Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2016 - 11 CS 15.2485

published on 08.01.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2016 - 11 CS 15.2485
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 S 15.707, 21.10.2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, seinen österreichischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 23. Juni 2015 kontrollierte die Verkehrspolizeiinspektion Bamberg den Antragsteller. Dabei zeigte er einen am 23. Mai 2014 ausgestellten österreichischen Führerschein (Nr. 14178051) für die Fahrerlaubnisklassen AM, A (79.03; 79.04) und B vor. In Spalte 10 der Führerscheinkarte ist jeweils das Datum 21. Januar 2009 und unter Nummer 12 ist 70CZ995733 eingetragen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bamberg (Fahrerlaubnisbehörde) mit, für den Antragsteller seien 13 Eintragungen im Fahreignungsregister gespeichert. Es handele sich dabei u. a. um zwei Vergehen der Trunkenheit im Verkehr vom 8. Juni 1991 und 5. Februar 1992, sowie um mehrere Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 21. Januar 1994, 18. Dezember 1994 (in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernens vom Unfallort), 30. Juli 1995 (in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkoholgenusses), 14. April 1996, 8. März 2001, 5. September 2006, 23. Februar 2010 und 4. März 2011 und um eine Urkundenfälschung vom 4. März 2011, die zu einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten geführt habe. Zudem sei dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. September 2003, bestandskräftig seit 26. Oktober 2004 die Erteilung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht versagt worden. Mit Bescheid vom 19. Juni 2009, bestandskräftig seit 25. Juni 2013, sei ihm das Recht aberkannt worden, von seiner am 21. Januar 2009 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Mit Bescheid vom 7. September 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seinem am 23. Mai 2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 3) auf, den Führerschein spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids an (Nr. 4).

Über die gegen den Bescheid vom 7. September 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden (Az. B 1 K 15.708). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 abgelehnt. Es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Nr. 995733 im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen dürfe, da die Wohnsitzvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Umtausch in einen österreichischen Führerschein ändere daran nichts. Ob der Antragsteller zum Zeitpunkt des Umtauschs in Österreich einen Wohnsitz gehabt habe, sei daher unerheblich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde sei den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO nicht ausreichend nachgekommen. Im Übrigen sei der österreichische Führerschein in Deutschland gültig, da bei dessen Ausstellung kein Wohnsitzverstoß vorgelegen habe. Er habe damals einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich inne gehabt. Es handele sich bei dem Umtausch um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, die anerkannt werden müsse. In der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass die österreichischen Behörden den Antragsteller als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen hätten. Er sei 1995 letztmalig wegen Alkohols am Steuer verurteilt worden. Ohne Fahrerlaubnis verliere er seinen Arbeitsplatz. Dies stelle einen Eingriff in Art. 12 GG dar.

Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, die Beschwerde sei unzulässig, da innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist kein Antrag gestellt worden sei. Im Übrigen sei sie aber auch unbegründet, denn der Umtausch stelle keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Anwendung der vollständigen nationalen Vorschriften dar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich Antrag erst mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 ausdrücklich gestellt wurde. Es besteht kein Zweifel, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nr. 2 des Bescheids vom 7. September 2015 beantragen wollte.

2. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 7. September 2015 genügt den formellen Anforderungen. Nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36; BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 11 CS 15.1963 - juris Rn. 14; B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner auf Seite vier des Bescheids vom 7. September 2015 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt.

3. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), sind nach der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen, damit ein entsprechender Sperrvermerk eingetragen werden kann. Die Klage gegen die Verpflichtung zur Vorlage des österreichischen Führerscheins wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, denn der Antragsteller ist nicht berechtigt, mit diesem Führerschein Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Bei fehlender Inlandsberechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Inlandsungültigkeit im Führerschein vermerken (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV).

Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage einer von einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt worden ist, berechtigt jedenfalls dann entsprechend § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat (vgl. BayVGH, U. v. 13.3.2013 - 11 B 11.2798 - juris; B. v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - VRS 127, 331). Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Antragstellers, von seinem österreichischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er von der dem Umtausch zugrunde liegenden tschechischen Fahrerlaubnis nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. April 2013 (Az. B 1 K 12.481) im Bundesgebiet wegen eines Wohnsitzverstoßes keinen Gebrauch machen darf. Dass bei dem Umtausch in Österreich die Fahreignung des Antragstellers überprüft wurde, hat er nicht vorgetragen. Er hat nur ausgeführt, bei Ausstellung des österreichischen Führerscheins sei die Vorlage seines Reisepasses, des tschechischen Führerscheins, eines Lichtbilds, eines Auszugs aus der Führerscheinkartei des Ausstellerstaates und einer Meldebestätigung verlangt worden. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf § 5 Abs. 7 des österreichischen Führerscheingesetzes (FG) ausgeführt, dass in Österreich keine Fahrprüfung und keine Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit stattgefunden habe, da der Umtauschcode 70CZ995733 in Nummer 12 des österreichischen Führerscheins eingetragen sei. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerde auch nicht ansatzweise auseinander.

Eine Verletzung von Art. 12 GG ist nicht ersichtlich, denn der Antragsteller kann unter Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens jederzeit die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragen. Im Fahreignungsregister sind für ihn noch zahlreiche Verstöße gegen Strafvorschriften eingetragen, die weiterhin erhebliche Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hervorrufen. Bis zur Tilgung der Alkoholtaten ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440 = juris Rn. 25 ff.; BayVGH, B. v. 30.9.2015 - 11 ZB 15.1591 - juris; B. v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris).

4. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklasse AM ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV in der Klasse B enthalten. Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 24.11.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.
published on 22.10.2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 30.09.2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide I
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 22.03.2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Dem Kläger wurde die Erlaubnis zum Führen v
published on 21.03.2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
published on 24.06.2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Dem Kläger wurde die am 02.10.1990 erteilte
published on 18.07.2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2017 - 3 K 1446/17 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Dem Kläger wurde die am 02.10.1990 erteilte Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der damaligen Klasse B der Deutschen Demokratischen Republik mit Strafbefehl des Kreisgerichts … vom 18.11.1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,53%o entzogen und eine Sperrfrist von noch 15 Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auferlegt.

