Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Sept. 2015 - W 6 K 15.415

bei uns veröffentlicht am09.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.415

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. September 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 551

Hauptpunkte:

Neuerteilung der Fahrerlaubnis; wiederholte Alkoholfahrten mit über 2 Promille Blutalkoholkonzentration; Alkoholabhängigkeit; negative medizinisch-psychologische Gutachten; fraglicher Nachweis der Alkoholabstinenz; erhöhter Ethylglucuronid-Wert von 8,1 pg/mg angeblich durch Wick-MediNait; Voraussetzung für Wiedererlangung der Fahreignung (Entwöhnungsbehandlung, nachgewiesene einjährige Abstinenz, positives MPU-Gutachten); fehlender Abstinenznachweis und fehlendes positives Gutachten; keine Einholung eines gerichtlichen Gutachtens; Erfordernis der erneuten Prüfung der theoretischen und praktischen Befähigung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch:

Landratsamt ..., S-str. ..., Bad N.,

- Beklagter -

wegen Neuerteilung der Fahrerlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 9. September 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der am ... 1966 geborene Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

1. Nachdem dem Kläger schon 1998 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK 2,1 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen und später wieder erteilt worden war, entzog ihm das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale mit Strafbefehl vom 21. Januar 2003 die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille. In der Folgezeit legte der Kläger wiederholt medizinisch-psychologische Gutachten vor, wonach zu erwarten sei, dass er auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 8. Februar 2012 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,05 Promille in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.

Mit Antrag vom 13. September 2013 beantragte der Kläger erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Ein vorgelegtes Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 12. Dezember 2013 enthielt die Prognose, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Der Kläger hat dazu verschiedene Haaranalysen vorgelegt. Ein weiteres Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 1. Juli 2014 kam ebenfalls zu einem negativen Ergebnis. Bei einer Haaranalyse habe sich ein Ethylglucuronid-Wert von 8,1 pg/mg ergeben, der über den Grenzwert liege. Der Kläger halte nachweislich der medizinischen Befunde keine Alkoholabstinenz ein. Eine positive Prognose könne vor diesem Hintergrund nicht gestellt werden. Die Darstellung, der Wert sei durch die Einnahme des Medikaments Wick-MediNait gekommen, sei wenig nachvollziehbar. Es fehle an der absoluten Alkoholabstinenz.

Des Weiteren legte der Kläger mit Schreiben vom 28. August 2014 eine Bescheinigung über die Teilnahme an 31 Beratungsterminen in einer psychologischen Praxis bis 2014 vor sowie mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 ein Zertifikat der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG, in welchem dem Kläger bescheinigt werde, dass eine am 20. November 2014 durchgeführte Haaranalyse einen Ethylglucuronid-Wert von weniger als 7,0 pg/mg ergeben habe.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 und 6. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, dass aufgrund des negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 1. Juli 2014 die Fahrerlaubnis derzeit nicht neu erteilt werden könne. Eine eventuelle Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setze zwingend eine positive medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers voraus. Da der Kläger seit 12 Jahren nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis sei, müsse er im Übrigen eine Führerscheinvollprüfung ablegen.

2. Mit Schriftsatz vom 2. April 2015, eingegangen bei Gericht am 11. Mai 2015, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Forderung zur Durchführung einer MPU zu erteilen.

Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen vorbringen, er habe seit dem 15. September 2011 eine Abstinenz ausgeübt und nachgewiesen. Er habe vom 8. Dezember 2011 bis 26. Januar 2012 eine stationäre Alkoholentwöhnungsbehandlung durchgeführt. Es sei festgestellt worden, dass die ermittelte Konzentration von Ethylglucuronid von weniger als 7,0 pg/mg in den vorgelegten Haaranalysen für eine Alkoholabstinenz oder äußerst seltene Alkoholaufnahme spreche. Hierzu habe es eine Ausnahme gegeben, die der Kläger nachvollziehbar mit der Einnahme eines Medikaments, Wick-MediNait, begründet habe. Weiterhin habe sich der Kläger bei einer psychologischen Praxis an insgesamt 31 Terminen zur Beratung und Therapie zu Verhaltensauffälligkeiten und Alkoholfahrten im Straßenverkehr unterzogen. Danach habe sich der Kläger erneut einer freiwilligen Kontrolle einer Alkoholabstinenz des TÜV ... am 3. Dezember 2014 unterzogen. Wider Erwarten habe der Beklagte nun mitgeteilt, dass eine MPU erforderlich sei. Auch bei einer negativen Begutachtung sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Eine solche sei seitens des Beklagten nicht vorgenommen worden. Insoweit rüge der Kläger Ermessensausfall. Der Kläger habe sowohl den Nachweis der Abstinenz wie auch der körperlichen Eignung erbracht, so dass antragsgemäß zu entscheiden sei.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 ließ der Kläger weiter vorbringen, soweit die Haaranalyse vom 7. Februar 2014 als Begründung gegen die Alkoholabstinenz angeführt werde, sei bereits mehrfach glaubhaft auf die Einnahme von Wick-MediNait hingewiesen worden. Im Medikament Wick-MediNait befinde sich Alkohol, so dass eine Einnahme bei einer entsprechenden Erkältung die Ethylglucuronid-Werte beeinflussen könne. Hierüber gingen sowohl der Gutachter wie auch das Landratsamt ungeprüft und leichtfertig hinweg. Die Feststellung vom 7. Februar 2014 sei über Jahre hinweg die einzige, bei welcher ein erhöhter Ethylglucuronid-Wert festgestellt worden sei. Von Seiten des Klägers könne nicht nachvollzogen werden, dass der Sachverständige diese einzige Probe als alleinige Begründung für die Ablehnung nutze und heranziehen möchte. So habe der Kläger sich weiterer freiwilliger Kontrollen seiner Alkoholabstinenz unterzogen. Das Gutachten, auf welches sich die Behörde stütze, sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Natürlich werde sich der Kläger bei Erforderlichkeit eines erneuten Befunds der theoretischen und praktischen Fähigkeiten nicht verschließen.

3. Der Beklagte führte zur Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015 im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis. Da gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung gälten, sei unter anderem Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, dass er gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Die notwendigen Anforderungen hinsichtlich der Alkoholproblematik seien in Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV näher beschrieben. Da der Kläger wiederholt unter Alkoholeinfluss Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begangen habe, sei gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV i. V. m. § 8.1 der Anlage 4 zur FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu Recht gefordert worden. Das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 12. Dezember 2013 komme nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass der alleinige Alkoholverzicht für eine stabile Verhaltensänderung nicht ausreiche und dass zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum vom Kläger nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten. Im zuletzt vorgelegten Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV ... vom 1. Juli 2014 beweise die Haaranalyse bezüglich des Untersuchungstages vom 7. Februar 2014 einen erhöhten Ethylglucuronid-Wert in Höhe von 8,1 pg/mg auf. Dieser Wert spreche für einen gelegentlichen bis moderaten Alkoholkonsum. Die verkehrsmedizinische Voraussetzung der Begutachtungsleitlinien erfordere im Fall einer Alkoholabhängigkeit, die der Kläger im Rahmen des Begutachtungsverfahrens selbst eingeräumt habe, eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und im Anschluss eine einjährige Abstinenz, die durch verwertbare Vorbefunde gestützt sein müsse. Aufgrund des Ergebnisses der Haaranalyse könne eine Alkoholabstinenz nicht angenommen werden. Die Begründung mit Einnahme von Wick-MediNait sei wenig nachvollziehbar. Aber selbst wenn das letztlich zuträfe, wäre es ebenfalls als kritisch zu bewerten, weil es als Versuch gesehen werden könne, dass Gebot der absoluten Alkoholabstinenz zu umgehen. Aus Sicht des Beklagten sei es nicht zu beanstanden, dass die Begutachtungsstelle vor diesem Hintergrund keine positive psychologische Prognose im Hinblick auf die künftigen Verkehrsteilnahme des Klägers abgegeben habe. Im Übrigen gehe der Beklagte aufgrund der langen Dauer der Fahrerlaubnisentziehung von insgesamt über 12 Jahren davon aus, dass der Kläger die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze, so dass gemäß § 20 Abs. 2 FeV eine theoretische und praktische Prüfung des Klägers zum Nachweis erforderlich sei, dass er die erforderliche Befähigung zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs besitze.

4. Das Gericht übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 19. September 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte den bereits schriftlich angekündigten Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 2. April 2015. Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift wird verwiesen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B noch auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne der Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV nicht nur dazu berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Eignungszweifel zu ergreifen. Geht es wie hier um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel i. S.v. Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung der Eignungszweifel wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV. Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Die Nichtfeststellbarkeit der Eignung geht zulasten des Bewerbers. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen (VGH BW, U.v.7.7.2015 - 10 S 116/15 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41).

Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV schließt die Abhängigkeit von Alkohol die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die Wiedereignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann erst nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung angenommen werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Dabei kann die Abstinenz nur dann als hinreichend stabil angesehen werden, wenn dieser ein tiefgreifender Einstellungswandel des Betroffenen zugrunde liegt. Dies ist durch eine psychologische Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2e FeV zu klären (BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 11 CS 15.1142 - juris; B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris; B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris). Darüber hinaus ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat, bzw. nach Nr. 2c, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

2. Auf der Basis dieser Rechtslage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - im Falle einer wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangenen Kraftfahreignung - die Voraussetzung für die Wiedererlangung von Kraftfahreignung und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (soweit wie hier kein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt) erst dann wieder gegeben, wenn

1. sich der Kraftfahrer erfolgreich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat,

2. er sich nachgewiesenermaßen ein Jahr lang des Konsums von Alkohol enthalten hat und

3. ein gegen Ende des nachgewiesenen einjährigen Abstinenzzeitraums durchgeführtes medizinisch-psychologisches Gutachten ergeben hat, dass es bei ihm zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen ist (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris, Rn. 29 ff.; ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa BayVGH, B.v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1204 - juris; B.v. 16.7.2015 - 11 CS 15.1142 - juris; B.v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris; B.v. 26.11.2014 - 11 CS 14.1895 - juris; B.v. 13.10.2014 - 11 CE 14.1987 - juris; B.v. 7.10.2014 - 11 C 14.1809 - juris).

Das Erfordernis des Nachweises der Alkoholabstinenz resultiert unmittelbar aus der Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Menschen und Sicherheit, Heft M 115, gültig ab 1.5.2014, S. 72 f.) besagen unter Nr. 3.13.2 ausdrücklich, dass nach Alkoholabhängigkeit die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als gegeben angesehen werden können, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt ist, dass dauerhafte Abstinenz besteht. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen. Hierzu sind regelmäßig - unvorhersehbar angeordnete (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 11 C 08.2018 - juris; B.v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris) - Urinkontrollen bzw. Haaranalysen durch geeignete Stellen erforderlich (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2015, S. 165). Anamnestische Angaben sowie sonstige Behauptungen des Kraftfahrzeugführers ohne Abstinenznachweis genügen nicht, ebenso rechtfertigen finanzielle Aspekte nicht die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für einen Kraftfahrer, dessen Kraftfahreignung nicht entsprechend der oben genannten Vorgaben belegt ist.

Zusammengefasst bedarf es vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis eines für den Kläger positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens, welches seinerseits den Nachweis der einjährigen Alkoholabstinenz voraussetzt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Neuerteilungsverfahren verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Der Nachweis der Alkoholabstinenz sowie die Beibringung des Gutachtens sind zwingende Voraussetzungen (BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 11 CS 15.1142; B.v. 13.10.2014 - 11 CE 14.1987 - juris; B.v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris; VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - juris).

3. Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Kläger zum bei der hier vorliegenden Untätigkeitsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v.13.3.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74) keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Denn er hat weder eine durchgehend einjährige Alkoholabstinenz bis zur mündlichen Verhandlung am 9. September 2015 nachgewiesen - der letzte Nachweis zur Alkoholabstinenz aufgrund einer Haaranalyse stammt aus dem Jahr 2014 -, noch kann er ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorweisen. Im Gegenteil besagt das vorliegende Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 1. Juli 2014 ausdrücklich, dass zu erwarten sei, dass der Kläger das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fachsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Dabei schafft das Ergebnis des Gutachtens zusätzlich eine neue Tatsache, die eine selbstständige Bedeutung hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 - 11 ZB 15.609 - juris; B.v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris).

Das Vorbringen der Klägerseite führt zu keiner anderen Beurteilung.

