Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Jan. 2017 - 7 B 11589/16, 7 D 11595/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0105.7B11589.16.0A
05.01.2017

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Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875,00 € festgesetzt.

7 B 11589/16.OVG

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

7 D 11595/16.OVG

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 hat keinen Erfolg.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäß) gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller vorläufig abzusehen, bis über dessen Antrag, ihm zu Ausbildungszwecken eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu erteilen, rechtsbeständig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

3

a. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit zwei selbständig die Entscheidung tragenden Begründungen verneint. Es hat zum einen angenommen, der Antragsteller habe das Ausbildungsverhältnis erst begründet, als konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bereits bevorgestanden hätten, und zum anderen „unabhängig davon“ (vgl. BA S. 4) auch den Versagungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG einem Anordnungsanspruch entgegengestellt. Der Annahme, es handle sich dabei um einen selbständig tragenden Grund, steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht weiter ausführt, es „spricht Vieles“ für diesen weiteren Versagungsgrund, denn insoweit wird lediglich dem Prüfungsmaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs Rechnung getragen.

4

Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, genügt die Beschwerdebegründung den Begründungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur, wenn sich die Beschwerde mit jedem dieser Gründe auseinandersetzt (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 146 Rn. 13c; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2004 – 13 B 2677/03 –, juris, Rn. 3). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil eine Auseinandersetzung mit dem Versagungsgrund nach § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG nicht einmal ansatzweise erfolgt.

5

b. Ungeachtet dessen enthält die Beschwerdebegründung, die allein gegen den Versagungsgrund der konkret bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG gerichtet ist, keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Dabei kann es hier dahinstehen, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage, ob Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer abzustellen ist (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris, Rn. 8), die vorliegend am 31. Oktober 2016 erfolgte (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte – GA –), oder die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses entscheidend ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 11 S 1991/16 –, juris, Rn. 19). Ein Antrag auf Duldung zu Ausbildungszwecken kann dabei frühestens im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2016 gesehen werden, bei dem erstmals auch das angestrebte Ausbildungsverhältnis durch eine vom Ausbildungsbetrieb am 4. August 2016 unterzeichnete Bestätigung konkretisiert wird (vgl. Bl. 3 ff. GA).

6

Auf vorangehende Vorsprachen des Antragstellers zur Erlangung einer Beschäftigungserlaubnis im Beisein des Zeugen A., der zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, der zufolge „bereits im Monat Juni 2016 mehrfach bei der Behörde wegen der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis sowohl persönlich vorgesprochen [worden sei], als auch mehrfach telefonisch [Kontakt aufgenommen worden sei]“ (vgl. Bl. 87 GA), kommt es danach nicht an. Abgesehen davon, dass weder dem Beschwerdevorbringen noch der Versicherung an Eides statt Einzelheiten zum Inhalt der angestrebten Beschäftigungserlaubnis zu entnehmen sind, fehlt es jedenfalls auch an einem Antrag auf Duldung zu Ausbildungszwecken unter Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses.

7

Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat. Der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung dient dazu, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 48). Gleichzeitig ist jedoch insbesondere auch die Bleibeperspektive zu berücksichtigen, so dass die integrationsfördernden Maßnahmen in erster Linie denjenigen mit „guter Bleibeperspektive“ zugutekommen (vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 1, 2, 4, 5, 22, 23, 25, 31, 36 und 39), während auf Maßnahmen mit dem Ziel der Integration verzichtet werden soll, wenn individuell eine geringe Bleibewahrscheinlichkeit besteht (vgl. vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 22, dort zu sicheren Herkunftsstaaten). Der Gesetzgeber verfolgt ausweislich der Gesetzesbegründung mit dem Ausschlusstatbestand in § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG das Ziel, in den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 26). Mithin wird deutlich, dass der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung nicht dazu bestimmt ist, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung (erst) zu begründen. Geht es also im Wesentlichen darum, bei einer absehbaren Aufenthaltsbeendigung und damit einer objektiv fehlenden Bleibeperspektive der Ausreisepflicht den Vorrang einzuräumen, kommt es nicht auf die Kenntnis des Betroffenen und/oder den Vorwurf einer etwaig missbräuchlichen Aufnahme einer Ausbildung zur Vermeidung einer Aufenthaltsbeendigung an. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird bereits die Beantragung von Pass(ersatz)papieren als konkrete Vorbereitung zur Aufenthaltsbeendigung qualifiziert (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 26).

8

Ausgehend davon ist festzustellen, dass die Abschiebung des Antragstellers nicht erst mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 24. August 2016 im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG unmittelbar bevorstand, in dem der Antragsteller auf die Möglichkeit und die Absicht hingewiesen wurde, ihn nach dem Ende einer für eine freiwillige Ausreise bis zum 9. September 2016 eingeräumten Frist abzuschieben. Denn ausweislich der Verwaltungsakte wurden bereits unter dem 3. August 2016 auf Betreiben des Antragsgegners Passersatzpapiere für den Antragsteller ausgestellt, der sich trotz spätestens seit Mitte Mai 2016 bestehender Bemühungen des Antragsgegners weigerte, an der Beschaffung von Ersatzpapieren mitzuwirken. Der Antragsteller ist, nachdem sein Asylantrag vom 20. April 2016 mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2016 als offensichtlich unbegründet und sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die damit verbundene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Juni 2016 – 6 L 2090/16.TR – abgelehnt worden sind, ausreisepflichtig (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG). Die Ausreispflicht bestand und besteht trotz zwischenzeitlichen Asylfolgeantrags fort, da der Asylfolgeantrag, wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2016 – 6 L 6518/16.TR – ergibt, nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, sondern als unzulässig abgelehnt worden ist, es mithin keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung bedurfte (vgl. dazu § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die verfahrensrechtliche Duldung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG lässt – ebenso wie die im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Gründe für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – die vollziehbare Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 AufenthG unberührt (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG).

9

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Antragsgegner für den seit Anfang Juni 2016 ausreisepflichtigen Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt die Beschaffung von Ersatzpapieren konkret zur Durchführung der Aufenthaltsbeendigung betrieben hat und jedenfalls zu einem nicht weiter konkretisierten Datum vor dem 3. August 2016 die Ausstellung von Passersatzpapieren beantragt worden sein muss. Dass bereits die Bemühungen um die Beschaffung von Passersatzpapieren und die Aufforderung zur Mitwirkung daran in konkretem Zusammenhang mit der vorgesehenen Aufenthaltsbeendigung standen, bestätigen auch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Familie des Antragstellers vom 17. Mai 2016, in der eine direkte Verbindung zwischen dem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung und der Androhung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hergestellt wird (vgl. Bl. 90 ff. GA). Einem Anspruch auf Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung stand deshalb jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten konkreten Antrags auf Duldung zu Ausbildungszwecken unter Mitteilung der Ausbildungsstelle § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG entgegen. Es ist – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – für die Annahme einer konkret bevorstehenden Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung nicht erforderlich, dass ein Ausreisetermin bereits besteht.

10

2. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde weiter rügt, der Antragsgegner habe bei der Entscheidung über eine Duldung sein Ermessen in Bezug auf die Wahrung der Familieneinheit und der Erkrankung seines Vaters nicht richtig ausgeübt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz allein mit der in der Hauptsache begehrten Duldung zu Ausbildungszwecken begründet und auch dementsprechend gestellt wurde (vgl. Bl. 2 GA) und das Verwaltungsgericht im Anschluss daran auch über einen auf eine Duldung zu Ausbildungszwecken beschränkten Antrag entschieden hat (vgl. BA S. 4, Bl. 40 GA), stellt der Austausch des Antragsgrundes, der mit einer wesentlichen Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragsänderung dar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 11 S 1455/05 –, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 – 11 CE 16.219 –, juris, Rn. 17; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.). Gründe, die ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.).

II.

12

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 ist unbegründet.

