Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2009 - 5 K 1110/08 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Polizeikosten wegen eines Einsatzes von Feuerwehrkräften.
Am 27.06.2004, einem Sonntag, alarmierte ein Bewohner des Gebäudes ... ..., Stuttgart-Ost, gegen 6.45 Uhr die Landespolizeidirektion Stuttgart II - Polizeirevier O. Straße - und teilte mit, aus der Wohnung der Wohnungsinhaberin ... des Gebäudes ... ... dringe schon seit ca. 45 Minuten laute Musik; die Wohnungstüre habe bisher niemand geöffnet. Vor Ort wurden zwei Polizeivollzugsbeamte des Polizeireviers O. Straße von dem An-zeigeerstatter davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau ... bereits seit längerer Zeit in einem Altenheim untergebracht sei und sich in ihrer Wohnung ein junges Mädchen aufhalte. In dem Bericht des Polizeireviers O. Straße über den Polizeieinsatz am 27.06.2004 ist hierzu Folgendes ausgeführt: Auf die polizeiliche Forderung, die Tür zu öffnen, habe niemand reagiert. Aus der Wohnung habe nur laute Musik wahrgenommen werden können. Niemand im Hause habe einen Schlüssel für die Wohnung ... besessen. Hierauf sei die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstüre angefordert worden. Über ein gekipptes Fenster habe sich die Feuerwehr Zutritt zur Wohnung verschaffen können. In der Wohnung sei eine Musikanlage angeschaltet gewesen, welche sich offensichtlich mittels eines Timers um 6.00 Uhr eingeschaltet habe. Der Stecker sei aus der Steckdose gezogen worden. In der Wohnung seien die Möbel größtenteils abgedeckt gewesen. Lediglich einige persönliche Gegenstände einer Frau ... ... (Klägerin) seien aufgefunden worden. Frau ... sei offensichtlich die Tochter des ehemaligen Betreuers von Frau ... und wohne in der ... ...; sie sei telefonisch benachrichtigt worden. Hierauf habe sie angegeben, dass sie auf die Wohnung aufpassen würde und dort einmal genächtigt habe; dabei habe sie offensichtlich vergessen, den Timer auszustellen.
Mit Bescheid vom 17.08.2004 forderte die Landeshauptstadt Stuttgart - Branddirektion - von der Landespolizeidirektion Stuttgart II gemäß § 36 FwG BW i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung der Stadt Stuttgart Kostenersatz in Höhe von 94,07 EUR für den Feuerwehreinsatz (Kraftfahrzeugkosten: 18,92 EUR; Personalkosten: 66,46 EUR und Gerätekosten: 8,69 EUR).
Mit Bescheid vom 06.10.2004 zog die Landespolizeidirektion Stuttgart II die Klägerin unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 PolG zur Zahlung der Kosten des Feuerwehreinsatzes (Kosten der Branddirektion Stuttgart 94,07 EUR; Verwaltungsgebühr 30,-- EUR) heran.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den diese im Wesentlichen damit begründete, das Aufbrechen einer Wohnung allein, weil darin laute Musik zu hören gewesen sei, sei nicht durch das Grundgesetz gedeckt. Die Geräuschquelle hätte durch das einfache Entfernen der Sicherung im Sicherungskasten auf der Treppe erfolgreich abgestellt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landespolizeidirektion - den Widerspruch der Klägerin zurück und setzte eine Gebühr in Höhe von 125,-- EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Polizisten hätten im Hinblick auf die laute Musik in der derzeit unbewohnten Wohnung der Frage nachgehen müssen, ob sich in den Räumlichkeiten eine Person befinde, die aus einer hilflosen Lage befreit werden müsse, oder sich darin unberechtigte Personen aufhielten. Dazu hätte die Wohnung betreten und wegen fehlender anderer Möglichkeiten auch die Stuttgarter Feuerwehr um Hilfe ersucht werden müssen. Die Klägerin habe sich den entstandenen Anschein zurechnen zu lassen, da sie die Ursache gesetzt habe; weniger belastende Maßnahmen seien nicht erkennbar gewesen. Das der Polizei eingeräumte Ermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Die von der Landeshauptstadt Stuttgart für den Einsatz der Feuerwehr gegenüber der Landespolizeidirektion Stuttgart II geltend gemachten und zwischenzeitlich erstatteten Kosten seien von der Klägerin zu ersetzen; es sei unbillig, sie der Landespolizeidirektion und damit der Allgemeinheit aufzuerlegen.
