Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Nov. 2010 - 10 S 1837/10

bei uns veröffentlicht am18.11.2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2010 - 1 K 2268/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung vom 30.03.2010 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt Rems-Murr-Kreis festgestellt, dass der Antragsteller, der nach Aktenlage noch zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer inländischen Fahrerlaubnis war, nicht berechtigt ist, aufgrund seiner im Jahre 2005 in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand als eher gering anzusehen. Bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
a) Nach nationalem Recht begegnet die Verfügung des Landratsamts keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Fassung vom 07.01.2009 (BGBl. I S. 29) gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, grundsätzlich nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. In dem am 16.09.2005 in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein des Antragstellers ist unter Ziff. 8 sein inländischer Wohnsitz eingetragen. Nach der Systematik des § 28 Abs. 4 FeV ist diese Regelung auch für Ersterwerber anwendbar, denen eine (inländische) Fahrerlaubnis noch nicht entzogen oder bestandskräftig versagt worden ist.
b) Die Beschwerdebegründung wendet demgegenüber ein, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein isolierter Wohnsitzverstoß für die Versagung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nicht genüge, sondern kumulativ auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (Entziehung, Versagung oder Verzicht) vorliegen müssten. Der Senat lässt in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts offen, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kann nicht abschließend geklärt werden, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV europarechtskonform ist (dies verneinend: Hess.VGH, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 255/09 - Blutalkohol 46, 354; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - 10 A 11244/09 - DVBl. 2010, 728 - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; offen gelassen in: BayVGH, Beschluss vom 26.02.2009 - 11 C 09.296 - juris). Diese Frage ist jedoch voraussichtlich nicht entscheidungserheblich im Hauptsacheverfahren. Denn der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte auch darin zu folgen sein, dass die gegen den Antragsteller in den Jahren 1995 bzw. 1996 verhängten isolierten Fahrerlaubnissperren einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gleichgestellt werden können und dies mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht.
Jedenfalls bei summarischer Prüfung spricht vieles für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine isolierte Fahrerlaubnissperre als Maßnahme im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV anzusehen ist, da sie nach ihrer Wirkung und dem Sinn der Regelung gleichartig ist. Sämtlichen in der Vorschrift bezeichneten Maßnahmen (Entziehung, Versagung, Verzicht) ist es gemein, dass hiermit eine verfahrensgesicherte (etwa bestandskräftige oder rechtskräftige) formalisierte Feststellung über die fehlende Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen wurde. Dies ist jedoch auch bei der strafgerichtlichen Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB der Fall. So setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraus, dass sich - aus der Begehung der abgeurteilten Straftat - die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben hat. Zwingende Rechtsfolge einer derartigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB die Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde. Kann einem Verkehrsstraftäter aber mangels Innehabens einer Fahrerlaubnis diese nicht entzogen werden, sieht § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB vor, dass eine isolierte Sperre anzuordnen ist. Aus dem Regelungszusammenhang von § 69 und § 69a StGB ergibt sich, dass auch die Verhängung einer isolierten Sperrfrist die strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussetzt. Die Verhängung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte daher eine im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV „entzugsähnliche Maßnahme“ darstellen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 21.10.2009 - AN 10 S 09.01799 - juris; vgl. auch zum Verzicht auf die Fahrerlaubnis zur Vermeidung einer drohenden Entziehung Senatsbeschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08 - VBlBW 2009, 353). Auch dürfte der bisher ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht zu entnehmen sein, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, wegen der von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten ausgehenden Gefahren die Verhängung einer isolierten Sperrfrist der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis gleichzustellen. Eine abschließende Klärung der Frage, ob bei Ersterwerbern eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) umfasst wird, muss nötigenfalls im Hauptsacheverfahren erfolgen.
c) Selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache aber als offen angesehen werden, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung mit dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang ein. Denn es bestehen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung gravierende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher darstellt, hat der Antragsteller in den Jahren 1995 bzw. 1996 zwei erhebliche Verkehrsstraftaten begangen, die ihm trotz erfolgter Tilgung im Verkehrszentralregister und dem nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG grundsätzlich bestehenden Verwertungsverbot bis zum 22.09.2011 vorgehalten werden können. Denn § 65 Abs. 9 StVG enthält eine spezielle Übergangsregelung für Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in das Verkehrszentralregister eingetragen worden waren. Entgegen der Auffassung der Beschwerde findet dabei auch die Regelung des § 29 Abs. 5 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung. Der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG enthaltene Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist beschränkt auf die Verwertbarkeit bis längstens zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Sinne „entspricht“, ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; sowie Urteil des Senats vom 20.03.2009 - 10 S 95/08 - VBlBW 2009, 354). Bei der Berechnung des Zehn-Jahres-Zeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind demnach sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut der Norm, zum anderen auch aus der gesetzlichen Systematik. Denn es besteht kein Anlass, zwar § 29 Abs. 6 StVG bei der Berechnung der Frist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG zu berücksichtigen, nicht aber § 29 Abs. 5 StVG, wenn sich die Bestimmung der Frist nach dem jetzt geltenden Recht richten soll. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die uneingeschränkte Heranziehung des § 29 StVG auf die Berechnung der Tilgungsfrist. Die Bestimmung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2001 (BGBl. I S. 386) eingefügt. Mit der Befristung der Tilgungsfrist auf zehn Jahre sollte ein Gleichstand mit der ab dem 01.01.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden, die generell eine Tilgungsfrist und damit eine Verwertbarkeit von zehn Jahren vorsieht (vgl. BT-Drs. 14/4304, S. 14 zu Nr. 18 Buchst. b). Wegen des gesetzgeberischen Ziels der Gleichbehandlung von „Alteinträgen“ im Verkehrszentralregister (vor dem 01.01.1999) und danach erfolgten Neueinträgen muss aber auch die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die Anlaufhemmung berücksichtigt werden, die - abweichend von der früheren Rechtslage - den Beginn des Laufs der Tilgungsfrist hinausschiebt (spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung).
Die von der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. So kann aus der von der Beschwerde herangezogenen Bestimmung des § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG n. F., die eine datenschutzrechtliche Bestimmung hinsichtlich von der Fahrerlaubnisbehörde erlangten Registerauskünften und Führungszeugnissen etc. enthält, auch in systematischer Hinsicht für die hier in Rede stehende Frage kein Rückschluss gezogen werden. Denn die Problematik, nach welcher Frist Eintragungen im Verkehrszentralregister zu tilgen sind und ob nach erfolgter Tilgung ein Verwertungsverbot besteht, ist abschließend in § 29 StVG geregelt. Für Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in das Verkehrszentralregister eingetragen waren, enthält nach dem oben Gesagten § 65 Abs. 9 StVG wiederum eine abschließende Spezialregelung. Die von der Beschwerde vorgeschlagene teleologische Reduktion der Bestimmung scheidet nach dem oben dargestellten klaren Willen des Gesetzgebers aus.
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Gegen die Anwendung der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.06.2005 (- 3 C 21/04 - a.a.O.) auch im Hinblick auf § 29 Abs. 5 StVG überzeugend näher dargelegt, dass allenfalls ein - grundsätzlich zulässiger - Fall der unechten Rückwirkung vorliegt. Abzustellen ist dabei nicht auf den Ablauf einer Tilgungsfrist oder gar - wie von dem Antragsteller vorgeschlagen - auf den Fristbeginn. Denn die Verwertbarkeit wird im vorliegenden Zusammenhang lediglich durch den Erwerb der Fahrerlaubnis und damit nach den Rechtsänderungen relevant. Im Übrigen wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert, eine ursprünglich eingetretene Unverwertbarkeit bestimmter Arten von getilgten oder tilgungsreifen Straftaten nachträglich wieder zu beseitigen, wenn er später erkennt, dass der Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes wie der Verkehrssicherheit durch die ursprüngliche Gesetzesfassung nicht oder nicht genügend gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - VII C 69.74 - BVerwGE 52, 1).
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Demnach durfte dem Antragsteller auch die mit Strafbefehl vom 28.03.1995 geahndete Trunkenheitsfahrt vom 14.01.1995 vorgehalten werden. Ausweislich der Gründe des Strafbefehls ergab die ca. 40 Minuten nach Beendigung der Trunkenheitsfahrt entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille. Diese Blutalkoholkonzentration belegt, dass der Antragsteller zumindest zum damaligen Zeitpunkt kontinuierlich und exzessiv Alkohol konsumiert hat. Denn nach wissenschaftlich belegter Einschätzung ist es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Nr. 3.1.1 S. 132 m.w.N.). Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille sprechen nach dem derzeitigen Stand der Alkoholforschung daher für eine besonders ausgeprägte Alkoholgewöhnung des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 - unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er seine Trinkgewohnheiten nachhaltig geändert hat. Bei der Abwägung berücksichtigt der Senat auch, dass der Antragsteller ca. 15 Monate nach der Ahndung der Trunkenheitsfahrt und der Verhängung einer isolierten Sperrfrist erneut ohne Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und damit ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit gezeigt hat.
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Liegen somit schwere, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdebegründung ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Antragsteller seit Erteilung der Tschechischen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ein ungeeigneter Kraftfahrer kann selbst bei hohen Fahrleistungen aufgrund der geringen Kontrolldichte und der demgemäß hohen Dunkelziffer von Alkoholdelikten im Straßenverkehr jahrelang unauffällig bleiben; gleichwohl kann sich aber die von ihm ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 227). Wegen der von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten ausgehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer fällt die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung daher zugunsten der sofortigen Vollziehung der Verfügung aus. Im Interesse der Verkehrssicherheit kann es nicht hingenommen werden, den Antragsteller trotz gewichtiger Anzeichen für Alkoholmissbrauch einstweilen weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs teilnehmen zu lassen. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine Berufstätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
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Soweit in der Beschwerdebegründung das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholt wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass sich die Begründung der Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (Nrn. 46.1 und 46.3) für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 10.000,-- EUR aus und reduziert diesen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Strafgesetzbuch - StGB | § 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 65 Übergangsbestimmungen