In der Folge wurde der Kläger wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 2,43%) sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis wiederholt rechtskräftig verurteilt. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B scheiterte wiederholt daran, dass die vorgelegten Fahreignungsgutachten negativ ausfielen. Nachdem der Kläger mit einem am 21.01.2009 ausgestellten tschechischen Führerschein, in den ein tschechischer Wohnsitz (* …*) eingetragen war, angetroffen worden war, stellte die Stadt … mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 19.06.2009 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit diesem tschechischen Führerschein fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Bundesgebiet zu führen und verpflichtete den Kläger, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks bei der Stadt … vorzulegen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481 ab, da diese Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden war. Der Kläger hatte nach Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in der Tschechischen Republik lediglich einen Scheinwohnsitz begründet und dort tatsächlich nie gewohnt.

Am 23.06.2015 zeigte der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle einen österreichischen Führerschein vor, ausgestellt am 23.05.2014. Dieser Führerschein trägt die Code-Ziffer … und gibt als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, AM und B den 21.01.2009 an. Da dieses Datum mit dem Erteilungsdatum der dem Kläger erteilten und in Deutschland ungültigen tschechischen Fahrerlaubnis identisch ist, leitete die Polizei ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ein. Das Landratsamt … stellte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 07.09.2015 fest, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seinem am 23.05.2014 für die Klassen AM, A und B ausgestellten österreichischen Führerschein Nr. 14178051 in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen und verpflichtete den Kläger, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides den Führerschein beim Landratsamt zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.10.2015 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2016 ab. Den gleichzeitig mit Klageerhebung gestellten Antrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamts … vom 07.09.2015 aufzuheben, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 21.10.2015 - B 1 S. 15.707 ab, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 zurück.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2016 mündliche Verhandlung. Er vertritt die Auffassung, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweise, weil sie Europarecht tangiere und rechtlich höchst umstritten sei. Die Versagung der Anerkennung der österreichischen Fahrerlaubnis führe zu einem Verstoß gegen die grundsätzliche unionsrechtliche Anerkennungspflicht einer von einem EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis. Diese Frage müsse wegen der bestehenden Regelungslücke dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Aus den maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs lasse sich eine analoge Anwendung des § 28 FeV nicht herleiten. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2012 bei der Änderung der FeV in § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV eine ausdrückliche Regelung für Drittstaatenangehörige eingeführt, woraus sich ergebe, dass keine durch eine analoge Anwendung zu schließende Regelungslücke ersichtlich sei. Der Kläger habe beim Erwerb seiner österreichischen Fahrerlaubnis von deren umfassender Gültigkeit ausgehen können, da in dem früher bereits beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren über seine tschechische Fahrerlaubnis auf einen Wohnsitzverstoß abgestellt worden sei und er bei Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis überzeugt gewesen sei, diesen Mangel nun abgestellt zu haben. Er habe die feste Absicht gehabt habe, in Österreich auf längere Sicht wohnen zu bleiben und sei nur durch besondere persönliche Umstände wieder nach Deutschland zurückgegangen.

Der Beklagtenvertreter verwies auf die unterschiedlichen Entscheidungsmaßstäbe bei verwaltungsgerichtlichen und strafrechtlichen Entscheidungen.

Die Vertreter der Beteiligten wiederholten ihre bereits schriftlich gestellten Anträge.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten, die Gerichtsakte, insbesondere auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481, die Akten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes B 1 S. 15.707, insbesondere die dort ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21.10.2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.01.2016 - 11 CS 15.2485 sowie die übermittelten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde form- und fristgerecht gestellt. Die mündliche Verhandlung gibt jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsauffassung abzuweichen. Das Gericht folgt deshalb der Begründung des Gerichtsbescheids vom 22.03.2016 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Eine Vorlage an den Europäische Gerichtshof ist nach Auffassung der Kammer ebenso wenig erforderlich wie eine Zulassung der Berufung, da alle hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt sind, insbesondere auch in der Rechtsprechung des EuGH und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, welche auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufbaut (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall steht - nicht zuletzt aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom 16.04.2013 - B 1 K 12.481 - außer Frage, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers vom 21.01.2009 auf einem Wohnsitzverstoß beruht und deshalb von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss. Dass ein Mitgliedstaat bei einem Wohnsitzverstoß ermächtigt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten und mit einem entsprechenden Mangel versehenen Führerscheins anzuerkennen, ist ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. z.B. EuGH, U.v. 13.10.2011 - Apelt, -C-224/10 m.w.N.; U.v. 19.5.2011 - Grasser, C-184/10).

Der Europäische Gerichtshof hat weiterhin wiederholt entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der es nach der Richtlinie 91/439 des Rates in der durch die Richtlinie 2000/56/EG geänderten Fassung (Richtlinie 91/439) ablehnen kann, die Gültigkeit eines von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, ebenfalls berechtigt ist, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der auf der Grundlage des mit einer Unregelmäßigkeit behafteten Führerscheins erteilt wurde (EuGH, a.a.O.). Er macht dabei deutlich, dass eine Fahrerlaubnis, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer darauf beruhenden Fahrerlaubnis sein kann, selbst wenn sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem neuen Führerschein nicht ergibt (EuGH, U.v. 13.10.2011 - Apelt, -C-224/10; B.v. 22.11.2011 - Köppl, - C-590/10 in NJW 2012, 2018 Rn. 49 ff.).

