Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Sept. 2005 - 11 S 877/05

bei uns veröffentlicht am01.09.2005

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2005 - 10 K 402/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 28.01.2005 angeordnet hat, mit welchem die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen versagt und dem Antragsteller die Abschiebung angedroht wurde, bleibt ohne Erfolg. Denn dem Antrag des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Anordnung der aufschieben Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO) kann weder das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (dazu 1.) noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse (dazu 2) abgesprochen werden.
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO bejaht. Insbesondere steht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch sowohl gegenüber der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. a) als gegenüber der Abschiebungsandrohung (vgl. b) ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des Ausländergesetzes lies sich das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Versagungsentscheidung zwar nicht mit einem Verweis auf § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründen. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war nicht geeignet, eine durch Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung wieder aufleben zu lassen (Beschluss des Senats vom 05.05.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2004, 154). Das Rechtsschutzinteresse folgte jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers entfiel, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung - festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476). An dieser Auffassung hält der Senat auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes fest, da sich der Inhalt der für die dargelegten Erwägungen unter Geltung des Ausländergesetzes maßgeblichen Vorschriften nicht geändert hat (vgl. nunmehr §§ 81 Abs. 3 Satz 1 u. Abs. 4, 59 Abs. 1 u. 50 Abs. 3 AufenthG).
b) Der Senat bejahte unter Geltung des Ausländergesetzes ebenso das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt VwGO gegenüber der mit der Versagungsentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung. Auch insoweit entstand dem Ausländer nämlich ein rechtlicher Vorteil. Das galt zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung als Vollstreckungsmaßnahme (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wurde (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003, a.a.O.). Darüber hinaus führte die Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs aber auch dazu, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten konnte und eine nachfolgende Abschiebung daher deswegen rechtswidrig machen würde. Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden Grundverwaltungsakten ausschloss, fand auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangsvollstreckung keine Anwendung (Beschluss des Senats vom 09.04.2004 - 11 S 1518/03 -, VBlBW 2004, 312 < LS >). Auf Grund inhaltlicher Übereinstimmung der nun maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (§§ 50 Abs. 3 u. 84 Abs. 1 AufenthG) ist auch unter seiner Geltung an dieser Auffassung festzuhalten.
2. Die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wie der Androhung der Abschiebung des Antragstellers begegnet bei summarischer Prüfung jedenfalls zu der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage gewichtigen Zweifeln. Deswegen überwiegt gegenwärtig das persönliche Interesse des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau, vorläufig von der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben, das entgegenstehende öffentliche Interesse.
a) Das gilt zunächst für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20/03 -, InfAuslR 2004, 427 = NVwZ 2005, 90 m.w.N.) ist zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen von Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Verlängerungsbegehrens im Rahmen der Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Senats - jedenfalls bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag abzustellen (so Beschlüsse des Senats vom 25.02.2004 - 11 S 237/04 - und vom 29.12.1994 - 11 S 2093/94 -). Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist aber ernstlich zweifelhaft, ob vom Fehlen der allein streitigen Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dem Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau, ausgegangen werden kann (§§ 8 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Zwar sprach im Zeitraum zwischen der Einreise des Antragstellers Anfang 2003 und seinem Wechsel des Arbeitsplatzes im März 2004 einiges gegen das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft, so etwa die rasche Scheidung des Antragstellers in der Türkei, abweichende Angaben der Ehegatten im Visumverfahren, häufige Übernachtungen des Antragstellers in Fxxx und Angaben der Ehefrau anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung.
Offen bleiben kann, ob der Freispruch des Antragstellers und seiner Ehefrau vom Vorwurf des Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung durch das Amtsgericht Fxxx im Urteil vom 13.09.2004 geeignet war, Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im genannten Zeitraum zu entkräften, zumal der Antragsgegner darauf verzichtet hat, ein Verfahren zur Rücknahme der dem Antragsteller vom 13.02.2003 bis 11.12.2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis einzuleiten.
Nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bei einem Verwandten in Fxxx im März 2004 fehlen aber handgreifliche Anhaltspunkte dafür, dass er und seine Ehefrau seither nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten und leben. Der Antragsteller hat im Dezember 2004 auf eine Befragung der Nachbarn verwiesen und - ebenfalls im Dezember - eine von fünf Nachbarn unterzeichnete „Bestätigung“ des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehegattin eingereicht. Im gerichtlichen Verfahren wurden solche „Bestätigungen“ zudem auch von Kolleginnen seiner Ehefrau vorgelegt. Dem ist das Landratsamt nicht weiter nachgegangen. Soweit es dies damit begründet, der Antragsteller habe sich inzwischen auf die prozessuale Situation einstellen können, ist darauf zu verweisen, dass im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG nicht das Motiv für die Eingehung der Ehe maßgeblich ist, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten (inzwischen) die dem Bild einer Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.09.2004 - 1 S 1883/03 -, VBlBW 2005, 145; Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.2000 - 12 TG 2545/99 -, InfAuslR 2000, 385). Somit könnte grundsätzlich selbst das Arrangement einer Ehe durch Dritte, wenn die Ehe anschließend von den Partnern als Lebensgemeinschaft geführt werden soll und auch geführt wird, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegenstehen (so OVG Berlin, Beschluss vom 27.05.2002 - OVG 8 M 24.01 -, AuAS 2003, 4). Daher erscheint vorliegend die Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis derzeit ernstlich zweifelhaft und fällt deswegen die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu Gunsten des Antragstellers aus.
10 
b) Da demnach für den weiteren Aufenthalt des Antragstellers eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung deshalb rechtlichen Bedenken begegnet, ist es angezeigt, dem Antragsteller den erstrebten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auch gegenüber der - als Vollstreckungsmaßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG) - Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) zu gewähren.
11 
Nach der Rechtsprechung des Senats unter Geltung des Ausländergesetzes begegnete die Abschiebungsandrohung in solchen Fällen zwar nicht allein deswegen rechtlichen Bedenken, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfiel (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Denn für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kam es nur darauf an, dass der Ausländer ausreisepflichtig war (§ 42 Abs. 1 AuslG), nicht aber, dass die Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar war (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003, a.a.O.; Beschluss vom 16.06.2003, a.a.O.). Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war jedoch deshalb geboten, weil es - jedenfalls mit der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Wahrscheinlichkeit - offen war, ob dem Ausländer nicht ein rechtmäßiger Aufenthalt ermöglicht werden musste und daher die Ausreisepflicht nach dem damaligen § 42 Abs. 1 AuslG entfallen würde, welche rechtliche Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist (so Beschlüsse des Senats vom 25.02.2004 und vom 06.08.2003, a.a.O.). Daran ist auch unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten, da sich auch insoweit der Inhalt der insoweit maßgeblichen Vorschriften nicht geändert hat (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 u. 59 AufenthG).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG n.F. Auch unter Geltung der neuen Fassung des Gerichtskostengesetzes hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass bei Entzug oder Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltsrechtes auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutze die Ansetzung des vollen Auffangwertes geboten ist (so auch Beschluss vom 25.07.2005 - 11 S 2408/04 -).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

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(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Februar 2003 - 13 K 1743/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer ausländerrechtlichen Verfügung der Beklagten, mit der er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen und ihm unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde.