(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 28. November 2008 - 5 K 2542/08 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.



Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2009 der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 aufgehoben.

Die Beklagte trägt 20/21 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger trägt 1/21 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Dem im Jahre 1971 geborenen und seit März 2001 in K…., wohnhaften Kläger wurde am 23. November 2005 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; zuvor hatte er noch zu keiner Zeit eine Fahrerlaubnis besessen. In dem ihm am 7. Dezember 2005 ausgestellten tschechischen Führerschein wurde zutreffend als sein Wohnort K…. angeführt. Seinen im Februar 2006 gestellten Antrag auf Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis nahm er später zurück.

2

Unter dem 28. Juli 2006 stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber daraufhin klar, dass sie mit Rücksicht auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorerst davon Abstand nehme, die Fahrerlaubnis zu entziehen, dass sie sich jedoch vorbehalte, bei einer Änderung dieser Rechtsprechung erneut auf die Angelegenheit zurückzukommen; ihrer Auffassung nach habe er die EU-Fahrerlaubnis unter Umgehung des deutschen Fahrerlaubnisrechts erworben.

3

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 26. Juni 2008 entschieden hatte, dass die Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - es einem EU-Mitgliedstaat nicht verwehre, einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen, wenn der betreffende Führerscheininhaber zum Ausstellungszeitpunkt nicht in dem anderen Mitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe und das aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen seitens dieses Mitgliedstaates hervorgehe, stellte die Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 24. November 2008 fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Sie stützte die Verfügung auf § 28 Abs. 4 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung; diese Vorschrift sah vor, dass der Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, nicht dazu berechtigt ist, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, sofern er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

4

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 5. Januar 2009 statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. November 2008 wieder her. Es war der Auffassung, dass die in den Beschlüssen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 beschriebene Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz auch voraussetze, dass dem betreffenden Führerscheininhaber vor der Fahrerlaubniserteilung in dem anderen EU-Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat seines Wohnsitzes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.

5

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung lehnte der Senat mit Beschluss vom 18. März 2009 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Eilantrag des Klägers ab. Einen der Fahrerlaubniserteilung in dem anderen EU-Mitgliedstaat vorausgegangenen Fahrerlaubnisentzug im Wohnsitzmitgliedstaat hielt der Senat nicht für erforderlich.

6

Darauf hat der Kläger am 14. April 2009 Untätigkeitsklage erhoben, zu deren Begründung er sich insbesondere darauf berufen hat, dass die bloße Verletzung des Wohnsitzprinzips durch den EU-Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt habe, die Nichtanerkennung des Führerscheins durch den Wohnsitzmitgliedstaat nicht zu rechtfertigen vermöge.

7

Er hat beantragt,

8

die Verfügung der Beklagten vom 24. November 2008 aufzuheben.

9

Die Beklagte hat

10

Klageabweisung

11

beantragt und sich der Auffassung des Senats in der Beschwerdeentscheidung vom 18. März 2009 angeschlossen.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. Juli 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 18. März 2009 bezogen.

13

Mit Rücksicht auf die von seiner Rechtsauffassung abweichende Rechtsprechung anderer Obergerichte hat der Senat mit Beschluss vom 19. November 2009 - wie vom Kläger beantragt - die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

14

Die Berufung hat der Kläger sodann fristgemäß begründet. Hierzu wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.

15

Er beantragt,

16

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zu der Prozessakte gereichten Schriftsätze sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen.

22

Die Verfügung der Beklagten vom 24. November 2008 verletzt den Kläger in seinen Rechten.

23

Die Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Kläger nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, liegen nicht vor. Der Kläger ist vielmehr aufgrund dieser Fahrerlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet befugt.

24

Zwar sind die in der für die Nichtberechtigung allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung - FeV a. F. - bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis erfüllt, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Die genannte Bestimmung gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG - 2. Führerscheinrichtlinie - geregelte Wohnsitzerfordernis, nach dem ein EU-Führerschein nur vom Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt werden darf, aus dem vom anderen EU-Mitgliedstaat - Ausstellermitgliedstaat - ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt - diese Voraussetzung wird hier noch erfüllt - und dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland als dem Mitgliedstaat, um dessen Anerkennung es geht - Aufnahmemitgliedstaat -, vor der Führerscheinausstellung die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war - was vorliegend nicht der Fall ist.

25

An seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses - unter den oben dargestellten Voraussetzungen - für die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats ausreicht, es also nicht darauf ankommt, ob dem Betreffenden in diesem Staat vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war (grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352; ferner z. B. der in dieser Sache ergangene Beschluss vom 18. März 2009 - 10 B 10087/09.OVG -), hält der Senat nicht mehr fest.

