Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Apr. 2011 - 1 S 2535/10

bei uns veröffentlicht am13.04.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Der Kläger war Eigentümer der Motoryacht „...“ mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... Am 12.12.2008 wurde die Feuerwehr der Beklagten von der Wasserschutzpolizei in den Yachthafen ... gerufen, nachdem dort die Motoryacht des Klägers zu sinken drohte. Der Havarist wurde mit 6 Einmalölschlängeln eingeschlängelt, weil durch das eindringende Wasser Öl und Schmierstoffe der Motorenanlage außenbords ausgetreten waren, und mit zwei Tauchpumpen leergepumpt, um die Yacht wieder schwimmfähig zu machen und zu heben.
Wie die späteren Ermittlungen der Wasserschutzpolizei Karlsruhe ergaben, waren in den Rumpf der Yacht Löcher gebohrt und die Kabinentür gewaltsam geöffnet sowie die Befestigungskampen gelöst worden. Das insoweit gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.04.2009 nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 12.06.2009 forderte die Beklagte vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 2.939,72 EUR. Zur nachträglichen Begründung wurde angeführt, bei dem Einsatz der Feuerwehr habe es sich um eine technische Hilfeleistung bei Notlagen für Schiffe im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG gehandelt, für die der Kläger als Eigentümer der Yacht gemäß § 36 Abs. 2 FwG zum Kostenersatz herangezogen werden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 25.06.2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der Motoryacht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Zugrundelegung des Binnenschifffahrtsgesetzes nicht um ein Schiff handle. Dies gelte auch für das Feuerwehrgesetz, wie sich aus der Unterscheidung zwischen Schiffen (§ 2 Abs. 2 FwG) und Wasserkraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 FwG) ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Yacht sei ein Schiff im Sinne des 36 Abs. 2 FwG i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG. Lediglich für die Abrechnung der Leistungen der Feuerwehr im Pflicht-Aufgabenbereich nach § 36 Abs. 1 FwG sei von Wasserkraftfahrzeugen die Rede. Die Leistungen dürften in diesem Fall nur abgerechnet werden, wenn das Wasserkraftfahrzeug bei dem Unglücksfall in Betrieb gewesen sei. Vorliegend seien jedoch Leistungen im sog. Kann-Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 2 FwG erbracht worden. Hier spreche das Feuerwehrgesetz von „Schiffen“ in der Bedeutung von „alles, was schwimmt“. Eine Inanspruchnahme des Verhaltensstörers sei mangels dessen Ermittlung nicht möglich gewesen. Daher sei der Kläger als Eigentümer der gesunkenen Yacht zur Kostenerstattung herangezogen worden. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Die Höhe der Kostenforderung ergebe sich im einzelnen aus § 4 der städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostenersätze, das Bestandteil dieser Satzung sei.
Am 15.01.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung hat er geltend gemacht, bei seiner Yacht handle es sich um ein kleines Sportboot, welches weder nach seiner Größe noch nach seiner Verwendung Schiffseigenschaft habe. Es sei insoweit auf die Definition des § 1.01 Buchst. m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - RhSchPV - zurückzugreifen. Danach gelte seine Yacht als Kleinfahrzeug. Auch nach den Vorschriften der §§ 1 f. Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG - handle es sich bei seiner Motoryacht um kein Schiff. Selbst wenn man aber seine Motoryacht als Schiff im Sinne des Feuerwehrgesetzes ansehe, so liege jedenfalls keine Hilfeleistung für ein Schiff vor, da die vollständig zerstörte Yacht nicht mehr hilfefähig gewesen sei. Vielmehr habe es sich bereits zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes um ein Wrack gehandelt. Schließlich fehle es an der von § 36 Abs. 2 FwG vorgeschriebenen Ermessensausübung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Feuerwehr habe mit ihren speziellen Geräten die Motoryacht des Klägers mit Ölschlängeln eingeschlängelt und mit Tauchpumpen leergepumpt, so dass sie eine technische Hilfeleistung i.S. von § 2 Abs. 2 FwG erbracht habe. Das Sinken eines Schiffs sei für sich genommen kein öffentlicher Notstand, führe aber zur Hilfeleistung bei einer anderen Notlage, die den Einsatz spezieller Geräte und Fähigkeiten, über die die Feuerwehr verfüge, erforderlich mache. Das Schiff des Klägers sei durch das Sinken in eine Notlage geraten und es seien im Zeitpunkt des Einsatzes weitere Schäden zu befürchten gewesen. Auch ein gesunkenes Schiff könne wieder schwimmfähig gemacht werden. Es komme nicht darauf an, ob das Schiff nach dessen Hebung einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe, denn dies sei bei der maßgeblichen ex ante-Betrachtung noch nicht festzustellen gewesen.
Mit Urteil vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten sei als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG zu werten, für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Kosten gemäß § 36 Abs. 2 FwG verlangen könne. Bereits die Beseitigung des auslaufenden Öls und der Schmierstoffe habe den technischen Einsatz der Feuerwehr erfordert. Von dem bereits ausgelaufenen Öl sowie dem noch im Tank befindlichen Treibstoff sei eine Gefahr für die im und am Wasser lebende Tierwelt ausgegangen. Das Leerpumpen der Motoryacht des Klägers zu deren Bergung sei auch ein Hilfeleistung für ein Schiff gewesen. Zum Zeitpunkt des Einsatzes sei nicht erkennbar gewesen, dass die Yacht bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
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Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 09.11.2010 - 1 S 1103/10 - zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Eine mit einer Kostenpflicht verbundene Hilfeleistung für ein Schiff liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht „alles, was schwimmt“ ein Schiff. Soweit die Feuerwehr der Beklagten Ölschlängel ausgebracht habe, habe dies der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserzustandes gedient, nicht aber der Werterhaltung der Yacht und sei daher im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, nicht jedoch des Klägers.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - zu ändern, den Kostenbescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2009 - 5 K 1110/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Polizeikosten wegen eines Einsatzes von Feuerwehrkräften.
Am 27.06.2004, einem Sonntag, alarmierte ein Bewohner des Gebäudes ... ..., Stuttgart-Ost, gegen 6.45 Uhr die Landespolizeidirektion Stuttgart II - Polizeirevier O. Straße - und teilte mit, aus der Wohnung der Wohnungsinhaberin ... des Gebäudes ... ... dringe schon seit ca. 45 Minuten laute Musik; die Wohnungstüre habe bisher niemand geöffnet. Vor Ort wurden zwei Polizeivollzugsbeamte des Polizeireviers O. Straße von dem An-zeigeerstatter davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau ... bereits seit längerer Zeit in einem Altenheim untergebracht sei und sich in ihrer Wohnung ein junges Mädchen aufhalte. In dem Bericht des Polizeireviers O. Straße über den Polizeieinsatz am 27.06.2004 ist hierzu Folgendes ausgeführt: Auf die polizeiliche Forderung, die Tür zu öffnen, habe niemand reagiert. Aus der Wohnung habe nur laute Musik wahrgenommen werden können. Niemand im Hause habe einen Schlüssel für die Wohnung ... besessen. Hierauf sei die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstüre angefordert worden. Über ein gekipptes Fenster habe sich die Feuerwehr Zutritt zur Wohnung verschaffen können. In der Wohnung sei eine Musikanlage angeschaltet gewesen, welche sich offensichtlich mittels eines Timers um 6.00 Uhr eingeschaltet habe. Der Stecker sei aus der Steckdose gezogen worden. In der Wohnung seien die Möbel größtenteils abgedeckt gewesen. Lediglich einige persönliche Gegenstände einer Frau ... ... (Klägerin) seien aufgefunden worden. Frau ... sei offensichtlich die Tochter des ehemaligen Betreuers von Frau ... und wohne in der ... ...; sie sei telefonisch benachrichtigt worden. Hierauf habe sie angegeben, dass sie auf die Wohnung aufpassen würde und dort einmal genächtigt habe; dabei habe sie offensichtlich vergessen, den Timer auszustellen.
Mit Bescheid vom 17.08.2004 forderte die Landeshauptstadt Stuttgart - Branddirektion - von der Landespolizeidirektion Stuttgart II gemäß § 36 FwG BW i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Stuttgart Kostenersatz in Höhe von 94,07 EUR für den Feuerwehreinsatz (Kraftfahrzeugkosten: 18,92 EUR; Personalkosten: 66,46 EUR und Gerätekosten: 8,69 EUR).
Mit Bescheid vom 06.10.2004 zog die Landespolizeidirektion Stuttgart II die Klägerin unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 PolG zur Zahlung der Kosten des Feuerwehreinsatzes (Kosten der Branddirektion Stuttgart 94,07 EUR; Verwaltungsgebühr 30,-- EUR) heran.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den diese im Wesentlichen damit begründete, das Aufbrechen einer Wohnung allein, weil darin laute Musik zu hören gewesen sei, sei nicht durch das Grundgesetz gedeckt. Die Geräuschquelle hätte durch das einfache Entfernen der Sicherung im Sicherungskasten auf der Treppe erfolgreich abgestellt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - den Widerspruch der Klägerin zurück und setzte eine Gebühr in Höhe von 125,-- EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Polizisten hätten im Hinblick auf die laute Musik in der derzeit unbewohnten Wohnung der Frage nachgehen müssen, ob sich in den Räumlichkeiten eine Person befinde, die aus einer hilflosen Lage befreit werden müsse, oder sich darin unberechtigte Personen aufhielten. Dazu hätte die Wohnung betreten und wegen fehlender anderer Möglichkeiten auch die Stuttgarter Feuerwehr um Hilfe ersucht werden müssen. Die Klägerin habe sich den entstandenen Anschein zurechnen zu lassen, da sie die Ursache gesetzt habe; weniger belastende Maßnahmen seien nicht erkennbar gewesen. Das der Polizei eingeräumte Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Die von der Landeshauptstadt Stuttgart für den Einsatz der Feuerwehr gegenüber der Landespolizeidirektion Stuttgart II geltend gemachten und zwischenzeitlich erstatteten Kosten seien von der Klägerin zu ersetzen; es sei unbillig, sie der Landespolizeidirektion und damit der Allgemeinheit aufzuerlegen.
Am 25.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Polizei hätte ihren Vater anrufen oder die Sicherung im Sicherungskasten des Treppenhauses ausschalten können. Feuerwehrkosten könnten nach § 36 Abs. 2 FwG nur nach Ermessen verlangt werden. Im Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 17.08.2004 sei keine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen worden. Schließlich sei die Verwaltungsgebühr im Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II verjährt; diese Gebühr und die Widerspruchsgebühr seien überdies unangemessen und unverhältnismäßig.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die handelnden Polizeibeamten pflichtgemäß so rasch wie möglich die Wohnung hätten öffnen lassen. Die Voraussetzungen des § 31 PolG zum Betreten der Wohnung hätten vorgelegen.