Der Kläger, ein 1965 geborener türkischer Staatsangehöriger, heiratete bei einem Besuchsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland am 12.4.1996 seine jetzige Ehefrau, eine 1952 geborene deutsche Staatsangehörige. Ein am 15.4.1996 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung wurde von der Beklagten nicht förmlich beschieden; dem Kläger wurde nahegelegt, vom Ausland aus ein entsprechendes Visum zu beantragen. Mit einem in Frankreich ausgestellten, vom 2.1.1997 bis 1.4.1997 gültigen Visum zum Familiennachzug reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Auf seinen Antrag vom 17.12.1997 hin wurde ihm am 12.3.1997 eine bis 2.1.1998 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 15.12.1997 erklärten der Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten, dass zwischen ihnen weiterhin eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe (AS. 65 der Behördenakten); daraufhin wurde die Aufenthaltserlaubnis des Klägers noch am selben Tage bis 2.1.2000 verlängert.
Aufgrund eines Hinweises, dass der Kläger nicht bei seiner Ehefrau wohne und deshalb eine Scheinehe vorliege, wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.6.2000 - 41 Ds 25 Js 4603/98, AK 374/99 - wurde der Kläger wegen eines Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je DM 50,-- verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom Landgericht Heilbronn durch seit 28.7.2001 rechtskräftiges Urteil - 6 Ns 25 Js 4603/98 - verworfen. Dabei wurde zugrundegelegt, dass der Kläger und seine Ehefrau am 15.12.1997 anlässlich des vom Kläger gestellten Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hätten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft bestehe fort, obwohl diese seit Februar 1997 tatsächlich nicht bestanden habe. Der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft sei lediglich zum Zwecke der Verschaffung eines Aufenthaltsrechts für den Kläger behauptet worden, was zur Folge gehabt habe, dass ihm daraufhin die Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß verlängert worden sei. Aus den Feststellungen im Urteil geht hervor, dass der Kläger derzeit mit seiner Ehefrau „zusammen in ihrer Mietwohnung lebe“.
Mit Verfügung vom 21.6.1999, also noch vor Ergehen des strafgerichtlichen Urteils, wies die Beklagte den Kläger nach dessen vorheriger Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus, nahm die dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurück und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung der Ausweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe vorsätzlich über das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau getäuscht, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Damit habe er den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Seine Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich sowie auch verhältnismäßig. Der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG komme ihm nicht zugute. Die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse sei ebenfalls gerechtfertigt, weil im fraglichen Zeitraum eine eheliche Lebensgemeinschaft und damit eine Voraussetzung für deren Erteilung bzw. Verlängerung nicht vorgelegen habe.
Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 8.7.1999 Widerspruch ein und beantragte - mit Erfolg - beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung (13 K 3087/99). Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.4.2002 wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Das Regierungspräsidium zog zur Begründung ergänzend die  zwischenzeitlich rechtskräftig erfolgte Verurteilung des Klägers heran.
Am 10.5.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.6.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.4.2002 aufzuheben; außerdem hat er hilfsweise zum Nachweis der Tatsache, dass jedenfalls seit dem 1.9.1998 zwischen ihm und seiner Ehefrau in der gemeinsam bezogenen und jetzt noch existierenden Wohnung in xxx-xxx, xxx x, eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, die Vernehmung der im Schriftsatz vom 4.2.2003 im Einzelnen benannten Zeugen beantragt. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass jedenfalls seit September 1998 zwischen ihm und seiner Ehefrau eine funktionierende und intakte Lebensgemeinschaft bestehe und ihm damit der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zugute komme. Dies sei weder von der Beklagten noch vom Regierungspräsidium beachtet worden.
Mit Urteil vom 4.2.2003 - 13 K 1743/02 - hat das Verwaltungsgericht - dem Antrag der Beklagten folgend - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Ausweisungsverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.6.2000 stehe fest, dass der Kläger vorsätzlich den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG erfüllt habe. Für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung sei nicht erheblich, ob ab September 1998 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Deshalb sei der hilfsweise gestellte Beweisantrag abzulehnen. Die Beklagte habe auch das ihr nach § 45 Abs. 2 AuslG eingeräumte Ausweisungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie sei insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger wegen der auf falschen Angaben beruhenden Aufenthaltserlaubnis kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben habe. Auch die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 LVwVfG seien erfüllt. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Heilbronn habe weder zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 12.3.1997 noch zu dem Zeitpunkt der Verlängerung am 15.12.1997 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Ob nunmehr seit September 1998 eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, sei im vorliegenden Verfahren unerheblich. Mangels einer ordnungsgemäßen Beschäftigung habe der Kläger auch nicht nach Art. 6 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht erworben. Auch das Rücknahmeermessen sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden. Die Abschiebungsandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger besitze die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht (mehr) und sei vollziehbar ausreisepflichtig.
Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22.8.2003 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht übersehe, dass dem Kläger ab Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft der erhöhte Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zustehe und er deshalb nach dieser Vorschrift nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden dürfe. Das Vorliegen solcher Gründe werde jedoch weder in den angegriffenen Bescheiden noch im angefochtenen Urteil festgestellt. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hätte das Verwaltungsgericht nachgehen müssen. Dabei hätte sich ergeben, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung und des Widerspruchsbescheids und auch heute noch mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Mangels Vorliegens schwerwiegender Gründe sei die Ausweisung auch unverhältnismäßig. Aus den dargelegten Gründen sei auch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse rechtswidrig. Eine nachträgliche Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem Zeitpunkt des Zusammenlebens der Eheleute im September 1998 scheitere nicht an der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG, weil die Ausweisung rechtswidrig sei. Die Beklagte habe lediglich eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis beschränkt auf die Zeit vor dem September 1998 erwägen können. Hierfür hätte sie aber die nunmehr bestehende eheliche Lebensgemeinschaft in ihre Ermessenserwägungen miteinbeziehen müssen, was sie nicht getan habe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4.2.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21.6.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.4.2002 aufzuheben,
12 
hilfsweise zum Nachweis der Tatsache, dass seit dem 1.9.1998 zwischen ihm und seiner Ehefrau in der gemeinsam bezogenen und jetzt noch existierenden Ehewohnung in xxx-xxx, xxx x, eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, die im Schriftsatz vom 4.2.2003 im Einzelnen benannten Zeugen zu vernehmen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt ergänzend aus: Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft ab dem 1.9.1998 tatsächlich hergestellt habe. Jedenfalls sei ihm eine Berufung auf den erhöhten Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zu versagen. Einer Ehe, die von Anfang an nur auf dem Papier bestanden habe und niemals Verpflichtungen aus § 1353 BGB begründen sollte, könne nicht nachträglich besonderer Schutz zukommen.
