Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2018 - 11 S 212/18

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2017 - 5 K 534/13 - aufgehoben.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die durch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausgesprochene Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Dem Kläger war mit Beschluss vom 12. September 2013 Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung bewilligt worden. Mit Beschluss vom selben Tag wurde das Klageverfahren eingestellt, nachdem der Kläger seine Klage zurückgenommen hatte.
Beginnend ab dem September 2015 wurde der Kläger durch das Verwaltungsgericht mit insgesamt sieben Schreiben zur Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Eine Erklärung ging nicht ein.
Mit dem nun angegriffenen Beschluss vom 22. Dezember 2017 hob das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Verweis auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf, weil der Kläger seiner trotz entsprechender Aufforderung der ihm nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F. obliegenden Pflicht zu Darlegung seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Sie ist nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO fällt nicht unter diese Bestimmung (so auch SächsOVG, Beschlüsse vom 13.02.2018 - OVG 11 M 27.17 - und vom 15.02.2016 - 3 E 98/15 -, beide nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2016 - OVG 12 M 38/16 -, NVwZ-RR 2016, 840; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.09.2014 - 10 S 1568/14 -, nicht veröffentlicht; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2017 - OVG 5 M 51.17 -, juris; zur sozialrechtlichen, gleichlautenden Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 a.F./Nr. 2a n.F. die Statthaftigkeit der Beschwerde bei Aufhebungsentscheidungen bejahend: LSG Sachsen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 3 159/13 B PKH - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2012 - L 33 R 751/12 B PKH - LSG Bad.-Württ., Beschlüsse vom 04.07.2011 - L 7 AS 5381/09 B - [differenzierend für Aufhebung und Abänderung], vom 21.02.2011 - L 13 AL 5384/10 B - und vom 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 B -; a.A. etwa LSG Thüringen, Beschluss vom 11.02.2012 - L 9 AS 1036/11 B -).
a) Bereits nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO, der Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nennt, nicht aber die Aufhebung eines bewilligenden Beschlusses, unterfällt diese nicht dem Beschwerdeausschluss (OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2016 a.a.O.; SächsOVG, Beschluss vom 15.02.2016 a.a.O.).
10 
Für eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der Beschwerdeausschlussregelung des § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge, dass der Fall der Aufhebungsentscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO mit erfasst wird, fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten.
11 
Handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe um eine gebundene Entscheidung, steht die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung gemäß § 124 ZPO im Ermessen des Gerichtes. Auch liegt den beiden Konstellationen ein unterschiedliches Prüfungsprogramm zu Grunde. Für die Entscheidung, ob ein Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen ist, sind gemäß § 114 Satz 1 ZPO im Wesentlichen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu prüfen. Hingegen sind bei § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO das Mitwirkungsverlangen des Gerichtes im Sinne von § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO (gleichlautend zu § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a.F.) und die Nichtbefolgung dieses Verlangens zu prüfen (vgl. ausführlich SächsOVG, Beschluss vom 15.02.2016 a.a.O.). Im Gegensatz zur Bewilligungsentscheidung (oder auch der Änderungsentscheidung nach § 120a ZPO, zur Differenzierung etwa: LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2011 a.a.O.) erfordert die auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 oder auch Nr. 3 ZPO gestützte Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mehr als die bloße Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, nämlich das Hinzukommen eines bestimmten Verschuldensgrades bzw. die Einhaltung einer bestimmten Frist (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2011 a.a.O.). Zudem handelt es sich bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe um einen Akt des Leistungshandelns, wogegen die Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO einen Akt des Eingriffshandels ist (vgl. ausführlich SächsOVG, Beschluss vom 15.02.2016 a.a.O. sowie auch BayLSG, Beschluss vom 22.11.2010 - L 7 AS 486/10 B PKH -, juris Rn. 11).
12 
b) Auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 146 Abs. 2 VwGO geregelten Beschwerdeausschlusses ergibt sich nichts anderes.
13 
In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.) heißt es lediglich, dass „[i]n Anpassung an § 172 Absatz 3 Nummer 2 SGG... in § 146 Absatz 2 die Beschwerdemöglichkeit im Verfahren der Prozesskostenhilfe eingeschränkt [wird]“, wobei „[d]ie Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden [kann], wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft."
14 
Zur Situation der - wie ausgeführt in Prüfungsprogramm und Ermessensspielraum abweichend gestalteten - Aufhebung lässt sich dem nichts entnehmen.
15 
c) Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts unter anderem den Zweck verfolgt, den Richter im Bewilligungsverfahren durch die Übertragung von Zuständigkeiten auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu entlasten (zu Art. 11 Nr. 2 [§ 73a Abs. 4 bis 9 SGG]: BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.). Dem Zweck der Entlastung des Richters dient auch der Beschwerdeausschluss in Fällen der Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint (SächsOVG, Beschluss vom 15.02.2016 a.a.O.).
16 
2. Die Beschwerde ist auch begründet, da die Aufhebung im Hinblick auf den Ablauf der in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a.F. bzw. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. geregelte Frist von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, nach deren Ablauf eine Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil des Betroffenen ausgeschlossen ist, nicht erfolgen durfte.
17 
Die vorliegend vorgenommene Aufhebungsentscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO knüpft an § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO an, also die Pflicht zur Mitwirkung, auf eine gerichtliche Aufforderung zu erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO (entspricht § 120 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F.) bestimmt aber auch, dass eine Änderung zum Nachteil einer Partei ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens mehr als vier Jahre vergangen sind. Scheidet entsprechend dieser Vorgabe eine Änderung der Prozesskostenhilfe aus, so kommt auch eine Aufhebung nach § 124 ZPO nicht mehr in Frage. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Änderungsentscheidung. Es genügt insbesondere nicht, dass das Änderungsverfahren noch innerhalb der Vierjahresfrist eingeleitet worden ist (Kratz, in: BeckOK, ZPO, Stand 01.12.2017, § 124 Rn. 20; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 120a Rn. 12; in diese Richtung auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2006 - 8 W 132/06 -, NJOZ 2006, 1967, wobei dort bereits bei Aufforderung Fristablauf eingetreten war; vgl. auch BAG, Beschluss vom 25.11.2008 - 3 AZB 55/08 -, NZA-RR 2009, 158 und OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2010 - 8 WF 275/09 -, NJOZ 2010, 2644).
18 
Die Frist von vier Jahren begann mit Erlass des Einstellungsbeschlusses vom 12. September 2013 und war damit bei Ergehen des hier streitigen Beschlusses vom 22. Dezember 2017 bereits abgelaufen.
19 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120a Änderung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz

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Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.01.2006 a u f g e h o b e n.

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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. März 2010 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) vom 3. März 2010 hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
I.
1. Der Beschwerde ist statthaft; ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand greift nicht ein. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit im SGG nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Insbesondere findet § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen ist, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, keine Anwendung. Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden zunächst vom Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht erfasst. Der Senat folgt darüber hinaus auch der wohl einhelligen Meinung in der Rechtsprechung, dass eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieses Ausschlusstatbestands auf Fallgestaltungen, in denen die Bewilligung von PKH aufgehoben worden ist, nicht in Betracht kommt (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2010 - L 1 AL 137/09 B m.w.N.; ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B - beide veröffentlicht in Juris). Es liegt weder eine planwidrige Regelungslücke vor, noch sind gleichartige Sachverhalte gegeben. Die Ablehnung eines Antrags auf PKH ist mit der Aufhebung einer bereits bewilligten PKH, durch die dem Antragsteller eine Rechtsposition wieder entzogen wird, nicht vergleichbar. Der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 820/07, S. 29, zu Nr. 29 Buchst. b) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von PKH erstrecken wollte (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
2. Die Beschwerde ist darüber hinaus form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. dazu §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die sich aus § 173 Satz 1 SGG ergebende Monatsfrist wäre - unter Zugrundelegung des sich aus der Zustellungsurkunde ergebenden Tags der Zustellung des Beschlusses vom 3. März 2010 (8. März 2010) bei der Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift beim SG am 10. Juni 2010 zwar bereits abgelaufen gewesen. Die Frist begann hier jedoch schon nicht zu laufen, da der Beschluss vom 3. März 2010 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Klägerin zu 2. betreffend ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass diese zum Zeitpunkt der Zustellung - Ermittlungen zum aktuellen Wohnort wurden seitens des SG offenbar nur hinsichtlich der Klägerin zu 1. durchgeführt - nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört hat. Im Übrigen hätte der Beschluss vom 3. März 2010 gemäß § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt werden müssen. Ausweislich der im Verlauf des Hauptsacheverfahrens vorgelegten Vollmachtsurkunde erstreckte sich die Vollmacht neben der Befugnis zur „Prozessführung (u. a. nach §§ 81 ff. ZPO)“ die Vertretung vor Sozialbehörden und -gerichten sowie alle Neben- und Folgeverfahren (Nr. 13 der Vollmachtsurkunde). Gerade letztere Bestimmung macht deutlich, dass die Bevollmächtigung nicht mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens (hier durch Vergleich vom 17. April 2008) enden sollte. Darüber hinaus hatte der Bevollmächtigte auch den Antrag auf PKH für die Kläger gestellt und das Bewilligungsverfahren für diese betrieben. Jedenfalls in einer solchen Konstellation erstreckt sich die nach § 73 SGG erteilte Prozessvollmacht auch auf das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO (so für den Fall der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zuletzt Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - m.w..N.; ebenso Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06; Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 1 Ta 121/10; a. A. die vom SG zitierte Entscheidung des Thüringer LSG, Beschluss vom 8. Mai 2006 - L 6 B 10/06 SF m.w.N., alle veröffentlicht in Juris).
