Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Sept. 2016 - 10 S 1404/16

bei uns veröffentlicht am06.09.2016

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2016 - 2 K 2198/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
I. Dem am …08.1997 geborenen Antragsteller wurde am 24.03.2015 eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ ausgehändigt. Als Personen, in deren Begleitung der Antragsteller bis zum 05.08.2015 fahren darf, sind in der Bescheinigung seine Mutter und sein Vater genannt. Am 20.07.2015 führte der Antragsteller einen … in der … in … (ausschließlich) in Begleitung seiner Schwester. Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte den Antragsteller am 13.10.2015 wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person zu einer Geldbuße von 50,-- EUR. Mit Bescheid vom 14.03.2016 widerrief die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 01.04.2016 Widerspruch. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.06.2016 (2 K 2198/16, juris) ab.
II. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 3 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: Es habe kein Verstoß vorgelegen, der es rechtfertigen würde, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu ergreifen. Der Bußgeldrichter habe die Geldbuße unter 60,-- EUR reduziert, weil er davon ausgegangen sei, es läge kein Verstoß vor, der im Punktebereich zu sanktionieren sei. Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass erst ab der Eintragungsgrenze von 60,-- EUR verkehrssicherheitsrelevante Verstöße vorlägen. Es stehe kein geahndeter Verkehrsverstoß fest, der den Tatbestand des Verstoßes gegen das begleitete Fahren bestätigen würde. Das Amtsgericht habe mit Augenmaß festgestellt, dass die Situation unklar gewesen und allenfalls eine Sanktionierung im nicht eintragungsfähigen Bereich angemessen sei. Das Verwaltungsgericht unterstelle ohne irgendwelche Anhaltspunkte einen vorsätzlichen Verstoß. Ein vorsätzlicher Verstoß würde Maßnahmen rechtfertigen. Im Bußgeldverfahren sei jedoch überhaupt nicht ein Vorsatzverstoß ausgeurteilt worden. Vielmehr sei hier eher mit Rücksicht auf die Nichterkennbarkeit des öffentlichen Straßenraums von einer Fahrlässigkeitstat auszugehen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe hier nicht vorgelegen; es überwiege deshalb sein Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit diesem Vorbringen zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerruf der Fahrerlaubnis erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 14.03.2016 ist § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift ist eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 6e Abs. 1 StVG erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs liegen aller Voraussicht nach vor. Dem Antragsteller wurde am 24.03.2015 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; sie wurde mit der Auflage versehen, dass der Antragsteller bis zum 05.08.2015 nur in Begleitung seiner Mutter oder seines Vaters ein Kraftfahrzeug führen darf (so genanntes „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“). Am 20.07.2015 und damit rund zwei Wochen vor dem 05.08.2015 führte der Antragsteller ausschließlich in Begleitung seiner Schwester ein Kraftfahrzeug in der … in …. Das Amtsgericht verurteilte den Antragsteller wegen dieses Vorfalls zu einer Geldbuße von 50,-- EUR. Die Frage, ob der Widerruf gemäß § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG einen vorsätzlichen Verstoß voraussetzt (so wohl Kuhnert in NK-GVR, § 6e StVG Rn. 3), braucht nicht beantwortet zu werden. Denn auf entsprechende Nachfrage des Senats hat der Bußgeldrichter klargestellt, dass von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen worden sei. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar nicht an diese Beurteilung gebunden; sie könnte zugunsten des Antragstellers auch von einer fahrlässigen Begehung ausgehen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Halbs. 2 StVG). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts zu Unrecht erfolgt sein könnte. Insbesondere erschließt sich nicht, auf Grund welcher Umstände der Antragsteller davon ausgegangen sein will, dass die Hoheneichstraße zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört haben soll. Wenn die Straße eine noch „anzulegende Straße“ gewesen wäre, hätte der Antragsteller auf ihr kaum seine „Fahrversuche“ ausführen können.