16 
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers sowie einer früheren Hausmitbewohnerin (Frau xxx) als Zeuginnen. Er hat ferner den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.6.1999, mit der der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen und ihm unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.4.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
20 
1. Gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer insbesondere dann ausgewiesen werden, wenn er unter anderem einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Senat geht aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.6.2000 und des seit 28.7.2001 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heilbronn, die beide jeweils aufgrund einer umfangreichen, im Berufungsverfahren mehrtägigen Beweisaufnahme ergangen sind und eine eingehende Sachverhaltswürdigung enthalten, davon aus, dass der Kläger in seiner von ihm am 15.12.1997 vor der Ausländerbehörde unterschriebenen Erklärung vorsätzlich über das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau getäuscht hat, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, und damit den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG erfüllt hat. Der Senat macht sich insoweit die überzeugenden Feststellungen der Strafgerichte zu eigen, zumal der Kläger im Berufungsverfahren diese auch nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen hat. Soweit seine Ehefrau bei der Zeugenvernehmung vor dem Senat ausgesagt hat, der Kläger und sie hätten entgegen den Feststellungen der Strafgerichte auch damals zusammengelebt, sie habe sich aber in dieser Zeit schlecht gefühlt und daher auch nicht für einen positiven Ausgang des Strafverfahrens kämpfen können, ist dies nicht geeignet, die dortigen Feststellungen in Frage zu stellen. Auch steht diese Einlassung dem auch im Strafverfahren gewürdigten Umstand entgegen, dass die Zeugin am 26.2.1998 selbst die Scheidung beantragt und dabei angegeben hat, dass sie seit Februar 1997 getrennt lebten. Diesen Widerspruch hat die Zeugin in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht ansatzweise aufzulösen vermocht. Darüber hinaus folgt der Senat den überzeugend getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts sowie des Landgerichts Heilbronn auch darin, dass die Eheleute von Anfang an eine sog. „Scheinehe“ geführt haben. Die danach gegebene Verwirklichung des Straftatbestandes in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG stellt als vorsätzliche Straftat einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996, InfAuslR 1997, 63). Damit ist, wie die Ausländerbehörden und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, ein Ausweisungsgrund gegeben.
21 
Für die weitere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich erheblich, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, wie vom Kläger behauptet, ab September 1998 - und damit bereits bei Erlass der angegriffenen Bescheide - eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Ist dies nämlich tatsächlich der Fall, so kommt dem Kläger der von den Ausländerbehörden zu beachtende besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zugute, wonach ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Zur familiären Lebensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gehört dabei auch die in § 48 Abs. 1 Nr. 3 AuslG genannte eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 48 RdNr. 6). Der besondere Ausweisungsschutz ist grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn der nunmehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eine sog. „Scheinehe“ mit der selben Partnerin vorangegangen ist.
22 
Insbesondere entfällt der besondere Ausweisungsschutz entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht bereits dann, wenn die Ehe von Anfang an nur auf dem Papier bestand und daher der Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB vorlag. Selbst wenn daher der Kläger und seine Ehefrau sich bei der Eheschließung darüber einig gewesen sein sollten, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollten, wird nach § 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Ehe gültig und kann nicht aufgehoben werden, wenn die Ehepartner entgegen ihrer ursprünglichen Absicht zu einem späteren Zeitpunkt doch eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen haben. Leben daher der Kläger und seine Ehefrau, wie von ihnen im Klage- und Berufungsverfahren behauptet, jedenfalls seit 1.9.1998 in ehelicher Lebensgemeinschaft, so fehlt es nicht nur an dem formalen Akt der Aufhebung der Ehe, sondern jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch an einer Aufhebungsmöglichkeit.
23 
Nichts anderes gilt im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Der besondere Ausweisungsschutz ist durch die Ausländerbehörde auch dann zu beachten, wenn jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung der Ausländer aufgrund eines geänderten Willensentschlusses die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau aufgenommen hat. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, welche Absichten die Ehegatten mit der Begründung oder Weiterführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (auch) verbinden. Selbst wenn es dem Ausländer auch darum gehen würde, durch die Begründung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft für sich ein ansonsten nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine Abschiebung mit Hilfe der familiären Lebensgemeinschaft zu verhindern, könnte einer solchen ehelichen Verbindung, so sie tatsächlich besteht, nicht allein wegen der genannten Beweggründe unter dem Verdikt der Scheinehe aufenthaltsrechtlicher Schutz versagt werden. Entscheidend ist nicht das Motiv des ehelichen Zusammenlebens, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.1.2001, AuAS 2001, 64 ff. m.w.N.). Art. 6 GG vermittelt aufenthaltsrechtlichen Schutz jedoch nur dann, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987, BVerfGE 76, 1).
24 
Außerdem ist der Ausländer, der sich nach vorangegangener „Scheinehe“ im laufenden ausländerrechtlichen Verfahren über seine Ausweisung auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG beruft, für seine Behauptung, dass er nunmehr mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führt, „materiell beweisbelastet“ (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5.5.2003, BayVBl. 2003, 626). Mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs sind an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
25 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger und seine Ehefrau weder bei Erlass der Ausweisungs- und Rücknahmeverfügung noch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in einer von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG zusammen gelebt haben.
26 
