Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 11 S 1198/10

bei uns veröffentlicht am02.02.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2010 - 11 K 3469/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ (- Daueraufenthaltserlaubnis -).
Der 1978 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.01.2000 auf der Grundlage eines von 01.01.2000 bis 31.03.2000 gültigen Visums zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses in das Bundesgebiet ein und erhielt unter Beschränkung auf diesen Aufenthaltszweck von der Stadt Offenbach am 20.03.2000 eine bis 17.08.2000 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung wurde durch die Stadt Frankfurt am Main bis 07.05.2001 verlängert. Am 19.04.2001 wurde ihm zum Zwecke des Studiums der englischen Sprach- und Literaturwissenschaft an der Universität Passau von der Stadt Passau eine Aufenthaltsbewilligung bis 30.09.2001 unter Gestattung einer pro Kalenderjahr höchstens dreimonatigen unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde am 19.09.2001 unter Abänderung des erlaubten Studienfachs in „Betriebswirtschaftslehre“ bis 31.03.2002 verlängert. Weitere Verlängerungen erfolgten am 28.03.2002 bis 31.03.2003, am 06.02.2003 bis 30.11.2003, am 04.11.2003 bis 31.07.2004 und am 01.07.2004 bis 31.07.2005. Am 07.07.2005 wurde dem Kläger auf der Grundlage des neuen Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Passau gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG bis 31.07.2006 erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 05.07.2006 bis 31.05.2007, am 31.05.2007 bis 31.03.2008 und am 20.03.2008 bis 31.03.2009 verlängert. Nach Beendigung seines Studiums fand der Kläger ab 01.10.2008 eine unbefristete Anstellung als Sachbearbeiter im Verkauf bei der K. B. GmbH, Mannheim, mit einem Brutto-Monatslohn von ca. 2.500 EUR. Auf seinen Antrag vom 22.09.2008 wurde ihm nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG von der Stadt Passau am 10.10.2008 eine bis 06.10.2009 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG erteilt. Er zog am 13.10.2008 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Beklagte verlängerte seine Aufenthaltserlaubnis am 05.10.2009 bis 04.10.2011.
Am 26.06.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis gemäß § 9a AufenthG mit der Begründung, er halte sich nunmehr seit dem Jahre 2000 rechtmäßig in der Bundesrepublik auf und sei seit dem 01.10.2008 in Vollzeit erwerbstätig. Mit Anhörungsschreiben vom 01.07.2009 wies die Beklagte den Kläger auf Bedenken hinsichtlich einer angemessenen Altersvorsorge im Sinne von § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG hin. Der Kläger legte daraufhin einen Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 26.05.2009 vor. Hieraus ergeben sich bis 31.12.2008 folgende Pflichtbeitragszeiten: 05.08.2002 bis 06.08.2002, 04.08.2003 bis 19.08.2003, 09.08.2004 bis 10.09.2004, 17.10.2005 bis 06.11.2005, 27.03.2006 bis 26.05.2006, 23.10.2006 bis 22.12.2006, 07.03.2007 bis 06.04.2007, 25.03.2008 bis 08.04.2008, 10.04.2008 bis 23.07.2008 sowie 15.10.2008 bis 31.12.2008. Überdies weist der Versicherungsverlauf geringfügige Beschäftigungszeiten des Klägers von 01.03.2005 bis 30.04.2005 und 01.05.2005 bis 31.05.2005 aus, für welche er von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und nur der Arbeitgeberanteil abgeführt wurde. Der Kläger vertrat die Ansicht, für die Frage einer angemessenen Altersvorsorge sei eine Prognose zu treffen. Angesichts seiner unbefristeten Anstellung und den seither lückenlos erfolgten Rentenbeitragszahlungen habe er im Zeitpunkt eines künftigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben eine hinreichende Altersversorgung zu erwarten.
Mit Bescheid vom 23.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis ab. Er habe bislang keine hinreichende Sicherung seines Lebensunterhalts durch feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachgewiesen. Der gesicherte Lebensunterhalt werde in § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG dahingehend näher definiert, dass Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung nachzuweisen seien. Daran fehle es, weil der Kläger noch nicht 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet habe bzw. über keine vergleichbare private Altersvorsorge verfüge, was gemäß § 9c Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG von ihm verlangt werden könne.
Den Widerspruch des Klägers vom 31.07.2009 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2009 zurück. Es fehle an einer angemessenen Altersvorsorge. Da erst nach 60 Beitragsmonaten ein Rentenanspruch entstehe, könne frühestens ab diesem Zeitpunkt von der Existenz einer Altersvorsorge gesprochen werden, die dann auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen sei. Unerheblich sei hierbei, dass der Kläger während seines Studiums nur eingeschränkt habe arbeiten dürfen. Die Prognose werde beim Kläger nach 60 Rentenbeitragsmonaten voraussichtlich positiv ausfallen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.11.2009 zugestellt.
