Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2015 - 11 K 1830/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung einer kürzeren Befristung seiner ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Am 26.12.2011 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige ... ... Im Jahr 2012 reiste er zu ihr in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 25.10.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 24.10.2015 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft.
Seit dem 14.11.2013 lebt der Kläger von seiner Frau getrennt. Am 27.01.2014 reichte diese die Scheidung ein. Seit 01.03.2014 ist der Kläger in der Bundesrepublik erwerbstätig. Mit Fax vom 16.10.2015 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ludwigsburg die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Mit Verfügung vom 29.01.2015 befristete die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung, somit den 30.01.2015. Dagegen legte der Kläger am 30.01.2015 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2015 zurückwies.
Am 13.04.2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 29.01.2015 sowie des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2015 und machte zur Begründung geltend, die Beklagte habe seine rechtmäßig ausgeübte Beschäftigung bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und berief sich auf die angefochtenen Bescheide.
Durch Urteil vom 08.12. 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die nachträgliche Befristung sei rechtmäßig. Eine Aufenthaltserlaubnis werde gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG zu einem bestimmten Zweck befristet erteilt. Dementsprechend könne die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG verkürzt werden, wenn der Zweck nachträglich entfalle. Die Beteiligten seien sich einig, dass der ursprüngliche Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die Familienzusammenführung, mit der Trennung des Klägers von seiner Frau entfallen sei. Die Beteiligten seien sich weiter einig, dass der Kläger rechtmäßig in der Bundesrepublik gearbeitet habe. Zwischen ihnen sei allein umstritten, ob diese rechtmäßige Beschäftigung bei der nachträglichen Fristverkürzung zu berücksichtigen gewesen sei. Rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür sei Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien. Wiewohl völkerrechtlichen Ursprunges habe das Abkommen nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, sodass sich der Kläger gegenüber der Beklagten darauf berufen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei der Schutz des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien zu berücksichtigen, wenn der aufnehmende Staat dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung seiner Beschäftigung weitergehende Rechte eingeräumt habe als in Bezug auf den Aufenthalt. Eine solche zweispurige Rechteerteilung sei hier mit Blick auf § 27 Abs. 5 AufenthG nicht erfolgt. Vielmehr gehe mit der Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken des Familiennachzuges der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes einher. Die dem Ausländer in Bezug auf seine Stellung als Arbeitnehmer eingeräumten Rechte gingen also nicht weiter als jene zum Aufenthalt. Habe der Mitgliedstaat dem Ausländer aber die Arbeitsaufnahme nicht durch einen separaten Akt erlaubt, sondern gehe diese Erlaubnis mit einer anders motivierten Aufenthaltserlaubnis einher, erkenne auch der EuGH die Berechtigung des Mitgliedstaates an, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts nicht mehr bestehe. Zu klären bleibe insoweit einzig noch, ob das Recht der Mitgliedstaaten zur Nichtverlängerung auch das Recht zur nachträglichen Befristung umfasse. Dagegen spreche nicht der Gedanke des Vertrauensschutzes, weil der Kläger bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich auf die Möglichkeit der vorzeitigen Befristung hingewiesen worden sei. Schutzwürdiges Vertrauen sei so von Anfang an nicht entstanden. Zudem diene das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien nicht dazu, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu verwirklichen. Es untersage einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, Maßnahmen zum Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen. Insbesondere bringe die gemeinsame Erklärung zu Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die Regelung nicht dazu dienen solle, Aufenthaltsrechte tunesischer Staatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu begründen. Folglich bleibe es bei den Befristungsmöglichkeiten nach nationalem Recht.
Am 08.01.2016 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und führte zur Begründung der von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel aus: Mit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis sei ihm nach § 27 Abs. 5 AufenthG zugleich die Beschäftigungserlaubnis erteilt worden, welche ihm nunmehr wegen des Nichtbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls verkürzt werde mit der Folge, dass er der vom ihm ausgeübten Beschäftigung nicht mehr nachgehen könne. Dieses verstoße aber gegen das Diskriminierungsverbot. Die Ermessensentscheidung der Beklagten begegne erheblichen Bedenken. Die Beklagte habe auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung, nicht aber des Ablaufs der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis abgestellt. Der Kläger befinde sich seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet. Die Tatsache, dass der Kläger seit langer Zeit einer Beschäftigung nachgehen, nicht straffällig geworden sei und keine Sozialleistungen beziehen müsse, dürfte jedenfalls genügen, ihm seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
Mit Beschluss vom 09.03.2016 - dem Kläger am 16.03.2016 zugestellt - ließ der Senat die Berufung zu.
10 
Am 22.04.2016 legte der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufungsbegründung vor. Zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
11 
Zur Begründung führte er zunächst aus: Der Prozessbevollmächtigte habe den Begründungsschriftsatz vom 08.04.2016, der offenbar bei Gericht nicht eingegangen sei, kurz nach 12.00 Uhr in den Briefkasten der Firma A..., der sich in den Geschäftsräumen der B... Zeitung in der B... Straße 7 in Freiburg befinde, eingeworfen, was er eidesstattlich versichere. Der Brief sei auch nicht zurückgekommen. In einem in Kopie vorgelegten Schriftsatz vom 08.04.2016 wird ausgeführt:
12 
Zur Begründung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Begründung des Zulassungsantrags verwiesen. Die Beklagte habe in der Erwiderung auf den Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Der Kläger stehe nach wie vor in einem vollzeitlichen Beschäftigungsverhältnis und beziehe keine Sozialleistungen. Er habe daher einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weshalb auch die kürzere Befristung rechtswidrig sei.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.12.2015 - 11 K 1830/15 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.04.2015 aufzuheben.
15 
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die von der Beklagten über den Kläger geführten Ausländerakten, die Akten des Regierungspräsidiums sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
I.
17 
Die Berufung ist zulässig.
18 
Auch mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wird im konkreten Fall und in Ansehung des Inhalts dieser Ausführungen den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO genügt.
19 
Der Kläger hat die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung nach § 124a Abs.6 Satz 1 VwGO zwar versäumt, ihm war aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin insoweit Wiedereinsetzung (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, weil er ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Insbesondere war er angesichts der Tatsache, dass er den Begründungsschriftsatz über eine Woche vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen hatte, nicht gehalten weitere Vorkehrung zu treffen oder Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Beförderungszeiten einzuholen.
II.
20 
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
21 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
1. Zunächst besteht trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hatte.
23 
2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
24 
a) Die Befristungsentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet, verstößt zunächst nicht gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und das dort niedergelegte und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltende (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 -, juris) Diskriminierungsverbot. Dem vorgenannten Urteil (Rn. 40 und 42) liegt jeweils die maßgebliche und entscheidungserhebliche Auffassung zugrunde, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt unmittelbar zu einem anderen Zweck als dem der Beschäftigung erteilt wurde, losgelöst von diesem und in zeitlicher betrachtet Hinsicht weitergehende Rechte in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und einer Beschäftigung verliehen worden waren mit der Folge, dass nach dem Wegfall des eigentlichen Aufenthaltszweck grundsätzlich gleichwohl bis zum Ablauf der diesbezüglichen Berechtigung der Aufenthalt zur weiteren Ausübung der Beschäftigung gestattet werden muss, sofern dem nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen (vgl. auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 , - juris, Rn. 64). Dem entsprach auch teilweise die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005. Bis dahin konnte nach § 2 ArGV vom 17.09.1998 (BGBl. I, S. 2899, später teilweise geändert durch VO v. 16.02.2001 - BGBl. I, S. 266) einem Ausländer eine unbefristete Arbeitsberechtigung erteilt werden, auch wenn der zugrunde liegende Titel nur befristet Geltung hatte; dieses galt bis 31.07.2001 insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV a.F. für den Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde ein grundsätzlich abweichendes Regime eingeführt. Die selbständige von der Arbeitsverwaltung erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ist ersatzlos entfallen. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur noch erlaubt, wenn (1) der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die konkret zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (2) dem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzt, von der Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit erlaubt wird oder (3.) aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung unmittelbar hierzu berechtigt ist. Eine weitergehende Berechtigung ist somit von vornherein nur noch denkbar, wenn in der 2. Fallkonstellation die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt haben sollte, die ausdrücklich über die Geltungsdauer hinausreicht, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist und nicht so praktiziert wird (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 4 AufenthG Rn. 106). Im vorliegenden Fall beruht die Berechtigung des Klägers allein auf einer unmittelbar gesetzlichen Gestattung nach § 27 Abs. 5 AufenthG bzw. § 28 Abs. 5 AufenthG a.F., die in jeder Hinsicht an den Bestand des konkreten Titels gebunden ist und somit kein losgelöstes und weitergehendes Recht vermitteln kann. Sie ist untrennbar mit dem Bestand des Titels und - was hier wesentlich ist - mit dem konkreten Aufenthaltszweck verknüpft. Entfällt dieser und wird diesem Umstand durch eine in die Zukunft reichende Entscheidung der Ausländerbehörde in der Weise Rechnung getragen, dass auf der Grundlage des nationalen Rechts (hier § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Titel beseitigt wird, so entfällt auch die rechtliche Grundlage einer Beschäftigung (wie hier auch HessVGH, Beschluss vom 06.11.2014 - 6 A 691/15.Z -, InfAuslR 2015, 96). Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu unter b). Allerdings kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das weitergehende Recht ausschließlich auf einer individuellen Verleihung beruhen muss und nicht auch auf einer unmittelbaren gesetzlichen Zulassung beruhen kann, sofern diese nur überschießenden Charakter hat. Denn dem Urteil vom 02.03.1999 (vgl. dort Rn. 5) lag eine solche gesetzliche Zulassung zugrunde. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es allerdings nicht.