Zwar wohnt der Kläger mit seiner Ehefrau und deren beiden Söhnen seit 1.9.1998 in der Wohnung in der xxx x in xxx. Diesen Umstand hat der Senat auch zunächst nach Aktenlage als starkes Indiz dafür gewertet, dass der Kläger aufgrund geänderten Willensentschlusses zwischenzeitlich tatsächlich mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Diese Annahme hat sich jedoch nach Anhörung des Klägers und aufgrund der Beweisaufnahme nicht erhärtet. Vielmehr ist der Senat zu der Erkenntnis gelangt, dass zwischen dem Kläger und seiner Frau eine über eine Wohn- und Zweckgemeinschaft hinausgehende eheliche Verbindung nicht besteht. Dafür spricht schon die geringe Zeit, die die Eheleute überhaupt miteinander verbringen, ohne dass wenigstens in der ihnen verbleibenden Zeit ein intensiver persönlicher Kontakt erkennbar wird. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau haben dargelegt, dass der Kläger zwischen 21.00 und 23.00 Uhr von seiner Arbeitsstelle in Stuttgart in die gemeinsame Wohnung nach Heilbronn zurückkehrt und von dort am nächsten Morgen zwischen 8.00 und 8.30 Uhr (so der Kläger), um 7.00 Uhr (so die als Zeugin vernommene Ehefrau) wieder zu seiner Arbeitsstelle aufbricht. Auch die Zeugin xxx hat bekundet, dass der Kläger meist spät am Abend, wenn sie bereits zu Bett gegangen sei, nach Hause zurückgekehrt sei. Sie habe dies daran erkannt, weil das Haus sehr hellhörig gewesen sei und das Türschloss zur Wohnung des Klägers sehr schwer zugegangen und sie davon gelegentlich aufgewacht sei. Auch an den Wochenenden widmen sich die Eheleute wenig Zeit. Der Kläger hält sich zwar nach seinen Bekundungen zum Schlafen in der Wohnung in Heilbronn auf; er arbeitet jedoch fast jeden Samstag tagsüber bei seinem Zweit-Arbeitgeber in Stuttgart, auch an diesem Tag meist von ca. 9.00 Uhr bis 20.00 oder 22.00 Uhr und auf Abruf auch am Sonntag. Der Senat verkennt nicht, dass auch die vom Kläger vorgegebene hohe Arbeitsbelastung eine Erklärung dafür sein kann, weshalb die Eheleute so wenig Zeit miteinander verbringen. Dann hätte der Kläger aber zum Nachweis einer trotz geringer Freizeit gegebenen ehelichen Verbundenheit  von sich aus Umstände darlegen müssen, die belegen, dass er mit seiner Ehefrau gleichwohl einen intensiven persönlichen Kontakt pflegt (vgl. zu den entsprechenden gesteigerten Anforderungen im Falle des Getrenntlebens VGH Baden-Württ., Urt. v. 25.3.1998, EzAR 023 Nr. 11). Haben Ehegatten, wie im vorliegenden Fall, eine Scheinehe geführt und nehmen zu einem späteren Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft auf, so löst dies einen erhöhten Erklärungsbedarf dafür aus, dass trotz vorangegangener Scheinehe eine über eine häusliche Gemeinschaft hinausgehende eheliche Verbundenheit vorliegt. Davon konnte der Senat nach den Darlegungen des Klägers und der Zeuginnen nicht überzeugt werden. Die beiden Ehegatten haben nichts bekundet, was auf einen persönlichen Kontakt, eine nach außen erkennbare tatsächliche eheliche Verbundenheit und damit eine schützenswerte eheliche Beziehung schließen lässt. Weder werden üblicherweise die Wochenenden gemeinsam verbracht, noch gemeinsame Kontakte zu Freunden oder Verwandten gepflegt und gemeinsame Familienfeste gefeiert, noch sind persönliche Beistandsleistungen erkennbar. Auch hat die Ehefrau des Klägers nach ihren eigenen Bekundungen nur vage Vorstellungen von der Arbeit ihres Mannes, seinem Verdienst, von der Höhe der von ihm bezahlten Miete und so gut wie keine Vorstellungen über seine beruflichen und persönlichen Kontakte. Es sind zwar Ansätze einer Haushaltsgemeinschaft erkennbar, was in der Regel für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen kann. So trägt der Kläger die Mietkosten und steuert, soweit es ihm möglich ist, auch ansonsten gelegentlich etwas zum Haushalt bei, wobei sich beide Eheleute nicht in der Höhe festlegen wollten. Auch haben sowohl der Kläger wie seine Ehefrau bekundet, dass sie ihm die Wäsche macht. Dieser Form der Haushaltsgemeinschaft kann indes im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil sie nicht von gegenseitigen persönlichen Beistandsleistungen begleitet wird und weitere Anhaltspunkte der Annahme einer ehelichen Verbundenheit entgegenstehen. Der Kläger nimmt nämlich so gut wie an keiner gemeinsamen Mahlzeit teil. Nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen des Klägers und seiner Ehefrau isst er regelmäßig an seiner Arbeitsstelle. In Stuttgart verfügt er über einen Arbeitsplatz als Plakatekleber und arbeitet anschließend noch bei seinem „früheren“ Arbeitgeber als Mechaniker in der „Werkstatt“. Bei diesem Arbeitgeber nimmt er auch regelmäßig seine Mahlzeiten ein, während er zu Hause am späten Abend allenfalls einen Cracker oder etwas trockenen Kuchen und am frühen Morgen eine Tasse Kaffee zu sich nimmt. Entsprechend verhält es sich an den Samstagen, an denen er auch meistens bei seinem Arbeitgeber in der Werkstatt arbeitet und dort isst. Aufgrund der Darlegungen der Eheleute ist der Senat überzeugt, dass auch am Sonntag von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine gemeinsamen Essen stattfinden, die auf eine familiäre Verbundenheit schließen lassen. Der Kläger hat hierzu angegeben, dass er sonntags, weil er sehr erschöpft sei, meist bis 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr nachmittags schlafe. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, dass seine Frau dann gelegentlich etwas koche, meistens Gemüse oder Eier, weil er kein Fleisch esse. Oft sei er aber auch bei seinem Zweit-Arbeitgeber und dessen Familie in Stuttgart zum Grillen. Seine Ehefrau nimmt er hierzu nach seinen eigenen Angaben niemals mit. Nach den Bekundungen der Ehefrau kennt sie diesen Arbeitgeber und seine Familie noch nicht einmal. Seine Ehefrau hat dargelegt, dass sie meistens sonntagmittags für sich und ihre beiden im Haushalt befindlichen Söhne koche, wobei oftmals auch ihre Mutter dazustoße, und auch der Kläger an diesen Mittagessen teilnehme. Sie hat dies allerdings - nach Vorhalt - schließlich dahingehend eingeschränkt, dass sie ihn auch oft schlafen lasse, weil er ohnehin ein „schlechter Esser“ sei. Auch auf die von ihr zubereiteten Speisen angesprochen zeigten sich so viele Unstimmigkeiten in den Aussagen der Eheleute, dass der Senat daraus die Überzeugung gewonnen hat, dass es gemeinsame familiäre Mahlzeiten nicht gibt. Von gemeinsamen Unternehmungen wussten die Eheleute so gut wie nichts zu berichten. Der Kläger konnte sich noch an den Besuch eines jährlich stattfindenden großen Festes in Stuttgart entsinnen. Dieses hat er aber offensichtlich nicht im Beisein seiner Frau besucht, denn diese erklärte ausdrücklich - auch auf Nachfrage - solche Feste nicht zu mögen („Da steht man bloß rum“). Einen gemeinsamen Urlaub haben sie nach ihren eigenen Darlegungen in den letzten sechs Jahren ebenfalls nicht verbracht; dies koste zu viel Geld. Die Ehefrau konnte sich auch nicht erinnern, dass der Kläger überhaupt einmal Urlaub im Sinne von arbeitsfreier Zeit gehabt hat. Auch der Kläger hat behauptet, in all den Jahren stets gearbeitet zu haben, weil er finanziell darauf angewiesen gewesen sei. Auch wenn man dem Kläger zugestehen mag, dass er sich aus finanziellen Gründen keine arbeitsfreie Zeit gönnt, so lassen doch die Bekundungen insgesamt nur den Schluss zu, dass er mit seiner Ehefrau keine nennenswerte gemeinsame Zeit verbringt, in deren Ausgestaltung die eheliche Beziehung einen fassbaren Niederschlag finden könnte. Vielmehr ist sein Lebensmittelpunkt offensichtlich in Stuttgart, ohne dass er seine Ehefrau in diesen einbezieht. Neben