Der Kläger hat seine einjährige Alkoholabstinenz nicht nachgewiesen. Dem klägerischen Einwand kann nicht gefolgt werden, der erhöhte Wert in der Haaranalyse vom 7. Februar 2014 mit Ethylglucuronid (EtG) in einer Konzentration von 8,1 pg/mg sei auf die krankheitsbedingte Einnahme von Wick-MediNait zurückzuführen und habe außer Betracht zu bleiben; sie beeinträchtige nicht den Nachweis der einjährigen Abstinenz. Das Gericht ist - ebenso wie das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 1. Juli 2014 und die Fahrerlaubnisbehörde - nicht vom Nachweis der Abstinenz überzeugt. Der Kläger hat zum einen selbst eingeräumt, mit Wick-MediNait Alkohol konsumiert zu haben, obwohl - wie schon aus den vorhergehenden medizinisch-psychologischen Gutachten klar ersichtlich - ein absoluter Alkoholverzicht Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung ist. Zum anderen ist durch den EtG-Wert von 8,1 pg/mg zweifelsfrei belegt, dass der Kläger die zwingend erforderliche Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat. Denn wenn die notwendige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens eine absolute Alkoholabstinenz voraussetzt, muss diese Abstinenz durch eine entsprechende Urin- bzw. Haarprobe nachgewiesen werden. In Gestalt der Bestimmung des EtG-Wertes steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 - 11 CE 11.159 - juris; B.v. 10.2.2009 - 11 C 08.2018 - juris; B.v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris; siehe auch VGH BW, B.v. 14.8.2014 - 10 S 936/14 - DÖV 2014, 1026). Die Aussagen des Klägers zu seiner angeblichen Alkoholabstinenz sind nicht geeignet dem so belegten Alkoholkonsum in Zweifel zu ziehen.

Das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 1. Juli 2014 bemängelt zu Recht die fehlende Alkoholabstinenz des Klägers. Das Gutachten führt auf Seite 12 dazu aus, dass die Darstellung des Klägers, der erhöhte EtG-Wert sei auf die Einnahme des Medikaments Wick-MediNait zurückzuführen, wenig nachvollziehbar ist. Den Einwand des Klägers, er habe nie gedacht, dass ein solches Medikament bei einer Haaranalyse anschlagen würde, belegt nach Auffassung des Gerichts zum einen, dass sich der Kläger des Alkoholkonsums bewusst gewesen ist und lediglich angenommen hat, es falle bei einer Haaranalyse nicht auf. Das Gericht hat zum anderen Zweifel, ob der erhöhte EtG-Wert tatsächlich allein vom medizinischen Konsum des Medikaments Wick-MediNait herrührt. Wick-MediNait-Flaschen werden in einer Größe von 90 ml bzw. 180 ml angeboten. Der Alkoholgehalt beträgt 18% Volumen-Alkohol. Der Kläger hat sich indessen nicht näher dazu ausgelassen, welche Mengen Wick-MediNait er wie oft und in welchem Zeitraum zu sich genommen hat. Zudem besteht nach Überzeugung des Gerichts grundsätzlich kein medizinisches Erfordernis, das alkoholhaltige Medikament Wick-MediNait einzunehmen. Das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG weist zu Recht darauf hin, dass auch die Vermeidung von alkoholhaltigen Medikamenten Teil der Therapie gewesen ist. Es führt weiter nachvollziehbar aus, selbst wenn man davon ausgeht, dass der hohe EtG-Wert allein durch ein Medikament gekommen ist, ist dies nicht weniger kritisch zu bewerten, da es deutlich macht, über welchem Umwege der Kläger versucht, das Gebot der absoluten Alkoholabstinenz zu umgehen. Selbst wenn der Kläger irrtümlich der Meinung gewesen wäre, Wick-MediNait hätte keinen Alkohol, hätte er dies schon bei der ersten Einnahme feststellen können und einen weiteren Konsum unterlassen müssen. Die Einlassungen des Klägers zur Erklärung des erhöhten EtG-Wertes mit dem Verweis auf Wick-MediNait geben zu Recht Anlass zu der Feststellung, dass eine günstige Prognose im Hinblick auf eine künftige Verkehrsteilnahme ohne Alkoholeinfluss nicht gestellt werden kann.

Das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 1. Juli 2014 ist zudem eine neue Tatsache mit eigenem Bedeutungsgehalt, das gegen die Kraftfahreignung des Klägers spricht. Das Gutachten ist nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und verwertbar. Es stellt widerspruchsfrei und schlüssig die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen der Nichteinhaltung der Alkoholabstinenz fest. Das Gutachten geht von einer zutreffenden Fragestellung fest. Das Gutachten stammt von wissenschaftlichen Spezialisten einer eigens für eine solche Begutachtung geschaffenen Untersuchungsstelle und beruht auf dem laufenden Stand der wissenschaftlichen Untersuchungs- und Erkenntnismethoden. Die Begutachtungs-Leitlinien werden zugrunde gelegt. Für eine Voreingenommenheit oder für Emotionen seitens der Gutachter bei der Beurteilung des Falles, fehlt jeder Anhaltspunkt. Das Gutachten ist auch in sich frei von Widersprüchen. Es legt umfänglich dar, auf welcher Grundlage es beruht und welche Überlegungen zur Beurteilung des Klägers geführt haben. Das Beweisergebnis der Begutachtung lässt sich demnach auf seine Richtigkeit überprüfen. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, welche Feststellungen der Gutachter aufgrund der Untersuchung des Klägers getroffen hat. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Gutachten die wesentlichen Grundlagen, Anknüpfungspunkte und Schlussfolgerungen nachprüfbar darlegt. Die Anforderungen der Anlage 4a zur FeV werden berücksichtigt.

Konkret fußt das Gutachten auf der Haaranalyse vom 7. Februar 2014 das eine EtG-Konzentration von 8,1 pg/mg nachweist. Der Nachweis von EtG im Haar in einer Konzentration von 7 bis 30 pg/mg spricht nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand für einen gelegentlichen bis moderaten Alkoholkonsum (bis max. 60 gr. Alkohol/Tag). Durch den EtG-Wert der Haaranalyse ist beweiskräftig belegt, dass beim Kläger von einem gelegentlichen bis moderaten Alkoholkonsum auszugehen ist. Die erforderliche Alkoholabstinenz kann nicht angenommen werden (vgl. Bl. 11 des Gutachtens). Weiter hält das Gutachten (vgl. Bl. 12) die Einlassung des Klägers zur Einnahme des Medikaments Wick-MediNait für nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn man die Einnahme von Wick-MediNait zugrunde legt, geht das Gutachten plausibel davon aus, dass dieser Umstand jedenfalls kritisch zu bewerten ist, weil die Alkoholabstinenz - über den Umweg eines Medikaments - nicht eingehalten wurde. Der gutachterliche Schluss auf die Nichteignung ist gerechtfertigt. Denn das Nichtbestehen einer Alkoholabhängigkeit lässt sich nicht bereits dann mit erforderlicher Sicherheit bejahen, wenn es einen (ehedem) alkoholabhängigen Menschen ein Jahr gelungen sein sollte, keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Als überwunden kann eine Abhängigkeit vielmehr erst dann gelten, wenn die körperlichen und seelischen Mechanismen, die den Betroffenen haben „süchtig“ werden lassen, in einem Ausmaß eliminiert oder korrigiert werden können, dass die Prognose begründet ist, der Betroffene werde sich in seinem Handeln auf Dauer nicht mehr von diesem somatischen bzw. psychischen Gegebenheiten terminieren lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2014 - 11 CE 14.1987 - juris). Dieser Schluss rechtfertigt sich dann nicht, wenn die Alkoholabstinenz durch Einnahme - nicht medizinisch indizierter - alkoholhaltiger Medikamente bewusst missachtet wird.

Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung, konkret die nachgewiesene Einhaltung der Alkoholabstinenz und die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens über einen stabilen und tiefgreifenden Einstellungswandel, fehlen, ist die von Klägerseite - offenbar - begehrte isolierte Anfechtung des Gutachtens der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG vom 1. Juli 2014 mit dem Ziel, bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gutachtens dem Kläger die Fahrerlaubnis zu erteilen, schon deshalb nicht geeignet, weil die Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht gleichsam zur positiven medizinisch-psychologischen Feststellung der Kraftfahreignung führt, zumal das Gericht auf dem Beurteilungszeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat. Vor diesem Hintergrund besteht seitens des Gerichts auch keine Veranlassung, etwa durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben. Denn abgesehen vom ohnehin fehlenden Abstinenznachweis ist ein solches Gutachten kein geeignetes Beweismittel. Vielmehr obliegt es nach der Systematik der Fahrerlaubnisverordnung dem Fahrerlaubnisinhaber, ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Die positive Feststellung der Kraftfahreignung kann nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (vgl. §§ 11 Abs. 3, 66 FeV) erfolgen, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Der Kläger hat sich nicht bereit erklärt, aktuelle Abstinenznachweise vorzulegen sowie über den Weg der Fahrerlaubnisbehörde ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Er greift vielmehr nur das bisher vorliegende Gutachten an und begehrt insofern eine gerichtliche Klärung. Dadurch kann aber seine Fahreignung nicht abschließend positiv festgestellt werden (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2015 - 10 S 116/15 - juris). Ein sonstiges Gutachten, welches nicht von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wird, mag zur Erschütterung oder Widerlegung des von der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co KG erstellten Gutachtens geeignet sein, es ist aber nicht zum positiven Nachweis der Fahreignung geeignet (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 15.290 - juris; B.v. 26.11.2014 - 11 CS 14.1895 - juris). Wenn die Rechtsordnung zur Klärung von Eignungszweifeln die Vorlage eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens durch eine bestimmte Stelle verlangt, können eventuelle Lücken und Mängeln, die eine solche Ausarbeitung aufweist, ihrerseits nur durch ein Gutachten behoben werden, das ebenfalls die entsprechend normativ vorgegebenen Anforderungen erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 - juris). Auch die von Klägerseite angeführte Teilnahme an 31 Beratungsterminen in einer psychologischen Praxis kann ein erforderliches medizinisch-psychologisches Gutachten nicht ersetzen.

4. Auf die weitere Frage des Erfordernisses einer theoretischen und praktischen Prüfung des Klägers zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nach § 20 Abs. 2 FeV i. V. m. § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV infolge der über 12 Jahre langen Dauer seit der letzten Fahrerlaubnisentziehung, auf das der Beklagte hingewiesen und dem die Klägerseite nicht widersprochen hat, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000,00 EUR festzusetzen, weil der Kläger eine Fahrerlaubnis der Klasse B begehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

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(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde

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(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewus

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 16 Theoretische Prüfung


(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und2. mit den

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(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Aufgrund verschiedener Vorfälle unter Alkoholeinfluss hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller am 16. Juli 2014 zur Überprüfung seiner Fahreignung an. Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 machte er geltend, er nehme seit Monaten keinen Alkohol mehr zu sich. Er habe sich stationär freiwillig und ohne Entgiftungsmedikation vom 10. bis 29. April 2014 im Bezirkskrankenhaus aufgehalten. Seitdem befinde er sich täglich bei der Suchtambulanz. Ab 18. August 2014 werde er dort im Rahmen einer ambulanten Nachsorge verbleiben. Zudem besuche er einmal wöchentlich eine „Kreuzbund“-Gruppe. Zweifel an seiner Fahreignung bestünden daher nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete am 7. August 2014 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Das Gutachten der TÜV Life Service GmbH vom 20. November 2014 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe, müsse durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden. Bei dem Vorfall vom 30. März 2014 habe es sich um einen Rückfall gehandelt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Antragsteller erklärte daraufhin, er sei mit einer solchen Begutachtung einverstanden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV an. Es sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen würden, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden könnten, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe, eine Stabilität der Abstinenz vorliege und ein Abstinenzzeitraum von 12 Monaten nachgewiesen sei und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 16. April 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Vorlage des Führerscheins (Nr. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs an (Nr. 3). Die Fahrerlaubnis sei nach § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, da der Antragsteller das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe.

