Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am ... 1964 geborene Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, BE, CE79, C1, C1E, L und M. Er wendet sich gegen die Entziehung dieser Fahrerlaubnisklassen (außer B).

1. Der Kläger bat den Beklagten um Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit. Einem von ihm dazu vorgelegten Arztbericht der Fachklinik H. vom 5. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass bei ihm nach einem erlittenen Gleitschirmunfall unter anderem eine inkomplette Querschnittsverletzung diagnostiziert worden sei.

Ein Fahreignungsgutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 25. April 2013 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz Vorliegens von Erkrankungen bedingt (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Die Fahreignung könne nur unter Beschränkungen gewährleistet werden. Einzelheiten seien in einem technischen Sachverständigengutachten festzulegen.

In einem kraftfahrtechnischen Eignungsgutachten der TÜV ... Service GmbH vom 3. Juli 2013 ist ausgeführt, dass das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter gewissen Beschränkungen und Auflagen gewährleistet sei.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 entzog der Beklagte dem Kläger die Erlaubnis von Führen der Kraftfahrzeuge in den Klassen A, A18, A1, BE, CE79, C1, C1E, L, M (Nr. 1). Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis der Klasse B unter den in Nr. 1 bis 3 aufgeführten Auflagen und Beschränkungen des als Anlage beigefügten kraftfahrtechnischen Eignungsgutachtens der TÜV ... GmbH vom 3. Juli 2013 belassen (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, den von der Stadt Bayreuth unter der Führerscheinnummer B. ausgehändigte Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt Sch. abzuliefern (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 4). Dem Kläger wurde für den Fall, dass er seine Verpflichtung aus Nr. 3 des Bescheides nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Nr. 5). Der Kläger wurde zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet (Nr. 6). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 205,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 5,45 EUR (Nr. 7). In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, der Teilentzug der Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, BE, CE79, C1, C1E, L und M stütze sich auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 2 FeV. Der Kläger sei aufgrund der vorliegenden Erkrankung (Bewegungsbehinderung) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der soeben genannten Klassen anzusehen. Das vorliegende kraftfahrtechnische Eignungsgutachten vom 3. Juli 2013 komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter den im Gutachten genannten Auflagen und Beschränkungen derzeit ausschließlich zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet sei. Der Kläger habe bei der Begutachtung seine Eignung nur für Kraftfahrzeuge der Klasse B nachgewiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 12. Oktober 2013 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor. Der Entzug einzelner Führerscheinklassen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Allenfalls seien Beschränkungen und Auflagen bei bedingter Eignung erlaubt. Die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, da mit einer inkompletten Querschnittslähmung das rechte Bein funktionell nicht einsetzbar sei, sei es weder möglich ein Zweirad noch Lkw-Fahrerhaus zu besteigen, geschweige denn die aufgeführten Kraftfahrzeuge zu bedienen. Er verlange die Rücknahme des Bescheides und Abänderung der Gebühren. Selbstverständlich werde er sich an die Beschränkungen des kraftfahrtechnischen Eignungsgutachtens halten, solange keine Verbesserungen des Gesundheitszustandes vorlägen.

Auf Nachfrage teilte die TÜV ... Service GmbH der Regierung von Unterfranken mit Schreiben vom 8. Mai 2014 mit, das Gutachten vom 3. Juli 2003 habe nach wie vor Gültigkeit. Leider seien beim Abschreiben des Gutachtens einige Tippfehler nicht bemerkt worden. Das Gutachten sei in Abstimmung und mit Einverständnis des Klägers erstellt worden. Das jetzt ausgebesserte Gutachten liege als Anlage bei. Danach sei das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B gewährleistet, wenn bestimmte Auflagen und Beschränkungen eingehalten würden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2014 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Dies gelte gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 vorlägen. Erweise sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränke die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit notwendig ein und ordne die erforderlichen Auflagen an. Nach Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV bestehe bei Bewegungsbehinderung die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Fahrzeugen. Hierbei könne die Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge beschränkt werden. Die vom technischen Sachverständigen aufgelisteten Auflagen und Beschränkungen bezögen sich eindeutig nur auf die Fahrerlaubnis Klasse B. Für die übrigen Fahrerlaubnisklassen habe der Kläger keine Begutachtung gewünscht. Für die anderen Klassen habe er selbst eingesehen, dass er nicht mehr fahrgeeignet sei. Auch wenn nach den medizinischen Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 25. April 2013 eine grundsätzlich bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 für den Kläger festgestellt worden sei, so seien die diesbezüglich notwendigen Beschränkungen durch einen technischen Sachverständigen unabdingbar. Der technische Sachverständige habe zweifelsfrei nur Auflagen für die Fahrerlaubnisklasse B festgelegt, so dass die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht davon habe ausgehen müssen, dass für die übrigen Fahrerlaubnisklassen keine Eignung bestehe. Würde die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger das Recht belassen, Fahrzeuge der übrigen Fahrerlaubnisklassen führen zu dürfen, auch wenn er nach eigener Aussage dazu derzeit nicht in der Lage sei, so könne dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Führen der übrigen Fahrzeuge durch noch nicht bekannte Hilfsmittel oder Hilfestellungen trotzdem möglich wäre und dadurch auch Gebrauch gemacht werden könne. Der Kläger habe bei einer Vorsprache am 9. Juli 2013 beim Landratsamt Sch. selbst einen Teilentzugsbescheid gewünscht. Da der Kläger durch Belassen seiner Fahrerlaubnisklassen weiterhin rechtlich und eventuell auch tatsächlich in der Lage wäre, diese Fahrzeuge zu führen, obwohl seine Eignung hierfür nicht nachgewiesen sei, könne eine Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer entstehen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 16. Mai 2014 zugestellt.