13

Infolge der Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. November 2016 (siehe oben unter I.) ist dieser Teil des Beschlusses unanfechtbar geworden. Damit steht fest, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine Erfolgsaussichten hatte. Dies hat auch der Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beachten, jedenfalls sofern – wie hier – keine neuen entscheidungserheblichen Umstände zu Ungunsten des Antragstellers zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und dem Erlass des Beschlusses entstanden oder bekannt geworden sind (vgl. nur OVG RP, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 B 25/82 – NJW 1982, 2834 f. sowie die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats seit seinem Beschluss vom 8. November 2007 – 7 D 10853/07.OVG – m.w.N., jüngst etwa seinen Beschlüssen vom 4. Januar 2016 – 7 D 10088/15.OVG – und vom 27. Juli 2016 – 7 D 10550/16.OVG –).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

III.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.875,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, vor einer Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Klage auf Erteilung einer Duldung nach der Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), müssen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. Gemessen an diesen Voraussetzungen kann die beantragte Entscheidung nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO entsprechenden Art und Weise glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der angestrebten Duldung zustünde.

3

§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen – Ausbildungsduldung –.

4

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung setzt zunächst voraus, dass der Ausländer im Besitze einer gültigen Duldung ist. Zwar ergibt sich dieses Erfordernis nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 60 a Abs. 2 AufenthG. Das Bestehen einer Duldung wird aber nach Sinn und Zweck der Regelung, die von einem geduldeten Ausländer begonnenen Integrationsbemühungen in ein Ausbildungsverhältnis zu überführen, vorausgesetzt. Zudem bezieht sich § 32 Abs. 2 Nr. 2 der BeschäftigungsverordnungBeschV –, wonach die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, als Ausnahmeregelung zu § 32 Abs. 1 BeschV auf Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen. Der Antragsteller ist seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr im Besitz einer Duldung, weil die ihm zuletzt bis zum 20. August 2016 verlängerte Duldung mit dem Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2016 in dem seine Mutter betreffenden Beschwerdeverfahren 7 B 10430/16.OVG erloschen ist.

5

Hinzu tritt, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er – wie angekündigt – tatsächlich am 1. September 2016 eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hätte. Zwar trägt er vor, mit dem Betreiber des Eiscafés, in welchem er beschäftigt ist, einen Vertrag über eine Ausbildung zur Restaurantfachkraft geschlossen zu haben. Hierzu hat er die Kopie eines am 10. August 2016 unterzeichneten Vertrags vorgelegt, der den Beginn seiner Ausbildung auf den 1. September 2016 bestimmt. Es fehlt jedoch der Nachweis dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Aufnahme dieser Ausbildung erfüllt und der Ausbilder sowie die Ausbildungsstätte für seine Ausbildung zur Restaurantfachkraft geeignet sind. Zwar könnte hiervon auszugehen sein, wenn der Ausbildungsvertrag vom 10. August 2016 in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (sog. Lehrlingsrolle, vgl. §§ 34 bis 36 des BerufsbildungsgesetzesBBiG –) eingetragen worden sein sollte. Dass dies der Fall wäre, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen einer Ausbildungsduldung kann indessen nur dann zuverlässig festgestellt werden, wenn der Ausländerbehörde oder dem Gericht ein Nachweis über den Eintrag des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle vorliegt. Die Lehrlingsrolle ist das zentrale Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und dient deren Regelung, Überwachung und Förderung, insbesondere zur Sicherung der fachlichen Qualität der Ausbildung. Da nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV die Aufnahme einer Berufsausbildung, wie dargelegt, nicht der Zustimmung der Arbeitsagentur bedarf und das Ausbildungsverhältnis eines ausreisepflichtigen Ausländers auch ohne Mitwirkung der Ausländerbehörde begründet werden kann, ist allein die für den jeweiligen Beruf zuständige Kammer die Stelle, welche eine Prüfung des Inhalts eines Berufsausbildungsvertrages auf formelle und inhaltliche Richtigkeit vornehmen kann. Diese umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Berechtigung besteht, den betroffenen Ausländer an der gewählten Ausbildungsstätte durch die vorgesehenen Personen auszubilden (vgl. BT-Drucksache 18/9090, S. 26 zu § 60 a AufenthG und Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a AufenthG zu Abs. 2 Satz 4, Nr. 2.1). Zudem ist die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle berufsrechtliche Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Nach § 60 a Abs. 2 Satz 9 AufenthG erlischt die einem Ausländer erteilte Ausbildungsduldung bei einem Nichterreichen des Ausbildungsziels. Hieraus folgt zugleich, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung von vornherein nicht besteht, wenn ein qualifizierter Berufsabschluss nicht erreicht werden kann, weil dem Betroffenen mangels einer Eintragung seines Ausbildungsvertrags in die Lehrlingsrolle die Teilnahme an der Abschlussprüfung nicht möglich wäre. Den hieraus folgenden Darlegungslasten hat der Antragsteller mit der Vorlage einer – zudem nur unvollständig lesbaren – Kopie des am 10. August 2016 unterzeichneten Ausbildungsvertrags nicht entsprochen.

6

Unabhängig davon hat der Antragsteller weder nachgewiesen, dass er – sollte er berufsschulpflichtig sein (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung) – seit dem Beginn dieses Schuljahres regelmäßig die Schule besucht, noch glaubhaft gemacht, dass er der Schulpflicht nicht (mehr) unterläge.

7

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht insoweit zu entsprechen, als dem Antragsgegner aufzugeben wäre, aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls bis zum Ergehen einer Entscheidung der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Eintragungsfähigkeit des von dem Antragsteller vorgelegten Ausbildungsvertrags zurückzustellen. Denn der gesetzliche Anspruch des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt weiter voraus, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. Ziel dieser Regelung ist es, der Durchsetzung der Ausreisepflicht dann den Vorrang einzuräumen, wenn eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung des Betroffenen absehbar ist. Für diese Einschränkung hat der Gesetzgeber ein Bedürfnis gesehen, weil sich wegen der Ausgestaltung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG als Anspruchsnorm ein Vollzugshindernis auch dann ergäbe, wenn eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung bereits konkret vorbereitet worden ist, z. B. durch die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder die Einleitung einer Dublin-Überstellung. In einem solchen Fall dürfte eine Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen, sobald der Betroffene einen die rechtlichen Bedingungen für die Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses erfüllenden Vertrag vorlegt und die Berufsausbildung beginnt (vgl. BT-Drucksache 18/9090, a.a.O.). Mit der Herausnahme von Fällen einer konkret absehbaren Aufenthaltsbeendigung aus dem Anwendungsbereich von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in erster Linie Ausbildungsverhältnisse geschützt werden sollen, die sich als Folge einer bereits begonnenen Integration darstellen. Demgegenüber sollen Ausbildungsverhältnisse, die erst im Lichte einer drohenden Aufenthaltsbeendigung nach dem Entfallen oder der Feststellung des Fehlens von Abschiebungshindernissen kurzfristig angestrebt oder aufgenommen werden, einen Anspruch auf einen Verbleib im Bundesgebiet nicht vermitteln können. Das wirtschaftliche Interesse daran, aus dem Kreis ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, muss in diesen Fällen zurücktreten.

8

Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist angesichts der vorstehenden gesetzgeberischen Ziele maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer – wenn nicht sogar auf den späteren Zeitpunkt der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle – abzustellen. Demgegenüber begründet die Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags oder gar die bloße Zusicherung oder Bekundung der Absicht, künftig einen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen, einen Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG noch nicht. Nichts anderes ergibt sich aus der in § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG aufgenommenen Wendung, dass eine Duldung (außer in den Fällen einer bereits aufgenommenen Ausbildung) auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausländer eine Ausbildung (erst) „aufnimmt“. Denn damit wird nur dem Umstand Rechnung getragen, dass zwischen der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der Kammer und dem nächstmöglichen Beginn der Ausbildung nicht selten eine längere Zeit verstreicht. Diese Wartezeit soll sich nicht zu Lasten des Ausländers auswirken.

