Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Aug. 2016 - 9 K 3743/16

bei uns veröffentlicht am29.08.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller engagiert sich gegen den geplanten Neubau eines Rathauses durch die Antragsgegnerin. Er begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines von ihm unterzeichneten Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 GemO.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 23.01.2014 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen einstimmigen Grundsatzbeschluss über den Bau eines neuen Rathauses in der Neuen Ortsmitte. Dem Vorschlag, den Rathausneubau auf dem Gelände zwischen Kulturhalle, Altenpflegeheim und B10 (San-Biagio-Platani-Platz) im Ortsteil Wilferdingen zu verwirklichen, wurde mit großer Mehrheit zugestimmt. Ferner wurde einstimmig die Durchführung eines Planungswettbewerbs sowie eines Bürgerbeteiligungsverfahrens beschlossen. Die Kosten des Neubaus ohne die Planung wurden zu diesem Zeitpunkt auf 8.010.000 Euro geschätzt. Im Folgenden wurde der Planungswettbewerb durchgeführt.
Im Mai 2015 stellte unter anderem der Antragsteller für eine Bürgerinitiative („Die Remchinger Bürgerschaft“) einen Bürgerantrag nach § 20b GemO a.F., nach dem der Gemeinderat im Hinblick auf - nach Ansicht der Bürgerinitiative - deutlich über der ursprünglichen Schätzung liegende Kosten erneut über den Rathausneubau beraten und entscheiden sollte. Den Antrag lehnte der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.06.2015 als unzulässig ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage, die unter dem Aktenzeichen 9 K 514/16 beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Einen Antrag unter anderem des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bürgerantrags lehnte die Kammer mit Beschluss vom 27.11.2015 ab (9 K 4028/15).
In seiner öffentlichen Sitzung vom 25.06.2015 fasste der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Umweltbericht. Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung ist ausweislich der Sitzungsvorlage, das für die bereits vorgesehene Gemeinbedarfsfläche vorhandene Baufenster und die Nutzungsschablone entsprechend dem nach Abschluss des Planungswettbewerbs zu beauftragenden Entwurf anzupassen und den Bereich analog zu den weiteren Nutzungen als Sondergebiet festzulegen. Zudem sollen die Verkehrs- und Außenbereichsflächen entsprechend der geplanten Nutzung angepasst werden. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat überdies unter Würdigung der Empfehlungen des Preisgerichts und der anschließenden Verhandlungsgespräche die stufenweise Beauftragung des Architektenbüros, das den ersten Platz im Planungswettbewerb erreicht hatte, bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung.
Nach Vergabe weiterer Planungsaufträge fasste der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.09.2015 sodann einen weiteren Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Neue Ortsmitte“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht, billigte den Änderungsentwurf in seiner Fassung vom 10.09.2015 und beschloss dessen öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Ausweislich der Sitzungsvorlage waren Zweifel aufgekommen, ob die geplanten Änderungen im Rahmen des vereinfachten Verfahrens vorgenommen werden können. Ziel sei es nach wie vor, den Bereich für das neu geplante Rathaus und den dazugehörigen öffentlichen Platz zu ändern.
Im Februar 2016 übergab unter anderem der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO, mit dem ein Bürgerentscheid über folgende Frage beantragt wurde: „Sind Sie dafür, dass der San-Biagio-Platz in seiner gegenwärtigen Gestaltung erhalten bleibt und nicht durch das geplante „Multifunktionsgebäude“ zerstört bzw. völlig verändert wird?“ Mit Bescheid vom 21.04.2016 teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit, dass der Gemeinderat das Bürgerbegehren in seiner öffentlichen Sitzung vom 14.04.2016 nach Anhörung der Vertrauenspersonen als unzulässig zurückgewiesen habe. Den Antrag des Antragstellers auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens lehnte die Kammer mit Beschluss vom 23.05.2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es richte sich der Sache nach gegen die Beschlüsse des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015 und sei daher verfristet (9 K 1783/16). Über die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist noch nicht entschieden.
In der Folge wurde die Änderung des Bebauungsplans beschlossen sowie der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Rathausneubau erteilt.
Daraufhin unterzeichnete der Antragsteller ein weiteres Bürgerbegehren, das vom Bürgerverein für Demokratie und Bürgerbeteiligung e.V., dessen 2. Vorsitzender er ist, initiiert und der Antragsgegnerin am 13.07.2016 übergeben wurde. Es ist als „Bürgerbegehren über die Vornahme von baulichen Maßnahmen für den Rathausneubau erst nach abschließender Klärung ihrer Rechtmäßigkeit und nach Vorliegen der Kostenberechnung“ überschrieben und begehrt die Durchführung eines Bürgerentscheids über folgende Frage:
„Sind Sie dafür, dass bauliche Maßnahmen auf dem San-Biagio-Platani-Platz in Remchingen für die Herstellung des Rathausneubaus (einschließlich der hierzu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen umfassend insbesondere die Beseitigung des Parkplatzes und das Einlegen von Leitungen) im Rahmen des rechtlich Zulässigen solange nicht ergriffen werden dürfen, bis sowohl abschließend die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus geklärt ist als auch eine Kostenberechnung nach DIN 276 für die umzusetzen beabsichtigten Maßnahmen vorliegt?
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Abschließend geklärt ist die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus nach
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- erstens dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Neue Ortsmitte - 2. Änderung“ oder alternativ nach dem Ablaufen der Normenkontrollantragsfrist und kumulativ nach
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- zweitens dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Rechtsbehelfe gegen die von der Gemeinde Remchingen beantragte Baugenehmigung für den Rathausneubau oder alternativ dem Ablauf solcher Rechtsbehelfsfristen.
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Mit dem San-Biagio-Platani-Platz ist der Platz umgrenzt im Norden durch die Kulturhalle, im Osten durch die B10/Hauptstraße, im Süden durch die Zufahrtsstraße und im Westen durch das Altenpflegeheim Remchingen und sodann die Diakoniestation gemeint.“
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Zur Begründung des Bürgerbegehrens wurde im Wesentlichen ausgeführt, sein Ziel sei die Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahmen und vor dem Vorliegen der Kostenberechnung nach DIN 276. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan, durch den der beabsichtigte Rathausneubau ermöglicht werden solle, sei zwischenzeitlich bekannt gemacht worden. Die Rechtmäßigkeit dieses Bebauungsplans sei jedoch heftig umstritten. Schon während des Aufstellungsverfahrens habe die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für den Rathausneubau beim Landratsamt Enzkreis beantragt. Nach Erteilung der Baugenehmigung lägen regelmäßig die Voraussetzungen für einen Baubeginn vor. Die Rechtmäßigkeit des Bauantrags sei jedoch ebenfalls stark umstritten. Gegen den Bebauungsplan und gegen die Baugenehmigung könnten Rechtsmittel eingelegt werden, denen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Daher könne noch während laufender Normkontroll- und Widerspruchsverfahren der Rathausneubau errichtet werden. Die Antragsgegnerin könne somit zeitnah vollendete Tatsachen schaffen. Dadurch würden schon vor Klärung der Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus erhebliche gemeindliche Gelder aufgewandt, sodass das Risiko bestehe, dass diese bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit des Rathausneubaus vergeblich aufgewandt sein könnten. Geld würde „aus dem Fenster geworfen“. Angesichts des dem Rathausneubau entgegenstehenden Willens vieler Bürgerinnen und Bürger solle zuerst dessen Rechtmäßigkeit feststehen, bevor solche Maßnahmen in die Tat umgesetzt würden. Soweit jedoch an sich grundsätzlich von diesem Bürgerbegehren erfasste Maßnahmen ganz oder teilweise nicht mehr „gestoppt“ werden könnten, bleibe es bei diesen getroffenen Maßnahmen, damit nichts Rechtswidriges erfolge, selbst wenn dies beispielsweise bedeuten würde, dass zur Abwendung eines rechtswidrigen Handelns der Beschluss des Gemeinderats in der Sitzung vom 14.04.2016 zum TOP 8 über die Vergabe der Versorgungsleitungen, gegen den sich dieses Bürgerbegehren auch richte, letztlich unverändert hinzunehmen wäre. Eine zeitliche Verzögerung der Umsetzung des Rathausneubaus führe zwar wohl zu Kostensteigerungen. Diese seien jedoch moderat und beliefen sich grob geschätzt auf 2,5 % pro Jahr. Die konkrete Höhe sei schwer bezifferbar, da die Höhe der Baukosten unklar sei. Anfang 2014 sei die Antragsgegnerin noch von Kosten in Höhe von ca. 8 Millionen Euro ausgegangen. Im Bauantrag vom 09.12.2015 seien jedoch Baukosten in Höhe von fast 12 Millionen Euro angegeben. Grob geschätzt könne daher mit Mehrkosten von 300.000 EUR pro Jahr möglicherweise gerechnet werden. Diese mögen zwar hoch erscheinen. Sollten jedoch die Verwaltungsgerichte den Rathausneubau während der Bauphase stoppen, stünden deutlich höhere und dann gegebenenfalls auch vergeblich aufgewendete Kosten im Raum. Die Mehrkosten könnten durch Kreditaufnahmen und aus allgemeinen Rücklagen sowie Grundstücksveräußerungserlösen finanziert werden. Zusätzlich könnten noch weitere Kosten für die Aufrechterhaltung des Betriebs der zwei Rathäuser zu berücksichtigen sein. Auch diese könnten mit den Rücklagen gedeckt werden, soweit sie sich nicht durch Einsparungen infolge späterer Inbetriebnahme des neuen Rathauses ausgleichen ließen.