den Mahlzeiten, die der Kläger nach den Feststellungen des Senats bei seinem Zweit-Arbeitgeber einnimmt, spielt er öfters sonntags mit seinem Chef und dessen Freunden auch Karten. Obwohl insbesondere am Wochenende auch die Familie seines Chefs an den gemeinsamen Essen teilnimmt, hat ihn seine Ehefrau in all den Jahren - trotz der von ihm dargelegten knappen Freizeit - nie begleitet und sich offensichtlich auch nicht dafür interessiert, mit wem er und  wie er sein Wochenende verbringt. Auch auf den Ablauf des der mündlichen Verhandlung vorangegangenen Sonntags angesprochen, traten nicht nur Widersprüche in den Aussagen der Eheleute zutage, sondern wurde spürbar, dass der Kläger die eigentlichen sozialen Kontakte nur mit seinem Zweit-Arbeitgeber und dessen Familie und Freundeskreis pflegt. Der Kläger gab hierzu an, dass er am letzten Sonntag in der Werkstatt bei seinem früheren Arbeitgeber in Stuttgart gewesen sei. Er sei traurig gewesen, weil sein Schwager, der Mann seiner hier lebenden Schwester, in der Türkei verstorben sei. Da dieser Schwager bislang immer für den Unterhalt seiner beiden in der Türkei lebenden Kinder aufgekommen sei, sei er auch wegen der auf ihn zukommenden Verpflichtungen sehr in Sorge gewesen. Die Familie seines Arbeitgebers habe ihn getröstet und man habe zusammen gegessen. Dass ihm in dieser Situation von seiner Ehefrau Trost zuteil geworden wäre, war aus keinem Wort erkennbar. Vielmehr gab seine Frau an, dass am letzten Sonntag nichts besonderes gewesen sei. Sie wären wie immer zu Hause gewesen. Auf Vorhalt gab sie die Erklärung ab: „Wenn mein Mann sagt, er war am Sonntag nicht zu Hause, dann wird es wohl richtig sein. Er wird halt dann gerufen, und dann geht er. So wird es auch am Sonntag gewesen sein. Wo mein Mann am Sonntag war, weiß ich nicht. Ich frage ihn nicht. Ich frage niemanden aus. Er war wohl durcheinander wegen dem Tod des Schwagers.“ Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft wird aus diesen Darlegungen nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr hat der Senat aus den gesamten Bekundungen im Rahmen der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers den Eindruck gewonnen, dass die Ehe sich in einer Wohngemeinschaft erschöpft, der Kläger hieraus versucht, eine aufenthaltsrechtliche Position zu gewinnen, die ihm ansonsten nicht zukäme, und er hierfür die Ehefrau und deren Söhne finanziell unterstützt, indem er für die Miete aufkommt und, soweit möglich, noch etwas zur Verbesserung der Haushaltskasse beiträgt. Für diese bis heute aufrecht erhaltene Zweckrichtung spricht nicht zuletzt auch die Art ihres Kennenlernens. Der Kläger hat geschildert, dass er seine Frau bei einem Steuerberater, bei dem er mit seinem Schwager gewesen sei, kennengelernt habe. Warum er bei dem Steuerberater war, daran konnte er sich nicht mehr erinnern. Die Zeugin gab an, dass sie sich bei einem Dolmetscher kennengelernt hätten; neben dem Kläger seien auch noch anderen Personen dabei gewesen, sie wisse aber nicht wer. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Eheleute nicht vor Februar 1996 kennengelernt haben, sie zu diesem Zeitpunkt über keinerlei verbale Verständigungsmöglichkeiten verfügten und die Heirat bereits knappe zwei Monate später am 12.4.1996 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, als das Touristenvisum des Klägers bereits abgelaufen war, lässt eine Gesamtschau aller Fakten keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass die geschlossene „Scheinehe“ bis zum Tage der Berufungsverhandlung andauert. In dieser Überzeugung bestärkt sieht sich der Senat auch aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers nicht zum ersten mal eine „Scheinehe“ eingegangen ist. Sie räumt unumwunden ein, dass eine der vorangegangenen drei Ehen annulliert wurde und sie die zweite Ehe nur deshalb nicht habe annullieren lassen können, weil ihr Mann nicht mehr auffindbar gewesen sei. Während sie vor dem Senat angab, dass beide Scheinehen mit deutschen Staatsangehörigen eingegangen wurden, hat das Landgericht - unter Zugrundelegung der Angaben der Ehefrau - die Feststellung getroffen, dass sie in der Zeit vom 29.7.1992 bis 20.6.1995 mit dem türkischen Staatsangehörigen xxx xxx verheiratet war. Es hat weiter festgestellt, dass es sich bei dieser Heirat ebenfalls um eine „Scheinehe“ gehandelt hat (S. 19 des Entscheidungsabdrucks) und sich zu der Wertung veranlasst gesehen, dass in diesem wiederholten Verhalten „eine besondere Unverfrorenheit zum Ausdruck kommt“. Mit Blick auf dieses Verhalten und die auch bei der Beweisaufnahme vor dem Senat zutage getretenen Unstimmigkeiten konnte den Darlegungen dieser Zeugin daher insgesamt nur mit der gebotenen Skepsis begegnet werden.
27 
Zu einer weiteren Sachaufklärung sah sich der Senat nicht veranlasst. Auch dem hilfsweise gestellten Zeugenbeweisantrag war nicht zu entsprechen, da weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen die Zeugen bekunden sollen. Ein Zeugenbeweis ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn im einzelnen angegeben wird, auf welche Beweistatsachen und deren Wahrheit er sich bezieht und welche einzelnen Wahrnehmungen der angegebene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen selbst gemacht haben soll (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2001, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 249). Der Vortrag „Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft“ beinhaltet keine Tatsache, sondern einen Rechtsbegriff, der einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 7.11.2000, zitiert nach Juris).
28 
Kommt dem Kläger damit entgegen seinem Berufungsvorbringen der besondere Ausweisungsschutz nicht zugute, so hat die Beklagte das ihr danach nach § 45 Abs. 2 AuslG eingeräumte Ausweisungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 130 b VwGO). Der Kläger kann sich auch nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz gemäß Art. 6, 14 ARB 1/80 berufen. Denn seine Aufenthaltserlaubnis beruhte auf unrichtigen Erklärungen und war deswegen nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne dieser Regelungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, BVerwGE 107, 71).
29 
2. Auch die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 12.3.1997 und deren Verlängerung vom 15.12.1997 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Dem Kläger ist die Aufenthaltserlaubnis lediglich im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilt worden. Eine solche eheliche Lebensgemeinschaft hat jedoch nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.6.2000 jedenfalls seit Februar 1997 und damit weder zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 12.3.1997 noch zum Zeitpunkt der Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis am 15.12.1997 bestanden. Der Kläger hatte auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Eine auf einer unrichtigen Erklärung beruhende Aufenthaltserlaubnis begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, a.a.O.).
31 
Lagen danach die Voraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse vor, so steht der Rücknahme auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Frist abgelaufen war.
