Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 S 1327/13

bei uns veröffentlicht am07.10.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Mai 2013 - 1 K 531/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen, wendet sich gegen die Heran-ziehung zur teilweisen Erstattung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes auf ihrem Betriebshof.
Am 16.10.2006 war gegen 8:45 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin ein Brand ausgebrochen, der von der Feuerwehr der Beklagten unter Heranziehung überörtlicher Kräfte und Einsatzmittel gelöscht wurde. Der Brand war durch Entzündung von Abfallballen entstanden, die an der nördlichen Westseite einer Halle lagerten, in der sich die Wertstoffsortieranlage befand. Er griff auf die Halle über, die durch den Brand zerstört wurde. Der Brand ergriff auch weiteren Abfall, der an der Nordwand der Halle aufgestapelt war, sowie Abfall an anderen Stellen. Ausgelöst wurde der Brand vermutlich durch eine unachtsam zu Boden geworfene Zigarettenkippe. Der durch den Brand entstandene Schaden belief sich auf ca. 2 Mio. EUR.
Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hatte der Klägerin am 05.08.1991 die abfallrechtliche und baurechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wertstoffsortieranlage einschließlich Hallenum- und -neubau erteilt. Im Erläuterungsbericht zum Bauantrag vom 06.11.1990, der Bestandteil der Genehmigung wurde, hieß es unter 1.7 - Zwischenlagerung von Wertstoffen und Restmüll: „Papier, Pappe und Kunststoff-Folien werden nach dem Aussortieren zu Ballen verpreßt und in der dafür vorgesehenen Halle bis zum Abtransport zwischengelagert.“ Unter Ziff. II 2.9 der Genehmigung hieß es: „Gepreßte Ballen sind bis zum Abtransport unter Dach oder wasserdicht abgedeckt zwischenzulagern.“ Unter Ziff. II 2.13 der Genehmigung wurde der Klägerin aufgegeben, auf dem Betriebsgelände ein absolutes Rauchverbot auszusprechen und durch Schilder bekanntzumachen. Der Genehmigung wurden verschiedene brandschutztechnische Auflagen beigefügt. Unter Nr. 16 hieß es: „An geeigneter Stelle ist ein Lageplan mit Grundrißplänen der einzelnen Geschosse anzubringen bzw. vorzuhalten, aus denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Bewegungsflächen, die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, sowie die Zugänge zu besonderen Räumen und Bedienungseinrichtungen für technische Anlagen ersichtlich sind. Einzelheiten sind mit dem Kreisbrandmeister abzusprechen.“ Diese Feuerwehrpläne wurden am 20.04.1993 vom Landratsamt genehmigt. Der Lageplan M 1:500 zeigte eine westliche und eine östliche Zufahrt zum oberen Betriebshof. Am 08.09.1997 wurde der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung ihrer Anlage erteilt. Die Genehmigung vom 05.08.1991 wurde aufrecht erhalten, soweit sich keine Änderungen ergaben.
In einem Vermerk des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Tübingen vom 03.08.1998 über eine Besichtigung des Betriebshofs der Klägerin am 30.07.1998 wurde u.a. festgehalten, dass die übermäßige Belegungsdichte des Betriebshofes auf die Zwischenlagerung relativ großer Mengen an Verwertungsabfällen zurückzuführen sei, die zum Abtransport bereitlägen, aber zeitweilig auf dem Betriebshof verblieben. Die unübersichtliche Lagerung könne zu erschwerten Bedingungen im Betriebsverkehr führen. Eine Verbesserung der Übersichtlichkeit durch geordnete Lagerbereiche und geregelte Verkehrswege erscheine dringend geboten. Ebenfalls erforderlich sei ein Abbau der Lagermengen und eine gezielte Lageranordnung.
Unter dem 18.05.2004 hatte die Klägerin unter Vorlage eines Gesamtübersichtsplans vom 09.01.2002 gemäß § 15 BImSchG verschiedene Änderungen der genehmigten Anlage angezeigt. Nach diesem Plan war weder nördlich noch westlich der Wertstoffsortierhalle ein Bereitstellen oder eine zeitweilige Lagerung von Abfällen vorgesehen. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis bestätigte am 20.10.2004, dass die angezeigte Änderung der Lagerorte immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei sei.
Mit Schreiben vom 29.03.2006 hatte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis festgestellt, dass die bei einem Vor-Ort-Termin am 16.03.2006 vorgefundene Lagerung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall auf dem Betriebsgelände der Klägerin im Hinblick auf den Grundwasserschutz und den Brandschutz nicht den technischen Anforderungen entspreche. Da die Lagerung aus diesen Gründen nicht genehmigungsfähig sei, wurde der Klägerin aufgegeben, den hausmüllähnlichen Gewerbeabfall, dessen Menge auf mehr als 1.000 Tonnen geschätzt wurde, bis Ende April 2006 vollständig zu beseitigen. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt. Am 24.04.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein. In der Folgezeit wurde ein Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des Betriebshofs der Klägerin eingeleitet.
Am 09.11.2006 fand bei der Beklagten eine Besprechung wegen des Brandes vom 16.10.2006 statt. Im Protokoll wurde festgehalten, dass die langen Einsatzzeiten der beteiligten Feuerwehren unter anderem durch „unsachgemäße Lagerung" entstanden seien. Bezüglich des Erlasses eines Kostenerstattungsbescheides ging man davon aus, dass Stellungnahmen anderer Stellen abzuwarten seien.
Nach dem Brand wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Gabelstaplerfahrer W. und den Geschäftsführer der Klägerin eingeleitet. Der Gabelstaplerfahrer war in Verdacht geraten, den Brand durch eine weggeworfene Zigarettenkippe verursacht zu haben. Er wurde am 17.10.2006 als Beschuldigter belehrt und machte danach keine Angaben mehr. Am 16.05.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Ulm das Verfahren gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Der Geschäftsführer der Klägerin, gegen den zunächst Anklage wegen des ungenehmigten Betreibens einer genehmigungsbedürftigen Anlage erhoben worden war, wurde vom Amtsgericht Ehingen mit Beschluss vom 09.01.2012 von dem zuletzt noch verbliebenen Vorwurf des Verstoßes gegen eine Auflage aus der Genehmigung vom 05.08.1991 freigesprochen.
Mit Bescheid vom 22.12.2010 zog die Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung zur teilweisen Erstattung der Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 16.10.2006 heran und setzte den Kostenersatzanspruch auf 58.736,21 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei dem Großbrand auf dem Betriebsgelände der Klägerin hätten die auf dem Fahrweg vor der Nordfassade der Halle mit der Wertstoffsortieranlage gelagerten Kunststoffballen den Einsatz der Feuerwehr behindert. Auf der verbleibenden schmalen geteerten Fläche hätten die Feuerwehrfahrzeuge nicht ausreichend an die Halle heranfahren können. Die Feuerwehr habe 200 m lange Schlauchleitungen verlegen und den Brand teilweise von der anschließenden Böschung bekämpfen müssen. Hätte die Klägerin auf dem Fahrweg vor der Nordfassade die Ballen nicht gelagert, wäre für die Feuerwehr die Brandbekämpfung schneller, einfacher und kostengünstiger gewesen. Ein erheblicher Teil der Kosten von insgesamt 68.447,81 EUR wäre nicht angefallen, wenn sich die Klägerin an die rechtlichen Vorgaben für die Lagerung der Abfall- und Recyclingstoffe und den Betrieb der Anlage gehalten und insbesondere die Nordumfahrung der Halle nicht mit Kunststoffballen verstellt, die Feuerwehrdurchfahrten freigehalten, einen zweiten Rettungsweg angelegt und Trennwände oder Gassen zwischen den Ablagerungen freigehalten hätte. Bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage hätte die Feuerwehr ungehindert auch über den zweiten Rettungsweg zum Brandherd heranfahren können. Die äußerst umfangreichen und zeitraubenden Umschichtungs- und Transportarbeiten, die notwendig gewesen seien, um überhaupt zur Brandbekämpfung in die Halle gelangen zu können, wären ebenso wie die umständlichen Schlauchverlegungen nicht erforderlich gewesen. Der Brand wäre bei ordnungsgemäß vorhandenen Feuergassen und Trennwänden überhaupt nicht in diesem Maß fortgeschritten und hätte die Halle nicht erreicht. Selbst wenn er die Halle erreicht und in Brand gesetzt hätte, wäre es der Feuerwehr möglich gewesen, auf kurzem Wege direkt zum Brandherd auch innerhalb der Halle vorzudringen. Die angefallenen 1.183 Einsatzstunden wären nicht erforderlich gewesen, um das Schadenfeuer zu löschen. Nach den Erfahrungswerten der Feuerwehr hätte sich der Brand auf den Entstehungsbereich beschränkt, da in diesem Bereich keine Lagerung von Reststoffballen vorgesehen gewesen sei. Somit wären auch die darüber hinausgehenden Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Es wären dann nur Kosten in Höhe von 9.711,60 EUR angefallen. Ob die Beklagte als Trägerin der Feuerwehr sich die von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursachten Mehrkosten des Einsatzes erstatten lasse, stehe nicht in ihrem Ermessen.
10 
Die Klägerin legte gegen den ihr am 27.12.2010 zugestellten Kostenbescheid am 29.12.2010 Widerspruch ein, über den nicht entschieden wurde.
11 
Am 21.03.2012 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen, zu deren Begründung vorgetragen wurde, die Voraussetzungen für eine Ersatzverpflichtung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F. lägen nicht vor. Es sei nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Organe durch ihr Verhalten den Brand oder eine hierbei drohende Gefahr verursacht hätten. Schaden i.S. von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG sei der Brand auf dem Betriebsgelände der Klägerin. Der Schaden umfasse nicht die geltend gemachten Mehrkosten der Brandbekämpfung. Bei diesen Mehrkosten handele es sich um Aufwendungen der Feuerwehr, die infolge des Schadenfeuers entstanden seien. Die Klägerin habe den Brand auf ihrem Betriebsgelände nicht verursacht. Vielmehr sei sie die Geschädigte. Sie habe durch den Brand erhebliche, durch Versicherungen nicht gedeckte Vermögensverluste erlitten. Der Sache nach stütze die Beklagte ihr Kostenersatzverlangen darauf, dass die Klägerin beim Betrieb ihrer Wertstoffsortieranlage für Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle verwaltungsrechtliche Pflichten verletzt habe und dass diese Pflichtverletzungen bei der Brandbekämpfung zu Mehrkosten geführt hätten. Selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, erfüllten sie schon objektiv nicht die Voraussetzungen für das Kostenersatzverlangen. Für eine derart extensive Auslegung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F. gebe es keine Anhaltspunkte. Die Rechtsprechung habe bisher die Voraussetzungen für ein Kostenersatzverlangen nur in Fällen bejaht, in denen die Betroffenen den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Im Übrigen stelle die Rechtsprechung zunehmend hohe Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit.
12 
Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Zur Anwendung komme die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB. Wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, habe der Sachbearbeiter der Beklagten die Umstände, die nach den Gründen des angefochtenen Bescheides das Kostenersatzverlangen tragen sollten, spätestens im Herbst 2006 gekannt. Der Anspruch sei also nicht erst mit Ablauf des Jahres 2010, sondern schon mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt.
13 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie führte aus, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F. lägen vor. Maßgeblich sei, dass die Arbeiten der Feuerwehr durch verstellte Rettungswege behindert worden seien. Dieser Zustand sei von der Klägerin zumindest grob fahrlässig verursacht worden. Sie hätte durch ordnungsgemäße Lagerung die Zufahrtsstraßen offen und für Brandfälle benutzbar halten müssen. Die konkrete Notwendigkeit zur Freihaltung der Hallennordseite ergebe sich aus den genehmigten Unterlagen zum Baugesuch mit Genehmigungsvermerk vom 12.08.1991. Die Forderung sei schließlich nicht verjährt.
