Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Feb. 2012 - 8 K 1644/11

bei uns veröffentlicht am29.02.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein Taxiunternehmer mit Sitz in ..., begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Offenbarung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Der Beklagte erteilte dem Kläger am 04.05.2009 eine bis zum 03.05.2014 befristete Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 47 Personenbeförderungsgesetz -PBefG - für den weiteren Betriebssitz des Klägers in Xxy. Die Genehmigung bezog sich auf das Fahrzeug Mercedes-Benz E 200 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen XY (Fahrzeugident-Nr. XY, Ordnungsnummer xy). Auf Antrag des Klägers erteilte ihm der Beklagte am 23.07.2009 die Genehmigung zur Erweiterung des Fahrzeugbestandes im Gelegenheitsverkehr. Aufgrund dieser Genehmigung durfte der Kläger zusätzlich das Fahrzeug VW-Touran mit dem amtlichen Kennzeichen YY (Fahrzeugidentitäts-Nr. YY, Ordnungsnummer yy) einsetzen.
Auf Anfrage der Wettbewerbszentrale vom 29.09.2009 teilte der Beklagte dieser mit Schreiben vom 14.10.2009 mit, dass der Kläger beim Landratsamt Yyy zwei genehmigte Taxen im Fahrzeugbestand sowie eine Konzession für einen Kraftomnibus habe, der nur angemietet werde. Der Mietwagenverkehr mit einem Mietwagen sei vorübergehend stillgelegt worden.
Auf Antrag des Klägers vom 28.12.2009 entband der Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 12.01.2010 von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 1 PBefG für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (Ordnungsnummer xy), da dieses Fahrzeug nach Angabe des Klägers wegen technischer Störungen nicht betriebsbereit war. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen YY wurde vom Kläger am 08.07.2010 zulassungsrechtlich stillgelegt. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23.11.2010 darauf hin, dass er nach Stilllegung seines einzigen auf den Standort Xxy zugelassenen Fahrzeugs seiner gesetzlich vorgeschriebenen Beförderungspflicht nach § 22 PBefG nicht mehr nachkommen könne und forderte ihn daher auf, die Genehmigungsurkunde für das Fahrzeug YY zurückzugeben und den Betriebszweig Mietwagen- und Taxiverkehr gewerberechtlich beim Bürgermeisteramt Xxy abzumelden. Eine Mehrfertigung dieses Schreibens wurde an das Bürgermeisteramt Xxy gesandt. Daraufhin beantragte der Kläger „das Fahrzeug YY mit der Taxigenehmigung/Ordnungsnummer yy für den Betriebssitz in 75031 Xxy“ verwenden zu dürfen und fügte für dieses Fahrzeug eine Kopie der Zulassungsbescheinigung bei. Danach handelte es sich bei diesem Fahrzeug um einen Daimler-Chrysler E 220 CDI mit der Fahrzeugidentitätsnummer XYY. Der Beklagte teilte dem Kläger auf diesen Antrag mit Schreiben vom 30.11.2010 mit, dass für den beantragten Fahrzeugtausch noch folgende Unterlagen benötigt würden: Außerordentliche Hauptuntersuchung nach § 42 BO-Kraft, Nachweis/Gebührenbeleg vom Eichamt Yyy und ein Auszug aus der Genehmigungsurkunde. Hierauf legte der Kläger am 14.12.2012 für das Fahrzeug u. a. eine Begutachtung des TÜV Süd nach § 41 BO-Kraft vor. Auf Anfrage des Beklagten beim Landratsamt Xxx, ob das Fahrzeug mit der Fahrzeugident-Nr. ... vom Kläger bislang dort als Taxi eingesetzt gewesen sei, teilte das Landratsamt Xxx mit E-Mail vom 20.12.2010 mit, dass dieses Fahrzeug nach einer Mitteilung des Klägers aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr als Taxi eingesetzt werden könne und fügte eine Bescheinigung der Firma Auto ... vom 11.12.2010 bei, wonach dieses Fahrzeug mit dem früheren amtlichen Kennzeichen ... wegen eines Getriebeschadens nicht mehr fahrbereit sei und sich zur Reparatur befinde. Der Beklagte forderte den Kläger daher mit Schreiben vom 21.12.2010 erneut auf, für das Fahrzeug unverzüglich eine außerordentliche Hauptuntersuchung nach § 42 BO-Kraft vorzulegen, da sonst der Fahrzeugtausch nicht vorgenommen werden könne. Nachdem der Kläger eine Bescheinigung des TÜV Süd vom 27.12.2010 über die erfolgreiche Nachprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO und die Zuteilung der Prüfplakette vorgelegt hatte, genehmigte der Beklagte den Fahrzeugtausch als Nachtrag zur Genehmigungsurkunde vom 04.05.2009. Eine Mehrfertigung der Genehmigung ging an folgenden Verteiler: IHK Yyy, Finanzamt Yyy, Bürgermeisteramt Xxy, VV Nordbaden, TVD Baden-Württemberg, Eichamt Yyy, BG Hamburg.
Bereits unter dem 07.12.2010 mahnte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Büro Stuttgart - Wettbewerbszentrale - den Kläger ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, wonach er es zu unterlassen habe, in dem geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „Ihr Taxipartner in Xxy“ zu werben, sofern tatsächlich in Xxy ein Taxi nicht unterhalten werde. Zur Begründung führte die Wettbewerbszentrale aus, ihr sei beschwerdehalber mitgeteilt worden, dass der Kläger auf seiner Homepage, unter gelbeseiten.de und auf Werbetafeln in Xxy mit dem Hinweis: „Ihr Taxipartner in Xxy“ werbe. Tatsächlich betreibe er in Xxy „nach den uns vorliegenden Informationen“ seit dem 24.11.2010 jedoch kein Taxi mehr. Zwar habe er noch für ein Taxi eine Genehmigung, das Fahrzeug sei aber auf der Zulassungsstelle abgemeldet worden. Die Werbung sei daher irreführend und wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 UWG. Auf die Einwendungen des Klägers teilte ihm die Wettbewerbszentrale am 28.12.2010 mit, dass es zwar richtig sei, dass der Kläger Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen YY sei. „Bekanntlich“ habe der Kläger aber sein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen im Juli abgemeldet und das Landratsamt habe ihn im November 2010 aufgefordert, seine Erlaubnis für das Taxigewerbe zurückzugeben. Der Kläger besitze zwar wieder ein Fahrzeug mit demselben amtlichen Kennzeichen, allerdings mit einer anderen Fahrzeugident-Nummer. Hierfür liege jedoch nach Angaben des Landratsamtes die verlangte HU mit BO-Kraft Abnahme noch nicht vor. Dementsprechend existiere für das aktuelle Fahrzeug noch keine Genehmigung. Mit Schreiben vom 10.01.2010 teilte die Wettbewerbszentrale dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Angelegenheit des Klägers erledigt sei, da ihr mittlerweile eine Information des Landratsamtes Yyy vom 17.12.2010 zugegangen sei, nach welcher der Kläger anstelle des ausgeschiedenen Taxis mit dem amtlichen Kennzeichen YY ein anderes Fahrzeug einsetzen dürfe.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2011 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten und teilte diesem mit: Nach seinen Informationen habe der Beklagte Ende 2010/Anfang 2011 mehrfach Einzelheiten über die Genehmigung des Klägers zum Verkehr mit Taxen in Xxy, u. a. zur Hauptuntersuchung von Fahrzeugen mit Abnahme nach der BO-Kraft, an Dritte weitergeleitet, weshalb es zu einem Abmahnungsverfahren der Wettbewerbszentrale gekommen sei. Das unbefugte Offenbaren von Betriebsgeheimnissen sei nach § 3 b LVwVfG verboten und gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar. Der Beklagte wurde aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
Hierauf teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2011 mit, dass das Landratsamt Yyy keine unbefugte Datenübermittlung vorgenommen habe und deshalb die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 28.01.2011 nicht unterzeichnet werde.
Am 09.05.2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vortrug: Der Beklagte habe Ende 2010/Anfang 2011 mehrfach Einzelheiten über die Genehmigung des Klägers zum Verkehr mit Taxen oder Kraftomnibussen in Xxy, u. a. zur Stilllegung oder zur Hauptuntersuchung von Fahrzeugen mit Abnahme nach der BO-Kraft, an Dritte weitergegeben, worauf es zu einem Abmahnverfahren der Wettbewerbszentrale gekommen sei. Die Wettbewerbszentrale habe die Informationsweiterleitung bestätigt. Schon 2009 habe der Beklagte die Wettbewerbszentrale über Art und Anzahl der Konzessionen des Klägers informiert. Ferner gebe es einen regen Austausch zwischen dem Beklagten, dem Landratsamt Xxx und der Stadt Xxy über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Klägers. So habe sich der Beklagte über die näheren Umstände der Taxigenehmigung des Klägers für Walldorf oder die Qualität der Betriebsstätten des Klägers ausgetauscht. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung der Offenbarung seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten. Das unbefugte Offenbaren von Betriebsgeheimnissen sei wegen die behördliche Geheimhaltungspflicht (§ 3 b Satz 2 LVwVfG) verboten und gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar. Eine entsprechende Befugnis zur Offenbarung von Betriebsgeheimnissen (hier: Zustand der Taxen des Klägers) und Geschäftsgeheimnissen (hier: Stilllegung einer Taxigenehmigung) gegenüber der Wettbewerbszentrale, dem „Landratsamt Yyy“ (gemeint ist wohl: Landratsamt Xxx) oder der Stadt Xxy sei nicht ersichtlich. Das Interesse des Klägers am Ausschluss der Übermittlung dieser Daten sei auch schutzwürdig. Die Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale tangiere den Kläger in seinen Rechten am Gewerbebetrieb und sei mit einer Kostentragungspflicht im Hinblick auf das Verfahren verbunden. Die Übermittlung habe daher nur mit Einwilligung des Klägers erfolgen dürfen. Gegenüber dem Landratsamt Xxx oder der Stadt Xxy scheide nach der Gesetzesbegründung der Novellierung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes im Jahr 1991 die bloße Amtshilfe als Rechtsgrundlage zur Offenbarung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen aus. Die Daten seien auch nicht offenkundig und zudem sei die Übermittlung personenbezogener Daten an einen privaten Dritten, wie die Wettbewerbszentrale, nach § 18 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz - LDSG - unzulässig, weil sie weder zur Erfüllung der Aufgaben des Beklagten erforderlich gewesen seien, noch die Wettbewerbszentrale ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelten Daten glaubhaft dargelegt habe. Vielmehr habe der Kläger ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung.
Der Kläger beantragt,
10 
