Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2010 - 1 S 501/10

bei uns veröffentlicht am23.07.2010

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 4. März 2010 - 2 K 526/10 - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - in der derzeitigen Fassung vorläufig aus der Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg zu löschen und die Löschung dieses Beschlusses aus den Datenbanken, an die er übermittelt wurde (juris, Beck online und Haufe), zu veranlassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - im Internet.
Mit diesem Beschluss hatte das Landesarbeitsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen ein erstinstanzliches Urteil mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Antragsteller sei gegenständlich beschränkt auf die von ihm in großer Zahl geführten Bewerberschutzverfahren als prozessunfähig anzusehen. Der Beschluss wurde am 14.11.2009 in die Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg eingestellt, die über die Homepage des Landesarbeitsgerichts zugänglich ist. Aufgrund bestehender Rahmenverträge wurde der Beschluss auch in den Datenbanken von juris, Beck online und Haufe veröffentlicht. Er war zuvor in der Weise anonymisiert worden, dass im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht wurden. Im Sachverhalt und in den Entscheidungsgründen wurden die Namen aller Personen bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt. In gleicher Weise wurde bei den Ortsbezeichnungen verfahren, wobei in zwei Absätzen die Ortsbezeichnung „...“ versehentlich nicht gekürzt wurde. Dieses Versehen wurde, als es bei erneuter Durchsicht bemerkt wurde, unverzüglich behoben.
Mit Bescheid vom 24.11.2009 lehnte der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Antrag auf Entfernung des Beschlusses aus dem Internet mit der Begründung ab, dieser sei zu Recht als veröffentlichungswürdig in die genannten Datenbanken eingestellt worden. An der Veröffentlichung des Beschlusses bestehe ein erhebliches Informationsinteresse der anderen Arbeitsgerichte und der Öffentlichkeit, vor allem der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Für die an Rechtsstreitigkeiten mit dem Antragsteller beteiligten Arbeitgeber stelle sich die Frage, ob sie - ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen Begehren und möglicherweise ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts - unter Berufung auf seine Prozessunfähigkeit die Klageabweisung beantragen könnten. Dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sei durch die vorgenommene Anonymisierung Rechnung getragen worden. Für die breite Öffentlichkeit sei es nicht möglich, aus der Schilderung des Sachverhalts Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen. Dies sei nur solchen Personen möglich, denen der Antragsteller seine persönlichen Verhältnisse bereits offenbart habe oder künftig offenbaren werde.
Dem Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde abgeholfen, soweit der Antragsteller sich gegen die Veröffentlichung seiner Einkünfte und Geldquellen gewandt hatte. Im Übrigen wies der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 zurück. Soweit der Antragsteller die Angabe von Krankheitsdiagnosen rüge, komme eine Löschung nicht in Betracht, weil diese Angaben für das Verständnis des Beschlusses von erheblicher Bedeutung seien. Sie stünden im Kontext mit den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, aus denen sich Anhaltspunkte für eine partielle Prozessunfähigkeit des Antragstellers ergäben.
Am 12.02.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht ... erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der allein sachdienliche Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Entfernung des Beschlusses aus dem Internet habe keinen Erfolg, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Abwägungsentscheidung zu Gunsten des - auch der Kontrolle der Gerichte dienenden - Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit und damit zu Lasten des Geheimhaltungsinteresses des Antragstellers sei nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 14.04.2010 - dem Antragsteller zugestellt am 29.04.2010 - hat der Senat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde bewilligt und ihm mit weiterem Beschluss vom 18.05.2010 den von ihm benannten Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigen beigeordnet.
Am 14.05.2010 (Freitag nach Christi Himmelfahrt) hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiter verfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller wende sich dagegen, dass im Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über ihn im Internet veröffentlicht würden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gehe nicht so weit, dass Einzelheiten ärztlicher Diagnosen veröffentlicht werden dürften. Eine Befugnis zur Veröffentlichung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller selbst die ärztlichen Befunde dem Gericht vorgelegt habe. Hiermit habe er keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben. Insbesondere die Veröffentlichung großer Teile seiner Vita ermögliche potentiellen Arbeitgebern oder Dienstherren im Raum ... seine Identifizierung. Damit würden seine Bewerbungschancen enorm beeinträchtigt.
Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts ... (2 K 526/10 und 2 K 527/10 ) Bezug genommen.
II.
