Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 6 K 14.494

bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der gaststättenrechtliche Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die gaststättenrechtliche Gestattung der „K. Dorfkerb“ (K. Kerb) für den Beigeladenen durch die beklagte Gemeinde vom Samstag, 26. Juli 2014 bis Montag, 28. Juli 2014.

1.

Mit Bescheid vom 28. April 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen gemäß § 12 GastG anlässlich der „K. Kerb“ auf Widerruf die Gestattung zum Betrieb einer Schankwirtschaft und Speisewirtschaft am 26. Juli 2014 von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr, am 27. Juli 2014 von 09:30 Uhr bis 24:00 Uhr und am 28. Juli 2014 von 10:00 Uhr bis 22:30 Uhr. Sie ordnete weiter an, dass die Auflagen aus dem „gesonderten Bescheid nach Maßgabe des LStVG“ zu beachten seien. Mit weiterem Bescheid vom 28. April 2014 gestattete die Beklagte dem Beigeladenen, von Samstag, 27. Juli 2014 (richtig: 26. Juli 2014) bis Montag, 29. Juli 2014 (richtig: 28. Juli 2014) die „K. Dorfkerb“ auf dem Parkplatz vor der Festhalle Kahl am Main, ...-straße ..., Kahl am Main, Fl.Nr. ...1 u. a., zu veranstalten. Die Veranstaltungszeiten wurden wie folgt festgesetzt: Samstag Musikende 23:00 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr; Sonntag Musikende 23:00 Uhr, Veranstaltungsende 24:00 Uhr; Montag Musikende 22:15 Uhr, Veranstaltungsende 22:30 Uhr. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, die „K. Kerb“ sei eine Veranstaltung von besonderer historischer, kultureller und kommunaler Bedeutung und gelte daher als ein seltenes Störereignis. Um die Musikdarbietungen für die Nachbarschaft erträglich zu halten, habe der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die vorgenannten Endzeiten der Musikdarbietungen zwingend eingehalten würden.

2.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014, eingegangen bei Gericht am 23. Mai 2014, ließen die Kläger Klage erheben und (zunächst) beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid über die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 28. April 2014 (A-21) nichtig ist.

Hilfsweise:

Dieser Bescheid wird aufgehoben.

Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Die „K. Kerb“ sei jahrzehntelang auf anderen Plätzen veranstaltet worden. Der Festhallenplatz liege inmitten eines Wohngebiets. Dort hätte die Veranstaltung nur ausnahmsweise stattfinden sollen. Die auf das Anwesen der Kläger einwirkenden Immissionen seien nicht nur gebietsunverträglich, sondern sogar gesundheitsgefährdend. Aus einem von der Beklagten eingeholten Privatgutachten ergebe sich, dass durch die Veranstaltung Geräuschpegel erzeugt würden, die gesundheitsschädigend auf die Bewohner des Anwesens der Kläger einwirkten. Dies gelte sowohl für die Tageszeit als auch für die Nachtzeit. Der veranstaltungsbedingten Lärmimmissionen könnten mit der ohnehin nicht zutreffenden Behauptung der Beklagten, es handele sich um eine historische, traditionelle Veranstaltung, den Klägern nicht zugemutet werden. Die Beklagte habe Ausweichplätze. Alternativstandorte seien nicht geprüft worden. Die Beklagte habe keine Lärmschutzauflagen über höchstzulässige Werte erlassen (siehe auch Schriftsatz vom 9.7.2014).

Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 ließen die Kläger - nach Durchführung der Veranstaltung - beantragen:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist.

Zur weiteren Begründung ließen sie vorbringen, die Gaststättenerlaubnis für den Zeitraum vom 26. bis 28. Juli 2014 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, weil die Beklagte beabsichtige, auch für die folgenden Jahre erneut vorübergehende Gaststättenerlaubnisse zur Veranstaltung der „K. Kerb“ zu erteilen. Die Beklagte habe keinerlei Überlegungen zu jeweiligen Lärmobergrenzen vorgenommen. Dies werde nicht durch die im Eilverfahren durch das Gericht gemachten Auflagen geheilt. Es sei versucht worden, die Auflagen des Gerichts zu erfüllen. Die auferlegten Grenzwerte seien aber nicht vollständig eingehalten worden. Die Tageshöchstwerte und die Spitzenwerte seien an allen drei Tagen überschritten worden. Selbstverständlich seien auch Maximalwertpegel und die Spitzenwertpegel zu berücksichtigen und dürften auch während der Tageszeit nicht vollständig vernachlässigt werden. Spitzenwertpegel von über 100 dB(A) seien gemessen worden. Diese Werte seien gesundheitsgefährdend. Die völlig inakzeptablen Tageswerte seien zu berücksichtigen. Es sei keinerlei Beschäftigung mit Alternativstandorten erfolgt.

3.

Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014 beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen ausführen: Die „K. Kerb“ sei ein Traditionsfest und ein seltenes Ereignis. Die Veranstaltung finde seit 2005 auf dem Platz statt. Das öffentliche Interesse überwiege, weil es sich um eine Traditionsveranstaltung handele. Auf dem Platz finde nur eine Veranstaltung im Jahr statt und sonst nichts. Aus dem vorgelegten Festablauf und dem Privatgutachten des Büros W. ergebe sich gerade, dass von einem ohrenbetäubenden Lärm nicht auszugehen sei. Dem Veranstalter liege am Herzen, die Toleranz der Anwohner nicht über Gebühr auszunutzen. Das Programm sei im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verkleinert und abgespeckt worden, wobei auch die Beendigungszeiten nach vorne verschoben worden seien. Der Anfang und das Ende der Veranstaltung finde auf diesem Platz nicht statt. Die Beklagte habe mehrfach versucht, Kompromisse zu finden. Das Büro Wölfel habe ausgeführt, dass die „K. Kerb“ als Veranstaltung von besonderer kommunaler Bedeutung und Wichtigkeit für die Gemeinschaft, Herkömmlichkeit und Tradition hier in Ausnahmefällen einmal im Jahr durchführbar sei. Auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte sei denkbar und möglich. Am Montag sei das Ende der Veranstaltung klar nach vorne verlegt worden. Am Kerbsonntag finde ebenfalls keine Lärmbelästigung in der Form, wie von den Klägern behauptet, statt.

Mit Schriftsatz vom 4. September 2014 ließ die Beklagte ein Schreiben sowie ein Lärmgutachten des Büros W. vom 18. August 2014 über die Geräuschpegelmessungen während der „K. Kerb“ vom 26. bis 28. Juli 2014 vorlegen. Dort sei dargelegt, dass die Mittelungspegel eingehalten bzw. zum Teil unterschritten worden bzw. Überschreitungen als geringfügig einzustufen seien. In dem Gutachten des Büros W. vom 18. August 2014 ist zusammengefasst ausgeführt, dass das Lärmmonitoring in den Abend- und Nachtstunden keine aktiven Eingriffe erfordert habe, da die relevanten Geräuschquellen Bühnenmusik um 22:00 Uhr beendet bzw. die Lautstärke der Musikanlage des Autoscooters ab 22:00 Uhr stark vermindert worden sei, so dass die maßgeblichen Geräuschimmissionen am Messort im Wesentlichen durch die Gäste auf dem Festplatz hervorgerufen worden seien. Nach Veranstaltungsende sei jedoch der Betrieb eines Kühlaggregats an einem Verkaufsstand als deutlich zu laut einzustufen gewesen. Der zulässige Mittelungspegel von 70 dB(A) für den Zeitraum Samstag 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr sei eingehalten worden. Der nach 24:00 Uhr zulässige Wert von 55 dB(A) sei unterschritten worden. Der Mittelungspegel tagsüber bis 22:00 Uhr habe über 70 dB(A) gelegen. Am Sonntag und Montag hätte der zulässige Mittelungspegel von 55 dB(A) nach 22:00 Uhr auch ohne Musikbeschallung nicht eingehalten werden können. Unter Berücksichtigung einer möglichen Messunsicherheit und Schallreflektionen an Gebäuden (maximal 1 dB) seien die Überschreitungen als geringfügig einzustufen. Die Pegel hätten an diesen beiden Tagen auch vor 22:00 Uhr weniger als 70 dB(A) betragen.

4.

Der Beigeladene verwies in seinem Schreiben vom 26. Juni 2014 in der Sache auf die Bedeutung der „K. Dorfkerb“. Mit Rücksicht auf die Anwohner sei am Sonntag auf eine Kapelle verzichtet worden. Auch am Montag spiele nur eine Blasmusik. Alles gehöre zur jahrelang liebevoll gepflegten Tradition.

5.

