Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 10. Sept. 2014 - 3 L 767/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0910.3L767.14.NW.0A
10.09.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung in dem Bescheid vom 22. August 2014, dass die am 7. Mai 2012 durch den Magistrat M. T., Tschechien, erteilte tschechische Fahrererlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

2

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheids weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, obwohl diese Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

3

Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht zählt, in Betracht. Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für die Teilnahme am Straßenverkehr Ungeeigneten oder eines nicht im Besitz einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis Befindlichen zu Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (ständige Rechtsprechung des OVG RP, z. B. Beschluss vom 24. März 2006 – 10 B 10184/06.OVG –; Beschluss vom 1. Juli 2009 – 10 B 10450/09.OVG –, ESOVGRP und DVBl. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 11 CS 10.227 –, juris, Rn. 12).

4

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

5

Die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-VerordnungFeV –, so dass sich der angefochtene Bescheid vom 22. August 2014, der auf diese Norm gestützt ist, im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 3 C 15.09 –, juris, Rn. 24). Nach der genannten Vorschrift gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Ein ordentlicher Wohnsitz wird angenommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, der im Wortlaut Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) entspricht, wenn der Betreffende wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Ausstellerstaat wohnt.

6

Diese Regelungen stehen mit Unionsrecht in Einklang. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – Rs C-184/10 (Grasser) –; Urteil vom 13. Oktober 2011 – Rs C-224/10 (Apelt) –; Urteil vom 1. März 2012 – Rs C-467/10 (Akyüz) –; Urteil vom 26. April 2012 – Rs C-419/10 – (Hofmann) –, alle in juris veröffentlicht).

7

Dem Umstand, dass in dem am 7. Mai 2012 ausgestellten tschechischen Führerschein des Antragstellers ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, kommt nicht per se eine durchgreifende rechtliche Bedeutung zu, insbesondere wird mit der Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2012 –10 S 968/12 –, juris). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Aufnahmemitgliedstaat bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nicht ausschließlich auf Informationen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof eine Prüfungspflicht des nationalen Gerichts betont, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellerstaat hatte, und zwar in einer Fallkonstellation, in der im Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen war (EuGH, Urteil vom 26. April 2012 – Hofmann –, a.a.O. Rn. 90). Dabei hat er es gebilligt, dass der Aufnahmestaat Informationen im Ausstellerstaat einholt (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz), a.a.O., Rn. 72). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte ausgesprochen, die vorliegenden Informationen nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie aus dem Ausstellerstaat stammen, sondern auch inhaltlich dahingehend zu bewerten, ob sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles belegen, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich erfüllt ist. Der Gerichtshof führt dazu aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei zu prüfen, ob die Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Das nationale Gericht müsse die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handele, die bewiesen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhalten habe, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Das nationale Gericht könne im Rahmen der Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es könne insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass die Informationen des Ausstellerstaats darauf hinwiesen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in diesem Staat nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, a.a.O.).

8

Als unbestreitbar ist eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz bereits dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 10 S 230/11 –, DAR 2012, 657).

9

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der danach geltenden Grundsätze spricht bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sehr vieles dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis von dem Antragsteller nicht erfüllt wurde. Nach der vorliegenden Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 12. März 2014 (Bl. 220 ff der Verwaltungsakte) ist dort nicht bekannt („unknown“), dass der Antragsteller einen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe oder sich mindestens 185 Tage dort aufgehalten habe (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie). Zwar ist es grundsätzlich nicht auszuschließen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt gleichwohl in der Tschechischen Republik gewohnt hat. Soweit der Antragsteller trotz dieser Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums darauf beharrt, er habe im maßgeblichen Zeitraum einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien gehabt, hätte es aber ihm oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort (T.) bestanden. Denn der Inhalt der Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums war ihm mit Schreiben des Antragsgegners vom 7. Juli 2014 bekannt gegeben worden. Es bestand daher für den Antragsteller durchaus Veranlassung, konkrete Angaben zu den Modalitäten seines behaupteten Aufenthalts in Tschechien zu machen und sich nicht damit zu begnügen, von einem „längeren Aufenthalt in der Tschechischen Republik“ (so in der Antragsschrift vom 28. August 2014, S. 2) zu sprechen. Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“. Bei anwaltlich vertretenen Antragstellern und Klägern ist die Mitwirkungspflicht auch grundsätzlich ausgeprägter als bei nicht anwaltlich Vertretenen (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 86, Rn. 11 m.w.N.).