Über die gegen den Bescheid vom 16. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 15.600). Der Antragsteller legte im Klageverfahren eine Bestätigung der Kompass Drogenhilfe GmbH vom 1. Dezember 2014 vor, mit der bestätigt wird, er habe vom 26. Mai 2014 bis 30. August 2014 eine ganztägige ambulante Therapie absolviert und die täglich durchgeführten Alkoholkontrollen seien negativ verlaufen. Die Zukunftsprognose sei positiv. Des Weiteren legte er zwei negative Laborberichte über Haaruntersuchungen von jeweils ca. drei Zentimetern vom 23. Januar 2015 und 29. April 2015 vor. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2015 abgelehnt. Der Antragsgegner habe die Vorlage eines Gutachtens verlangen können, da die in den Behördenakten dokumentierten wiederholten Auffälligkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit einer hohen Alkoholisierung Tatsachen darstellten, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden. Ein solches Gutachten habe er nicht vorgelegt. Der Antragsgegner habe auch keine längere Frist für die Vorlage des Gutachtens einräumen müssen, denn im vorliegenden Verfahren sei geprüft worden, ob die Fahreignung noch bestehe und nicht ob sie wiedererlangt worden sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er habe ein Jahr Abstinenz nachgewiesen und seine Alkoholkrankheit erfolgreich überwunden. Die vorgelegten Analysen der Labore K. und Dr. G. seien ausreichend aussagekräftig. Er sei auf dem richtigen Weg und eine MPU nicht mehr erforderlich. Er benötige die Fahrerlaubnis, da er sonst seinen Arbeitsplatz nicht erreichen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, denn die Klage wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl. S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung erst wieder hergestellt, wenn die Abhängigkeit nach einer Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist und gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Hier hat die TÜV ... Life Service GmbH mit ärztlichem Gutachten vom 20. November 2014 festgestellt, der Antragsteller sei alkoholabhängig und es habe sich bei dem Vorfall vom 30. März 2014 um einen Rückfall gehandelt. Die im Gutachten festgestellte Alkoholabhängigkeit hat der Antragsteller nicht bestritten, sondern sich mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einverstanden erklärt. Um zu klären, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, ordnete die Fahrerlaubniserlaubnisbehörde deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV an. Dieses Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht und es konnte daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Anordnung des Gutachtens nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV hätte gestützt werden können, da nach der Entwöhnungsbehandlung im April 2014 offensichtlich noch kein ausreichend langer Zeitraum verstrichen war, um eine Abstinenz von zwölf Monaten nachzuweisen, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Fahrerlaubnis hätte dann gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV entzogen werden müssen, da Alkoholabhängigkeit vorlag und keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV bestanden (vgl. zu einem solchen Fall, BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris).

Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nicht wiedererlangt. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; BayVGH, B. v. 10.06.2015 - 11 CS 15.745 - juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen (Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV, Rn. 28). Unstreitig hat der Antragsteller nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen vom 10. bis 29. April 2014 eine Entziehungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus durchlaufen. Bis zum Bescheiderlass am 16. April 2015 hat er aber weder eine einjährige Abstinenz nach der Entziehungsbehandlung noch einen stabilen Einstellungswandel nachgewiesen. Soweit er mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 auf Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung hinweist, verkennt er, dass sich diese Nummer auf den Fall des Alkoholmissbrauchs bezieht, bei dem zur Wiedererlangung der Fahrgeeignetheit nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens ausreichend ist. Bei ihm wurde demgegenüber aber Alkoholabhängigkeit diagnostiziert.

Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Auch der mögliche Verlust des Arbeitsplatzes kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen, denn es kann in Anbetracht der von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer deren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auch nicht vorübergehend hingenommen werden.

Der Antragsteller hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beantragen. Die positiv durchlaufene Therapie bei der Kompass Drogenhilfe GmbH vom 26. Mai 2014 bis 30. August 2014 sowie die zwei negativen Haargutachten vom 23. Januar 2015 und 29. April 2015 können dann Berücksichtigung finden. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde jedoch auch im Neuerteilungsverfahren verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1968 geborene Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs versehene Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Ihr war bereits mit Bescheid vom 12. August 2011 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem ein ärztliches Gutachten vom 4. Mai 2011 eine in der Vergangenheit bestehende Alkoholabhängigkeit festgestellt und die Antragstellerin das daraufhin geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Februar 2012 erhielt sie am 23. Februar 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen neu erteilt. Dem Gutachten gingen vier Haaranalysebefunde vom 31. Mai 2011 bis 11. Januar 2012 voraus. Bei der Antragstellerin bestünde Krankheitseinsicht bezüglich ihrer Alkoholabhängigkeit; ihr sei bewusst, dass eine lebenslange Abstinenz notwendig sei.

Am 11. Februar 2014 wurde sie durch die Polizei wegen Selbstgefährlichkeit infolge psychischer Störungen im Bezirkskrankenhaus Mainkofen untergebracht (bis 18.2.2014, Entlassungsdiagnose: Anpassungsstörungen). Laut Polizeibericht vom 28. März 2014 war der Unterbringung ein Streit der Antragstellerin mit ihrer Schwester und ihrer Tochter vorausgegangen, nachdem diese eine halbvolle Wodkaflasche in einer von ihr mitgebrachten Plastiktasche gefunden hatten. Nach Angaben der Tochter hielt diese die Antragstellerin davon ab, vom Balkon zu springen. Die Antragstellerin konnte dann von der Polizei in ihrem Pkw auf einem nahe gelegenen Friedhof angetroffen werden; ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,63 mg/l ergeben, zwei spätere Blutproben eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 und 1,23 Promille. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Nachtrunk nicht auszuschließen sei und auch die Fahrereigenschaft nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können.

Ein Arzt des staatlichen Gesundheitsamts führte auf einem Formblatt vom 11. März 2014 aus, aus Sicht des Gesundheitsamts bestünden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Antragstellerin sei daher durch einen Facharzt für Psychiatrie zu untersuchen. Angekreuzt wurde „8.1 Alkoholmissbrauch und 8.3 Alkoholabhängigkeit (sichere Diagnose)“.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, ihre Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu belegen. Die Fragestellung lautete:

„Liegen bei der Antragstellerin körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden können? Hat die Antragstellerin die Alkoholabhängigkeit überwunden? Liegt ein ausreichender Abstinenzzeitraum vor? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird?“

Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, obwohl sich die Antragstellerin zunächst mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, entzog das Landratsamt ihr mit Bescheid vom 1. Juli 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2014 ablehnte. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2014 ab. Hiergegen ließ die Antragstellerin Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (11 ZB 14.2017), über den noch nicht entschieden ist.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2014 legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen ließe, sei nach den konkreten Umständen nicht gegeben; die Antragstellerin sei vom Arzt des Gesundheitsamts nicht untersucht worden, so dass diesem keine Feststellungen in Bezug auf Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit möglich gewesen seien. Darüber hinaus habe der Arzt sowohl Alkoholmissbrauch als auch Alkoholabhängigkeit angekreuzt, obwohl die beiden Alternativen sich gegenseitig ausschlössen. Die Behörde habe die Anordnung der Begutachtung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt. Diese Vorschrift erfasse jedoch allein Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis noch nicht entzogen gewesen sei, es also einem Ersterwerber um die Erteilung der Fahrerlaubnis gehe. Diese Voraussetzung liege bei der Antragstellerin nicht vor, da ihr die Fahrerlaubnis schon einmal entzogen und aufgrund eines positiven Gutachtens wieder erteilt worden sei. Entgegen der Auffassung der Behörde sei keine lebenslange Abstinenz erforderlich, um eine Alkoholabhängigkeit auszuschließen. Auch der Umstieg auf kontrolliertes Trinken sei möglich; es komme auf den Einzelfall an. Bestritten werde, dass bei der Antragstellerin am 11. Februar 2014 eine Alkoholisierung von 1,26 Promille vorgelegen habe. Die Einweisung ins Bezirksklinikum sei auch nicht aufgrund einer Alkoholisierung, sondern aufgrund einer frei erfundenen Behauptung, die Antragstellerin würde sich etwas antun, erfolgt. Der Alkoholgenuss der Antragstellerin habe nicht in Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden. Die Behörde sei daher nicht zur Anordnung der Begutachtung berechtigt gewesen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Entscheidung des Erstgerichts sei zutreffend. Selbstständig tragend habe das Erstgericht die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids auch zutreffend aus der unter dem 11. März 2014 amtsärztlich diagnostizierten aktuellen Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin hergeleitet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde sei diese Diagnose nicht widersprüchlich. Der Amtsarzt habe lediglich als Folge der sicheren Diagnose Alkoholabhängigkeit annexartig auch das fehlende Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahrzeugführung attestiert.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Zwar ist die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 16. April 2014 nach der Rechtsprechung des Senats rechtswidrig, da in der vorliegenden Konstellation kein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden durfte und deswegen der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt ist; jedoch ist offen, ob die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der besonderen Umstände des Falls auch ohne Gutachten von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen durfte. Die deshalb erforderliche Folgenabwägung (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10; B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13), steht hier einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen.

1. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, „wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“. Die zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt, nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu prüfen sind. Eine solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht, dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aber nicht nur in (Neu-)Erteilungs-, sondern auch in Verwaltungsverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigt, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. zum Ganzen ausführlich BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - SVR 2011, 275 Rn. 36 ff.).

Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es auch seit der am 30. Oktober 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf. Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkohol-abhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären ist, ob Abhängigkeit „noch besteht“ (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen und dem Betroffenen deshalb - möglicherweise zu Unrecht - eine Fahrerlaubnis erteilt wurde). Denn in diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallsverdacht als auch in Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, durch den Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien (a. a. O.) vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.2010, a. a. O., Rn. 47).

Hier wollte die Fahrerlaubnisbehörde trotz andersartiger Fragestellung nicht wissen, ob die Antragstellerin ihre Alkoholabhängigkeit überwunden hat (nicht mehr besteht), sondern ob diese aufgrund der Ereignisse am 11. Februar 2014 wieder besteht oder trotz des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Februar 2011, das zur Bejahung ihrer Fahreignung und zur Fahrerlaubniserteilung an die Antragstellerin geführt hat, immer noch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholanhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV festgestellt wird. Zwar ist zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit nicht nur eine Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz von in der Regel einem Jahr nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern auch eine positive psychologische Beurteilung, wonach es zu einem tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sein muss, der die Erwartung begründet, der Betroffene werde auch künftig alkoholabstinent leben; gleichwohl kann, trifft die Prognose nicht zu, die medizinisch-psychologische Begutachtung nach der Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV nicht erneut angeordnet werden. Eine solche Auslegung der Vorschrift ist nach dem oben Ausgeführten nicht möglich.

2. Offen ist jedoch die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde hier nicht ausnahmsweise von einem Rückfall der Antragstellerin in die Alkoholabhängigkeit und daher von ihrer Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten ausgehen durfte, vgl. § 11 Abs. 7 FeV.

Zwar können zum Nachweis einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin wohl nicht die Angaben des Gesundheitsamts vom 11. März 2014 herangezogen werden. Einleitend heißt es dort lediglich, dass Zweifel bei der Antragstellerin an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und die Antragstellerin deshalb von einem Arzt für Psychiatrie zu untersuchen sei. Soweit der Arzt dann Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit angekreuzt hat, ist das noch keine Feststellung im Sinne einer Diagnose, sondern gibt nur den für sinnvoll gehaltenen Untersuchungsgegenstand vor, wie auch der Hinweis, wonach die Untersuchung unter Beachtung der Begutachtungs-Leitlinien durchzuführen sei, zeigt.

Nach Auffassung des Senats sind die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin erneut oder immer noch alkoholabhängig ist, hier so erheblich, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Erwägung zu ziehen, einen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (Schluss auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens) gestützten Bescheid trotz fehlerhafter Gutachtensbeibringungsanordnung auf die Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 7 FeV zu stützen und auch ohne ärztliches Gutachten von der Fahrungeeignetheit der Antragstellerin auszugehen.

Das kann der Fall sein, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (vgl. zu einem Fall des Gammaalkoholismus NdsOVG, B. v. 24.7.2014 - 12 ME 105/154 - zfs 2014, 595).

Bei der Antragstellerin ist nach Aktenlage von einer langjährigen Alkoholabhängigkeit oder mehreren Rückfällen auszugehen.

Am 16. Februar 2010 war die Antragstellerin schwer alkoholisiert und in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt (Polizeibericht vom 17.2.2010). Am 1. Mai 2010 beging sie einen Suizidversuch durch Aufhängen. Am 15. Juli 2010 wurde sie ins Bezirkskrankenhaus Mainkofen nach exzessivem Alkoholgenuss eingeliefert. Laut Bericht vom 20. Juli 2010 wurde sie infolge einer psychischen Krankheit untergebracht. Sie hatte sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erneut betrunken und wurde mit einer AAK von 1,21 mg/l in ihrem Pkw sitzend angetroffen. Laut Entlassungsbericht des BKH Mainkofen vom 24. August 2010 war die Diagnose akute Alkoholintoxikation, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Anpassungsstörung. In der Untersuchung zum ärztlichen Gutachten vom 13. April 2011 erklärte die Antragstellerin, sie habe mit 16 Jahren erstmalig Bier konsumiert und im Laufe der Jahre den Alkoholkonsum gesteigert. An arbeitsfreien Tagen habe sie Alkohol teilweise bis zur Bewusstlosigkeit getrunken. Zuletzt habe sie nur Schnaps getrunken. Die Höchstdosis sei bis zu einer Flasche Wodka (0,75 l) gewesen. Sie habe viel Streit mit den Schwiegereltern gehabt und sich in früheren Jahren schon mehreren Entgiftungsbehandlungen unterzogen (im Jahr 1999/2000 sechs Wochen im BKH Mainkofen). Sie habe bereits im Jahr 2000 Wodka getrunken in der Zeit mit ihrem früheren Ehemann. Sie habe Schwierigkeiten mit der Tochter gehabt und unter Depressionen gelitten. Sie habe sich bewusst Wodka ausgesucht und das Glas immer auf Ex ausgetrunken, damit sie schneller eine Wirkung spüre gegen die Ängste und die Zukunftssorgen. Aus einem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten vom 11. August 2011 ergibt sich, dass die Antragstellerin vom 8. September 2010 bis 12. Januar 2011 stationär in der Saaletalklinik behandelt wurde; ferner gehe aus dem der Gutachterin überlassenen Therapiebericht der Saaletalklinik vom 17. Januar 2011 hervor, dass sich die Antragstellerin bereits 2000 wegen einer massiven Alkoholproblematik einer Entgiftungsbehandlung habe unterziehen müssen.

