Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2014 - 11 CS 14.1895

bei uns veröffentlicht am26.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1976).

Er führte am 20. Januar 2012 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l und am 17. Januar 2014 bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,87 Promille.

Das vom Landratsamt H. (im Folgenden: Landratsamt) geforderte und vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV ... vom 17. Juni 2014 (Untersuchungstag 27.5.2014) kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 entzog das Landratsamt nach vorheriger Anhörung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 150,- Euro an (Nr. 4).

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Den gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Würzburg gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte dieses mit Beschluss vom 14. August 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, das Gutachten des TÜV Thüringen sei nicht zutreffend gewesen. Dies hätten das Landratsamt und das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht erkannt. Die Behörde verkenne, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids bereits über einen Zeitraum von sechs Monaten keinen Alkohol zu sich genommen habe. Die Alkoholabstinenz sei weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen worden. Auch das Gutachten des TÜV bestätige die Abstinenz durch die festgestellten Laborwerte. Das Verwaltungsgericht hätte diese Änderung des Trinkverhaltens über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Alkoholauffälligkeit zugunsten des Antragstellers berücksichtigen müssen. Der Antragsteller habe den Alkoholkonsum komplett eingestellt, da ihm sein Führerschein wichtiger sei. Weshalb diese Motivation falsch sei, könne nicht nachvollzogen werden. Gerade diese Motivation lasse einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen. Darüber hinaus lägen sehr wohl stabilisierende Erfahrungen des Antragstellers vor. Bereits dem TÜV-Gutachter habe der Antragsteller erklärt, sich auch ohne jeglichen Alkoholkonsum sehr wohl zu fühlen und dass er auf Alkohol in keinerlei Hinsicht angewiesen sei. Wenn nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung bereits ein Alkoholtrinkverhalten dann als stabil anzusehen sei, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken werde, so sei das erst recht der Fall, wenn gar kein Alkohol mehr getrunken werde. Die Abstinenz von mehr als sechs Monaten sei auch aus dem entsprechenden Problembewusstsein heraus als stabil und motivational gefestigt anzusehen. Wegen der nachgewiesenen Alkoholabstinenz hätte das Landratsamt sechs Monate nach der Alkoholfahrt und nach Ablauf einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz jedenfalls den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung nicht anordnen dürfen. Dieser sei auch nicht ausreichend schriftlich begründet worden. Auch das Verwaltungsgericht habe die Alkoholabstinenz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichend berücksichtigt und letztlich die Hauptsache vorweggenommen, wenn es dem Widerspruch des Antragstellers keine Erfolgsaussichten zuerkenne. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotene Interessenabwägung hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass es nicht gerechtfertigt sei, nach einer Alkoholfahrt und einer anschließenden Alkoholabstinenz von über sechs Monaten, die Fahrerlaubnis mit Sofortvollzugsanordnung zu entziehen. Die Behörde hätte den Ermessensspielraum vor Erlass des Bescheides dahingehend ausüben müssen, dass nach Ablauf von sechs Monaten ein weiteres Gutachten einzuholen sei. Der Antragsteller legte ein verkehrsmedizinisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. September 2014 vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass unter verkehrsmedizinischen Gesichtspunkten nach Ablauf einer Beobachtungszeit von sechs Monaten (seit Januar 2014) eine Verkehrstauglichkeit zum Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 wieder gegeben sei. Es schlägt eine Nachuntersuchung in einem Jahr vor. Der Antragsteller betont, das Gutachten sei von einem Mediziner mit entsprechender Qualifikation erstellt worden, der auch zu einer psychologischen Begutachtung in der Lage sei. Das Landratsamt habe ein verkehrsmedizinisches Gutachten dieses Mediziners in einer anderen Sache durchaus anerkannt.

Diese Gründe rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im streitgegenständlichen Bescheid (Ziff. IV, S. 5 oben) ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Das Begründungserfordernis ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich gerechtfertigt ist.

In Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt aber keine inhaltliche Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung der Behörde; vielmehr entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend regelmäßig nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10; B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13).

Derzeit kann nach Aktenlage nicht von einem Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers ausgegangen werden.

Zutreffend hat das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, weil der Antragsteller den Tatbestand dieser Norm erfüllt hat; ein Ermessen hatte das Landratsamt hierbei nicht.