Nachdem die Kläger schon am 10. April 2014 eine Klage im Verfahren W 4 K 14.338 auf Verpflichtung zu bauaufsichtlichem Einschreiten erhoben hatten (über die noch nicht entschieden ist), erhoben sie mit Schreiben vom 29. Mai 2014 in den (mittlerweile erledigten) Verfahren W 5 K 14.489 und W 5 S 14.638 (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris) Klage bzw. Sofortantrag gegen die Erlaubnis zum Veranstalten von öffentlichen Vergnügungen (Art. 19 LStVG). Im Sofortverfahren W 6 S 14.637 lehnte das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des mit Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2014 angeordneten Sofortvollzugs des gaststättenrechtlichen Bescheids vom 28. April 2014 mit Beschluss vom 15. Juli 2014 unter Beachtung verschiedener Maßgaben ab (siehe VG Würzburg, B. v. 15.7.2014 - W 6 S 14.637 - juris).

In der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2015 wiederholten die Kläger sowie die Beklagte ihre zuletzt schriftsätzlich angekündigten Klageanträge. Im Übrigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Akten der Verfahren W 4 K 14.338, W 5 K 14.489, W 5 S 14.638 und W 6 K 14.637 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Die Klage ist nach Umstellung des Klageantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des gaststättenrechtlichen Gestattungsbescheides vom 28. April 2014 zulässig. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt - wie hier nach Durchführung der Veranstaltung durch Zeitablauf - erledigt hat, auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben. Die Kläger haben hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da Wiederholungsgefahr gegeben ist. Die jährliche Kirchweihveranstaltung Ende Juli soll auch in Zukunft auf dem Platz vor dem Wohnanwesen der Kläger stattfinden. An den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen hat sich nichts geändert. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte erneut entsprechende gaststättenrechtliche Gestattungen erlassen wird.

2.

Die Klage ist begründet, weil die Gestattung vom 28. April 2014 zum Zeitpunkt ihrer Erledigung rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt hat. Die Gestattung vom 28. April 2014 hat den Schutz der Kläger vor zumutbaren Lärmeinwirkungen nicht hinreichend berücksichtigt und diese dadurch in ihren Rechten verletzt.

2.1.

Gegenstand der Klage ist die gaststättenrechtliche Gestattung vom 28. April 2014 ohne Berücksichtigung der vom Gericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2014 (W 6 S 14.637 - juris) im Sofortverfahren angeordneten Maßgaben. Denn diese Maßgaben sind Auflagen entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, die speziell auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zugeschnitten sind. Die Maßgaben dienen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsaktes, um als milderes Mittel die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu vermeiden. Diese Auflagen führen aber nicht dazu, die streitgegenständliche Verwaltungsentscheidung in der Sache selbst zu korrigieren (vgl. BayVGH, U. v. 6.9.1990 - 22 B 90.500 - VGHE 43, 151; VGH BW, B. v. 11.1.1984 - 10 S 2773/83 - NJW 1985, 449). Die Beklagte bzw. der Beigeladene haben sich bei der Durchführung der Veranstaltung zwar nach diesen Maßgaben gerichtet, die Beklagte hat aber den streitgegenständlichen Bescheid selbst nicht in der Sache geändert.

2.2

Vorliegend ist das Gaststättenrecht anwendbar, da der Getränke- und Speisenverkauf bei der Veranstaltung keine nur untergeordnete Rolle spielt. Bei der streitgegenständlichen Veranstaltung stehen nach Aktenlage die gaststättenrelevanten Leistungen im Sinne des § 1 GastG im Vordergrund, insbesondere der Ausschank von alkoholischen Getränken und die Abgabe von Speisen. Dem Verkauf der Speisen und Getränke kommt gegenüber der geplanten Musikdarbietung auf der Bühne und den Schaustellerangeboten das klare Übergewicht zu. Die Veranstaltung dient gerade auch der Einnahmebeschaffung des Beigeladenen und seiner Mitglieder aus dem Getränke- und Speisenverkauf (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris). Die parallele Genehmigung nach Art. 19 LStVG ist in Relation zum Gaststättenrecht nur subsidiär (siehe Art. 19 Abs. 9 LStVG); im Rahmen der gaststättenrechtlichen Gestattung sind auch die Fragen des Lärmschutzes zu beurteilen (vgl. VG Würzburg, B. v. 18.7.2014 - W 5 S 14.638 - juris). Im Übrigen würde das LStVG hinsichtlich des Lärmschutzes auch keine weitergehenden Vorgaben machen (vgl. VG Ansbach, U. v. 28.7.2009 - AN 4 K 08.01001 - juris).

Grundlage der Gestattung ist § 12 Abs. 1 GastG. Nach § 12 Abs. 1 GastG kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden (§ 12 Abs. 3 GastG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn von dem Gaststättenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Auflagen getroffen werden. Die Auflagen müssen einen ausreichenden Nachbarschutz gewährleisten. Hierzu gehört, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. unzumutbarer Belästigungen für Nachbarn und Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Genehmigung sichergestellt erscheint (vgl. OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38).

Die Gestattung vom 28. April 2014 ist deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck kommenden Anforderungen, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen verstößt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kommt mit dem Verweis auf § 3 BImSchG nachbarschützender Charakter zu. Umwelteinwirkungen sind „erheblich“ i. S. v. § 3 BImSchG, wenn sie unzumutbar sind.

Die zu beachtenden erleichterten Voraussetzungen haben zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle auch die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955).

Bei Veranstaltungen nach § 12 GastG kann der davon ausgehende Lärm wegen der Seltenheit und gegebenenfalls Sozialverträglichkeit in größerem Maß zumutbar sein als sonstiger Gaststättenlärm. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351 mit Bezug auf BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - NJW 2003, 3699 und BVerwG, U. v. 17.7.2003 - 4 B 55/03 - NJW 2003, 3360) ist die Schädlichkeitsgrenze nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab, sondern vielmehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. In Anbetracht der Privilegierung des Volksfestlärms kann vorliegend die Freizeitlärm-Richtlinie (Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz - siehe NVwZ 1997, 469) als Orientierungshilfe im Sinne eines groben Anhalts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls herangezogen werden, einschließlich der Regelung unter Nr. 4.4 für sogenannte seltene Ereignisse. Volks- und Gemeindefeste können als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen und dörflichen Zusammenlebens angesehen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche Veranstaltungen häufig in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen. Bei sehr seltenen Ereignissen kann sogar von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie abgewichen werden, falls keine geeigneten Alternativstandorte existieren; aber selbst dies gilt nicht grenzenlos. Die möglichen Erleichterungen bedeuten nicht, dass jede erhebliche Lärmbelästigung ohne weiteres hingenommen werden müsste. Auch das schutzwürdigste Volksfest sollte in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisses einhalten. Ausnahmen kann es nur in sehr seltenen, nicht mehrere Nächte andauernden Fällen geben. Deutliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis Mitternacht sind insbesondere nicht mehr zumutbar, wenn der folgende Tag ein allgemeiner Arbeitstag bzw. ein Schultag ist (siehe im Einzelnen zusammenfassend Fricke, DÖV 2013, 641; Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 12 GastG Rn. 1 sowie BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955; VG München, U. v. 19.10.2010 - M 16 K 10.3066 - juris; VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - NJW 1998, 401; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485; VG Gießen, B. v. 2.7.2004 - 8 G 2673/04 - NVwZ-RR 2005, 103 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Freizeitlärm-Richtlinie sieht unter Nr. 4.4 bei seltenen Ereignissen vor, dass die Beurteilungspegel vor den Fenstern im Freien die nachfolgenden Werte nicht überschreiten sollen: Tags außerhalb der Ruhezeit (08:00 - 20:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 70 dB(A); tags innerhalb der Ruhezeit (06:00 - 08:00 Uhr und 20:00 - 22:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 65 dB(A); nachts (22:00 - 06:00 Uhr) einen Mittelungspegel von 55 dB(A). Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Des Weiteren macht die Freizeitlärm-Richtlinie unter Nr. 3 konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Beurteilungspegels (wie etwa Berücksichtigung von Impulshaftigkeit, auffälligen Pegeländerungen, Ton- und Informationshaltigkeit, Abstellen auf die ungünstigste volle Stunde usw.).

2.3.

Die gaststättenrechtliche Gestattung vom 28. April 2014 hält diese rechtlichen Vorgaben nicht ein.

Das vorgelegte Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 prognostizierte Schallleistungspegel der Bühnenanlage von bis zu 127 dB(A) sowie von den Autoscootern von bis zu 108 dB(A). Auf dieser Basis hat es prognostisch an den der Klägerseite benachbarten Immissionsorten eine vom Festplatz ausgehende Lärmbelastung von 64 dB(A) bzw. 68 dB(A) und von der Musikbühne ausgehenden Lärmbelastung von 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) errechnet, insgesamt 80 dB(A) bzw. 84 dB(A).

