Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. März 2006 - 12 S 2211/05

bei uns veröffentlicht am02.03.2006

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2005 - 4 K 2334/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine offene Prozesssituation. Die Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei ist in eng begrenztem Rahmen auch eine Beweisantizipation zulässig, nämlich dann, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine weitere Sachaufklärung zugunsten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen erbringt das Beschwerdevorbringen nichts dafür, dass der angegriffene Beschluss hinsichtlich der Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage unzutreffend ist.
Die Klägerin ist hinsichtlich des Zeitraumes April 2003 bis Juni 2003 schon deshalb nicht berechtigt, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu verlangen, da der vermeintliche Anspruch gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt. Nach dieser Vorschrift tritt die Erfüllungsfiktion ein, soweit ein anderer Sozialleistungsträger gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat. Ein solcher Erstattungsanspruch kann sich hier nur aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X ergeben, da die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und damit - im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung - als nachrangig verpflichteter Leistungsträger (vgl. LPK-GSiG, Einleitung RdrNr . 14; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, GSiG-Einführung) im oben genannten Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und eine einmalige Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR nach dem BSHG bewilligt hat. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass die Beklagte Leistungsträger sowohl für die Sozialhilfe als auch für die Grundsicherung war. Ob in einem solchen Fall § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X Anwendung finden kann oder mangels Trägermehrheit für die beiden hier in Rede stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist, kann offen bleiben. Aus Sinn und Zweck des § 107 Abs. 1 SGB X, der vermeiden will, dass der Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhält, folgt, dass diese Vorschrift jedenfalls analog anzuwenden ist und die Erfüllungsfiktion auch bei Trägeridentität eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, NVwZ 1995, 81 = FEVS 44, 397; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.02.2006   - 12 S 1878/05 -, wonach § 107 SGB X auch bei Identität von Sozialhilfeträger und Träger der Wohngeldstelle anwendbar ist).
Die (analoge) Anwendung des § 107 SGB X scheidet auch nicht deshalb aus, weil es um die Geltendmachung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz geht. Zweifel an der Anwendbarkeit des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen im Hinblick auf § 1 Abs. 1 S. 2 SGB X nur bezüglich seiner Regelungen im 1. Kapitel betreffend das Verwaltungsverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 -, Die Justiz 2004, 523; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.03.2004 - 1 K 2386/03 - juris; Zeitler aaO; LPK-GSiG, Anhang I RdNr. 4; Linhart/Adolph, Eine Lücke im Grundsicherungsgesetz, NDV 2003, 137), nicht aber hinsichtlich des 3. Kapitels, dem § 107 SGB X angehört. Dem Eintritt der Erfüllungsfiktion steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 89 BSHG nur darlehensweise bewilligt wurde (vgl. BSG, Urteil vom  29.06.1995 - 11 RAr 87/94 -, FEVS 46, 434).
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich auch bei der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu gewährenden 15 %-Pauschale in Höhe von 44,10 EUR - nur insoweit übersteigen die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz die der Klägerin gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung bzw. um bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG einzusetzendes Einkommen handelt. Dies gilt auch, soweit es um die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 21 Abs. 2 BSHG geht (vgl. Zeitler aaO § 3 GSiG RdNr. 5 mit Berechnungsbeispiel; Deibel, NWVBl 2003, 44, 46). In Anwendung des § 21 Abs. 2 S. 2 BSHG i.V.m. den (ermessensleitenden) Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (RdNr. 21.31) wäre die 15 %-Pauschale in den Monaten April bis Juni 2003 in vollem Umfang auf die mit Bescheid vom 30.04.2003 bewillige Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR angerechnet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Soweit mit der Beschwerde ausgeführt wird, die einmalige Beihilfe sei (erst) mit Bescheid vom 25.06.2003 bewilligt worden und die Zahlung sei am 27.06.2003 erfolgt, deckt sich dies nicht mit dem vorliegenden Auszug aus der Sozialhilfeakte. Danach wurde die Beihilfe bereits mit Bescheid vom 30.04.2003 bewilligt und an den "Bezirksverein v. Soz. R. (Arbeitsprojekt), 79102 Freiburg" überwiesen. Zwar ist sie in dem dem Änderungsbescheid vom 25.06.2003 beigefügten Berechnungsbogen betreffend April 2003 noch einmal aufgeführt. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie erst mit diesem Bescheid bewilligt und danach ausgezahlt wurde. Möglicherweise ist die in der Beschwerde erwähnte Umzugskostenbeihilfe nicht mit der mit Bescheid vom 30.04.2003 bewilligten Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR identisch. Dafür spricht, dass ausgeführt wird, die Beihilfe sei am 27.06.2003 gezahlt worden. Denn es ist  nicht ersichtlich, woher die Klägerin Kenntnis vom Zeitpunkt der Auszahlung an den oben genannten Empfänger ("Bezirksverein ...") hat. Die Klägerin hat keinen Beleg für den Zeitpunkt der Auszahlung vorgelegt. Im Übrigen kann nach § 21 Abs. 2 S. 2 BSHG das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Damit ist das Einkommen im Entscheidungsmonat und (höchstens) in den sechs Folgemonaten anrechenbar (vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21 RdNr. 63). Der Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe ist mithin für die Frage, in welchem Zeitraum Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht entscheidend.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemei

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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2003 - 8 K 2481/03 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdev

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. März 2004 - 1 K 2386/03

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und die Aufhebung eine
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2006 - 7 S 781/06

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Tenor Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren im zweiten Rechtszug und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 -

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2003 - 8 K 2481/03 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 339 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.  Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil sie den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.
