Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Mai 2018 - W 8 K 17.1038

published on 07/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 07. Mai 2018 - W 8 K 17.1038
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 22. August 2017, in dem der Übergang der Befugnis zur Eigentumsübertragung von sechs Hunden auf das Landratsamt A. (im Folgenden: Landratsamt) angeordnet wurde.

1. Am 11. Juni 2014 wurden die Kläger auf einem Parkplatz in G. mit sechs Hundewelpen angetroffen, die aus Ungarn nach Deutschland verbracht worden waren. In dem PKW befanden sich ein 50 x 37 x 34 cm großer Pappkarton, eine 42 x 20 x 33 cm große Transportbox und eine 44 x 24 x 36 cm große Transportbox. Am Tag des Transports hatte es 27°C. Auf Grund einer fehlenden Tollwut-Schutzimpfung wurde mündlich eine Quarantäne nach § 20 Abs. 1 BmTierSSchV angeordnet, bis die Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen erfüllt seien. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 (Az.: 306 Gs 938/14) bestätigte das Amtsgericht Aschaffenburg die Beschlagnahme der 6 Hundewelpen. Am 30. Juni 2014 rief die Ltd. Konsulin des ungarischen Generalkonsulats in München beim Landratsamt an und bezweifelte die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 hörte das Landratsamt den Kläger zu 1) zur Einziehung der Hundewelpen im Bußgeldverfahren nach § 77 Tierseuchengesetz/ § 33 Tiergesundheitsgesetz und zur Notveräußerung nach § 46 Abs. 1 und 2 OWiG i.V.m. § 111 l StPO an. Mit Bescheid ebenfalls vom 14. Juli 2014 bestätigte das Landratsamt die Anordnung der Wegnahme und der anderweitigen Unterbringung der 6 Hundewelpen vom 11. Juni 2014 auf Kosten des Klägers zu 1), ordnete die Impfung und Quarantäne an und legte die Kosten dem Kläger zu 1) als Tierhalter auf. Dieser Bescheid wurde mittels Postzustellungsurkunde an Herrn T. R. beim Polizeipräsidium Unterfranken als Zustellungsbevollmächtigter des Klägers zu 1) zugeleitet. Am 28. Juli 2014 ging beim Landratsamt ein Brief der Kläger ein, mit der Bitte um Überprüfung des Falles und einer Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 an das Amtsgericht Aschaffenburg baten die Kläger um Überprüfung der Angelegenheit. Mit Beschluss vom 13. April 2015 hob das Landgericht Aschaffenburg den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 2014 (Blatt 172 ff. Behördenakte) auf, da die Voraussetzungen der vorläufigen Beschlagnahme mittlerweile entfallen waren. Die Kammer hatte erhebliche Zweifel, dass eine rechtskräftige Einziehung der Hunde neben der Festsetzung eines Bußgeldes erfolgen würde. Unter anderem fehlte es der Kammer an einer ausreichenden Dokumentation mangels Aktenvermerks über die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Hunde zum Verkauf nach Deutschland gebracht.

Laut einer internen E-Mail des Landratsamts vom 9. November 2015 hatte sich das ungarische Konsulat telefonisch am selben Tag gemeldet und sich nach dem weiteren Vorgehen in der Sache erkundigt. Der Kläger zu 1) hatte sich beim Konsulat gemeldet und gefragt, wann er die Hunde und das Gehalt zurückhalten könne. Laut Gesprächsnotiz vom 10. Dezember 2015 erkundigte sich die Konsulin im Namen des Klägers zu 1) erneut wegen einer Entscheidung. Mit Schreiben an das Landgericht Aschaffenburg, dort eingegangen am 2. Februar 2016, bat der Kläger zu 1) um Hilfe wegen der Hunde.

Mit Schreiben vom 5. August 2017 hörte das Landratsamt den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) zur beabsichtigten Wegnahme der sechs Hunde, Unterbringung bei Pflegestellen und Übereignung an Privatpersonen an.