25 
b) Die Ermessensentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid wurde, wenn auch knapp, die Interessenlage des Klägers gesehen, gleichwohl aber dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des legalen Aufenthalts der Vorrang eingeräumt. Dieses stellt - auch in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des Klägers - eine vertretbare Entscheidung dar, die sich im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfreiheit hält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein entsprechendes Vertrauen bilden konnte und durfte, ihm werde eine Beschäftigung ohne weiteres auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Zutreffend wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund haben könnte (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.09 -, juris). Wenn der Kläger allerdings einen Ermessensfehler darin erkennen will, das die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb eine Verkürzung der Geltungsdauer nicht zulässig, jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, so kann dem der Senat nicht folgen. Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, in dem zutreffend dargelegt wird, dass weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sowie § 18 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. § 125 Abs. 1 und § 117 Abs. 5 VwGO). Ein solcher kann auch nicht aus § 9 BeschV abgeleitet werden. Denn am 24.10.2015, dem letzten Geltungstag der Aufenthaltserlaubnis wäre der Kläger, der erst seit dem 01.04.2014 beschäftigt ist, noch keine zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
17 
Die Berufung ist zulässig.
18 
Auch mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wird im konkreten Fall und in Ansehung des Inhalts dieser Ausführungen den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO genügt.
19 
Der Kläger hat die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung nach § 124a Abs.6 Satz 1 VwGO zwar versäumt, ihm war aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin insoweit Wiedereinsetzung (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, weil er ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Insbesondere war er angesichts der Tatsache, dass er den Begründungsschriftsatz über eine Woche vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen hatte, nicht gehalten weitere Vorkehrung zu treffen oder Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Beförderungszeiten einzuholen.
II.
20 
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
21 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 
1. Zunächst besteht trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hatte.
23 
2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
24 
a) Die Befristungsentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet, verstößt zunächst nicht gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und das dort niedergelegte und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltende (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05 -, juris) Diskriminierungsverbot. Dem vorgenannten Urteil (Rn. 40 und 42) liegt jeweils die maßgebliche und entscheidungserhebliche Auffassung zugrunde, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer, dessen Aufenthalt unmittelbar zu einem anderen Zweck als dem der Beschäftigung erteilt wurde, losgelöst von diesem und in zeitlicher betrachtet Hinsicht weitergehende Rechte in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und einer Beschäftigung verliehen worden waren mit der Folge, dass nach dem Wegfall des eigentlichen Aufenthaltszweck grundsätzlich gleichwohl bis zum Ablauf der diesbezüglichen Berechtigung der Aufenthalt zur weiteren Ausübung der Beschäftigung gestattet werden muss, sofern dem nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen (vgl. auch ausdrücklich EuGH, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 , - juris, Rn. 64). Dem entsprach auch teilweise die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2005. Bis dahin konnte nach § 2 ArGV vom 17.09.1998 (BGBl. I, S. 2899, später teilweise geändert durch VO v. 16.02.2001 - BGBl. I, S. 266) einem Ausländer eine unbefristete Arbeitsberechtigung erteilt werden, auch wenn der zugrunde liegende Titel nur befristet Geltung hatte; dieses galt bis 31.07.2001 insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV a.F. für den Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet war. Mit dem Aufenthaltsgesetz wurde ein grundsätzlich abweichendes Regime eingeführt. Die selbständige von der Arbeitsverwaltung erteilte Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung ist ersatzlos entfallen. Vielmehr ist nach § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG eine Erwerbstätigkeit nur noch erlaubt, wenn (1) der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die konkret zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (2) dem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck besitzt, von der Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit erlaubt wird oder (3.) aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung unmittelbar hierzu berechtigt ist. Eine weitergehende Berechtigung ist somit von vornherein nur noch denkbar, wenn in der 2. Fallkonstellation die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt haben sollte, die ausdrücklich über die Geltungsdauer hinausreicht, was aber regelmäßig nicht anzunehmen ist und nicht so praktiziert wird (vgl. weiterführend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 4 AufenthG Rn. 106). Im vorliegenden Fall beruht die Berechtigung des Klägers allein auf einer unmittelbar gesetzlichen Gestattung nach § 27 Abs. 5 AufenthG bzw. § 28 Abs. 5 AufenthG a.F., die in jeder Hinsicht an den Bestand des konkreten Titels gebunden ist und somit kein losgelöstes und weitergehendes Recht vermitteln kann. Sie ist untrennbar mit dem Bestand des Titels und - was hier wesentlich ist - mit dem konkreten Aufenthaltszweck verknüpft. Entfällt dieser und wird diesem Umstand durch eine in die Zukunft reichende Entscheidung der Ausländerbehörde in der Weise Rechnung getragen, dass auf der Grundlage des nationalen Rechts (hier § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) der Titel beseitigt wird, so entfällt auch die rechtliche Grundlage einer Beschäftigung (wie hier auch HessVGH, Beschluss vom 06.11.2014 - 6 A 691/15.Z -, InfAuslR 2015, 96). Dem Umstand einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung ist nur im Rahmen des der Ausländerbehörde durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessens Rechnung zu tragen (vgl. hierzu unter b). Allerdings kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das weitergehende Recht ausschließlich auf einer individuellen Verleihung beruhen muss und nicht auch auf einer unmittelbaren gesetzlichen Zulassung beruhen kann, sofern diese nur überschießenden Charakter hat. Denn dem Urteil vom 02.03.1999 (vgl. dort Rn. 5) lag eine solche gesetzliche Zulassung zugrunde. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es allerdings nicht.
25 
b) Die Ermessensentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid wurde, wenn auch knapp, die Interessenlage des Klägers gesehen, gleichwohl aber dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des legalen Aufenthalts der Vorrang eingeräumt. Dieses stellt - auch in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des Klägers - eine vertretbare Entscheidung dar, die sich im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfreiheit hält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein entsprechendes Vertrauen bilden konnte und durfte, ihm werde eine Beschäftigung ohne weiteres auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Zutreffend wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund haben könnte (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.09 -, juris). Wenn der Kläger allerdings einen Ermessensfehler darin erkennen will, das die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb eine Verkürzung der Geltungsdauer nicht zulässig, jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, so kann dem der Senat nicht folgen. Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, in dem zutreffend dargelegt wird, dass weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sowie § 18 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. § 125 Abs. 1 und § 117 Abs. 5 VwGO). Ein solcher kann auch nicht aus § 9 BeschV abgeleitet werden. Denn am 24.10.2015, dem letzten Geltungstag der Aufenthaltserlaubnis wäre der Kläger, der erst seit dem 01.04.2014 beschäftigt ist, noch keine zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08

bei uns veröffentlicht am 15.07.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zug
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2017 - 19 ZB 15.510

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis.
Der 1952 geborene Kläger stammt aus dem früheren Jugoslawien. Er reiste am 11. Oktober 1991 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April 1995 wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 1995 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Er erhielt daraufhin am 28. August 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 27. Juli 2005 unanfechtbar.
Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 7. Juli 2009 wurde der Kläger wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
- Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 27. September 1999 wegen falscher Versicherung an Eides statt zu 50 Tagessätzen à 30,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22. Mai 2001 wegen Betrugs durch Unterlassen zu 60 Tagessätzen à 40,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 10. Dezember 2004 wegen Betrugs in zwei Fällen zu 140 Tagessätzen à 10,- EUR;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 23. Oktober 2007 wegen Diebstahls zu 15 Tagessätzen à 15 EUR.
10 
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis an und führte in diesem Zusammenhang aus, dass nach § 52 AufenthG der Aufenthaltstitel widerrufen werden könne, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter erlösche oder unwirksam werde. Der Widerruf stehe im Ermessen der Behörde. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe er sich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Er sei derzeit arbeitslos und könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden.