Mit Urteil vom 05.10.2009 - 5 K 1110/08 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der auf § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG gestützte Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 06.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sei ermessensfehlerhaft. Die Vorschrift schreibe vor, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ließen nicht erkennen, dass sich die Behörde eines Ermessensspielraums bewusst gewesen sei. Überdies sei der Feuerwehreinsatz nicht im Wege einer Amtshilfe erfolgt. Die Landeshauptstadt Stuttgart habe aufgrund des Feuerwehrrechts eine eigene Aufgabe wahrgenommen. Für diesen Feuerwehreinsatz hätte die Stadt Stuttgart gemäß § 36 Abs. 2 FwG von der Klägerin unmittelbar Ersatz der Kosten verlangen können. Eine Ermessensbetätigung, wie sie die Regelung des § 36 Abs. 2 FwG vorsehe, sei aber in der Kostenanforderung der Stadt Stuttgart gegenüber der Landespolizeidirektion II nicht zu erkennen. Der formell rechtswidrige Kostenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart könne daher nicht zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden.
10 
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27.05.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
11 
Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 PolG gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspreche es dem Zweck der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten dem Störer aufzuerlegen. Eine Ausnahme von dem Regelfall liege nicht vor. Die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten die Ursache für die Störung gesetzt und auch den Anschein einer Gefahr durch ihr Verhalten zurechenbar veranlasst. Ein Ermessensdefizit sei auch nicht im Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart über den Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG zu sehen. Die Erstattungspflicht für Kosten nach dieser Vorschrift sei durch Satzung vom 18.03.1982 festgelegt, so dass die Stadt Stuttgart ihr Ermessen in rechtlich zulässiger Weise gebunden habe. Im Übrigen wäre eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sie denn bestanden hätte, rechtlich unerheblich gewesen. Weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 PolG noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei zu entnehmen, dass eine formell rechtswidrige Kostenanforderung eines Hoheitsträgers gegenüber einem anderen Hoheitsträger nicht zur Grundlage einer Kostenfestsetzung gemacht werden könne.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.10.2009 - 5 K 1110/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
17 
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die polizeiliche Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung war zwar rechtmäßig (1.); die Polizei war auch grundsätzlich zur Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 PolG berechtigt (2.); bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG (3.).
19 
1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.
20 
Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten besteht, wenn das Tätigwerden der Polizei als unmittelbare Ausführung anzusehen und die polizeiliche Maßnahme formell und materiell rechtmäßig gewesen ist (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 32). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
21 
Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeiliche Maßnahme zuständig. Da die Polizei am frühen Sonntagmorgen alarmiert wurde und zu diesem Zeitpunkt mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht gerechnet werden konnte, ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. Dabei beendete die zusätzliche Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart durch den Polizeivollzugsdienst nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei.
22 
Die polizeiliche Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Da laute Musik aus der Wohnung drang, ohne dass die Wohnungstür geöffnet worden war, lag die Möglichkeit nicht fern, dass sich eine hilflose Person - berechtigt oder unberechtigt - in der betreffenden Wohnung befindet.
23 
Auch die qualifizierten Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung i.S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG lagen vor. Danach kann die Polizei - außerhalb der Nachtzeit - eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst das Eintreten und Besichtigen der Wohnung, um einfache Feststellungen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen. Dazu zählt danach auch die Nachschau, woher die laute Radiomusik kommt und ob sich hilflose Personen in der Wohnung aufhalten. § 31 Abs. 1 PolG ermächtigt auch dazu, Hindernisse zu beseitigen, die dem Betreten der Wohnung entgegenstehen. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet (Belz/Mußmann, a.a.O. § 31 RdNr. 7; BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, 40). Für die Beurteilung der Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand die dringende Gefahr, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet. Den Polizeibeamten war aufgrund der Äußerungen der Mitbewohner bekannt, dass Wohnungsinhaberin eine alte Dame war, die sich seit einiger Zeit im Altenheim befand und die Wohnung gelegentlich von einem jungen Mädchen aufgesucht wurde. Es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese oder eine andere Person in den Räumlichkeiten in einer hilflosen Lage befand.
24 
Wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, eine rechtzeitige Erreichbarkeit jedenfalls nicht gewährleistet, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich gerade derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung hatte, der Hilfe bedurfte.
25 
Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Durch ein Entfernen der Sicherung in dem im Treppenhaus befindlichen Sicherungskasten hätte die Polizei, selbst wenn sie hiervon gewusst hätte, dieser Gefahr nicht wirksam begegnen können.
26 
Ob die Polizei bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten durchführt, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Kostenfolgen für den Betroffenen. Ist die Polizei selbst ohne besondere Mühewaltung mit eigenen sachkundigen Kräften und eigener Ausrüstung zur unmittelbaren Ausführung der polizeilichen Maßnahme in der Lage, wäre die kostenintensivere Beauf-tragung eines Dritten ermessensfehlerhaft. Muss ein Dritter herangezogen werden, besteht bei mehreren in Frage kommenden Beauftragten polizeiliches Auswahlermessen (vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Auflage, Art. 9 RdNr. 4 zur entsprechenden Regelung in Bayern).
27 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beauftragung der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart rechtlich nicht zu beanstanden. Die Öffnung der Wohnungstür war der Polizei mit eigenen Mitteln nicht möglich, sodass entweder ein Schlüsseldienst oder die Feuerwehr hiermit beauftragt werden musste. Da ein Schlüsseldienst am frühen Sonntagmorgen weder kostengünstiger noch schneller vor Ort gewesen wäre und außerdem die Feuerwehr die Möglichkeit hatte, mittels ihrer technischen Ausrüstung sich über das gekippte Fenster Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, hat die Polizei ermessensfehlerfrei die Feuerwehr um Hilfe ersucht.
28 
Die Polizei hat schließlich, nachdem entsprechende Ermittlungen angestellt worden sind, die von der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme Betroffenen unverzüglich unterrichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PolG).
29 
2. War danach die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, so war der Beklagte grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.
30 
Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsurteil v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 f.; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 8 RdNr. 27; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. RdNr. 804; a.A. Belz/Mußmann, a.a.O. § 8 RdNr. 18). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. Senatsurt. v. 17.09.1990, a.a.O, Wolf/Stephan/Deger, § 8 RdNr. 27; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 f.). Eine Ausnahme vom Regelfall lag nicht vor.
31 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Sinne des § 6 PolG den Anschein einer Gefahr in zurechenbarer Weise veranlasst. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt neben ihrem Vater, dem Betreuer der Wohnungsinhaberin ..., die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausgeübt hat, hat gegenüber der Polizei selbst angegeben, vergessen zu haben, die mit der Musikanlage verbundene Weckfunktion auszuschalten. Durch dieses Verhalten setzte sie die Ursache für die spätere Störung und die dadurch hervorgerufene Anscheinsgefahr, welche zum Einsatz der Polizei und - in deren Auftrag - zum Einsatz der Feuerwehr führte.
32 
3. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nicht um erstattungsfähige Auslagen in Sinne des § 8 Abs. 2 PolG handelt.
33 
Die Feuerwehr hat im vorliegenden Fall keine - als Auslage erstattungsfähige - Amtshilfe geleistet (3.1), sondern eine eigene Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz erfüllt (3.2). Ihr stand daher für ihren Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als Verursacherin der Gefahr zu; für eine Heranziehung des Beklagten zur Kostenerstattung fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
34 
3.1 Ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Stuttgart gegenüber dem Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, den die Polizei wiederum gemäß § 8 Abs. 2 PolG als Auslage gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde auf Anforderung der ersuchten Behörde Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Satz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass Amtshilfe im Sinne des § 4 LVwVfG geleistet worden ist. Amtshilfe ist legaldefiniert als von einer Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Nr. 1) oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe im konkreten Fall der Unterstützung der Tätigkeit der Polizei dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 4 RdNr. 16).
35 
3.2 Hat die Feuerwehr hingegen in Erfüllung einer in § 2 FwG genannten Tätigkeit eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt, so ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Feuerwehr § 36 Abs. 2 FwG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Stadt Stuttgart vom 17.08.2004 geltenden Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105) i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS - der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.1982. Dies ist hier der Fall. Kostenschuldner sind insoweit allein die in § 36 Abs. 2 FwG a.F. genannten Kostenpflichtigen.
36 
Gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. können die Träger der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz fordern für Leistungen, die nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden sind, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F.). Unstreitig wurde durch die laute Radiomusik in der Wohnung weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. lebensbedrohliche Lage für einen Menschen begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine „andere Leistung“ i.S. des § 36 Abs. 2 FwG a.F., für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG a.F. kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F. dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex-ante-Sicht an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris).
37 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 27.06.2004 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in der Wohnung in irgendeiner Weise gefährdet sind. Die Beseitigung dieser Notlage erforderte den Einsatz technischen Geräts, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Die Feuerwehr der Stadt Stuttgart hat damit eine eigene Aufgabe erbracht, für die sie gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. Kostenersatz vom Kostenpflichtigen verlangen kann. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Stadt Stuttgart auch ihre Forderung gestützt. Ein Fall der Amtshilfe war hingegen nicht gegeben.
38 
Das Feuerwehrgesetz sieht keine gesetzliche Regelung vor, die der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr für den vorliegenden Fall einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Polizei, die sie angefordert hat, ermöglichen würde. Nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. kann Kostenersatz verlangt werden von denjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (Nr. 2), und schließlich von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (Nr. 3). Unter die Nr. 3 fallen dabei natürliche und juristische Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Die Regelung greift den Grundgedanken des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) auf (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 RdNr. 21; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2, Aufl., § 36 RdNr. 17). Daraus folgt, dass die Polizei, die die Feuerwehr angefordert hat, nicht Kostenersatzpflichtiger i.S. der Nr. 3 ist. Vielmehr ist die Klägerin Kostenverursacherin i.S. der Nr. 1 der Regelung, so dass sie gegenüber der Stadt Stuttgart grundsätzlich kostenpflichtig ist.
39 
Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, selbst für den Fall, dass eine Inanspruchnahme der Landespolizeidirektion Stuttgart II durch die Stadt Stuttgart nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 FwG a.F. rechtswidrig sein sollte, so dürften die verauslagten Kosten gleichwohl zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden. Dies zeige auch eine vergleichende Betrachtung: So müsse die Polizeibehörde von Fall zu Fall entscheiden, ob sie entweder ein privates Unternehmen oder die Feuerwehr mit einer technischen Hilfeleistung beauftrage. Die Auswahl des Beauftragten habe i.S. einer effektiven Gefahrenabwehr in erster Linie im Hinblick auf eine rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahme zu erfolgen. Die Auswahlentscheidung könne jedoch für das anschließende Verfahren zum Ersatz der Polizeikosten keinen Unterschied bedeuten. Hätte die Polizei im vorliegenden Fall zum Öffnen der Türe einen privaten Schlüsseldienst beauftragt, so hätte sie die Kosten, die dieser in Rechnung gestellt hätte, von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 PolG verlangen können. Nichts anderes könne gelten, wenn anstelle eines privaten Dienstleisters die Feuerwehr beauftragt worden ist. Denn es sei kein Grund ersichtlich, den Adressaten der Kosten-ersatzforderung der Polizeibehörde hier besser zu stellen, als in den Fällen, in denen der Beauftragte ein Privatunternehmen ist. In beiden Fällen würden Kosten in Ansatz gebracht, die die Polizei als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist.