32 
Demnach stand die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Ermessen der Beklagten. Von diesem Ermessen hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Da die Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers nicht bestätigt hat, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bereits bei Erlass der Ausgangsverfügung wiederaufgenommen hatte, leidet die Ermessensentscheidung der Beklagten auch insoweit nicht an einem Ermessensdefizit. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die darin in Bezug genommenen Bescheide verwiesen (§ 130 b VwGO).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige Berufung ist nicht begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 21.6.1999, mit der der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen und ihm unter Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.4.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
20 
1. Gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer insbesondere dann ausgewiesen werden, wenn er unter anderem einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Senat geht aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.6.2000 und des seit 28.7.2001 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Heilbronn, die beide jeweils aufgrund einer umfangreichen, im Berufungsverfahren mehrtägigen Beweisaufnahme ergangen sind und eine eingehende Sachverhaltswürdigung enthalten, davon aus, dass der Kläger in seiner von ihm am 15.12.1997 vor der Ausländerbehörde unterschriebenen Erklärung vorsätzlich über das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau getäuscht hat, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, und damit den Straftatbestand des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG erfüllt hat. Der Senat macht sich insoweit die überzeugenden Feststellungen der Strafgerichte zu eigen, zumal der Kläger im Berufungsverfahren diese auch nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen hat. Soweit seine Ehefrau bei der Zeugenvernehmung vor dem Senat ausgesagt hat, der Kläger und sie hätten entgegen den Feststellungen der Strafgerichte auch damals zusammengelebt, sie habe sich aber in dieser Zeit schlecht gefühlt und daher auch nicht für einen positiven Ausgang des Strafverfahrens kämpfen können, ist dies nicht geeignet, die dortigen Feststellungen in Frage zu stellen. Auch steht diese Einlassung dem auch im Strafverfahren gewürdigten Umstand entgegen, dass die Zeugin am 26.2.1998 selbst die Scheidung beantragt und dabei angegeben hat, dass sie seit Februar 1997 getrennt lebten. Diesen Widerspruch hat die Zeugin in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht ansatzweise aufzulösen vermocht. Darüber hinaus folgt der Senat den überzeugend getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts sowie des Landgerichts Heilbronn auch darin, dass die Eheleute von Anfang an eine sog. „Scheinehe“ geführt haben. Die danach gegebene Verwirklichung des Straftatbestandes in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG stellt als vorsätzliche Straftat einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1996, InfAuslR 1997, 63). Damit ist, wie die Ausländerbehörden und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, ein Ausweisungsgrund gegeben.
21 
Für die weitere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich erheblich, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, wie vom Kläger behauptet, ab September 1998 - und damit bereits bei Erlass der angegriffenen Bescheide - eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Ist dies nämlich tatsächlich der Fall, so kommt dem Kläger der von den Ausländerbehörden zu beachtende besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zugute, wonach ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Zur familiären Lebensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift gehört dabei auch die in § 48 Abs. 1 Nr. 3 AuslG genannte eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 48 RdNr. 6). Der besondere Ausweisungsschutz ist grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn der nunmehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft eine sog. „Scheinehe“ mit der selben Partnerin vorangegangen ist.
22 
Insbesondere entfällt der besondere Ausweisungsschutz entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht bereits dann, wenn die Ehe von Anfang an nur auf dem Papier bestand und daher der Aufhebungsgrund des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB vorlag. Selbst wenn daher der Kläger und seine Ehefrau sich bei der Eheschließung darüber einig gewesen sein sollten, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollten, wird nach § 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Ehe gültig und kann nicht aufgehoben werden, wenn die Ehepartner entgegen ihrer ursprünglichen Absicht zu einem späteren Zeitpunkt doch eine eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen haben. Leben daher der Kläger und seine Ehefrau, wie von ihnen im Klage- und Berufungsverfahren behauptet, jedenfalls seit 1.9.1998 in ehelicher Lebensgemeinschaft, so fehlt es nicht nur an dem formalen Akt der Aufhebung der Ehe, sondern jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch an einer Aufhebungsmöglichkeit.
23 
Nichts anderes gilt im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Der besondere Ausweisungsschutz ist durch die Ausländerbehörde auch dann zu beachten, wenn jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung der Ausländer aufgrund eines geänderten Willensentschlusses die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau aufgenommen hat. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, welche Absichten die Ehegatten mit der Begründung oder Weiterführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (auch) verbinden. Selbst wenn es dem Ausländer auch darum gehen würde, durch die Begründung und Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft für sich ein ansonsten nicht zu erhaltendes Aufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine Abschiebung mit Hilfe der familiären Lebensgemeinschaft zu verhindern, könnte einer solchen ehelichen Verbindung, so sie tatsächlich besteht, nicht allein wegen der genannten Beweggründe unter dem Verdikt der Scheinehe aufenthaltsrechtlicher Schutz versagt werden. Entscheidend ist nicht das Motiv des ehelichen Zusammenlebens, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch immer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich unterhalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.1.2001, AuAS 2001, 64 ff. m.w.N.). Art. 6 GG vermittelt aufenthaltsrechtlichen Schutz jedoch nur dann, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.5.1987, BVerfGE 76, 1).
24 
Außerdem ist der Ausländer, der sich nach vorangegangener „Scheinehe“ im laufenden ausländerrechtlichen Verfahren über seine Ausweisung auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG beruft, für seine Behauptung, dass er nunmehr mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führt, „materiell beweisbelastet“ (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5.5.2003, BayVBl. 2003, 626). Mit Blick auf die Gefahr des Rechtsmissbrauchs sind an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
25 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger und seine Ehefrau weder bei Erlass der Ausweisungs- und Rücknahmeverfügung noch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt in einer von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG zusammen gelebt haben.
26 
