Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. März 2004 - 1 K 2386/03

bei uns veröffentlicht am18.03.2004

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und die Aufhebung eines Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit zu ihrer Rente ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 09.12.2002 stellte sie einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen. Die Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen beantwortete sie mit "Kein Vermögen".
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 25.02.2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz ab dem 01.01.2003. Aufgrund von tatsächlichen Veränderungen wurden am 24.06.2003 und 11.07.2003 weitere Bewilligungsbescheide erlassen. Mit dem letzten Bescheid vom 11.07.2003 wurden für den Zeitraum vom 01.08.2003 bis zum 31.07.2004 monatliche Leistungen in Höhe von 552,21 EUR bewilligt.
Im August 2003 nahm die Beklagte einen Datenausgleich mit dem Bundesamt für Finanzen vor. Dieses teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin im Jahr 2002 von der Postbankzentrale 334,-- EUR und von der Sparkasse N.-U. (im Folgenden: Sparkasse) 445,-- EUR Zinsen erhalten habe.
Die Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2003 über das Ergebnis des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen und teilte ihr mit, die Stadt U. gehe davon aus, dass die Klägerin aufgrund der zugeflossenen Zinsen ein Vermögen habe, das die Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR übersteige. Dieses Vermögen habe sie bisher nicht angegeben. Sie forderte die Klägerin auf, bis zum 15.09.2003 Angaben zu ihrem Vermögen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Des Weiteren teilte sie der Klägerin mit, dass die Hilfen nach dem Grundsicherungsgesetz bis 30.09.2003 befristet gewährt würden. Falls die Klägerin die Vermögensnachweise nicht innerhalb der Frist vorlege, werde die Hilfe eingestellt.
Mit Schreiben vom 07.10.2003 legte die Klägerin ein Schreiben der Postbank M. (im Folgenden: Postbank) vom 15.10.2003 vor, wonach sie bei der Postbank zum Zeitpunkt der Anfrage keine Konten habe.
Mit Schreiben vom 26.10.2003 legte die Klägerin "Widerspruch" ein und trug vor, sie habe derzeit kein Geld flüssig, um sich bis zur Klärung der Sache "über Wasser zu halten". Über das Geld bei der Sparkasse könne sie erst ab dem 30.12. des Jahres verfügen. Sie habe nie Vermögen gehabt. Das Geld bei der Sparkasse habe sie in etwa 15 Jahren von der Rente und der Sozialhilfe angespart. Sie könne über ihre Sozialhilfe und ihre Grundsicherungsrente frei verfügen. Das Gesetz enthalte nicht die Auflage, das Geld zurückzugeben, wenn mehr als 2.301,-- EUR angespart seien.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Einstellung der Grundsicherungsleistungen und zur Rückforderung der bisher gewährten Hilfen an.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 (Einstellungsbescheid) stellte die Beklagte die Grundsicherungsleistungen mit Wirkung vom 30.09.2003 an ein. Zur Begründung verwies sie auf die bekannt gewordenen Zinserträge der Klägerin aus dem Jahr 2002 und darauf, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz nur bestehe, soweit das Vermögen einen Betrag von 2.301,-- EUR nicht übersteige.
10 
Mit einem weiteren Bescheid vom 29.10.2003 (Rücknahme- und Erstattungsbescheid) nahm die Beklagte ihre Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003 nach § 48 LVwVfG zurück und forderte die Klägerin nach § 49 a LVwVfG zur Erstattung von 5463,27 EUR auf. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Grundsicherung bestehe nur, wenn der Vermögensfreibetrag von 2.301,-- EUR nicht überschritten werde. Die Klägerin habe ihr Vermögen, das hinter den erhaltenen Zinsen stehe, nicht angegeben. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätte somit nicht bestanden. Die gewährte Grundsicherung sei daher zurückzufordern.
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Die Klägerin legte am 12.11.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe durch die Bestätigung der Postbank nachgewiesen, dass sie von der Postbank keine Zinsen erhalten habe. Beträge, die aus der Sozialhilfe angespart seien, dürften nicht als Vermögen angerechnet werden. Sie habe ein Recht darauf, über die Verwendung ihrer Sozialhilfe bzw. der Grundsicherungsrente frei zu entscheiden. Sie sei auf die Grundsicherungsrente wegen ihrer Krankheit und sonstigen Mittellosigkeit angewiesen.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23.12.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Leistungsbescheid stütze sich auf die §§ 48, 49 a LVwVfG. Danach dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Aufgrund des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen stehe fest, dass die Antragstellerin schon im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen besessen habe, das weit über die Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR hinausgehe. Einen Nachweis darüber, dass das Geld bei der Sparkasse vor dem 30.12.2003 nicht habe verwertet werden können, habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die laufende Grundsicherung habe für die Zukunft eingestellt werden dürfen, weil das einzusetzende Vermögen dem Bedarf nach dem Grundsicherungsgesetz entgegenstehe. Außerdem stehe es jeden Monat aufs Neue der Gewährung von Grundsicherung entgegen, solange es nicht verwertet werde. Die Herkunft des Vermögens sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob es von der Sozialhilfe angespart worden sei oder ob es aus einer anderen Quelle stamme. Nur das Schonvermögen in Höhe von 2.301,-- EUR habe die Klägerin nicht einzusetzen gehabt. Eine besondere Härte liege beim Einsatz ihres darüber liegenden Vermögens nicht vor. Die Grundsicherungsleistungen wären nicht gewährt worden, wenn die Klägerin richtige Angaben gemacht hätte. Die Klägerin könne sich auf schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Klägerin sei über ihre Verpflichtung zur Angabe der für die Leistung wesentlichen Tatsachen durch ein Merkblatt aufgeklärt worden. Sie habe ihr Vermögen, das nach § 3 Abs. 2 Grundsicherungsgesetz - GSiG - i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen sei, nicht angegeben. Die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 48 LVwVfG sei eingehalten. Es hätten somit alle rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen, die Grundsicherung zum 30.09.2003 einzustellen und die bis dahin gewährte Grundsicherung in Höhe von 5463,27 EUR zurückzufordern. Die erbrachten Leistungen seien zu erstatten, soweit ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben worden sei.
13 
Die Klägerin hatte bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 18.12.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Den Widerspruchsbescheid hat sie durch Vorlage dieses Bescheides mit Schreiben vom 28.01.2004 in das Klageverfahren einbezogen.
14 
Die Klägerin hat gleichzeitig mit der Erhebung der Klage einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dieser ist durch Beschluss vom 06.02.2004 - 1 K 2405/03 - abgelehnt worden.