Am 25.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Polizei hätte ihren Vater anrufen oder die Sicherung im Sicherungskasten des Treppenhauses ausschalten können. Feuerwehrkosten könnten nach § 36 Abs. 2 FwG nur nach Ermessen verlangt werden. Im Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 17.08.2004 sei keine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen worden. Schließlich sei die Verwaltungsgebühr im Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II verjährt; diese Gebühr und die Widerspruchsgebühr seien überdies unangemessen und unverhältnismäßig.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die handelnden Polizeibeamten pflichtgemäß so rasch wie möglich die Wohnung hätten öffnen lassen. Die Voraussetzungen des § 31 PolG zum Betreten der Wohnung hätten vorgelegen.
Mit Urteil vom 05.10.2009 - 5 K 1110/08 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der auf § 8 Abs. 2 Satz 1 PolG gestützte Bescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 06.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sei ermessensfehlerhaft. Die Vorschrift schreibe vor, dass eine Ermessensentscheidung zu treffen sei. Die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden ließen nicht erkennen, dass sich die Behörde eines Ermessensspielraums bewusst gewesen sei. Überdies sei der Feuerwehreinsatz nicht im Wege einer Amtshilfe erfolgt. Die Landeshauptstadt Stuttgart habe aufgrund des Feuerwehrrechts eine eigene Aufgabe wahrgenommen. Für diesen Feuerwehreinsatz hätte die Stadt Stuttgart gemäß § 36 Abs. 2 FwG von der Klägerin unmittelbar Ersatz der Kosten verlangen können. Eine Ermessensbetätigung, wie sie die Regelung des § 36 Abs. 2 FwG vorsehe, sei aber in der Kostenanforderung der Stadt Stuttgart gegenüber der Landespolizeidirektion II nicht zu erkennen. Der formell rechtswidrige Kostenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart könne daher nicht zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden.
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Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27.05.2010 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 PolG gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspreche es dem Zweck der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten dem Störer aufzuerlegen. Eine Ausnahme von dem Regelfall liege nicht vor. Die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten die Ursache für die Störung gesetzt und auch den Anschein einer Gefahr durch ihr Verhalten zurechenbar veranlasst. Ein Ermessensdefizit sei auch nicht im Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart über den Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG zu sehen. Die Erstattungspflicht für Kosten nach dieser Vorschrift sei durch Satzung vom 18.03.1982 festgelegt, so dass die Stadt Stuttgart ihr Ermessen in rechtlich zulässiger Weise gebunden habe. Im Übrigen wäre eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn sie denn bestanden hätte, rechtlich unerheblich gewesen. Weder dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 PolG noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift sei zu entnehmen, dass eine formell rechtswidrige Kostenanforderung eines Hoheitsträgers gegenüber einem anderen Hoheitsträger nicht zur Grundlage einer Kostenfestsetzung gemacht werden könne.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.10.2009 - 5 K 1110/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
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Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung des Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die polizeiliche Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung war zwar rechtmäßig (1.); die Polizei war auch grundsätzlich zur Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 PolG berechtigt (2.); bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG (3.).
19 
1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.
20 
Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten besteht, wenn das Tätigwerden der Polizei als unmittelbare Ausführung anzusehen und die polizeiliche Maßnahme formell und materiell rechtmäßig gewesen ist (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 32). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
21 
Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeiliche Maßnahme zuständig. Da die Polizei am frühen Sonntagmorgen alarmiert wurde und zu diesem Zeitpunkt mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht gerechnet werden konnte, ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. Dabei beendete die zusätzliche Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart durch den Polizeivollzugsdienst nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei.
22 
Die polizeiliche Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Da laute Musik aus der Wohnung drang, ohne dass die Wohnungstür geöffnet worden war, lag die Möglichkeit nicht fern, dass sich eine hilflose Person - berechtigt oder unberechtigt - in der betreffenden Wohnung befindet.