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Über die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
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Am 04.08.2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, das Bürgerbegehren erfülle alle Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Drei-Monats-Frist für kassatorische Bürgerbegehren aus § 21 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GemO stehe der Zulässigkeit nicht entgegen. Dem Bürgerbegehren könne nicht vorgehalten werden, es richte sich inhaltlich gegen den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.01.2014. Aufgrund seiner Unbestimmtheit könne dieser Beschluss keine Sperrwirkung gegenüber Bürgerbegehren entfalten, die sich inhaltlich auf das mittlerweile abschließend geplante Vorhaben bezögen. Es richte sich zudem nicht gegen den Rathausneubau als solchen. Nach seinem klaren Wortlaut solle der Neubau nicht verhindert werden. Es solle lediglich sichergestellt werden, dass mit einzelnen baulichen Maßnahmen erst begonnen werde, wenn die Rechtmäßigkeit des Vorhabens abschließend geklärt sei und der Gemeinderat sowie die Bürgerschaft über die voraussichtlichen Kosten ordnungsgemäß aufgeklärt worden seien. Es solle verhindert werden, dass - wie von der Antragsgegnerin offensichtlich beabsichtigt - im Eiltempo Baumaßnahmen ausgeführt und die Realisierung des Projekts vorangetrieben würden, obwohl das Risiko bestehe, dass sich das Vorhaben später als rechtswidrig erweise. Solange die Baugenehmigung nicht bestandskräftig sei und auch der Bebauungsplan noch angegriffen werden könne, bestehe ein rechtliches Risiko, das von der Antragsgegnerin derzeit außer Acht gelassen werde. Sie gehe damit auch finanziell ein erhebliches Risiko ein, da ein teurer Rückbau drohe, wenn sich später die Rechtswidrigkeit erweise. Ziel des Bürgerbegehrens sei es daher zu verhindern, dass bereits jetzt hohe Ausgaben getätigt würden, die sich später als fehlinvestiert erwiesen. Es ziele damit nicht auf den Grundsatzbeschluss vom 23.01.2014 und auch nicht auf die nachfolgenden Entscheidungen des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen und Planungsaufgaben zu vergeben, werde mit dem Bürgerbegehren nicht angegriffen. Es richte sich nicht gegen das „Ob“, sondern gegen das „Wann“ der Umsetzung der in diesen Beschlüssen getroffenen Entscheidungen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass in Kürze mit der Verlegung von Leitungen und den ersten baulichen Maßnahmen begonnen werden solle. Der Spatenstich stehe unmittelbar bevor. Die Erfahrung zeige, dass die Antragsgegnerin mit der Schaffung unumkehrbarer Tatsachen schnell bei der Hand sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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vorläufig festzustellen, dass das am 13.07.2016 bei der Antragsgegnerin eingereichte Bürgerbegehren „über die Vornahme von baulichen Maßnahmen für den Rathausneubau erst nach abschließender Klärung ihrer Rechtmäßigkeit und nach Vorliegen der Kostenberechnung“ zulässig ist.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt vor, der Gemeinderat beabsichtige, in seiner Sitzung vom 08.09.2016 über den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zu entscheiden. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. § 21 Abs. 3 Satz 2 GemO impliziere, dass auch Anträge auf Durchführung eines Bürgerbegehrens, die in den letzten drei Jahren gestellt und als unzulässig zurückgewiesen worden seien, nicht erneut gestellt werden dürften. In der Sache richte sich das jetzige Bürgerbegehren auf das gleiche Anliegen wie das frühere, das im April 2016 zurückgewiesen worden sei. Auch das jetzige Bürgerbegehren solle die Errichtung des Rathauses auf dem San-Biagio-Platani-Platz verhindern. Wenn mit ihm verlangt werde, dass keine baulichen Maßnahmen zur Umsetzung des Rathausneubaus ergriffen werden dürften, bedeute dies nichts anderes, als dass ein Teilaspekt des bereits gestellten Bürgerbegehrens erneut aufgegriffen werde. Die Antragsgegnerin sei nicht gehindert, sondern ausdrücklich ermächtigt, nach der Ablehnung des bereits zurückgewiesenen Bürgerbegehrens den Rathausneubau mit allen hierzu erforderlichen Maßnahmen voranzutreiben. Der Gemeinderat habe mehrfach über den Rathausneubau Beschlüsse gefasst, ohne dass diese innerhalb der gesetzlichen Frist angegriffen worden seien. Auch das jetzige Bürgerbegehren sei daher verfristet. Es sei überdies in der Fragestellung zu unbestimmt. Da ein Bürgerentscheid die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses habe, müsse die Frage so formuliert sein, dass ein konkreter Sachverhalt präzise erfasst werde und keine Interpretationsmöglichkeiten offen blieben. Wenn in dem Antrag ausgeführt werde, dass bauliche Maßnahmen „im Rahmen des rechtlich Zulässigen“ nicht ergriffen werden dürften, sei diese Formulierung nicht entscheidungsfähig. Der Bürger wisse nicht, was rechtlich zulässig sei und was nicht. Eine Beschlussfassung könne von der rechtlichen Zulässigkeit nicht abhängig gemacht werden. Die Durchführung von baulichen Maßnahmen und damit die Umsetzung des Rathausneubaus, der bereits beschlossen sei, würde auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben. Durch die rechtlichen Bedingungen könnten möglicherweise auf viele Jahre hinaus keinerlei Baumaßnahmen erfolgen. Da teilweise Rechtsmittelfristen gar nicht liefen, laufe das Bürgerbegehren darauf hinaus, dass durch die Definition rechtlicher Bedingungen der Rathausneubau auf alle Zeit verhindert werde. Dies sei jedoch in Anbetracht der vorangegangenen Beschlüsse nicht zulässig. Das Bürgerbegehren greife überdies unzulässigerweise in den Wirkungskreis des Bürgermeisters ein, der gefasste Gemeinderatsbeschlüsse zu vollziehen habe. Mit ihm werde zudem eine Maßnahme erstrebt, die sich gegen den in Kraft getretenen Bebauungsplan richte. Dies verstoße gegen § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO. Über die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans und der Baugenehmigung könnten nur die Gerichte befinden. Nur sie könnten deren Vollzug - bei Vorliegen der Voraussetzungen - durch Entscheidungen nach § 123 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO verhindern. In diese Gewaltenteilung greife das Bürgerbegehren ein.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
23 
1. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens liegen nicht vor.
24 
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit - den Anordnungsgrund - und ein subjektiv-öffentliches Recht - den Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für die vorläufige gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gelten insoweit erhöhte Anforderungen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 S 1047/13 -, VBlBW 2014, 141, m.w.N.).
25 
Daran gemessen ist ein Anordnungsanspruch vorliegend zu verneinen. Denn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich nicht mit der erforderlichen ganz überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist das Bürgerbegehren vielmehr voraussichtlich aus mehreren Gründen unzulässig.
26 
a) Das Bürgerbegehren ist aller Voraussicht nach - wie bereits das vorangegangene Bürgerbegehren aus Februar 2016 - verfristet.
27 
Für die Bestimmung des Gegenstands eines Bürgerbegehrens ist nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Er ergibt sich vielmehr aus dessen Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressatin des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerentscheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288; Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 -, NVwZ-RR 2009, 574).
28 
Ausgehend hiervon richtet sich das hier in Rede stehende Bürgerbegehren - wie bereits das vorangegangene - der Sache nach gegen den von der Antragsgegnerin betriebenen Neubau eines Rathauses auf dem San-Biagio-Platani-Platz entsprechend dem Gewinnerentwurf des Planungswettbewerbs. Zwar wurde das vorliegende Bürgerbegehren nunmehr so formuliert, dass es sich lediglich gegen die Vornahme baulicher Maßnahmen auf dem San-Biagio-Platani-Platz zur Herstellung des Rathausneubaus wende, bevor abschließend die Rechtmäßigkeit des Neubaus geklärt sei und eine Kostenberechnung nach DIN 276 vorliege. Anders als der Antragsteller meint, betrifft das Bürgerbegehren damit jedoch nicht allein das „Wann“, sondern nach wie vor auch das „Ob“ der Baumaßnahme. In einem ersten Schritt bezweckt das Bürgerbegehren zwar die bloße Verzögerung des Beginns der Baumaßnahmen. Eigentliches Ziel ist jedoch ersichtlich, die Baumaßnahmen auf Dauer zu unterbinden. Indem es darauf abstellt, dass Gelder vergeblich aufgewendet würden, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Rathausneubaus im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren herausstellte, zeigt sich, dass es in diesem von den Initiatoren des Bürgerbegehrens erwünschten Fall nicht nur von einem vorübergehenden, sondern auch von einem dauerhaften Abstandnehmen vom geplanten Rathausneubau ausgeht. Die vom Bürgerbegehren vordergründig beabsichtigte Verzögerung liefe damit auf eine Verhinderung des Projekts hinaus, die auch bereits Gegenstand des vorangegangenen unzulässigen Bürgerbegehrens war. Dies ergibt sich auch daraus, dass das vorliegende Bürgerbegehren weder konkrete Rechtsbehelfsverfahren benennt, deren Ergebnis abgewartet werden soll, noch rechtliche Argumente aufführt, die in solchen Verfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten. Um die bloße Absicherung dieser Verfahren im Sinne einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes geht es ihm daher ersichtlich nicht. Nach dem umfassenden Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage soll überdies jeder beliebige Rechtsbehelf zu einem Aufschub der Baumaßnahmen führen, mag er auch noch so aussichtslos sein. Dies würde voraussichtlich zu einer unabsehbar langen Verzögerung des Bauvorhabens und damit letztlich zu seiner dauerhaften Verhinderung führen. Auch der Umstand, dass die baulichen Maßnahmen nach dem Bürgerbegehren vom Vorliegen der Kostenberechnung nach DIN 276 abhängig gemacht werden soll, zeigt, dass es - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - nicht allein um das „Wann“ des Rathausneubaus geht, sondern auch nach wie vor um die von ihm seit jeher kritisierte Höhe der Kosten und die damit im Zusammenhang stehende, von ihm kritisierte Grundsatzentscheidung zugunsten des Rathausneubaus.
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Trotz der vordergründig auf eine vorübergehende Aussetzung der Baumaßnahmen bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit bezogenen Formulierung betrifft das Bürgerbegehren nach alledem weiterhin die Frage, ob der Rathausneubau auf dem San-Biagio-Platani-Platz entsprechend dem Gewinnerentwurf des Planungswettbewerbs erfolgen soll oder nicht. Allein die andere Einkleidung der Fragestellung kann nicht dazu führen, dass aus einem unzulässigen Bürgerbegehren ein zulässiges wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2009 - 1 S 2865/08 -, VBlBW 2009, 425).
30 
Das Bürgerbegehren diesen Inhalts ist voraussichtlich verfristet, da es sich der Sache nach gegen die in den Beschlüssen des Gemeinderats vom 25.06.2015 und 17.09.2015 zum Ausdruck kommende Grundsatzentscheidung für den Rathausneubau auf dem San-Biagio-Platani-Platz entsprechend dem Gewinnerentwurf des Planungswettbewerbs richtet. Das vorliegende Bürgerbegehren wahrt daher ersichtlich nicht die durch die genannten Beschlüsse ausgelöste, hierfür noch anwendbare Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 GemO a.F. Insoweit gelten die das vorangegangene Bürgerbegehren betreffenden Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 23.05.2016 (9 K 1783/16, amtl. Umdr. S. 9 ff.) entsprechend
31 
b) Die voraussichtliche Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ergibt sich überdies daraus, dass die enthaltene Fragestellung zu unbestimmt ist.
32 
Nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO muss das Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Aus der Zusammenschau mit § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO ergibt sich, dass sich die zur Entscheidung gestellte Frage mit „ja“ oder „nein“ beantworten lassen muss. Hieraus ergibt sich zudem, dass die Frage eindeutig formuliert, also hinreichend bestimmt sein muss. Die hinreichende Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens ist von grundlegender Bedeutung. Die Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Mitwirkung sich nicht auf eine mehr oder weniger unverbindliche Meinungsäußerung oder die Kundgabe der Unterstützung bestimmter Anliegen beschränkt, sondern eine konkrete Sachentscheidung betrifft, der nach § 21 Abs. 8 Satz 1 GemO die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses zukommt und die in den folgenden drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden kann (§ 21 Abs. 8 Satz 2 GemO). Deshalb muss es ausgeschlossen sein, dass ein Bürgerbegehren nur wegen seiner inhaltlichen Vieldeutigkeit und nicht wegen der eigentlich verfolgten Zielsetzung die erforderliche Unterstützung gefunden hat. Die Fragestellung muss daher in sich widerspruchsfrei, in allen Teilen inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich sein (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.05.2014 - 15 B 499/14 -, juris, m.w.N.).
33 
Die hier in Rede stehende Frage, die durch das Bürgerbegehren zur Abstimmung gestellt werden soll, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie ist aus Sicht des objektiven, mit dem Inhalt des Bürgerbegehrens nicht weiter vertrauten billig und gerecht denkenden Adressaten mehrdeutig (zur Maßgeblichkeit dieser Sichtweise OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Insbesondere bleibt - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - unklar, was in der Fragestellung mit der Formulierung „im Rahmen des rechtlich Zulässigen“ gemeint ist. Unabhängig davon, dass für den Bürger der Rahmen des rechtlich Zulässigen nicht stets eindeutig sein wird, bleibt auch unter Heranziehung der Begründung offen, ob sich dies auf die baulichen Maßnahmen bezieht, die derzeit im Rahmen des rechtlich Zulässigen von der Antragsgegnerin zur Verwirklichung des Rathausneubaus vorangetrieben werden, oder ob damit das erstrebte Unterbleiben weiterer Baumaßnahmen bis zur abschließenden Klärung deren Rechtmäßigkeit dahingehend in Bezug genommen wird, dass das Unterbleiben lediglich im Rahmen des rechtlich Zulässigen erfolgen soll. Beide Auslegungen führen zu unterschiedlichen Folgen, sollte das Bürgerbegehren Erfolg haben und die Frage mit „ja“ beantwortet werden. Während bei ersterer Verständnisweise der Formulierung „im Rahmen des rechtlich Zulässigen“ lediglich deskriptive Bedeutung dahingehend zukäme, dass sie das aktuelle Vorantreiben des Rathausneubaus aufgrund eines gültigen Bebauungsplans und einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin als rechtlich zulässig beschreibt, wäre das von dem Bürgerbegehren erstrebte Unterbleiben von Baumaßnahmen bei letzterer Verständnisweise von einer weiteren - der Entscheidung der Bürger entzogenen - rechtlichen Prüfung abhängig. Dieser Unterscheidung kommt nicht nur unerhebliche Bedeutung zu, so dass die Mehrdeutigkeit eine Verfälschung des Willens der abstimmenden Bürgerschaft befürchten lässt.