10

Aufgrund der in diesem Verfahren nur zu leistenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer unter Würdigung der Gesamtumstände im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenso wie der Antragsgegner davon aus, dass der Antragsteller keinen Wohnsitz über einen ausreichend langen Zeitraum in Tschechien begründet hatte. Grundlage hierfür sind die bereits erwähnte Mitteilung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 12. März 2014 sowie die ununterbrochene Wohnsitzbegründung des Antragstellers seit 1982 in L. (s. EWOIS – Personenkerndaten, Bl. 213 der Verwaltungsakte). Als Indiz für einen ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 7. Mai 2012 auf den Antragsteller bei der Kreisverwaltung Germersheim drei Kraftfahrzeuge zugelassen waren (Bl.260 – 262 der Verwaltungsakte). In dem angefochtenen Bescheid wird darüber hinaus angeführt, der Antragsteller bezahle in Deutschland Steuern und beziehe Sozialleistungen, ohne dies allerdings näher zu erläutern. Der Antragsteller ist diesen in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Umständen, die auch nach Überzeugung der Kammer den Schluss rechtfertigen, dass er in der Republik Tschechien keinen Wohnsitz im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie begründet hatte, auch in dem vorliegenden Verfahren nicht substantiiert, sondern nur mit dem pauschalen Hinweis auf einen „längeren Aufenthalt“ in Tschechien entgegengetreten. Die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers gilt somit nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht in Deutschland. Die entsprechende Feststellung des Antragsgegners nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erweist damit gegenwärtig als rechtmäßig.

11

Dieser Feststellung steht auch nicht § 3 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz – StVG – entgegen. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, weil es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, dem Antragsteller eine ihm zustehende Fahrberechtigung zu entziehen, sondern weil nur deklaratorisch festgestellt wird, dass die Fahrerlaubnis schon unmittelbar kraft Gesetzes den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge in Deutschland berechtigt. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 StVG ist es, zunächst ein Strafverfahren abzuwarten, in dem die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 69 StrafgesetzbuchStGB – in Betracht kommt. Damit sollen divergierende Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Gericht hinsichtlich der Frage der Fahreignung des Betreffenden verhindert werden. Im Falle des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geht es aber nicht um die Fahreignung des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 StVG ist somit nicht einschlägig, da die ausländische EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist.

12

Spricht nach alledem im gegenwärtigen Zeitpunkt alles für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, so ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen in Deutschland weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, einzuräumen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