Am 04.12.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und sich auch auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 9c AufenthG sowie die Vorgaben der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG berufen. Für die Erteilung der begehrten Erlaubnis komme es – wie in seinem Fall – nur darauf an, dass bereits Rentenbeiträge geleistet worden seien sowie auf eine günstige Prognose. Die von der Bundesregierung im Rahmen der Richtlinienentstehung geforderten 60 Rentenbeitragsmonate als Erteilungsvoraussetzung seien gerade nicht normiert worden. Nr. 9 der Richtlinien-Erwägungsgründe verbiete es zudem, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig zu machen. Die Beklagte hielt hingegen an ihrem Rechtsstandpunkt fest, dass hier mindestens 60 Beitragsmonate in der Rentenversicherung erforderlich seien. Auch bezüglich der Ehefrau des Klägers sei im Übrigen bislang nicht davon auszugehen, dass hinreichende Rentenansprüche bestünden.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 02.03.2010 als unbegründet abgewiesen. Der Lebensunterhalt des Klägers sei - mangels angemessener Altersvorsorge - nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert, weswegen kein Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis bestehe. Die Altersvorsorge könne im Falle des Klägers erst dann als angemessen bewertet werden, wenn die Mindestwartezeit für Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei, d.h. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt worden seien. Nur auf diese Weise werde entsprechend dem Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie 2003/109/EG vermieden, dass Drittstaatsangehörige, denen ein Daueraufenthaltsrecht eingeräumt wird, dem aufnehmenden Mitgliedstaat zur Last fallen.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28.05.2010 - 11 S 644/10 - die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 11.06.2010 zugestellt.
Die Berufungsbegründung des Klägers ging am 19.07.2010 beim erkennenden Gerichtshof ein. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen vorgetragen, die zutreffend im Fristenbuch eingetragene Wiedervorlagefrist sei von der seit sechs Jahren zuverlässig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten eigenmächtig und gegen eine ausdrückliche Anweisung der Prozessbevollmächtigten gestrichen worden. Die Angestellte habe bei Eingang des Berufungszulassungsbeschlusses irrigerweise gedacht, der Fall sei „bereits gewonnen“, sodass keine weitere Wiedervorlage erforderlich sei.
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In der Sache trägt der Kläger ergänzend vor, für das Erfordernis des fünfjährigen Aufenthalts könne nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG u.a. ein bis zu sechsmonatiger Auslandsaufenthalt angerechnet werden. Auch daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber keine 60 Rentenbeitragsmonate im Inland fordern könne. Überdies werde anderenfalls Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie konterkariert, wonach auch Studienzeiten angerechnet werden können. Ein Student aber könne regelmäßig aufgrund seiner Beschränkung der Erwerbstätigkeit keine 60 Rentenbeitragsmonate während des Studiums erlangen und mithin, trotz Zeitenanrechnung, keine Daueraufenthaltserlaubnis in verkürzter Zeit erhalten. Schließlich habe der EuGH im Urteil Chakroun entschieden, dass bei Ausgestaltung der Anforderungen an feste und regelmäßige Einkünfte zur Unterhaltssicherung im Sinne des „effet utile“ nicht das Richtlinienziel beeinträchtigt werden dürfe. Die Frage, ob die Daueraufenthalts-Richtlinie es den Mitgliedstaaten tatsächlich erlaube, eine angemessene Altersvorsorge und insbesondere 60 Rentenbeitragsmonate zu fordern, solle deshalb dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Bezüglich der Alterssicherung seiner Frau, die als selbständige Musiklehrerin arbeitet, derzeit allerdings wegen Schwangerschaft aussetzt, trägt der Kläger vor, dass diese am 04.11.2009 eine private Rentenversicherung abgeschlossen habe, aus der auf Antrag ab 01.11.2044 eine lebenslang zahlbare Rente geleistet werde.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. März 2010 - 11 K 3469/09 - den Bescheid der Beklagten vom 23.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.10.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ergänzt ihren Vortrag dahingehend, dass für die begehrte Daueraufenthaltserlaubnis nach der deutschen Rechtslage europarechtskonform erforderlich sei, dass Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge bereits geleistet worden seien, wobei als Höchstgrenze die Leistung von 60 Monatsbeiträgen verlangt werden dürfe. Durch diese 60-Monatsgrenze solle sichergestellt werden, dass zumindest überhaupt ein Rentenanspruch bestehe. Da dies beim Kläger auch nicht durch eine entsprechende private Altersvorsorge nachgewiesen sei, könne derzeit nicht von festen und regelmäßigen Einkünften des Klägers im Sinne der Richtlinie auch nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausgegangen werden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts (jeweils ein Band) vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO von einem Monat (gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO hier bis Montag, den 12.07.2010) ist ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen vor, weil der Kläger seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt sowie die Tatsachen zur Begründung seines Antrags glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO). Auch die materiellen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung liegen vor, weil dem Kläger bzw. seiner Prozessbevollmächtigten kein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung trifft (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Prozessbevollmächtigten ist ihre Unkenntnis vom Fristablauf nicht vorzuwerfen.