14 
Mit Urteil vom 08.05.2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F. für die Inanspruchnahme der Klägerin lägen vor. Verursacher im Sinn dieser Vorschrift sei nicht nur die Person, die ein Schadenfeuer dadurch verursacht, dass sie die letzte Ursache dafür setzt, dass ein Brand entsteht. Verursacher sei auch derjenige, der den Umfang des durch einen Brand entstandenen Schadens dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst habe, dass er gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe, wenn der Brand bei der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften einen geringeren Schaden verursacht hätte. Dies folge aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die sicherstellen wolle, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr und damit die Allgemeinheit nur dann die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr tragen solle, wenn der durch einen Brand entstandene Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach einer Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, zugerechnet werden könne. Zwar habe die Klägerin durch die Art und Weise der Abfalllagerung auf ihrem Betriebsgrundstück nicht gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen in behördlichen Genehmigungen verstoßen. In den vorliegenden Genehmigungen für den Betrieb der Wertstoffsortieranlage seien keine Feuerwehrzufahrten bzw. Rettungswege außerhalb der Halle festgesetzt worden. Die Lagerung sei aber auch nicht durch eine behördliche Genehmigung gedeckt gewesen, sie habe vielmehr gegen Vorschriften des Brandschutzes aus der Landesbauordnung verstoßen. Nach den Feststellungen des Landratsamts Alb-Donau-Kreis in der Verfügung vom 29.03.2006 sei westlich und südlich der Halle hausmüllähnlicher Gewerbeabfall in einem geschätzten Umfang von mehr als 1.000 Tonnen gelagert worden. Darüber hinaus sei nördlich der Halle auf der Zufahrt zu den Toren der Halle gleichartiger Abfall in einer Menge gelagert worden, dass der Feuerwehr die Zufahrt zum Brandherd nicht möglich gewesen sei. Die Zwischenlagerung dieses Abfalls sei nach § 16 BImSchG i.V.m. Nr. 8.12. Sp. 2b der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. An einer solchen Genehmigung habe es gefehlt. Eine Genehmigung zur Zwischenlagerung dieser Abfälle sei auch nicht durch die am 05.08.1991 erteilte abfallrechtliche und baurechtliche Genehmigung ausgesprochen worden. Gegenstand dieser Genehmigung seien nur der Hallenum- und -neubau und der Betrieb der Wertstoffsortierungsanlage gewesen, nicht jedoch Lagerflächen für hausmüllähnlichen Gewerbefall westlich und südlich der Halle. Nach der Betriebsbeschreibung im Genehmigungsantrag sei auch kein zwischenzulagernder Abfall angefallen. Gleiches gelte für die Genehmigung vom 08.09.1997. Ein Genehmigungsverfahren für die mit Verfügung vom 29.03.2006 beanstandete Lagerung von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall sei erst nach dem Ergehen dieser Anordnung eingeleitet und vor dem Brand nicht mehr abgeschlossen worden. Mit Verfügung vom 29.03.2006 habe das Landratsamt-Alb-Donau-Kreis die Entfernung des am 16.03.2006 festgestellten Abfalls angeordnet. Diese Verfügung sei bis zum Ausbruch des Brandes nicht befolgt bzw. durchgesetzt worden. Die Kammer teile die Auffassung des Landratsamts, dass die konkret vorgefundene Abfalllagerung aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig gewesen sei, da die in einer Genehmigung auszusprechenden brandschutzrechtlichen Auflagen nicht eingehalten worden seien.
15 
Ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften liege nicht erst dann vor, wenn diese durch eine behördliche Genehmigung konkretisiert würden. Ein Unternehmer, der eine ungenehmigte Abfall(zwischen)lagerung betreibe und der Genehmigungsbehörde nicht die Gelegenheit gebe, in einem Genehmigungsverfahren entsprechende Auflagen zu erlassen, könne nicht deshalb besser stehen, weil er sich rechtswidrig verhalte. Zum Zeitpunkt des Brandes seien die Anforderungen an den Brandschutz in § 15 LBO (Fassung 1995) geregelt gewesen. Danach seien bauliche Anlagen, zu denen auch Lagerplätze gehörten, so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt werde und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich seien. Diesen Anforderungen habe die Abfalllagerung auf dem Betriebsgelände der Klägerin beim Ortstermin des Landratsamtes vom 16.03.2006 und auch beim Ausbruch des Brandes nicht entsprochen. Der Klägerin bzw. den für sie handelnden Personen hätte es sich aufdrängen müssen, dass die Lagerung des Abfalls aus brandschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig gewesen sei und sie damit gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Dies folge insbesondere daraus, dass die Klägerin durch die Verfügung des Landratsamts vom 29.03.2006 auf die mangelnde Genehmigungsfähigkeit aus Gründen des Brandschutzes aufmerksam gemacht worden sei. Zudem sei sie konkret darauf hingewiesen worden, worin die Mängel bestünden. Zwar seien Feuerwehrzufahrten auf dem Betriebsgelände in keiner Genehmigung als Auflage festgesetzt worden. Nach Aktenlage habe es aber mehrfach Abstimmungen der Klägerin mit der Feuerwehr der Beklagten darüber gegeben, dass und welche Flächen für die Feuerwehr freizuhalten seien. Der Klägerin seien damit die Notwendigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes bekannt gewesen. Durch ihren Verstoß dagegen habe sie es zumindest grob fahrlässig verursacht, dass der aus ungeklärter Ursache ausgebrochene Brand einen Umfang angenommen und eine Schadenshöhe verursacht habe, die bei ordnungsgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Einsatz der Feuerwehr sei insbesondere durch das Zustellen der Zufahrt auf der Nordseite der Halle mit Reststoffballen wesentlich erschwert worden. Hätte sich die Klägerin in Bezug auf die Notwendigkeiten des vorbeugenden Brandschutzes korrekt verhalten, wäre der Umfang des Feuers und der Aufwand, es zu löschen, geringer ausgefallen. Der Brand hätte dann nicht eine so erhebliche Menge Müll erfassen können, das Übergreifen des Feuers auf die Halle wäre aller Voraussicht nach vermieden worden. Jedenfalls wäre es der Feuerwehr möglich gewesen, den Brandort schneller zu erreichen und den Brand effektiver zu bekämpfen, was ihre Einsatzzeiten vermindert und die Heranziehung überörtlicher Einsatzkräfte und Einsatzmittel vermieden hätte.
16 
Der Verursachungsanteil am Umfang des Feuers und des Schadens, den es angerichtet habe, und damit der Anteil der Löschkosten, der von der Klägerin verursacht worden sei, lasse sich nicht exakt ermitteln, sondern nur schätzen. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Schätzung auf einer realistischen Tatsachengrundlage beruhe. An der Berechnung der tatsächlich angefallenen Kosten für den Einsatz der Feuerwehr anlässlich des Brandes auf dem Werksgelände der Klägerin bestünden ebenfalls keine Bedenken. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass die Kammer die Absicht habe, von den von der Beklagten ermittelten Beträgen auszugehen. Er sei dem nicht entgegengetreten.
17 
Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch sei schließlich nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch sei im Jahr 2006 mit dem Brandereignis auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin entstanden. Der Lauf der Frist habe aber gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Ablauf des Folgejahres begonnen, da die Beklagte im Jahr 2006 noch nicht die erforderliche Tatsachenkenntnis i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen gehabt habe. Da mehrere Verursacher in Betracht gekommen seien, habe die Beklagte bei der Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen gehabt, wen sie in Anspruch nimmt. Die erforderliche Tatsachenkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liege in einem solchen Fall erst vor, wenn eine hinreichende Erkenntnis darüber bestehe, gegen welchen von mehreren Verursachern die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Betracht kommen könne und welche Gesichtspunkte bei der Ausübung des Auswahlermessens zu beachten seien. Im Jahr 2006 sei das Ermittlungsergebnis der Polizei noch nicht soweit gefestigt gewesen, dass die Verantwortlichkeit des Gabelstaplerfahrers mit hinreichender Sicherheit festzustellen bzw. auszuschließen gewesen wäre. Dies sei erst im Jahr 2007 der Fall gewesen. Die erforderlichen Tatsachen hätten jedenfalls im Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Gabelstaplerfahrer im Mai 2007 vorgelegen. Unerheblich sei, dass der Gabelstaplerfahrer in den Überlegungen der Beklagten im Jahr 2006 wohl keine Rolle gespielt habe.
18 
Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, sie sei nicht Verursacher im Sinn von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F., denn sie habe das sog. Schadenfeuer nicht verursacht. Schaden im Sinn dieser Vorschrift sei allein das Schadenfeuer, d.h. der Brand auf dem Betriebsgelände. Das Verwaltungsgericht wolle auch die Mehrkosten der Feuerwehr aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorschriften unter den feuerwehrrechtlichen Schadensbegriff subsumieren. Diese Auslegung überzeuge nicht. Sie widerspreche dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer systematischen Einbindung in den Normenkontext, stehe im Widerspruch zu den bisher in der Rechtsprechung behandelten Fällen und überschreite deutlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterrechtlichen Gesetzesauslegung. Die (grob fahrlässige) „Beeinflussung“ des durch einen Brand hervorgerufenen Schadensumfangs durch Nichtbeachtung brandschutzrechtlicher Vorschriften sei keine Brandverursachung im Sinne des Gesetzes. Wegen der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die prinzipielle Unentgeltlichkeit von Brandeinsätzen der Feuerwehren seien die Ausnahmetatbestände des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. restriktiv auszulegen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin bei der Abfalllagerung auf ihrem Betriebsgrundstück auch nicht gegen brandschutzrechtliche Anforderungen verstoßen. Sie habe im Rahmen der ihr erteilten Genehmigungen gehandelt und auch nicht gegen § 16 BImSchG bzw. Vorschriften des Brandschutzes aus der Landesbauordnung verstoßen. Aus der Nebenbestimmung Ziff. II 2.9 des Genehmigungsbescheides vom 05.08.1991 ergebe sich, dass gepresste Kunststoffballen nicht nur unter Dach, sondern - wasserdicht abgedeckt - auch auf der Hoffläche zwischengelagert werden dürften. Die Beklagte habe in ihrem Schlussabnahmeschein vom 18.03.1997 gemäß § 68 LBO bestätigt, dass die Schlussabnahme zu keinen wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben habe. Die 1991 erteilte abfallrechtliche Genehmigung habe nach der Übergangsvorschrift in § 67 Abs. 7 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach dem BImSchG fortgegolten. Mit seiner Genehmigungsentscheidung vom 08.09.1997 habe das Landratsamt wesentliche Betriebsänderungen immissionsschutzrechtlich genehmigt. In Ziff. 2.1 der Antragsunterlagen sei zur Beschreibung des Vorhabens u.a. ausgeführt worden, dass die Abfälle auf dem Betriebshof auf der im Plan Nutzungen mit „Umladen von Wertstoffen“ bezeichneten Fläche zwischengelagert und umgeschlagen würden. Die einzelnen Abfälle würden nach der Sortierung bzw. nach dem Pressen in Gebinde gepackt und auf dem Betriebshof gelagert. In einem Vermerk vom 13.08.2003 sei auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Tübingen davon ausgegangen, dass die Lagerung von (nicht besonders überwachungsbedürftigen) Abfällen „als Nebeneinrichtung einer genehmigungspflichtigen Sortieranlage bis zu einer Lagermenge von insgesamt 760 Tonnen immissionsschutzrechtlich mitgenehmigt“ worden sei. Eine Änderungsanzeige der Klägerin gemäß § 15 BImSchG sei vom Landratsamt am 22.10.2004 dahingehend beschieden worden, dass die Änderung der Lagerorte für in Haushaltungen anfallende oder hausmüllähnliche Abfälle, die durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, immissionsschutzrechtlich genehmigungsfrei sei. Soweit das Verwaltungsgericht behaupte, die Genehmigungen vom 05.08.1991 und vom 08.09.1997 umfassten nicht die Zwischenlagerung der Abfälle westlich, nördlich und südlich der Halle, verkenne es den Inhalt dieser Genehmigungen. Bei der vom Verwaltungsgericht zitierten „Verfügung“ vom 29.03.2006 handele es sich um ein formloses Schreiben. Dem Vorwurf, dass südlich und westlich der Halle „schätzungsweise mehr als 1.000 Tonnen hausmüllähnlicher Gewerbeabfall“ zwischengelagert würden, habe die Klägerin schon mit Schreiben vom 31.03.2006 widersprochen. Sie habe angegeben, es habe sich um ca. 150 Tonnen Abfall zur Verwertung sowie um Kunststoffe gehandelt. Außerdem sei zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Sortieranlage den Umschlag und die Zwischenlagerung umfasse. Das Landratsamt habe die Dinge nach dieser Richtigstellung im Schreiben der Klägerin vom 31.03.2006 auf sich beruhen lassen. Zum Brandschutz habe das Landratsamt in dem Schreiben vom 29.03.2006 auf einen Ergebnisvermerk des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.03.2006 verwiesen. Seinerzeit sei eine landeseinheitliche Abstimmung der Umweltverwaltung zu technischen Anforderungen an Anlagen zur zeitweiligen Lagerung und zur Ballierung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen herbeigeführt worden. In Ziff. 1.2 dieses Ergebnisvermerks werde ausgeführt, der Abfall dürfe wegen der nicht unerheblichen Brandgefahr nur balliert und mit Folie umwickelt gelagert werden, und die Wickelfolie müsse für die zugelassene Lagerdauer beständig und reißfest sein. Außerdem heiße es, im Genehmigungsverfahren sei ein Brandschutzgutachten zu den anlagenspezifischen Anforderungen vorzulegen. Es handele sich hierbei um verwaltungsinterne Maßgaben für die Handhabung bzw. Konkretisierung der brandschutzrechtlichen Anforderungen in entsprechenden Genehmigungsverfahren, nicht jedoch um vom Betreiber einer genehmigten Anlage unabhängig von einem Genehmigungsverfahren bzw. ohne konkretisierende Anordnung der Verwaltung zu beachtende Anforderungen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch mit dem 31.12.2009 verjährt. Die Frage, gegen welchen von beiden in Betracht kommenden Verursachern vorgegangen werden solle, habe für die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt, sei also nicht ermessensleitend gewesen. Wie das Protokoll über die Besprechung vom 09.11.2006 zeige, seien die zuständigen Personen zu diesem Zeitpunkt fest davon ausgegangen, dass die Verlängerung der Einsatzzeiten der Feuerwehr ihre Ursache in der unsachgemäßen Lagerung von Abfall auf dem Grundstück der Klägerin habe. Damit sei aus deren Sicht die Verantwortlichkeit zu diesem Zeitpunkt hinreichend geklärt gewesen. Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen hätten nicht bestanden.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.05.2013 - 1 K 531/12 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 22.12.2010 aufzuheben,
sowie die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
24 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellte der Vertreter der Klägerin drei Beweisanträge, die vom Senat abgelehnt wurden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
25 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, drei Bände Strafakten sowie drei Ordner und 21 Hängehefter des Landratsamts Alb-Donau-Kreis mit Unterlagen zur Genehmigung des Betriebs der Klägerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
26 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Begründungsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingereichte Berufungsbegründung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Anführung von Berufungsgründen; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
II.