23 
Auch die qualifizierten Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung i.S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG lagen vor. Danach kann die Polizei - außerhalb der Nachtzeit - eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst das Eintreten und Besichtigen der Wohnung, um einfache Feststellungen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen. Dazu zählt danach auch die Nachschau, woher die laute Radiomusik kommt und ob sich hilflose Personen in der Wohnung aufhalten. § 31 Abs. 1 PolG ermächtigt auch dazu, Hindernisse zu beseitigen, die dem Betreten der Wohnung entgegenstehen. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet (Belz/Mußmann, a.a.O. § 31 RdNr. 7; BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, 40). Für die Beurteilung der Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand die dringende Gefahr, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet. Den Polizeibeamten war aufgrund der Äußerungen der Mitbewohner bekannt, dass Wohnungsinhaberin eine alte Dame war, die sich seit einiger Zeit im Altenheim befand und die Wohnung gelegentlich von einem jungen Mädchen aufgesucht wurde. Es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese oder eine andere Person in den Räumlichkeiten in einer hilflosen Lage befand.
24 
Wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, eine rechtzeitige Erreichbarkeit jedenfalls nicht gewährleistet, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich gerade derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung hatte, der Hilfe bedurfte.
25 
Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Durch ein Entfernen der Sicherung in dem im Treppenhaus befindlichen Sicherungskasten hätte die Polizei, selbst wenn sie hiervon gewusst hätte, dieser Gefahr nicht wirksam begegnen können.
26 
Ob die Polizei bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten durchführt, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Kostenfolgen für den Betroffenen. Ist die Polizei selbst ohne besondere Mühewaltung mit eigenen sachkundigen Kräften und eigener Ausrüstung zur unmittelbaren Ausführung der polizeilichen Maßnahme in der Lage, wäre die kostenintensivere Beauf-tragung eines Dritten ermessensfehlerhaft. Muss ein Dritter herangezogen werden, besteht bei mehreren in Frage kommenden Beauftragten polizeiliches Auswahlermessen (vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Auflage, Art. 9 RdNr. 4 zur entsprechenden Regelung in Bayern).
27 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beauftragung der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart rechtlich nicht zu beanstanden. Die Öffnung der Wohnungstür war der Polizei mit eigenen Mitteln nicht möglich, sodass entweder ein Schlüsseldienst oder die Feuerwehr hiermit beauftragt werden musste. Da ein Schlüsseldienst am frühen Sonntagmorgen weder kostengünstiger noch schneller vor Ort gewesen wäre und außerdem die Feuerwehr die Möglichkeit hatte, mittels ihrer technischen Ausrüstung sich über das gekippte Fenster Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, hat die Polizei ermessensfehlerfrei die Feuerwehr um Hilfe ersucht.
28 
Die Polizei hat schließlich, nachdem entsprechende Ermittlungen angestellt worden sind, die von der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme Betroffenen unverzüglich unterrichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PolG).
29 
2. War danach die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, so war der Beklagte grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.
30 
Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsurteil v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 f.; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 8 RdNr. 27; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. RdNr. 804; a.A. Belz/Mußmann, a.a.O. § 8 RdNr. 18). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. Senatsurt. v. 17.09.1990, a.a.O, Wolf/Stephan/Deger, § 8 RdNr. 27; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 f.). Eine Ausnahme vom Regelfall lag nicht vor.
31 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Sinne des § 6 PolG den Anschein einer Gefahr in zurechenbarer Weise veranlasst. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt neben ihrem Vater, dem Betreuer der Wohnungsinhaberin ..., die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausgeübt hat, hat gegenüber der Polizei selbst angegeben, vergessen zu haben, die mit der Musikanlage verbundene Weckfunktion auszuschalten. Durch dieses Verhalten setzte sie die Ursache für die spätere Störung und die dadurch hervorgerufene Anscheinsgefahr, welche zum Einsatz der Polizei und - in deren Auftrag - zum Einsatz der Feuerwehr führte.
32 
3. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nicht um erstattungsfähige Auslagen in Sinne des § 8 Abs. 2 PolG handelt.