2. Mit Bescheid vom 22. August 2017 ordnete das Landratsamt im Vollzug des Tierschutzgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes den Übergang der Befugnis zur Eigentumsübertragung der sechs Hunde – im Bescheidstenor näher bezeichnet mit Name, Rasse, Mikrochip-Nummer, Geschlecht, bisheriger Eigentümer und Heimtierausweis-Nr. – mit sofortiger Wirkung auf das Landratsamt an (Nr. 1). Für die Wegnahme und anschließende Unterbringung der sechs Hundewelpen in der Quarantänestation des Tierschutzvereins S. wurde den Klägern als Tierhalter gesamtschuldnerisch die Tragung der Behandlungskosten, Impfkosten und die Kosten der Quarantäne auferlegt, die Kosten im Einzelnen und noch offene Kosten in Höhe von 458,19 EUR aufgeführt (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Den Klägern wurden als Tierhalter und als Veranlasser gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 4). Für diesen Bescheid wurde eine Gebühr von 200,00 EUR festgesetzt sowie Auslagen in Höhe von 11,10 EUR (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 11. Juni 2014 sei durch das Polizeipräsidium Unterfranken - operative Ergänzungsdienste - in Aschaffenburg und das Veterinäramt Aschaffenburg auf einem Parkplatz in G. festgestellt worden, dass die Kläger in ihrem Auto mit dem amtlichen Kennzeichen … sechs Hundewelpen in zwei handelsüblichen Transportboxen und einem Pappkarton befördert hätten. Die Hunde der Rassen Mops (ein Hundewelpe) und Chihuahua (fünf Hundewelpen) würden nach den Angaben der Kläger aus Ungarn stammen und hätten in Deutschland verkauft werden sollen. Bei der Kontrolle sei nur der Kläger zu 1) als Eigentümer/Halter aller sechs Hundewelpen aufgetreten. Später sei vom Kläger zu 1) behauptet worden, dass ein Chihuahua dem Kläger zu 2) gehöre. Bei der Durchsicht der Papiere sei festgestellt worden, dass die sechs Hundewelpen aufgrund fehlender Impfungen und Bescheinigungen (EU-Heimtierausweis) nicht den Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen entsprochen hätten. Die Hundewelpen hätten demzufolge nach dem Tierseuchenrecht (mittlerweile Tiergesundheitsgesetz) nicht nach Deutschland eingeführt werden dürfen. Die Hunde seien deshalb nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz sichergestellt worden. Es sei eine Sicherheitsleistung von 1.800,00 EUR angeordnet und ein entsprechender Bargeldbetrag sichergestellt worden. Anschließend seien die Hunde in Quarantäne genommen, gegen Tollwut geimpft und vorübergehend auf Kosten des Klägers zu 1) anderweitig untergebracht worden. Diese Maßnahmen seien mit Bescheid des Landratsamtes vom 14. Juli 2014 schriftlich bestätigt worden. Während der Quarantäne seien die Hunde im Tierheim untergebracht und medizinisch notwendigen Behandlungen unterzogen worden. Hierdurch seien hohe Kosten entstanden. Am 11. Juni 2014 habe der Kläger zu 1) noch den Wunsch geäußert, die Hunde zurückerhalten zu wollen, habe jedoch keinerlei Entgegenkommen hinsichtlich der Kostenübernahme für die anderweitige Unterbringung sowie die erforderliche Impfung und Behandlung der Hunde gezeigt. Das Amtsgericht Aschaffenburg habe die erfolgte Beschlagnahme der Hunde mit Beschluss vom „1. Juli 2014“ (wohl 26. Juni 2014) bestätigt (Az. 306 Gs 938/14). Auf Beschwerde vom 23. Juli 2014 hin habe das Landgericht Aschaffenburg die Sicherstellung der Hunde mit Beschluss vom 13. April 2015 aufgehoben. Deshalb sei die vom Landratsamt Aschaffenburg beabsichtigte Notveräußerung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 111l StPO rechtlich nicht mehr möglich gewesen. Mit Schreiben vom 5. August 2016 seien der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) zur beabsichtigten Wegnahme der sechs Hunde angehört worden. Die Einlassungen vom 22. August 2016 würden jedoch keine neuen entscheidungserheblichen Äußerungen enthalten. Die Aussage, die Hunde seien die gesamte Strecke über auf dem Rücksitz des PKW transportiert worden und nur kurzfristig beim Halt auf dem Parkplatz in den Kofferraum verbracht worden, sei nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werden. Das Auto sei mit drei Personen besetzt gewesen, der verbleibende Platz auf der Rückbank hätte nicht ausgereicht, die zwei Transportboxen und den Karton dort unterzubringen. Dies zeige auch die Lichtbildtafel der Polizei. Im Zuge der Kontrollabwicklung habe eine Kommunikation problemlos stattgefunden bzw. es sei zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, dass man die Kontrolleure bzw. die Polizisten nicht verstanden habe. Weiterhin sei die Angabe, die Hunde seien Familienmitglieder bzw. Haustiere und nicht zu Handelszwecken nach Deutschland verbracht worden, unglaubwürdig. Entgegen der schriftlichen Äußerung sei während der Kontrolle mitgeteilt worden, dass man die Hunde zum Verkauf nach Deutschland verbracht habe. Dies belege ebenfalls der Aktenvermerk von Polizeihauptmeister B… vom 6. August 2014 inklusive Lichtbildtafel. Außerdem würden folgende Punkte für die Verbringung zu Handelszwecken sprechen: tierschutzwidrige Transportbedingungen: sechs Welpen seien in einem abgeschlossenen und damit dunklen Kofferraum über eine sehr lange Strecke transportiert (von Ercsi, Ungarn nach Aschaffenburg: ca. 943 km) worden. Kein verantwortungsvoller Tierhalter hätte seine Hunde, noch dazu Welpen, über Stunden auf diese Art und Weise transportiert. Aus der Lichtbildtafel der Polizei werde deutlich, in welch engen Behältnissen und unter welchen Bedingungen die Tiere transportiert worden seien. Den Tierhaltern sei es offensichtlich gleichgültig gewesen, ob die Welpen (psychische und physische) Schäden davontragen würden. Anzahl der Welpen: die Aussage des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2), dass sie nach Deutschland gekommen seien, um dort zu arbeiten und deshalb ihre Hunde mitgebracht hätten, sei nicht glaubhaft. Ein neues Land, Arbeits- und Wohnungssuche und dazu noch sechs Welpen versorgen, sei auch bei bester Vorbereitung und zu zweit nicht zu schaffen. Allein die Versorgung der Tiere nehme gerade im Welpenalter extrem viel Zeit in Anspruch (Erziehung zu Stubenreinheit, Sozialisierung). Es stelle sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, warum die Muttertiere nicht mitgenommen worden seien. Bei einem Wohnort- und Arbeitswechsel sei es doch wesentlich einfacher, die erwachsenen Tiere mitzunehmen und die Welpen in der Heimat vorher zu verkaufen. Offensichtlich hätten beide die Möglichkeit gehabt, die Muttertiere „zu Hause“ zu lassen. Warum seien dann die wesentlich zeitaufwändigeren Welpen mitgenommen worden? Auffällig sei zudem, dass eine größere Geldsumme mitgeführt worden sei, gleichzeitig aber „nur“ ein Mopswelpe und ein älterer Chihuahuawelpe (Wurfgröße bei beiden Rassen in der Regel 3-4 Welpen) neben den vier Chihuahua aus dem Wurf vom 15. April 2014 mitgeführt worden seien. Der Verdacht dränge sich auf, dass deren Geschwistertiere bereits verkauft worden seien. Situation nach Sicherstellung der Hunde: weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 2) hätten sich ein einziges Mal im Veterinäramt Aschaffenburg erkundigt, wie es ihren Welpen gehe, wie sie sich entwickeln würden oder wo sie untergebracht seien. Für einen Hundebesitzer, der an seinem Tier hänge, sei es doch ein untragbarer Zustand, nicht zu wissen, wer sich um die Tiere kümmere und wo sie untergebracht seien. Gerade Welpen in dieser sensiblen Phase bedürften entsprechender Zuwendung, um im späteren Leben keine Folgeschäden (Defizite in der Sozialisierung) von der Quarantänezeit davon zu tragen. Wenn man - nachträglich behaupte - in Deutschland auf Arbeitssuche gewesen zu sein, sei es nicht nachvollziehbar, warum nach Sicherstellung der Welpen, sofort die Heimreise angetreten worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) nicht weiter nach ihren Hunden erkundigt hätten bzw. an Folgetagen nach der Wegnahme informiert hätten, zeige sich ebenfalls, dass nur ein finanzielles Interesse an den Hunden bestehe. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es keine Anhaltspunkte gebe, die die Aussage des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2) stützen würden, dass es sich bei den sechs Welpen um ihre eigenen Tiere handelte, die sie als „Familienmitglied“ nach Deutschland gebracht hätten. Vielmehr werde dies als Schutzbehauptung angebracht, da beide Beteiligten sehr wohl wissen würden, dass der Verkauf so genannter „Wühltischwelpen“ von den Behörden kritisch gesehen werde und ohne gültigen Tollwutimpfschutz ein Verbringen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaubt gewesen sei. Das Landratsamt sei überzeugt, dass es sich bei dem Transport um einen gewerblichen Hintergrund gehandelt habe und dass die Hunde aus Gründen des Tierschutzes und wegen der abzusprechenden Zuverlässigkeit der Tierhalter nicht zurückgegeben werden dürften. Die Fortnahme der Hunde finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz. Es sei zu Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetzes entsprechenden Haltung erforderlich, die inzwischen erwachsenen Hunde einer regulären tierschutzgerechten Haltung zuzuführen. Daher sei beabsichtigt, die Hunde nunmehr dauerhaft über den Tierschutzverein S. an Privatpersonen zu veräußern und zu übereignen. Durch ihr bisheriges Verhalten hätten die Kläger ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit bewiesen. Durch die fehlende Impfung der Tiere gegen Tollwut vor der Einfuhr nach Deutschland hätten sie nicht nur die Gesundheit dieser Hunde, sondern auch weitere Tiere und auch die Gesundheit der Menschen in Deutschland in Gefahr gebracht. Die Kosten für die notwendige Quarantäne und Impfungen hätten sie nicht aufbringen können oder wollen. Vielmehr seien sie primär an einem finanziellen Gewinn aus der Veräußerung der Junghunde in Deutschland interessiert gewesen, ohne Einsicht in die Bedürfnisse von Tier und Mensch und die mit ihrem Tun verursachte Gefahr. Der Transport der Welpen sei in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit (Verkauf) erfolgt und habe somit nach Art. 1 Abs. 5 der Anforderungen der VO (EU) 1/2005 unterlegen. Das Transportmittel habe weder eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet noch sei die Bodenfläche so beschaffen gewesen, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt gewesen sei. Vielmehr sei der Pappkarton verschmutzt gewesen. Zudem hätten die Transportbehältnisse nicht den Größenvorgaben entsprochen. Gemäß Art. 3 der VO (EG) 1/2005 dürfe niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Der Tiertransport habe in keiner Weise den Bedürfnissen der Hundewelpen entsprochen und somit nicht den Anforderungen nach § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG. Die sechs Hundewelpen seien bei sommerlichen Temperaturen im allseits umschlossenen Kofferraum eines PKW über eine Strecke von über 900 km transportiert worden. Im (zusätzlich durch die Transportboxen) begrenzten Innenraum des Kofferraums habe weder eine Zirkulation der Luft noch ein Austausch mit Frischluft stattfinden können. Über die Dauer des Transports habe der Sauerstoffgehalt der Luft (durch die Atmung der Tiere) immer weiter abgenommen und die Innentemperatur sei stetig angestiegen. Im Gegensatz zu Menschen könnten sich Hunde nicht durch Schwitzen, Kühlung verschaffen, sondern nur durch Hecheln. Durch Hecheln und beschleunigte Atmung werde der Wärmehaushalt des Körpers über Wasserverdunstung reguliert. Das dadurch entstehende Flüssigkeitsdefizit müsse durch Trinken ausgeglichen werden. Fehle hierzu die Möglichkeit, komme es zu einer Dehydratation (Austrocknung) und einer Hyperthermie (Anstieg der Körpertemperatur). In der Folge komme es zu Kreislaufproblemen, weiter zum Hitzschlag bis hin zu tödlichen Kreislaufversagen. Eine klinische Untersuchung der Welpen durch das Veterinäramt in der Polizeiinspektion Aschaffenburg habe ergeben, dass bei zwei Welpen der Hautturgor (Spannungszustand der Haut) reduziert gewesen sei. Dies sei ein Anzeichen dafür, dass die Welpen Flüssigkeit (durch Wasserverdunstung/Hecheln) verloren hätten und dieser Flüssigkeitsverlust nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen worden sei. Trotz der Tränkung auf Anweisung der Polizei sei somit bei zwei Welpen der Flüssigkeitshaushalt noch nicht wieder ausgeglichen gewesen. Gerade für Hundewelpen stelle dieser Zustand eine starke Belastung dar und könne schnell lebensbedrohlich werden. Im Ergebnis seien den Tieren somit gemäß § 1 Satz 2 TierSchG ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden. Den Welpen seien durch das Handeln der Kläger erhebliche Leiden sowie Schäden zugefügt worden. Die Tiere hätten der durch mangelnde Frischluftzufuhr und steigender Innenraumtemperatur unangenehmen Situation im Kofferraum nicht ausweichen können. Durch die einsetzenden Kompensationsmechanismen (Hecheln und beschleunigte Atmung) seien zwei der Welpen Schäden (Dehydratation) entstanden, die wiederum Leiden (Durst) verursacht hätten. So wie die Kläger den Transport der Hunde aus Ungarn im Kofferraum und in Transportboxen bei sommerlichen Temperaturen entgegen den Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG durchgeführt hätten, sei zu befürchten gewesen, dass diese auch bei einer Rückgabe der Hunde wiederum tierschutzwidrig weiter befördert und behandelt würden. Nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände sei die Übereignung der Tiere daher notwendig, verhältnismäßig und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, um den Tierschutz zu gewährleisten, notwendig gewesen. Eine Verhaltensänderung der Kläger sei ebenfalls mangels Willens zur Kooperation und fehlendem Unrechtsbewusstsein sowie mangels Einsicht, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht zu erwarten. Zudem hätten sich die Hunde in Deutschland sehr an ihre Pflegeperson gewöhnt, so dass eine Trennung für Tier und Mensch sehr schmerzhaft sein würde und unter keinen Umständen hingenommen oder in Betracht gezogen werden könne. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, um zu verhindern, dass durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Übereignung der Hunde für lange Zeit unwirksam bleibe. Es würde dem Sinn und Zweck dieser Anordnung zuwiderlaufen. Die sofortige Vollziehung für die Veräußerung der Tiere solle zudem drohendes künftiges Leiden der Tiere verhindern. Die Effektivität des Tierschutzes sei ansonsten nicht gewährleistet. Auf die gemäß Art. 20a GG überragende Bedeutung des Tierschutzes werde verwiesen. Es habe im besonderen öffentlichen Interesse gelegen, dass den Tieren auch weiterhin geholfen werde und sie die nach dem Tierschutzgesetz zustehende angemessene Ernährung, Pflege und artgerechte Unterbringung dauerhaft halten würden. Dies sei seitens der Kläger nicht zu erwarten. Auch dürften fiskalische Gesichtspunkte nicht unberücksichtigt bleiben. Die bereits sehr hohen Kosten für die in Vorleistung getretene Behörde bzw. für den letztendlich zahlungspflichtigen Halter sollten nicht weiter steigen. Das Rechtsschutzinteresse der Kläger an der aufschiebenden Wirkung einer Klage müsse insofern hinter dem besonderen öffentlichen Interesse am Tierschutz zurücktreten. Des Weiteren würden den Klägern die Kosten für die Maßnahmen, welche im Zuge der Quarantäne, der Impfung gegen Tollwut und der vorübergehenden Unterbringung, die im Vollzug des § 24 Abs. 3 Nr. 10 TierGesG und infolge des tierschutzwidrigen Transports nach § 16a Abs. 1 TierSchG entstanden seien, als zahlungspflichtige Halter und Betreuer auferlegt. Die Kläger seien beide zusammen für den gemeinsamen Transport unter untragbaren Bedingungen verantwortlich gewesen. Als Veranlasser der oben genannten Maßnahmen würden sie als Kostenschuldner gelten. Die Kläger würden als Gesamtschuldner nach Art. 2 Abs. 4 Kostengesetz haften. Auf die entstandenen Kosten sei die einbehaltene Sicherheitsleistung von 1.800,00 EUR und ein angenommener Erlös aus der Veräußerung der sechs Hunde mit einem durchschnittlichen Marktwert von 400,00 EUR pro Welpe (ohne vorherige Impfung) aufgerechnet worden. Somit würden sich offene, zu zahlende Kosten von 458,19 EUR ergeben, diese würden - unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung - der praktikabilitätshalber dem Kläger zu 1) zu 5/6 und dem Kläger zu 2) zu 1/6 in Rechnung gestellt werden (entsprechend der Anzahl der Hunde).

Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1) mit Einschreiben-Rückschein laut Beleg am 29. August 2017 zugestellt. Die parallel an den Kläger zu 2) gerichtete Sendung des Bescheids war nicht zustellbar. Die Zustellung an ihn wurde nachträglich im Wege öffentlicher Zustellung (Verfügung vom 12. Oktober 2017/Aushang am 16. Oktober 2017, Abnahme am 2. November 2017) vorgenommen.

Am 10. August 2017 wurde zwischen dem Tierschutzverein S. und durch die Vertreter des Landratsamts ein Vertrag unterschrieben, wonach dem Tierschutzverein die sechs Hunde zum 31. August 2017 zum Gesamtpreis von 2.400,00 EUR verkauft und übereignet wurden.

3. Die Kläger ließen mit Schriftsatz vom 8. September 2017, eingegangen bei Gericht am 11. September 2017, gegen den Bescheid 42.4-568 Mü des Landratsamts „Beschwerde einlegen“.

Zur Begründung wurde im Schreiben vom 8. September 2017 im Wesentlichen ausgeführt, bei der polizeilichen Maßnahme in Aschaffenburg am 11. Juni 2014 sei trotz diesbezüglichen Ersuchens seinerseits kein Dolmetscher zugegen gewesen, daraus könnten zahlreiche Missverständnisse resultieren. Der Hund des Klägers zu 2) sei als Eigentum des Klägers zu 1) registriert worden, somit sei das Verfahren als kommerzielle Einfuhr abgehandelt worden, das belege das Schreiben vom Amtsgericht Aschaffenburg Az.: 306 Gs 938/14 bzw. von Sommer, JAng / Staatsanwaltschaft: 41.2 – Owi-Nr. 523/2014. Die Sicherheitsleistung von 1.800,00 EUR sei rechtswidrig eingezogen worden. Der Polizeibeamte, der die Welpen und das Geld des Klägers zu 1) beschlagnahmt habe, habe sich ohne Zustimmung des Klägers zu 1) als Kontaktperson/Zustellungsbevollmächtigter ausgegeben, und es sei von niemandem bemerkt worden, dass er dem nicht schriftlich zugestimmt habe. Er habe die deutsche Sprache nicht verstanden und die Polizeibeamten hätten die ungarische Sprache nicht verstanden. Die Schreiben, die an die als Kontaktperson angegebene Person zugestellt worden seien, habe er nicht erhalten.

Wie er schon mehrfach erklärt habe, sei er mit der reellen Absicht der Arbeitsaufnahme nach Deutschland eingereist. Deren Voraussetzung sei gewesen, dass er über eine gemeldete Wohnadresse verfügen müsste. Sie hätten gegenüber den Polizeibeamten die bereits zugesagte Untermiete nachgewiesen, die sie bezogen hätten und wo Hundehaltung erlaubt sei. Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bzw. das Gesetz über das nichtkommerzielle Verbringung von Heimtieren, sei von ihnen eingehalten worden. Dieses besage, dass die Einfuhr von Tieren unter drei Monaten, die nicht gegen Tollwut geimpft worden seien, zulässig sei, sofern sie einen Tierreisepass besäßen und sie sich seit ihrer Geburt – ohne Kontakt zu infektionsgefährdeten Wildtieren – an ihrem Geburtsort befunden hätten.