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die – zulässige – Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 22.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG in der bei Erlass des Kostenbescheids vom 22.12.2010 geltenden Fassung der Neubekanntmachung des Feuerwehrgesetzes vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 492) - FwG a.F. -, geändert wurden (jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010), ist nach seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 19.11.2009, in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen, die eine Rechtsgrundlage dafür böten, weiterhin die alte Fassung des Feuerwehrgesetzes anzuwenden, wenn der Feuerwehreinsatz vor Inkrafttreten der Neufassung stattfand, enthielt dieses Gesetz nicht. Maßgeblich ist deshalb, welches Gesetz bei Erlass des Kostenbescheides bzw. eines etwaigen Widerspruchsbescheides galt (vgl. Senatsurteile vom 16.11.2010 - 1 S 2402/09 - BWGZ 2010, 985 und vom 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - VBlBW 2011, 391). Zu Unrecht sind danach die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Rechtslage sich nach dem Feuerwehrgesetz in der vor dem 19.11.2009 geltenden Fassung beurteilt. Dies ist jedoch unschädlich, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum Kostenersatz, soweit sie hier einschlägig sind, nicht geändert haben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG entsprechen denen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F..
29 
2. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz sind erfüllt.
30 
a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG sind Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Bei dem der streitgegenständlichen Kostenforderung zu Grunde liegenden Einsatz hat es sich um einen solchen nach § 2 Abs. 1 FwG gehandelt, nämlich um einen Einsatz zur Bekämpfung eines sog. Schadenfeuers (Brand) im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG.
31 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG muss der Träger der Gemeindefeuerwehr für einen solchen Einsatz abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dem Grunde nach Kostenersatz verlangen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (vgl. Surwald/Ernst, FwG BW, 8. Aufl., § 34 Rn. 4). Kostenersatzpflichtig ist in diesem Fall der Verursacher; andere in § 34 Abs. 3 FwG genannte kostenersatzpflichtige Personen können im Rahmen des Kostenersatztatbestandes des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 10.12.2012 - 1 S 1275/12 - VBlBW 2013, 343).
32 
Hier ist der Schaden (zum Begriff unten aa) von der Klägerin (mit-)verursacht worden (unten bb). Das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers stellt sich als grob fahrlässig dar (unten cc).
33 
aa) Der Begriff des Schadens in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG bezieht sich auf § 2 Abs. 1 FwG, wonach die Feuerwehr u.a. bei Schadenfeuern (Bränden) Hilfe zu leisten hat (Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 4).
34 
Ein „Schadenfeuer“ wird definiert als ein selbstständig fortschreitendes, unkontrolliertes Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet (Surwald/Ernst, a.a.O., § 2 Rn. 8 m.w.N.). Ein Schadenfeuer in diesem Sinn war hier spätestens mit dem Übergreifen des Feuers auf die Halle mit der Wertstoffsortieranlage gegeben.
35 
Der Begriff des Schadens umfasst den durch das Schadenfeuer im konkreten Fall eingetretenen Schaden, nicht aber die Aufwendungen zur Bekämpfung des Schadens wie etwa die Kosten der Feuerwehr. Dies ist jedoch für die Heranziehung zum Kostenersatz auch nicht erforderlich.
36 
bb) Der Begriff des Verursachers entspricht dem des Verhaltens- oder Handlungsstörers im Sinne des Polizeirechts (Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 35). Es kann daher auf die zum Polizeirecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden:
37 
Verhaltenshaftung im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG bedeutet Verantwortlichkeit für die Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. von Störungen dieser Schutzgüter durch menschliches Verhalten. Handlungsstörer im polizeirechtlichen Sinne ist nur derjenige, dessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr bzw. des Schadens lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr oder der Störung und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 - juris Rn. 108 m.w.N.). Bei der wertenden Betrachtung ist die im Verwaltungsrecht anerkannte Legalisierungswirkung einer Genehmigung (Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung o.ä.) zu berücksichtigen. Handlungsstörer kann daher grundsätzlich nicht sein, wer von einem ihm ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch macht, auch wenn hierdurch in der Folge ein polizeiwidriger Zustand eintritt (Senatsurteil vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 - NJW 2003, 2550 ).
38 
Rechtlich unerheblich ist, ob der Verursacher zugleich auch Geschädigter ist. Die Stellung als Verursacher und als Geschädigter schließen sich nicht gegenseitig aus.
39 
Die Klägerin muss sich eine etwaige Verursachung des Schadens durch das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Ihre Eigenschaft als Kommanditgesellschaft steht dem nicht entgegen. Der Polizeipflicht unterliegen nämlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen oder die körperschaftlich organisierten Gesamthandsgemeinschaften wie die Kommanditgesellschaft oder die offene Handelsgesellschaft (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1389/95 - VBlBW 1996, 221 ).
40 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier eine Verursachung des Schadens durch die Klägerin zu bejahen. Bei wertender Betrachtung hat die Klägerin eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt.
41 
(1) Das Lagern von Abfallballen an der nördlichen Westseite der Halle mit der Wertstoffsortieranlage war - ebenso wie das Wegwerfen der Zigarettenkippe durch eine letzten Endes nicht zu ermittelnde Person - kausal für die Entstehung des Brandes. Es kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Schadenfeuer - entfiele. Wäre der Betriebshof im fraglichen Bereich als Verkehrsfläche freigehalten worden, so hätte die glühende Zigarettenkippe keine Nahrung gefunden und es wäre nicht zu dem Brand gekommen.
42 
Das Lagern von Abfall an der Nordwand der Halle war mitursächlich für die Ausbreitung des Feuers und für die Verzögerungen bei der Brandbekämpfung, die dadurch eintraten, dass eine Nordumfahrung der Halle nicht möglich war und die Feuerwehr deshalb nicht auf kurzem Wege direkt zum Brandherd auch innerhalb der Halle vordringen konnte. Hierdurch vergrößerte sich der der Klägerin durch den Brand entstandene Sachschaden.
43 
(2) Mit dem Lagern der Abfälle an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle hat die Klägerin zwar nicht die zeitlich letzte Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, dies ist jedoch für die Bejahung der Verursachung auch nicht erforderlich. Bei der Beteiligung mehrerer Verursacher kommt es nicht darauf an, wer zeitlich die letzte Bedingung für den Gefahr- oder Schadenseintritt gesetzt hat (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., D 77). Vielmehr ist durch wertende Betrachtung zu ermitteln, ob die Klägerin eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat. Dies ist hier zu bejahen. Zwar verstieß die Abfalllagerung an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle nicht gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zu den der Klägerin erteilten Genehmigungen (a), sie war jedoch auch nicht von diesen Genehmigungen gedeckt (b) und verstieß - unabhängig von der Genehmigungslage - gegen von der Klägerin zu beachtende öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Brandschutz (c).
44 
(a) Gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zum Brandschutz hat die Klägerin nicht verstoßen. In den 1993 genehmigten Feuerwehrplänen waren keine Feuerwehrzufahrten oder freizuhaltende Flächen festgesetzt worden. Man hielt ausdrückliche Festsetzungen insoweit wohl für entbehrlich, weil nach den vorgelegten Plänen eine nördliche Umfahrung der Halle zur Westseite und weiter auf den oberen Betriebshof als möglich erschien. Entsprechend ließ sich auch der Kreisbrandmeister W. im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung im gegen den Geschäftsführer der Klägerin geführten Ermittlungsverfahren am 23.11.2006 ein. Er gab an, eine Festlegung von Rettungswegen für die Feuerwehr sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gebäude eine Umfahrung von allen Seiten besitze und an der Ost- und Westseite mit verschiedenen Hallentoren ausgerüstet sei.
45 
(b) Die (Zwischen-)Lagerung von Abfällen an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle war jedoch zu keinem Zeitpunkt von einer Genehmigung gedeckt:
46 
Nach der der Klägerin am 05.08.1991 erteilten abfallrechtlichen und baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wertstoffsortieranlage einschließlich Hallenum- und -neubau war die Zwischenlagerung von Wertstoffen und Restmüll nur in der dafür vorgesehenen Halle erlaubt. Dies ergibt sich aus Nr. 1.7 des Erläuterungsberichts zum Bauantrag vom 06.11.1990, der Bestandteil der Genehmigung wurde. Nichts anderes folgt aus der Nebenbestimmung Nr. II 2.9. Soweit nach dieser Nebenbestimmung die Zwischenlagerung gepresster Ballen „wasserdicht abgedeckt“ gestattet sein sollte, ging diese Bestimmung ins Leere, weil eine solche Lagerung außerhalb der Halle nicht beantragt war und daher auch nicht Gegenstand der Genehmigung sein konnte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde daraus nicht folgen, dass - ohne Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen - eine planlose Abfalllagerung auf dem gesamten Betriebsgelände gestattet gewesen wäre.
47 
Die konkret zulässigen (Zwischen-)Lagerorte außerhalb der Halle wurden jedenfalls mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.09.1997 ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt. Nach dieser Genehmigung war die Zwischenlagerung von Wertstoffen nur in dem im Gesamtbetriebsplan Nutzungen mit „Umladung von Wertstoffen“ gekennzeichneten Bereich östlich der Halle, nicht jedoch an der West- und der Nordseite der Halle gestattet.
48 
Am 18.05.2004 hat die Klägerin gemäß § 15 BImSchG unter Vorlage eines Gesamtübersichtsplans Änderungen der Lagerorte angezeigt. Dieser Lageplan, auf dessen Grundlage das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 20.10.2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfreiheit der angezeigten Änderungen bestätigt hat, weist an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle ebenfalls keine Flächen für die Zwischenlagerung von Abfällen aus. Die Klägerin war nicht berechtigt, ohne erneute Änderungsanzeige oder Genehmigung die damit verbindlich festgelegten Lagerorte eigenmächtig zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Entscheidung vom 20.10.2004 auf die konkret angezeigten Änderungen und hat nicht zum Inhalt, dass jede Änderung der Lagerorte genehmigungsfrei ist.
49 
Die Lagerung von Abfall an der nördlichen Westseite und an der Nordseite der Halle war somit unabhängig vom Umfang der Abfallmenge nicht von einer Genehmigung gedeckt.
50 
(c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht des weiteren angenommen, dass die Lagerung der Abfälle gegen die damals geltenden allgemeinen Brandschutzanforderungen gemäß § 15 Abs. 1 LBO (Fassung 1995) verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift waren bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
51 
Die Freiflächen neben der Halle, auf denen die Abfälle gelagert wurden, waren zwar keine baulichen Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es handelte sich aber um den baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBO gleichgestellte Anlagen, nämlich um Lagerplätze im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO. Eine permanente Nutzung oder gar eine Genehmigung der Nutzung als Lagerplatz ist für die Qualifizierung als solcher nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die betreffende Fläche tatsächlich als Lagerplatz genutzt wird (Sauter, LBO BW [F. 1995], 3. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.). Dies war hier der Fall, weil die betreffenden Flächen zumindest von März 2006 bis zum Ausbruch des Brandes im Oktober 2006, also über mehrere Monate, entsprechend genutzt wurden. Unerheblich ist insoweit, ob durchgehend die selben Abfälle und Wertstoffe gelagert wurden oder ob ein Austausch stattfand, weil die Wertstoffe regelmäßig abgeholt und durch neu angefallene Wertstoffe ersetzt wurden. Auch immissionsschutzrechtlich fällt das Zwischenlagern unter den Begriff des Lagerns. Unter Lagern von Abfällen ist in Abgrenzung zum Ablagern (Endlagerung) gerade das Zwischenlagern der Abfälle vor ihrer Verwertung oder Endlagerung zu verstehen (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rn. 8 m.w.N.).