33 
Die Feuerwehr hat im vorliegenden Fall keine - als Auslage erstattungsfähige - Amtshilfe geleistet (3.1), sondern eine eigene Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz erfüllt (3.2). Ihr stand daher für ihren Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als Verursacherin der Gefahr zu; für eine Heranziehung des Beklagten zur Kostenerstattung fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
34 
3.1 Ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Stuttgart gegenüber dem Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, den die Polizei wiederum gemäß § 8 Abs. 2 PolG als Auslage gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde auf Anforderung der ersuchten Behörde Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Satz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass Amtshilfe im Sinne des § 4 LVwVfG geleistet worden ist. Amtshilfe ist legaldefiniert als von einer Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Nr. 1) oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe im konkreten Fall der Unterstützung der Tätigkeit der Polizei dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 4 RdNr. 16).
35 
3.2 Hat die Feuerwehr hingegen in Erfüllung einer in § 2 FwG genannten Tätigkeit eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt, so ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Feuerwehr § 36 Abs. 2 FwG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Stadt Stuttgart vom 17.08.2004 geltenden Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105) i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS - der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.1982. Dies ist hier der Fall. Kostenschuldner sind insoweit allein die in § 36 Abs. 2 FwG a.F. genannten Kostenpflichtigen.
36 
Gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. können die Träger der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz fordern für Leistungen, die nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden sind, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F.). Unstreitig wurde durch die laute Radiomusik in der Wohnung weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. lebensbedrohliche Lage für einen Menschen begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine „andere Leistung“ i.S. des § 36 Abs. 2 FwG a.F., für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG a.F. kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F. dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex-ante-Sicht an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris).
37 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 27.06.2004 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in der Wohnung in irgendeiner Weise gefährdet sind. Die Beseitigung dieser Notlage erforderte den Einsatz technischen Geräts, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Die Feuerwehr der Stadt Stuttgart hat damit eine eigene Aufgabe erbracht, für die sie gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. Kostenersatz vom Kostenpflichtigen verlangen kann. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Stadt Stuttgart auch ihre Forderung gestützt. Ein Fall der Amtshilfe war hingegen nicht gegeben.
38 
Das Feuerwehrgesetz sieht keine gesetzliche Regelung vor, die der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr für den vorliegenden Fall einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Polizei, die sie angefordert hat, ermöglichen würde. Nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. kann Kostenersatz verlangt werden von denjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (Nr. 2), und schließlich von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (Nr. 3). Unter die Nr. 3 fallen dabei natürliche und juristische Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Die Regelung greift den Grundgedanken des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) auf (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 RdNr. 21; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2, Aufl., § 36 RdNr. 17). Daraus folgt, dass die Polizei, die die Feuerwehr angefordert hat, nicht Kostenersatzpflichtiger i.S. der Nr. 3 ist. Vielmehr ist die Klägerin Kostenverursacherin i.S. der Nr. 1 der Regelung, so dass sie gegenüber der Stadt Stuttgart grundsätzlich kostenpflichtig ist.
39 
Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, selbst für den Fall, dass eine Inanspruchnahme der Landespolizeidirektion Stuttgart II durch die Stadt Stuttgart nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 FwG a.F. rechtswidrig sein sollte, so dürften die verauslagten Kosten gleichwohl zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden. Dies zeige auch eine vergleichende Betrachtung: So müsse die Polizeibehörde von Fall zu Fall entscheiden, ob sie entweder ein privates Unternehmen oder die Feuerwehr mit einer technischen Hilfeleistung beauftrage. Die Auswahl des Beauftragten habe i.S. einer effektiven Gefahrenabwehr in erster Linie im Hinblick auf eine rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahme zu erfolgen. Die Auswahlentscheidung könne jedoch für das anschließende Verfahren zum Ersatz der Polizeikosten keinen Unterschied bedeuten. Hätte die Polizei im vorliegenden Fall zum Öffnen der Türe einen privaten Schlüsseldienst beauftragt, so hätte sie die Kosten, die dieser in Rechnung gestellt hätte, von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 PolG verlangen können. Nichts anderes könne gelten, wenn anstelle eines privaten Dienstleisters die Feuerwehr beauftragt worden ist. Denn es sei kein Grund ersichtlich, den Adressaten der Kosten-ersatzforderung der Polizeibehörde hier besser zu stellen, als in den Fällen, in denen der Beauftragte ein Privatunternehmen ist. In beiden Fällen würden Kosten in Ansatz gebracht, die die Polizei als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist.