den Beklagten zu verurteilen, dass dieser es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren unterlässt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Klägers ohne Einwilligung des Klägers oder sonstige Berechtigung zu offenbaren, insbesondere allgemein unbekannte Informationen über die personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungen des Klägers zum Verkehr mit Taxen in Xxy oder zur Hauptuntersuchung von Fahrzeugen des Klägers mit Abnahme nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr an Dritte weiterzugeben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht rechtsschutzbedürftig sei. Der Kläger wende sich gegen ein drohendes Verwaltungshandeln und begehre somit gerichtliche Überprüfung, bevor die Verwaltung gehandelt habe. Grundsätzlich ergebe sich aus dem Gewaltenteilungsprinzip, dass Gerichte nur erfolgtes Verwaltungshandeln überprüfen. Der vorbeugende Rechtsschutz stelle eine Ausnahme dar und sei daher nur unter besonderen Anforderungen zulässig, die vorliegend nicht gegeben seien. Unabhängig davon, sei die Klage auch unbegründet, da dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber dem Landratsamt Yyy nicht zustehe. Eine Verletzung von § 3 b LVwVfG liege nicht vor. Der Beklagte habe zu dem vom Kläger genannten Zeitpunkt (Ende 2010/Anfang 2011) überhaupt keinen Kontakt, d. h. weder schriftlich noch mündlich, zur Wettbewerbszentrale gehabt. Der Beklagte habe daher bereits „nichts offenbart“. Nach den in den Schreiben der Wettbewerbszentrale gebrauchten Formulierungen sei offen, wer die Wettbewerbszentrale informiert habe. Zwar habe das Landratsamt Yyy das Bürgermeisteramt Xxy über die Aufforderung des Klägers, die Genehmigungsurkunde zurückzugeben, informiert. Auch seien Abschriften des Schreibens vom 21.12.2010, worin das Landratsamt Yyy den Kläger zur Durchführung einer Hauptuntersuchung mit BO-Kraft ersucht habe, dem Landratsamt Xxx und dem Amt für Nahverkehr und Wirtschaftsförderung zugesandt worden. Die vom Kläger genannten Informationen seien weder ein Betriebs- noch ein Geschäftsgeheimnis. Die Art und Anzahl von Taxikonzessionen stelle vielmehr eine offenkundige Tatsache dar, da sich der Taxiunternehmer in der Öffentlichkeit bewege. Zudem habe er insoweit kein schutzwürdiges berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung. Kontakte zum Landratsamt Xxx und zur Stadt Xxy seien ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, d.h. im Wege der Amtshilfe gemäß §§ 4 ff. LVwVfG, erfolgt und daher rechtmäßig. Soweit notwendig, seien die Daten des Klägers im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (vgl. insbesondere § 14 PBefG) weitergegeben worden. Hierzu habe der Kläger am 05.05.2009 auch schriftlich sein Einverständnis gegeben. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsmitteln seien ebenfalls nicht gegeben.
14 
Den vom Kläger am 25.02.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat die Kammer mit Beschluss vom 08.04.2011 - 08 K 701/11 - abgelehnt. Der Beschluss ist seit 30.04.2011 rechtskräftig.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
17 
Zwar ist die vom Kläger erhobene (vorbeugende) Unterlassungsklage statthaft, dem Kläger fehlt jedoch nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein schutzwürdiges Interesse an einer richterlichen Entscheidung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist nur dann gegeben, wenn dem Betroffenen der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz nicht zuzumuten ist. Vorbeugende Unterlassungsklagen gegen schlichtes Verwaltungshandeln sind daher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nur zulässig, wenn hinreichend sicher ist, dass die Behörde eine bestimmte konkretisierte Handlung vornehmen wird (vgl. Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Ergänzungslieferung 2011, m.w.N.). Dass der Beklagte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Klägers ohne dessen Einwilligung oder sonstige Berechtigung offenbart, ist aber vorliegend nicht zu befürchten und daher nach Lage der Sache ausgeschlossen.
18 
Nach § 3 b Satz 2 LVwVfG darf eine Behörde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte in der Vergangenheit gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen haben könnte, oder in Zukunft dagegen verstoßen wird. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Landratsamt Yyy Ende 2010/Anfang 2011 - wie vom Kläger behauptet - mehrfach Einzelheiten über die Genehmigung des Klägers zum Verkehr mit Taxen oder Kraftomnibussen in Xxy an die Wettbewerbszentrale weitergegeben hat. So trägt der Kläger zwar unter Bezugnahme auf Schreiben der Wettbewerbszentrale vom 07.12.2010, 28.12.2010 und 10.01.2011 vor, dass die Wettbewerbszentrale im Dezember 2010 gewusst habe, dass der Kläger das Fahrzeug mit dem Kennzeichen YY, für welches er vom Beklagten eine Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erhalten hatte, abgemeldet und das Landratsamt Yyy ihn deshalb im November 2010 aufgefordert hatte, seine Erlaubnis für das Taxigewerbe zurückzugeben. Auch ergibt sich aus diesen Schreiben, dass der Wettbewerbszentrale bekannt war, dass für das neue Fahrzeug des Klägers mit demselben amtlichen Kennzeichen zum damaligen Zeitpunkt noch keine Genehmigung zum Einsatz dieses Fahrzeugs als Taxi in Xxy vorlag, da der Kläger die verlangte Hauptuntersuchung nach der BO-Kraft noch nicht nachgewiesen hatte. Ob die Wettbewerbszentrale diese Informationen tatsächlich vom Landratsamt Yyy und nicht etwa von anderen öffentlichen Stellen erhalten hatte, lässt sich zur Überzeugung des Gerichts aber weder den Schreiben der Wettbewerbszentrale noch den Behördenakten des Beklagten entnehmen und wird von diesem auch bestritten. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Erteilung dieser Auskünfte und die Übermittlung der - vom Beklagten eingeräumten - Informationen an das Landratsamt Xxx und die Stadt Xxy erfüllten jedenfalls nicht den Tatbestand der unbefugten Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 3 b Satz 2 LVwVfG.
19 
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind - wie die Kammer bereits im Beschluss vom 08.04.2011 (8 K 701/11) ausgeführt hat - alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen wie z. B. Kalkulationen, Marktstrategien und Kundenlisten. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2/09 - NVwZ 2010, 189-194, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 10. Aufl., § 30 Rdnr. 9 a). Gemessen hieran handelt es sich bei den vom Kläger beanstandeten Auskünften des Beklagten weder um Betriebs- noch um Geschäftsgeheimnisse.
20 
Als Taxiunternehmer wird der Kläger im öffentlichen Raum tätig und unterliegt der Genehmigungspflicht des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG). Die Genehmigung wird für bestimmte Fahrzeuge erteilt, zudem dürfen die in der Genehmigungsurkunde genannten Fahrzeuge nur am Betriebssitz des Unternehmers (hier: in der Gemeinde Xxy) bereitgehalten werden. Ein Auszug der Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Aus diesem Grund spricht bereits einiges dafür, dass es sich bei der Art und Anzahl der Konzessionen und der Frage, ob und welche konkreten Fahrzeuge der Taxiunternehmer an einem bestimmten Betriebsort einsetzen darf, um offenkundige Tatsachen handelt, da diese gerade nicht ausschließlich einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, sondern vom Taxiunternehmer auf Verlangen nachgewiesen werden müssen, um entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördern zu dürfen. Jedenfalls handelt es sich bei diesen Tatsachen aber deshalb nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil der Kläger gerade kein berechtigtes Interesse an deren Nichtverbreitung hat. Denn weder die Anzahl oder Art der erteilten Konzession noch die Nennung der Fahrzeuge, die aufgrund der Genehmigungsurkunde an einem bestimmten Betriebssitz bereitgehalten werden dürfen, sind geeignet, durch ihre Offenlegung exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen. Vielmehr haben insbesondere Taxikunden, Konkurrenten des Klägers und auch die Wettbewerbszentrale ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob ein Unternehmer, der in der Öffentlichkeit mit dem Slogan: „Ihr Taxipartner in Xxy“ wirbt, auch tatsächlich eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und mit welchen Fahrzeugen er konkret von dieser Genehmigung Gebrauch machen darf. Über ein Auskunftsersuchen dieser Personen hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. zum Auskunftsanspruch eines Mitbewerbers um eine Linienverkehrsgenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 334/01 -, VBlBW, 2002, 306 - 309). Auch die Stadt Xxy hatte vorliegend ein berechtigtes Interesse an den vom Beklagten erteilten Auskünften. Denn die Stadt war zur Erfüllung ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben, d. h. insbesondere ihrer Aufgaben als Ortspolizeibehörde, darauf angewiesen, zu erfahren, welches konkrete Fahrzeug eines Taxiunternehmers in ihrem Gemeindegebiet bereit gehalten werden darf und deshalb insbesondere berechtigt ist, ausgewiesene Taxenstellplätze in der Gemeinde zu benutzen. Die Information der Stadt Xxy über die Aufforderung an den Kläger, sein Gewerbe abzumelden, war zur Erfüllung der Aufgabe der Stadt als Gewerbebehörde erforderlich. Der vom Kläger beanstandete Informationsaustausch zwischen dem Landratsamt Yyy und dem Landratsamt Xxx im Dezember 2010 war nach den Regelungen der Amtshilfe (§§ 4 ff. LVwVfG) gerechtfertigt, weil der Kläger ein Fahrzeug, das er bisher im Xxx als Taxi eingesetzt hatte, nunmehr als Taxi im Landkreis Yyy einsetzen wollte und zwischenzeitlich auch einsetzt.
21 
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Klage auch nicht aus § 18 LDSG. Nach § 18 Abs. 1 LDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 LDSG zulässig wäre (Nr. 1) oder der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat (2.). Ein Verbot der Offenbarung von „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“, wie sie der Kläger mit seiner Klage ausdrücklich geltend macht, lässt sich dieser Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
22 
Unabhängig davon, weist die Kammer darauf hin, dass die vom Kläger beanstandeten und behaupteten Informationen des Beklagten an die Stadt Xxy, das Landratsamt Xxx und die Wettbewerbszentrale auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines unberechtigten Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, d. h. in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung, unzulässig waren. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten. Vielmehr muss er wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Das trifft im besonderen Maße auf Daten des Einzelnen zu, die nicht nur den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, sondern sein soziales Verhalten betreffen und die unter diesem Blickwinkel seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42/83 -, BVerwGE 84, 375 bis 390, m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG abzuwägen zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutzinteresse des Einzelnen. Erforderlich ist eine Einzelfallabwägung unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs der Daten. Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010 - 1 S 501/10 -, Beck-online). Da der Kläger selbst mit der Werbung „Ihr Taxipartner in Xxy“ in der Öffentlichkeit auftritt, hatte die Wettbewerbszentrale ein berechtigtes Interesse an der objektiven Klärung der Frage, ob sich der Kläger damit wettbewerbswidrig verhält. Der Kammer ist nicht ersichtlich, worin das schutzwürdige Interesse des Klägers am Ausschluss der Mitteilung von Tatsachen liegen soll, die sich auf die konkret erteilten Genehmigungen beziehen. Dass Abmahnungen der Wettbewerbszentrale - wie der Kläger meint - in dessen Recht am Gewerbebetrieb eingreifen und mit Kosten verbunden sind, ist nicht Folge der Auskunft des Beklagten, sondern des wettbewerbswidrigen Verhalten des Klägers. Die Klage wäre daher auch dann mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers abzuweisen gewesen, wenn dieser seinen Klagantrag geändert und im Wege der (vorbeugenden) Unterlassungsklage die Unterlassung der unberechtigten Übermittlung personenbezogener Daten an (konkret benannte) Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs beantragt hätte.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Klage ist unzulässig.