3. Auch hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. ist die Beschwerde zulässig. Zwar ist diesen - anders als vom SG in den Gründen des Beschlusses vom 3. März 2010 angegeben - PKH überhaupt nicht bewilligt worden (der Beschluss vom 26. Juli 2007 richtete sich allein an die Klägerin zu 1.); ein Rechtsschutzinteresse kann aber auch insoweit nicht verneint werden. Die Kläger zu 2. und 3. sind, ohne zuvor in irgendeiner Weise angehört oder auch nur von dem Überprüfungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden zu sein, vom SG als Adressaten der Aufhebungsentscheidung in das Rubrum des Beschlusses vom 3. März 2010 aufgenommen worden. Dies verwundert um so mehr, als das SG - nach Durchführung von Ermittlungen zum Wohnsitz (nur) der Klägerin zu 1. - im Rubrum des angegriffenen Beschlusses selbst davon ausgegangen ist, nur die Klägerin zu 1. wohne in der L. Str. ... in B. S.. Nachdem die Aufhebung der PKH für den Betroffenen regelmäßig zur Folge hat, von der Staatskasse auf Erstattung der erbrachten Leistungen in Anspruch genommen zu werden, besteht - nicht zuletzt angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs - (auch) auf Seiten der Kläger zu 2. und 3. ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses.
II.
Die Beschwerde der Kläger ist auch begründet; der Beschluss des SG vom 3. März 2010 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Soweit sich der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des SG an die Kläger zu 2. und 3. richtet, ist er bereits deshalb aufzuheben, weil diesen, wie oben schon ausgeführt, PKH überhaupt nicht bewilligt worden war. Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 hatte das SG lediglich der Klägerin zu 1. PKH bewilligt und dieser Rechtsanwalt W. beigeordnet. Dementsprechend kommt auch nur die Klägerin zu 1. als Adressatin eines die Bewilligung von PKH aufhebenden Beschlusses in Betracht.
2. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des der Klägerin zu 1. PKH für das Klageverfahren S 4 AS 836/07 bewilligenden Beschlusses vom 26. Juli 2007 liegen aber auch im Übrigen nicht vor; zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, die Bewilligung von PKH sei nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO aufzuheben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Bewilligungsentscheidung dann aufheben, wenn die Partei (hier: die Beteiligte) eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die für das (erledigte) Hauptsache- und das PKH-Bewilligungsverfahren erteilte Prozessvollmacht auch im PKH-Überprüfungsverfahren zu beachten war, fehlt es vorliegend bereits an einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch das Gericht. Da das SG seine Schreiben vom 12. Oktober 2009, vom 15. Dezember 2009 und vom 18. Januar 2010 ausschließlich an die Klägerin zu 1. und nicht an deren Prozessbevollmächtigten gerichtet hat, ist eine rechtswirksame Verpflichtung der Klägerin zu 1., eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die PKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, nicht begründet worden. Für die Aufhebung der PKH fehlt dementsprechend die tatbestandlich vorausgesetzte Grundlage. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das SG überhaupt berechtigt war, eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohne jeden konkreten Anlass im Rahmen einer rein routinemäßigen Überprüfung an die Klägerin zu 1. zu richten (verneinend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2005 - 10 TP 1538/05 - veröffentlicht in Juris unter Hinweis auf Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 120 Rdnr. 34 und die Amtliche Begründung BT-Drucks. 10/3054 S. 18). Ebenso kann offen bleiben, ob die hier tätig gewordene Kostenbeamtin für das der Beschlussfassung nach § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vorausgehende Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (trotz Fehlens einer dem § 20 Nr. 4 Buchst. c) Rechtspflegergesetz [RPflG] entsprechenden Kompetenznorm) funktionell überhaupt zuständig gewesen ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Vorlage einer (hier der Klägerin zu 1. im Rahmen des Überprüfungsverfahrens übersandten) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. September 2010 - 1 Ta 16510, LAG Hamm, Beschluss vom 12. April 2010 - 14 Ta 657/09, Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 W 60/05 - alle veröffentlicht in Juris; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rdnr.842) nicht verlangt werden kann; denn der Beteiligte ist nur zur Mitteilung wesentlicher Änderungen, nicht aber zur (erneuten) umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
III.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, denn das PKH-Prüfungsverfahren ist - ebenso wie das Bewilligungsverfahren - kein Verfahren für das PKH bewilligt werden kann. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf das Beschwerdeverfahren (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, Rdnr. 158 f. und 906 m.w.N.).
10 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 16.01.2006