Angesichts dieser Vorgeschichte spricht der neuerliche Alkoholabusus mit einer AAK von 0,63 mg/l bzw. einer BAK von 1,35 Promille am 11. Februar 2014 verbunden mit erneuten familiären Streitigkeiten (evtl. mit Suizidversuch) und ausgeführt nach demselben Konsummuster (mitgeführte Wodkaflasche in der Tasche) für einen erneuten Rückfall in die Krankheit. Es kann offen bleiben, ob und in welcher Weise im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgen muss. Der Fahrerlaubnisbehörde ist es jedenfalls unbenommen, noch im laufenden Verfahren die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV anzuordnen; die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach dem Vorfall am 11. Februar 2014 offensichtlich vor.

Die Folgenabwägung bei - unterstellt - offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, gebietet hier, es vorläufig bei der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids zu belassen. Denn im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ obliegt (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160/164), kann es nicht verantwortet werden, der Antragstellerin ohne vorherige positive medizinische Begutachtung die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht Personen, die alkoholabhängig sind, grundsätzlich - d. h. ohne dass weitere, ihnen nachteilige Tatsachen hinzukommen müssen - als fahrungeeignet an. Die Antragstellerin wurde zudem bereits zweimal in ihrem Pkw sitzend schwer alkoholisiert angetroffen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie weder eine Abstinenzbehauptung aufgestellt noch Abstinenznachweise vorgelegt. Vielmehr lässt sie geltend machen, es sei wissenschaftlich bei ehemals Alkoholabhängigen auch ein Umstieg auf kontrolliertes Trinken möglich. Daran bestehen bei der Antragstellerin erhebliche Zweifel; das widerspricht auch dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 9. Februar 2012, wonach eine lebenslange Abstinenz notwendig sei. Davon dürften grundsätzlich auch die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ausgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.

Der Antragstellerin wurde nach Entzug der Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 3. Dezember 2003 wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) aufgrund eines positiven Fahreignungsgutachtens vom 7. Juli 2004 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und M am 22. Juli 2004 wieder erteilt. Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Straubing, wonach die Antragstellerin am 5. Januar 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille in das Krankenhaus Straubing eingeliefert worden sei und dort angegeben habe, seit Jahren an einer Alkoholsucht zu leiden, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf aufgrund einer Untersuchung am 22. Mai 2013 und des herangezogenen Entlassungsberichts des Bezirksklinikums Mainkofen vom 21. Januar 2013 zu dem Ergebnis kam, bei der Antragstellerin liege eine nicht überwundene Alkoholabhängigkeit vor, entzog ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2013 die Fahrerlaubnis. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2013 (RN 8 K 13.1327) abgewiesen.

Am 21. Januar 2014 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem sie der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht nachkam, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2014 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 zurückgewiesen. Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden.

Den Antrag der Antragstellerin vom 21. Juli 2014, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.07.2014 und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.07.2014 anzuordnen“, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 11. August 2014 abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei unzulässig. Auch ein Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten, könne wegen der gutachterlich festgestellten nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin und des nicht vorgelegten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens keinen Erfolg haben.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, im Beschwerdeverfahren werde nur noch die vorläufige Erteilung der „auflagefreien Fahrerlaubnis“ erstrebt. Das Verwaltungsgericht habe die Bedenken gegen das seinerzeit vorgelegte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin habe ihre Fahreignung mit einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 4. August 2014 nachgewiesen. An der Qualifikation des Gutachters bestünden keine Zweifel. Die Antragstellerin sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen, um ihre Arbeitslosigkeit zu überwinden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (Erfordernis eines bestimmten Antrags, Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung) erfüllt. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den erstinstanzlich nicht ausdrücklich gestellten, vom Verwaltungsgericht allerdings unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Umdeutung erörterten Antrag nach § 123 VwGO überhaupt zulässig ist. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich kein Anspruch auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis unter Verzicht auf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach überwundener Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung erst wieder anzunehmen, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Anlage 4 Nr. 8.4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Des Weiteren muss es bei dem Betroffenen zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sein. Das Nichtbestehen einer Abhängigkeit lässt sich nicht bereits dann mit der erforderlichen Sicherheit bejahen, wenn es einem (ehedem) alkoholabhängigen Menschen ein Jahr lang gelungen ist, keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Als überwunden kann eine Abhängigkeit vielmehr erst dann gelten, wenn die körperlichen und seelischen Mechanismen, die den Betroffenen haben „süchtig“ werden lassen, in einem Ausmaß eliminiert oder korrigiert werden konnten, dass die Prognose begründet ist, der Betroffene werde sich in seinem Handeln auf Dauer nicht mehr von diesen somatischen bzw. psychischen Gegebenheiten determinieren lassen (BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 43).

Die Antragstellerin hat im Verfahren zum Entzug ihrer Fahrerlaubnis ein Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf beigebracht, dem zufolge bei ihr eine nicht überwundene Alkoholabhängigkeit vorliegt. Hierdurch ist die von der Antragsgegnerin für die Anordnung zur Gutachtensbeibringung im Wiedererteilungsverfahren angenommene Alkoholabhängigkeit hinreichend belegt. Die Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf hat auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben u. a. an einer überwundenen Borreliose leidet (S. 4 des Gutachtens) und dass bei ihr am 5. Januar 2013 gegen 6:00 Uhr zwar eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille, ca. vier Stunden später aber lediglich eine Atemalkoholkonzentration von 0,22 mg/l festgestellt wurde (S. 2 des Gutachtens). Dem Gutachten zufolge (S. 5) hat sie jedoch angegeben, bei ihrem „Rausch“ am 5. Januar 2013 über drei Tage „alles getrunken“ zu haben, „was da war“. Außerdem habe sie bei der Untersuchung am 22. Mai 2013 erklärt, den letzten Alkohol im April (2013) zu sich genommen zu haben. Die Diagnose der Alkoholabhängigkeit stützt sich auch auf den von der Begutachtungsstelle nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die Antragstellerin herangezogenen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Mainkofen, wo sie sich vom 5. bis 12. Januar 2013 zum wiederholten Male in stationärer Behandlung befand (Diagnose u. a.: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeits- und Entzugssyndrom). Es besteht daher keine Veranlassung, an der von der Begutachtungsstelle festgestellten Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin zu zweifeln.

Die Antragsgegnerin hat somit von der Antragstellerin zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gilt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Da die Antragstellerin sich geweigert hat, sich untersuchen zu lassen und das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

Das von der Antragstellerin nunmehr vorgelegte nervenfachärztliche Gutachten vom 4. August 2014 ist, worauf die Antragsgegnerin und die Regierung von Niederbayern zu Recht hinweisen, zum Nachweis ihrer Fahreignung bereits deshalb nicht geeignet, weil es nicht von einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wurde. Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen, dieses Gutachten im Rahmen der zur Feststellung des Fortbestands ihrer Alkoholabhängigkeit gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV durchzuführenden medizinisch-psychologischen Untersuchung vorzulegen. Allerdings wird hierbei neben dem von der Antragstellerin eingeräumten Alkoholkonsum im April 2013 auch zu berücksichtigen sein, dass auch ihr damaliger Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht Regensburg mit Schriftsatz vom 29. August 2013 ausgeführt hat, sie nehme Alkohol derzeit (nur noch kontrolliert) zu sich.

Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Antragstellerin, sie sei zur Überwindung ihrer Arbeitslosigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen, nicht den Verzicht auf die Abklärung der Frage des Fortbestands ihrer Alkoholabhängigkeit durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessen ein, sondern sieht die Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zwingend vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Am 4. November 2012 um 11:15 Uhr verursachte der Kläger unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall in der Gemeinde Kössen (Österreich). Mit einem geeichten Alkomaten (Dräger 7110 MKIII A) wurden zwei Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft durchgeführt. Der um 11:56 Uhr festgestellte Wert betrug 0,92 mg/l und der um 11:58 Uhr festgestellte Wert 0,94 mg/l. Mit Bescheid vom 6. November 2012 verbot die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel dem Kläger deshalb das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich für acht Monate und erkannte ihm das Recht ab, in dieser Zeit von seinem deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Dieser Bescheid ist nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel seit dem 28. November 2012 rechtskräftig.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV Süd Life Service GmbH) vom 28. Februar 2013, das der Kläger auf Aufforderung des Landratsamts Traunstein (Fahrerlaubnisbehörde) gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vorgelegt hat, kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger zwar keine Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Das Auffälligwerden mit einer hohen BAK im Verkehr zu einer frühen Tageszeit weise auf eine ausgeprägte Alkoholproblematik und eine hohe Alkoholtoleranz hin. Eine auf Selbstkritik beruhende Klärung der Vorgeschichte, ein adäquates Problembewusstsein und eine dauerhafte Verhaltensänderung seien beim Kläger derzeit nicht festzustellen. Er habe seine bestehende Trink-Fahr-Problematik nicht ansatzweise reflektiert.

Mit Bescheid vom 9. April 2013 entzog das Landratsamt Traunstein dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2013 zurück.

Mit Schreiben vom 14. August 2013 beantragte der Kläger beim Landratsamt Traunstein die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Dem auf Aufforderung des Landratsamts vorgelegten Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV Süd Life Service GmbH) vom 20. Januar 2014 zufolge liegen beim Kläger noch keine tiefgreifende Aufarbeitung der Problematik und kein ausreichend gefestigter grundsätzlicher Einstellungswandel vor. Die zu beobachtenden Verhaltensänderungen seien noch nicht hinreichend stabil. Es sei daher nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden könne.

Mit Bescheid vom 13. März 2014 hat das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Seinen hiergegen eingereichten Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2014 zurückgewiesen. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Ein Antrag des Klägers, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die Fahrerlaubnis vorläufig wieder zu erteilen, blieb allerdings erfolglos (VG München, B.v. 25.7.2014 - M 6b E 14.1832; BayVGH, B.v. 28.8.2014 - 11 CE 14.1808).

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2014 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.8.2014) und der der Beklagte entgegentritt. Der Kläger trägt vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablehnung der Wiedererteilung verstießen gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Durch die vom Bezirksgericht Kitzbühel verhängte Geldstrafe und das von der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochene Fahrverbot liege ein „Strafverbrauch“ vor, der auch deutsche Behörden und Gerichte binde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung zu Recht abgelehnt, da die Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE und der eingeschlossenen Unterklassen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl S. 348]). Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

Der Kläger hat am 4. November 2012 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,8 mg/l geführt. Das Landratsamt Traunstein hat ihm deshalb nach Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. März 2013 die Fahrerlaubnis entzogen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht den Anordnungen zur Gutachtensbeibringung in den Verfahren hinsichtlich der Entziehung und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis weder der Umstand entgegen, dass die Trunkenheitsfahrt in Österreich stattgefunden hat, noch deren Ahndung mit einer Geldstrafe durch ein (vom Kläger nicht vorgelegtes) Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 5. August 2013. Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch eine Zuwiderhandlung im Ausland Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FeV sein, wenn diese nach inländischen Maßstäben hinreichend sicher nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 9.6.2010 - 11 CS 10.786 - juris Rn. 22; B.v. 16.8.2012 - 11 CS 12.1624 - juris Rn. 11; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 13 FeV Rn. 16, 20). Davon ist vorliegend aufgrund der Angaben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zum Tatzeitpunkt (4.11.2012, 11:15 Uhr), zu den anschließend getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Atemalkoholkonzentration des Klägers (0,92 mg/l um 11:56 Uhr und 0,94 mg/l um 11:58 Uhr) und zum Messgerät, mit dem die Messung durchgeführt wurde (Dräger 7110 MKIII A; vgl. hierzu BayVGH, B.v 5.6.2009 - 11 CS 09.69 - juris Rn. 21), auszugehen. Insbesondere widerspricht der Messzeitpunkt der Einlassung des Klägers vom 20. Dezember 2012 gegenüber dem Bezirksgericht Kitzbühel, die Messung sei nur wenige Minuten nach der Fahrt und damit zu früh durchgeführt worden.