52 
Wenngleich die allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes gemäß § 15 LBO ausdrücklich nur dem Schutz von Menschen und Tieren, nicht hingegen dem Schutz von Sachwerten dienen (Sauter, a.a.O., § 15 Rn. 6), ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift hier zu bejahen. Die Lagerung von Abfallballen an der nördlichen Westseite der Halle hat maßgeblich zur Entstehung eines Brandes beigetragen. Der an der Nordwand der Halle aufgestapelte Abfall hat eine wirksame Löschung des Brandes verhindert und zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beigetragen. Auch wenn durch den Brand am 16.10.2006 nur ein beträchtlicher Sachschaden entstanden ist und keine Menschen zu Schaden gekommen sind, bestand infolge der die Entstehung und Ausbreitung des Brandes begünstigenden und die Brandbekämpfung erschwerenden Abfalllagerung zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr auch für die Gesundheit von Menschen insbesondere wegen der zu befürchtenden Rauchentwicklung. Bei anderen äußeren Bedingungen (Windverhältnisse o.ä.) hätte diese Gefahr sich durchaus realisieren können.
53 
Auch für den Verstoß gegen § 15 Abs. 1 LBO ist es unerheblich, ob das Landratsamt Alb-Donau-Kreis und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Menge des gelagerten Abfalls mit „mehr als 1.000 Tonnen“ zutreffend geschätzt hat oder ob es sich - wie von der Klägerin geltend gemacht - nur um ca. 150 Tonnen Abfall zur Verwertung sowie um Kunststoffe gehandelt hat.
54 
cc) Das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers stellt sich als grob fahrlässig dar.
55 
Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten. Er enthält einen subjektiven Vorwurf. Es muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8.07 - juris Rn. 14 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 21.11.2008 - 1 S 656/08 - VBlBW 2009, 218 ).
56 
Daran gemessen hat hier der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Verhalten diese sich zurechnen lassen muss, grob fahrlässig gehandelt. Spätestens mit Erhalt des Schreibens des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 29.03.2006 war dem Geschäftsführer bekannt, dass die vorgefundene Zwischenlagerung von Abfall nicht von den erteilten Genehmigungen gedeckt ist, und dass sie nicht genehmigungsfähig ist, weil sie nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz entspricht. Gleichwohl hat die Klägerin bis zum Ausbruch des Brandes nichts unternommen, um die festgestellten Missstände zu beheben. Auch wenn das Landratsamt davon abgesehen hat, die sofortige Vollziehung der getroffenen Beseitigungsanordnung anzuordnen, musste sich der Klägerin doch ohne weiteres aufdrängen, dass die von ihr praktizierte Abfalllagerung die Brandentstehung und -ausbreitung begünstigt und wirksame Löscharbeiten erschwert. Zwar war sie, nachdem sie Widerspruch eingelegt hatte, nicht verpflichtet, die Anordnung unmittelbar zu befolgen, doch ändert dies nichts daran, dass sie Verhaltenspflichten, auf die sie ausdrücklich hingewiesen wurde und die jedem hätten einleuchten müssen, grob missachtet hat.
57 
3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erstattungsanspruch zum Nachteil der Klägerin falsch berechnet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
58 
4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht verjährt ist. Insoweit wird ebenfalls auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es unerheblich, dass die Beklagte bei der Besprechung am 09.11.2006 eine Heranziehung des Gabelstaplerfahrers zu den Feuerwehrkosten überhaupt nicht erwogen hat. Die erforderliche Tatsachenkenntnis im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmt sich objektiv und nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Bediensteten einer Behörde. Kommen - wie hier - zunächst mehrere Personen als (Mit-)Verursacher in Frage, liegt daher die erforderliche Tatsachenkenntnis erst dann vor, wenn hinreichend sicher feststeht, gegen welchen von mehreren Verursachern die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Betracht kommen kann und welche Gesichtspunkte ggf. bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen sind. Dies war hier erst nach Einstellung des gegen den Gabelstaplerfahrer geführten Ermittlungsverfahrens im Mai 2007 der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stand hinreichend sicher fest, dass diesem eine (Mit-)Verursachung nicht nachgewiesen werden kann und damit seine Heranziehung zu den Feuerwehrkosten ausscheidet. Hätte sich hingegen der Verdacht gegen den Gabelstaplerfahrer in der Weise erhärtet, dass ihm eine - vorsätzliche oder grob fahrlässige - Brandstiftung hätte nachgewiesen werden können, so hätte die Beklagte erwägen müssen, ob und ggf. in welcher Höhe sie (auch) ihn zu den Kosten heranzieht.
III.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist der Antrag, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, gegenstandslos und muss nicht beschieden werden.
60 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 7. Oktober 2014
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 58.736,21 EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
26 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Begründungsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingereichte Berufungsbegründung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Anführung von Berufungsgründen; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
II.
27 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die – zulässige – Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 22.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28 
1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG in der bei Erlass des Kostenbescheids vom 22.12.2010 geltenden Fassung der Neubekanntmachung des Feuerwehrgesetzes vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 492) - FwG a.F. -, geändert wurden (jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010), ist nach seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 19.11.2009, in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen, die eine Rechtsgrundlage dafür böten, weiterhin die alte Fassung des Feuerwehrgesetzes anzuwenden, wenn der Feuerwehreinsatz vor Inkrafttreten der Neufassung stattfand, enthielt dieses Gesetz nicht. Maßgeblich ist deshalb, welches Gesetz bei Erlass des Kostenbescheides bzw. eines etwaigen Widerspruchsbescheides galt (vgl. Senatsurteile vom 16.11.2010 - 1 S 2402/09 - BWGZ 2010, 985 und vom 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - VBlBW 2011, 391). Zu Unrecht sind danach die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Rechtslage sich nach dem Feuerwehrgesetz in der vor dem 19.11.2009 geltenden Fassung beurteilt. Dies ist jedoch unschädlich, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum Kostenersatz, soweit sie hier einschlägig sind, nicht geändert haben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG entsprechen denen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F..
29 
2. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz sind erfüllt.
30 
a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG sind Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Bei dem der streitgegenständlichen Kostenforderung zu Grunde liegenden Einsatz hat es sich um einen solchen nach § 2 Abs. 1 FwG gehandelt, nämlich um einen Einsatz zur Bekämpfung eines sog. Schadenfeuers (Brand) im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG.
31 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG muss der Träger der Gemeindefeuerwehr für einen solchen Einsatz abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dem Grunde nach Kostenersatz verlangen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (vgl. Surwald/Ernst, FwG BW, 8. Aufl., § 34 Rn. 4). Kostenersatzpflichtig ist in diesem Fall der Verursacher; andere in § 34 Abs. 3 FwG genannte kostenersatzpflichtige Personen können im Rahmen des Kostenersatztatbestandes des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 10.12.2012 - 1 S 1275/12 - VBlBW 2013, 343).
32 
Hier ist der Schaden (zum Begriff unten aa) von der Klägerin (mit-)verursacht worden (unten bb). Das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers stellt sich als grob fahrlässig dar (unten cc).
33 
aa) Der Begriff des Schadens in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG bezieht sich auf § 2 Abs. 1 FwG, wonach die Feuerwehr u.a. bei Schadenfeuern (Bränden) Hilfe zu leisten hat (Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 4).
34 
Ein „Schadenfeuer“ wird definiert als ein selbstständig fortschreitendes, unkontrolliertes Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet (Surwald/Ernst, a.a.O., § 2 Rn. 8 m.w.N.). Ein Schadenfeuer in diesem Sinn war hier spätestens mit dem Übergreifen des Feuers auf die Halle mit der Wertstoffsortieranlage gegeben.
35 
Der Begriff des Schadens umfasst den durch das Schadenfeuer im konkreten Fall eingetretenen Schaden, nicht aber die Aufwendungen zur Bekämpfung des Schadens wie etwa die Kosten der Feuerwehr. Dies ist jedoch für die Heranziehung zum Kostenersatz auch nicht erforderlich.
36 
bb) Der Begriff des Verursachers entspricht dem des Verhaltens- oder Handlungsstörers im Sinne des Polizeirechts (Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 35). Es kann daher auf die zum Polizeirecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden:
37 
Verhaltenshaftung im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG bedeutet Verantwortlichkeit für die Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. von Störungen dieser Schutzgüter durch menschliches Verhalten. Handlungsstörer im polizeirechtlichen Sinne ist nur derjenige, dessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr bzw. des Schadens lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr oder der Störung und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 - juris Rn. 108 m.w.N.). Bei der wertenden Betrachtung ist die im Verwaltungsrecht anerkannte Legalisierungswirkung einer Genehmigung (Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung o.ä.) zu berücksichtigen. Handlungsstörer kann daher grundsätzlich nicht sein, wer von einem ihm ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch macht, auch wenn hierdurch in der Folge ein polizeiwidriger Zustand eintritt (Senatsurteil vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 - NJW 2003, 2550 ).
38 
Rechtlich unerheblich ist, ob der Verursacher zugleich auch Geschädigter ist. Die Stellung als Verursacher und als Geschädigter schließen sich nicht gegenseitig aus.
39 
Die Klägerin muss sich eine etwaige Verursachung des Schadens durch das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Ihre Eigenschaft als Kommanditgesellschaft steht dem nicht entgegen. Der Polizeipflicht unterliegen nämlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen oder die körperschaftlich organisierten Gesamthandsgemeinschaften wie die Kommanditgesellschaft oder die offene Handelsgesellschaft (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1389/95 - VBlBW 1996, 221 ).
40 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier eine Verursachung des Schadens durch die Klägerin zu bejahen. Bei wertender Betrachtung hat die Klägerin eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt.
41 
(1) Das Lagern von Abfallballen an der nördlichen Westseite der Halle mit der Wertstoffsortieranlage war - ebenso wie das Wegwerfen der Zigarettenkippe durch eine letzten Endes nicht zu ermittelnde Person - kausal für die Entstehung des Brandes. Es kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Schadenfeuer - entfiele. Wäre der Betriebshof im fraglichen Bereich als Verkehrsfläche freigehalten worden, so hätte die glühende Zigarettenkippe keine Nahrung gefunden und es wäre nicht zu dem Brand gekommen.
42 
Das Lagern von Abfall an der Nordwand der Halle war mitursächlich für die Ausbreitung des Feuers und für die Verzögerungen bei der Brandbekämpfung, die dadurch eintraten, dass eine Nordumfahrung der Halle nicht möglich war und die Feuerwehr deshalb nicht auf kurzem Wege direkt zum Brandherd auch innerhalb der Halle vordringen konnte. Hierdurch vergrößerte sich der der Klägerin durch den Brand entstandene Sachschaden.
43 
(2) Mit dem Lagern der Abfälle an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle hat die Klägerin zwar nicht die zeitlich letzte Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, dies ist jedoch für die Bejahung der Verursachung auch nicht erforderlich. Bei der Beteiligung mehrerer Verursacher kommt es nicht darauf an, wer zeitlich die letzte Bedingung für den Gefahr- oder Schadenseintritt gesetzt hat (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., D 77). Vielmehr ist durch wertende Betrachtung zu ermitteln, ob die Klägerin eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat. Dies ist hier zu bejahen. Zwar verstieß die Abfalllagerung an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle nicht gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zu den der Klägerin erteilten Genehmigungen (a), sie war jedoch auch nicht von diesen Genehmigungen gedeckt (b) und verstieß - unabhängig von der Genehmigungslage - gegen von der Klägerin zu beachtende öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Brandschutz (c).
44 
(a) Gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zum Brandschutz hat die Klägerin nicht verstoßen. In den 1993 genehmigten Feuerwehrplänen waren keine Feuerwehrzufahrten oder freizuhaltende Flächen festgesetzt worden. Man hielt ausdrückliche Festsetzungen insoweit wohl für entbehrlich, weil nach den vorgelegten Plänen eine nördliche Umfahrung der Halle zur Westseite und weiter auf den oberen Betriebshof als möglich erschien. Entsprechend ließ sich auch der Kreisbrandmeister W. im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung im gegen den Geschäftsführer der Klägerin geführten Ermittlungsverfahren am 23.11.2006 ein. Er gab an, eine Festlegung von Rettungswegen für die Feuerwehr sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gebäude eine Umfahrung von allen Seiten besitze und an der Ost- und Westseite mit verschiedenen Hallentoren ausgerüstet sei.
45 
(b) Die (Zwischen-)Lagerung von Abfällen an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle war jedoch zu keinem Zeitpunkt von einer Genehmigung gedeckt:
46 
Nach der der Klägerin am 05.08.1991 erteilten abfallrechtlichen und baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wertstoffsortieranlage einschließlich Hallenum- und -neubau war die Zwischenlagerung von Wertstoffen und Restmüll nur in der dafür vorgesehenen Halle erlaubt. Dies ergibt sich aus Nr. 1.7 des Erläuterungsberichts zum Bauantrag vom 06.11.1990, der Bestandteil der Genehmigung wurde. Nichts anderes folgt aus der Nebenbestimmung Nr. II 2.9. Soweit nach dieser Nebenbestimmung die Zwischenlagerung gepresster Ballen „wasserdicht abgedeckt“ gestattet sein sollte, ging diese Bestimmung ins Leere, weil eine solche Lagerung außerhalb der Halle nicht beantragt war und daher auch nicht Gegenstand der Genehmigung sein konnte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde daraus nicht folgen, dass - ohne Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen - eine planlose Abfalllagerung auf dem gesamten Betriebsgelände gestattet gewesen wäre.