Die Welpen hätten sich nur für die Zeit der Fütterung im Kofferraum des stehenden Fahrzeugs befunden, als auch sie sich verpflegt hätten und die Polizeimaßnahme stattgefunden habe. Die Welpen seien nur auf eindeutige Anweisung des Polizisten im Kofferraum geblieben, er habe es nicht zugelassen, dass sie sie auf den Rücksitz zurück getan hätten. Zur plötzlichen Heimreise seien sie gezwungen gewesen, da ihnen das Geld abgenommen worden sei, denn das bei ihnen sichergestellte Bargeld sei für die ersten laufenden Ausgaben, für die Miete und die Kaution der Wohnung bestimmt gewesen und stamme nicht aus dem Verkauf anderer Welpen. Anderentags hätten sie die ungarische konsularische Vertretung in Nürnberg aufgesucht, um Hilfe in der Sache zu bekommen. Leider erfolglos. Die geplante Wohnung und die Arbeit hätten sie ohne dieses Geld nicht mehr wahrnehmen bzw. antreten können. Es treffe nicht zu, dass er sich nicht beim Veterinärdienst nach dem Wohl der Welpen erkundigt habe. Er habe mehrmals telefonisch nachgefragt, aber nie eine Auskunft erhalten. Dass sich die Welpen zwischenzeitlich an eine neue Familie gewöhnt hätten, sei natürlich. Das sei aber nicht ihr Verschulden.

Aus dem beigefügten Schreiben der Kläger vom 22. August 2016 an das Landratsamt geht ergänzend hervor, der Kläger zu 1) habe nie behauptet, dass er seine Haustiere zwecks Verkaufs nach Deutschland gebracht habe. Trotz mehrmaliger Bitten sei man nicht bereit gewesen, einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen, daher sei er nicht gewillt gewesen, die vorgelegten Papiere zu unterschreiben, er habe ja nicht verstanden, was sie gesagt hätten. Herr (Frau) S* …, JAng von der Staatsanwaltschaft habe ihm in seinem Schreiben 41.2-OWi-Nr. 523/2014 versichert, dass eine Urkundenfälschung begangen worden sei, indem der Hund des Klägers zu 2) auf den Namen des Klägers zu 1) übertragen worden sei, womit die ganze Angelegenheit begonnen habe. Erst nach dieser Fälschung habe man seine Welpen beschlagnahmen können. Damals habe man sich nicht damit beschäftigt, welches Trauma sie seinen Lieblingen und auch ihm selbst zugefügt hätten, als sie voneinander getrennt worden seien. In seinem vorherigen Schreiben habe er angesprochen, dass er seit der Sache einen Herzinfarkt erlitten habe und eine lebensrettende Operation über sich ergehen habe lassen müssen und psychologisch behandelt worden sei, weil er ihr Fehlen und die widerrechtliche Beschlagnahme nicht verarbeiten könne. Er beharre auf seine Hunde. Auf seine Haustiere erhebe er weiterhin Anspruch. Ein Bescheid seitens der Polizeidirektion Unterfranken sei durch Herrn T. R. an den Kläger zu 1) zugestellt worden. Einen derartigen Bescheid habe er nicht erhalten. Man möge ihm bitte die Empfangsbestätigung des Briefes zeigen.

Dem Schreiben der Kläger vom 8. September 2017 war die Anhörung vom 5. August 2016 zur Absicht der Wegnahme der sechs Hunde, Unterbringung bei Pflegestellen und Übereignung an Privatpersonen beigefügt. Ebenfalls beigefügt war eine Niederschrift über Sicherheitsleistung vom 11. Juni 2014 und mehrere weitere Schreiben in ungarischer Sprache.

4. Der Beklagte ließ mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt des Hundetransports sowie die weitere Geschichte ergäben sich aus der Sachdarstellung im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. August 2017. Auf die Stellungnahme des Veterinäramtes beim Landratsamt vom 22. September 2017 werde verwiesen. Insbesondere sei es Tatsache, dass die Hundewelpen keine bei der Arbeitssuche der beiden Ungarn in Deutschland mitgeführten Haustiere gewesen seien, sondern zum Zwecke des Verkaufs nach Deutschland verbracht worden seien. Dies sei seinerseits bei der Kontrolle und Sicherstellung eingeräumt und erst im späteren Schreiben bestritten worden. Wenn auch ursprünglich primär das Tiergesundheitsrecht (fehlende Tollwutimpfung und Maßnahmen zur Seuchenprävention und Behebung mittels Quarantäne und Impfung) im Fokus gestanden hätten, so habe sich in der Folgezeit gezeigt, dass eine Rückgabe der Hunde nicht mehr in Betracht käme, weil ansonsten - bei deren Uneinsicht - mit der Zufügung von Schmerzen, Schäden und Leiden erneut zu rechnen gewesen sei, - eine Folge die bei Abwägung des Eigentümerinteresses mit dem verfassungsrechtlich verankerten Staatsziel Tierschutz nicht in Kauf genommen werden könne.

Hinsichtlich der entstandenen Kosten habe sich das Landratsamt auf die Geltendmachung der Kosten für Unterbringung, Behandlung, Quarantäne und Impfung in der Quarantänezeit beschränkt. Hinsichtlich der Kosten für weitere Zeiten der Unterbringung sei aus Gründen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von einer Erhebung abgesehen worden. Die Kläger sollten nicht mit Kosten belastet werden, die aus nachträglicher Sicht bei zügigerem Verwaltungsverfahren vermeidbar gewesen wären. Die während der Quarantänezeit entstandenen Kosten hätten den Klägern auferlegt werden können, weil die Fortnahme und zeitweilige anderweitige Unterbringung aus tierschutzrechtlichen Gründen notwendig, angemessen und sachgerecht bleibe. Der Ablauf der Quarantänezeit müsse vor einer Veräußerung in jedem Fall abgewertet werden, um Gesundheitsgefahren für Menschen und Tiere auszuschließen.

Auf die fachliche Stellungnahme in dem beigefügten Schreiben des Veterinäramtes vom 22. September 2017 wurde verwiesen. Hiernach müssten die vorgebrachten sprachlichen Defizite als Schutzbehauptung angesehen werden. Ein Mitfahrer des Klägers zu 1) habe in dessen Auftrag zufriedenstellend für den Kläger zu 1) gedolmetscht. Nach Kenntnis des Veterinäramtes sei durch die Polizeiinspektion Aschaffenburg dokumentiert worden, dass der Kläger zu 1) seinen Mitfahrer als Dolmetscher hinzugezogen habe. Zu keinem weiteren Zeitpunkt sei an das Veterinäramt die Bitte herangetragen worden, dass ein Dolmetscher hinzuzuziehen sei. Vielmehr sei das Gespräch mit der Polizei und dem Veterinäramt durch den Kläger zu 1) und seinen Dolmetscher geführt worden und es sei zu keinem Zeitpunkt fraglich gewesen, dass der Kläger zu 1) die gedolmetschten Inhalte und Maßnahmen des Veterinäramtes nicht verstanden habe. Der Hundetransport sei nach hiesiger fachlicher und polizeilicher Einschätzung ein gewerblicher Transport gewesen, da die Hunde verkauft werden sollten. Dies sei auch durch den Kläger zu 1) im ersten Gespräch zweifelsfrei geäußert worden. Die Welpen hätten auch bei einer Verbringung zu anderen Zwecken als Handelszwecken über eine gültige Tollwutimpfung verfügen müssen. Andernfalls hätten sie von einer Bescheinigung begleitet sein müssen, aus der hervorgehe, dass die Hunde von Geburt an am Herkunftsort gehalten worden seien und nicht mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen seien. Die erforderlichen Dokumente seien nicht mitgeführt worden. Auch wenn man der Argumentation (= Schutzbehauptung!) eines nichtgewerblichen Transportes folgen würde, dann seien auch hier die erforderlichen Dokumentationen nicht vorhanden gewesen. Der Kläger habe nie persönlich im Veterinäramt angerufen. Diese Aussage stehe auch mit seiner Aussage zu seinen schlechten Deutschkenntnissen in Widerspruch. Richtig sei, dass es zwei Telefonate mit dem ungarischen Konsulat gegeben habe, die aber beide an die juristische Abteilung verwiesen worden seien (12. Juni 2014 und 9. November 2015). Der Transport der Hunde sei zweifelsfrei unter tierschutzwidrigen Bedingungen im Kofferraum des Fahrzeuges erfolgt, da alleine die Platzverhältnisse und das „Luftloch“ (siehe Anlage: Aktenvermerk Polizei) diese Aussage als klare Schutzbehauptung entlarven würden. Der Kläger zu 1) sei dem Veterinäramt gegenüber augenscheinlich als alleiniger Tierhalter aufgetreten. Auch habe er immer von „seinen“ Hunden gesprochen. Deshalb müsse die Aussage, dass dem Kläger zu 2) ein Hund gehöre und obwohl diesbezügliche Daten in einem Heimtierausweis existierten als Schutzbehauptung angesehen werden. Abschließend halte man weiterhin daran fest, dass aufgrund der fachlichen Feststellungen die Hunde zu keinem Zeitpunkt zurück an die Kläger gegeben werden könnten.

