Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Dez. 2011 - 6 K 873/11

bei uns veröffentlicht am08.12.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie für Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden.
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in .... Am 09.07.2010 befand sich die Klägerin zu 2 zusammen mit dem damals knapp dreijährigen gemeinsamen Sohn allein in der Wohnung. In einem unbeobachteten Moment verhakte sich der Sohn mit seinem Bein zwischen Heizung und Wand derart, dass der Fuß und Unterschenkel zwischen Heizung und Wand und das Knie unter der Fensterbank eingeklemmt waren. Der Sohn war weder in der Lage, sich selbst zu befreien, noch konnte er ohne weiteres befreit werden. Die Klägerin zu 2 rief daraufhin bei der Feuerwehr an und schilderte die Situation. Im Anschluss daran rückten zwei ehrenamtliche sowie ein hauptamtlicher Feuerwehrmann mit einem Einsatzfahrzeug des Typs „RW2“ aus, da für den gemeldeten Fall die Notwendigkeit von hydraulischem Rettungsgerät Seitens der Feuerwehr angenommen worden war. Vor Ort konnte der Sohn der Kläger dadurch befreit werden, indem der Heizkörper ohne Einsatz technischen Geräts von der Wand abgehängt wurde.
Mit Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 setzte diese folgende Gebühren für den Einsatz am 09.07.2010 fest:
Menge 
Bezeichnung der Leistung
Einzelbetrag
Gesamtbetrag
1       
Std. Löschfahrzeug
(LF8/6, RW1, GWT, GW-All., SW. o. ä.)
65,00 
65,00 
2       
FEUERWEHRMANNSTUNDE(n)
ehrenamtlich
20,00 
40,00 
1       
FEUERWEHRMANNSTUNDE(n)
hauptamtlich
28,00 
28,00 
1       
Verwaltungsgebühr
15,00 
15,00 
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 14.03.2011 Widerspruch, den die Beklagte zunächst mit Widerspruchbescheid vom 24.03.2011, am 02.04.2011 zugestellt, zurückwies.
Am 04.04.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Mit ihr machen sie geltend, ein Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 FwG habe ohne weiteres bestanden. Lebensbedrohlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 FwG sei dafür nicht erforderlich. Jedenfalls fehle es am Tatbestand des Alarmierens, da die Klägerin zu 2 die Feuerwehr lediglich von der Situation in Kenntnis gesetzt habe. Den Entschluss auszurücken sei von den Verantwortlichen der Feuerwehr eigenständig gefasst worden. Schließlich sei auch die „Bedrohung oder Störung“ nicht durch sie verursacht worden. Die Leistung selbst sei allein im Interesse des minderjährigen Sohns erbracht worden. Im Übrigen sei der Einsatz auch unverhältnismäßig, da bereits ein Einsatzleiterwagen genügt hätte genauso wie der Einsatz eines einzigen Feuerwehrmannes.
Mit Bescheid vom 24.03.2011 erließ die Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid, in dem sie den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2010 aufhob und den Widerspruch der Kläger erneut zurückwies. Die Kläger änderten daraufhin ihren bis dahin angekündigten Klageantrag auf die Aufhebung des Ausgangsbescheids in Gestalt des am 24.03.2011 ergangenen Widerspruchsbescheids mit am 21.04.2011 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz ab.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie macht geltend, für die Befreiung des Sohns der Kläger hätte auch ein Handwerksbetrieb beauftragt werden können. Da entgegen der Annahme beim Ausrücken kein Einsatzfahrzeug mit hydraulischen Rettungsgerät benötigt worden sei, habe sie lediglich ein Kleineinsatzfahrzeug mit 65,-- EUR berechnet. Ein Einsatzleiterwagen könne für den in Rede stehenden Einsatz nicht herangezogen werden, da ein solches Fahrzeug über keinerlei Werkzeug verfüge. Im Übrigen sei aus Beweisbegründen mehr als ein Feuerwehrmann vor Ort von Nöten.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 
Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.).
16 
1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –).
17 
Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen.
18 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)).
19 
a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht.
20 
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196).
21 
Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
22 
Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung.
23 
Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage.
24 
b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)).
25 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet.
26 
Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden.
27 
Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war.
28 
bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor.
29 
Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt.
30 
Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.).
31 
Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31).
32 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich.
33 
c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll.
34 
Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
35 
Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
36 
d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden.
37 
§ 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen.
38 
Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften.
39 
Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn.
40 
e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte.
42 
Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum.
43 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
44 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert.