14

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Nr. 1.5 i. V. m. Nrn. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 [NVwZ 2013 Beilage 58]).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. April 2012 - 2 K 4271/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 12.10.2011 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit dieser Verfügung hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung festgestellt, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, aufgrund seiner am 11.08.2010 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, und die Umschreibung dieser Fahrerlaubnis abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen diese Verfügung offen (1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das entgegenstehende private Interesse des Antragstellers (2.).
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, begegnet die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 FeV in der hier anzuwendenden Fassung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) gestützte Verfügung des Landratsamts nach nationalem Recht keinen rechtlichen Bedenken. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil der Antragsteller am 14.12.1998 im Rahmen eines wegen Drogenkonsums eingeleiteten Entziehungsverfahrens auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat und die Neuerteilung mit bestandskräftiger Verfügung vom 01.08.2001 aufgrund eines negativen Fahreignungsgutachtens versagt wurde. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass auch die Anforderungen des § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV gewahrt sind. Denn die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt ohnehin erst fünf Jahre nach dem Verzicht oder mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG). Im Übrigen ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt insoweit der Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 11.08.2010 (vgl. dazu Senatsbeschl. vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 - DAR 2011, 482).
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, begegnet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV allerdings unionsrechtlichen Bedenken insoweit, als die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV im Aufnahmemitgliedstaat bereits isoliert - also ohne zusätzlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) - die Fahrberechtigung im Inland entfallen lässt. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof), die die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung freilich noch nicht berücksichtigen konnte, nicht mit der 3. Führerscheinrichtlinie vereinbar. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 ( - Rs. C-419/10 - Hofmann - juris) verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der 3. Führerscheinrichtlinie einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers nach wie vor in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen.
Maßgeblich für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist daher die Frage, ob die angefochtene Verfügung auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt werden kann, soweit darin die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis des Antragstellers festgestellt wurde, und sich die Verfügung daher im Ergebnis als richtig erweist (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.02.2010 - 3 C 15.09 - juris Rn. 24). Dass die Inlandsgültigkeit Voraussetzung für die in der Verfügung gleichfalls abgelehnte Umschreibung ist (§ 30 Abs. 1 FeV), wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ausweislich der Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Ein ordentlicher Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, der im Wortlaut Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie entspricht, angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Regelungen stehen mit Unionsrecht in Einklang. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie ein aus dem Führerschein ersichtlicher bzw. aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 RL 91/439/EWG bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 RL 2006/126/EG die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urt. vom 19.05.2011 - Rs. C-184/10 - Grasser -, DAR 2011, 385; Urt. vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10 - Apelt -, Blutalkohol 2012, 27; Urt. vom 01.03.2012 - Rs. C-467/10 -, Akyüz -, juris Rn. 61 ff.; Urt. vom 26.04.2012 - Hofmann - a.a.O. Rn. 90).
An der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses bestehen nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens Zweifel, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.02.2010 a.a.O. Rn. 23; OVG Münster, Urt. vom 22.02.2012 - 16 A 1456/08 - juris). Zwar ist in der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers unter Nr. 8 ein Wohnort in Tschechien eingetragen. Der Antragsteller ist aber seit 1992 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er persönliche oder berufliche Bindungen oder sonst enge Beziehungen zu dem im Führerschein eingetragenen Ort hat und sich deshalb mehr als die Hälfte eines Jahres dort aufhält. Hierfür hat er auch im Beschwerdeverfahrens nichts dargetan. Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat ergeben sich nicht zuletzt daraus, dass der Antragsteller im Bundesgebiet mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gescheitert ist und gerichtsbekannt ist, dass für solche Fälle fiktive Wohnsitze in Tschechien gegen Entgelt vermittelt werden.