1.  Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das OVG prüft im Beschwerdeverfahren nur die vom Beschwerdeführer fristgerecht und ordnungsgemäß dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
2.  Das Vorbringen des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen nicht. Es setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern legt im Stil einer erstmaligen Begründung dar, weshalb aus Sicht des Antragsgegners der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben darf. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe wären im Übrigen auch nicht in der Lage, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung im Sinne einer Abänderung oder Aufhebung in Frage zu stellen.
a)  Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums meint der Antragsgegner, das Verwaltungsgericht habe die Bestandskraft des Bescheides vom 09.04.2003 nicht beachtet. Unabhängig davon, dass der bei den Behördenakten befindliche Bescheidsentwurf keinen Vermerk über den Abgang dieses Schreibens enthält, und dass der mit Widerspruch angefochtene Änderungsbescheid vom 19.05.2003 jedenfalls auch den Bewilligungszeitraum Juni 2003 regelt, hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend auf § 6 Satz 2 GSiG abgestellt. Hierzu nimmt die Beschwerdebegründung keine Stellung.
b)  aa)  Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gewährung von Grundsicherung zur Sicherung der materiellen Existenz in aller Regel dringlich ist. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammen rügt, dass die Antragstellerin keine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich ihrer Notlage abgegeben hat, ist dies abwegig. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, die seit dem 01.12.1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat, sind aktenkundig und dem Antragsgegner daher bekannt.
bb)  Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Anordnungsgrund nicht deshalb entfalle, weil die Antragstellerin während der strittigen Zeit möglicherweise laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt bekommen könne. Wie ein Vergleich zwischen der bis März 2003 bewilligten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und den danach bewilligten Grundsicherungsleistungen ergibt, sind Letztere etwas höher als die Sozialhilfe. Würde man der Argumentation des Antragsgegners folgen, so könnte die Antragstellerin nie die umstrittene Mietdifferenz zum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens machen. Die Antragstellerin, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte, wäre durchweg auf die Durchführung des Hauptsachverfahrens zu verweisen, was zu einer unzumutbaren Rechtsschutzverkürzung führen würde. Angesichts der möglichen Dauer von Hauptsacheverfahren könnte dies bei älteren Hilfeempfängern auch bedeuten, dass sie die Berechtigung ihres Anspruchs nie überprüfen lassen könnten. Dass solche Auswirkungen schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar wären, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte gerade den älteren Hilfeempfängern die Hilfe möglichst unbürokratisch und vorrangig vor dem Bezug von Sozialhilfe zukommen. Diesem Anliegen könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn die Bezugsberechtigten im Streitfall immer vorrangig auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden könnten. Dies würde auch der strukturellen Nachrangigkeit der Sozialhilfe zuwider laufen.
c)  aa)  Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs argumentiert das Verwaltungsgericht entscheidungstragend, dass der Begriff der Angemessenheit jedenfalls nicht enger gefasst werden könne als nach dem BSHG. Da die von der Antragstellerin tatsächlich angemietete Wohnung von der Stadt L. als bisher zuständigem Träger der Sozialhilfe als angemessen anerkannt worden sei und die tatsächlich bezahlte Miete über Jahre bei der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt worden sei, gebe es keinen Anlass, an der Angemessenheit der Wohnung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu zweifeln. Der Antragsgegner meint insoweit, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtmäßigkeit der früheren Sozialhilfegewährung überprüfen müssen. Damit wird die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig in Frage gestellt.