26

Dass es neben dem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis seitens des Ausstellermitgliedstaats auch einer der oben näher bezeichneten Maßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat bedarf, um gemäß den rechtlichen Vorgaben der 2. Führerscheinrichtlinie als Aufnahmemitgliedstaat europarechtlich dazu ermächtigt zu sein, der vom Ausstellermitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung zu versagen, und von daher § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a. F. nur insoweit europarechtskonform und anwendbar ist, erschließt sich wie folgt:

27

Die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Europarecht beurteilt sich, wie gesagt, nach der 2. Führerscheinrichtlinie. Sie sieht in Art. 1 Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" vor. Die Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten "eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen" (stRspr. des EuGH, z. B. Urteile vom 29. April 2004 - C-476/01 -, Kapper, und 26. Juni 2008 - C-329 und 343/06 -, Wiedemann u.a.). Dieser Grundsatz wurde aufgestellt, um die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Er soll die Ausübung der Rechte erleichtern, die durch die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden (vgl. wie vor). Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins im Zeitpunkt dessen Ausstellung die in der 2. Führerscheinrichtlinie hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hat. Allein dem Ausstellermitgliedstaat steht es zu, ggf. die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. wie vor).

28

Die 2. Führerscheinrichtlinie kennt nur eine Ausnahme von diesem Grundsatz. So ist in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie bestimmt, dass ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 der Bestimmung genannten Maßnahmen angewendet - d. h. eine Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben - wurde.

29

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. wie vor) hervorgehoben, dass die Vorschrift eng auszulegen ist. Begründet hat er dies damit, dass so schon ganz allgemein Bestimmungen einer Richtlinie auszulegen seien, die von einem in der betreffenden Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abwichen; erst recht müsse das gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten erleichtern solle - wie es zufolge des eingangs Ausgeführten bei dem Anerkennungsgrundsatz der Fall ist.

30

Eingedenk der - insbesondere hier - gebotenen engen Auslegung hat der Europäische Gerichtshof dann entschieden, dass eine Nichtanerkennung nach Maßgabe dieser Ausnahmeregelung nur in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung durch den anderen Mitgliedstaat aufgrund einer mit der in Rede stehenden Maßnahme im Aufnahmemitgliedstaat angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis dort noch keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte (vgl. neben den Urteilen in den Rechtssachen Kapper und Wiedemann u. a. z. B. die Entscheidungen vom 6. April 2006 - C-227/05 -, Halbritter, und 28. September 2006 - C-340/05 -, Kremer) oder wenn die Führerscheinausstellung durch den anderen Mitgliedstaat während der Gültigkeitsdauer einer Aussetzung der im Aufnahmemitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis erfolgte und diese Fahrerlaubnis nach dem Führerscheinerwerb im Ausstellermitgliedstaat entzogen wurde (vgl. Urteil vom 20. November 2008  - C-1/07 -, Weber).

31

Vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund - der besonderen Bedeutung des Anerkennungsgrundsatzes für eines der zentralen Anliegen der Europäischen Union und der hieraus abzuleitenden engen Auslegung der einzigen vom europäischen Normgeber vorgesehenen Ausnahme von diesem Grundsatz - ist kein Raum für die Annahme, dass es völlig losgelöst von den durch den Richtliniengeber vorgeschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz auch aus anderen Gründen in Betracht kommen kann, dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu versagen. Es überschreitet nicht nur die Grenzen einer engen, sondern jedweder Auslegung, die Erfüllung sämtlicher von einer Norm für die von ihr angeordnete Rechtsfolge geforderten Voraussetzungen in bestimmten Fällen für entbehrlich zu erachten, d. h. die betreffende Rechtsfolge auch auf einen völlig anderen Sachverhalt zu beziehen. Für eine zulässige richterliche Rechtsfortbildung fehlt es hinsichtlich einer weiteren Ausnahme - neben Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie - von dem für die Wahrnehmung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten besonders bedeutsamen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

32

Dafür, dass es dem Europäischen Gerichtshof ungeachtet dessen genau darum aber gegangen sein könnte, gibt es in den Entscheidungen vom 29. April 2004 (Kapper) und 26. Juni 2008 (Wiedemann u. a.) auch keinerlei Anhaltspunkte. Sie sprechen vielmehr dafür, dass der Europäische Gerichtshof die Befugnis zur Nichtanerkennung wegen - im eingangs dargestellten Sinne "offenkundiger" - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses durch den Ausstellermitgliedstaat als "Unterfall" der Anerkennungsversagungskompetenz des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie, als "Lockerung" der engen Auslegung, was den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung anbelangt, betrachtet hat.

33

So ist in der Sache Kapper zu sehen, dass die dem Gericht vorgelegte Frage allein die Rechtsfolgen einer aufgrund eigener Ermittlungen des Aufnahmemitgliedstaates diesem zur Kenntnis gelangten Verletzung des Wohnsitzerfordernisses durch den Ausstellermitgliedstaat mit Blick auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie zum Gegenstand hatte. Der Europäische Gerichtshof hat dann von sich aus die Vorlagefrage über die "vom vorlegenden Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekte" hinaus ausgeweitet, um "eine sachdienliche und möglichst vollständige Antwort auf … (sie) zu geben". Hierzu hat er die Frage um "einige andere Bestimmungen der Richtlinie 91/439 …, die sich auf die Beantwortung der Frage auswirken können, und zwar insbesondere Art. 8 Abs. 4" ergänzt. Er hat sodann zunächst unter Heranziehung seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 10. Juli 2003 - C-246/00 -, Kommission/Niederlande; Beschluss vom 11. Dezember 2003 - C-408/02 -, Da Silva Carvalho) die ursprüngliche ihm vorgelegte Frage beantwortet. Der hierauf bezogene Tenor (Nr. 1) der Entscheidung stimmt bis auf geringfügige rein sprachliche Abweichungen mit dem Tenor der Entscheidung in der Rechtssache Da Silva Carvalho überein. Die "vom vorlegenden Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekte" waren mit anderen Worten in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollumfänglich geklärt. Danach ist der Europäische Gerichtshof auf die Rechtslage nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie als Bestimmung, "die sich auf die Beantwortung der Frage auswirken kann", eingegangen und hat insofern - erstmals - klargestellt, dass die Möglichkeit zur Versagung der Führerscheinanerkennung nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Führerscheinausstellung während des Laufs einer mit der Maßnahme gemäß Abs. 2 angeordneten Sperrfrist voraussetzt. Diese über die bereits vorliegende Entscheidung im Verfahren Da Silva Carvalho hinausgehende - ungefragte - Feststellung zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie erscheint danach als weiterer "Aspekt" neben den bereits "vom vorlegenden Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekten" ein und derselben Rechtsvorschrift.

34

Aber auch die Begründung des EuGH-Urteils in der Rechtssache Wiedemann u. a. weist darauf hin, dass die Frage nach der Verpflichtung zur Führerscheinanerkennung in Fällen einer "offensichtlichen" Außerachtlassung der Wohnsitzvoraussetzung als "Aspekt" der Befugnis gem. Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie behandelt worden ist.

35

So ist zunächst festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen - als sein "Prüfungsprogramm" - so "zurecht gelegt" hat, dass es danach, auch was die Frage der Anerkennung in den genannten Fällen betrifft, um die Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie als Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie geht. So heißt es dort, dass die vorlegenden Gerichte wissen möchten, wie die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 a und b sowie 8 Abs. 2 und Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie auszulegen seien, wenn der Führerschein durch einen anderen Mitgliedstaat nach einem vorausgegangenen Fahrerlaubnisentzug im Aufnahmemitgliedstaat "außerhalb einer Sperrzeit, aber unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses oder der Eignungsvoraussetzungen, die der Aufnahmemitgliedstaat insoweit zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs vorsieht, ausgestellt wurde". Nach dieser Formulierung steht im Rahmen der Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie die Beantwortung der Frage an, wie der Fall zu würdigen ist, dass der Führerschein zwar außerhalb einer Sperrfrist - und damit ohne die Möglichkeit zu einer Nichtanerkennung von daher -, dafür aber unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung bzw. der im Recht des Aufnahmemitgliedstaats bestimmten Eignungsvoraussetzungen ausgestellt wurde.