Die Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes steht weiteren Ermittlungen nicht entgegen. Die Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat begründet keine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschl. vom 09.05.2009 - 11 CS 11.2391 - juris; BayVGH, Beschl. vom 03.05.2012 - 11 CS 11.2795 - juris; OVG Münster, Urt. vom 22.02.2012 - 16 A 1456/08 - juris; OVG des Saarlandes, Urt. vom 08.05.2012 - 1 A 235/11 - juris). Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf Informationen beschränkt ist, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich die Verpflichtung des vorlegenden Gerichts ausgesprochen zu prüfen, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellerstaat hatte, und zwar gerade in einer Fallkonstellation, in dem im Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen war (EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Hofmann - a.a.O. Rn. 90). Dabei hat er es gebilligt, dass der Aufnahmestaat Informationen im Ausstellerstaat einholt (EuGH, Beschl. vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08 - Wierer -, juris Rn. 58; Urt. vom 01.03.2012 - Akyüz - a.a.O. Rn. 72; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 25.02.2010 a.a.O. Rn. 19). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte ausgesprochen, die vorliegenden Informationen nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie aus dem Ausstellerstaat stammen, sondern auch inhaltlich dahingehend zu bewerten, ob sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles belegen, dass das Wohnsitzprinzip tatsächlich erfüllt ist. Das Gericht kann insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass die Informationen des Ausstellerstaats darauf hinweisen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in diesem Staat nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz begründet hat (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - Akyüz -, a.a.O. Rn. 75; Beschl. vom 9.7.2009 - Wierer -, a.a.O. Rn. 60; vgl. auch BayVGH, Beschl. vom 03.05.2012 - a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urt. vom 08.05.2012 a.a.O.). Im Hauptsacheverfahren wird daher aufzuklären sein, ob der Antragsteller nach unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte, wobei die Absicht des Wohnens allein nicht ausreicht (BVerwG, Beschl. vom 21.09.2011 - 3 B 28/11 - juris), etwa durch Einholung einer Auskunft der Meldebehörde des in der Fahrerlaubnis eingetragenen Wohnortes (vgl. EuGH, Urt. vom 01.03.2012 - Akyüz -, a.a.O. Rn. 69; Beschl. vom 9.7.2009 - Wierer -, a.a.O. Rn. 61; OVG Münster, Urt. vom 22.02.2012 a.a.O.) oder durch Einschaltung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.08.2011 - 3 C 25.10 - juris Rn. 18; Senatsbeschl. vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW2010,122; OVG Münster, Urt. vom 22.02.2012 - 16 A 1529/09 - juris; OVG des Saarlandes, Urt. vom 08.05.2012 a.a.O.). Solange das Ergebnis dieser Ermittlungen, die allerdings mit der gebotenen Beschleunigung durchzuführen sind, nicht vorliegt, ist der Ausgang des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens offen.
2. Bei einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung räumt der Senat mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers ein, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, weil erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. Der Antragsteller ist seit Jahren heroinabhängig und wurde mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verurteilt. Insbesondere wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 29.03.2000 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 27 Fällen und mit Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 14.07.2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt; in dem zuletzt genannten Urteil wird er als schwer drogenabhängig bezeichnet. Am 22.11.2006 wurde gegen den Antragsteller erneut ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil für ihn bestimmtes Subutex in die Justizvollzugsanstalt eingeschmuggelt wurde. Sowohl Heroin als auch morphinhaltige Substanzen wie das Substitutionsmittel Subutex stellen nach der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes dar. Die Einnahme von sog. harten Drogen schließt im Regelfall die Fahreignung aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien, 2. Aufl. 2005, S. 169 ff). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Drogenkonsum mittlerweile auf Dauer eingestellt hätte. Er macht selbst nicht geltend, dass er seine Abhängigkeit etwa durch eine Langzeittherapie erfolgreich überwunden hat und stabil abstinent lebt. Für das Fortbestehen einer Drogenproblematik spricht hingegen, dass der Antragsteller offenbar einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine Chancen eingeräumt.