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
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a) Zwar wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt. Hiergegen ist dem Antragsteller jedoch auf seinen innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellten Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Er hatte innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch einzulegende Beschwerde beantragt. Es war ihm nicht zumutbar, die Beschwerde vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen. Das Hindernis ist erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 29.04.2010 entfallen.
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b) Die Beschwerde genügt auch (noch) den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Ziel der Beschwerde lässt sich trotz unzureichender Antragstellung hinreichend bestimmt aus der Beschwerdebegründung in einer Gesamtschau mit dem in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 14.04.2010 ermitteln. Danach begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - aus dessen Entscheidungsdatenbank zu löschen und die Löschung in den juristischen Datenbanken, an die er übermittelt wurde, zu veranlassen. Hilfsweise verfolgt er das Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in der veröffentlichten Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - die Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen des Antragstellers und deren Ergebnissen sowie die Würdigung dieser Befunde (juris Rn. 41 - 43, Rn. 66) zu entfernen.
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c) Der Einwand fehlender Prozessfähigkeit kann dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden. Es spricht zwar viel dafür, dass er - wie in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ausgeführt - für sogenannte Bewerberschutzverfahren partiell prozessunfähig ist. Bereits angesichts der Menge der anhängig gemachten Verfahren deutet alles darauf hin, dass der Antragsteller zu einer vernünftigen und sinnvollen Einschätzung seiner Bewerbungschancen vor dem Hintergrund seiner fachlichen und persönlichen Qualifikationen nicht mehr in der Lage ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 104 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine Erstreckung der partiellen Prozessunfähigkeit auch auf das vorliegende Verfahren kommt aber nicht in Betracht. Der vorliegende Rechtsstreit ist mit einem Bewerberschutzverfahren zwar eng verknüpft; auch dürfte der Antragsteller mit seinem Beseitigungsbegehren nicht zuletzt darauf abzielen, prozessuale Hindernisse, die schon anhängigen oder zukünftigen Bewerberschutzverfahren entgegenstehen könnten, aus dem Wege zu räumen. Gleichwohl macht er hier in erster Linie eine spezifische Grundrechtsverletzung geltend, zu deren Erfassung und Bewertung er in der Lage sein dürfte.
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2. Die Beschwerde ist mit dem Hauptantrag begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht oder eine Grundrechtsverletzung im Raume steht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262>). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (Senatsbeschl. v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - NVwZ-RR 2008, 179 m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.). In diesem Sinne hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
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a) Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist, nachdem ein solcher weder im Landesdatenschutzgesetz noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, die hier konkret betroffene Grundrechtsposition des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 <173 Rn. 13>). Die Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 in der derzeitigen Form durch den Antragsgegner stellt sich als ein Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung dar.
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aa) Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet unter anderem die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). In dieses Recht wird nicht nur eingegriffen, wenn der Staat von Einzelnen die Bekanntgabe persönlicher Daten verlangt oder diese der automatisierten Datenverarbeitung zuführt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <279 f.: "grundrechtlicher Datenschutz" />; Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 <33>; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330 m.w.N.). Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 42 unter Verweis auf § 2 Abs. 1 BDSG a.F.), also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird.
21 
bb) Der Antragsgegner hat mit der Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 durch die darin erfolgte Wiedergabe personenbezogener Daten in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.
22 
