Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 11 C 14.1809
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
II.
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Tenor
I.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
Der 19... geborene Antragsteller begehrt hinsichtlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Sachdarstellung unter Gründe I. im Bescheid des Landratsamts A. vom ... März 2014 (Az.: ...) sowie auf die Sachdarstellung unter Gründe I. im Widerspruchsbescheid der Regierung ... ... vom ... April 2014 (Geschäftszeichen: ...) verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
Das Landratsamt A. als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners (Fahrerlaubnisbehörde) hatte dem Antragsteller mit Bescheid vom ... April 2013 seine damalige Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und C1E mit Unterklassen entzogen, weil ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten der A. ... ... ... GmbH vom ... Februar 2013 zu folgendem Ergebnis gekommen war: „Beeinträchtigungen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der genannten Fahrerlaubnis-Klasse in Frage stellen, liegen nicht vor; es ist jedoch zu erwarten, dass Herr … auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird“. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung ... ... mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2013 zurück. Der Antragsteller kündigte daraufhin mit Schreiben vom ... August 2013 an, dass er dagegen keine Klage erheben werde, was er nachfolgend auch nicht tat.
Mit formlosen Schreiben vom ... Juli 2013 und ... August 2013 beantragte der Antragsteller, ihm seine Fahrerlaubnis wiederzuerteilen. Nachfolgend reichte er bei der Fahrerlaubnisbehörde noch einen Formblattantrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE ein, der auf den ... August 2013 datierte und am ... Oktober 2013 bei der Fahrerlaubnisbehörde einging.
Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller mit Schreiben vom ... Oktober 2013 gemäß § 13 Nr. 2d) FeV i. V. m. § 13 Nr. 2c) FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen.
Am ... Februar 2014 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten wiederum der A. ... ... ... GmbH vom ... Januar 2014 ein. Dieses Gutachten kam zu folgendem Ergebnis: „Es liegen keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden kann“. Ergänzend wurde in dem Gutachten angemerkt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 der Fahrerlaubnisverordnung derzeit nicht erfülle.
Gegen das Gutachtensergebnis wandte der Antragsteller mit Schreiben vom ... März 2014 u. a. und insbesondere ein, dass das Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne, als unschlüssig und widersprüchlich zurückweisen müsse. Es handele sich hierbei um eine durch nichts zu beweisende Unterstellung. Es sei im Gutachten festgestellt worden, dass die körperliche Untersuchung keine für die Fragestellung relevanten Ergebnisse erbracht hätte und festzustellen sei, dass bei ihm von einer Alkoholabhängigkeit nicht auszugehen sei. Es lägen auch keine körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen vor, die mit einem unkontrollierten Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden könnten. Im Übrigen weise er auch die ärztliche Gutachterin Frau Dr. A. wegen Befangenheit zurück. Sie leide erkennbar unter Adipositas und sei deshalb nicht befugt, über ein mögliches zukünftiges Suchtverhalten der ihr anvertrauten Klientel zu entscheiden. Er rege insoweit an, ein weiteres Gutachten über ihn zulasten des A. einzuholen. Das Gutachten sei unschlüssig und diene lediglich dazu, dem A. im Wege einer weiteren Begutachtung einen geldwerten Vorteil zu verschaffen. Er halte daher seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufrecht. Im Ablehnungsfalle bitte er um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
Mit Bescheid vom ... März 2014 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE samt eingeschlossenen Unterklassen ab. Dies wurde im Kern mit dem negativen Gutachtensergebnis begründet. Das Gutachten der A. ... ... ... GmbH vom ... Januar 2014 sei als für den Antragsteller negativ zu werten, d. h., die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei derzeit nicht gegeben. Dies wurde unter Darstellung einiger Passagen aus dem Gutachten weiter begründet, was mit der Darstellung der negativen Beantwortung der Fragestellung schloss. Nach Würdigung aller Tatsachen werde der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Dem Antragsteller könne deshalb derzeit die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden.
Mit Widerspruch vom ... März 2014 monierte der Antragsteller sowohl die Gutachtensaufforderung als auch das Gutachten selbst, das als unschlüssig und widersprüchlich zurückzuweisen sei. Diesen Widerspruch wies die Regierung ... ... mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2014 zurück. Dies stützte sie insbesondere darauf, dass das vorgelegte Gutachten der zweiten medizinisch-psychologischen Untersuchung durch die A. ... ... ... GmbH vom ... Januar 2014 eingehend überprüft worden sei. Die vom Antragsteller aufgeführten Mängel hinsichtlich des Gutachtens seien unbegründet. Das Ergebnis sei schlüssig und nachvollziehbar gemäß Anlage 15 Nr. 2 Buchst. a) zur FeV festgestellt worden. Man sehe sowohl im Hinblick auf das bei der Begutachtung angewandte Verfahren als auch bezüglich der festgestellten Ergebnisse keine Veranlassung, an den hier getroffenen sachkundigen Feststellungen zu zweifeln. Im Anschluss an die vorgenommene Überprüfung stehe zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde fest, dass noch nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigen Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne.