17 
Zwar ist die vom Kläger erhobene (vorbeugende) Unterlassungsklage statthaft, dem Kläger fehlt jedoch nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ein schutzwürdiges Interesse an einer richterlichen Entscheidung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine (vorbeugende) Unterlassungsklage ist nur dann gegeben, wenn dem Betroffenen der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz nicht zuzumuten ist. Vorbeugende Unterlassungsklagen gegen schlichtes Verwaltungshandeln sind daher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG nur zulässig, wenn hinreichend sicher ist, dass die Behörde eine bestimmte konkretisierte Handlung vornehmen wird (vgl. Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Ergänzungslieferung 2011, m.w.N.). Dass der Beklagte Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Klägers ohne dessen Einwilligung oder sonstige Berechtigung offenbart, ist aber vorliegend nicht zu befürchten und daher nach Lage der Sache ausgeschlossen.
18 
Nach § 3 b Satz 2 LVwVfG darf eine Behörde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte in der Vergangenheit gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßen haben könnte, oder in Zukunft dagegen verstoßen wird. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Landratsamt Yyy Ende 2010/Anfang 2011 - wie vom Kläger behauptet - mehrfach Einzelheiten über die Genehmigung des Klägers zum Verkehr mit Taxen oder Kraftomnibussen in Xxy an die Wettbewerbszentrale weitergegeben hat. So trägt der Kläger zwar unter Bezugnahme auf Schreiben der Wettbewerbszentrale vom 07.12.2010, 28.12.2010 und 10.01.2011 vor, dass die Wettbewerbszentrale im Dezember 2010 gewusst habe, dass der Kläger das Fahrzeug mit dem Kennzeichen YY, für welches er vom Beklagten eine Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erhalten hatte, abgemeldet und das Landratsamt Yyy ihn deshalb im November 2010 aufgefordert hatte, seine Erlaubnis für das Taxigewerbe zurückzugeben. Auch ergibt sich aus diesen Schreiben, dass der Wettbewerbszentrale bekannt war, dass für das neue Fahrzeug des Klägers mit demselben amtlichen Kennzeichen zum damaligen Zeitpunkt noch keine Genehmigung zum Einsatz dieses Fahrzeugs als Taxi in Xxy vorlag, da der Kläger die verlangte Hauptuntersuchung nach der BO-Kraft noch nicht nachgewiesen hatte. Ob die Wettbewerbszentrale diese Informationen tatsächlich vom Landratsamt Yyy und nicht etwa von anderen öffentlichen Stellen erhalten hatte, lässt sich zur Überzeugung des Gerichts aber weder den Schreiben der Wettbewerbszentrale noch den Behördenakten des Beklagten entnehmen und wird von diesem auch bestritten. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Erteilung dieser Auskünfte und die Übermittlung der - vom Beklagten eingeräumten - Informationen an das Landratsamt Xxx und die Stadt Xxy erfüllten jedenfalls nicht den Tatbestand der unbefugten Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 3 b Satz 2 LVwVfG.
19 
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind - wie die Kammer bereits im Beschluss vom 08.04.2011 (8 K 701/11) ausgeführt hat - alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen wie z. B. Kalkulationen, Marktstrategien und Kundenlisten. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2/09 - NVwZ 2010, 189-194, m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 10. Aufl., § 30 Rdnr. 9 a). Gemessen hieran handelt es sich bei den vom Kläger beanstandeten Auskünften des Beklagten weder um Betriebs- noch um Geschäftsgeheimnisse.
20 
Als Taxiunternehmer wird der Kläger im öffentlichen Raum tätig und unterliegt der Genehmigungspflicht des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG). Die Genehmigung wird für bestimmte Fahrzeuge erteilt, zudem dürfen die in der Genehmigungsurkunde genannten Fahrzeuge nur am Betriebssitz des Unternehmers (hier: in der Gemeinde Xxy) bereitgehalten werden. Ein Auszug der Genehmigungsurkunde ist auf jeder Fahrt mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Aus diesem Grund spricht bereits einiges dafür, dass es sich bei der Art und Anzahl der Konzessionen und der Frage, ob und welche konkreten Fahrzeuge der Taxiunternehmer an einem bestimmten Betriebsort einsetzen darf, um offenkundige Tatsachen handelt, da diese gerade nicht ausschließlich einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, sondern vom Taxiunternehmer auf Verlangen nachgewiesen werden müssen, um entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördern zu dürfen. Jedenfalls handelt es sich bei diesen Tatsachen aber deshalb nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil der Kläger gerade kein berechtigtes Interesse an deren Nichtverbreitung hat. Denn weder die Anzahl oder Art der erteilten Konzession noch die Nennung der Fahrzeuge, die aufgrund der Genehmigungsurkunde an einem bestimmten Betriebssitz bereitgehalten werden dürfen, sind geeignet, durch ihre Offenlegung exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen. Vielmehr haben insbesondere Taxikunden, Konkurrenten des Klägers und auch die Wettbewerbszentrale ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob ein Unternehmer, der in der Öffentlichkeit mit dem Slogan: „Ihr Taxipartner in Xxy“ wirbt, auch tatsächlich eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und mit welchen Fahrzeugen er konkret von dieser Genehmigung Gebrauch machen darf. Über ein Auskunftsersuchen dieser Personen hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. zum Auskunftsanspruch eines Mitbewerbers um eine Linienverkehrsgenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 334/01 -, VBlBW, 2002, 306 - 309). Auch die Stadt Xxy hatte vorliegend ein berechtigtes Interesse an den vom Beklagten erteilten Auskünften. Denn die Stadt war zur Erfüllung ihrer eigenen öffentlichen Aufgaben, d. h. insbesondere ihrer Aufgaben als Ortspolizeibehörde, darauf angewiesen, zu erfahren, welches konkrete Fahrzeug eines Taxiunternehmers in ihrem Gemeindegebiet bereit gehalten werden darf und deshalb insbesondere berechtigt ist, ausgewiesene Taxenstellplätze in der Gemeinde zu benutzen. Die Information der Stadt Xxy über die Aufforderung an den Kläger, sein Gewerbe abzumelden, war zur Erfüllung der Aufgabe der Stadt als Gewerbebehörde erforderlich. Der vom Kläger beanstandete Informationsaustausch zwischen dem Landratsamt Yyy und dem Landratsamt Xxx im Dezember 2010 war nach den Regelungen der Amtshilfe (§§ 4 ff. LVwVfG) gerechtfertigt, weil der Kläger ein Fahrzeug, das er bisher im Xxx als Taxi eingesetzt hatte, nunmehr als Taxi im Landkreis Yyy einsetzen wollte und zwischenzeitlich auch einsetzt.
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Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Klage auch nicht aus § 18 LDSG. Nach § 18 Abs. 1 LDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist und für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 LDSG zulässig wäre (Nr. 1) oder der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft dargelegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat (2.). Ein Verbot der Offenbarung von „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“, wie sie der Kläger mit seiner Klage ausdrücklich geltend macht, lässt sich dieser Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
22 
Unabhängig davon, weist die Kammer darauf hin, dass die vom Kläger beanstandeten und behaupteten Informationen des Beklagten an die Stadt Xxy, das Landratsamt Xxx und die Wettbewerbszentrale auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines unberechtigten Eingriffs in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, d. h. in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung, unzulässig waren. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft über „seine“ Daten. Vielmehr muss er wegen der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Das trifft im besonderen Maße auf Daten des Einzelnen zu, die nicht nur den Bereich seiner privaten Lebensgestaltung, sondern sein soziales Verhalten betreffen und die unter diesem Blickwinkel seiner ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit entzogen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42/83 -, BVerwGE 84, 375 bis 390, m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG abzuwägen zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutzinteresse des Einzelnen. Erforderlich ist eine Einzelfallabwägung unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs der Daten. Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.07.2010 - 1 S 501/10 -, Beck-online). Da der Kläger selbst mit der Werbung „Ihr Taxipartner in Xxy“ in der Öffentlichkeit auftritt, hatte die Wettbewerbszentrale ein berechtigtes Interesse an der objektiven Klärung der Frage, ob sich der Kläger damit wettbewerbswidrig verhält. Der Kammer ist nicht ersichtlich, worin das schutzwürdige Interesse des Klägers am Ausschluss der Mitteilung von Tatsachen liegen soll, die sich auf die konkret erteilten Genehmigungen beziehen. Dass Abmahnungen der Wettbewerbszentrale - wie der Kläger meint - in dessen Recht am Gewerbebetrieb eingreifen und mit Kosten verbunden sind, ist nicht Folge der Auskunft des Beklagten, sondern des wettbewerbswidrigen Verhalten des Klägers. Die Klage wäre daher auch dann mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers abzuweisen gewesen, wenn dieser seinen Klagantrag geändert und im Wege der (vorbeugenden) Unterlassungsklage die Unterlassung der unberechtigten Übermittlung personenbezogener Daten an (konkret benannte) Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs beantragt hätte.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Feb. 2012 - 8 K 1644/11 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Koste