Dies ist hier der Fall: Der österreichische Führerschein des Klägers ist wohl ohne Verstoß gegen das Wohnsitzgebot ausgestellt worden, enthält keine Angabe des Wohnsitzes und lässt damit einen Wohnsitzverstoß unmittelbar nicht erkennen. Er beruht allerdings - wie im Gerichtsbescheid vom 22.03.2016 ausführlich dargelegt - ausschließlich auf dem tschechischen Führerschein des Klägers vom 21.01.2009 und wurde lediglich nach Prüfung der Personalien, nicht aber der Fahreignung des Klägers umgetauscht.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf den hier zu entscheidenden Fall angewandt werden. Zwar handelt es sich bei dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall um einen Führerschein der Klasse C, der aufgrund eines wegen eines Wohnsitzverstoßes nicht anzuerkennenden Führerscheins der Klasse B erteilt wurde, wobei beide Führerscheine vom selben Mitgliedstaat ausgestellt wurden. Dies ist aber nicht der entscheidende Punkt und wird auch vom Europäischen Gerichtshof nicht angesprochen. Maßgeblich ist allein, dass die Nichtanerkennung eines Führerscheins gerechtfertigt ist, wenn der diesem zugrunde liegende Führerschein mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die seine Nichtanerkennung rechtfertigt, hier die Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz. Eine andere Auffassung würde ohne weiteres die Möglichkeit einer Umgehung der geltenden Vorschriften über die Erteilung einer Fahrerlaubnis eröffnen. Ungeeignete Personen hätten die Möglichkeit, ohne Nachweis ihrer Fahreignung Kraftfahrzeuge zu führen.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, M, S und L.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 3. Juni 2015 hat das Landratsamt Günzburg (Landratsamt) die dem Antragsteller im Wege des Umtauschs erteilte Fahrerlaubnis zurückgenommen und den Antragsteller zur Abgabe des Führerscheins verpflichtet. Die deutsche Fahrerlaubnis sei ihm antragsgemäß nach Vorlage eines britischen Führerscheins vom 19. März 2010 erteilt und später erweitert worden. Die britischen Behörden hätten die dortige Fahrerlaubnis jedoch am 16. Januar 2015 zurückgenommen, weil der Antragsteller durchgehend im Bundesgebiet gewohnt habe. Damit sei die Grundlage für den Umtausch entfallen.

Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Regierung von Schwaben, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Rücknahme der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

1. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Fahrerlaubnis rechtfertigen, kann sie diese innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen (Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Diese allgemeine Rücknahmebefugnis wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - jedenfalls dann nicht durch die spezialgesetzlichen Regelungen im Straßenverkehrsgesetz (§ 3 StVG) und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 46, 47 FeV) über die Entziehung der Fahrerlaubnis verdrängt, wenn deren Erteilung aus anderen Gründen als wegen eines Eignungs- oder Befähigungsmangels rechtswidrig war (vgl. VGH BW, B. v. 24.11.2014 - 10 S 1996/14 - juris Rn. 4; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 30 FeV Rn. 4; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 30 FeV Rn. 3).

a) Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK: 1,64 ‰) am 10. Dezember 2003 unter Anordnung einer Sperrfrist entzogen worden (Urteile des Amtsgerichts Memmingen vom 15.7.2004 und des Landgerichts Memmingen vom 25.11.2004). Mit Urteil vom 31. März 2006 sprach das Amtsgericht Günzburg den Antragsteller des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig und ordnete eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Am 20. März 2010 stellte ihm die britische Driver & Vehicle Licensing Agency einen Führerschein für die Klassen B und B1 aus, in dessen Spalte 12 die auf einen Umtausch hinweisende Schlüsselzahl 70SK eingetragen ist. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, den britischen Behörden einen am 3. November 2008 ausgestellten slowakischen Führerschein vorgelegt zu haben, den diese nach dem Umtausch an die slowakischen Behörden zurückgesandt hätten. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte das zu diesem Zeitpunkt zuständige Landratsamt Starnberg am 3. Juni 2011 wegen Nichtbeibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens ab, erteilte dem Antragsteller dann jedoch im Wege des Umtauschs gemäß § 30 FeV am 10. Dezember 2012 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S und erweiterte diese am 25. Juni 2013 nach Ablegung der praktischen Prüfung durch den Antragsteller auf die Klasse BE.

b) Zwar war die von der britischen Driver & Vehicle Licensing Agency am 20. März 2010 erteilte Fahrerlaubnis im Zeitpunkt ihres Umtauschs in eine deutsche Fahrerlaubnis am 10. Dezember 2012 anzuerkennen. Da jedoch die Erteilung der Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs voraussetzt, dass der Antragsteller Inhaber einer gültigen und anzuerkennenden Fahrerlaubnis eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats ist (§ 30 Abs. 1 FeV), ist mit der Rücknahme der britischen Fahrerlaubnis am 16. Januar 2015, die offenbar auf einem festgestellten Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip beruht, die Grundlage für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 FeV und deren spätere Erweiterung nachträglich entfallen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 30 FeV Rn. 4; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, a. a. O., § 30 FeV Rn. 7). Hierdurch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG für deren Rücknahme erfüllt.

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass er aufgrund der nach seiner Auffassung fortbestehenden slowakischen Fahrerlaubnis einen Anspruch auf deren Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis hätte. Zum einen ist bereits unklar und vom Antragsteller nicht näher dargelegt, ob die slowakischen Behörden die Mindestanforderungen an seine körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft haben, was Voraussetzung für die Anerkennungspflicht nach der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) und der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403 S. 18) wäre (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2014 - 11 CE 14.2358 - juris Rn. 21 m. w. N.). Zum anderen setzt der Umtausch die Vorlage des ausländischen Führerscheins zur Rücksendung an die ausstellende Behörde zwingend voraus (§ 30 Abs. 3 FeV). Der Antragsteller hat jedoch den slowakischen Führerschein bereits bei der britischen Driver & Vehicle Licensing Agency vorgelegt, die ihn an die slowakischen Behörden zurückgesandt hat. Ist er zur Vorlage des ausländischen Führerscheins nicht in der Lage, scheidet ein Umtausch aus (Dauer in Hentschel/König/Dauer, a. a. O., § 30 FeV Rn. 10; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, a. a. O., § 30 FeV Rn. 11). Die Tatsache, dass der Antragsteller den von den britischen Behörden einbehaltenen slowakischen Führerschein nicht vorlegen kann, beruht auf seiner freien Entscheidung zum Umtausch in Großbritannien und kann daher nicht mit einem Abhandenkommen durch Verlust oder Diebstahl im Sinne von Art. 11 Nr. 5 der Richtlinie 2006/126/EG bzw. § 25 Abs. 4 FeV gleichgesetzt werden.

