Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - 11 CS 14.1868

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1968 geborene Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs versehene Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Ihr war bereits mit Bescheid vom 12. August 2011 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem ein ärztliches Gutachten vom 4. Mai 2011 eine in der Vergangenheit bestehende Alkoholabhängigkeit festgestellt und die Antragstellerin das daraufhin geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Februar 2012 erhielt sie am 23. Februar 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen neu erteilt. Dem Gutachten gingen vier Haaranalysebefunde vom 31. Mai 2011 bis 11. Januar 2012 voraus. Bei der Antragstellerin bestünde Krankheitseinsicht bezüglich ihrer Alkoholabhängigkeit; ihr sei bewusst, dass eine lebenslange Abstinenz notwendig sei.

Am 11. Februar 2014 wurde sie durch die Polizei wegen Selbstgefährlichkeit infolge psychischer Störungen im Bezirkskrankenhaus Mainkofen untergebracht (bis 18.2.2014, Entlassungsdiagnose: Anpassungsstörungen). Laut Polizeibericht vom 28. März 2014 war der Unterbringung ein Streit der Antragstellerin mit ihrer Schwester und ihrer Tochter vorausgegangen, nachdem diese eine halbvolle Wodkaflasche in einer von ihr mitgebrachten Plastiktasche gefunden hatten. Nach Angaben der Tochter hielt diese die Antragstellerin davon ab, vom Balkon zu springen. Die Antragstellerin konnte dann von der Polizei in ihrem Pkw auf einem nahe gelegenen Friedhof angetroffen werden; ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,63 mg/l ergeben, zwei spätere Blutproben eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 und 1,23 Promille. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Nachtrunk nicht auszuschließen sei und auch die Fahrereigenschaft nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können.

Ein Arzt des staatlichen Gesundheitsamts führte auf einem Formblatt vom 11. März 2014 aus, aus Sicht des Gesundheitsamts bestünden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Antragstellerin sei daher durch einen Facharzt für Psychiatrie zu untersuchen. Angekreuzt wurde „8.1 Alkoholmissbrauch und 8.3 Alkoholabhängigkeit (sichere Diagnose)“.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, ihre Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu belegen. Die Fragestellung lautete:

„Liegen bei der Antragstellerin körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden können? Hat die Antragstellerin die Alkoholabhängigkeit überwunden? Liegt ein ausreichender Abstinenzzeitraum vor? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird?“

Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, obwohl sich die Antragstellerin zunächst mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, entzog das Landratsamt ihr mit Bescheid vom 1. Juli 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2014 ablehnte. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2014 ab. Hiergegen ließ die Antragstellerin Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (11 ZB 14.2017), über den noch nicht entschieden ist.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2014 legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen ließe, sei nach den konkreten Umständen nicht gegeben; die Antragstellerin sei vom Arzt des Gesundheitsamts nicht untersucht worden, so dass diesem keine Feststellungen in Bezug auf Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit möglich gewesen seien. Darüber hinaus habe der Arzt sowohl Alkoholmissbrauch als auch Alkoholabhängigkeit angekreuzt, obwohl die beiden Alternativen sich gegenseitig ausschlössen. Die Behörde habe die Anordnung der Begutachtung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt. Diese Vorschrift erfasse jedoch allein Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis noch nicht entzogen gewesen sei, es also einem Ersterwerber um die Erteilung der Fahrerlaubnis gehe. Diese Voraussetzung liege bei der Antragstellerin nicht vor, da ihr die Fahrerlaubnis schon einmal entzogen und aufgrund eines positiven Gutachtens wieder erteilt worden sei. Entgegen der Auffassung der Behörde sei keine lebenslange Abstinenz erforderlich, um eine Alkoholabhängigkeit auszuschließen. Auch der Umstieg auf kontrolliertes Trinken sei möglich; es komme auf den Einzelfall an. Bestritten werde, dass bei der Antragstellerin am 11. Februar 2014 eine Alkoholisierung von 1,26 Promille vorgelegen habe. Die Einweisung ins Bezirksklinikum sei auch nicht aufgrund einer Alkoholisierung, sondern aufgrund einer frei erfundenen Behauptung, die Antragstellerin würde sich etwas antun, erfolgt. Der Alkoholgenuss der Antragstellerin habe nicht in Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden. Die Behörde sei daher nicht zur Anordnung der Begutachtung berechtigt gewesen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Entscheidung des Erstgerichts sei zutreffend. Selbstständig tragend habe das Erstgericht die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids auch zutreffend aus der unter dem 11. März 2014 amtsärztlich diagnostizierten aktuellen Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin hergeleitet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde sei diese Diagnose nicht widersprüchlich. Der Amtsarzt habe lediglich als Folge der sicheren Diagnose Alkoholabhängigkeit annexartig auch das fehlende Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahrzeugführung attestiert.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Zwar ist die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 16. April 2014 nach der Rechtsprechung des Senats rechtswidrig, da in der vorliegenden Konstellation kein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden durfte und deswegen der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt ist; jedoch ist offen, ob die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der besonderen Umstände des Falls auch ohne Gutachten von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen durfte. Die deshalb erforderliche Folgenabwägung (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10; B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13), steht hier einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen.

1. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, „wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“. Die zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt, nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu prüfen sind. Eine solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht, dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aber nicht nur in (Neu-)Erteilungs-, sondern auch in Verwaltungsverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigt, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. zum Ganzen ausführlich BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - SVR 2011, 275 Rn. 36 ff.).

Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es auch seit der am 30. Oktober 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf. Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkohol-abhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären ist, ob Abhängigkeit „noch besteht“ (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen und dem Betroffenen deshalb - möglicherweise zu Unrecht - eine Fahrerlaubnis erteilt wurde). Denn in diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallsverdacht als auch in Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, durch den Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien (a. a. O.) vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.2010, a. a. O., Rn. 47).

Hier wollte die Fahrerlaubnisbehörde trotz andersartiger Fragestellung nicht wissen, ob die Antragstellerin ihre Alkoholabhängigkeit überwunden hat (nicht mehr besteht), sondern ob diese aufgrund der Ereignisse am 11. Februar 2014 wieder besteht oder trotz des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Februar 2011, das zur Bejahung ihrer Fahreignung und zur Fahrerlaubniserteilung an die Antragstellerin geführt hat, immer noch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholanhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV festgestellt wird. Zwar ist zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit nicht nur eine Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz von in der Regel einem Jahr nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern auch eine positive psychologische Beurteilung, wonach es zu einem tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sein muss, der die Erwartung begründet, der Betroffene werde auch künftig alkoholabstinent leben; gleichwohl kann, trifft die Prognose nicht zu, die medizinisch-psychologische Begutachtung nach der Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV nicht erneut angeordnet werden. Eine solche Auslegung der Vorschrift ist nach dem oben Ausgeführten nicht möglich.

2. Offen ist jedoch die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde hier nicht ausnahmsweise von einem Rückfall der Antragstellerin in die Alkoholabhängigkeit und daher von ihrer Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten ausgehen durfte, vgl. § 11 Abs. 7 FeV.

Zwar können zum Nachweis einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin wohl nicht die Angaben des Gesundheitsamts vom 11. März 2014 herangezogen werden. Einleitend heißt es dort lediglich, dass Zweifel bei der Antragstellerin an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und die Antragstellerin deshalb von einem Arzt für Psychiatrie zu untersuchen sei. Soweit der Arzt dann Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit angekreuzt hat, ist das noch keine Feststellung im Sinne einer Diagnose, sondern gibt nur den für sinnvoll gehaltenen Untersuchungsgegenstand vor, wie auch der Hinweis, wonach die Untersuchung unter Beachtung der Begutachtungs-Leitlinien durchzuführen sei, zeigt.

Nach Auffassung des Senats sind die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin erneut oder immer noch alkoholabhängig ist, hier so erheblich, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Erwägung zu ziehen, einen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (Schluss auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens) gestützten Bescheid trotz fehlerhafter Gutachtensbeibringungsanordnung auf die Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 7 FeV zu stützen und auch ohne ärztliches Gutachten von der Fahrungeeignetheit der Antragstellerin auszugehen.

Das kann der Fall sein, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (vgl. zu einem Fall des Gammaalkoholismus NdsOVG, B. v. 24.7.2014 - 12 ME 105/154 - zfs 2014, 595).

Bei der Antragstellerin ist nach Aktenlage von einer langjährigen Alkoholabhängigkeit oder mehreren Rückfällen auszugehen.