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 47 Verkehr mit Taxen


(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderung

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 21 Betriebspflicht


(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen,

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 14 Anhörungsverfahren


(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des bea

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 22 Beförderungspflicht


Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, di

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Juli 2010 - 1 S 501/10

bei uns veröffentlicht am 23.07.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 4. März 2010 - 2 K 526/10 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschlu

Referenzen

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Bestandteile der Genehmigung und die nach § 12 Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Genehmigungsantrages.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder auf Dauer entbinden, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse nicht entgegensteht. Für Bestandteile des Genehmigungsantrages, die vom Unternehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zugesichert wurden, bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Genehmigungsbehörde informiert die zuständige Behörde über eine beabsichtigte Entbindung so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergreifen kann.

(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) kann der Unternehmer unbeschadet des Absatzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen, dass er den Verkehr einstellen will. In diesem Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach Eingang der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

1.
die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2.
die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde

1.
die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören;
2.
die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
3.
die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören.
Bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6 durchzuführen.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchführung des Anhörungsverfahrens absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen.

(5) Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 42a Satz 3 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 4. März 2010 - 2 K 526/10 - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - in der derzeitigen Fassung vorläufig aus der Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg zu löschen und die Löschung dieses Beschlusses aus den Datenbanken, an die er übermittelt wurde (juris, Beck online und Haufe), zu veranlassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - im Internet.
Mit diesem Beschluss hatte das Landesarbeitsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen ein erstinstanzliches Urteil mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Antragsteller sei gegenständlich beschränkt auf die von ihm in großer Zahl geführten Bewerberschutzverfahren als prozessunfähig anzusehen. Der Beschluss wurde am 14.11.2009 in die Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg eingestellt, die über die Homepage des Landesarbeitsgerichts zugänglich ist. Aufgrund bestehender Rahmenverträge wurde der Beschluss auch in den Datenbanken von juris, Beck online und Haufe veröffentlicht. Er war zuvor in der Weise anonymisiert worden, dass im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht wurden. Im Sachverhalt und in den Entscheidungsgründen wurden die Namen aller Personen bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt. In gleicher Weise wurde bei den Ortsbezeichnungen verfahren, wobei in zwei Absätzen die Ortsbezeichnung „...“ versehentlich nicht gekürzt wurde. Dieses Versehen wurde, als es bei erneuter Durchsicht bemerkt wurde, unverzüglich behoben.
Mit Bescheid vom 24.11.2009 lehnte der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Antrag auf Entfernung des Beschlusses aus dem Internet mit der Begründung ab, dieser sei zu Recht als veröffentlichungswürdig in die genannten Datenbanken eingestellt worden. An der Veröffentlichung des Beschlusses bestehe ein erhebliches Informationsinteresse der anderen Arbeitsgerichte und der Öffentlichkeit, vor allem der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Für die an Rechtsstreitigkeiten mit dem Antragsteller beteiligten Arbeitgeber stelle sich die Frage, ob sie - ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen Begehren und möglicherweise ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts - unter Berufung auf seine Prozessunfähigkeit die Klageabweisung beantragen könnten. Dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sei durch die vorgenommene Anonymisierung Rechnung getragen worden. Für die breite Öffentlichkeit sei es nicht möglich, aus der Schilderung des Sachverhalts Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen. Dies sei nur solchen Personen möglich, denen der Antragsteller seine persönlichen Verhältnisse bereits offenbart habe oder künftig offenbaren werde.
Dem Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde abgeholfen, soweit der Antragsteller sich gegen die Veröffentlichung seiner Einkünfte und Geldquellen gewandt hatte. Im Übrigen wies der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 zurück. Soweit der Antragsteller die Angabe von Krankheitsdiagnosen rüge, komme eine Löschung nicht in Betracht, weil diese Angaben für das Verständnis des Beschlusses von erheblicher Bedeutung seien. Sie stünden im Kontext mit den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, aus denen sich Anhaltspunkte für eine partielle Prozessunfähigkeit des Antragstellers ergäben.
Am 12.02.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht ... erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der allein sachdienliche Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Entfernung des Beschlusses aus dem Internet habe keinen Erfolg, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Abwägungsentscheidung zu Gunsten des - auch der Kontrolle der Gerichte dienenden - Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit und damit zu Lasten des Geheimhaltungsinteresses des Antragstellers sei nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 14.04.2010 - dem Antragsteller zugestellt am 29.04.2010 - hat der Senat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde bewilligt und ihm mit weiterem Beschluss vom 18.05.2010 den von ihm benannten Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigen beigeordnet.
Am 14.05.2010 (Freitag nach Christi Himmelfahrt) hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiter verfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller wende sich dagegen, dass im Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über ihn im Internet veröffentlicht würden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gehe nicht so weit, dass Einzelheiten ärztlicher Diagnosen veröffentlicht werden dürften. Eine Befugnis zur Veröffentlichung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller selbst die ärztlichen Befunde dem Gericht vorgelegt habe. Hiermit habe er keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben. Insbesondere die Veröffentlichung großer Teile seiner Vita ermögliche potentiellen Arbeitgebern oder Dienstherren im Raum ... seine Identifizierung. Damit würden seine Bewerbungschancen enorm beeinträchtigt.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
die Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts ... (2 K 526/10 und 2 K 527/10 ) Bezug genommen.
II.
13 
1. Die Beschwerde ist zulässig.
14 
a) Zwar wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt. Hiergegen ist dem Antragsteller jedoch auf seinen innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellten Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Er hatte innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch einzulegende Beschwerde beantragt. Es war ihm nicht zumutbar, die Beschwerde vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen. Das Hindernis ist erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 29.04.2010 entfallen.
15 
b) Die Beschwerde genügt auch (noch) den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Ziel der Beschwerde lässt sich trotz unzureichender Antragstellung hinreichend bestimmt aus der Beschwerdebegründung in einer Gesamtschau mit dem in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 14.04.2010 ermitteln. Danach begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - aus dessen Entscheidungsdatenbank zu löschen und die Löschung in den juristischen Datenbanken, an die er übermittelt wurde, zu veranlassen. Hilfsweise verfolgt er das Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in der veröffentlichten Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - die Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen des Antragstellers und deren Ergebnissen sowie die Würdigung dieser Befunde (juris Rn. 41 - 43, Rn. 66) zu entfernen.
16 
c) Der Einwand fehlender Prozessfähigkeit kann dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden. Es spricht zwar viel dafür, dass er - wie in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ausgeführt - für sogenannte Bewerberschutzverfahren partiell prozessunfähig ist. Bereits angesichts der Menge der anhängig gemachten Verfahren deutet alles darauf hin, dass der Antragsteller zu einer vernünftigen und sinnvollen Einschätzung seiner Bewerbungschancen vor dem Hintergrund seiner fachlichen und persönlichen Qualifikationen nicht mehr in der Lage ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 104 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine Erstreckung der partiellen Prozessunfähigkeit auch auf das vorliegende Verfahren kommt aber nicht in Betracht. Der vorliegende Rechtsstreit ist mit einem Bewerberschutzverfahren zwar eng verknüpft; auch dürfte der Antragsteller mit seinem Beseitigungsbegehren nicht zuletzt darauf abzielen, prozessuale Hindernisse, die schon anhängigen oder zukünftigen Bewerberschutzverfahren entgegenstehen könnten, aus dem Wege zu räumen. Gleichwohl macht er hier in erster Linie eine spezifische Grundrechtsverletzung geltend, zu deren Erfassung und Bewertung er in der Lage sein dürfte.
17 
2. Die Beschwerde ist mit dem Hauptantrag begründet.
18 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht oder eine Grundrechtsverletzung im Raume steht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262>). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (Senatsbeschl. v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - NVwZ-RR 2008, 179 m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.). In diesem Sinne hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
19 
a) Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist, nachdem ein solcher weder im Landesdatenschutzgesetz noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, die hier konkret betroffene Grundrechtsposition des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 <173 Rn. 13>). Die Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 in der derzeitigen Form durch den Antragsgegner stellt sich als ein Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung dar.
20 
aa) Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet unter anderem die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). In dieses Recht wird nicht nur eingegriffen, wenn der Staat von Einzelnen die Bekanntgabe persönlicher Daten verlangt oder diese der automatisierten Datenverarbeitung zuführt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <279 f.: "grundrechtlicher Datenschutz" />; Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 <33>; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330 m.w.N.). Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 42 unter Verweis auf § 2 Abs. 1 BDSG a.F.), also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird.