47 
Die konkret zulässigen (Zwischen-)Lagerorte außerhalb der Halle wurden jedenfalls mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.09.1997 ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt. Nach dieser Genehmigung war die Zwischenlagerung von Wertstoffen nur in dem im Gesamtbetriebsplan Nutzungen mit „Umladung von Wertstoffen“ gekennzeichneten Bereich östlich der Halle, nicht jedoch an der West- und der Nordseite der Halle gestattet.
48 
Am 18.05.2004 hat die Klägerin gemäß § 15 BImSchG unter Vorlage eines Gesamtübersichtsplans Änderungen der Lagerorte angezeigt. Dieser Lageplan, auf dessen Grundlage das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 20.10.2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfreiheit der angezeigten Änderungen bestätigt hat, weist an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle ebenfalls keine Flächen für die Zwischenlagerung von Abfällen aus. Die Klägerin war nicht berechtigt, ohne erneute Änderungsanzeige oder Genehmigung die damit verbindlich festgelegten Lagerorte eigenmächtig zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Entscheidung vom 20.10.2004 auf die konkret angezeigten Änderungen und hat nicht zum Inhalt, dass jede Änderung der Lagerorte genehmigungsfrei ist.
49 
Die Lagerung von Abfall an der nördlichen Westseite und an der Nordseite der Halle war somit unabhängig vom Umfang der Abfallmenge nicht von einer Genehmigung gedeckt.
50 
(c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht des weiteren angenommen, dass die Lagerung der Abfälle gegen die damals geltenden allgemeinen Brandschutzanforderungen gemäß § 15 Abs. 1 LBO (Fassung 1995) verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift waren bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.
51 
Die Freiflächen neben der Halle, auf denen die Abfälle gelagert wurden, waren zwar keine baulichen Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es handelte sich aber um den baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBO gleichgestellte Anlagen, nämlich um Lagerplätze im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO. Eine permanente Nutzung oder gar eine Genehmigung der Nutzung als Lagerplatz ist für die Qualifizierung als solcher nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die betreffende Fläche tatsächlich als Lagerplatz genutzt wird (Sauter, LBO BW [F. 1995], 3. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.). Dies war hier der Fall, weil die betreffenden Flächen zumindest von März 2006 bis zum Ausbruch des Brandes im Oktober 2006, also über mehrere Monate, entsprechend genutzt wurden. Unerheblich ist insoweit, ob durchgehend die selben Abfälle und Wertstoffe gelagert wurden oder ob ein Austausch stattfand, weil die Wertstoffe regelmäßig abgeholt und durch neu angefallene Wertstoffe ersetzt wurden. Auch immissionsschutzrechtlich fällt das Zwischenlagern unter den Begriff des Lagerns. Unter Lagern von Abfällen ist in Abgrenzung zum Ablagern (Endlagerung) gerade das Zwischenlagern der Abfälle vor ihrer Verwertung oder Endlagerung zu verstehen (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rn. 8 m.w.N.).
52 
Wenngleich die allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes gemäß § 15 LBO ausdrücklich nur dem Schutz von Menschen und Tieren, nicht hingegen dem Schutz von Sachwerten dienen (Sauter, a.a.O., § 15 Rn. 6), ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift hier zu bejahen. Die Lagerung von Abfallballen an der nördlichen Westseite der Halle hat maßgeblich zur Entstehung eines Brandes beigetragen. Der an der Nordwand der Halle aufgestapelte Abfall hat eine wirksame Löschung des Brandes verhindert und zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beigetragen. Auch wenn durch den Brand am 16.10.2006 nur ein beträchtlicher Sachschaden entstanden ist und keine Menschen zu Schaden gekommen sind, bestand infolge der die Entstehung und Ausbreitung des Brandes begünstigenden und die Brandbekämpfung erschwerenden Abfalllagerung zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr auch für die Gesundheit von Menschen insbesondere wegen der zu befürchtenden Rauchentwicklung. Bei anderen äußeren Bedingungen (Windverhältnisse o.ä.) hätte diese Gefahr sich durchaus realisieren können.
53 
Auch für den Verstoß gegen § 15 Abs. 1 LBO ist es unerheblich, ob das Landratsamt Alb-Donau-Kreis und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Menge des gelagerten Abfalls mit „mehr als 1.000 Tonnen“ zutreffend geschätzt hat oder ob es sich - wie von der Klägerin geltend gemacht - nur um ca. 150 Tonnen Abfall zur Verwertung sowie um Kunststoffe gehandelt hat.
54 
cc) Das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers stellt sich als grob fahrlässig dar.
55 
Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten. Er enthält einen subjektiven Vorwurf. Es muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8.07 - juris Rn. 14 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 21.11.2008 - 1 S 656/08 - VBlBW 2009, 218 ).
56 
Daran gemessen hat hier der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Verhalten diese sich zurechnen lassen muss, grob fahrlässig gehandelt. Spätestens mit Erhalt des Schreibens des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 29.03.2006 war dem Geschäftsführer bekannt, dass die vorgefundene Zwischenlagerung von Abfall nicht von den erteilten Genehmigungen gedeckt ist, und dass sie nicht genehmigungsfähig ist, weil sie nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz entspricht. Gleichwohl hat die Klägerin bis zum Ausbruch des Brandes nichts unternommen, um die festgestellten Missstände zu beheben. Auch wenn das Landratsamt davon abgesehen hat, die sofortige Vollziehung der getroffenen Beseitigungsanordnung anzuordnen, musste sich der Klägerin doch ohne weiteres aufdrängen, dass die von ihr praktizierte Abfalllagerung die Brandentstehung und -ausbreitung begünstigt und wirksame Löscharbeiten erschwert. Zwar war sie, nachdem sie Widerspruch eingelegt hatte, nicht verpflichtet, die Anordnung unmittelbar zu befolgen, doch ändert dies nichts daran, dass sie Verhaltenspflichten, auf die sie ausdrücklich hingewiesen wurde und die jedem hätten einleuchten müssen, grob missachtet hat.
57 
3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erstattungsanspruch zum Nachteil der Klägerin falsch berechnet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO).
58 
4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht verjährt ist. Insoweit wird ebenfalls auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es unerheblich, dass die Beklagte bei der Besprechung am 09.11.2006 eine Heranziehung des Gabelstaplerfahrers zu den Feuerwehrkosten überhaupt nicht erwogen hat. Die erforderliche Tatsachenkenntnis im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmt sich objektiv und nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Bediensteten einer Behörde. Kommen - wie hier - zunächst mehrere Personen als (Mit-)Verursacher in Frage, liegt daher die erforderliche Tatsachenkenntnis erst dann vor, wenn hinreichend sicher feststeht, gegen welchen von mehreren Verursachern die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Betracht kommen kann und welche Gesichtspunkte ggf. bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen sind. Dies war hier erst nach Einstellung des gegen den Gabelstaplerfahrer geführten Ermittlungsverfahrens im Mai 2007 der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stand hinreichend sicher fest, dass diesem eine (Mit-)Verursachung nicht nachgewiesen werden kann und damit seine Heranziehung zu den Feuerwehrkosten ausscheidet. Hätte sich hingegen der Verdacht gegen den Gabelstaplerfahrer in der Weise erhärtet, dass ihm eine - vorsätzliche oder grob fahrlässige - Brandstiftung hätte nachgewiesen werden können, so hätte die Beklagte erwägen müssen, ob und ggf. in welcher Höhe sie (auch) ihn zu den Kosten heranzieht.
III.
59 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist der Antrag, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, gegenstandslos und muss nicht beschieden werden.
60 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
61 
Beschluss vom 7. Oktober 2014
62 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 58.736,21 EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 S 1327/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 S 1327/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 S 1327/13 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 S 1327/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2014 - 1 S 1327/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Apr. 2011 - 1 S 2535/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 De

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Nov. 2010 - 1 S 2402/09

bei uns veröffentlicht am 16.11.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2009 - 3 K 2369/08 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe

Referenzen

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2009 - 3 K 2369/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, nach welchem Maßstab Vorhaltekosten bei der Festsetzung von Feuerwehrkosten nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 FwG a.F. zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin betreibt ein Groß- und Einzelhandelsgeschäft, das mit einer privaten Brandmeldeanlage ausgestattet ist. Diese löste am 26.07.2008 um 7.19 Uhr einen Fehlalarm bei der Feuerwehr der Beklagten aus.
Mit Bescheid vom 23.10.2008 setzte die Beklagte für den Feuerwehreinsatz Kosten in Höhe von 644,31 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 als unbegründet zurück.
Mit Urteil vom 20.10.2009 - 3 K 2369/08 - hat das Verwaltungsgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 aufgehoben, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 494,92 EUR festgesetzt worden waren. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, die Beklagte habe die Kosten um 149,39 EUR zu hoch festgesetzt. Für die eingesetzten Fahrzeuge hätte sie nur Vorhaltekosten in Höhe von 0,59 EUR in Ansatz bringen dürfen. Der darüber hinausgehende Betrag habe in § 36 Abs. 3 Nr. 2 FwG a.F. keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte habe mit der Kostenersatzordnung für Leistungen der Feuerwehr und dem zugehörigen Kostenverzeichnis von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kostenerhebung durch eine allgemeine Anordnung näher zu regeln. Nach Nr. 4 ihrer Kostenordnung habe sie Kosten für die Zeit des Einsatzes der ausgerückten Fahrzeuge berechnet. In dem zur Kostenersatzordnung gehörenden Kostenverzeichnis habe sie indes zu hohe Stundensätze ausgewiesen. Die Berechnung des Kostensatzes pro Stunde für die zum Einsatz gekommenen Feuerwehrfahrzeuge derart, dass die pro Jahr angefallenen Vorhaltekosten durch die Zahl der Einsatzstunden des jeweiligen Fahrzeugs pro Jahr geteilt würden, sei nicht rechtmäßig. Die jährlichen Vorhaltekosten seien vielmehr durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr (365 x 24) zu dividieren. Das ergebe sich insbesondere aus dem System der Finanzierung der Feuerwehr. Nach der Konzeption des Feuerwehrgesetzes trage grundsätzlich die Gemeinde die pro Jahr anfallenden Vorhaltekosten, die gerade bei der Feuerwehr einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten ausmachten. Kostenersatz könne nur in den in § 36 FwG ausdrücklich geregelten Fällen verlangt werden. Bei der Berechnung der auf einen kostenpflichtigen Einsatz entfallenden Vorhaltekosten könne dann nur der Teil der jährlich entstehenden Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden, der auf die jeweilige Zeitdauer entfalle. Hiervon gehe auch der Gesetzgeber aus, wie der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 15.09.2009 belege.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 03.11.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Vorhaltekosten für das eingesetzte Feuerwehrgerät unrichtig berechnet. Der Kostenersatz sei auf der Grundlage des § 36 Abs. 4 FwG a.F. so zu berechnen, als ob es sich um eine Benutzungsgebühr im Sinne des Kommunalabgabengesetzes handele. Die Verwendung der Begriffe „Kosten“, „Verzinsung des Anlagekapitals“ und „Abschreibungen“ im Gesetz stelle klar, dass der Kostenersatz nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnen sei. Die Aussage des angefochtenen Urteils, dass die Kosten zeitanteilig in der Weise auf die Dauer des einzelnen Einsatzes umzulegen seien, dass die ermittelte Kostenmasse durch die Gesamtjahresstunden zu teilen sei, lasse sich insbesondere nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F. begründen. Diese Vorschrift unterstreiche lediglich, dass das Feuerwehrwesen eine originär gemeindliche Aufgabe sei, sage aber nichts darüber aus, wie der anteilige Kostenersatz in den Fällen zu berechnen sei, in denen das Gesetz ausdrücklich einen Kostenersatzanspruch gegen Dritte begründe. Dies sei ausschließlich und abschließend in § 36 FwG a.F. geregelt. Mit der Neufassung der Regelungen zum Kostenersatz im neuen Feuerwehrgesetz sei lediglich eine Klarstellung erfolgt. Die Beklagte sei bei der bisher von ihr praktizierten Berechnungsmethode davon ausgegangen, dass als Produkte nicht nur die einzelnen Einsätze zu betrachten seien, sondern auch die jederzeitige Einsatzfähigkeit der Feuerwehr als Anteil für das öffentliche Interesse zu berücksichtigen sei. Dies sei in der Weise geschehen, dass ein Anteil von 55 % der Vorhaltekosten vorab für das öffentliche Interesse abgezogen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete Berechnungsmethode führe vorliegend dazu, dass die Gerätevorhaltekosten nur noch mit 59 Cent anstelle von 149,98 EUR angesetzt werden könnten. Das würde aber bedeuten, dass § 36 Abs. 4 FwG a.F. im Ergebnis leer liefe, weil sich für Centbeträge keine Kalkulation lohne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.10.2009 - 3 K 2369/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin ist der Berufung entgegengetreten.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
10 
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130 a VwGO).