Die Schutzwirkung dieses Grundrechts erstreckt sich auch auf den Informations- und Datengebrauch, der sich an die Datenerhebung anschließt. Der Einzelne soll nicht nur vor einer nicht gerechtfertigten Datenerhebung geschützt werden, sondern ebenso davor, dass ihn betreffende personenbezogene Daten einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, ohne dass die Zweckänderung (Zweckentfremdung) auf einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 46 ff.; Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279 <376 f.>; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - a.a.O.). Die Eingriffsqualität hängt nicht von der Rechtsform des hoheitlichen Handelns ab; schlicht-hoheitliches Handeln reicht dafür aus (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <120 f.>). Hiernach erfüllt die Bereithaltung der fraglichen Entscheidung mit den in ihr enthaltenen personenbezogenen Angaben zum Alter, zum beruflichen Werdegang und zum Gesundheitszustand des Antragstellers zum automatisierten Abruf durch jedermann die Merkmale eines Grundrechtseingriffs.
23 
Der Eingriffscharakter entfällt nicht mit Blick auf die vorgenommene Anonymisierung der Entscheidung. Ein Eingriff läge allerdings dann nicht vor, wenn die Entscheidung in einer Weise anonymisiert worden wäre, dass für den Nutzer, der sie abruft, die Person des Antragstellers nicht oder nur mit großem Aufwand bestimmbar wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Unter Anonymisierung im Sinne des Datenschutzrechts versteht man das Verändern personenbezogener Daten in der Weise, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (vgl. § 3 Abs. 6 LDSG, § 3 Abs. 6 BDSG). Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mit vertretbarem Aufwand ggf. unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1990 - NotZ 19/89 - BGHZ 112, 178).
24 
Den datenschutzrechtlichen Anonymisierungsanforderungen wird bei zur Veröffentlichung vorgesehenen Gerichtsentscheidungen im Regelfall dadurch genügt, dass - wie hier geschehen - im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht und im Sachverhalt sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt werden. In Einzelfällen - so auch hier - führen diese im Regelfall ausreichenden Maßnahmen indes nicht zu einer hinreichenden Anonymisierung. Vorliegend bringt es der Streitgegenstand der Entscheidung, die partielle Prozessunfähigkeit für Bewerberschutzverfahren, nahezu zwangsläufig mit sich, dass die Vita des Antragstellers sehr detailliert geschildert wird. Es ist auch nicht gelungen, jeglichen örtlichen Bezug aus der Entscheidung zu tilgen. Bereits aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller in großer Zahl betriebenen Verfahren überwiegend bei einem bestimmten, namentlich bezeichneten Arbeitsgericht anhängig waren, lässt sich in einer Zusammenschau mit weiteren Angaben, etwa der besuchten Hochschule, ohne großen Aufwand ein örtlicher Bezug herstellen. In einem weiteren Schritt ermöglicht es bereits eine einfache Google-Recherche unter Eingabe einer Berufsbezeichnung und einer Ortsbezeichnung, die Entscheidung der Person des Antragstellers zuzuordnen. Der Antragsteller ist somit nicht nur für die mit seinen Verfahren befassten Arbeitsrichter und für die in den Personalabteilungen verschiedener Arbeitgeber insbesondere im Raum ... tätigen Mitarbeiter, sondern auch für einen über diese Personengruppen hinausreichenden Benutzerkreis bei Abruf der Entscheidung ohne großen Aufwand zu identifizieren.
25 
Schließlich entfällt der Eingriffscharakter nicht infolge einer etwaigen Einwilligung des Antragstellers in die Veröffentlichung personenbezogener Daten. Zwar fehlt es an einem Eingriff, wenn der Betroffene aufgrund freier Entscheidung durch eine hinreichend konkrete und eindeutige Erklärung und in Kenntnis von deren Tragweite einwilligt. Bei nicht einwilligungsfeindlichen Grundrechten, insbesondere bei solchen, deren Ausübung gerade auf der freien Entscheidung des Einzelnen beruht, wird durch die Einwilligung ein auf einzelne Befugnisse begrenzter und befristeter Grundrechtsverzicht (Ausübungsverzicht) im Einzelfall statuiert (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Vor Art. 1 Rn. 36 und Art. 2 Rn. 54). Dies wird im Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes durch dessen § 4 Abs. 1 Nr. 2 einfachgesetzlich konkretisiert. Hier fehlt es an einer hinreichend konkreten und eindeutigen Einwilligungserklärung. In dem Umstand, dass der Antragsteller - auf Bitte des Vorsitzenden - mehrere ärztliche Bescheinigungen und Gutachten vorgelegt hat, kann zwar eine Einwilligung in die Verwertung dieser Unterlagen in dem betreffenden Verfahren, nicht aber eine Einwilligung in deren Veröffentlichung erblickt werden.
26 
cc) Der Antragsgegner war zur Veröffentlichung des Beschlusses in der derzeitigen Form nicht berechtigt.
27 
(1) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer verfassungsmäßigen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 44, 54).
28 
Eine Berechtigung zur Veröffentlichung des Beschlusses im Internet in der derzeitigen Form folgt daher nicht etwa daraus, dass die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der Gerichte ist, die sich aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ableitet. Denn dabei wird grundsätzlich die Anonymisierung der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105 <108 ff.>).
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(2) Da es hier an einer Anonymisierung im Sinne des § 3 Abs. 6 LDSG (ebenso § 3 Abs. 6 BDSG) fehlt, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 LDSG der Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes eröffnet. Das Bundesdatenschutzgesetz kommt nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 lediglich subsidiär gegenüber den Landesdatenschutzgesetzen zur Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 LDSG ist das Landesdatenschutzgesetz - mit den sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 ergebenden, hier nicht einschlägigen Einschränkungen, die im Wesentlichen die Kontrollbefugnis des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen - auch auf die Gerichte anwendbar.