21 
bb) Der Antragsgegner hat mit der Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 durch die darin erfolgte Wiedergabe personenbezogener Daten in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.
22 
Die Schutzwirkung dieses Grundrechts erstreckt sich auch auf den Informations- und Datengebrauch, der sich an die Datenerhebung anschließt. Der Einzelne soll nicht nur vor einer nicht gerechtfertigten Datenerhebung geschützt werden, sondern ebenso davor, dass ihn betreffende personenbezogene Daten einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, ohne dass die Zweckänderung (Zweckentfremdung) auf einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 46 ff.; Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279 <376 f.>; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - a.a.O.). Die Eingriffsqualität hängt nicht von der Rechtsform des hoheitlichen Handelns ab; schlicht-hoheitliches Handeln reicht dafür aus (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <120 f.>). Hiernach erfüllt die Bereithaltung der fraglichen Entscheidung mit den in ihr enthaltenen personenbezogenen Angaben zum Alter, zum beruflichen Werdegang und zum Gesundheitszustand des Antragstellers zum automatisierten Abruf durch jedermann die Merkmale eines Grundrechtseingriffs.
23 
Der Eingriffscharakter entfällt nicht mit Blick auf die vorgenommene Anonymisierung der Entscheidung. Ein Eingriff läge allerdings dann nicht vor, wenn die Entscheidung in einer Weise anonymisiert worden wäre, dass für den Nutzer, der sie abruft, die Person des Antragstellers nicht oder nur mit großem Aufwand bestimmbar wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Unter Anonymisierung im Sinne des Datenschutzrechts versteht man das Verändern personenbezogener Daten in der Weise, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (vgl. § 3 Abs. 6 LDSG, § 3 Abs. 6 BDSG). Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mit vertretbarem Aufwand ggf. unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1990 - NotZ 19/89 - BGHZ 112, 178).
24 
Den datenschutzrechtlichen Anonymisierungsanforderungen wird bei zur Veröffentlichung vorgesehenen Gerichtsentscheidungen im Regelfall dadurch genügt, dass - wie hier geschehen - im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht und im Sachverhalt sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt werden. In Einzelfällen - so auch hier - führen diese im Regelfall ausreichenden Maßnahmen indes nicht zu einer hinreichenden Anonymisierung. Vorliegend bringt es der Streitgegenstand der Entscheidung, die partielle Prozessunfähigkeit für Bewerberschutzverfahren, nahezu zwangsläufig mit sich, dass die Vita des Antragstellers sehr detailliert geschildert wird. Es ist auch nicht gelungen, jeglichen örtlichen Bezug aus der Entscheidung zu tilgen. Bereits aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller in großer Zahl betriebenen Verfahren überwiegend bei einem bestimmten, namentlich bezeichneten Arbeitsgericht anhängig waren, lässt sich in einer Zusammenschau mit weiteren Angaben, etwa der besuchten Hochschule, ohne großen Aufwand ein örtlicher Bezug herstellen. In einem weiteren Schritt ermöglicht es bereits eine einfache Google-Recherche unter Eingabe einer Berufsbezeichnung und einer Ortsbezeichnung, die Entscheidung der Person des Antragstellers zuzuordnen. Der Antragsteller ist somit nicht nur für die mit seinen Verfahren befassten Arbeitsrichter und für die in den Personalabteilungen verschiedener Arbeitgeber insbesondere im Raum ... tätigen Mitarbeiter, sondern auch für einen über diese Personengruppen hinausreichenden Benutzerkreis bei Abruf der Entscheidung ohne großen Aufwand zu identifizieren.
25 
Schließlich entfällt der Eingriffscharakter nicht infolge einer etwaigen Einwilligung des Antragstellers in die Veröffentlichung personenbezogener Daten. Zwar fehlt es an einem Eingriff, wenn der Betroffene aufgrund freier Entscheidung durch eine hinreichend konkrete und eindeutige Erklärung und in Kenntnis von deren Tragweite einwilligt. Bei nicht einwilligungsfeindlichen Grundrechten, insbesondere bei solchen, deren Ausübung gerade auf der freien Entscheidung des Einzelnen beruht, wird durch die Einwilligung ein auf einzelne Befugnisse begrenzter und befristeter Grundrechtsverzicht (Ausübungsverzicht) im Einzelfall statuiert (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Vor Art. 1 Rn. 36 und Art. 2 Rn. 54). Dies wird im Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes durch dessen § 4 Abs. 1 Nr. 2 einfachgesetzlich konkretisiert. Hier fehlt es an einer hinreichend konkreten und eindeutigen Einwilligungserklärung. In dem Umstand, dass der Antragsteller - auf Bitte des Vorsitzenden - mehrere ärztliche Bescheinigungen und Gutachten vorgelegt hat, kann zwar eine Einwilligung in die Verwertung dieser Unterlagen in dem betreffenden Verfahren, nicht aber eine Einwilligung in deren Veröffentlichung erblickt werden.
26 
cc) Der Antragsgegner war zur Veröffentlichung des Beschlusses in der derzeitigen Form nicht berechtigt.
27 
(1) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer verfassungsmäßigen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 44, 54).
28 
Eine Berechtigung zur Veröffentlichung des Beschlusses im Internet in der derzeitigen Form folgt daher nicht etwa daraus, dass die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der Gerichte ist, die sich aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ableitet. Denn dabei wird grundsätzlich die Anonymisierung der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105 <108 ff.>).
29 
(2) Da es hier an einer Anonymisierung im Sinne des § 3 Abs. 6 LDSG (ebenso § 3 Abs. 6 BDSG) fehlt, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 LDSG der Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes eröffnet. Das Bundesdatenschutzgesetz kommt nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 lediglich subsidiär gegenüber den Landesdatenschutzgesetzen zur Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 LDSG ist das Landesdatenschutzgesetz - mit den sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 ergebenden, hier nicht einschlägigen Einschränkungen, die im Wesentlichen die Kontrollbefugnis des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen - auch auf die Gerichte anwendbar.
30 
(3) Das Landesdatenschutzgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 in der derzeitigen Form.
31 
Die Sondervorschrift des § 8 LDSG für automatisierte Abrufverfahren kommt nach ihrem Abs. 5 vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie nicht für den Abruf aus Datenbeständen gilt, die jedermann ohne oder nach Zulassung zur Benutzung offen stehen. Hierzu zählen auch juristische Datenbanken unabhängig davon, ob ihre Nutzung kostenpflichtig ist (vgl. § 10 abs. 5 bdsg> Ehmann in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 10 Rn. 124).
32 
Die Veröffentlichung ist vielmehr, da auch Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs als Adressaten in Betracht kommen, an § 18 LDSG zu messen. Die Voraussetzungen des einschlägigen § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind indes nicht hinsichtlich aller der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten des Antragstellers erfüllt.
33 
Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist abzuwägen zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutzinteresse des Antragstellers. Es ist eine Einzelfallabwägung unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs der Daten erforderlich. Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen (vgl. Jarass, a.a.O. Art. 2 Rn. 60 ff.). Weder das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen noch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit genießt generellen Vorrang. Denn beiden Belangen misst die Verfassung wesentliche Bedeutung zu, ohne abstrakt-generell ein Rangverhältnis zu begründen. Vielmehr ist regelmäßig ein praktischer Ausgleich herbeizuführen, der unzumutbare Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen vermeidet, zugleich aber sicherstellt, das eine ausreichende Informierung der Öffentlichkeit über eine getroffene Entscheidung erfolgen kann.
34 
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zurückstehen, weil die Entscheidung - wie ausgeführt - nicht hinreichend anonymisiert ist und eine datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles auch kaum möglich erscheint. Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Bürger, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten - etwa Konkurrentenschutzverfahren, Disziplinarverfahren - kaum noch Rechnung getragen werden.
35 
Das Interesse an einer Veröffentlichung ist hier von hohem Gewicht, weil es um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung geht, die der Rechtsfortbildung dient. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunfähigkeit sucht, stößt auf den streitgegenständlichen Beschluss. Als berechtigt ist auch das Interesse der Arbeitsgerichte, die Verfahren des Antragstellers bearbeiten, anzuerkennen, durch die Veröffentlichung des Beschlusses über dessen partielle Prozessfähigkeit unterrichtet zu werden. Das Schutzinteresse des Antragstellers am Ausschluss der Übermittlung bestimmter Angaben ist demgegenüber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung geht. Denn die diesbezüglichen Daten betreffen ausschließlich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsphäre.
36 
Anders fällt die Interessenbewertung und -abwägung in Bezug auf die in dem Beschluss wiedergegebenen Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen und die Würdigung dieser Befunde (siehe bei juris Rn. 41 - 43, 66) aus. Die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten äußern sich nicht speziell zur Frage der Prozessfähigkeit; nur eines hat dazu einen gewissen entfernten Bezug. Insoweit geht es um besonders sensible Gesundheitsdaten, deren Kenntnis für das Verständnis der fraglichen Entscheidung nicht zwingend erforderlich erscheint. Daher überwiegt insoweit das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers. Die Veröffentlichung dieser Angaben ist nicht durch § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG gerechtfertigt.
37 
b) Dem Antragsteller steht schließlich auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Mit Blick auf die Verletzung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die sich mit jedem Abruf der veröffentlichten Entscheidung aus den bezeichneten Datenbanken vertieft, ist ihm ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar.
38 
c) Der aufgezeigte Verstoß führt zu einem vollen Erfolg des Antragstellers mit seinem Hauptantrag, obwohl der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auch dadurch begegnet werden könnte, dass dem Antragsgegner im Sinne des Hilfsantrags lediglich die teilweise Streichung der Entscheidungspassagen mit den Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen des Antragstellers und deren Ergebnissen sowie der Würdigung dieser Befunde (siehe bei juris Rn. 41 - 43, 66) aufgegeben würde. Den schutzwürdigen Interessen des Antragstellers könnte etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass die fraglichen Passagen zum Zweck der Veröffentlichung wie folgt gefasst würden:
39 
Rn. 41:
„- Ärztliches Attest von Frau Dr. med. E., Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie vom 12.08.2002: […]“
        