36

Diesen Vorgaben folgt sodann die rechtliche Würdigung des Europäischen Gerichtshofs. Es werden zunächst die zufolge der bisherigen Rechtsprechung aus dem Anerkennungsgrundsatz herzuleitenden Ge- bzw. Verbote dargestellt. Daran schließen sich Ausführungen zu der einzigen in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz - Art. 8 Abs. 4 - an. In diesem Zusammenhang wird die in der vom Europäischen Gerichtshof ausformulierten Frage "gleichrangig" neben der Verletzung des Wohnsitzprinzips angesprochene Missachtung der vom Aufnahmemitgliedstaat vorgesehenen Eignungsvoraussetzungen ebenso wie bereits in seinem Beschluss in der Rechtssache Kremer dahin gewürdigt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie nicht dazu ermächtigt, die Gültigkeit des Führerscheins nicht anzuerkennen, solange der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

37

Schließlich folgen die Ausführungen zu der in Rede stehenden Fallgestaltung. Sie werden eingeleitet mit der Bemerkung, zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen sei "sodann insbesondere auf die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, wie er oben in Erinnerung gerufen worden ist, für den Fall einzugehen, dass feststeht, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist". Die Anwendung des Anerkennungsgrundsatzes war zuvor, wie dargestellt, namentlich auch unter dem Gesichtspunkt des hierzu in der Richtlinie bestimmten Ausnahmetatbestands "in Erinnerung gerufen" worden. Innerhalb der nachfolgenden Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 b der 2. Führerscheinrichtlinie ist der Europäische Gerichtshof dann im Zusammenhang mit der "besonderen Bedeutung" des Wohnsitzerfordernisses im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen noch unmittelbar auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie zu sprechen gekommen mit der Feststellung, "die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte … gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie … angewendet worden ist, nicht beachtet würde". Schließlich wird die behandelte Frage unter Voranstellung der rechtlichen Grundlage für die getroffene Feststellung - dieselbe wie die der Feststellung in Bezug auf die Missachtung der Eignungsvoraussetzungen des Aufnahmemitgliedstaats - beantwortet.

38

Handelt es sich nach alledem aber bei den in der Rechtssache Wiedemann u. a. zur "offensichtlichen" Missachtung des Wohnsitzerfordernisses bei der Führerscheinausstellung in dem anderen EU-Mitgliedstaat getroffenen Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs erklärtermaßen um das Ergebnis einer Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie - vor dem Hintergrund des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie -, so widerspräche es den Regeln der Ausdeutung einer gerichtlichen Entscheidung, wollte man davon ausgehen oder es doch für möglich erachten, der Europäische Gerichtshof habe die Feststellung nur deshalb zu Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie getroffen, weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen eben erfüllt gewesen seien, der Fall eben so "dahergekommen" sei, ohne dass der Europäische Gerichtshof jedoch die seinerseits gewonnene Erkenntnis an die Erfüllung des besagten Tatbestands geknüpft habe. Dementsprechend lässt sich auch die ausdrückliche Erwähnung des Umstands im Entscheidungstenor, dass auf den Inhaber des Führerscheins "im Hoheitsgebiet des … (Aufnahmemitgliedstaats) eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist", vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass diese Aussage allein der Tatsache geschuldet ist, dass die Kläger der Ausgangsverfahren eben "solche" Führerscheininhaber waren, dass mit dieser Aussage vielmehr die Notwendigkeit der Erfüllung des gem. Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerscheinrichtlinie für eine Nichtanerkennung des vom anderen EU-Mitgliedstaates ausgestellten Führerscheins vorausgesetzten Tatbestands zum Ausdruck gebracht worden ist.

39

Der Senat schließt sich damit unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 18. Juni 2009, BA 2009, 354) an. Zu dieser Rechtsauffassung tendiert auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, juris).