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Zwar ist die Wahrung prozessualer Fristen eine wesentliche Aufgabe des Prozessvertreters, der er sich mit besonderer Sorgfalt widmen muss. Diese Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen grundsätzlich eigenverantwortlich überwacht. Das gilt gerade auch für Rechtsmittelbegründungsfristen, weil diese wegen ihrer Besonderheiten gesteigerter Aufmerksamkeit bedürfen. Dennoch darf sich der Prozessvertreter im Allgemeinen darauf verlassen, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und die maßgeblichen Fristen beachtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.1986 - 3 C 46.84 - NJW 1987, 1349 und vom 03.12.2002 - 1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868). Ein Rechtsanwalt darf zudem bei Angestellten, die über längere Zeit hinweg zuverlässig gearbeitet haben, darauf vertrauen, dass seine allgemein erteilten Anweisungen auch im Einzelfall befolgt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.2000 - 3 B 75.00 - juris).
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Nach diesen Grundsätzen wurde die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden versäumt. Denn der Wiedervorlagetermin war ursprünglich zutreffend im Fristenbuch der Prozessbevollmächtigten eingetragen gewesen. Die irrige Streichung dieses Termins geschah eigenmächtig durch eine seit sechs Jahren zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte und gegen eine ausdrückliche allgemein erteilte Anweisung der Prozessbevollmächtigten. Dieser Fehler kann mithin weder ihr noch über § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zugerechnet werden.
II.
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Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts stellt sich - insbesondere gemessen an den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes (unten 1.) sowie der Richtlinie 2003/109/EG (unten 2.) - im Ergebnis als richtig dar. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.10.2009 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat (jedenfalls derzeit noch) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Daueraufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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1. Die Ablehnung der Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis - mangels angemessener Altersversorgung des Klägers - steht im Einklang mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes. Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis auch die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und der Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch „feste und regelmäßige Einkünfte“. In § 9c Satz 1 AufenthG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in der Regel vom Vorliegen solcher Einkünfte auszugehen ist. Eine Voraussetzung hierfür ist nach Nr. 2 der Norm, dass der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine „angemessene Altersversorgung“ geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war.
23 
a. Der Kläger, der nach Aktenlage von keiner Erkrankung oder Behinderung betroffen war oder ist, hat zwar Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Abgesehen von den Zeiten der geringfügigen Beschäftigung (01.03.2005 bis 30.04.2005 und 01.05.2005 bis 31.05.2005), in denen der Kläger von der Versicherungspflicht befreit war, weshalb diese Zeiten nicht zu den Rentenbeitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI zählen, verfügt der Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen bis zum heutigen Tag über folgende anrechenbare Beitragszeiten: 2002 ein Kalendermonat (August), 2003 ein Kalendermonat (August), 2004 zwei Kalendermonate (August und September), 2005 zwei Kalendermonate (Oktober und November), 2006 sechs Kalendermonate (März bis Mai sowie Oktober bis Dezember), 2007 zwei Kalendermonate (März und April) und 2008 acht Kalendermonate (März bis Juli sowie Oktober bis Dezember). Aus der Zeit bis 31.12.2008 sind mithin insgesamt also 22 Monate anrechenbar. Ab 01.01.2009 hat der Kläger bis zum 28.02.2011 weitere 26 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Insgesamt dürfte er heute über 48 Beitragsmonate verfügen.
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b. Damit verfügt der Kläger jedoch (noch) nicht über eine Altersversorgung, geschweige denn ist diese angemessen. Nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt das Entstehen eines Anspruchs auf Altersrente oder auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Todes die Erfüllung einer fünfjährigen allgemeinen Wartezeit (Mindestversicherungszeit) voraus. Hierauf werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet, wobei unerheblich ist, ob der jeweilige Kalendermonat ganz oder nur teilweise mit Beiträgen belegt ist (Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Lief. 2010, § 51 SGB VI Rn. 5). Dem Kläger fehlen hiernach zu den insgesamt erforderlichen 60 Beitragsmonaten heute noch 12, um eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Da – nach seinem Vortrag – weder er noch seine Frau (schon) über Anwartschaften in einer privaten Rentenversicherung verfügen, besteht derzeit also überhaupt keine Altersversorgung. Würde der Kläger heute zu arbeiten aufhören und keine freiwilligen Beiträge in die gesetzliche oder private Rentenversicherung einzahlen, würde er nie irgendeine Rentenanwartschaft erwerben.