11 
Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 führte der Kläger aus, seiner Auffassung nach sei ein Widerruf des Aufenthaltsrechtes nicht gerechtfertigt, zumal er sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. Seine gegenwärtigen Schwierigkeiten seien mit seinem Gesundheitszustand zu erklären. Er habe sich zwei Jahre lang wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandeln lassen müssen und leide weiterhin an Asthma und Bronchitis. Darüber hinaus liege bei ihm ein Nervenleiden vor. Aufgrund einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule habe er lange Zeit ärztlich behandelt werden müssen und nur auf Krücken laufen können. Gleichwohl sei er bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig zu sein. Derzeit sei er im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II bei der... ... gGmbH beschäftigt. Außerdem sei am 16. Dezember 2004 seine Ehefrau, mit der er aus seinem Heimatland geflüchtet sei, verstorben.
12 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zum 30. Mai 2006 und drohte ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 15. Juli 2006 das Bundesgebiet verlassen haben sollte, die Abschiebung nach Serbien/Montenegro an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lägen vor, weil seine Asylberechtigung wirksam widerrufen worden sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass er sich trotz seines Aufenthalts von ca. 15 Jahren in Deutschland nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse habe integrieren können. Denn er beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Darüber hinaus sei er mehrfach straffällig geworden. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht. Vielmehr habe er am 15. Februar 2006 in Pozega-Novi Pazar mit Frau ... geb. ... die Ehe geschlossen. Da seine Ehefrau nicht in Deutschland lebe, könne die eheliche Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland hergestellt werden.
13 
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. Mai 2006 Widerspruch.
14 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 änderte die Beklagte die in der Verfügung vom 18. Mai 2006 festgesetzte Ausreisefrist für den Kläger dahingehend ab, dass dieser innerhalb von fünf Wochen nach Bestandskraft oder Rechtskraft dieser Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen habe.
15 
Auch dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2006 Widerspruch ein.
16 
Zur Begründung des Widerspruchs machte er geltend, der Widerruf des Aufenthaltsrechts verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Denn nach der Rechtsprechung seien allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat, die eine Rückkehr dorthin unzumutbar machten, nicht beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu prüfen, sondern insoweit sei Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zu gewähren. Trotz widriger Umstände sei dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Integration gelungen. Er habe trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Schwerhörigkeit gute deutsche Sprachkenntnisse erworben. Trotz körperlicher Beeinträchtigungen habe er stets Bemühungen unternommen, erwerbstätig zu sein. Er habe zuletzt vom 15. März 2005 bis 10. Mai 2005 bei einer Firma gearbeitet, die von der Polizei geschlossen worden sei. Den Lohn für diese Tätigkeit habe er nicht erhalten. Obwohl er an die 200 Bewerbungen geschrieben habe, habe er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes keine neue Tätigkeit gefunden. Er leide nach einem Arbeitsunfall an einem Schaden seiner Wirbelsäule, sei zu 50 Prozent schwerhörig, habe ein Nervenleiden, Asthma bronchiale nach Tuberkulose und eine allergische Rhinitis. Über das Arbeitsamt habe er von November 2005 bis Mai 2006 einen 1-Euro-Job erhalten und sich danach wegen eines Nervenleidens vom 21. März 2006 bis 11. Juni 2006 in stationäre Behandlung begeben müssen. Im Krankenhaus habe ihm eine vom 8. Mai 2006 bis 8. August 2006 befristete Arbeit bei der ... gGmbH vermittelt werden können. Schließlich habe er in seiner Heimat auch keine Bleibe mehr.
17 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies mit Bescheid vom 3. August 2006 den Widerspruch als unbegründet zurück.
18 
Am 5. September 2006 erhob der Kläger Klage und wiederholte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen.
19 
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide entgegen.
20 
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger ergänzend aus: Er verfüge derzeit über keinen gültigen Pass. Das jugoslawische Konsulat habe ihn aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen und er habe dies getan. Daraufhin sei der Pass zur Überprüfung einbehalten worden. ln Jugoslawien habe er keine Verwandten mehr. Die am 15. Februar 2006 geschlossene Ehe mit ... sei durch das Amtsgericht Novi Pazar am 18. Dezember 2007 wieder geschieden worden, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen worden sei. Denn die (geschiedene) Ehefrau habe kein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland bekommen, um hier mit ihm leben zu können und er habe nicht nach Novi Pazar zurückkehren und die Ehe dort führen wollen. Hier in Stuttgart lebe seine 1975 geborene Tochter, die - ebenso wie seine drei Enkel - die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Eine weitere Tochter lebe in der Schweiz und habe die dortige Staatsangehörigkeit. Seine beiden Brüder lebten ebenfalls in der Schweiz und seien zwischenzeitlich Schweizer Staatsbürger. Seine Schwester lebe in Frankreich. Da er weitere Geschwister nicht habe und seine Eltern gestorben seien, habe er in seiner Heimat keine näheren Verwandten mehr. Deshalb könne er auch nicht dorthin zurückkehren. Außerdem sei er schwer krank und müsse sich im Juni einer Herzoperation unterziehen. Aus all diesen Gründen könne ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden.
21 
Mit Urteil vom 1. April 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgelte, sei § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, nachdem das hierfür zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Januar 2004 sowohl die Asylberechtigung als auch die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG (Flüchtlingsanerkennung) widerrufen habe und diese Entscheidung seit 26. Juli 2005 unanfechtbar sei. Deshalb sei der Beklagten im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Möglichkeit eröffnet, die dem Kläger unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen.
22 
Diese Ermessensentscheidung der Beklagten, die nur im Rahmen des § 114 VwG0 einer gerichtlichen Überprüfung unterliege, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Dabei sei bei der gerichtlichen Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen. Daraus folge, dass nach dem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 3. August 2006 entstandene neue Umstände, wie zum Beispiel die am 18. Dezember 2007 erfolgte Ehescheidung von der in Novi Pazar lebenden (geschiedenen) Ehefrau, nicht (mehr) zu berücksichtigen seien. Grundlage der Ermessensentscheidung sei vielmehr der Sachverhalt, der sich für die Behörde aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben des Klägers ergebe. Hiervon ausgehend sei die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Die Beklagte habe sich bei der Ausübung des Ermessens zunächst davon leiten lassen, dass grundsätzlich die Aufrechterhaltung der erteilten Aufenthaltserlaubnis dann nicht mehr sachgerecht sei, wenn der bisherige Aufenthaltsgrund, nämlich die Asylberechtigung, entfallen sei und dem Ausländer aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Deshalb bestehe am Widerruf einer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach Widerruf der Asylberechtigung grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, das allerdings keinen Vorrang vor anderen gleichgewichtigen gegenläufigen persönlichen oder öffentlichen Belangen habe. Zu den gegenläufigen persönlichen Belangen gehörten insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts sowie die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Die Beklagte habe diese Belange - soweit sie ihr ersichtlich gewesen seien - in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und mit dem öffentlichen Interesse abgewogen. Insbesondere habe die Beklagte den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt und dabei zutreffend erkannt, dass trotz dieses langen Aufenthalts eine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen sei. Einer wirtschaftlichen Integration stehe nämlich insbesondere der Umstand entgegen, dass der Kläger seit Jahren seinen Lebensunterhalt nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass es für den Kläger nach seinem Arbeitsunfall im Jahr 1998 und einer Tuberkuloseerkrankung in den Jahren 2000 bis 2002 schwierig gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Da er - wie sich zuletzt aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 10. April 2006 ergebe - gleichwohl als arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt worden sei, sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuzumuten. Welche Bemühungen er unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden und weshalb er gleichwohl keine Arbeit gefunden habe, sei von ihm nicht näher dargelegt worden. Des Weiteren habe die Beklagte fehlerfrei angenommen, dass der Kläger mehrfach straffällig geworden sei. Auch wenn es sich bei diesen strafrechtlichen Verfehlungen nicht um besonders schwerwiegende kriminelle Delikte handele, könnten diese gleichwohl als Indiz gegen eine Integration in die deutsche Gesellschaft gewertet werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen habe, dass er weiterhin in der Nähe seiner in Stuttgart wohnenden Tochter und deren Kinder leben wolle, handele es sich um einen Umstand, den er zuvor nicht vorgebracht habe und der von der Behörde demgemäß auch nicht habe berücksichtigt werden können. Schließlich habe im Rahmen der Ermessensentscheidung auch der Umstand berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger trotz seines langen Aufenthalts die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die ihm eine problemlose Kommunikation in schwierigeren Lebenslagen ermögliche. Insoweit sei auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Kläger entgegen seinem bisherigen Vorbringen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe, weshalb zur mündlichen Verhandlung auch ein Dolmetscher habe zugezogen werden müssen. Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht habe, er habe aufgrund seines langen Aufenthalts, der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungen in seinem Heimatstaat und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz erhebliche Schwierigkeiten, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung. Die Beklagte habe insoweit nämlich zum einen berücksichtigt, dass der Kläger erst mit 39 Jahren in das Bundesgebiet gekommen sei, die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und sich deshalb auch wieder in die dortigen Lebensverhältnisse integrieren könne. Des Weiteren sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Erkrankungen des Klägers auch in seinem Heimatland behandelbar seien. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Grad erreichten, der ein vom ausschließlich dafür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellendes Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könnte, sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch dem Gericht sonst ersichtlich. Den unterhalb der Schwelle eines solchen Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegenden Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat komme nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen regelmäßig kein das öffentliche Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung überwiegendes Gewicht zu. Im Übrigen habe die Beklagte diese mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung durchaus berücksichtigt. Der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Ein solcher Verstoß könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland quasi einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen wäre. Als „faktischer Inländer" könne der Kläger aber bereits deshalb nicht angesehen werden, weil er in die hiesigen Verhältnisse - wie dargelegt - nicht ausreichend integriert sei und es somit an einer entsprechenden Verwurzelung in Deutschland fehle. Der Widerrufsbescheid sei auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel widerrufen würde, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste. Der Kläger habe aber nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG seien offensichtlich nicht gegeben, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt (§ 25 Abs. 1 AufenthG), noch die Flüchtlingseigenschaft bzw. ein Abschiebeverbot festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 2, 3 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheide deshalb aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden, sondern einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebe. Schließlich könne der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. lm vorliegenden Fall seien rechtliche Ausreisehindernisse nicht ersichtlich. Die Ausreise sei ihm aber auch nicht etwa deshalb aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er derzeit über keinen gültigen Reisepass verfüge. Denn die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger auch die freiwillige Rückreise in sein Heimatland nicht möglich wäre, was dieser gegebenenfalls durch einen Ausreiseversuch nachzuweisen hätte. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch nicht geführt. Damit lägen im vorliegenden Falle bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Die mit Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 gesetzte Ausreisefrist sei rechtlich unbedenklich.