3. Mit einem am 17. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenen Schreiben erhob der Kläger Klage und beantragte (sinngemäß),

den Bescheid vom 10. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2014 aufzuheben.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er erhebe Klage auf Wiedererteilung der entzogenen Fahrzeugklassen. Eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG dargelegte Nichteignung könne sich nur auf die gesamte Fahrerlaubnis und nicht auf einzelne Führerscheinklassen beziehen. Es greife allenfalls § 46 Abs. 2 FeV, der lediglich Beschränkungen und Auflagen bei bedingter Eignung erlaube. Eine Aufhebung von Beschränkungen sei weniger einschneidend als der Neuerwerb von Fahrerlaubnisklassen. Der Sicherheit und Ordnung werde hinreichend Rechnung getragen, wenn sich der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt auf das Führen von Kraftfahrzeugen auf die im Eignungsgutachten genannten Fahrzeuge beschränke. Es mache einen Unterschied, ob einem die Fahrerlaubnis entzogen werde bzw. man darauf verzichte oder ob man lediglich bis zum erfolgreichen Bestehen einer Fahrprobe das Führen von bestimmten Fahrzeugklassen unterlasse. Die Möglichkeit, vielleicht wieder einmal Zweirad zu fahren, möchte sich der Kläger offenhalten. Die Aussage, er wünsche keine Begutachtung, habe sich lediglich auf den Zeitpunkt der Begutachtung bezogen. Das gleiche gelte für die Aussage, er habe selbst eingesehen, nicht mehr fahrgeeignet zu sein. Nicht richtig sei, dass er einen Teilentzugsbescheid gewünscht habe. Richtig sei, dass er den Verzicht auf die Fahrerlaubnisklassen abgelehnt habe, da dies den Verlust von bereits erworbenen Rechten bedeutet hätte. Eine Beschränkung auf die in der Fahrprobe ausgewiesenen Fahrzeuge mit der Option, die übrigen Fahrerlaubnisklassen mit den alten Rechten bei entsprechender bestandener Fahrprobe wiederzuerlangen, hätte der Kläger akzeptiert. Dies sei auch mittelbar Gegenstand der Klage. Er habe seine Behinderung aus Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit angezeigt.

Mit Fax vom 14. Juli 2014 teilte der Kläger ergänzend mit, wie aus dem Einlieferungsbeleg zu ersehen sei, habe er die Klage bereits am 13. Juni 2014 per Einschreiben abgesandt. Er habe nicht mit einer so langen Postlaufzeit rechnen müssen, die eine ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründe. Er beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

4. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig. Der Widerspruchsbescheid sei am 16. Mai 2014 zugestellt worden. Die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat sei bereits am 16. Juni 2014 um 24:00 Uhr abgelaufen. Die am 17. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage sei nicht rechtzeitig. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Nachdem der Kläger im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren die Eignung für die streitgegenständlichen Klassen nicht durch eine Fahrprobe nachgewiesen habe, hätten ihm diese auch nicht unter den gegebenen Umständen belassen werden können.

5. Das Gericht übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. September 2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 5. November 2014 beantragte der Kläger,

die Nummern 1 und 3 bis 7 des Bescheides des Landratsamtes Sch. vom 10. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 12. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Zwar erfolgte die Klageerhebung erst nach Ablauf der maßgeblichen Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 16. Mai 2014 zugestellt. Die an diesem Tag in Lauf gesetzte einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 16. Juni 2014, einem Montag. Die Klage ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts auf der Klageschrift dem Gericht erst am 17. Juni 2014 zugegangen.

Dem Kläger ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Der Kläger durfte unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten mit einem rechtzeitigen Eingang seiner Klageschrift bei Gericht rechnen. Nach den im Internet veröffentlichen Daten zur Laufzeitschnelligkeit von Postsendungen beträgt die Laufzeit auch bei Einschreiben „E + 1“ (1 Tag nach Einlieferung) ohne Laufzeitgarantie (https://www.d...de/de/e/e...html). Laut Angaben der Post erreichten Briefe in 94% der Fälle nach einem Tag ihr Ziel (https://www.d...de/de/q...html). Dass für Einschreibesendungen insoweit etwas anderes gelten würde, ist nicht feststellbar. Aber selbst wenn der Kläger mit Verzögerungen in der Zustellung rechnen musste, wenn er den Klageschriftsatz als eingeschriebenen Brief zur Post aufgibt, durfte er bei dem von ihm am Freitag abgegebenen Einschreiben zumindest mit dem Eingang bei Gericht am darauffolgenden Montag rechnen. Unter diesen Umständen kann von einer seitens des Klägers verschuldeten Versäumnis der Klagefrist nicht ausgegangen werden (BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2/12 - BVerwGE 147, 37; OLG Oldenburg, B.v. 16.9.2013 - 1 Ws 547/13 - NStZ-RR 2014, 113; LSG NRW, B.v. 9.7.2012 - L 19 AS 1723/11 NZB - juris; VG Saarland, U.v. 8.9.2010 - 10 K 764/09 - juris; BGH, B.v. 20.5.2009 - IV ZB 2/08 - NJW 2009, 2379; BVerfG, U.v. 1.12.1982 - 1 BvR 607/82 - BVerfGE 62, 334; vgl. auch BayVGH, U.v. 20.2.1974 - 258 II 73 - BayVBl. 1974, 681).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