Dem weiteren beigefügten Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 6. August 2014 ist zu entnehmen: Die Kläger hätten in ihrem Schreiben an das Veterinäramt angegeben, dass die Hunde sicher in Hundeboxen und mit Sicherheitsgurten transportiert worden seien. Dies sei insofern nicht richtig, da mehrere Hunde in zwei Flyboxen untergebracht gewesen seien. Einer der Hunde sei lediglich in einem Pappkarton mitgeführt worden. Diese Transportgegenstände seien im Kofferraum untergebracht gewesen. Da das Fahrzeug nur für fünf Personen ausgelegt gewesen sei und die Herren sich zu dritt in diesem befanden, habe es keine Möglichkeit gegeben die Flyboxen und den Pappkarton verkehrssicher im Rückraum des Fahrzeugs zu verstauen und zu transportieren. Als man sich auf der Polizeiinspektion befunden habe, sei der Kläger zu 1) darauf angesprochen worden und habe angegeben, dass er extra zur Belüftung der Welpen im Kofferraum ein Loch in die Rücksitzbank gemacht habe. Dies sei fotografiert worden und liege einer Lichtbildkarte bei. Aufgrund der Verständigungsprobleme und einer möglichen drohenden Anhörung habe der Unterzeichner versucht, einen Dolmetscher zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt sei keiner verfügbar gewesen. Herr S., welcher sich ebenfalls im Fahrzeug der Kläger befunden habe, habe jedoch sehr gut Deutsch gekonnt und im weiteren Verlauf übersetzt. Die Hunde seien durch die Tierärztin Frau L. für leicht dehydriert befunden worden. Dem Betroffenen sei mehrfach erklärt worden, dass Tiere ohne gültigen Impfschutz nicht nach Deutschland eingeführt werden dürften. Ein Nachweis sei nicht mitgeführt worden. Im Heimtierausweis habe sich keine Eintragung über eine entsprechende Impfung befunden. Die Welpen hätten alle ein Alter von ca. acht Wochen gehabt. Eine Impfung gegen Tollwut vor der 12. Lebenswoche sei nicht ausreichend, da das Immunsystem der Hunde den Schutz nicht richtig aufnehme und diese somit nicht ausreichend geimpft seien. In dem oben genannten Schreiben werde ausgeführt, dass der Betroffene die Frage nicht verstanden habe, dies sei jedoch völlig ausgeschlossen, da Herr S. übersetzt habe. Der Kläger zu 1) habe immer wieder einen Auszug aus der Tierseuchenschutzverordnung verlangt. Ihm sei erklärt worden, dass die Gesetze nur auf Deutsch zur Verfügung stünden. Es habe viele Indizien gegeben, welche für einen sogenannten „illegalen Welpentransport“ nach Deutschland sprechen würden. Herr S. sei als Dolmetscher mitgeführt worden, da die anderen Betroffenen sich sonst nicht verständigen hätten können. Ein weiterer Punkt sei die große Anzahl der Hunde insgesamt sechs. Einer der Hunde sei laut Heimtierausweis auf den Kläger zu 2) angemeldet gewesen. Ab sechs Tieren wäre dies ein gewerblicher Transport gewesen. Dies zeige, dass sich der Kläger zu 1) wohl gut mit den Vorschriften über die Einfuhr von Tieren auskenne. Die schlechte Verbringung nach Deutschland zeige, dass die Tiere für den Kläger zu 1) wohl Ware gewesen seien. Trotz dieser Indizien habe kein abschließender Nachweis geführt werden können. Die Betroffenen hätten angegeben, dass sie die Welpen als Haushunde, aus Liebe zu Hunden halten würden. Verkaufen hätten sie diese nicht gewollt. Hiergegen spreche der lange Weg, den die Welpen, trotz des geringen Alters hätten fahren müssen. Eine solche Reise würde kein verantwortungsbewusster Hundehalter durchführen. Zudem in einer Art und Weise, die sich nachteilig auf die Gesundheit der Hunde auswirke. Weiterhin sei der Transport von Hunden ohne ausreichenden Impfschutz für jeden Hundehalter inakzeptabel, da sich die Hunde leicht anstecken und verenden könnten. Die Flyboxen seien zum Teil voll gekotet und uriniert gewesen, ebenso der Karton. Der Kläger zu 1) habe sich die ganze Zeit unkooperativ verhalten. Es habe eine Vernehmung durchgeführt werden sollen. Hierbei seien alle Formblätter in Ungarisch vorgelegt worden. Diese sowie eine Unterschrift seien verweigert worden. Dem Kläger zu 1) sei eine Beschlagnahmebescheinigung ausgestellt worden. Dieses Dokument sei von ihm nicht unterzeichnet und auch nicht an sich genommen worden. Somit habe er keinen Nachweis über die Beschlagnahme, obwohl ihm dies mehrfach angeboten worden sei. Auch den Nachweis über eine Sicherheitsleistung habe er zunächst nicht an sich nehmen wollen. Erst nach mehreren Versuchen habe er diese angenommen.

Des Weiteren ist dem Schreiben des Landratsamts eine Lichtbildtafel beigefügt von Flyboxen und einem Karton in einem Kofferraum sowie ein Bild von einem Viereck zur Belüftung der Welpen während des Transports.

Ebenfalls beigefügt ist eine Stellungnahme von Frau L. vom 29. Juli 2014. Diese gibt zusätzlich an, dass zu keinem Zeitpunkt der Kontrolle Herr S. den Eindruck erweckt habe, die deutschen Ausführungen der Polizei bzw. der Kontrollpersonen nicht verstanden zu haben. Während der Kontrolle sei mitgeteilt worden, dass man die Hunde zum Verkauf nach Deutschland verbracht habe. Weiterhin sei verwunderlich, dass die drei jeweiligen Muttertiere nicht mit verbracht worden seien. Auch sei verwunderlich, dass eine Unterkunft gesucht worden sei, in der keine Haustiere erlaubt gewesen seien. Dies sei nach den schriftlichen Äußerungen in Nürnberg nicht der Fall gewesen. Es sei eine allgemeingültige Tatsache, dass die Anmietung einer Wohnung mit Tieren (Hunden) nur sehr schwierig möglich sei. Die nun ausschließlich in ungarischer Sprache nachgereichten Bescheinigungen seien hinfällig. Die Bescheinigung hätten die Tiere zwingend begleiten und mindestens in englischer Sprache verfasst sein müssen. Der Kläger zu 1) besitze nicht die nötige Zuverlässigkeit, um die Hunde angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Aus tierschutzrechtlicher Sicht müssten die Welpen dringend in ein „normales“ Haltungsumfeld verbracht werden, um angstbesetzte Situationen im neuen Haltungsumfeld zu vermeiden.