15 
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin Folgendes vor: Ihr Vermögen habe sie sich in 15 Jahren aus der Sozialhilfe und den Grundsicherungsleistungen zusammengespart. Im Verlauf des Sparens habe sie die Sparkasse oder Bank gewechselt. Die letzte Bank, bei der sie Geld angelegt habe, sei die Sparkasse. Die Zinsen, die während der 15 Jahre angefallen seien, seien nicht ausbezahlt worden, sondern nach Vertragsende dem Guthaben gutgeschrieben worden. Das Guthaben und die Zinsen seien später wieder neu angelegt worden. Es gebe keine Vorschrift, wonach Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen zurückzugeben seien, wenn daraus mehr als 2.301,-- EUR angespart würden. Nur Vermögen, das aus anderen Einkünften gebildet werde, stehe der Bewilligung von Leistungen entgegen. Sie habe das Geld gespart, um für Notfälle vorzusorgen. Sie könne die Grundsicherungsleistungen nach freiem Ermessen verwenden. Es könne nicht sein, dass jemand, der die Sozialhilfe bzw. die Grundsicherungsleistungen vollständig verbrauche, besser stehe als jemand, der von diesem Geld etwas anspare. Da sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten habe, könne sie über ihr Geld nicht vor dem 30.12.2003 verfügen.
16 
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, von ihrem Vermögen seien noch 3.900 EUR übrig. Bis zur Auszahlung des bei der Sparkasse angelegten Geldes habe sie sich von ihrer Rente und dem, was  sie noch an Bargeld zu Hause gehabt habe, über Wasser gehalten. Die Miete sei sie schuldig geblieben. Ihr Geld bei der Sparkasse habe sie abgehoben. Im Januar habe sie für sechs Monate die rückständige Miete nachbezahlt (2.727,-- EUR). Das Geld habe sie in bar auf das Konto ihrer Vermieterin einbezahlt. Den Rest habe sie seit Januar verbraucht. Sie habe es für Kleidung ausgegeben und für das, "was man so braucht". In der Vergangenheit, d. h. in den letzten 15 Jahren, habe sie immer nur gespart. Von ihrem Ersparten auf der Bank habe sie nichts ausgegeben. Sie habe gespart, um sich eine neue Matratze, einen Fernsehapparat, einen Erholungsurlaub oder einen Besuch bei ihren Bekannten in den neuen Bundesländern leisten zu können.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Bescheide der beklagten Stadt U. vom 29. Oktober 2003 (Einstellungsbescheid sowie Rücknahme- und Erstattungsbescheid) sowie deren Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2003 aufzuheben.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte hat sich nicht schriftsätzlich geäußert. In der mündlichen Verhandlung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass das Vermögen der Klägerin von Anfang an der Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz entgegengestanden habe. Die Klägerin sei nicht bereit gewesen, an der Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse ausreichend mitzuwirken und es der Beklagten selbst zu ermöglichen, Auskünfte bei der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
22 
Der Kammer haben die Grundsicherungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten aus den Eilverfahren 1 K 2405/03 und 1 K 518/04 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
24 
Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10.2003 findet sich in §§ 48, 49 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht das SGB X ist anwendbar, weil es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehlt, durch die das SGB X für die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird (vgl. Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4).
25 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 LVwVfG) und die Behörde rechtzeitig handelt (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
26 
Die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003, durch die der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bewilligt wurden, sind von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin wegen der Höhe ihres Vermögens keine Leistungen nach diesem Gesetz zustanden.
27 
Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens im Rahmen der Grundsicherung die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Zweifel an der Verwertbarkeit des von der Klägerin längerfristig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, angelegten Geldes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bestehen nicht. Es auch gibt keine Vorschriften, die ausdrücklich bestimmen, dass Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung angespart wurde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
28 
Von den in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fällen trifft nur dessen Nr. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu. Danach hat die Klägerin kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur dann einzusetzen, wenn sie den Betrag von 2.301 EUR übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrages nach § 2 der oben zitierten Verordnung ist nicht möglich. Dies würde bei der Klägerin das Bestehen einer besonderen Notlage voraussetzen, welche aber nicht erkennbar ist.
29 
Über den Betrag von 2.301 EUR hinaus darf die Grundsicherung nur dann nicht vom Einsatz des Vermögens der Klägerin abhängig gemacht werden, wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide  darüber hinausgehendes Vermögen.
30 
Die Kammer konnte zwar auch in der mündlichen Verhandlung keinen vollständigen Eindruck von den Vermögensverhältnissen der Klägerin gewinnen. So ist weiter unklar geblieben, ob das von der Klägerin auszugsweise in Kopie und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Sparbuch der Sparkasse eine vollständige Auskunft über das Vermögen der Klägerin gibt. Zweifel bestehen deshalb, weil weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen richtig ist, wonach der Klägerin im Jahr 2002 von der Postbank Zinsen in Höhe 334,-- EUR zugeflossen sind. Diese Zinszahlung und die Zinsen von der Sparkasse könnten auch auf ein höheres Vermögen hindeuten, als es im Sparkassenbuch ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der Angabe des Bundesamtes für Finanzen zu den Zinsen von der Postbank um einen Irrtum, ließe sich dieser leicht aufklären, wenn die Klägerin endlich dabei mitwirken würde. Ihre Mitwirkung läge auch in ihrem eigenen Interesse, denn die Frage der Höhe ihres Vermögens wird sich wieder stellen, wenn die Klägerin in naher Zukunft einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen wird. Von Seiten des Gerichts kann der Klägerin nur dringend geraten werden, der Beklagten zu ermöglichen, selbst eine Auskunft von der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
31 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reichen die Kenntnisse des Gerichts über die Höhe des Vermögens der Klägerin aber noch aus. Aufgrund des vorgelegten Sparkassenbuches kann die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin am 01.01.2003 ein Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 EUR hatte, dieses im September 2003 mindestens 10.554,89 EUR und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 3.900,--EUR betrug.
32 
Der Einsatz des Vermögens der Klägerin für ihren Lebensunterhalt, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.301 EUR überstieg bzw. noch übersteigt, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSiG dar. Eine Härte liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihr Vermögen aus Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe gespart hat. Die Sozialhilfe (vgl. § 11 BSHG) wie auch die Grundsicherung (vgl. § 1 GSiG) dienen als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abdeckung eines aktuellen Bedarfs. Das Verlangen, die Mittel hierfür auch einzusetzen, bedeutet regelmäßig keine Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Hilfeempfänger bzw. der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen finanziellen Freiraum nur innerhalb der Vermögensgrenzen der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes verschaffen können. Für den Einsatz des Vermögens gilt nur dann etwas anderes, wenn die Einkünfte, aus denen das Vermögen gebildet wird, einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind als der Sicherung des Lebensunterhalts und nur solange, als dieser Zweck auch noch erreicht werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -, BVerwGE 105, 199 = FEVS 48, 4) entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus dem Erziehungsgeld erspart wurde, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung eine Härte darstellt, aber auch nur solange es um den Zeitraum geht, für den Erziehungsgeld gezahlt wird. Der Einsatz von ersparter Sozialhilfe über den kleineren Barbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinaus ist regelmäßig keine Härte (a.A. bei einer nicht zu hohen Überschreitung des geschützten Barbetrags: Schoch in LPK-GSiG a.a.O. § 3 Rdnr. 162). Die Klägerin hat auch keinen konkreten Verwendungszweck für ihr Vermögen genannt, das seinen Einsatz ausnahmsweise zu einer Härte machen könnte.