9

Der Begriff der „Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ist auch nicht gleichzusetzen mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Vielmehr ist er in einem weiteren Sinne zu verstehen und umfasst – wie sich aus den Regelbeispielen in der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt – auch Vorbereitungshandlungen, die die Durchsetzung der Ausreisepflicht zum Gegenstand haben. Hierunter fallen namentlich die Einräumung einer mit einer Abschiebungsankündigung verbundenen letztmaligen Frist zur freiwilligen Ausreise oder vergleichbare behördliche Handlungen, denen zu entnehmen ist, dass der weitere Aufenthalt nicht mehr hingenommen und eine Aufenthaltsbeendigung aktuell angestrebt wird. „Konkret“ im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine solche Maßnahme, wenn die Behörde dem Betroffenen in individualisierter Weise zu erkennen gibt, dass sie seinen Aufenthalt in naher Zukunft zwangsweise beenden wird. Nicht erforderlich ist, dass ein Termin für die Aufenthaltsbeendigung bereits feststeht und dem Ausländer mitgeteilt wurde. Gegenteiliges lässt sich auch der Begründung des Gesetzesentwurfs nicht entnehmen. Die dort genannten Beispiele, welche eine bevorstehende Aufenthaltsbeendigung umschreiben, schließen vielmehr einen Rechtsanspruch auch in der häufig langandauernden Spanne zwischen der Beschaffung eines Rückreisepapiers oder der Erwirkung einer Übernahmezusage bis zur Abschiebung oder Überstellung aus. Andererseits entspräche es nicht dem Regelungszweck des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, Integrationsleistungen, die der Ausländer bis zum Eintritt der Rückführungsmöglichkeit erreicht hat, nur deshalb unbeachtet zu lassen, weil sich die Behörde bereits in der Vergangenheit um die eine Aufenthaltsbeendigung bemüht hat. Ab welchem Zeitpunkt Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinreichend konkret sind, um den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auszuschließen, kann letztlich nicht in allgemeingültiger Weise, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

10

Auch danach steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht zu. Denn er hat das Ausbildungs-verhältnis – wenn überhaupt – wirksam erst in einem Zeitpunkt begründet, als der Antragsgegner bereits konkrete Maßnahmen für eine Aufenthaltsbeendigung veranlasst hatte. Nach dem Ergehen des aufenthaltsbeendenden Bescheids vom 20. November 2015 war sein Aufenthalt zu einem verfahrensrechtlichen Zweck, nämlich um ihm und seiner Mutter die Durchführung eines Eilrechtsschutzverfahrens zu ermöglichen, geduldet worden. Dieser Duldungsgrund war, wie dargelegt, mit dem Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 2016 in dem seine Mutter betreffenden Beschwerdeverfahren 7 B 10430/16.OVG erloschen. Danach hat Antragsgegner das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (erneut) eingeleitet, indem er dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2016 eine Nachfrist zur freiwilligen Ausreise bis zum 15. August 2016 gesetzt und ihm und seiner Mutter die Abschiebung für den Fall angekündigt, dass eine freiwillige Ausreise nicht erfolge. Damit war es für den Antragsteller bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags am 10. August 2016, jedenfalls aber bei der Einreichung des Vertrages bei der IHK am 15. August 2016 erkennbar, dass der Antragsgegner seinen Aufenthalt nach dem 15. August 2016 zwangsweise beenden würde, zumal ein gültiger Reisepass für ihn vorlag.

11

Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Vorgriff auf die ihm bekannte Änderung des § 60 a Abs. 2 AufenthG bereits in seinem Duldungsantrag vom 2. Augst 2016 den Antragsgegner auf den bevorstehenden Abschluss eines Ausbildungsvertrags hingewiesen hatte. Ein gesetzliches Vollstreckungshindernis, welches aufenthaltsbeendenden Maßnahmen am 4. August 2016 entgegengestanden hätte, ist hierin nicht zu sehen. Denn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung wäre frühestens mit dem Inkrafttreten des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 entstanden. Im Übrigen muss der Antragsgegner von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch nicht deshalb absehen, weil der Antragsteller am 2. August 2016 eine Versicherung seines Arbeitgebers vorgelegt hatte, ihn ab dem 1. September 2016 als Auszubildenden einstellen zu wollen. Denn der Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsteht, wie dargelegt, frühestens mit der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer. Diese erfolgte hier am 15. August 2016 und damit erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller mit der Aufenthaltsbeendigung bereits konkret rechnen musste.