40

Die Kostenentscheidung folgt, was das erstinstanzliche Verfahren angeht, aus § 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 28. November 2008 - 5 K 2542/08 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen ist, dass die Antragstellerin vorläufig berechtigt ist, von der ihr im Jahr 2005 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Denn auch ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fehlt es an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch.
Der Hinweis in der Beschwerdebegründung auf eine von der Fahrerlaubnisbehörde - wegen der unauffälligen Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr als Führerin eines Kraftfahrzeugs zu Unrecht - angenommenen Eilbedürftigkeit ist unverständlich. Denn das Landratsamt ist in seinem dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde liegenden Schreiben vom 25.09.2008 gerade nicht von einem für sofort vollziehbar erklärten feststellenden Verwaltungsakt ausgegangen. Vielmehr hat es die Antragstellerin in diesem informellen Schreiben lediglich auf die nach seiner Ansicht bestehende Rechtslage hingewiesen, wonach die ihr in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis sie wegen der Eintragung des deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein nicht berechtige, Kraftfahrzeuge der Klasse B im Bundesgebiet zu führen. Abschließend hat das Landratsamt auf eine mögliche Bestrafung der Antragstellerin wegen eines Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG hingewiesen.
Zwar wird in der Antragsbegründung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 zugrunde lagen, die im Inland erteilte Fahrerlaubnis nicht förmlich entzogen worden ist. Diesem Umstand kommt jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Denn die Antragstellerin hat auf die ihr im Bundesgebiet erteilte Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 - alt - am 10.08.1998 verzichtet. Der zum Zeitpunkt des Zugangs des informellen Schreibens des Landratsamtes vom 25.09.2008 maßgebliche Art. 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG spricht zwar vom „Entzug“ der Fahrerlaubnis („Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis“). Der von der Antragstellerin im September 1998 erklärte Verzicht auf die Fahrerlaubnis ist für die Anwendung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG mit einer förmlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gleich zu stellen. Denn die Verzichtserklärung der Antragstellerin erfolgte auf Betreiben des Landratsamtes auf einem vom Landratsamt entworfenen Formblatt und diente lediglich dazu, der vom Landratsamt bereits angekündigten Entziehungsverfügung zuvorzukommen. Mit Schreiben vom 30.07.1998 hatte das Landratsamt die Antragstellerin im Hinblick auf die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und zugleich zur Abwendung der förmlichen Entziehung auf die Möglichkeit des Verzichts hingewiesen. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, der von der Antragstellerin erklärte Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis sei vom Landratsamt durch eine sachlich völlig unberechtigte Ankündigung der förmlichen Entziehung herbeigeführt worden. Denn die Drogenproblematik der Antragstellerin, die Anlass für die Einleitung des Entziehungsverfahrens im Jahr 1998 war, war so ausgeprägt, dass sie sich von März 2000 bis Februar 2001 in einer Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige und Polytoxikomane zur Durchführung einer stationären Therapie aufhalten musste. Nach dem innerstaatlichen Recht wird der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis ihrer förmlichen Entziehung gleich gestellt (z. B. § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG oder § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Dem Gemeinschaftsrecht ist nicht zu entnehmen, dass es den Mitgliedstaaten untersagt ist, wegen der von der Verkehrsteilnahme eines Fahrungeeigneten ausgehenden Gefahren den zur Vermeidung einer förmlichen Entziehung ausgesprochenen Verzicht auf eine Fahrerlaubnis gleich dem Fall einer Entziehung zu behandeln (Senatsurt. v. 11.08.2008 - 10 S 2116/08 -; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2008 - 11 CS 08.1396 -, juris). Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG gilt Art. 11 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 dieser Richtlinie bereits ab dem 19.01.2009. Im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (bisher Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG), wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, gelten die genannten Erwägungen zur Gleichstellung eines Verzichts auf eine Fahrerlaubnis zur Abwendung einer förmlichen Entziehung mit einer solchen behördlichen Maßnahme entsprechend.
Auch die in der Beschwerdebegründung zitierte Passage aus der Abhilfeentscheidung des Landratsamtes vom 08.06.2006 führt nicht zur Annahme eines Anordnungsanspruchs. Die Aussage, dass die Antragstellerin das Recht besitzt, „von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen“, ist Bestandteil lediglich der Begründung der Abhilfeentscheidung des Landratsamtes vom 08.06.2006. Insbesondere handelt es sich nicht um den Verfügungssatz einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 FeV. Die Aussage in der Begründung der Entscheidung vom 08.06.2006 bringt lediglich die Rechtslage zum Ausdruck, von der das Landratsamt aufgrund der bis dahin vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG auszugehen hatte. Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich demgegenüber, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil in dem der Antragstellerin in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 der inländische Wohnort eingetragen ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Von der den Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in den Urteilen vom 26.06.2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht (vgl. Senatsbeschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 -, DAR 2008, 599; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259 - Rn. 13; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 12.01.2009 - 16 B 1610/08 -, juris). Aus den in der Beschwerdebegründung herangezogenen Ausführungen des EuGH in seinen Urteilen vom 03.07.2008 (C-225/07 - Möginger, Rn. 41) und vom 20.11.2008 (C-1/07, Weber, Rn. 36) ergibt sich nicht, dass von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG allein durch einen Einzelakt einer Behörde und nicht auch durch den Erlass einer Rechtsnorm Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 05.01.2009 - 10 S 3352/08 -). In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zur Ausübung einer in einer Richtlinie enthaltenen Ermächtigung durch die Mitgliedstaaten ist die Ausgestaltung dem nationalen Verwaltungsverfahrensrecht überlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.1983, C-251/82, Milchkontor, Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff.). § 28 Abs. 4 FeV („Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht...“) hat hier zur Folge, dass die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis die Antragstellerin nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht entsprechend den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (Nr. 46.3) vom Regelstreitwert aus und reduziert diesen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 10 K 2316/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1958 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm im Oktober 2005 in Polen erteilten Fahrerlaubnis.
Im Jahre 1981 war der Kläger zweimal wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt worden. Er hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,34 Promille und 2,11 Promille Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Nach Ablauf der im letzten Urteil festgesetzten Sperrfrist wurde dem Kläger im Juni 1986 erneut die Fahrerlaubnis erteilt. Im November 1987 führte der Kläger wiederum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille). Das Amtsgericht Waiblingen setzte für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 9 Monaten fest. Ein im Wiedererteilungsverfahren vorgelegtes medizinisch-psychologisches Gutachten von 06.12.1988 kam zu einem im Hinblick auf die Fahreignung des Klägers negativen Ergebnis. Da auch das Obergutachten vom 06.04.1989 ein negatives Ergebnis hatte, wurde der Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Ein weiterer Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit Verfügung vom 20.02.1990 abgelehnt, nachdem der Kläger ein vom Landratsamt gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hatte. Auch ein weiterer Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 30.01.1999 wurde wegen Nichtvorlage des von ihm geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens am 06.03.2000 abgelehnt.
Am 14.10.2005 wurde dem Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt (Stadt Szczecin). Im Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 eine Adresse in Stettin (Szczecin) angegeben. Von der Erteilung der Fahrerlaubnis erhielt das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom Kraftfahrt-Bundesamt am 14.12.2005 Kenntnis. Mit Schreiben vom 10.01.2006 forderte das Landratsamt den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Das Landratsamt wies darauf hin, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Zur Begründung der Gutachtensaufforderung verwies das Landratsamt u. a. auf die zuletzt erfolgte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und die seither nicht nachgewiesene Fahreignung. In dem zu erstellenden Gutachten sei zu klären, ob zu erwarten sei, ob der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.
Mit für sofort vollziehbar erklärter (Ziff. 3) Verfügung vom 06.02.2006 entzog das Landratsamt Rems-Murr-Kreis dem Kläger die polnische Fahrerlaubnis der Klasse B (Ziff. 1) und gab dem Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 20.02.2006 beim Landratsamt abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins drohte das Landratsamt dem Kläger die kostenpflichtige Wegnahme durch die Polizei im Rahmen des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. 4). Für die Entscheidung wurde in Ziff. 5 eine Gebühr von 184,26 EUR festgesetzt. Gegen die Verfügung vom 06.02.2006 erhob der Kläger am 17.02.2006 Widerspruch. Das Widerspruchsschreiben ist dem Landratsamt von Polen aus über-sandt worden und trägt eine polnische Adresse als Absender. Mit Verfügung vom 17.05.2006 hob das Landratsamt Ziff. 2 und 4 seiner Verfügung vom 06.02.2006 auf.