2.1 Der Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis teilweise entzogen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich die Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein und ordnet die erforderlichen Auflagen an (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVG). Der Beklagte hat die einschlägigen Vorschriften zutreffend angewendet, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insofern auf die ergangenen Bescheide vom 10. Oktober 2013 und vom 12. Mai 2014 Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorbringen im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.

2.2 Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist eine teilweise Entziehung seiner Fahrerlaubnis, insbesondere eine Entziehung bezogen auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, in Abhängigkeit von der konkreten Kraftfahreignung rechtlich zulässig. § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV ermöglicht bei sachgerechter Auslegung, dass anstelle einer vollständigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem bedingt geeigneten Inhaber einer Fahrerlaubnis eine teilweise Entziehung wie hier auch bezogen auf einzelne Fahrerlaubnisklassen möglich ist, da in diesem Fall eine vollständige Entziehung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde (vgl. Krismann, NZV 2011, 417). Schon der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVG besagt, dass eine Einschränkung der Fahrerlaubnis „so weit wie notwendig“ möglich ist. Auch § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG bestimmt, dass einem Bewerber, der nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen zu erteilen ist, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG regelt, dass die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen ist. Umgekehrt kann die Fahrerlaubnis auch für die jeweilige Klasse entzogen werden. Darüber hinaus belegt § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV, dass die Erlaubnis sogar auf einzelne Fahrzeugarten einer Klasse beschränkt werden kann, so wie es beim Kläger konkret hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse B erfolgt ist. § 23 Abs. 2 Satz 2 FeV regelt ebenso, dass sich die Beschränkung insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderer Einrichtung erstrecken kann. Die Regelung ist dabei nicht abschließend, wie schon der Wortlaut „insbesondere“ verdeutlicht (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 23 FeV Rn. 14). Gleichermaßen ermöglicht Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ausdrücklich die Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge. Im Übrigen zeigt die Fahrerlaubnisverordnung gerade mit der Anlage 4, dass bei der Eignung zwischen Fahrzeugen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 unterschieden wird, so dass etwa eine bedingte Eignung für die Fahrerlaubnis der Gruppe 1 gegeben sein kann, während sie für die den strengen Anforderungen unterliegenden Erlaubnisse der Gruppe 2 fehlen kann (vgl. auch BayVGH, B.v. 18.6.2007 - 11 CS 06.1959 - juris; VG Braunschweig, U.v. 11.7.2001 - 6 A 551/00 - juris)..

Der Kläger ist nur bedingt für die Fahrerlaubnisklasse B geeignet. Die bedingte Eignung ist in § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV nur indirekt dadurch definiert, dass die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt wird, wenn der Bewerber aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und durch entsprechende Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder durch Auflagen gewährleistet werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher führen kann und wird. Gewährleisten bedeutet, dass nach fachlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers eine über das durchschnittliche allgemeine Maß hinausgehende Unfallwahrscheinlichkeit nicht anzunehmen ist. Der betreffende Kraftfahrer darf dann nur unter bestimmten festgelegten Beschränkungen oder Auflagen zur Fahrerlaubnis am motorisierten Verkehr teilnehmen, um eine risikoarme Verkehrsteilnahme zu gewährleisten (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar 2. Aufl. 2005, S. 65). Im Falle einer bedingten Fahreignung ist eine Beschränkung der Fahrerlaubnis dann rechtmäßig, wenn und soweit der festgestellte körperliche oder geistige Mangel ausgleichbar ist und die verfügte Beschränkung geeignet, erforderlich und angemessen ist, diesen Ausgleich vorzunehmen. Insoweit tritt die teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis als weniger einschneidendes und damit verhältnismäßiges Mittel an die Stelle der vollständigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Soweit im Übrigen eine nicht ausgleichbarer Mangel vorliegt, kann dem Betreffenden zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis entzogen werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.12.2008 - Au 3 K 08.185 - juris; B.v. 9.5.2003 - Au 3 S 03.592 - juris).

2.3 Dem Kläger konnte - entgegen seinem Begehren - die vollständige Fahrerlaubnis von Rechts wegen auch nicht etwa mit der Auflage oder unter der Bedingung verbleiben, vor einer tatsächlichen künftigen Teilnahme am Straßenverkehr in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erst noch eine Fahrprobe abzulegen. Denn die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn und soweit jemand ungeeignet ist, da die Einschränkungen nicht den Zweck der Wiederherstellung der Fahreignung haben. Es ist sehr genau darauf zu achten, dass die Grenzen zwischen bedingter Eignung und Nichteignung nicht durch eine umfassende Anordnung von Einschränkungen verwischt werden (vgl. Krismann, NZV 2011, 417; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 23 FeV Rn. 11).