Rn. 42:
„- Psychiatrisches Gutachten von Herrn Dr. Dr. med. R., Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 26.03.2003 (auszugsweise die Seiten 1, 20-26): […]“
        
Rn. 43:
„- Fachärztliches Attest von Dr. med. E. vom 18.12.2006 betreffend einen Antrag auf Krankenhaustagegeld: […]“
        
Rn. 66:
„d) Die vom Antragsteller im Anschluss an die Erörterung vom 26.10.2009 vorgelegten Atteste und Gutachten widersprechen dieser Bewertung nicht. [wird ausgeführt]“
40 
Ein Entscheidungsausspruch, der den Antragsgegner zur Bearbeitung der Entscheidung in dieser Weise verpflichtete, kommt indes nicht in Betracht, weil er in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit des Spruchkörpers, der den streitgegenständlichen Beschluss gefasst hat, eingreifen würde. Jede Kürzung einer Entscheidung kann ihren Sinn verfälschen und hat deshalb wesentliche Auswirkungen darauf, in welcher Weise die Entscheidung einen Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtsordnung liefert. Sind im Einzelfall - wie hier - zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung der Entscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Spruchkörper, der die Entscheidung gefällt hat, vorgenommen werden (vgl. Tiedemann, NVwZ 1997, 1187 <1188>). Die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung ist in diesem Fall nur im Einvernehmen mit dem Spruchkörper möglich.
41 
Nach alledem ist der Antragsgegner durch die vorliegende Entscheidung, die sich allein auf die derzeit veröffentlichte Fassung des Beschlusses vom 05.11.2009 bezieht, nicht gehindert, im Einvernehmen mit dem Spruchkörper eine veröffentlichungsfähige, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers Rechnung tragende Fassung zu erstellen und diese erneut in die juristischen Datenbanken einzustellen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Vorliegend ist der volle Auffangstreitwert festzusetzen, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur an behördlich zugelassenen Stellen und in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1.
das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2.
die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3.
den Fahr- und Funkbetrieb,
4.
die Behindertenbeförderung und
5.
die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 4. März 2010 - 2 K 526/10 - geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - in der derzeitigen Fassung vorläufig aus der Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg zu löschen und die Löschung dieses Beschlusses aus den Datenbanken, an die er übermittelt wurde (juris, Beck online und Haufe), zu veranlassen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - im Internet.
Mit diesem Beschluss hatte das Landesarbeitsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen ein erstinstanzliches Urteil mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Antragsteller sei gegenständlich beschränkt auf die von ihm in großer Zahl geführten Bewerberschutzverfahren als prozessunfähig anzusehen. Der Beschluss wurde am 14.11.2009 in die Entscheidungsdokumentation der Arbeitsgerichte des Landes Baden-Württemberg eingestellt, die über die Homepage des Landesarbeitsgerichts zugänglich ist. Aufgrund bestehender Rahmenverträge wurde der Beschluss auch in den Datenbanken von juris, Beck online und Haufe veröffentlicht. Er war zuvor in der Weise anonymisiert worden, dass im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht wurden. Im Sachverhalt und in den Entscheidungsgründen wurden die Namen aller Personen bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt. In gleicher Weise wurde bei den Ortsbezeichnungen verfahren, wobei in zwei Absätzen die Ortsbezeichnung „...“ versehentlich nicht gekürzt wurde. Dieses Versehen wurde, als es bei erneuter Durchsicht bemerkt wurde, unverzüglich behoben.
Mit Bescheid vom 24.11.2009 lehnte der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Antrag auf Entfernung des Beschlusses aus dem Internet mit der Begründung ab, dieser sei zu Recht als veröffentlichungswürdig in die genannten Datenbanken eingestellt worden. An der Veröffentlichung des Beschlusses bestehe ein erhebliches Informationsinteresse der anderen Arbeitsgerichte und der Öffentlichkeit, vor allem der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes. Für die an Rechtsstreitigkeiten mit dem Antragsteller beteiligten Arbeitgeber stelle sich die Frage, ob sie - ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen Begehren und möglicherweise ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts - unter Berufung auf seine Prozessunfähigkeit die Klageabweisung beantragen könnten. Dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sei durch die vorgenommene Anonymisierung Rechnung getragen worden. Für die breite Öffentlichkeit sei es nicht möglich, aus der Schilderung des Sachverhalts Rückschlüsse auf die Person des Antragstellers zu ziehen. Dies sei nur solchen Personen möglich, denen der Antragsteller seine persönlichen Verhältnisse bereits offenbart habe oder künftig offenbaren werde.
Dem Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde abgeholfen, soweit der Antragsteller sich gegen die Veröffentlichung seiner Einkünfte und Geldquellen gewandt hatte. Im Übrigen wies der Präsident des Landesarbeitsgerichts den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2010 zurück. Soweit der Antragsteller die Angabe von Krankheitsdiagnosen rüge, komme eine Löschung nicht in Betracht, weil diese Angaben für das Verständnis des Beschlusses von erheblicher Bedeutung seien. Sie stünden im Kontext mit den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, aus denen sich Anhaltspunkte für eine partielle Prozessunfähigkeit des Antragstellers ergäben.
Am 12.02.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht ... erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der allein sachdienliche Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Entfernung des Beschlusses aus dem Internet habe keinen Erfolg, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sei. Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Abwägungsentscheidung zu Gunsten des - auch der Kontrolle der Gerichte dienenden - Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit und damit zu Lasten des Geheimhaltungsinteresses des Antragstellers sei nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss vom 14.04.2010 - dem Antragsteller zugestellt am 29.04.2010 - hat der Senat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde bewilligt und ihm mit weiterem Beschluss vom 18.05.2010 den von ihm benannten Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigen beigeordnet.
Am 14.05.2010 (Freitag nach Christi Himmelfahrt) hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiter verfolgt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller wende sich dagegen, dass im Widerspruch zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über ihn im Internet veröffentlicht würden. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gehe nicht so weit, dass Einzelheiten ärztlicher Diagnosen veröffentlicht werden dürften. Eine Befugnis zur Veröffentlichung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller selbst die ärztlichen Befunde dem Gericht vorgelegt habe. Hiermit habe er keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben. Insbesondere die Veröffentlichung großer Teile seiner Vita ermögliche potentiellen Arbeitgebern oder Dienstherren im Raum ... seine Identifizierung. Damit würden seine Bewerbungschancen enorm beeinträchtigt.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
die Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertieft sein bisheriges Vorbringen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Senat vorliegenden Akten des Verwaltungsgerichts ... (2 K 526/10 und 2 K 527/10 ) Bezug genommen.
II.
13 
1. Die Beschwerde ist zulässig.
14 
a) Zwar wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO eingelegt. Hiergegen ist dem Antragsteller jedoch auf seinen innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellten Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Er hatte innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch einzulegende Beschwerde beantragt. Es war ihm nicht zumutbar, die Beschwerde vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen. Das Hindernis ist erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 29.04.2010 entfallen.
15 
b) Die Beschwerde genügt auch (noch) den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Ziel der Beschwerde lässt sich trotz unzureichender Antragstellung hinreichend bestimmt aus der Beschwerdebegründung in einer Gesamtschau mit dem in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 14.04.2010 ermitteln. Danach begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - aus dessen Entscheidungsdatenbank zu löschen und die Löschung in den juristischen Datenbanken, an die er übermittelt wurde, zu veranlassen. Hilfsweise verfolgt er das Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in der veröffentlichten Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 05.11.2009 - 4 Sa 38/09 - die Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen des Antragstellers und deren Ergebnissen sowie die Würdigung dieser Befunde (juris Rn. 41 - 43, Rn. 66) zu entfernen.
16 
c) Der Einwand fehlender Prozessfähigkeit kann dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden. Es spricht zwar viel dafür, dass er - wie in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ausgeführt - für sogenannte Bewerberschutzverfahren partiell prozessunfähig ist. Bereits angesichts der Menge der anhängig gemachten Verfahren deutet alles darauf hin, dass der Antragsteller zu einer vernünftigen und sinnvollen Einschätzung seiner Bewerbungschancen vor dem Hintergrund seiner fachlichen und persönlichen Qualifikationen nicht mehr in der Lage ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 104 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Eine Erstreckung der partiellen Prozessunfähigkeit auch auf das vorliegende Verfahren kommt aber nicht in Betracht. Der vorliegende Rechtsstreit ist mit einem Bewerberschutzverfahren zwar eng verknüpft; auch dürfte der Antragsteller mit seinem Beseitigungsbegehren nicht zuletzt darauf abzielen, prozessuale Hindernisse, die schon anhängigen oder zukünftigen Bewerberschutzverfahren entgegenstehen könnten, aus dem Wege zu räumen. Gleichwohl macht er hier in erster Linie eine spezifische Grundrechtsverletzung geltend, zu deren Erfassung und Bewertung er in der Lage sein dürfte.
17 
2. Die Beschwerde ist mit dem Hauptantrag begründet.
18 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht oder eine Grundrechtsverletzung im Raume steht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262>). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (Senatsbeschl. v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - NVwZ-RR 2008, 179 m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 14 m.w.N.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.). In diesem Sinne hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
19 
a) Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist, nachdem ein solcher weder im Landesdatenschutzgesetz noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, die hier konkret betroffene Grundrechtsposition des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 <173 Rn. 13>). Die Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 in der derzeitigen Form durch den Antragsgegner stellt sich als ein Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung dar.
20 
aa) Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet unter anderem die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, d.h. über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung). In dieses Recht wird nicht nur eingegriffen, wenn der Staat von Einzelnen die Bekanntgabe persönlicher Daten verlangt oder diese der automatisierten Datenverarbeitung zuführt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung (vgl. grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <279 f.: "grundrechtlicher Datenschutz" />; Kammerbeschl. v. 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21 <33>; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - NJW 2005, 2330 m.w.N.). Dabei sind unter personenbezogenen Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 42 unter Verweis auf § 2 Abs. 1 BDSG a.F.), also alle Informationen über eine natürliche Person, unabhängig davon, welcher Aspekt der Person angesprochen wird.
21 