Der Antragsteller kann der Rücknahme auch nicht entgegenhalten, die britischen Behörden hätten zu Unrecht angenommen, dass er beim dortigen Umtausch keinen Wohnsitz in Großbritannien gehabt hätte. Insoweit obliegt es ihm, gegebenenfalls gegen die Entscheidung der britischen Behörden vorzugehen, die von den deutschen Behörden - spiegelbildlich zur Erteilung der Fahrerlaubnis - grundsätzlich anzuerkennen ist. Im Übrigen wird allein durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Orts im Führerschein des Antragstellers die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses nicht positiv und in einer Weise bewiesen, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 - Hofmann, C-419/10 - (NJW 2012, 1935/1940 Rn. 90) die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung herausgestellt, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Da der Antragsteller, wie er selbst einräumt (Schriftsatz vom 4.8.2015), im fraglichen Zeitraum durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, hätte er näher darlegen und Nachweise vorlegen müssen, aus denen sich ergibt, dass der Wohnsitz in Großbritannien trotz Beibehaltung seiner Meldung in Deutschland die Voraussetzungen des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG erfüllt (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 50; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Die bloße Behauptung im Schriftsatz vom 16. Juni 2015, auf die die Beschwerdebegründung Bezug nimmt, er habe zur fraglichen Zeit eine Wohnung in London gemietet gehabt, ein Bankkonto eröffnet und sich trotz sprachlicher Schwierigkeiten „beruflich nach England verändern“ wollen, ist hierfür nicht ausreichend.

Schließlich hat das Landratsamt die Fahrerlaubnis auch vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zurückgenommen. Diese begann frühestens ab Kenntnis der Rücknahme der britischen Fahrerlaubnis durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 23. Februar 2015 und war daher bei Erlass des Bescheids vom 3. Juni 2015 noch nicht verstrichen.

c) Die Rücknahme erweist sich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auch nicht als ermessensfehlerhaft. Das Landratsamt hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum ausweislich der Ausführungen unter II.2.4 des angefochtenen Bescheids erkannt und wahrgenommen. Es hat zu Recht ausgeführt, dass dem Antragsteller ohne Vorlage des britischen Führerscheins die deutsche Fahrerlaubnis nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 30 FeV, sondern aufgrund der nach wie vor im Fahreignungsregister eingetragenen Verkehrsstraftaten nur bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte erteilt werden können. Unter diesen Umständen ist das Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand der ohne gutachterliche Überprüfung seiner Fahreignung erteilten Fahrerlaubnis nicht schutzwürdig.

2. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch nicht deshalb stattzugeben, weil die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechen würde. Im Fahrerlaubnisrecht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 6 m. w. N.). Auch wenn der Antragsteller seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10. Dezember 2012 nicht erneut einschlägig aufgefallen ist, ergeben sich aus der Vorgeschichte nach wie vor Zweifel hinsichtlich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordern (§§ 20 Abs. 1, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FeV). Diese Zweifel sind auch durch die abgelegte praktische Prüfung anlässlich der Erweiterung der Fahrerlaubnis, die lediglich seine Befähigung (§ 15 Abs. 1 FeV), nicht aber seine Eignung (§ 11 Abs. 1 FeV) nachweist, nicht ausgeräumt.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid vom 24. März 2015 für sofort vollziehbar erklärte Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen und die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, die Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 beinhalte keine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen, die den Schluss zuließen, er habe das Wohnsitzerfordernis in der Tschechischen Republik nicht erfüllt. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist noch nicht hinreichend sicher prognostizierbar. Unter Auslegung der Erklärung des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 und unter Berücksichtigung des prozessualen Erklärungsverhaltens des Antragstellers spricht jedoch vieles dafür, dass die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland ab.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Ob im Fall des Antragstellers unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des tschechischen Führerscheins eingehalten wurde, ist derzeit noch nicht geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung noch nicht erwiesen.

Hier liegt als Information des Ausstellungsmitgliedstaats lediglich das Schreiben des tschechischen Verkehrsministeriums vom 11. März 2015 vor, in dem sämtliche Fragen des Kraftfahrt-Bundesamts mit „unknown“ beantwortet wurden. Namentlich wurden die Fragen, ob der Antragsteller in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz inne hatte und ob er dort gewöhnlich in jedem Kalenderjahr für mindestens 185 Tage gelebt hat, mit „unknown“ beantwortet.

Soweit damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass das tschechische Verkehrsministerium keinerlei Kenntnisse hat, um die Fragen zu beantworten, liegt darin noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Sollte das tschechische Verkehrsministerium jedoch Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei haben, könnte die Mitteilung auch dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller in der Tschechischen Republik keinen gemeldeten Wohnsitz hatte. Das aber würde zu einer anderen Beurteilung führen. Denn aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 35, v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und - wie hier - ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Der Senat tendiert zu der zuletzt genannten Auslegung, weil die Fragen auf einem zwischen den EU-Mitgliedstaaten abgestimmten Formblatt übermittelt wurden und eine Beantwortung der Frage über einen Wohnsitz des Betroffenen mit „unknown“ zumindest bei EU-Mitgliedstaaten, die wie die Tschechische Republik nicht nur über ein Ausländerregister, sondern auch über ein Einwohnermelderegister verfügen, wohl nur bedeuten kann, dass der Betroffene dort nicht gemeldet war.

Dieser Frage wird im Widerspruchsverfahren durch eine Rückfrage beim tschechischen Verkehrsministerium nachzugehen sein; die Widerspruchsbehörde kann aber die einwohnermelderechtliche Erfassung des Antragstellers in der Tschechischen Republik auch direkt durch eine Anfrage an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf klären. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei.

Auch ein weiterer Umstand spricht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung dafür, dass das Wohnsitzerfordernis hier nicht eingehalten wurde. Denn der Antragsteller hat trotz Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 9. Februar 2015 und auch im gerichtlichen Verfahren nicht einmal vorgetragen, einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik tatsächlich innegehabt zu haben, geschweige denn den Versuch gemacht, einen solchen zu belegen.

Der Senat ist nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren Schlüsse zu ziehen, unabhängig davon, ob dem Antragsteller insoweit eine Verletzung prozessualer Pflichten zur Last fällt. Auch wenn das Schweigen des Antragstellers hierzu solange nicht entscheidungserheblich ist, solange nicht unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde, kann jedenfalls im summarischen Verfahren ein entsprechendes prozessuales Erklärungsverhalten des Antragstellers berücksichtigt werden. Denn dieses Argumenta-tionsverhalten des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann auch so verstanden werden, dass er einen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO) vermeiden will, der ihm dann zur Last fiele, wenn er ausdrücklich behaupten würde, einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik unterhalten zu haben.

Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht das im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Würdigung des prozessualen Erklärungsverhaltens eines Beteiligten berücksichtigen.

3. Da danach die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergibt, dass wohl nicht von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ausgegangen werden kann, geht die Interessenabwägung hier zu seinen Lasten. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, die Nichtfahrberechtigung in Deutschland noch solange hinzunehmen, bis die Frage der Anerkennungspflicht geklärt ist, zumal das in absehbarer Zeit möglich erscheint.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 17.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Klägers, von seiner in Ungarn im Wege des Umtauschs erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Mit Urteil vom 4. November 1998 entzog das Amtsgericht Ingolstadt wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis des Klägers, zog seinen Führerschein ein und ordnete eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an. Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte ihn das Amtsgericht Ingolstadt am 23. April 2002 zu einer Geldstrafe und setzte eine isolierte Sperrfrist von zwölf Monaten fest. Einen Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2004 wegen Nichtvorlage des geforderten medizinischpsychologischen Gutachtens abgelehnt. Weitere Anträge hat der Kläger jeweils zurückgenommen.

Am 26. Mai 2005 erteilte das Stadtamt Nepomuk (Tschechische Republik) dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A (beschränkt) und B und am 25. September 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse A (unbeschränkt). Im Führerschein war den Angaben des Klägers entsprechend ein deutscher Wohnsitz eingetragen. Am 18. Juli 2007 und am 24. Oktober 2007 erweiterte das Stadtamt Nepomuk die Fahrerlaubnis auf die Klassen C, BE und CE und stellte einen Führerschein mit dem Wohnsitzeintrag Nepomuk aus. Einer Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 9. Mai 2011 zufolge hat die Stadtverwaltung Nepomuk das Erteilungsverfahren am 24. Februar 2010 wieder aufgenommen und die Anträge des Klägers vom 18. Juli 2007 und vom 24. Oktober 2007 mit Bescheid vom 3. Mai 2010 abgelehnt. Es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der Kläger sich an den angegebenen Adressen in Nepomuk nicht aufgehalten habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat das Bezirksamt Pilsen mit Bescheid vom 2. Juli 2010 zurückgewiesen und den Ablehnungsbescheid bestätigt.

Am 21. April 2012 legte der Kläger der Polizeiinspektion Ingolstadt nach einer Verkehrskontrolle einen am 7. Juni 2010 in Ungarn ausgestellten Führerschein (ohne Wohnsitzeintrag) und eine ungarische Meldebescheinigung gleichen Datums vor. In Feld 12 des Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992 des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Am 2. Oktober 2012 verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Da er die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben habe, könne aus ihr keine Gültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis abgeleitet werden. Dies habe der Kläger gewusst.

Mit Bescheid vom 7. August 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ungarischen Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE (einschließlich Unterklassen) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs, den ungarischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und drohte ihm bei nicht fristgerechter Vorlage des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. 4). Am 16. August 2013 legte der Kläger den Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vor.

Mit Beschluss vom 20. September 2013 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 (11 CS 13.2166) zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 15. April 2014 hat das Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid vom 7. August 2013 abgewiesen. Soweit sich die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wende, sei sie wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da der Kläger den Führerschein fristgerecht vorgelegt habe und das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe beim Umtausch seines Führerscheins in Ungarn lediglich ein Ersatzpapier und keine neue Fahrerlaubnis erhalten. Daraus ergebe sich keine Verpflichtung zur Anerkennung einer Inlandsfahrberechtigung in Deutschland, da beim Umtausch keine materielle Überprüfung der Fahreignung des Klägers stattgefunden habe.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Außerdem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung. Die Prüfung der tschechischen Fahrerlaubnis sei der Beklagten verwehrt, da dem Kläger in Ungarn eine neue Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Der umtauschende Mitgliedstaat habe auch die Gültigkeit des vorgelegten Führerscheins zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung sei in Deutschland nach § 28 Abs. 1 der FahrerlaubnisVerordnung (FeV) anzuerkennen. Etwaige Fehler der ursprünglichen tschechischen Fahrerlaubnis hätten auf die Rechtmäßigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis keinen Einfluss. Deren Nichtanerkennung sei auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt. § 28 Abs. 4 FeV sei als Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anerkennungspflicht eng auszulegen. Es bestehe weder eine unbeabsichtigte Regelungslücke noch sei die analoge Anwendung mit Europarecht zu vereinbaren. Die Nichtanerkennung greife in den Kompetenzbereich des Ausstellungsstaats Ungarn ein, der nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Fahrerlaubnis zu erteilen sei. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen, ob mit der Umschreibung einer Fahrerlaubnis eine materielle Prüfung einhergehe und ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf Konstellationen analog angewandt werden könne, bei denen die umzuschreibende Fahrerlaubnis an etwaigen Rechtsfehlern leide, seien obergerichtlich ungeklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062 Rn. 16; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 36). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen hat, weil das Zwangsgeld wegen der fristgerechten Vorlage des Führerscheins durch den Kläger nicht fällig geworden sei und nicht eingezogen werden könne, legt die Antragsbegründung nicht dar, woraus sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser (im Übrigen auch nach Ansicht des Senats zutreffenden) Auffassung ergeben könnten. Ob der Kläger das Urteil insoweit überhaupt angreifen wollte, kann dahinstehen.

b) Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis und der Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nrn. 1 und 2 des Bescheids der Beklagten vom 7.8.2013) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils. Eine im Wege des Umtauschs in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis, die ein anderer EU- oder EWR-Mitgliedstaat unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilt hat, berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der umtauschende Mitgliedstaat die Fahreignung des Führerscheininhabers nicht überprüft hat. Dies gilt auch dann, wenn beim Umtausch selbst kein Wohnsitzverstoß vorliegt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob mit dem Umtausch eine neue materielle Berechtigung verliehen oder - wie das Verwaltungsgericht meint - nur ein Ersatzpapier für den vorgelegten Führerschein ausgestellt und keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. In beiden Fällen ergibt sich aus dem Umtausch keine Berechtigung des Klägers, von seinem ungarischen Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, da er bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte und seine Fahreignung beim Umtausch in Ungarn nicht überprüft wurde.

aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Absätze 2 bis 4 FeV - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie (was vorliegend ausscheidet) als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Bei fehlender Inlandsberechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) und die Inlandsungültigkeit im Führerschein vermerken (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV).

Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelbarer Anwendung ergibt sich die Inlandsungültigkeit der ungarischen Fahrerlaubnis des Klägers nicht. Zwar fällt auf, dass der Kläger seinen tschechischen Führerschein am 7. Juni 2010 in Ungarn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren in der Tschechischen Republik und dem im Rahmen dieses Verfahrens ergangenen, durch Widerspruchbescheid vom 2. Juli 2010 bestätigten Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2010 zum Umtausch vorgelegt hat. Jedoch ist weder aus dem ungarischen Führerschein ersichtlich noch liegen (bislang) sonstige vom Ausstellungsmitgliedstaat Ungarn herrührende unbestreitbare Informationen dafür vor, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Umtauschs entgegen der Meldebescheinigung nicht in Ungarn gehabt hätte.

bb) Der Senat hat jedoch bereits mehrfach (BayVGH, U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798

juris Rn. 46 - 51, U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 35 - 40) und auch im von Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 11 CS 13.2166, NJW 2014, 1547) die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden ist und ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im ersten EU-Mitgliedstaat (hier: Tschechische Republik) auf die im Wege des Umtauschs im zweiten EU-Mitgliedstaat (hier: Ungarn) erworbene Fahrerlaubnis durchschlägt. Trotz der eng auszulegenden Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (EuGH, U. v. 3.7.2008 - Möginger, C-225/07 - NJW 2009, 207 Rn. 37, U. v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1935 Rn. 71) ist die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund des Wohnsitzverstoßes mit einer Unregelmäßigkeit behaftet, die auch die Nichtanerkennung des in Ungarn ausgestellten Führerscheins rechtfertigt. Daran bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zur Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel.

Der Kläger hatte bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik dort keinen Wohnsitz. Für die zuletzt am 24. Oktober 2007 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen C, BE und CE ergibt sich dies trotz des Wohnsitzeintrags Nepomuk im Führerschein aus unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Mai 2011 unter Übermittlung der entsprechenden Bescheide darüber unterrichtet, dass die tschechischen Behörden die Fahrerlaubnisanträge des Klägers im Wiederaufnahmeverfahren abgelehnt haben (Bescheid vom 3.5.2010, Widerspruchbescheid vom 2.7.2010), weil nachträgliche Ermittlungen ergeben hätten, dass sich der Kläger am angegebenen Wohnsitz in Nepomuk nie aufgehalten habe. Für die zuvor erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B hat der Kläger in seinem Antrag vom 2. September 2005, den die Beklagte über das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 14. Mai 2009 in Kopie erhalten hat, bei den tschechischen Behörden selbst einen deutschen Wohnsitz angegeben (Bl. 136 der Behördenakte). Auch sein damaliger Bevollmächtigter hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. August 2009 bestätigt, dass im Führerschein ein deutscher Wohnsitz eingetragen gewesen sei (Bl. 139 der Behördenakte).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs rechtfertigt ein Wohnsitzverstoß bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat. Handelt es sich dabei um eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B, kann diese auch keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der darauf aufbauenden Klassen C oder D sein. Die Unregelmäßigkeit des erstgenannten rechtfertigt die Nichtanerkennung des letztgenannten Führerscheins auch dann, wenn sich aus diesem die Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung nicht ergibt (EuGH, U. v. 13.10.2011 - Apelt, C-224/10 - Slg 2011, I-9601 Rn. 47 ff.; B. v. 22.11.2011 - Köppl, C-590/10 - NJW 2012, 2018 Rn. 49 ff.; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 32).

Auch wenn der Kläger die ungarische Fahrerlaubnis nicht im Wege eines Aufbauklassenerwerbs, sondern durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins erlangt hat, sind die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Bedeutung des Wohnsitzerfordernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden soll (BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 34.11 -BVerwGE 144, 220 Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Zusammenhang die Absicht des deutschen Verordnungsgebers, den Führerscheintourismus in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten Umfang zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden. Diese Regelungsabsicht trage im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht nur die Nichtanerkennung der materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis in unmittelbarer Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter offenkundigem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV analog (BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 23 f.). Demzufolge kann eine unter Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis auch dann keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer auf ihr beruhenden Fahrerlaubnis im Wege des Umtauschs sein, wenn beim Umtausch selbst - wie hier - kein Wohnsitzverstoß vorliegt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass beim Umtausch nicht lediglich ein neues Führerscheindokument ausgestellt wird, das die zuvor erteilte Fahrerlaubnis ausweist, sondern vielmehr eine neue (hier ungarische) Fahrerlaubnis mit neuer materieller Berechtigung erteilt wird (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 a. a. O. Rn. 18; BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 11 CS 11.1924 - juris Rn. 26 f.; U. v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798 - juris Rn. 44; U. v. 28.2.2013 - 11 B 11.2981 - juris Rn. 30). Denn hierbei wird die Fahreignung des Betroffenen nicht (erneut) überprüft. Vielmehr hat der umtauschende Mitgliedstaat lediglich zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein [ABl L 237 S. 1], Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [Neufassung, ABl L 403 S. 18]). Zu einer Fahreignungsprüfung war die ungarische Fahrerlaubnisbehörde im Umtauschverfahren - anders als bei der vollständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - nach Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998 - juris Rn. 31; VG Saarlouis, U. v. 14.7.2014 - 6 K 2115.13 - juris Rn. 45).

Hat ein EU-Mitgliedstaat dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese wegen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und wird sie ihm in der Folgezeit in einem anderen Mitgliedstaat wieder erteilt, ist der erste Mitgliedstaat zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet, wenn bei der späteren Ausstellung des Führerscheins die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. Daher besteht in solchen Fällen keine Anerkennungspflicht (EuGH, U. v. 19.2.2009 - Schwarz, C-321/07 - Slg 2009, I-1113 Rn. 91 ff.; BVerwG, B. v. 8.9.2011 - 3 B 19.11 - juris Rn. 4; U. v. 13.2.2014 - 3 C 1.13 - NJW 2014, 2214 Rn. 38; BayVGH, U. v. 22.11.2010 - 11 BV 10.711 - juris Rn. 33; VGH BW, B. v. 11.9.2014 - 10 S 817.14 - juris Rn. 6; NK-GVR/Koehl, § 28 FeV Rn. 8).