bb)  Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht eine in sich stimmige und überzeugende Folgenabwägung vorgenommen. Die Empfänger von Grundsicherungsleistungen können gegenüber ihrem Vermieter nicht die Miete mindern, weil der Leistungsträger diese für unangemessen hoch hält. Eine andere Möglichkeit zur Minderung der Mietlast, wie zum Beispiel Untervermietung, steht der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Dies ist bei einer Wohnungsgröße von 56,86 qm weder ohne Weiteres möglich noch wäre dies der fast 70-jährigen schwerbehinderten Antragstellerin zumutbar. Würde man der Auffassung des Antragsgegners folgen, hätte die Antragstellerin nur die Wahl, die seit 30 Jahren angemietete und genutzte Wohnung aufzugeben und umzuziehen oder einen erheblichen Teil der tatsächlich gezahlten Miete aus der sonstigen Grundsicherungsleistung zu bestreiten. Weder das eine noch das andere erscheint gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Bezieher von Grundsicherungsleistungen besser und nicht schlechter gestellt werden als Sozialhilfeempfänger. Von daher leuchtet unmittelbar ein, dass derjenige, der bisher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte, nicht allein deshalb gezwungen sein kann, seine seit Jahren als angemessen akzeptierte Wohnung aufzugeben, nur weil er nunmehr Leistungen nach dem GSiG zu beanspruchen hat. Gerade bei älteren Menschen wird ein Auszug aus der vertrauten Wohnung - ungeachtet der dadurch verursachten Kosten - einen tiefgreifenden Einschnitt in ihr Leben darstellen, der mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden sein kann. So können insbesondere persönliche Kontakte des Hilfeempfängers, die gerade bei älteren Menschen besonders wichtig sind, bei einem Umzug leicht verloren gehen. Eine Umzugsverpflichtung der Antragstellerin scheidet nach Aktenlage aus. Würde die Antragstellerin vom Antragsgegner nur den von diesem als angemessen betrachteten Mietanteil erhalten, würde sie betragsmäßig in etwa so stehen, als ob sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten würde. Die vom Gesetzgeber gewollte Besserstellung würde auch hier verfehlt.
cc)  Die Erwägung des Antragsgegners, dass die Grundsicherung den Leistungsberechtigten keine Luxuswohnungen finanzieren wolle, geht am konkreten Sachverhalt vorbei. Ausweislich des bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Mietvertrags hat die Antragstellerin ihre Wohnung ab dem 01.06.1975 von der städtischen Wohnungsbau GmbH angemietet. Die Miete betrug seinerzeit 117,40 DM zuzüglich 11 DM für Wasserverbrauch. Die zwischenzeitlich erfolgten Mieterhöhungen dürften sich auch im Rahmen des im Verfahren vorgelegten Mietspiegels 2002 der Stadt L. halten; dies kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht aber offen lassen, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. Jedenfalls handelt es sich erkennbar um keine Wohnung, die man als Luxus bezeichnen könnte oder die hinsichtlich Größe und Kosten aus dem Rahmen fallen würde.
10 
II.  1.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
2.  Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG; im Hinblick auf die nur darlehensweise Gewährung der zusätzlichen Grundsicherungsleistungen setzt der Senat als Streitwert die Hälfte des zugesprochenen Betrages von 678 EUR an.
12 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für das Verfahren ein Streitwert festzusetzen ist. Denn das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Das Rechtsgebiet der Grundsicherung ist in § 188 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt; solche Leistungen können auch nicht unter den Begriff „Sozialhilfe“ subsumiert werden (ebenso: Bay VGH, BayVBl 2004, 248; a.A. OVG Koblenz NVwZ-RR 2003, 657). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine eigenständige Sozialleistung darstellen, die vorrangig vor der Sozialhilfe zur Anwendung gelangen soll. Der Zweck der Leistung besteht darin, für alte und dauernd erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige Leistung bereit zu stellen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen soll (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5150, S.48), weil die Sozialhilfe für diesen Personenkreis „keine adäquate Lösung“ darstellen würde (a.a.O.). Die durch Art. 12 des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 eingeführte Grundsicherung stellt damit ein eigenständiges und vorrangiges Leistungssystem dar, das sich bewusst von der Sozialhilfe absetzt. Hätte der Gesetzgeber trotz der ausdrücklichen Abhebung des neuen Leistungsbereichs von der Sozialhilfe die Kostenfreiheit regeln wollen, hätte er in § 188 VwGO eine entsprechende Ergänzung anbringen müssen. § 188 VwGO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die die grundsätzlich bestehende Kostenpflicht für bestimmte Verfahren beseitigt. Als Ausnahmeregelung ist § 188 VwGO keiner weiten Auslegung zugänglich, weshalb die Vorschrift nicht für jedwede Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann. Hinzu kommt, dass auch das Verwaltungsverfahren, nach dem Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind, nicht kostenfrei sein dürfte, weil die Anwendung von § 64 SGB X zweifelhaft ist. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AvmG) vom 26.06.2001 (BGBl I S. 1310) hat zwar in Art. 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) die Leistungen der Grundsicherung als § 28 a SGB I eingefügt; auch wurde das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 68 SGB I als laufende Nr. 18 berücksichtigt. Dies dürfte aber nicht zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Kapitels SGB X und damit auch des § 64 SGB X führen (vgl. Linhart/Adolph, Eine Lücke im Grundsicherungsgesetz, NDV 2003, 137).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit zu ihrer Rente ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 09.12.2002 stellte sie einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Die Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen beantwortete sie mit "Kein Vermögen".
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25.02.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab dem 01.01.2003. Aufgrund von tatsächlichen Veränderungen wurden am 24.06.2003 und 11.07.2003 weitere Bewilligungsbescheide erlassen. Mit dem letzten Bescheid vom 11.07.2003 wurden für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 31.07.2004 monatliche Leistungen in Höhe von 552,21 EUR bewilligt.