34 
c) Darüber hinaus genügt auch die Begründung des Bürgerbegehrens nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
35 
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO zählt eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. An die Begründung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Sie dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Der Bürger muss wissen, über was er abstimmt. Dabei lassen Raumgründe eine ausführliche Erörterung des Für und Wider regelmäßig nicht zu. Die Begründung muss nicht neutral formuliert sein, sondern darf auch für das Bürgerbegehren werben. Aus diesen Funktionen der Begründung folgt, dass diese zum einen die Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffend darstellen muss und dass sie zum anderen Wertungen, Schlussfolgerungen und Erwartungen enthalten darf, die einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind. Maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. Ist dies gewährleistet, ist es vorrangig Sache der abstimmungsberechtigten Bürger, sich selbst ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob sie den mit dem vorgelegten Bürgerbegehren vorgetragenen Argumenten folgen wollen oder nicht. Gewisse Überzeichnungen und bloße Unrichtigkeiten in Details sind daher hinzunehmen. Die Grenze einer sachlich noch vertretbaren, politisch unter Umständen tendenziösen Darstellung des Anliegens des Bürgerbegehrens ist jedoch dann überschritten, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2013 - 1 S 1047/13 -, VBlBW 2014, 141, m.w.N.).
36 
Nach diesen Maßstäben ist die dem Bürgerbegehren angefügte Begründung unvollständig und irreführend. Mit der formulierten Frage soll zur Entscheidung gebracht werden, ob bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus bauliche Maßnahmen unterbleiben sollen. Dies wird - noch in der zur Entscheidung zu bringenden Frage - dahingehend konkretisiert, dass von der abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit dann auszugehen sei, wenn die Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über einen Normenkontrollantrag gegen die Änderung des Bebauungsplans eintritt oder alternativ nach dem Ablauf der Normenkontrollantragsfristen sowie - kumulativ - wenn die Rechtskraft der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Rechtsbehelfe gegen die von der Antragsgegnerin beantragte Baugenehmigung für den Rathausneubau eintritt oder alternativ nach dem Ablauf solcher Rechtsbehelfsfristen. Hierzu wird in der Begründung ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans und der Baugenehmigung sei „heftig“ bzw. „stark umstritten“. Der Bebauungsplan könne durch einen Normenkontrollantrag auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Gegen die Baugenehmigung könne Widerspruch erhoben werden. Da diesen Rechtsbehelfen jedoch keine aufschiebende Wirkung zukomme, bestehe durch Schaffung vollendeter Tatsachen schon vor Klärung der Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus die Gefahr, dass erhebliche gemeindliche Gelder vergeblich aufgewandt würden.
37 
Diese Darlegungen sind in wesentlichen Punkten unvollständig beziehungsweise so irreführend, dass eine Verfälschung des Bürgerwillens bei einer Abstimmung auf dieser Grundlage konkret droht. Den Bürgern wird bereits in der Fragestellung durch die Formulierung „Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Rechtsbehelfe gegen die […] Baugenehmigung“ nahegelegt, dass derartige Rechtsbehelfe bereits eingelegt wurden, ohne dass dies in der Begründung genauer dargelegt wird. Sofern dies tatsächlich der Fall wäre, wäre die bereits erfolgte Einlegung von Rechtsbehelfen für die Entscheidung der Bürger ein so wesentliches Element, dass genauere Angaben hierüber zu einer vollständigen Begründung gehörten. Sofern Rechtsbehelfe bisher nicht ergriffen wurden, sind Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens insoweit jedenfalls irreführend. Dies gilt auch für den insgesamt erweckten Eindruck, etwaige Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan und Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung führten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Rathausneubaus und zu einer anschließenden Pflicht zur Beseitigung des bis dahin verwirklichten Neubaus, ohne dass dargelegt wird oder sonst allgemein bekannt wäre, welche rechtlichen Aspekte gegen den Neubau im Rahmen der genannten Rechtsbehelfe mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten. Denn zwar ist - wie aus der dargelegten Vorgeschichte hervorgeht - hinreichend bekannt, dass der Rathausneubau kommunalpolitisch höchst umstritten ist. Nicht verschwiegen werden darf in diesem Zusammenhang jedoch, dass im Rahmen der genannten und nach dem Ansinnen des Bürgerbegehrens abzuwartenden Rechtsbehelfe lediglich bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Aspekte sowie sonstige von der Antragsgegnerin im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Abwägung zu berücksichtigende Belange beziehungsweise von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften Berücksichtigung finden. Aspekte, die die öffentliche Diskussion um den Rathausneubau bisher geprägt haben, wie etwa die Notwendigkeit eines Neubaus im geplanten Ausmaß und die zu erwartenden Kosten, bleiben hierbei außer Betracht und können nicht zur gerichtlichen Aufhebung der Baugenehmigung oder zur Erklärung des Bebauungsplans für unwirksam führen. Überdies setzen die Rechtsbehelfe voraus, dass ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht wird, das dem Bebauungsplan oder der Baugenehmigung entgegen gehalten werden kann. Auch führt nicht jede Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans oder der Baugenehmigung zur Verpflichtung des Bauherrn, ein auf einer vollziehbaren Baugenehmigung beruhendes Bauwerk abzureißen und damit die getätigten Investitionen zu verlieren. Ob die Rechtmäßigkeit des Rathausneubaus auch in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht umstritten ist und ob überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte im Raum stehen, die dem Bebauungsplan oder der Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden könnten, wird nicht ansatzweise in der Begründung dargelegt. Durch diese Unvollständigkeit ist die Begründung des Bürgerbegehrens irreführend.
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Keine weitere Erwähnung findet in der Begründung überdies die in der Fragestellung erwähnte Kostenberechnung nach DIN 276, deren Vorliegen nach dem Willen des Bürgerbegehrens zur weiteren Voraussetzung für die Fortführung der Baumaßnahmen gemacht werden soll. Der Bürger wird diesbezüglich nicht in die Lage versetzt, zu wissen, worüber er in diesem Punkt überhaupt abstimmt und zu beurteilen, was für oder gegen das Aufstellen dieser Bedingung spricht. Auch dies begründet die Unvollständigkeit der Begründung des vorliegenden Bürgerbegehrens.
39 
Bei alledem handelt es sich nicht um unbedeutende Details, sondern um wesentliche Aspekte des Bürgerbegehrens. Eine Verfälschung des Wählerwillens steht daher zu befürchten.
40 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Eilverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung mit Blick auf den strengen Prüfungsmaßstab faktisch die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2011 - 1 S 1509/11 -, VBlBW 2011, 471).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Aug. 2016 - 9 K 3743/16

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Aug. 2016 - 9 K 3743/16 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Aug. 2016 - 9 K 3743/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Nov. 2015 - 9 K 4028/15

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   I.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2009 - 1 S 2865/08

bei uns veröffentlicht am 22.06.2009

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 78/08 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revis

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. März 2009 - 1 S 419/09

bei uns veröffentlicht am 20.03.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2009 - 4 K 105/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschl

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Vertrauensleute einer Bürgerinitiative in Remchingen („Die Remchinger Bürgerschaft“), die sich gegen den geplanten Neubau eines Rathauses durch die Antragsgegnerin engagiert. Sie begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines von ihnen gestellten Bürgerantrags nach § 20b GemO.
In seiner öffentlichen Sitzung vom 23.01.2014 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen einstimmigen Grundsatzbeschluss über den Bau eines neuen Rathauses in der Neuen Ortsmitte. Dem Vorschlag, den Rathausneubau auf dem Gelände zwischen Kulturhalle, Altenpflegeheim und B10 im Ortsteil Wilferdingen zu verwirklichen, wurde mit großer Mehrheit zugestimmt. Ferner wurde einstimmig die Durchführung eines Planungswettbewerbs sowie eines Bürgerbeteiligungsverfahrens beschlossen. Die Kosten des Neubaus ohne die Planung wurden zu diesem Zeitpunkt auf 8.010.000 EUR geschätzt. Im Folgenden wurden der Planungswettbewerb durchgeführt und Planungsaufträge vergeben.
Am 06.05.2015 stellten die Antragsteller für die Bürgerinitiative unter Vorlage der hierfür erforderlichen Unterschriften einen Bürgerantrag gemäß § 20b GemO. Sie beantragten, der Gemeinderat möge über folgende Angelegenheit beschließen:
„Neubau eines Verwaltungszentrums auf dem San-Biagio-Platz im Hinblick auf die heutigen Bau- und Folgekosten der Maßnahme und deren Finanzierbarkeit im Rahmen der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde sowie weiterer Investitionsmaßnahmen, die für die Aufgabenerfüllung der Gemeinde wichtiger sind, aber dann nicht mehr ohne hohe Verschuldung finanzierbar wären.“
Zur Begründung des Antrags führten sie im Wesentlichen aus, die tatsächlichen Kosten für den Neubau und die damit verbundenen Maßnahmen beliefen sich nach den Berechnungen von zwei unabhängig voneinander tätigen Gutachtern auf 14 bis 17 Millionen Euro und lägen daher deutlich über den geschätzten Kosten. Die Gesamtsanierung der alten Rathäuser sei wesentlich wirtschaftlicher. In der Gemeinde stünden deutlich dringendere und wichtigere Investitionsmaßnahmen an. Nicht zuletzt müsse die Eignung des vorgesehenen Bauplatzes in Frage gestellt werden.
Mit Schreiben vom 26.06.2015 teilte der Bürgermeister den Antragstellern mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25.06.2015 über den Bürgerantrag beraten und diesen als unzulässig abgewiesen habe. Der Antrag richte sich der Sache nach gegen den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats zum Rathausneubau vom 23.01.2014 und wahre daher nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 20b Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 GemO. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden.
Am 24.08.2015 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, vor Abschluss des gegen die Zurückweisung des Bürgerantrags eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens „weitere verbindliche Vereinbarungen zur Realisierung des Verwaltungszentrums einzugehen“. Sie sind der Auffassung, dass die Baukosten für das neue Rathaus viel zu gering angesetzt seien. Angesichts der erheblichen Kostensteigerung liege eine neue Situation vor. Der Bürgerantrag richte sich daher nicht gegen den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.01.2014 und sei damit nicht fristgebunden. Durch die begehrte erneute Befassung des Gemeinderats werde die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer neu laufenden Sechs-Wochen-Frist mit einem Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO gegen einen Gemeinderatsbeschluss vorzugehen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Bürgerantrag sei inhaltlich darauf gerichtet, dass der Gemeinderat seinen Grundsatzbeschluss vom 23.01.204 zurücknehmen solle. Genau diese Konstellation wolle § 20b Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 GemO nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ausschließen. Selbst wenn ein Bürgerantrag dieser Art zulässig wäre, ergäbe sich aus § 20b GemO kein Anspruch auf erneute Beschlussfassung. Auch ein Anspruch auf Entscheidung des Gemeinderats im Sinne des Bürgerantrags bestehe nicht. Die Antragsteller könnten nicht verlangen, dass keine weiteren Beschlüsse zur Planung des neuen Rathauses gefasst würden oder dass die Gemeinde weitere verbindliche Vereinbarungen zur Realisierung des Projekts eingehe. Die Vergabe von Planungsarbeiten sei erforderlich. Erst aus der weiteren Planung ergebe sich ein konkreter Kostenrahmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
10 
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf Untersagung des Eingehens weiterer verbindlicher Vereinbarungen zur Realisierung des Rathausneubaus liegen nicht vor.
11 
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit - den Anordnungsgrund - und sein subjektiv-öffentliches Recht - den Anordnungsanspruch - glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Antragsteller vorliegend nicht gerecht. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht.
12 
Gemäß § 20b Abs. 1 GemO kann die Bürgerschaft beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist und in der nicht innerhalb des letzten Jahres bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist, behandelt. Über die Zulässigkeit des Bürgerantrags, insbesondere die Einhaltung der formalen Voraussetzungen des § 20b Abs. 2 GemO, entscheidet der Gemeinderat (§ 20b Abs. 3 Satz 1 GemO). Ist der Bürgerantrag zulässig, hat der Gemeinderat oder der zuständige beschließende Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln; er soll hierbei Vertreter des Bürgerantrags hören (§ 20b Abs. 3 Satz 2 GemO). Aus diesen Vorschriften ergibt sich zwar eine gewisse Möglichkeit der Mitwirkung der Bürgerschaft an der gemeindlichen Willensbildung. Diese Möglichkeit ist jedoch - im Gegensatz zum in der Gemeindeordnung ebenso vorgesehenen Bürgerentscheid (§ 21 GemO) - beschränkt. Aus § 20b GemO ergibt sich daher kein im Wege der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung sicherbares Recht.