30 
(3) Das Landesdatenschutzgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 in der derzeitigen Form.
31 
Die Sondervorschrift des § 8 LDSG für automatisierte Abrufverfahren kommt nach ihrem Abs. 5 vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie nicht für den Abruf aus Datenbeständen gilt, die jedermann ohne oder nach Zulassung zur Benutzung offen stehen. Hierzu zählen auch juristische Datenbanken unabhängig davon, ob ihre Nutzung kostenpflichtig ist (vgl. § 10 abs. 5 bdsg> Ehmann in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 10 Rn. 124).
32 
Die Veröffentlichung ist vielmehr, da auch Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs als Adressaten in Betracht kommen, an § 18 LDSG zu messen. Die Voraussetzungen des einschlägigen § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind indes nicht hinsichtlich aller der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten des Antragstellers erfüllt.
33 
Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist abzuwägen zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutzinteresse des Antragstellers. Es ist eine Einzelfallabwägung unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs der Daten erforderlich. Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen (vgl. Jarass, a.a.O. Art. 2 Rn. 60 ff.). Weder das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen noch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit genießt generellen Vorrang. Denn beiden Belangen misst die Verfassung wesentliche Bedeutung zu, ohne abstrakt-generell ein Rangverhältnis zu begründen. Vielmehr ist regelmäßig ein praktischer Ausgleich herbeizuführen, der unzumutbare Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen vermeidet, zugleich aber sicherstellt, das eine ausreichende Informierung der Öffentlichkeit über eine getroffene Entscheidung erfolgen kann.
34 
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zurückstehen, weil die Entscheidung - wie ausgeführt - nicht hinreichend anonymisiert ist und eine datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles auch kaum möglich erscheint. Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Bürger, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten - etwa Konkurrentenschutzverfahren, Disziplinarverfahren - kaum noch Rechnung getragen werden.
35 
Das Interesse an einer Veröffentlichung ist hier von hohem Gewicht, weil es um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung geht, die der Rechtsfortbildung dient. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunfähigkeit sucht, stößt auf den streitgegenständlichen Beschluss. Als berechtigt ist auch das Interesse der Arbeitsgerichte, die Verfahren des Antragstellers bearbeiten, anzuerkennen, durch die Veröffentlichung des Beschlusses über dessen partielle Prozessfähigkeit unterrichtet zu werden. Das Schutzinteresse des Antragstellers am Ausschluss der Übermittlung bestimmter Angaben ist demgegenüber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung geht. Denn die diesbezüglichen Daten betreffen ausschließlich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsphäre.
36 
Anders fällt die Interessenbewertung und -abwägung in Bezug auf die in dem Beschluss wiedergegebenen Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen und die Würdigung dieser Befunde (siehe bei juris Rn. 41 - 43, 66) aus. Die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten äußern sich nicht speziell zur Frage der Prozessfähigkeit; nur eines hat dazu einen gewissen entfernten Bezug. Insoweit geht es um besonders sensible Gesundheitsdaten, deren Kenntnis für das Verständnis der fraglichen Entscheidung nicht zwingend erforderlich erscheint. Daher überwiegt insoweit das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers. Die Veröffentlichung dieser Angaben ist nicht durch § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG gerechtfertigt.
37 
b) Dem Antragsteller steht schließlich auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Mit Blick auf die Verletzung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die sich mit jedem Abruf der veröffentlichten Entscheidung aus den bezeichneten Datenbanken vertieft, ist ihm ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar.
38 
c) Der aufgezeigte Verstoß führt zu einem vollen Erfolg des Antragstellers mit seinem Hauptantrag, obwohl der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auch dadurch begegnet werden könnte, dass dem Antragsgegner im Sinne des Hilfsantrags lediglich die teilweise Streichung der Entscheidungspassagen mit den Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen des Antragstellers und deren Ergebnissen sowie der Würdigung dieser Befunde (siehe bei juris Rn. 41 - 43, 66) aufgegeben würde. Den schutzwürdigen Interessen des Antragstellers könnte etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass die fraglichen Passagen zum Zweck der Veröffentlichung wie folgt gefasst würden:
39 
Rn. 41:
„- Ärztliches Attest von Frau Dr. med. E., Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie vom 12.08.2002: […]“
        