Mit am ... April 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom ... April 2014 erhob der Antragsteller Klage (... ... ... ...) gegen den Antragsgegner und beantragte, den Bescheid des Antragsgegners vom ... März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, 1) die erstmalig unter dem ... April 2013 eingezogene Fahrerlaubnis wiederzuerteilen, 2) hilfsweise, die mit Schriftsatz des Antragstellers vom ... August 2013 beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Außerdem beantragte er unter Nr. 3),
bezüglich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Weiterhin beantrage er, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Seine Fahrerlaubnis sei vom Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht eingezogen bzw. nicht wiedererteilt worden. Aus seinen Äußerungen im Rahmen des Antrags- und Widerspruchsverfahrens ergebe sich zwingend, dass alle vom Antragsgegner gegen ihn getroffenen Maßnahmen wegen des Auslandsbezugs des Falles und der widersprüchlichen und unschlüssigen MPU-Gutachten des A. ... vom ... Februar 2013 und ... Januar 2014 gegen die geltende Rechtsordnung und zumal gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen hätten.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 seine Behördenakte vor und beantrage,
den Antrag abzulehnen.
Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG sei nicht gegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde habe gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet, weil bereits ein Entzug wegen Alkohol in der Vergangenheit erfolgt war. Das Gutachten sei schließlich am ... Februar 2014 der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt und nach eingehender Betrachtung als für den Antragsteller negativ zu wertend gewesen. Die Konsequenz aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV sei, dass eine Wiedererteilung nur nach Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung erfolgen könne.
Der Antragsteller übermittelte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 Unterlagen hinsichtlich seines Prozesskostenhilfeantrags und stellte klar, dass dieser sich auch auf den Antrag auf einstweilige Anordnung erstrecke.
Mit Beschluss vom ... Juli 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren ... ... ... ... sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der Antrag war gemäß § 88 VwGO dahingehen auszulegen, dass der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen Neuerteilungsantrag vom... August 2013, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde am ... Oktober 2013, vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE mit Unterklassen zu erteilen. Die Schreiben des Antragstellers vom ... Juli 2013 und- wie im Klageantrag unter Nr. 2) genannt - vom ... August 2013 stellten demgegenüber nur formlose Anträge dar.
Sowohl der so ausgelegte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO als auch der dazu gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind jedoch ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt dabei nicht erst dann vor, wenn der erfolgreiche Ausgang des Prozesses gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr genügt zur Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit hiervon. Denn die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern.
1.1 Nach der dem Gericht vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vom ... Mai 2014 und den hierzu beigegebenen Unterlagen kann er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
1.2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedoch deswegen unbegründet, weil der eigentliche Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis der benannten Klassen keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens anzulegenden oben dargestellten Maßstabs - daraus, dass zum Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und dem Antrag offensichtlich auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht.
2. Der eigentliche Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO war abzulehnen.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Auch wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis eines Anordnungsgrundes fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag der Eilbedürftigkeit und damit der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung. Weder der Antragsschrift vom ... April 2014 noch dem nachfolgenden Schriftsatz des Antragstellers vom ... Mai 2014 ist auch nur ansatzweise zu entnehmen, weshalb es dem Antragsteller nicht möglich sein sollte, die Entscheidung in der Hauptsache über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der beantragten Klassen abzuwarten. Allein schon deswegen musste der Antrag abgelehnt werden.
2.2 Außerdem steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache - und zu einer solchen würde es bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Neuerteilungsantrag des Antragstellers kommen - dem begehrten Ausspruch entgegen, weil die oben dargestellten hohen Anforderung an eine verfassungsrechtlich veranlasste Ausnahme hiervon nicht erfüllt sind. Das musste - selbstständig tragend - ebenfalls zur Ablehnung des Antrages führen.
Wirklich den Antragsteller entstehende unzumutbare Nachteile wurden weder vorgetragen noch sind solche dem Gericht sonst ersichtlich.
2.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage sind Ausführungen zum Anordnungsanspruch für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an sich gar nicht mehr veranlasst.
Zur Vermeidung weiteren Streits in der Sache ist jedoch bereits an dieser Stelle anzumerken, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis der Klassen B und BE derzeit nicht hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Antragsteller hat seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht positiv nachgewiesen. Denn selbst wenn das hier für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis relevante medizinisch-psychologische Gutachten der A. ... ... ... GmbH vom ... Januar 2014 nicht verwertbar wäre - wie vom Antragsteller behauptet -, so wäre damit seine Fahreignung noch nicht positiv nachgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde war wegen der vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis mit bestandskräftigem Bescheid vom ... April 2013 wegen Alkoholmissbrauchs zwingend dazu angehalten, vom Antragsteller auf der Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 d) (i. V. m. Nr. 2 c)) FeV vom Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung in dieser Hinsicht zu verlangen. Der Fahrerlaubnisbehörde stand insofern kein Ermessen zu. Der ursprüngliche Auslandsbezug wegen der einst ursächlichen Alkoholfahrt in B... hat demgegenüber keine rechtliche Relevanz mehr. Im Übrigen jedoch begegnet das hier für die Neuerteilung relevante Gutachten der A. ... ... ... GmbH vom ... Januar 2014 keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen unter Gründe II. im Bescheid vom ... März 2014 und unter Gründe II. im Widerspruchsbescheid der Regierung ... ... vom ... April 2014 verwiesen, denen das erkennende Gericht insoweit folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Insoweit ist daher ergänzend zu den obigen Ausführungen festzustellen, dass vom Antragsteller auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht werden konnte, was - wiederum selbstständig tragend - ebenfalls zur Ablehnung des Antrages führen musste.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.
(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre
- 1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
- 1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder - 2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn - a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, - b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, - c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,- d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder - e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.