Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2009 - 1 S 2865/08

bei uns veröffentlicht am22.06.2009

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 78/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Zulassung eines Bürgerbegehrens über die Bebauung eines Sportplatzgeländes.
Nordöstlich des Ortszentrums der Beklagten liegt in Westhanglage der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östliche Ortserweiterung (Im alten Berg)" aus dem Jahr 1964. Ursprünglich war im Plan im Bereich eines dort bereits bestehenden Sportplatzes eine ca. 1,5 ha große Vorbehaltsfläche für den Sportplatz ausgewiesen, die im Westen, Norden und Osten von Wohngebieten (WR und WA) umgeben war. Neben weiteren Änderungen wurden Teile dieser Fläche in den folgenden Jahren in das östlich angrenzende Wohngebiet einbezogen. 1993 wurde im Interesse einer planungsrechtlichen Absicherung der sportlichen Nutzung in der Mitte des Baugebiets auf einer Fläche von ca. 1,1 ha der vorhandene und im Eigentum der Beklagten stehende Rasenplatz und im südöstlichen Bereich - auf Grundstücken, die im Eigentum der Sportgemeinde 1887 Nußloch e.V. (SGN) stehen - ein ebenfalls schon bestehendes Kleinspielfeld, jeweils nebst fester Nutzungszeiten, festgesetzt. Die Handballabteilung der SGN hatte den Spielbetrieb auf dem Kleinspielfeld bereits in den 80er Jahren wegen Nachbarschaftsbeschwerden eingestellt; Bemühungen, den Spielbetrieb nach der Bebauungsplanänderung und einer Umgestaltung des Spielfeldes wieder aufzunehmen, waren nicht von Dauer. Das Sportplatzgelände wurde in der Folgezeit hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen als Bolzplatz sowie von örtlichen Vereinen ab und zu als Festplatz genutzt. Ab 1999 war die SGN bestrebt, ihre Grundstücke zu veräußern und im Gegenzug an anderer Stelle Trainingsmöglichkeiten zu erhalten. Vor diesem Hintergrund stellte die Beklagte Überlegungen an, dort einen Kindergarten zu errichten. Am 29.03.2000 fasste der Gemeinderat der Beklagten einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach im südöstlichen Bereich (Kleinspielfeld und benachbartes Vereinsheim) eine „Gemeinbedarfsfläche Kindergarten“ ausgewiesen werden solle. Weitere Verfahrensschritte blieben aus. Im Oktober 2003 regte die SGN mit Blick auf die anstehende Fortschreibung des Flächennutzungsplans, der den Sportplatzbereich als Grünzone (Sportflächen) auswies, an, das Gelände der Wohnbebauung zuzuführen; sie werde dann ihre Grundstücke der Beklagten übergeben, wenn diese im Gegenzug eine neue Sporthalle errichte.
Am 17.03.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten im Rahmen der Empfehlung zur Flächenanmeldung bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2015/2020, dass das Areal des Sportplatzes nicht zuletzt aus fiskalischen Gründen als Baugebiet ausgewiesen werden solle, was sodann beim gem. § 205 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr.1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 NVerbG zuständigen Nachbarschaftsverband Mannheim-Heidelberg beantragt wurde. Der Nachbarschaftsverband beschloss die entsprechende Darstellung im neuen Flächennutzungsplan 2015/2020 mit der Maßgabe, dass die neue Wohnbaufläche im ersten Zeitabschnitt bis 2015 einer Bebauung zugeführt werden könne. Der Flächennutzungsplan wurde am 15.07.2006 wirksam.
Die Kläger, deren Wohngrundstücke in unmittelbarer Nähe des Sportplatzes liegen, gründeten zusammen mit anderen Anwohnern und Anliegern am 01.03.2007 den Verein „Rettet den Alten Berg“ e.V., der ein Bürgerbegehren initiierte. Am 24.05.2007 beantragten sie als Unterzeichner und Vertrauensleute bei der Beklagten ein Bürgerbegehren zur Frage „Soll die vom Gemeinderat angestrebte Bebauung des Sportplatzes 'Alter Berg' unterbleiben?“. Zur Begründung war angegeben: „Das Freizeitgelände Sportplatz Alter Berg soll allen Nußlocher Bürgerinnen und Bürgern für Sport, Spiel und Freizeit erhalten bleiben.“ Das Bürgerbegehren wurde von 1431 Personen unterstützt, von denen die Beklagte 1344 als wahlberechtigt wertete. Am 20.06.2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, dass das beantragte Bürgerbegehren unzulässig sei und ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt werde. Mit Bescheid vom 27.06.2007 wurde dies den Klägern mitgeteilt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass das Bürgerbegehren sich gegen den Flächennutzungsplan richte, was nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO ausgeschlossen sei.
Am 04.07.2007 erhoben die Kläger Widerspruch. Sie machten geltend, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine Änderung des Flächennutzungsplans oder einen Bebauungsplan gerichtet sei. Vielmehr sollten künftige Planungs- und Umsetzungsschritte für eine Bebauung des Geländes unterbleiben. Ein solcher punktueller Planungsstopp durch die Verneinung der Frage nach dem „Ob“ eines Bebauungsplans, der als ein Moratorium den Status Quo vorübergehend erhalte, erfordere keine Abwägung in einem förmlichen Planverfahren. Es werde die Offenheit für die Zukunft gewahrt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Widerspruch zurück. Es führte aus, dass ein durchführbarer Vorschlag zur Deckung der zu erwartenden Verfahrenskosten für eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans fehle. Das Begehren befasse sich darüber hinaus mit einer Angelegenheit, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO vom Bürgerentscheid ausgenommen sei. Dies gelte dann, wenn es auf die Änderung des Flächennutzungsplans gerichtet sei. Es sei aber auch dann unzulässig, wenn es lediglich darauf abziele, die Überplanung des Bereichs durch einen Bebauungsplan in Zukunft zu unterlassen. Ein bloßer Planungsstopp oder –verzicht sei hier nicht gegeben. Denn das Planungsverfahren habe bereits mit der Einleitung des Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans begonnen. Der Flächennutzungsplan und der ihn konkretisierende Bebauungsplan enthielten einen einheitlichen Abwägungsvorgang, der nicht künstlich getrennt werden könne. Es gehe nicht um eine Grundsatzentscheidung im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens, da die Forderung nach dem Erhalt des Sport- und Freizeitgeländes im Widerspruch zu den rechtskräftigen Festsetzungen des Flächennutzungsplans stehe.
Am 08.01.2008 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Das Bürgerbegehren sei darauf gerichtet, einstweilen die Umsetzung des Flächennutzungsplans mittels verbindlicher Bauleitpläne zu verhindern. Es handele sich um einen typischen Grundsatzbeschluss im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens. Des Weiteren wendeten sie sich gegen die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung.
Mit Urteil vom 30.05.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bürgerbegehren richte sich gegen die vorgesehene Bebauung, die die Änderung des geltenden Bebauungsplans voraussetze. Eine solche Änderungsentscheidung wie auch die verbindliche Entscheidung, eine Änderung zu unterlassen, betreffe unmittelbar die in der Zuständigkeit der Beklagten liegende verbindliche Bauleitplanung. Darüber finde ein Bürgerentscheid nicht statt, so dass ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren unzulässig sei. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbiete nicht nur, dass die Bürgerschaft einen Bauleitplan als Satzung beschließe. Die Vorschrift habe vielmehr auch materiell-rechtlichen Charakter. Der Gesetzgeber sei bei der Änderung des § 21 GemO im Jahr 2005 zu der Auffassung gelangt, die Bauleitplanung sei wegen der in diesem Bereich erforderlichen vielschichtigen Abwägungsprozesse keine Angelegenheit, die die Bürgerschaft entscheiden könne. Dies gelte grundsätzlich für das ‚Ob’ und das ‚Wie’, denn beide Fragestellungen seien abwägungsrelevant und in die geforderte städtebauliche Konzeption einzubeziehen. Die Grundsatzentscheidung der Beklagten vom 17.03.2004, das Sportplatzgelände am „Alten Berg“ bis 2015 bebaubar zu machen und den Flächennutzungsplan zu ändern, sei nur durch eine Änderung des Flächennutzungsplans zu korrigieren. Denn das Verfahren sei rechtsbeständig abgeschlossen. Eine solche Änderung sei schon deshalb nicht bürgerentscheidsfähig, weil es keine Angelegenheit des Wirkungskreises der Beklagten sei, für die der Gemeinderat zuständig sei. Zuständig für die Änderung des Flächennutzungsplans sei der Nachbarschaftsverband. Die Kläger wollten jedoch keine Änderung des Flächennutzungsplans, sondern den Verzicht auf eine Bebauungsplanänderung zur Umsetzung der einschlägigen Festsetzung des Flächennutzungsplans. Eine Änderung des Bebauungsplans oder der bewusste Verzicht darauf sei eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig sei. Diese rechtfertige aber kein Bürgerbegehren. Denn zumindest jetzt sei ein Verzicht auf die vorgesehene Planänderung keine weichenstellende Grundsatzentscheidung im Vorfeld der Bauleitplanung mehr. Der „Alte Berg“ sei nämlich ein seit 1964 überplantes Baugebiet. Die Frage des Wo und Wie des Sportplatzes sei bei den nachfolgenden Änderungen Gegenstand vielschichtiger Abwägungsprozesse gewesen. Seit 2006 habe die Beklagte mit der von ihr erreichten Änderung des Flächennutzungsplans jede planerische Priorität des bereits reduzierten Sportplatzgeländes rechtsbeständig verneint. Sie sei jetzt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet, weitere planerische Festsetzungen dieses Geländes aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies sei nur noch in Richtung auf Wohnbebauung möglich. Die Entscheidung, ob städtebauliche Gründe es erforderten, das Baugebiet „Alter Berg“ weiterzuentwickeln und den Bebauungsplan entsprechend zu ändern, sei von umfangreichen Überlegungen und Abwägungen abhängig, die das planerische Ermessen bestimmten, und könne nicht mit einer einfachen Fragestellung der Entscheidung der Bürgerschaft unterstellt werden. Die Vorabentscheidung über die Beibehaltung des Sportplatzes sei mit dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans verbunden worden und habe sich mit ihm erledigt. Die Umsetzung dieser Entscheidung, d.h. die Schließung des Platzes, sei eine zwingende Folge der anstehenden Änderung des Bebauungsplanes und als solche keiner gesonderten Entscheidung mehr zugänglich. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob das ehemals als Sportplatz ausgewiesene Gelände überhaupt noch als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO anzusehen sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27.10.2008 - 1 S 1766/08 - zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor: Der Begriff des Bauleitplans i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO sei nicht zuletzt im Interesse direktdemokratischer Entscheidungsrechte eng auszulegen. Während der Be- griff Bauleitplanung den ganzen Planungsprozess umfasse, bezeichne das Wort Bauleitplan nur dessen auf einer abschließenden Abwägung beruhendes Ergebnis. Sinn der Regelung sei, die erforderlichen Abwägungen dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde vorzubehalten und nicht auf eine Ja-Nein-Fragestellung eines Bürgerentscheids zu reduzieren. Die komplexe Abwägung aller nach § 1 Abs. 6 BauGB relevanten Aspekte erfolge erst, wenn alle Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und alle Einwendungen vorlägen. Sie könne zwar nicht unter Umgehung des Gemeinderats durch einen Bürgerentscheid vorgenommen werden. Das gelte aber weder für einen Planungsstopp, auf den das Bürgerbegehren für den Bereich des Kleinspielfeldes und des Gebäudes abziele, noch für einen Planungsverzicht bezüglich des Sportplatzes. Das Bürgerbegehren strebe außerhalb eines laufenden Planverfahrens lediglich an, dass das Freizeitgelände „Alter Berg“ erhalten bleibe und die 2004 bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans ins Auge gefasste Bebauung nicht weiter verfolgt werde. Das Bürgerbegehren berühre zwar Fragen der Bauleitplanung, habe aber keinen Bauleitplan zum Inhalt. Es betreffe damit ausschließlich Fragen des „Ob“ weiterer Planung, die in jedem Fall bürgerentscheidsfähig seien. Im Unterschied zum positiven Beschluss über einen Bebauungsplan bewirke ein negativer Beschluss angesichts der zeitlich begrenzten Bindungswirkung eines Bürgerentscheids nicht mehr als ein Moratorium. Komplexe Abwägungen seien hier nicht gefordert. Es widerspreche dem Gesetz, den Bürgerentscheid auf „Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens“ zu beschränken und alle in bauplanungsrechtlichen Verfahren möglichen Weichenstellungen davon auszunehmen. Es gehe jedenfalls aber um eine Grundsatzentscheidung im Vorfeld. Dieses ende nicht bereits mit dem Beschluss des Flächennutzungsplans bzw. dem entsprechenden Antrag des Gemeinderats. Der Flächennutzungsplan stecke vielmehr lediglich den Rahmen für künftige Bebauungspläne ab und eröffne breiten Raum für Grundsatzentscheidungen. Eine Planungspflicht folge aus dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht. Schließlich wende sich das Bürgerbegehren vorbeugend gegen die Aufhebung des Sportplatzes als einer öffentlichen Einrichtung. Eine solche Fragestellung sei bis zur Reform des § 21 GemO bürgerentscheidsfähig gewesen und sei auch jetzt nicht ausgeschlossen. Die Frage der Aufhebung habe sich durch den Antrag zum Flächennutzungsplan nicht erledigt.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 78/08 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Rettet den 'Alten Berg'“ für zulässig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus: Den Klägern gehe es um die Verhinderung von Bauleitplänen, also um die Entscheidung „über Bauleitpläne“. Der Wortlaut von § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO sei eindeutig und umfasse auch den gesamten Planungsprozess. Ein Planungsstopp oder -verzicht sei über einen Bürgerentscheid nicht zu erreichen. Die Bürger könnten alle Argumente gegenüber der Gemeinde im Rahmen der Beteiligungsrechte nach dem BauGB vortragen, sodass diese in eine Abwägungsentscheidung des Gemeinderats einbezogen werden könnten; hiergegen sei gerichtlicher Rechtsschutz gegeben. Komplexe Fragen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren gebe es auch bereits im Vorfeld, hier im Hinblick auf die mit einer Bebauung verbundenen gemeindewirtschaftlichen Aspekte. Die Bürger hätten im Hinblick auf den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans vom 29.03.2000 innerhalb der 6-Wochen-Frist reagieren müssen. Die Einwände in Bezug auf die öffentliche Einrichtung seien unzutreffend. Die Kläger hätten nicht beantragt, eine öffentliche Einrichtung aufrechtzuerhalten, sondern eine Bebauung zu unterlassen. Schließlich fehle ein Kostendeckungsvorschlag, denn der Beklagten entgingen beträchtliche Einnahmen, wenn das Gelände nicht bebaut werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegen- stand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 21 Abs. 8 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 KomWG zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 GemO liegen nicht vor.