33 
Das im Zeitpunkt des Ergehens der aufgehobenen Bewilligungsbescheide von der Klägerin einzusetzende Einkommen und Vermögen (mindestens 7699,- EUR) überstieg ihren Bedarf nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GSiG. Für den Vermögenseinsatz ist wie im Recht der Sozialhilfe darauf abzustellen, ob der einzusetzende Teil gegebenenfalls zusammen mit dem einzusetzenden Einkommen den Bedarf im Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen Kalendermonat umfasst, deckt. Zwar wird die Grundsicherung nach § 6 GSiG anders als in der Sozialhilfe regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres (vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bewilligt. Es fehlt aber eine Regelung, wie sie etwa das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem § 30 enthält, wonach das einzusetzende Vermögen auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Grundsicherungsleistungen werden wie Leistungen der Sozialhilfe erst dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
34 
Ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Dies war hier der Fall. Die Klägerin hat die Frage im Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vermögen mit "Kein Vermögen" beantwortet. Diese Angabe ist nach den obigen Ausführungen falsch. Mit dieser falschen Angabe hat sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bewirkt. Hätte sie richtige Angaben gemacht, wäre ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Sicherheit abgelehnt worden. Für den Ausschluss des Vertrauens ist es nicht erheblich, ob die falsche Angabe auf einem Verschulden der Klägerin beruht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 48 Rdnr. 161).
35 
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lag somit im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann (Ermessensfehlgebrauch).
36 
Maßgeblich ist die im Widerspruchsbescheid der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Dieser lässt im Gegensatz zu dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid auch erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Die Erwägung der Beklagten, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft habe eingestellt und - was nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt ist -, der Bewilligungsbescheid habe entsprechend für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist kein Grund erkennbar, der es hier gebieten würde, rechtswidrige Leistungen auch noch in der Zukunft zu erbringen. Da es dem Anliegen des Gesetzgebers regelmäßig entspricht, rechtswidrige Bescheide aufzuheben und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht zu beanstanden, zumal da die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht schon bei Entscheidung der Frage, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, von der Beklagten geprüft wurden.
37 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten. Dies ist hier offensichtlich, da sie bereits in dem Kalenderjahr zurückgenommen wurden, in dem sie erlassen wurden.
38 
Die Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen der Grundsicherung folgt zwingend aus § 49 a Abs. 1 LVwVfG. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Eine Entreicherung der Klägerin (§ 49 a Abs. 2 LVwVfG) war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht eingetreten. Die Klägerin hatte sich durch die Leistung von Grundsicherung die Ausgabe ihres eigenen Vermögens in entsprechender Höhe erspart. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2003 wies ihr Vermögen noch eine Höhe auf, die weit über den zurückgeforderten 5463,27 EUR lag.
39 
Dem Einstellungsbescheid vom 29.10.2003 kommt neben dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.10.2003 rechtlich keine eigene Bedeutung mehr zu. Die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ist schon Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2003, der den Zeitraum bis zum 30.06.2004 regelte. Ohne Bewilligungsbescheid besteht kein Anspruch auf Leistungen. Anders als im Bereich der Sozialhilfe, wo Sozialhilfe regelmäßig monatlich bewilligt und durch einen Einstellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sozialhilfe für die Folgemonate nicht mehr bewilligt wird, erfasst ein Bewilligungsbescheid im Recht der Grundsicherung regelmäßig einen längeren Zeitraum (nach § 6 GSiG den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres). In einem laufenden Bewilligungszeitraum ist es dann bei der Grundsicherung mit dem Erlass eines "Einstellungsbescheides" nicht getan. Soll die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft vermieden werden, kann dies nur dadurch geschehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 LVwVfG der rechtswidrige Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Es ist auch daran zu denken, dass der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hat.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
24 
Die Rechtsgrundlage für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10.2003 findet sich in §§ 48, 49 a LVwVfG. Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und nicht das SGB X ist anwendbar, weil es an einer Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X fehlt, durch die das SGB X für die Durchführung des Grundsicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird (vgl. Renn in Lehr- und Praxiskommentar , 1. Auflage 2003, Anhang 1 Rdnr. 4).
25 
Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 LVwVfG) und die Behörde rechtzeitig handelt (§ 48 Abs. 4 LVwVfG).
26 
Die Bewilligungsbescheide vom 25.02.2003, 24.06.2003 und 11.07.2003, durch die der Klägerin Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bewilligt wurden, sind von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Klägerin wegen der Höhe ihres Vermögens keine Leistungen nach diesem Gesetz zustanden.
27 
Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens im Rahmen der Grundsicherung die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend. Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Zweifel an der Verwertbarkeit des von der Klägerin längerfristig, mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, angelegten Geldes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG bestehen nicht. Es auch gibt keine Vorschriften, die ausdrücklich bestimmen, dass Vermögen, das aus Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundsicherung angespart wurde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei.
28 
Von den in § 88 Abs. 2 BSHG geregelten Fällen trifft nur dessen Nr. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes zu. Danach hat die Klägerin kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nur dann einzusetzen, wenn sie den Betrag von 2.301 EUR übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrages nach § 2 der oben zitierten Verordnung ist nicht möglich. Dies würde bei der Klägerin das Bestehen einer besonderen Notlage voraussetzen, welche aber nicht erkennbar ist.
29 
Über den Betrag von 2.301 EUR hinaus darf die Grundsicherung nur dann nicht vom Einsatz des Vermögens der Klägerin abhängig gemacht werden, wenn dies für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide  darüber hinausgehendes Vermögen.