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c. Dem Kläger ist einzuräumen, dass im Rahmen des § 9c AufenthG eine Prognose anzustellen ist und nicht die starre Regel gilt, die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG setze zwingend die Leistung von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Satz 3 der Norm stellt dies klar, indem er auf diese 60 Beitragsmonate - ausdrücklich nur als Obergrenze - verweist, die hingegen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, außer bei entsprechender privater Rentenanwartschaft, zwingende Voraussetzung sind. Ziffer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bringt dies, nach Auffassung des Senats zutreffend, auf den Punkt:
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„Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9 c Satz 1 Nummer 2 nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. Insoweit sind auch in der Vergangenheit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung nicht geleistete Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung nach dem letzten Halbsatz unschädlich. Bei der Prüfung der angemessenen Altersversorgung können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden kann. Der in § 9 c Satz 3 enthaltene Verweis auf § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.“
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Um aber eine Prognose hinsichtlich einer „angemessenen“ Altersversorgung treffen zu können, muss zunächst überhaupt eine Altersversorgung bestehen. Hat der Kläger in voraussichtlich rund einem Jahr eine Rentenanwartschaft erworben, verfügt er natürlich noch lange nicht über eine „angemessene“ Altersversorgung. Denn 60 Monate Rentenbeiträge ergeben allenfalls eine sehr geringe Rente. Bei fünf Jahren Durchschnittsverdienst (= 5 Entgeltpunkte) etwa ergibt sich derzeit (multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert für Westdeutschland in Höhe von 27,20 EUR) eine Monatsrente von nur 136 EUR. Und der Kläger hat nicht einmal über die fünf Beitragsjahre hinweg den Durchschnittsverdienst aufzuweisen (2010: 32.003 EUR). Wenn der Kläger aber in voraussichtlich rund einem Jahr über eine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung verfügt, so kann seine Altersversorgung zumindest als hinreichend gesichert gelten (im Ergebnis ebenso: Bay.VGH, Beschluss vom 24.09.2008 - 10 CS 08.2329 - juris Rn. 9).
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Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Altersversorgung bei Ausländern, die über eine Rentenanwartschaft verfügen, wegen der Obergrenze des § 9c Satz 3 AufenthG generell als „angemessen“ im Sinne des § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu bewerten ist und nur bei atypischen Konstellationen von der Regel des § 9c Satz 1 AufenthG abgewichen werden darf - oder ob die Ausländerbehörde die Rentenanwartschaft in einer eigenständigen prognostischen Prüfung - unter Berücksichtigung des Alters des Ausländers und seiner voraussichtlichen weiteren Beitragsjahre sowie unter weiterer Berücksichtigung auch von etwa existenten ausländischen Rentenzeiten, Betriebsrenten, privater Vorsorge, Vermögen oder privater Unterstützung (vgl. Renner/Röseler, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9c AufenthG Rn. 6) - im Lichte der Gefahr einer späteren Sozialhilfebedürftigkeit zunächst auf ihre „Angemessenheit“ hin überprüfen darf.
29 
d. Zusammenfassend ist hier jedenfalls festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weder vom Kläger noch seiner Ehefrau überhaupt Rentenanwartschaften erworben worden sind. Damit liegt (noch) keine auf ihre Angemessenheit zu prüfende Altersversorgung vor, sodass der zukünftige Lebensunterhalt des Klägers nicht im Sinne von § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist. Dass es im vorliegenden Fall wegen besonderer Umstände als Ausnahme von der Regel des § 9c AufenthG auf den Nachweis von Beiträgen oder Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversorgung nicht ankomme, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
30 
2. Die (derzeitige) Ablehnung der Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis an den Kläger steht auch im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABlEU Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 – Daueraufenthalts-RL). Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie „verlangen die Mitgliedstaaten vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen u.a. über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen.“ Erläuternd führt Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie aus, dass „Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen sollten, damit sie keine Last für den betreffenden Mitgliedstaat werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem und die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigen.“
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Die Frage, inwiefern hierdurch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis an die Leistung von Beiträgen oder Aufwendungen zur Altersversorgung zu knüpfen, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Es wird vertreten, dass insbesondere aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 kein solches Erfordernis abgeleitet werden dürfe. Da dies im Richtlinientext selbst keine Grundlage finde, könne der Nachweis von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem lediglich zugunsten des Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden, weil den Erwägungsgründen kein normativer Inhalt entnommen werden dürfe (so etwa Marx, in GK-AufenthG, 8/2009, § 9a Rn. 155 f.). Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Indem auch auf die Existenz einer zumindest minimalen Altersversorgung abgestellt wird, wird dem Erwägungsgrund Nr. 7 kein eigenständiger normativer Inhalt entnommen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Klarstellung zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie, insbesondere des dortigen Begriffs der „festen und regelmäßigen Einkünfte“. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst schon begrifflich ohne weiteres eine gewisse Altersversorgung. Denn ohne Altersversorgung können bezüglich eines etwa bei Unfall oder Krankheit jederzeit möglichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben kaum „regelmäßige“ und ohne Rentenanwartschaft kaum „feste“ Einkünfte prognostiziert werden. Das ergibt sich zudem bei teleologischer Auslegung, denn durch Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Ausländer während seines Daueraufenthalts das Sozialleistungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss. Diese Ratio der Norm ergibt sich aus ihrem Wortlaut, liegt auf der Hand und wurde auch vom EuGH bezüglich des gleichlautenden Art. 7 Abs. 1 lit. c der Familienzusammenführungs-Richtlinie 2003/86/EG in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache C-578/08 betont:
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„Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 der Richtlinie stellt dem Begriff 'feste und regelmäßige Einkünfte, die … für seinen Lebensunterhalt … ausreichen' den Begriff 'Sozialhilfe' gegenüber. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass mit dem Begriff 'Sozialhilfe' in der Richtlinie eine Hilfe gemeint ist, die von den öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird und die ein Einzelner, in diesem Fall der Zusammenführende, in Anspruch nimmt, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfügt und deshalb Gefahr läuft, während seines Aufenthalts die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen.“
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Im Urteil Chakroun hat der EuGH allerdings weiter geurteilt, dass die den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verliehene Befugnis „eng auszulegen“ sei, dort allerdings deshalb, weil „die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt“ und „das Richtlinienziel - die Begünstigung der Familienzusammenführung - und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden sollen“ (Rn. 43). Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG „sind im Licht der Grundrechte und insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens auszulegen, das sowohl in der EMRK als auch in der EU-Grundrechtecharta verankert ist“ (Rn. 44). Dieser Ansatz ist auf die Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG offenkundig nicht übertragbar. Hier geht es nicht um Familienschutz, sondern die erstmalige Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts für jeden Drittstaatsangehörigen. Eine „enge Auslegung“ in dem Sinne, dass unter das Tatbestandsmerkmal der „festen und regelmäßigen Einkünfte“ keine angemessene Altersversorgung subsumiert werden dürfte, ist vom Richtlinienziel („effet utile“) nicht angezeigt und stünde zudem im offenen Widerspruch zur Formulierung des Erwägungsgrunds Nr. 7 der Richtlinie (im Ergebnis ebenso: GK-AufenthG, 4/2008, § 9c Rn. 14; Renner/Röseler, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9c AufenthG Rn. 7).
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Auch der vom Kläger zitierte Erwägungsgrund Nr. 9 der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG fordert kein anderes Ergebnis. Hiernach „sollten wirtschaftliche Erwägungen nicht als Grund dafür herangezogen werden, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen, und dürfen nicht so aufgefasst werden, dass sie die entsprechenden Bedingungen berühren“. Der Senat interpretiert diesen wenig klaren Auslegungshinweis, der nach dem Hinweis auf die Aufrechterhaltung der nationalen öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht (Erwägungsgrund Nr. 8), dahingehend, dass - makroökonomische - Umstände einen Mitgliedstaat nicht zur restriktiven Handhabung der Daueraufenthalts-Richtlinie verleiten sollen. Auch wenn in einem Mitgliedstaat etwa eine anhaltend hohe strukturelle Arbeitslosigkeit besteht, soll dennoch dem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nicht im Hinblick hierauf der Daueraufenthalt erschwert werden. Ein anderes Verständnis des Erwägungsgrunds Nr. 9 stünde in unauflösbarem Widerspruch zu dem Erfordernis der „festen und regelmäßigen Einkünfte“ des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie.
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Auch der Umstand, dass sich der Vorschlag Deutschlands in den Richtlinien-Beratungen nicht durchsetzen konnte, 60 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung als zwingende Voraussetzung eines Daueraufenthaltsrechts zu normieren (vgl. Renner/Dienelt, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9a AufenthG Rn. 37 m.w.N.), führt schließlich nicht zu einer anderen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Hieraus kann vielmehr gefolgert werden, dass die Richtlinie es dem Drittstaatsangehörigen frei stellt, seine gesicherte Altersversorgung etwa auch durch eine private Rentenversicherung, durch Rentenanwartschaften im Ausland oder sonstige „feste“ Vermögenswerte nachzuweisen.
36 
Nach alledem sieht der Senat keine Veranlassung, die Frage der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Für den Senat ist - gerade auch im Hinblick auf den insoweit hinreichend eindeutigen Erwägungsgrund Nr. 7 - die Antwort klar („acte clair“ i.S.v. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Rs. 283/81 ), dass es die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht verbietet, im Rahmen der nachzuweisenden festen und regelmäßigen Einkünfte auch zumindest geringfügige Rentenanwartschaften zu fordern.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 2. Februar 2011
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer II.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
I.
18 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO von einem Monat (gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO hier bis Montag, den 12.07.2010) ist ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen vor, weil der Kläger seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt sowie die Tatsachen zur Begründung seines Antrags glaubhaft gemacht hat (§ 60 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO). Auch die materiellen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung liegen vor, weil dem Kläger bzw. seiner Prozessbevollmächtigten kein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung trifft (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Prozessbevollmächtigten ist ihre Unkenntnis vom Fristablauf nicht vorzuwerfen.