12

Dem Antragssteller ist der beantragte Abschiebungsschutz schließlich nicht etwa deshalb einzuräumen, weil der Antragsgegner mit Blick auf die Regelung des § 60 a Abs. 2 Satz 12 i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG über den Antrag vom 2. August 2016 hilfsweise nach Ermessen hätte entscheiden müssen. Soweit § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung als dringenden persönlichen Grund im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wertet, der unter weiteren Voraussetzungen (fehlendes Bevorstehen konkreter Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung und Nichterfüllung der Tatbestände des § 60 a Abs. 6 AufenthG) zur Entstehung eines Anspruchs auf Erteilung einer Duldung führt, hat der Gesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen, neben der für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Ermessen kein Raum bleibt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es einer (hilfsweisen) Ermessensbetätigung des Antragsgegners schon deshalb nicht bedurfte, weil der Antragsteller die tatbestandliche Erteilungsvoraussetzung der Aufnahme einer Berufsausbildung nicht glaubhaft gemacht hat.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169 ff.).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2016 - 6 K 4795/16 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Antragsteller abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet mit Rücksicht auf die für Montag, den 17.10.2016 ab 3 Uhr morgens beginnende Abschiebung vor Ablauf der gesetzlichen Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO über die am 13.10.2016 bei ihm eingegangene und mit einer Begründung versehenen Beschwerde. Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Senat hält den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich, um das Verfahren des Antragstellers in der Hauptsache auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer Ausbildung als Bäcker bei der Bäckerei A. in M. zu sichern. Nur hierdurch kann vermieden werden, dass irreparable Nachteile zu Lasten des Betroffenen eintreten, da mit dem Vollzug der Ausreisepflicht künftig kein Raum mehr für die Erteilung einer Duldung wäre. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat unter dem 09.09.2016 die durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21.07.2016 beantragte Duldung zur Durchführung der Ausbildung als Bäcker abgelehnt. Zwar hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang keine Klage in der Hauptsache erhoben; dies hindert den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO jedoch nicht. Denn allein schon aufgrund dessen, dass dem ablehnenden Schreiben des Antragsgegners keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, ist nicht von einem dem Duldungsbegehren des Antragstellers entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheid auszugehen.
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtslage ist für das durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Verpflichtungsbegehren die Entscheidung des Gerichts, so dass § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I, 1939) zur Anwendung kommt. Nach dieser seit 06.08.2016 geltenden Regelung ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen des Absatzes 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen.
Während der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Integrationsgesetz eine Duldung dann vorsah, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat und die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen (BT-Drs.18/8615, S. 15, 48), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Soziales dieser Duldungsanspruch durch ein in der Formulierung weites und nicht näher bestimmtes negatives Tatbestandsmerkmal eingeschränkt. Hiernach besteht der Duldungsanspruch nur dann, wenn „konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“. In der Begründung wurde hierzu ausgeführt (BT-Drs. 18/9090, S. 25 f.):
„Der Gesetzentwurf sieht vor, die Erteilung einer Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung künftig als gebundene Entscheidung auszugestalten. Durch die Duldungserteilung kann sich ein Vollzugshindernis für Abschiebungen auch dann ergeben, wenn Abschiebungen bereits konkret vorbereitet werden, z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder die Abschiebungen terminiert sind oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Die Ausländerbehörde könnte aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführen, sobald eine Ausländerin oder ein Ausländer einen die rechtlichen Bedingungen erfüllenden Berufsausbildungsvertrag vorlegt und die Berufsausbildung aufnimmt. In den Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, soll daher der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden. Da die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt, ist die zuständige Kammer die einzige Stelle, die eine Prüfung der Vertragsinhalte des Berufsausbildungsvertrags auf formelle und rechtliche Richtigkeit vornimmt, was auch die Prüfung umfasst, ob die Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung berechtigt ist. Diese Prüfungen werden vor Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgenommen. Ein Nachweis über das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Duldung zur Berufsausbildung kann deshalb zuverlässig nur dann geführt werden, wenn ein Nachweis über den Eintrag in die Lehrlingsrolle vorgelegt wird.
Die Ausländerin bzw. der Ausländer nimmt die Berufsausbildung auf, in dem er zu dem Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte beginnt. Die Variante „aufgenommen hat“ ist für die Fallgestaltungen zutreffend, in denen die Berufsausbildung mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status wie z. B. einer Aufenthaltsgestattung begonnen wurde oder die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Duldung aus anderen Gründen besessen hat.
Die Formulierung entspricht im Übrigen § 61 Absatz 1c Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes.“
Mit Eingang dieses ordnungspolitisch motivierten negativen Tatbestandsmerkmals in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG wurde aber die grundsätzliche Ausrichtung des Integrationsgesetzes im Sinne des Prinzips „Fördern und Fordern“, das nicht zuletzt auch wirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik und den Bedarf des deutschen Arbeitsmarkt an einer Vielzahl von Fachkräften im Blick hat (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs.18/8615, S. 1; siehe auch v. Harbou, Das Integrationsgesetz - Meilenstein oder Etikettenschwindel?, NVwZ 2016, 1193; ders., Unterstützen und Strafen: Das Integrationsgesetz, NJW 2016, 2700), nicht angetastet.
2. Die Auffassung des Antragsgegners, wonach im vorliegenden Fall die Erteilung einer Duldung eindeutig nicht in Betracht komme, weil der Tatbestand des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfüllt sei, teilt der Senat nicht. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer „Ausbildungsduldung“ hat.
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a.) Die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG scheitert nicht am Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 6. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
11 
Der im Juli 1992 geborene und am 08.10.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller ist zwar serbischer Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG. Sein Asylantrag ist jedoch vor dem maßgeblichen Stichtag gestellt worden. Der Antragsteller wurde seit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.11.2012, mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, geduldet. Auflösende Bedingungen waren der Duldung seit 07.10.2013 mit Blick auf die Erkrankung seines Vaters nicht mehr beigegeben (vgl. das Bearbeitungsblatt des Landratsamts Karlsruhe vom 12.07.2016). Der Antragsteller war in der Vergangenheit und ist auch aktuell im Besitz eines gültigen Reisepasses. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Fälle von Nr. 1 oder Nr. 2 des Absatzes 6 im Übrigen sind weder derzeit noch für einen möglichen früheren Zeitpunkt ersichtlich.
12 
b.) Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist weiterhin, dass der Antragsteller eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für deren Erlaubnis es nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, im Bundesgebiet aufnimmt oder aufgenommen hat. Auch diese Voraussetzung dürfte bejaht werden können.
13 
Nach der oben dargestellten Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liegt der Regelung die Auffassung zugrunde, dass die Berufsausbildung dann aufgenommen ist, wenn der Ausländer zum Zweck der im Berufsausbildungsvertrag bezeichneten Ausbildung die Tätigkeit bei der Ausbildungsstätte tatsächlich beginnt bzw. in der Variante des „aufgenommen hat“ die Berufsausbildung bereits mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (wie Aufenthaltsgestattung oder Duldung aus anderen Gründen) begonnen wurde. Der Nachweis über die Erteilungsvoraussetzungen für die Duldung sei über den Nachweis des Eintrags in der Lehrlingsrolle zu erbringen.
14 
Würde man der Ansicht folgen, die „Aufnahme“ wäre ausnahmslos erst dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb begonnen worden wäre, würde die Vorschrift insoweit weitgehend leerlaufen. Der Ausbildende, d.h. hier die Bäcker A. als Arbeitgeber, darf den Antragsteller bei fehlender Duldung und Erlaubnis zur Beschäftigung nicht beschäftigen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, vgl. näher GK-AufenthG, § 4 Rn. 143 ). § 4 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bestimmt ferner, dass derjenige, der im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren muss. Diese nicht genügend durchdachte und praxisfremde gesetzgeberische Vorstellung würde darauf hinauslaufen, dass es ohne tatsächliche Aufnahme der Berufungsausbildung keine Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geben darf, während gleichzeitig ohne Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung - und auch eine Ausbildung ist ein Unterfall der Beschäftigung - nicht möglich wäre. In den Genuss der neuen Ausbildungsduldung kämen dann letztlich nur diejenigen Ausländer, die bereits unter Inanspruchnahme einer Duldung aus anderen Gründen eine Ausbildung aufgenommen haben.
15 
Der Wortlaut des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG („aufnimmt“) zwingt nicht zu dem Verständnis, die Ausbildung müsse bereits tatsächlich in der Weise begonnen sein, dass sich die Betroffenen an ihrem Ausbildungsplatz eingefunden haben. Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen. Darüber hinaus spricht die Intention des Gesetzes, mit der speziellen Ausbildungsduldung geduldeten Ausländern im geordneten Rahmen eine neue Perspektive zu eröffnen und zudem der Wirtschaft zusätzliche Fachkräfte zukommen zu lassen (hierzu auch Kluth, in: Beck’scher Online-Kommentar, AuslR, Kluth/Heusch, Stand 15.08.2016, § 60a Rn. 26), gegen eine restriktive Auslegung. Ausgehend hiervon dürfte es daher genügen, dass (nur) ein Ausbildungsvertrag vorliegt.
16 
Der Berufungsausbildungsvertrag im Sinne des § 10 des Berufsbildungsgesetzes begründet die Verpflichtung des Ausbildenden zur Ausbildung, die des Auszubildenden zum Erlernen des Ausbildungsberufs. Der Vertrag ist nicht formgebunden; hieran ändert auch die Pflicht nach § 11 Abs. 1 BBiG, nach der der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsbildungsvertrag, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung die wesentlichen Inhalte des Vertrags schriftlich niederzulegen hat, nichts (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016 § 10 BBiG Rn. 3a). Denkbar ist es insbesondere, dass ein solcher Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass ausländerrechtlich die Ausbildung zulässig ist (allg. zur Zulässigkeit der Vereinbarung von Bedingungen in einem Ausbildungsvertrag etwa LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2006 - 9 Sa 2313/05 -, juris Rn. 56 ff.; Urteil vom 10.07.2003 - 17 Sa 514/03 -, juris). Lässt man für die Tatbestandsvoraussetzung „eine qualifizierte Berufsausbildung…aufnimmt“ schon den ggfs. nach § 158 BGB bedingten und mündlichen Vertragsschluss zwischen Ausländer und Ausbildungsbetrieb genügen, so mangelt es zu diesem Zeitpunkt grds. noch an einer Eintragung in die Lehrlingsrolle. Durch die Eintragung des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nach §§ 34 ff. BBiG (sog. Lehrlingsrolle) wird bestätigt, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Ausbildungsvertrag in einem nach § 4 BBiG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt (Schlachter, a.a.O., § 34 Rn. 1; § 35 Rn. 2 ff.). Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Ausländerbehörde - fehlt es an einem solchen Eintrag - außerstande wäre, diese Voraussetzungen selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen steht ihr die Möglichkeit offen, im Wege der Amtshilfe fachkundige Stellen zu befragen.
17 
Im Fall des Antragstellers dürfte wohl spätestens seit Anfang Juli 2016 ein solcher mündlicher Vertrag gegeben sein. Mit Blick auf das erfolgreiche Betriebspraktikum des Antragstellers bei der Bäckerei A. in M. ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende Einigung zwischen den Beteiligten noch früher erfolgt ist, hierauf deuten auch die Äußerungen im Schriftsatz vom 13.10.2016 hin; dies kann allerdings in diesem Verfahrensstadium nicht aufgeklärt werden. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ferner, dass der Ausbildungsplatz in der Bäckerei für den Antragsteller nach wie vor zur Verfügung steht.
18 