30 
Die Kammer konnte zwar auch in der mündlichen Verhandlung keinen vollständigen Eindruck von den Vermögensverhältnissen der Klägerin gewinnen. So ist weiter unklar geblieben, ob das von der Klägerin auszugsweise in Kopie und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegte Sparbuch der Sparkasse eine vollständige Auskunft über das Vermögen der Klägerin gibt. Zweifel bestehen deshalb, weil weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auskunft des Bundesamtes für Finanzen richtig ist, wonach der Klägerin im Jahr 2002 von der Postbank Zinsen in Höhe 334,-- EUR zugeflossen sind. Diese Zinszahlung und die Zinsen von der Sparkasse könnten auch auf ein höheres Vermögen hindeuten, als es im Sparkassenbuch ausgewiesen ist. Handelt es sich bei der Angabe des Bundesamtes für Finanzen zu den Zinsen von der Postbank um einen Irrtum, ließe sich dieser leicht aufklären, wenn die Klägerin endlich dabei mitwirken würde. Ihre Mitwirkung läge auch in ihrem eigenen Interesse, denn die Frage der Höhe ihres Vermögens wird sich wieder stellen, wenn die Klägerin in naher Zukunft einen neuen Antrag auf Grundsicherung stellen wird. Von Seiten des Gerichts kann der Klägerin nur dringend geraten werden, der Beklagten zu ermöglichen, selbst eine Auskunft von der Postbank und der Sparkasse einzuholen.
31 
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles reichen die Kenntnisse des Gerichts über die Höhe des Vermögens der Klägerin aber noch aus. Aufgrund des vorgelegten Sparkassenbuches kann die Kammer davon ausgehen, dass die Klägerin am 01.01.2003 ein Vermögen in Höhe von mindestens 10.000 EUR hatte, dieses im September 2003 mindestens 10.554,89 EUR und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mindestens 3.900,--EUR betrug.
32 
Der Einsatz des Vermögens der Klägerin für ihren Lebensunterhalt, soweit es einen Betrag in Höhe von 2.301 EUR überstieg bzw. noch übersteigt, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GSiG dar. Eine Härte liegt nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihr Vermögen aus Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe gespart hat. Die Sozialhilfe (vgl. § 11 BSHG) wie auch die Grundsicherung (vgl. § 1 GSiG) dienen als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts der Abdeckung eines aktuellen Bedarfs. Das Verlangen, die Mittel hierfür auch einzusetzen, bedeutet regelmäßig keine Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Hilfeempfänger bzw. der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung einen finanziellen Freiraum nur innerhalb der Vermögensgrenzen der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes verschaffen können. Für den Einsatz des Vermögens gilt nur dann etwas anderes, wenn die Einkünfte, aus denen das Vermögen gebildet wird, einem anderen Zweck zu dienen bestimmt sind als der Sicherung des Lebensunterhalts und nur solange, als dieser Zweck auch noch erreicht werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 04.09.1997 - 5 C 8/97 -, BVerwGE 105, 199 = FEVS 48, 4) entschieden, dass der Einsatz von Vermögen, das aus dem Erziehungsgeld erspart wurde, wegen dessen besonderer Zweckbestimmung eine Härte darstellt, aber auch nur solange es um den Zeitraum geht, für den Erziehungsgeld gezahlt wird. Der Einsatz von ersparter Sozialhilfe über den kleineren Barbetrag des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG hinaus ist regelmäßig keine Härte (a.A. bei einer nicht zu hohen Überschreitung des geschützten Barbetrags: Schoch in LPK-GSiG a.a.O. § 3 Rdnr. 162). Die Klägerin hat auch keinen konkreten Verwendungszweck für ihr Vermögen genannt, das seinen Einsatz ausnahmsweise zu einer Härte machen könnte.
33 
Das im Zeitpunkt des Ergehens der aufgehobenen Bewilligungsbescheide von der Klägerin einzusetzende Einkommen und Vermögen (mindestens 7699,- EUR) überstieg ihren Bedarf nach § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 GSiG. Für den Vermögenseinsatz ist wie im Recht der Sozialhilfe darauf abzustellen, ob der einzusetzende Teil gegebenenfalls zusammen mit dem einzusetzenden Einkommen den Bedarf im Bedarfszeitraum, der regelmäßig einen Kalendermonat umfasst, deckt. Zwar wird die Grundsicherung nach § 6 GSiG anders als in der Sozialhilfe regelmäßig für den Zeitraum eines Jahres (vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres) bewilligt. Es fehlt aber eine Regelung, wie sie etwa das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seinem § 30 enthält, wonach das einzusetzende Vermögen auf die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Grundsicherungsleistungen werden wie Leistungen der Sozialhilfe erst dann bewilligt, wenn die Hilfebedürftigkeit eingetreten ist.
34 
Ein Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist nicht schutzwürdig. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG). Dies war hier der Fall. Die Klägerin hat die Frage im Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vermögen mit "Kein Vermögen" beantwortet. Diese Angabe ist nach den obigen Ausführungen falsch. Mit dieser falschen Angabe hat sie die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bewirkt. Hätte sie richtige Angaben gemacht, wäre ihr Antrag auf Grundsicherungsleistungen mit Sicherheit abgelehnt worden. Für den Ausschluss des Vertrauens ist es nicht erheblich, ob die falsche Angabe auf einem Verschulden der Klägerin beruht (Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 48 Rdnr. 161).
35 
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide lag somit im Ermessen der Beklagten. Ermessensentscheidungen können vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausübt (Ermessensnichtgebrauch) oder die im Ermessenswege verhängte Rechtsfolge von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt ist (Ermessensüberschreitung). Ein Ermessenfehler liegt auch dann vor, wenn sich die Behörde von sachfremden Erwägungen leiten lässt, sie den Zweck des Gesetzes verkennt, sie nicht von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgeht oder sie einem Gesichtspunkt ein Gewicht beimisst, das ihm objektiv nicht zukommen kann (Ermessensfehlgebrauch).
36 
Maßgeblich ist die im Widerspruchsbescheid der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Dieser lässt im Gegensatz zu dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid auch erkennen, dass sich die Beklagte bewusst war, eine Ermessensentscheidung treffen zu müssen. Die Erwägung der Beklagten, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft habe eingestellt und - was nicht ausdrücklich in der Begründung erwähnt ist -, der Bewilligungsbescheid habe entsprechend für die Zukunft aufgehoben werden dürfen, ist nicht zu beanstanden. Denn es ist kein Grund erkennbar, der es hier gebieten würde, rechtswidrige Leistungen auch noch in der Zukunft zu erbringen. Da es dem Anliegen des Gesetzgebers regelmäßig entspricht, rechtswidrige Bescheide aufzuheben und rechtmäßige Zustände wiederherzustellen, wenn nicht Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit nicht zu beanstanden, zumal da die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die nicht schon bei Entscheidung der Frage, ob eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG vorliegt, von der Beklagten geprüft wurden.
37 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten. Dies ist hier offensichtlich, da sie bereits in dem Kalenderjahr zurückgenommen wurden, in dem sie erlassen wurden.
38 
Die Rückforderung der bereits ausbezahlten Leistungen der Grundsicherung folgt zwingend aus § 49 a Abs. 1 LVwVfG. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Eine Entreicherung der Klägerin (§ 49 a Abs. 2 LVwVfG) war jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht eingetreten. Die Klägerin hatte sich durch die Leistung von Grundsicherung die Ausgabe ihres eigenen Vermögens in entsprechender Höhe erspart. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2003 wies ihr Vermögen noch eine Höhe auf, die weit über den zurückgeforderten 5463,27 EUR lag.