Im August 2003 nahm die Beklagte einen Datenausgleich mit dem Bundesamt für Finanzen vor. Dieses teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin im Jahr 2002 von der Postbankzentrale 334,-- EUR und von der Sparkasse N.-U. (im Folgenden: Sparkasse) 445,-- EUR Zinsen erhalten habe.
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2003 über das Ergebnis des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen und teilte ihr mit, die Stadt U. gehe davon aus, dass die Klägerin aufgrund der zugeflossenen Zinsen ein Vermögen habe, das die Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR übersteige. Dieses Vermögen habe sie bisher nicht angegeben. Sie forderte die Klägerin auf, bis zum 15.09.2003 Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Des Weiteren teilte sie der Klägerin mit, dass die Hilfen nach dem Grundsicherungsgesetz bis 30.09.2003 befristet gewährt würden. Falls die Klägerin die Vermögensnachweise nicht innerhalb der Frist vorlege, werde die Hilfe eingestellt.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 legte die Klägerin ein Schreiben der Postbank M. (im Folgenden: Postbank) vom 15.10.2003 vor, wonach sie bei der Postbank zum Zeitpunkt der Anfrage keine Konten habe.
Mit Schreiben vom 26.10.2003 legte die Klägerin "Widerspruch" ein und trug vor, sie habe derzeit kein Geld flüssig, um sich bis zur Klärung der Sache "über Wasser zu halten". Über das Geld bei der Sparkasse könne sie erst ab dem 30.12. des Jahres verfügen. Sie habe nie Vermögen gehabt. Das Geld bei der Sparkasse habe sie in etwa 15 Jahren von der Rente und der Sozialhilfe angespart. Sie könne über ihre Sozialhilfe und ihre Grundsicherungsrente frei verfügen. Das Gesetz enthalte nicht die Auflage, das Geld zurückzugeben, wenn mehr als 2.301,-- EUR angespart seien.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Einstellung der Grundsicherungsleistungen und zur Rückforderung der bisher gewährten Hilfen an.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 (Einstellungsbescheid) stellte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen mit Wirkung vom 30.09.2003 an ein. Zur Begründung verwies sie auf die bekannt gewordenen Zinserträge der Klägerin aus dem Jahr 2002 und darauf, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nur bestehe, soweit das Vermögen einen Betrag von 2.301,-- EUR nicht übersteige.
10 
Mit einem weiteren Bescheid vom 29.10.2003 (Rücknahme- und Erstattungsbescheid) nahm die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003 nach § 48 LVwVfG zurück und forderte die Klägerin nach § 49 a LVwVfG zur Erstattung von 5463,27 EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Grundsicherung bestehe nur, wenn der Vermögensfreibetrag von 2.301,-- EUR nicht überschritten werde. Die Klägerin habe ihr Vermögen, das hinter den erhaltenen Zinsen stehe, nicht angegeben. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätte somit nicht bestanden. Die gewährte Grundsicherung sei daher zurückzufordern.
11 
Die Klägerin legte am 12.11.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe durch die Bestätigung der Postbank nachgewiesen, dass sie von der Postbank keine Zinsen erhalten habe. Beträge, die aus der Sozialhilfe angespart seien, dürften nicht als Vermögen angerechnet werden. Sie habe ein Recht darauf, über die Verwendung ihrer Sozialhilfe bzw. der Grundsicherungsrente frei zu entscheiden. Sie sei auf die Grundsicherungsrente wegen ihrer Krankheit und sonstigen Mittellosigkeit angewiesen.
12 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23.12.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Leistungsbescheid stütze sich auf die §§ 48, 49 a LVwVfG. Danach dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Aufgrund des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen stehe fest, dass die Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen besessen habe, das weit über die Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR hinausgehe. Einen Nachweis darüber, dass das Geld bei der Sparkasse vor dem 30.12.2003 nicht habe verwertet werden können, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die laufende Grundsicherung habe für die Zukunft eingestellt werden dürfen, weil das einzusetzende Vermögen dem Bedarf nach dem Grundsicherungsgesetz entgegenstehe. Außerdem stehe es jeden Monat aufs Neue der Gewährung von Grundsicherung entgegen, solange es nicht verwertet werde. Die Herkunft des Vermögens sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob es von der Sozialhilfe angespart worden sei oder ob es aus einer anderen Quelle stamme. Nur das Schonvermögen in Höhe von 2.301,-- EUR habe die Klägerin nicht einzusetzen gehabt. Eine besondere Härte liege beim Einsatz ihres darüber liegenden Vermögens nicht vor. Die Grundsicherungsleistungen wären nicht gewährt worden, wenn die Klägerin richtige Angaben gemacht hätte. Die Klägerin könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Klägerin sei über ihre Verpflichtung zur Angabe der für die Leistung wesentlichen Tatsachen durch ein Merkblatt aufgeklärt worden. Sie habe ihr Vermögen, das nach § 3 Abs. 2 Grundsicherungsgesetz - GSiG - i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sei, nicht angegeben. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 LVwVfG sei eingehalten. Es hätten somit alle rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen, die Grundsicherung zum 30.09.2003 einzustellen und die bis dahin gewährte Grundsicherung in Höhe von 5463,27 EUR zurückzufordern. Die erbrachten Leistungen seien zu erstatten, soweit ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben worden sei.