23 
Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Mai 2008 zugestellt.
24 
Auf den am 30. Mai 2008 gestellten und am 2. Juli 2007 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2008 – dem Kläger am 28. August 2008 zugestellt – die Berufung zugelassen.
25 
Am 22. September 2008 hat der Kläger die Berufung unter Formulierung eines Antrags wie folgt begründet: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu Unrecht von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgegangen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausweisungsentscheidungen sei auch im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Hiernach hätten aber die angegriffenen Entscheidungen als ermessensfehlerhaft aufgehoben werden müssen. Diese hätten nämlich nicht berücksichtigt, dass am 18. Dezember 2007 seine Ehe geschieden worden sei und er damit keinerlei soziale Bindungen zu seinem Heimatland mehr habe. Diese Ehe sei nie gelebt worden. Im Übrigen verletzten die Verfügungen im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt, den Tod seiner ersten Ehefrau und seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht seiner Krankheiten und Behinderungen könne er für seine ungenügenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verantwortlich gemacht werden. Die im Frühjahr 2008 geplante Herzoperation sei nicht durchgeführt worden. Er habe das Wagnis nicht eingehen wollen, da ein Bekannter bei einer Herzoperation gestorben sei. Er schreibe monatlich mindestens sechs bis acht Bewerbungen, aber ohne Erfolg. Er habe aufgrund seines Alters wohl keine reellen Chancen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 – 13 K 3323/06 – zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 18. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03. August 2006 aufzuheben.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Nach der bisherigen Rechtsprechung sei im Falle von Widerrufsentscheidungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe nur Ausweisungsfälle und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hiernach seien, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere habe die Tatsache der mittlerweile erfolgten Ehescheidung nicht berücksichtigt werden können.
31 
Für den Fall, dass der Senat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung als maßgeblich erachte, würden die Ermessenserwägungen jedoch ausdrücklich, wie folgt, ergänzt: Der Kläger halte sich zwar seit 17 Jahren in Deutschland auf, habe sich jedoch während dieser Zeit nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren können. Seinen Lebensunterhalt habe er in der Vergangenheit nicht bzw. nicht überwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die gesundheitlichen Probleme hätten nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem seien Nachweise über Bemühungen um einen Arbeitsplatz bzw. Nachweise, weshalb er keinen Arbeitsplatz bekommen habe, zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch fehlten aktuelle Atteste und Arztberichte über den gegenwärtigen Gesundheitszustand. Es lägen im Wesentlichen nur Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie ein Entlassungsbericht der ... Klinik vom April 2006 vor. Der Kläger sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2007 – rechtskräftig seit 2. Oktober 2008 – wegen Diebstahls verurteilt worden; es wiege besonders schwer, dass er diesen Diebstahl während des laufenden Verfahrens begangen habe. Gegen eine Integration spreche auch, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die eine problemlose Kommunikation möglich mache, was insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigt habe, bei der eine Dolmetscherin habe hinzugezogen werden müssen. Familiäre Bindungen habe der Kläger abgesehen von einer volljährigen Tochter und deren drei Kindern im Bundesgebiet nicht. Zwar habe er von einem sehr intensiven Kontakt zu diesen gesprochen. Dies rechtfertige aber nicht die Belassung der Niederlassungserlaubnis. Denn nach einer freiwilligen Ausreise könne ihm regelmäßig zu Besuchsaufenthalten der Aufenthalt ermöglicht werden. Die Tatsache, dass im Jahre 2004 seine Ehefrau gestorben sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, denn er habe zu keinem Zeitpunkt sein Aufenthaltsrecht von seiner früheren Ehefrau abgeleitet. Auch habe er später sogar erneut geheiratet. Für seine Behauptung, diese Ehe sei wieder geschieden worden, habe er keinerlei Dokumente vorgelegt. Insgesamt habe das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik zurückzustehen. Hierzu gehöre auch, dass Ausländer, die kein Asyl mehr genössen, wieder in ihr Heimatland zurückkehrten, zumal dann, wenn sie nicht in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert seien bzw. eine solche Integration nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betrieben hätten. An diesem Gesamtsachverhalt habe sich nichts dadurch geändert, dass angeblich die Ehe geschieden worden sei und er über keine familiären Bindungen zu seinem Heimatland mehr verfüge. Gerade die 2006 erfolgte Eheschließung habe gezeigt, dass er durchaus noch gewisse Kontakte zu seiner Heimat habe. Eine Reintegration sei durchaus zumutbar, zumal er erst im Alter von 39 Jahren diese verlassen habe und seine Muttersprache gut spreche. Die Krankheiten seien in der Heimat ebenfalls behandelbar.
32 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen vom 22. Februar 2008, 17. Oktober 2008, 7. November 2008 und 13. Juli 2009.
33 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (AS 1-112) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 - 13 K 3323/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis.
Der 1952 geborene Kläger stammt aus dem früheren Jugoslawien. Er reiste am 11. Oktober 1991 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. April 1995 wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juni 1995 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Er erhielt daraufhin am 28. August 1995 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AusIG nicht vorliegen. Der Bescheid wurde am 27. Juli 2005 unanfechtbar.
Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 7. Juli 2009 wurde der Kläger wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
- Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 27. September 1999 wegen falscher Versicherung an Eides statt zu 50 Tagessätzen à 30,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 22. Mai 2001 wegen Betrugs durch Unterlassen zu 60 Tagessätzen à 40,- DM;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 10. Dezember 2004 wegen Betrugs in zwei Fällen zu 140 Tagessätzen à 10,- EUR;
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart Bad Cannstatt vom 23. Oktober 2007 wegen Diebstahls zu 15 Tagessätzen à 15 EUR.
10 
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungserlaubnis an und führte in diesem Zusammenhang aus, dass nach § 52 AufenthG der Aufenthaltstitel widerrufen werden könne, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter erlösche oder unwirksam werde. Der Widerruf stehe im Ermessen der Behörde. Trotz seines langjährigen Aufenthalts habe er sich nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert. Er sei derzeit arbeitslos und könne seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden.
11 
Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 führte der Kläger aus, seiner Auffassung nach sei ein Widerruf des Aufenthaltsrechtes nicht gerechtfertigt, zumal er sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte. Seine gegenwärtigen Schwierigkeiten seien mit seinem Gesundheitszustand zu erklären. Er habe sich zwei Jahre lang wegen einer Tuberkuloseerkrankung behandeln lassen müssen und leide weiterhin an Asthma und Bronchitis. Darüber hinaus liege bei ihm ein Nervenleiden vor. Aufgrund einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule habe er lange Zeit ärztlich behandelt werden müssen und nur auf Krücken laufen können. Gleichwohl sei er bemüht, im Rahmen seiner Möglichkeiten tätig zu sein. Derzeit sei er im Rahmen des § 16 Abs. 3 SGB II bei der... ... gGmbH beschäftigt. Außerdem sei am 16. Dezember 2004 seine Ehefrau, mit der er aus seinem Heimatland geflüchtet sei, verstorben.