Die Regelungssystematik des Fahrerlaubnisrechts lässt eine quasi ruhende, besitzstandswahrende Fahrerlaubnis, die in Zukunft durch eine schlichte Fahrprobe aktiviert werden könnte, nicht zu. Denn bestehen gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Bedenken, so ist dies durch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens abzuklären. Es steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, dies offen zu lassen und stattdessen eine Fahrprobe zu einem unbestimmten Termin in der Zukunft als ausreichend zu erachten. Denn die Fahrerlaubnis kann dem Kläger, bei dem Eignungszweifel bekannt geworden sind, nur belassen bleiben, wenn ihm seine Fahreignung positiv bescheinigt ist. Es steht nicht im Ermessen des Beklagten, dem Kläger die Möglichkeit offen zu halten, seine Fahreignung in der Zukunft allein durch ein erfolgreiches Ablegen einer Fahrprobe nachzuweisen. Nach den gesetzlichen Vorgaben und der Konzeption des Verordnungsgebers ist für eine Eignungsprüfung im Wege einer Fahrprobe nur Raum, wenn dies nach einem vorherigen ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten konkret angezeigt erscheint (siehe OVG Saarland, U.v. 1.10.2014 - 1 A 289/14 - juris). Dem Kläger konnte die Fahrerlaubnis nur insoweit belassen bleiben, als er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom Mai 2014 - bezogen auf die Fahrerlaubnis der Klasse B - (bedingt) geeignet ist. Soweit er zu diesem Zeitpunkt die Kraftfahreignung hingegen verloren hatte, war ihm die Fahrerlaubnis zwangsläufig zu entziehen.

2.4. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nur bedingt geeignet für die Fahrerlaubnis der Klasse B mit gewissen Beschränkungen und Auflagen, wie sie im kraftfahrtechnischen Gutachten vom 3. Juli 2013 in der Fassung vom 8. Mai 2014 festgelegt sind. Die Bejahung einer (bedingten) Kraftfahreignung ist in der vorliegenden Fallkonstellation nur möglich, wenn zwei zu unterscheidende Begutachtungsphasen durchlaufen sind. Zum einen die Untersuchung und Begutachtung im Hinblick auf die zu erwartenden negativen Auswirkungen beim Führen eines Kraftfahrzeugs und zum anderen die Untersuchung und Begutachtung der beim Untersuchten vorhandenen oder zu erwartenden Kompensationsqualitäten. Denn wenn chronische Eignungsmängel einer ständigen Kompensation bedürfen, kann die Eignung nur noch bedingt gegeben sein. Der betreffende Kraftfahrer darf nur nach festgelegten Beschränkungen und Auflagen am Verkehr teilnehmen. Nur dann ist eine risikoarme Verkehrsteilnahme gewährleistet. Das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen ist erforderlich für die Beurteilung der beim Betroffenen für die Kraftfahrzeugführung verbliebenen Leistungsfähigkeit. Das ärztliche Gutachten gemäß § 11 Abs. 3 FeV beschreibt die Eignung aus medizinischer und/oder psychologischer Sicht. Das kraftfahrtechnische Gutachten gemäß § 11 Abs. 4 FeV stellt - insbesondere nach einer Fahrprobe - in Form von Auflagen und Beschränkungen fest, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Fahrzeug sicher bedient werden kann. In Bezug auf die Beurteilung der Kraftfahreignung und Kraftfahrtauglichkeit sind beide Gutachten gleichwertig. Häufig ist die Fahrerlaubnisbehörde nur durch die Vorlage beider Gutachten in der Lage, eine Entscheidung zur Eignung zu treffen (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar 2. Aufl. 2005, S. 65 ff.).

Ohne Vorlage des hier geforderten kraftfahrtechnischen Gutachtens für die im streitgegenständlichen Bescheid entzogenen Fahrerlaubnisklassen kann eine positive Kraftfahreignung des Klägers weder durch die Verwaltungsbehörde noch durch das Gericht festgestellt werden. Denn das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co.KG vom 25. April 2013 kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz Vorliegens von Erkrankungen bedingt (wieder) in der Lage ist, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Jedoch ist dort weiter ausgeführt: „Die Fahreignung kann nur unter Beschränkungen gewährleistet werden, Einzelheiten sind in einem technischen Sachverständigengutachten festzulegen.“ Die Bejahung der Fahreignung steht damit unter der Bedingung der von einem technischen Sachverständigen im Einzelnen festzulegenden Beschränkungen. Unterbleibt dieser zweite Schritt, fehlt es insoweit an einer Kraftfahreignung. Von einer bedingten Eignung könnte erst ausgegangen werden, wenn sich der Kläger tatsächlich - was hier (abgesehen von der Klasse B) nicht geschehen ist - einer praktischen Fahreignungsprüfung in Form einer Fahrprobe unterzogen hätte und deren Ergebnis positiv ausgefallen wäre (VG Freiburg, B.v. 7.9.2009 - 1 K 1209/09 - juris).