13 
Im Hinblick auf Bürgerbegehren, die zu einer direkt-demokratischen verbindlichen Entscheidung einer Angelegenheit durch die Bürger im Wege des Bürgerentscheids führen, erkennt die Rechtsprechung in Baden-Württemberg die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, ESVGH 60, 237; Beschluss vom 27.06.2011 - 1 S 1509/11 -, VBlBW 2011, 471). Zulässig ist danach zum einen die vorläufige gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, durch die ein Warneffekt erzielt wird und die mit einem Appell an die Gemeinde verbunden ist, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen. Zum anderen können im Einzelfall weitergehende einstweilige Anordnungen zur Sicherung eines Bürgerbegehrens zulässig sein. Die Anforderungen hierfür sind jedoch sehr hoch. So ist Voraussetzung für eine solche Sicherungsanordnung ein unmittelbar drohendes treuwidriges Verhalten der Gemeinde, welches bei objektiver Betrachtung allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Wege zu verhindern. Dies folgt aus dem Grundsatz der Organtreue, der die Gemeindeorgane verpflichtet, sich so gegenüber dem Bürgerbegehren zu verhalten, dass dieses seine gesetzlich eröffnete Entscheidungskompetenz ordnungsgemäß wahrnehmen kann (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2011, a.a.O., m.w.N.).
14 
Diese für Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheide entwickelten Grundsätze sind nicht ohne weiteres auf den Bürgerantrag nach § 20b GemO übertragbar. Denn ein zulässiger Bürgerantrag kann lediglich bewirken, dass der Gemeinderat oder der zuständige beschließende Ausschuss die Angelegenheit, auf die sich der Antrag bezieht, behandelt und hierbei ggf. Vertreter des Bürgerantrags anhört. Durch einen Bürgerantrag wird gerade nicht die Entscheidungskompetenz auf die Bürgerschaft verlagert. Diese verbleibt vielmehr ausschließlich beim Gemeinderat. Daher kann die Umsetzung früherer Gemeinderatsbeschlüsse kein gegenüber einer Entscheidungskompetenz der Bürgerschaft treuwidriges Verhalten darstellen. Wäre dennoch die Möglichkeit eröffnet, die Gemeindeorgane - wie von den Antragstellern erwünscht - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, weitere Maßnahmen zur Realisierung des vom Gemeinderat beschlossenen Rathausneubaus bis zu einer abschließenden Klärung der Zulässigkeit des Bürgerantrags zu unterlassen, würde der vorläufige Rechtsschutz über das hinausgehen, was Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens wäre. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2010, a.a.O.). Folge eines zulässigen Bürgerantrags kann in der Hauptsache - anders als im Falle eines erfolgreichen Bürgerbegehrens - nicht sein, dass die Bürgerschaft verbindlich das Abstandnehmen von einem Projekt beschließt. Ein vorläufiges Abstandnehmen kann daher auch nicht Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in Bezug auf einen Bürgerantrag sein (ähnlich VG Regensburg, Beschluss vom 12.11.2007 - RO 3 E 07.01926 -, juris). Hieran ändert auch die theoretische Möglichkeit nichts, dass der Gemeinderat die Argumente des Bürgerantrags aufgreift und letztlich einen Beschluss in dessen Sinne fällt.
15 
Ob nach alledem keine Situation denkbar ist, in der die Rechte der Vertreter eines Bürgerantrags im Wege der einstweiligen Anordnung sicherbar sind, kann hier offen bleiben. Jedenfalls besteht vorliegend kein sicherbares Recht auf Unterlassen von Vollzugsmaßnahmen der Gemeinde.
16 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern geäußerten Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt ein Bürgerbegehren mit dem Ziel zu initiieren, dass die Gemeinde von dem Rathausneubau Abstand nimmt. Ein bloß beabsichtigtes, aber noch nicht ins Werk gesetztes Bürgerbegehren begründet noch keinen nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anordnungsanspruch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2012 - 1 S 2408/12 -, VBlBW 2013, 212).
17 
Dass die Antragsteller neben der ausdrücklich beantragten Untersagung des Eingehens weiterer verbindlicher Vereinbarungen zur Realisierung des Rathausneubaus im Wege der einstweiligen Anordnung auch die vorläufige Feststellung der Zulässigkeit ihres Bürgerantrags begehren, ist aus ihrem Gesamtvortrag nicht ersichtlich. Ein solcher Antrag analog zu der dargelegten vorläufigen Rechtsschutzmöglichkeit im Hinblick auf ein Bürgerbegehren wäre hier auch nicht sachdienlich. Im Falle eines Bürgerbegehrens erzielt eine solche vorläufige Feststellung einen Warneffekt und ist mit einem Appell an die Gemeinde verbunden, auf die Entscheidungskompetenz der Bürgerschaft Rücksicht zu nehmen. Diese Funktionen einer vorläufigen Feststellung liefen bei einem Bürgerantrag mangels Entscheidungskompetenz ins Leere.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2009 - 4 K 105/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keinen Anlass, über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, soweit er - in modifizierter Form - noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren noch weiter verfolgten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vom 30.09.2008 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „E. Fleischwerk“ nicht als Satzung zu beschließen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit überhaupt vorläufiger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines Bürgerbegehrens eröffnet ist (verneinend - allerdings in einer anderen Fallkonstellation - Senatsbeschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100f.; vgl. zum Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung auch Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S. 113f., 130f.). Denn selbst wenn man mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Sicherungsanordnung dann für zulässig erachtet, wenn - wie hier - die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren sei unzulässig, mit Rechtsbehelfen angegriffen wird (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2008 - 2 MB 25/08 -, Juris) und - spätestens - der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan die Unzulässigkeit eines gegen ihn gerichteten Bürgerbegehrens zur Folge hätte, so hat das vorläufige Rechtsschutzbegehren gleichwohl keinen Erfolg. Denn der Antragsteller hat den hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2008, mit der der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Bürgerentscheids (Bürgerbehren) als unzulässig abgelehnt worden ist, und der zwischenzeitlich ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.02.2009 sind bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bürgerbegehren, das gegen die Bauleitplanung für das E.-Fleischwerk gerichtet ist (1.), dürfte nämlich bereits deshalb unzulässig sein, weil der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 Gemeindeordnung Baden-Württemberg - GemO - gegeben ist (2.). Jedenfalls ergibt sich seine Unzulässigkeit aus der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO (3.).
1. Das Bürgerbegehren ist vorliegend auf eine Bauleitplanung, nämlich gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „E.-Fleischwerk“ einschließlich der parallelen Änderung des Flächennutzungsplans gerichtet. Dies kann der im Bürgerbegehren enthaltenen Fragestellung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288) ist dabei nicht der Wortlaut der Fragestellung maßgeblich. Der Gegenstand eines Bürgerbegehrens ergibt sich vielmehr aus seiner Zielrichtung. Bei der Ermittlung dieser Zielrichtung kommt es in erster Linie darauf an, wie die Unterzeichner den Text verstehen müssen, da sichergestellt sein muss, dass die Bürger bei der Leistung der Unterschrift wissen, was Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. Daneben ist auch das Verständnis der Gemeindevertretung als Adressatin des Begehrens auf Durchführung eines Bürgerbescheids für die Auslegung relevant. Es bedarf insoweit einer Kongruenz der Auslegung aus dem Empfängerhorizont sowohl der unterzeichnenden Bürger als auch der Gemeindevertretung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.07.1996, NVwZ 1997, 306 f.).
Ausgehend hiervon richtet sich das Bürgerbegehren mit hinreichender Deutlichkeit gegen die Bauleitplanung für das E.-Fleischwerk. Dies ergibt sich unabhängig von der „ergebnisoffenen“ Formulierung („Stimmen sie der geplanten Ansiedlung der E.-Fleischfabrik zu?“) für die Unterzeichner des Bürgerbegehrens und die Antragsgegnerin erkennbar aus der Begründung zum Bürgerbegehren. In der Begründung heißt es: „Die geplante Ansiedlung ist allein schon hinsichtlich des damit verbundenen Flächen- und Landschaftsverbrauchs von grundsätzlicher Bedeutung für die Stadt Rheinstetten und ihrer weiteren Entwicklung. Die Bürger/innen sind in ihrer Gesamtheit davon betroffen und fordern daher die direkte Entscheidungsmöglichkeit in dieser Frage.“ Die Wortwahl „Flächen- und Landschaftsverbrauch“ und der Hinweis auf die Betroffenheit der Bürger lassen auf eine grundsätzlich ablehnende Haltung des Bürgerbegehrens schließen.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO findet ein Bürgerentscheid u.a. nicht statt über Bauleitpläne. Bauleitpläne sind zwar nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 BauGB der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Die Ausschlussregelung ist aber über den Wortlaut hinaus auszulegen und erfasst bereits die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB und damit die wesentlichen Verfahrensabschnitte, die in dem Aufstellungsverfahren nach dem BauGB zu durchlaufen sind.
Denn nach Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO soll das förmliche Verfahren der Bauleitplanung einem Bürgerbescheid entzogen sein. Die planende Tätigkeit, die Berücksichtigung der vielfältigen in § 1 BauGB genannten öffentlichen Belange und ihre Abwägung mit den ebenfalls einzubeziehenden privaten Belangen machen die Bauleitplanung von vornherein nicht zum tauglichen Gegenstand plebiszitärer Willensbildung (vgl. Ritgen, a.a.O. S. 206). Die Vorschrift dient daher der Sicherung einer verantwortbaren, die rechtlichen Vorgaben des BauGB respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten. In diese dem Gemeinderat obliegende Planungskompetenz soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bürgerschaft nicht unmittelbar eingreifen.
Entgegen der Beschwerde stützen die Gesetzesmaterialien eine solche Auslegung. Denn ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 13/4385, S. 18) erfordern Entscheidungen in den nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO genannten Bereichen vielschichtige Abwägungsprozesse. „Diese Abwägungen sollen dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde vorbehalten werden und nicht auf eine „Ja-Nein-Fragestellung“, die zwingend Gegenstand eines Bürgerentscheids sein müsste, reduziert werden.“ Noch deutlicher wird die gesetzgeberische Intention, wenn der Vorschlag des Gemeindetags im Gesetzgebungsverfahren mit dem Hinweis darauf nicht aufgegriffen wird, die im Gesetzentwurf verwendete Formulierung („Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften“) decke die gewünschte Formulierung Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen bereits ab (vgl. LT-Drs. 13/485, S. 11).
10 
Damit lässt sich der Gesetzesbegründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO nicht erst dann greift, wenn der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden ist. Vielmehr wird bereits die Bauleitplanung von der Regelung erfasst. Dem steht auch die in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, mit der Änderung des § 21 GemO die Möglichkeiten der unmittelbaren Bürgerbeteiligung zu stärken, nicht entgegen. Denn diesem Anliegen wurde durch anderweitige gesetzliche Änderungen entsprochen (Wegfall des Positivkatalogs, Absenkung des Quorums, Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet).
11 
Dies schließt nicht aus, dass Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegen- stand eines Bürgerentscheids gemacht werden können (vgl. LT-Drs. 13/4385, wonach Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zur Gemeindeentwicklung davon nicht berührt sind (siehe auch Antwort des Landesregierung auf eine Große Anfrage der Fraktion GRÜNE, LT-Drs. 14/2311, S. 8). Diese der Bauleitplanung vorgelagerte Phase dürfte aber durch den Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB beendet sein, denn spätestens mit diesem Beschluss wird das förmliche Bauleitplanverfahren eingeleitet (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 2 RdNr. 26). Danach kommt ab dem Zeitpunkt (der Bekanntgabe) des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB ein Bürgerentscheid nicht mehr in Betracht.
12 
3. Die Frage der zeitlichen Zäsur muss jedoch in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung zugeführt werden. Denn selbst wenn der Aufstellungsbeschluss noch als Weichen stellender, die Planung einleitender Beschluss bürgerentscheidsfähig sein sollte, dann ist jedenfalls mit Verstreichen der durch ihn in Gang gesetzten Sechs-Wochen-Frist (§ 21 Abs. 3 Satz 3 GemO) die Bauleitplanung dem Zugriff der Bürger endgültig entzogen.
13 
Diese Frist ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Der Aufstellungsbeschluss wurde durch den Gemeinderat am 26.02.2008 gefasst. Im gemeindlichen Nachrichtenblatt (Nr. 10/2008, S. 6) vom 10.03.2008 wurde ausführlich über die vorgenannte Gemeinderatssitzung und die Bebauungsplanaufstellung berichtet. Darüber hinaus ist der Aufstellungsbeschluss im gemeindlichen Nachrichtenblatt „Rh. aktuell“ (Nr. 13/2008) am 27.03.2008 amtlich bekannt gemacht worden. Daher ist der erst mit Schreiben vom 30.09.2008, also gut sechs Monate später gestellte Antrag, einen Bürgerbescheid durchzuführen, schon wegen Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Frist unzulässig.