12 
Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 widerrief die Beklagte die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung zum 30. Mai 2006 und drohte ihm für den Fall, dass er nicht bis zum 15. Juli 2006 das Bundesgebiet verlassen haben sollte, die Abschiebung nach Serbien/Montenegro an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lägen vor, weil seine Asylberechtigung wirksam widerrufen worden sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass er sich trotz seines Aufenthalts von ca. 15 Jahren in Deutschland nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse habe integrieren können. Denn er beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Darüber hinaus sei er mehrfach straffällig geworden. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe er nicht. Vielmehr habe er am 15. Februar 2006 in Pozega-Novi Pazar mit Frau ... geb. ... die Ehe geschlossen. Da seine Ehefrau nicht in Deutschland lebe, könne die eheliche Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland hergestellt werden.
13 
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 31. Mai 2006 Widerspruch.
14 
Mit Verfügung vom 9. Juni 2006 änderte die Beklagte die in der Verfügung vom 18. Mai 2006 festgesetzte Ausreisefrist für den Kläger dahingehend ab, dass dieser innerhalb von fünf Wochen nach Bestandskraft oder Rechtskraft dieser Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen habe.
15 
Auch dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2006 Widerspruch ein.
16 
Zur Begründung des Widerspruchs machte er geltend, der Widerruf des Aufenthaltsrechts verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Denn nach der Rechtsprechung seien allgemeine Gefahren im Herkunftsstaat, die eine Rückkehr dorthin unzumutbar machten, nicht beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu prüfen, sondern insoweit sei Schutz nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zu gewähren. Trotz widriger Umstände sei dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Integration gelungen. Er habe trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Schwerhörigkeit gute deutsche Sprachkenntnisse erworben. Trotz körperlicher Beeinträchtigungen habe er stets Bemühungen unternommen, erwerbstätig zu sein. Er habe zuletzt vom 15. März 2005 bis 10. Mai 2005 bei einer Firma gearbeitet, die von der Polizei geschlossen worden sei. Den Lohn für diese Tätigkeit habe er nicht erhalten. Obwohl er an die 200 Bewerbungen geschrieben habe, habe er auch aufgrund seines Gesundheitszustandes keine neue Tätigkeit gefunden. Er leide nach einem Arbeitsunfall an einem Schaden seiner Wirbelsäule, sei zu 50 Prozent schwerhörig, habe ein Nervenleiden, Asthma bronchiale nach Tuberkulose und eine allergische Rhinitis. Über das Arbeitsamt habe er von November 2005 bis Mai 2006 einen 1-Euro-Job erhalten und sich danach wegen eines Nervenleidens vom 21. März 2006 bis 11. Juni 2006 in stationäre Behandlung begeben müssen. Im Krankenhaus habe ihm eine vom 8. Mai 2006 bis 8. August 2006 befristete Arbeit bei der ... gGmbH vermittelt werden können. Schließlich habe er in seiner Heimat auch keine Bleibe mehr.
17 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies mit Bescheid vom 3. August 2006 den Widerspruch als unbegründet zurück.
18 
Am 5. September 2006 erhob der Kläger Klage und wiederholte zur Begründung sein bisheriges Vorbringen.
19 
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide entgegen.
20 
In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger ergänzend aus: Er verfüge derzeit über keinen gültigen Pass. Das jugoslawische Konsulat habe ihn aufgefordert, seinen Reisepass vorzulegen und er habe dies getan. Daraufhin sei der Pass zur Überprüfung einbehalten worden. ln Jugoslawien habe er keine Verwandten mehr. Die am 15. Februar 2006 geschlossene Ehe mit ... sei durch das Amtsgericht Novi Pazar am 18. Dezember 2007 wieder geschieden worden, weil eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgenommen worden sei. Denn die (geschiedene) Ehefrau habe kein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland bekommen, um hier mit ihm leben zu können und er habe nicht nach Novi Pazar zurückkehren und die Ehe dort führen wollen. Hier in Stuttgart lebe seine 1975 geborene Tochter, die - ebenso wie seine drei Enkel - die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Eine weitere Tochter lebe in der Schweiz und habe die dortige Staatsangehörigkeit. Seine beiden Brüder lebten ebenfalls in der Schweiz und seien zwischenzeitlich Schweizer Staatsbürger. Seine Schwester lebe in Frankreich. Da er weitere Geschwister nicht habe und seine Eltern gestorben seien, habe er in seiner Heimat keine näheren Verwandten mehr. Deshalb könne er auch nicht dorthin zurückkehren. Außerdem sei er schwer krank und müsse sich im Juni einer Herzoperation unterziehen. Aus all diesen Gründen könne ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden.
21 
Mit Urteil vom 1. April 2008 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgelte, sei § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, nachdem das hierfür zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Januar 2004 sowohl die Asylberechtigung als auch die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG (Flüchtlingsanerkennung) widerrufen habe und diese Entscheidung seit 26. Juli 2005 unanfechtbar sei. Deshalb sei der Beklagten im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Möglichkeit eröffnet, die dem Kläger unbefristet erteilte Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen.
22 
Diese Ermessensentscheidung der Beklagten, die nur im Rahmen des § 114 VwG0 einer gerichtlichen Überprüfung unterliege, könne rechtlich nicht beanstandet werden. Dabei sei bei der gerichtlichen Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen. Daraus folge, dass nach dem Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 3. August 2006 entstandene neue Umstände, wie zum Beispiel die am 18. Dezember 2007 erfolgte Ehescheidung von der in Novi Pazar lebenden (geschiedenen) Ehefrau, nicht (mehr) zu berücksichtigen seien. Grundlage der Ermessensentscheidung sei vielmehr der Sachverhalt, der sich für die Behörde aufgrund der Aktenlage sowie der Angaben des Klägers ergebe. Hiervon ausgehend sei die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Die Beklagte habe sich bei der Ausübung des Ermessens zunächst davon leiten lassen, dass grundsätzlich die Aufrechterhaltung der erteilten Aufenthaltserlaubnis dann nicht mehr sachgerecht sei, wenn der bisherige Aufenthaltsgrund, nämlich die Asylberechtigung, entfallen sei und dem Ausländer aus anderen Gründen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Deshalb bestehe am Widerruf einer unbefristeten asylbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach Widerruf der Asylberechtigung grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, das allerdings keinen Vorrang vor anderen gleichgewichtigen gegenläufigen persönlichen oder öffentlichen Belangen habe. Zu den gegenläufigen persönlichen Belangen gehörten insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts sowie die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Die Beklagte habe diese Belange - soweit sie ihr ersichtlich gewesen seien - in ihre Ermessensentscheidung einbezogen und mit dem öffentlichen Interesse abgewogen. Insbesondere habe die Beklagte den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet berücksichtigt und dabei zutreffend erkannt, dass trotz dieses langen Aufenthalts eine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht gelungen sei. Einer wirtschaftlichen Integration stehe nämlich insbesondere der Umstand entgegen, dass der Kläger seit Jahren seinen Lebensunterhalt nur unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten könne. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass es für den Kläger nach seinem Arbeitsunfall im Jahr 1998 und einer Tuberkuloseerkrankung in den Jahren 2000 bis 2002 schwierig gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Da er - wie sich zuletzt aus dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 10. April 2006 ergebe - gleichwohl als arbeitsfähig für den allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt worden sei, sei ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuzumuten. Welche Bemühungen er unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden und weshalb er gleichwohl keine Arbeit gefunden habe, sei von ihm nicht näher dargelegt worden. Des Weiteren habe die Beklagte fehlerfrei angenommen, dass der Kläger mehrfach straffällig geworden sei. Auch wenn es sich bei diesen strafrechtlichen Verfehlungen nicht um besonders schwerwiegende kriminelle Delikte handele, könnten diese gleichwohl als Indiz gegen eine Integration in die deutsche Gesellschaft gewertet werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen habe, dass er weiterhin in der Nähe seiner in Stuttgart wohnenden Tochter und deren Kinder leben wolle, handele es sich um einen Umstand, den er zuvor nicht vorgebracht habe und der von der Behörde demgemäß auch nicht habe berücksichtigt werden können. Schließlich habe im Rahmen der Ermessensentscheidung auch der Umstand berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger trotz seines langen Aufenthalts die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die ihm eine problemlose Kommunikation in schwierigeren Lebenslagen ermögliche. Insoweit sei auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass der Kläger entgegen seinem bisherigen Vorbringen Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe, weshalb zur mündlichen Verhandlung auch ein Dolmetscher habe zugezogen werden müssen. Soweit der Kläger schließlich geltend gemacht habe, er habe aufgrund seines langen Aufenthalts, der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungen in seinem Heimatstaat und wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ganz erhebliche Schwierigkeiten, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung. Die Beklagte habe insoweit nämlich zum einen berücksichtigt, dass der Kläger erst mit 39 Jahren in das Bundesgebiet gekommen sei, die Sprache seines Heimatlandes beherrsche und sich deshalb auch wieder in die dortigen Lebensverhältnisse integrieren könne. Des Weiteren sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Erkrankungen des Klägers auch in seinem Heimatland behandelbar seien. Dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Grad erreichten, der ein vom ausschließlich dafür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festzustellendes Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könnte, sei vom Kläger weder vorgetragen worden noch dem Gericht sonst ersichtlich. Den unterhalb der Schwelle eines solchen Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegenden Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat komme nach dem Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen regelmäßig kein das öffentliche Interesse am Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung überwiegendes Gewicht zu. Im Übrigen habe die Beklagte diese mit einer Rückkehr in sein Heimatland verbundenen Schwierigkeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung durchaus berücksichtigt. Der Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Ein solcher Verstoß könne allenfalls dann angenommen werden, wenn der Kläger aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland quasi einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen wäre. Als „faktischer Inländer" könne der Kläger aber bereits deshalb nicht angesehen werden, weil er in die hiesigen Verhältnisse - wie dargelegt - nicht ausreichend integriert sei und es somit an einer entsprechenden Verwurzelung in Deutschland fehle. Der Widerrufsbescheid sei auch nicht aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel widerrufen würde, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste. Der Kläger habe aber nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG seien offensichtlich nicht gegeben, weil der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt (§ 25 Abs. 1 AufenthG), noch die Flüchtlingseigenschaft bzw. ein Abschiebeverbot festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 2, 3 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG scheide deshalb aus, weil der Kläger nicht nur einen vorübergehenden, sondern einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebe. Schließlich könne der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG herleiten. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. lm vorliegenden Fall seien rechtliche Ausreisehindernisse nicht ersichtlich. Die Ausreise sei ihm aber auch nicht etwa deshalb aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er derzeit über keinen gültigen Reisepass verfüge. Denn die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise könnte nur dann angenommen werden, wenn dem Kläger auch die freiwillige Rückreise in sein Heimatland nicht möglich wäre, was dieser gegebenenfalls durch einen Ausreiseversuch nachzuweisen hätte. Einen solchen Nachweis habe der Kläger jedoch nicht geführt. Damit lägen im vorliegenden Falle bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Die mit Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 gesetzte Ausreisefrist sei rechtlich unbedenklich.
