Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 13. Okt. 2009 - 4 K 3374/09

bei uns veröffentlicht am13.10.2009

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin bei sachdienlicher Auslegung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hinsichtlich der Auflagen, die sich aus Ziff. 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.08.2009 in Verbindung mit der dortigen Anlage (dortige Ziffern 1-4) ergeben bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziff. 3 der Verfügung begehrt, ist zulässig (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG und § 80 Abs. 5 VwGO). Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf den Schutz von Nichtrauchern zielende, in der Anlage näher spezifizierte Auflagen erteilt (Ziff. 1), die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet (Ziff. 2) und die aus der Anlage ersichtlichen Zwangsgelder angedroht für den Fall, dass die Antragstellerin die jeweiligen Auflagen nicht innerhalb der dort gesetzten Fristen erledigt (Ziff. 3).
Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes und dem privaten Interesse der Antragstellerin, während des Rechtsbehelfsverfahrens von dieser Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei kommt im Falle einer behördlichen Anordnung der Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO den voraussichtlichen Erfolgsaussichten eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu.
Die Anordnung des Sofortvollzugs hat die Antragsgegnerin in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit ein sofortiges Handeln erfordere, das dem gegenteiligen Interesse der Antragsgegnerin vorgehe.
Im vorliegenden Fall wird der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Auflagen in Ziff. 1 der Verfügung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben (1). Außerdem besteht materiell ein besonderes Vollzugsinteresse (2). Auch der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung wird voraussichtlich erfolglos sein (3).
1. Der Antragstellerin ist durch Ziff. 1 der angegriffenen Verfügung in Verbindung mit der ausdrücklich zu ihrem Bestandteil gemachten Anlage aufgegeben worden, sämtliche Aschenbecher aus der Gaststätte zu entfernen (mit sofortiger Wirkung), im Eingangsbereich an gut sichtbarer Stelle ein Hinweisschild auf das gesetzliche Rauchverbot aufzuhängen (innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Verfügung), die Gäste in geeigneter Weise über das Rauchverbot und seine bußgeldrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen (innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Verfügung) und rauchende Gäste zur Unterlassung aufzufordern (mit sofortiger Wirkung). Diese Auflagen sind bei summarischer Prüfung ermessensfehlerfrei verfügt worden. Die Behörde stützt sich als Rechtsgrundlage zutreffend auf § 5 Abs. 1 GastG, wonach dem Gaststättenbetreiber (auch nachträglich) Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben und Gesundheit auferlegt werden können, und hält die Auflagen mit Blick darauf für geboten, dass die von der Antragstellerin seit 2006 aufgrund einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis als Schank- und Speisewirtschaft betriebene „S. Lounge“ im gegenwärtigen Zustand den Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes nicht entspricht.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr Betrieb genüge den gesetzlichen Anforderungen, vermögen ihre Argumente nicht zu überzeugen. Die Antragsgegnerin geht vielmehr zutreffend davon aus, dass der Betrieb der Gaststätte in der gegenwärtigen Form gegen § 7 LNRSchG verstößt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LNRSchG ist in Gaststätten das Rauchen untersagt; zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 2 LNRSchG vorliegend nicht eingreift, insbesondere die Eckkneipenregelung mit ihrer Größenbeschränkung von 75 qm unanwendbar ist, da die Antragstellerin eine konzessionierte Betriebsfläche von 2 x 78, 5 qm (auf zwei Stockwerken) besitzt. Die Antragstellerin stützt sich zunächst darauf, dass die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG zumindest analog auf sie zutreffe, weil sie sich wirtschaftlich in einer vergleichbaren