45 
Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 188,00 EUR festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 
Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.).
16 
1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –).
17 
Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen.
18 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)).
19 
a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht.
20 
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196).
21 
Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
22 
Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung.
23 
Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage.
24 
b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)).
25 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet.
26 
Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden.
27 
Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war.
28 
bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor.
29 
Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt.
30 
Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.).
31 
Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31).
32 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich.
33 
c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll.
34 
Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
35 
Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
36 
d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden.
37 
§ 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen.
38 
Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften.
39 
Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn.
40 
e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte.
42 
Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum.
43 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
44 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert.
45 
Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 188,00 EUR festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Dez. 2011 - 6 K 873/11 zitiert 12 §§.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Apr. 2011 - 1 S 2535/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 De
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2015 - 4 K 511/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 werden aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feue

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Der Kläger war Eigentümer der Motoryacht „...“ mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... Am 12.12.2008 wurde die Feuerwehr der Beklagten von der Wasserschutzpolizei in den Yachthafen ... gerufen, nachdem dort die Motoryacht des Klägers zu sinken drohte. Der Havarist wurde mit 6 Einmalölschlängeln eingeschlängelt, weil durch das eindringende Wasser Öl und Schmierstoffe der Motorenanlage außenbords ausgetreten waren, und mit zwei Tauchpumpen leergepumpt, um die Yacht wieder schwimmfähig zu machen und zu heben.
Wie die späteren Ermittlungen der Wasserschutzpolizei Karlsruhe ergaben, waren in den Rumpf der Yacht Löcher gebohrt und die Kabinentür gewaltsam geöffnet sowie die Befestigungskampen gelöst worden. Das insoweit gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.04.2009 nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 12.06.2009 forderte die Beklagte vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 2.939,72 EUR. Zur nachträglichen Begründung wurde angeführt, bei dem Einsatz der Feuerwehr habe es sich um eine technische Hilfeleistung bei Notlagen für Schiffe im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG gehandelt, für die der Kläger als Eigentümer der Yacht gemäß § 36 Abs. 2 FwG zum Kostenersatz herangezogen werden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 25.06.2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der Motoryacht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Zugrundelegung des Binnenschifffahrtsgesetzes nicht um ein Schiff handle. Dies gelte auch für das Feuerwehrgesetz, wie sich aus der Unterscheidung zwischen Schiffen (§ 2 Abs. 2 FwG) und Wasserkraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 FwG) ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Yacht sei ein Schiff im Sinne des 36 Abs. 2 FwG i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG. Lediglich für die Abrechnung der Leistungen der Feuerwehr im Pflicht-Aufgabenbereich nach § 36 Abs. 1 FwG sei von Wasserkraftfahrzeugen die Rede. Die Leistungen dürften in diesem Fall nur abgerechnet werden, wenn das Wasserkraftfahrzeug bei dem Unglücksfall in Betrieb gewesen sei. Vorliegend seien jedoch Leistungen im sog. Kann-Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 2 FwG erbracht worden. Hier spreche das Feuerwehrgesetz von „Schiffen“ in der Bedeutung von „alles, was schwimmt“. Eine Inanspruchnahme des Verhaltensstörers sei mangels dessen Ermittlung nicht möglich gewesen. Daher sei der Kläger als Eigentümer der gesunkenen Yacht zur Kostenerstattung herangezogen worden. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Die Höhe der Kostenforderung ergebe sich im einzelnen aus § 4 der städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostenersätze, das Bestandteil dieser Satzung sei.