Ausgehend von diesen Erkenntnissen, die für die Kammer plausibel sind und von den Beteiligten auch nicht substanziiert bestritten werden, ist die gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 GastG vom 28. April 2014 jedenfalls insoweit rechtswidrig, als die wenigen ursprünglich beigefügten Auflagen, insbesondere zum täglichen Veranstaltungs- und Musikende, nicht ausreichen, die auf Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen. Insbesondere wären auch für - selbst bei unterstellt - sehr seltene Ereignisse Maximalpegel vorzusehen gewesen. Dies gilt sowohl für die nach den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie zu ermittelnden Mittelungspegel als auch für die Spitzenpegel. Denn auch beim schutzwürdigsten Volksfest oder der schutzwürdigsten Veranstaltung sind in der Nachtzeit nach 22:00 Uhr in der Regel wenigstens die Tagrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse einzuhalten. Selbst das Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erlaubt nicht, den Schutz der Nachtruhe vollständig, sondern nur im notwendigen Umfang entfallen zu lassen (vgl. VG Halle, U. v. 23.4.2010 - 4 A 6/10 - NVwZ-RR 2010, 974; BayVGH, B. v. 22.10.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351; OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - NJW 2005, 772; OVG RhPf, B. v. 13.2.2004 - 6 B 10279/04 - NVwZ-RR 2004, 485).

Nach dem von der Beklagten vorgelegten Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 waren ausgehend von der „K. Kerb“ an den dem Anwesen der Kläger benachbarten Immissionsorten Mittelungspegelwerte von insgesamt 80 dB(A) bzw. 84 dB(A) und Spitzenpegel von weit über 100 dB(A) zu erwarten. Das Gutachten stellte daher selbst Anforderungen auf, und zwar: Festplatzbetrieb nur mit Beschränkung der Schallimmissionen lauter Fahrgeschäfte (Autoscooter) sowie Einschränkungen für die Livemusikbühne, z. B. zeitliche Begrenzung nur tagsüber und Begrenzung der Leistung der Beschallungsanlage. Die Beklagte hat diese Erkenntnisse in ihrem Bescheid nicht gewürdigt, geschweige denn ausreichende geeignete Vorkehrungen zur Lärmminimierung getroffen.

Darüber hinaus ist weiter zu beanstanden, dass es hier nach der Aktenlage um ein allgemeines Wohngebiet geht, so dass jedenfalls die Aufnahme von Grenzwerten erforderlich ist, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist. Gerade Lärmpegel nach 22:00 Uhr über den Mittelungspegel von 70 dB(A) sind auch bei sehr seltenen Ereignissen im Regelfall nicht hinzunehmen. Sie liegen ohnehin schon 15 dB(A) über den zulässigen Nachtwert nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen. Besonders gravierend fällt ins Gewicht, dass an zwei Veranstaltungstagen Schul- bzw. Arbeitstage folgen, konkret am Sonntag- und am Montagabend. Die Beschallung seitens der Bühne und seitens des Autoscooters mit unbegrenzter Lautstärke nach 22:00 Uhr ist für die Durchführung der Veranstaltung nicht unverzichtbar und muss im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Kläger reguliert werden. Nach der Gestattung vom 28. April 2014 durften die Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie selbst bei seltenen Ereignissen sowohl tags als auch in der Ruhezeit als auch in der Nachtzeit ganz erheblich überschritten werden, ohne dass die Gestattung dagegen wirksame Vorkehrungen vorsah. Eine gaststättenrechtliche Gestattung, die in dieser Allgemeinheit ohne weitere Begrenzung unzumutbaren Lärm zulässt, wie im Lärmgutachten vom 6. Mai 2014 prognostiziert, ist rechtswidrig (vgl. auch VG Ansbach, B. v. 12.9.2014 - AN 4 S 14.01456 - juris; VG Ansbach, B. v. 23.7.2014 - AN 10 S 14.01176 - juris; OVG NRW, B. v. 26.7.2013 - 4 B 193/13 - NVwZ-RR 2014, 38; VG Bayreuth, U. v. 2.2.2012 - B 2 K 11.482 - juris).

Ergänzend ist anzumerken, dass - zumal es sich hier um ein allgemeines Wohngebiet handelt - eine ermessensfehlerfreie Würdigung und Abwägung von Alternativstandorten (Ausweichstandorten) im Bescheid überhaupt nicht erfolgt. Ermessenserwägungen sind zumindest nicht nach außen erkennbar angestellt. Es ist auch nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Beklagten auszugehen. Allein der pauschale Hinweis auf das Vorliegen einer Traditionsveranstaltung (Herkömmlichkeit) reicht nicht, da die Kirchweihveranstaltung früher, insbesondere vor dem Jahr 2005, auch an anderen Orten stattgefunden hat.

Weiter ist fraglich - braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden, weil es nicht mehr entscheidungserheblich ist -, ob überhaupt ein sehr seltenes Ereignis vorliegt, wovon im Beschluss vom 15. Juli 2014 (W 6 S 14.637 - juris) noch zugunsten der Beklagten und des Beigeladen ausgegangen wurde. Denn die Kirchweihveranstaltung findet jährlich statt und zudem an drei Tagen und Nächten. Die (sehr) seltenen Ereignisse im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie beziehen sich indes nicht auf volle Kalendertage oder auf die Veranstaltung insgesamt, sondern auf die jeweilige Tages- bzw. Nachtzeit (vgl. VG Ansbach, B. v. 12.2.2014 - AN 4 S 14.01456 sowie Fricke, DÖV 2013, 641 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die prognostizierten und von der Gestattung zugelassenen Überschreitungen der Werte der Freizeitlärm-Richtlinie betreffen an allen drei Tagen die Lärmpegel (Mittelungspegel und Spitzenpegel) sowohl in der Tagzeit als auch in der Ruhezeit als auch in der Nachtzeit. Letztlich wird es auch unter diesem Aspekt auf eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ankommen.

2.4

Das Gericht weist ergänzend - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt - im Sinne eines „obiter dictum“ des Weiteren auf nachfolgende Aspekte hin:

Die im Beschluss vom 15. Juli 2014 im Rahmen des Sofortverfahrens (W 6 S 14.637 - juris) angeordneten Maßnahmen reichen - nach überschlägiger Prüfung - für die Zukunft voraussichtlich für sich allein nicht aus, um dem Schutzbedürfnis der Kläger vollends gerecht zu werden. Sie nahmen den Lärmimmissionen im Rahmen der Abwägung im Sofortverfahren zwar insofern die Spitze, als sie die Mittelungspegel zur Nachtzeit nach 22:00 Uhr am Samstagabend auf 70 dB(A) und Sonntag- und Montagabend jeweils auf 55 dB(A) begrenzten. Außerdem wurde das „abgespeckte“ Kerb-Programm verpflichtend auferlegt. Die gerichtlichen Maßgaben haben aber gleichwohl noch erhebliche Abweichungen von der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen zugelassen. Dies gilt schon bei der Ermittlung des Beurteilungspegels nach Nr. 3 der Richtlinie (bislang keine Vorgaben für Zuschläge, Ruhezeit, ungünstige Stunde nachts usw.). Zudem wurden keine Geräuschspitzen festgelegt.

Die Beklagte bzw. der Beigeladene haben zwar bei der Durchführung der Veranstaltung - was anerkennenswert ist (insbesondere durch den teilweisen völlige Verzicht auf Bühnenmusik bzw. die frühere Beendigung der Musikbeschallung) - freiwillig weitere Einschränkungen vorgenommen, gleichwohl kam es noch zu gravierenden Lärmwertüberschreitungen. Nach dem Lärmgutachten vom 18. August 2014 wurden - bezogen auf die Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie nach Nr. 4.4 - samstags die Mittelungspegel tags um bis zu 5,4 dB(A), in der Ruhezeit um 13,7 dB(A) und nachts um 17,1 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags um 3,2 dB(A), in der Ruhezeit um 6,9 dB(A), nachts um 23,6 dB(A) überschritten. Sonntags wurden die Mittelungspegel tags eingehalten, in der Ruhezeit um 0,1 dB(A) und nachts um 3,6 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags eingehalten, in der Ruhezeit um 3,1 dB(A) und nachts um 10,5 dB(A) überschritten. Montags wurden die Mittelungspegel tags eingehalten, in der Ruhezeit um 6,8 dB(A) und nachts um 10,2 dB(A) überschritten; die Spitzenpegel wurden tags um 1,4 dB(A), in der Ruhezeit um 6,4 dB(A) und nachts um 26,2 dB(A) überschritten.