a u f g e h o b e n.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Seit 12.09.2001 ruht das Hauptverfahren. Die Akten wurden am 13.3.2002 weggelegt. Nach Wiederaufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens wurde mit Beschlüssen des Landgerichts Stuttgart vom 9.11.2004 und 5.01.2005 der Klägerin für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
Mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 28.11.2005 wurde die Klägerin um Auskünfte zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten und auf die Möglichkeit der Anordnung einer Nachzahlungsverpflichtung u.a. bei Nichtvorlage der geforderten Erklärung hingewiesen.
Nachdem hierauf keine Reaktion der Klägerin erfolgte, wurde die bewilligte Prozesskostenhilfe durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 16.01.2006 aufgehoben und dieser Beschluss der Klägerin am 18.01.2006 zugestellt.
Dagegen wendet sich die vom Bevollmächtigten der Klägerin am 30.01.2006 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin habe bereits Auskünfte zu ihren aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erteilt und werde dies nochmals tun.
Nachdem die angekündigten Auskünfte weiterhin nicht erteilt wurden, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart am 24.03.2006 erklärt, der Beschwerde nicht abzuhelfen und hat die Akte dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben wurde. Die vollständige Erklärung und die Vorlage von Belegen kann auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Die ist hier nicht geschehen.
Allerdings war die Klägerin zur Erteilung der gewünschten Auskünfte und zur Vorlage von Belegen nicht mehr verpflichtet. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO ist eine Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Eine sonstige Beendigung liegt auch vor, wenn das Verfahren nicht mehr weiter betrieben wird oder das Gericht das Ruhen des Verfahrens ausgesprochen hat (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 244; Zöller-Philippi, ZPO 25. Aufl. § 120 RN 26; Musielak-Fischer, ZPO 4. Aufl. § 120 RN 20; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO 64. Aufl., § 120 RN 30; MüKo-Wax, ZPO 2. Aufl. § 120 RN 21). Beim Ruhen des Verfahrens ist die letzte Verfahrenshandlung und nicht die Anordnung des Weglegens der Akten entscheidend (MüKo-Wax, a.a.O.).
Zum Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO durch das Schreiben vom 28.11.2005 war die Frist von vier Jahren nach Beendigung des Hauptverfahrens am 12.09.2001 bereits abgeschlossen. Die Wiederaufnahme des Prozesskostenhilfeverfahrens unterbrach die Frist von vier Jahren nicht, weil § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO allein das Hauptverfahren betrifft, für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Solange das Hauptverfahren nicht wieder angerufen wird, ist deshalb eine Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zu Lasten der Klägerin ausgeschlossen. Da sie deshalb zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht verpflichtet war, durfte die bewilligte Prozesskostenhilfe nicht nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden. Der Beschluss des Landgerichts vom 16.01.2006 konnte deshalb keinen Bestand haben. Es verbleibt bei der ursprünglich angeordneten Prozesskostenhilfebewilligung.
10 
Gemäß Nr. 1811 KV/GKG ist das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei. Für die außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 17. September 2009 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Mit Verfügung vom 31.03.2009 leitete das Amtsgericht ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich der dem Antragsteller im Scheidungsverbundverfahren mit Beschluss vom 08.12.2003 bewilligten Prozesskostenhilfe ein. Das Scheidungsverfahren war am 25.08.2005 aufgrund beiderseitig erklärten Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich als einzige Folgesache hatte das Gericht in dieser Entscheidung gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt. Die Einleitungsverfügung wurde am 30.04.2009 an den Antragsteller übersandt, dieser legte am 03.06.2009 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Mit Verfügung vom 16.06.2009 wurde der Antragsteller auf die zu seinem Nachteil beabsichtigte Änderung der Bewilligungsentscheidung hingewiesen. Trotz verfügter Wiedervorlage zum 16.07.2009 wurden die Akten der Rechtspflegerin erst am 03.09.2009 erneut vorgelegt, woraufhin sie am 17.09.2009 den streitgegenständlichen Beschluss erließ, der dem Antragsteller am 12.10.2009 zugestellt wurde.