Am 14.06.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass die Vorgehensweise des Landratsamtes mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang stehe und seine polnische Fahrerlaubnis anzuerkennen sei.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen, dass aufgrund der im Führungszeugnis des Klägers enthaltenen Verurteilungen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV gerechtfertigt gewesen sei. Die Überprüfung der Fahreignung erfolge im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung sei nicht sichergestellt, dass den polnischen Behörden die Tatsachen, aus denen sich die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Klägers ergeben, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bekannt gewesen seien. Aus den Alkoholauffälligkeiten des Klägers im Straßenverkehr und den dabei erreichten erheblichen Blutalkoholkonzentrationen sei zu schließen, dass der Kläger über längere Zeit hinweg Alkoholmissbrauch betrieben habe. Hinweise für eine adäquate Aufarbeitung dieser Problematik gebe es nicht. Es sei daher davon auszugehen, dass das massive Alkoholproblem des Klägers und die sich aus den Gutachten ergebenden Eignungsbedenken nach wie vor bestünden. Nach Maßgabe des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sei die Gutachtensanforderung rechtmäßig, weil die Eintragungen zum Zeitpunkt des Erlasses der Anforderung noch hätten verwertet werden dürfen.
Mit Urteil vom 23.07.2007 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2006 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 17.05.2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es auf die Frage der Vereinbarkeit der angefochtenen Verfügung mit dem europarechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nicht ankomme. Die Gutachtensaufforderung des Landratsamtes sei rechtswidrig. Damit sei der Beklagte nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, aus der Nichtbeibringung des medizinisch-psycho-logischen Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Klägers zu schließen. Der Kläger sei der Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens zu Recht nicht gefolgt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen vom 03.02.1988 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unterliege dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG. Die zehnjährige Tilgungsfrist habe am 03.02.1993 begonnen und sei deshalb am 03.02.2003 abgelaufen. Damit sei die Verwertung des amtsgerichtlichen Strafbefehls über dieses Datum hinaus nicht mehr möglich. Die Versagungsentscheidung vom 06.03.2000 könne die Tilgung der strafgerichtlichen Entscheidung aus dem Jahre 1988 nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG nicht hinauszögern. Denn der Strafbefehl des Amtsgerichts Heilbronn aus dem Jahre 1988 sei bereits vor der Eintragung der Versagungsentscheidung getilgt. Die Gutachtensaufforderung könne auch nicht auf die Regelung des § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV gestützt werden. Denn die weiteren Alkoholfahrten des Klägers lägen zeitlich noch vor der mit Strafbefehl vom 03.02.1988 abgeurteilten Alkoholfahrt und seien ebenfalls aus dem Verkehrszentralregister getilgt.
Der Beklagte hat am 21.08.2007 die Zulassung der Berufung beantragt und den Zulassungsantrag zugleich begründet. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist dem Beklagten am 16.01.2008 zugestellt worden.
Am 07.02.2008 hat der Beklagte den Antrag auf Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart gestellt und die Berufung begründet. Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Der Strafbefehl des Amtsgerichts Waiblingen aus dem Jahre 1988 unterliege nicht dem Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 StVG. Maßgeblich sei die Überleitungsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG. Zu berücksichtigen sei die Regelung des § 29 Abs. 6 StVG über die Ablaufhemmung von Tilgungsfristen. Nur auf diese Weise könne eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unter die Übergangsregelung fallenden Sachverhalte gegenüber Neufällen oder abgeschlossenen Altfällen vermieden werden. Daher sei die Tilgungsfrist erst fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Strafbefehls angelaufen. Die Tilgungsfrist sei durch die zwischenzeitlich einzutragende Versagung der Fahrerlaubnis aus dem Jahre 2000 gehemmt, so dass § 29 Abs. 8 StVG keine Anwendung finde. Das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG sei in Polen erst seit dem 21.10.2005 gültig gewesen. Damit sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Oktober 2005 das Erfordernis der Führerscheinrichtlinie eines mindestens sechsmonatigen ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat noch nicht in polnisches Recht umgesetzt gewesen. Aus der Stellungnahme der polnischen Behörde ergebe sich, dass der Kläger lediglich vom 18.07. bis zum 15.10.2005 in Stettin gemeldet gewesen sei. Daher stehe aufgrund unbestreitbarer Informationen der polnischen Behörden fest, dass das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG bei der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis an den Kläger nicht beachtet worden sei. Der ununterbrochen in Deutschland gemeldete Kläger habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der Richtlinie in Polen gehabt. Dementsprechend könnten deutsche Behörden die Anerkennung der Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis verweigern. Die in der Verfügung vom 06.02.20006 festgesetzte Gebühr habe sich ausschließlich auf die in Ziff. 1 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis bezogen. Die Aufhebung von Ziff. 2 und 4 der Verfügung sei deshalb für die Höhe der Gebühr nicht von Bedeutung.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 10 K 2316/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Der vom Beklagten auch herangezogene § 28 Abs. 5 FeV sei nach den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 gemeinschaftswidrig und ohne weiteres unanwendbar. Nach diesen Urteilen des EuGH liege die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis beim Ausstellermitgliedstaat. Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates sei es verwehrt, in eigener Machtvollkommenheit die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nachzuprüfen. Den Gesichtspunkten des fortwirkenden Eignungsmangels oder des Rechtsmissbrauchs habe der EuGH eine klare Absage erteilt. Die vom EuGH anerkannten Ausnahmen für den Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Verpflichtung zur Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis lägen hier nicht vor. Der Führerschein weise auf seinen Wohnsitz im Ausland hin. Unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates hinsichtlich des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis lägen nicht vor. Auch fehle es an den nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG erforderlichen Ermessenserwägungen der Straßenverkehrsbehörde.
15 
Der Senat hat eine Mitteilung der Stadtverwaltung Stettin (Szczecin) vom 20.03.2008 über die Umstände der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B an den Kläger übersetzen lassen.
16 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Fahrerlaubnisakte des Klägers sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
18 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2006 in der Gestalt der Änderungsverfügung des Landratsamtes vom 17.05.2006 aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Die auf die Nichtbeibringung des mit Schreiben vom 10.01.2006 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützte Entziehung der dem Kläger in Polen am 14.10.2005 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B (Ziff. 1 der Verfügung vom 06.02.2006) ist rechtmäßig.
20 
a) aa) Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, steht der Entziehung der dem Kläger im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung von Umständen, dievor der Fahrerlaubniserteilung liegen, nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 27).
21 
Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar ist in dem dem Kläger in Polen ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 („Wohnort") eine Adresse in der Stadt Stettin (Szczecin) angegeben. Aus der an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichteten Mitteilung der Stadt Stettin vom 20.03.2008 ergibt sich aber, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis (14.10.2005) seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im polnischen Hoheitsgebiet hatte (Meldung in Stettin lediglich im Zeitraum vom 18.07. bis zum 15.10.2005). Aus dieser Nachricht der Stadt Stettin ist ferner zu schließen, dass das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erst am 21.10.2005 in nationales polnisches Recht umgesetzt worden ist. Als Wohnort im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG gilt nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und berufliche Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhaber ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als örtlicher Wohnsitz eines Führerscheininhaber, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Im Hinblick auf die Angaben der Stadt Stettin zur dortigen Meldung des Klägers ist der Senat zu Gunsten des Klägers von der Möglichkeit ausgegangen, er sei im Juli 2005 nach Polen umgezogen und habe dort einen Aufenthalt beabsichtigt, der die Anforderungen eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. Denn eine Person, die in Ausnutzung des Rechts auf Freizügigkeit sich mit dieser Intention in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begibt, muss berechtigt sein, eine Fahrerlaubnis in dem neuen Aufnahmemitgliedstaat zu beantragen und zu erhalten, auch wenn der Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vor Ablauf der Frist von 185 Tagen unvorhergesehen wieder beendet wird. Auf die Aufforderungen des Senats, die Umstände seiner lediglich dreimonatigen Meldung in Polen näher zu erläutern, hat der Kläger nicht reagiert. Die Anfrage bei dem erst beim Rentenversicherer des Klägers ermittelten Arbeitgeber hat dann ergeben (09.03.2009), dass der Kläger während des gesamtes Jahres 2005 durchgehend in Waiblingen-Hohenacker beschäftigt war und in der Zeit, in der er in Polen gemeldet war, tatsächlich nur wenige Wochen Urlaub hatte (11. bis 29.07. sowie 28.09. bis 05.10.2005).
22 
Dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in Polen erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 21.10.2005) eingeführt worden ist, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Polnische Republik zwingenden - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Unerheblich ist auch, dass der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01) den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG untersagt hat (vgl. im Anschluss daran Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058). Denn in seinen oben genannten Urteilen vom 26.06.2008 hat der EuGH diese Rechtsprechung in den dort aufgeführten beiden Fallvarianten wieder aufgegeben.
23 
bb) Nach Maßgabe des hier auch im Hinblick auf solche Umstände anwendbaren nationalen Rechts, die vor der im EU-Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung liegen, hat das Landratsamt als zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger zu Recht die polnische Fahrerlaubnis entzogen. Der Kläger hat das von ihm mit Schreiben vom 10.01.2006 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt. Dementsprechend war das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der Nichteignung des Klägers mit der Folge auszugehen, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV beschränkt sich die Entziehung im Falle einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis auf die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützte Gutachtensanforderung vom 10.01.2006 rechtmäßig. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Waiblingen vom 03.02.1988 wegen der Trunkenheitsfahrt vom 26.11.1987 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille (Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs) war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung noch nicht getilgt und deshalb noch verwertbar (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG). Hieran konnte das Landratsamt bei der Überprüfung der Fahreignung des Klägers unter Berufung auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV anknüpfen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen des § 29 Abs. 5 und 6 StVG.
25 
Die bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis vom 06.03.2000 als solche ist in das Verkehrszentralregister einzutragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG). Die Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG) ist noch nicht abgelaufen. Wegen dieser Eintragung ist nach § 29 Abs. 6 StVG auch der Ablauf der Tilgungsfrist für die Eintragung des Strafbefehls vom 03.02.1988 gehemmt. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist, sofern im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Vorschriften des § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 5 StVG sind hier nicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Versagung der Fahrerlaubnis vom 06.03.2000 war die Eintragung wegen des Strafbefehls vom 03.02.1988 noch nicht getilgt, weil auch insoweit die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (Anlaufhemmung) zu berücksichtigen ist. Die Verwertbarkeit von Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) am 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen waren, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG. Der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG enthaltenen Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist beschränkt auf die Verwertbarkeit bis längstens zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Sinne „entspricht“, ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, DAR 2005, 578). Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind danach sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 23.11.2005 - 11 Cs 05.1279 -, juris). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Norm als auch aus der gesetzlichen Systematik. Denn es besteht kein Anlass, zwar § 29 Abs. 6 StVG bei der Berechnung der Frist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG zu berücksichtigen, nicht aber § 29 Abs. 5 StVG, wenn sich die Bestimmung der Frist nach dem jetzt geltenden Recht richten soll. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die uneingeschränkte Heranziehung des § 29 StVG auf die Berechnung der Tilgungsfrist. § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) eingefügt. Mit der Befristung der Tilgungsfrist auf zehn Jahre sollte ein Gleichstand mit der ab dem 01.01.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden, die generell eine Tilgungsfrist und damit auch eine Verwertbarkeit von zehn Jahren vorsieht (BT-Drucks. 14/4304, S. 14 zu Nr. 18 Buchst. b). Wegen des gesetzgeberischen Ziels der Gleichbehandlung von „Alteinträgen“ im Verkehrszentralregister (vor dem 01.01.1999) und danach erfolgten (Neu-)Einträgen muss aber auch die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die Anlaufhemmung berücksichtigt werden, die - abweichend von der früheren Rechtslage - den Beginn des Laufs der Tilgungsfrist hinausschiebt (spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung).
26 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamtes vom 10.01.2006 begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht. Das Landratsamt hat sowohl die für die Anforderung maßgebliche Grundlage (§ 13 Nr. 2 Buchst. c FeV) als auch die tatsächlichen Umstände angegeben, die Anlass zu der Aufforderung gegeben hatten.
27 
b) Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 10.01.2006 nicht zu folgen sein sollte, wäre die Klage gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 06.02.2006 abzuweisen. Denn hinsichtlich der dann als rechtswidrig zu bewertenden Entziehung der Fahrerlaubnis käme aufgrund von § 47 LVwVfG die Umdeutung in einen Verwaltungsakt in Betracht, der feststellt, dass der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 06.02.2006 aufgrund der in Polen erteilten Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B im Bundesgebiet zu führen. Dieser feststellende Verwaltungsakt entspräche der bereits durch § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV bestimmten innerstaatlichen Rechtslage, die in der hier gegebenen Konstellation mit den Vorgaben des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG übereinstimmt. Denn nach diesen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung war der Kläger auf Grund der in Polen erworbenen Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, so dass ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine behördliche Verfügung entzogen werden kann. Für diesen der - durch § 28 Abs. 4 FeV bestimmten - Rechtslage entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt ist die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht von Bedeutung.
28 
2) Auch die Festsetzung der „Gebühr“ in Ziff. 5 der Verfügung vom 06.02.2006 in Höhe von 184,26 EUR, die nach § 6a Abs. 3 StVG sowie § 6 GebOSt i.V.m. § 22 Abs. 1 VwKostG ebenfalls Gegenstand der vom Kläger unbeschränkt erhobenen Anfechtungsklage ist, ist rechtmäßig.
29 
Das Landratsamt ist hinsichtlich der „Gebührenfestsetzung“ zutreffend von §§ 1 und 4 GebOSt und Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (Auslagenersatz) ausgegangen. Entsprechend der Ermächtigung in § 6a Abs. 2 StVG wird in Nr. 206 GebTSt der Fahrerlaubnisbehörde für die Bemessung der Gebühr ein Rahmen (33,20 bis 256,- EUR) eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landratsamt festgesetzte Gebühr in Höhe von 180,- EUR, die sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält, ermessensfehlerhaft ist, sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Zwar hat das Landratsamt mit Verfügung vom 17.05.2006 Ziff. 2 und 4 seiner Verfügung vom 06.02.2006 aufgehoben. Das Landratsamt hat aber im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 18.03.2009 substantiiert dargelegt, dass für die Festsetzung der eigentlichen Gebühr allein die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der ursprünglichen Verfügung) maßgeblich war, weil es sich bei der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins lediglich um eine rein akzessorische Anordnung zur Durchsetzung der im Vordergrund stehenden Entziehung der Fahrerlaubnis handelt. Dementsprechend kann die Festsetzung der Gebühr im Hinblick auf die Aufhebung von Ziff. 2 und 4 der Ausgangsverfügung nicht beanstandet werden.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. März 2009
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 5.184,26 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
18 
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2006 in der Gestalt der Änderungsverfügung des Landratsamtes vom 17.05.2006 aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1) Die auf die Nichtbeibringung des mit Schreiben vom 10.01.2006 geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützte Entziehung der dem Kläger in Polen am 14.10.2005 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B (Ziff. 1 der Verfügung vom 06.02.2006) ist rechtmäßig.
20 
a) aa) Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, steht der Entziehung der dem Kläger im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung von Umständen, dievor der Fahrerlaubniserteilung liegen, nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 26.07 -, Rn. 27).
21 
Aus den Urteilen des EuGH vom 26.06.2008 (Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06) zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zwar ist in dem dem Kläger in Polen ausgestellten Führerschein in der Rubrik Nr. 8 („Wohnort") eine Adresse in der Stadt Stettin (Szczecin) angegeben. Aus der an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichteten Mitteilung der Stadt Stettin vom 20.03.2008 ergibt sich aber, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis (14.10.2005) seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im polnischen Hoheitsgebiet hatte (Meldung in Stettin lediglich im Zeitraum vom 18.07. bis zum 15.10.2005). Aus dieser Nachricht der Stadt Stettin ist ferner zu schließen, dass das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG erst am 21.10.2005 in nationales polnisches Recht umgesetzt worden ist. Als Wohnort im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG gilt nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und berufliche Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhaber ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als örtlicher Wohnsitz eines Führerscheininhaber, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Im Hinblick auf die Angaben der Stadt Stettin zur dortigen Meldung des Klägers ist der Senat zu Gunsten des Klägers von der Möglichkeit ausgegangen, er sei im Juli 2005 nach Polen umgezogen und habe dort einen Aufenthalt beabsichtigt, der die Anforderungen eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. Denn eine Person, die in Ausnutzung des Rechts auf Freizügigkeit sich mit dieser Intention in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begibt, muss berechtigt sein, eine Fahrerlaubnis in dem neuen Aufnahmemitgliedstaat zu beantragen und zu erhalten, auch wenn der Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat vor Ablauf der Frist von 185 Tagen unvorhergesehen wieder beendet wird. Auf die Aufforderungen des Senats, die Umstände seiner lediglich dreimonatigen Meldung in Polen näher zu erläutern, hat der Kläger nicht reagiert. Die Anfrage bei dem erst beim Rentenversicherer des Klägers ermittelten Arbeitgeber hat dann ergeben (09.03.2009), dass der Kläger während des gesamtes Jahres 2005 durchgehend in Waiblingen-Hohenacker beschäftigt war und in der Zeit, in der er in Polen gemeldet war, tatsächlich nur wenige Wochen Urlaub hatte (11. bis 29.07. sowie 28.09. bis 05.10.2005).