Der Antragsteller erhielt unter dem 18.07.2016 das Abschlusszeugnis des Vorqualifizierungsjahres Arbeit/Beruf der A.-E-Schule ausgestellt, das dem Hauptschulabschluss entspricht. In den Fächern Englisch und Deutsch weist das Zeugnis die Note „befriedigend“, in Mathematik und Fachrechnen sowie in den übrigen Fächern die Note „gut“ aus. Es vermerkt weiter die Absolvierung eines ganzjährigen Betriebs-Tagespraktikums. Wie der Antragsteller nochmals mit Schriftsatz vom 13.10.2016 vorgetragen hat, ist unmittelbar nach Beendigung des Schulpraktikums seitens der Bäckerei bei der Ausländerbehörde angerufen worden, welche Schritte notwendig sind, um den Antragsteller als Auszubildenden einstellen zu können. Die unter dem 09.07.2016 auf dem Formblatt Stellenbeschreibung zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt gegenüber der Bundesagentur für Arbeit gemachten Angaben verdeutlichen, dass die Wahl des Arbeitgebers (Bäckerei A.) zur Besetzung des Ausbildungsplatzes bereits auf den Antragsteller gefallen war. Aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 21.07.2016 ergibt sich zudem, dass der Antragsteller diese Stellenbeschreibung am 12.07.2016 bei der unteren Ausländerbehörde mit der Bitte um Weiterleitung vorgelegt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch die Ausländerbehörde darüber informiert, dass zwischen dem Antragsteller und der Bäckerei A. eine Einigung über die Aufnahme einer Ausbildung zustande gekommen ist. Es spricht alles dafür, dass man in dem Eingang dieser Information bei der Ausländerbehörde einen konkludenten Antrag auf Ausbildungsduldung sehen könnte (so GK-AufenthG, § 60a Rn. 288.3 im Erscheinen), der allerdings noch der Weiterleitung an das insoweit zuständige Regierungspräsidium bedurft hätte.
19 
c) Ein Rechtsanspruch auf die Ausbildungsduldung setzt schließlich voraus, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Im Rahmen der Frage, welches der maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist, scheiden aus Gründen des materiellen Rechts der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und derjenige der Behördenentscheidung aus. Bei einer anderen Sichtweise würde man ggfs. der Ausländerbehörde die Möglichkeit einräumen, selbst nach Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht in die Wege zu leiten und auf diese Weise einen Anspruch wieder entfallen zu lassen; das ist aber nicht Intention des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Maßgeblich dürfte auch nicht allein der Zeitpunkt Aufnahme der Berufsausbildung sein, zumal der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sind. Am ehesten dürfte bzgl. dieser Tatbestandvoraussetzung auf die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses abzustellen sein. Hierfür spricht, dass dies letztlich der Kern des Rechtsanspruch ist und hierauf bezogene Einschränkungen nur dann geeignet sind, diesen Rechtsanspruch nicht entstehen zu lassen, wenn sie vorher auf den Weg gebracht worden sind. Wohl nur diese Sichtweise trägt dem wohlverstandenen, vom Gesetzgeber grundsätzlich anerkannten Interessen von Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden angemessen Rechnung und ermöglicht einen sachgerechten Interessensausgleich zwischen dem getätigten Vertrauen von Ausbildern und Auszubildenden einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung andererseits.
20 
Der Tatbestand „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen“ soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz)papiers, die Terminierung der Abschiebung oder der Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt. Alle diese Bespiele treffen im Fall des Antragstellers nicht zu, insbesondere ist die für den 17.10.2016 vorgesehene Abschiebung (erst) am 13.09.2016 - und damit nach Beantragung der Ausbildungsduldung - terminiert worden. Soweit die Gesetzbegründung weiter darauf verweist, die Formulierung entspreche im Übrigen § 61 Abs. 1c Nr. 3 AufenthG, ergeben sich hieraus keine zwingenden Vorgaben für die Auslegung dieser Bestimmung in § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Die Nummer 3 des § 61 Abs. 1 c AufenthG ist dort positiv als eine der Voraussetzungen normiert, unter denen eine räumliche Beschränkung ergehen kann, die der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung dient (siehe im Übrigen näher GK-AufenthG, § 61 Rn. 38 ). In § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Formulierung jedoch ein zwingendes negatives, einen Rechtsanspruch ausschließendes Tatbestandsmerkmal, das zudem in eine gesetzliche Regelung eingebettet ist, die gegenüber § 61 AufenthG andere Zwecke verfolgt.
21 
Im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG legen Wortlaut und gesetzgeberische Intention die Auffassung nahe, dass hierunter alle Maßnahmen fallen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen. Hierzu gehören etwa die Buchung des Ausländers auf einen bestimmten Flug, mit dem die Abschiebung erfolgen soll, oder die Erteilung des Vollzugsauftrags gegenüber der Polizei. Allein die konkrete Ausgestaltung einer Duldung, wie etwa deren Befristung oder die - im Falle des Antragstellers am 14.07.2016 - erfolgte Beifügung einer auflösenden Bedingung, fällt für sich allein nicht hierunter, weil dem jedenfalls in der Regel der zeitliche Bezug zur Aufenthaltsbeendigung fehlen wird, jedenfalls soweit nicht weitere konkrete Maßnahmen ins Werk gesetzt werden. Eine Befristungsentscheidung, die als gesetzlicher Regelfall ohnehin gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung zu erlassen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG), hat nicht diesen typischen Charakter.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2005 - 6 K 1307/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.06.2005, mit dem ihre Anträge auf Aussetzung ihrer Abschiebung abgelehnt wurden, sind zwar fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden. Sie sind aber gleichwohl unzulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers zu 1. steht die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift entgegen (dazu 1.), der Zulässigkeit der Beschwerden der übrigen Antragsteller jedenfalls eine unzulässige Änderung der Anträge gegenüber den in der ersten Instanz verfolgten Begehren (dazu 2.).
1. Der Antragsteller zu 1. erfüllt nicht die für die Zulässigkeit seiner Beschwerde erforderliche Mindestvoraussetzung einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die Beschwerdeschrift auch nicht innerhalb der ihm gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist ergänzt. Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anzuwendenden § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.2004 - 11 S 1992/04 -, VBlBW 2005, 151 m.w.N.) ist notwendiger Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Zur Bezeichnung des Klägers gehört außer der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und ihrer eventuellen Änderung (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO). Die Pflicht zur Angabe dieser Wohnungsanschrift entfällt nicht allein deswegen, weil ein Kläger anwaltlich vertreten ist, sondern - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots, den Zugang zu den Gerichten nicht unnötig zu erschweren - erst dann, wenn ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Antragsteller zu 1. hat eine ladungsfähige Wohnanschrift in diesem Sinn nicht benannt. Er hält sich - auch nach Angaben seines Bevollmächtigten - nicht mehr unter der beim Verwaltungsgericht angegebenen Wohnanschrift auf. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist eine andere Wohnadresse nicht bekannt (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2005). Besondere Umstände, die es ausnahmsweise gestatten würden, von einer Angabe der Wohnungsanschrift abzusehen, weil dies dem Antragsteller zu 1. unmöglich oder unzumutbar wäre, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
2. Ob dieses Zulässigkeitshindernis auch den Beschwerden der übrigen Antragsteller entgegensteht, kann dahinstehen. Denn ihre Beschwerden sind auf Grund einer Änderung der in der ersten Instanz verfolgten Anträge unzulässig. In der ersten Instanz hatten sie beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre am selben Tag beabsichtigten Abschiebungen auszusetzen. Nach ihrer wenige Stunden nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Abschiebung begehren sie mit der Beschwerde nunmehr, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung vom 24.06.2005 zu verpflichten.
Zwar ist das Rechtsschutzinteresse für ihre ursprünglichen Anträge auf Aussetzung der Abschiebung nach deren Vollzug entfallen, da das mit diesen Anträgen verfolgte Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2005 - 11 S 2011/05 -, vom 27.01.2004 - 11 S 2686/03 - und vom 26.11.2001 - 11 S 2215/01 -). Die Antragsteller zu 2. bis 5. waren auch gehindert, ihren Antrag auf die einstweilige Feststellung umzustellen, dass die Abschiebung am 24.06.2005 zu Unrecht erfolgt ist. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 -, NVwZ 1995, 586 = DÖV 1995, 515; Beschluss des Senats vom 13.04.2005 - 11 S 709/05 -). Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Antragstellern zu 2. bis 5. gewählte Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO durchaus verständlich.
Sollten die Anträge „die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen“, wörtlich im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gemeint sein, wären die geänderten Anträge unzulässig. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt in Verfahren nach § 123 VwGO weder unmittelbar noch entsprechend in Betracht, da ein § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechender Antragsinhalt, die Rückgängigmachung der Vollziehung, durch einen unmittelbar darauf gerichteten Anordnungsantrag - etwa auf Rückabwicklung der Vollziehung - erreicht werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 07.09.2005 - 11 S 1244/05 - m.w.N.). Das kann aber dahinstehen. Denn auch dann, wenn die geänderten Anträge dahin auszulegen sind, die Abschiebung rückabzuwickeln, ist bereits die Antragsänderung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nachdem mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (vom 01.11.1996, BGBl. I S. 1626) zur Entlastung der Oberverwaltungsgerichte unter anderem die Zulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingeführt worden war (§ 146 Abs. 4 bis 6 VwGO a.F.), beabsichtigte die Bundesregierung im Jahr 2001, das Zulassungserfordernis für Beschwerden dieser Art (wieder) ersatzlos entfallen zu lassen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, BT-Drs. 14/6393, S. 2, 7. u. 14). Dieser Vorschlag stieß auf den Widerstand des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 14/7744, S. 1 f.) und konnte sich nicht durchsetzen. Letztlich wurde der Vermittlungsausschuss angerufen, auf dessen Beschlussempfehlung die heutige Fassung des § 146 Abs. 4 VwGO beruht (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. Bader in: Bader u.a., Komm. z. VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 16). Nach diesem im Vermittlungsausschluss gefundenen Kompromiss ist zwar das Zulassungserfordernis abgeschafft worden. Allerdings wird seither eine Entlastung der Oberverwaltungsgerichte gegenüber einer herkömmlichen Beschwerde durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO n.F. erzielt.
Danach muss sich die Beschwerdebegründung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und hat der Verwaltungsgerichtshof nur die dargelegten Gründe zu prüfen. Mit dieser der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte dienenden Qualifizierung der Beschwerdebegründung einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs andererseits in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz - zumal schon bei Erhebung der Beschwerde - regelmäßig nicht vereinbar (so - jedenfalls im Ergebnis - auch OVG Saarl., Beschluss vom 10.11.2004 - 1 W 37/04 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 4 BS 257/02 -, NVwZ 2003, 1529, Beschluss vom 22.08.2003 - 4 Bs 278/03 -, NwZ-RR 2004, 621; OVG Nordr .-Westf., Beschluss vom 25.07.2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. z. VwGO, § 146 Rn. 13 c; ebenso für den Fall einer Antragserweiterung VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483). Das gilt insbesondere dann, wenn mit der Antragsänderung auch eine wesentliche Änderung der zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkte einhergeht, was hier der Fall ist. Denn die Antragsteller zu 2. bis 5. machen mit ihren Beschwerdeanträgen Folgenbeseitigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche erfordern zwar - wie die in der Vorinstanz verfolgten Ansprüche auf Aussetzung der Abschiebung -, dass die Abschiebung fehlerhaft war. Sie haben aber weitergehende Voraussetzungen. So knüpfen sie nicht nur an die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (der Abschiebung) an, sondern verlangen darüber hinaus, dass der durch den Eingriffsakt geschaffene Zustand rechtswidrig ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 = NJW 1989, 2272; VG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2003 - 11 K 2173/03 -, NVwZ 2004, Beil I Nr. 3, S. 23).
Ungeachtet dessen dürfte eine Antragsänderung allerdings dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nur so effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann (vgl. etwa OVG Saarl., Beschluss vom 24.01.2003 - 9 W 50/02 - bei Antragsänderung nach Anhängigkeit der Beschwerde; OVG Hamburg, a.a.O.). Das ist hier indessen nicht der Fall. Die Antragsteller zu 2. bis 5. hätten ihr Begehren von vorneherein mit einem Antrag beim Regierungspräsidium und in der ersten Instanz verfolgen können und können dies auch weiterhin, ohne dass ihnen unzumutbare Rechtsnachteile entstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 u. 1 und 39 Abs. 1 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass der Taxistandplatz am Marienplatz im Stadtgebiet der Antragsgegnerin bestehen bleibt.