Am 15.01.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung hat er geltend gemacht, bei seiner Yacht handle es sich um ein kleines Sportboot, welches weder nach seiner Größe noch nach seiner Verwendung Schiffseigenschaft habe. Es sei insoweit auf die Definition des § 1.01 Buchst. m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - RhSchPV - zurückzugreifen. Danach gelte seine Yacht als Kleinfahrzeug. Auch nach den Vorschriften der §§ 1 f. Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG - handle es sich bei seiner Motoryacht um kein Schiff. Selbst wenn man aber seine Motoryacht als Schiff im Sinne des Feuerwehrgesetzes ansehe, so liege jedenfalls keine Hilfeleistung für ein Schiff vor, da die vollständig zerstörte Yacht nicht mehr hilfefähig gewesen sei. Vielmehr habe es sich bereits zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes um ein Wrack gehandelt. Schließlich fehle es an der von § 36 Abs. 2 FwG vorgeschriebenen Ermessensausübung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Feuerwehr habe mit ihren speziellen Geräten die Motoryacht des Klägers mit Ölschlängeln eingeschlängelt und mit Tauchpumpen leergepumpt, so dass sie eine technische Hilfeleistung i.S. von § 2 Abs. 2 FwG erbracht habe. Das Sinken eines Schiffs sei für sich genommen kein öffentlicher Notstand, führe aber zur Hilfeleistung bei einer anderen Notlage, die den Einsatz spezieller Geräte und Fähigkeiten, über die die Feuerwehr verfüge, erforderlich mache. Das Schiff des Klägers sei durch das Sinken in eine Notlage geraten und es seien im Zeitpunkt des Einsatzes weitere Schäden zu befürchten gewesen. Auch ein gesunkenes Schiff könne wieder schwimmfähig gemacht werden. Es komme nicht darauf an, ob das Schiff nach dessen Hebung einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe, denn dies sei bei der maßgeblichen ex ante-Betrachtung noch nicht festzustellen gewesen.
Mit Urteil vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten sei als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG zu werten, für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Kosten gemäß § 36 Abs. 2 FwG verlangen könne. Bereits die Beseitigung des auslaufenden Öls und der Schmierstoffe habe den technischen Einsatz der Feuerwehr erfordert. Von dem bereits ausgelaufenen Öl sowie dem noch im Tank befindlichen Treibstoff sei eine Gefahr für die im und am Wasser lebende Tierwelt ausgegangen. Das Leerpumpen der Motoryacht des Klägers zu deren Bergung sei auch ein Hilfeleistung für ein Schiff gewesen. Zum Zeitpunkt des Einsatzes sei nicht erkennbar gewesen, dass die Yacht bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
10 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 09.11.2010 - 1 S 1103/10 - zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Eine mit einer Kostenpflicht verbundene Hilfeleistung für ein Schiff liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht „alles, was schwimmt“ ein Schiff. Soweit die Feuerwehr der Beklagten Ölschlängel ausgebracht habe, habe dies der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserzustandes gedient, nicht aber der Werterhaltung der Yacht und sei daher im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, nicht jedoch des Klägers.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - zu ändern, den Kostenbescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
16 
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Feuerwehrkosten.
Der Kläger war Eigentümer der Motoryacht „...“ mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... Am 12.12.2008 wurde die Feuerwehr der Beklagten von der Wasserschutzpolizei in den Yachthafen ... gerufen, nachdem dort die Motoryacht des Klägers zu sinken drohte. Der Havarist wurde mit 6 Einmalölschlängeln eingeschlängelt, weil durch das eindringende Wasser Öl und Schmierstoffe der Motorenanlage außenbords ausgetreten waren, und mit zwei Tauchpumpen leergepumpt, um die Yacht wieder schwimmfähig zu machen und zu heben.
Wie die späteren Ermittlungen der Wasserschutzpolizei Karlsruhe ergaben, waren in den Rumpf der Yacht Löcher gebohrt und die Kabinentür gewaltsam geöffnet sowie die Befestigungskampen gelöst worden. Das insoweit gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Versicherungsbetrugs wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 14.04.2009 nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 12.06.2009 forderte die Beklagte vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 2.939,72 EUR. Zur nachträglichen Begründung wurde angeführt, bei dem Einsatz der Feuerwehr habe es sich um eine technische Hilfeleistung bei Notlagen für Schiffe im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG gehandelt, für die der Kläger als Eigentümer der Yacht gemäß § 36 Abs. 2 FwG zum Kostenersatz herangezogen werden könne.
Hiergegen legte der Kläger am 25.06.2009 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der Motoryacht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und unter Zugrundelegung des Binnenschifffahrtsgesetzes nicht um ein Schiff handle. Dies gelte auch für das Feuerwehrgesetz, wie sich aus der Unterscheidung zwischen Schiffen (§ 2 Abs. 2 FwG) und Wasserkraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 FwG) ergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Yacht sei ein Schiff im Sinne des 36 Abs. 2 FwG i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG. Lediglich für die Abrechnung der Leistungen der Feuerwehr im Pflicht-Aufgabenbereich nach § 36 Abs. 1 FwG sei von Wasserkraftfahrzeugen die Rede. Die Leistungen dürften in diesem Fall nur abgerechnet werden, wenn das Wasserkraftfahrzeug bei dem Unglücksfall in Betrieb gewesen sei. Vorliegend seien jedoch Leistungen im sog. Kann-Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 2 FwG erbracht worden. Hier spreche das Feuerwehrgesetz von „Schiffen“ in der Bedeutung von „alles, was schwimmt“. Eine Inanspruchnahme des Verhaltensstörers sei mangels dessen Ermittlung nicht möglich gewesen. Daher sei der Kläger als Eigentümer der gesunkenen Yacht zur Kostenerstattung herangezogen worden. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an. Die Höhe der Kostenforderung ergebe sich im einzelnen aus § 4 der städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostenersätze, das Bestandteil dieser Satzung sei.