13 
Die Klägerin hatte bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 18.12.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Den Widerspruchsbescheid hat sie durch Vorlage dieses Bescheides mit Schreiben vom 28.01.2004 in das Klageverfahren einbezogen.
14 
Die Klägerin hat gleichzeitig mit der Erhebung der Klage einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist durch Beschluss vom 06.02.2004 - 1 K 2405/03 - abgelehnt worden.
15 
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin Folgendes vor: Ihr Vermögen habe sie sich in 15 Jahren aus der Sozialhilfe und den Grundsicherungsleistungen zusammengespart. Im Verlauf des Sparens habe sie die Sparkasse oder Bank gewechselt. Die letzte Bank, bei der sie Geld angelegt habe, sei die Sparkasse. Die Zinsen, die während der 15 Jahre angefallen seien, seien nicht ausbezahlt worden, sondern nach Vertragsende dem Guthaben gutgeschrieben worden. Das Guthaben und die Zinsen seien später wieder neu angelegt worden. Es gebe keine Vorschrift, wonach Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen zurückzugeben seien, wenn daraus mehr als 2.301,-- EUR angespart würden. Nur Vermögen, das aus anderen Einkünften gebildet werde, stehe der Bewilligung von Leistungen entgegen. Sie habe das Geld gespart, um für Notfälle vorzusorgen. Sie könne die Grundsicherungsleistungen nach freiem Ermessen verwenden. Es könne nicht sein, dass jemand, der die Sozialhilfe bzw. die Grundsicherungsleistungen vollständig verbrauche, besser stehe als jemand, der von diesem Geld etwas anspare. Da sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten habe, könne sie über ihr Geld nicht vor dem 30.12.2003 verfügen.
16 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, von ihrem Vermögen seien noch 3.900 EUR übrig. Bis zur Auszahlung des bei der Sparkasse angelegten Geldes habe sie sich von ihrer Rente und dem, was  sie noch an Bargeld zu Hause gehabt habe, über Wasser gehalten. Die Miete sei sie schuldig geblieben. Ihr Geld bei der Sparkasse habe sie abgehoben. Im Januar habe sie für sechs Monate die rückständige Miete nachbezahlt (2.727,-- EUR). Das Geld habe sie in bar auf das Konto ihrer Vermieterin einbezahlt. Den Rest habe sie seit Januar verbraucht. Sie habe es für Kleidung ausgegeben und für das, "was man so braucht". In der Vergangenheit, d. h. in den letzten 15 Jahren, habe sie immer nur gespart. Von ihrem Ersparten auf der Bank habe sie nichts ausgegeben. Sie habe gespart, um sich eine neue Matratze, einen Fernsehapparat, einen Erholungsurlaub oder einen Besuch bei ihren Bekannten in den neuen Bundesländern leisten zu können.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Bescheide der beklagten Stadt U. vom 29. Oktober 2003 (Einstellungsbescheid sowie Rücknahme- und Erstattungsbescheid) sowie deren Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2003 aufzuheben.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte hat sich nicht schriftsätzlich geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass das Vermögen der Klägerin von Anfang an der Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz entgegengestanden habe. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, an der Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse ausreichend mitzuwirken und es der Beklagten selbst zu ermöglichen, Auskünfte bei der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
22 
Der Kammer haben die Grundsicherungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten aus den Eilverfahren 1 K 2405/03 und 1 K 518/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
24 
Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10.2003 findet sich in §§ 48, 49 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht das SGB X ist anwendbar, weil es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehlt, durch die das SGB X für die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird (vgl. Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4).
25 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 LVwVfG) und die Behörde rechtzeitig handelt (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
26 
Die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003, durch die der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bewilligt wurden, sind von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin wegen der Höhe ihres Vermögens keine Leistungen nach diesem Gesetz zustanden.
27 
Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens im Rahmen der Grundsicherung die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Zweifel an der Verwertbarkeit des von der Klägerin längerfristig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, angelegten Geldes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bestehen nicht. Es auch gibt keine Vorschriften, die ausdrücklich bestimmen, dass Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung angespart wurde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
28 
Von den in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fällen trifft nur dessen Nr. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu. Danach hat die Klägerin kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur dann einzusetzen, wenn sie den Betrag von 2.301 EUR übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrages nach § 2 der oben zitierten Verordnung ist nicht möglich. Dies würde bei der Klägerin das Bestehen einer besonderen Notlage voraussetzen, welche aber nicht erkennbar ist.
29 
Über den Betrag von 2.301 EUR hinaus darf die Grundsicherung nur dann nicht vom Einsatz des Vermögens der Klägerin abhängig gemacht werden, wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide  darüber hinausgehendes Vermögen.