14 
Entgegen der Beschwerde ist die Sechs-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht deshalb neu eröffnet worden, weil die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit weitere Gemeinderatsbeschlüsse getroffen hat, wie etwa die Änderung des Aufstellungsbeschlusses und den Beschluss über die zweite öffentliche Auslegung vom 16.12.2008. Das dargelegte, mit der Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbundene gesetzgeberische Ziel, Abwägungsentscheidungen dem Bürgerentscheid zu entziehen, könnte nicht erreicht werden, wenn die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO durch jeden einzelnen neuen Verfahrensschritt erneut ausgelöst werden würde.
15 
Ob anderes gilt, wenn ein neuer Grundsatzbeschluss gefasst worden ist, kann dahinstehen. Denn mit Beschluss vom 16.12.2008 ist keine neue Grundsatzentscheidung über das „ob“ eines förmlichen Bebauungsplanverfahrens getroffen worden. Vielmehr wurde insoweit lediglich eine Korrektur der Abgrenzung des ursprünglich im Aufstellungsbeschluss benannten Plangebiets (Verkleinerung) beschlossen.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 78/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Zulassung eines Bürgerbegehrens über die Bebauung eines Sportplatzgeländes.
Nordöstlich des Ortszentrums der Beklagten liegt in Westhanglage der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östliche Ortserweiterung (Im alten Berg)" aus dem Jahr 1964. Ursprünglich war im Plan im Bereich eines dort bereits bestehenden Sportplatzes eine ca. 1,5 ha große Vorbehaltsfläche für den Sportplatz ausgewiesen, die im Westen, Norden und Osten von Wohngebieten (WR und WA) umgeben war. Neben weiteren Änderungen wurden Teile dieser Fläche in den folgenden Jahren in das östlich angrenzende Wohngebiet einbezogen. 1993 wurde im Interesse einer planungsrechtlichen Absicherung der sportlichen Nutzung in der Mitte des Baugebiets auf einer Fläche von ca. 1,1 ha der vorhandene und im Eigentum der Beklagten stehende Rasenplatz und im südöstlichen Bereich - auf Grundstücken, die im Eigentum der Sportgemeinde 1887 Nußloch e.V. (SGN) stehen - ein ebenfalls schon bestehendes Kleinspielfeld, jeweils nebst fester Nutzungszeiten, festgesetzt. Die Handballabteilung der SGN hatte den Spielbetrieb auf dem Kleinspielfeld bereits in den 80er Jahren wegen Nachbarschaftsbeschwerden eingestellt; Bemühungen, den Spielbetrieb nach der Bebauungsplanänderung und einer Umgestaltung des Spielfeldes wieder aufzunehmen, waren nicht von Dauer. Das Sportplatzgelände wurde in der Folgezeit hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen als Bolzplatz sowie von örtlichen Vereinen ab und zu als Festplatz genutzt. Ab 1999 war die SGN bestrebt, ihre Grundstücke zu veräußern und im Gegenzug an anderer Stelle Trainingsmöglichkeiten zu erhalten. Vor diesem Hintergrund stellte die Beklagte Überlegungen an, dort einen Kindergarten zu errichten. Am 29.03.2000 fasste der Gemeinderat der Beklagten einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wonach im südöstlichen Bereich (Kleinspielfeld und benachbartes Vereinsheim) eine „Gemeinbedarfsfläche Kindergarten“ ausgewiesen werden solle. Weitere Verfahrensschritte blieben aus. Im Oktober 2003 regte die SGN mit Blick auf die anstehende Fortschreibung des Flächennutzungsplans, der den Sportplatzbereich als Grünzone (Sportflächen) auswies, an, das Gelände der Wohnbebauung zuzuführen; sie werde dann ihre Grundstücke der Beklagten übergeben, wenn diese im Gegenzug eine neue Sporthalle errichte.
Am 17.03.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten im Rahmen der Empfehlung zur Flächenanmeldung bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2015/2020, dass das Areal des Sportplatzes nicht zuletzt aus fiskalischen Gründen als Baugebiet ausgewiesen werden solle, was sodann beim gem. § 205 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr.1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 NVerbG zuständigen Nachbarschaftsverband Mannheim-Heidelberg beantragt wurde. Der Nachbarschaftsverband beschloss die entsprechende Darstellung im neuen Flächennutzungsplan 2015/2020 mit der Maßgabe, dass die neue Wohnbaufläche im ersten Zeitabschnitt bis 2015 einer Bebauung zugeführt werden könne. Der Flächennutzungsplan wurde am 15.07.2006 wirksam.
Die Kläger, deren Wohngrundstücke in unmittelbarer Nähe des Sportplatzes liegen, gründeten zusammen mit anderen Anwohnern und Anliegern am 01.03.2007 den Verein „Rettet den Alten Berg“ e.V., der ein Bürgerbegehren initiierte. Am 24.05.2007 beantragten sie als Unterzeichner und Vertrauensleute bei der Beklagten ein Bürgerbegehren zur Frage „Soll die vom Gemeinderat angestrebte Bebauung des Sportplatzes 'Alter Berg' unterbleiben?“. Zur Begründung war angegeben: „Das Freizeitgelände Sportplatz Alter Berg soll allen Nußlocher Bürgerinnen und Bürgern für Sport, Spiel und Freizeit erhalten bleiben.“ Das Bürgerbegehren wurde von 1431 Personen unterstützt, von denen die Beklagte 1344 als wahlberechtigt wertete. Am 20.06.2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, dass das beantragte Bürgerbegehren unzulässig sei und ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt werde. Mit Bescheid vom 27.06.2007 wurde dies den Klägern mitgeteilt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass das Bürgerbegehren sich gegen den Flächennutzungsplan richte, was nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO ausgeschlossen sei.
Am 04.07.2007 erhoben die Kläger Widerspruch. Sie machten geltend, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine Änderung des Flächennutzungsplans oder einen Bebauungsplan gerichtet sei. Vielmehr sollten künftige Planungs- und Umsetzungsschritte für eine Bebauung des Geländes unterbleiben. Ein solcher punktueller Planungsstopp durch die Verneinung der Frage nach dem „Ob“ eines Bebauungsplans, der als ein Moratorium den Status Quo vorübergehend erhalte, erfordere keine Abwägung in einem förmlichen Planverfahren. Es werde die Offenheit für die Zukunft gewahrt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Widerspruch zurück. Es führte aus, dass ein durchführbarer Vorschlag zur Deckung der zu erwartenden Verfahrenskosten für eine neuerliche Änderung des Flächennutzungsplans fehle. Das Begehren befasse sich darüber hinaus mit einer Angelegenheit, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO vom Bürgerentscheid ausgenommen sei. Dies gelte dann, wenn es auf die Änderung des Flächennutzungsplans gerichtet sei. Es sei aber auch dann unzulässig, wenn es lediglich darauf abziele, die Überplanung des Bereichs durch einen Bebauungsplan in Zukunft zu unterlassen. Ein bloßer Planungsstopp oder –verzicht sei hier nicht gegeben. Denn das Planungsverfahren habe bereits mit der Einleitung des Verfahrens zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans begonnen. Der Flächennutzungsplan und der ihn konkretisierende Bebauungsplan enthielten einen einheitlichen Abwägungsvorgang, der nicht künstlich getrennt werden könne. Es gehe nicht um eine Grundsatzentscheidung im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens, da die Forderung nach dem Erhalt des Sport- und Freizeitgeländes im Widerspruch zu den rechtskräftigen Festsetzungen des Flächennutzungsplans stehe.
Am 08.01.2008 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Das Bürgerbegehren sei darauf gerichtet, einstweilen die Umsetzung des Flächennutzungsplans mittels verbindlicher Bauleitpläne zu verhindern. Es handele sich um einen typischen Grundsatzbeschluss im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens. Des Weiteren wendeten sie sich gegen die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung.
Mit Urteil vom 30.05.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bürgerbegehren richte sich gegen die vorgesehene Bebauung, die die Änderung des geltenden Bebauungsplans voraussetze. Eine solche Änderungsentscheidung wie auch die verbindliche Entscheidung, eine Änderung zu unterlassen, betreffe unmittelbar die in der Zuständigkeit der Beklagten liegende verbindliche Bauleitplanung. Darüber finde ein Bürgerentscheid nicht statt, so dass ein darauf gerichtetes Bürgerbegehren unzulässig sei. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO verbiete nicht nur, dass die Bürgerschaft einen Bauleitplan als Satzung beschließe. Die Vorschrift habe vielmehr auch materiell-rechtlichen Charakter. Der Gesetzgeber sei bei der Änderung des § 21 GemO im Jahr 2005 zu der Auffassung gelangt, die Bauleitplanung sei wegen der in diesem Bereich erforderlichen vielschichtigen Abwägungsprozesse keine Angelegenheit, die die Bürgerschaft entscheiden könne. Dies gelte grundsätzlich für das ‚Ob’ und das ‚Wie’, denn beide Fragestellungen seien abwägungsrelevant und in die geforderte städtebauliche Konzeption einzubeziehen. Die Grundsatzentscheidung der Beklagten vom 17.03.2004, das Sportplatzgelände am „Alten Berg“ bis 2015 bebaubar zu machen und den Flächennutzungsplan zu ändern, sei nur durch eine Änderung des Flächennutzungsplans zu korrigieren. Denn das Verfahren sei rechtsbeständig abgeschlossen. Eine solche Änderung sei schon deshalb nicht bürgerentscheidsfähig, weil es keine Angelegenheit des Wirkungskreises der Beklagten sei, für die der Gemeinderat zuständig sei. Zuständig für die Änderung des Flächennutzungsplans sei der Nachbarschaftsverband. Die Kläger wollten jedoch keine Änderung des Flächennutzungsplans, sondern den Verzicht auf eine Bebauungsplanänderung zur Umsetzung der einschlägigen Festsetzung des Flächennutzungsplans. Eine Änderung des Bebauungsplans oder der bewusste Verzicht darauf sei eine Angelegenheit, für die der Gemeinderat der Beklagten zuständig sei. Diese rechtfertige aber kein Bürgerbegehren. Denn zumindest jetzt sei ein Verzicht auf die vorgesehene Planänderung keine weichenstellende Grundsatzentscheidung im Vorfeld der Bauleitplanung mehr. Der „Alte Berg“ sei nämlich ein seit 1964 überplantes Baugebiet. Die Frage des Wo und Wie des Sportplatzes sei bei den nachfolgenden Änderungen Gegenstand vielschichtiger Abwägungsprozesse gewesen. Seit 2006 habe die Beklagte mit der von ihr erreichten Änderung des Flächennutzungsplans jede planerische Priorität des bereits reduzierten Sportplatzgeländes rechtsbeständig verneint. Sie sei jetzt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verpflichtet, weitere planerische Festsetzungen dieses Geländes aus dem geänderten Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies sei nur noch in Richtung auf Wohnbebauung möglich. Die Entscheidung, ob städtebauliche Gründe es erforderten, das Baugebiet „Alter Berg“ weiterzuentwickeln und den Bebauungsplan entsprechend zu ändern, sei von umfangreichen Überlegungen und Abwägungen abhängig, die das planerische Ermessen bestimmten, und könne nicht mit einer einfachen Fragestellung der Entscheidung der Bürgerschaft unterstellt werden. Die Vorabentscheidung über die Beibehaltung des Sportplatzes sei mit dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans verbunden worden und habe sich mit ihm erledigt. Die Umsetzung dieser Entscheidung, d.h. die Schließung des Platzes, sei eine zwingende Folge der anstehenden Änderung des Bebauungsplanes und als solche keiner gesonderten Entscheidung mehr zugänglich. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob das ehemals als Sportplatz ausgewiesene Gelände überhaupt noch als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO anzusehen sei.