In der Sitzung vom 19. November 2015 stimmte die Vollversammlung des Stadtrats der Antragsgegnerin dem Umsetzungskonzept und der Fahrradroutenfestlegung für die Nord-Süd-Querung (NSQ) in der Altstadt unter der Maßgabe der Erweiterung und Umgestaltung zu einer reinen Fußgängerzone am Marienplatz und einer Verbesserung der Möglichkeiten für die zukünftige Gestaltung des Max-Joseph-Platzes zu (Nr. 2 der Anträge). Das Baureferat und das Kreisverwaltungsreferat wurden beauftragt, in Abstimmung mit dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung das Gesamtverkehrskonzept NSQ baulich und verkehrsrechtlich umzusetzen (Nr. 3 der Anträge). Nach Abschluss der Bauarbeiten am Anwesen Marienplatz 22 soll die Erweiterung und Umgestaltung zu einer reinen Fußgängerzone am Marienplatz bis zur Landschaftsstraße, dem Tal und der Marienplatz-Großgarage am Rindermarkt umgesetzt werden (Nr. 5 der Anträge). Der Taxistandplatz am Marienplatz soll aufgelöst werden (Nr. 10 der Anträge).

Am 31. Dezember 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Taxistandplatz am Marienplatz aufzuheben und sie zu verpflichten, eine Zufahrt zu diesem Platz zu ermöglichen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. Januar 2016 ab. Der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er sei nicht selbst Inhaber einer Taxikonzession, sondern nur als Taxifahrer angestellt. Es sei ihm darüber hinaus zumutbar, die abschließende Verwaltungsentscheidung abzuwarten und dagegen mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzugehen. Darüber hinaus sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein subjektives Recht auf vorbeugendes Unterlassen der baustellenbedingten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sei weder einfachgesetzlich noch grundrechtlich gegeben und auch nicht dargelegt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Er beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, wegen der Bauarbeiten am Marienplatz 22 im voraussichtlichen Zeitraum von Februar 2016 bis Mai 2017 den Taxistandplatz am Marienplatz aufzuheben sowie die Zufahrt während der genannten Bauarbeiten zum Taxistandplatz am Marienplatz, vorzugsweise über die Dienerstraße oder beidspurig durch das Alte Rathaus, zu ermöglichen. Hilfsweise, falls ein Verwaltungsakt mit Sofortvollzug erlassen werde, sei die aufschiebende Wirkung gegen die streitgegenständlichen Maßnahmen anzuordnen.