Rn. 42:
„- Psychiatrisches Gutachten von Herrn Dr. Dr. med. R., Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 26.03.2003 (auszugsweise die Seiten 1, 20-26): […]“
        
Rn. 43:
„- Fachärztliches Attest von Dr. med. E. vom 18.12.2006 betreffend einen Antrag auf Krankenhaustagegeld: […]“
        
Rn. 66:
„d) Die vom Antragsteller im Anschluss an die Erörterung vom 26.10.2009 vorgelegten Atteste und Gutachten widersprechen dieser Bewertung nicht. [wird ausgeführt]“
40 
Ein Entscheidungsausspruch, der den Antragsgegner zur Bearbeitung der Entscheidung in dieser Weise verpflichtete, kommt indes nicht in Betracht, weil er in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit des Spruchkörpers, der den streitgegenständlichen Beschluss gefasst hat, eingreifen würde. Jede Kürzung einer Entscheidung kann ihren Sinn verfälschen und hat deshalb wesentliche Auswirkungen darauf, in welcher Weise die Entscheidung einen Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtsordnung liefert. Sind im Einzelfall - wie hier - zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung der Entscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Spruchkörper, der die Entscheidung gefällt hat, vorgenommen werden (vgl. Tiedemann, NVwZ 1997, 1187 <1188>). Die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung ist in diesem Fall nur im Einvernehmen mit dem Spruchkörper möglich.
41 
Nach alledem ist der Antragsgegner durch die vorliegende Entscheidung, die sich allein auf die derzeit veröffentlichte Fassung des Beschlusses vom 05.11.2009 bezieht, nicht gehindert, im Einvernehmen mit dem Spruchkörper eine veröffentlichungsfähige, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers Rechnung tragende Fassung zu erstellen und diese erneut in die juristischen Datenbanken einzustellen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Vorliegend ist der volle Auffangstreitwert festzusetzen, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen


Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurd

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes,2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oderb)

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 62


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,2.die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den G