Lage wie ein Betreiber einer „getränkegeprägten“ Eckkneipe befinde. Dabei geht sie zunächst rechtsirrig davon aus, dass die 75 qm-Grenze lediglich in Verwaltungsvorschriften, aber nicht normativ geregelt sei. Demgegenüber ist in § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG Rauchen (unter zusätzlichen qualifizierenden Voraussetzungen) nur zulässig in Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum. Diese Regelung geht zudem auf eine Übergangsregelung im Urteil des BVerfG vom 30.07.2008 ( - 1 BvR 3262/07 u.a. -, NJW 2008, 2409) zurück, in der ebenfalls ausdrücklich von Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche die Rede ist. Damit ist offensichtlich, dass die Antragstellerin mit ihrer Schank- und Speisewirtschaft, die laut Konzession auf zwei übereinanderliegenden Stockwerken mit jeweils 78,5 qm betrieben werden darf, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG nicht erfüllt. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob über die durch § 7 Abs. 2 Nr. 2 LNRSchG ausdrücklich erfassten Konstellationen hinaus überhaupt weitere - analogiebegründende - Ausnahmefälle in Betracht kommen können, denn eine solche - unterstellte - Möglichkeit würde jedenfalls im vorliegenden Fall nicht greifen. Die Antragstellerin trägt für eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit vor, dass ihre Betriebskonzeption - wie bei der Eckkneipe - „getränkegeprägt“ sei; das reicht indessen - eine grundsätzliche Analogiefähigkeit unterstellt - im Hinblick auf die konkreten Größenverhältnisse, die Konzessionierung als Schank- und Speisewirtschaft sowie die Nutzung eines Stockwerks als Restaurant und des anderen als Barbereich keinesfalls aus, um eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit der von ihr betriebenen Gaststätte mit einer kleinen Eckkneipe zu begründen. Soweit die Antragstellerin angibt, nach der von ihr nunmehr ins Auge gefassten Umnutzung (Verlegung des Raucherbereiches nach oben) dort nur über 69 qm Gastfläche zu verfügen, bedarf keiner Entscheidung, ob diese Größenangabe tatsächlich zutrifft. Denn maßgeblich bleibt die einheitliche Konzession, die einer isolierten Betrachtung nur eines Stockwerks rechtlich entgegensteht. Zudem ginge es nicht an, hier hypothetisch auf Umstände abzustellen, die erst im Rahmen von in Aussicht gestellten Änderungsmaßnahmen eintreten könnten, deren Realisierung außerdem aus wirtschaftlichen wie rechtlichen Gründen durchaus unsicher ist.
Zu Recht verneint die Antragsgegnerin auch die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 LNRSchG. Nach dieser Vorschrift ist das Rauchen abweichend von Absatz 1 zulässig in vollständig abgetrennten Nebenräumen, wenn und soweit diese Räume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vorliegend fehlt es an einer vollständigen Abtrennung der stockwerksgetrennten Bereiche. Dem versucht die Antragstellerin entgegenhalten, eine solche Trennung sei nur bei auf der gleichen Ebene gelegenen Räumen geboten. Für eine solche Auslegung bietet aber der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhaltspunkt, da dort nur von Nebenräumen - unabhängig von ihrer topographischen Zuordnung zu dem Hauptraum - die Rede ist. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, auf die sich die Antragstellerin im Hinblick auf die von ihr eingesetzten und für hinreichend effizient gehaltenen Lüftungssysteme beruft, sprechen nicht für eine teleologische Reduktion auf Räume, die nebeneinander liegen. Eine solche Auslegung stünde schon im Widerspruch zur Systematik der Norm, die das Rauchen nur zulässt, wenn - zusätzlich zur Abtrennung - die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigt werden. Die Norm beschränkt sich also nicht nur auf eine Funktionalbetrachtung, sondern erhebt die Abtrennung der Räume zum eigenständigen Tatbestandsmerkmal. Im vorliegenden Fall kommt weiter hinzu, dass sich laut Aktenlage mehrfach Gäste darüber beschwert haben, dass - wie naheliegend - die verrauchte Luft aus dem Raucherbereich deutlich wahrnehmbar in den nicht abgetrennten Nichtraucherbereich im nächsten Stockwerk hochgestiegen sei, ohne dass dies durch die Lüftungssysteme verhindert worden wäre.