19 
Zwar ist die Wahrung prozessualer Fristen eine wesentliche Aufgabe des Prozessvertreters, der er sich mit besonderer Sorgfalt widmen muss. Diese Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen grundsätzlich eigenverantwortlich überwacht. Das gilt gerade auch für Rechtsmittelbegründungsfristen, weil diese wegen ihrer Besonderheiten gesteigerter Aufmerksamkeit bedürfen. Dennoch darf sich der Prozessvertreter im Allgemeinen darauf verlassen, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und die maßgeblichen Fristen beachtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.1986 - 3 C 46.84 - NJW 1987, 1349 und vom 03.12.2002 - 1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868). Ein Rechtsanwalt darf zudem bei Angestellten, die über längere Zeit hinweg zuverlässig gearbeitet haben, darauf vertrauen, dass seine allgemein erteilten Anweisungen auch im Einzelfall befolgt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.2000 - 3 B 75.00 - juris).
20 
Nach diesen Grundsätzen wurde die Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Fall im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden versäumt. Denn der Wiedervorlagetermin war ursprünglich zutreffend im Fristenbuch der Prozessbevollmächtigten eingetragen gewesen. Die irrige Streichung dieses Termins geschah eigenmächtig durch eine seit sechs Jahren zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte und gegen eine ausdrückliche allgemein erteilte Anweisung der Prozessbevollmächtigten. Dieser Fehler kann mithin weder ihr noch über § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zugerechnet werden.
II.
21 
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts stellt sich - insbesondere gemessen an den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes (unten 1.) sowie der Richtlinie 2003/109/EG (unten 2.) - im Ergebnis als richtig dar. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 23.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.10.2009 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat (jedenfalls derzeit noch) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Daueraufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
1. Die Ablehnung der Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis - mangels angemessener Altersversorgung des Klägers - steht im Einklang mit den Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes. Gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis auch die Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers und der Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch „feste und regelmäßige Einkünfte“. In § 9c Satz 1 AufenthG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in der Regel vom Vorliegen solcher Einkünfte auszugehen ist. Eine Voraussetzung hierfür ist nach Nr. 2 der Norm, dass der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine „angemessene Altersversorgung“ geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war.
23 
a. Der Kläger, der nach Aktenlage von keiner Erkrankung oder Behinderung betroffen war oder ist, hat zwar Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Abgesehen von den Zeiten der geringfügigen Beschäftigung (01.03.2005 bis 30.04.2005 und 01.05.2005 bis 31.05.2005), in denen der Kläger von der Versicherungspflicht befreit war, weshalb diese Zeiten nicht zu den Rentenbeitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI zählen, verfügt der Kläger nach den von ihm vorgelegten Unterlagen bis zum heutigen Tag über folgende anrechenbare Beitragszeiten: 2002 ein Kalendermonat (August), 2003 ein Kalendermonat (August), 2004 zwei Kalendermonate (August und September), 2005 zwei Kalendermonate (Oktober und November), 2006 sechs Kalendermonate (März bis Mai sowie Oktober bis Dezember), 2007 zwei Kalendermonate (März und April) und 2008 acht Kalendermonate (März bis Juli sowie Oktober bis Dezember). Aus der Zeit bis 31.12.2008 sind mithin insgesamt also 22 Monate anrechenbar. Ab 01.01.2009 hat der Kläger bis zum 28.02.2011 weitere 26 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Insgesamt dürfte er heute über 48 Beitragsmonate verfügen.
24 
b. Damit verfügt der Kläger jedoch (noch) nicht über eine Altersversorgung, geschweige denn ist diese angemessen. Nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt das Entstehen eines Anspruchs auf Altersrente oder auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Todes die Erfüllung einer fünfjährigen allgemeinen Wartezeit (Mindestversicherungszeit) voraus. Hierauf werden gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet, wobei unerheblich ist, ob der jeweilige Kalendermonat ganz oder nur teilweise mit Beiträgen belegt ist (Niesel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Lief. 2010, § 51 SGB VI Rn. 5). Dem Kläger fehlen hiernach zu den insgesamt erforderlichen 60 Beitragsmonaten heute noch 12, um eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Da – nach seinem Vortrag – weder er noch seine Frau (schon) über Anwartschaften in einer privaten Rentenversicherung verfügen, besteht derzeit also überhaupt keine Altersversorgung. Würde der Kläger heute zu arbeiten aufhören und keine freiwilligen Beiträge in die gesetzliche oder private Rentenversicherung einzahlen, würde er nie irgendeine Rentenanwartschaft erwerben.