40 
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr - anders als dem Schlüsseldienst, der im Auftrag der Polizei tätig wurde - unmittelbar ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen zusteht, den sie diesem gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 5 FwG a.F.) geltend machen und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Der Stadt Stuttgart war dabei nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. Ermessen eingeräumt (heute hingegen Soll-Vorschrift, vgl. § 34 Abs. 2 FwG i.d.F. vom 02.03.2010, GBl. S. 333). Ihr stand in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Allerdings darf eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urt. d. erkennenden Senats v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -VBlBW 2002, 73).
41 
Auch wenn die Stadt Stuttgart die Betätigung des Entschließungsermessens aufgrund § 2 Abs. 2 ihrer Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 18.03.1982, zuletzt geändert am 25.03.2010 (ABl. Nr. 13/14 v. 01.04.2010), und das ihr eingeräumte Auswahlermessen (vgl. § 2 Abs. 3 FwKS) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebunden hat, so lässt sich jedoch eine gleichwohl verbleibende, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Entscheidung immer nur in Bezug auf den konkreten Kostenpflichtigen treffen. Dies gilt auch für die Billigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 7 FwG a.F. Außerdem hätte die Klägerin gegen einen gegen sie gerichteten Feuerwehr-Kostenersatzbescheid Rechtsmittel einlegen können, dessen Erfolg nicht absehbar gewesen wäre.
42 
Die Aufhebung der Sachentscheidung hat zur Folge, dass auch die Gebührenentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden keinen Bestand haben können.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45 
Beschluss vom 30.11.2010
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 249,07 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung des Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die polizeiliche Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung war zwar rechtmäßig (1.); die Polizei war auch grundsätzlich zur Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 PolG berechtigt (2.); bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG (3.).
19 
1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.
20 
Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten besteht, wenn das Tätigwerden der Polizei als unmittelbare Ausführung anzusehen und die polizeiliche Maßnahme formell und materiell rechtmäßig gewesen ist (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 32). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
21 
Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeiliche Maßnahme zuständig. Da die Polizei am frühen Sonntagmorgen alarmiert wurde und zu diesem Zeitpunkt mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht gerechnet werden konnte, ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. Dabei beendete die zusätzliche Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart durch den Polizeivollzugsdienst nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei.
22 
Die polizeiliche Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Da laute Musik aus der Wohnung drang, ohne dass die Wohnungstür geöffnet worden war, lag die Möglichkeit nicht fern, dass sich eine hilflose Person - berechtigt oder unberechtigt - in der betreffenden Wohnung befindet.
23 
Auch die qualifizierten Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung i.S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG lagen vor. Danach kann die Polizei - außerhalb der Nachtzeit - eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst das Eintreten und Besichtigen der Wohnung, um einfache Feststellungen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen. Dazu zählt danach auch die Nachschau, woher die laute Radiomusik kommt und ob sich hilflose Personen in der Wohnung aufhalten. § 31 Abs. 1 PolG ermächtigt auch dazu, Hindernisse zu beseitigen, die dem Betreten der Wohnung entgegenstehen. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet (Belz/Mußmann, a.a.O. § 31 RdNr. 7; BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, 40). Für die Beurteilung der Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand die dringende Gefahr, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet. Den Polizeibeamten war aufgrund der Äußerungen der Mitbewohner bekannt, dass Wohnungsinhaberin eine alte Dame war, die sich seit einiger Zeit im Altenheim befand und die Wohnung gelegentlich von einem jungen Mädchen aufgesucht wurde. Es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese oder eine andere Person in den Räumlichkeiten in einer hilflosen Lage befand.
24 
Wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, eine rechtzeitige Erreichbarkeit jedenfalls nicht gewährleistet, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich gerade derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung hatte, der Hilfe bedurfte.
25 
Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Durch ein Entfernen der Sicherung in dem im Treppenhaus befindlichen Sicherungskasten hätte die Polizei, selbst wenn sie hiervon gewusst hätte, dieser Gefahr nicht wirksam begegnen können.
26 
Ob die Polizei bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten durchführt, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Kostenfolgen für den Betroffenen. Ist die Polizei selbst ohne besondere Mühewaltung mit eigenen sachkundigen Kräften und eigener Ausrüstung zur unmittelbaren Ausführung der polizeilichen Maßnahme in der Lage, wäre die kostenintensivere Beauf-tragung eines Dritten ermessensfehlerhaft. Muss ein Dritter herangezogen werden, besteht bei mehreren in Frage kommenden Beauftragten polizeiliches Auswahlermessen (vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Auflage, Art. 9 RdNr. 4 zur entsprechenden Regelung in Bayern).
27 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beauftragung der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart rechtlich nicht zu beanstanden. Die Öffnung der Wohnungstür war der Polizei mit eigenen Mitteln nicht möglich, sodass entweder ein Schlüsseldienst oder die Feuerwehr hiermit beauftragt werden musste. Da ein Schlüsseldienst am frühen Sonntagmorgen weder kostengünstiger noch schneller vor Ort gewesen wäre und außerdem die Feuerwehr die Möglichkeit hatte, mittels ihrer technischen Ausrüstung sich über das gekippte Fenster Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, hat die Polizei ermessensfehlerfrei die Feuerwehr um Hilfe ersucht.
28 
Die Polizei hat schließlich, nachdem entsprechende Ermittlungen angestellt worden sind, die von der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme Betroffenen unverzüglich unterrichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PolG).
29 
2. War danach die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, so war der Beklagte grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.
30 
Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsurteil v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 f.; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 8 RdNr. 27; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. RdNr. 804; a.A. Belz/Mußmann, a.a.O. § 8 RdNr. 18). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. Senatsurt. v. 17.09.1990, a.a.O, Wolf/Stephan/Deger, § 8 RdNr. 27; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 f.). Eine Ausnahme vom Regelfall lag nicht vor.
31 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Sinne des § 6 PolG den Anschein einer Gefahr in zurechenbarer Weise veranlasst. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt neben ihrem Vater, dem Betreuer der Wohnungsinhaberin ..., die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausgeübt hat, hat gegenüber der Polizei selbst angegeben, vergessen zu haben, die mit der Musikanlage verbundene Weckfunktion auszuschalten. Durch dieses Verhalten setzte sie die Ursache für die spätere Störung und die dadurch hervorgerufene Anscheinsgefahr, welche zum Einsatz der Polizei und - in deren Auftrag - zum Einsatz der Feuerwehr führte.
32 
3. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nicht um erstattungsfähige Auslagen in Sinne des § 8 Abs. 2 PolG handelt.
33 
Die Feuerwehr hat im vorliegenden Fall keine - als Auslage erstattungsfähige - Amtshilfe geleistet (3.1), sondern eine eigene Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz erfüllt (3.2). Ihr stand daher für ihren Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als Verursacherin der Gefahr zu; für eine Heranziehung des Beklagten zur Kostenerstattung fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
34 
3.1 Ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Stuttgart gegenüber dem Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, den die Polizei wiederum gemäß § 8 Abs. 2 PolG als Auslage gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde auf Anforderung der ersuchten Behörde Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Satz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass Amtshilfe im Sinne des § 4 LVwVfG geleistet worden ist. Amtshilfe ist legaldefiniert als von einer Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Nr. 1) oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe im konkreten Fall der Unterstützung der Tätigkeit der Polizei dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 4 RdNr. 16).
35 
3.2 Hat die Feuerwehr hingegen in Erfüllung einer in § 2 FwG genannten Tätigkeit eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt, so ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Feuerwehr § 36 Abs. 2 FwG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Stadt Stuttgart vom 17.08.2004 geltenden Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105) i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS - der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.1982. Dies ist hier der Fall. Kostenschuldner sind insoweit allein die in § 36 Abs. 2 FwG a.F. genannten Kostenpflichtigen.
36 
Gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. können die Träger der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz fordern für Leistungen, die nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden sind, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F.). Unstreitig wurde durch die laute Radiomusik in der Wohnung weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. lebensbedrohliche Lage für einen Menschen begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine „andere Leistung“ i.S. des § 36 Abs. 2 FwG a.F., für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG a.F. kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F. dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex-ante-Sicht an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris).
37 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 27.06.2004 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in der Wohnung in irgendeiner Weise gefährdet sind. Die Beseitigung dieser Notlage erforderte den Einsatz technischen Geräts, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Die Feuerwehr der Stadt Stuttgart hat damit eine eigene Aufgabe erbracht, für die sie gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. Kostenersatz vom Kostenpflichtigen verlangen kann. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Stadt Stuttgart auch ihre Forderung gestützt. Ein Fall der Amtshilfe war hingegen nicht gegeben.
38 
Das Feuerwehrgesetz sieht keine gesetzliche Regelung vor, die der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr für den vorliegenden Fall einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Polizei, die sie angefordert hat, ermöglichen würde. Nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. kann Kostenersatz verlangt werden von denjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (Nr. 2), und schließlich von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (Nr. 3). Unter die Nr. 3 fallen dabei natürliche und juristische Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Die Regelung greift den Grundgedanken des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) auf (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 RdNr. 21; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2, Aufl., § 36 RdNr. 17). Daraus folgt, dass die Polizei, die die Feuerwehr angefordert hat, nicht Kostenersatzpflichtiger i.S. der Nr. 3 ist. Vielmehr ist die Klägerin Kostenverursacherin i.S. der Nr. 1 der Regelung, so dass sie gegenüber der Stadt Stuttgart grundsätzlich kostenpflichtig ist.
39 
Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, selbst für den Fall, dass eine Inanspruchnahme der Landespolizeidirektion Stuttgart II durch die Stadt Stuttgart nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 FwG a.F. rechtswidrig sein sollte, so dürften die verauslagten Kosten gleichwohl zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden. Dies zeige auch eine vergleichende Betrachtung: So müsse die Polizeibehörde von Fall zu Fall entscheiden, ob sie entweder ein privates Unternehmen oder die Feuerwehr mit einer technischen Hilfeleistung beauftrage. Die Auswahl des Beauftragten habe i.S. einer effektiven Gefahrenabwehr in erster Linie im Hinblick auf eine rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahme zu erfolgen. Die Auswahlentscheidung könne jedoch für das anschließende Verfahren zum Ersatz der Polizeikosten keinen Unterschied bedeuten. Hätte die Polizei im vorliegenden Fall zum Öffnen der Türe einen privaten Schlüsseldienst beauftragt, so hätte sie die Kosten, die dieser in Rechnung gestellt hätte, von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 PolG verlangen können. Nichts anderes könne gelten, wenn anstelle eines privaten Dienstleisters die Feuerwehr beauftragt worden ist. Denn es sei kein Grund ersichtlich, den Adressaten der Kosten-ersatzforderung der Polizeibehörde hier besser zu stellen, als in den Fällen, in denen der Beauftragte ein Privatunternehmen ist. In beiden Fällen würden Kosten in Ansatz gebracht, die die Polizei als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist.