Selbst bei der Annahme eines sehr seltenen Ereignis und einer fehlenden zumutbaren Alternative erscheinen über die Maßgaben im Beschluss vom 15. Juli 2014 hinaus, deren Einhaltung anders als bei der Durchführung der Veranstaltung im Jahr 2014 auch tatsächlich sicher gewährleistet sein müsste, daher weitere Auflagen erforderlich, insbesondere sind neben der Berücksichtigung der Kriterien nach Nr. 3 der Richtlinie die Spitzenpegel mit Überschreitungen nachts von über 20 dB(A) zu begrenzen, gegebenenfalls gestaffelt ab 20:00 Uhr und vor allem ab 22:00 Uhr, wenn ein Schul- oder Arbeitstag folgt. Außerdem sind die Nachtwerte am Samstag von über 70 dB(A) kritisch zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 - 22 CS 14.2013 - NVwZ-RR 2014, 955).

Mit Blick auf künftige Kirchweihveranstaltungen kann pauschalierend angemerkt werden: Je weiter sich die Veranstaltung mit ihren Lärmimmissionen zulasten der Kläger von den Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie bei seltenen Ereignissen entfernt, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine entsprechende Gestattung erneut rechtswidrig wäre. Jedoch scheint auch nicht ausgeschlossen, die Veranstaltung durch geeignete Regelungen und Auflagen in einen für die Kläger zumutbaren Rahmen zu bringen. Gerade mit Blick auf eine längerfristig für alle Beteiligten tragbare Lösung hält das Gericht eine vorab abgestimmte, einvernehmliche Regelung für ratsam.

3.

Die Kostenentscheidung zulasten der Beklagten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er sich mangels Antragstellung nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Gaststättengesetz - GastG | § 12 Gestattung


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt. Gründe I. 1. Mit Bescheid

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(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 41/03 Verkündet am:
26. September 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog.
LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1
BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt,
die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung
bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.
BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 41/03 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2003 im Kostenpunkt und im Umfang des nachfolgenden Ausspruchs aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. April 2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihren Grundstücken, Gemarkung G. -F. , Parzellen-Nr. 2713 und 2739 bei dem Rockkonzert anläßlich des jährlich stattfindenden Sommerfestes des Sportvereins F. Geräusche auf das Grundstück der Kläger R. straße 27, G. -F. , Flurstück 2477, einwirken, die – gemessen 0,5 m vor den Fenstern des klägerischen Wohnhauses - zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr einen Beurteilungspegel von 70 dB(A) und eine Geräuschspitze von 90 dB(A), sowie zwischen 24.00 Uhr und 08.00 Uhr einen Beurtei- lungspegel von 55 dB(A) und eine Geräuschspitze von 65 dB(A) überschreiten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger wenden sich gegen Lärmbelästigungen, die von einem alljährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgehen.
Die Kläger sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt gehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die Beklagte hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten überlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest. Dabei finden in
einem Festzelt Musikveranstaltungen statt, darunter ein Rockkonzert. Für das bis weit nach Mitternacht dauernde Rockkonzert wurden für das Grundstück der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Mittelungspegel von 55,9 bis 70,5 dB(A) und 53,3 bis 66 dB(A) gemessen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehenden Antrags verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihrem Grundstück Geräusche auf das Grundstück der Kläger einwirken, die zwischen 8 Uhr und 20 Uhr einen Beurteilungspegel von 70 dB(A), in der Zeit von 6 Uhr bis 8 Uhr sowie von 20 Uhr bis 22 Uhr einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschreiten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beeinträchtigung der Kläger durch den von dem Sommerfest und hier insbesondere von dem Rockkonzert ausgehenden Lärm sei wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dies folge aus der vor allem zur Nachtzeit ab 22 Uhr gravierenden Überschreitung der in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Lärmgrenzwerte; die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung werde dadurch indiziert. Diese Werte seien zwar nicht schematisch anzuwenden und erlaubten bei einem einmaligen
Ereignis eine großzügigere Handhabung. Ein einmaliges Ereignis liege aber nicht vor, weil das Fest an drei Tagen stattfinde und auch die weiteren Veranstaltungen Lärm verursachten. Zudem seien die festgestellten Überschreitungen von 22 Uhr bis weit nach Mitternacht so gravierend, daß sie nicht hingenommen werden müßten.

II.


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Auf der Grundlage seiner Feststellungen bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch der Kläger (§§ 1004, 906 BGB).
1. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Senat BGHZ 148, 261, 264 - Hammerschmiede; Senatsurt. v. 20. November 1998, V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030). Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat BGHZ 148, 261, 264). Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG (BGHZ 122, 76, 78).
Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrecht-
lich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat BGHZ 121, 248, 252 - Jugendzeltplatz). Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht in jeder Hinsicht stand.
2. a) Das Berufungsgericht orientiert sich an den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche (sog. LAI-Hinweise oder Freizeitlärm-Richtlinie, abgedruckt in NVwZ 1997, 469). Das ist nicht zu beanstanden. Die LAI-Hinweise gelten für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen Volksfeste, Platzkonzerte, Lifemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltungen im Freien stattfinden. Sie sind ungeachtet der generellen Nutzung des Grundstücks der Beklagten als Sportplatz einschlägig, denn die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt nur Immissionen, die von einer Sportanlage bei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung, der Sportausübung, ausgehen (§ 1 Abs. 1 der 18. BImSchV).
Die von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mitgetragenen LAI-Hinweise unterfallen zwar nicht § 906 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 193), können den Gerichten aber gleichwohl als Entscheidungshilfe dienen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 67 - Volksfestlärm; 120, 239, 256 f. – Froschlärm; 121, 248, 253 - Jugendzeltplatz; BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453). Sie ersetzen nicht die Prüfung und Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, geben dieser Würdigung aber eine Orientierung. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (vgl. Senat
BGHZ 111, 63, 67; 121, 248, 251). Der Tatrichter muß allerdings auch in diesem Fall berücksichtigen, daß es sich bei den technischen Regelwerken nur um Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen.
b) Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauer und Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsgericht vertritt daher zu Recht die Ansicht, daß bei einem einmaligen Ereignis eine großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten, eine Überschreitung im Einzelfall also hinzunehmen sein kann. Rechtsfehlerhaft geht es jedoch davon aus, daß hier ein einmaliges Störereignis deswegen nicht vorliege, weil das Sommerfest an drei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen stattfindet. Denn daß von den übrigen Veranstaltungen eine wesentliche Einwirkung auf das Grundstück der Kläger ausginge, hat es nicht festgestellt. Mithin ist revisionsrechtlich nur das Rockkonzert von Bedeutung und die weitergehende Klage schon nicht schlüssig.
Richtig ist allerdings, daß die LAI-Hinweise der Seltenheit eines Ereignisses durch eine Sonderregelung in Ziff. 4.4. Rechnung tragen, in der für Veranstaltungen , die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr stattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben werden. Auch insoweit gibt die Richtlinie jedoch nur eine Orientierung und läßt Raum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453 "Entscheidungshilfe mit Indizcharakter"). Hierzu gehört auch die Zahl der Störereignisse. Denn die Sonderregelung in Ziff. 4.4. der LAI-Hinweise erfaßt Ereignisse, die bis zu zehn Tagen oder Nächten eines Jahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte verursachen.
In dem der Entscheidung des Senats vom 23. März 1990 (Senat BGHZ 111, 63 - Volksfestlärm) zugrunde liegenden Fall wurde ein an das Grundstück des Klägers angrenzendes Gelände mehrmals im Jahr als Kirmes- und Festplatz genutzt. Für das Jahr 1987 waren beispielsweise für die Monate Juni, Juli und August vier jeweils über das ganze Wochenende, einmal sogar drei Tage dauernde Veranstaltungen angekündigt. Vorliegend ist dagegen mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision davon auszugehen, daß das an nur einem Abend des Sommerfestes stattfindende Rockkonzert, gegen dessen Immissionen sich die Kläger in erster Linie wenden, weitgehend das einzige Ereignis ist, welches unter deutlicher Überschreitung der in den LAI-Hinweisen in Ziffer 4.4. für die Nachtzeit aufgestellten Richtwerte auf das Grundstück der Kläger einwirkt.