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1. a) Mit dem Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ soll ausweislich der Fragestellung „die vom Gemeinderat angestrebte Bebauung“ des dortigen Sportplatzgeländes verhindert werden. Rechtsvoraussetzung einer Bebauung ist zunächst eine Änderung der ihr entgegenstehenden Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans und dessen Anpassung an die geänderten Darstellungen des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans. Das Bürgerbegehren nimmt ersichtlich Bezug auf die im Gemeinderat diskutierten planerischen Vorstellungen und wendet sich gegen eine verbindliche Bauleitplanung in Fortführung der durch den neuen Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten. Dieses Verständnis wird jedenfalls bestätigt durch die Begründung des Widerspruchs. Denn dort wird ausgeführt, dass „künftige Planungsschritte unterbleiben“ sollen; in den gerichtlichen Verfahren stand diese Zielrichtung ebenfalls im Vordergrund.
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Mit der Bauleitplanung steht gem. § 2 Abs. 1 BauGB eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Gemeinde in Rede, für die der Gemeinderat zuständig ist (vgl. § 10 BauGB, § 24 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO). Der danach gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 GemO grundsätzlich eröffnete Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens wird hier indessen durch den Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO beschränkt. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO, wonach u.a. über Bauleitpläne ein Bürgerentscheid nicht stattfindet, ist hier einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht lediglich die abschließende Entscheidung über den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan, sondern grundsätzlich die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB, somit die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (vgl. Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574, ).
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b) Der Prüfung am Maßstab dieses Ausschlusstatbestands steht nicht entgegen, dass zur Begründung des Bürgerbegehrens auf den Erhalt des Sportplatzes abgestellt wird. Denn allein durch diese erwartete Folge eines „planungsrechtlichen Moratoriums“ wird die aufgezeigte Zielrichtung des Bürgerbegehrens nicht in Zweifel gezogen.
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c) Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass auch nach dem Empfängerhorizont der Unterzeichner des Bürgerbegehren ungeachtet der bauplanungsrechtlichen Situation allein die weitere Nutzbarkeit des Sportplatzes Ziel des Bürgerbegehrens sei, wäre eine abweichende rechtliche Einordnung nicht veranlasst.
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(1) Die Kläger verweisen insoweit auf die alte Rechtslage, wonach die Frage des Fortbestands des Sportplatzes bürgerentscheidsfähig gewesen wäre; die Entscheidungsrechte der Bürgerschaft habe der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 21 GemO durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 (GBl. S. 578) nicht beschneiden wollen. Dieser Einwand geht fehl. Zwar konnte nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO a.F. u.a. die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist, als wichtige Gemeindeangelegenheit selbst dann Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, wenn die Bauleitplanung berührt war (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 25.10.1976 - I 561/76 -, ESVGH 27, 73 <77>). Auch spricht alles dafür, dass der Sportplatz als eine öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO anzusehen ist; für den Gemeingebrauch ist hier nichts ersichtlich. Fraglich mag allerdings sein, ob der Sportplatz jedenfalls in seiner Funktion als Spiel- und Bolzplatz der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist (siehe etwa Hager, VerwArch 84 <1993>, 97 <104>). Auf diese rückblickende rechtliche Bewertung kommt es aber letztlich nicht an. Denn nach der Neuregelung ist der nunmehr eingefügte Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO auch bei der Prüfung der Bürgerentscheidfähigkeit von auf öffentliche Einrichtungen bezogenen Fragestellungen heranzuziehen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 21 GemO generell eine Erweiterung der Möglichkeiten direktdemokratischer Einflussnahme der Bürgerschaft angestrebt (LT-Drs. 13/4385, S. 9). Er hat dabei aber die bestehende Rechtslage nicht lediglich erweiternd fortgeschrieben, sondern diese u.a. durch Wegfall des Positivkatalogs und Neufassung des Negativkatalogs neu gestaltet. Allein dieser Normbestand bestimmt nunmehr die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
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(2) Ob und inwieweit bei einer Fragestellung mit Bezug auf die Bauleitplanung eine rechtliche Trennung zwischen der vom Ausschlussgrund erfassten Aufstellung eines Bauleitplans einerseits und dessen Verwirklichung andererseits möglich ist (siehe hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl 2008, 120 ; vom 17.07.2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803 , einerseits; Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2004 – 10 LA 84/04 -, NVwZ-RR 2007, 349 andererseits; vgl. auch OVG SH, Urteil vom 20.09.2006 - 2 LB 8/06 -, NVwZ-RR 2007, 487 ), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Bürgerbegehren beschränkte sich bei dem hier unterstellten Verständnis jedenfalls nur vordergründig auf die Frage des Erhalts des Sportplatzes. Der Sache nach bleibt sie auf eine Bauleitplanung gerichtet. Die Frage nach der Nutzbarkeit des Geländes zielt auf eine typisch bauplanerische Entscheidung, die eine Abwägung mit gegenläufigen Interessen voraussetzt. Allein die andere Einkleidung der Fragestellung kann nicht dazu führen, dass sich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht an § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO messen lassen muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2009 - 15 B 328/09 -, juris Rz. 6 f.; Beschluss vom 17.07.2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803 ).
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2. Die mit dem Bürgerbegehren erstrebte Einwirkung auf die Bauleitplanung der Beklagten ist unzulässig. Hinsichtlich des Geländes des Kleinspielfeldes und des Vereinsheims im südöstlichen Bereich, für den die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss erlassen hat, wollen die Kläger nach ihrem eigenen Bekunden einen Planungsstopp erreichen; das ist aber jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich (a). Der für das übrige Gelände begehrte Planungsverzicht kann nicht getrennt zum Bürgerentscheid gestellt werden (b); darüber hinaus stünde auch einem neuen, allein darauf bezogenen Bürgerbegehren der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO entgegen (c).
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a) Im Anschluss an die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4385, S. 18; siehe auch LT-Drs. 14/2311, S. 8) geht der Senat davon aus, dass ungeachtet der weiten Auslegung des Ausschlussgrundes nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld des bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden können. Ob die damit angesprochene, der Bauleitplanung vorgelagerte Phase den Aufstellungsbeschluss noch mit umfasst (vgl. Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574, ), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn gegen den weiterhin wirksamen Aufstellungsbeschluss kann sich das Bürgerbegehren jedenfalls wegen des Zeitablaufs nicht mehr richten.
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(1) Die Beklagte hat für den südöstlichen Teil des Geländes am 29.03.2000 einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erlassen. Dem Verfahren ist zwar kein Fortgang gegeben worden; weitere Verfahrensschritte hat die Beklagte nämlich nicht eingeleitet. Das ist für die Rechtswirkungen des Beschlusses aber unschädlich. Er ist nämlich weder aufgrund des bloßen Zeitablaufs noch deswegen obsolet geworden, weil - wie sich aus den Äußerungen in der Beratung über die Flächenanmeldungen ergibt - die Beklagte an den anfänglichen Planungen für die Errichtung eines Kindergartens nicht mehr festgehalten hat. Denn ein Aufstellungsbeschluss ist nicht schon dann überholt, wenn das darin benannte Planungsziel sich geändert hat. Da der Aufstellungsbeschluss Ziele der Planung nicht enthalten muss, hat er vielmehr Bestand, wenn und solange die Gemeinde nur weiterhin ernsthaft beabsichtigt, den betreffenden Bereich städtebaulich zu entwickeln oder zu ordnen (vgl. hierzu Mitschang in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn. 20; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 32; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.1992 - 8 S 249/92 -, VBlBW 1992, 420). Das ist hier angesichts der neuen planerischen Überlegungen der Beklagten, die sich auf das gesamte Sportplatzgelände beziehen, ersichtlich der Fall.
26 
(2) Im Interesse der Verlässlichkeit des Handelns der Gemeinde kann ein Gemeinderatsbeschluss gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO nur binnen einer Frist von 6 Wochen im Wege des Bürgerbegehrens angefochten werden. Diese Frist ist hier längst abgelaufen. Unbeachtlich ist dabei, dass ein Aufstellungsbeschluss nach der alten Rechtslage überhaupt nicht bürgerentscheidsfähig gewesen wäre. Denn mangels einer diesbezüglichen Übergangsbestimmung (siehe Art. 4 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 , GBl. S. 578 <579 f.>) ist die Frist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erneut in Lauf gesetzt worden.
27 
b) Die Frage eines Planungsverzichts für das übrige, nicht vom Aufstellungsbeschluss erfasste Gelände kann nicht in diesem beschränkten Umfang zum Bürgerentscheid gestellt werden. Denn in einer – ggfs. im Wege eines Hilfsantrags geltend zu machenden – „Teilzulassung“ läge eine Änderung der Fragestellung, die nicht mehr ohne Weiteres als vom Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens gedeckt angesehen werden kann.
28 
Es kann offenbleiben, ob eine über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Umformulierung der Fragestellung immer einer ausdrücklichen Ermächtigung der Vertrauensleute bedarf (so BayVGH, Urteil vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl 2008, 241 ; im Anschluss daran auch Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007 – 8 TG 1562/07 -, ESVGH 58, 126 ). Denn hier sind jedenfalls die Grenzen einer nachträglich zulässigen inhaltlichen Änderung überschritten. Da sich die Unterschrift der Unterstützer auf ein durch die Fragestellung genau umschriebenes Anliegen bezieht und der Wille der Unterzeichner nicht verfälscht werden darf, ist die Änderung der Fragestellung nur in Ausnahmefällen zulässig. Dabei reicht es nicht schon aus, dass das Bürgerbegehren auch ohne den bereits ausgeschiedenen Teil für sich allein noch sinnvoll bleibt. Denn diese Entscheidung hängt – von Randkorrekturen abgesehen – von subjektiven Einschätzungen und Präferenzen ab, die jeweils der Bürger vor seiner Unterstützung des Bürgerbegehrens zu treffen hat. Hier ist eine nicht unerhebliche Abweichung darin zu sehen, dass nunmehr ein merklich verkleinertes Gelände und nur noch der Rasenplatz zur Abstimmung stünde. Dessen Nutzbarkeit stellt sich indessen ohne die Infrastruktur, die das Vereinsheim bietet, anders dar; das gilt nicht zuletzt für die Eignung als „Festwiese“.
29 
c) Im Übrigen wäre auch ein ausdrücklich nur auf die Bebauung des Rasenplatzes bezogenes Bürgerbegehren unzulässig.
30 
Mit dem insoweit erstrebten „Planungsverzicht“ durch die Unterlassung der Änderung des geltenden Bebauungsplans soll hier nicht eine Entscheidung getroffen werden, die als grundlegende Weichenstellung im Vorfeld planungsrechtlicher Verfahren dem Bürgerentscheid offen steht. Das Verfahren der Bauleitplanung ist zwar zweigeteilt, sodass nicht bereits grundsätzlich mit dem Erlass des Flächennutzungsplans dieses Vorfeld verlassen wird. Doch sind insoweit weitere Grundsatzentscheidungen in diesem Verfahrensstadium nur innerhalb des durch den Flächennutzungsplan eröffneten planungsrechtlichen Rahmens möglich; sie dürfen nicht - wie hier - im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen (1). Als vermeintliches Moratorium ist das Bürgerbegehren ebenso wenig zulässig (2).
31 
(1) Die Bauleitplanung ist mit der Unterscheidung zwischen der vorbereitenden Bauleitplanung in Gestalt des Flächennutzungsplans und der verbindlichen Bauleitplanung durch den Bebauungsplan als grundsätzlich zweistufiges Verfahren ausgestaltet (§ 1 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB als gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet auf die Darstellung der Arten der Bodennutzung in den Grundzügen beschränkt. Der zulässige Inhalt, die Regelungstiefe und die Parzellenschärfe des Flächennutzungsplans hängt dabei von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab und kann auch ins Einzelne gehende Darstellungen enthalten (§ 5 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan weist allerdings in aller Regel ebenenspezifisch ein grobmaschiges Raster auf, das auf Verfeinerung in dem daraus gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickelnden Bebauungsplan angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 <137 ff.>). Je nach dem Bestimmtheitsgrad der im Flächennutzungsplan niedergelegten planerischen Konzeption sind demnach auch vor der Aufstellung eines Bebauungsplans weitere bürgerentscheidfähige Grundentscheidungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese müssen sich allerdings innerhalb der vom Flächennutzungsplan eröffneten Gestaltungsspielräume halten. Anderenfalls ist der Bürgerentscheid auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet und deswegen unzulässig (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 21 Rn. 14). Letzteres ist hier der Fall. Denn infolge des Planungsverzichts bliebe es beim derzeitigen Bebauungsplan, der den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Ausnahmsweise ist eine solche Abweichung zwar unschädlich, wenn die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 - 4 BN 9.03 -, NVwZ-RR 2003, 406, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.09.1998 - 8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 9 ). Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden, da mit der Beibehaltung des alten Bebauungsplans die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende planerische Konzeption im betroffenen Gebiet nicht nur in einem Nebenpunkt, sondern insgesamt ausgehebelt würde.
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(2) Ein Bürgerbegehren wäre schließlich nicht deshalb zulässig, weil es sich nach Auffassung der Kläger lediglich als „Planungsmoratorium“ darstellt.
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Die Beklagte ist zwar nicht von Rechts wegen verpflichtet, die mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans begonnene Planung umgehend weiterzuführen. Aus der in § 1 Abs. 3 BauGB normierten Aufgabe der Bauleitplanung erwächst der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - bzw. ggfs. dem überörtlichen Planungsträger (§ 203 ff. BauGB) - nach § 5 Abs. 1 BauGB eine originäre Planungspflicht bei der vorbereitenden Bauleitplanung. Aus den Darstellungen des hiernach aufzustellenden Flächennutzungsplans folgt indessen keine Planungspflicht auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans. Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, greift nämlich nur dann, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan erlässt. Ungeachtet dieses Ableitungszusammenhangs gilt vielmehr, dass zunächst wiederum die Gemeinde selbst zu entscheiden hat, ob und wann die weitere Planung städtebaulich erforderlich und damit verbindlich vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 <304>).