30 
Die Kammer konnte zwar auch in der mündlichen Verhandlung keinen vollständigen Eindruck von den Vermögensverhältnissen der Klägerin gewinnen. So ist weiter unklar geblieben, ob das von der Klägerin auszugsweise in Kopie und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Sparbuch der Sparkasse eine vollständige Auskunft über das Vermögen der Klägerin gibt. Zweifel bestehen deshalb, weil weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen richtig ist, wonach der Klägerin im Jahr 2002 von der Postbank Zinsen in Höhe 334,-- EUR zugeflossen sind. Diese Zinszahlung und die Zinsen von der Sparkasse könnten auch auf ein höheres Vermögen hindeuten, als es im Sparkassenbuch ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der Angabe des Bundesamtes für Finanzen zu den Zinsen von der Postbank um einen Irrtum, ließe sich dieser leicht aufklären, wenn die Klägerin endlich dabei mitwirken würde. Ihre Mitwirkung läge auch in ihrem eigenen Interesse, denn die Frage der Höhe ihres Vermögens wird sich wieder stellen, wenn die Klägerin in naher Zukunft einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen wird. Von Seiten des Gerichts kann der Klägerin nur dringend geraten werden, der Beklagten zu ermöglichen, selbst eine Auskunft von der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
31 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reichen die Kenntnisse des Gerichts über die Höhe des Vermögens der Klägerin aber noch aus. Aufgrund des vorgelegten Sparkassenbuches kann die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin am 01.01.2003 ein Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 EUR hatte, dieses im September 2003 mindestens 10.554,89 EUR und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 3.900,--EUR betrug.
32 
Der Einsatz des Vermögens der Klägerin für ihren Lebensunterhalt, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.301 EUR überstieg bzw. noch übersteigt, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSiG dar. Eine Härte liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihr Vermögen aus Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe gespart hat. Die Sozialhilfe (vgl. § 11 BSHG) wie auch die Grundsicherung (vgl. § 1 GSiG) dienen als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abdeckung eines aktuellen Bedarfs. Das Verlangen, die Mittel hierfür auch einzusetzen, bedeutet regelmäßig keine Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Hilfeempfänger bzw. der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen finanziellen Freiraum nur innerhalb der Vermögensgrenzen der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes verschaffen können. Für den Einsatz des Vermögens gilt nur dann etwas anderes, wenn die Einkünfte, aus denen das Vermögen gebildet wird, einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind als der Sicherung des Lebensunterhalts und nur solange, als dieser Zweck auch noch erreicht werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -, BVerwGE 105, 199 = FEVS 48, 4) entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus dem Erziehungsgeld erspart wurde, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung eine Härte darstellt, aber auch nur solange es um den Zeitraum geht, für den Erziehungsgeld gezahlt wird. Der Einsatz von ersparter Sozialhilfe über den kleineren Barbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinaus ist regelmäßig keine Härte (a.A. bei einer nicht zu hohen Überschreitung des geschützten Barbetrags: Schoch in LPK-GSiG a.a.O. § 3 Rdnr. 162). Die Klägerin hat auch keinen konkreten Verwendungszweck für ihr Vermögen genannt, das seinen Einsatz ausnahmsweise zu einer Härte machen könnte.
33 
Das im Zeitpunkt des Ergehens der aufgehobenen Bewilligungsbescheide von der Klägerin einzusetzende Einkommen und Vermögen (mindestens 7699,- EUR) überstieg ihren Bedarf nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GSiG. Für den Vermögenseinsatz ist wie im Recht der Sozialhilfe darauf abzustellen, ob der einzusetzende Teil gegebenenfalls zusammen mit dem einzusetzenden Einkommen den Bedarf im Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen Kalendermonat umfasst, deckt. Zwar wird die Grundsicherung nach § 6 GSiG anders als in der Sozialhilfe regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres (vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bewilligt. Es fehlt aber eine Regelung, wie sie etwa das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem § 30 enthält, wonach das einzusetzende Vermögen auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Grundsicherungsleistungen werden wie Leistungen der Sozialhilfe erst dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
34 
Ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Dies war hier der Fall. Die Klägerin hat die Frage im Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vermögen mit "Kein Vermögen" beantwortet. Diese Angabe ist nach den obigen Ausführungen falsch. Mit dieser falschen Angabe hat sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bewirkt. Hätte sie richtige Angaben gemacht, wäre ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Sicherheit abgelehnt worden. Für den Ausschluss des Vertrauens ist es nicht erheblich, ob die falsche Angabe auf einem Verschulden der Klägerin beruht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 48 Rdnr. 161).
35 
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lag somit im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann (Ermessensfehlgebrauch).
36 
Maßgeblich ist die im Widerspruchsbescheid der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Dieser lässt im Gegensatz zu dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid auch erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Die Erwägung der Beklagten, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft habe eingestellt und - was nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt ist -, der Bewilligungsbescheid habe entsprechend für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist kein Grund erkennbar, der es hier gebieten würde, rechtswidrige Leistungen auch noch in der Zukunft zu erbringen. Da es dem Anliegen des Gesetzgebers regelmäßig entspricht, rechtswidrige Bescheide aufzuheben und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht zu beanstanden, zumal da die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht schon bei Entscheidung der Frage, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, von der Beklagten geprüft wurden.