39 
Dem Einstellungsbescheid vom 29.10.2003 kommt neben dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 29.10.2003 rechtlich keine eigene Bedeutung mehr zu. Die Einstellung der Grundsicherungsleistungen ist schon Folge der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11.07.2003, der den Zeitraum bis zum 30.06.2004 regelte. Ohne Bewilligungsbescheid besteht kein Anspruch auf Leistungen. Anders als im Bereich der Sozialhilfe, wo Sozialhilfe regelmäßig monatlich bewilligt und durch einen Einstellungsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die Sozialhilfe für die Folgemonate nicht mehr bewilligt wird, erfasst ein Bewilligungsbescheid im Recht der Grundsicherung regelmäßig einen längeren Zeitraum (nach § 6 GSiG den Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres). In einem laufenden Bewilligungszeitraum ist es dann bei der Grundsicherung mit dem Erlass eines "Einstellungsbescheides" nicht getan. Soll die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zukunft vermieden werden, kann dies nur dadurch geschehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 LVwVfG der rechtswidrige Bewilligungsbescheid aufgehoben wird. Es ist auch daran zu denken, dass der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung hat.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 1 Anwendungsbereich


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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 07. Juni 2004 - 1 K 518/04

bei uns veröffentlicht am 07.06.2004

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 03. Februar 2004 wird wieder hergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Ver
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juni 2007 - L 7 SO 5884/06

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Überprüfung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. März 2006 - 12 S 2211/05

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2005 - 4 K 2334/04 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 07. Juni 2004 - 1 K 518/04

bei uns veröffentlicht am 07.06.2004

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 03. Februar 2004 wird wieder hergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Ver

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 03. Februar 2004 wird wieder hergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, soweit es um die Aufhebung von Bescheiden nach dem BSHG und die Rückforderung von Hilfe zum Lebensunterhalt geht.

Der Streitwert wird auf 2.718,30 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung von Sozialhilfebescheiden und die Rückforderung gezahlter Sozialhilfe.
Die Antragstellerin erhielt in den Jahren 1997 bis 2003 (im Jahr 2003 neben den Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Bei einem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragstellerin im Jahr 2002 bei der Postbank Zinsen in Höhe von 334,-- EUR und bei der Sparkasse N. Zinsen in Höhe von 445,-- EUR zugeflossen waren.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin diesen Sachverhalt mit Schreiben vom 21.08.2003 mit. Sie führte aus, sie gehe aufgrund des Datenabgleichs davon aus, dass die Antragstellerin über Vermögen verfüge, das über der Vermögensfreigrenze von 2.301,-- EUR liege. Dieses Vermögen habe sie bisher nicht angegeben. Sie werde aufgefordert, Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu machen und die beigefügte Ermächtigung und Beauftragung zur Auskunftserteilung durch Geldinstitute unterschrieben zurückzusenden.
Mit Schreiben vom 22.10.2003 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie beabsichtige, die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzufordern.
Die Antragstellerin legte eine Bescheinigung der Postbank M. vom 15.10.2003 vor, wonach sie dort am 06.10.2003 keine Konten gehabt habe. Mit Schreiben vom 26.10.2003 trug die Antragstellerin vor, sie habe nie Vermögen gehabt. Das bei der Sparkasse angesparte Geld habe sie in etwa 15 Jahren von der Rente und der Sozialhilfe gespart. Anderes Einkommen habe sie nicht gehabt. Sie könne über das, was sie aus der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherungsrente erspart habe, frei verfügen. Das Gesetz mache nicht die Auflage, das Geld zurückzugeben, wenn es den Betrag von 2.301,-- EUR übersteige.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 stellte die Antragsgegnerin die laufenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz mit Wirkung ab dem 01.10.2003 ein. Zur Begründung führte sie aus, sie gehe aufgrund des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen davon aus, dass die Antragstellerin Vermögen habe, welches die Freigrenze übersteige und das sie für ihren Lebensunterhalt einsetzen müsse.
Die Antragstellerin legte gegen die Einstellung der Sozialhilfe mit Schreiben vom 11.11.2003 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass sie kein Vermögen habe, das nach dem Bundessozialhilfegesetz von ihr für ihren Lebensunterhalt einzusetzen sei.
Mit Bescheid vom 03.02.2004 hob die Antragsgegnerin ihre Bescheide über die der Antragstellerin in der Zeit vom 01.06.1997 bis 30.09.2003 gewährte Sozialhilfe nach § 45 SGB X auf und forderte von ihr 29.917,75 EUR zurück. Die sofortige Vollziehung der Verfügung ordnete sie an. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe nur dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestritten werden könne. Vermögen sei einzusetzen, wenn es den Freibetrag von 2.301,-- EUR übersteige. Sie gehe aufgrund der Zinseinnahmen im Jahr 2002, den der Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen ergeben habe, davon aus, dass das Vermögen der Antragstellerin seit dem Jahr 2002 den Freibetrag deutlich überstiegen habe. Da die Antragstellerin ihr Vermögen nicht angegeben habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen habe sie bis heute nicht nachgewiesen, wie viel Geld sie tatsächlich habe und seit wann sie dieses Geld bei der Postbank und der Sparkasse N. angelegt habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bereits zum Beginn des Hilfebezugs dieses Vermögen besessen habe. Sofern sie durch entsprechende Belege nachweise, wann und in welcher Höhe sie Vermögen bei den Banken angelegt habe, könne der Bescheid nochmals überprüft werden.
Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 03.02.2004 hob die Antragsgegnerin die Bescheide über die Gewährung eines besonderen Mietzuschusses für den Zeitraum vom 01.06.1997 bis 30.09.2003 nach § 45 SGB X auf und forderte die Antragstellerin zur Erstattung von 10.873,21 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X auf. Die Begründung deckt sich mit der des Bescheides über die Rückforderung der Sozialhilfe. Die Bescheide wurden der Antragstellerin am 06.02.2004 zugestellt.
10 
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 04.03.2004 Widerspruch ein. Das Widerspruchsschreiben trägt das Eingangsdatum „08.03.2004“ (Montag). Zur Begründung führte sie aus, die Begründung der Bescheide sei unzureichend. Die Freistellung von der Zinssteuer habe sich ausschließlich auf das Konto bezogen, das sie bis zum 28.12.2003 bei der Sparkasse gehabt habe. Wie sich das mit dem Sparen verhalten habe, habe sie präzise immer wieder berichtet. Am 01.06.1997 seien die Ersparnisse so niedrig gewesen, dass sie nicht einmal einen Monat davon habe leben können. Sie habe immer wieder berichtet, dass sie seit etwa 15 Jahren von der Sozialhilfe spare. Im Verlauf der Jahre hätten sich die Ersparnisse nach und nach gesteigert. Die Zinsen seien dem Guthaben jeweils zugeschrieben und weiter angelegt worden. Sie habe eine Bestätigung darüber vorgelegt, dass sie bei der Postbank kein Konto habe.