34 
Eine rechtlich verbindliche Planungspflicht ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus dem im Flächennutzungsplan wiedergegebenen Konzept der Zeitstufen. Nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (S. 64) sollen diese Zeitstufen die beteiligten Städte und Gemeinden intern binden; sie seien als "informelle Planung“ entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu werten. Diese Einordnung ist bereits deswegen zweifelhaft, weil die Bestimmung voraussetzt, dass es sich dabei um ein gemeindliches Entwicklungskonzept handelt. Eine rechtswirksame Übertragung der Zuständigkeit auf den Nachbarschaftsverband liegt aber nicht vor; dessen Zuständigkeit beschränkt sich nach § 4 Abs. 2 NVerbG auf die vorbereitende Bauleitplanung. Ob der in der Informationssammlung zum Flächennutzungsplan (S. 332) erwähnte Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2005 dieses Konzept als eigenes der Beklagten übernommen hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls versteht auch der Flächennutzungsplan die Bindungswirkung nur in dem Sinne, dass damit bestimmt wird, in welchem Zeitabschnitt eine Maßnahme zur Siedlungsentwicklung begonnen werden kann; von einem Zwang zur sofortigen Umsetzung geht auch der Flächennutzungsplan gerade nicht aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sonstigen Planungen i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gerade nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, ZfBR 2009, 466 ).
35 
Die hiernach der Beklagten verbleibenden Optionen sind für die Bewertung des Bürgerbegehrens jedoch unerheblich. Denn zum bloßen Planungsmoratorium wird es nur auf Grund der gem. § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO auf drei Jahre beschränkten Bindungswirkung des Bürgerentscheids. Seine Zielrichtung bleibt jedoch eine andere; es ist in seinem Bestreben, das Sportplatzgelände von Bebauung freizuhalten, auf Dauer ausgerichtet. Damit wendet es sich in unzulässiger Weise gegen den Flächennutzungsplan.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 22. Juni 2009
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 21 Abs. 8 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 KomWG zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 GemO liegen nicht vor.
17 
1. a) Mit dem Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ soll ausweislich der Fragestellung „die vom Gemeinderat angestrebte Bebauung“ des dortigen Sportplatzgeländes verhindert werden. Rechtsvoraussetzung einer Bebauung ist zunächst eine Änderung der ihr entgegenstehenden Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans und dessen Anpassung an die geänderten Darstellungen des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans. Das Bürgerbegehren nimmt ersichtlich Bezug auf die im Gemeinderat diskutierten planerischen Vorstellungen und wendet sich gegen eine verbindliche Bauleitplanung in Fortführung der durch den neuen Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten. Dieses Verständnis wird jedenfalls bestätigt durch die Begründung des Widerspruchs. Denn dort wird ausgeführt, dass „künftige Planungsschritte unterbleiben“ sollen; in den gerichtlichen Verfahren stand diese Zielrichtung ebenfalls im Vordergrund.
18 
Mit der Bauleitplanung steht gem. § 2 Abs. 1 BauGB eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Gemeinde in Rede, für die der Gemeinderat zuständig ist (vgl. § 10 BauGB, § 24 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO). Der danach gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 GemO grundsätzlich eröffnete Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens wird hier indessen durch den Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO beschränkt. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO, wonach u.a. über Bauleitpläne ein Bürgerentscheid nicht stattfindet, ist hier einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht lediglich die abschließende Entscheidung über den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan, sondern grundsätzlich die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB, somit die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (vgl. Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574, ).
19 
b) Der Prüfung am Maßstab dieses Ausschlusstatbestands steht nicht entgegen, dass zur Begründung des Bürgerbegehrens auf den Erhalt des Sportplatzes abgestellt wird. Denn allein durch diese erwartete Folge eines „planungsrechtlichen Moratoriums“ wird die aufgezeigte Zielrichtung des Bürgerbegehrens nicht in Zweifel gezogen.
20 
c) Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass auch nach dem Empfängerhorizont der Unterzeichner des Bürgerbegehren ungeachtet der bauplanungsrechtlichen Situation allein die weitere Nutzbarkeit des Sportplatzes Ziel des Bürgerbegehrens sei, wäre eine abweichende rechtliche Einordnung nicht veranlasst.
21 
(1) Die Kläger verweisen insoweit auf die alte Rechtslage, wonach die Frage des Fortbestands des Sportplatzes bürgerentscheidsfähig gewesen wäre; die Entscheidungsrechte der Bürgerschaft habe der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 21 GemO durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 (GBl. S. 578) nicht beschneiden wollen. Dieser Einwand geht fehl. Zwar konnte nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO a.F. u.a. die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist, als wichtige Gemeindeangelegenheit selbst dann Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, wenn die Bauleitplanung berührt war (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 25.10.1976 - I 561/76 -, ESVGH 27, 73 <77>). Auch spricht alles dafür, dass der Sportplatz als eine öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO anzusehen ist; für den Gemeingebrauch ist hier nichts ersichtlich. Fraglich mag allerdings sein, ob der Sportplatz jedenfalls in seiner Funktion als Spiel- und Bolzplatz der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist (siehe etwa Hager, VerwArch 84 <1993>, 97 <104>). Auf diese rückblickende rechtliche Bewertung kommt es aber letztlich nicht an. Denn nach der Neuregelung ist der nunmehr eingefügte Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO auch bei der Prüfung der Bürgerentscheidfähigkeit von auf öffentliche Einrichtungen bezogenen Fragestellungen heranzuziehen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 21 GemO generell eine Erweiterung der Möglichkeiten direktdemokratischer Einflussnahme der Bürgerschaft angestrebt (LT-Drs. 13/4385, S. 9). Er hat dabei aber die bestehende Rechtslage nicht lediglich erweiternd fortgeschrieben, sondern diese u.a. durch Wegfall des Positivkatalogs und Neufassung des Negativkatalogs neu gestaltet. Allein dieser Normbestand bestimmt nunmehr die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
22 
(2) Ob und inwieweit bei einer Fragestellung mit Bezug auf die Bauleitplanung eine rechtliche Trennung zwischen der vom Ausschlussgrund erfassten Aufstellung eines Bauleitplans einerseits und dessen Verwirklichung andererseits möglich ist (siehe hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl 2008, 120 ; vom 17.07.2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803 , einerseits; Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2004 – 10 LA 84/04 -, NVwZ-RR 2007, 349 andererseits; vgl. auch OVG SH, Urteil vom 20.09.2006 - 2 LB 8/06 -, NVwZ-RR 2007, 487 ), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Bürgerbegehren beschränkte sich bei dem hier unterstellten Verständnis jedenfalls nur vordergründig auf die Frage des Erhalts des Sportplatzes. Der Sache nach bleibt sie auf eine Bauleitplanung gerichtet. Die Frage nach der Nutzbarkeit des Geländes zielt auf eine typisch bauplanerische Entscheidung, die eine Abwägung mit gegenläufigen Interessen voraussetzt. Allein die andere Einkleidung der Fragestellung kann nicht dazu führen, dass sich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht an § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO messen lassen muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2009 - 15 B 328/09 -, juris Rz. 6 f.; Beschluss vom 17.07.2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803 ).
23 
2. Die mit dem Bürgerbegehren erstrebte Einwirkung auf die Bauleitplanung der Beklagten ist unzulässig. Hinsichtlich des Geländes des Kleinspielfeldes und des Vereinsheims im südöstlichen Bereich, für den die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss erlassen hat, wollen die Kläger nach ihrem eigenen Bekunden einen Planungsstopp erreichen; das ist aber jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich (a). Der für das übrige Gelände begehrte Planungsverzicht kann nicht getrennt zum Bürgerentscheid gestellt werden (b); darüber hinaus stünde auch einem neuen, allein darauf bezogenen Bürgerbegehren der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO entgegen (c).
24 
a) Im Anschluss an die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4385, S. 18; siehe auch LT-Drs. 14/2311, S. 8) geht der Senat davon aus, dass ungeachtet der weiten Auslegung des Ausschlussgrundes nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld des bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden können. Ob die damit angesprochene, der Bauleitplanung vorgelagerte Phase den Aufstellungsbeschluss noch mit umfasst (vgl. Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574, ), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn gegen den weiterhin wirksamen Aufstellungsbeschluss kann sich das Bürgerbegehren jedenfalls wegen des Zeitablaufs nicht mehr richten.
25 
(1) Die Beklagte hat für den südöstlichen Teil des Geländes am 29.03.2000 einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erlassen. Dem Verfahren ist zwar kein Fortgang gegeben worden; weitere Verfahrensschritte hat die Beklagte nämlich nicht eingeleitet. Das ist für die Rechtswirkungen des Beschlusses aber unschädlich. Er ist nämlich weder aufgrund des bloßen Zeitablaufs noch deswegen obsolet geworden, weil - wie sich aus den Äußerungen in der Beratung über die Flächenanmeldungen ergibt - die Beklagte an den anfänglichen Planungen für die Errichtung eines Kindergartens nicht mehr festgehalten hat. Denn ein Aufstellungsbeschluss ist nicht schon dann überholt, wenn das darin benannte Planungsziel sich geändert hat. Da der Aufstellungsbeschluss Ziele der Planung nicht enthalten muss, hat er vielmehr Bestand, wenn und solange die Gemeinde nur weiterhin ernsthaft beabsichtigt, den betreffenden Bereich städtebaulich zu entwickeln oder zu ordnen (vgl. hierzu Mitschang in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn. 20; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 32; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.1992 - 8 S 249/92 -, VBlBW 1992, 420). Das ist hier angesichts der neuen planerischen Überlegungen der Beklagten, die sich auf das gesamte Sportplatzgelände beziehen, ersichtlich der Fall.
26 
(2) Im Interesse der Verlässlichkeit des Handelns der Gemeinde kann ein Gemeinderatsbeschluss gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO nur binnen einer Frist von 6 Wochen im Wege des Bürgerbegehrens angefochten werden. Diese Frist ist hier längst abgelaufen. Unbeachtlich ist dabei, dass ein Aufstellungsbeschluss nach der alten Rechtslage überhaupt nicht bürgerentscheidsfähig gewesen wäre. Denn mangels einer diesbezüglichen Übergangsbestimmung (siehe Art. 4 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 , GBl. S. 578 <579 f.>) ist die Frist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erneut in Lauf gesetzt worden.
27 
b) Die Frage eines Planungsverzichts für das übrige, nicht vom Aufstellungsbeschluss erfasste Gelände kann nicht in diesem beschränkten Umfang zum Bürgerentscheid gestellt werden. Denn in einer – ggfs. im Wege eines Hilfsantrags geltend zu machenden – „Teilzulassung“ läge eine Änderung der Fragestellung, die nicht mehr ohne Weiteres als vom Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens gedeckt angesehen werden kann.
28 
Es kann offenbleiben, ob eine über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Umformulierung der Fragestellung immer einer ausdrücklichen Ermächtigung der Vertrauensleute bedarf (so BayVGH, Urteil vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl 2008, 241 ; im Anschluss daran auch Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007 – 8 TG 1562/07 -, ESVGH 58, 126 ). Denn hier sind jedenfalls die Grenzen einer nachträglich zulässigen inhaltlichen Änderung überschritten. Da sich die Unterschrift der Unterstützer auf ein durch die Fragestellung genau umschriebenes Anliegen bezieht und der Wille der Unterzeichner nicht verfälscht werden darf, ist die Änderung der Fragestellung nur in Ausnahmefällen zulässig. Dabei reicht es nicht schon aus, dass das Bürgerbegehren auch ohne den bereits ausgeschiedenen Teil für sich allein noch sinnvoll bleibt. Denn diese Entscheidung hängt – von Randkorrekturen abgesehen – von subjektiven Einschätzungen und Präferenzen ab, die jeweils der Bürger vor seiner Unterstützung des Bürgerbegehrens zu treffen hat. Hier ist eine nicht unerhebliche Abweichung darin zu sehen, dass nunmehr ein merklich verkleinertes Gelände und nur noch der Rasenplatz zur Abstimmung stünde. Dessen Nutzbarkeit stellt sich indessen ohne die Infrastruktur, die das Vereinsheim bietet, anders dar; das gilt nicht zuletzt für die Eignung als „Festwiese“.
29 
c) Im Übrigen wäre auch ein ausdrücklich nur auf die Bebauung des Rasenplatzes bezogenes Bürgerbegehren unzulässig.
30 
Mit dem insoweit erstrebten „Planungsverzicht“ durch die Unterlassung der Änderung des geltenden Bebauungsplans soll hier nicht eine Entscheidung getroffen werden, die als grundlegende Weichenstellung im Vorfeld planungsrechtlicher Verfahren dem Bürgerentscheid offen steht. Das Verfahren der Bauleitplanung ist zwar zweigeteilt, sodass nicht bereits grundsätzlich mit dem Erlass des Flächennutzungsplans dieses Vorfeld verlassen wird. Doch sind insoweit weitere Grundsatzentscheidungen in diesem Verfahrensstadium nur innerhalb des durch den Flächennutzungsplan eröffneten planungsrechtlichen Rahmens möglich; sie dürfen nicht - wie hier - im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen (1). Als vermeintliches Moratorium ist das Bürgerbegehren ebenso wenig zulässig (2).
31 
(1) Die Bauleitplanung ist mit der Unterscheidung zwischen der vorbereitenden Bauleitplanung in Gestalt des Flächennutzungsplans und der verbindlichen Bauleitplanung durch den Bebauungsplan als grundsätzlich zweistufiges Verfahren ausgestaltet (§ 1 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB als gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet auf die Darstellung der Arten der Bodennutzung in den Grundzügen beschränkt. Der zulässige Inhalt, die Regelungstiefe und die Parzellenschärfe des Flächennutzungsplans hängt dabei von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab und kann auch ins Einzelne gehende Darstellungen enthalten (§ 5 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan weist allerdings in aller Regel ebenenspezifisch ein grobmaschiges Raster auf, das auf Verfeinerung in dem daraus gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickelnden Bebauungsplan angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 <137 ff.>). Je nach dem Bestimmtheitsgrad der im Flächennutzungsplan niedergelegten planerischen Konzeption sind demnach auch vor der Aufstellung eines Bebauungsplans weitere bürgerentscheidfähige Grundentscheidungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese müssen sich allerdings innerhalb der vom Flächennutzungsplan eröffneten Gestaltungsspielräume halten. Anderenfalls ist der Bürgerentscheid auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet und deswegen unzulässig (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 21 Rn. 14). Letzteres ist hier der Fall. Denn infolge des Planungsverzichts bliebe es beim derzeitigen Bebauungsplan, der den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Ausnahmsweise ist eine solche Abweichung zwar unschädlich, wenn die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 - 4 BN 9.03 -, NVwZ-RR 2003, 406, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.09.1998 - 8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 9 ). Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden, da mit der Beibehaltung des alten Bebauungsplans die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende planerische Konzeption im betroffenen Gebiet nicht nur in einem Nebenpunkt, sondern insgesamt ausgehebelt würde.
32 
(2) Ein Bürgerbegehren wäre schließlich nicht deshalb zulässig, weil es sich nach Auffassung der Kläger lediglich als „Planungsmoratorium“ darstellt.