Mit Schreiben vom 7. November 2017 forderte das Gericht den Kläger zu 1) auf einen Zustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu bestellen. Hierfür wurde eine Frist bis 11. Dezember 2017 gesetzt. Es wurde auf die Folge des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen. Mit Schreiben vom 29. November 2017 teilte der Kläger zu 1) mit, dass er keinen Bekannten habe, den er als Kontaktperson beauftragen könne. Deswegen bitte er darum, die Briefe weiterhin an seine Postanschrift zuzustellen. Nachdem die Kläger klargestellt hatten, dass auch der Kläger zu 2) Klage erhoben hat, wurde der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 unter Hinweis auf die Folge des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgefordert, mit einer Frist bis 20. Januar 2018 einen Zustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu bestellen. Mit Schreiben vom 11. April 2018 haben die Kläger um Beiordnung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache gebeten.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2018 wurde durch Zeugeneinvernahme des Polizeihauptmeisters J. B. Beweis zur Tatsache, dass die Kläger die Welpen bei der Fahrt von Ungarn nach Deutschland im Kofferraum untergebracht hatten, ohne dass ihnen ausreichend Wasser zur Verfügung gestanden hatte, und dass der Kläger zu 1) geäußert hat, die Welpen zum Verkauf mit nach Deutschland gebracht zu haben, erhoben. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Die Kläger beantragten in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2018

I. Es wird festgestellt, dass die Nr. 1 des Bescheides des Landratsamtes Aschaffenburg vom 22. August 2017 rechtswidrig war.

II. Die Nrn. 2, 4 und 5 des Bescheides des Landratsamtes Aschaffenburg vom 22. August 2017 werden aufgehoben.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10.000,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte in der Sache entscheiden.

Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind entgegen der Ansicht der Kläger in das Protokoll nur die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Ein Wortprotokoll ist insofern vom Gesetz nicht vorgesehen. Auf die Rechtslage wurden die Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und aufgefordert, aus ihrer Sicht wesentliche Vorgänge zu benennen. Dies unterblieb.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Soweit die Kläger darüber hinaus die Zahlung von 10.000,00 EUR verlangen, ist dies als Schadensersatzforderung (§ 88 VwGO) auszulegen. Diesbezüglich sind die Kläger nach Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Eine Entscheidung über die Schadensersatzforderung war in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu treffen.

Betreffend die Nr. 2, die Nr. 4 und die Nr. 5 des Bescheides ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Hs. 1 VwGO die statthafte Klageart, weil die betreffenden Regelungen zu Lasten der Kläger noch Wirkungen entfalten. Dies betrifft die gesamtschuldnerischen Kostentragungsverpflichtungen für die Behandlung, Impfungen und Quarantäne der Hunde sowie die Bescheidskosten.

Demgegenüber ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) die statthafte Klageart betreffend die Nr. 1 des Bescheides. Die Nr. 1 hat sich erledigt, da zwischenzeitlich eine Übereignung der Hunde an gutgläubige Dritte (Tierschutzverein) erfolgt ist. Das berechtigte Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist gegeben, da mit der Anordnung des Übergangs der Befugnis zur Eigentumsübertragung ein erheblicher Grundrechtseingriff vorliegt.

Der Bescheid vom 22. August 2017 ist und war rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO). Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 Tierschutzgesetz) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Beklagte im Bescheid vom 22. August 2017, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholung Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet.

Ergänzend ist anzumerken:

a. Die Nr. 1 des Bescheids vom 22. August 2017, in der der Übergang der Eigentumsübertragungsbefugnis auf das Landratsamt angeordnet wurde, war rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Übertragung der Eigentumsübertragungsbefugnis ist Art. 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG.

Die Nr. 1 des Bescheids war formell rechtmäßig, insbesondere ist eine Anhörung erfolgt. Beide Kläger hatten sich auch tatsächlich zum Anhörungsschreiben geäußert (vgl. Bl. 322-324 der Behördenakte).

Die Nr. 1 des Bescheids war auch materiell rechtmäßig.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.

Sämtliche Voraussetzungen für die Befugnis der zuständigen Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2, Satz 1 TierSchG, den Übergang der Eigentumsübertragungsbefugnis, um die Veräußerung der 6 Hunde zu ermöglichen, anzuordnen, lagen vor.

Es lag ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vor. Die Veterinärin Frau L… hat in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2014 (Bl. 142 ff. der Behördenakte) Ausführungen zu den bei der Kontrolle des Autotransports der sechs Hundewelpen am 11. Juni 2014 festgestellten Verstößen gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG gemacht.

Die Kläger haben laut diesem Gutachten der Veterinärin Frau L…, der als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Tierärztin nach ständiger Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (ständige Rspr.: BayVGH B. v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.), aufgrund der Bedingungen bei dem Transport der Hunde am 11. Juni 2014 mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG die sechs Hunde erheblich vernachlässigt.

Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, nach Nr. 1 das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf nach Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, und muss nach Nr. 3 über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Konkretisierungen dieser Anforderungen enthalten weitere Gesetze. Unabhängig davon ob ihr konkreter Anwendungsbereich im vorliegenden Fall eröffnet ist, enthalten sie allgemeine tierschutzrechtliche Grundgedanken, die im Rahmen der Bestimmung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, zur Konkretisierung herangezogen werden können. So sieht zum einen § 8 Tierschutz-Hundeverordnung vor, dass die Betreuungsperson dafür zu sorgen hat, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht, und den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen hat. Sie hat unter anderem auch für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten sowie Kot täglich zu entfernen. Des Weiteren sehen Nr.1.1 Buchst. c), e) und h) des Anhangs I Kapitel II der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) vor, dass Transportmittel leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein müssen, eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gegeben sein muss und die Bodenfläche so beschaffen sein muss, dass das Ausfließen von Kot und Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Nach Nr. 2.6 und Nr. 2.7 des Anhangs I Kapitel III der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) muss bei dem Transport auch die ausreichende Frischluftzufuhr und Wasser und Nahrungszufuhr gewährleistet sein.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger gegen diese grundlegenden tierschutzrechtlichen Anforderungen (ausreichende Wasser- und Frischluftversorgung) verstoßen haben. Diese Überzeugung resultiert aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nach (§ 108 Abs. 1 VwGO). Leitend hierbei waren das tierärztliche Gutachten der Amtstierärztin Frau L., die Zeugenaussagen des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Polizeihauptmeisters B. sowie die zum Teil erheblich widersprüchlichen Aussagen des Klägers zu 1), der auch für den Kläger zu 2) sprach. Insbesondere die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 2. Juli 2014, die den Anforderungen eines amtstierärztlichen Gutachtens entspricht und somit eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, hatte hierbei erhebliches Gewicht. Die Amtstierärztin hat zu den Verstößen der Kläger gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG nachvollziehbare Ausführungen zu den Tatsachen gemacht, die weder durch die Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch durch die Zeugeneinvernahme widerlegt wurden und die sich das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung zu eigen macht.

Die Kläger haben gegen § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 8 Tierschutz-Hundeverordnung verstoßen und dadurch die Tiere auch erheblich vernachlässigt, indem sie durch zu wenig Flüssigkeitszufuhr während und in den Pausen des Transportes ein Flüssigkeitsmangel bei den Hundewelpen, der bei mindestens zwei der Welpen nicht sofort wieder ausgeglichen werden konnte, herbeigeführt haben und demzufolge die sechs Hundewelpen durch zu geringe Flüssigkeitszufuhr nicht richtig ernährt haben. Aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin in ihrer Stellungnahme geht hierzu hervor: Am Tag des Transports herrschten sommerliche Temperaturen, 27°C. Die Kläger hatten die sechs Hundewelpen bei diesen sommerlichen Temperaturen im allseits umschlossenen Kofferraum eines PKW über eine Strecke von 900 km transportiert. Im (zusätzlich durch die Transportboxen) begrenzten Innenraum des Kofferraums konnte weder eine Zirkulation der Luft noch ein Austausch mit Frischluft stattfinden. Über die Dauer des Transports hat der Sauerstoffgehalt der Luft (durch die Atmung der Tiere) immer weiter abgenommen und die Innentemperatur ist stetig angestiegen. Die Hunde können sich nur durch Hecheln Kühlung verschaffen. Durch Hecheln und beschleunigte Atmung wird der Wärmehaushalt des Körpers über Wasserverdunstung reguliert. Das dadurch entstehende Flüssigkeitsdefizit muss durch Trinken ausgeglichen werden. Fehlt hierzu die Möglichkeit, kommt es zu einer Dehydration (Austrocknung) und einer Hyperthermie (Anstieg der Körpertemperatur). In der Folge kommt es zu Kreislaufproblemen, weiter zum Hitzschlag bis hin zu tödlichen Kreislaufversagen. Eine klinische Untersuchung der Welpen in der Polizeiinspektion ergab, dass bei zwei Welpen der Hautturgor (Spannungszustand) der Haut reduziert war. Dies ist ein Anzeichen dafür, dass die Welpen Flüssigkeit (durch Wasserverdunstung/Hecheln) verloren haben und dieser Flüssigkeitsverlust nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen wurde. Trotz der Tränkung auf Anweisung der Polizei war somit bei zwei Welpen der Flüssigkeitshaushalt noch nicht wieder ausgeglichen. Gerade für Hundewelpen stellt dieser Zustand eine starke Belastung dar und kann schnell lebensbedrohlich werden. Die Kläger haben den Welpen durch ihr Handeln erhebliche Leiden sowie einen Schaden zugefügt. Die Tiere konnten der durch mangelnde Frischluftzufuhr und steigende Innenraumtemperatur unangenehmen Situation im Kofferraum nicht ausweichen. Durch die einsetzenden Kompensationsmechanismen (Hecheln und beschleunigte Atmung) sind zwei der Welpen Schäden (Dehydration) entstanden, die wiederum Leiden (Durst) verursacht haben.