Verstößt der gegenwärtige Betrieb der Gaststätte gegen das Nichtraucherschutzgesetz, durfte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die in der Verfügung getroffenen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 GastG auferlegen. Sie hat zutreffend erkannt, dass diese Maßnahmen das mildere Mittel gegenüber einer Betriebsschließung oder einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis darstellen. Zu Unrecht behauptet die Antragstellerin, die Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes auch für das Personal enthalte einen Ermessensfehler. Zunächst findet sich bei den eigentlichen Ermessenserwägungen nur die Erwähnung des Schutzes der Gesundheit für die Gäste; das Personal wird nur bei der Begründung der sofortigen Vollziehung mit genannt. Doch auch, wenn man zugunsten der Antragstellerin die dortigen Ausführungen der Antragsgegnerin auch den Ermessenerwägungen zurechnen wollte, wären diese nicht zu beanstanden. Zwar ist der Schutz des Gaststättenpersonals durch die ausnahmsweise Ermöglichung des Rauchens gelockert. Dem hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 7 Abs. 4 LNRSchG Rechnung getragen, wonach arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben. Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Einbeziehung des Gesundheitsschutzes auch für diese Personengruppe in die Zielrichtung des Gesetzes; sie soll jedenfalls in dem Umfang geschützt sein, in dem Rauchverbote bestehen.
Anders als die Antragstellerin annimmt, sind die Maßnahmen auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesundheitsschutz von Nichtrauchern genießt nach der normativen, mit Art. 12 und 14 GG vereinbaren differenzierenden Regelung des Nichtraucherschutzgesetzes Vorrang vor der uneingeschränkten Berufsausübung von Gaststättenbetreibern. Die Antragstellerin hatte hinreichend lange Zeit, sich auf diese Regelungen einzustellen; die Antragsgegnerin hat sie auf die geltende Rechtslage mehrfach hingewiesen und durch ihr langes Zuwarten bis zum Erlass einer förmlichen Verfügung zureichende Möglichkeiten gegeben, ggf. auch - kostenintensive - Umplanungen oder Umbauten vorzunehmen, um eine Normkonformität zu erreichen. Die schriftsätzlich geäußerte (hilfsweise) Bereitschaft der Antragstellerin, eine physische Trennung der Stockwerke vorzunehmen sowie neuerdings die Bereitschaft, die Stockwerksbereiche in umgekehrter Weise wie bisher zu nutzen, machen die Auflagen nicht unverhältnismäßig. Das könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn es um Veränderungen ginge, die offensichtlich unmittelbar bevorstünden und zudem zuverlässig Normkonformität bewirken würden. Weder das eine noch das andere ist hier aber der Fall. Sowohl aus wirtschaftlichen wie aus rechtlichen Gründen können die angedeuteten Änderungsmaßnahmen keinesfalls in unmittelbarer Zukunft durchgeführt werden; zudem wäre nicht hinreichend klar, ob die erwogene Abtrennung des oberen (zukünftigen) Raucherbereichs mit einer automatischen Glastür sowie des Deckenbereichs mit verschließbaren (verschiebbaren) Glasscheiben in technischer Hinsicht ausreichend wäre.
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2. Es besteht auch materiell ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Auflagen in Ziff. 1 der Verfügung, welches das entgegenstehende wirtschaftliche Interesse der Antragsstellerin überwiegt; dies ergibt sich aus der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Gaststätten, die den gesetzlichen Nichtraucherschutz umsetzen und dadurch für Raucher weniger attraktiv sind.
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3. Unter den vorliegenden Umständen bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der - abgestuften - Androhung von Zwangsgeldern (vgl. insbesondere §§ 2 Nr. 2, 19, 20 Abs. 2 und 23 LVwVG) keine rechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht im Hinblick auf die für die Antragstellerin erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Auflagen von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 15.000,- EUR aus, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.