25 
c. Dem Kläger ist einzuräumen, dass im Rahmen des § 9c AufenthG eine Prognose anzustellen ist und nicht die starre Regel gilt, die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG setze zwingend die Leistung von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung voraus. Satz 3 der Norm stellt dies klar, indem er auf diese 60 Beitragsmonate - ausdrücklich nur als Obergrenze - verweist, die hingegen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, außer bei entsprechender privater Rentenanwartschaft, zwingende Voraussetzung sind. Ziffer 1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift bringt dies, nach Auffassung des Senats zutreffend, auf den Punkt:
26 
„Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9 c Satz 1 Nummer 2 nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. Insoweit sind auch in der Vergangenheit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung nicht geleistete Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung nach dem letzten Halbsatz unschädlich. Bei der Prüfung der angemessenen Altersversorgung können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden kann. Der in § 9 c Satz 3 enthaltene Verweis auf § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.“
27 
Um aber eine Prognose hinsichtlich einer „angemessenen“ Altersversorgung treffen zu können, muss zunächst überhaupt eine Altersversorgung bestehen. Hat der Kläger in voraussichtlich rund einem Jahr eine Rentenanwartschaft erworben, verfügt er natürlich noch lange nicht über eine „angemessene“ Altersversorgung. Denn 60 Monate Rentenbeiträge ergeben allenfalls eine sehr geringe Rente. Bei fünf Jahren Durchschnittsverdienst (= 5 Entgeltpunkte) etwa ergibt sich derzeit (multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert für Westdeutschland in Höhe von 27,20 EUR) eine Monatsrente von nur 136 EUR. Und der Kläger hat nicht einmal über die fünf Beitragsjahre hinweg den Durchschnittsverdienst aufzuweisen (2010: 32.003 EUR). Wenn der Kläger aber in voraussichtlich rund einem Jahr über eine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung verfügt, so kann seine Altersversorgung zumindest als hinreichend gesichert gelten (im Ergebnis ebenso: Bay.VGH, Beschluss vom 24.09.2008 - 10 CS 08.2329 - juris Rn. 9).
28 
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Altersversorgung bei Ausländern, die über eine Rentenanwartschaft verfügen, wegen der Obergrenze des § 9c Satz 3 AufenthG generell als „angemessen“ im Sinne des § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu bewerten ist und nur bei atypischen Konstellationen von der Regel des § 9c Satz 1 AufenthG abgewichen werden darf - oder ob die Ausländerbehörde die Rentenanwartschaft in einer eigenständigen prognostischen Prüfung - unter Berücksichtigung des Alters des Ausländers und seiner voraussichtlichen weiteren Beitragsjahre sowie unter weiterer Berücksichtigung auch von etwa existenten ausländischen Rentenzeiten, Betriebsrenten, privater Vorsorge, Vermögen oder privater Unterstützung (vgl. Renner/Röseler, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9c AufenthG Rn. 6) - im Lichte der Gefahr einer späteren Sozialhilfebedürftigkeit zunächst auf ihre „Angemessenheit“ hin überprüfen darf.
29 
d. Zusammenfassend ist hier jedenfalls festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weder vom Kläger noch seiner Ehefrau überhaupt Rentenanwartschaften erworben worden sind. Damit liegt (noch) keine auf ihre Angemessenheit zu prüfende Altersversorgung vor, sodass der zukünftige Lebensunterhalt des Klägers nicht im Sinne von § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist. Dass es im vorliegenden Fall wegen besonderer Umstände als Ausnahme von der Regel des § 9c AufenthG auf den Nachweis von Beiträgen oder Aufwendungen zu einer angemessenen Altersversorgung nicht ankomme, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
30 
2. Die (derzeitige) Ablehnung der Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis an den Kläger steht auch im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABlEU Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 – Daueraufenthalts-RL). Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie „verlangen die Mitgliedstaaten vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen u.a. über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen.“ Erläuternd führt Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie aus, dass „Drittstaatsangehörige zur Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen sollten, damit sie keine Last für den betreffenden Mitgliedstaat werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem und die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen berücksichtigen.“
31 
Die Frage, inwiefern hierdurch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis an die Leistung von Beiträgen oder Aufwendungen zur Altersversorgung zu knüpfen, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Es wird vertreten, dass insbesondere aus dem Erwägungsgrund Nr. 7 kein solches Erfordernis abgeleitet werden dürfe. Da dies im Richtlinientext selbst keine Grundlage finde, könne der Nachweis von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem lediglich zugunsten des Drittstaatsangehörigen berücksichtigt werden, weil den Erwägungsgründen kein normativer Inhalt entnommen werden dürfe (so etwa Marx, in GK-AufenthG, 8/2009, § 9a Rn. 155 f.). Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Indem auch auf die Existenz einer zumindest minimalen Altersversorgung abgestellt wird, wird dem Erwägungsgrund Nr. 7 kein eigenständiger normativer Inhalt entnommen. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine Klarstellung zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie, insbesondere des dortigen Begriffs der „festen und regelmäßigen Einkünfte“. Dieses Tatbestandsmerkmal umfasst schon begrifflich ohne weiteres eine gewisse Altersversorgung. Denn ohne Altersversorgung können bezüglich eines etwa bei Unfall oder Krankheit jederzeit möglichen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben kaum „regelmäßige“ und ohne Rentenanwartschaft kaum „feste“ Einkünfte prognostiziert werden. Das ergibt sich zudem bei teleologischer Auslegung, denn durch Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Ausländer während seines Daueraufenthalts das Sozialleistungssystem des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss. Diese Ratio der Norm ergibt sich aus ihrem Wortlaut, liegt auf der Hand und wurde auch vom EuGH bezüglich des gleichlautenden Art. 7 Abs. 1 lit. c der Familienzusammenführungs-Richtlinie 2003/86/EG in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache C-578/08 betont:
32 
„Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 der Richtlinie stellt dem Begriff 'feste und regelmäßige Einkünfte, die … für seinen Lebensunterhalt … ausreichen' den Begriff 'Sozialhilfe' gegenüber. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass mit dem Begriff 'Sozialhilfe' in der Richtlinie eine Hilfe gemeint ist, die von den öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird und die ein Einzelner, in diesem Fall der Zusammenführende, in Anspruch nimmt, wenn er nicht über feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie verfügt und deshalb Gefahr läuft, während seines Aufenthalts die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen.“
33 
Im Urteil Chakroun hat der EuGH allerdings weiter geurteilt, dass die den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verliehene Befugnis „eng auszulegen“ sei, dort allerdings deshalb, weil „die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt“ und „das Richtlinienziel - die Begünstigung der Familienzusammenführung - und die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden sollen“ (Rn. 43). Denn die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG „sind im Licht der Grundrechte und insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens auszulegen, das sowohl in der EMRK als auch in der EU-Grundrechtecharta verankert ist“ (Rn. 44). Dieser Ansatz ist auf die Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG offenkundig nicht übertragbar. Hier geht es nicht um Familienschutz, sondern die erstmalige Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts für jeden Drittstaatsangehörigen. Eine „enge Auslegung“ in dem Sinne, dass unter das Tatbestandsmerkmal der „festen und regelmäßigen Einkünfte“ keine angemessene Altersversorgung subsumiert werden dürfte, ist vom Richtlinienziel („effet utile“) nicht angezeigt und stünde zudem im offenen Widerspruch zur Formulierung des Erwägungsgrunds Nr. 7 der Richtlinie (im Ergebnis ebenso: GK-AufenthG, 4/2008, § 9c Rn. 14; Renner/Röseler, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9c AufenthG Rn. 7).
34 
Auch der vom Kläger zitierte Erwägungsgrund Nr. 9 der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG fordert kein anderes Ergebnis. Hiernach „sollten wirtschaftliche Erwägungen nicht als Grund dafür herangezogen werden, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen, und dürfen nicht so aufgefasst werden, dass sie die entsprechenden Bedingungen berühren“. Der Senat interpretiert diesen wenig klaren Auslegungshinweis, der nach dem Hinweis auf die Aufrechterhaltung der nationalen öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht (Erwägungsgrund Nr. 8), dahingehend, dass - makroökonomische - Umstände einen Mitgliedstaat nicht zur restriktiven Handhabung der Daueraufenthalts-Richtlinie verleiten sollen. Auch wenn in einem Mitgliedstaat etwa eine anhaltend hohe strukturelle Arbeitslosigkeit besteht, soll dennoch dem langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen nicht im Hinblick hierauf der Daueraufenthalt erschwert werden. Ein anderes Verständnis des Erwägungsgrunds Nr. 9 stünde in unauflösbarem Widerspruch zu dem Erfordernis der „festen und regelmäßigen Einkünfte“ des Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie.
35 
Auch der Umstand, dass sich der Vorschlag Deutschlands in den Richtlinien-Beratungen nicht durchsetzen konnte, 60 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung als zwingende Voraussetzung eines Daueraufenthaltsrechts zu normieren (vgl. Renner/Dienelt, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 9a AufenthG Rn. 37 m.w.N.), führt schließlich nicht zu einer anderen Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Hieraus kann vielmehr gefolgert werden, dass die Richtlinie es dem Drittstaatsangehörigen frei stellt, seine gesicherte Altersversorgung etwa auch durch eine private Rentenversicherung, durch Rentenanwartschaften im Ausland oder sonstige „feste“ Vermögenswerte nachzuweisen.
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Nach alledem sieht der Senat keine Veranlassung, die Frage der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Für den Senat ist - gerade auch im Hinblick auf den insoweit hinreichend eindeutigen Erwägungsgrund Nr. 7 - die Antwort klar („acte clair“ i.S.v. EuGH, Urteil vom 06.10.1982, Rs. 283/81 ), dass es die Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht verbietet, im Rahmen der nachzuweisenden festen und regelmäßigen Einkünfte auch zumindest geringfügige Rentenanwartschaften zu fordern.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 2. Februar 2011
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer II.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 11 S 1198/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Feb. 2011 - 11 S 1198/10 zitiert 21 §§.

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

1.
freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2.
Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3.
Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten des Bezugs von
a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
b)
Leistungen bei Krankheit und
c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn

1.
der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3.
der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4.
der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.