Das kraftfahrtechnische Eignungsgutachten der TÜV ... GmbH vom 3. Juli 2013 in der Fassung vom 8. Mai 2014 bezieht sich indes ausdrücklich nur auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Davon geht der Kläger auch selbst aus. Er hat selbst eingeräumt, dass er sich zurzeit nicht in der Lage fühle, etwa ein Kraftfahrzeug der Fahrerlaubnisklasse A (Motorrad) oder der Klasse C1 (Lkw) zu führen. Darüber hinaus enthält das kraftfahrtechnische Gutachten vom 3. Juli 2013 in der Fassung vom 8. Mai 2014 auf der Seite 2 unter Auflage Nr. 3 ausdrücklich die Aussage: „Kein Führen von einspurigen Kraftfahrzeugen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Motorradlenker“. Damit ist nach dem kraftfahrtechnischen Eignungsgutachten inzident ausdrücklich auch die Eignung zum Führen von Motorrädern ausgeschlossen. Wie oben bereits ausgeführt, konnte dem Kläger nach der bestehenden Gesetzeslage die Fahrerlaubnis für die weiteren Fahrzeugklasse und auch für die Fahrzeuge und Fahrzeugarten nicht belassen bleiben, für die sich eine positive Eignung nicht feststellen lässt.

Abgesehen davon rechtfertigt sich ein Schluss auf die Nichteignung des Klägers mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis auch aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Denn der Kläger wurde mit Schreiben des Beklagten vom 13. Mai 2013 ausdrücklich aufgefordert, ein kraftfahrtechnisches Eignungsgutachten mit Fahrprobe gemäß § 11 Abs. 4 FeV vorzulegen mit der Fragestellung: Kann der Kläger trotz der vorliegenden Behinderung ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und/oder 2 (FE-Klassen A, A18, A1, B, BE, CE, C1, C1E, L, M) sicher führen? Wenn ja, unter welchen Auflagen und Beschränkungen? Der Kläger ist dieser Aufforderung nur in Bezug auf die Klasse B nachgekommen. In der Aufforderung vom 13. Mai 2013, die ihm laut Postzustellungsurkunde am 15. Mai 2013 zugestellt wurde, ist ausdrücklich der Hinweis (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) enthalten, dass auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden kann, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dies hätte zur Folge, dass die Feststellung der Nichteignung dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er sich zurzeit - bezogen auf die weiteren Fahrerlaubnisklassen - nicht weiter begutachten lassen wolle. Jedenfalls hat der Kläger im Ergebnis die vom Beklagten zu Recht angeforderte weitere kraftfahrtechnische Begutachtung sowie die angeforderte Fahrprobe nicht vollständig beigebracht, so dass der Schluss des Beklagten auf die Nichteignung mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt war (vgl. auch VG Gelsenkirchen, U.v. 26.2.2007 - 7 K 3091/05 - juris).

Ausgehend von dieser Rechtslage kann sich an der rechtlichen Beurteilung nichts dadurch ändern, dass sich der Kläger freiwillig - womöglich auf Anraten eines Arztes - aus Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit bei der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung um Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit gebeten hat. Genauso wenig kann dem Kläger zugute kommen, dass angesichts einer hohen Dunkelziffer andere Fahrerlaubnisinhaber mit kraftfahreignungsrelevanten Erkrankungen mangels Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde nicht belangt werden, weil es nach der Rechtsordnung keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerwG, U.v. 21.7.1994 - 2 WD 6/94 - BVerwGE 103, 143; B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - BRS 57 Nr. 248), selbst wenn sich der Kläger deshalb ungerecht behandelt fühlt.

2.5 Auch die weiteren Regelungen in den Bescheiden vom 10. Oktober 2013 und vom 12. Mai 2014 sind nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht folgt den Gründen der streitgegenständlichen Bescheide und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit von einer weiteren Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Nov. 2014 - W 6 K 14.560

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen


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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 2/08
vom
20. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes darf auf die angegebenen Leerungszeiten
des von ihm benutzten Briefkastens vertrauen.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 20. Mai 2009

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2007 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zurückverwiesen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Beschwerdewert: 25.564,60 €

Gründe:


1
I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er hat gegen das ihm am 1. März 2007 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 3. Mai 2007 und damit einen Tag nach Fristablauf bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Darauf hat das Oberlandesgericht den Kläger mit Verfügung vom 6. September 2007 hingewiesen. Mit einem am 26. September 2007 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt , ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht: Seine Prozessbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung am Morgen des 30. April 2007 verfasst und kurz nach der Mittagspause zusammen mit anderer Post in einen in Kanzleinähe gelegenen Briefkasten, der um 14.30 Uhr geleert werde, eingeworfen. Auf Anfrage des Oberlandesgerichts hat der Kläger ergänzend mitgeteilt und glaubhaft gemacht: Seine Prozessbevollmächtigte sei am 30. April 2007 gegen 14.00 Uhr zu Fuß zu dem nahe gelegenen Briefkasten, der werktags um 14.30 Uhr geleert werde, gegangen. Der Weg von der Kanzlei zu dem Briefkasten dauere etwa sieben bis acht Gehminuten.
3
Oberlandesgericht Das hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe es versäumt, sich vor Ablauf der Frist bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu erkundigen. Zwar könne sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen. Werfe er einen Brief in einen Briefkasten ein, so müsse er die darauf angeschlagenen Leerungszeiten beachten. Die Prozessbevollmächtigte des Klä- gers habe den Briefkasten allenfalls kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit erreicht. In dieser Situation habe es nicht fern gelegen, dass die tägliche Leerung bereits stattgefunden gehabt habe. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Prozessbevollmächtigte den Brief mit der Berufungsbegründung erst nach der angegebenen Leerungszeit eingeworfen habe. Sie habe den genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs nicht benennen können. Zunächst habe sie diesen Zeitpunkt in recht vager Weise ("kurz nach der Mittagspause") beschrieben und sich dann auf einen Zeitraum festgelegt, der gegen 14.00 Uhr beginne und vor 14.30 Uhr ende. Der eidesstattlichen Versicherung sei nicht zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte vor dem Briefeinwurf die Uhrzeit noch einmal überprüft habe. Überdies lasse der tatsächliche Eingang der Berufungsbegründung am 3. Mai 2007 darauf schließen, dass der Brief erst nach der Leerung, die nach Auskunft der Deutschen Post AG am 30. April 2007 um 14.49 Uhr vorgenommen worden sei, in den Briefkasten gelangt sei. Zwar könne der verspätete Zugang auch auf eine Verzögerung im Verantwortungsbereich der Post zurückzuführen sein; dies sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Träfe die Darstellung des Klägers zu, so müsste zumindest eine der zusammen mit der Berufungsbegründung eingeworfenen weiteren Briefsendungen bereits am 2. Mai 2007 beim jeweiligen Empfänger eingegangen sein.
4
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
5
II.DieRechtsbeschwer de hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie steht zudem nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt.
8
Nach a) ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden. Ein Versagen dieser Vorkehrungen darf dem Bürger im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden, weil er darauf keinen Einfluss hat. Im Verantwortungsbereich einer Partei, die einen fristgebundenen Schriftsatz auf dem Postweg befördern lässt, liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Tz. 13; vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 unter III 2 c aa; BVerfG NJW 2003, 1516; 2001, 1566; 1995, 1210, 1211, jeweils m.w.N.). Dabei darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 aaO). Das gilt selbst dann, wenn - etwa vor Feiertagen - allgemein mit erhöhtem Postaufkommen zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO; BVerfG NJW 2001 aaO; 1995 aaO, jeweils m.w.N.). Daran hat sich durch den Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (PUDLV) nichts geändert. Danach sind die regelmäßigen Postlaufzeiten sogar als Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Nach § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandsendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern. Diese Quoten lassen die Einhaltung der Postlaufzeiten erwarten. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 aaO).
9
Davon b) ist das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Zu Recht hat es dem Absender eines fristgebundenen Schriftsatzes abverlangt , auf die angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens zu achten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92 - NJW 1993, 1333 unter II). Das Vertrauen in den üblichen Postlauf ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht schutzwürdig, wenn der Absender erkennen kann, dass der Briefkasten am selben Tag nicht mehr geleert und die Sendung daher erst am nächs- ten Tag befördert wird. Zu weit geht allerdings die Forderung des Berufungsgerichts , dass der Absender schon dann nicht mehr auf die gewöhnlichen Postlaufzeiten vertrauen dürfe, sondern weitergehende Maßnahmen für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes treffen müsse, wenn er die Postsendung erst kurz vor der angeschlagenen Leerungszeit in den Briefkasten einwerfe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht die Zeitangabe "kurz vorher" nicht konkretisiert hat, weicht es damit von dem Grundsatz ab, dass der Absender nur dafür sorgen muss, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Beachtet er dabei die von der Deutschen Post AG angegebenen Leerungszeiten des von ihm benutzten Briefkastens, so hat er alles getan, was in seinem Verantwortungsbereich liegt. Auch der Einwurf einer Postsendung wenige Minuten vor der angeschlagenen Leerungszeit eines Briefkastens ist ausreichend. Der Absender darf auf die angegebenen Leerungszeiten vertrauen und muss nicht mit einer möglicherweise früheren Leerung des Briefkastens rechnen. Letzteres wäre ein dem Verantwortungsbereich der Deutschen Post AG zuzuordnender Umstand, der dem Absender nicht als Verschulden angerechnet werden dürfte. Im Übrigen ist ein Fall, in dem der Absender einen Brief erst kurz vor der angegebenen Leerungszeit in den Briefkasten einwirft, nicht mit einer Konstellation vergleichbar , in der konkrete Anhaltspunkte längere Postlaufzeiten erwarten lassen. Dazu zählen nur Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Absenders. Auf die Einhaltung der angegebenen Beförderungszeiten darf der Postkunde in der Regel so lange vertrauen, bis die Post selbst eine mögliche Verzögerung - etwa infolge eines Streiks der Postmitarbeiter - bekannt gibt oder erhebliche Verzögerungen offenkundig sind (BVerfG NJW 1995 aaO).