33 
Die Beklagte ist zwar nicht von Rechts wegen verpflichtet, die mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans begonnene Planung umgehend weiterzuführen. Aus der in § 1 Abs. 3 BauGB normierten Aufgabe der Bauleitplanung erwächst der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - bzw. ggfs. dem überörtlichen Planungsträger (§ 203 ff. BauGB) - nach § 5 Abs. 1 BauGB eine originäre Planungspflicht bei der vorbereitenden Bauleitplanung. Aus den Darstellungen des hiernach aufzustellenden Flächennutzungsplans folgt indessen keine Planungspflicht auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans. Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, greift nämlich nur dann, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan erlässt. Ungeachtet dieses Ableitungszusammenhangs gilt vielmehr, dass zunächst wiederum die Gemeinde selbst zu entscheiden hat, ob und wann die weitere Planung städtebaulich erforderlich und damit verbindlich vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 <304>).
34 
Eine rechtlich verbindliche Planungspflicht ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus dem im Flächennutzungsplan wiedergegebenen Konzept der Zeitstufen. Nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (S. 64) sollen diese Zeitstufen die beteiligten Städte und Gemeinden intern binden; sie seien als "informelle Planung“ entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu werten. Diese Einordnung ist bereits deswegen zweifelhaft, weil die Bestimmung voraussetzt, dass es sich dabei um ein gemeindliches Entwicklungskonzept handelt. Eine rechtswirksame Übertragung der Zuständigkeit auf den Nachbarschaftsverband liegt aber nicht vor; dessen Zuständigkeit beschränkt sich nach § 4 Abs. 2 NVerbG auf die vorbereitende Bauleitplanung. Ob der in der Informationssammlung zum Flächennutzungsplan (S. 332) erwähnte Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2005 dieses Konzept als eigenes der Beklagten übernommen hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls versteht auch der Flächennutzungsplan die Bindungswirkung nur in dem Sinne, dass damit bestimmt wird, in welchem Zeitabschnitt eine Maßnahme zur Siedlungsentwicklung begonnen werden kann; von einem Zwang zur sofortigen Umsetzung geht auch der Flächennutzungsplan gerade nicht aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sonstigen Planungen i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gerade nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, ZfBR 2009, 466 ).
35 
Die hiernach der Beklagten verbleibenden Optionen sind für die Bewertung des Bürgerbegehrens jedoch unerheblich. Denn zum bloßen Planungsmoratorium wird es nur auf Grund der gem. § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO auf drei Jahre beschränkten Bindungswirkung des Bürgerentscheids. Seine Zielrichtung bleibt jedoch eine andere; es ist in seinem Bestreben, das Sportplatzgelände von Bebauung freizuhalten, auf Dauer ausgerichtet. Damit wendet es sich in unzulässiger Weise gegen den Flächennutzungsplan.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 22. Juni 2009
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2009 - 1 S 2865/08

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Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Zulassung eines Bürgerbegehrens.
Die Kläger sind Bürger der Beklagten. Ihre Wohngrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Berg“, der in seiner ersten Fassung am 07.02.1964 in Kraft getreten ist und dessen 6. Änderung am 29.03.2000 von der Beklagten beschlossen, aber dann nicht weiter verfolgt wurde. In seiner ursprünglichen Fassung wies der Plan eine ca. 1,5 ha große Vorbehaltsfläche für einen Sportplatz aus. Sie war im Osten, Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben. Teile dieser Fläche wurden in der Folgezeit verschiedenartig überplant. Mit der am 10.09.1993 in Kraft getretenen 5. Änderung des Bebauungsplans wurden die verbliebenen Flurstücke Nr. 719, 722 und 724/3 als Sportplatz ausgewiesen. Der Platz ist der Öffentlichkeit zugänglich und wird zur Zeit vorwiegend von Kindern und Jugendlichen als Bolzplatz genutzt.
Im Flächennutzungsplan war der Sportplatzbereich als Grünzone ausgewiesen. Als der Sportplatz am Alten Berg von den örtlichen Vereinen nicht mehr beansprucht wurde, führten Nachbarbeschwerden einerseits und finanzielle Interessen der Beklagten andererseits zu der Überlegung, den nur noch wenig genutzten Sportplatz in dringender benötigte Wohnflächen umzuwandeln. Am 17.03.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, das Areal des Sportplatzes „Alter Berg“ soll zur Ausweisung als Baugebiet vorgesehen werden. Demgemäß beantragte die Beklagte beim zuständigen Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim den einschlägigen Flächennutzungsplan 2015/2020 fortzuschreiben und die Grünzone am „Alten Berg“ in eine Wohnbaufläche umzuwandeln. Dies beschloss der Nachbarschaftsverband mit der Maßgabe, dass die neue Wohnbaufläche bis zum Jahr 2015 einer Bebauung zugeführt werden soll. Der Flächennutzungsplan wurde am 15.07.2006 bestandskräftig.
Die Kläger initiierten in der Folgezeit mit anderen Bürgern der Beklagten eine Interessengemeinschaft „Rettet den Alten Berg“. Sie beantragten als Vertrauensleute am 24.05.2007 bei der Beklagten, ein Bürgerbegehren zur Frage der Bebauung des Sportgeländes am Alten Berg zuzulassen. Am 20.06.2007 entschied der Gemeinderat der Beklagten, dass die Durchführung des beantragten Bürgerbegehrens nicht zulässig sei. Bürger- entscheide über Bauleitpläne, zu denen auch ein Flächennutzungsplan gehöre, seien nach dem Negativkatalog der Gemeindeordnung ausgeschlossen. Die Entscheidung wurde den Klägern am 27.06.2007 bekanntgegeben.
Am 04.07.2007 erhoben die Kläger Widerspruch. Das Bürgerbegehren sei zulässig mit dem Ziel, dass die Umsetzung des Flächennutzungsplans in Bezug auf die Bebauung des Sportplatzes „Alter Berg“ unterbleibe. Da ein Flächennutzungsplan nicht verwirklicht werden müsse, ziele ihr Begehren nicht auf dessen Änderung. Gegenstand des Begehrens sei vielmehr ein schlichter Planungsstopp, die vorgesehene Umsetzung des Flächennutzungsplans solle vorerst unterbleiben. Dazu seien keine Abwägungen in einem förmlichen Planverfahren erforderlich, die Entscheidung sei bürgerentscheidsfähig. Dieser Auffassung schloss sich jedoch das Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises nicht an und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.12.2007 als unbegründet zurück. Es bemängelte das Fehlen eines durchführbaren Vorschlags zur Deckung der Folgekosten, die mit einer Beibehaltung des Sportplatzes am Alten Berg verbunden seien. Auch befasse sich das Begehren mit einer Angelegenheit, welche vom Gesetz für Bürgerentscheide ausgenommen sei. Es gehe um die Änderung der Festsetzungen eines Flächennutzungsplans, der in einem einheitlichen Abwägungsprozess zustande gekommen sei. Der Plan sei für die Gemeinde bei der Erstellung der örtlichen Bauleitplanung bindend. Also würde auch in diese Planung eingegriffen, wenn die Umsetzung des Flächennutzungsplans untersagt würde. Der bereits konkretisierte Planungswille würde ins Leere laufen, ein Kernbereich der Bauleitpläne würde entgegen dem Gesetzeswortlaut für Bürgerbescheide geöffnet.
Am 10.01.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, es gehe in dem Bürgerbegehren nicht um eine Änderung des Flächennutzungsplans, die Bürger sollten vielmehr die Frage beantworten, ob die von der Beklagten angestrebte Bebauung des Sportplatzes „Alter Berg“ unterbleiben solle. Das Gesetz verbiete als Ausnahme nur den Bürgerentscheid über Bauleitpläne, also dass über ein bestimmtes Ergebnis eines Planverfahrens abgestimmt werde. Ein als Satzung zu beschließender Bebauungsplan sei aber nicht Gegenstand des hier verlangten Bürgerbegehrens, es gehe vielmehr um eine Grundsatzentscheidung im Vorfeld eines planungsrechtlichen Verfahrens. So wie durch Bürgerbegehren entschieden werden könne, mit welcher Zielrichtung eine Bauleitplanung erfolgen solle, sei auch umgekehrt eine negative Entscheidung zulässig, also ein Planungsverzicht. Darauf ziele ihr Begehren „Rettet den Alten Berg“. Es handele sich um eine Entscheidung im Vorfeld eines planungsrechtlichen Verfahrens, das hier noch nicht begonnen habe. Dieser Status quo solle aufrechterhalten werden. Dabei gehe es im Kern um die Beibehaltung einer bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtung, nämlich eines gemeindlichen Freizeitgeländes, das auch keine neuen und zusätzlichen Kosten verursache, so dass die Forderung eines Kostendeckungsvorschlags fehl gehe.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.06.2007 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.12.2007 zu verpflichten, in ... das Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie trägt vor, Hintergrund des streitigen Bürgerbegehrens seien eindeutig private Interessen der dem Sportplatz benachbarten Grundstückseigentümer, insbesondere der Kläger. Im Hinblick auf die geringe Frequentierung des Platzes wolle man die jetzt vorhandene Wohnruhe erhalten. Es gehe also um das Partikularinteresse einzelner und nicht um ein Gemeininteresse am Erhalt von Sportflächen. Die Beklagte habe genügend andere Sportflächen ausgewiesen, die auch entsprechend angenommen würden. Das Begehren der Kläger ziele mit dem geforderten Unterlassen von Baumaßnahmen darauf, dass kein Bebauungsplan erstellt werde. Darüber finde aber nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Bürgerentscheid nicht statt. Eine andere Interpretationsmöglichkeit bestehe nicht, denn nur durch Planungsverzicht könne eine tatsächliche Bebauung des jetzigen Sportplatzgeländes verhindert werden. Eine Grundsatzentscheidung im Vorfeld des planungsrechtlichen Verfahrens sei nicht mehr möglich gewesen, als das Bürgerbegehren beantragt worden sei. Die Abwägungsentscheidung über das Ob der Bebauung sei nämlich mit dem Flächennutzungsplan getroffen worden, der für die Beklagte verbindlich sei. Diese Entscheidung sei nicht teilbar, es könne nun nur noch über das Wie der Bebauung befunden werden. Somit ziele das Bürgerbegehren auf eine Änderung des Flächennutzungsplans, der als Bauleitplan ebenfalls einem solchen Entscheid entzogen sei.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Leitzordner) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14 
Zu Recht hat der Gemeinderat der Beklagten das Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ für unzulässig erklärt, so dass der dies bekanntgebende Bescheid der Beklagten vom 27.06.2007 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.12.2007 die Kläger als Initiatoren des Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - in der derzeit gültigen Fassung vom 28.07.2005 (GBl. S. 578). Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach § 21 Abs. 2 GemO findet jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten ein Bürgerentscheid nicht statt, so nach Nr. 6 über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften.
16 
Das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren richtet sich gegen die vorgesehene Bebauung des Sportplatzes „Alter Berg“. Die Zulässigkeit einer solchen Bebauung setzt die Änderung des hier geltenden Bebauungsplans voraus, was die Kläger mit ihrem Begehren verhindern wollen. Auch eine solche Änderungsplanung, wie auch die verbindliche Entscheidung, sie zu unterlassen, betrifft unmittelbar die in der Zuständigkeit der Beklagten liegende verbindliche Bauleitplanung (vgl. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB). Darüber findet ein Bürgerentscheid nicht statt, so dass ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren nicht zulässig ist.
17 
Die Kläger vertreten demgegenüber die Auffassung, § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbiete nur, dass die Bürgerschaft anstelle des Gemeinderats formell einen Bebauungsplan als Satzung beschließe; die diesem Satzungsbeschluss vorangehende Vorentscheidung, also ob überhaupt und was im einzelnen geplant und festgesetzt wird, könne jedoch der Entscheidung der Bürger unterstellt werden. Dieser engen Auslegung folgt das Gericht jedoch nicht.
18 
Zum einen versteht es sich von selbst, dass in den Fällen, in denen die Umsetzung eines Bürgerentscheids den Erlass einer Satzung erfordert, dies auf dem formell dafür vorgeschriebenen Weg erfolgen muss, die Bürgerschaft ist dazu allein nicht in der Lage. Der Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO hat also erkennbar materiell-rechtlichen Charakter. Dies gilt auch für Nr. 6 dieser Vorschrift.
19 
Mit der verbindlichen Bauleitplanung werden vielfältige Planaussagen zur städtebaulichen Ordnung in der Gemeinde getroffen. Dies ist bundesgesetzlich insbesondere im Baugesetzbuch geregelt. Bundesrechtlich ist auch geregelt, auf welche Art und Weise dort Festsetzungen getroffen werden können. Ganz wesentlich ist dabei die vorgeschriebene Abwägung der verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, bei dem nahezu alle kommunalen Aufgabenstellungen, soweit sie sich räumlich niederschlagen, heranzuziehen sind. Demgemäß ist auch der Landesgesetzgeber bei der Änderung des § 21 GemO im Jahr 2005 (vgl. LT-Drucks. 13/4495) zu der Auffassung gelangt, wegen der in diesem Bereich erforderlichen vielschichtigen Abwägungsprozesse sei Bauleitplanung keine Angelegenheit, die auch die Bürgerschaft entscheiden könne. Dies gilt grundsätzlich für das Ob und das Wie, denn beide Fragestellungen sind abwägungsrelevant und in die geforderte städtebauliche Gesamtkonzeption einzubeziehen.
20 
Die Kläger weisen demgegenüber darauf hin, dass im Vorfeld von Bauleitplanung Entscheidungen getroffen werden, die auf eine ja/nein Fragestellung reduziert werden können. Dies sei vorliegend bei der Frage der Erhaltung des Sportplatzes „Alter Berg“ der Fall. Die Kläger können sich dabei auf eine Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.11.2005 (vgl. bw Woche Nr. 27 S. 12) berufen, wonach Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung durchaus bürgerentscheidsfähig sein können.
21 
Eine solche grundlegende Entscheidung hat der Gemeinderat der Beklagten am 17.03.2004 getroffen. Gegen diese Entscheidung, das Sportplatzgelände am „Alten Berg“ bebaubar zu machen, richtet sich das Bürgerbegehren der Kläger. Allerdings ist diese Entscheidung, die den Antrag beinhaltete, den Flächennutzungsplan zu ändern und die als Sportplatz ausgewiesene Grünzone zur bis 2015 zu entwickelnden Wohnbaufläche zu machen, inzwischen verbraucht. Dem Antrag wurde stattgegeben, der Flächennutzungsplan entsprechend geändert. Das Verfahren ist rechtsbeständig abgeschlossen. Diese Grundsatzentscheidung ist nur durch eine Änderung des Flächennutzungsplans zu korrigieren. Eine solche Änderung ist jedoch nicht bürgerentscheidsfähig. Dies schon deshalb nicht, weil es keine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde ist, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig ist (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GemO). Zuständig für die Änderung des Flächennutzungsplans ist der Nachbarschaftsverband Mannheim-Heidelberg.