c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht, daß bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senat BGHZ 120, 239, 255 - Froschlärm; 148, 261, 264 – Hammerschmiede). Demgemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen
eine Rolle spielen (vgl. Senat BGHZ 121, 248, 255 - Jugendzeltplatz; 111, 63, 68 – Volksfestlärm).
aa) Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklungen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch anderer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige Immissionen. Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung als wesentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein (so auch VGH Kassel GewArch 1997, 162).
Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abgesprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater Verein ist. Maßgeblich ist, daß das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevölkerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesentlichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Festplatz eine langjährige Übung zugrunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzuneh-
menden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Umgekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber nicht entgegen, daß eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. Andernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begründen , wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu ändern , die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auch die mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen sie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale Bedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird.
bb) Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten. Zwar gebührt nach 22 Uhr dem Schutz der ungestörten Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 70 - Volksfestlärm). Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Kliniken , aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem höheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe meist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden und damit eine wesentliche Immission. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten zur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat der Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, daß ein Vor-
haben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat (z.B. § 5 der LärmVO Hamburg, § 8 der LärmVO Berlin). Vorrang kann insbesondere Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf historischen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Bedeutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt (vgl. § 9 Abs. 3 LImSchG Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 4 LImSchG Rheinland-Pfalz, § 10 Abs. 4 LImSchG Brandenburg). Eine solche Abwägung der widerstreitenden Interessen sieht auch das Gaststättengesetz vor. Nach § 12 Abs. 1 GaststG kann aus besonderem Anlaß der Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden. Die "erleichterten Voraussetzungen" beziehen sich auch auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG4 Abs. 1 Nr. 3 GaststG), und gelten damit beispielsweise für die Lärmimmissionen, die von einer aus Anlaß eines Volksfests betriebenen Außengastronomie ausgehen (vgl. VGH München NVwZ 1999, 555). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß bei besonderem Anlaß und nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu beachtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dauerbetrieb. Immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte dürfen zwar nicht vernachlässigt werden, sie sind jedoch zu Art und Dauer des Betriebs in Beziehung zu setzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 12 Rdn. 5). Dies führt im Fall von Lärmbeeinträchtigungen dazu, daß bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 BImSchG die Seltenheit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung einzubeziehen sind (VGH München a.a.O., S. 556). Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht auf die gastronomischen Betriebe beschränkt, sondern gilt für den verständi-
gen Durchschnittsmenschen gleichermaßen in Bezug auf das besondere Ereignis , an das sie anknüpfen. Insoweit hängt die Beurteilung der Beeinträchtigung als wesentlich auch von einer Interessenabwägung ab (Senat BGHZ 111, 63, 68 – Volksfestlärm; a.A. Roth in Anm. JR 1991, 149).
cc) In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen mit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als unwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der Veranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweckbestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks während der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die zeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlaß für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nachtzeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht , daß sie bis in die Nachtstunden andauern (so auch VGH Mannheim NVwZ-RR 1994, 633, 635). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen sein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren sein.
Ob etwas anderes gilt, wenn für die betreffende Veranstaltung eine weitergehende Ausnahmegenehmigung nach öffentlichem Recht erteilt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat zwar der Durchführung der Sportfeste in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde zugestimmt. Auf die zivilrechtliche Beurteilung hat die Genehmigung aber schon deswegen keinen Einfluß, weil eine umfassende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit ihr ersichtlich nicht verbunden war.
Für die Beuteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen von Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen läßt. Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissionen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standortwechsel , so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der LAI-Hinweise maßgebend sein.

III.


Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Angesichts der Unterstützung, die das Sommerfest und das Rockkonzert seitens der Gemeinde erfahren, kann der Veranstaltung die kommunale Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gleichwertige
alternative Standorte für das Festzelt sind nicht ersichtlich. Durch die von den Klägern vorgeschlagene Verlegung des Rockkonzerts in die benachbarte Sporthalle bliebe der Charakter der Veranstaltung nicht gewahrt. Er ist davon geprägt, daß das Konzert als Teil eines Sommerfestes weitgehend im Freien stattfindet.
Die Kläger müssen am Abend des Rockkonzerts allerdings nicht jegliche Lärmeinwirkung hinnehmen, sondern nur das nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zumutbare Maß. Die Zumutbarkeit ist durch eine Begrenzung der Immissionen zu wahren. Hierfür geben die Richtwerte, die die LAI-Hinweise bei seltenen Störereignissen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten vorsehen, eine Orientierung. Im vorliegenden Fall bietet es sich an, die Tageszeit im Sinne der LAI-Hinweise bis 24 Uhr auszudehnen. Damit ist für das Rockkonzert ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) mit einer Geräuschspitze von 90 dB(A) maßgeblich. Eine Verlängerung über 24 Uhr hinaus kommt dagegen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Kläger nicht in Betracht. Um ihnen eine ausreichende Nachtruhe zu ermöglichen, ist vielmehr von Mitternacht bis 8 Uhr des auf das Rockkonzert folgenden Tages der für die Nachtzeit vorgegebene Beurteilungspegel von 55 dB(A) einzuhalten.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen gaststättenrechtliche Gestattungen der Beklagten für die Beigeladene.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt.

3

Die Beigeladene betreibt auf dem benachbarten Grundstück C-Straße einen Biergarten. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „A.“ gemäß der Verordnung des C. über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „A.“ - Landschaftsschutzgebietverordnung „Saale“ - LSVO - vom 6. August 1997. Die Beigeladene hat das Grundstück von der Beklagten gepachtet. Diese hat das Pachtverhältnis zum 31. Oktober 2009 gekündigt. Eine Räumungsklage ist anhängig. Seit mehreren Jahren führt die Beigeladene jeweils am 1. Mai, an Himmelfahrt und Pfingsten auf der Wiese neben dem Biergarten in einem Zelt eine Musikveranstaltung mit Schank- und Speisewirtschaft durch, für die sie gaststättenrechtliche Gestattungen bei der Beklagten beantragte und erhielt.

4

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 bat die Klägerin die Beklagte um Auskunft über Art und Umfang der erteilten Genehmigung für die am 25. Mai 2006 und Pfingsten 2006 geplanten Feierlichkeiten in dem zu diesem Zweck im Blütengrund aufgebauten Zelt. Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2006 mit, für das Pfingstfest sei eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 3. bis zum 5. Juni 2006 mit täglichen Betriebszeiten von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr erteilt worden.

5

Mit Schreiben vom 16. April 2007 bat die Klägerin die Beklagte um Auskunft über die für die vom 25. bis zum 28. Mai 2007 geplanten Feierlichkeiten erteilte Genehmigung. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die im vergangenen Jahr mitgeteilte Auflage für eine Betriebszeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr nicht eingehalten worden sei. Der Veranstalter habe neben seiner Gaststätte ein Zelt aufgebaut, in dem Kapellen von ca. 10.00 Uhr morgens bis 3.00 Uhr nachts durchgängig gespielt hätten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, am 29. April 2007 seien Anträge auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes für die Bewirtschaftung des Zelts für den 17. Mai 2007 und für die Pfingstfeiertage vom 26. bis zum 28. Mai 2007 jeweils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestellt worden. Das Musikende sei für alle Veranstaltungen auf 19.00 Uhr festgesetzt worden. Hierauf wies die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2007 darauf hin, dass auch im Vorjahr entsprechende Auflagen bestanden hätten, aber nicht eingehalten worden seien. Zugleich fragte sie an, ob die Beklagte beabsichtige, die Einhaltung der Auflagen zu kontrollieren. Diese teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2007 mit, sie habe die Veranstaltung dem Polizeirevier A-Stadt gemeldet. Sollte die Nichteinhaltung von Auflagen festgestellt werden, könne man sich dorthin wenden. Sie habe am 17. und 21. Mai 2007 Kontrollen durchgeführt, die keine Verstöße ergeben hätten. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Klägerin mit, die Beigeladene habe sich nicht an die Auflagen gehalten. Die Veranstaltung am 27. Mai 2007 habe um 21.15 Uhr von der Polizei abgebrochen werden müssen. Es stelle sich die Frage nach der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 teilte die Beklagte mit, sie habe über das Polizeirevier Burgenlandkreis eine Anzeige der Klägerin vom 27. Mai 2007 erhalten. Daraufhin sei der Geschäftsführer der Beigeladenen, der versichert habe, keinen ruhestörenden Lärm verursacht zu haben, eindringlich über die Notwendigkeit der Einhaltung der Auflagen belehrt worden. Bei den Veranstaltungen handele es sich um jährlich wiederkehrende Feiertage, die einen besonderen Anlass begründeten. Der Erteilung der Erlaubnis stehe nichts entgegen, zumal die Veranstaltung traditionell veranstaltet werde.