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es für die Erfüllung des Tatbestands des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nicht darauf ankommt, ob Daten über die Entscheidung - hier gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG - im Fahreignungsregister gespeichert werden. Der Wortlaut des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG stellt ausschließlich darauf ab, dass gegen die vollziehbare Auflage verstoßen worden ist. Nach ihm ist nicht einmal notwendig, dass der Verstoß überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2015 - 14 L 3179/14 - juris Rn. 18; ferner Kuhnert in NK-GVR, § 6e StVG Rn. 4, der ausführt, dass der Verstoß gegen die Auflage „darüber hinaus“ eine Ordnungswidrigkeit darstellt). Bestätigt wird diese Auslegung nach dem Wortlaut durch die Entstehungsgeschichte. § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG erhielt seine heutige Fassung durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.2010 (BGBl I S. 1748). In dem vorausgegangenen Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es (BT-Drs. 17/3022 S. 12): „Die Neuformulierung des Absatzes 2 hebt die Bedeutung der Begleitung durch eine namentlich benannte Person (Begleiter) hervor, da ein Verstoß gegen diese vollziehbare Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 zum Widerruf der Fahrerlaubnis führt.“ sowie (a.a.O. S. 10): „Es soll nur deutlicher herausgestellt werden, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird.“ Auch aus anderen Gründen erscheint keine einschränkende Auslegung angezeigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) knüpft nach der gesetzlichen Konzeption an die rechtskräftige Ahndung von Vorfällen im Straßenverkehr an (vgl. nur § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG; nach dieser Vorschrift ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straf- oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird). Eine derartige Verknüpfung ist im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung gemäß § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG gerade nicht vorgesehen.
Sollte der Bußgeldrichter - wie vom Antragsteller vorgetragen - tatsächlich der Auffassung (gewesen) sein, dass der Verstoß nicht das Ergreifen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr rechtfertigen würde, so wäre dies für das Widerrufsverfahren ohne Bedeutung. Das Widerrufsverfahren fällt in die Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde; in dem Verfahren getroffene Entscheidungen unterliegen der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Eine wie auch immer geartete Bindung an im Bußgeldverfahren vom Gericht getroffene bloße Meinungsäußerungen sieht das Gesetz nicht vor. Infolgedessen bestand für die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, den Bußgeldrichter zu der Frage anzuhören, ob ein Widerruf gemäß § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG auszusprechen ist.
10 
Dass das Amtsgericht das Bußgeldverfahren eingestellt hätte, wenn es gewusst hätte, dass die Antragsgegnerin eine Verurteilung zum Anlass für ein Vorgehen auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nehmen würde, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Eine Einstellung - gemeint wohl eine solche auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 OWiG - hätte zudem dem Vorgehen der Antragsgegnerin nicht entgegengestanden.
11 
Gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass ein Widerruf auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nicht aus dem Grund ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller nach dem Vorfall am 20.07.2015, aber vor dem Ausspruch des Widerrufs das 18. Lebensjahr vollendet hat (vgl. den Abdruck des Beschlusses S. 6 f. = juris Rn. 20 ff.), und dass die Fahrerlaubnisbehörde von dem Ausspruch nicht im Ermessensweg absehen kann (vgl. a.a.O. S. 4 = juris Rn. 15), enthält die Beschwerdebegründung auch der Sache nach keine Einwendungen.
12 
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sein Widerspruch gegen den Widerruf der Fahrerlaubnis voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil er sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
13 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
14 
Die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Der Beschluss des Senats ist nämlich unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem


(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters


(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts. (2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind 1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 K 2198/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragsgegnerin erteilte dem am … 1997 geborenen Antragsteller am 24.3.2015 die Fahrer

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Feb. 2015 - 14 L 3179/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O.        aus E.        wird abgelehnt Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsgegnerin erteilte dem am … 1997 geborenen Antragsteller am 24.3.2015 die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Auflage des begleiteten Fahrens.
Der Antragsteller führte am 20.7.2015 in der ... (Gewerbegebiet ...) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ein Kraftfahrzeug (Marke ...) im öffentlichen Straßenverkehr. Seine im Fahrzeug anwesende Schwester ... ist in der Prüfbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ vom 24.3.2015 nicht als zulässige begleitende Person namentlich benannt. Aufgeführt sind dort allein ....
Die Antragsgegnerin widerrief nach Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom 14.3.2016 die am 24.3.2015 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Auflage des begleiteten Fahrens (Ziffer 1), gab dem Antragsteller auf, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieser Entscheidung, spätestens bis 31.3.2016 bei der hiesigen Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen an. Ferner drohte sie ihm für den Fall, dass er seiner Verpflichtung nach Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommt, die Wegnahme des Führerscheins durch Vollstreckungsbedienstete im Wege des unmittelbaren Zwangs an.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 14.3.2016 am 1.4.2016 Widerspruch ein.
II.
Der sachdienlich verstandene Antrag des Antragstellers vom 17.5.2016,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.3.2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft. Denn dem Widerspruch des Antragstellers kommt hinsichtlich des Widerrufs der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG keine aufschiebende Wirkung zu.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
10 
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - hier: Widerspruch - gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
11 
In Anwendung dieser Grundsätze bleibt der Antrag sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (1.) als auch hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs (2.) ohne Erfolg.
12 
1. Der Widerruf der Fahrerlaubnis und die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins erweisen sich voraussichtlich als rechtmäßig. Deshalb überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
13 
a) In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Das formale Begründungserfordernis bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in dem Bescheid vom 14.3.2016. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Gefahrenabwehrrecht - durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.3.2012 - 16 B 237/12 -, juris).
14 
b) Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.3.2016 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hinsichtlich des Widerrufs der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragsteller wird insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben.
15 
Der Widerruf der Fahrerlaubnis findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG. Danach ist eine für das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Abs. 1 Nr. 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Danach ist der Widerruf nach Auflagenverstoß eine zwingende Rechtsfolge ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde (VG Düsseldorf, Beschl. v. 4.2.2015 - 14 L 3179/14 -, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 48a FeV, Rn. 22; Huppertz, DAR 2014, 347).
16 
aa) Die Voraussetzungen des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG lagen hier vor. Der Antragsteller führte am 20.7.2015 in der ... (Gewerbegebiet ...) auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ein Kraftfahrzeug (Marke ...) im öffentlichen Straßenverkehr ohne eine in der Prüfbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ vom 24.3.2015 namentlich benannte Begleitperson. Seine ihn begleitende Schwester ... ist in der Prüfbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ vom 24.3.2015 nicht als zulässige begleitende Person namentlich benannt. An der Tathandlung bestehen keine vernünftigen Zweifel. Der Antragsteller wurde deshalb vom AG Pforzheim durch Urteil vom 13.10.2015 – 5 OWi 94 Js 10106/15jug. - wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person zu einer Geldbuße von 50 EUR verurteilt. Ferner wurde das auflagenwidrige Verhalten des Antragstellers auch im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.8.2015 eingeräumt.
17 
bb) Auf die Höhe des für die Ordnungswidrigkeit verhängten Bußgelds oder dessen Eintragung in das Fahrerlaubnisregister kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG enthält seinem Wortlaut nach keine entsprechende Einschränkung. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht abschließend und findet keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen ergibt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2014 – 10 S 1883/14 -, DAR 2015, 105). Dies gilt insbesondere auf Grund der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit der Regelung in § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allein der Verstoß gegen die Begleitauflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG unabhängig von den konkreten Tatumständen den Widerruf der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Beweiserhebung darüber, ob das den Widerruf der Fahrerlaubnis rechtfertigende Verhalten des Antragstellers zu einer Eintragung in das Fahrerlaubnisregister führt. Die Vernehmung des Richters am AG Dr. ... ist daher nicht geboten. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht gleichfalls nicht.
18 
cc) Die Anwendbarkeit der auf das „Begleitete Fahren ab 17 Jahre“ zugeschnittenen Widerrufsregelung des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG scheidet - anders als der Antragsteller meint - nicht etwa mit Blick darauf aus, dass dieser zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihm im Austausch mit der für das begleitete Fahren am 24.3.2015 übergebenen Prüfungsbescheinigung der so genannte Kartenführerschein am 3.9.2015 ausgehändigt worden ist.
19 
Die dem Antragsteller am 24.3.2015 erteilte Fahrerlaubnis ist nach der Regelungssystematik des Straßenverkehrsgesetzes zeitlich unbefristet. Sie stellt keine „vorläufige Fahrerlaubnis dar, die sich mit Aushändigung des Kartenführerscheins gewissermaßen erledigen würde und damit auch nicht mehr widerrufbar wäre. Maßgeblich ist insoweit die Unterscheidung zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis einerseits und der zum Nachweis der damit gegebenen Fahrberechtigung ausgestellten Legitimationspapiere (Prüfungsbescheinigung bzw. Kartenführerschein) andererseits. Hinter der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung steht nach der Regelungssystematik des Gesetzgebers inhaltlich die unbefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis, die lediglich übergangsweise mit der Auflage des begleiteten Fahrens verbunden ist (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 23.4.2010 – 3 L 121/10 -, juris unter Hinweis auf die amtliche Begründung des für das „Begleitete Fahren ab 17“ maßgeblichen Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.8.2005, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr (VkBl.), 2005, 691). Dies zeigt auch § 48a Abs. 2 Satz 2 FeV. Danach entfällt (lediglich) die Auflage des begleiteten Fahrens, wenn und sobald der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter von 18 Jahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FeV) erreicht hat, und nicht etwa erst dann, wenn der Inhaber der Prüfungsbescheinigung mit dem Kartenführerschein ein anderes Legitimationspapier erhält (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 6e Rn. 10).