bb) Der Antragsgegner hat mit der Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 durch die darin erfolgte Wiedergabe personenbezogener Daten in das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.
22 
Die Schutzwirkung dieses Grundrechts erstreckt sich auch auf den Informations- und Datengebrauch, der sich an die Datenerhebung anschließt. Der Einzelne soll nicht nur vor einer nicht gerechtfertigten Datenerhebung geschützt werden, sondern ebenso davor, dass ihn betreffende personenbezogene Daten einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, ohne dass die Zweckänderung (Zweckentfremdung) auf einer zulässigen Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beruht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 46 ff.; Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - BVerfGE 109, 279 <376 f.>; BVerwG, Urt. v. 09.03.2005 - 6 C 3.04 - a.a.O.). Die Eingriffsqualität hängt nicht von der Rechtsform des hoheitlichen Handelns ab; schlicht-hoheitliches Handeln reicht dafür aus (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112 <120 f.>). Hiernach erfüllt die Bereithaltung der fraglichen Entscheidung mit den in ihr enthaltenen personenbezogenen Angaben zum Alter, zum beruflichen Werdegang und zum Gesundheitszustand des Antragstellers zum automatisierten Abruf durch jedermann die Merkmale eines Grundrechtseingriffs.
23 
Der Eingriffscharakter entfällt nicht mit Blick auf die vorgenommene Anonymisierung der Entscheidung. Ein Eingriff läge allerdings dann nicht vor, wenn die Entscheidung in einer Weise anonymisiert worden wäre, dass für den Nutzer, der sie abruft, die Person des Antragstellers nicht oder nur mit großem Aufwand bestimmbar wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Unter Anonymisierung im Sinne des Datenschutzrechts versteht man das Verändern personenbezogener Daten in der Weise, dass Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (vgl. § 3 Abs. 6 LDSG, § 3 Abs. 6 BDSG). Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mit vertretbarem Aufwand ggf. unter Heranziehung von Zusatzwissen aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.07.1990 - NotZ 19/89 - BGHZ 112, 178).
24 
Den datenschutzrechtlichen Anonymisierungsanforderungen wird bei zur Veröffentlichung vorgesehenen Gerichtsentscheidungen im Regelfall dadurch genügt, dass - wie hier geschehen - im Rubrum die Angaben über die Parteien und ihre Vertreter vollständig gelöscht und im Sachverhalt sowie in den Entscheidungsgründen die Namen aller Personen und Orte bis auf den Anfangsbuchstaben entfernt werden. In Einzelfällen - so auch hier - führen diese im Regelfall ausreichenden Maßnahmen indes nicht zu einer hinreichenden Anonymisierung. Vorliegend bringt es der Streitgegenstand der Entscheidung, die partielle Prozessunfähigkeit für Bewerberschutzverfahren, nahezu zwangsläufig mit sich, dass die Vita des Antragstellers sehr detailliert geschildert wird. Es ist auch nicht gelungen, jeglichen örtlichen Bezug aus der Entscheidung zu tilgen. Bereits aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller in großer Zahl betriebenen Verfahren überwiegend bei einem bestimmten, namentlich bezeichneten Arbeitsgericht anhängig waren, lässt sich in einer Zusammenschau mit weiteren Angaben, etwa der besuchten Hochschule, ohne großen Aufwand ein örtlicher Bezug herstellen. In einem weiteren Schritt ermöglicht es bereits eine einfache Google-Recherche unter Eingabe einer Berufsbezeichnung und einer Ortsbezeichnung, die Entscheidung der Person des Antragstellers zuzuordnen. Der Antragsteller ist somit nicht nur für die mit seinen Verfahren befassten Arbeitsrichter und für die in den Personalabteilungen verschiedener Arbeitgeber insbesondere im Raum ... tätigen Mitarbeiter, sondern auch für einen über diese Personengruppen hinausreichenden Benutzerkreis bei Abruf der Entscheidung ohne großen Aufwand zu identifizieren.
25 
Schließlich entfällt der Eingriffscharakter nicht infolge einer etwaigen Einwilligung des Antragstellers in die Veröffentlichung personenbezogener Daten. Zwar fehlt es an einem Eingriff, wenn der Betroffene aufgrund freier Entscheidung durch eine hinreichend konkrete und eindeutige Erklärung und in Kenntnis von deren Tragweite einwilligt. Bei nicht einwilligungsfeindlichen Grundrechten, insbesondere bei solchen, deren Ausübung gerade auf der freien Entscheidung des Einzelnen beruht, wird durch die Einwilligung ein auf einzelne Befugnisse begrenzter und befristeter Grundrechtsverzicht (Ausübungsverzicht) im Einzelfall statuiert (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Vor Art. 1 Rn. 36 und Art. 2 Rn. 54). Dies wird im Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes durch dessen § 4 Abs. 1 Nr. 2 einfachgesetzlich konkretisiert. Hier fehlt es an einer hinreichend konkreten und eindeutigen Einwilligungserklärung. In dem Umstand, dass der Antragsteller - auf Bitte des Vorsitzenden - mehrere ärztliche Bescheinigungen und Gutachten vorgelegt hat, kann zwar eine Einwilligung in die Verwertung dieser Unterlagen in dem betreffenden Verfahren, nicht aber eine Einwilligung in deren Veröffentlichung erblickt werden.
26 
cc) Der Antragsgegner war zur Veröffentlichung des Beschlusses in der derzeitigen Form nicht berechtigt.
27 
(1) Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer verfassungsmäßigen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - a.a.O. S. 44, 54).
28 
Eine Berechtigung zur Veröffentlichung des Beschlusses im Internet in der derzeitigen Form folgt daher nicht etwa daraus, dass die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der Gerichte ist, die sich aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung ableitet. Denn dabei wird grundsätzlich die Anonymisierung der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1997 - 6 C 3.96 - BVerwGE 104, 105 <108 ff.>).
29 
(2) Da es hier an einer Anonymisierung im Sinne des § 3 Abs. 6 LDSG (ebenso § 3 Abs. 6 BDSG) fehlt, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 LDSG der Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes eröffnet. Das Bundesdatenschutzgesetz kommt nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 lediglich subsidiär gegenüber den Landesdatenschutzgesetzen zur Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 LDSG ist das Landesdatenschutzgesetz - mit den sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 ergebenden, hier nicht einschlägigen Einschränkungen, die im Wesentlichen die Kontrollbefugnis des Landesbeauftragten für den Datenschutz betreffen - auch auf die Gerichte anwendbar.
30 
(3) Das Landesdatenschutzgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Beschlusses vom 05.11.2009 in der derzeitigen Form.
31 
Die Sondervorschrift des § 8 LDSG für automatisierte Abrufverfahren kommt nach ihrem Abs. 5 vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie nicht für den Abruf aus Datenbeständen gilt, die jedermann ohne oder nach Zulassung zur Benutzung offen stehen. Hierzu zählen auch juristische Datenbanken unabhängig davon, ob ihre Nutzung kostenpflichtig ist (vgl. § 10 abs. 5 bdsg> Ehmann in Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 10 Rn. 124).
32 
Die Veröffentlichung ist vielmehr, da auch Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs als Adressaten in Betracht kommen, an § 18 LDSG zu messen. Die Voraussetzungen des einschlägigen § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind indes nicht hinsichtlich aller der in der Entscheidung enthaltenen personenbezogenen Daten des Antragstellers erfüllt.
33 
Im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist abzuwägen zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutzinteresse des Antragstellers. Es ist eine Einzelfallabwägung unter Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs der Daten erforderlich. Je näher die Daten zum unantastbaren Persönlichkeitskern stehen und je geringer daher ihr Sozialbezug ist, desto intensiver ist ihr Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen (vgl. Jarass, a.a.O. Art. 2 Rn. 60 ff.). Weder das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen noch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit genießt generellen Vorrang. Denn beiden Belangen misst die Verfassung wesentliche Bedeutung zu, ohne abstrakt-generell ein Rangverhältnis zu begründen. Vielmehr ist regelmäßig ein praktischer Ausgleich herbeizuführen, der unzumutbare Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen vermeidet, zugleich aber sicherstellt, das eine ausreichende Informierung der Öffentlichkeit über eine getroffene Entscheidung erfolgen kann.
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Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit muss nicht bereits deshalb zwingend zurückstehen, weil die Entscheidung - wie ausgeführt - nicht hinreichend anonymisiert ist und eine datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Anonymisierung angesichts des Streitgegenstandes und der Umstände des Falles auch kaum möglich erscheint. Würde dies bereits zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung führen, könnte den Informationsansprüchen der Bürger, die ihre Grundlage ebenfalls im Verfassungsrecht finden (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), auf bestimmten Rechtsgebieten - etwa Konkurrentenschutzverfahren, Disziplinarverfahren - kaum noch Rechnung getragen werden.
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Das Interesse an einer Veröffentlichung ist hier von hohem Gewicht, weil es um eine obergerichtliche Leitsatzentscheidung geht, die der Rechtsfortbildung dient. Jeder Nutzer einer juristischen Datenbank, der nach Entscheidungen zur partiellen Prozessunfähigkeit sucht, stößt auf den streitgegenständlichen Beschluss. Als berechtigt ist auch das Interesse der Arbeitsgerichte, die Verfahren des Antragstellers bearbeiten, anzuerkennen, durch die Veröffentlichung des Beschlusses über dessen partielle Prozessfähigkeit unterrichtet zu werden. Das Schutzinteresse des Antragstellers am Ausschluss der Übermittlung bestimmter Angaben ist demgegenüber eher gering zu veranschlagen, soweit es um die Darstellung seines beruflichen Werdegangs, die Erwähnung der Vielzahl der von ihm geführten Bewerberschutzverfahren sowie die beschreibende Bewertung seiner Prozessführung geht. Denn die diesbezüglichen Daten betreffen ausschließlich das sozialbezogene Verhalten des Antragstellers und nicht etwa seine Privat- oder Intimsphäre.
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Anders fällt die Interessenbewertung und -abwägung in Bezug auf die in dem Beschluss wiedergegebenen Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen und deren Ergebnissen und die Würdigung dieser Befunde (siehe bei juris Rn. 41 - 43, 66) aus. Die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten äußern sich nicht speziell zur Frage der Prozessfähigkeit; nur eines hat dazu einen gewissen entfernten Bezug. Insoweit geht es um besonders sensible Gesundheitsdaten, deren Kenntnis für das Verständnis der fraglichen Entscheidung nicht zwingend erforderlich erscheint. Daher überwiegt insoweit das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers. Die Veröffentlichung dieser Angaben ist nicht durch § 18 Abs. 1 Nr. 2 LDSG gerechtfertigt.
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b) Dem Antragsteller steht schließlich auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Mit Blick auf die Verletzung in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die sich mit jedem Abruf der veröffentlichten Entscheidung aus den bezeichneten Datenbanken vertieft, ist ihm ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar.
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c) Der aufgezeigte Verstoß führt zu einem vollen Erfolg des Antragstellers mit seinem Hauptantrag, obwohl der Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung auch dadurch begegnet werden könnte, dass dem Antragsgegner im Sinne des Hilfsantrags lediglich die teilweise Streichung der Entscheidungspassagen mit den Angaben zu psychiatrischen Untersuchungen des Antragstellers und deren Ergebnissen sowie der Würdigung dieser Befunde (siehe bei juris Rn. 41 - 43, 66) aufgegeben würde. Den schutzwürdigen Interessen des Antragstellers könnte etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass die fraglichen Passagen zum Zweck der Veröffentlichung wie folgt gefasst würden:
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Rn. 41:
„- Ärztliches Attest von Frau Dr. med. E., Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie vom 12.08.2002: […]“
        