2

Mit seinem am 20.10.2009 eingelegten und als sofortige Beschwerde ausgelegten Widerspruch wendet sich der Antragsteller gegen die Änderung des Bewilligungsbeschlusses und meint, die Änderung zu seinem Nachteil habe gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO nach Ablauf der dort bestimmten Vierjahresfrist nicht mehr ergehen dürfen.

3

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nach Beteiligung der Bezirksrevisorin dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 569, 571 ZPO zulässig, da es form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen.

5

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu Unrecht zum Nachteil des Antragstellers abgeändert und eine Ratenzahlung (über 115,-- EUR monatlich) angeordnet. Diese Änderung war, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ausgeschlossen.

6

Nach h. M. und ständiger Rechtsprechung des Senats genügt es - im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts und der Bezirksrevisorin - grundsätzlich nicht, wenn das Änderungsverfahren innerhalb der Vierjahresfrist eingeleitet wird; es muss vielmehr die Änderungsentscheidung vor Ablauf dieser Frist getroffen werden (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 120, Rd 20; MüKomm/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 120 Rdn 21, OLGR Koblenz 1999, 96; Senat, FamRZ 1996, 1425; Beschluss vom 20.02.2007, 8 WF 41/07; a.A. Thomas/Putzo/Fischer, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rdn 20). Dies war hier nicht der Fall, da mit dem Verbundurteil die Entscheidung in der Hauptsache bereits am 25.08.2005 rechtskräftig geworden ist und die Vierjahresfrist mithin am 25.08.2009 abgelaufen war. Zwar bestimmt sich der Beginn der Frist in einem Verbundverfahren grundsätzlich nach dem Eintritt der Rechtskraft in der zuletzt abgeschlossenen Folgesache (z. B. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl, § 120 Rdn 26). Ist aber das Verbundverfahren mit dem Scheidungsurteil beendet und das Verfahren über den Versorgungsausgleich - wie hier gemäß § 2 VAÜG - ausgesetzt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verbundentscheidung (KG FamRZ 2007, 646; Zöller/Geimer a.a.O.; MüKomm/Motzer a.a.O.).

7

Der Fristablauf kann auch nicht ausnahmsweise als unbeachtlich angesehen werden, wie dies dann der Fall sein mag, wenn das Abänderungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, allein aufgrund einer von der Partei verursachten Verzögerung jedoch nicht vor Fristablauf abgeschlossen werden kann. Denn dem Amtsgericht lagen bereits am 03.06.2009 sämtliche Angaben des Antragstellers vor, so dass es die Abänderungsentscheidung ohne weiteres vor dem 25.08.2009 hätte treffen können. Dass dies tatsächlich nicht geschehen ist, lag allein an dem Umstand, dass die Akten der Rechtspflegerin nicht wie verfügt am 16.07.2009, sondern erst am 03.09.2009 und damit nach Fristablauf wieder vorgelegt worden sind.

8

Da das Rechtsmittel somit Erfolg hat, ergeht die Entscheidung frei von Gerichtsgebühren, §§ 1 Ziffer 1, 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; eine Kostenerstattung findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.