Auch der Umstand, dass die Trunkenheitsfahrt in Österreich mit einer Geldstrafe geahndet wurde, steht deren Berücksichtigung im Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Klägers nicht entgegen. Bei der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens und dessen Berücksichtigung bei der Entscheidung des Landratsamts über die Entziehung und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine nach Art. 103 Abs. 3 GG unzulässige mehrfache Bestrafung, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

Die vom Kläger vorgelegten Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV Süd Life Service GmbH) vom 28. Februar 2013 und vom 20. Januar 2014 haben dessen Fahreignung nachvollziehbar verneint. Die Gutachten sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie rechtfertigen den Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, nachdem er sich bislang noch nicht ausreichend mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt hat. Auch wenn nach dem zuletzt vorgelegten Gutachten positive Ansätze gegenüber dem Vorgutachten zu erkennen waren, reichen diese dem Gutachten zufolge nicht aus, um erwarten zu lassen, dass der Kläger angemessene Regeln zum kontrollierten Alkoholkonsum aufstellen und konsequent einhalten kann. Den behaupteten Alkoholverzicht hat der Kläger nicht ausreichend nachweisen können. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht gegeben. Ein Gutachten, das seine Fahreignung bejaht, hat der Kläger bislang nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Aufgrund verschiedener Vorfälle unter Alkoholeinfluss hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller am 16. Juli 2014 zur Überprüfung seiner Fahreignung an. Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 machte er geltend, er nehme seit Monaten keinen Alkohol mehr zu sich. Er habe sich stationär freiwillig und ohne Entgiftungsmedikation vom 10. bis 29. April 2014 im Bezirkskrankenhaus aufgehalten. Seitdem befinde er sich täglich bei der Suchtambulanz. Ab 18. August 2014 werde er dort im Rahmen einer ambulanten Nachsorge verbleiben. Zudem besuche er einmal wöchentlich eine „Kreuzbund“-Gruppe. Zweifel an seiner Fahreignung bestünden daher nicht.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete am 7. August 2014 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Das Gutachten der TÜV Life Service GmbH vom 20. November 2014 kam zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vorliege. Ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe, müsse durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geklärt werden. Bei dem Vorfall vom 30. März 2014 habe es sich um einen Rückfall gehandelt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Antragsteller erklärte daraufhin, er sei mit einer solchen Begutachtung einverstanden. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV an. Es sei zu klären, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen würden, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden könnten, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe, eine Stabilität der Abstinenz vorliege und ein Abstinenzzeitraum von 12 Monaten nachgewiesen sei und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 16. April 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Vorlage des Führerscheins (Nr. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs an (Nr. 3). Die Fahrerlaubnis sei nach § 11 Abs. 8 FeV zu entziehen, da der Antragsteller das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt habe.

Über die gegen den Bescheid vom 16. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 15.600). Der Antragsteller legte im Klageverfahren eine Bestätigung der Kompass Drogenhilfe GmbH vom 1. Dezember 2014 vor, mit der bestätigt wird, er habe vom 26. Mai 2014 bis 30. August 2014 eine ganztägige ambulante Therapie absolviert und die täglich durchgeführten Alkoholkontrollen seien negativ verlaufen. Die Zukunftsprognose sei positiv. Des Weiteren legte er zwei negative Laborberichte über Haaruntersuchungen von jeweils ca. drei Zentimetern vom 23. Januar 2015 und 29. April 2015 vor. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2015 abgelehnt. Der Antragsgegner habe die Vorlage eines Gutachtens verlangen können, da die in den Behördenakten dokumentierten wiederholten Auffälligkeiten des Antragstellers im Zusammenhang mit einer hohen Alkoholisierung Tatsachen darstellten, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden. Ein solches Gutachten habe er nicht vorgelegt. Der Antragsgegner habe auch keine längere Frist für die Vorlage des Gutachtens einräumen müssen, denn im vorliegenden Verfahren sei geprüft worden, ob die Fahreignung noch bestehe und nicht ob sie wiedererlangt worden sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er habe ein Jahr Abstinenz nachgewiesen und seine Alkoholkrankheit erfolgreich überwunden. Die vorgelegten Analysen der Labore K. und Dr. G. seien ausreichend aussagekräftig. Er sei auf dem richtigen Weg und eine MPU nicht mehr erforderlich. Er benötige die Fahrerlaubnis, da er sonst seinen Arbeitsplatz nicht erreichen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, denn die Klage wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl. S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, und 14 FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung erst wieder hergestellt, wenn die Abhängigkeit nach einer Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist und gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Hier hat die TÜV ... Life Service GmbH mit ärztlichem Gutachten vom 20. November 2014 festgestellt, der Antragsteller sei alkoholabhängig und es habe sich bei dem Vorfall vom 30. März 2014 um einen Rückfall gehandelt. Die im Gutachten festgestellte Alkoholabhängigkeit hat der Antragsteller nicht bestritten, sondern sich mit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung einverstanden erklärt. Um zu klären, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, ordnete die Fahrerlaubniserlaubnisbehörde deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV an. Dieses Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht und es konnte daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Anordnung des Gutachtens nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV hätte gestützt werden können, da nach der Entwöhnungsbehandlung im April 2014 offensichtlich noch kein ausreichend langer Zeitraum verstrichen war, um eine Abstinenz von zwölf Monaten nachzuweisen, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Fahrerlaubnis hätte dann gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV entzogen werden müssen, da Alkoholabhängigkeit vorlag und keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV bestanden (vgl. zu einem solchen Fall, BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 11 ZB 14.2418 - juris).

Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nicht wiedererlangt. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249; BayVGH, B. v. 10.06.2015 - 11 CS 15.745 - juris). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel dann auszugehen, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt wurde, nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit ein Jahr Abstinenz nachgewiesen (Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) und die Verhaltensänderung als stabil einzuschätzen ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV, Rn. 28). Unstreitig hat der Antragsteller nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen vom 10. bis 29. April 2014 eine Entziehungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus durchlaufen. Bis zum Bescheiderlass am 16. April 2015 hat er aber weder eine einjährige Abstinenz nach der Entziehungsbehandlung noch einen stabilen Einstellungswandel nachgewiesen. Soweit er mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 auf Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung hinweist, verkennt er, dass sich diese Nummer auf den Fall des Alkoholmissbrauchs bezieht, bei dem zur Wiedererlangung der Fahrgeeignetheit nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens ausreichend ist. Bei ihm wurde demgegenüber aber Alkoholabhängigkeit diagnostiziert.

Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Auch der mögliche Verlust des Arbeitsplatzes kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen, denn es kann in Anbetracht der von ungeeigneten Fahrzeugführern ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer deren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auch nicht vorübergehend hingenommen werden.

Der Antragsteller hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu beantragen. Die positiv durchlaufene Therapie bei der Kompass Drogenhilfe GmbH vom 26. Mai 2014 bis 30. August 2014 sowie die zwei negativen Haargutachten vom 23. Januar 2015 und 29. April 2015 können dann Berücksichtigung finden. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde jedoch auch im Neuerteilungsverfahren verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.

Der Antragstellerin wurde nach Entzug der Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 3. Dezember 2003 wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) aufgrund eines positiven Fahreignungsgutachtens vom 7. Juli 2004 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und M am 22. Juli 2004 wieder erteilt. Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Straubing, wonach die Antragstellerin am 5. Januar 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille in das Krankenhaus Straubing eingeliefert worden sei und dort angegeben habe, seit Jahren an einer Alkoholsucht zu leiden, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf aufgrund einer Untersuchung am 22. Mai 2013 und des herangezogenen Entlassungsberichts des Bezirksklinikums Mainkofen vom 21. Januar 2013 zu dem Ergebnis kam, bei der Antragstellerin liege eine nicht überwundene Alkoholabhängigkeit vor, entzog ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2013 die Fahrerlaubnis. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2013 (RN 8 K 13.1327) abgewiesen.

Am 21. Januar 2014 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem sie der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht nachkam, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2014 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 zurückgewiesen. Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden.

Den Antrag der Antragstellerin vom 21. Juli 2014, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.07.2014 und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.07.2014 anzuordnen“, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 11. August 2014 abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei unzulässig. Auch ein Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten, könne wegen der gutachterlich festgestellten nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin und des nicht vorgelegten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens keinen Erfolg haben.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, im Beschwerdeverfahren werde nur noch die vorläufige Erteilung der „auflagefreien Fahrerlaubnis“ erstrebt. Das Verwaltungsgericht habe die Bedenken gegen das seinerzeit vorgelegte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin habe ihre Fahreignung mit einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 4. August 2014 nachgewiesen. An der Qualifikation des Gutachters bestünden keine Zweifel. Die Antragstellerin sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen, um ihre Arbeitslosigkeit zu überwinden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (Erfordernis eines bestimmten Antrags, Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung) erfüllt. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den erstinstanzlich nicht ausdrücklich gestellten, vom Verwaltungsgericht allerdings unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Umdeutung erörterten Antrag nach § 123 VwGO überhaupt zulässig ist. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich kein Anspruch auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis unter Verzicht auf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach überwundener Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung erst wieder anzunehmen, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Anlage 4 Nr. 8.4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Des Weiteren muss es bei dem Betroffenen zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sein. Das Nichtbestehen einer Abhängigkeit lässt sich nicht bereits dann mit der erforderlichen Sicherheit bejahen, wenn es einem (ehedem) alkoholabhängigen Menschen ein Jahr lang gelungen ist, keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Als überwunden kann eine Abhängigkeit vielmehr erst dann gelten, wenn die körperlichen und seelischen Mechanismen, die den Betroffenen haben „süchtig“ werden lassen, in einem Ausmaß eliminiert oder korrigiert werden konnten, dass die Prognose begründet ist, der Betroffene werde sich in seinem Handeln auf Dauer nicht mehr von diesen somatischen bzw. psychischen Gegebenheiten determinieren lassen (BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 43).

Die Antragstellerin hat im Verfahren zum Entzug ihrer Fahrerlaubnis ein Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf beigebracht, dem zufolge bei ihr eine nicht überwundene Alkoholabhängigkeit vorliegt. Hierdurch ist die von der Antragsgegnerin für die Anordnung zur Gutachtensbeibringung im Wiedererteilungsverfahren angenommene Alkoholabhängigkeit hinreichend belegt. Die Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf hat auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben u. a. an einer überwundenen Borreliose leidet (S. 4 des Gutachtens) und dass bei ihr am 5. Januar 2013 gegen 6:00 Uhr zwar eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille, ca. vier Stunden später aber lediglich eine Atemalkoholkonzentration von 0,22 mg/l festgestellt wurde (S. 2 des Gutachtens). Dem Gutachten zufolge (S. 5) hat sie jedoch angegeben, bei ihrem „Rausch“ am 5. Januar 2013 über drei Tage „alles getrunken“ zu haben, „was da war“. Außerdem habe sie bei der Untersuchung am 22. Mai 2013 erklärt, den letzten Alkohol im April (2013) zu sich genommen zu haben. Die Diagnose der Alkoholabhängigkeit stützt sich auch auf den von der Begutachtungsstelle nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die Antragstellerin herangezogenen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Mainkofen, wo sie sich vom 5. bis 12. Januar 2013 zum wiederholten Male in stationärer Behandlung befand (Diagnose u. a.: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeits- und Entzugssyndrom). Es besteht daher keine Veranlassung, an der von der Begutachtungsstelle festgestellten Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin zu zweifeln.

Die Antragsgegnerin hat somit von der Antragstellerin zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gilt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Da die Antragstellerin sich geweigert hat, sich untersuchen zu lassen und das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

Das von der Antragstellerin nunmehr vorgelegte nervenfachärztliche Gutachten vom 4. August 2014 ist, worauf die Antragsgegnerin und die Regierung von Niederbayern zu Recht hinweisen, zum Nachweis ihrer Fahreignung bereits deshalb nicht geeignet, weil es nicht von einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wurde. Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen, dieses Gutachten im Rahmen der zur Feststellung des Fortbestands ihrer Alkoholabhängigkeit gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV durchzuführenden medizinisch-psychologischen Untersuchung vorzulegen. Allerdings wird hierbei neben dem von der Antragstellerin eingeräumten Alkoholkonsum im April 2013 auch zu berücksichtigen sein, dass auch ihr damaliger Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht Regensburg mit Schriftsatz vom 29. August 2013 ausgeführt hat, sie nehme Alkohol derzeit (nur noch kontrolliert) zu sich.

Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Antragstellerin, sie sei zur Überwindung ihrer Arbeitslosigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen, nicht den Verzicht auf die Abklärung der Frage des Fortbestands ihrer Alkoholabhängigkeit durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessen ein, sondern sieht die Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zwingend vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Januar 2015 wird abgeändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Das Amtsgericht Miesbach verurteilte den Antragsteller wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Fahrt mit einem Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,27‰) am 23. Juni 2003 zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und entzog ihm den Führerschein. Mit Bescheid vom 9. März 2005, bestandskräftig am 9. April 2005, versagte die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, weil der Antragsteller kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachte. Im Jahr 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Miesbach wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Am 11. August 2008 stellten die tschechischen Behörden dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B, am 8. Oktober 2008 der Klasse C und am 29. Oktober 2008 der Klassen BE und CE aus. Der Antragsteller beantragte am 28. Oktober 2013 den Umtausch der Fahrerlaubnis und versicherte, dass derzeit kein Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis laufe und ein Fahrverbot nicht verfügt worden sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 29. Oktober 2013. Darin waren elf Eintragungen gespeichert, zuletzt eine Geschwindigkeitsübertretung im Jahr 2009. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte dem Antragsteller nach Vorlage eines Führungszeugnisses vom 19. November 2013 am 5. Dezember 2013 einen deutschen Führerschein aus.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilte die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller mit Bußgeldbescheid vom 21. Oktober 2013, rechtskräftig seit 7. November 2013, wegen einer Fahrt mit einem Pkw mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden sei.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10 Februar 2014 aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Es solle die Frage geklärt werden, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Er war der Ansicht, das Urteil vom 23. Juni 2003 sei nicht mehr verwertbar.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2014, zugestellt am 22. Mai 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb von vier Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids (Nr. 4) und die Kostentragung durch den Antragsteller (Nr. 5) an. Der Antragsteller gab seinen Führerschein daraufhin ab.

Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Im Widerspruchsverfahren legte der Antragsteller ein verkehrsmedizinisches, neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. med. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vor. Darin wird ausgeführt, der Antragsteller könne künftig zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher trennen und sei in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 2 und 5 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Es fehle an einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung, da die Fragestellung nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen wohl nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt. Der Antragsgegner macht geltend, die Fragestellung sei zulässig. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 2014 (11 CS 14.1713 - juris), mit der eine entsprechende Fragestellung als rechtmäßig angesehen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist zulässig und hat Erfolg. Der Antragsgegner hat auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert.

Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hat am 8. Dezember 2002 (Verurteilung vom 23.6.2003) und am 13. September 2013 (Bußgeldbescheid vom 21.10.2013) jeweils ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt. Beide Taten waren zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch noch verwertbar. Auf beide Taten sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. S. 186), weiterhin die Tilgungsvorschriften in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG a. F.) anwendbar. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Hier ist die Tilgung der Straftat vom 8. Dezember 2002 durch die späteren Eintragungen, nämlich die Versagung der Fahrerlaubnis und das strafrechtlich geahndete Fahren ohne Fahrerlaubnis, weiterhin gehemmt. Die Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2008 und der Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV führen ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit der früheren Eintragungen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B. v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10. Februar 2014 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragestellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, übersieht er, dass § 13 FeV der Fahrerlaubnisbehörde bei der Klärung von Eignungszweifel bei einer Alkoholproblematik kein Ermessen einräumt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen.

Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt, was im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen wäre. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV auszugehen, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens ist nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) in der Regel anzunehmen, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde und die vollzogene Änderung stabil und motivational gefestigt ist. Dies ist nach Nr. 3.13.1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Begutachtungsleitlinien regelmäßig nach einem Jahr Erprobung der neuen Verhaltensweisen anzunehmen. Eine solche gefestigte Verhaltensänderung wird mit dem Gutachten des Dr. S. jedoch nicht festgestellt. Es wird zwar eine Abstinenz seit Januar 2014 anamnestisch bestätigt, gleichzeitig aber auch mangelnde Verträglichkeit von Alkohol durch Provokation von Kopfschmerzen festgestellt. Dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme Ende Februar/Anfang März 2014 zuerst nicht abstinent lebte, sondern noch Alkohol konsumierte und dabei starke Kopfschmerzen hervorgerufen wurden. Der Gutachter führt auf den Seiten 7 und 8 dann auch aus, dass der Antragsteller die Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,52‰ weiterhin bagatellisiere und er nur davon überzeugt sei, dass zukünftig zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher getrennt werde. Eine stabile und motivational gefestigte und von Einsicht getragene Verhaltensänderung wird damit nicht belegt. Andere Nachweise, dass zumindest seit September 2014 tatsächlich Abstinenz vorliegt und ggf. angesichts des Arbeitsunfalls auch schon nach sechs Monaten eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung anzunehmen ist (vgl. Begutachtungsleitlinien Nr. 3.13.1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich), wurden nicht vorgelegt. Im Übrigen ist ein Privatgutachten nur zur Erschütterung oder Widerlegung eines von zuständiger Seite erstellten Fahreignungsgutachtens, nicht aber zum positiven Nachweis der Fahreignung geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 - juris Rn. 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. April 2014 - 1 K 665/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers und Vollstreckungsgläubigers (im Folgenden: Antragsteller) ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat sowohl den Antrag auf Vollstreckung aus dem vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 30.10.2013 - 1 K 1883/13 - (dazu nachstehend 1.) als auch den sinngemäß erneut gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Landratsamts vom 06.09.2013 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (dazu nachstehend 2.) zu Recht abgelehnt.
1. Der auf Durchsetzung einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 06.09.2013 gerichtete Vollstreckungsantrag ist gemäß §§ 168 Abs. 1 Nr. 3, 167 Abs. 1 VwGO statthaft, hat aber keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - Die Justiz 2013, 118 m.w.N.). Denn jedenfalls ergibt sich die vom Antragsteller geltend gemachte Verpflichtung des Antragsgegners in der Sache nicht aus jenem Vergleich. Die insoweit herzuziehenden Regelungen in dem Vergleich lauten:
§ 1
Der Antragsteller verpflichtet sich, seinen Führerschein unverzüglich bei der Führerscheinstelle des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis abzugeben.
Er verpflichtet sich weiter, die Einverständniserklärung zu den geforderten 3 EtG-Untersuchungen abzugeben und die Untersuchungen im Zeitraum von 6 Monaten durchführen zu lassen.
§ 2
Der Antragsgegner verpflichtet sich, den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung und der Herausgabepflicht des Führerscheins (Ziff. 4 des Bescheides vom 06.09.2013) auszusetzen und dem Antragsteller den Führerschein wieder auszuhändigen, sobald der Antragsteller seinen Führerschein und die Einverständniserklärung (§ 1 des Vergleichs) abgegeben hat und dem Landratsamt ein unauffälliges Ergebnis der ersten EtG-Untersuchung vorliegt.
Er behält sich vor, den Sofortvollzug wieder anzuordnen, wenn die weiteren Ergebnisse nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Alkoholkonsum des Antragstellers belegen.
Soweit der Antragsteller nicht das erste von ihm beigebrachte - positive, das heißt Alkoholkonsum nachweisende - Untersuchungsergebnis vom 20.01.2014 (Untersuchungstag: 08.01.2014) gelten lassen will, sondern sich auf ein späteres negatives Untersuchungsergebnis vom 28.02.2014 (Untersuchungstag: 25.02.2014) beruft und letzteres als „erstes“ Ergebnis im Sinne des § 2 des Vergleichs gewertet wissen will, kann ihm mit dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Der Antragsteller muss sich vielmehr an jenem ersten positiven Ergebnis festhalten lassen mit der Folge, dass mangels Erfüllung der diesbezüglichen Bedingung die an diese geknüpfte Aussetzungsverpflichtung des Antragsgegners nicht entstanden ist.
Nach Wortlaut und Kontext ist die vom Antragsgegner eingegangene Verpflichtung zweifelsfrei dahin zu verstehen, dass nur für den Fall eines unauffälligen Ergebnisses der ersten von drei in § 1 des Vergleichs vorgesehenen EtG-Untersuchungen eine Aussetzung des Sofortvollzugs erfolgen sollte, nicht aber auch dann, wenn die erste Untersuchung positiv ausfiele und erst nachfolgende negativ. Dem entspricht es, dass der Antragsgegner sich gerade auch für den Fall einer unauffälligen ersten Untersuchung die erneute Anordnung des Sofortvollzugs vorbehalten hat, wenn die weiteren Ergebnisse nicht fristgerecht vorgelegt oder Alkoholkonsum des Antragstellers erweisen würden. Dem Antragsteller sollte, wie aus den Gründen des in Beschlussform ergangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlags ersichtlich, die Gelegenheit gegeben werden, durch ein drei Urinproben umfassendes EtG-Untersuchungsprogramm noch im laufenden Widerspruchsverfahren seine Abstinenz zu belegen, nicht aber erst – zeitlich unbegrenzt – durch etwaige weitere bei Misserfolg des ersten Programms von ihm in Auftrag gegebene Untersuchungsreihen. Gegen die Intention einer solchen Erstreckung spricht nicht nur die dem Eilverfahren gemäße begrenzte zeitliche Perspektive, sondern vor allem auch die strikte Abstinenzforderung im zugrunde liegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachten des Dr. med. G. vom 09.01.2013 (dazu näher unten 2.).
10 
Soweit der Antragsteller gegen die Validität des ersten positiven Untersuchungsergebnisses ins Feld führt, er habe im Vertrauen darauf, dass vom Hersteller als alkoholfrei gekennzeichnetes Bier auch keinen Restalkohol enthalte, am Vortag der Urinabgabe noch eine Flasche alkoholfreies Bier getrunken, dringt er damit nicht durch. Zum einen ist der Antragsteller in dem ihm von der Untersuchungsstelle (TÜV Süd Life Service GmbH) im Zuge der Untersuchungsvereinbarung überlassenen Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass auch sog. alkoholfreie Getränke Restalkohol enthalten können. Zum anderen ist durch Studien des Universitätsklinikums Bonn geklärt, dass ein Nachweis von Ethylglucuronid (EtG) im Urin höchstens nach einem übermäßigen Konsum von alkoholfreiem Bier und nur über einen sehr begrenzten Zeitraum möglich ist; so wurde eine Überschreitung des Grenzwertes von 0,1 mg/l nach der Aufnahme von 2 bis 3 l alkoholfreiem Bier für maximal 13 Stunden beobachtet (vgl. Albermann, Untersuchungen zu den Alkoholmarkern Ethylglucuronid und Ethylsulfat sowie zu Fettsäureethylestern in unterschiedlichen Matrices, in: Toxichem Krimtech - Mitteilungsblatt der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie 2013 -, S. 160 ff. m.w.N.; Mitteilung des Universitätsklinikums Bonn vom 04.10.2010 - https://www.ukb.uni-bonn.de/quick2web/internet/internet.nsf/vwUNIDLookup/C22FD847128F83C2C12577B2003B8FD4). Hiernach ist auszuschließen, dass der Konsum einer Flasche handelsüblichen „alkoholfreien“ Bieres (0,5 l) am Folgetag noch den beim Antragsteller vom Labor gefundenen Wert von 0,22 mg/l EtG erklären kann. Vor diesem Hintergrund ist - abgesehen davon, dass dem Antragsteller die Missachtung des genannten Hinweises im Merkblatt der Untersuchungsstelle zuzurechnen ist - seine diesbezügliche Einlassung als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten.
11 
Dass der Antragsteller im weiteren Verlauf ein negatives Untersuchungsergebnis einer Urinprobe vom 25.02.2014 vorgelegt hat, ist nach dem oben zum Inhalt des Vergleichs Ausgeführten unerheblich. Dieses Untersuchungsergebnis entstammt, nachdem die Begutachtungsstelle das erste, auf drei Urinproben angelegte Untersuchungsprogramm vertragsgemäß wegen des positiven Ergebnisses bereits der ersten Probe abgebrochen hatte, einem zweiten vom Antragsteller ohne Beteiligung der Fahrerlaubnisbehörde in Auftrag gegebenen, nunmehr auf vier Urinproben angelegten neuen Untersuchungsprogramms. Auf dieses erstreckt sich indes, wie dargelegt, die vom Antragsgegner im gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung nicht. Nach allem kann das negative Ergebnis der ersten Probe des vom Antragsteller initiierten zweiten Untersuchungsprogramms nicht als Erfüllung der Vergleichsbedingungen gewertet werden, auf die der Antragsgegner mit der Aussetzung des Sofortvollzugs reagieren müsste.
12 
2. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auch unabhängig von der vermeintlichen Aussetzungsverpflichtung des Antragsgegners aus dem gerichtlichen Vergleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung weiter verfolgt, knüpft er damit an die diesbezüglichen ergänzenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts an und bestätigt sinngemäß die Stellung eines - nach vergleichsweisem Abschluss des ersten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - zulässigen neuen entsprechenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO. Auch dieser Antrag bleibt in der Sache erfolglos. Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
13 
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend und ohne Ermessensbetätigung zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Hier kommt eine Fahrungeeignetheit nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Anfallsleiden) in Betracht.
14 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das vom Antragsteller selbst vorgelegte negative fachärztliche Gutachten vom 09.01.2013 abgehoben, das unabhängig von der - vom Antragsteller auch nicht bezweifelten - Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung als eigenständige neue Tatsache berücksichtigungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 m.w.N.). Die Feststellungen in diesem Gutachten sind vom Antragsteller selbst nicht ernstlich in Frage gestellt worden. Auch der Senat hält die Ausführungen des Gutachters für schlüssig und widerspruchsfrei. Danach ist aber davon auszugehen, dass es beim Antragsteller während des Führens eines Sattelschleppers durch eine Subduralblutung zu einem epileptischen Anfall gekommen ist mit vorübergehender Bewusstseinsstörung und einem - nur zufallsbedingt glimpflich abgelaufenen - Unfallgeschehen. Ferner hat der Gutachter, anknüpfend an eigene Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum sowie an erhöhte Gamma-GT- sowie CDT-Werte, einen chronischen Alkoholismus als „sehr wohl möglich“ bezeichnet. Er hat des Weiteren - in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nach dem Unfall beim Antragsteller durchgeführten Operation eines chronischen Subduralhämatoms - nicht ausgeschlossen, dass die Zufuhr von Alkohol bei erhöhter Vulnerabilität des Cerebrums einen epileptischen Anfall induzieren könnte und ist vor diesem Hintergrund zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dem Antragsteller die Fahreignung nur unter der Voraussetzung weiterhin zuerkannt werden könne, dass er eine anhaltende Alkoholabstinenz einhalte und diese während der Dauer eines halben Jahres durch drei EtG-Untersuchungen unter forensischen Bedingungen nachweise. Da der Antragsteller diesen Nachweis, wie die erste EtG-Untersuchung gezeigt hat, nicht geführt hat, ist in der Zusammenschau mit dem vorliegenden Gutachten beim derzeitigen Erkenntnisstand weiterhin von einer krankheitsbedingten Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszugehen. Die Kritik des Antragstellers, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht stützten sich in Bezug auf die Alkoholproblematik auf reine Mutmaßungen, ist nach allem weder für sich genommen stichhaltig noch geeignet, die Gesamtschau mit dem Krankheitsgeschehen zu relativieren. Die Vorlage eines negativen Untersuchungsergebnisses aus dem zweiten Untersuchungsauftrag des Antragstellers gibt jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass der Antragsteller keine weiteren Ergebnisse von Urinuntersuchungen aus jenem zweiten Untersuchungsprogramm mehr vorgelegt hat.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nrn. 46.1, 46.3, 46.5 und 46.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u. a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Da der Antragsteller Inhaber der selbstständig bedeutsamen Fahrerlaubnisklassen A, B, C und D ist, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats die insoweit im Streitwertkatalog angesetzten Einzelwerte zu addieren. Der sich danach für ein Hauptsacheverfahren ergebende Betrag von 25.000,-- EUR ist wegen der beschränkten Bedeutung des vorliegenden Eilverfahrens zu halbieren. Eine Erhöhung der auf der Grundlage des Streitwerts von 12.500,-- EUR zu berechnenden Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Vollstreckungsantrag - um die in Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz vorgesehene Festgebühr in Höhe von 60,-- EUR - hat nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zu unterbleiben, weil der Vollstreckungsantrag und der (erneute) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf dasselbe Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Entziehungsverfügung gerichtet waren. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung zulasten des Antragstellers in Wahrnehmung der Befugnis nach § 63 Abs. 3 GKG sieht der Senat ab.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE.