Zwar wohnt der Kläger mit seiner Ehefrau und deren beiden Söhnen seit 1.9.1998 in der Wohnung in der xxx x in xxx. Diesen Umstand hat der Senat auch zunächst nach Aktenlage als starkes Indiz dafür gewertet, dass der Kläger aufgrund geänderten Willensentschlusses zwischenzeitlich tatsächlich mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Diese Annahme hat sich jedoch nach Anhörung des Klägers und aufgrund der Beweisaufnahme nicht erhärtet. Vielmehr ist der Senat zu der Erkenntnis gelangt, dass zwischen dem Kläger und seiner Frau eine über eine Wohn- und Zweckgemeinschaft hinausgehende eheliche Verbindung nicht besteht. Dafür spricht schon die geringe Zeit, die die Eheleute überhaupt miteinander verbringen, ohne dass wenigstens in der ihnen verbleibenden Zeit ein intensiver persönlicher Kontakt erkennbar wird. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau haben dargelegt, dass der Kläger zwischen 21.00 und 23.00 Uhr von seiner Arbeitsstelle in Stuttgart in die gemeinsame Wohnung nach Heilbronn zurückkehrt und von dort am nächsten Morgen zwischen 8.00 und 8.30 Uhr (so der Kläger), um 7.00 Uhr (so die als Zeugin vernommene Ehefrau) wieder zu seiner Arbeitsstelle aufbricht. Auch die Zeugin xxx hat bekundet, dass der Kläger meist spät am Abend, wenn sie bereits zu Bett gegangen sei, nach Hause zurückgekehrt sei. Sie habe dies daran erkannt, weil das Haus sehr hellhörig gewesen sei und das Türschloss zur Wohnung des Klägers sehr schwer zugegangen und sie davon gelegentlich aufgewacht sei. Auch an den Wochenenden widmen sich die Eheleute wenig Zeit. Der Kläger hält sich zwar nach seinen Bekundungen zum Schlafen in der Wohnung in Heilbronn auf; er arbeitet jedoch fast jeden Samstag tagsüber bei seinem Zweit-Arbeitgeber in Stuttgart, auch an diesem Tag meist von ca. 9.00 Uhr bis 20.00 oder 22.00 Uhr und auf Abruf auch am Sonntag. Der Senat verkennt nicht, dass auch die vom Kläger vorgegebene hohe Arbeitsbelastung eine Erklärung dafür sein kann, weshalb die Eheleute so wenig Zeit miteinander verbringen. Dann hätte der Kläger aber zum Nachweis einer trotz geringer Freizeit gegebenen ehelichen Verbundenheit  von sich aus Umstände darlegen müssen, die belegen, dass er mit seiner Ehefrau gleichwohl einen intensiven persönlichen Kontakt pflegt (vgl. zu den entsprechenden gesteigerten Anforderungen im Falle des Getrenntlebens VGH Baden-Württ., Urt. v. 25.3.1998, EzAR 023 Nr. 11). Haben Ehegatten, wie im vorliegenden Fall, eine Scheinehe geführt und nehmen zu einem späteren Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft auf, so löst dies einen erhöhten Erklärungsbedarf dafür aus, dass trotz vorangegangener Scheinehe eine über eine häusliche Gemeinschaft hinausgehende eheliche Verbundenheit vorliegt. Davon konnte der Senat nach den Darlegungen des Klägers und der Zeuginnen nicht überzeugt werden. Die beiden Ehegatten haben nichts bekundet, was auf einen persönlichen Kontakt, eine nach außen erkennbare tatsächliche eheliche Verbundenheit und damit eine schützenswerte eheliche Beziehung schließen lässt. Weder werden üblicherweise die Wochenenden gemeinsam verbracht, noch gemeinsame Kontakte zu Freunden oder Verwandten gepflegt und gemeinsame Familienfeste gefeiert, noch sind persönliche Beistandsleistungen erkennbar. Auch hat die Ehefrau des Klägers nach ihren eigenen Bekundungen nur vage Vorstellungen von der Arbeit ihres Mannes, seinem Verdienst, von der Höhe der von ihm bezahlten Miete und so gut wie keine Vorstellungen über seine beruflichen und persönlichen Kontakte. Es sind zwar Ansätze einer Haushaltsgemeinschaft erkennbar, was in der Regel für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen kann. So trägt der Kläger die Mietkosten und steuert, soweit es ihm möglich ist, auch ansonsten gelegentlich etwas zum Haushalt bei, wobei sich beide Eheleute nicht in der Höhe festlegen wollten. Auch haben sowohl der Kläger wie seine Ehefrau bekundet, dass sie ihm die Wäsche macht. Dieser Form der Haushaltsgemeinschaft kann indes im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil sie nicht von gegenseitigen persönlichen Beistandsleistungen begleitet wird und weitere Anhaltspunkte der Annahme einer ehelichen Verbundenheit entgegenstehen. Der Kläger nimmt nämlich so gut wie an keiner gemeinsamen Mahlzeit teil. Nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen des Klägers und seiner Ehefrau isst er regelmäßig an seiner Arbeitsstelle. In Stuttgart verfügt er über einen Arbeitsplatz als Plakatekleber und arbeitet anschließend noch bei seinem „früheren“ Arbeitgeber als Mechaniker in der „Werkstatt“. Bei diesem Arbeitgeber nimmt er auch regelmäßig seine Mahlzeiten ein, während er zu Hause am späten Abend allenfalls einen Cracker oder etwas trockenen Kuchen und am frühen Morgen eine Tasse Kaffee zu sich nimmt. Entsprechend verhält es sich an den Samstagen, an denen er auch meistens bei seinem Arbeitgeber in der Werkstatt arbeitet und dort isst. Aufgrund der Darlegungen der Eheleute ist der Senat überzeugt, dass auch am Sonntag von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine gemeinsamen Essen stattfinden, die auf eine familiäre Verbundenheit schließen lassen. Der Kläger hat hierzu angegeben, dass er sonntags, weil er sehr erschöpft sei, meist bis 3.00 Uhr oder 4.00 Uhr nachmittags schlafe. Auf entsprechende Nachfrage gab er an, dass seine Frau dann gelegentlich etwas koche, meistens Gemüse oder Eier, weil er kein Fleisch esse. Oft sei er aber auch bei seinem Zweit-Arbeitgeber und dessen Familie in Stuttgart zum Grillen. Seine Ehefrau nimmt er hierzu nach seinen eigenen Angaben niemals mit. Nach den Bekundungen der Ehefrau kennt sie diesen Arbeitgeber und seine Familie noch nicht einmal. Seine Ehefrau hat dargelegt, dass sie meistens sonntagmittags für sich und ihre beiden im Haushalt befindlichen Söhne koche, wobei oftmals auch ihre Mutter dazustoße, und auch der Kläger an diesen Mittagessen teilnehme. Sie hat dies allerdings - nach Vorhalt - schließlich dahingehend eingeschränkt, dass sie ihn auch oft schlafen lasse, weil er ohnehin ein „schlechter Esser“ sei. Auch auf die von ihr zubereiteten Speisen angesprochen zeigten sich so viele Unstimmigkeiten in den Aussagen der Eheleute, dass der Senat daraus die Überzeugung gewonnen hat, dass es gemeinsame familiäre Mahlzeiten nicht gibt. Von gemeinsamen Unternehmungen wussten die Eheleute so gut wie nichts zu berichten. Der Kläger konnte sich noch an den Besuch eines jährlich stattfindenden großen Festes in Stuttgart entsinnen. Dieses hat er aber offensichtlich nicht im Beisein seiner Frau besucht, denn diese erklärte ausdrücklich - auch auf Nachfrage - solche Feste nicht zu mögen („Da steht man bloß rum“). Einen gemeinsamen Urlaub haben sie nach ihren eigenen Darlegungen in den letzten sechs Jahren ebenfalls nicht verbracht; dies koste zu viel Geld. Die Ehefrau konnte sich auch nicht erinnern, dass der Kläger überhaupt einmal Urlaub im Sinne von arbeitsfreier Zeit gehabt hat. Auch der Kläger hat behauptet, in all den Jahren stets gearbeitet zu haben, weil er finanziell darauf angewiesen gewesen sei. Auch wenn man dem Kläger zugestehen mag, dass er sich aus finanziellen Gründen keine arbeitsfreie Zeit gönnt, so lassen doch die Bekundungen insgesamt nur den Schluss zu, dass er mit seiner Ehefrau keine nennenswerte gemeinsame Zeit verbringt, in deren Ausgestaltung die eheliche Beziehung einen fassbaren Niederschlag finden könnte. Vielmehr ist sein Lebensmittelpunkt offensichtlich in Stuttgart, ohne dass er seine Ehefrau in diesen einbezieht. Neben den Mahlzeiten, die der Kläger nach den Feststellungen des Senats bei seinem Zweit-Arbeitgeber einnimmt, spielt er öfters sonntags mit seinem Chef und dessen Freunden auch Karten. Obwohl insbesondere am Wochenende auch die Familie seines Chefs an den gemeinsamen Essen teilnimmt, hat ihn seine