20 
dd) Dem Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Auflage des begleiteten Fahrens durch Vollendung des 18. Lebensjahrs kraft Gesetzes entfallen war. Aus dem Straßenverkehrsgesetz und dem Zweck der einschlägigen Regelungen ergibt sich, dass ein Widerruf auch dann noch möglich ist, wenn die Auflage zwischenzeitlich entfallen ist.
21 
Die Vorschrift des § 6e Abs. 2 Satz 2 StVG verweist auf § 2a Abs. 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auch dann noch die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen hat, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die im Gesetz aufgeführten Zuwiderhandlungen aber noch innerhalb der Probezeit begangen worden waren. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass zwischen der Begehung der Zuwiderhandlung und deren rechtskräftiger Ahndung bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel so viel Zeit vergehen kann, dass inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Durch den geahndeten Verkehrsverstoß hat der Fahrerlaubnisinhaber aber ein Fehlverhalten gezeigt, das im Regelfall weniger auf einer fehlenden Kenntnis der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften oder der fehlenden Fahrzeugbeherrschung beruht, sondern seine Ursache vielmehr in einer mangelhaften Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr findet (VG Aachen, Beschl. v. 23.4.2010 – 3 L 121/10 -, juris). Durch den (vorsätzlichen) Verstoß gegen die Auflage des begleiteten Fahrens hat der Antragsteller seine mangelnde Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr gezeigt, die - auch wenn inzwischen die Auflage durch Zeitablauf erloschen ist - die Anordnung des Widerrufs der Fahrerlaubnis der Klasse B rechtfertigt und die Wiederteilung der Fahrerlaubnis von der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2a Abs. 2 Ziffer 1 StVG abhängig macht.
22 
Vor diesem Hintergrund stellt die Aushändigung des Kartenführerscheins auch keinen dem Widerruf der Fahrerlaubnis entgegenstehenden Vertrauenstatbestand dar.
23 
ee) Rechtliche Bedenken gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins bestehen gleichfalls nicht. Sie folgt aus § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
24 
2. Auch hinsichtlich der Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege unmittelbaren Zwangs ist der Antrag unbegründet.
25 
a) Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins entfällt wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 2 Nr. 2 LVwVG) und war – wie vorgehend unter 1. ausgeführt - auch nicht wiederherzustellen. Ferner dürften auch die - bei dem jeweils angewendeten Zwangsmittel zu beachtenden - besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Wegnahme nach § 26 und § 28 LVwVG erfüllt sein, so dass auch dessen Androhung (§ 20 Abs. Abs. 1 LVwVG) keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
26 
b) § 26 Abs. 2 LVwVG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Letzteres ist hier der Fall.
27 
„Untunlich“ sind Ersatzvornahme und Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen, die anderen Zwangsmittel also weniger geeignete Mittel darstellen (Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG 10. Auflage 2014, § 12 VwVG Rn. 9). Das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen ist anzunehmen, wenn mit Rücksicht auf die andernfalls für ein bedeutendes Rechtsgut drohende Gefahr die mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin Beschl. v. 14.5.1997 – 2 S 6.97 –,NVwZ-RR 1998, 412; Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 12 VwVG Rn. 10; Sadler, VwVG § 12 Rn. 38; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, § 35 Rn. 7). In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin zutreffend auf die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer hingewiesen, die durch den unberechtigten Gebrauch des Führerscheins eintreten können. Der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertigt eine vollstreckungsrechtlich gesicherte zeitnahe Durchsetzung der Abgabepflicht des Führerscheins in Form der Anwendung unmittelbaren Zwangs durch dessen Wegnahme für den Fall, dass der Antragsteller seiner Abgabeverpflichtung nicht fristgemäß nachkommt (so auch Sadler, VwVG § 12 Rn. 33; im Ergebnis gleichfalls VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.10.2004 – 10 S 475/04 -, DAR 2005, 352).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt unter anderem als Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1), dem die Kammer folgt und der das Interesse an der Fahrerlaubnis der Klassen B in Klageverfahren mit dem Auffangwert des GKG angesetzt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 -, VBlBW 2016, 149) . Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag gemäß Nr. 1. 5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2.
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4.
die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
a)
das Lebensalter,
b)
den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c)
ihre Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie
d)
über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6.
die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7.
das Verfahren.

(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind

1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.

(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über

1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit
a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person
aa)
ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet worden ist oder
bb)
eine Geldbuße von mindestens sechzig Euro festgesetzt worden ist und § 28a nichts anderes bestimmt,
b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare
a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis,
b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung,
10.
(weggefallen)
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist,
13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist,
14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.

(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.

(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.

(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2.
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4.
die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
a)
das Lebensalter,
b)
den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c)
ihre Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie
d)
über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6.
die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7.
das Verfahren.

(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O.        aus E.        wird abgelehnt

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2.
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4.
die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
a)
das Lebensalter,
b)
den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c)
ihre Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie
d)
über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6.
die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7.
das Verfahren.

(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2.
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4.
die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
a)
das Lebensalter,
b)
den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c)
ihre Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie
d)
über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6.
die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7.
das Verfahren.

(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2.
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,
3.
die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4.
die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
a)
das Lebensalter,
b)
den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c)
ihre Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie
d)
über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6.
die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7.
das Verfahren.

(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften des § 2a.

(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.