Der Antragstellerin wurde nach Entzug der Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 3. Dezember 2003 wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) aufgrund eines positiven Fahreignungsgutachtens vom 7. Juli 2004 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L und M am 22. Juli 2004 wieder erteilt. Aufgrund einer Mitteilung der Polizeiinspektion Straubing, wonach die Antragstellerin am 5. Januar 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille in das Krankenhaus Straubing eingeliefert worden sei und dort angegeben habe, seit Jahren an einer Alkoholsucht zu leiden, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens auf. Nachdem das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf aufgrund einer Untersuchung am 22. Mai 2013 und des herangezogenen Entlassungsberichts des Bezirksklinikums Mainkofen vom 21. Januar 2013 zu dem Ergebnis kam, bei der Antragstellerin liege eine nicht überwundene Alkoholabhängigkeit vor, entzog ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2013 die Fahrerlaubnis. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftigem Urteil vom 16. September 2013 (RN 8 K 13.1327) abgewiesen.

Am 21. Januar 2014 beantragte die Antragstellerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Nachdem sie der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nicht nachkam, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 9. Juli 2014 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2014 zurückgewiesen. Über die hiergegen eingereichte Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden.

Den Antrag der Antragstellerin vom 21. Juli 2014, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.07.2014 und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.07.2014 anzuordnen“, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 11. August 2014 abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sei unzulässig. Auch ein Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung der Fahrerlaubnis zu verpflichten, könne wegen der gutachterlich festgestellten nicht überwundenen Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin und des nicht vorgelegten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens keinen Erfolg haben.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, im Beschwerdeverfahren werde nur noch die vorläufige Erteilung der „auflagefreien Fahrerlaubnis“ erstrebt. Das Verwaltungsgericht habe die Bedenken gegen das seinerzeit vorgelegte Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin habe ihre Fahreignung mit einem nervenfachärztlichen Gutachten vom 4. August 2014 nachgewiesen. An der Qualifikation des Gutachters bestünden keine Zweifel. Die Antragstellerin sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen, um ihre Arbeitslosigkeit zu überwinden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (Erfordernis eines bestimmten Antrags, Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung) erfüllt. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den erstinstanzlich nicht ausdrücklich gestellten, vom Verwaltungsgericht allerdings unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Umdeutung erörterten Antrag nach § 123 VwGO überhaupt zulässig ist. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich kein Anspruch auf vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis unter Verzicht auf die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), zum Ausschluss der Eignung oder bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach überwundener Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ist die Eignung erst wieder anzunehmen, wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (Anlage 4 Nr. 8.4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Des Weiteren muss es bei dem Betroffenen zu einem stabilen, tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sein. Das Nichtbestehen einer Abhängigkeit lässt sich nicht bereits dann mit der erforderlichen Sicherheit bejahen, wenn es einem (ehedem) alkoholabhängigen Menschen ein Jahr lang gelungen ist, keinen Alkohol mehr zu konsumieren. Als überwunden kann eine Abhängigkeit vielmehr erst dann gelten, wenn die körperlichen und seelischen Mechanismen, die den Betroffenen haben „süchtig“ werden lassen, in einem Ausmaß eliminiert oder korrigiert werden konnten, dass die Prognose begründet ist, der Betroffene werde sich in seinem Handeln auf Dauer nicht mehr von diesen somatischen bzw. psychischen Gegebenheiten determinieren lassen (BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 43).

Die Antragstellerin hat im Verfahren zum Entzug ihrer Fahrerlaubnis ein Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf beigebracht, dem zufolge bei ihr eine nicht überwundene Alkoholabhängigkeit vorliegt. Hierdurch ist die von der Antragsgegnerin für die Anordnung zur Gutachtensbeibringung im Wiedererteilungsverfahren angenommene Alkoholabhängigkeit hinreichend belegt. Die Begutachtungsstelle für Fahreignung Deggendorf hat auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin nach ihren Angaben u. a. an einer überwundenen Borreliose leidet (S. 4 des Gutachtens) und dass bei ihr am 5. Januar 2013 gegen 6:00 Uhr zwar eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille, ca. vier Stunden später aber lediglich eine Atemalkoholkonzentration von 0,22 mg/l festgestellt wurde (S. 2 des Gutachtens). Dem Gutachten zufolge (S. 5) hat sie jedoch angegeben, bei ihrem „Rausch“ am 5. Januar 2013 über drei Tage „alles getrunken“ zu haben, „was da war“. Außerdem habe sie bei der Untersuchung am 22. Mai 2013 erklärt, den letzten Alkohol im April (2013) zu sich genommen zu haben. Die Diagnose der Alkoholabhängigkeit stützt sich auch auf den von der Begutachtungsstelle nach Entbindung von der Schweigepflicht durch die Antragstellerin herangezogenen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums Mainkofen, wo sie sich vom 5. bis 12. Januar 2013 zum wiederholten Male in stationärer Behandlung befand (Diagnose u. a.: psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeits- und Entzugssyndrom). Es besteht daher keine Veranlassung, an der von der Begutachtungsstelle festgestellten Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin zu zweifeln.

Die Antragsgegnerin hat somit von der Antragstellerin zu Recht gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangt. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gilt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Da die Antragstellerin sich geweigert hat, sich untersuchen zu lassen und das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV).

Das von der Antragstellerin nunmehr vorgelegte nervenfachärztliche Gutachten vom 4. August 2014 ist, worauf die Antragsgegnerin und die Regierung von Niederbayern zu Recht hinweisen, zum Nachweis ihrer Fahreignung bereits deshalb nicht geeignet, weil es nicht von einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wurde. Der Antragstellerin bleibt es jedoch unbenommen, dieses Gutachten im Rahmen der zur Feststellung des Fortbestands ihrer Alkoholabhängigkeit gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV durchzuführenden medizinisch-psychologischen Untersuchung vorzulegen. Allerdings wird hierbei neben dem von der Antragstellerin eingeräumten Alkoholkonsum im April 2013 auch zu berücksichtigen sein, dass auch ihr damaliger Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht Regensburg mit Schriftsatz vom 29. August 2013 ausgeführt hat, sie nehme Alkohol derzeit (nur noch kontrolliert) zu sich.

Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Antragstellerin, sie sei zur Überwindung ihrer Arbeitslosigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen, nicht den Verzicht auf die Abklärung der Frage des Fortbestands ihrer Alkoholabhängigkeit durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde insoweit kein Ermessen ein, sondern sieht die Einholung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens zwingend vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Januar 2015 wird abgeändert und der Antrag insgesamt abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 8.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Das Amtsgericht Miesbach verurteilte den Antragsteller wegen eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (Fahrt mit einem Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,27‰) am 23. Juni 2003 zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung und entzog ihm den Führerschein. Mit Bescheid vom 9. März 2005, bestandskräftig am 9. April 2005, versagte die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, weil der Antragsteller kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachte. Im Jahr 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Miesbach wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Am 11. August 2008 stellten die tschechischen Behörden dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B, am 8. Oktober 2008 der Klasse C und am 29. Oktober 2008 der Klassen BE und CE aus. Der Antragsteller beantragte am 28. Oktober 2013 den Umtausch der Fahrerlaubnis und versicherte, dass derzeit kein Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis laufe und ein Fahrverbot nicht verfügt worden sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 29. Oktober 2013. Darin waren elf Eintragungen gespeichert, zuletzt eine Geschwindigkeitsübertretung im Jahr 2009. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte dem Antragsteller nach Vorlage eines Führungszeugnisses vom 19. November 2013 am 5. Dezember 2013 einen deutschen Führerschein aus.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 teilte die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller mit Bußgeldbescheid vom 21. Oktober 2013, rechtskräftig seit 7. November 2013, wegen einer Fahrt mit einem Pkw mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden sei.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10 Februar 2014 aufgrund wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Es solle die Frage geklärt werden, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Er war der Ansicht, das Urteil vom 23. Juni 2003 sei nicht mehr verwertbar.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2014, zugestellt am 22. Mai 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), ordnete die Abgabe des Führerscheins innerhalb von vier Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids (Nr. 4) und die Kostentragung durch den Antragsteller (Nr. 5) an. Der Antragsteller gab seinen Führerschein daraufhin ab.

Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Mai 2014 hat die Widerspruchsbehörde nach Aktenlage noch nicht entschieden. Im Widerspruchsverfahren legte der Antragsteller ein verkehrsmedizinisches, neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. med. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vor. Darin wird ausgeführt, der Antragsteller könne künftig zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher trennen und sei in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu führen. Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 2 und 5 angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Es fehle an einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung, da die Fragestellung nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen wohl nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt. Der Antragsgegner macht geltend, die Fragestellung sei zulässig. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 2014 (11 CS 14.1713 - juris), mit der eine entsprechende Fragestellung als rechtmäßig angesehen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist zulässig und hat Erfolg. Der Antragsgegner hat auch hinsichtlich der gewählten Fragestellung zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert.

Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik an, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen hat, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hat am 8. Dezember 2002 (Verurteilung vom 23.6.2003) und am 13. September 2013 (Bußgeldbescheid vom 21.10.2013) jeweils ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt. Beide Taten waren zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses auch noch verwertbar. Auf beide Taten sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl. S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl. S. 186), weiterhin die Tilgungsvorschriften in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG a. F.) anwendbar. Nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Hier ist die Tilgung der Straftat vom 8. Dezember 2002 durch die späteren Eintragungen, nämlich die Versagung der Fahrerlaubnis und das strafrechtlich geahndete Fahren ohne Fahrerlaubnis, weiterhin gehemmt. Die Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2008 und der Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV führen ebenfalls nicht zur Unverwertbarkeit der früheren Eintragungen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf dessen Nichteignung schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss aus der Nichtbeibringung des Gutachtens auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV) ist allerdings nur dann zulässig, wenn die von der Fahrerlaubnisbehörde festgelegten, im Gutachten zu klärenden Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) nicht zu beanstanden, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; B. v. 11.6.2008 - 3 B 99.07 - NJW 2008, 3014).

Der Senat versteht die Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen des Antragstellers, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können, dahingehend, dass sie nur der Abklärung des nach Nrn. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen Vermögens des Antragstellers dient, das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum sicher zu trennen. Nur insoweit bestanden im Zeitpunkt der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10. Februar 2014 hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit für die Abklärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV. Für das Trennungsvermögen sind auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. So können beispielsweise erhöhte Leberlaborwerte oder sonstige alkoholbedingte Körperschäden für einen Alkoholmissbrauch über einen längeren Zeitraum sprechen. Die so zu verstehende Fragestellung ist daher im Rahmen der Abklärung des Trennungsvermögens ohnehin aufgeworfen und damit zwar möglicherweise verzichtbar, aber zur Klarstellung für den Antragsteller und den zu beauftragenden Gutachter hilfreich und damit unschädlich.

Die Anordnung einer darüber hinausgehenden Untersuchung des Antragstellers hinsichtlich sonstiger körperlicher oder geistiger Mängel, die nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Ausschluss der Fahreignung führen können, wäre mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV unzulässig gewesen. Darauf zielt die Fragestellung nach „körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können“, jedoch ersichtlich nicht ab. Auch bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im Sinne von Nrn. 8.3 und 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die eine darauf abzielende Fragestellung und Untersuchung gerechtfertigt hätten. Aufgrund der in der Fragestellung im Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der beiden Fragenkomplexe geht der Senat jedoch davon aus, dass auch die erste Frage nur der Abklärung des Trennungsvermögens und nicht sonstiger, darüber hinausgehender Mängel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dienen sollte.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, übersieht er, dass § 13 FeV der Fahrerlaubnisbehörde bei der Klärung von Eignungszweifel bei einer Alkoholproblematik kein Ermessen einräumt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anzuordnen.

Der Antragsteller hat seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt, was im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen wäre. Von einer Wiedererlangung der Fahreignung ist nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 FeV auszugehen, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens ist nach Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014) in der Regel anzunehmen, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde und die vollzogene Änderung stabil und motivational gefestigt ist. Dies ist nach Nr. 3.13.1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Begutachtungsleitlinien regelmäßig nach einem Jahr Erprobung der neuen Verhaltensweisen anzunehmen. Eine solche gefestigte Verhaltensänderung wird mit dem Gutachten des Dr. S. jedoch nicht festgestellt. Es wird zwar eine Abstinenz seit Januar 2014 anamnestisch bestätigt, gleichzeitig aber auch mangelnde Verträglichkeit von Alkohol durch Provokation von Kopfschmerzen festgestellt. Dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme Ende Februar/Anfang März 2014 zuerst nicht abstinent lebte, sondern noch Alkohol konsumierte und dabei starke Kopfschmerzen hervorgerufen wurden. Der Gutachter führt auf den Seiten 7 und 8 dann auch aus, dass der Antragsteller die Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,52‰ weiterhin bagatellisiere und er nur davon überzeugt sei, dass zukünftig zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend sicher getrennt werde. Eine stabile und motivational gefestigte und von Einsicht getragene Verhaltensänderung wird damit nicht belegt. Andere Nachweise, dass zumindest seit September 2014 tatsächlich Abstinenz vorliegt und ggf. angesichts des Arbeitsunfalls auch schon nach sechs Monaten eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung anzunehmen ist (vgl. Begutachtungsleitlinien Nr. 3.13.1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich), wurden nicht vorgelegt. Im Übrigen ist ein Privatgutachten nur zur Erschütterung oder Widerlegung eines von zuständiger Seite erstellten Fahreignungsgutachtens, nicht aber zum positiven Nachweis der Fahreignung geeignet (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2011 - 11 ZB 10.2620 - juris Rn. 31).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1976).

Er führte am 20. Januar 2012 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l und am 17. Januar 2014 bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,87 Promille.

Das vom Landratsamt H. (im Folgenden: Landratsamt) geforderte und vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV ... vom 17. Juni 2014 (Untersuchungstag 27.5.2014) kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 entzog das Landratsamt nach vorheriger Anhörung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- Euro an (Nr. 4).

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Den gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Würzburg gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 14. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, das Gutachten des TÜV Thüringen sei nicht zutreffend gewesen. Dies hätten das Landratsamt und das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht erkannt. Die Behörde verkenne, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids bereits über einen Zeitraum von sechs Monaten keinen Alkohol zu sich genommen habe. Die Alkoholabstinenz sei weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen worden. Auch das Gutachten des TÜV bestätige die Abstinenz durch die festgestellten Laborwerte. Das Verwaltungsgericht hätte diese Änderung des Trinkverhaltens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Alkoholauffälligkeit zugunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen. Der Antragsteller habe den Alkoholkonsum komplett eingestellt, da ihm sein Führerschein wichtiger sei. Weshalb diese Motivation falsch sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gerade diese Motivation lasse einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen. Darüber hinaus lägen sehr wohl stabilisierende Erfahrungen des Antragstellers vor. Bereits dem TÜV-Gutachter habe der Antragsteller erklärt, sich auch ohne jeglichen Alkoholkonsum sehr wohl zu fühlen und dass er auf Alkohol in keinerlei Hinsicht angewiesen sei. Wenn nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung bereits ein Alkoholtrinkverhalten dann als stabil anzusehen sei, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken werde, so sei das erst recht der Fall, wenn gar kein Alkohol mehr getrunken werde. Die Abstinenz von mehr als sechs Monaten sei auch aus dem entsprechenden Problembewusstsein heraus als stabil und motivational gefestigt anzusehen. Wegen der nachgewiesenen Alkoholabstinenz hätte das Landratsamt sechs Monate nach der Alkoholfahrt und nach Ablauf einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz jedenfalls den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung nicht anordnen dürfen. Dieser sei auch nicht ausreichend schriftlich begründet worden. Auch das Verwaltungsgericht habe die Alkoholabstinenz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichend berücksichtigt und letztlich die Hauptsache vorweggenommen, wenn es dem Widerspruch des Antragstellers keine Erfolgsaussichten zuerkenne. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessenabwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass es nicht gerechtfertigt sei, nach einer Alkoholfahrt und einer anschließenden Alkoholabstinenz von über sechs Monaten, die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzugsanordnung zu entziehen. Die Behörde hätte den Ermessensspielraum vor Erlass des Bescheides dahingehend ausüben müssen, dass nach Ablauf von sechs Monaten ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Der Antragsteller legte ein verkehrsmedizinisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. September 2014 vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass unter verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten nach Ablauf einer Beobachtungszeit von sechs Monaten (seit Januar 2014) eine Verkehrstauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 wieder gegeben sei. Es schlägt eine Nachuntersuchung in einem Jahr vor. Der Antragsteller betont, das Gutachten sei von einem Mediziner mit entsprechender Qualifikation erstellt worden, der auch zu einer psychologischen Begutachtung in der Lage sei. Das Landratsamt habe ein verkehrsmedizinisches Gutachten dieses Mediziners in einer anderen Sache durchaus anerkannt.

Diese Gründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im streitgegenständlichen Bescheid (Ziff. IV, S. 5 oben) ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Das Begründungserfordernis ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich gerechtfertigt ist.

In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt aber keine inhaltliche Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung der Behörde; vielmehr entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend regelmäßig nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10; B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13).

Derzeit kann nach Aktenlage nicht von einem Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers ausgegangen werden.

Zutreffend hat das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, weil der Antragsteller den Tatbestand dieser Norm erfüllt hat; ein Ermessen hatte das Landratsamt hierbei nicht.

Das vorgelegte Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014, das von der Fahrerlaubnisbehörde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und darauf zu prüfen ist, ob die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 4a zur FeV und damit auch die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) beachtet sind, ist nicht zu beanstanden. Zu Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA S. 7 ff.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Gutachten ist auch für den Senat nachvollziehbar. Es prüft die Fahreignung des Antragstellers nach den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung und kommt zu der Einschätzung, dass der Ausprägungsgrad und die Schwere der bestehenden Eignungszweifel nicht erwarten ließen, dass die Problematik in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung aufgearbeitet werden könne (Gutachten S. 16). Eine fundierte Einsicht in das von der Norm abweichende Ausmaß des früheren Alkoholkonsums bestehe beim Antragsteller noch nicht. Das ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Gutachten dargestellten Untersuchungsgespräch; der Antragsteller bagatellisiert seinen eigenen Alkoholkonsum unter Hinweis auf Bekannte, die sich „die Kante bis zum Verlust der Muttersprache“ gäben, bei ihm selbst seien es nur Ausrutscher gewesen; er hat sich selbst am 20. Januar 2012 bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l noch fahrtüchtig gefühlt; die wiederholte Alkoholfahrt am 17. Januar 2014 erklärte er mit „Dummheit, er hätte die Polizisten sehen müssen“. Der Antragsteller hat zwischen den beiden Alkoholfahrten mit gewissem Aufwand (2-3 Bekannte, die er auch nachts habe anrufen können, um ihn nach Hause zu fahren) versucht, eine weitere Alkoholfahrt zu vermeiden, was ihm jedoch nicht gelungen ist.

Insofern ist die Selbsteinschätzung des Antragstellers, bei ihm sei eine Alkoholabstinenz notwendig, da er den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht trennen könne, nachvollziehbar, wenn gleich er Ausnahmen („zweimal im Jahr, etwa Anstoßen mit der Schwiegermutter“) machen möchte.

Dass die bloße Alkoholabstinenz über einen gewissen Zeitraum nicht ausreichend ist, um ein fehlendes Trennungsvermögen zu überwinden, ergibt sich bereits daraus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet. Käme es lediglich auf eine Alkoholabstinenz an, so genügte ein medizinisches Gutachten. Der psychologische Teil des nach dem Gesetz erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich vor allem mit der Frage zu befassen, ob die Änderung des Trinkverhaltens stabil und motivational gefestigt ist, also aus einem angemessenem Problembewusstsein heraus erfolgt, genügend lange erprobt und in das Gesamtverhalten integriert ist und der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt wird (vgl. Begutachtungs-Leitlinien, a. a. O., Nr. 3.13 Buchst. b). Das verneint das Gutachten zu Recht. Die wesentliche Motivation für seine Alkoholabstinenz leitet der Antragsteller aus der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für ihn ab. Dies allein ist keinesfalls ausreichend, da die Stabilität und Motivation auch nach Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gegeben sein müssen.

Das vorgelegte verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. September 2014 kann das Gutachten des TÜV Thüringen nicht infrage stellen (und tut das auch nicht); es kann aber auch nicht die aktuelle Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf das fehlende Trennungsvermögen belegen. Das Gutachten geht von einer weiterhin bestehenden Alkoholabstinenz aus und erkennt Fortschritte im Lernprozess beim Antragsteller. Dieses verkehrsmedizinische Gutachten kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten, unabhängig von der Qualifikation des Gutachters auch deswegen nicht ersetzen, weil es nicht von einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wurde.

Damit muss es vorläufig bei der Einschätzung eines fehlenden Trennungsvermögens des Antragstellers bleiben.

Es kann offen bleiben, ob die Erkenntnisse aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. September 2014 wegen des für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers maßgeblichen Zeitpunkts des Ergehens des Widerspruchsbescheids die Widerspruchsbehörde veranlassen können oder müssen, nunmehr ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Denn selbst bei dann bestehenden offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens ergibt die Interessenabwägung hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen. Diese orientiert sich an den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Hiervon kann nach derzeitiger Erkenntnislage beim Antragsteller nicht ausgegangen werden. Zwar besteht bei Alkoholabstinenz nicht die Gefahr einer weiteren Trunkenheitsfahrt; jedoch kann die beim Antragsteller nach dem Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014 bestehende Rückfallgefahr auch unter Berücksichtigung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 3. September 2014 ohne eine weitere und positive psychologische Begutachtung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist und
3.
grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen, die Durchführung und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder A durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt.

(3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klassen absolviert wurden und der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt sich aus der Bestätigung nicht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.

(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.

(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.

(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.

(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.

(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass oder in ein sonstiges Ausweisdokument von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Absatz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung absolviert wurden und der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt ist. § 16 Absatz 3 Satz 7 und 8 findet entsprechende Anwendung.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.