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowi

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 10 Unabhängigkeit


(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht wed

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2010 - 1 S 501/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2010 - 1 S 501/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2007 - 1 S 2132/07

bei uns veröffentlicht am 12.10.2007

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2010 - 1 S 501/10.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Feb. 2012 - 8 K 1644/11

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, ein Taxiunternehmer mit Sitz in ..., begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Offenbarung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.2 Der Beklagt

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht in ihren Schulgebäuden zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller der Ansicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass zu deren Gunsten die begehrte vorläufige Regelung zu treffen ist.
Die Anträge auf Erlass einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ein Recht der Antragsteller auf Nutzung der Schulräume zum Zwecke der Teilnahme am mutter-sprachlichen Unterricht kann sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG ergeben.
Die Anträge sind auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 <262>). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 14b m.N.; hierzu auch Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.). In diesem Sinne haben die Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
Den Antragstellern steht höchstwahrscheinlich ein Anordnungsanspruch zu. Dessen Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG.
Als Schulträger nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SchulG stellt die Antragsgegnerin die Schulgebäude bereit, um der Schule die Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 SchulG). Zum ordentlichen Schulbetrieb zählt der sogenannte muttersprachliche Unterricht in Baden-Württemberg nicht. Auch soweit eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu dessen Bereitstellung besteht - zugunsten türkischer Staatsangehöriger ist dies auf der Grundlage der Richtlinie 77/486 EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 06.08.1977 S. 32), von deren persönlichen Anwendungsbereich die Antragsteller nicht erfasst werden (siehe Art. 1 RL), und der weiteren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nicht ersichtlich -, hat der Schulgesetzgeber den muttersprachlichen Unterricht - im Unterschied zu anderen Bundesländern - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Kostenbelastung nicht in die Verantwortung des Landes übernommen (siehe Antwort der Landesregierung, LT-Drs. 11/2723, S. 13 ff.; sowie Reuter, ZAR 2001, 111 <113 f.>; Häußler, ZAR 2000, 159 <163 f.>; Heckel, JZ 1999, 741 <742 f.>). Er wird als sogenannter Konsulatsunterricht von den Heimatländern der Eltern der unterrichteten Kinder durch eigene Lehrkräfte veranstaltet. Vom Land wird er nach Maßgabe von Abschnitt IV. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 24.11.2000 (K.u.U. 2001, S. 1) gefördert und auch finanziell unterstützt, unterliegt aber nicht der Schulaufsicht (siehe Stellungnahmen des Kultusministeriums, LT-Drs. 13/3687, S. 4 f., LT-Drs. 14/512 S. 3 f.). Da dem Konsulatsunterricht ungeachtet der mit der Verwaltungsvorschrift angestrebten Zusammenarbeit zwischen der Schulverwaltung und den für den Konsulatsunterricht verantwortlichen Stellen insoweit der unmittelbare Bezug zum staatlichen Schulunterricht fehlt, zählt er auch nicht zu den sogenannten außerunterrichtlichen, gleichwohl aber schulischen Veranstaltungen (siehe auch Lambert u.a. , Das Schulrecht in Baden-Württemberg, § 51 SchulG Anm. 2.1).
In dieser Zweckbestimmung erschöpft sich die Nutzung der Schulgebäude aber nicht. Sie sind daneben grundsätzlich auch öffentliche Einrichtungen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, die nach Maßgabe des § 51 SchulG unter Beachtung der vorrangigen schulischen Belange auch anderweitig genutzt werden können (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.1982 - 11 S 2214/82 -, vom 16.05.1988 - 1 S 1746/88 -, abgedruckt in: Busse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 51 SchulG E 4, 5; Lambert u.a. , a.a.O., § 51 SchulG Anm. 3).