22 
Dass das von der Richtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnortprinzip in Polen erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis (am 21.10.2005) eingeführt worden ist, ist nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die - auch für die Polnische Republik zwingenden - gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erteilt worden ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist ferner anerkannt, dass die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EGV verliehenen Befugnis vornimmt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre, erforderlichenfalls erläutert und verdeutlicht. Hieraus folgt, dass der Richter die in dieser Weise ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (z. B. Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93, Bosman, Slg. I-4921, Rn. 141). Unerheblich ist auch, dass der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01) den Mitgliedstaaten die Berücksichtigung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG untersagt hat (vgl. im Anschluss daran Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058). Denn in seinen oben genannten Urteilen vom 26.06.2008 hat der EuGH diese Rechtsprechung in den dort aufgeführten beiden Fallvarianten wieder aufgegeben.
23 
bb) Nach Maßgabe des hier auch im Hinblick auf solche Umstände anwendbaren nationalen Rechts, die vor der im EU-Ausland erfolgten Fahrerlaubniserteilung liegen, hat das Landratsamt als zuständige Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger zu Recht die polnische Fahrerlaubnis entzogen. Der Kläger hat das von ihm mit Schreiben vom 10.01.2006 verlangte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt. Dementsprechend war das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der Nichteignung des Klägers mit der Folge auszugehen, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV beschränkt sich die Entziehung im Falle einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis auf die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
24 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV gestützte Gutachtensanforderung vom 10.01.2006 rechtmäßig. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Waiblingen vom 03.02.1988 wegen der Trunkenheitsfahrt vom 26.11.1987 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,31 Promille (Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs) war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung noch nicht getilgt und deshalb noch verwertbar (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG). Hieran konnte das Landratsamt bei der Überprüfung der Fahreignung des Klägers unter Berufung auf § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV anknüpfen. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen des § 29 Abs. 5 und 6 StVG.
25 
Die bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis vom 06.03.2000 als solche ist in das Verkehrszentralregister einzutragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG). Die Tilgungsfrist von zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG) ist noch nicht abgelaufen. Wegen dieser Eintragung ist nach § 29 Abs. 6 StVG auch der Ablauf der Tilgungsfrist für die Eintragung des Strafbefehls vom 03.02.1988 gehemmt. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ist, sofern im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Vorschriften des § 29 Abs. 6 Satz 2 bis 5 StVG sind hier nicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Versagung der Fahrerlaubnis vom 06.03.2000 war die Eintragung wegen des Strafbefehls vom 03.02.1988 noch nicht getilgt, weil auch insoweit die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (Anlaufhemmung) zu berücksichtigen ist. Die Verwertbarkeit von Entscheidungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) am 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen waren, bestimmt sich nach der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG. Der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG enthaltenen Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist beschränkt auf die Verwertbarkeit bis längstens zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Sinne „entspricht“, ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 21.04 -, DAR 2005, 578). Bei der Berechnung des Zehnjahreszeitraumes nach § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG sind danach sowohl § 29 Abs. 5 StVG (Anlaufhemmung) als auch § 29 Abs. 6 StVG (Ablaufhemmung) zu berücksichtigen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 23.11.2005 - 11 Cs 05.1279 -, juris). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Norm als auch aus der gesetzlichen Systematik. Denn es besteht kein Anlass, zwar § 29 Abs. 6 StVG bei der Berechnung der Frist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG zu berücksichtigen, nicht aber § 29 Abs. 5 StVG, wenn sich die Bestimmung der Frist nach dem jetzt geltenden Recht richten soll. Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die uneingeschränkte Heranziehung des § 29 StVG auf die Berechnung der Tilgungsfrist. § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) eingefügt. Mit der Befristung der Tilgungsfrist auf zehn Jahre sollte ein Gleichstand mit der ab dem 01.01.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden, die generell eine Tilgungsfrist und damit auch eine Verwertbarkeit von zehn Jahren vorsieht (BT-Drucks. 14/4304, S. 14 zu Nr. 18 Buchst. b). Wegen des gesetzgeberischen Ziels der Gleichbehandlung von „Alteinträgen“ im Verkehrszentralregister (vor dem 01.01.1999) und danach erfolgten (Neu-)Einträgen muss aber auch die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die Anlaufhemmung berücksichtigt werden, die - abweichend von der früheren Rechtslage - den Beginn des Laufs der Tilgungsfrist hinausschiebt (spätestens fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung).
26 
Die Gutachtensanforderung des Landratsamtes vom 10.01.2006 begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht. Das Landratsamt hat sowohl die für die Anforderung maßgebliche Grundlage (§ 13 Nr. 2 Buchst. c FeV) als auch die tatsächlichen Umstände angegeben, die Anlass zu der Aufforderung gegeben hatten.
27 
b) Selbst wenn den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 10.01.2006 nicht zu folgen sein sollte, wäre die Klage gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes vom 06.02.2006 abzuweisen. Denn hinsichtlich der dann als rechtswidrig zu bewertenden Entziehung der Fahrerlaubnis käme aufgrund von § 47 LVwVfG die Umdeutung in einen Verwaltungsakt in Betracht, der feststellt, dass der Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 06.02.2006 aufgrund der in Polen erteilten Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B im Bundesgebiet zu führen. Dieser feststellende Verwaltungsakt entspräche der bereits durch § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV bestimmten innerstaatlichen Rechtslage, die in der hier gegebenen Konstellation mit den Vorgaben des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG übereinstimmt. Denn nach diesen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung war der Kläger auf Grund der in Polen erworbenen Fahrerlaubnis zu keinem Zeitpunkt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, so dass ihm diese Berechtigung auch nicht durch eine behördliche Verfügung entzogen werden kann. Für diesen der - durch § 28 Abs. 4 FeV bestimmten - Rechtslage entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt ist die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht von Bedeutung.
28 
2) Auch die Festsetzung der „Gebühr“ in Ziff. 5 der Verfügung vom 06.02.2006 in Höhe von 184,26 EUR, die nach § 6a Abs. 3 StVG sowie § 6 GebOSt i.V.m. § 22 Abs. 1 VwKostG ebenfalls Gegenstand der vom Kläger unbeschränkt erhobenen Anfechtungsklage ist, ist rechtmäßig.
29 
Das Landratsamt ist hinsichtlich der „Gebührenfestsetzung“ zutreffend von §§ 1 und 4 GebOSt und Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) sowie § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt (Auslagenersatz) ausgegangen. Entsprechend der Ermächtigung in § 6a Abs. 2 StVG wird in Nr. 206 GebTSt der Fahrerlaubnisbehörde für die Bemessung der Gebühr ein Rahmen (33,20 bis 256,- EUR) eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Landratsamt festgesetzte Gebühr in Höhe von 180,- EUR, die sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält, ermessensfehlerhaft ist, sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Zwar hat das Landratsamt mit Verfügung vom 17.05.2006 Ziff. 2 und 4 seiner Verfügung vom 06.02.2006 aufgehoben. Das Landratsamt hat aber im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 18.03.2009 substantiiert dargelegt, dass für die Festsetzung der eigentlichen Gebühr allein die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1 der ursprünglichen Verfügung) maßgeblich war, weil es sich bei der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins lediglich um eine rein akzessorische Anordnung zur Durchsetzung der im Vordergrund stehenden Entziehung der Fahrerlaubnis handelt. Dementsprechend kann die Festsetzung der Gebühr im Hinblick auf die Aufhebung von Ziff. 2 und 4 der Ausgangsverfügung nicht beanstandet werden.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss vom 20. März 2009
33 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 5.184,26 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47, § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.