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c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der von dem Kläger glaubhaft gemachte Sachverhalt, um ein für die Verspätung ursächliches Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers auszuschließen. Diese hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung zwar nicht den genauen Zeitpunkt des Briefeinwurfs genannt. In ihrer ergänzenden Stellungnahme hat sie aber die Einwurfzeit so konkretisiert, dass sie "gegen" 14.00 Uhr ihre Kanzlei verließ, nach einem Fußweg von sieben bis acht Minuten den Briefkasten erreichte und dort unter anderem die Berufungsbegründungsschrift einwarf. Selbst unter Berücksichtigung geringfügiger Verzögerungen auf dem Weg zum Briefkasten lässt sich aus dieser Darstellung bei lebensnaher Betrachtung entnehmen, dass der fragliche Brief deutlich vor der angegebenen Leerungszeit um 14.30 Uhr und jedenfalls vor der tatsächlichen Leerung um 14.49 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wurde.
11
Einen Rückschluss auf einen Einwurf des Schriftsatzes erst nach der Leerung des Briefkastens ermöglicht nicht die Auskunft der Deutschen Post AG, wonach ein Brief, wenn er am 30. April 2007 nach 14.49 Uhr in den betreffenden Briefkasten eingeworfen worden sei, üblicherweise am 3. Mai 2007 beim Empfänger zugestellt worden sei. Diese Auskunft verhält sich nur zu dem - hier nicht gegebenen - Fall, in dem ein Briefeinwurf nach 14.49 Uhr feststeht. Hingegen erlaubt der tatsächliche Eingang am 3. Mai 2007 nicht die Schlussfolgerung, dass die Berufungsbegründung in den Briefkasten erst nach der tatsächlichen Leerung am 30. April 2007 gelangte.
12
d) Der rechtzeitig gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist somit begründet. Darüber kann der Senat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird nunmehr in der Sache über die Berufung des Klägers zu entscheiden haben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 22.02.2007 - 12 O 345/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.12.2007 - 4 U 188/07-62- -