23 
Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Mai 2008 zugestellt.
24 
Auf den am 30. Mai 2008 gestellten und am 2. Juli 2007 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2008 – dem Kläger am 28. August 2008 zugestellt – die Berufung zugelassen.
25 
Am 22. September 2008 hat der Kläger die Berufung unter Formulierung eines Antrags wie folgt begründet: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu Unrecht von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausgegangen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausweisungsentscheidungen sei auch im vorliegenden Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Hiernach hätten aber die angegriffenen Entscheidungen als ermessensfehlerhaft aufgehoben werden müssen. Diese hätten nämlich nicht berücksichtigt, dass am 18. Dezember 2007 seine Ehe geschieden worden sei und er damit keinerlei soziale Bindungen zu seinem Heimatland mehr habe. Diese Ehe sei nie gelebt worden. Im Übrigen verletzten die Verfügungen im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt, den Tod seiner ersten Ehefrau und seine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In Anbetracht seiner Krankheiten und Behinderungen könne er für seine ungenügenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verantwortlich gemacht werden. Die im Frühjahr 2008 geplante Herzoperation sei nicht durchgeführt worden. Er habe das Wagnis nicht eingehen wollen, da ein Bekannter bei einer Herzoperation gestorben sei. Er schreibe monatlich mindestens sechs bis acht Bewerbungen, aber ohne Erfolg. Er habe aufgrund seines Alters wohl keine reellen Chancen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2008 – 13 K 3323/06 – zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 18. Mai 2006 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 9. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03. August 2006 aufzuheben.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Nach der bisherigen Rechtsprechung sei im Falle von Widerrufsentscheidungen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abzustellen. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe nur Ausweisungsfälle und sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hiernach seien, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere habe die Tatsache der mittlerweile erfolgten Ehescheidung nicht berücksichtigt werden können.
31 
Für den Fall, dass der Senat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung als maßgeblich erachte, würden die Ermessenserwägungen jedoch ausdrücklich, wie folgt, ergänzt: Der Kläger halte sich zwar seit 17 Jahren in Deutschland auf, habe sich jedoch während dieser Zeit nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse integrieren können. Seinen Lebensunterhalt habe er in der Vergangenheit nicht bzw. nicht überwiegend aus eigenen Mitteln bestreiten können. Die gesundheitlichen Probleme hätten nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Zudem seien Nachweise über Bemühungen um einen Arbeitsplatz bzw. Nachweise, weshalb er keinen Arbeitsplatz bekommen habe, zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch fehlten aktuelle Atteste und Arztberichte über den gegenwärtigen Gesundheitszustand. Es lägen im Wesentlichen nur Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie ein Entlassungsbericht der ... Klinik vom April 2006 vor. Der Kläger sei nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2007 – rechtskräftig seit 2. Oktober 2008 – wegen Diebstahls verurteilt worden; es wiege besonders schwer, dass er diesen Diebstahl während des laufenden Verfahrens begangen habe. Gegen eine Integration spreche auch, dass der Kläger die deutsche Sprache nicht in einer Weise erlernt habe, die eine problemlose Kommunikation möglich mache, was insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gezeigt habe, bei der eine Dolmetscherin habe hinzugezogen werden müssen. Familiäre Bindungen habe der Kläger abgesehen von einer volljährigen Tochter und deren drei Kindern im Bundesgebiet nicht. Zwar habe er von einem sehr intensiven Kontakt zu diesen gesprochen. Dies rechtfertige aber nicht die Belassung der Niederlassungserlaubnis. Denn nach einer freiwilligen Ausreise könne ihm regelmäßig zu Besuchsaufenthalten der Aufenthalt ermöglicht werden. Die Tatsache, dass im Jahre 2004 seine Ehefrau gestorben sei, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, denn er habe zu keinem Zeitpunkt sein Aufenthaltsrecht von seiner früheren Ehefrau abgeleitet. Auch habe er später sogar erneut geheiratet. Für seine Behauptung, diese Ehe sei wieder geschieden worden, habe er keinerlei Dokumente vorgelegt. Insgesamt habe das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse der Bundesrepublik zurückzustehen. Hierzu gehöre auch, dass Ausländer, die kein Asyl mehr genössen, wieder in ihr Heimatland zurückkehrten, zumal dann, wenn sie nicht in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert seien bzw. eine solche Integration nicht mit dem erforderlichen Nachdruck betrieben hätten. An diesem Gesamtsachverhalt habe sich nichts dadurch geändert, dass angeblich die Ehe geschieden worden sei und er über keine familiären Bindungen zu seinem Heimatland mehr verfüge. Gerade die 2006 erfolgte Eheschließung habe gezeigt, dass er durchaus noch gewisse Kontakte zu seiner Heimat habe. Eine Reintegration sei durchaus zumutbar, zumal er erst im Alter von 39 Jahren diese verlassen habe und seine Muttersprache gut spreche. Die Krankheiten seien in der Heimat ebenfalls behandelbar.
32 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat auf das Vorbringen der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen vom 22. Februar 2008, 17. Oktober 2008, 7. November 2008 und 13. Juli 2009.
33 
Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (AS 1-112) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
41 
Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
35 
Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 101 Abs. 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG widerrufen. Insbesondere sind die von ihr angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
I.
36 
Der Senat geht in Fortentwicklung der jüngsten zu Ausweisungsverfügungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 15. November 2007 - 1 C 45.06 – InfAuslR 2008, 156) sowie im Anschluss an die eigene Rechtsprechung (vgl. U.v. 28. Mai 2008 -13 S 936/08 – InfAuslR 2008, 353 zur mit der Ausweisungsverfügung verbundenen Abschiebungsandrohung) nunmehr davon aus, dass bei allen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen, wie einer nachträglichen Befristung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), einem Widerruf (vgl. § 52 AufenthG) oder einer Rücknahme (vgl. § 48 LVwVfG) eines Aufenthaltstitels für die Feststellung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. noch VGHBW, U.v. 16. Oktober 1996 - 13 S 2406/95 - EzAR 214 Nr. 5; v. 26. Juli 2006 - 11 S 951/06 - VBlBW 2006, 442).