Die Fahreignung des Klägers wurde beim Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Ungarn nicht überprüft. In Feld 12 des ungarischen Führerscheins sind die Schlüsselzahl 70 und die Nummer ED.132992.CZE des am 24. Oktober 2007 ausgestellten tschechischen Führerscheins eingetragen. Der harmonisierte Gemeinschaftscode 70 bedeutet sowohl nach Anhang Ia zur Richtlinie 91/439/EWG als auch nach Anhang I zur Richtlinie 2006/126/EG, dass ein Führerschein mit dem entsprechenden Code im Wege eines Umtauschs ausgestellt wurde (BayVGH, U. v. 22.11.2010 a. a. O. Rn. 26). Wenn aber in einem solchen Verfahren keine Eignungsüberprüfung stattfindet und der beim Umtausch vorgelegte Führerschein wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip nicht anzuerkennen wäre, besteht auch für den Führerschein, den der umtauschende Mitgliedstaat ausgestellt hat, keine Anerkennungspflicht. Der Umtausch auf der Basis einer tatsächlich nicht anerkennungspflichtigen Fahrerlaubnis ohne erneute Eignungsüberprüfung kann keine Grundlage für den Erwerb einer ihrerseits anzuerkennenden Fahrerlaubnis sein. Daher kann der Kläger aus der ungarischen Fahrerlaubnis nicht die Berechtigung herleiten, hiervon im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

cc) Da der Kläger keine in Deutschland anzuerkennende Fahrerlaubnis besitzt, hat ihn die Beklagte gemäß § 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 FeV zu Recht zur Vorlage des ungarischen Führerscheins aufgefordert, um dort einen Vermerk anzubringen, der die Inlandsungültigkeit zum Ausdruck bringt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Rechtssache zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Anerkennungspflicht bei Fahrerlaubnissen, die im Wege des Umtauschs erworben wurden und ihrerseits auf einer unter Verletzung des Wohnsitzerfordernisses erteilten Fahrerlaubnis beruhen, sind durch zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, BE und L.

Mit Strafbefehl vom 27. August 2001 verhängte das Amtsgericht Schwandorf wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gegen ihn eine Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperre für die Wiedererteilung von 10 Monaten fest. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 10. Juli 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,73 ‰ mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Schwandorf einen Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab, da das angeforderte Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt worden sei. Zugleich stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, der Kläger dürfe von seiner am 26. Januar 2005 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 25. Februar 2010 (RO 5 K 09.1122) abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2011 ab (11 ZB 10.1197 - juris).

Am 13. Februar 2013 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE. Mit Schreiben vom 6. März 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, bis 28. Mai 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Es sei zu klären, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der beantragten Klassen(n) in Frage stellten. Die Anordnung stütze sich auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV.

Mit Schreiben vom 12. März 2015 teilte der Kläger mit, er werde kein Gutachten beibringen. Mit Bescheid vom 18. März 2015 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, BE und L ab (Nr. 1 des Bescheids). Die Trunkenheitsfahrt vom 10. Juli 2001 sei noch im Fahreignungsregister eingetragen und werde erst zum 1. Mai 2019 getilgt. Es sei daher zwingend ein Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV beizubringen. Nachdem dies nicht geschehen sei, müsse nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juni 2015 abgewiesen. Zwar liege der maßgebliche Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nun schon über 14 Jahre zurück, der Sachverhalt sei aber noch verwertbar, da die Tat noch im Fahreignungsregister eingetragen sei. Daneben sei kein Raum für eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründeten. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher zu Recht angeordnet worden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es müsse die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005, 3 C 25/04, berücksichtigt werden. Danach könne nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Die Anforderung eines Gutachtens über 14 Jahre nach der Tat sei nicht verhältnismäßig. Die normale Tilgungsfrist im Fahreignungsregister betrage bei Straftaten zehn Jahre. Dass innerhalb von fünf Jahren nach der Entziehung der Fahrerlaubnis keine neue Fahrerlaubnis beantragt worden sei, habe keine Aussagekraft hinsichtlich der Fahrungeeignetheit. Das Hinausschieben der Tilgungsfristen diene gemäß dem Gesetzentwurf vom 30. Mai 2014 (Drs. 229/14) nur dazu, den Fahrerlaubnisbehörden zusätzliche Informationen aus dem Fahrerlaubnisregister zur Verfügung zu stellen. Der Kläger habe aber auch in Tschechien im Jahr 2005 eine Fahrerlaubnis erworben. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft sei er damit in Deutschland gefahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die sinngemäß geltend gemacht werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118).

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl S. 904), ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn ein Bewerber geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und die übrigen in § 3 Abs. 2 StVG genannten Voraussetzungen erfüllt. Geeignet ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung von Gutachten anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005, 3 C 21/04 (NJW 2005, 3440), angenommen, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtmäßig war, da die Trunkenheitsfahrt vom 10. Juli 2001 noch im Fahreignungsregister eingetragen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden können, solange sie im Fahreignungsregister noch nicht getilgt sind (BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Soweit der Kläger ausführt, es müsse die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005, 3 C 25/04 (NJW 2005, 3081), Berücksichtigung finden, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg. Dort wurde um die Frage gestritten, wie lange ein Betäubungsmittelmissbrauch einem Fahrerlaubnisinhaber entgegengehalten werden kann, ohne dass eine Eintragung im damaligen Verkehrszentralregister bestand. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Tat vom 1. Juli 2001 ist noch im Fahreignungsregister eingetragen.

Die Eintragung ist auch noch nicht tilgungsreif, denn sie unterliegt nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG bis30. April 2019 weiterhin den Tilgungsvorschriften der Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung (StVG a. F.). Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F. betragen die Tilgungsfristen bei Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis zehn Jahre. Die Tilgungsfrist beginnt bei Strafbefehlen gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG a. F. mit dem Tag der Unterzeichnung. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. beginnt die Tilgungsfrist bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde (sog. Anlaufhemmung). Nach der Gesetzesbegründung soll dadurch berücksichtigt werden, dass während der Zeit der Entziehung eine Bewährung durch Teilnahme am Straßenverkehr nicht stattfinden kann. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bei erneuter Antragstellung die Behörde Kenntnis der Mängel erhält, die zu den Entscheidungen geführt haben (Dauer in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 29 StVG Rn. 2). Der Gesetzgeber hat auch bei der Rechtsänderung zum 1. Mai 2014 an der Anlaufhemmung festgehalten und diese in § 29 Abs. 5 StVG n. F. beibehalten.