11 
Nach der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen im Verfahren 1 K 2386/03 wegen der Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und der Rückforderung der ausbezahlten Grundsicherungsleistungen forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin nochmals mit Schreiben vom 22.03.2004 auf, sie zu ermächtigen, selbst Auskünfte bei der Sparkasse N. und der Postbank bezüglich von Konten einschließlich Kontenbewegungen für die Jahre 1997 bis 2004 einholen zu dürfen.
12 
Mit Bescheid vom 06.04.2004 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Einstellung der Sozialhilfe und die Rückforderung der Sozialhilfe und des besonderen Mietzuschusses zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide seien die §§ 45 und 50 SGB X. Danach könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Vertrauen der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der Bescheide sei nicht schutzwürdig, da sie einzusetzendes Vermögen verschwiegen habe. Es sei davon auszugehen, dass ihr Vermögen die Freigrenze von 2.301,-- EUR seit Beginn der Hilfegewährung überschritten habe. Ein gegenteiliger Nachweis liege bis heute nicht vor. Die im Gerichtsverfahren wegen der Grundsicherung vorgelegten Nachweise und Angaben reichten nicht aus. Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt habe für die Zukunft eingestellt werden dürfen, weil das einzusetzende Vermögen den Bedarf nach dem BSHG übersteige. § 45 SGB X räume der Behörde Ermessen ein. Die besondere Situation des Einzelfalls sei zu berücksichtigen. Im Fall der Antragstellerin sei relevant, dass sie trotz mehrfacher Aufforderungen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und ihr deshalb habe unterstellt werden müssen, dass sie vorsätzlich Leistungen der Sozialhilfe erwirkt habe. Dies habe dazu geführt, dass ihr die Hilfe zum Lebensunterhalt im Vertrauen auf vollständige und wahre Angaben ab 01.06.1997 in der zurückgeforderten Höhe gewährt worden sei, obwohl davon auszugehen sei, dass sie von Anfang an keinen Anspruch auf Hilfe gehabt habe. Ihre Angaben zum Vermögen bei der Sparkasse N. stärkten die Annahme, dass weiteres Vermögen vorhanden sei bzw. gewesen sei. Insoweit seien keine schützenswerten Interessen auf Seiten der Antragstellerin ersichtlich und es sei nicht unverhältnismäßig, die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern.
13 
Die Antragsgegnerin beauftragte ihren Amtsboten mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides. Dieser legte den Widerspruchsbescheid auf dem Rathaus nieder. In der Zustellungsurkunde trug er das Datum 19.04.2004 ein. Eine Unterschrift des Amtsboten enthält die Zustellungsurkunde nicht. In die dafür vorgesehenen Felder trug er nur das Namenszeichen „X.“ ein.
14 
Die Antragstellerin hat bereits zuvor am 27.02.2004 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Eine Klage hat sie bisher nicht erhoben. Zur Begründung ihres Eilantrags trägt die Antragstellerin vor, der Bescheid beruhe auf bloßen Vermutungen. Eine konkrete Begründung fehle. Am 01.06.1996 wie auch später habe sie keine Ersparnisse gehabt, von denen sie hätte leben können. Wie es sich mit dem Sparen verhalten habe, habe sie in den Verfahren wegen der Grundsicherung vorgetragen. Darauf verweise sie. Die Ersparnisse, die sie in 6 Jahren angespart habe, seien nicht so hoch, dass sie davon 6 Jahre lang ihren Lebensunterhalt bestreiten könne.
15 
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich),
16 
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 03. Februar 2004 wiederherzustellen.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzulehnen.
19 
Zur Begründung trägt sie vor, die angefochtenen Bescheide seien zu Recht erlassen worden. Die Bewilligung von Sozialhilfe in dem betroffenen Zeitraum sei aller Voraussicht nach wegen anrechenbaren Vermögens der Antragstellerin rechtswidrig gewesen. Im Verfahren 1 K 2405/03 habe die Antragstellerin selbst ausgeführt, dass die Ersparnisse im Jahr 2002 höher als der Freibetrag von 2.301,-- EUR gewesen seien. Die Antragstellerin habe keine aussagekräftigen Angaben zur Entwicklung ihres Vermögens gemacht. Sie sei wiederholt aufgefordert worden, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Die Antragstellerin habe den beim Rathaus niedergelegten Widerspruchsbescheid nicht abgeholt. Dieser sei an die Leistungsabteilung zurückgeleitet worden.
20 
Der Kammer haben die Sozialhilfeakten der Antragstellerin (Blatt 246 bis 291) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf, sowie auf die Gerichtsakte aus dem Eilverfahren verwiesen.
II.
1.
21 
Der Antrag ist zulässig.
22 
Die Antragstellerin hat gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide der Antragsgegnerin vom 03.02.2004 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Die Zustellung dieser Bescheide erfolgte am 06.02.2004, der Widerspruch dagegen wurde am 08.03.2004 (Montag) eingelegt. Weil der letzte Tag der Monatsfrist  für den Widerspruch auf einen Sonnabend fiel, trat nach § 193 BGB , § 222 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO an die Stelle des Sonnabends der nächst folgende Werktag.
23 
Der Antrag ist nicht wegen des Eintritts der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2004 unzulässig geworden. Diese ist nicht eingetreten, da der Widerspruchsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher selbst nicht bestandskräftig geworden ist. Eine Heilung nach § 9 VwZG ist nicht erfolgt.
24 
Der Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 06.04.2004 ist nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Gemeint ist das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes. Die Zustellung durch eigene Bedienstete der Behörde ist in den §§ 5 und 10 - 13 VwZG geregelt. Ist die Zustellung durch ein vom Empfänger unterschriebenes Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 1 VwZG) und die Ersatzzustellung nach § 11 Abs. 1 VwZG nicht möglich, kann das Schriftstück im Rathaus (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VwZG) niedergelegt werden. Die Niederlegung ist dem Empfänger schriftlich mitzuteilen. Nach § 11 Abs. 5 Sätze 2 und 3 VwZG ist der Grund der Ersatzzustellung, der Ort der Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks und die Art und Weise der schriftlichen Mitteilung der Niederlegung in den Akten zu vermerken.