6

Mit Schreiben vom 29. März 2008 wandte sich die Klägerin erneut an ihre ehemalige Prozessbevollmächtigte und wies darauf hin, dass ihr Nachbar mit einem großen Transparent auf dem Weg zur Fähre eine Veranstaltung „Zeltfest mit Dixieland-Musik“ für die Zeit vom 1. bis zum 12. Mai 2008 ankündige. Nach ihrer Erfahrung spielten 1 - 2 Kapellen ununterbrochen von morgens 9.00 Uhr bis nach Mittenacht mit voll aufgedrehten Bässen. Erst im letzten Jahr sei eine zeitliche Begrenzung zum Abend vorgegeben worden, die aber nicht eingehalten worden sei. Die Kapelle stehe unter einem Zeltdach, die Seitenteile seien aber offen. Der durch die Kapelle verursachte Lärm vervielfache sich an den Felswänden links der Flüsse, so dass Tiere und Menschen einem unzumutbaren Lärm ausgesetzt seien. Es handele sich auch nicht um ein Traditionsfest, da es bislang - bis auf die letzten zwei Jahre - immer ungenehmigte Veranstaltungen gewesen seien. Mit Schreiben vom 2. April 2008 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und bat um Auskunft über die für das Jahr 2008 erteilten Genehmigungen. Die Veranstaltung besitze, auch zu Pfingsten, keinerlei Traditionscharakter. Auch sei der Geschäftsführer der Beigeladenen wegen Nichteinhaltung von Auflagen unzuverlässig. Mit Schreiben vom 14. April 2008 teilte die Beklagte mit, ein Antrag sei bislang noch nicht gestellt worden. Das Pfingstfest begründe einen besonderen Anlass, so dass einer Erlaubniserteilung nichts entgegenstehe. Mit Schreiben vom 17. April 2008 bat die Klägerin um Übersendung der Genehmigung, soweit eine solche erteilt werden sollte. Auf dieses Schreiben wurde in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten der Vermerk „Nein! Kein Anspruch!“ notiert.

7

Mit Antrag vom 26./30. April 2008 beantragte die Beigeladene die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes für den 1., 10., 11. und 12. Mai 2008 von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr für ein Festzelt mit einer Größe von 200 m² und 100 Sitzplätzen auf der Wiese neben dem Biergarten mit Ausschank von Getränken und Abgabe von Speisen und musikalischen Darbietungen. Als besonderer Anlass wurden Himmelfahrt und Pfingsten angegeben.

8

Mit Bescheid vom 30. April 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Gestattung für den 1. Mai 2008 für die Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Als Anlass wurde „1. Mai-Feier“ angegeben. Der Gestattung war folgende Auflage beigefügt:

9

„Es ist dafür zu sorgen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit entstehen.

10

Bei Musikveranstaltungen unter freiem Himmel oder in fliegenden Bauten ist das Musikende wie folgt festgelegt: 21.00 Uhr.“

11

Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Gestattung für die Zeit vom 10. bis zum 12. Mai 2008 für die Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Als Anlass wurde „Pfingstfest“ angegeben. Der Gestattung war die gleiche Auflage wie dem Bescheid vom 30. April 2008 beigefügt.

12

Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 beantragte die Klägerin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend die Genehmigung. Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht Beteiligte dieses Verwaltungsverfahrens und habe demzufolge kein Recht auf Akteneinsicht.

13

Am 5. Februar 2010 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten erneut gaststättenrechtliche Gestattungen für Veranstaltungen am 1. Mai 2010, Himmelfahrt (13. Mai 2010) und Pfingsten (22. bis 24. Mai 2010). Über die Anträge wurde bislang noch nicht entschieden.

14

Am 9. Juni 2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

15

Die Klägerin trägt vor, bei den Veranstaltungen der Beigeladenen im Mai 2008 seien die Grenzwerte für Geräuschimmissionen von den Kapellen nicht eingehalten worden. Es sei ein Festzelt für ca. 500 Personen aufgebaut worden. Für die sehr hohe Zahl an Besuchern seien nicht genügend Parkplätze und Toiletten vorhanden gewesen. Hierdurch seien für die Nachbarschaft unzumutbare Belästigungen durch wild parkende Autos und herumliegende Fäkalien entstanden. Durch einige Besucher der Veranstaltung, die sich betrunken und mit brennender Zigarette im BG. in die umliegenden Hänge zur Verrichtung der Notdurft begeben hätten, sei zudem eine erhebliche Brandgefahr entstanden. Die zum Blütengrund führende Straße sei für den Verkehr zu schmal, so dass es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen gekommen sei.

16

Die Klägerin beantragt,

17

1. festzustellen, dass die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008 für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft durch die Beigeladene am 1. Mai 2008 und vom 10. bis 12. Mai 2008 rechtswidrig gewesen sind und

18

2. der Beklagten zu untersagen, zukünftig ab dem Pfingstfest 2010 der Beigeladenen eine Gestattung zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in einem Festzelt auf der Wiese am Biergarten zu erteilen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte trägt vor, sie könne derzeit noch nicht abschließend sagen, ob sie der Beigeladenen für die im Mai 2010 geplanten Veranstaltungen erneut Gestattungen erteilen werde. Es werde aber Berücksichtigung finden, dass die Beigeladene die im Jahr 2009 erteilten Auflagen, eine Mittagsruhe von 12.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten und nicht vor 10.00 Uhr mit der Musik zu beginnen, nicht eingehalten habe. Auch die Ankündigungen der Beigeladenen im Internet würden berücksichtigt. Da bei den Veranstaltungen im Mai 2008 das Musikende um 21.00 Uhr und damit vor der allgemeinen Nachtruhe um 22.00 Uhr gelegen habe, sei eine Verletzung des nächtlichen Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft ausgeschlossen gewesen. Auch im Übrigen sei eingeschätzt worden, dass keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu befürchten gewesen seien. Die Lage im Landschaftsschutzgebiet stehe der Gestattung nicht entgegen.

22

Die Beigeladene beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beigeladene trägt vor, der Blütengrund in A-Stadt sei ein überregional bekanntes Naherholungsgebiet und übe nicht nur wegen der von ihr durchgeführten Veranstaltungen eine hohe Anziehungskraft auf Besucher aus. Auch ohne diese müsse daher an den Feiertagen mit einem starken Besucherandrang gerechnet werden. Auch werden nicht nur in ihrem Biergarten Musik gemacht, sondern auch in der nicht weit entfernten D. Wein & Sekt Manufaktur, im Gasthaus „Zur E.“ sowie auf dem Campingplatz auf der anderen Seite der Saale. Der Besucherandrang lasse sich durch eine Sperrung der Straße „F.“ regulieren. In der Nähe seien genügend Parkplätze vorhanden, von denen aus die Besucher zu Fuß zum Blütengrund gelangen könnten. Manche könnten auch von der anderen Seite der Saale mit der Fähre übersetzen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 2. März 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

26

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008 für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft durch die Beigeladene am 1. Mai 2008 und vom 10. bis 12. Mai 2008 rechtswidrig gewesen sind (dazu 1). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (dazu 2).

27

1. Der Klageantrag zu 1. ist als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (dazu a) und begründet (dazu b).

28

a) Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Klage auf Feststellung, dass eine in der Zwischenzeit erledigte gaststättenrechtliche Gestattung rechtswidrig war, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 1981 - 2 A 10/81 - juris). Deren Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klage richtet sich gegen die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, die sich vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt haben. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf derartige Fälle entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165>). Hat sich der Verwaltungsakt - wie hier - vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - a.a.O. S. 167). Auch eine Klagefrist ist in diesen Fällen nicht einzuhalten (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 207). Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist wegen Wiederholungsgefahr regelmäßig anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass in Zukunft ein vergleichbarer Sachverhalt wieder zur Entscheidung anstehen wird (OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - juris Rn. 13). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zuständige Behörde eine wesentliche Änderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Bescheidgestaltung vorgenommen hat mit der Folge, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides keine Richtschnurfunktion mehr haben kann (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 22 B 98.602 - juris Rn. 28). Hiernach hat die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse, denn auf Grund des Antrags der Beigeladenen vom 5. Februar 2010 ist in nächster Zeit wieder mit einer Entscheidung der Beklagten über die Erteilung von Gestattungen für vergleichbare Veranstaltungen wie in der Vergangenheit zu rechnen, ohne dass die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis grundlegend abweichen wird.