22 
Die Kläger wollen mit ihrem Bürgerbegehren jedoch keine Änderung des Flächennutzungsplans erreichen, sie wollen nur den noch möglichen Verzicht auf eine Bebauungsplanänderung zur Umsetzung der hier einschlägigen Festsetzung des Flächennutzungsplans. Eine Änderung des Bebauungsplans oder der bewusste Verzicht darauf ist eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig ist. Dies allein rechtfertigt aber noch kein Bürgerbegehren. Dabei wird nämlich übersehen, dass zumindest jetzt ein Verzicht auf die vorgesehene Planänderung keine weichenstellende Grundsatzentscheidung im Vorfeld der Bauleitplanung mehr ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus folgenden Überlegungen:
23 
Der „Alte Berg“ ist ein seit 1964 überplantes Baugebiet. Die dort ursprünglich so festgesetzte Vorbehaltsfläche für den Sportplatz wurde im Zuge der Veränderungen der städtebaulichen Erfordernisse mehrfach geändert. Sportplatz wo und wie war dabei eine Detailfrage, die bei den mehrfachen Änderungen des Bebauungsplans „Alter Berg“ Gegenstand vielschichtiger Abwägungsprozesse war. Seit 2006 hat die Beklagte mit der von ihr erreichten Änderung des Flächennutzungsplans jede planerische Priorität des dort noch vorhandenen, bereits reduzierten Sportplatzgeländes rechtsbeständig verneint. Sie ist jetzt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet, weitere planerische Festsetzungen dieses Geländes aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies ist nur noch in Richtung auf Wohnbebauung möglich. Entwicklung ja oder nein ist dabei keine im Vorfeld ohne weitere Abwägung zu treffende Grundsatzentscheidung. Entwicklung von Grund und Boden kann nicht aufgehalten werden. Sie städtebaulich zu ordnen, ist für die Gemeinde eine unverzichtbare Gesetzesaufgabe.
24 
Die Entscheidung, ob städtebauliche Gründe es erfordern, das Baugebiet „Alter Berg“ gemäß Vorgaben des Flächennutzungsplans weiterzuentwickeln und den dortigen Bebauungsplan entsprechend zu ändern, ist von umfangreichen Überlegungen und Abwägungen abhängig, die das planerische Ermessen zu bestimmen haben. Hier gibt es auch rechtliche Vorgaben, etwa das Gebot der Nachhaltigkeit, die sowohl das Ob als auch das Wie einer Planänderung mitbestimmen. Für die Beklagte gibt es also bei der verbindlichen Bauleitplanung im Gebiet „Alter Berg“ nur noch einen vielschichtigen Entscheidungsprozess, der nicht mit einfacher Fragestellung der Entscheidung der Bürgerschaft unterstellt werden kann.
25 
§ 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO dient der Sicherung einer verantwortbaren, die rechtlichen Vorgaben respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat der Beklagten obliegende Planungskompetenz soll nach dem Willen des Gesetzes die Bürgerschaft nicht unmittelbar eingreifen, zumal wenn letztlich die Beantwortung von Einzelfragen maßgebend dafür ist, wie sich ein bereits überplantes Gebiet städtebaulich weiterentwickeln soll. Die Diskussion im vorliegenden Verfahren zeigt deutlich, dass hier solche Einzelfragen im Vordergrund stehen. Ein Bürgerentscheid ist also nicht zulässig, wenn es um die bauplanungsrechtliche Weiterentwicklung des „Alten Bergs“ geht.
26 
Eine dieser Einzelfragen ist auch, ob und wie lange es noch vertretbar ist, den aktuell oft verwaisten Sportplatz inmitten des Wohngebiets als „öffentliche Einrichtung“ beizubehalten. Auch mit diesem Stichwort ist dies keine hier ausscheidbare Grundsatzfrage. Der Standort öffentlicher Einrichtungen ist regelmäßig Gegenstand von bauplanungsrechtlichen Entscheidungen. Diese können so grundsätzlicher Art sein, dass sie sich im Vorfeld eines Planverfahrens als Gegenstand einer gesonderten Entscheidung aufdrängen. Sie müssen aber keineswegs vorab einer Entscheidung zugeführt werden, etwa bei einem Kinderspielplatz im Wohngebiet ist dies kaum denkbar. Hier ist die Vorabentscheidung über die Beibehaltung des Sportplatzes - wie bereits ausgeführt - mit dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans verbunden worden und hat sich mit ihm erledigt. Die Umsetzung dieser Entscheidung, das heißt die Schließung des Platzes, ist eine zwingende Folge der anstehenden Änderung des Bebauungsplans und als solche keiner gesonderten Entscheidung mehr zugänglich. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das ehemals als Sportplatz ausgewiesene Freizeitgelände überhaupt noch als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO zu betrachten ist, da der Platz offensichtlich eine Sache im Gemeingebrauch wurde, deren Nutzung jedermann ungefragt und unentgeltlich freisteht, ohne dass er Einwohner von... zu sein braucht.
27 
Die von den Klägern im Rahmen ihrer Gesetzesauslegung in den Raum gestellte „demokratieabträgliche Tendenz“ bedarf hier keiner Kommentierung. Es geht allenfalls um die Frage sinnvoller Bürgerbeteiligung zur Wahrung der Interessen Betroffener. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Bürgerbeteiligung auch im Rahmen planungsrechtlicher Verfahren vorgesehen und erwünscht ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14 
Zu Recht hat der Gemeinderat der Beklagten das Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ für unzulässig erklärt, so dass der dies bekanntgebende Bescheid der Beklagten vom 27.06.2007 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.12.2007 die Kläger als Initiatoren des Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - in der derzeit gültigen Fassung vom 28.07.2005 (GBl. S. 578). Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach § 21 Abs. 2 GemO findet jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten ein Bürgerentscheid nicht statt, so nach Nr. 6 über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften.
16 
Das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren richtet sich gegen die vorgesehene Bebauung des Sportplatzes „Alter Berg“. Die Zulässigkeit einer solchen Bebauung setzt die Änderung des hier geltenden Bebauungsplans voraus, was die Kläger mit ihrem Begehren verhindern wollen. Auch eine solche Änderungsplanung, wie auch die verbindliche Entscheidung, sie zu unterlassen, betrifft unmittelbar die in der Zuständigkeit der Beklagten liegende verbindliche Bauleitplanung (vgl. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB). Darüber findet ein Bürgerentscheid nicht statt, so dass ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren nicht zulässig ist.
17 
Die Kläger vertreten demgegenüber die Auffassung, § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbiete nur, dass die Bürgerschaft anstelle des Gemeinderats formell einen Bebauungsplan als Satzung beschließe; die diesem Satzungsbeschluss vorangehende Vorentscheidung, also ob überhaupt und was im einzelnen geplant und festgesetzt wird, könne jedoch der Entscheidung der Bürger unterstellt werden. Dieser engen Auslegung folgt das Gericht jedoch nicht.
18 
Zum einen versteht es sich von selbst, dass in den Fällen, in denen die Umsetzung eines Bürgerentscheids den Erlass einer Satzung erfordert, dies auf dem formell dafür vorgeschriebenen Weg erfolgen muss, die Bürgerschaft ist dazu allein nicht in der Lage. Der Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO hat also erkennbar materiell-rechtlichen Charakter. Dies gilt auch für Nr. 6 dieser Vorschrift.
19 
Mit der verbindlichen Bauleitplanung werden vielfältige Planaussagen zur städtebaulichen Ordnung in der Gemeinde getroffen. Dies ist bundesgesetzlich insbesondere im Baugesetzbuch geregelt. Bundesrechtlich ist auch geregelt, auf welche Art und Weise dort Festsetzungen getroffen werden können. Ganz wesentlich ist dabei die vorgeschriebene Abwägung der verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, bei dem nahezu alle kommunalen Aufgabenstellungen, soweit sie sich räumlich niederschlagen, heranzuziehen sind. Demgemäß ist auch der Landesgesetzgeber bei der Änderung des § 21 GemO im Jahr 2005 (vgl. LT-Drucks. 13/4495) zu der Auffassung gelangt, wegen der in diesem Bereich erforderlichen vielschichtigen Abwägungsprozesse sei Bauleitplanung keine Angelegenheit, die auch die Bürgerschaft entscheiden könne. Dies gilt grundsätzlich für das Ob und das Wie, denn beide Fragestellungen sind abwägungsrelevant und in die geforderte städtebauliche Gesamtkonzeption einzubeziehen.
20 
Die Kläger weisen demgegenüber darauf hin, dass im Vorfeld von Bauleitplanung Entscheidungen getroffen werden, die auf eine ja/nein Fragestellung reduziert werden können. Dies sei vorliegend bei der Frage der Erhaltung des Sportplatzes „Alter Berg“ der Fall. Die Kläger können sich dabei auf eine Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.11.2005 (vgl. bw Woche Nr. 27 S. 12) berufen, wonach Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung durchaus bürgerentscheidsfähig sein können.
21 
Eine solche grundlegende Entscheidung hat der Gemeinderat der Beklagten am 17.03.2004 getroffen. Gegen diese Entscheidung, das Sportplatzgelände am „Alten Berg“ bebaubar zu machen, richtet sich das Bürgerbegehren der Kläger. Allerdings ist diese Entscheidung, die den Antrag beinhaltete, den Flächennutzungsplan zu ändern und die als Sportplatz ausgewiesene Grünzone zur bis 2015 zu entwickelnden Wohnbaufläche zu machen, inzwischen verbraucht. Dem Antrag wurde stattgegeben, der Flächennutzungsplan entsprechend geändert. Das Verfahren ist rechtsbeständig abgeschlossen. Diese Grundsatzentscheidung ist nur durch eine Änderung des Flächennutzungsplans zu korrigieren. Eine solche Änderung ist jedoch nicht bürgerentscheidsfähig. Dies schon deshalb nicht, weil es keine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde ist, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig ist (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GemO). Zuständig für die Änderung des Flächennutzungsplans ist der Nachbarschaftsverband Mannheim-Heidelberg.
22 
Die Kläger wollen mit ihrem Bürgerbegehren jedoch keine Änderung des Flächennutzungsplans erreichen, sie wollen nur den noch möglichen Verzicht auf eine Bebauungsplanänderung zur Umsetzung der hier einschlägigen Festsetzung des Flächennutzungsplans. Eine Änderung des Bebauungsplans oder der bewusste Verzicht darauf ist eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig ist. Dies allein rechtfertigt aber noch kein Bürgerbegehren. Dabei wird nämlich übersehen, dass zumindest jetzt ein Verzicht auf die vorgesehene Planänderung keine weichenstellende Grundsatzentscheidung im Vorfeld der Bauleitplanung mehr ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus folgenden Überlegungen:
23 
Der „Alte Berg“ ist ein seit 1964 überplantes Baugebiet. Die dort ursprünglich so festgesetzte Vorbehaltsfläche für den Sportplatz wurde im Zuge der Veränderungen der städtebaulichen Erfordernisse mehrfach geändert. Sportplatz wo und wie war dabei eine Detailfrage, die bei den mehrfachen Änderungen des Bebauungsplans „Alter Berg“ Gegenstand vielschichtiger Abwägungsprozesse war. Seit 2006 hat die Beklagte mit der von ihr erreichten Änderung des Flächennutzungsplans jede planerische Priorität des dort noch vorhandenen, bereits reduzierten Sportplatzgeländes rechtsbeständig verneint. Sie ist jetzt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet, weitere planerische Festsetzungen dieses Geländes aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies ist nur noch in Richtung auf Wohnbebauung möglich. Entwicklung ja oder nein ist dabei keine im Vorfeld ohne weitere Abwägung zu treffende Grundsatzentscheidung. Entwicklung von Grund und Boden kann nicht aufgehalten werden. Sie städtebaulich zu ordnen, ist für die Gemeinde eine unverzichtbare Gesetzesaufgabe.
24 
Die Entscheidung, ob städtebauliche Gründe es erfordern, das Baugebiet „Alter Berg“ gemäß Vorgaben des Flächennutzungsplans weiterzuentwickeln und den dortigen Bebauungsplan entsprechend zu ändern, ist von umfangreichen Überlegungen und Abwägungen abhängig, die das planerische Ermessen zu bestimmen haben. Hier gibt es auch rechtliche Vorgaben, etwa das Gebot der Nachhaltigkeit, die sowohl das Ob als auch das Wie einer Planänderung mitbestimmen. Für die Beklagte gibt es also bei der verbindlichen Bauleitplanung im Gebiet „Alter Berg“ nur noch einen vielschichtigen Entscheidungsprozess, der nicht mit einfacher Fragestellung der Entscheidung der Bürgerschaft unterstellt werden kann.
25 
§ 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO dient der Sicherung einer verantwortbaren, die rechtlichen Vorgaben respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat der Beklagten obliegende Planungskompetenz soll nach dem Willen des Gesetzes die Bürgerschaft nicht unmittelbar eingreifen, zumal wenn letztlich die Beantwortung von Einzelfragen maßgebend dafür ist, wie sich ein bereits überplantes Gebiet städtebaulich weiterentwickeln soll. Die Diskussion im vorliegenden Verfahren zeigt deutlich, dass hier solche Einzelfragen im Vordergrund stehen. Ein Bürgerentscheid ist also nicht zulässig, wenn es um die bauplanungsrechtliche Weiterentwicklung des „Alten Bergs“ geht.
26 
Eine dieser Einzelfragen ist auch, ob und wie lange es noch vertretbar ist, den aktuell oft verwaisten Sportplatz inmitten des Wohngebiets als „öffentliche Einrichtung“ beizubehalten. Auch mit diesem Stichwort ist dies keine hier ausscheidbare Grundsatzfrage. Der Standort öffentlicher Einrichtungen ist regelmäßig Gegenstand von bauplanungsrechtlichen Entscheidungen. Diese können so grundsätzlicher Art sein, dass sie sich im Vorfeld eines Planverfahrens als Gegenstand einer gesonderten Entscheidung aufdrängen. Sie müssen aber keineswegs vorab einer Entscheidung zugeführt werden, etwa bei einem Kinderspielplatz im Wohngebiet ist dies kaum denkbar. Hier ist die Vorabentscheidung über die Beibehaltung des Sportplatzes - wie bereits ausgeführt - mit dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans verbunden worden und hat sich mit ihm erledigt. Die Umsetzung dieser Entscheidung, das heißt die Schließung des Platzes, ist eine zwingende Folge der anstehenden Änderung des Bebauungsplans und als solche keiner gesonderten Entscheidung mehr zugänglich. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das ehemals als Sportplatz ausgewiesene Freizeitgelände überhaupt noch als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO zu betrachten ist, da der Platz offensichtlich eine Sache im Gemeingebrauch wurde, deren Nutzung jedermann ungefragt und unentgeltlich freisteht, ohne dass er Einwohner von... zu sein braucht.