40 
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr - anders als dem Schlüsseldienst, der im Auftrag der Polizei tätig wurde - unmittelbar ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen zusteht, den sie diesem gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 5 FwG a.F.) geltend machen und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Der Stadt Stuttgart war dabei nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. Ermessen eingeräumt (heute hingegen Soll-Vorschrift, vgl. § 34 Abs. 2 FwG i.d.F. vom 02.03.2010, GBl. S. 333). Ihr stand in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Allerdings darf eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urt. d. erkennenden Senats v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -VBlBW 2002, 73).
41 
Auch wenn die Stadt Stuttgart die Betätigung des Entschließungsermessens aufgrund § 2 Abs. 2 ihrer Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 18.03.1982, zuletzt geändert am 25.03.2010 (ABl. Nr. 13/14 v. 01.04.2010), und das ihr eingeräumte Auswahlermessen (vgl. § 2 Abs. 3 FwKS) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebunden hat, so lässt sich jedoch eine gleichwohl verbleibende, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Entscheidung immer nur in Bezug auf den konkreten Kostenpflichtigen treffen. Dies gilt auch für die Billigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 7 FwG a.F. Außerdem hätte die Klägerin gegen einen gegen sie gerichteten Feuerwehr-Kostenersatzbescheid Rechtsmittel einlegen können, dessen Erfolg nicht absehbar gewesen wäre.
42 
Die Aufhebung der Sachentscheidung hat zur Folge, dass auch die Gebührenentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden keinen Bestand haben können.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45 
Beschluss vom 30.11.2010
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 249,07 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung des Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 09.10.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.02.2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die polizeiliche Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung war zwar rechtmäßig (1.); die Polizei war auch grundsätzlich zur Kostenerhebung nach § 8 Abs. 2 PolG berechtigt (2.); bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr handelt es sich jedoch nicht um erstattungsfähige Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG (3.).
19 
1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 8 Abs. 2 PolG. Danach sind die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen zum Ersatz derjenigen Kosten verpflichtet, welche der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PolG entstanden sind.
20 
Eine Pflicht zur Erstattung der Kosten besteht, wenn das Tätigwerden der Polizei als unmittelbare Ausführung anzusehen und die polizeiliche Maßnahme formell und materiell rechtmäßig gewesen ist (vgl. Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 6; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 911; Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 RdNr. 32). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
21 
Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeiliche Maßnahme zuständig. Da die Polizei am frühen Sonntagmorgen alarmiert wurde und zu diesem Zeitpunkt mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht gerechnet werden konnte, ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. Dabei beendete die zusätzliche Anforderung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stuttgart durch den Polizeivollzugsdienst nicht die originäre Zuständigkeit der Polizei.
22 
Die polizeiliche Maßnahme begegnet auch materiell keinen rechtlichen Bedenken. Da laute Musik aus der Wohnung drang, ohne dass die Wohnungstür geöffnet worden war, lag die Möglichkeit nicht fern, dass sich eine hilflose Person - berechtigt oder unberechtigt - in der betreffenden Wohnung befindet.
23 
Auch die qualifizierten Voraussetzungen für ein Betreten der Wohnung i.S. von § 31 Abs. 1 Satz 1 PolG lagen vor. Danach kann die Polizei - außerhalb der Nachtzeit - eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers betreten, wenn dies zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift erfasst das Eintreten und Besichtigen der Wohnung, um einfache Feststellungen zu treffen, ohne Behältnisse zu öffnen. Dazu zählt danach auch die Nachschau, woher die laute Radiomusik kommt und ob sich hilflose Personen in der Wohnung aufhalten. § 31 Abs. 1 PolG ermächtigt auch dazu, Hindernisse zu beseitigen, die dem Betreten der Wohnung entgegenstehen. Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schadens an einem wichtigen Rechtsgut droht, falls die Polizei nicht einschreitet (Belz/Mußmann, a.a.O. § 31 RdNr. 7; BVerwG, Urt. v. 06.09.1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31, 40). Für die Beurteilung der Gefahrenlage kommt es auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand die dringende Gefahr, dass sich eine hilflose Person in der Wohnung befindet. Den Polizeibeamten war aufgrund der Äußerungen der Mitbewohner bekannt, dass Wohnungsinhaberin eine alte Dame war, die sich seit einiger Zeit im Altenheim befand und die Wohnung gelegentlich von einem jungen Mädchen aufgesucht wurde. Es konnte zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese oder eine andere Person in den Räumlichkeiten in einer hilflosen Lage befand.