Liegen somit erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden hohen Gefahren für hochrangigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden Rechtsgüter hingenommen werden.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2010 - 5 K 553/10 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.10.2010 hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/08 - juris), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist sich die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht als ernstlich zweifelhaft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 09.04.2009 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Mit dieser Verfügung hat das Landratsamt die Ungültigkeit der vom Kläger unter Hinweis auf einen am 13.11.2008 in England ausgestellten Führerschein in Anspruch genommenen englischen Fahrerlaubnis (Klassen B, BE und B1) für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt.
a) Nach nationalem Recht begegnet die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der hier anzuwendenden Fassung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) gestützte Verfügung des Landratsamts keinen rechtlichen Bedenken; nach dieser Vorschrift kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis erlassen.
aa) Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. In dem am 13.11.2008 in Großbritannien ausgestellten Führerschein des Klägers ist unter Ziff. 8 zwar ein Wohnsitz in London/Großbritannien eingetragen. Indes ergibt sich aus der bei den Verwaltungsakten befindlichen, dem Beklagten vom Kraftfahrtbundesamt übermittelten schriftlichen Auskunft der britischen Fahrerlaubnisbehörde Driver and Vehicle Licensing Agency (DVLA) vom 05.05.2009, dass die in dem am 13.11.2008 ausgestellten Führerschein eingetragene englische Adresse einen im Rahmen des Führerscheintourismus vielfach von deutschen Fahrerlaubnisbewerbern angegebenen Scheinwohnsitz („1 A Pope Street, London, SE 1 3 PH“) bezeichnet. Daraus hat der Senat bereits in seinem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 30.09.2009 (10 S 1676/09) den Schluss gezogen, dass es sich um eine von der zuständigen britischen Fahrerlaubnisbehörde stammende Feststellung handelt, an deren Richtigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht und die deshalb als unbestreitbare Information über einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bei der Ausstellung des Führerscheins zu werten ist. Diese vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil geteilte Einschätzung hat der Kläger auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Seine pauschale Einlassung, der Hinweis auf einen angeblichen Scheinwohnsitz stelle nur eine Vermutung dar, ist insoweit unergiebig. Als unbestreitbar i.S.d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2009, a.a.O., m.w.N.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich auch nicht ansatzweise aus der genannten pauschalen Einlassung des Klägers und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die vom Kläger eingeräumte durchgängige Beibehaltung eines deutschen Wohnsitzes ist zwar, worauf er zutreffend hinweist, für sich genommen nicht geeignet, die Anforderungen einer vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Information über einen Wohnsitzverstoß zu erfüllen. Sie ist aber nicht dazu angetan, entsprechende Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - wie hier die Mitteilung der britischen Fahrerlaubnisbehörde - Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit auszusetzen, sondern bestätigt diese Informationen.
Soweit der Kläger sodann die Handlungsbefugnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Zweifel zieht, weil dies allein in die Kompetenz des Ausstellermitgliedstaates gehöre, geht dies schon deshalb fehl, weil sich die Wirkung des angefochtenen feststellenden Verwaltungsakts auf das Bundesgebiet beschränkt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Erforderlichkeit des feststellenden Verwaltungsakts der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bestreitet, weil ja bereits die britische Fahrerlaubnisbehörde tätig geworden sei, erstaunt diese Argumentation deshalb, weil der Kläger damit der Sache nach die im Schreiben der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ebenfalls mitgeteilte Entziehung jener britischen Fahrerlaubnis (am 15.04.2009) bestätigt, andererseits er aber aus jener Fahrerlaubnis, wie die vorliegende Klage zeigt, offenbar doch noch Rechte ableiten will. Dies ist in sich widersprüchlich und hat das Verwaltungsgericht zu Recht veranlasst, die Frage aufzuwerfen, ob dem Kläger angesichts der von der britischen Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilten Entziehung der britischen Fahrerlaubnis überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen ist. Diese prozessuale Frage braucht auch der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil sich die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts auch in der Sache erweist. Jedenfalls ist die Erforderlichkeit des angefochtenen feststellenden Verwaltungsakts schon deshalb zu bejahen, weil sich der Kläger eben der Rechte aus jener britischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berühmt und der Beklagte daraus zu Recht einen Klärungsbedarf durch entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt abgeleitet hat.
