Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Jan. 2010 - 10 S 2392/09

published on 28.01.2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Jan. 2010 - 10 S 2392/09
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 - 4 K 3374/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Antragstellerin wurde am 21.04.2006 die gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank-und Speisewirtschaft mit zwei Betriebsräumen in der Größe von jeweils ca. 78,5 qm im Turm eines ehemaligen Industriegebäudes erteilt. Im ersten Wirtschaftsraum (8. OG.) befindet sich ein Schankthekenbereich (Bar, Lounge), im zweiten Raum (9. OG.) ein Restaurant. Beide Geschosse sind durch einen offenen Luftraum über der Bar und durch eine Treppe miteinander verbunden. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.08.2009, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wird, die in der Anlage bezeichneten Maßnahmen zum Nichtraucherschutz innerhalb der genannten Fristen durchzuführen und für den Fall der Zuwiderhandlung jeweils ein Zwangsgeld angedroht wird. Im einzelnen wird die Antragstellerin verpflichtet, sofort sämtliche Aschenbecher aus der Gaststätte zu entfernen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung im Eingangsbereich ein Hinweisschild auf das Rauchverbot aufzuhängen sowie die Gäste in geeigneter Weise zusätzlich darüber zu informieren, dass ein Rauchverbot besteht und bei Verstößen ein Bußgeld verhängt werden kann, ab sofort rauchende Gäste aufzufordern, das Rauchen in der Gaststätte zu unterlassen, und im Falle der Nichtbeachtung vom Hausrecht Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Gaststätte der Antragstellerin genüge weder den gesetzlichen Anforderungen des § 7 Abs. 1 des Landesnichtraucherschutzgesetzes - LNRSchG - noch greife eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 LNRSchG ein. Die Maßnahmen seien auch nicht unverhältnismäßig. Demgegenüber wird in der Beschwerdebegründung eingewandt, das vollständige Rauchverbot gefährde die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin. Aufgrund der besonderen baulichen Situation der Gaststätte, die sich in den beiden obersten Geschossen eines aufwendig renovierten Turmes befinde, und des Charakters ihres Betriebs als Cocktailbar mit Lounge-Bereich sei ihre Situation mit der vom Rauchverbot besonders belasteten getränkegeprägten Gastronomie vergleichbar. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht erkennbar. Wettbewerbsverzerrungen seien aufgrund der Einmaligkeit der Lage und Ausstattung nicht zu befürchten. Dem Nichtraucherschutz könne auch auf andere Weise Rechnung getragen werden.
2.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.08.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Widerspruch der Antragstellerin und eine ggf. nachfolgende Anfechtungsklage haben bei der gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfte die angefochtene Verfügung keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Nach § 5 Abs. 1 GastG können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erteilt werden. Vom Betrieb der Antragstellerin gehen Gesundheitsgefahren aus, weil er nicht den Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes entspricht, das dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens dient (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LNRSchG). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG ist in Gaststätten das Rauchen untersagt. Nach Aktenlage wird in der Gaststätte der Antragstellerin gegen das Rauchverbot verstoßen, was sie in der Sache auch nicht bestreitet. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG greift nicht ein. Danach ist das Rauchen abweichend von Absatz 1 zulässig in vollständig abgeschlossenen Nebenräumen, wenn und soweit diese als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Betrieb der Antragstellerin weist keinen vollständig abgeschlossenen Nebenraum auf; vielmehr sind beide Stockwerke durch einen Luftraum und eine - soweit ersichtlich - offene Treppe miteinander verbunden. Das Erfordernis eines vollständig abgeschlossenen Nebenraumes ist auch dann nicht erfüllt, wenn der Raucherbereich - wie es die Antragstellerin nunmehr vorschlägt - vom Barbereich im unteren Stockwerk in das obere Stockwerk verlegt wird, so dass kein Rauch von unten nach oben zieht, oder entsprechende Lüftungssysteme eingebaut werden. Dies mag zwar den Belangen des Nichtraucherschutzes besser Rechnung tragen als der bisherige Zustand. Es wird aber verkannt, dass das Gesetz Rauchen ausschließlich in einem vollständig abgeschlossenen Nebenraum gestattet, und selbst dies nicht zulässt, wenn die Belange des Nichtraucherschutzes gleichwohl beeinträchtigt sind. Aus Wortlaut, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt, dass die Voraussetzung eines vollständig abgeschlossenen Nebenraums ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine vollständige Abtrennung durch Innenwände und dichtschließende Türen erforderlich, wie sie in §§ 7,14 Abs. 1 LBOAVO beschrieben sind (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs, LTDrs. 14,1359 S.15 f.). Dass die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt werden, ist demgegenüber kein selbstständiger weiterer Ausnahmetatbestand, sondern eine Einschränkung dahingehend, dass auch Raucherräume nur gestattet sind, wenn hierdurch die Luftqualität in den übrigen Gasträumen und der Nichtraucherschutz im Übrigen nicht beeinträchtigt werden (vgl. LTDrs. 14, 1359 S. 16). Vorliegend sind die einzelnen Stockwerke unabhängig von der Lage des Raucherbereichs und dem Lüftungssystem nicht vollständig abgeschlossen. Nach der gesetzlichen Wertung genügt es daher nicht, den Belangen des Nichtraucherschutzes durch andere Maßnahmen - deren Wirksamkeit unterstellt - Rechnung zu tragen.