25 
Das Verwaltungszustellungsgesetz definiert nicht, welche Anforderungen an den Vermerk in der Akte zu stellen sind. Nach der Auffassung der Kammer liegt ein ordnungsgemäßer Vermerk nur dann vor, wenn er von dem mit der Zustellung beauftragten Bediensteten mit seinem vollständigen Nachnamen unterschrieben ist. Dies ist hier nicht geschehen. Die vom Bediensteten der Antragsgegnerin verwendete Urkunde trägt nur sein Namenszeichen, nicht seine Unterschrift. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin ist das Namenszeichen „X.“ dem Amtsboten X. zuzuordnen. Bei der Buchstabenkombination „X.“ handelt es sich somit nicht um die Unterschrift mit dem vollen Nachnamen.
26 
Im Zustellungsrecht wird das, was die Person, die die Zustellung vornimmt, bei der Zustellung zu dokumentieren hat, unterschiedlich bezeichnet. Die Wirkungen dieser verschiedenen Zustellungsarten sind aber immer dieselben. Die Zustellung bewirkt den Lauf von Fristen und führt beim Zustellungsempfänger zur Gefahr eines Rechtsverlustes, wenn er innerhalb der Rechtsbehelfsfrist keinen Rechtsbehelf einlegt. Erfolgt die Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde, beurkundet der Postbedienstete die Zustellung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG) auf der Postzustellungsurkunde. Nach § 3 Abs. 3 VwZG in Verbindung mit § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO muss die Postzustellungsurkunde die Unterschrift des Zustellers enthalten. Bei der öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG ist der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Vermerk mit der Unterschrift des Bediensteten zu versehen ist. Ein Hand- bzw. Namenszeichen genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 -  8 C 43/95 -, BVerwGE 104, 301; BGH, Urteil vom 19.051981 - IX ZR 15/80 -,  BGHZ 80, 320). Es gibt keinen Grund dafür, an den Vermerk des zustellenden Bediensteten nach § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwZG geringere Anforderungen zu stellen.
2.
27 
Der Antrag ist auch begründet.
28 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide ist im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet.
29 
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde den Sofortvollzug ihrer Verfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht ist nicht darauf beschränkt, die Begründung zu überprüfen, die die Behörde für den Sofortvollzug gegeben hat. Es trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs wird es regelmäßig dann kommen, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt.
30 
Für die Prüfung der Kammer sind hier allein die Aufhebungs- und  Rückforderungsbescheide vom 03.02.2004 maßgeblich. Der Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 kann in die Beurteilung nicht einfließen, denn er ist gegenüber der Antragstellerin nicht wirksam geworden. Zum einen ist die Zustellung fehlgeschlagen (siehe oben), zum anderen ist aber auch keine Bekanntgabe erfolgt, da die Antragstellerin den Widerspruchsbescheid nicht bei der Stelle, bei der er niedergelegt wurde, abgeholt hat. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtenen Bescheide aller Voraussicht nach rechtmäßig sind (b). Bezüglich des zurückgeforderten besonderen Mietzuschusses besteht derzeit auch sonst kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung (a).
a)
31 
Die Antragsgegnerin geht bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides bezüglich des besonderen Mietzuschusses davon aus, dass es im Sinne einer Schonung des öffentlichen Haushalts angebracht sei, dass die Klägerin das Vermögen, das nicht zum Schonvermögen zähle, sofort an die Antragsgegnerin zurückzahlen müsse. Dabei übersieht die Antragsgegnerin die Vorschrift des § 33 Abs. 5 WoGG. Danach ist über die Antragsfrist nach § 27 Abs. 4 WoGG zu belehren, wenn ein nach dem 5. Teil des Wohngeldgesetzes zu Unrecht erbrachter Mietzuschuss zu erstatten ist. Dies kann nur bedeuten, dass die Antragstellerin im Fall der Rückforderung des besonderen Mietzuschusses, weil die Voraussetzungen für seine Bewilligung mangels Sozialhilfebedürftigkeit nicht vorgelegen haben, noch das sogenannte Tabellenwohngeld nach den Teilen 1 bis 4 des Wohngeldgesetzes beantragen kann. Dieses ist alleine einkommensabhängig. Ein Vermögen, das einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und damit den Anspruch auf den besonderen Mietzuschuss entfallen lässt, berührt den Anspruch auf das Tabellenwohngeld nicht. Es steht somit keinesfalls fest, dass die Antragstellerin das Wohngeld in voller Höhe und endgültig zurückbezahlen muss, wenn die angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide bestandskräftig werden. Es ist eher wahrscheinlich, dass die Antragstellerin dann den zurückgeforderten besonderen Mietzuschuss ganz oder teilweise in Form von Tabellenwohngeld behalten kann. Eine Belehrung der Antragstellerin nach § 33 Abs. 5 WoGG ist im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wegen des besonderen Mietzuschusses nicht enthalten. Eine Belehrung ist auch sonst nicht erkennbar. Solange die Antragstellerin den Antrag nach § 27 Abs. 4 WoGG noch stellen kann, besteht auch bei Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Erstattungsanspruchs.
b)
32 
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 nicht entgegenstehen.
33 
Die Bewilligungsbescheide über die Sozialhilfe für den Zeitraum vom 01.06.1997 bis zum 30.09.2003 sind aller Voraussicht nach von Anfang an rechtswidrig, weil die Antragstellerin schon am Beginn des Bezugs von Sozialhilfe Vermögen hatte, das der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt entgegenstand. Nach § 11 Abs. 1 BSHG hat nur derjenige Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Nach dem gegenwärtig vorliegenden Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin schon bei der Beantragung der Sozialhilfe bei der Stadt Ulm im Jahr 1997 Ersparnisse hatte, welche die nach des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Variante 2 Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes geschonten Beträge in einer Höhe überstiegen, dass die Antragstellerin davon ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Der Einsatz des den Schonbetrag übersteigenden Betrages stellt  auch dann keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar, wenn die Ersparnisse aus der Sozialhilfe der Antragstellerin stammten (vgl. Urteil der Kammer vom 18.03.2004 - 1 K 2386/03 - im Verfahren der Antragstellerin wegen Grundsicherung).
34 
Nach dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragstellerin im Jahr 2002 ein Vermögen hatte, das bei der Postbank Zinsen in Höhe von 334,-- EUR und bei der Sparkasse N. Zinsen in Höhe von 445,-- EUR erbracht hat. Die Antragstellerin bestreitet zwar, im Jahr 2002 bei der Postbank Geld angelegt zu haben. Allein damit lässt sich aber das Ergebnis des Datenabgleichs nicht widerlegen. Die Bescheinigung, die die Antragstellerin von der Postbank mit Datum vom 15.10.2003 beigebracht hat, enthält keine Aussagen dazu, ob sie im Jahr 2002 oder davor bei der Postbank ein Konto hatte. Die Antragstellerin darf sich nicht auf das alleinige Bestreiten verlegen, wenn sie es alleine in der Hand hat, den durch den Datenabgleich begründeten Verdacht eines Kontos bei der Postbank zu widerlegen. Wirkt die Antragstellerin bei einer Aufklärungsmaßnahme, die nur sie durchführen kann, nicht mit, muss sie die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, dass der vermeintliche Fehler aus dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen bezüglich der Zinsen bei der Postbank im Jahr 2002 nicht weiter aufgeklärt werden kann. Für das vorliegende Verfahren ist daher weiter davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Jahr 2002 auch ein Konto bei der Postbank hatte.