24 
Wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, eine rechtzeitige Erreichbarkeit jedenfalls nicht gewährleistet, zumal damit gerechnet werden musste, dass sich gerade derjenige, der die Sachherrschaft über die Wohnung hatte, der Hilfe bedurfte.
25 
Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen waren nicht erkennbar. Durch ein Entfernen der Sicherung in dem im Treppenhaus befindlichen Sicherungskasten hätte die Polizei, selbst wenn sie hiervon gewusst hätte, dieser Gefahr nicht wirksam begegnen können.
26 
Ob die Polizei bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten durchführt, unterliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Kostenfolgen für den Betroffenen. Ist die Polizei selbst ohne besondere Mühewaltung mit eigenen sachkundigen Kräften und eigener Ausrüstung zur unmittelbaren Ausführung der polizeilichen Maßnahme in der Lage, wäre die kostenintensivere Beauf-tragung eines Dritten ermessensfehlerhaft. Muss ein Dritter herangezogen werden, besteht bei mehreren in Frage kommenden Beauftragten polizeiliches Auswahlermessen (vgl. Berner/Köhler, Polizeiaufgabengesetz, 18. Auflage, Art. 9 RdNr. 4 zur entsprechenden Regelung in Bayern).
27 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beauftragung der Feuerwehr der Landeshauptstadt Stuttgart rechtlich nicht zu beanstanden. Die Öffnung der Wohnungstür war der Polizei mit eigenen Mitteln nicht möglich, sodass entweder ein Schlüsseldienst oder die Feuerwehr hiermit beauftragt werden musste. Da ein Schlüsseldienst am frühen Sonntagmorgen weder kostengünstiger noch schneller vor Ort gewesen wäre und außerdem die Feuerwehr die Möglichkeit hatte, mittels ihrer technischen Ausrüstung sich über das gekippte Fenster Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen, hat die Polizei ermessensfehlerfrei die Feuerwehr um Hilfe ersucht.
28 
Die Polizei hat schließlich, nachdem entsprechende Ermittlungen angestellt worden sind, die von der unmittelbaren Ausführung der Maßnahme Betroffenen unverzüglich unterrichtet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PolG).
29 
2. War danach die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig, so war der Beklagte grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 PolG berechtigt, die hierfür angefallenen Kosten geltend zu machen.
30 
Ob ein Störer gemäß § 8 Abs. 2 PolG zum Kostenersatz herangezogen wird, steht - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Senatsurteil v. 17.09.1990 - 1 S 2805/89 -, NJW 1991, 1698 f.; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 8 RdNr. 27; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. RdNr. 804; a.A. Belz/Mußmann, a.a.O. § 8 RdNr. 18). Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entspricht es allerdings dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in der Regel die entstandenen Kosten vom Störer zu erheben (vgl. Senatsurt. v. 17.09.1990, a.a.O, Wolf/Stephan/Deger, § 8 RdNr. 27; Hess. VGH, Urt. v. 30.05.1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29 f.). Eine Ausnahme vom Regelfall lag nicht vor.
31 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sie im Sinne des § 6 PolG den Anschein einer Gefahr in zurechenbarer Weise veranlasst. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt neben ihrem Vater, dem Betreuer der Wohnungsinhaberin ..., die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung ausgeübt hat, hat gegenüber der Polizei selbst angegeben, vergessen zu haben, die mit der Musikanlage verbundene Weckfunktion auszuschalten. Durch dieses Verhalten setzte sie die Ursache für die spätere Störung und die dadurch hervorgerufene Anscheinsgefahr, welche zum Einsatz der Polizei und - in deren Auftrag - zum Einsatz der Feuerwehr führte.