Ebenso haben die Kläger als Tierhalter- und Betreuer gegen § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 8 Tierschutz-Hundeverordnung i.V.m. Nr. 1.1 Buchst. e) des Anhangs I Kapitel II der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) verstoßen, indem sie die Welpen ohne ausreichend Frischluftzufuhr bei sommerlichen Temperaturen im Kofferraum transportiert haben und somit die Welpen nicht verhaltensgerecht untergebracht haben. Zwar ist grundsätzlich ein Transport von Hunden erlaubt und ein solcher Transport auch mit gewissen Einschränkungen was die Bewegung und das Wohlbefinden angeht zwangsläufig eingeschränkt. Jedoch haben diese Einschränkungen im vorliegenden Fall ein erhebliches Maß erreicht. Eine ausreichende Frischluftzufuhr war laut der Amtstierärztin im konkreten Fall auch nicht gewährleistet. Sie führte hierzu in ihrer Stellungnahme aus: Auch die geforderte angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr war für alle Welpen im geschlossenen Kofferraum nicht gewährleistet.

Dem nicht überzeugenden klägerischen Einwand, die Tiere wären nicht im Kofferraum transportiert worden, folgt das Gericht nicht. Hinsichtlich diesen Vortrags haben die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1) widersprüchliche Aussagen getätigt. Diese Widersprüchlichkeiten ergeben sich unter anderem aus den Angaben, die sie gegenüber dem PHM B. am Tag der PKW-Kontrolle gemacht haben. Der PHM B. hat seine Erinnerung bezüglich der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft wiedergegeben. Seine Glaubhaftigkeit stützt sich unter anderem darauf, dass er ehrlich angab, wenn er sich an bestimmte Gegebenheiten nicht erinnern konnte. Voreingenommenheit oder Belastungseifer waren nicht zu erkennen. Aus der Aussage des PHM B. ergibt sich daher, dass, als er zum Parkplatz nach G. gekommen war, die Hunde im Kofferraum waren. Auch einen Transport auf der Rückbank schloss der Zeuge PHM B. aufgrund von nachvollziehbaren Gründen aus. Denn der Kläger zu 1) hat nach der glaubhaften Erinnerung des PHM B., zu dem PHM B. später ausdrücklich auf der Dienststelle gesagt, dass ein viereckiges Loch zur Luftzirkulation in die Rückbank gemacht wurde. Dieses Loch in der Rückbank des Fahrzeugs ist auch in der Behördenakte mittels Lichtbild dokumentiert (Bl. 429 der Behördenakte) und ergibt in Zusammenhang mit dieser Aussage ein in sich stimmiges Bild. Es ist auch der Einschätzung des Zeugen PHM B. zu folgen, der es für unwahrscheinlich hielt, dass bei drei erwachsenden Mitreisenden noch drei Boxen auf dem Rücksitz passen würden. Diese Einschätzung wird wiederum durch die bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder gestützt (Bl. 428 ff. der Behördenakte). Aus diesen Bildern ist erkennbar, dass die Transportmittel eine gewisse Größe haben und daher die Verstauung aller drei Transportmittel auf der Rücksitzbank neben einem Mitreisenden kaum vorstellbar ist. Zudem ergäbe sich auch im vermeintlichen Fall des Transports der drei Transportmittel auf der Rücksitzbank, die kaum beantwortbare Frage, welche Funktion noch dem Loch in der Rücksitzbank zukommen sollte. Auch an ein von den Klägern erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähntes Netz, kann der Zeuge sich nicht erinnern. Das Gericht ist auch nicht überzeugt davon, dass diese Widersprüchlichkeiten, wie die Kläger behauptet haben, auf fehlerhaften Übersetzungen beruhen. So hat Zeuge PHM B. überzeugend ausgeführt, dass der dritte Mitreisende der Kläger gut Deutsch verstanden habe. Daher führt allein der Grund, dass im Zeitpunkt der Kontrolle und danach seitens der Polizei kein Dolmetscher erreicht werden konnte, nicht dazu, dass diese Aussagen nicht verwertet werden können.

Durch die Verwendung des Pappkartons als Transportmittel haben die Kläger gegen § 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Tierschutz-Hundeverordnung i.V.m. Nr. 1.1 Buchst. c) und h) des Anhangs I Kapitel II der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) i.V.m. Nr. 2.6 und Nr. 2.7 des Anhang I Kapitel III der EU-Tiertransport-VO (VO (EG) Nr. 1/2005) verstoßen. Wie die Amtstierärztin nachvollziehbar und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend ausgeführt hat, war der Pappkarton nicht dafür geeignet für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen sowie den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Zudem ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen PHM B. in der mündlichen Verhandlung, dass die Transportboxen mit Kot und Urin verschmutzt waren. Ergänzend ist anzumerken, dass ein Pappkarton nicht einmal ansatzweise als Transportmittel leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Da ein Pappkarton grundsätzlich Flüssigkeiten aufsaugt, ist auch dessen Bodenfläche in keinem Fall so beschaffen, dass das Ausfließen von Kot und Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Den Klägern fehlt es auch an den nach § 2 Nr. 3 TierSchG für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hundewelpen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Wie sich aus dem Gesamteindruck der mündlichen Verhandlung ergab, hatten die Kläger keine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der durch den Transport der Tiere verursachten Leiden mangels ausreichenden Trinkwasser und Luftzufuhr gezeigt. Ihnen ging es vielmehr darum, dass wie auch bereits schriftsätzlich ausgeführt, eine Verbringung der Hundewelpen gerade nicht zu Handelszwecken erfolgt sei, da keiner der Kläger Eigentümer und Halter von mehr als 5 Hunden gewesen sein soll und daher ihrer Ansicht nach eine Tollwutimpfung auch nicht nötig gewesen sein sollte. Zu keinem Zeitpunkt haben die Kläger eine dahingehende Einsicht gezeigt, dass die Welpen aufgrund der fehlenden Tollwutimpfung oder alternativen Bescheinigung selbst ein Schaden oder Leiden entstehen könnten. Nach der Überzeugung des Gerichts war tatsächlich alleiniger Zweck des Hundewelpentransports die Veräußerung der Welpen. Hierauf basierend waren die Kläger auch nicht daran interessiert und somit nicht fähig, für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere zu sorgen. Der Versuch der Kläger ihren Hundetransport mit einer Arbeitsaufnahme zu rechtfertigen, konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass nicht alleine finanzielle Erwägungen, sondern das Tierwohl bei den Klägern im Vordergrund stehen. Vielmehr trifft die zunächst bei der Kontrolle von dem dritten Mitreisenden übersetzte Aussage der Kläger, sie wollten die Tiere verkaufen, zu. Dies wird insbesondere nochmals durch die glaubhafte Angabe des Zeugen PHM B. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der als Übersetzer fungierende Mitfahrer der Kläger dem Zeugen PHM B. sinngemäß sagte, dass der Kläger zu 1) gesagt hatte, die Hunde seien zum weiteren Verkauf in Deutschland.