Ehefrau in all den Jahren - trotz der von ihm dargelegten knappen Freizeit - nie begleitet und sich offensichtlich auch nicht dafür interessiert, mit wem er und  wie er sein Wochenende verbringt. Auch auf den Ablauf des der mündlichen Verhandlung vorangegangenen Sonntags angesprochen, traten nicht nur Widersprüche in den Aussagen der Eheleute zutage, sondern wurde spürbar, dass der Kläger die eigentlichen sozialen Kontakte nur mit seinem Zweit-Arbeitgeber und dessen Familie und Freundeskreis pflegt. Der Kläger gab hierzu an, dass er am letzten Sonntag in der Werkstatt bei seinem früheren Arbeitgeber in Stuttgart gewesen sei. Er sei traurig gewesen, weil sein Schwager, der Mann seiner hier lebenden Schwester, in der Türkei verstorben sei. Da dieser Schwager bislang immer für den Unterhalt seiner beiden in der Türkei lebenden Kinder aufgekommen sei, sei er auch wegen der auf ihn zukommenden Verpflichtungen sehr in Sorge gewesen. Die Familie seines Arbeitgebers habe ihn getröstet und man habe zusammen gegessen. Dass ihm in dieser Situation von seiner Ehefrau Trost zuteil geworden wäre, war aus keinem Wort erkennbar. Vielmehr gab seine Frau an, dass am letzten Sonntag nichts besonderes gewesen sei. Sie wären wie immer zu Hause gewesen. Auf Vorhalt gab sie die Erklärung ab: „Wenn mein Mann sagt, er war am Sonntag nicht zu Hause, dann wird es wohl richtig sein. Er wird halt dann gerufen, und dann geht er. So wird es auch am Sonntag gewesen sein. Wo mein Mann am Sonntag war, weiß ich nicht. Ich frage ihn nicht. Ich frage niemanden aus. Er war wohl durcheinander wegen dem Tod des Schwagers.“ Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne einer Beistandsgemeinschaft wird aus diesen Darlegungen nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr hat der Senat aus den gesamten Bekundungen im Rahmen der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers den Eindruck gewonnen, dass die Ehe sich in einer Wohngemeinschaft erschöpft, der Kläger hieraus versucht, eine aufenthaltsrechtliche Position zu gewinnen, die ihm ansonsten nicht zukäme, und er hierfür die Ehefrau und deren Söhne finanziell unterstützt, indem er für die Miete aufkommt und, soweit möglich, noch etwas zur Verbesserung der Haushaltskasse beiträgt. Für diese bis heute aufrecht erhaltene Zweckrichtung spricht nicht zuletzt auch die Art ihres Kennenlernens. Der Kläger hat geschildert, dass er seine Frau bei einem Steuerberater, bei dem er mit seinem Schwager gewesen sei, kennengelernt habe. Warum er bei dem Steuerberater war, daran konnte er sich nicht mehr erinnern. Die Zeugin gab an, dass sie sich bei einem Dolmetscher kennengelernt hätten; neben dem Kläger seien auch noch anderen Personen dabei gewesen, sie wisse aber nicht wer. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Eheleute nicht vor Februar 1996 kennengelernt haben, sie zu diesem Zeitpunkt über keinerlei verbale Verständigungsmöglichkeiten verfügten und die Heirat bereits knappe zwei Monate später am 12.4.1996 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, als das Touristenvisum des Klägers bereits abgelaufen war, lässt eine Gesamtschau aller Fakten keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass die geschlossene „Scheinehe“ bis zum Tage der Berufungsverhandlung andauert. In dieser Überzeugung bestärkt sieht sich der Senat auch aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers nicht zum ersten mal eine „Scheinehe“ eingegangen ist. Sie räumt unumwunden ein, dass eine der vorangegangenen drei Ehen annulliert wurde und sie die zweite Ehe nur deshalb nicht habe annullieren lassen können, weil ihr Mann nicht mehr auffindbar gewesen sei. Während sie vor dem Senat angab, dass beide Scheinehen mit deutschen Staatsangehörigen eingegangen wurden, hat das Landgericht - unter Zugrundelegung der Angaben der Ehefrau - die Feststellung getroffen, dass sie in der Zeit vom 29.7.1992 bis 20.6.1995 mit dem türkischen Staatsangehörigen xxx xxx verheiratet war. Es hat weiter festgestellt, dass es sich bei dieser Heirat ebenfalls um eine „Scheinehe“ gehandelt hat (S. 19 des Entscheidungsabdrucks) und sich zu der Wertung veranlasst gesehen, dass in diesem wiederholten Verhalten „eine besondere Unverfrorenheit zum Ausdruck kommt“. Mit Blick auf dieses Verhalten und die auch bei der Beweisaufnahme vor dem Senat zutage getretenen Unstimmigkeiten konnte den Darlegungen dieser Zeugin daher insgesamt nur mit der gebotenen Skepsis begegnet werden.
27 
Zu einer weiteren Sachaufklärung sah sich der Senat nicht veranlasst. Auch dem hilfsweise gestellten Zeugenbeweisantrag war nicht zu entsprechen, da weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen die Zeugen bekunden sollen. Ein Zeugenbeweis ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn im einzelnen angegeben wird, auf welche Beweistatsachen und deren Wahrheit er sich bezieht und welche einzelnen Wahrnehmungen der angegebene Zeuge in Bezug auf die Beweistatsachen selbst gemacht haben soll (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2001, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 249). Der Vortrag „Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft“ beinhaltet keine Tatsache, sondern einen Rechtsbegriff, der einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 7.11.2000, zitiert nach Juris).
28 
Kommt dem Kläger damit entgegen seinem Berufungsvorbringen der besondere Ausweisungsschutz nicht zugute, so hat die Beklagte das ihr danach nach § 45 Abs. 2 AuslG eingeräumte Ausweisungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt; dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 130 b VwGO). Der Kläger kann sich auch nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz gemäß Art. 6, 14 ARB 1/80 berufen. Denn seine Aufenthaltserlaubnis beruhte auf unrichtigen Erklärungen und war deswegen nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne dieser Regelungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, BVerwGE 107, 71).
29 
2. Auch die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse ist rechtlich nicht zu beanstanden.
30 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 12.3.1997 und deren Verlängerung vom 15.12.1997 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Dem Kläger ist die Aufenthaltserlaubnis lediglich im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilt worden. Eine solche eheliche Lebensgemeinschaft hat jedoch nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 26.6.2000 jedenfalls seit Februar 1997 und damit weder zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 12.3.1997 noch zum Zeitpunkt der Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis am 15.12.1997 bestanden. Der Kläger hatte auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Eine auf einer unrichtigen Erklärung beruhende Aufenthaltserlaubnis begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, a.a.O.).
31 
Lagen danach die Voraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse vor, so steht der Rücknahme auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Frist abgelaufen war.
32 
Demnach stand die Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Ermessen der Beklagten. Von diesem Ermessen hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Da die Beweisaufnahme die Behauptung des Klägers nicht bestätigt hat, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau bereits bei Erlass der Ausgangsverfügung wiederaufgenommen hatte, leidet die Ermessensentscheidung der Beklagten auch insoweit nicht an einem Ermessensdefizit. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die darin in Bezug genommenen Bescheide verwiesen (§ 130 b VwGO).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.