27 
Die von den Klägern im Rahmen ihrer Gesetzesauslegung in den Raum gestellte „demokratieabträgliche Tendenz“ bedarf hier keiner Kommentierung. Es geht allenfalls um die Frage sinnvoller Bürgerbeteiligung zur Wahrung der Interessen Betroffener. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Bürgerbeteiligung auch im Rahmen planungsrechtlicher Verfahren vorgesehen und erwünscht ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger können sich zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch gemeinsame zusammengefasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.

(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Planungsträgers zu einem Planungsverband zusammengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss durch die Landesregierung widerspricht.

(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung widerspricht.

(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.

(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.

(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.

(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2 Satz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Zulassung eines Bürgerbegehrens.
Die Kläger sind Bürger der Beklagten. Ihre Wohngrundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter Berg“, der in seiner ersten Fassung am 07.02.1964 in Kraft getreten ist und dessen 6. Änderung am 29.03.2000 von der Beklagten beschlossen, aber dann nicht weiter verfolgt wurde. In seiner ursprünglichen Fassung wies der Plan eine ca. 1,5 ha große Vorbehaltsfläche für einen Sportplatz aus. Sie war im Osten, Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben. Teile dieser Fläche wurden in der Folgezeit verschiedenartig überplant. Mit der am 10.09.1993 in Kraft getretenen 5. Änderung des Bebauungsplans wurden die verbliebenen Flurstücke Nr. 719, 722 und 724/3 als Sportplatz ausgewiesen. Der Platz ist der Öffentlichkeit zugänglich und wird zur Zeit vorwiegend von Kindern und Jugendlichen als Bolzplatz genutzt.
Im Flächennutzungsplan war der Sportplatzbereich als Grünzone ausgewiesen. Als der Sportplatz am Alten Berg von den örtlichen Vereinen nicht mehr beansprucht wurde, führten Nachbarbeschwerden einerseits und finanzielle Interessen der Beklagten andererseits zu der Überlegung, den nur noch wenig genutzten Sportplatz in dringender benötigte Wohnflächen umzuwandeln. Am 17.03.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, das Areal des Sportplatzes „Alter Berg“ soll zur Ausweisung als Baugebiet vorgesehen werden. Demgemäß beantragte die Beklagte beim zuständigen Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim den einschlägigen Flächennutzungsplan 2015/2020 fortzuschreiben und die Grünzone am „Alten Berg“ in eine Wohnbaufläche umzuwandeln. Dies beschloss der Nachbarschaftsverband mit der Maßgabe, dass die neue Wohnbaufläche bis zum Jahr 2015 einer Bebauung zugeführt werden soll. Der Flächennutzungsplan wurde am 15.07.2006 bestandskräftig.
Die Kläger initiierten in der Folgezeit mit anderen Bürgern der Beklagten eine Interessengemeinschaft „Rettet den Alten Berg“. Sie beantragten als Vertrauensleute am 24.05.2007 bei der Beklagten, ein Bürgerbegehren zur Frage der Bebauung des Sportgeländes am Alten Berg zuzulassen. Am 20.06.2007 entschied der Gemeinderat der Beklagten, dass die Durchführung des beantragten Bürgerbegehrens nicht zulässig sei. Bürger- entscheide über Bauleitpläne, zu denen auch ein Flächennutzungsplan gehöre, seien nach dem Negativkatalog der Gemeindeordnung ausgeschlossen. Die Entscheidung wurde den Klägern am 27.06.2007 bekanntgegeben.
Am 04.07.2007 erhoben die Kläger Widerspruch. Das Bürgerbegehren sei zulässig mit dem Ziel, dass die Umsetzung des Flächennutzungsplans in Bezug auf die Bebauung des Sportplatzes „Alter Berg“ unterbleibe. Da ein Flächennutzungsplan nicht verwirklicht werden müsse, ziele ihr Begehren nicht auf dessen Änderung. Gegenstand des Begehrens sei vielmehr ein schlichter Planungsstopp, die vorgesehene Umsetzung des Flächennutzungsplans solle vorerst unterbleiben. Dazu seien keine Abwägungen in einem förmlichen Planverfahren erforderlich, die Entscheidung sei bürgerentscheidsfähig. Dieser Auffassung schloss sich jedoch das Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises nicht an und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.12.2007 als unbegründet zurück. Es bemängelte das Fehlen eines durchführbaren Vorschlags zur Deckung der Folgekosten, die mit einer Beibehaltung des Sportplatzes am Alten Berg verbunden seien. Auch befasse sich das Begehren mit einer Angelegenheit, welche vom Gesetz für Bürgerentscheide ausgenommen sei. Es gehe um die Änderung der Festsetzungen eines Flächennutzungsplans, der in einem einheitlichen Abwägungsprozess zustande gekommen sei. Der Plan sei für die Gemeinde bei der Erstellung der örtlichen Bauleitplanung bindend. Also würde auch in diese Planung eingegriffen, wenn die Umsetzung des Flächennutzungsplans untersagt würde. Der bereits konkretisierte Planungswille würde ins Leere laufen, ein Kernbereich der Bauleitpläne würde entgegen dem Gesetzeswortlaut für Bürgerbescheide geöffnet.
Am 10.01.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, es gehe in dem Bürgerbegehren nicht um eine Änderung des Flächennutzungsplans, die Bürger sollten vielmehr die Frage beantworten, ob die von der Beklagten angestrebte Bebauung des Sportplatzes „Alter Berg“ unterbleiben solle. Das Gesetz verbiete als Ausnahme nur den Bürgerentscheid über Bauleitpläne, also dass über ein bestimmtes Ergebnis eines Planverfahrens abgestimmt werde. Ein als Satzung zu beschließender Bebauungsplan sei aber nicht Gegenstand des hier verlangten Bürgerbegehrens, es gehe vielmehr um eine Grundsatzentscheidung im Vorfeld eines planungsrechtlichen Verfahrens. So wie durch Bürgerbegehren entschieden werden könne, mit welcher Zielrichtung eine Bauleitplanung erfolgen solle, sei auch umgekehrt eine negative Entscheidung zulässig, also ein Planungsverzicht. Darauf ziele ihr Begehren „Rettet den Alten Berg“. Es handele sich um eine Entscheidung im Vorfeld eines planungsrechtlichen Verfahrens, das hier noch nicht begonnen habe. Dieser Status quo solle aufrechterhalten werden. Dabei gehe es im Kern um die Beibehaltung einer bereits vorhandenen öffentlichen Einrichtung, nämlich eines gemeindlichen Freizeitgeländes, das auch keine neuen und zusätzlichen Kosten verursache, so dass die Forderung eines Kostendeckungsvorschlags fehl gehe.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27.06.2007 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.12.2007 zu verpflichten, in ... das Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie trägt vor, Hintergrund des streitigen Bürgerbegehrens seien eindeutig private Interessen der dem Sportplatz benachbarten Grundstückseigentümer, insbesondere der Kläger. Im Hinblick auf die geringe Frequentierung des Platzes wolle man die jetzt vorhandene Wohnruhe erhalten. Es gehe also um das Partikularinteresse einzelner und nicht um ein Gemeininteresse am Erhalt von Sportflächen. Die Beklagte habe genügend andere Sportflächen ausgewiesen, die auch entsprechend angenommen würden. Das Begehren der Kläger ziele mit dem geforderten Unterlassen von Baumaßnahmen darauf, dass kein Bebauungsplan erstellt werde. Darüber finde aber nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Bürgerentscheid nicht statt. Eine andere Interpretationsmöglichkeit bestehe nicht, denn nur durch Planungsverzicht könne eine tatsächliche Bebauung des jetzigen Sportplatzgeländes verhindert werden. Eine Grundsatzentscheidung im Vorfeld des planungsrechtlichen Verfahrens sei nicht mehr möglich gewesen, als das Bürgerbegehren beantragt worden sei. Die Abwägungsentscheidung über das Ob der Bebauung sei nämlich mit dem Flächennutzungsplan getroffen worden, der für die Beklagte verbindlich sei. Diese Entscheidung sei nicht teilbar, es könne nun nur noch über das Wie der Bebauung befunden werden. Somit ziele das Bürgerbegehren auf eine Änderung des Flächennutzungsplans, der als Bauleitplan ebenfalls einem solchen Entscheid entzogen sei.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Leitzordner) vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14 
Zu Recht hat der Gemeinderat der Beklagten das Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ für unzulässig erklärt, so dass der dies bekanntgebende Bescheid der Beklagten vom 27.06.2007 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.12.2007 die Kläger als Initiatoren des Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - in der derzeit gültigen Fassung vom 28.07.2005 (GBl. S. 578). Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach § 21 Abs. 2 GemO findet jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten ein Bürgerentscheid nicht statt, so nach Nr. 6 über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften.
16 
Das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren richtet sich gegen die vorgesehene Bebauung des Sportplatzes „Alter Berg“. Die Zulässigkeit einer solchen Bebauung setzt die Änderung des hier geltenden Bebauungsplans voraus, was die Kläger mit ihrem Begehren verhindern wollen. Auch eine solche Änderungsplanung, wie auch die verbindliche Entscheidung, sie zu unterlassen, betrifft unmittelbar die in der Zuständigkeit der Beklagten liegende verbindliche Bauleitplanung (vgl. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB). Darüber findet ein Bürgerentscheid nicht statt, so dass ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren nicht zulässig ist.
17 
Die Kläger vertreten demgegenüber die Auffassung, § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbiete nur, dass die Bürgerschaft anstelle des Gemeinderats formell einen Bebauungsplan als Satzung beschließe; die diesem Satzungsbeschluss vorangehende Vorentscheidung, also ob überhaupt und was im einzelnen geplant und festgesetzt wird, könne jedoch der Entscheidung der Bürger unterstellt werden. Dieser engen Auslegung folgt das Gericht jedoch nicht.
18 
Zum einen versteht es sich von selbst, dass in den Fällen, in denen die Umsetzung eines Bürgerentscheids den Erlass einer Satzung erfordert, dies auf dem formell dafür vorgeschriebenen Weg erfolgen muss, die Bürgerschaft ist dazu allein nicht in der Lage. Der Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO hat also erkennbar materiell-rechtlichen Charakter. Dies gilt auch für Nr. 6 dieser Vorschrift.
19 
Mit der verbindlichen Bauleitplanung werden vielfältige Planaussagen zur städtebaulichen Ordnung in der Gemeinde getroffen. Dies ist bundesgesetzlich insbesondere im Baugesetzbuch geregelt. Bundesrechtlich ist auch geregelt, auf welche Art und Weise dort Festsetzungen getroffen werden können. Ganz wesentlich ist dabei die vorgeschriebene Abwägung der verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, bei dem nahezu alle kommunalen Aufgabenstellungen, soweit sie sich räumlich niederschlagen, heranzuziehen sind. Demgemäß ist auch der Landesgesetzgeber bei der Änderung des § 21 GemO im Jahr 2005 (vgl. LT-Drucks. 13/4495) zu der Auffassung gelangt, wegen der in diesem Bereich erforderlichen vielschichtigen Abwägungsprozesse sei Bauleitplanung keine Angelegenheit, die auch die Bürgerschaft entscheiden könne. Dies gilt grundsätzlich für das Ob und das Wie, denn beide Fragestellungen sind abwägungsrelevant und in die geforderte städtebauliche Gesamtkonzeption einzubeziehen.
20 
Die Kläger weisen demgegenüber darauf hin, dass im Vorfeld von Bauleitplanung Entscheidungen getroffen werden, die auf eine ja/nein Fragestellung reduziert werden können. Dies sei vorliegend bei der Frage der Erhaltung des Sportplatzes „Alter Berg“ der Fall. Die Kläger können sich dabei auf eine Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.11.2005 (vgl. bw Woche Nr. 27 S. 12) berufen, wonach Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung durchaus bürgerentscheidsfähig sein können.
21 
Eine solche grundlegende Entscheidung hat der Gemeinderat der Beklagten am 17.03.2004 getroffen. Gegen diese Entscheidung, das Sportplatzgelände am „Alten Berg“ bebaubar zu machen, richtet sich das Bürgerbegehren der Kläger. Allerdings ist diese Entscheidung, die den Antrag beinhaltete, den Flächennutzungsplan zu ändern und die als Sportplatz ausgewiesene Grünzone zur bis 2015 zu entwickelnden Wohnbaufläche zu machen, inzwischen verbraucht. Dem Antrag wurde stattgegeben, der Flächennutzungsplan entsprechend geändert. Das Verfahren ist rechtsbeständig abgeschlossen. Diese Grundsatzentscheidung ist nur durch eine Änderung des Flächennutzungsplans zu korrigieren. Eine solche Änderung ist jedoch nicht bürgerentscheidsfähig. Dies schon deshalb nicht, weil es keine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde ist, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig ist (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GemO). Zuständig für die Änderung des Flächennutzungsplans ist der Nachbarschaftsverband Mannheim-Heidelberg.
22 
Die Kläger wollen mit ihrem Bürgerbegehren jedoch keine Änderung des Flächennutzungsplans erreichen, sie wollen nur den noch möglichen Verzicht auf eine Bebauungsplanänderung zur Umsetzung der hier einschlägigen Festsetzung des Flächennutzungsplans. Eine Änderung des Bebauungsplans oder der bewusste Verzicht darauf ist eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig ist. Dies allein rechtfertigt aber noch kein Bürgerbegehren. Dabei wird nämlich übersehen, dass zumindest jetzt ein Verzicht auf die vorgesehene Planänderung keine weichenstellende Grundsatzentscheidung im Vorfeld der Bauleitplanung mehr ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus folgenden Überlegungen:
23 
Der „Alte Berg“ ist ein seit 1964 überplantes Baugebiet. Die dort ursprünglich so festgesetzte Vorbehaltsfläche für den Sportplatz wurde im Zuge der Veränderungen der städtebaulichen Erfordernisse mehrfach geändert. Sportplatz wo und wie war dabei eine Detailfrage, die bei den mehrfachen Änderungen des Bebauungsplans „Alter Berg“ Gegenstand vielschichtiger Abwägungsprozesse war. Seit 2006 hat die Beklagte mit der von ihr erreichten Änderung des Flächennutzungsplans jede planerische Priorität des dort noch vorhandenen, bereits reduzierten Sportplatzgeländes rechtsbeständig verneint. Sie ist jetzt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet, weitere planerische Festsetzungen dieses Geländes aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies ist nur noch in Richtung auf Wohnbebauung möglich. Entwicklung ja oder nein ist dabei keine im Vorfeld ohne weitere Abwägung zu treffende Grundsatzentscheidung. Entwicklung von Grund und Boden kann nicht aufgehalten werden. Sie städtebaulich zu ordnen, ist für die Gemeinde eine unverzichtbare Gesetzesaufgabe.