Darüber hinaus ist die Tilgung einer Eintragung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. im Falle der Eintragung mehrerer Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a. F. regelmäßig erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (sog. Ablaufhemmung).

Es kommt im vorliegenden Fall daher nicht darauf an, ob die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. mit Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 26. Januar 2005 oder erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Erlass des Strafbefehls am 27. August 2001 zu laufen begonnen hat, denn sie ist durch die Eintragung der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis im Jahr 2009 nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG a. F. bis 30. April 2019 gehemmt.

Die Ablaufhemmung erscheint auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie seit der Rechtsänderung am 1. Mai 2014 in § 29 StVG n. F. nicht mehr vorgesehen ist. Im Falle der unanfechtbaren Versagung einer Fahrerlaubnis hatte der Fahrerlaubnisbewerber unter Geltung der alten Rechtslage die Möglichkeit, durch Rücknahme seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung eine Eintragung der Versagung und damit eine Hemmung der Tilgungsfristen der Voreintragungen zu verhindern.

Auch der Hinweis auf die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mit Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl S. 1802) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort wurden Änderungen hinsichtlich des Zentralen Fahrerlaubnisregisters eingeführt, da die örtlichen Fahrerlaubnisregister nach dem 31. Dezember 2014 nicht mehr geführt werden dürfen. Die mit diesem Gesetz geänderten Regelungen hinsichtlich des Fahreignungsregisters haben keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Fallgestaltung.

Der Fahrerlaubnisbehörde steht auch kein Ermessen hinsichtlich der Anordnung zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (BayVGH, U.v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 22; B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24), sondern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Dauer a. a. O. § 11 FeV Rn. 51).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Dabei fällt kein eigener Streitwert für die Fahrerlaubnisklassen AM oder L an, da die Fahrerlaubnis der Klasse B nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt.

Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt, erteilt am 16.4.1987).

Die Zentrale Bußgeldstelle verhängte mit Bußgeldbescheid vom 1. Juli 2011, rechtskräftig seit 20. Juli 2011, wegen einer Trunkenheitsfahrt am 28. Mai 2011 mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,42 mg/l ein Bußgeld und einen Monat Fahrverbot gegen den Antragsteller.

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn am 22. August 2013, rechtskräftig seit 13. Dezember 2013, wegen einer Trunkenheitsfahrt am 5. April 2013 mit einer AAK von 0,26 mg/l zu einem Bußgeld und drei Monaten Fahrverbot.

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 24. Januar 2014 mit, der Antragsteller habe insgesamt 11 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht. Im März 2014 nahm der Antragsteller an einem Aufbauseminar für Punkteauffällige gemäß § 4 Abs. 8 StVG a. F. teil. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilte die Fahrerlaubnisbehörde mit, ein Punkteabzug für die Seminarteilnahme könne nicht gewährt werden, da zwei Alkoholfahrten eingetragen seien. Zugleich ermahnte sie den Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n. F. und führte aus, er habe fünf Punkte im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems erreicht.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, wegen der beiden Alkoholfahrten bis 23. Dezember 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, vorzulegen.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 15. Mai 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins binnen drei Tagen nach Zustellung (Nr. 2 und 6) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3).

Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Der Widerspruch werde voraussichtlich erfolglos bleiben, denn der Bescheid vom 15. Mai 2015 sei rechtmäßig. Beide Verstöße seien noch im Fahreignungsregister eingetragen und noch nicht tilgungsreif. Sie könnten daher verwertet werden. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei deshalb zu Recht ergangen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV könne auf die Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werden.

Dagegen wendet sich Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die im Jahr 2011 begangene Ordnungswidrigkeit könne nicht Grundlage für einen Entzug der Fahrerlaubnis sein, denn sie sei tilgungsreif. Eine zeitlich unbefristete Verwertung stehe nicht im Einklang mit der Fahrerlaubnisverordnung. Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen dürften nicht länger als drei Monate nach dem Mitteilungszeitpunkt ergriffen werden. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und die Fahrerlaubnisbehörde habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind dabei regelmäßig unzureichend und damit unbeachtlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22).

Das zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, wer das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Soweit der Antragsteller geltend macht, die im Jahr 2011 begangene Ordnungswidrigkeit könne nicht mehr berücksichtigt werden, da sie schon tilgungsreif sei, trifft dies nicht zu. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 StVG gilt § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Auf beide Trunkenheitsfahrten des Antragstellers ist daher hinsichtlich der Tilgungsfristen noch die Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 1. Mai 2014 anwendbar (weiterhin StVG a. F.). Eine Tilgung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 StVG kommt nicht in Betracht, da ab Rechtskraft der Entscheidungen noch keine fünf Jahre vergangen sind.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a. F. betragen die Tilgungsfristen bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre und beginnen nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 StVG a. F. mit dem Tag der Rechtskraft. Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. wird der Ablauf der Tilgungsfrist jedoch gehemmt, wenn im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a. F. eingetragen sind, bis für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. tritt eine Ablaufhemmung auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach § 28 Abs. 1 StVG a. F. begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist des § 28 Abs. 7 StVG a. F. zu einer weiteren Eintragung führt. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Der Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist für die am 20. Juli 2011 rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeit vom 28. Mai 2011 wird durch die am 5. April 2013 begangene Ordnungswidrigkeit, die innerhalb der bis 20. Juli 2014 dauernden Überliegefrist am 24. Januar 2014 eingetragen wurde, weiterhin gehemmt.

Der Fahrerlaubnisbehörde steht auch kein Ermessen zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (BayVGH, U.v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 22; B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24), sondern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 51).

Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeiten unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist von drei Monaten, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Demgegenüber entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Mangels Rüge wird erst im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob die Fragestellung in der Beibringungsanordnung vom 23. Oktober 2014 den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2014 - 11 CS 14.258 - juris Rn. 15; B.v. 28.10.2014 - 11 CS 14.1713 - juris Rn. 12; B.v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris Rn. 13).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.