32 
3. Die angegriffenen Bescheide sind jedoch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei den Kosten für den Einsatz der Feuerwehr nicht um erstattungsfähige Auslagen in Sinne des § 8 Abs. 2 PolG handelt.
33 
Die Feuerwehr hat im vorliegenden Fall keine - als Auslage erstattungsfähige - Amtshilfe geleistet (3.1), sondern eine eigene Aufgabe nach dem Feuerwehrgesetz erfüllt (3.2). Ihr stand daher für ihren Einsatz nach dem Feuerwehrgesetz ein eigener Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin als Verursacherin der Gefahr zu; für eine Heranziehung des Beklagten zur Kostenerstattung fehlt es hingegen an einer Rechtsgrundlage.
34 
3.1 Ein Kostenerstattungsanspruch der Stadt Stuttgart gegenüber dem Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, den die Polizei wiederum gemäß § 8 Abs. 2 PolG als Auslage gegenüber der Klägerin hätte geltend machen können, scheidet aus. Nach dieser Vorschrift hat die ersuchende Behörde auf Anforderung der ersuchten Behörde Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 EUR übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Satz 2 der Vorschrift setzt voraus, dass Amtshilfe im Sinne des § 4 LVwVfG geleistet worden ist. Amtshilfe ist legaldefiniert als von einer Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten (Nr. 1) oder die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies gilt auch dann, wenn die Hilfe im konkreten Fall der Unterstützung der Tätigkeit der Polizei dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 4 RdNr. 16).
35 
3.2 Hat die Feuerwehr hingegen in Erfüllung einer in § 2 FwG genannten Tätigkeit eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt, so ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Feuerwehr § 36 Abs. 2 FwG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Stadt Stuttgart vom 17.08.2004 geltenden Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105) i.V.m. der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung - FwKS - der Landeshauptstadt Stuttgart vom 18.03.1982. Dies ist hier der Fall. Kostenschuldner sind insoweit allein die in § 36 Abs. 2 FwG a.F. genannten Kostenpflichtigen.
36 
Gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. können die Träger der Freiwilligen Feuerwehr Kostenersatz fordern für Leistungen, die nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden sind, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F.). Unstreitig wurde durch die laute Radiomusik in der Wohnung weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. lebensbedrohliche Lage für einen Menschen begründet. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine „andere Leistung“ i.S. des § 36 Abs. 2 FwG a.F., für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG a.F. kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen, Tiere oder Schiffe beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F. dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex-ante-Sicht an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris).
37 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 27.06.2004 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Menschen in der Wohnung in irgendeiner Weise gefährdet sind. Die Beseitigung dieser Notlage erforderte den Einsatz technischen Geräts, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Die Feuerwehr der Stadt Stuttgart hat damit eine eigene Aufgabe erbracht, für die sie gemäß § 36 Abs. 2 FwG a.F. Kostenersatz vom Kostenpflichtigen verlangen kann. Auf diese Rechtsgrundlage hat die Stadt Stuttgart auch ihre Forderung gestützt. Ein Fall der Amtshilfe war hingegen nicht gegeben.
38 
Das Feuerwehrgesetz sieht keine gesetzliche Regelung vor, die der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr für den vorliegenden Fall einen Kostenersatzanspruch gegenüber der Polizei, die sie angefordert hat, ermöglichen würde. Nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. kann Kostenersatz verlangt werden von denjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (Nr. 1), von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt (Nr. 2), und schließlich von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde (Nr. 3). Unter die Nr. 3 fallen dabei natürliche und juristische Personen, in deren Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist. Die Regelung greift den Grundgedanken des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) auf (Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 36 RdNr. 21; Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2, Aufl., § 36 RdNr. 17). Daraus folgt, dass die Polizei, die die Feuerwehr angefordert hat, nicht Kostenersatzpflichtiger i.S. der Nr. 3 ist. Vielmehr ist die Klägerin Kostenverursacherin i.S. der Nr. 1 der Regelung, so dass sie gegenüber der Stadt Stuttgart grundsätzlich kostenpflichtig ist.