40 
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr - anders als dem Schlüsseldienst, der im Auftrag der Polizei tätig wurde - unmittelbar ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen zusteht, den sie diesem gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 5 FwG a.F.) geltend machen und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Der Stadt Stuttgart war dabei nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. Ermessen eingeräumt (heute hingegen Soll-Vorschrift, vgl. § 34 Abs. 2 FwG i.d.F. vom 02.03.2010, GBl. S. 333). Ihr stand in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Allerdings darf eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urt. d. erkennenden Senats v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -VBlBW 2002, 73).
41 
Auch wenn die Stadt Stuttgart die Betätigung des Entschließungsermessens aufgrund § 2 Abs. 2 ihrer Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 18.03.1982, zuletzt geändert am 25.03.2010 (ABl. Nr. 13/14 v. 01.04.2010), und das ihr eingeräumte Auswahlermessen (vgl. § 2 Abs. 3 FwKS) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebunden hat, so lässt sich jedoch eine gleichwohl verbleibende, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Entscheidung immer nur in Bezug auf den konkreten Kostenpflichtigen treffen. Dies gilt auch für die Billigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 7 FwG a.F. Außerdem hätte die Klägerin gegen einen gegen sie gerichteten Feuerwehr-Kostenersatzbescheid Rechtsmittel einlegen können, dessen Erfolg nicht absehbar gewesen wäre.
42 
Die Aufhebung der Sachentscheidung hat zur Folge, dass auch die Gebührenentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden keinen Bestand haben können.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45 
Beschluss vom 30.11.2010
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 249,07 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, wendet sich gegen eine Kostenanforderung für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
Der bei der Klägerin versicherte Patient P.E. wurde in der Zeit von Oktober bis Dezember 2006 mehrmals ambulant und stationär im Krankenhaus behandelt. Am 06.10., 14.10., 14.11. und 13.12.2006 erfolgte der Transport von der Wohnung des Patienten zum Krankenhaus bzw. der Rücktransport durch Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und des Malteser Hilfsdienstes (MHD). Die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung am 06.10.2006 wurde medizinisch-fachlich durch einen Notarzt begleitet; die anderen Fahrten standen im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen. Aufgrund des starken Übergewichts des gehunfähigen Patienten war es dem Personal des Krankenwagens jeweils nicht möglich, ihn mit einer Trage durch das Treppenhaus aus bzw. zu seiner im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung zu bringen. Deswegen wurde die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Anspruch genommen, die ihn mittels einer Drehleiter und eines Schleifkorbzugs durch ein Fenster seiner Wohnung auf die Straße zum Krankenwagen und umgekehrt hievte. Die vom DRK und vom MHD für ihre Leistungen erstellten Rechnungen wurden von der Klägerin beglichen.
Mit vier Bescheiden vom 30.03.2007 zog die Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die vier Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von insgesamt 1.717,50 EUR heran (06.10.2006: 240 EUR; 14.10.2006: 453 EUR; 14.11.2006: 468 EUR; 13.12.2006: 556,50 EUR).
Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 zurück. Die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.), denn es habe eine Notlage i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG bestanden, weil der Patient nicht selbst in der Lage gewesen sei, sich aus seiner Wohnung im 3. Obergeschoss auf die Straße zu einem Krankenwagen zu begeben und dorthin nicht mittels üblicher Geräte habe verbracht werden können. Da das Rettungsdienstgesetz keine eigenen Kostenvorschriften enthalte, könne auf die Kostenersatzvorschrift des § 36 FwG (a.F.) zurückgegriffen werden. Die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr sei „im Interesse“ der Klägerin erfolgt, weil es sich um eine unabdingbare Leistung zum Transport gehandelt habe. Die Kostenbelastung der Klägerin sei verhältnismäßig und angemessen. Die Kosten seien in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Krankheit eines Mitglieds der Klägerin entstanden. Es sei demnach sachgerecht, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten die Kostenlast trage und nicht die Allgemeinheit belastet werde.
Zur Begründung ihrer zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass der Einsatz der Feuerwehr der Gefahrenabwehr gedient habe; die Kosten könnten demnach der Krankenkasse nicht auferlegt werden. Mit Urteil vom 23.09.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und insbesondere ausgeführt: Die Kostenbescheide beruhten auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.). Diese Vorschrift sei auch bei der als Krankentransport i.S.v. § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RDG einzustufenden Fahrt am 06.10.2006 anwendbar, ungeachtet der Verpflichtung der Feuerwehr zu technischer Hilfeleistung gegenüber dem Rettungsdienst nach § 11 RDG. Die Voraussetzungen einer Notlage nach § 2 Abs. 2 FwG hätten vorgelegen; denn der Einsatz spezieller Geräte der Feuerwehr sei zur Hilfeleistung für den Versicherten erforderlich gewesen. Die Klägerin sei Schuldnerin des Kostenersatzes. Der Einsatz der Feuerwehr sei in ihrem Interesse erfolgt. Denn die Feuerwehr habe eine Leistung erbracht, auf die der bei der Klägerin versicherte Patient nach § 60 SGB V einen Anspruch dieser gegenüber gehabt habe. Die Klägerin habe den Transport des Versicherten als Sachleistung dem Grunde nach gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB V geschuldet. Zu dieser Transportleistung gehöre nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit, dass der Versicherte aus seiner Wohnung in das Transportfahrzeug bzw. von dort in die Wohnung zurück gebracht werde. Denn innerhalb des in § 60 Abs. 3 SGB V vorgesehenen weiten Spektrums von Transportleistungen könne der Ort der Abholung und der Zielort, von dem aus bzw. bis zu dem der Transport zu erfolgen habe, nur nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall bestimmt werden. Insbesondere wenn aus medizinischen Gründen der Einsatz eines Krankenwagens notwendig sei, gehöre zum Transport des Versicherten auch, dass dieser vom den Transport durchführenden Personal aus seiner Wohnung zum Krankenwagen verbracht werde. Die Hilfeleistungen der Feuerwehr seien keine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr gewesen. Denn die Feuerwehr sei jeweils nur zur Beseitigung eines Hindernisses im Rahmen der Transportleistung Dritter tätig geworden. Die Leistung der Feuerwehr sei vorliegend akzessorisch im Hinblick auf diesen Transport und nicht eine gegenüber diesem selbstständige Leistungserbringung. Zwar fänden die Einsätze ihre öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 RDG bzw. § 2 Abs. 2 FwG; der Zweck dieser Vorschriften liege jedoch allein darin, die Feuerwehr wegen ihrer besonderen Ausrüstung zu technischer Assistenz hinzuzuziehen. Dem Anspruch auf Kostenerstattung stehe nicht entgegen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin keine vergütungsvertraglichen Rechtsbeziehungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden. Zwar werde durch den Verweis in § 60 SGB V auf § 133 SGB V klargestellt, dass eine Krankenkasse für Transportleistungen nur nach Maßgabe des § 133 SGB V aufzukommen habe. Die Anwendbarkeit der landesrechtlichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) werde dadurch aber nicht beschränkt; denn es sei nicht geboten, für solche nur in Ausnahmefällen erforderlichen Leistungen, für die im Übrigen ein Markt gar nicht bestehe, vergütungsvertragliche Vereinbarungen zu schließen. Schließlich habe die Beklagte die Klägerin ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen. Die Beklagte habe dabei ihr Ermessen in zulässiger Weise an ihrer Feuerwehr-Kostenersatzrichtlinie ausgerichtet. Auch ansonsten sei für eine willkürliche Kostenforderung nichts ersichtlich. In vergleichbaren Fällen sei ebenfalls Kostenersatz gefordert worden. Die Erwägung, die Allgemeinheit nicht mit den Kosten zu belasten, sei sachgerecht; denn die erbrachte Leistung habe in erster Linie den Interessen der am krankenversicherungsrechtlichen Verhältnis Beteiligten gedient. Die Auswahl der Klägerin sei ebenso wenig wie die Höhe der Kosten von Rechts wegen zu beanstanden.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Einsatz der Feuerwehr sei nicht „in ihrem Interesse“ i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) erfolgt. Die Hilfeleistung der Feuerwehr sei nämlich nicht den sozialversicherungsrechtlichen Krankentransportleistungen i.S.v. § 133 SGB V bzw. den Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V zuzuordnen, sondern zähle zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr. Zu den Fahrkosten im Sinne von § 60 SGB V gehörten nur Beförderungskosten, die bei der Benutzung der in § 60 Abs. 3 SGB V abschließend aufgezählten Beförderungsmittel entstünden. Diesen Beförderungsleistungen sei gemeinsam, dass sie erst „auf der Straße“ zum Einsatz kämen. Die Beförderung mittels eines Drehleiterfahrzeugs zähle dagegen nicht zu den gesetzlichen Leistungen der Krankenversicherung; insoweit gelte das gleiche wie bei der Bergung eines Verletzten durch die Bergwacht aus unwegsamem Gelände.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - zu ändern und die Kostenbescheide der Beklagten vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2009 - 5 K 1110/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Polizeikosten wegen eines Einsatzes von Feuerwehrkräften.
Am 27.06.2004, einem Sonntag, alarmierte ein Bewohner des Gebäudes ... ..., Stuttgart-Ost, gegen 6.45 Uhr die Landespolizeidirektion Stuttgart II - Polizeirevier O. Straße - und teilte mit, aus der Wohnung der Wohnungsinhaberin ... des Gebäudes ... ... dringe schon seit ca. 45 Minuten laute Musik; die Wohnungstüre habe bisher niemand geöffnet. Vor Ort wurden zwei Polizeivollzugsbeamte des Polizeireviers O. Straße von dem An-zeigeerstatter davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau ... bereits seit längerer Zeit in einem Altenheim untergebracht sei und sich in ihrer Wohnung ein junges Mädchen aufhalte. In dem Bericht des Polizeireviers O. Straße über den Polizeieinsatz am 27.06.2004 ist hierzu Folgendes ausgeführt: Auf die polizeiliche Forderung, die Tür zu öffnen, habe niemand reagiert. Aus der Wohnung habe nur laute Musik wahrgenommen werden können. Niemand im Hause habe einen Schlüssel für die Wohnung ... besessen. Hierauf sei die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstüre angefordert worden. Über ein gekipptes Fenster habe sich die Feuerwehr Zutritt zur Wohnung verschaffen können. In der Wohnung sei eine Musikanlage angeschaltet gewesen, welche sich offensichtlich mittels eines Timers um 6.00 Uhr eingeschaltet habe. Der Stecker sei aus der Steckdose gezogen worden. In der Wohnung seien die Möbel größtenteils abgedeckt gewesen. Lediglich einige persönliche Gegenstände einer Frau ... ... (Klägerin) seien aufgefunden worden. Frau ... sei offensichtlich die Tochter des ehemaligen Betreuers von Frau ... und wohne in der ... ...; sie sei telefonisch benachrichtigt worden. Hierauf habe sie angegeben, dass sie auf die Wohnung aufpassen würde und dort einmal genächtigt habe; dabei habe sie offensichtlich vergessen, den Timer auszustellen.