35 
Das Vorhandensein eines Kontos bei der Sparkasse N. hat die Antragstellerin eingeräumt. Dieses wies zum Ende des Jahres 2003 eine Höhe von mindestens 10.554,-- EUR auf. Eine weitere Aufklärung bezüglich der Zinsen und der Entwicklung ihres Vermögens bei der Sparkasse N. hat die Antragstellerin ebenfalls verweigert. Aufgrund der Angaben der Antragstellerin zu ihrem Sparverhalten, dass sie nämlich das Geld in 15 Jahren von der Rente und der Sozialhilfe erspart habe, sie nie Geld abgehoben und die Zinsen immer habe stehen lassen, ist davon auszugehen, dass sich ihr Vermögen über einen Zeitraum von 15 Jahren aufgebaut hat und somit auch schon bei der Antragstellung bei der Antragsgegnerin Vermögen in beträchtlichem Umfang vorhanden war. Bei der Schilderung ihres Sparverhaltens ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ihr Vermögen nicht schon vom Beginn des Bezugs der Sozialhilfe von der Antragsgegnerin die Freigrenze soweit überschritten hatte, dass sie davon ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dies legt der nachgewiesene Kontostand bei der Sparkasse N. nahe. Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass noch weiter davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin auch ein Konto bei der Postbank hatte. Die Antragstellerin schuldet nach wie vor den konkreten Nachweis darüber, dass ihre Angabe, dass sie nie Vermögen gehabt habe, von dem sie ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können, wahr ist. Diesen Nachweis kann allein die Antragstellerin erbringen, indem sie es zulässt, dass die entsprechenden Nachfragen bei der Postbank und der Sparkasse N. vorgenommen werden können.
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Es mag richtig sein, wenn die Antragstellerin einwendet, dass ihr Vermögen nicht ausgereicht hätte, über den gesamten Zeitraum, auf den sich die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide beziehen, ihren Lebensunterhalt aus dem eigenen Vermögen zu bestreiten. Darauf kommt es aber nicht an. Es ist nicht der Bedarf der Antragstellerin im gesamten Zeitraum vom 01.06.1997 bis zum 30.09.2003 mit dem ihr in diesem Zeitraum zur Verfügung stehenden Vermögen zu vergleichen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass Sozialhilfe regelmäßig nur monatlich bewilligt wird. Dies hat zur Folge, dass das vorhandene Vermögen immer nur dem Bedarf eines Monats gegenüberzustellen ist. Wenn es den Monatsbedarf übersteigt, kann Sozialhilfe nicht bewilligt werden. Wird das Vermögen nicht tatsächlich verbraucht, sondern steht es nach Ablauf eines Monats ungeschmälert zur Verfügung, ist es bei der Sozialhilfebewilligung im folgenden Monat wiederum vollständig zu berücksichtigen. Da die Antragstellerin nach ihren Angaben kein Geld von ihren Konten abgehoben hat, ist davon auszugehen, dass sie zu Beginn jeden Monats des Rückforderungszeitraums Vermögen hatte, von dem sie ihren angemessenen Lebensunterhalt für einen Monat hätte bestreiten können (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105).
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Besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, besteht nach § 31 Abs. 1 WoGG auch kein Anspruch auf die Bewilligung eines besonderen Mietzuschusses nach dem 5. Teil des Wohngeldgesetzes. Somit war auch die Bewilligung des besonderen Mitzuschusses parallel zur Sozialhilfe rechtswidrig.
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Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Rücknahme der Bewilligungsbescheide aller Voraussicht nach nicht entgegen. Zwar dürfte die Antragstellerin den größten Teil der zugeflossenen Leistungen verbraucht haben. Sie kann sich aber voraussichtlich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauen berufen. Der Vertrauensschutz ist danach ausgeschlossen, wenn die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die die Antragstellerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung nicht vollständig gemacht hat. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin bei der erstmaligen Beantragung von Sozialhilfe und auch später keine Angaben zu ihren Ersparnissen gemacht hat, obwohl danach gefragt war. Daher liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ein Bankguthaben Vermögen darstellt. Die Rechtsfrage, ob Vermögen gegebenenfalls ganz oder teilweise geschont wird, kann von der Antragsgegnerin regelmäßig nur nach Offenlegung aller Tatsachen richtig entschieden werden.
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Die Bewilligungsbescheide beruhen auf den unvollständigen Angaben der Antragstellerin, da nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand von den Vermögensverhältnissen der Antragstellerin davon auszugehen ist, dass ihr bei Angabe ihres oder ihrer Bankguthaben keine Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen gewesen wäre. Da der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen ist, steht auch § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X einer Rücknahme der Bescheide für die Vergangenheit nicht entgegen. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten.
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Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücknahmeermessens nach § 45 SGB X liegen somit aller Voraussicht nach vor. Den angefochtenen Bescheiden kann aber nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Auf die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid kann nicht abgestellt werden, weil dieser gegenüber der Antragstellerin mangels ordnungsgemäßer Zustellung bzw. sonstiger Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist. Der Begründung der Bescheide vom 03.02.2004 kann nicht entnommen werden, dass sich die Antragsgegnerin bewusst war, eine Ermessenentscheidung treffen zu müssen. Sie ist vielmehr wie die Begründung einer gebundenen Entscheidung formuliert. Der Begründung ist auch nicht zu entnehmen, welche Gesichtspunkte bei der Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Gibt die Begründung keinen Hinweis auf eine Ermessenentscheidung, kann im Allgemeinen nur davon ausgegangen werden, dass eine solche auch nicht getroffen wurde.
3.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, soweit das Verfahren die Hilfe zum Lebensunterhalt betrifft.  Soweit das Verfahren den besonderen Mietzuschuss betrifft, ist es nicht gerichtskostenfrei. Der besondere Mietzuschuss ist im Wohngeldgesetz geregelt und daher nur eine besondere Form der Bewilligung von Wohngeld. Das Wohngeldrecht gehört nicht zu den Materien des § 188 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG. Für das Eilverfahren wird der Streitwert aus dem zurückgeforderten besonderen Mietzuschuss auf ein Viertel des Rückforderungsbetrages reduziert.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.