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27.10.2008 - 1 S 1766/08 - zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor: Der Begriff des Bauleitplans i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO sei nicht zuletzt im Interesse direktdemokratischer Entscheidungsrechte eng auszulegen. Während der Be- griff Bauleitplanung den ganzen Planungsprozess umfasse, bezeichne das Wort Bauleitplan nur dessen auf einer abschließenden Abwägung beruhendes Ergebnis. Sinn der Regelung sei, die erforderlichen Abwägungen dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde vorzubehalten und nicht auf eine Ja-Nein-Fragestellung eines Bürgerentscheids zu reduzieren. Die komplexe Abwägung aller nach § 1 Abs. 6 BauGB relevanten Aspekte erfolge erst, wenn alle Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und alle Einwendungen vorlägen. Sie könne zwar nicht unter Umgehung des Gemeinderats durch einen Bürgerentscheid vorgenommen werden. Das gelte aber weder für einen Planungsstopp, auf den das Bürgerbegehren für den Bereich des Kleinspielfeldes und des Gebäudes abziele, noch für einen Planungsverzicht bezüglich des Sportplatzes. Das Bürgerbegehren strebe außerhalb eines laufenden Planverfahrens lediglich an, dass das Freizeitgelände „Alter Berg“ erhalten bleibe und die 2004 bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans ins Auge gefasste Bebauung nicht weiter verfolgt werde. Das Bürgerbegehren berühre zwar Fragen der Bauleitplanung, habe aber keinen Bauleitplan zum Inhalt. Es betreffe damit ausschließlich Fragen des „Ob“ weiterer Planung, die in jedem Fall bürgerentscheidsfähig seien. Im Unterschied zum positiven Beschluss über einen Bebauungsplan bewirke ein negativer Beschluss angesichts der zeitlich begrenzten Bindungswirkung eines Bürgerentscheids nicht mehr als ein Moratorium. Komplexe Abwägungen seien hier nicht gefordert. Es widerspreche dem Gesetz, den Bürgerentscheid auf „Grundsatzentscheidungen im Vorfeld eines bauplanungsrechtlichen Vorhabens“ zu beschränken und alle in bauplanungsrechtlichen Verfahren möglichen Weichenstellungen davon auszunehmen. Es gehe jedenfalls aber um eine Grundsatzentscheidung im Vorfeld. Dieses ende nicht bereits mit dem Beschluss des Flächennutzungsplans bzw. dem entsprechenden Antrag des Gemeinderats. Der Flächennutzungsplan stecke vielmehr lediglich den Rahmen für künftige Bebauungspläne ab und eröffne breiten Raum für Grundsatzentscheidungen. Eine Planungspflicht folge aus dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht. Schließlich wende sich das Bürgerbegehren vorbeugend gegen die Aufhebung des Sportplatzes als einer öffentlichen Einrichtung. Eine solche Fragestellung sei bis zur Reform des § 21 GemO bürgerentscheidsfähig gewesen und sei auch jetzt nicht ausgeschlossen. Die Frage der Aufhebung habe sich durch den Antrag zum Flächennutzungsplan nicht erledigt.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2008 - 1 K 78/08 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 26.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 17.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Rettet den 'Alten Berg'“ für zulässig zu erklären.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt im Wesentlichen aus: Den Klägern gehe es um die Verhinderung von Bauleitplänen, also um die Entscheidung „über Bauleitpläne“. Der Wortlaut von § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO sei eindeutig und umfasse auch den gesamten Planungsprozess. Ein Planungsstopp oder -verzicht sei über einen Bürgerentscheid nicht zu erreichen. Die Bürger könnten alle Argumente gegenüber der Gemeinde im Rahmen der Beteiligungsrechte nach dem BauGB vortragen, sodass diese in eine Abwägungsentscheidung des Gemeinderats einbezogen werden könnten; hiergegen sei gerichtlicher Rechtsschutz gegeben. Komplexe Fragen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren gebe es auch bereits im Vorfeld, hier im Hinblick auf die mit einer Bebauung verbundenen gemeindewirtschaftlichen Aspekte. Die Bürger hätten im Hinblick auf den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans vom 29.03.2000 innerhalb der 6-Wochen-Frist reagieren müssen. Die Einwände in Bezug auf die öffentliche Einrichtung seien unzutreffend. Die Kläger hätten nicht beantragt, eine öffentliche Einrichtung aufrechtzuerhalten, sondern eine Bebauung zu unterlassen. Schließlich fehle ein Kostendeckungsvorschlag, denn der Beklagten entgingen beträchtliche Einnahmen, wenn das Gelände nicht bebaut werde.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und die Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegen- stand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 21 Abs. 8 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 KomWG zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 GemO liegen nicht vor.
17 
1. a) Mit dem Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ soll ausweislich der Fragestellung „die vom Gemeinderat angestrebte Bebauung“ des dortigen Sportplatzgeländes verhindert werden. Rechtsvoraussetzung einer Bebauung ist zunächst eine Änderung der ihr entgegenstehenden Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans und dessen Anpassung an die geänderten Darstellungen des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans. Das Bürgerbegehren nimmt ersichtlich Bezug auf die im Gemeinderat diskutierten planerischen Vorstellungen und wendet sich gegen eine verbindliche Bauleitplanung in Fortführung der durch den neuen Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten. Dieses Verständnis wird jedenfalls bestätigt durch die Begründung des Widerspruchs. Denn dort wird ausgeführt, dass „künftige Planungsschritte unterbleiben“ sollen; in den gerichtlichen Verfahren stand diese Zielrichtung ebenfalls im Vordergrund.
18 
Mit der Bauleitplanung steht gem. § 2 Abs. 1 BauGB eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Gemeinde in Rede, für die der Gemeinderat zuständig ist (vgl. § 10 BauGB, § 24 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO). Der danach gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 GemO grundsätzlich eröffnete Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens wird hier indessen durch den Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO beschränkt. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO, wonach u.a. über Bauleitpläne ein Bürgerentscheid nicht stattfindet, ist hier einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht lediglich die abschließende Entscheidung über den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan, sondern grundsätzlich die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB, somit die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (vgl. Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574, ).
19 
b) Der Prüfung am Maßstab dieses Ausschlusstatbestands steht nicht entgegen, dass zur Begründung des Bürgerbegehrens auf den Erhalt des Sportplatzes abgestellt wird. Denn allein durch diese erwartete Folge eines „planungsrechtlichen Moratoriums“ wird die aufgezeigte Zielrichtung des Bürgerbegehrens nicht in Zweifel gezogen.
20 
c) Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass auch nach dem Empfängerhorizont der Unterzeichner des Bürgerbegehren ungeachtet der bauplanungsrechtlichen Situation allein die weitere Nutzbarkeit des Sportplatzes Ziel des Bürgerbegehrens sei, wäre eine abweichende rechtliche Einordnung nicht veranlasst.
21 
(1) Die Kläger verweisen insoweit auf die alte Rechtslage, wonach die Frage des Fortbestands des Sportplatzes bürgerentscheidsfähig gewesen wäre; die Entscheidungsrechte der Bürgerschaft habe der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 21 GemO durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 (GBl. S. 578) nicht beschneiden wollen. Dieser Einwand geht fehl. Zwar konnte nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO a.F. u.a. die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist, als wichtige Gemeindeangelegenheit selbst dann Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, wenn die Bauleitplanung berührt war (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 25.10.1976 - I 561/76 -, ESVGH 27, 73 <77>). Auch spricht alles dafür, dass der Sportplatz als eine öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO anzusehen ist; für den Gemeingebrauch ist hier nichts ersichtlich. Fraglich mag allerdings sein, ob der Sportplatz jedenfalls in seiner Funktion als Spiel- und Bolzplatz der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist (siehe etwa Hager, VerwArch 84 <1993>, 97 <104>). Auf diese rückblickende rechtliche Bewertung kommt es aber letztlich nicht an. Denn nach der Neuregelung ist der nunmehr eingefügte Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO auch bei der Prüfung der Bürgerentscheidfähigkeit von auf öffentliche Einrichtungen bezogenen Fragestellungen heranzuziehen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 21 GemO generell eine Erweiterung der Möglichkeiten direktdemokratischer Einflussnahme der Bürgerschaft angestrebt (LT-Drs. 13/4385, S. 9). Er hat dabei aber die bestehende Rechtslage nicht lediglich erweiternd fortgeschrieben, sondern diese u.a. durch Wegfall des Positivkatalogs und Neufassung des Negativkatalogs neu gestaltet. Allein dieser Normbestand bestimmt nunmehr die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
22 
(2) Ob und inwieweit bei einer Fragestellung mit Bezug auf die Bauleitplanung eine rechtliche Trennung zwischen der vom Ausschlussgrund erfassten Aufstellung eines Bauleitplans einerseits und dessen Verwirklichung andererseits möglich ist (siehe hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl 2008, 120 ; vom 17.07.2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803 , einerseits; Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2004 – 10 LA 84/04 -, NVwZ-RR 2007, 349 andererseits; vgl. auch OVG SH, Urteil vom 20.09.2006 - 2 LB 8/06 -, NVwZ-RR 2007, 487 ), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Bürgerbegehren beschränkte sich bei dem hier unterstellten Verständnis jedenfalls nur vordergründig auf die Frage des Erhalts des Sportplatzes. Der Sache nach bleibt sie auf eine Bauleitplanung gerichtet. Die Frage nach der Nutzbarkeit des Geländes zielt auf eine typisch bauplanerische Entscheidung, die eine Abwägung mit gegenläufigen Interessen voraussetzt. Allein die andere Einkleidung der Fragestellung kann nicht dazu führen, dass sich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht an § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO messen lassen muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2009 - 15 B 328/09 -, juris Rz. 6 f.; Beschluss vom 17.07.2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803 ).
23 
2. Die mit dem Bürgerbegehren erstrebte Einwirkung auf die Bauleitplanung der Beklagten ist unzulässig. Hinsichtlich des Geländes des Kleinspielfeldes und des Vereinsheims im südöstlichen Bereich, für den die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss erlassen hat, wollen die Kläger nach ihrem eigenen Bekunden einen Planungsstopp erreichen; das ist aber jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich (a). Der für das übrige Gelände begehrte Planungsverzicht kann nicht getrennt zum Bürgerentscheid gestellt werden (b); darüber hinaus stünde auch einem neuen, allein darauf bezogenen Bürgerbegehren der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO entgegen (c).
24 
a) Im Anschluss an die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4385, S. 18; siehe auch LT-Drs. 14/2311, S. 8) geht der Senat davon aus, dass ungeachtet der weiten Auslegung des Ausschlussgrundes nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld des bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden können. Ob die damit angesprochene, der Bauleitplanung vorgelagerte Phase den Aufstellungsbeschluss noch mit umfasst (vgl. Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574, ), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn gegen den weiterhin wirksamen Aufstellungsbeschluss kann sich das Bürgerbegehren jedenfalls wegen des Zeitablaufs nicht mehr richten.
25 
(1) Die Beklagte hat für den südöstlichen Teil des Geländes am 29.03.2000 einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erlassen. Dem Verfahren ist zwar kein Fortgang gegeben worden; weitere Verfahrensschritte hat die Beklagte nämlich nicht eingeleitet. Das ist für die Rechtswirkungen des Beschlusses aber unschädlich. Er ist nämlich weder aufgrund des bloßen Zeitablaufs noch deswegen obsolet geworden, weil - wie sich aus den Äußerungen in der Beratung über die Flächenanmeldungen ergibt - die Beklagte an den anfänglichen Planungen für die Errichtung eines Kindergartens nicht mehr festgehalten hat. Denn ein Aufstellungsbeschluss ist nicht schon dann überholt, wenn das darin benannte Planungsziel sich geändert hat. Da der Aufstellungsbeschluss Ziele der Planung nicht enthalten muss, hat er vielmehr Bestand, wenn und solange die Gemeinde nur weiterhin ernsthaft beabsichtigt, den betreffenden Bereich städtebaulich zu entwickeln oder zu ordnen (vgl. hierzu Mitschang in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn. 20; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 32; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.1992 - 8 S 249/92 -, VBlBW 1992, 420). Das ist hier angesichts der neuen planerischen Überlegungen der Beklagten, die sich auf das gesamte Sportplatzgelände beziehen, ersichtlich der Fall.
26 
(2) Im Interesse der Verlässlichkeit des Handelns der Gemeinde kann ein Gemeinderatsbeschluss gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO nur binnen einer Frist von 6 Wochen im Wege des Bürgerbegehrens angefochten werden. Diese Frist ist hier längst abgelaufen. Unbeachtlich ist dabei, dass ein Aufstellungsbeschluss nach der alten Rechtslage überhaupt nicht bürgerentscheidsfähig gewesen wäre. Denn mangels einer diesbezüglichen Übergangsbestimmung (siehe Art. 4 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 , GBl. S. 578 <579 f.>) ist die Frist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erneut in Lauf gesetzt worden.