Am 15.01.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung hat er geltend gemacht, bei seiner Yacht handle es sich um ein kleines Sportboot, welches weder nach seiner Größe noch nach seiner Verwendung Schiffseigenschaft habe. Es sei insoweit auf die Definition des § 1.01 Buchst. m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - RhSchPV - zurückzugreifen. Danach gelte seine Yacht als Kleinfahrzeug. Auch nach den Vorschriften der §§ 1 f. Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG - handle es sich bei seiner Motoryacht um kein Schiff. Selbst wenn man aber seine Motoryacht als Schiff im Sinne des Feuerwehrgesetzes ansehe, so liege jedenfalls keine Hilfeleistung für ein Schiff vor, da die vollständig zerstörte Yacht nicht mehr hilfefähig gewesen sei. Vielmehr habe es sich bereits zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes um ein Wrack gehandelt. Schließlich fehle es an der von § 36 Abs. 2 FwG vorgeschriebenen Ermessensausübung.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Feuerwehr habe mit ihren speziellen Geräten die Motoryacht des Klägers mit Ölschlängeln eingeschlängelt und mit Tauchpumpen leergepumpt, so dass sie eine technische Hilfeleistung i.S. von § 2 Abs. 2 FwG erbracht habe. Das Sinken eines Schiffs sei für sich genommen kein öffentlicher Notstand, führe aber zur Hilfeleistung bei einer anderen Notlage, die den Einsatz spezieller Geräte und Fähigkeiten, über die die Feuerwehr verfüge, erforderlich mache. Das Schiff des Klägers sei durch das Sinken in eine Notlage geraten und es seien im Zeitpunkt des Einsatzes weitere Schäden zu befürchten gewesen. Auch ein gesunkenes Schiff könne wieder schwimmfähig gemacht werden. Es komme nicht darauf an, ob das Schiff nach dessen Hebung einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe, denn dies sei bei der maßgeblichen ex ante-Betrachtung noch nicht festzustellen gewesen.
Mit Urteil vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten sei als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG zu werten, für die der Träger der Feuerwehr grundsätzlich Kosten gemäß § 36 Abs. 2 FwG verlangen könne. Bereits die Beseitigung des auslaufenden Öls und der Schmierstoffe habe den technischen Einsatz der Feuerwehr erfordert. Von dem bereits ausgelaufenen Öl sowie dem noch im Tank befindlichen Treibstoff sei eine Gefahr für die im und am Wasser lebende Tierwelt ausgegangen. Das Leerpumpen der Motoryacht des Klägers zu deren Bergung sei auch ein Hilfeleistung für ein Schiff gewesen. Zum Zeitpunkt des Einsatzes sei nicht erkennbar gewesen, dass die Yacht bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden aufgewiesen habe. Die Inanspruchnahme des Klägers sei ermessensfehlerfrei erfolgt.
10 
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 09.11.2010 - 1 S 1103/10 - zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Eine mit einer Kostenpflicht verbundene Hilfeleistung für ein Schiff liege nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht „alles, was schwimmt“ ein Schiff. Soweit die Feuerwehr der Beklagten Ölschlängel ausgebracht habe, habe dies der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserzustandes gedient, nicht aber der Werterhaltung der Yacht und sei daher im Interesse der Allgemeinheit erfolgt, nicht jedoch des Klägers.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2010 - 3 K 137/10 - zu ändern, den Kostenbescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
16 
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
25 
An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
26 
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
28 
Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
29 
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
30 
Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
31 
Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
32 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt.
19 
Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben.
20 
Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor.
22 
Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.).
23 
Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG.
24 
Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden.
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An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten.
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1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte.
27 
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F.
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Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten.
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Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen.
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Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall.
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Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
33 
Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist.
34 
Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt.
35 
Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen.
36 
Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129).
37 
2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern.
38 
Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt.
39 
Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten.
40 
Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war.
41 
Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
44 
Beschluss vom 13.04.2011
45 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.939,72 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.