Mit Bescheid vom 17.08.2004 forderte die Landeshauptstadt Stuttgart - Branddirektion - von der Landespolizeidirektion Stuttgart II gemäß § 36 FwG BW i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Stuttgart Kostenersatz in Höhe von 94,07 EUR für den Feuerwehreinsatz (Kraftfahrzeugkosten: 18,92 EUR; Personalkosten: 66,46 EUR und Gerätekosten: 8,69 EUR).
Mit Bescheid vom 06.10.2004 zog die Landespolizeidirektion Stuttgart II die Klägerin unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 PolG zur Zahlung der Kosten des Feuerwehreinsatzes (Kosten der Branddirektion Stuttgart 94,07 EUR; Verwaltungsgebühr 30,-- EUR) heran.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den diese im Wesentlichen damit begründete, das Aufbrechen einer Wohnung allein, weil darin laute Musik zu hören gewesen sei, sei nicht durch das Grundgesetz gedeckt. Die Geräuschquelle hätte durch das einfache Entfernen der Sicherung im Sicherungskasten auf der Treppe erfolgreich abgestellt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - den Widerspruch der Klägerin zurück und setzte eine Gebühr in Höhe von 125,-- EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Polizisten hätten im Hinblick auf die laute Musik in der derzeit unbewohnten Wohnung der Frage nachgehen müssen, ob sich in den Räumlichkeiten eine Person befinde, die aus einer hilflosen Lage befreit werden müsse, oder sich darin unberechtigte Personen aufhielten. Dazu hätte die Wohnung betreten und wegen fehlender anderer Möglichkeiten auch die Stuttgarter Feuerwehr um Hilfe ersucht werden müssen. Die Klägerin habe sich den entstandenen Anschein zurechnen zu lassen, da sie die Ursache gesetzt habe; weniger belastende Maßnahmen seien nicht erkennbar gewesen. Das der Polizei eingeräumte Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Die von der Landeshauptstadt Stuttgart für den Einsatz der Feuerwehr gegenüber der Landespolizeidirektion Stuttgart II geltend gemachten und zwischenzeitlich erstatteten Kosten seien von der Klägerin zu ersetzen; es sei unbillig, sie der Landespolizeidirektion und damit der Allgemeinheit aufzuerlegen.
Am 25.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Polizei hätte ihren Vater anrufen oder die Sicherung im Sicherungskasten des Treppenhauses ausschalten können. Feuerwehrkosten könnten nach § 36 Abs. 2 FwG nur nach Ermessen verlangt werden. Im Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 17.08.2004 sei keine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen worden. Schließlich sei die Verwaltungsgebühr im Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II verjährt; diese Gebühr und die Widerspruchsgebühr seien überdies unangemessen und unverhältnismäßig.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die handelnden Polizeibeamten pflichtgemäß so rasch wie möglich die Wohnung hätten öffnen lassen. Die Voraussetzungen des § 31 PolG zum Betreten der Wohnung hätten vorgelegen.
Mit Urteil vom 05.10.2009 - 5 K 1110/08 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der auf § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG gestützte Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 06.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sei ermessensfehlerhaft. Die Vorschrift schreibe vor, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ließen nicht erkennen, dass sich die Behörde eines Ermessensspielraums bewusst gewesen sei. Überdies sei der Feuerwehreinsatz nicht im Wege einer Amtshilfe erfolgt. Die Landeshauptstadt Stuttgart habe aufgrund des Feuerwehrrechts eine eigene Aufgabe wahrgenommen. Für diesen Feuerwehreinsatz hätte die Stadt Stuttgart gemäß § 36 Abs. 2 FwG von der Klägerin unmittelbar Ersatz der Kosten verlangen können. Eine Ermessensbetätigung, wie sie die Regelung des § 36 Abs. 2 FwG vorsehe, sei aber in der Kostenanforderung der Stadt Stuttgart gegenüber der Landespolizeidirektion II nicht zu erkennen. Der formell rechtswidrige Kostenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart könne daher nicht zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden.
10 
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27.05.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
11 
Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 PolG gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspreche es dem Zweck der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten dem Störer aufzuerlegen. Eine Ausnahme von dem Regelfall liege nicht vor. Die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten die Ursache für die Störung gesetzt und auch den Anschein einer Gefahr durch ihr Verhalten zurechenbar veranlasst. Ein Ermessensdefizit sei auch nicht im Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart über den Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG zu sehen. Die Erstattungspflicht für Kosten nach dieser Vorschrift sei durch Satzung vom 18.03.1982 festgelegt, so dass die Stadt Stuttgart ihr Ermessen in rechtlich zulässiger Weise gebunden habe. Im Übrigen wäre eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sie denn bestanden hätte, rechtlich unerheblich gewesen. Weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 PolG noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei zu entnehmen, dass eine formell rechtswidrige Kostenanforderung eines Hoheitsträgers gegenüber einem anderen Hoheitsträger nicht zur Grundlage einer Kostenfestsetzung gemacht werden könne.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.10.2009 - 5 K 1110/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
17 
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die polizeiliche Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung war zwar rechtmäßig (1.); die Polizei war auch grundsätzlich zur Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 PolG berechtigt (2.); bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG (3.).
19 
1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.
20 
Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten besteht, wenn das Tätigwerden der Polizei als unmittelbare Ausführung anzusehen und die polizeiliche Maßnahme formell und materiell rechtmäßig gewesen ist (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 32). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
21 
Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeiliche Maßnahme zuständig. Da die Polizei am frühen Sonntagmorgen alarmiert wurde und zu diesem Zeitpunkt mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht gerechnet werden konnte, ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. Dabei beendete die zusätzliche Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart durch den Polizeivollzugsdienst nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei.
22 
Die polizeiliche Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Da laute Musik aus der Wohnung drang, ohne dass die Wohnungstür geöffnet worden war, lag die Möglichkeit nicht fern, dass sich eine hilflose Person - berechtigt oder unberechtigt - in der betreffenden Wohnung befindet.
23 
Auch die qualifizierten Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung i.S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG lagen vor. Danach kann die Polizei - außerhalb der Nachtzeit - eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst das Eintreten und Besichtigen der Wohnung, um einfache Feststellungen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen. Dazu zählt danach auch die Nachschau, woher die laute Radiomusik kommt und ob sich hilflose Personen in der Wohnung aufhalten. § 31 Abs. 1 PolG ermächtigt auch dazu, Hindernisse zu beseitigen, die dem Betreten der Wohnung entgegenstehen. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet (Belz/Mußmann, a.a.O. § 31 RdNr. 7; BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, 40). Für die Beurteilung der Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand die dringende Gefahr, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet. Den Polizeibeamten war aufgrund der Äußerungen der Mitbewohner bekannt, dass Wohnungsinhaberin eine alte Dame war, die sich seit einiger Zeit im Altenheim befand und die Wohnung gelegentlich von einem jungen Mädchen aufgesucht wurde. Es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese oder eine andere Person in den Räumlichkeiten in einer hilflosen Lage befand.
24 
Wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, eine rechtzeitige Erreichbarkeit jedenfalls nicht gewährleistet, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich gerade derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung hatte, der Hilfe bedurfte.
25 
Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Durch ein Entfernen der Sicherung in dem im Treppenhaus befindlichen Sicherungskasten hätte die Polizei, selbst wenn sie hiervon gewusst hätte, dieser Gefahr nicht wirksam begegnen können.
26 
Ob die Polizei bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten durchführt, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Kostenfolgen für den Betroffenen. Ist die Polizei selbst ohne besondere Mühewaltung mit eigenen sachkundigen Kräften und eigener Ausrüstung zur unmittelbaren Ausführung der polizeilichen Maßnahme in der Lage, wäre die kostenintensivere Beauf-tragung eines Dritten ermessensfehlerhaft. Muss ein Dritter herangezogen werden, besteht bei mehreren in Frage kommenden Beauftragten polizeiliches Auswahlermessen (vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Auflage, Art. 9 RdNr. 4 zur entsprechenden Regelung in Bayern).
27 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beauftragung der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart rechtlich nicht zu beanstanden. Die Öffnung der Wohnungstür war der Polizei mit eigenen Mitteln nicht möglich, sodass entweder ein Schlüsseldienst oder die Feuerwehr hiermit beauftragt werden musste. Da ein Schlüsseldienst am frühen Sonntagmorgen weder kostengünstiger noch schneller vor Ort gewesen wäre und außerdem die Feuerwehr die Möglichkeit hatte, mittels ihrer technischen Ausrüstung sich über das gekippte Fenster Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, hat die Polizei ermessensfehlerfrei die Feuerwehr um Hilfe ersucht.
28 
Die Polizei hat schließlich, nachdem entsprechende Ermittlungen angestellt worden sind, die von der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme Betroffenen unverzüglich unterrichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PolG).
29 
2. War danach die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, so war der Beklagte grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.
30 
Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsurteil v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 f.; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 8 RdNr. 27; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. RdNr. 804; a.A. Belz/Mußmann, a.a.O. § 8 RdNr. 18). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. Senatsurt. v. 17.09.1990, a.a.O, Wolf/Stephan/Deger, § 8 RdNr. 27; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 f.). Eine Ausnahme vom Regelfall lag nicht vor.
31 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Sinne des § 6 PolG den Anschein einer Gefahr in zurechenbarer Weise veranlasst. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt neben ihrem Vater, dem Betreuer der Wohnungsinhaberin ..., die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausgeübt hat, hat gegenüber der Polizei selbst angegeben, vergessen zu haben, die mit der Musikanlage verbundene Weckfunktion auszuschalten. Durch dieses Verhalten setzte sie die Ursache für die spätere Störung und die dadurch hervorgerufene Anscheinsgefahr, welche zum Einsatz der Polizei und - in deren Auftrag - zum Einsatz der Feuerwehr führte.
32 
3. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nicht um erstattungsfähige Auslagen in Sinne des § 8 Abs. 2 PolG handelt.
33 
Die Feuerwehr hat im vorliegenden Fall keine - als Auslage erstattungsfähige - Amtshilfe geleistet (3.1), sondern eine eigene Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz erfüllt (3.2). Ihr stand daher für ihren Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als Verursacherin der Gefahr zu; für eine Heranziehung des Beklagten zur Kostenerstattung fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
34 
3.1 Ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Stuttgart gegenüber dem Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, den die Polizei wiederum gemäß § 8 Abs. 2 PolG als Auslage gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde auf Anforderung der ersuchten Behörde Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Satz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass Amtshilfe im Sinne des § 4 LVwVfG geleistet worden ist. Amtshilfe ist legaldefiniert als von einer Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Nr. 1) oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe im konkreten Fall der Unterstützung der Tätigkeit der Polizei dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 4 RdNr. 16).
35 
3.2 Hat die Feuerwehr hingegen in Erfüllung einer in § 2 FwG genannten Tätigkeit eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt, so ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Feuerwehr § 36 Abs. 2 FwG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Stadt Stuttgart vom 17.08.2004 geltenden Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105) i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS - der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.1982. Dies ist hier der Fall. Kostenschuldner sind insoweit allein die in § 36 Abs. 2 FwG a.F. genannten Kostenpflichtigen.