Soweit der Kläger sich noch gegen die Annahme des Beklagten wendet, dass es sich bei der Aushändigung des britischen Führerscheins nur um eine Umschreibung eines Dokuments und nicht um die originäre Erteilung einer Fahrerlaubnis gehandelt habe, führt auch die diesbezügliche Kritik nicht zu seinen Gunsten weiter. Dies versteht sich von selbst, wenn man von einer Entziehung der britischen Fahrerlaubnis durch die britische Fahrerlaubnisbehörde ausgeht; nach der Mitteilung der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ist die britische Fahrerlaubnis am 15.04.2009 entzogen worden, was dazu führt, dass der - zwischenzeitlich auf Bitte der britischen Fahrerlaubnisbehörde auch vom Beklagten an die britische Behörde übersandte - Führerschein nicht mehr von einer materiellen Rechtsposition gedeckt ist. Selbst wenn man aber die Entziehung außer Betracht lässt, spricht alles dafür, dass es sich bei der Ausstellung des Führerscheins vom 13.11.2008 lediglich um eine deklaratorische Umschreibung einer - als bestehend angenommenen - deutschen Fahrerlaubnis gehandelt hat. Dem Schreiben der britischen Fahrerlaubnisbehörde vom 05.05.2009 ist nämlich auch zu entnehmen, dass der Kläger eine später als ungültig erkannte deutsche Fahrerlaubnis für den Umtausch bzw. die Umschreibung benutzt hat. Welche rechtliche Bedeutung ein Umtausch bzw. eine Umschreibung einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat hat, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschließenden Entscheidung. Denn an der Prämisse der Umschreibung einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis fehlt es hier offensichtlich. Die vom Kläger zur Umschreibung bzw. zum Umtausch benutzte deutsche Fahrerlaubnis ist ihm nämlich durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Breisach vom 09.12.2006 - wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,36 Promille - entzogen worden. Dass der Kläger diese ihm entzogene deutsche Fahrerlaubnis vom 29.09.1975 bei der britischen Fahrerlaubnisbehörde zur Umschreibung bzw. zum Umtausch vorgelegt hat, ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers sehr wohl aus dem britischen Führerschein. Denn die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers - offenbar mangels Aktenkenntnis - vermissten entsprechenden Eintragungen im britischen Führerschein (in Rubrik 12 Kennziffer 70 mit Kürzel „D“ für den Ausstellungsmitgliedstaat des umzutauschenden Führerscheins) sind vorhanden, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Dass aber der Umtausch bzw. die Umschreibung einer rechtlich gar nicht mehr vorhandenen, weil entzogenen Fahrerlaubnis ebenso wenig Rechte begründen kann wie die Ausstellung eines Ersatzführerscheins für eine entzogene Fahrerlaubnis, steht für den Senat außer Frage (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687; Senatsbeschluss vom 21.02.2012 - 10 S 2721/11 - m.w.N.).
bb) Darüber hinaus liegt auch die alternativ zu verstehende Voraussetzung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV vor, weil dem Kläger die deutsche Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts vom 09.12.2006 entzogen worden ist. Die Tilgungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes stehen der Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht entgegen. Die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung ist gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen, eine Tilgung ist hier zu Recht noch nicht erfolgt. Denn die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt ohnehin erst fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu laufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG). Im Übrigen ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt insoweit der Zeitpunkt der Erteilung der britischen Fahrerlaubnis am 13.11.2008 (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 - DAR 2011, 482).
b) Die angefochtene Verfügung begegnet auch unionsrechtlich keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Beklagten in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit Unionsrecht vereinbar. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.05.2011 (Rs. C-184/10 - Grasser -, DAR 2011, 385; ebenso Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10 - Apelt -, Blutalkohol 2012, 27) ist geklärt, dass im Anwendungsbereich der hier noch einschlägigen Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) ein aus dem Führerschein ersichtlicher oder aufgrund Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat unbestreitbarer Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 dieser Richtlinie bereits für sich allein die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.05.2011 - 10 S 2640/10 -, DAR 2011, 482; ebenso BayVGH, Urteil vom 06.07.2011 - 11 BV 11.1610). In seinem Urteil vom 19.05.2011 (a.a.O.) hat der Gerichtshof der Europäischen Union die einschlägige Vorlagefrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Beschluss vom 16.03.2010 - 11 BV 09.2752 -, DAR 2010, 414) sinngemäß dahin beantwortet, dass es für die Ablehnung der Anerkennung nicht zusätzlich zum Wohnsitzverstoß erforderlich ist, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des EU-Führerscheins zuvor eine Maßnahme i.S.d. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt hat. Daher kommt es (auch) unionsrechtlich nicht darauf an, dass der Beklagte die angefochtene Verfügung zusätzlich auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gestützt hat.