Das vorgelegte Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014, das von der Fahrerlaubnisbehörde und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und darauf zu prüfen ist, ob die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und Erstellung der Gutachten gemäß Anlage 4a zur FeV und damit auch die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) beachtet sind, ist nicht zu beanstanden. Zu Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (BA S. 7 ff.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Gutachten ist auch für den Senat nachvollziehbar. Es prüft die Fahreignung des Antragstellers nach den Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung und kommt zu der Einschätzung, dass der Ausprägungsgrad und die Schwere der bestehenden Eignungszweifel nicht erwarten ließen, dass die Problematik in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung aufgearbeitet werden könne (Gutachten S. 16). Eine fundierte Einsicht in das von der Norm abweichende Ausmaß des früheren Alkoholkonsums bestehe beim Antragsteller noch nicht. Das ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Gutachten dargestellten Untersuchungsgespräch; der Antragsteller bagatellisiert seinen eigenen Alkoholkonsum unter Hinweis auf Bekannte, die sich „die Kante bis zum Verlust der Muttersprache“ gäben, bei ihm selbst seien es nur Ausrutscher gewesen; er hat sich selbst am 20. Januar 2012 bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l noch fahrtüchtig gefühlt; die wiederholte Alkoholfahrt am 17. Januar 2014 erklärte er mit „Dummheit, er hätte die Polizisten sehen müssen“. Der Antragsteller hat zwischen den beiden Alkoholfahrten mit gewissem Aufwand (2-3 Bekannte, die er auch nachts habe anrufen können, um ihn nach Hause zu fahren) versucht, eine weitere Alkoholfahrt zu vermeiden, was ihm jedoch nicht gelungen ist.

Insofern ist die Selbsteinschätzung des Antragstellers, bei ihm sei eine Alkoholabstinenz notwendig, da er den Konsum von Alkohol und das Fahren nicht trennen könne, nachvollziehbar, wenn gleich er Ausnahmen („zweimal im Jahr, etwa Anstoßen mit der Schwiegermutter“) machen möchte.

Dass die bloße Alkoholabstinenz über einen gewissen Zeitraum nicht ausreichend ist, um ein fehlendes Trennungsvermögen zu überwinden, ergibt sich bereits daraus, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet. Käme es lediglich auf eine Alkoholabstinenz an, so genügte ein medizinisches Gutachten. Der psychologische Teil des nach dem Gesetz erforderlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich vor allem mit der Frage zu befassen, ob die Änderung des Trinkverhaltens stabil und motivational gefestigt ist, also aus einem angemessenem Problembewusstsein heraus erfolgt, genügend lange erprobt und in das Gesamtverhalten integriert ist und der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt wird (vgl. Begutachtungs-Leitlinien, a. a. O., Nr. 3.13 Buchst. b). Das verneint das Gutachten zu Recht. Die wesentliche Motivation für seine Alkoholabstinenz leitet der Antragsteller aus der Bedeutung einer Fahrerlaubnis für ihn ab. Dies allein ist keinesfalls ausreichend, da die Stabilität und Motivation auch nach Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gegeben sein müssen.

Das vorgelegte verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. September 2014 kann das Gutachten des TÜV Thüringen nicht infrage stellen (und tut das auch nicht); es kann aber auch nicht die aktuelle Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers im Hinblick auf das fehlende Trennungsvermögen belegen. Das Gutachten geht von einer weiterhin bestehenden Alkoholabstinenz aus und erkennt Fortschritte im Lernprozess beim Antragsteller. Dieses verkehrsmedizinische Gutachten kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten, unabhängig von der Qualifikation des Gutachters auch deswegen nicht ersetzen, weil es nicht von einer gemäß § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt wurde.

Damit muss es vorläufig bei der Einschätzung eines fehlenden Trennungsvermögens des Antragstellers bleiben.

Es kann offen bleiben, ob die Erkenntnisse aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten vom 3. September 2014 wegen des für die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers maßgeblichen Zeitpunkts des Ergehens des Widerspruchsbescheids die Widerspruchsbehörde veranlassen können oder müssen, nunmehr ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Denn selbst bei dann bestehenden offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens ergibt die Interessenabwägung hier, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen. Diese orientiert sich an den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Hiervon kann nach derzeitiger Erkenntnislage beim Antragsteller nicht ausgegangen werden. Zwar besteht bei Alkoholabstinenz nicht die Gefahr einer weiteren Trunkenheitsfahrt; jedoch kann die beim Antragsteller nach dem Gutachten des TÜV Thüringen vom 17. Juni 2014 bestehende Rückfallgefahr auch unter Berücksichtigung des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 3. September 2014 ohne eine weitere und positive psychologische Begutachtung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.