29

Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie macht eine Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG geltend. Diese Vorschrift hat hinsichtlich zu befürchtender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG drittschützende Wirkung (OVG Koblenz, Urteil vom 4. Februar 1998 - 11 A 11942/96 - juris). Einem betroffenen Nachbarn kann daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ein Anspruch auf Versagung bzw. Aufhebung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bzw. Gestattung zustehen, wenn der beabsichtigte Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erlaubt werden kann, es insbesondere nicht möglich ist, die auf die Nachbarschaft etwa durch Lärmimmissionen einwirkenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch Nebenbestimmungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 - juris Rn. 30). Hiernach kann die Klägerin als Nachbarin der von der Beigeladenen im Mai 2008 vorübergehend betriebenen Gaststätte einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gerichtlich geltend machen, aus dem sich infolge der inzwischen eingetretenen Erledigung durch Zeitablauf ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ergibt.

30

b) Die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008 sind rechtswidrig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis oder Gestattung bei Anfechtung durch einen Dritten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - BVerwG 1 B 33.98 - juris). Die Überprüfung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis oder Gestattung ist im Rahmen einer Nachbarklage nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem die Verletzung nachbarschützender Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG) in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - juris Rn. 27; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 347). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die Gestattung unter Verletzung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erteilt wurde, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, denn diese Vorschrift hat keinen nachbarschützenden Charakter (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - a.a.O. Rn. 28 und Beschluss vom 18. März 1988 - BVerwG 1 B 33.98 - a.a.O.). Gleiches gilt für die Frage, ob ein besonderer Anlass vorliegt, der Voraussetzung für die Erteilung einer Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1989 - BVerwG 1 C 11.88 - juris).

31

Zwar sind die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008 nicht deswegen rechtswidrig gewesen, weil die Veranstaltungen der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG befürchten ließen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), denn es ist nicht feststellbar, dass derartige schädliche Umwelteinwirkungen von ihr ausgingen (dazu aa). Ihre Rechtswidrigkeit folgt aber aus den ihnen beigefügten Auflagen, die den erforderlichen Schutz der Nachbarschaft gewährleisten sollten, den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit aber nicht genügten (dazu bb).

32

aa) Rechtsgrundlage der Gestattungen ist § 12 Abs. 1 GastG. Nach dieser Vorschrift kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Gestattung hat die Behörde die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, zu beachten (VG Gießen, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 8 G 2673/04 - juris Rn. 24). Hiernach darf der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die festzustellenden Beeinträchtigungen als erheblich bzw. wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen sind. Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, wenn die Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen überschreiten. Hierbei ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Die „erleichterten Voraussetzungen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 GastG beziehen sich u.a. auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), so dass bei besonderem Anlass und nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu beachtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dauerbetrieb (BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - juris Rn. 17). Das bedeutet insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz, zu berücksichtigen sind (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 22 B 98.602 - a.a.O. Rn. 29). Da genauere normative Vorgaben für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von einem Gaststättenbetrieb mit Musikdarbietungen hervorgerufenen Immissionen fehlen, kann als Orientierungs- und Entscheidungshilfe auf die einschlägigen technischen Regelwerke zurückgegriffen werden, die jedoch nur einen „groben Anhalt“ bieten und nicht schematisch angewandt werden dürfen (VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 - a.a.O. Rn. 32 und Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 - NVwZ-RR 2006, 531 <532 f.>; OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - a.a.O. Rn. 17; VG Gießen, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 8 G 2673/04 - a.a.O. Rn. 28). Einschlägig für nur gelegentlich betriebene Freiluftgaststätten, bei denen - wie hier - zugleich in Zelten Lifemusik-Darbietungen stattfinden, ist die Freizeitlärm-Richtlinie vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469). Nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie sollen bei seltenen Störereignissen die Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) den Immissionsrichtwert tags außerhalb der Ruhezeiten von 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten von 65 dB(A) und nachts von 55 dB(A) nicht überschreiten; Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Die Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten liegt von 8 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr, die Ruhezeiten liegen tags von 6 bis 8 Uhr und von 20 bis 22 Uhr, an Sonn und Feiertagen tags von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 22 Uhr (Nr. 3.4 Freizeitlärm-Richtlinie). Seltene Störereignisse sind solche, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden auftreten. Bei sehr seltenen Ereignissen können selbst Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtline überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein (OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 6 B 10279/04 - juris Rn. 4 und Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - a.a.O. Rn. 18; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 1995 - 7 L 4452/93 - juris; VG Braunschweig, Urteil vom 30. September 2008 - 2 A 50/08 - juris; ferner BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - a.a.O. Rn. 17, zu nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung). Sehr seltene Ereignisse können dabei nur vereinzelte, besonders herausragende Veranstaltungen sein, deren Bedeutung so groß ist, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Anwohner zurückzutreten hat (OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 6 B 10279/04 - a.a.O.) und deren Anzahl deutlich niedriger als bei seltenen Ereignissen liegt. In aller Regel wird man allenfalls fünf sehr seltene Ereignisse an einem Veranstaltungsort pro Jahr annehmen können (OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - a.a.O. Rn. 21). Auch bei sehr seltenen Ereignissen ist indessen keine unbegrenzte Lärmeinwirkung auf die in der Nachbarschaft liegenden Grundstücke zumutbar (VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 - a.a.O. S. 533).

33

Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass von dem Betrieb der Gaststätte der Beigeladenen am 1. Mai und vom 10. bis zum 12. Mai 2008 schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärmimmissionen, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG für die Nachbarschaft ausgingen. Bei den genannten Veranstaltungen handelte es sich um seltene Störereignisse im Sinne der Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtline, da sie im Jahr 2008 an nicht mehr als vier Tagen und an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden am gleichen Veranstaltungsort stattfanden. Hiernach sind als Orientierungshilfe für die Frage nach der Erheblichkeit der von ihnen ausgehenden Immissionen grundsätzlich die in Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie genannten Immissionsrichtwerte einschlägig. Da keine Messungen vorgenommen wurden, kann nicht festgestellt werden, ob diese Richtwerte eingehalten wurden. Nachträgliche Messungen sind nicht mehr möglich. Damit kann eine Überschreitung der nach der Freizeitlärm-Richtlinie vorgesehenen Immissionsrichtwerte nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob die von den Veranstaltungen der Beigeladenen ausgehenden Geräuscheinwirkungen wegen ihrer Seltenheit und Bedeutung selbst bei einer (geringfügigen) Überschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie nicht als unzumutbar anzusehen sind. Insoweit wäre eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls erforderlich, die mangels genauer Kenntnis der Lautstärke der auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geräusche nicht möglich ist. Es spricht aber manches dafür, dass auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls eine geringfügige Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie noch zumutbar sein kann. Die von der Klägerin gerügten Lärmbelästigungen traten nämlich im Jahr 2008 nur an vier Tagen auf. Zudem waren die Veranstaltungen nur von 9.00 bis 21.00 Uhr gestattet, so dass die Nachtruhe (von 22.00 bis 6.00 Uhr bzw. 7.00 Uhr) gewährleistet war. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die in dem begrenzten Zeitraum am 1. Mai und vom 10. bis zum 12. Mai 2008 jeweils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr auftretenden Ruhestörungen durch die Musikdarbietungen von der Klägerin grundsätzlich hinzunehmen waren, zumal an den Veranstaltungen der Beigeladenen offenbar ein nicht geringes öffentlichen Interesse bestand.

34

Die von der Klägerin weiterhin gerügten Belästigungen, insbesondere das Fehlen ausreichender Parkmöglichkeiten und Toiletten, die zu geringe Breite der Straße „F.“, der herumliegende Müll sowie die durch rauchende Besucher hervorgerufene Brandgefahr, führen nicht zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des GastG, die zu einem Erfolg der Drittanfechtungsklage führen können. Es handelt sich hierbei nicht um Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, sondern um sonstige Belästigungen. Immissionen im Sinne des BImSchG sind gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Hierzu zählen die von der Klägerin beanstandeten Begleiterscheinungen der Veranstaltungen der Beigeladenen, abgesehen von den Geräuschen, nicht. Soweit die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb „sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit“ befürchten lässt, liegt die Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse (Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 348).

35

bb) Die Gestattungen vom 30. April und 5. Mai 2008 waren rechtswidrig, weil die ihnen beigefügten Auflagen zu unbestimmt waren. Eine gaststättenrechtliche Gestattung ist wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, soweit diesem nachbarschützender Charakter zukommt, rechtswidrig, soweit die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG beigefügten Auflagen nicht hinreichend geeignet sind, die auf den Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbares Maß zu begrenzen (VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 - a.a.O. Rn. 29). Das ist der Fall, wenn Anlass zur Erteilung von Auflagen zur Lärmbegrenzung besteht und die Auflage inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Durch die Unbestimmtheit einer unverzichtbaren Auflage zur Begrenzung von Lärmbeeinträchtigungen werden die hiervon betroffenen Nachbarn auch in ihren Rechten verletzt, denn die Auflagen sind gerade dazu bestimmt, dem Schutz der Nachbarn zu dienen (VG Meinigen, Urteil vom 8. Mai 1995 - 5 K 235/94.Me - juris Rn. 27).