39 
Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, selbst für den Fall, dass eine Inanspruchnahme der Landespolizeidirektion Stuttgart II durch die Stadt Stuttgart nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 FwG a.F. rechtswidrig sein sollte, so dürften die verauslagten Kosten gleichwohl zur Grundlage einer Kostenfestsetzung nach § 8 Abs. 2 PolG gemacht werden. Dies zeige auch eine vergleichende Betrachtung: So müsse die Polizeibehörde von Fall zu Fall entscheiden, ob sie entweder ein privates Unternehmen oder die Feuerwehr mit einer technischen Hilfeleistung beauftrage. Die Auswahl des Beauftragten habe i.S. einer effektiven Gefahrenabwehr in erster Linie im Hinblick auf eine rasche Umsetzung der erforderlichen Maßnahme zu erfolgen. Die Auswahlentscheidung könne jedoch für das anschließende Verfahren zum Ersatz der Polizeikosten keinen Unterschied bedeuten. Hätte die Polizei im vorliegenden Fall zum Öffnen der Türe einen privaten Schlüsseldienst beauftragt, so hätte sie die Kosten, die dieser in Rechnung gestellt hätte, von der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 PolG verlangen können. Nichts anderes könne gelten, wenn anstelle eines privaten Dienstleisters die Feuerwehr beauftragt worden ist. Denn es sei kein Grund ersichtlich, den Adressaten der Kosten-ersatzforderung der Polizeibehörde hier besser zu stellen, als in den Fällen, in denen der Beauftragte ein Privatunternehmen ist. In beiden Fällen würden Kosten in Ansatz gebracht, die die Polizei als Ersatz der finanziellen Aufwendungen verlangt, für die sie in Vorlage getreten ist.
40 
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Stadt Stuttgart als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr - anders als dem Schlüsseldienst, der im Auftrag der Polizei tätig wurde - unmittelbar ein gesetzlicher Erstattungsanspruch gegenüber dem Pflichtigen zusteht, den sie diesem gegenüber durch Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 5 FwG a.F.) geltend machen und im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben kann. Der Stadt Stuttgart war dabei nach § 36 Abs. 2 FwG a.F. Ermessen eingeräumt (heute hingegen Soll-Vorschrift, vgl. § 34 Abs. 2 FwG i.d.F. vom 02.03.2010, GBl. S. 333). Ihr stand in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird. Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns durch Satzung, deren Rechtsgrundlage § 4 i.V.m. § 10 GemO ist, oder durch Richtlinien, die vom Gemeinderat beschlossen wurden, eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden. In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 36 Abs. 2 FwG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden. Allerdings darf eine auf die besonderen Umstände des Einzelfalls bezogene und seinen Besonderheiten Rechnung tragende Entscheidung hierdurch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urt. d. erkennenden Senats v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -VBlBW 2002, 73).
41 
Auch wenn die Stadt Stuttgart die Betätigung des Entschließungsermessens aufgrund § 2 Abs. 2 ihrer Feuerwehr-Kostenersatzsatzung vom 18.03.1982, zuletzt geändert am 25.03.2010 (ABl. Nr. 13/14 v. 01.04.2010), und das ihr eingeräumte Auswahlermessen (vgl. § 2 Abs. 3 FwKS) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebunden hat, so lässt sich jedoch eine gleichwohl verbleibende, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragende Entscheidung immer nur in Bezug auf den konkreten Kostenpflichtigen treffen. Dies gilt auch für die Billigkeitsentscheidung nach § 36 Abs. 7 FwG a.F. Außerdem hätte die Klägerin gegen einen gegen sie gerichteten Feuerwehr-Kostenersatzbescheid Rechtsmittel einlegen können, dessen Erfolg nicht absehbar gewesen wäre.
42 
Die Aufhebung der Sachentscheidung hat zur Folge, dass auch die Gebührenentscheidungen in den angegriffenen Bescheiden keinen Bestand haben können.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
45 
Beschluss vom 30.11.2010
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 249,07 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2010 - 1 S 1120/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Nov. 2010 - 1 S 1120/10 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Apr. 2011 - 1 S 2535/10

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 De

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.