Die Aussagen der Kläger, sie seien für die Arbeitsaufnahme nach Deutschland gekommen, sind nicht glaubhaft, da sie zum Teil nur oberflächlich und widersprüchlich sind sowie nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmen. Widersprüchlich war zunächst die Aussage des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, er habe eine Adresse in Deutschland nicht angeben können. Er sei gerade erst angekommen. Zuvor wurde aber jedoch immer davon gesprochen, dass die Kläger bereits eine Wohnung zur Miete in Aussicht gehabt hätten. Die Kläger hatten noch in ihrem Schreiben vom 8. September 2017 behauptet, dass Voraussetzung der Aufnahme der Arbeit eine gemeldete Wohnadresse gewesen sei und sie die bereits zugesagte Untermiete den Polizisten nachgewiesen hätten. Es erschließt sich daher nicht, warum diese Adresse dann laut Aussage des Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben werden konnte. Wenn die Kläger tatsächlich keine Adresse einer Mietwohnung hatten, spricht dies wiederum dafür, dass sie gerade nicht beabsichtigt hatten, zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen. Einen in sich schlüssigen Sachverhalt haben die Kläger daher nicht vorgetragen. Zudem wurden zu keinem Zeitpunkt genauere Angaben gemacht, wo genau in welchem Bereich eine Arbeitsaufnahme bei welchem Arbeitgeber (mit Namen) beabsichtigt gewesen wäre.

Aus der Gesamtschau der Verstöße gegen die Anforderungen des § 2 TierSchG ergibt sich, dass die sechs Hundewelpen beim illegalen Transport erheblich vernachlässigt wurden.

Die weitere Voraussetzung der Veräußerung der Hundewelpen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Hs. 2 2. Alt. TierSchG, dass nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist, ist erfüllt.

Eine entsprechende Fristsetzung war im vorliegenden Fall entbehrlich, da unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen erscheint, dass die Kläger zeitnah die nötigen Haltungsbedingungen wieder sichergestellt hätten (vgl. Hirt/ Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). Im vorliegenden Fall haben sich die Verstöße der Kläger gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen auf eine Art und Weise summiert, dass eine grundlegende Änderung der Einstellung der Kläger nicht zu erwarten war. Die Kläger hatten zu keinem Zeitpunkt ein Verständnis oder Einsicht bezüglich ihres Fehlverhaltens gezeigt. Sie machten sich letztlich keinerlei Gedanken darüber, dass sie Hundewelpen ohne ihr Muttertier bei sommerlichen Temperaturen über eine lange Strecke in einem dunklen Kofferraum transportierten, dies zu einer nicht sofort ausgleichbaren Dehydrierung bei zwei Welpen führte, die Frischluftzufuhr nicht ausreichend gewährleistet wurde und die Hundewelpen selbst nicht ausreichend vor einer Tollwutinfizierung geschützt waren. Vielmehr war den Klägern in der mündlichen Verhandlung allein der Umstand wichtig, dass die Hundewelpen aufgrund ihrer Anzahl nicht zu Handelszwecken innergemeinschaftlich verbracht worden sein sollten und sich von dem Vorwurf des illegalen Hundetransports zu distanzieren. All dies spricht gegen eine Einsichtsfähigkeit der Kläger. Eine Änderung ihres Verhaltens gegenüber den Hundewelpen in Zukunft ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

Aufgrund dieser Einzelfallumstände war nicht nur die Fristsetzung entbehrlich, sondern sie führten auch dazu, dass die Beklagtenvertreter ihr Ermessen ohne Ermessensfehler ausgeübt haben und die Anordnung daher auch verhältnismäßig war.

b. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenverpflichtung in Nr. 2 des Bescheids vom 22. August 2017 bestehen nicht. Die Auferlegung der Kosten für die Behandlung, die Impfungen und Quarantäne in Gesamthöhe von 4.658,19 EUR für den Zeitraum von der Wegnahme am 11. Juni 2014 bis zum 31. Juli 2014 und die Aufrechnung mit der Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 EUR und des angenommenen Marktwerts der 6 Welpen in Höhe von insgesamt 2.400,00 EUR ist rechtmäßig. Diese entstandenen Kosten durften auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 Nr. 10 TierGesG, § 16a Abs. 1 TierSchG i.V.m. Art. 2 KG den Klägern als Tierhalter und –betreuer gesamtschuldnerisch auferlegt werden. Wie bereits dargestellt, waren die Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 TierSchG aufgrund der Verstöße gegen die tierschutzrechlichen Anforderungen nach § 2 TierSchG rechtmäßig.

Des Weiteren waren auch die Maßnahmen der Untersuchung, der Heilbehandlung und der Impfungen basierend auf der fehlenden Tollwutimpfung der sechs Hundewelpen rechtmäßig nach § 24 Abs. 3 Nr. 10 TierGesG, so dass diese Kosten den Klägern aufzuerlegen waren. Denn die Kläger haben gegen den zum Kontrollzeitpunkt noch geltenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr. 998/2003 i.V.m. § 1, § 20 und Nr. 7 der Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) verstoßen. Entgegen der Ansicht der Kläger mussten die Bestimmungen bezüglich der Tollwutimpfung auch bei einem Verbringen der sechs Hundewelpen nicht zu Handelszwecken eingehalten werden. Sowohl die VO (EG) Nr. 998/2003 als auch die BmTierSSchV erfordern die Einhaltung der Vorschriften bei einem Verbringen von Hunden bezüglich der Tollwutimpfung. Entgegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 2 der damals noch geltenden VO (EG) Nr. 998/2003, führten die Kläger im Zeitpunkt der Verbringung der Hundewelpen, obwohl diese noch keine wirksamen Tollwutimpfschutz hatten, weder deren Muttertiere noch Bescheinigungen mit, dass die Welpen seit ihrer Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren wurden, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein.

Zudem ist die Kostenverpflichtung in dieser Höhe verhältnismäßig, da die infolge der langen Bearbeitungszeit des Falles entstandenen hohen Unterbringungs- und Behandlungskosten nach dem 31. Juli 2014 gerade nicht mehr den Klägern auferlegt wurden.

c. Auch die Klage gegen die Kostenentscheidung und Festlegung der Gebühren- und Auslagenhöhe in Nr. 4 und Nr. 5 des Bescheids vom 22. August 2017 bleibt erfolglos. Klägerseits werden keine Einwände, die sich nicht nur gegen die tierschutzrechtlichen Anordnungen selbst richten, vorgebracht und auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit. Die Gebühr in Höhe von 200,00 EUR befindet sich im unteren Bereich des von Nr. 7.IX.10/2.3 der Anlage des Kostenverzeichnisses vorgegebenen Gebührenrahmens von 25,00 EUR bis 5.000,00 EUR für Anordnungen nach § 16a TierSchG.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie

1.
bei Tieren
a)
die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
b)
die Tötung und unschädliche Beseitigung und
2.
bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Vollziehung der Beschlagnahme oder des Vermögensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist.

(2) In den Fällen der Beschlagnahme einer beweglichen Sache ist die Mitteilung mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des Verfahrens über die Herausgabe nach den §§ 111n und 111o zu verbinden.

(3) Wird ein Vermögensarrest vollzogen, so fordert die Staatsanwaltschaft den Anspruchsinhaber zugleich mit der Mitteilung auf zu erklären, ob und in welcher Höhe er den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihm aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wolle. Die Mitteilung ist mit dem Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 111h Absatz 2 und der Verfahren nach § 111i Absatz 2, § 459h Absatz 2 sowie § 459k zu verbinden.

(4) Die Mitteilung kann durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen, wenn eine Mitteilung gegenüber jedem einzelnen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre. Zusätzlich kann die Mitteilung auch in anderer geeigneter Weise veröffentlicht werden. Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder wenn der Anspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts ist. Personendaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit ihre Angabe zur Wahrung der Rechte der Anspruchsinhaber unerlässlich ist. Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekanntmachung.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen,

1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.

(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.

(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.

(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;
4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen,

1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.

(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.

(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.

(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.

(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnisses ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
11.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen,

1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.

(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.

(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen.

(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.

(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.