Der Antragsteller macht geltend, aus dem Gebot der Prozessökonomie und seiner Schadensminimierungspflicht sei ein Abwarten der verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht geboten. Vor dem Vollzug könnten noch Handlungsalternativen geprüft werden. Wenn durch das Aufstellen eines Krans für die Baustelle am Anwesen Marienplatz 22 die Durchfahrt vom Rindermarkt nicht möglich sei, müsse eine andere Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden. Er sei auch antragsbefugt, da in seine Rechte als angestellter Taxifahrer eingegriffen werde. Mit der Ausweisung von Taxistandplätzen im Stadtgebiet mache die Antragsgegnerin die Ausübung seines Berufs erst möglich. Als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) müsse die Antragsgegnerin aus dem Nahverkehrsplan nach § 8 Abs. 3 PBefG im Rahmen der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des ÖPNV sicherstellen. Dazu gehöre auch die Ausweisung ausreichender Taxistandplätze, so dass die verschiedenen Verkehrsmittel gut miteinander vernetzt seien und damit der freiwillige Verzicht auf den privaten Kraftfahrzeugverkehr gefördert werde.

Das Verwaltungsgericht verkenne, dass im Verwaltungsprozess grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gelte. Er sei daher nicht verpflichtet, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, sondern das Gericht müsse den Sachverhalt von Amts wegen erforschen.

Die Maßnahmen der Antragsgegnerin seien rechtswidrig, da sie eine Gestaltung des ÖPNV-Netzes entgegen den gesetzgeberischen Zielen darstellten und eine Einziehung der Ortsstraße „Marienplatz“ entgegen den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG bedeuteten. Die Baumaßnahmen am Marienplatz 22 seien nur ein Vorwand für das eigentliche Ziel der Umgestaltung des Marienplatzes und des ÖPNV-Netzes. Nach dem Stadtratsbeschluss vom 19. November 2015 solle der gesamte Fahrzeugverkehr aus dem Marienplatz herausverlagert und dort eine Fußgängerzone verwirklicht werden. Damit würden Taxis entgegen den gesetzlichen Vorgaben bewusst verdrängt und die Bürger sollten sich zwischen U-Bahn, S-Bahn oder Fahrrad entscheiden. Gerade am Marienplatz sei eine Umsteigemöglichkeit auf ein Taxi aber sehr wichtig. Die Bürger würden die weiteren Wege zu den anderen vorhandenen Taxistandplätzen nicht in Kauf nehmen und die Taxis würden damit aus der Innenstadt verdrängt. Nach Art. 2 Abs. 1 BayÖPNVG solle der ÖPNV eine vollwertige Alternative zum privaten Personenkraftwagen darstellen. Dieses Ziel sei gefährdet. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Marienplatzes nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG seien nicht gegeben, denn es lägen weder ein Verlust jeder Verkehrsbedeutung noch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 erteilte die Antragsgegnerin der P. AG auf deren Antrag vom 18. November 2015 für die Durchführung von Bauarbeiten an dem Anwesen Marienplatz 22 vom 15. Februar 2016 bis 14. März 2016 eine Ausnahmegenehmigung zur Aufstellung von vier Schuttcontainern, einem Gerüst, Material, Baumaschinen und einem Bau-WC innerhalb eines geschlossenen Holzzauns gemäß Plan (Nr. 1 des Bescheids). Die Arbeitsstelle ist nach Maßgabe der Anordnungen unter Nr. 5 bis 7 des Bescheids mit Verkehrszeichen abzusperren und zu kennzeichnen, sowie der Verkehr zu regeln und zu führen (Nr. 2). Nach Nr. 5.3 des Bescheids sind zahlreiche Umbeschilderungen vorzunehmen, die nach Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung des Adressaten des Bescheids auf Veranlassung des Kreisverwaltungsreferates durch das Baureferat ausgeführt werden. Unter anderem ist im Rindermarkt Höhe Hausnummer 16 (Parkhaus) beidseitig ein Zeichen 250 StVO mit Zusatz „Durchfahrt Marienplatz gesperrt“ sowie weiteren Zusätzen hinsichtlich Liefer- und Fahrradverkehr aufzustellen und die Beschilderung des Taxistandplatzes vor dem Gebäude Marienplatz 11 zu entfernen. Zugleich ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern I.1 bis I.8 des Bescheids an (Nr. 9).

Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung sei § 45 Abs. 1 bis 3 und 6 StVO. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen seien unter Abwägung der widerstreitenden Interessen geeignet, erforderlich und angemessen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs während der Baumaßnahme zu gewährleisten. Alle Optionen, die Baustellenfläche zu verkleinern, seien erschöpfend untersucht worden. Die Straßenverkehrsbehörde sehe keine Möglichkeiten, Fahrverkehr vom Rindermarkt zum Marienplatz zusätzlich zu dem Fußgängerverkehr neben der Baustelle zu führen. Fahrradverkehr und Lieferverkehr würden nur sehr eingeschränkt zugelassen. Hinsichtlich des Taxistandplatzes sei geprüft worden, ob entweder eine Verlegung oder eine alternative Zufahrt realisiert werden könne. Dies sei aber nicht der Fall, denn die Dienerstraße müsse sonst für den Fahrradverkehr gesperrt werden. Dies sei kein milderes Mittel gegenüber der Schließung des Taxistandplatzes. In allen umliegenden Straßen (Rindermarkt, Dienerstraße, Tal und Viktualienmarkt) seien Taxistandplätze vorhanden, die von den Bauarbeiten nicht tangiert würden. Es würden am Marienplatz entsprechende Hinweisschilder auf diese Taxistandplätze angebracht, damit die Fahrgäste diese Standorte leicht finden könnten.

Am 15. Februar 2016 entfernte die Antragsgegnerin die Verkehrsschilder Zeichen 229 der StVO (Taxenstand) am Marienplatz und brachte ein Hinweisschild auf andere Taxistandplätze an. Zugleich stellte sie die Zeichen 250 der StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit verschiedenen Zusatzzeichen am Rindermarkt auf Höhe der Hausnummer 16 auf.

Mit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (29.2.2016) eingegangenem Schriftsatz vom 1. März 2016 vertiefte der Antragsteller seinen Vortrag. Mit der Maßnahme sei beabsichtigt, den Umbau des Marienplatzes zu einer vollständigen Fußgängerzone vorwegzunehmen. Im Nahverkehrsplan der Antragsgegnerin würden nur die Interessen des Eigenbetriebes MVG berücksichtigt und gefördert. Die Bedeutung des Marienplatzes als Bushaltestelle werde nicht berücksichtigt. Nebenstraßen würden entgegen ihrer verkehrsrechtlichen Funktion für den Autoverkehr faktisch zu Fahrradstraßen umgewidmet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom postulationsfähigen Antragsteller (§ 67 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO) im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der Entscheidung.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hinsichtlich der Aufhebung des Taxistandplatzes zu Recht als unzulässig abgelehnt, da der Antrag diesbezüglich nicht statthaft ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO nur statthaft, wenn kein Fall der §§ 80 und 80a VwGO vorliegt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 39). Im vorliegenden Fall kann gegen die mittlerweile erlassene und sofort vollziehbare verkehrsrechtliche Anordnung, die durch Entfernung der Zeichen 229 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (StVO, BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl I S. 1573), am vormaligen Taxistandplatz bekannt gegeben wurde (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 41 StVO Rn. 247; VGH BW, B.v. 29.12.1977 - V 1132/77 - NJW 1978, 1279), aber Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.

Der Antrag ist auch nicht ausnahmsweise in Form eines vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes zulässig. Ein Antrag nach § 123 VwGO kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Bürger sonst gegen eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte klagen müsste, die ihm ggf. nicht einmal bekannt gegeben werden (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. Rn. 37; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 34; BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157; BayVGH, U.v. 22.12.1992 - 20 B 92.3332 - DVBl 93, 741). Sinngemäß möchte der Antragsteller zwar wohl insgesamt verhindern, dass das vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene neue Verkehrskonzept für den Marienplatz nach Abschluss der Bauarbeiten am Anwesen Marienplatz 22 umgesetzt wird und dazu die erforderlichen Verwaltungsakte erlassen werden. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Vielzahl zu erwartender Verwaltungsakte i. S. d. oben genannten Rechtsprechung, sondern nur um mehrere verkehrsrechtliche Anordnungen in Form von Allgemeinverfügungen sowie um eine Umwidmung. Es ist nicht unzumutbar und macht den Rechtsschutz nicht unmöglich, diese Verwaltungsentscheidungen nach deren Erlass jeweils gesondert anzugreifen.