37 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten. Dies ist hier offensichtlich, da sie bereits in dem Kalenderjahr zurückgenommen wurden, in dem sie erlassen wurden.
38 
Die Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen der Grundsicherung folgt zwingend aus § 49 a Abs. 1 LVwVfG. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Eine Entreicherung der Klägerin (§ 49 a Abs. 2 LVwVfG) war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht eingetreten. Die Klägerin hatte sich durch die Leistung von Grundsicherung die Ausgabe ihres eigenen Vermögens in entsprechender Höhe erspart. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2003 wies ihr Vermögen noch eine Höhe auf, die weit über den zurückgeforderten 5463,27 EUR lag.
39 
Dem Einstellungsbescheid vom 29.10.2003 kommt neben dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.10.2003 rechtlich keine eigene Bedeutung mehr zu. Die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ist schon Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2003, der den Zeitraum bis zum 30.06.2004 regelte. Ohne Bewilligungsbescheid besteht kein Anspruch auf Leistungen. Anders als im Bereich der Sozialhilfe, wo Sozialhilfe regelmäßig monatlich bewilligt und durch einen Einstellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sozialhilfe für die Folgemonate nicht mehr bewilligt wird, erfasst ein Bewilligungsbescheid im Recht der Grundsicherung regelmäßig einen längeren Zeitraum (nach § 6 GSiG den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres). In einem laufenden Bewilligungszeitraum ist es dann bei der Grundsicherung mit dem Erlass eines "Einstellungsbescheides" nicht getan. Soll die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft vermieden werden, kann dies nur dadurch geschehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 LVwVfG der rechtswidrige Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Es ist auch daran zu denken, dass der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hat.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
24 
Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10.2003 findet sich in §§ 48, 49 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht das SGB X ist anwendbar, weil es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehlt, durch die das SGB X für die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird (vgl. Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4).
25 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 LVwVfG) und die Behörde rechtzeitig handelt (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
26 
Die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003, durch die der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bewilligt wurden, sind von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin wegen der Höhe ihres Vermögens keine Leistungen nach diesem Gesetz zustanden.
27 
Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens im Rahmen der Grundsicherung die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Zweifel an der Verwertbarkeit des von der Klägerin längerfristig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, angelegten Geldes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bestehen nicht. Es auch gibt keine Vorschriften, die ausdrücklich bestimmen, dass Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung angespart wurde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
28 
Von den in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fällen trifft nur dessen Nr. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu. Danach hat die Klägerin kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur dann einzusetzen, wenn sie den Betrag von 2.301 EUR übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrages nach § 2 der oben zitierten Verordnung ist nicht möglich. Dies würde bei der Klägerin das Bestehen einer besonderen Notlage voraussetzen, welche aber nicht erkennbar ist.
29 
Über den Betrag von 2.301 EUR hinaus darf die Grundsicherung nur dann nicht vom Einsatz des Vermögens der Klägerin abhängig gemacht werden, wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide  darüber hinausgehendes Vermögen.
30 
Die Kammer konnte zwar auch in der mündlichen Verhandlung keinen vollständigen Eindruck von den Vermögensverhältnissen der Klägerin gewinnen. So ist weiter unklar geblieben, ob das von der Klägerin auszugsweise in Kopie und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Sparbuch der Sparkasse eine vollständige Auskunft über das Vermögen der Klägerin gibt. Zweifel bestehen deshalb, weil weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen richtig ist, wonach der Klägerin im Jahr 2002 von der Postbank Zinsen in Höhe 334,-- EUR zugeflossen sind. Diese Zinszahlung und die Zinsen von der Sparkasse könnten auch auf ein höheres Vermögen hindeuten, als es im Sparkassenbuch ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der Angabe des Bundesamtes für Finanzen zu den Zinsen von der Postbank um einen Irrtum, ließe sich dieser leicht aufklären, wenn die Klägerin endlich dabei mitwirken würde. Ihre Mitwirkung läge auch in ihrem eigenen Interesse, denn die Frage der Höhe ihres Vermögens wird sich wieder stellen, wenn die Klägerin in naher Zukunft einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen wird. Von Seiten des Gerichts kann der Klägerin nur dringend geraten werden, der Beklagten zu ermöglichen, selbst eine Auskunft von der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
31 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reichen die Kenntnisse des Gerichts über die Höhe des Vermögens der Klägerin aber noch aus. Aufgrund des vorgelegten Sparkassenbuches kann die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin am 01.01.2003 ein Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 EUR hatte, dieses im September 2003 mindestens 10.554,89 EUR und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 3.900,--EUR betrug.