11 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 aufgehoben, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 494,92 EUR festgesetzt worden sind. In dem diesen Betrag übersteigenden Umfang sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Die Rechtslage beurteilt sich nach dem Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 492) - FwG a.F. -. Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 geändert worden sind (vgl. jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010, GBl. S. 333), ist nach seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 19.11.2009, in Kraft getreten. Mangels Anordnung einer Rückwirkung findet es auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Widerspruchsbescheid bereits am 12.11.2008 erlassen wurde.
13 
Nach der Systematik des Feuerwehrgesetzes trägt grundsätzlich die jeweilige Gemeinde die Kosten der Feuerwehr. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 3 Abs. 1 FwG a.F. hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach § 3 Abs. 2 FwG a.F. haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten u.a. die erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen etc. zu beschaffen und zu unterhalten. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 3 FwG a.F. nicht darin, das Feuerwehrwesen den Kommunen als originär gemeindliche Aufgabe zuzuweisen und die Kostentragung im Verhältnis zum Land zu regeln. Dies zeigt § 3 Abs. 3 FwG a.F., wonach - abweichend von den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 - Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren zu sog. Selbstschutzmaßnahmen, die auch die Beschaffung und Unterhaltung von Feuerwehrgeräten beinhalten können, verpflichtet werden können. Der Grundsatz, dass die Gemeinde die pro Jahr anfallenden Vorhaltekosten trägt, folgt damit bereits aus § 3 FwG a.F.. Die Kostentragungspflicht für die gesamten Aufgaben der Feuerwehr obliegt der Gemeinde unabhängig davon, ob die Feuerwehr zu Einsätzen ausrückt oder nicht.
14 
§ 36 FwG a.F. regelt sodann, in welchen Fällen und in welcher Höhe die Kosten eines Feuerwehreinsatzes von der Gemeinde auf Dritte abgewälzt werden können. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F. sind die Leistungen der Feuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes obliegenden Aufgaben grundsätzlich kostenlos. Kostenersatz kann nur in den in § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 FwG a.F. ausdrücklich geregelten Fällen verlangt werden. Der durch das Änderungsgesetz vom 15.12.1986 eingefügte Absatz 4 ermöglicht, soweit Kostenersatz verlangt werden kann, auch die Abwälzung von Vorhaltekosten. Die Vorschrift ist dem damaligen § 9 Abs. 3 KAG nachgebildet, ohne indes auch den Rechtsgedanken des § 9 Abs. 2 KAG a.F. (vgl. jetzt § 14 Abs. 1 KAG) aufzugreifen oder auf diesen zu verweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ermöglicht § 36 Abs. 4 FwG a.F. es daher nicht, den Kostenersatz in jeder Hinsicht wie eine Benutzungsgebühr im Sinne des KAG zu berechnen (so aber Surwald, FwG, 7. Aufl., § 36 Rn. 25). In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 9/2543, S. 40) heißt es:
15 
„Auf Wunsch von Gemeindetag und Städtetag wird im neuen Absatz 4 bestimmt, daß zu den Kosten der Leistung einer Gemeindefeuerwehr auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gerechnet werden können. Bei der Berechnung dieser kalkulatorischen Kosten sind, entsprechend den Grundsätzen des § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz, die Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzusetzen. Es ist gerechtfertigt, beim Kostenersatz für Leistungen der Gemeindefeuerwehr, wie in anderen Bereichen des Kostenersatzes auch, die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnen zu können.“
16 
Diese Begründung lässt zwar darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Abwälzung der Vorhaltekosten auf den Kostenersatzpflichtigen in einem ähnlich weiten Umfang ermöglichen wollte, wie dies bei Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem KAG möglich ist. Die mutmaßliche Absicht des Gesetzgebers ist aber im Gesetz selbst nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass die Gemeinden die Feuerwehrkosten tragen und die Feuerwehren prinzipiell kostenfrei tätig werden, verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 36 Abs. 4 FwG a.F. in dem Sinne, dass insoweit auch das in § 9 Abs. 2 KAG a.F. verankerte Kostendeckungsprinzip gelten sollte. Die Kostenpflicht stellt den gesetzessystematischen Ausnahmefall dar; sie bedarf einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Da § 36 FwG a.F. einen Kostenersatz - unter Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit - nur in den dort enumerativ geregelten Fällen vorsieht, hätte es im Gesetz klar zum Ausdruck kommen müssen, wenn die Vorhaltekosten in einem die jeweilige Einsatzzeit übersteigenden Umfang auf den Kostenersatzpflichtigen hätten abgewälzt werden sollen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass bei der Berechnung der auf einen kostenpflichtigen Einsatz entfallenden Vorhaltekosten nur der Teil der jährlich entstehenden Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden kann, der auf die jeweilige Zeitdauer entfällt. Den danach maßgeblichen Stundensatz erhält man, indem man die jährlichen Vorhaltekosten durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr teilt. Dies führt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dazu, dass § 36 Abs. 4 FwG a.F. nur sehr begrenzte praktische Auswirkungen hat, weil die überwiegenden anteiligen Vorhaltekosten auf Stillstandszeiten oder kostenfreie Einsätze entfallen und demnach nicht abwälzbar sind (so auch bereits Ruff, BWVPr 1989, 173 <177>). Dieses Ergebnis muss indes hingenommen werden, weil eine Berechnung der Stundensätze, die auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden der jeweiligen Feuerwehrgeräte abstellt, einen Systembruch darstellen und den Kostenpflichtigen im Einzelfall unzumutbar belasten würde. Eine solche Berechnung hätte zur Folge, dass die kostenpflichtigen Einsätze umso teurer würden, je geringer die Zahl der Einsatzstunden pro Jahr insgesamt ist. Im Extremfall - in einem Jahr finden überhaupt nur kostenpflichtige Einsätze statt - würden alle Vorhaltekosten auf diese umgelegt. Die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf jedoch nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - DAR 2005, 111 ; HessVGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = DÖV 2007, 1061 ; VG Greifswald, Urt. v. 11.03.2008 - 3 A 1898/05 - juris ; VG Göttingen, Urt. v. 09.04.2008 - 1 A 301/06 - KommJur 2009, 116 m. Anm. Schröder ).
17 
Soweit die Beklagte einwendet, dass sie bei der Berechnung der Stundensätze vorab 55 % der jährlichen Vorhaltekosten für das öffentliche Interesse der Feuerwehr abziehe, ändert dies nichts daran, dass gleichwohl in großem Umfang einsatzunabhängig anfallende und nach der oben beschriebenen Berechnungsweise grundsätzlich von der Beklagten zu tragende Kosten auf die nach § 36 FwG a.F. Kostenpflichtigen umgelegt werden. Auch nach dieser Regelung ist die Belastung der Kostenpflichtigen umso höher, je weniger Einsätze im Jahr stattfinden, obwohl die pro Stunde anfallenden Vorhaltekosten schon definitionsgemäß unabhängig von der Zahl und Dauer der Einsätze immer gleich hoch sind.
18 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 18.07.2008 - 4 B 06.1839 - BayVBl 2009, 149) für die Berechnung der Stundensätze auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden abzustellen sei. Diese Entscheidung beruht auf der Gesetzeslage in Bayern, die sich von der in Baden-Württemberg unter Geltung des § 36 FwG a.F. unterscheidet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung nicht mit der Regelung in Art. 8 Abs. 3 BayKAG, der § 36 Abs. 4 FwG a.F. entspricht, sondern stützt sich auf den Verweis in Art. 28 Abs. 4 BayFwG auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayKAG, der dem heutigen § 14 Abs. 1 KAG BW entspricht. Nach dieser Bestimmung soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Aus dem Verweis auf diese primär für die Bemessung der Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen geltende Norm des Kommunalabgabenrechts leitet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung ab, dass die Gemeinden die allgemeinen Vorhaltekosten bei der Kostenfestsetzung über die auf die tatsächliche Einsatzzeit anteilig anfallenden Abschreibungen hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. Im baden-württembergischen Feuerwehrgesetz fehlt indes eine Verweisung auf die entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 2 KAG a.F. (§ 14 Abs. 1 KAG n.F.).
19 
Wie das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 geändert worden sind (vgl. jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010, GBl. S. 333), zeigt, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass nach dem bisher geltenden Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 36 FwG a.F. die Vorhaltekosten durch die Gesamtzahl der Jahresstunden zu teilen sind. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/5103, S. 53) heißt es hierzu:
20 
„Absatz 5 gibt vor, welche Kosten zu ersetzen sind. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4, wird aber um folgende Regelungen ergänzt:
21 
Der Landesfeuerwehrverband, Gemeindetag und Städtetag sowie der Landesfeuerwehrbeirat sprechen sich bei der Anhörung dafür aus, den Gemeinden einen möglichst umfassenden Kostenersatz zu ermöglichen. Neben der Ausweitung der kostenersatzpflichtigen Tatbestände in Absatz 1 soll dieser Wunsch sich auch in der Regelung über die ansatzfähigen Kostenfaktoren niederschlagen. Der Gesetzentwurf sieht dazu vor, die für die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Bemessung von Benutzungsgebühren geltende Vorschrift entsprechend anzuwenden. Sie ermöglichen, die Kosten so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden können. Dazu werden die entsprechenden Regelungen des § 14 Abs. 3 KAG für entsprechend anwendbar erklärt.
22 
Neu ist eine Berechnungsformel für Vorhaltekosten. Dadurch sollen Einnahmeausfälle zumindest teilweise ausgeglichen werden, die durch die notwendige Änderung der rechtlich fragwürdigen Praxis bei der Berechnung der Vorhaltekosten entstehen. Nach der derzeitigen Praxis werden die Vorhaltekosten für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte überwiegend an Hand der jährlichen Einsatzstunden berechnet. Das entspricht nicht der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2004, Az.: 12 A 11382/04.OVG und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1994, Az.: 9 A 780/93), die damit argumentieren, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, Feuerwehrfahrzeuge rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr bereitzuhalten. Deshalb können nach Auffassung der Gerichte die Vorhaltekosten nur an Hand der Jahresstunden ermittelt werden. Diese Lösung führt in der Praxis jedoch zu ungerechtfertigt niedrigen Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von Beträgen unter 10 EUR liegen. Es wird deshalb mit Satz 4 ein Berechnungsmodus aufgenommen, der den Gemeinden einerseits ermöglicht, die Vorhaltekosten zumindest teilweise zu decken, zum anderen aber den kostenersatzpflichtigen Bürger nicht überfordert (§ 78 Abs. 2 Gemeindeordnung: „vertretbar und geboten“). Als Berechnungsgrundlage soll deshalb künftig die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen werden. Diese sogenannte „Handwerkerlösung“ geht von circa 2.000 Jahresstunden (50 Wochen zu je 40 Stunden) aus.“
23 
Dass der Gesetzgeber keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung beabsichtigt habe, lässt sich der Gesetzesbegründung entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht entnehmen (in diesem Sinne auch Ruf, BWGZ 2010, 680 <692 f.>).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Beschluss vom 16. November 2010
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 149,39 EUR festgesetzt.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Der Kläger war Eigentümer der Motoryacht „...“ mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... Am 12.12.2008 wurde die Feuerwehr der Beklagten von der Wasserschutzpolizei in den Yachthafen ... gerufen, nachdem dort die Motoryacht des Klägers zu sinken drohte. Der Havarist wurde mit 6 Einmalölschlängeln eingeschlängelt, weil durch das eindringende Wasser Öl und Schmierstoffe der Motorenanlage außenbords ausgetreten waren, und mit zwei Tauchpumpen leergepumpt, um die Yacht wieder schwimmfähig zu machen und zu heben.
Wie die späteren Ermittlungen der Wasserschutzpolizei Karlsruhe ergaben, waren in den Rumpf der Yacht Löcher gebohrt und die Kabinentür gewaltsam geöffnet sowie die Befestigungskampen gelöst worden. Das insoweit gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.04.2009 nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 12.06.2009 forderte die Beklagte vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 2.939,72 EUR. Zur nachträglichen Begründung wurde angeführt, bei dem Einsatz der Feuerwehr habe es sich um eine technische Hilfeleistung bei Notlagen für Schiffe im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG gehandelt, für die der Kläger als Eigentümer der Yacht gemäß § 36 Abs. 2 FwG zum Kostenersatz herangezogen werden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 25.06.2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der Motoryacht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Zugrundelegung des Binnenschifffahrtsgesetzes nicht um ein Schiff handle. Dies gelte auch für das Feuerwehrgesetz, wie sich aus der Unterscheidung zwischen Schiffen (§ 2 Abs. 2 FwG) und Wasserkraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 FwG) ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Yacht sei ein Schiff im Sinne des 36 Abs. 2 FwG i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG. Lediglich für die Abrechnung der Leistungen der Feuerwehr im Pflicht-Aufgabenbereich nach § 36 Abs. 1 FwG sei von Wasserkraftfahrzeugen die Rede. Die Leistungen dürften in diesem Fall nur abgerechnet werden, wenn das Wasserkraftfahrzeug bei dem Unglücksfall in Betrieb gewesen sei. Vorliegend seien jedoch Leistungen im sog. Kann-Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 2 FwG erbracht worden. Hier spreche das Feuerwehrgesetz von „Schiffen“ in der Bedeutung von „alles, was schwimmt“. Eine Inanspruchnahme des Verhaltensstörers sei mangels dessen Ermittlung nicht möglich gewesen. Daher sei der Kläger als Eigentümer der gesunkenen Yacht zur Kostenerstattung herangezogen worden. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Die Höhe der Kostenforderung ergebe sich im einzelnen aus § 4 der städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostenersätze, das Bestandteil dieser Satzung sei.