Eine förmliche Benutzungsordnung, die insoweit den Widmungszweck bestimmt, ist von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht erlassen worden. In dieser Situation ergibt sich dann aus der langjährigen Vergabepraxis (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 29.10.1997 – 1 S 2629/97 -, VBlBW 1998, 145) eine Widmung der Schulräume jedenfalls auch für dem staatlichen Schulbetrieb vergleichbare Veranstaltungen anderer Stellen, die sich an Schüler der örtlichen Schulen richten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2006 den Widmungszweck abstrakt auf die schulischen Zwecke i.S.v. § 51 Satz 1 SchulG zurückführen und in Zukunft jegliche Entscheidung nach § 51 Satz 2 SchulG ausschließen wollte. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Beschluss gerade auf der Grundlage des § 51 Satz 2 SchulG gegen die weitere Nutzung der Schulgebäude für den Konsulatsunterricht ausgesprochen. Diese Ermessensentscheidung stützt sich indessen maßgeblich auf Erwägungen, auf die die Antragsgegnerin sich in diesen Zusammenhang nicht berufen kann.
Die Antragsgegnerin hält den muttersprachlichen Unterricht aus grundsätzlichen Überlegungen für verfehlt; sie sieht in ihm ein Integrationshindernis, das sie nicht noch fördern wolle. Nach mittlerweile herrschender Ansicht soll der muttersprachliche Unterricht nicht mehr „Rückkehrhilfe“ für die Kinder sein, sondern wird als Beitrag zur Förderung der Mehrsprachigkeit und der interkulturellen Bildung angesehen (vgl. Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Bericht „Zuwanderung“ , S. 13), der so auch die Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung fördern soll. Die Entscheidung darüber, ob muttersprachlicher Unterricht mit dieser Zielrichtung schul- und integrationspolitisch sinnvoll und geboten erscheint, ist indessen allein der Kultusverwaltung vorbehalten. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der muttersprachliche Unterricht keine normative Regelung im Gesetz oder einer Rechtsverordnung gefunden hat. Wegen der sachlichen Nähe zu ihrer Aufgabe als Schulträger ist die Antragsgegnerin gehalten, diesbezügliche Vorgaben der Kultusverwaltung auch dann zu beachten, wenn diese nur in einer Verwaltungsvorschrift Niederschlag gefunden haben. Denn diese verstehen sich als Teil eines auf ausländische Kinder bezogenen bildungspolitischen Gesamtkonzepts, das die Antragsgegnerin vorfindet. Soweit der Schulträger in Abschnitt IV Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift nicht verpflichtet, sondern lediglich gebeten wird, Schulräume für den muttersprachlichen Unterricht zur Verfügung zu stellen, wird damit in Übereinstimmung mit § 51 Satz 2 SchulG dessen Ermessensspielraum anerkannt. Dieser ist allerdings - in Anlehnung an die Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 157) - nicht auf die Bewertung der Inhalte der außerschulischen Veranstaltung, sondern nur auf organisatorische Fragen bei der Bereitstellung der Räume beschränkt. Auf diesbezügliche Schwierigkeiten hat sich die Antragsgegnerin aber nicht berufen. Angesichts der bisherigen langjährigen Praxis der Antragsgegnerin ist auch nicht ersichtlich, dass solche der weiteren Abhaltung des Konsulatsunterrichts in den städtischen Schulen entgegenstehen, so dass die Antragsteller wegen der dann gegebenen Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Nutzung der Schulräume geltend machen können.
10 
Den Antragstellern steht schließlich auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Dem derzeit behelfsweise in einer am Stadtrand gelegenen Moschee und jedenfalls größtenteils am Wochenende stattfindende Unterricht fehlt die bislang gegebene örtliche und zeitliche Einbettung in das sonstige schulische Umfeld. Das erschwert den Antragstellern die Teilnahme in nicht nur unwesentlicher Weise, da sie teilweise lange Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen und die Erholungsphase am Wochenende beeinträchtigt wird. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung ist ihnen unter diesen Umständen nicht zumutbar.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Die oder der Bundesbeauftragte handelt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und bei der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse völlig unabhängig. Sie oder er unterliegt weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.