24 
Die Entscheidung, ob städtebauliche Gründe es erfordern, das Baugebiet „Alter Berg“ gemäß Vorgaben des Flächennutzungsplans weiterzuentwickeln und den dortigen Bebauungsplan entsprechend zu ändern, ist von umfangreichen Überlegungen und Abwägungen abhängig, die das planerische Ermessen zu bestimmen haben. Hier gibt es auch rechtliche Vorgaben, etwa das Gebot der Nachhaltigkeit, die sowohl das Ob als auch das Wie einer Planänderung mitbestimmen. Für die Beklagte gibt es also bei der verbindlichen Bauleitplanung im Gebiet „Alter Berg“ nur noch einen vielschichtigen Entscheidungsprozess, der nicht mit einfacher Fragestellung der Entscheidung der Bürgerschaft unterstellt werden kann.
25 
§ 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO dient der Sicherung einer verantwortbaren, die rechtlichen Vorgaben respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat der Beklagten obliegende Planungskompetenz soll nach dem Willen des Gesetzes die Bürgerschaft nicht unmittelbar eingreifen, zumal wenn letztlich die Beantwortung von Einzelfragen maßgebend dafür ist, wie sich ein bereits überplantes Gebiet städtebaulich weiterentwickeln soll. Die Diskussion im vorliegenden Verfahren zeigt deutlich, dass hier solche Einzelfragen im Vordergrund stehen. Ein Bürgerentscheid ist also nicht zulässig, wenn es um die bauplanungsrechtliche Weiterentwicklung des „Alten Bergs“ geht.
26 
Eine dieser Einzelfragen ist auch, ob und wie lange es noch vertretbar ist, den aktuell oft verwaisten Sportplatz inmitten des Wohngebiets als „öffentliche Einrichtung“ beizubehalten. Auch mit diesem Stichwort ist dies keine hier ausscheidbare Grundsatzfrage. Der Standort öffentlicher Einrichtungen ist regelmäßig Gegenstand von bauplanungsrechtlichen Entscheidungen. Diese können so grundsätzlicher Art sein, dass sie sich im Vorfeld eines Planverfahrens als Gegenstand einer gesonderten Entscheidung aufdrängen. Sie müssen aber keineswegs vorab einer Entscheidung zugeführt werden, etwa bei einem Kinderspielplatz im Wohngebiet ist dies kaum denkbar. Hier ist die Vorabentscheidung über die Beibehaltung des Sportplatzes - wie bereits ausgeführt - mit dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans verbunden worden und hat sich mit ihm erledigt. Die Umsetzung dieser Entscheidung, das heißt die Schließung des Platzes, ist eine zwingende Folge der anstehenden Änderung des Bebauungsplans und als solche keiner gesonderten Entscheidung mehr zugänglich. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das ehemals als Sportplatz ausgewiesene Freizeitgelände überhaupt noch als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO zu betrachten ist, da der Platz offensichtlich eine Sache im Gemeingebrauch wurde, deren Nutzung jedermann ungefragt und unentgeltlich freisteht, ohne dass er Einwohner von... zu sein braucht.
27 
Die von den Klägern im Rahmen ihrer Gesetzesauslegung in den Raum gestellte „demokratieabträgliche Tendenz“ bedarf hier keiner Kommentierung. Es geht allenfalls um die Frage sinnvoller Bürgerbeteiligung zur Wahrung der Interessen Betroffener. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Bürgerbeteiligung auch im Rahmen planungsrechtlicher Verfahren vorgesehen und erwünscht ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14 
Zu Recht hat der Gemeinderat der Beklagten das Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ für unzulässig erklärt, so dass der dies bekanntgebende Bescheid der Beklagten vom 27.06.2007 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.12.2007 die Kläger als Initiatoren des Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist § 21 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - in der derzeit gültigen Fassung vom 28.07.2005 (GBl. S. 578). Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Nach § 21 Abs. 2 GemO findet jedoch in einer Reihe von Angelegenheiten ein Bürgerentscheid nicht statt, so nach Nr. 6 über Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften.
16 
Das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren richtet sich gegen die vorgesehene Bebauung des Sportplatzes „Alter Berg“. Die Zulässigkeit einer solchen Bebauung setzt die Änderung des hier geltenden Bebauungsplans voraus, was die Kläger mit ihrem Begehren verhindern wollen. Auch eine solche Änderungsplanung, wie auch die verbindliche Entscheidung, sie zu unterlassen, betrifft unmittelbar die in der Zuständigkeit der Beklagten liegende verbindliche Bauleitplanung (vgl. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB). Darüber findet ein Bürgerentscheid nicht statt, so dass ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren nicht zulässig ist.
17 
Die Kläger vertreten demgegenüber die Auffassung, § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbiete nur, dass die Bürgerschaft anstelle des Gemeinderats formell einen Bebauungsplan als Satzung beschließe; die diesem Satzungsbeschluss vorangehende Vorentscheidung, also ob überhaupt und was im einzelnen geplant und festgesetzt wird, könne jedoch der Entscheidung der Bürger unterstellt werden. Dieser engen Auslegung folgt das Gericht jedoch nicht.
18 
Zum einen versteht es sich von selbst, dass in den Fällen, in denen die Umsetzung eines Bürgerentscheids den Erlass einer Satzung erfordert, dies auf dem formell dafür vorgeschriebenen Weg erfolgen muss, die Bürgerschaft ist dazu allein nicht in der Lage. Der Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO hat also erkennbar materiell-rechtlichen Charakter. Dies gilt auch für Nr. 6 dieser Vorschrift.
19 
Mit der verbindlichen Bauleitplanung werden vielfältige Planaussagen zur städtebaulichen Ordnung in der Gemeinde getroffen. Dies ist bundesgesetzlich insbesondere im Baugesetzbuch geregelt. Bundesrechtlich ist auch geregelt, auf welche Art und Weise dort Festsetzungen getroffen werden können. Ganz wesentlich ist dabei die vorgeschriebene Abwägung der verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, bei dem nahezu alle kommunalen Aufgabenstellungen, soweit sie sich räumlich niederschlagen, heranzuziehen sind. Demgemäß ist auch der Landesgesetzgeber bei der Änderung des § 21 GemO im Jahr 2005 (vgl. LT-Drucks. 13/4495) zu der Auffassung gelangt, wegen der in diesem Bereich erforderlichen vielschichtigen Abwägungsprozesse sei Bauleitplanung keine Angelegenheit, die auch die Bürgerschaft entscheiden könne. Dies gilt grundsätzlich für das Ob und das Wie, denn beide Fragestellungen sind abwägungsrelevant und in die geforderte städtebauliche Gesamtkonzeption einzubeziehen.
20 
Die Kläger weisen demgegenüber darauf hin, dass im Vorfeld von Bauleitplanung Entscheidungen getroffen werden, die auf eine ja/nein Fragestellung reduziert werden können. Dies sei vorliegend bei der Frage der Erhaltung des Sportplatzes „Alter Berg“ der Fall. Die Kläger können sich dabei auf eine Stellungnahme des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 22.11.2005 (vgl. bw Woche Nr. 27 S. 12) berufen, wonach Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung durchaus bürgerentscheidsfähig sein können.
21 
Eine solche grundlegende Entscheidung hat der Gemeinderat der Beklagten am 17.03.2004 getroffen. Gegen diese Entscheidung, das Sportplatzgelände am „Alten Berg“ bebaubar zu machen, richtet sich das Bürgerbegehren der Kläger. Allerdings ist diese Entscheidung, die den Antrag beinhaltete, den Flächennutzungsplan zu ändern und die als Sportplatz ausgewiesene Grünzone zur bis 2015 zu entwickelnden Wohnbaufläche zu machen, inzwischen verbraucht. Dem Antrag wurde stattgegeben, der Flächennutzungsplan entsprechend geändert. Das Verfahren ist rechtsbeständig abgeschlossen. Diese Grundsatzentscheidung ist nur durch eine Änderung des Flächennutzungsplans zu korrigieren. Eine solche Änderung ist jedoch nicht bürgerentscheidsfähig. Dies schon deshalb nicht, weil es keine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde ist, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig ist (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GemO). Zuständig für die Änderung des Flächennutzungsplans ist der Nachbarschaftsverband Mannheim-Heidelberg.
22 
Die Kläger wollen mit ihrem Bürgerbegehren jedoch keine Änderung des Flächennutzungsplans erreichen, sie wollen nur den noch möglichen Verzicht auf eine Bebauungsplanänderung zur Umsetzung der hier einschlägigen Festsetzung des Flächennutzungsplans. Eine Änderung des Bebauungsplans oder der bewusste Verzicht darauf ist eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig ist. Dies allein rechtfertigt aber noch kein Bürgerbegehren. Dabei wird nämlich übersehen, dass zumindest jetzt ein Verzicht auf die vorgesehene Planänderung keine weichenstellende Grundsatzentscheidung im Vorfeld der Bauleitplanung mehr ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus folgenden Überlegungen:
23 
Der „Alte Berg“ ist ein seit 1964 überplantes Baugebiet. Die dort ursprünglich so festgesetzte Vorbehaltsfläche für den Sportplatz wurde im Zuge der Veränderungen der städtebaulichen Erfordernisse mehrfach geändert. Sportplatz wo und wie war dabei eine Detailfrage, die bei den mehrfachen Änderungen des Bebauungsplans „Alter Berg“ Gegenstand vielschichtiger Abwägungsprozesse war. Seit 2006 hat die Beklagte mit der von ihr erreichten Änderung des Flächennutzungsplans jede planerische Priorität des dort noch vorhandenen, bereits reduzierten Sportplatzgeländes rechtsbeständig verneint. Sie ist jetzt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet, weitere planerische Festsetzungen dieses Geländes aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies ist nur noch in Richtung auf Wohnbebauung möglich. Entwicklung ja oder nein ist dabei keine im Vorfeld ohne weitere Abwägung zu treffende Grundsatzentscheidung. Entwicklung von Grund und Boden kann nicht aufgehalten werden. Sie städtebaulich zu ordnen, ist für die Gemeinde eine unverzichtbare Gesetzesaufgabe.
24 
Die Entscheidung, ob städtebauliche Gründe es erfordern, das Baugebiet „Alter Berg“ gemäß Vorgaben des Flächennutzungsplans weiterzuentwickeln und den dortigen Bebauungsplan entsprechend zu ändern, ist von umfangreichen Überlegungen und Abwägungen abhängig, die das planerische Ermessen zu bestimmen haben. Hier gibt es auch rechtliche Vorgaben, etwa das Gebot der Nachhaltigkeit, die sowohl das Ob als auch das Wie einer Planänderung mitbestimmen. Für die Beklagte gibt es also bei der verbindlichen Bauleitplanung im Gebiet „Alter Berg“ nur noch einen vielschichtigen Entscheidungsprozess, der nicht mit einfacher Fragestellung der Entscheidung der Bürgerschaft unterstellt werden kann.
25 
§ 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO dient der Sicherung einer verantwortbaren, die rechtlichen Vorgaben respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat der Beklagten obliegende Planungskompetenz soll nach dem Willen des Gesetzes die Bürgerschaft nicht unmittelbar eingreifen, zumal wenn letztlich die Beantwortung von Einzelfragen maßgebend dafür ist, wie sich ein bereits überplantes Gebiet städtebaulich weiterentwickeln soll. Die Diskussion im vorliegenden Verfahren zeigt deutlich, dass hier solche Einzelfragen im Vordergrund stehen. Ein Bürgerentscheid ist also nicht zulässig, wenn es um die bauplanungsrechtliche Weiterentwicklung des „Alten Bergs“ geht.
26 
Eine dieser Einzelfragen ist auch, ob und wie lange es noch vertretbar ist, den aktuell oft verwaisten Sportplatz inmitten des Wohngebiets als „öffentliche Einrichtung“ beizubehalten. Auch mit diesem Stichwort ist dies keine hier ausscheidbare Grundsatzfrage. Der Standort öffentlicher Einrichtungen ist regelmäßig Gegenstand von bauplanungsrechtlichen Entscheidungen. Diese können so grundsätzlicher Art sein, dass sie sich im Vorfeld eines Planverfahrens als Gegenstand einer gesonderten Entscheidung aufdrängen. Sie müssen aber keineswegs vorab einer Entscheidung zugeführt werden, etwa bei einem Kinderspielplatz im Wohngebiet ist dies kaum denkbar. Hier ist die Vorabentscheidung über die Beibehaltung des Sportplatzes - wie bereits ausgeführt - mit dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans verbunden worden und hat sich mit ihm erledigt. Die Umsetzung dieser Entscheidung, das heißt die Schließung des Platzes, ist eine zwingende Folge der anstehenden Änderung des Bebauungsplans und als solche keiner gesonderten Entscheidung mehr zugänglich. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das ehemals als Sportplatz ausgewiesene Freizeitgelände überhaupt noch als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO zu betrachten ist, da der Platz offensichtlich eine Sache im Gemeingebrauch wurde, deren Nutzung jedermann ungefragt und unentgeltlich freisteht, ohne dass er Einwohner von... zu sein braucht.
27 
Die von den Klägern im Rahmen ihrer Gesetzesauslegung in den Raum gestellte „demokratieabträgliche Tendenz“ bedarf hier keiner Kommentierung. Es geht allenfalls um die Frage sinnvoller Bürgerbeteiligung zur Wahrung der Interessen Betroffener. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Bürgerbeteiligung auch im Rahmen planungsrechtlicher Verfahren vorgesehen und erwünscht ist.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht erfüllt sind.
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2009 - 4 K 105/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass, über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, soweit er - in modifizierter Form - noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren noch weiter verfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 30.09.2008 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „E. Fleischwerk“ nicht als Satzung zu beschließen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit überhaupt vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines Bürgerbegehrens eröffnet ist (verneinend - allerdings in einer anderen Fallkonstellation - Senatsbeschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100f.; vgl. zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung auch Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S. 113f., 130f.). Denn selbst wenn man mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Sicherungsanordnung dann für zulässig erachtet, wenn - wie hier - die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren sei unzulässig, mit Rechtsbehelfen angegriffen wird (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2008 - 2 MB 25/08 -, Juris) und - spätestens - der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan die Unzulässigkeit eines gegen ihn gerichteten Bürgerbegehrens zur Folge hätte, so hat das vorläufige Rechtsschutzbegehren gleichwohl keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2008, mit der der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Bürgerentscheids (Bürgerbehren) als unzulässig abgelehnt worden ist, und der zwischenzeitlich ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.2009 sind bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bürgerbegehren, das gegen die Bauleitplanung für das E.-Fleischwerk gerichtet ist (1.), dürfte nämlich bereits deshalb unzulässig sein, weil der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeordnung Baden-Württemberg - GemO - gegeben ist (2.). Jedenfalls ergibt sich seine Unzulässigkeit aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO (3.).