10 
Da die Ausstellung des britischen Führerscheins vom 13.11.2008 zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Kläger keine wirksame inländische Fahrerlaubnis inne hatte, stellt sich auch unionsrechtlich nicht die Frage, ob es sich um die Umschreibung oder den Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis in eine britische EU-Fahrerlaubnis handeln könnte, die möglicherweise als eine dem Anerkennungsgrundsatz unterliegende Neuerteilung zu betrachten wäre (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 21.02.2012 - 10 S 2721/11 -; vom 19.01.2012 - 10 S 3244/11 -; BayVGH, Urteil vom 28.10.2011 - 11 BV 10.987 -, Juris). Die bloße Umschreibung bzw. der Umtausch einer nicht (mehr) existenten inländischen Fahrerlaubnis vermag erst recht keine Anerkennungspflicht zu begründen, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats schon keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaats besteht für ein Dokument eines Ausstellungsmitgliedstaats, das nicht auf der erneuten Prüfung der Fahreignung des Betroffenen nach Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG beruht, sondern lediglich die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnis dokumentiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 -, NJW 2009, 1687 unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 28.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 -, Wiedemann, Funk und Rs. C-334/06 bis C-336/06 - Zerche; BVerwG, Beschluss vom 08.09.2011 - 3 B 19.11 -, Juris; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 -, VBlBW 2010, 122 sowie vom 04.02.2010 - 10 S 2773/09 -, Juris).
11 
Diese rechtliche Beurteilung einer etwaigen Umschreibung bzw. eines Umtauschs einer inländischen Fahrerlaubnis ändert im Übrigen nichts daran, dass schon der festgestellte Wohnsitzverstoß bei der Ausstellung der britischen Fahrerlaubnis vom 13.11.2008 zum Ausschluss der Anerkennungspflicht führt.
12 
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen würden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 -, NVwZ-RR 2006, 255; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, inwieweit sich die genannten Schwierigkeiten im Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeiten als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 -, NVwZ-RR 1998, 31).
13 
Überdurchschnittliche Schwierigkeiten in diesem Sinne werden vom Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt. Der vorliegende Fall wirft im Übrigen keine rechtlichen Fragen auf, die ihn von dem Durchschnitt der fahrerlaubnisrechtlichen Fälle mit Auslandsbezug deutlich abheben und noch offen geblieben sind. Die ansonsten mit dem Zulassungsantrag unter diesem Gesichtspunkt problematisierten Fragen, ob sich der Kläger im vorliegenden Fall auf den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen kann und welcher Staat die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu prüfen hat, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abschließend geklärt. Wie oben (1.) ausgeführt, löst ein aus dem Führerschein ersichtlicher bzw. ein aufgrund Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat unbestreitbarer Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis bereits für sich allein die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats aus, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen.
14 
3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein kann.
15 
Diese Darlegungserfordernisse sind nicht erfüllt. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „was eigentlich bei dem Vorgang des Umtausches eines nationalen Führerscheins mit der (etwaigen) früheren und (möglichen) künftigen Fahrerlaubnis geschieht“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie oben ausgeführt, erweist sich das angegriffene Urteil bereits deshalb als richtig, weil die britische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist und deshalb nicht der Anerkennungspflicht unterliegt. Einer weitergehenden Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage bedarf es mithin nicht. Davon abgesehen ist die gebotene rechtliche Würdigung einer Umschreibung bzw. eines Umtauschs einer inländischen Fahrerlaubnis für die hier vorliegende Fallkonstellation, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis gar keine umschreibbare bzw. umtauschbare inländische Fahrerlaubnis mehr existierte, schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (s. oben 1.) abzuleiten, ohne dass insoweit weiterer Klärungsbedarf ersichtlich wäre.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 42 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467). Ausweislich des in Kopie bei den Verwaltungsakten befindlichen britischen Führerscheins war der Kläger Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, B 1 und E. Eigenständig bedeutsam sind hiervon die Klassen B und E, was zu einem Streitwert von 7.500,-- EUR führt.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.