36 
Gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. können die Träger der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz fordern für Leistungen, die nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden sind, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F.). Unstreitig wurde durch die laute Radiomusik in der Wohnung weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. lebensbedrohliche Lage für einen Menschen begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine „andere Leistung“ i.S. des § 36 Abs. 2 FwG a.F., für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG a.F. kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F. dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex-ante-Sicht an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris).
37 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 27.06.2004 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in der Wohnung in irgendeiner Weise gefährdet sind. Die Beseitigung dieser Notlage erforderte den Einsatz technischen Geräts, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Die Feuerwehr der Stadt Stuttgart hat damit eine eigene Aufgabe erbracht, für die sie gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. Kostenersatz vom Kostenpflichtigen verlangen kann. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Stadt Stuttgart auch ihre Forderung gestützt. Ein Fall der Amtshilfe war hingegen nicht gegeben.
38 
Das Feuerwehrgesetz sieht keine gesetzliche Regelung vor, die der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr für den vorliegenden Fall einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Polizei, die sie angefordert hat, ermöglichen würde. Nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. kann Kostenersatz verlangt werden von denjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (Nr. 2), und schließlich von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (Nr. 3). Unter die Nr. 3 fallen dabei natürliche und juristische Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Die Regelung greift den Grundgedanken des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) auf (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 RdNr. 21; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2, Aufl., § 36 RdNr. 17). Daraus folgt, dass die Polizei, die die Feuerwehr angefordert hat, nicht Kostenersatzpflichtiger i.S. der Nr. 3 ist. Vielmehr ist die Klägerin Kostenverursacherin i.S. der Nr. 1 der Regelung, so dass sie gegenüber der Stadt Stuttgart grundsätzlich kostenpflichtig ist.
39 
Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, selbst für den Fall, dass eine Inanspruchnahme der Landespolizeidirektion Stuttgart II durch die Stadt Stuttgart nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 FwG a.F. rechtswidrig sein sollte, so dürften die verauslagten Kosten gleichwohl zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden. Dies zeige auch eine vergleichende Betrachtung: So müsse die Polizeibehörde von Fall zu Fall entscheiden, ob sie entweder ein privates Unternehmen oder die Feuerwehr mit einer technischen Hilfeleistung beauftrage. Die Auswahl des Beauftragten habe i.S. einer effektiven Gefahrenabwehr in erster Linie im Hinblick auf eine rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahme zu erfolgen. Die Auswahlentscheidung könne jedoch für das anschließende Verfahren zum Ersatz der Polizeikosten keinen Unterschied bedeuten. Hätte die Polizei im vorliegenden Fall zum Öffnen der Türe einen privaten Schlüsseldienst beauftragt, so hätte sie die Kosten, die dieser in Rechnung gestellt hätte, von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 PolG verlangen können. Nichts anderes könne gelten, wenn anstelle eines privaten Dienstleisters die Feuerwehr beauftragt worden ist. Denn es sei kein Grund ersichtlich, den Adressaten der Kosten-ersatzforderung der Polizeibehörde hier besser zu stellen, als in den Fällen, in denen der Beauftragte ein Privatunternehmen ist. In beiden Fällen würden Kosten in Ansatz gebracht, die die Polizei als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist.
40 
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr - anders als dem Schlüsseldienst, der im Auftrag der Polizei tätig wurde - unmittelbar ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen zusteht, den sie diesem gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 5 FwG a.F.) geltend machen und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Der Stadt Stuttgart war dabei nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. Ermessen eingeräumt (heute hingegen Soll-Vorschrift, vgl. § 34 Abs. 2 FwG i.d.F. vom 02.03.2010, GBl. S. 333). Ihr stand in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Allerdings darf eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urt. d. erkennenden Senats v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -VBlBW 2002, 73).
41 
Auch wenn die Stadt Stuttgart die Betätigung des Entschließungsermessens aufgrund § 2 Abs. 2 ihrer Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 18.03.1982, zuletzt geändert am 25.03.2010 (ABl. Nr. 13/14 v. 01.04.2010), und das ihr eingeräumte Auswahlermessen (vgl. § 2 Abs. 3 FwKS) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebunden hat, so lässt sich jedoch eine gleichwohl verbleibende, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Entscheidung immer nur in Bezug auf den konkreten Kostenpflichtigen treffen. Dies gilt auch für die Billigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 7 FwG a.F. Außerdem hätte die Klägerin gegen einen gegen sie gerichteten Feuerwehr-Kostenersatzbescheid Rechtsmittel einlegen können, dessen Erfolg nicht absehbar gewesen wäre.
42 
Die Aufhebung der Sachentscheidung hat zur Folge, dass auch die Gebührenentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden keinen Bestand haben können.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45 
Beschluss vom 30.11.2010
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 249,07 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung des Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die polizeiliche Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung war zwar rechtmäßig (1.); die Polizei war auch grundsätzlich zur Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 PolG berechtigt (2.); bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG (3.).
19 
1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.
20 
Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten besteht, wenn das Tätigwerden der Polizei als unmittelbare Ausführung anzusehen und die polizeiliche Maßnahme formell und materiell rechtmäßig gewesen ist (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 32). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
21 
Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeiliche Maßnahme zuständig. Da die Polizei am frühen Sonntagmorgen alarmiert wurde und zu diesem Zeitpunkt mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht gerechnet werden konnte, ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. Dabei beendete die zusätzliche Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart durch den Polizeivollzugsdienst nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei.
22 
Die polizeiliche Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Da laute Musik aus der Wohnung drang, ohne dass die Wohnungstür geöffnet worden war, lag die Möglichkeit nicht fern, dass sich eine hilflose Person - berechtigt oder unberechtigt - in der betreffenden Wohnung befindet.
23 
Auch die qualifizierten Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung i.S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG lagen vor. Danach kann die Polizei - außerhalb der Nachtzeit - eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst das Eintreten und Besichtigen der Wohnung, um einfache Feststellungen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen. Dazu zählt danach auch die Nachschau, woher die laute Radiomusik kommt und ob sich hilflose Personen in der Wohnung aufhalten. § 31 Abs. 1 PolG ermächtigt auch dazu, Hindernisse zu beseitigen, die dem Betreten der Wohnung entgegenstehen. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet (Belz/Mußmann, a.a.O. § 31 RdNr. 7; BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, 40). Für die Beurteilung der Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand die dringende Gefahr, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet. Den Polizeibeamten war aufgrund der Äußerungen der Mitbewohner bekannt, dass Wohnungsinhaberin eine alte Dame war, die sich seit einiger Zeit im Altenheim befand und die Wohnung gelegentlich von einem jungen Mädchen aufgesucht wurde. Es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese oder eine andere Person in den Räumlichkeiten in einer hilflosen Lage befand.
24 
Wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, eine rechtzeitige Erreichbarkeit jedenfalls nicht gewährleistet, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich gerade derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung hatte, der Hilfe bedurfte.
25 
Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Durch ein Entfernen der Sicherung in dem im Treppenhaus befindlichen Sicherungskasten hätte die Polizei, selbst wenn sie hiervon gewusst hätte, dieser Gefahr nicht wirksam begegnen können.
26 
Ob die Polizei bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten durchführt, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Kostenfolgen für den Betroffenen. Ist die Polizei selbst ohne besondere Mühewaltung mit eigenen sachkundigen Kräften und eigener Ausrüstung zur unmittelbaren Ausführung der polizeilichen Maßnahme in der Lage, wäre die kostenintensivere Beauf-tragung eines Dritten ermessensfehlerhaft. Muss ein Dritter herangezogen werden, besteht bei mehreren in Frage kommenden Beauftragten polizeiliches Auswahlermessen (vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Auflage, Art. 9 RdNr. 4 zur entsprechenden Regelung in Bayern).
27 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beauftragung der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart rechtlich nicht zu beanstanden. Die Öffnung der Wohnungstür war der Polizei mit eigenen Mitteln nicht möglich, sodass entweder ein Schlüsseldienst oder die Feuerwehr hiermit beauftragt werden musste. Da ein Schlüsseldienst am frühen Sonntagmorgen weder kostengünstiger noch schneller vor Ort gewesen wäre und außerdem die Feuerwehr die Möglichkeit hatte, mittels ihrer technischen Ausrüstung sich über das gekippte Fenster Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, hat die Polizei ermessensfehlerfrei die Feuerwehr um Hilfe ersucht.
28 
Die Polizei hat schließlich, nachdem entsprechende Ermittlungen angestellt worden sind, die von der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme Betroffenen unverzüglich unterrichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PolG).
29 
2. War danach die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, so war der Beklagte grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.
30 
Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsurteil v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 f.; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 8 RdNr. 27; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. RdNr. 804; a.A. Belz/Mußmann, a.a.O. § 8 RdNr. 18). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. Senatsurt. v. 17.09.1990, a.a.O, Wolf/Stephan/Deger, § 8 RdNr. 27; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 f.). Eine Ausnahme vom Regelfall lag nicht vor.
31 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Sinne des § 6 PolG den Anschein einer Gefahr in zurechenbarer Weise veranlasst. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt neben ihrem Vater, dem Betreuer der Wohnungsinhaberin ..., die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausgeübt hat, hat gegenüber der Polizei selbst angegeben, vergessen zu haben, die mit der Musikanlage verbundene Weckfunktion auszuschalten. Durch dieses Verhalten setzte sie die Ursache für die spätere Störung und die dadurch hervorgerufene Anscheinsgefahr, welche zum Einsatz der Polizei und - in deren Auftrag - zum Einsatz der Feuerwehr führte.
32 
3. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nicht um erstattungsfähige Auslagen in Sinne des § 8 Abs. 2 PolG handelt.
33 
Die Feuerwehr hat im vorliegenden Fall keine - als Auslage erstattungsfähige - Amtshilfe geleistet (3.1), sondern eine eigene Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz erfüllt (3.2). Ihr stand daher für ihren Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als Verursacherin der Gefahr zu; für eine Heranziehung des Beklagten zur Kostenerstattung fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
34 
3.1 Ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Stuttgart gegenüber dem Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, den die Polizei wiederum gemäß § 8 Abs. 2 PolG als Auslage gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde auf Anforderung der ersuchten Behörde Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Satz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass Amtshilfe im Sinne des § 4 LVwVfG geleistet worden ist. Amtshilfe ist legaldefiniert als von einer Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Nr. 1) oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe im konkreten Fall der Unterstützung der Tätigkeit der Polizei dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 4 RdNr. 16).
35 
3.2 Hat die Feuerwehr hingegen in Erfüllung einer in § 2 FwG genannten Tätigkeit eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt, so ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Feuerwehr § 36 Abs. 2 FwG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Stadt Stuttgart vom 17.08.2004 geltenden Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105) i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS - der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.1982. Dies ist hier der Fall. Kostenschuldner sind insoweit allein die in § 36 Abs. 2 FwG a.F. genannten Kostenpflichtigen.
36 
Gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. können die Träger der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz fordern für Leistungen, die nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden sind, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F.). Unstreitig wurde durch die laute Radiomusik in der Wohnung weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. lebensbedrohliche Lage für einen Menschen begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine „andere Leistung“ i.S. des § 36 Abs. 2 FwG a.F., für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG a.F. kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F. dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex-ante-Sicht an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris).