27 
b) Die Frage eines Planungsverzichts für das übrige, nicht vom Aufstellungsbeschluss erfasste Gelände kann nicht in diesem beschränkten Umfang zum Bürgerentscheid gestellt werden. Denn in einer – ggfs. im Wege eines Hilfsantrags geltend zu machenden – „Teilzulassung“ läge eine Änderung der Fragestellung, die nicht mehr ohne Weiteres als vom Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens gedeckt angesehen werden kann.
28 
Es kann offenbleiben, ob eine über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Umformulierung der Fragestellung immer einer ausdrücklichen Ermächtigung der Vertrauensleute bedarf (so BayVGH, Urteil vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl 2008, 241 ; im Anschluss daran auch Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007 – 8 TG 1562/07 -, ESVGH 58, 126 ). Denn hier sind jedenfalls die Grenzen einer nachträglich zulässigen inhaltlichen Änderung überschritten. Da sich die Unterschrift der Unterstützer auf ein durch die Fragestellung genau umschriebenes Anliegen bezieht und der Wille der Unterzeichner nicht verfälscht werden darf, ist die Änderung der Fragestellung nur in Ausnahmefällen zulässig. Dabei reicht es nicht schon aus, dass das Bürgerbegehren auch ohne den bereits ausgeschiedenen Teil für sich allein noch sinnvoll bleibt. Denn diese Entscheidung hängt – von Randkorrekturen abgesehen – von subjektiven Einschätzungen und Präferenzen ab, die jeweils der Bürger vor seiner Unterstützung des Bürgerbegehrens zu treffen hat. Hier ist eine nicht unerhebliche Abweichung darin zu sehen, dass nunmehr ein merklich verkleinertes Gelände und nur noch der Rasenplatz zur Abstimmung stünde. Dessen Nutzbarkeit stellt sich indessen ohne die Infrastruktur, die das Vereinsheim bietet, anders dar; das gilt nicht zuletzt für die Eignung als „Festwiese“.
29 
c) Im Übrigen wäre auch ein ausdrücklich nur auf die Bebauung des Rasenplatzes bezogenes Bürgerbegehren unzulässig.
30 
Mit dem insoweit erstrebten „Planungsverzicht“ durch die Unterlassung der Änderung des geltenden Bebauungsplans soll hier nicht eine Entscheidung getroffen werden, die als grundlegende Weichenstellung im Vorfeld planungsrechtlicher Verfahren dem Bürgerentscheid offen steht. Das Verfahren der Bauleitplanung ist zwar zweigeteilt, sodass nicht bereits grundsätzlich mit dem Erlass des Flächennutzungsplans dieses Vorfeld verlassen wird. Doch sind insoweit weitere Grundsatzentscheidungen in diesem Verfahrensstadium nur innerhalb des durch den Flächennutzungsplan eröffneten planungsrechtlichen Rahmens möglich; sie dürfen nicht - wie hier - im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen (1). Als vermeintliches Moratorium ist das Bürgerbegehren ebenso wenig zulässig (2).
31 
(1) Die Bauleitplanung ist mit der Unterscheidung zwischen der vorbereitenden Bauleitplanung in Gestalt des Flächennutzungsplans und der verbindlichen Bauleitplanung durch den Bebauungsplan als grundsätzlich zweistufiges Verfahren ausgestaltet (§ 1 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB als gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet auf die Darstellung der Arten der Bodennutzung in den Grundzügen beschränkt. Der zulässige Inhalt, die Regelungstiefe und die Parzellenschärfe des Flächennutzungsplans hängt dabei von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab und kann auch ins Einzelne gehende Darstellungen enthalten (§ 5 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan weist allerdings in aller Regel ebenenspezifisch ein grobmaschiges Raster auf, das auf Verfeinerung in dem daraus gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickelnden Bebauungsplan angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 <137 ff.>). Je nach dem Bestimmtheitsgrad der im Flächennutzungsplan niedergelegten planerischen Konzeption sind demnach auch vor der Aufstellung eines Bebauungsplans weitere bürgerentscheidfähige Grundentscheidungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese müssen sich allerdings innerhalb der vom Flächennutzungsplan eröffneten Gestaltungsspielräume halten. Anderenfalls ist der Bürgerentscheid auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet und deswegen unzulässig (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 21 Rn. 14). Letzteres ist hier der Fall. Denn infolge des Planungsverzichts bliebe es beim derzeitigen Bebauungsplan, der den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Ausnahmsweise ist eine solche Abweichung zwar unschädlich, wenn die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 - 4 BN 9.03 -, NVwZ-RR 2003, 406, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.09.1998 - 8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 9 ). Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden, da mit der Beibehaltung des alten Bebauungsplans die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende planerische Konzeption im betroffenen Gebiet nicht nur in einem Nebenpunkt, sondern insgesamt ausgehebelt würde.
32 
(2) Ein Bürgerbegehren wäre schließlich nicht deshalb zulässig, weil es sich nach Auffassung der Kläger lediglich als „Planungsmoratorium“ darstellt.
33 
Die Beklagte ist zwar nicht von Rechts wegen verpflichtet, die mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans begonnene Planung umgehend weiterzuführen. Aus der in § 1 Abs. 3 BauGB normierten Aufgabe der Bauleitplanung erwächst der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - bzw. ggfs. dem überörtlichen Planungsträger (§ 203 ff. BauGB) - nach § 5 Abs. 1 BauGB eine originäre Planungspflicht bei der vorbereitenden Bauleitplanung. Aus den Darstellungen des hiernach aufzustellenden Flächennutzungsplans folgt indessen keine Planungspflicht auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans. Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, greift nämlich nur dann, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan erlässt. Ungeachtet dieses Ableitungszusammenhangs gilt vielmehr, dass zunächst wiederum die Gemeinde selbst zu entscheiden hat, ob und wann die weitere Planung städtebaulich erforderlich und damit verbindlich vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 <304>).
34 
Eine rechtlich verbindliche Planungspflicht ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus dem im Flächennutzungsplan wiedergegebenen Konzept der Zeitstufen. Nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (S. 64) sollen diese Zeitstufen die beteiligten Städte und Gemeinden intern binden; sie seien als "informelle Planung“ entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu werten. Diese Einordnung ist bereits deswegen zweifelhaft, weil die Bestimmung voraussetzt, dass es sich dabei um ein gemeindliches Entwicklungskonzept handelt. Eine rechtswirksame Übertragung der Zuständigkeit auf den Nachbarschaftsverband liegt aber nicht vor; dessen Zuständigkeit beschränkt sich nach § 4 Abs. 2 NVerbG auf die vorbereitende Bauleitplanung. Ob der in der Informationssammlung zum Flächennutzungsplan (S. 332) erwähnte Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2005 dieses Konzept als eigenes der Beklagten übernommen hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls versteht auch der Flächennutzungsplan die Bindungswirkung nur in dem Sinne, dass damit bestimmt wird, in welchem Zeitabschnitt eine Maßnahme zur Siedlungsentwicklung begonnen werden kann; von einem Zwang zur sofortigen Umsetzung geht auch der Flächennutzungsplan gerade nicht aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sonstigen Planungen i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gerade nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, ZfBR 2009, 466 ).
35 
Die hiernach der Beklagten verbleibenden Optionen sind für die Bewertung des Bürgerbegehrens jedoch unerheblich. Denn zum bloßen Planungsmoratorium wird es nur auf Grund der gem. § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO auf drei Jahre beschränkten Bindungswirkung des Bürgerentscheids. Seine Zielrichtung bleibt jedoch eine andere; es ist in seinem Bestreben, das Sportplatzgelände von Bebauung freizuhalten, auf Dauer ausgerichtet. Damit wendet es sich in unzulässiger Weise gegen den Flächennutzungsplan.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 22. Juni 2009
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die nach § 21 Abs. 8 GemO i.V.m. § 41 Abs. 2 KomWG zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 GemO liegen nicht vor.
17 
1. a) Mit dem Bürgerbegehren „Rettet den Alten Berg“ soll ausweislich der Fragestellung „die vom Gemeinderat angestrebte Bebauung“ des dortigen Sportplatzgeländes verhindert werden. Rechtsvoraussetzung einer Bebauung ist zunächst eine Änderung der ihr entgegenstehenden Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans und dessen Anpassung an die geänderten Darstellungen des fortgeschriebenen Flächennutzungsplans. Das Bürgerbegehren nimmt ersichtlich Bezug auf die im Gemeinderat diskutierten planerischen Vorstellungen und wendet sich gegen eine verbindliche Bauleitplanung in Fortführung der durch den neuen Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten. Dieses Verständnis wird jedenfalls bestätigt durch die Begründung des Widerspruchs. Denn dort wird ausgeführt, dass „künftige Planungsschritte unterbleiben“ sollen; in den gerichtlichen Verfahren stand diese Zielrichtung ebenfalls im Vordergrund.
18 
Mit der Bauleitplanung steht gem. § 2 Abs. 1 BauGB eine Angelegenheit im Wirkungskreis der Gemeinde in Rede, für die der Gemeinderat zuständig ist (vgl. § 10 BauGB, § 24 Abs. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO). Der danach gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 GemO grundsätzlich eröffnete Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens wird hier indessen durch den Negativkatalog des § 21 Abs. 2 GemO beschränkt. § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO, wonach u.a. über Bauleitpläne ein Bürgerentscheid nicht stattfindet, ist hier einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht lediglich die abschließende Entscheidung über den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan, sondern grundsätzlich die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB, somit die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (vgl. Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574, ).
19 
b) Der Prüfung am Maßstab dieses Ausschlusstatbestands steht nicht entgegen, dass zur Begründung des Bürgerbegehrens auf den Erhalt des Sportplatzes abgestellt wird. Denn allein durch diese erwartete Folge eines „planungsrechtlichen Moratoriums“ wird die aufgezeigte Zielrichtung des Bürgerbegehrens nicht in Zweifel gezogen.
20 
c) Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass auch nach dem Empfängerhorizont der Unterzeichner des Bürgerbegehren ungeachtet der bauplanungsrechtlichen Situation allein die weitere Nutzbarkeit des Sportplatzes Ziel des Bürgerbegehrens sei, wäre eine abweichende rechtliche Einordnung nicht veranlasst.
21 
(1) Die Kläger verweisen insoweit auf die alte Rechtslage, wonach die Frage des Fortbestands des Sportplatzes bürgerentscheidsfähig gewesen wäre; die Entscheidungsrechte der Bürgerschaft habe der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 21 GemO durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 (GBl. S. 578) nicht beschneiden wollen. Dieser Einwand geht fehl. Zwar konnte nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GemO a.F. u.a. die Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist, als wichtige Gemeindeangelegenheit selbst dann Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, wenn die Bauleitplanung berührt war (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 25.10.1976 - I 561/76 -, ESVGH 27, 73 <77>). Auch spricht alles dafür, dass der Sportplatz als eine öffentliche Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO anzusehen ist; für den Gemeingebrauch ist hier nichts ersichtlich. Fraglich mag allerdings sein, ob der Sportplatz jedenfalls in seiner Funktion als Spiel- und Bolzplatz der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist (siehe etwa Hager, VerwArch 84 <1993>, 97 <104>). Auf diese rückblickende rechtliche Bewertung kommt es aber letztlich nicht an. Denn nach der Neuregelung ist der nunmehr eingefügte Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO auch bei der Prüfung der Bürgerentscheidfähigkeit von auf öffentliche Einrichtungen bezogenen Fragestellungen heranzuziehen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 21 GemO generell eine Erweiterung der Möglichkeiten direktdemokratischer Einflussnahme der Bürgerschaft angestrebt (LT-Drs. 13/4385, S. 9). Er hat dabei aber die bestehende Rechtslage nicht lediglich erweiternd fortgeschrieben, sondern diese u.a. durch Wegfall des Positivkatalogs und Neufassung des Negativkatalogs neu gestaltet. Allein dieser Normbestand bestimmt nunmehr die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
22 
(2) Ob und inwieweit bei einer Fragestellung mit Bezug auf die Bauleitplanung eine rechtliche Trennung zwischen der vom Ausschlussgrund erfassten Aufstellung eines Bauleitplans einerseits und dessen Verwirklichung andererseits möglich ist (siehe hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl 2008, 120 ; vom 17.07.2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803 , einerseits; Nds. OVG, Beschluss vom 17.12.2004 – 10 LA 84/04 -, NVwZ-RR 2007, 349 andererseits; vgl. auch OVG SH, Urteil vom 20.09.2006 - 2 LB 8/06 -, NVwZ-RR 2007, 487 ), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Bürgerbegehren beschränkte sich bei dem hier unterstellten Verständnis jedenfalls nur vordergründig auf die Frage des Erhalts des Sportplatzes. Der Sache nach bleibt sie auf eine Bauleitplanung gerichtet. Die Frage nach der Nutzbarkeit des Geländes zielt auf eine typisch bauplanerische Entscheidung, die eine Abwägung mit gegenläufigen Interessen voraussetzt. Allein die andere Einkleidung der Fragestellung kann nicht dazu führen, dass sich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht an § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO messen lassen muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2009 - 15 B 328/09 -, juris Rz. 6 f.; Beschluss vom 17.07.2007 - 15 B 874/07 -, NVwZ-RR 2007, 803 ).