Am 15.01.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung hat er geltend gemacht, bei seiner Yacht handle es sich um ein kleines Sportboot, welches weder nach seiner Größe noch nach seiner Verwendung Schiffseigenschaft habe. Es sei insoweit auf die Definition des § 1.01 Buchst. m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - RhSchPV - zurückzugreifen. Danach gelte seine Yacht als Kleinfahrzeug. Auch nach den Vorschriften der §§ 1 f. Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG - handle es sich bei seiner Motoryacht um kein Schiff. Selbst wenn man aber seine Motoryacht als Schiff im Sinne des Feuerwehrgesetzes ansehe, so liege jedenfalls keine Hilfeleistung für ein Schiff vor, da die vollständig zerstörte Yacht nicht mehr hilfefähig gewesen sei. Vielmehr habe es sich bereits zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes um ein Wrack gehandelt. Schließlich fehle es an der von § 36 Abs. 2 FwG vorgeschriebenen Ermessensausübung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Feuerwehr habe mit ihren speziellen Geräten die Motoryacht des Klägers mit Ölschlängeln eingeschlängelt und mit Tauchpumpen leergepumpt, so dass sie eine technische Hilfeleistung i.S. von § 2 Abs. 2 FwG erbracht habe. Das Sinken eines Schiffs sei für sich genommen kein öffentlicher Notstand, führe aber zur Hilfeleistung bei einer anderen Notlage, die den Einsatz spezieller Geräte und Fähigkeiten, über die die Feuerwehr verfüge, erforderlich mache. Das Schiff des Klägers sei durch das Sinken in eine Notlage geraten und es seien im Zeitpunkt des Einsatzes weitere Schäden zu befürchten gewesen. Auch ein gesunkenes Schiff könne wieder schwimmfähig gemacht werden. Es komme nicht darauf an, ob das Schiff nach dessen Hebung einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe, denn dies sei bei der maßgeblichen ex ante-Betrachtung noch nicht festzustellen gewesen.
Mit Urteil vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten sei als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG zu werten, für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Kosten gemäß § 36 Abs. 2 FwG verlangen könne. Bereits die Beseitigung des auslaufenden Öls und der Schmierstoffe habe den technischen Einsatz der Feuerwehr erfordert. Von dem bereits ausgelaufenen Öl sowie dem noch im Tank befindlichen Treibstoff sei eine Gefahr für die im und am Wasser lebende Tierwelt ausgegangen. Das Leerpumpen der Motoryacht des Klägers zu deren Bergung sei auch ein Hilfeleistung für ein Schiff gewesen. Zum Zeitpunkt des Einsatzes sei nicht erkennbar gewesen, dass die Yacht bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
10 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 09.11.2010 - 1 S 1103/10 - zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Eine mit einer Kostenpflicht verbundene Hilfeleistung für ein Schiff liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht „alles, was schwimmt“ ein Schiff. Soweit die Feuerwehr der Beklagten Ölschlängel ausgebracht habe, habe dies der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserzustandes gedient, nicht aber der Werterhaltung der Yacht und sei daher im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, nicht jedoch des Klägers.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - zu ändern, den Kostenbescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
16 
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2009 - 3 K 2369/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, nach welchem Maßstab Vorhaltekosten bei der Festsetzung von Feuerwehrkosten nach § 36 Abs. 3 Nr. 2 FwG a.F. zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin betreibt ein Groß- und Einzelhandelsgeschäft, das mit einer privaten Brandmeldeanlage ausgestattet ist. Diese löste am 26.07.2008 um 7.19 Uhr einen Fehlalarm bei der Feuerwehr der Beklagten aus.
Mit Bescheid vom 23.10.2008 setzte die Beklagte für den Feuerwehreinsatz Kosten in Höhe von 644,31 EUR fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 als unbegründet zurück.
Mit Urteil vom 20.10.2009 - 3 K 2369/08 - hat das Verwaltungsgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 aufgehoben, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 494,92 EUR festgesetzt worden waren. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, die Beklagte habe die Kosten um 149,39 EUR zu hoch festgesetzt. Für die eingesetzten Fahrzeuge hätte sie nur Vorhaltekosten in Höhe von 0,59 EUR in Ansatz bringen dürfen. Der darüber hinausgehende Betrag habe in § 36 Abs. 3 Nr. 2 FwG a.F. keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte habe mit der Kostenersatzordnung für Leistungen der Feuerwehr und dem zugehörigen Kostenverzeichnis von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kostenerhebung durch eine allgemeine Anordnung näher zu regeln. Nach Nr. 4 ihrer Kostenordnung habe sie Kosten für die Zeit des Einsatzes der ausgerückten Fahrzeuge berechnet. In dem zur Kostenersatzordnung gehörenden Kostenverzeichnis habe sie indes zu hohe Stundensätze ausgewiesen. Die Berechnung des Kostensatzes pro Stunde für die zum Einsatz gekommenen Feuerwehrfahrzeuge derart, dass die pro Jahr angefallenen Vorhaltekosten durch die Zahl der Einsatzstunden des jeweiligen Fahrzeugs pro Jahr geteilt würden, sei nicht rechtmäßig. Die jährlichen Vorhaltekosten seien vielmehr durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr (365 x 24) zu dividieren. Das ergebe sich insbesondere aus dem System der Finanzierung der Feuerwehr. Nach der Konzeption des Feuerwehrgesetzes trage grundsätzlich die Gemeinde die pro Jahr anfallenden Vorhaltekosten, die gerade bei der Feuerwehr einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten ausmachten. Kostenersatz könne nur in den in § 36 FwG ausdrücklich geregelten Fällen verlangt werden. Bei der Berechnung der auf einen kostenpflichtigen Einsatz entfallenden Vorhaltekosten könne dann nur der Teil der jährlich entstehenden Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden, der auf die jeweilige Zeitdauer entfalle. Hiervon gehe auch der Gesetzgeber aus, wie der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 15.09.2009 belege.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 03.11.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Vorhaltekosten für das eingesetzte Feuerwehrgerät unrichtig berechnet. Der Kostenersatz sei auf der Grundlage des § 36 Abs. 4 FwG a.F. so zu berechnen, als ob es sich um eine Benutzungsgebühr im Sinne des Kommunalabgabengesetzes handele. Die Verwendung der Begriffe „Kosten“, „Verzinsung des Anlagekapitals“ und „Abschreibungen“ im Gesetz stelle klar, dass der Kostenersatz nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnen sei. Die Aussage des angefochtenen Urteils, dass die Kosten zeitanteilig in der Weise auf die Dauer des einzelnen Einsatzes umzulegen seien, dass die ermittelte Kostenmasse durch die Gesamtjahresstunden zu teilen sei, lasse sich insbesondere nicht mit § 3 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F. begründen. Diese Vorschrift unterstreiche lediglich, dass das Feuerwehrwesen eine originär gemeindliche Aufgabe sei, sage aber nichts darüber aus, wie der anteilige Kostenersatz in den Fällen zu berechnen sei, in denen das Gesetz ausdrücklich einen Kostenersatzanspruch gegen Dritte begründe. Dies sei ausschließlich und abschließend in § 36 FwG a.F. geregelt. Mit der Neufassung der Regelungen zum Kostenersatz im neuen Feuerwehrgesetz sei lediglich eine Klarstellung erfolgt. Die Beklagte sei bei der bisher von ihr praktizierten Berechnungsmethode davon ausgegangen, dass als Produkte nicht nur die einzelnen Einsätze zu betrachten seien, sondern auch die jederzeitige Einsatzfähigkeit der Feuerwehr als Anteil für das öffentliche Interesse zu berücksichtigen sei. Dies sei in der Weise geschehen, dass ein Anteil von 55 % der Vorhaltekosten vorab für das öffentliche Interesse abgezogen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete Berechnungsmethode führe vorliegend dazu, dass die Gerätevorhaltekosten nur noch mit 59 Cent anstelle von 149,98 EUR angesetzt werden könnten. Das würde aber bedeuten, dass § 36 Abs. 4 FwG a.F. im Ergebnis leer liefe, weil sich für Centbeträge keine Kalkulation lohne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.10.2009 - 3 K 2369/08 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin ist der Berufung entgegengetreten.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
II.
10 
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130 a VwGO).
11 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.11.2008 aufgehoben, soweit darin Feuerwehrkosten von mehr als 494,92 EUR festgesetzt worden sind. In dem diesen Betrag übersteigenden Umfang sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 
Die Rechtslage beurteilt sich nach dem Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 492) - FwG a.F. -. Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 geändert worden sind (vgl. jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010, GBl. S. 333), ist nach seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 19.11.2009, in Kraft getreten. Mangels Anordnung einer Rückwirkung findet es auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil der Widerspruchsbescheid bereits am 12.11.2008 erlassen wurde.
13 
Nach der Systematik des Feuerwehrgesetzes trägt grundsätzlich die jeweilige Gemeinde die Kosten der Feuerwehr. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 3 Abs. 1 FwG a.F. hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und der Einsätze, soweit nichts anderes bestimmt wird. Nach § 3 Abs. 2 FwG a.F. haben die Gemeinden ferner auf ihre Kosten u.a. die erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen etc. zu beschaffen und zu unterhalten. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 3 FwG a.F. nicht darin, das Feuerwehrwesen den Kommunen als originär gemeindliche Aufgabe zuzuweisen und die Kostentragung im Verhältnis zum Land zu regeln. Dies zeigt § 3 Abs. 3 FwG a.F., wonach - abweichend von den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 - Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren zu sog. Selbstschutzmaßnahmen, die auch die Beschaffung und Unterhaltung von Feuerwehrgeräten beinhalten können, verpflichtet werden können. Der Grundsatz, dass die Gemeinde die pro Jahr anfallenden Vorhaltekosten trägt, folgt damit bereits aus § 3 FwG a.F.. Die Kostentragungspflicht für die gesamten Aufgaben der Feuerwehr obliegt der Gemeinde unabhängig davon, ob die Feuerwehr zu Einsätzen ausrückt oder nicht.
14 
§ 36 FwG a.F. regelt sodann, in welchen Fällen und in welcher Höhe die Kosten eines Feuerwehreinsatzes von der Gemeinde auf Dritte abgewälzt werden können. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG a.F. sind die Leistungen der Feuerwehr im Rahmen der ihr nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes obliegenden Aufgaben grundsätzlich kostenlos. Kostenersatz kann nur in den in § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 FwG a.F. ausdrücklich geregelten Fällen verlangt werden. Der durch das Änderungsgesetz vom 15.12.1986 eingefügte Absatz 4 ermöglicht, soweit Kostenersatz verlangt werden kann, auch die Abwälzung von Vorhaltekosten. Die Vorschrift ist dem damaligen § 9 Abs. 3 KAG nachgebildet, ohne indes auch den Rechtsgedanken des § 9 Abs. 2 KAG a.F. (vgl. jetzt § 14 Abs. 1 KAG) aufzugreifen oder auf diesen zu verweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ermöglicht § 36 Abs. 4 FwG a.F. es daher nicht, den Kostenersatz in jeder Hinsicht wie eine Benutzungsgebühr im Sinne des KAG zu berechnen (so aber Surwald, FwG, 7. Aufl., § 36 Rn. 25). In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 9/2543, S. 40) heißt es:
15 
„Auf Wunsch von Gemeindetag und Städtetag wird im neuen Absatz 4 bestimmt, daß zu den Kosten der Leistung einer Gemeindefeuerwehr auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gerechnet werden können. Bei der Berechnung dieser kalkulatorischen Kosten sind, entsprechend den Grundsätzen des § 9 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz, die Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzusetzen. Es ist gerechtfertigt, beim Kostenersatz für Leistungen der Gemeindefeuerwehr, wie in anderen Bereichen des Kostenersatzes auch, die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnen zu können.“
16 
Diese Begründung lässt zwar darauf schließen, dass der Gesetzgeber die Abwälzung der Vorhaltekosten auf den Kostenersatzpflichtigen in einem ähnlich weiten Umfang ermöglichen wollte, wie dies bei Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem KAG möglich ist. Die mutmaßliche Absicht des Gesetzgebers ist aber im Gesetz selbst nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass die Gemeinden die Feuerwehrkosten tragen und die Feuerwehren prinzipiell kostenfrei tätig werden, verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 36 Abs. 4 FwG a.F. in dem Sinne, dass insoweit auch das in § 9 Abs. 2 KAG a.F. verankerte Kostendeckungsprinzip gelten sollte. Die Kostenpflicht stellt den gesetzessystematischen Ausnahmefall dar; sie bedarf einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Da § 36 FwG a.F. einen Kostenersatz - unter Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenfreiheit - nur in den dort enumerativ geregelten Fällen vorsieht, hätte es im Gesetz klar zum Ausdruck kommen müssen, wenn die Vorhaltekosten in einem die jeweilige Einsatzzeit übersteigenden Umfang auf den Kostenersatzpflichtigen hätten abgewälzt werden sollen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daher entschieden, dass bei der Berechnung der auf einen kostenpflichtigen Einsatz entfallenden Vorhaltekosten nur der Teil der jährlich entstehenden Vorhaltekosten in Ansatz gebracht werden kann, der auf die jeweilige Zeitdauer entfällt. Den danach maßgeblichen Stundensatz erhält man, indem man die jährlichen Vorhaltekosten durch die Gesamtzahl der Stunden pro Jahr teilt. Dies führt zwar, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dazu, dass § 36 Abs. 4 FwG a.F. nur sehr begrenzte praktische Auswirkungen hat, weil die überwiegenden anteiligen Vorhaltekosten auf Stillstandszeiten oder kostenfreie Einsätze entfallen und demnach nicht abwälzbar sind (so auch bereits Ruff, BWVPr 1989, 173 <177>). Dieses Ergebnis muss indes hingenommen werden, weil eine Berechnung der Stundensätze, die auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden der jeweiligen Feuerwehrgeräte abstellt, einen Systembruch darstellen und den Kostenpflichtigen im Einzelfall unzumutbar belasten würde. Eine solche Berechnung hätte zur Folge, dass die kostenpflichtigen Einsätze umso teurer würden, je geringer die Zahl der Einsatzstunden pro Jahr insgesamt ist. Im Extremfall - in einem Jahr finden überhaupt nur kostenpflichtige Einsätze statt - würden alle Vorhaltekosten auf diese umgelegt. Die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf jedoch nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 18.11.2004 - 12 A 11382/04 - DAR 2005, 111 ; HessVGH, Urt. v. 22.08.2007 - 5 UE 1734/06 - ESVGH 58, 77 = DÖV 2007, 1061 ; VG Greifswald, Urt. v. 11.03.2008 - 3 A 1898/05 - juris ; VG Göttingen, Urt. v. 09.04.2008 - 1 A 301/06 - KommJur 2009, 116 m. Anm. Schröder ).