37 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 27.06.2004 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in der Wohnung in irgendeiner Weise gefährdet sind. Die Beseitigung dieser Notlage erforderte den Einsatz technischen Geräts, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Die Feuerwehr der Stadt Stuttgart hat damit eine eigene Aufgabe erbracht, für die sie gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. Kostenersatz vom Kostenpflichtigen verlangen kann. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Stadt Stuttgart auch ihre Forderung gestützt. Ein Fall der Amtshilfe war hingegen nicht gegeben.
38 
Das Feuerwehrgesetz sieht keine gesetzliche Regelung vor, die der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr für den vorliegenden Fall einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Polizei, die sie angefordert hat, ermöglichen würde. Nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. kann Kostenersatz verlangt werden von denjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (Nr. 2), und schließlich von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (Nr. 3). Unter die Nr. 3 fallen dabei natürliche und juristische Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Die Regelung greift den Grundgedanken des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) auf (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 RdNr. 21; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2, Aufl., § 36 RdNr. 17). Daraus folgt, dass die Polizei, die die Feuerwehr angefordert hat, nicht Kostenersatzpflichtiger i.S. der Nr. 3 ist. Vielmehr ist die Klägerin Kostenverursacherin i.S. der Nr. 1 der Regelung, so dass sie gegenüber der Stadt Stuttgart grundsätzlich kostenpflichtig ist.
39 
Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, selbst für den Fall, dass eine Inanspruchnahme der Landespolizeidirektion Stuttgart II durch die Stadt Stuttgart nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 FwG a.F. rechtswidrig sein sollte, so dürften die verauslagten Kosten gleichwohl zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden. Dies zeige auch eine vergleichende Betrachtung: So müsse die Polizeibehörde von Fall zu Fall entscheiden, ob sie entweder ein privates Unternehmen oder die Feuerwehr mit einer technischen Hilfeleistung beauftrage. Die Auswahl des Beauftragten habe i.S. einer effektiven Gefahrenabwehr in erster Linie im Hinblick auf eine rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahme zu erfolgen. Die Auswahlentscheidung könne jedoch für das anschließende Verfahren zum Ersatz der Polizeikosten keinen Unterschied bedeuten. Hätte die Polizei im vorliegenden Fall zum Öffnen der Türe einen privaten Schlüsseldienst beauftragt, so hätte sie die Kosten, die dieser in Rechnung gestellt hätte, von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 PolG verlangen können. Nichts anderes könne gelten, wenn anstelle eines privaten Dienstleisters die Feuerwehr beauftragt worden ist. Denn es sei kein Grund ersichtlich, den Adressaten der Kosten-ersatzforderung der Polizeibehörde hier besser zu stellen, als in den Fällen, in denen der Beauftragte ein Privatunternehmen ist. In beiden Fällen würden Kosten in Ansatz gebracht, die die Polizei als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist.
40 
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr - anders als dem Schlüsseldienst, der im Auftrag der Polizei tätig wurde - unmittelbar ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen zusteht, den sie diesem gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 5 FwG a.F.) geltend machen und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Der Stadt Stuttgart war dabei nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. Ermessen eingeräumt (heute hingegen Soll-Vorschrift, vgl. § 34 Abs. 2 FwG i.d.F. vom 02.03.2010, GBl. S. 333). Ihr stand in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Allerdings darf eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urt. d. erkennenden Senats v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -VBlBW 2002, 73).
41 
Auch wenn die Stadt Stuttgart die Betätigung des Entschließungsermessens aufgrund § 2 Abs. 2 ihrer Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 18.03.1982, zuletzt geändert am 25.03.2010 (ABl. Nr. 13/14 v. 01.04.2010), und das ihr eingeräumte Auswahlermessen (vgl. § 2 Abs. 3 FwKS) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebunden hat, so lässt sich jedoch eine gleichwohl verbleibende, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Entscheidung immer nur in Bezug auf den konkreten Kostenpflichtigen treffen. Dies gilt auch für die Billigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 7 FwG a.F. Außerdem hätte die Klägerin gegen einen gegen sie gerichteten Feuerwehr-Kostenersatzbescheid Rechtsmittel einlegen können, dessen Erfolg nicht absehbar gewesen wäre.
42 
Die Aufhebung der Sachentscheidung hat zur Folge, dass auch die Gebührenentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden keinen Bestand haben können.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45 
Beschluss vom 30.11.2010
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 249,07 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, wendet sich gegen eine Kostenanforderung für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.
Der bei der Klägerin versicherte Patient P.E. wurde in der Zeit von Oktober bis Dezember 2006 mehrmals ambulant und stationär im Krankenhaus behandelt. Am 06.10., 14.10., 14.11. und 13.12.2006 erfolgte der Transport von der Wohnung des Patienten zum Krankenhaus bzw. der Rücktransport durch Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und des Malteser Hilfsdienstes (MHD). Die Fahrt zu einer ambulanten Behandlung am 06.10.2006 wurde medizinisch-fachlich durch einen Notarzt begleitet; die anderen Fahrten standen im Zusammenhang mit stationären Krankenhausbehandlungen. Aufgrund des starken Übergewichts des gehunfähigen Patienten war es dem Personal des Krankenwagens jeweils nicht möglich, ihn mit einer Trage durch das Treppenhaus aus bzw. zu seiner im 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung zu bringen. Deswegen wurde die Hilfe der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Anspruch genommen, die ihn mittels einer Drehleiter und eines Schleifkorbzugs durch ein Fenster seiner Wohnung auf die Straße zum Krankenwagen und umgekehrt hievte. Die vom DRK und vom MHD für ihre Leistungen erstellten Rechnungen wurden von der Klägerin beglichen.
Mit vier Bescheiden vom 30.03.2007 zog die Beklagte die Klägerin zum Kostenersatz für die vier Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr in Höhe von insgesamt 1.717,50 EUR heran (06.10.2006: 240 EUR; 14.10.2006: 453 EUR; 14.11.2006: 468 EUR; 13.12.2006: 556,50 EUR).
Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 zurück. Die Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.), denn es habe eine Notlage i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG bestanden, weil der Patient nicht selbst in der Lage gewesen sei, sich aus seiner Wohnung im 3. Obergeschoss auf die Straße zu einem Krankenwagen zu begeben und dorthin nicht mittels üblicher Geräte habe verbracht werden können. Da das Rettungsdienstgesetz keine eigenen Kostenvorschriften enthalte, könne auf die Kostenersatzvorschrift des § 36 FwG (a.F.) zurückgegriffen werden. Die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr sei „im Interesse“ der Klägerin erfolgt, weil es sich um eine unabdingbare Leistung zum Transport gehandelt habe. Die Kostenbelastung der Klägerin sei verhältnismäßig und angemessen. Die Kosten seien in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Krankheit eines Mitglieds der Klägerin entstanden. Es sei demnach sachgerecht, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten die Kostenlast trage und nicht die Allgemeinheit belastet werde.
Zur Begründung ihrer zum Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass der Einsatz der Feuerwehr der Gefahrenabwehr gedient habe; die Kosten könnten demnach der Krankenkasse nicht auferlegt werden. Mit Urteil vom 23.09.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und insbesondere ausgeführt: Die Kostenbescheide beruhten auf § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.). Diese Vorschrift sei auch bei der als Krankentransport i.S.v. § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RDG einzustufenden Fahrt am 06.10.2006 anwendbar, ungeachtet der Verpflichtung der Feuerwehr zu technischer Hilfeleistung gegenüber dem Rettungsdienst nach § 11 RDG. Die Voraussetzungen einer Notlage nach § 2 Abs. 2 FwG hätten vorgelegen; denn der Einsatz spezieller Geräte der Feuerwehr sei zur Hilfeleistung für den Versicherten erforderlich gewesen. Die Klägerin sei Schuldnerin des Kostenersatzes. Der Einsatz der Feuerwehr sei in ihrem Interesse erfolgt. Denn die Feuerwehr habe eine Leistung erbracht, auf die der bei der Klägerin versicherte Patient nach § 60 SGB V einen Anspruch dieser gegenüber gehabt habe. Die Klägerin habe den Transport des Versicherten als Sachleistung dem Grunde nach gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB V geschuldet. Zu dieser Transportleistung gehöre nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit, dass der Versicherte aus seiner Wohnung in das Transportfahrzeug bzw. von dort in die Wohnung zurück gebracht werde. Denn innerhalb des in § 60 Abs. 3 SGB V vorgesehenen weiten Spektrums von Transportleistungen könne der Ort der Abholung und der Zielort, von dem aus bzw. bis zu dem der Transport zu erfolgen habe, nur nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall bestimmt werden. Insbesondere wenn aus medizinischen Gründen der Einsatz eines Krankenwagens notwendig sei, gehöre zum Transport des Versicherten auch, dass dieser vom den Transport durchführenden Personal aus seiner Wohnung zum Krankenwagen verbracht werde. Die Hilfeleistungen der Feuerwehr seien keine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr gewesen. Denn die Feuerwehr sei jeweils nur zur Beseitigung eines Hindernisses im Rahmen der Transportleistung Dritter tätig geworden. Die Leistung der Feuerwehr sei vorliegend akzessorisch im Hinblick auf diesen Transport und nicht eine gegenüber diesem selbstständige Leistungserbringung. Zwar fänden die Einsätze ihre öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 RDG bzw. § 2 Abs. 2 FwG; der Zweck dieser Vorschriften liege jedoch allein darin, die Feuerwehr wegen ihrer besonderen Ausrüstung zu technischer Assistenz hinzuzuziehen. Dem Anspruch auf Kostenerstattung stehe nicht entgegen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin keine vergütungsvertraglichen Rechtsbeziehungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bestünden. Zwar werde durch den Verweis in § 60 SGB V auf § 133 SGB V klargestellt, dass eine Krankenkasse für Transportleistungen nur nach Maßgabe des § 133 SGB V aufzukommen habe. Die Anwendbarkeit der landesrechtlichen Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) werde dadurch aber nicht beschränkt; denn es sei nicht geboten, für solche nur in Ausnahmefällen erforderlichen Leistungen, für die im Übrigen ein Markt gar nicht bestehe, vergütungsvertragliche Vereinbarungen zu schließen. Schließlich habe die Beklagte die Klägerin ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen. Die Beklagte habe dabei ihr Ermessen in zulässiger Weise an ihrer Feuerwehr-Kostenersatzrichtlinie ausgerichtet. Auch ansonsten sei für eine willkürliche Kostenforderung nichts ersichtlich. In vergleichbaren Fällen sei ebenfalls Kostenersatz gefordert worden. Die Erwägung, die Allgemeinheit nicht mit den Kosten zu belasten, sei sachgerecht; denn die erbrachte Leistung habe in erster Linie den Interessen der am krankenversicherungsrechtlichen Verhältnis Beteiligten gedient. Die Auswahl der Klägerin sei ebenso wenig wie die Höhe der Kosten von Rechts wegen zu beanstanden.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Einsatz der Feuerwehr sei nicht „in ihrem Interesse“ i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG (a.F.) erfolgt. Die Hilfeleistung der Feuerwehr sei nämlich nicht den sozialversicherungsrechtlichen Krankentransportleistungen i.S.v. § 133 SGB V bzw. den Fahrkosten i.S.v. § 60 SGB V zuzuordnen, sondern zähle zur öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr. Zu den Fahrkosten im Sinne von § 60 SGB V gehörten nur Beförderungskosten, die bei der Benutzung der in § 60 Abs. 3 SGB V abschließend aufgezählten Beförderungsmittel entstünden. Diesen Beförderungsleistungen sei gemeinsam, dass sie erst „auf der Straße“ zum Einsatz kämen. Die Beförderung mittels eines Drehleiterfahrzeugs zähle dagegen nicht zu den gesetzlichen Leistungen der Krankenversicherung; insoweit gelte das gleiche wie bei der Bergung eines Verletzten durch die Bergwacht aus unwegsamem Gelände.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. September 2009 - 1 K 2230/07 - zu ändern und die Kostenbescheide der Beklagten vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Die Beklagte hat die Klägerin ohne Rechtsverstoß zum Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr herangezogen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1987, GBl. S. 105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2004, GBl. S. 469 (inhaltsgleich nunmehr § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 FwG i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.03.2010 ) liegen vor; auch die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das hat das Verwaltungsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, zutreffend ausgeführt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden und teilweise wiederholenden Ausführungen.