23 
2. Die mit dem Bürgerbegehren erstrebte Einwirkung auf die Bauleitplanung der Beklagten ist unzulässig. Hinsichtlich des Geländes des Kleinspielfeldes und des Vereinsheims im südöstlichen Bereich, für den die Beklagte einen Aufstellungsbeschluss erlassen hat, wollen die Kläger nach ihrem eigenen Bekunden einen Planungsstopp erreichen; das ist aber jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich (a). Der für das übrige Gelände begehrte Planungsverzicht kann nicht getrennt zum Bürgerentscheid gestellt werden (b); darüber hinaus stünde auch einem neuen, allein darauf bezogenen Bürgerbegehren der Ausschlussgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO entgegen (c).
24 
a) Im Anschluss an die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4385, S. 18; siehe auch LT-Drs. 14/2311, S. 8) geht der Senat davon aus, dass ungeachtet der weiten Auslegung des Ausschlussgrundes nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld des bauplanungsrechtlichen Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden können. Ob die damit angesprochene, der Bauleitplanung vorgelagerte Phase den Aufstellungsbeschluss noch mit umfasst (vgl. Beschluss vom 20.03.2009 - 1 S 419/09 - NVwZ-RR 2009, 574, ), bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn gegen den weiterhin wirksamen Aufstellungsbeschluss kann sich das Bürgerbegehren jedenfalls wegen des Zeitablaufs nicht mehr richten.
25 
(1) Die Beklagte hat für den südöstlichen Teil des Geländes am 29.03.2000 einen Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erlassen. Dem Verfahren ist zwar kein Fortgang gegeben worden; weitere Verfahrensschritte hat die Beklagte nämlich nicht eingeleitet. Das ist für die Rechtswirkungen des Beschlusses aber unschädlich. Er ist nämlich weder aufgrund des bloßen Zeitablaufs noch deswegen obsolet geworden, weil - wie sich aus den Äußerungen in der Beratung über die Flächenanmeldungen ergibt - die Beklagte an den anfänglichen Planungen für die Errichtung eines Kindergartens nicht mehr festgehalten hat. Denn ein Aufstellungsbeschluss ist nicht schon dann überholt, wenn das darin benannte Planungsziel sich geändert hat. Da der Aufstellungsbeschluss Ziele der Planung nicht enthalten muss, hat er vielmehr Bestand, wenn und solange die Gemeinde nur weiterhin ernsthaft beabsichtigt, den betreffenden Bereich städtebaulich zu entwickeln oder zu ordnen (vgl. hierzu Mitschang in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn. 20; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 32; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.1992 - 8 S 249/92 -, VBlBW 1992, 420). Das ist hier angesichts der neuen planerischen Überlegungen der Beklagten, die sich auf das gesamte Sportplatzgelände beziehen, ersichtlich der Fall.
26 
(2) Im Interesse der Verlässlichkeit des Handelns der Gemeinde kann ein Gemeinderatsbeschluss gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO nur binnen einer Frist von 6 Wochen im Wege des Bürgerbegehrens angefochten werden. Diese Frist ist hier längst abgelaufen. Unbeachtlich ist dabei, dass ein Aufstellungsbeschluss nach der alten Rechtslage überhaupt nicht bürgerentscheidsfähig gewesen wäre. Denn mangels einer diesbezüglichen Übergangsbestimmung (siehe Art. 4 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.07.2005 , GBl. S. 578 <579 f.>) ist die Frist nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erneut in Lauf gesetzt worden.
27 
b) Die Frage eines Planungsverzichts für das übrige, nicht vom Aufstellungsbeschluss erfasste Gelände kann nicht in diesem beschränkten Umfang zum Bürgerentscheid gestellt werden. Denn in einer – ggfs. im Wege eines Hilfsantrags geltend zu machenden – „Teilzulassung“ läge eine Änderung der Fragestellung, die nicht mehr ohne Weiteres als vom Willen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens gedeckt angesehen werden kann.
28 
Es kann offenbleiben, ob eine über rein redaktionelle Änderungen hinausgehende Umformulierung der Fragestellung immer einer ausdrücklichen Ermächtigung der Vertrauensleute bedarf (so BayVGH, Urteil vom 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl 2008, 241 ; im Anschluss daran auch Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2007 – 8 TG 1562/07 -, ESVGH 58, 126 ). Denn hier sind jedenfalls die Grenzen einer nachträglich zulässigen inhaltlichen Änderung überschritten. Da sich die Unterschrift der Unterstützer auf ein durch die Fragestellung genau umschriebenes Anliegen bezieht und der Wille der Unterzeichner nicht verfälscht werden darf, ist die Änderung der Fragestellung nur in Ausnahmefällen zulässig. Dabei reicht es nicht schon aus, dass das Bürgerbegehren auch ohne den bereits ausgeschiedenen Teil für sich allein noch sinnvoll bleibt. Denn diese Entscheidung hängt – von Randkorrekturen abgesehen – von subjektiven Einschätzungen und Präferenzen ab, die jeweils der Bürger vor seiner Unterstützung des Bürgerbegehrens zu treffen hat. Hier ist eine nicht unerhebliche Abweichung darin zu sehen, dass nunmehr ein merklich verkleinertes Gelände und nur noch der Rasenplatz zur Abstimmung stünde. Dessen Nutzbarkeit stellt sich indessen ohne die Infrastruktur, die das Vereinsheim bietet, anders dar; das gilt nicht zuletzt für die Eignung als „Festwiese“.
29 
c) Im Übrigen wäre auch ein ausdrücklich nur auf die Bebauung des Rasenplatzes bezogenes Bürgerbegehren unzulässig.
30 
Mit dem insoweit erstrebten „Planungsverzicht“ durch die Unterlassung der Änderung des geltenden Bebauungsplans soll hier nicht eine Entscheidung getroffen werden, die als grundlegende Weichenstellung im Vorfeld planungsrechtlicher Verfahren dem Bürgerentscheid offen steht. Das Verfahren der Bauleitplanung ist zwar zweigeteilt, sodass nicht bereits grundsätzlich mit dem Erlass des Flächennutzungsplans dieses Vorfeld verlassen wird. Doch sind insoweit weitere Grundsatzentscheidungen in diesem Verfahrensstadium nur innerhalb des durch den Flächennutzungsplan eröffneten planungsrechtlichen Rahmens möglich; sie dürfen nicht - wie hier - im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans stehen (1). Als vermeintliches Moratorium ist das Bürgerbegehren ebenso wenig zulässig (2).
31 
(1) Die Bauleitplanung ist mit der Unterscheidung zwischen der vorbereitenden Bauleitplanung in Gestalt des Flächennutzungsplans und der verbindlichen Bauleitplanung durch den Bebauungsplan als grundsätzlich zweistufiges Verfahren ausgestaltet (§ 1 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB als gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet auf die Darstellung der Arten der Bodennutzung in den Grundzügen beschränkt. Der zulässige Inhalt, die Regelungstiefe und die Parzellenschärfe des Flächennutzungsplans hängt dabei von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab und kann auch ins Einzelne gehende Darstellungen enthalten (§ 5 Abs. 2 BauGB). Der Flächennutzungsplan weist allerdings in aller Regel ebenenspezifisch ein grobmaschiges Raster auf, das auf Verfeinerung in dem daraus gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu entwickelnden Bebauungsplan angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 <137 ff.>). Je nach dem Bestimmtheitsgrad der im Flächennutzungsplan niedergelegten planerischen Konzeption sind demnach auch vor der Aufstellung eines Bebauungsplans weitere bürgerentscheidfähige Grundentscheidungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese müssen sich allerdings innerhalb der vom Flächennutzungsplan eröffneten Gestaltungsspielräume halten. Anderenfalls ist der Bürgerentscheid auf ein gesetzwidriges Ziel gerichtet und deswegen unzulässig (vgl. Bock in: Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 21 Rn. 14). Letzteres ist hier der Fall. Denn infolge des Planungsverzichts bliebe es beim derzeitigen Bebauungsplan, der den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Ausnahmsweise ist eine solche Abweichung zwar unschädlich, wenn die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 - 4 BN 9.03 -, NVwZ-RR 2003, 406, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.09.1998 - 8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 9 ). Davon kann hier allerdings nicht ausgegangen werden, da mit der Beibehaltung des alten Bebauungsplans die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegende planerische Konzeption im betroffenen Gebiet nicht nur in einem Nebenpunkt, sondern insgesamt ausgehebelt würde.
32 
(2) Ein Bürgerbegehren wäre schließlich nicht deshalb zulässig, weil es sich nach Auffassung der Kläger lediglich als „Planungsmoratorium“ darstellt.
33 
Die Beklagte ist zwar nicht von Rechts wegen verpflichtet, die mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans begonnene Planung umgehend weiterzuführen. Aus der in § 1 Abs. 3 BauGB normierten Aufgabe der Bauleitplanung erwächst der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - bzw. ggfs. dem überörtlichen Planungsträger (§ 203 ff. BauGB) - nach § 5 Abs. 1 BauGB eine originäre Planungspflicht bei der vorbereitenden Bauleitplanung. Aus den Darstellungen des hiernach aufzustellenden Flächennutzungsplans folgt indessen keine Planungspflicht auf der nachfolgenden Ebene des Bebauungsplans. Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, greift nämlich nur dann, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan erlässt. Ungeachtet dieses Ableitungszusammenhangs gilt vielmehr, dass zunächst wiederum die Gemeinde selbst zu entscheiden hat, ob und wann die weitere Planung städtebaulich erforderlich und damit verbindlich vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 <304>).
34 
Eine rechtlich verbindliche Planungspflicht ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise aus dem im Flächennutzungsplan wiedergegebenen Konzept der Zeitstufen. Nach dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (S. 64) sollen diese Zeitstufen die beteiligten Städte und Gemeinden intern binden; sie seien als "informelle Planung“ entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu werten. Diese Einordnung ist bereits deswegen zweifelhaft, weil die Bestimmung voraussetzt, dass es sich dabei um ein gemeindliches Entwicklungskonzept handelt. Eine rechtswirksame Übertragung der Zuständigkeit auf den Nachbarschaftsverband liegt aber nicht vor; dessen Zuständigkeit beschränkt sich nach § 4 Abs. 2 NVerbG auf die vorbereitende Bauleitplanung. Ob der in der Informationssammlung zum Flächennutzungsplan (S. 332) erwähnte Gemeinderatsbeschluss vom 09.11.2005 dieses Konzept als eigenes der Beklagten übernommen hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls versteht auch der Flächennutzungsplan die Bindungswirkung nur in dem Sinne, dass damit bestimmt wird, in welchem Zeitabschnitt eine Maßnahme zur Siedlungsentwicklung begonnen werden kann; von einem Zwang zur sofortigen Umsetzung geht auch der Flächennutzungsplan gerade nicht aus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sonstigen Planungen i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gerade nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zukommt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, ZfBR 2009, 466 ).
35 
Die hiernach der Beklagten verbleibenden Optionen sind für die Bewertung des Bürgerbegehrens jedoch unerheblich. Denn zum bloßen Planungsmoratorium wird es nur auf Grund der gem. § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO auf drei Jahre beschränkten Bindungswirkung des Bürgerentscheids. Seine Zielrichtung bleibt jedoch eine andere; es ist in seinem Bestreben, das Sportplatzgelände von Bebauung freizuhalten, auf Dauer ausgerichtet. Damit wendet es sich in unzulässiger Weise gegen den Flächennutzungsplan.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss vom 22. Juni 2009
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.