17 
Soweit die Beklagte einwendet, dass sie bei der Berechnung der Stundensätze vorab 55 % der jährlichen Vorhaltekosten für das öffentliche Interesse der Feuerwehr abziehe, ändert dies nichts daran, dass gleichwohl in großem Umfang einsatzunabhängig anfallende und nach der oben beschriebenen Berechnungsweise grundsätzlich von der Beklagten zu tragende Kosten auf die nach § 36 FwG a.F. Kostenpflichtigen umgelegt werden. Auch nach dieser Regelung ist die Belastung der Kostenpflichtigen umso höher, je weniger Einsätze im Jahr stattfinden, obwohl die pro Stunde anfallenden Vorhaltekosten schon definitionsgemäß unabhängig von der Zahl und Dauer der Einsätze immer gleich hoch sind.
18 
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 18.07.2008 - 4 B 06.1839 - BayVBl 2009, 149) für die Berechnung der Stundensätze auf die Zahl der jährlichen Einsatzstunden abzustellen sei. Diese Entscheidung beruht auf der Gesetzeslage in Bayern, die sich von der in Baden-Württemberg unter Geltung des § 36 FwG a.F. unterscheidet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung nicht mit der Regelung in Art. 8 Abs. 3 BayKAG, der § 36 Abs. 4 FwG a.F. entspricht, sondern stützt sich auf den Verweis in Art. 28 Abs. 4 BayFwG auf Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BayKAG, der dem heutigen § 14 Abs. 1 KAG BW entspricht. Nach dieser Bestimmung soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Aus dem Verweis auf diese primär für die Bemessung der Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen geltende Norm des Kommunalabgabenrechts leitet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf die Gesetzesbegründung ab, dass die Gemeinden die allgemeinen Vorhaltekosten bei der Kostenfestsetzung über die auf die tatsächliche Einsatzzeit anteilig anfallenden Abschreibungen hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. Im baden-württembergischen Feuerwehrgesetz fehlt indes eine Verweisung auf die entsprechende Bestimmung des § 9 Abs. 2 KAG a.F. (§ 14 Abs. 1 KAG n.F.).
19 
Wie das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 geändert worden sind (vgl. jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010, GBl. S. 333), zeigt, geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass nach dem bisher geltenden Recht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 36 FwG a.F. die Vorhaltekosten durch die Gesamtzahl der Jahresstunden zu teilen sind. In der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/5103, S. 53) heißt es hierzu:
20 
„Absatz 5 gibt vor, welche Kosten zu ersetzen sind. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 4, wird aber um folgende Regelungen ergänzt:
21 
Der Landesfeuerwehrverband, Gemeindetag und Städtetag sowie der Landesfeuerwehrbeirat sprechen sich bei der Anhörung dafür aus, den Gemeinden einen möglichst umfassenden Kostenersatz zu ermöglichen. Neben der Ausweitung der kostenersatzpflichtigen Tatbestände in Absatz 1 soll dieser Wunsch sich auch in der Regelung über die ansatzfähigen Kostenfaktoren niederschlagen. Der Gesetzentwurf sieht dazu vor, die für die nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Bemessung von Benutzungsgebühren geltende Vorschrift entsprechend anzuwenden. Sie ermöglichen, die Kosten so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden können. Dazu werden die entsprechenden Regelungen des § 14 Abs. 3 KAG für entsprechend anwendbar erklärt.
22 
Neu ist eine Berechnungsformel für Vorhaltekosten. Dadurch sollen Einnahmeausfälle zumindest teilweise ausgeglichen werden, die durch die notwendige Änderung der rechtlich fragwürdigen Praxis bei der Berechnung der Vorhaltekosten entstehen. Nach der derzeitigen Praxis werden die Vorhaltekosten für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte überwiegend an Hand der jährlichen Einsatzstunden berechnet. Das entspricht nicht der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November 2004, Az.: 12 A 11382/04.OVG und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1994, Az.: 9 A 780/93), die damit argumentieren, dass die Feuerwehr verpflichtet ist, Feuerwehrfahrzeuge rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr bereitzuhalten. Deshalb können nach Auffassung der Gerichte die Vorhaltekosten nur an Hand der Jahresstunden ermittelt werden. Diese Lösung führt in der Praxis jedoch zu ungerechtfertigt niedrigen Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von Beträgen unter 10 EUR liegen. Es wird deshalb mit Satz 4 ein Berechnungsmodus aufgenommen, der den Gemeinden einerseits ermöglicht, die Vorhaltekosten zumindest teilweise zu decken, zum anderen aber den kostenersatzpflichtigen Bürger nicht überfordert (§ 78 Abs. 2 Gemeindeordnung: „vertretbar und geboten“). Als Berechnungsgrundlage soll deshalb künftig die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen werden. Diese sogenannte „Handwerkerlösung“ geht von circa 2.000 Jahresstunden (50 Wochen zu je 40 Stunden) aus.“
23 
Dass der Gesetzgeber keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung beabsichtigt habe, lässt sich der Gesetzesbegründung entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht entnehmen (in diesem Sinne auch Ruf, BWGZ 2010, 680 <692 f.>).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Beschluss vom 16. November 2010
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 149,39 EUR festgesetzt.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Der Kläger war Eigentümer der Motoryacht „...“ mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... Am 12.12.2008 wurde die Feuerwehr der Beklagten von der Wasserschutzpolizei in den Yachthafen ... gerufen, nachdem dort die Motoryacht des Klägers zu sinken drohte. Der Havarist wurde mit 6 Einmalölschlängeln eingeschlängelt, weil durch das eindringende Wasser Öl und Schmierstoffe der Motorenanlage außenbords ausgetreten waren, und mit zwei Tauchpumpen leergepumpt, um die Yacht wieder schwimmfähig zu machen und zu heben.
Wie die späteren Ermittlungen der Wasserschutzpolizei Karlsruhe ergaben, waren in den Rumpf der Yacht Löcher gebohrt und die Kabinentür gewaltsam geöffnet sowie die Befestigungskampen gelöst worden. Das insoweit gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.04.2009 nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 12.06.2009 forderte die Beklagte vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 2.939,72 EUR. Zur nachträglichen Begründung wurde angeführt, bei dem Einsatz der Feuerwehr habe es sich um eine technische Hilfeleistung bei Notlagen für Schiffe im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG gehandelt, für die der Kläger als Eigentümer der Yacht gemäß § 36 Abs. 2 FwG zum Kostenersatz herangezogen werden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 25.06.2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der Motoryacht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Zugrundelegung des Binnenschifffahrtsgesetzes nicht um ein Schiff handle. Dies gelte auch für das Feuerwehrgesetz, wie sich aus der Unterscheidung zwischen Schiffen (§ 2 Abs. 2 FwG) und Wasserkraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 FwG) ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Yacht sei ein Schiff im Sinne des 36 Abs. 2 FwG i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG. Lediglich für die Abrechnung der Leistungen der Feuerwehr im Pflicht-Aufgabenbereich nach § 36 Abs. 1 FwG sei von Wasserkraftfahrzeugen die Rede. Die Leistungen dürften in diesem Fall nur abgerechnet werden, wenn das Wasserkraftfahrzeug bei dem Unglücksfall in Betrieb gewesen sei. Vorliegend seien jedoch Leistungen im sog. Kann-Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 2 FwG erbracht worden. Hier spreche das Feuerwehrgesetz von „Schiffen“ in der Bedeutung von „alles, was schwimmt“. Eine Inanspruchnahme des Verhaltensstörers sei mangels dessen Ermittlung nicht möglich gewesen. Daher sei der Kläger als Eigentümer der gesunkenen Yacht zur Kostenerstattung herangezogen worden. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Die Höhe der Kostenforderung ergebe sich im einzelnen aus § 4 der städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostenersätze, das Bestandteil dieser Satzung sei.
Am 15.01.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung hat er geltend gemacht, bei seiner Yacht handle es sich um ein kleines Sportboot, welches weder nach seiner Größe noch nach seiner Verwendung Schiffseigenschaft habe. Es sei insoweit auf die Definition des § 1.01 Buchst. m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - RhSchPV - zurückzugreifen. Danach gelte seine Yacht als Kleinfahrzeug. Auch nach den Vorschriften der §§ 1 f. Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG - handle es sich bei seiner Motoryacht um kein Schiff. Selbst wenn man aber seine Motoryacht als Schiff im Sinne des Feuerwehrgesetzes ansehe, so liege jedenfalls keine Hilfeleistung für ein Schiff vor, da die vollständig zerstörte Yacht nicht mehr hilfefähig gewesen sei. Vielmehr habe es sich bereits zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes um ein Wrack gehandelt. Schließlich fehle es an der von § 36 Abs. 2 FwG vorgeschriebenen Ermessensausübung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Feuerwehr habe mit ihren speziellen Geräten die Motoryacht des Klägers mit Ölschlängeln eingeschlängelt und mit Tauchpumpen leergepumpt, so dass sie eine technische Hilfeleistung i.S. von § 2 Abs. 2 FwG erbracht habe. Das Sinken eines Schiffs sei für sich genommen kein öffentlicher Notstand, führe aber zur Hilfeleistung bei einer anderen Notlage, die den Einsatz spezieller Geräte und Fähigkeiten, über die die Feuerwehr verfüge, erforderlich mache. Das Schiff des Klägers sei durch das Sinken in eine Notlage geraten und es seien im Zeitpunkt des Einsatzes weitere Schäden zu befürchten gewesen. Auch ein gesunkenes Schiff könne wieder schwimmfähig gemacht werden. Es komme nicht darauf an, ob das Schiff nach dessen Hebung einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe, denn dies sei bei der maßgeblichen ex ante-Betrachtung noch nicht festzustellen gewesen.
Mit Urteil vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten sei als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG zu werten, für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Kosten gemäß § 36 Abs. 2 FwG verlangen könne. Bereits die Beseitigung des auslaufenden Öls und der Schmierstoffe habe den technischen Einsatz der Feuerwehr erfordert. Von dem bereits ausgelaufenen Öl sowie dem noch im Tank befindlichen Treibstoff sei eine Gefahr für die im und am Wasser lebende Tierwelt ausgegangen. Das Leerpumpen der Motoryacht des Klägers zu deren Bergung sei auch ein Hilfeleistung für ein Schiff gewesen. Zum Zeitpunkt des Einsatzes sei nicht erkennbar gewesen, dass die Yacht bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
10 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 09.11.2010 - 1 S 1103/10 - zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Eine mit einer Kostenpflicht verbundene Hilfeleistung für ein Schiff liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht „alles, was schwimmt“ ein Schiff. Soweit die Feuerwehr der Beklagten Ölschlängel ausgebracht habe, habe dies der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserzustandes gedient, nicht aber der Werterhaltung der Yacht und sei daher im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, nicht jedoch des Klägers.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - zu ändern, den Kostenbescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
16 
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.