16 
Die Klägerin ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG a.F. kostenpflichtig. Die Feuerwehr hat zur Beseitigung einer „anderen Notlage“ i.S.v. § 2 Abs. 2 FwG a.F. gehandelt. Wie auch die Klägerin einräumt, befand sich der Patient nicht in einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 FwG), deren Beseitigung grundsätzlich unentgeltlich erfolgt (§ 36 Abs. 1 FwG a.F., § 34 Abs. 1 FwG). Das Handeln der Feuerwehr lag im Interesse der Klägerin. Es war für sie objektiv nützlich. Denn damit hat die Feuerwehr Hilfeleistungen erbracht, die letztlich dem Aufgabenkreis der Klägerin zuzurechnen sind; dieser wird nach Maßgabe des § 60 SGB V über die Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 SGB V) hinaus auf die Beförderung der Versicherten erstreckt.
17 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V übernimmt die Krankenkasse nach Abs. 2 und 3 Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind; das zu benutzende Fahrzeug richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. In § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 SGB V wird abschließend geregelt, in welchen Fällen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden kann; welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, bestimmt § 60 Abs. 3 SGB V.
18 
Aus dieser Regelung folgt vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorschriften über die grundsätzliche Geltung des krankenversicherungsrechtlichen Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 SBG V) jedenfalls bei der Benutzung von spezifisch auf den Transport von Kranken ausgerichteten Fahrzeugen eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Naturalleistung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119 <128 f.>; Urteil vom 28.07.2008 - B 1 KR 27/07 R - ; zuletzt Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ; BGH, Urteil vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03 -, NJW 2004, 3326 <3327>, m.w.N.; Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 133 Rn. 6 f.). Die Krankenkasse kommt dem dadurch nach, dass sie entsprechende Dienstleistungen durch Dritte (Leistungserbringer) zur Verfügung stellt und für deren Kosten aufkommt.
19 
Die in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB V normierten Voraussetzungen eines sog. privilegierten Tatbestands lagen hier vor. Am 06.10.2006 handelte es sich um einen sog. qualifizierten Krankentransport nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, bei den übrigen Terminen um Fahrten bei stationär erbrachten Leistungen gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Hiervon geht auch die Klägerin aus, die die Rechnungen von DRK und MHD für die von diesen erbrachten Transportleistungen beglichen hat.
20 
Hat die Klägerin demnach für die Beförderung des Patienten zum Ort der Behandlung und zurück zu seiner Wohnung zu sorgen (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.1983 - 5a KRn 24/81 -, BSGE 54, 279), kann sie sich nicht auf die Fahrt als solche als eines bloßen Teils des Transports beschränken.
21 
Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt nicht, dass die Leistungspflicht der Krankenkasse sich jeweils in der Bereitstellung einer Transportmöglichkeit vom nächstgelegenen mit dem Fahrzeug anfahrbaren Ort erschöpft. Zwar spricht § 60 Abs. 1 SGB V ausdrücklich von Fahrkosten, und § 60 Abs. 3 SGB V verweist beim bodengebundenen Transport auf motorisierte Fahrzeuge. Eine Beschränkung der Beförderungspflicht auf die bloße Bereitstellung eines Kraftfahrzeugs „auf der Straße“ als der nächstgelegenen Stelle im Sinne einer wegemäßigen Erschließung ergibt sich daraus aber nicht.
22 
Soweit § 60 Abs. SGB V ausschließlich „Fahrkosten“ zum Gegenstand hat, sollten damit in Abkehr von der bisherigen Rechtslage lediglich sonstige Reisekosten wie Übernachtungskosten ausgeschlossen werden (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB V, § 60 Rn. 1, 12, 14, 16; Höfler in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 60 SGB V Rn. 5 f.). Die Beförderung in einem Kraftfahrzeug bezeichnet dabei die Hauptleistung des Transports. Das schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der medizinischen Notwendigkeit weitere Nebenleistungen zur Ermöglichung des Transports im Kraftfahrzeug zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere bei einem gehunfähigen Patienten, dessen besondere Bedürfnisse im Rahmen des Transports auch in § 4 der Krankentransport-Richtlinien (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V, i.d.F. vom 22.01.2004, BAnz 2004, Nr. 18 S. 1342; zuletzt geändert am 21.12.2004, BAnz 2005, Nr. 41 S. 2937) eigens angesprochen werden. Denn diesem ist allein mit dem Hinweis nicht gedient, dass auf der Straße vor seiner Wohnung ein Fahrzeug bereitstehe, wenn er es ohne Unterstützung nicht erreichen kann. Auch die Klägerin räumt ausdrücklich ein, dass in einem solchen Fall der Transport von der bzw. in die Wohnung des Patienten mittels einer Krankentrage zu ihrem Leistungsumfang zählt. Dann ist aber keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung angezeigt, wenn - wie hier - eine Trage aufgrund des großen Gewichts des Patienten untauglich ist und deswegen andere und ggfs. aufwändige technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen. Damit wird weder die Grenze zur allgemeinen Gefahrenabwehr überschritten, noch bildet § 60 Abs. 3 SGB V ein rechtliches Hindernis für die Übernahme der Kosten durch die Klägerin.
23 
Eine Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr, die nicht zum Verantwortungsbereich der Krankenkasse gehört, ist allein die Rettung eines Menschen aus unmittelbarer Lebensgefahr. Dies folgt aus der gesetzlichen Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Feuerwehr in § 2 FwG. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG) gehört die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen zu den grundsätzlich kostenfreien Pflichtaufgaben der Feuerwehr (vgl. auch Gerlach, a.a.O., § 60 Rn. 15). Im vorliegenden Fall geht es indessen, wie bereits oben festgestellt, um den Aufgabenbereich des § 2 Abs. 2 FwG a.F. (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG), der gerade die Kostenabwälzung nach den betroffenen Rechtskreisen eröffnet. Mit der Bergung eines Verletzten aus unwegsamem Gelände, für die die Krankenkasse nach der von der Klägerin vorgelegten Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht aufzukommen hat, ist der hier fragliche Transport aus der bzw. in die Wohnung nicht vergleichbar. Denn hier gilt wiederum, dass keine Gefahren für Leib und Leben abzuwehren waren, sondern lediglich Hindernisse beim Transport überwunden werden mussten.
24 
Schließlich steht auch § 60 Abs. 3 SGB V der Leistungspflicht der Klägerin nicht entgegen.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass in § 60 Abs. 3 SGB V nur bestimmte ersatzfähige Beförderungsmittel aufgeführt würden, eine Drehleiter aber nicht erfasst werde. Zwar stellt die gesetzliche Krankenversicherung - verfassungsrechtlich unbedenklich - den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen und abgeschlossenen Leistungskatalogs zur Verfügung (vgl. etwa BSG, Urteil vom 06.11.2008 - B 1 KR 38/07 R - ). Hier dient die Drehleiter aber gerade nicht als eigenständiges - und folglich mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht berücksichtigungsfähiges - Transportmittel. Ihre Verwendung ist vielmehr als bloße Nebenleistung dem (ersatzfähigen) Einsatz des Kranken- bzw. Rettungswagens zu- und untergeordnet, so dass es einer Erwähnung in § 60 Abs. 3 SGB V nicht bedurfte.
26 
Der Verweis in § 60 Abs. 3 SGB V auf § 133 SGB V führt ebenso wenig zum Wegfall der Leistungspflicht der Klägerin. Nach § 60 Abs. 3 Nr. 3 SGB V wird bei der Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs - in gleicher Weise wie nach Nr. 2 bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens - der nach § 133 berechnungsfähige Betrag als Fahrkosten anerkannt. Damit wird - wie schon durch die Reihenfolge der in § 60 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB V genannten Verkehrsmittel - dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V schließen die Krankenkassen und ihre Verbände, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes - i.S. des qualifizierten Krankentransports durch aufgrund öffentlichen Rechts eingerichteten Rettungsdiensten - und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die mit den bzw. für die Rettungsdienstorganisationen DRK und MHD geschlossenen Verträge sehen eine Vergütung für die Einschaltung der Feuerwehr nicht vor. Auch mit der Beklagten als Trägerin der Feuerwehr haben die Krankenkassen für die Ausnahmesituation einer Einschaltung der Feuerwehr bei einem Krankentransport einen Vergütungsvertrag nicht geschlossen. In dieser Situation findet zwar eine direkte Inanspruchnahme der Krankenkasse weder im Sozialversicherungsrecht noch im Bürgerlichen Recht eine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R -, BSGE 85, 110 <112 ff.>; zu möglichen Ausnahmen siehe BSG, Beschluss vom 04.10.2004 - B 3 KR 16/04 B - ). Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Blick auf Krankentransportleistungen normierte Vorbehalt für den Landesgesetzgeber, mit dem der Bundesgesetzgeber seine aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG folgende Regelungsmacht zurücknimmt (Art. 72 Abs. 1 GG), erlaubt es jedoch, öffentlich-rechtliche Leistungspflichten der Krankenkassen zu begründen (vgl. dazu Uechtritz/Weiß, Verw 42 <2009> 535 <549 f.>, m.N.). Von diesem Vorbehalt wird nicht nur dann Gebrauch gemacht, wenn eine Regelung - wie etwa aufgrund der Rettungsdienstgesetze - ausdrücklich auf eine Vergütungspflicht gerade der gesetzlichen Krankenversicherung abzielt (vgl. Kranig, a.a.O., § 133 Rn. 9 ff., 14; Hess in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 64. Aufl. 2010, § 133 SGB V Rn. 3). Vielmehr kann dieser Vorbehalt auch durch eine allgemeine Vorschrift wie § 36 Abs. 2 Nr. 3 FwG a.F. ausgefüllt werden, die die gesetzliche Krankenversicherung nur in Sondersituationen betrifft.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss
vom 17. Mai 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.717,50 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.