37 
Dies ergibt sich aus folgendem: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. November 2007 – abgesehen von dem hier nicht relevanten Aspekt des Inkrafttretens des Richtlinienumsetzungsgesetzes zum 28. August 2007 – folgende Gesichtspunkte für die von ihm vollzogene Abkehr von der bisherigen Rechtsprechungslinie hervorgehoben, die aber nach Auffassung des Senats in den Fällen anderer die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verfügungen im Wesentlichen in gleicher Weise Geltung beanspruchen: In nunmehr ständiger Rechtsprechung beurteile der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Verhältnismäßigkeit von innerstaatlichen Entscheidungen über die Ausweisung von Ausländern am Maßstab des Art. 8 EMRK aufgrund der Situation, zu der die Entscheidungen rechtskräftig geworden seien, weshalb bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts diesem Gesichtspunkt, soweit irgend möglich, Rechnung getragen werden müsse; auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen und die von ihm geforderte umfassende Abwägungsentscheidung sprächen dafür, bei der Entscheidung auf eine möglichst aktuelle und nicht auf eine längst überholte Tatsachengrundlage abzustellen; das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und deren – auch drittstaatszugehörigen - Familienangehörigen dürfe nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur noch dann beschränkt werden, wenn von ihnen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, was eine Entscheidung auf einer überholten Tatsachengrundlage zwingend ausschließe (vgl. auch Art. 27 RL 2004/38/EG). Schließlich gälten entsprechende Grundsätze generell für alle Drittstaatsangehörige, die nach der RL 2003/109/EG über ein Daueraufenthaltsrecht verfügten, denn sie dürften nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie nur ausgewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige und aktuelle Gefahr ausgehe.
38 
Der Senat lässt sich im Anschluss an diese die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Grundsätze von folgenden Überlegungen leiten:
39 
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden steht, in welcher Weise sie auf ein ausweisungswürdiges Verhalten reagieren. Es ist ihnen daher unbenommen, von einer Ausweisung abzusehen und die Aufenthaltsbeendigung lediglich in der Weise herbeizuführen, dass sie einen bestehenden Titel nachträglich befristen oder – falls eher ausnahmsweise die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind – diesen widerrufen oder zurücknehmen. Alle Handlungsvarianten haben aber die gleichen unmittelbaren Rechtsfolgen, dass nämlich das Aufenthaltsrecht entfällt und die Betroffenen ausreisepflichtig werden (vgl. § 51 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 AufenthG), wie dies gleichermaßen bei Ausweisungen der Fall ist. Es bestehen somit hinsichtlich der primären Rechtsfolgen keinerlei Unterschiede. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass aufgrund einer nachträglichen Befristung etc. eine Aufenthaltsbeendigung nicht zwingend erfolgen müsse, weil den Betroffenen auch aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht zustehen könnte mit der Folge, dass insoweit der Aufenthalt zu legalisieren wäre (so aber etwa NiedersOVG, U.v. 14. Mai 2009 – 8 LB 18/07 – juris). Denn zunächst ist die Maßnahme rechtlich und in der großen Mehrzahl aller Fälle im Ergebnis auch tatsächlich auf eine Aufenthaltsbeendigung angelegt. Darüber hinaus können alle anspruchsbegründenden Tatsachen für einen nicht gleichwertigen Aufenthaltstitel ohnehin nur in einem eigenen Verwaltungsverfahren geprüft werden, das ausschließlich auf Antrag der Betroffenen (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen die Betroffenen einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines in jeder Hinsicht gleichwertigen Titels haben (und nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtliche Schranke für den Widerruf (vgl. BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324). Insoweit kann aber auch dann, wenn man als maßgeblichen Zeitpunkt den der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde legt, ein – allerdings lösbares – Problem entstehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den gleichwertigen Titel etwa während des Widerspruchsverfahrens erst nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Widerruf oder die Befristung verfügt wurde. In diesem Fall müsste dem Widerspruch bezogen auf den Zeitpunkt des Entstehens dieser Anspruchsvoraussetzungen für die Zukunft statt gegeben werden, wie dies gleichermaßen bei später liegenden maßgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geschehen könnte und müsste.
40 
Auch kann und darf es nach Auffassung des Senats etwa vor dem Hintergrund der inmitten stehenden verfassungsrechtlichen oder völkerrechtlichen Gewährleistungen keinen Unterschied machen, in welcher eher rechtstechnischen Weise dieser Erfolg erreicht wird, zumal gerade das Völkerrecht, letztlich aber auch das Verfassungsrecht die nationale bzw. einfach-gesetzliche Ausgestaltung gar nicht spezifisch in den Blick nehmen können und auch nicht müssen. Aus deren Sicht kommt es letztlich immer nur auf den Erfolg an, nämlich den Verlust des Aufenthaltsrechts, wie dieser auch immer rechtstechnisch herbeigeführt wird. Die maßgeblichen für den expliziten Kurswechsel bei der Ausweisung angeführten Überlegungen gelten in den anderen Fällen daher gleichermaßen. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gebietet nicht anders als die Ermessensausweisung eine umfassende Ermessensausübung, bei der insbesondere Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind (vgl. noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 BVerwG B.v. 13. Februar 1996 – 1 B 20.96 – Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8).
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Weiter ist aus strukturellen Gründen ein Verweis auf das Befristungsverfahren ohnehin nicht möglich und muss daher – unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit – als Prüfkriterium bzw. -gesichtspunkt vollständig ausfallen.
42 
Allerdings muss möglicherweise gegenüber Ausweisungsverfügungen eine Besonderheit in Betracht gezogen werden. Liegt nämlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nach dem Zeitpunkt des Ablaufens des Titels selbst, so spricht vieles dafür, eine Verschiebung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zuzulassen. Denn danach eintretende Umstände können für den darin allein bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer geregelten Lebenssachverhalt keine Relevanz haben; sie betreffen vielmehr allein eine etwaige Verlängerung, können dann aber ggf. dort keine Wirkung mehr entfalten, weil der vorangegangene Titel bereits vorher vernichtet war und dann keine Grundlage für eine Verlängerung mehr bilden kann, vielmehr der Sache nach als eine Neuerteilung zu begreifen wäre. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich im vorliegenden Fall um einen unbefristeten Titel handelt.
II.
43 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 20. Februar 2003 – 1 C 13.02 – InfAuslR 2003, 324) und des Gerichtshofs (vgl. U.v. 26. Juli 2006 – 11 S 951/06- VBlBW 2006, 442 m.w.N.) ist das nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte, das Ermessen von vornherein begrenzende und dieses steuernde Vorgaben gebunden, sondern grundsätzlich weit. Angesichts der existentiellen Betroffenheit für den betroffenen Ausländer, der infolge eines Widerrufs sein – oftmals lange währendes – Aufenthaltsrecht verliert, bedarf die Ermessensausübung und demgemäß auch die Ermessenskontrolle besonderer Sorgfalt. Im Ausgangspunkt darf die Behörde regelmäßig davon ausgehen, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf besteht, sofern dem Ausländer kein gleichwertiger Aufenthaltstitel zu erteilen ist, was hier offenkundig nicht der Fall ist. Dieses liegt darin begründet, dass mit der Beendigung des Status des Asylberechtigten bzw. des Flüchtlings die wesentliche und im Grunde einzige Voraussetzung für die Erteilung des Titels weggefallen ist. Wenn dieses öffentliche Interesse typischerweise als erheblich qualifiziert wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass dieses sich regelhaft gegenüber den gegenläufigen privaten oder auch ggf. öffentlichen Interessen von grundsätzlich gleichem Gewicht durchsetzen wird und muss. Vielmehr ist anhand einer den konkreten Einzelfall in den Blick nehmenden Abwägung den jeweils relevanten schutzwürdigen Belangen des Ausländers mit dem ihnen zukommenden Gewicht Rechnung zu tragen. Dabei kann zur Orientierung auf den Katalog des § 55 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Von erheblicher und hervorzuhebender Bedeutung sind daher die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dabei entwickelten und aufgebauten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Betroffenen zur Bundesrepublik Deutschland, wenn und soweit sie im konkreten Fall schutzwürdig und schutzbedürftig sind. Auch Duldungsgründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, namentlich solchen nach Satz 1, kommt rechtserhebliche Bedeutung zu. Weiter ist zu beachten, dass die Bewertung und Gewichtung der persönlichen Belange nicht (einschränkend) daran gebunden ist, ob dem Ausländer deswegen jeweils eine der im Gesetz typisierten Aufenthaltsgenehmigungen erteilt werden dürfte oder nicht. Auf solche speziellen typisierten Erteilungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass die speziellen Beschränkungen oder Vergünstigungen bei den gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht auf die in anderen Kapiteln des Ausländergesetzes geregelten Instrumentarien zu übertragen sind (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 20. Februar 2003 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr.10). Demgemäß kann bei Ausübung des Widerrufsermessens dem Ausländer nicht schematisch entgegengehalten werden, dass er die besonderen Anforderungen eines typisierten