1. Das Bürgerbegehren ist vorliegend auf eine Bauleitplanung, nämlich gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „E.-Fleischwerk“ einschließlich der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans gerichtet. Dies kann der im Bürgerbegehren enthaltenen Fragestellung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288) ist dabei nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressatin des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerbescheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.07.1996, NVwZ 1997, 306 f.).
Ausgehend hiervon richtet sich das Bürgerbegehren mit hinreichender Deutlichkeit gegen die Bauleitplanung für das E.-Fleischwerk. Dies ergibt sich unabhängig von der „ergebnisoffenen“ Formulierung („Stimmen sie der geplanten Ansiedlung der E.-Fleischfabrik zu?“) für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens und die Antragsgegnerin erkennbar aus der Begründung zum Bürgerbegehren. In der Begründung heißt es: „Die geplante Ansiedlung ist allein schon hinsichtlich des damit verbundenen Flächen- und Landschaftsverbrauchs von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt Rheinstetten und ihrer weiteren Entwicklung. Die Bürger/innen sind in ihrer Gesamtheit davon betroffen und fordern daher die direkte Entscheidungsmöglichkeit in dieser Frage.“ Die Wortwahl „Flächen- und Landschaftsverbrauch“ und der Hinweis auf die Betroffenheit der Bürger lassen auf eine grundsätzlich ablehnende Haltung des Bürgerbegehrens schließen.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO findet ein Bürgerentscheid u.a. nicht statt über Bauleitpläne. Bauleitpläne sind zwar nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 BauGB der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Ausschlussregelung ist aber über den Wortlaut hinaus auszulegen und erfasst bereits die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB und damit die wesentlichen Verfahrensabschnitte, die in dem Aufstellungsverfahren nach dem BauGB zu durchlaufen sind.
Denn nach Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO soll das förmliche Verfahren der Bauleitplanung einem Bürgerbescheid entzogen sein. Die planende Tätigkeit, die Berücksichtigung der vielfältigen in § 1 BauGB genannten öffentlichen Belange und ihre Abwägung mit den ebenfalls einzubeziehenden privaten Belangen machen die Bauleitplanung von vornherein nicht zum tauglichen Gegenstand plebiszitärer Willensbildung (vgl. Ritgen, a.a.O. S. 206). Die Vorschrift dient daher der Sicherung einer verantwortbaren, die rechtlichen Vorgaben des BauGB respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat obliegende Planungskompetenz soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bürgerschaft nicht unmittelbar eingreifen.
Entgegen der Beschwerde stützen die Gesetzesmaterialien eine solche Auslegung. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 13/4385, S. 18) erfordern Entscheidungen in den nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO genannten Bereichen vielschichtige Abwägungsprozesse. „Diese Abwägungen sollen dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde vorbehalten werden und nicht auf eine „Ja-Nein-Fragestellung“, die zwingend Gegenstand eines Bürgerentscheids sein müsste, reduziert werden.“ Noch deutlicher wird die gesetzgeberische Intention, wenn der Vorschlag des Gemeindetags im Gesetzgebungsverfahren mit dem Hinweis darauf nicht aufgegriffen wird, die im Gesetzentwurf verwendete Formulierung („Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften“) decke die gewünschte Formulierung Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen bereits ab (vgl. LT-Drs. 13/485, S. 11).
10 
Damit lässt sich der Gesetzesbegründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO nicht erst dann greift, wenn der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden ist. Vielmehr wird bereits die Bauleitplanung von der Regelung erfasst. Dem steht auch die in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, mit der Änderung des § 21 GemO die Möglichkeiten der unmittelbaren Bürgerbeteiligung zu stärken, nicht entgegen. Denn diesem Anliegen wurde durch anderweitige gesetzliche Änderungen entsprochen (Wegfall des Positivkatalogs, Absenkung des Quorums, Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet).
11 
Dies schließt nicht aus, dass Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegen- stand eines Bürgerentscheids gemacht werden können (vgl. LT-Drs. 13/4385, wonach Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung davon nicht berührt sind (siehe auch Antwort des Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE, LT-Drs. 14/2311, S. 8). Diese der Bauleitplanung vorgelagerte Phase dürfte aber durch den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB beendet sein, denn spätestens mit diesem Beschluss wird das förmliche Bauleitplanverfahren eingeleitet (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 2 RdNr. 26). Danach kommt ab dem Zeitpunkt (der Bekanntgabe) des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB ein Bürgerentscheid nicht mehr in Betracht.
12 
3. Die Frage der zeitlichen Zäsur muss jedoch in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung zugeführt werden. Denn selbst wenn der Aufstellungsbeschluss noch als Weichen stellender, die Planung einleitender Beschluss bürgerentscheidsfähig sein sollte, dann ist jedenfalls mit Verstreichen der durch ihn in Gang gesetzten Sechs-Wochen-Frist (§ 21 Abs. 3 Satz 3 GemO) die Bauleitplanung dem Zugriff der Bürger endgültig entzogen.
13 
Diese Frist ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Der Aufstellungsbeschluss wurde durch den Gemeinderat am 26.02.2008 gefasst. Im gemeindlichen Nachrichtenblatt (Nr. 10/2008, S. 6) vom 10.03.2008 wurde ausführlich über die vorgenannte Gemeinderatssitzung und die Bebauungsplanaufstellung berichtet. Darüber hinaus ist der Aufstellungsbeschluss im gemeindlichen Nachrichtenblatt „Rh. aktuell“ (Nr. 13/2008) am 27.03.2008 amtlich bekannt gemacht worden. Daher ist der erst mit Schreiben vom 30.09.2008, also gut sechs Monate später gestellte Antrag, einen Bürgerbescheid durchzuführen, schon wegen Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Frist unzulässig.
14 
Entgegen der Beschwerde ist die Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht deshalb neu eröffnet worden, weil die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit weitere Gemeinderatsbeschlüsse getroffen hat, wie etwa die Änderung des Aufstellungsbeschlusses und den Beschluss über die zweite öffentliche Auslegung vom 16.12.2008. Das dargelegte, mit der Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbundene gesetzgeberische Ziel, Abwägungsentscheidungen dem Bürgerentscheid zu entziehen, könnte nicht erreicht werden, wenn die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO durch jeden einzelnen neuen Verfahrensschritt erneut ausgelöst werden würde.
15 
Ob anderes gilt, wenn ein neuer Grundsatzbeschluss gefasst worden ist, kann dahinstehen. Denn mit Beschluss vom 16.12.2008 ist keine neue Grundsatzentscheidung über das „ob“ eines förmlichen Bebauungsplanverfahrens getroffen worden. Vielmehr wurde insoweit lediglich eine Korrektur der Abgrenzung des ursprünglich im Aufstellungsbeschluss benannten Plangebiets (Verkleinerung) beschlossen.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2009 - 4 K 105/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass, über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, soweit er - in modifizierter Form - noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren noch weiter verfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 30.09.2008 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „E. Fleischwerk“ nicht als Satzung zu beschließen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit überhaupt vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines Bürgerbegehrens eröffnet ist (verneinend - allerdings in einer anderen Fallkonstellation - Senatsbeschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100f.; vgl. zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung auch Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S. 113f., 130f.). Denn selbst wenn man mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Sicherungsanordnung dann für zulässig erachtet, wenn - wie hier - die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren sei unzulässig, mit Rechtsbehelfen angegriffen wird (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2008 - 2 MB 25/08 -, Juris) und - spätestens - der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan die Unzulässigkeit eines gegen ihn gerichteten Bürgerbegehrens zur Folge hätte, so hat das vorläufige Rechtsschutzbegehren gleichwohl keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2008, mit der der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Bürgerentscheids (Bürgerbehren) als unzulässig abgelehnt worden ist, und der zwischenzeitlich ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.2009 sind bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bürgerbegehren, das gegen die Bauleitplanung für das E.-Fleischwerk gerichtet ist (1.), dürfte nämlich bereits deshalb unzulässig sein, weil der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeordnung Baden-Württemberg - GemO - gegeben ist (2.). Jedenfalls ergibt sich seine Unzulässigkeit aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO (3.).
1. Das Bürgerbegehren ist vorliegend auf eine Bauleitplanung, nämlich gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „E.-Fleischwerk“ einschließlich der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans gerichtet. Dies kann der im Bürgerbegehren enthaltenen Fragestellung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288) ist dabei nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressatin des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerbescheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.07.1996, NVwZ 1997, 306 f.).
Ausgehend hiervon richtet sich das Bürgerbegehren mit hinreichender Deutlichkeit gegen die Bauleitplanung für das E.-Fleischwerk. Dies ergibt sich unabhängig von der „ergebnisoffenen“ Formulierung („Stimmen sie der geplanten Ansiedlung der E.-Fleischfabrik zu?“) für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens und die Antragsgegnerin erkennbar aus der Begründung zum Bürgerbegehren. In der Begründung heißt es: „Die geplante Ansiedlung ist allein schon hinsichtlich des damit verbundenen Flächen- und Landschaftsverbrauchs von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt Rheinstetten und ihrer weiteren Entwicklung. Die Bürger/innen sind in ihrer Gesamtheit davon betroffen und fordern daher die direkte Entscheidungsmöglichkeit in dieser Frage.“ Die Wortwahl „Flächen- und Landschaftsverbrauch“ und der Hinweis auf die Betroffenheit der Bürger lassen auf eine grundsätzlich ablehnende Haltung des Bürgerbegehrens schließen.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO findet ein Bürgerentscheid u.a. nicht statt über Bauleitpläne. Bauleitpläne sind zwar nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 BauGB der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Ausschlussregelung ist aber über den Wortlaut hinaus auszulegen und erfasst bereits die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB und damit die wesentlichen Verfahrensabschnitte, die in dem Aufstellungsverfahren nach dem BauGB zu durchlaufen sind.
Denn nach Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO soll das förmliche Verfahren der Bauleitplanung einem Bürgerbescheid entzogen sein. Die planende Tätigkeit, die Berücksichtigung der vielfältigen in § 1 BauGB genannten öffentlichen Belange und ihre Abwägung mit den ebenfalls einzubeziehenden privaten Belangen machen die Bauleitplanung von vornherein nicht zum tauglichen Gegenstand plebiszitärer Willensbildung (vgl. Ritgen, a.a.O. S. 206). Die Vorschrift dient daher der Sicherung einer verantwortbaren, die rechtlichen Vorgaben des BauGB respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat obliegende Planungskompetenz soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bürgerschaft nicht unmittelbar eingreifen.
Entgegen der Beschwerde stützen die Gesetzesmaterialien eine solche Auslegung. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 13/4385, S. 18) erfordern Entscheidungen in den nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO genannten Bereichen vielschichtige Abwägungsprozesse. „Diese Abwägungen sollen dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde vorbehalten werden und nicht auf eine „Ja-Nein-Fragestellung“, die zwingend Gegenstand eines Bürgerentscheids sein müsste, reduziert werden.“ Noch deutlicher wird die gesetzgeberische Intention, wenn der Vorschlag des Gemeindetags im Gesetzgebungsverfahren mit dem Hinweis darauf nicht aufgegriffen wird, die im Gesetzentwurf verwendete Formulierung („Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften“) decke die gewünschte Formulierung Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen bereits ab (vgl. LT-Drs. 13/485, S. 11).
10 
Damit lässt sich der Gesetzesbegründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO nicht erst dann greift, wenn der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden ist. Vielmehr wird bereits die Bauleitplanung von der Regelung erfasst. Dem steht auch die in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, mit der Änderung des § 21 GemO die Möglichkeiten der unmittelbaren Bürgerbeteiligung zu stärken, nicht entgegen. Denn diesem Anliegen wurde durch anderweitige gesetzliche Änderungen entsprochen (Wegfall des Positivkatalogs, Absenkung des Quorums, Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet).
11 
Dies schließt nicht aus, dass Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegen- stand eines Bürgerentscheids gemacht werden können (vgl. LT-Drs. 13/4385, wonach Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung davon nicht berührt sind (siehe auch Antwort des Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE, LT-Drs. 14/2311, S. 8). Diese der Bauleitplanung vorgelagerte Phase dürfte aber durch den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB beendet sein, denn spätestens mit diesem Beschluss wird das förmliche Bauleitplanverfahren eingeleitet (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 2 RdNr. 26). Danach kommt ab dem Zeitpunkt (der Bekanntgabe) des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB ein Bürgerentscheid nicht mehr in Betracht.
12 
3. Die Frage der zeitlichen Zäsur muss jedoch in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung zugeführt werden. Denn selbst wenn der Aufstellungsbeschluss noch als Weichen stellender, die Planung einleitender Beschluss bürgerentscheidsfähig sein sollte, dann ist jedenfalls mit Verstreichen der durch ihn in Gang gesetzten Sechs-Wochen-Frist (§ 21 Abs. 3 Satz 3 GemO) die Bauleitplanung dem Zugriff der Bürger endgültig entzogen.
13 
Diese Frist ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Der Aufstellungsbeschluss wurde durch den Gemeinderat am 26.02.2008 gefasst. Im gemeindlichen Nachrichtenblatt (Nr. 10/2008, S. 6) vom 10.03.2008 wurde ausführlich über die vorgenannte Gemeinderatssitzung und die Bebauungsplanaufstellung berichtet. Darüber hinaus ist der Aufstellungsbeschluss im gemeindlichen Nachrichtenblatt „Rh. aktuell“ (Nr. 13/2008) am 27.03.2008 amtlich bekannt gemacht worden. Daher ist der erst mit Schreiben vom 30.09.2008, also gut sechs Monate später gestellte Antrag, einen Bürgerbescheid durchzuführen, schon wegen Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Frist unzulässig.
14 
Entgegen der Beschwerde ist die Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht deshalb neu eröffnet worden, weil die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit weitere Gemeinderatsbeschlüsse getroffen hat, wie etwa die Änderung des Aufstellungsbeschlusses und den Beschluss über die zweite öffentliche Auslegung vom 16.12.2008. Das dargelegte, mit der Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbundene gesetzgeberische Ziel, Abwägungsentscheidungen dem Bürgerentscheid zu entziehen, könnte nicht erreicht werden, wenn die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO durch jeden einzelnen neuen Verfahrensschritt erneut ausgelöst werden würde.
15 
Ob anderes gilt, wenn ein neuer Grundsatzbeschluss gefasst worden ist, kann dahinstehen. Denn mit Beschluss vom 16.12.2008 ist keine neue Grundsatzentscheidung über das „ob“ eines förmlichen Bebauungsplanverfahrens getroffen worden. Vielmehr wurde insoweit lediglich eine Korrektur der Abgrenzung des ursprünglich im Aufstellungsbeschluss benannten Plangebiets (Verkleinerung) beschlossen.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.