2. Der Antrag ist hinsichtlich der Aufhebung des Taxistandplatzes auch nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Zwar ist eine Änderung des gestellten Antrags nach § 91 VwGO im Beschlussverfahren grundsätzlich möglich (Rennert in Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 7). Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist jedoch regelmäßig nicht zulässig (vgl. Happ in Eyermann a. a. O. § 146 Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO, § 146 Rn. 33; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 91 Rn. 90 ff.). Das folgt aus der auf die Entlastung des zweiten Rechtszuges abzielenden Regelung des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO und gilt jedenfalls dann, wenn mit der Antragserweiterung eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht, das Verwaltungsgericht in dem ersten Rechtszug die dort gestellten Anträge vollständig beschieden hat und das Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nichts anderes gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2006 - 11 CE 06.2649 - juris Rn. 37; OVG LSA, B.v. 19.4.2010 - 4 M 73/10 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 15.10.2009 - 2 ME 307/09 - NVwZ-RR 2010, 63 = juris Rn. 28 m. w. N.). Hier ist der Antrag nach § 123 VwGO gegen die Aufhebung des Taxistandplatzes nach § 123 Abs. 5 VwGO von Anfang an nicht statthaft gewesen, da Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich ist. Eine Umstellung während des erstinstanzlichen Verfahrens kam nicht in Betracht, da die Antragsgegnerin die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung auf den Antrag des Bauunternehmers erst am 12. Februar 2016 erlassen und am 15. Februar 2016 durch Entfernen der Schilder bekannt gemacht hat. Mit der Antragsänderung würde daher eine wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergehen und die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO umgangen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mittlerweile Klage gegen die Aufhebung des Taxistandplatzes erhoben hat. Nur in diesem Fall wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aber überhaupt zulässig.

3. Die Beschwerde wäre hinsichtlich der Aufhebung des Taxistandplatzes aber unabhängig davon auch nicht begründet, denn es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf haben könnte, dass der Taxistandplatz am Marienplatz nicht aufgehoben wird. Die diesbezügliche verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin ist voraussichtlich rechtmäßig.

Die Einrichtung von Taxistandplätzen ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 47 PBefG Rn. 2). Die Gemeinden sind dabei nach § 47 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), im öffentlichen Interesse verpflichtet, ausreichende Taxistandplätze einzurichten (vgl. VG Hannover, U.v. 1.3.2011 - 7 A 3545/10 - juris Rn. 33). § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG gewährt zwar einen Rechtsanspruch des Taxifahrers auf Benutzung der behördlich eingerichteten Taxistandplätze (vgl. Wüstenberg, Der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch von Taxiunternehmern, NZV 14, 551). Es lässt sich daraus aber weder für einen Taxiunternehmer noch für einen angestellten Taxifahrer ein subjektives Recht ableiten, dass an einer bestimmten Stelle ein Taxistandplatz errichtet wird oder bestehen bleibt. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Art. 12 GG umfasst die Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit. Die Berufsausübung kann dabei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden und gebietet es allenfalls, dass in einer größeren Gemeinde überhaupt Taxistandplätze eingerichtet werden, damit die Taxiunternehmer ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG nicht nur vom Betriebssitz, sondern auch von einem Taxistandplatz aus nachkommen können. Im vorliegenden Fall sind rund um den Marienplatz verschiedene andere Taxistandplätze eingerichtet (derzeit Dienerstraße, Tal, Viktualienmarkt und Rindermarkt). Damit sind ausreichend Taxistandplätze vorhanden.

Darüber hinaus lassen sich auch weder aus dem Verkehrsentwicklungsplan und dem Nahverkehrsplan der Antragsgegnerin noch aus dem regionalen Nahverkehrsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG und Art. 13 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30. Juli 1996 (BayÖPNVG, GVBl S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), subjektive Rechte des Antragstellers ableiten. Die Verkehrsplanung dient der Daseinsvorsorge und der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (vgl. Art. 13 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayÖPNVG). Sie erfolgt im öffentlichen Interesse und besitzt keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten (Recht des ÖPNV, Hrsg. Hubertus Baumeister, 1. Aufl. 2013, S. 619). Die vorhandenen Unternehmer sind dabei zu beteiligen und ihre Interessen angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 Satz 6 und 7 PBefG, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayÖPNVG). Ansprüche auf die Einrichtung oder Beibehaltung von Taxistandplätzen an konkreten Orten folgen daraus nicht.

Dabei kann offen bleiben, inwieweit der Verkehr mit Taxis im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin überhaupt nach § 8 Abs. 2 PBefG zum öffentlichen Personennahverkehr zu rechnen ist. Nach der Definition in § 8 Abs. 1 Satz 1 PBefG, § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 (Regionalisierungsgesetz - RegG, BGBl I S. 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (BGBl I S. 2322), und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayÖPNVG ist öffentlicher Personennahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr. Nach § 8 Abs. 2 PBefG und Art. 1 Abs. 3 BayÖPNVG ist öffentlicher Personennahverkehr darüber hinaus auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der die in Abs. 1 der jeweiligen Vorschrift genannten Linienverkehre ersetzt, ergänzt oder verdichtet. Allgemeiner Taxiverkehr ist daher nicht als öffentlicher Personennahverkehr anzusehen (vgl. Recht des ÖPNV, Hrsg. Hubertus Baumeister, S. 248). Taxiverkehr, der im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin zusätzlich zu dem dort vorhandenen breiten Angebot an Linienverkehren durch S-Bahn, U-Bahn, Bus und Straßenbahn stattfindet, ist danach wohl nicht zum öffentlichen Personennahverkehr zu zählen. Ob der Taxiverkehr eine konkrete Linie substituieren (so Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 8 PefG Rn. 2) oder nur eine konkrete Verkehrsrelation (Linie oder Linienteile) ergänzen, ersetzen oder verdichten muss (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 8; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, EL 2/15, Stand 29.1.2015, § 8 Abs. 2 PBefG), um als öffentlicher Personennahverkehr angesehen zu werden, kann hier dahinstehen.

4. Die Beschwerde hinsichtlich des Erlasses einer verkehrsrechtlichen Anordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit der dem Antragsteller die Zufahrt mit einem Taxi zum Marienplatz über die Dienerstraße oder durch das Alte Rathaus ermöglicht wird, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dazu ist er entgegen seiner Auffassung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO jedoch verpflichtet. Auf der Grundlage der von ihm glaubhaft zu machenden Tatsachen ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Der Mitwirkungspflicht des Antragstellers kommt im Verfahren nach § 123 VwGO dabei besondere Bedeutung zu (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 53 und 56), da nach § 294 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, nicht statthaft ist.

Die verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die Einfahrt durch das Alte Rathaus in Richtung Marienplatz untersagt wird (Zeichen 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO), besteht schon lange und ist gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig. Auch die Anordnung einer Fußgängerzone in der Dienerstraße (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit verschiedenen Zusatzzeichen) besteht schon seit Jahren und kann vom Antragsteller nicht mehr angefochten werden. Nachdem die Antragsgegnerin den Taxistandplatz am Marienplatz voraussichtlich rechtsfehlerfrei aufgehoben hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Antragsteller die Zufahrt zum Marienplatz mit einem Taxi entgegen den bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ermöglicht werden müsste. Die Antragsgegnerin hat diese Alternativen in dem an die P. AG gerichteten Bescheid vom 12. Februar 2016 geprüft und ist nach summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass solche Zufahrtsmöglichkeiten zum Marienplatz nicht eröffnet werden müssen und der Taxistandplatz entfernt werden kann.

5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.