Aufenthaltstitels oder aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Zulässig ist allerdings, die hinter diesen Voraussetzungen stehenden (öffentlichen wie persönlichen) Belange in flexibler Weise und ihrer Bedeutung im Einzelfall gemäß zu gewichten und in die Gesamtabwägung einzustellen. Bei Würdigung des Aufenthalts von Asylberechtigten muss schließlich zugunsten des Ausländers in den Blick genommen werden, dass der Gesetzgeber dieses Aufenthaltsrecht übergangslos durch Gewährung eines „hochwertigen“ Aufenthaltstitels abgesichert hat. Nach der früheren Rechtslage geschah dies in der Form der sogleich zu erteilenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG a.F.); gegenwärtig durch eine zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (vgl. § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und nach drei Jahren durch den Übergang in eine Niederlassungserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 3 AufenthG); für den anerkannten Flüchtling gilt heute – im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 70 AsylVfG a.F. – die gleiche Rechtslage wie für den anerkannten Asylberechtigten. Ziel dieser Absicherung war und ist es, die Integration des verfolgten Ausländers in die deutsche Gesellschaft nach Möglichkeit zu fördern. Demgemäß kommt den von dem Asylberechtigten bzw. Flüchtling während dieser Aufenthaltsphase tatsächlich im Einzelfall erbrachten - vom Gesetz gewollten - Integrationsleistungen besondere Bedeutung zu. Sie sind uneingeschränkt im Fall eines späteren (Ermessens)Widerrufs, mit dem das Aufenthaltsrecht insoweit „belastet“ ist, als schutzwürdige persönliche Belange des Ausländers in den Entscheidungsvorgang einzustellen. Gelingt diese Integration nicht, was insbesondere durch Begehung von Straftaten oder den regelmäßigen Bezug öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG belegt sein kann, indiziert dies ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, ohne dass der Ausländer sich insofern - gemäß dem oben erwähnten Verbot der schematischen Anwendung von Anforderungen aus anderen Gesetzeskapiteln - schematisch auf die Vergünstigungen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG berufen kann. Verläuft die Integration hingegen den Umständen entsprechend erfolgreich, so kann es je nach Lage im Einzelfall auch mit öffentlichen einwanderungs- und auch bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, ja sogar im öffentlichen Interesse wünschenswert sein, den betreffenden Ausländer - seinen Integrationswillen und seine Integrationsleistungen nutzend - im Land zu halten und deshalb von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Was zielstaatsbezogene Umstände betrifft steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegende Schwierigkeiten des Ausländers im Falle einer Rückkehr sind zwar als Abwägungsgesichtspunkt nicht irrelevant, ihnen kommt aber gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht zu (VGH Baden-Württemberg, B.v. 27. Februar 2008 – 11 S 2694/07 – NVwZ-RR 2008, 645).
44 
Ausgehend hiervon sind die Ermessenserwägungen der Beklagten in ihrer mit Schriftsatz vom 7. November 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Länge des rechtmäßigen Aufenthalts zutreffend in den Blick genommen, aber zugleich zum Nachteil des Klägers richtigerweise berücksichtigt, dass ihm eine Integration in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik im Wesentlichen nicht gelungen ist. Sie hat dies in nicht zu kritisierender Weise aus dem Umstand der ständigen Straffälligkeit, sogar während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens geschlossen. Zwar sind die Straftaten nicht von großem Gewicht, wobei aber jedenfalls die Verurteilung vom 10. Dezember 2004 dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden kann, jedenfalls keine Bagatelle mehr darstellt. Auch fehlt es an einer stabilen wirtschaftlichen Integration, da der Kläger in der Vergangenheit keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist und auch gegenwärtig nicht nachgeht. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Schwierigkeiten nicht losgelöst von dem reduzierten Gesundheitszustand gesehen werden können, wobei sie allerdings - ermessensfehlerfrei - berücksichtigt hat, dass der Kläger nach dem Arztbericht der ... Klinik vom 10. April 2006 damals nicht arbeitsunfähig war und es, soweit ersichtlich, auch nicht ist. Jedenfalls hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen; aus den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vorgelegten Bewerbungsschreiben muss vielmehr geschlossen werden, dass der Kläger sich selbst noch als arbeitsfähig ansieht.
45 
Was den Gesundheitszustand des Klägers betrifft, ist der Beklagten allerdings im Schriftsatz vom 7. November 2008 zunächst ein Fehler unterlaufen. Sie hat hierin beanstandet und als negativ zulasten des Klägers hervorgehoben, dass lediglich Unterlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 sowie der Entlassbericht der ... Klinik vom April 2006 vorlägen. Dies traf aber so nicht zu. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war ein Arztbericht des ... Krankenhauses Stuttgart vom 13.3.2008 an die den Kläger behandelnde Ärztin vorgelegt worden, aus dem sich ergibt, dass er dort vom 6. bis 18. März 2008 stationär aufgenommen war und an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ohne dass aber nähere Einzelheiten über den Zustand und die ärztlicherseits getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren. Außerdem hatte er nach dem Tatbestand des Urteils in der mündlichen Verhandlung ohne nähere Einzelheiten angegeben, dass er sich im Juni einer Herzoperation unterziehen müsse. Nachdem der Kläger jedoch weder im Zulassungsverfahren noch im Berufungsverfahren zunächst hierzu noch weiter vorgetragen hatte, ergänzte er erst auf eine Aufforderung des Senats hin sein Vorbringen dahin gehend, dass er von einer Operation bislang Abstand genommen habe, weil er nach dem Tode eines Bekannten bei einer bei ihm durchgeführten Herzoperation Angst habe. Weitere Einzelheiten wurden zu diesem Aspekt des Gesundheitszustands nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung wurde dieses Vorbringen vom Kläger selbst noch dahin gehend ergänzt, dass er zu einer Klinik in Esslingen kein Vertrauen habe und in Tübingen an der Universitätsklinik behandelt werden wolle, aber bislang noch nicht einmal einen Termin erhalten habe. Aus diesen spärlichen Informationen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Schluss gezogen, dass der Kläger nicht akut operationsbedürftig oder auch nur in besonderem und aufwändigem Maße behandlungsbedürftig sein könne, weshalb eine ihm günstigere Ermessensbetätigung nicht angezeigt sei. Der Senat teilt ausdrücklich diese Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht. Gegenwärtig muss davon ausgegangen werden, dass jedenfalls keine qualifizierten Belastungen und Beeinträchtigungen bestehen, die die allgemeine Einschätzung, eine Rückkehr in die Heimat sei ihm auch unter dem gesundheitlichen Aspekt zumutbar, infrage stellen können. Abgesehen davon, dass in tatsächlicher Hinsicht solches nicht in Sicht ist, weist der Senat darauf hin, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Hinblick auf § 42 AsylVfG nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Schließlich hat die Beklagte als einen weiteren Gesichtspunkt für die unzureichende Integration zu Recht auch die mangelnden Sprachkenntnisse angesprochen. Der Verweis auf Besuchsaufenthalte bei der Tochter und dieser bei ihm stellt vor diesem Hintergrund eine mögliche und rechtlich zulässige Ermessenserwägung dar. Wenn die Beklagte den Kläger auf sein Herkunftsland verweist und dabei maßgeblich hervorhebt, dass er erst im Alter von 39 Jahren ins Bundesgebiet gekommen ist, ist dies ebenso wenig zu beanstanden wie ihr Hinweis darauf, dass der Kläger noch über Kontakt zu und in seinem Heimatland verfügen müsse. Zwar hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass seine anderen Geschwister und seine Mutter in der Schweiz leben. Andererseits hat, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, die Heirat mit seiner zweiten Frau diese Beziehungen augenscheinlich werden lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er seine Frau kennen gelernt habe, ausgeführt, dass die Familien sich schon lange kennen würden und er und seine geschiedene Frau auch schon von Kindheit an mit einander bekannt gewesen seien. Die weit reichenden persönlichen Kontakte sind auch darin zum Ausdruck gekommen, dass sein hier lebender und selbst aus Serbien stammender Schwiegersohn nach Serbien gereist war und die Heirat mit vorbereitet hat. Auch über diesen bestehen, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, vielfältige Kontakte mit der Heimat.
III.
46 
Selbst wenn man der Auffassung wäre, vorliegend müsse maßgeblich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt werden, so kann die Klage keinen Erfolg haben. Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, ohne dass der Kläger dem erhebliche Einwände entgegen gesetzt hätte. Der Senat macht sich diese Ausführungen ausdrücklich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
IV.
47 
Die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung, die sie durch die Änderungsverfügung gefunden hat, nicht zu beanstanden.
V.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Grund hierfür gegeben ist (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
49 
Beschluss vom 15. Juli 2009
50 
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1.
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
2.
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1.
von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2.
einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung und
3.
einer Beschäftigung, für die die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dieser Verordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn der Ausländerin oder dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.