Am 16. Februar 2010 war die Antragstellerin schwer alkoholisiert und in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt (Polizeibericht vom 17.2.2010). Am 1. Mai 2010 beging sie einen Suizidversuch durch Aufhängen. Am 15. Juli 2010 wurde sie ins Bezirkskrankenhaus Mainkofen nach exzessivem Alkoholgenuss eingeliefert. Laut Bericht vom 20. Juli 2010 wurde sie infolge einer psychischen Krankheit untergebracht. Sie hatte sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erneut betrunken und wurde mit einer AAK von 1,21 mg/l in ihrem Pkw sitzend angetroffen. Laut Entlassungsbericht des BKH Mainkofen vom 24. August 2010 war die Diagnose akute Alkoholintoxikation, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Anpassungsstörung. In der Untersuchung zum ärztlichen Gutachten vom 13. April 2011 erklärte die Antragstellerin, sie habe mit 16 Jahren erstmalig Bier konsumiert und im Laufe der Jahre den Alkoholkonsum gesteigert. An arbeitsfreien Tagen habe sie Alkohol teilweise bis zur Bewusstlosigkeit getrunken. Zuletzt habe sie nur Schnaps getrunken. Die Höchstdosis sei bis zu einer Flasche Wodka (0,75 l) gewesen. Sie habe viel Streit mit den Schwiegereltern gehabt und sich in früheren Jahren schon mehreren Entgiftungsbehandlungen unterzogen (im Jahr 1999/2000 sechs Wochen im BKH Mainkofen). Sie habe bereits im Jahr 2000 Wodka getrunken in der Zeit mit ihrem früheren Ehemann. Sie habe Schwierigkeiten mit der Tochter gehabt und unter Depressionen gelitten. Sie habe sich bewusst Wodka ausgesucht und das Glas immer auf Ex ausgetrunken, damit sie schneller eine Wirkung spüre gegen die Ängste und die Zukunftssorgen. Aus einem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten vom 11. August 2011 ergibt sich, dass die Antragstellerin vom 8. September 2010 bis 12. Januar 2011 stationär in der Saaletalklinik behandelt wurde; ferner gehe aus dem der Gutachterin überlassenen Therapiebericht der Saaletalklinik vom 17. Januar 2011 hervor, dass sich die Antragstellerin bereits 2000 wegen einer massiven Alkoholproblematik einer Entgiftungsbehandlung habe unterziehen müssen.

Angesichts dieser Vorgeschichte spricht der neuerliche Alkoholabusus mit einer AAK von 0,63 mg/l bzw. einer BAK von 1,35 Promille am 11. Februar 2014 verbunden mit erneuten familiären Streitigkeiten (evtl. mit Suizidversuch) und ausgeführt nach demselben Konsummuster (mitgeführte Wodkaflasche in der Tasche) für einen erneuten Rückfall in die Krankheit. Es kann offen bleiben, ob und in welcher Weise im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgen muss. Der Fahrerlaubnisbehörde ist es jedenfalls unbenommen, noch im laufenden Verfahren die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV anzuordnen; die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach dem Vorfall am 11. Februar 2014 offensichtlich vor.

Die Folgenabwägung bei - unterstellt - offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, gebietet hier, es vorläufig bei der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids zu belassen. Denn im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ obliegt (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160/164), kann es nicht verantwortet werden, der Antragstellerin ohne vorherige positive medizinische Begutachtung die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht Personen, die alkoholabhängig sind, grundsätzlich - d. h. ohne dass weitere, ihnen nachteilige Tatsachen hinzukommen müssen - als fahrungeeignet an. Die Antragstellerin wurde zudem bereits zweimal in ihrem Pkw sitzend schwer alkoholisiert angetroffen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie weder eine Abstinenzbehauptung aufgestellt noch Abstinenznachweise vorgelegt. Vielmehr lässt sie geltend machen, es sei wissenschaftlich bei ehemals Alkoholabhängigen auch ein Umstieg auf kontrolliertes Trinken möglich. Daran bestehen bei der Antragstellerin erhebliche Zweifel; das widerspricht auch dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 9. Februar 2012, wonach eine lebenslange Abstinenz notwendig sei. Davon dürften grundsätzlich auch die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ausgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.