Rn. 42:
„- Psychiatrisches Gutachten von Herrn Dr. Dr. med. R., Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 26.03.2003 (auszugsweise die Seiten 1, 20-26): […]“
        
Rn. 43:
„- Fachärztliches Attest von Dr. med. E. vom 18.12.2006 betreffend einen Antrag auf Krankenhaustagegeld: […]“
        
Rn. 66:
„d) Die vom Antragsteller im Anschluss an die Erörterung vom 26.10.2009 vorgelegten Atteste und Gutachten widersprechen dieser Bewertung nicht. [wird ausgeführt]“
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Ein Entscheidungsausspruch, der den Antragsgegner zur Bearbeitung der Entscheidung in dieser Weise verpflichtete, kommt indes nicht in Betracht, weil er in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit des Spruchkörpers, der den streitgegenständlichen Beschluss gefasst hat, eingreifen würde. Jede Kürzung einer Entscheidung kann ihren Sinn verfälschen und hat deshalb wesentliche Auswirkungen darauf, in welcher Weise die Entscheidung einen Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtsordnung liefert. Sind im Einzelfall - wie hier - zur Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung der Entscheidung inhaltliche Kürzungen geboten, so können diese nur von dem Spruchkörper, der die Entscheidung gefällt hat, vorgenommen werden (vgl. Tiedemann, NVwZ 1997, 1187 <1188>). Die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung ist in diesem Fall nur im Einvernehmen mit dem Spruchkörper möglich.
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Nach alledem ist der Antragsgegner durch die vorliegende Entscheidung, die sich allein auf die derzeit veröffentlichte Fassung des Beschlusses vom 05.11.2009 bezieht, nicht gehindert, im Einvernehmen mit dem Spruchkörper eine veröffentlichungsfähige, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers Rechnung tragende Fassung zu erstellen und diese erneut in die juristischen Datenbanken einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Vorliegend ist der volle Auffangstreitwert festzusetzen, da das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
44 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.