32 
Der Einsatz des Vermögens der Klägerin für ihren Lebensunterhalt, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.301 EUR überstieg bzw. noch übersteigt, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSiG dar. Eine Härte liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihr Vermögen aus Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe gespart hat. Die Sozialhilfe (vgl. § 11 BSHG) wie auch die Grundsicherung (vgl. § 1 GSiG) dienen als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abdeckung eines aktuellen Bedarfs. Das Verlangen, die Mittel hierfür auch einzusetzen, bedeutet regelmäßig keine Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Hilfeempfänger bzw. der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen finanziellen Freiraum nur innerhalb der Vermögensgrenzen der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes verschaffen können. Für den Einsatz des Vermögens gilt nur dann etwas anderes, wenn die Einkünfte, aus denen das Vermögen gebildet wird, einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind als der Sicherung des Lebensunterhalts und nur solange, als dieser Zweck auch noch erreicht werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -, BVerwGE 105, 199 = FEVS 48, 4) entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus dem Erziehungsgeld erspart wurde, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung eine Härte darstellt, aber auch nur solange es um den Zeitraum geht, für den Erziehungsgeld gezahlt wird. Der Einsatz von ersparter Sozialhilfe über den kleineren Barbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinaus ist regelmäßig keine Härte (a.A. bei einer nicht zu hohen Überschreitung des geschützten Barbetrags: Schoch in LPK-GSiG a.a.O. § 3 Rdnr. 162). Die Klägerin hat auch keinen konkreten Verwendungszweck für ihr Vermögen genannt, das seinen Einsatz ausnahmsweise zu einer Härte machen könnte.
33 
Das im Zeitpunkt des Ergehens der aufgehobenen Bewilligungsbescheide von der Klägerin einzusetzende Einkommen und Vermögen (mindestens 7699,- EUR) überstieg ihren Bedarf nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GSiG. Für den Vermögenseinsatz ist wie im Recht der Sozialhilfe darauf abzustellen, ob der einzusetzende Teil gegebenenfalls zusammen mit dem einzusetzenden Einkommen den Bedarf im Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen Kalendermonat umfasst, deckt. Zwar wird die Grundsicherung nach § 6 GSiG anders als in der Sozialhilfe regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres (vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bewilligt. Es fehlt aber eine Regelung, wie sie etwa das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem § 30 enthält, wonach das einzusetzende Vermögen auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Grundsicherungsleistungen werden wie Leistungen der Sozialhilfe erst dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
34 
Ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Dies war hier der Fall. Die Klägerin hat die Frage im Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vermögen mit "Kein Vermögen" beantwortet. Diese Angabe ist nach den obigen Ausführungen falsch. Mit dieser falschen Angabe hat sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bewirkt. Hätte sie richtige Angaben gemacht, wäre ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Sicherheit abgelehnt worden. Für den Ausschluss des Vertrauens ist es nicht erheblich, ob die falsche Angabe auf einem Verschulden der Klägerin beruht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 48 Rdnr. 161).
35 
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lag somit im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann (Ermessensfehlgebrauch).
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Maßgeblich ist die im Widerspruchsbescheid der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Dieser lässt im Gegensatz zu dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid auch erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Die Erwägung der Beklagten, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft habe eingestellt und - was nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt ist -, der Bewilligungsbescheid habe entsprechend für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist kein Grund erkennbar, der es hier gebieten würde, rechtswidrige Leistungen auch noch in der Zukunft zu erbringen. Da es dem Anliegen des Gesetzgebers regelmäßig entspricht, rechtswidrige Bescheide aufzuheben und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht zu beanstanden, zumal da die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht schon bei Entscheidung der Frage, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, von der Beklagten geprüft wurden.
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Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten. Dies ist hier offensichtlich, da sie bereits in dem Kalenderjahr zurückgenommen wurden, in dem sie erlassen wurden.
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Die Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen der Grundsicherung folgt zwingend aus § 49 a Abs. 1 LVwVfG. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Eine Entreicherung der Klägerin (§ 49 a Abs. 2 LVwVfG) war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht eingetreten. Die Klägerin hatte sich durch die Leistung von Grundsicherung die Ausgabe ihres eigenen Vermögens in entsprechender Höhe erspart. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2003 wies ihr Vermögen noch eine Höhe auf, die weit über den zurückgeforderten 5463,27 EUR lag.
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Dem Einstellungsbescheid vom 29.10.2003 kommt neben dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.10.2003 rechtlich keine eigene Bedeutung mehr zu. Die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ist schon Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2003, der den Zeitraum bis zum 30.06.2004 regelte. Ohne Bewilligungsbescheid besteht kein Anspruch auf Leistungen. Anders als im Bereich der Sozialhilfe, wo Sozialhilfe regelmäßig monatlich bewilligt und durch einen Einstellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sozialhilfe für die Folgemonate nicht mehr bewilligt wird, erfasst ein Bewilligungsbescheid im Recht der Grundsicherung regelmäßig einen längeren Zeitraum (nach § 6 GSiG den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres). In einem laufenden Bewilligungszeitraum ist es dann bei der Grundsicherung mit dem Erlass eines "Einstellungsbescheides" nicht getan. Soll die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft vermieden werden, kann dies nur dadurch geschehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 LVwVfG der rechtswidrige Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Es ist auch daran zu denken, dass der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.