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.7.2009 gegen die Nr. 1 der Auflagen in der Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 21.7.2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 21.7.2009, soweit dort die Auflage zu 1. betroffen ist. Darin ist der am 18.4.1931 geborene Antragsteller als Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B zur Durchführung einer praktischen Fahreignungsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen verpflichtet worden. Den Auftrag für die Prüfung hat das Landratsamt bereits an den TÜV Villingen übersandt und den Antragsteller aufgefordert, einen Termin zu vereinbaren sowie die Bestätigung der abgelegten Prüfung bis zum 31.8.2009 vorzulegen. Dieser Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gehen mehrere ärztliche Untersuchungen des Antragstellers voran, u. a. im Mai 2009 in einem schlafmedizinischen Labor. Dabei ist ein überwiegend zentrales (obstruktives) Schlafapnoe Syndrom (SAS) mit teilweise Cheyne-Stockes-Atmung diagnostiziert worden. Im Anschluss an ein (weitere externe medizinische Befunde zugrunde legendes) amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17.6.2009 in Gestalt dessen ergänzender Stellungnahme vom 20.7.2009 hat das Landratsamt schließlich neben der bereits oben genannten Auflage in seiner Entscheidung vom 21.7.2009 zwei weitere Auflagen verfügt (Auflage 2.: Kontrolle der eingeleiteten Schlafapnoe-Therapie spätestens September 2009 sowie Befolgung der Therapie- und Kontrollanweisungen des Schlaflabors; Auflage 3.: Jährliche Nachuntersuchungen durch einen Arzt des Gesundheitsamts unter Vorlage aller zwischenzeitlich erhobenen Befunde). Der Antragsteller hat seinen Widerspruch vom 28.7.2009 ausschließlich gegen die Auflage zu 1. (praktische Fahrprüfung) gerichtet.
Der Antrag ist begründet. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Sofortvollzugsinteresse, weil die angefochtene Auflage sehr wahrscheinlich rechtswidrig ist. Das Landratsamt hat die Maßnahme auf § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV (i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 FeV) gestützt. Danach schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen dürften beim Antragsteller aber gerade ( noch) nicht vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dem gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV angeforderten amtsärztlichen Gutachten vom 17.6.2009 (in Gestalt der Ergänzung vom 20.7.2009) eindeutig, dass von einer bedingten Eignung des Antragstellers erst dann ausgegangen werden kann, wenn er sich einer praktischen Fahreignungsprüfung unterzogen hat und deren Ergebnis positiv ist. Voraussetzung für eine Auflage nach § 46 Abs. 2 FeV wäre hingegen gewesen, dass der Antragsteller im Anschluss an die Sachverhaltsermittlung bzw. Begutachtung bereits als wenigstens bedingt geeignet anzusehen ist. Erst daran anknüpfend wären Auflagen oder Beschränkungen in Betracht gekommen, bei deren Beachtung eine ordnungsgemäße Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sichergestellt ist (Bay. VGH, Beschl. v. 30.6.2005 - 11 CS 05.888 - juris; VGH Bad.-Württ., VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.10.1996 – 10 S 321/96 -, NZV 1997, 199; Urt. v. 28.2.1989 - 10 S 2302/87 - NZV 1989, 315; Saarl. VG, Beschl. v. 2.4.2009 - 10 L 121/09 - juris; VG München, Beschl. v. 26.9.2007 - M 1 S 07.3224 - juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 23 FeV, Rdnrn. 3 ff.; Weigelt/Buchholtz/Preusser , NZV 1991, 55 [58]).
Entsprechend bestimmt § 46 Abs. 2 Satz 3 FeV, dass u.a. die Anlage 4 zur FeV zu berücksichtigen ist. Diese Anlage sieht in ihrer Nr. 11.2.2 bei (wie hier) behandelten Schlafstörungen mit Tagesschläfrigkeit (nur) regelmäßige Kontrollen dieser Tagesschläfrigkeit vor, setzt aber hierfür eine festgestellte bedingte Eignung voraus (vgl. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 110: Zu fordern ist der Nachweis einer erfolgreichen Therapieeinleitung in einem schlafmedizinischen Labor und die regelmäßige Kontrolle dieser Therapie). Derartige Kontrollauflagen dienen mithin ausschließlich der Festigung und Sicherung der wiedererlangten Fahreignung und sind fahreignungserhaltend, nicht aber fahreignungsbegründend (Bay. VGH., Beschl. v. 30.6.2005, a.a.O.).
Auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens hätte das Landratsamt folglich zunächst das Ziel verfolgen müssen, mit der Anordnung einer praktischen Fahreignungsprüfung den noch vorhandenen konkreten Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers nachzugehen. Rechtsgrundlage hierfür aber ist ausschließlich § 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV (in diesem Sinne auch VG Augsburg, Beschl. v. 5.10.2001 - Au 3 S 01.1247 - juris). Dass das Gesundheitsamt die Fahreignungsbegutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen zusätzlich für erforderlich hält, dürfte allerdings sehr wahrscheinlich nicht zu beanstanden sein. Seine Auffassung, das Bestehen dieser Prüfung sei Grundvoraussetzung, da sie eine praxisbezogene Überprüfung der Aufmerksamkeitsleistung im Straßenverkehr und ferner eine sinnvolle Ergänzung zur Stellungnahme des Neurologen betreffend die Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung in der artifiziellen Testsituation in der Arztpraxis darstelle, ist angesichts der Relevanz des Schlafapnoe-Syndroms für den Straßenverkehr nicht zu beanstanden. Bei Patienten mit schlafbezogenen Atmungsstörungen (Atemstillstände im Schlaf, sog. Schlafapnoe-Syndrom) und dadurch verursachten Vigilanz-(Wachsamkeits-)beeinträchtigungen konnte in neueren Untersuchungen die Abnahme der Aufmerksamkeit bei schwer ausgeprägtem Krankheitsbild sowie bei allen Patienten mit unterschiedlichem Schweregrad der Erkrankung eine Abnahme der Aufnahmefähigkeit und damit der Lernfähigkeit und konsekutiv eine Minderung des Vermögens von Planung und Problemlösung nachgewiesen werden. Verbunden war dies mit Abnahme der Fähigkeit, automatische Prozesse zu unterdrücken, in Verbindung mit der Neigung, schon begangene Fehler zu wiederholen. Untersuchungen an Fahrsimulatoren bestätigen die Einschränkung des Fahrvermögens bei Patienten mit obstruktiver Schlafapnoe hinsichtlich Steuern, Signalgeben, Bremsen, Beschleunigen und bei der Geschwindigkeitsanpassung. Auch hier zeigt sich die deutlich höhere Fehlerquote bei Patienten mit Schlafapnoe-Syndrom (Böhning , NZV 1997, 142 [145 ff.]).
Eine Aufrechterhaltung der Auflage bzw. ihre Umdeutung mit der Folge, dass die Maßnahme des Landratsamts gleichwohl rechtmäßig wäre, scheidet vorliegend aus. Für einen der Sofortvollzugsanordnung zugänglichen Verwaltungsakt liefert § 11 FeV keine Rechtsgrundlage. Überdies sind die Vorschriften des § 11 Abs. 4 FeV (Ermessensentscheidung) und des § 46 Abs. 2 FeV (gebundene Entscheidung) auch wesensverschieden. Bei seinem künftigen Vorgehen wird das Landratsamt damit auch das Verfahren bzw. die förmlichen Anforderungen in § 11 Abs. 6 FeV zu berücksichtigen haben. In der ordnungsgemäßen Anforderung eines Fahreignungsgutachtens ist dabei insbesondere die Fragestellung an den Gutachter zu formulieren. Auch dürfte dann erforderlich sein, dass die Behörde die vom Antragsteller eingeholten medizinischen Befunde des Augenarztes und des Neurologen (beide liegen bislang offensichtlich nur dem Gesundheitsamt vor) beizieht. Insbesondere aus der neurologischen Stellungnahme können wichtige Maßgaben für den Fahreignungsgutachter hervorgehen, die das Landratsamt als ausschließlich zur Entscheidung berufenen Stelle zu würdigen und in die Gutachtens-Anforderung bzw. -fragestellung einzuarbeiten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; ihr liegt der bei Fahrerlaubnisklasse B maßgeblichen Auffangwert zu Grunde (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2004), der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf Grund der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht zu halbieren ist. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 Abs. 1 GKG.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.