Auch die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG greift nicht ein. Danach ist das Rauchen zulässig in Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn u.a. keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art verabreicht werden. Zwar hat die Antragstellerin ihre Bereitschaft erklärt, nur noch kalte Speisen einfacher Art anzubieten. Auch hier verkennt sie aber, dass zunächst das eigenständige Tatbestandsmerkmal einer Gastfläche unter 75 qm zu erfüllen ist. Diese Größe wird vom Betrieb der Antragstellerin bei weitem überschritten. Weder die baulichen Gegebenheiten noch die Gaststättenerlaubnis bieten Anlass, beide Stockwerke getrennt zu bewerten. Auch der Wortlaut und der Sinn und Zweck des Gesetzes geben hierfür keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen würde die zulässige Größe von 75 qm auch in den einzelnen Geschossen mit den konzessionierten Wirtschaftsräumen von jeweils ca. 78,5 qm noch überschritten.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch für eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung kein Raum; eine erweiternde Auslegung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Einwand der Antragstellerin, dass ein vollständiges Rauchverbot oder die erforderlichen Umbaumaßnahmen sie so nachhaltig beeinträchtigen würden, dass der gastronomische Betrieb aufgegeben werden müsste, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen ein auf vernünftigen Erwägungen beruhendes Gemeinwohlziel und vermag daher Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gastwirten zu legitimieren. Gesetzliche Rauchverbote in Gaststätten sind hierfür grundsätzlich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - juris Rdnr. 101 ff., 113 ff.; Nichtannahmebeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 2054/09 - juris). Dabei zählt der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, die auch empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit der Gastwirte rechtfertigen. Entscheidet sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums wegen des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes für ein im Grundsatz striktes Rauchverbot, das nur durch tatbestandlich klar abgegrenzte willkürfreie Ausnahmen beschränkt wird, müssen hiervon auch besonders betroffene, die Ausnahmevoraussetzung nicht erfüllende Betriebe nicht ausgenommen werden. Denn eine stärkere Belastung solcher Betriebe, einschließlich der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 aaO. Rdnr. 102, 122, 125; vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 02.06.2009 - Vf. 13-VII-08 - juris). Danach kann der Belang des Nichtraucherschutzes auch die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einzelner Betriebe rechtfertigen. Im Übrigen wird allein mit der Behauptung, die Cocktailbar sei bei einem Rauchverbot unrentabel, nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die befürchteten finanziellen Einbußen durch Umsatzrückgänge oder die für einen Raucherraum erforderlichen Umbaumaßnahmen tatsächlich zu einer Existenzgefährdung führen würden. Die Erfahrungen aus anderen Ländern haben zumindest mittelfristig keine Umsatzeinbußen ergeben (LTDrs. 14, 1359 S. 15). Auch die voraussichtlichen Kosten für eventuelle Umbaumaßnahmen wurden nicht dargelegt.
Auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur kleinere Einraum-gaststätten, nicht aber sämtliche überwiegend von Rauchern besuchte oder getränkegeprägte Gaststätten vom Rauchverbot ausgenommen werden. Der Gesetzgeber hat mit der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG, die in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 01.08.2007 noch nicht vorgesehen war (vgl. GBl. 2007, 337), die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 30.07.2008 (aaO.) umgesetzt. Danach ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich zwar nicht gehindert, ein absolutes Rauchverbot in Gaststätten auszusprechen. Werden Ausnahmen vom Rauchverbot zugelassen, müssen diese wegen des Gleichheitsgrundsatzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann allerdings auch die durch das Rauchverbot besonders stark belastete getränkegeprägte Kleingastronomie mit erfassen. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts unterscheiden sich diese Betriebe aber nicht nur durch das vorwiegend an Getränken und weniger an Speisen orientierte Angebot von den übrigen Gaststätten, sondern insbesondere auch durch die geringe Zahl von Sitzplätzen und die besondere Gästestruktur. Aufgrund der begrenzten räumlichen Kapazitäten könnten die Betreiber solcher Gaststätten regelmäßig keine Raucherräume anbieten (vgl. Urt. v. 30.07.2008 aaO. Rdnr. 136 f., 164). Dementsprechend hat der Landesgesetzeber die Ausnahmeregelung bewusst auf die Kleingastronomie beschränkt. Die beiden Voraussetzungen, dass der Gastraum unter 75 qm hat und ein Nebenraum fehlt, sollen sicherstellen, dass die zusätzliche Ausnahme des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG tatsächlich nur diejenigen Gaststätten erfasst, die als Einraumgaststätten („Eckkneipen“) mit getränkeorientiertem Angebot ohne eine solche Ausnahme unverhältnismäßig belastet werden, weil sie keine Raucherräume einrichten können (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, LTDrs. 14, 3661 S. 8.).
Wesentlicher Grund für das verfassungsrechtliche Gebot einer Ausnahmeregelung, wie sie § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG vorsieht, ist mithin eine beengte räumliche Situation, die typischerweise die Schaffung eines abgetrennten Nebenraumes ausschließt. Danach dürfte schon keine - für eine Analogie erforderliche - planwidrige Regelungslücke vorliegen; zumindest fehlt es aber an der Vergleichbarkeit des Betriebes der Antragstellerin mit der begünstigten Kleingastronomie. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin, wie sie geltend macht, eine getränkegeprägte Betriebskonzeption verfolgt; denn sie verfügt über eine Konzession als Speisegaststätte und nutzt das obere Stockwerk bislang auch tatsächlich als Restaurantbereich. Vor allem kann aber von vergleichbaren räumlichen Gegebenheiten keine Rede sein. In Anbetracht der Größe der genehmigten und tatsächlich genutzten Gastfläche von insgesamt ca. 157 qm liegt eine Gleichstellung mit einer „Eckkneipe“, deren Bild dem Bundesverfassungsgericht vor Augen stand, eher fern. Ungeachtet der Frage, ob bei einem ganzen Stockwerk als Raucherbereich noch von einem Nebenraum im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG gesprochen werden könnte (zu diesem Erfordernis LTDrs. 14, 1359 S. 15 f.), erscheint die vollständige Trennung der Stockwerke oder die Abtrennung eines Raucherraumes bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung räumlich und bautechnisch möglich.
10 
Der Senat verkennt auch nicht, dass die vollständige Abtrennung eines Raucherraumes aufgrund der insoweit ungünstigen baulichen Situation des Betriebes mit zwei Stockwerken und Galerie stärkere finanzielle Belastungen mit sich bringen dürfte als dies unter Umständen bei anderen Gaststätten mit einer vergleichbaren Gastfläche auf einer Ebene der Fall ist. Da es um die Ordnung von Massenvorgängen geht, ist der Landesgesetzgeber aber zu typisierenden und generalisierenden Regelungen befugt (BVerfG, Urt. v. 30.07.08 aaO. Rdnr. 165; BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 aaO.). Im Interesse der Einfachheit und Praktikabilität des Gesetzesvollzugs ist es daher hinzunehmen, dass Gaststätten, für die die Einrichtung eines Raucherraumes aufgrund ihrer Größe grundsätzlich zumutbar ist, durch die erforderlichen Maßnahmen je nach ihrer baulichen Situation unterschiedlich stark belastet werden. Die Grenze von 75 qm Gastfläche beruht dabei auf sachlichen Gründen und ist nicht willkürlich (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 30.07.08 aaO. Rdnr. 167; BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 aaO.).
11 
Im Hinblick auf die geringen Erfolgsaussichten der Hauptsache und den hohen Stellenwert des Rechtsgutes Gesundheit räumt der Senat daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Auflagen zum Nichtraucherschutz den Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin ein. Da der Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens ein besonders hochrangiges Rechtsgut ist, das auch empfindliche Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigt (BVerfG, Urt. v. 30.07.2008 aaO.), ist es der Antragstellerin zuzumuten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache den angeordneten Maßnahmen nachzukommen, selbst wenn zu Gunsten ihres Anliegens unterstellt wird, dass diese auf Dauer die Fortführung des Betriebs in Frage stellen (ebenso OVG NRW, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 512/09 - juris).
3.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, § 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 und Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 13.10.2009 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,- festgesetzt. Gründe   1  Der Antra
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published on 17.08.2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.08.2014, Az. 15 O 55/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.700,00 EUR nebst Zinse
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.