36

Die den Gestattungen vom 30. April und 5. Mai 2008 beigefügten Auflagen waren notwendig, aber wegen Unbestimmtheit nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen sicherzustellen. Rechtsgrundlage der Auflagen war § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Hiernach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Die Beifügung von Lärmschutzauflagen zu einer gaststättenrechtlichen Gestattung ist erforderlich, soweit die nicht ganz entfernte Möglichkeit besteht, dass die unter Nr. 4.4 der Lärmschutz-Richtlinie für seltene Störereignisse geregelten Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort durch die von der erlaubten Veranstaltung ausgehenden Geräusche überschritten werden. In derartigen Fällen ist es geboten, für seltene Ereignisse Maximalpegel vorzusehen, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist (VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 - a.a.O. S. 534; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - a.a.O. Rn. 21; BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - a.a.O. Rn. 22). Die Begrenzung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche durch einen Immissionsrichtwert ist hinreichend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - 1 C 29.67 - juris Rn. 11; Metzner, a.a.O., § 5 Rn. 74; a.A. OVG LSA, Beschluss vom 3. August 2004 - 2 M 84/04 - juris zum Baurecht) und jedenfalls dann geeignet, die Einhaltung der zu beachtenden Lärmgrenzwerte im Hinblick auf den Schutz Dritter sicherzustellen, wenn zugleich eine technische Lärmbegrenzung und eine verantwortliche Person zur Lärmüberwachung gefordert wird (VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2009 - 12 L 1191/09 - juris Rn. 11). Die erforderliche Bestimmtheit fehlt jedoch, wenn eine Auflage nur die gesetzlichen Voraussetzungen wiederholt, unter denen sie ergehen kann, ohne ihr Vorliegen im konkreten Fall festzustellen und ohne die Grenzen zwischen dem im Einzelfall Untersagten und dem weiterhin Erlaubten festzustellen (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 13. Aufl. 1999, § 5 Rn. 25). Nach diesen Grundsätzen waren die den Gestattungen beigefügten - unverzichtbaren - Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere vor unzumutbarem Lärm, zu unbestimmt und damit ungeeignet. Nach den ernst zu nehmenden Beschwerden der Klägerin über unzumutbaren Lärm auf Grund der Veranstaltungen in den Vorjahren bestand für die Beklagte Anlass, der Beigeladenen zur Bewältigung der Lärmproblematik Auflagen zu erteilen. Die hierzu verfügten Auflagen enthielten jedoch, abgesehen von der Anordnung des Musikendes um 21.00 Uhr, lediglich eine Wiederholung des Wortlauts des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Dies wird den Anforderungen an eine sachgerechte Lärmschutzauflage zum Schutz der Nachbarn nicht gerecht.

37

2. Der Klageantrag zu 2. ist als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig (dazu a), aber nicht begründet (dazu b).

38

a) Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - juris Rn. 26). Eine vorbeugende Unterlassungsklage zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte kommt etwa dann in Betracht, wenn die für Gaststätten mit Musikdarbietungen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Klägers erteilten Gestattungen nach § 12 Abs. 1 GastG regelmäßig nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder erst so kurz vor der geplanten Veranstaltung beantragt und erlassen werden, dass eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit vor Durchführung der Veranstaltung auch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mehr möglich ist (VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 - a.a.O. S. 532). So liegt es hier. In der Vergangenheit wurden die der Beigeladenen erteilten Gestattungen der Klägerin von der Beklagten vor den jeweiligen Veranstaltungen gar nicht bekannt gegeben. Die für Himmelfahrt und Pfingsten 2010 beantragten Gestattungen liegen (noch) nicht vor. Es ist auch nicht mit Sicherheit mit ihrer Ablehnung zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen etwaige Gestattungen für die im Mai 2010 geplanten Veranstaltungen der Beigeladenen gegeben.

39

b) Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist jedoch unbegründet, denn die von der Klägerin befürchteten Gefahren und Belästigungen können durch geeignete Auflagen und sonstige Maßnahmen der Beklagten und anderer Behörden bewältigt werden, ohne dass es der vollständigen Untersagung der von der Beigeladenen geplanten Veranstaltungen bedarf. Die Versagung einer Gaststättenerlaubnis kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde den zu befürchtenden Gefahren durch eine Auflage begegnen kann (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 B 79.96 - juris). So liegt es hier. Die zu befürchtenden Geräuschimmissionen könne - wie oben ausgeführt - durch geeignete, insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmte Auflagen zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm ausreichend begrenzt werden, indem Immissionsrichtwerte vorgeschrieben und Maßnahmen zur Lärmüberwachung angeordnet werden. Für eine ausreichende Zahl an Toiletten kann durch eine entsprechende Auflage gesorgt werden, die sich an der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Gaststätten (GastBauR) (MBl. LSA 2002, 978) und einer realistischen Einschätzung der Besucherzahl zu orientieren hat. Die Beseitigung des nach der Veranstaltung herumliegenden Mülls kann der Beigeladenen über eine Reinigungsauflage aufgegeben werden (vgl. VGH München, Urteil vom 25. Januar 2010 - 22 N 09.1193 - juris Rn. 50). Die Verkehrs- und Parkplatzprobleme im Blütengrund können durch die Sperrung des Blütengrundes für den Straßenverkehr für die Dauer der Veranstaltungen der Beigeladenen und Ausschilderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten bewältigt werden. Zur Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes (§§ 18 ff. des Brandschutzgesetzes - BrSchG LSA - in der Fassung vom 7. Juni 2001, GVBl. S. 190), kann der Beigeladenen aufgegeben werden, ein Rauchverbot an ihre Gäste auszusprechen. Auch liegt es nicht fern, auf Grund der von der Klägerin angesprochenen Brandgefahr Kräfte der Feuerwehr vor Ort in Bereitschaft zu halten.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen gaststättenrechtliche Gestattungen der Beklagten für die Beigeladene.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt.

3

Die Beigeladene betreibt auf dem benachbarten Grundstück C-Straße einen Biergarten. Das Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „A.“ gemäß der Verordnung des C. über die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „A.“ - Landschaftsschutzgebietverordnung „Saale“ - LSVO - vom 6. August 1997. Die Beigeladene hat das Grundstück von der Beklagten gepachtet. Diese hat das Pachtverhältnis zum 31. Oktober 2009 gekündigt. Eine Räumungsklage ist anhängig. Seit mehreren Jahren führt die Beigeladene jeweils am 1. Mai, an Himmelfahrt und Pfingsten auf der Wiese neben dem Biergarten in einem Zelt eine Musikveranstaltung mit Schank- und Speisewirtschaft durch, für die sie gaststättenrechtliche Gestattungen bei der Beklagten beantragte und erhielt.

4

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 bat die Klägerin die Beklagte um Auskunft über Art und Umfang der erteilten Genehmigung für die am 25. Mai 2006 und Pfingsten 2006 geplanten Feierlichkeiten in dem zu diesem Zweck im Blütengrund aufgebauten Zelt. Hierauf teilte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2006 mit, für das Pfingstfest sei eine Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes vom 3. bis zum 5. Juni 2006 mit täglichen Betriebszeiten von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr erteilt worden.

5

Mit Schreiben vom 16. April 2007 bat die Klägerin die Beklagte um Auskunft über die für die vom 25. bis zum 28. Mai 2007 geplanten Feierlichkeiten erteilte Genehmigung. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die im vergangenen Jahr mitgeteilte Auflage für eine Betriebszeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr nicht eingehalten worden sei. Der Veranstalter habe neben seiner Gaststätte ein Zelt aufgebaut, in dem Kapellen von ca. 10.00 Uhr morgens bis 3.00 Uhr nachts durchgängig gespielt hätten. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, am 29. April 2007 seien Anträge auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes für die Bewirtschaftung des Zelts für den 17. Mai 2007 und für die Pfingstfeiertage vom 26. bis zum 28. Mai 2007 jeweils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestellt worden. Das Musikende sei für alle Veranstaltungen auf 19.00 Uhr festgesetzt worden. Hierauf wies die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2007 darauf hin, dass auch im Vorjahr entsprechende Auflagen bestanden hätten, aber nicht eingehalten worden seien. Zugleich fragte sie an, ob die Beklagte beabsichtige, die Einhaltung der Auflagen zu kontrollieren. Diese teilte mit Schreiben vom 23. Mai 2007 mit, sie habe die Veranstaltung dem Polizeirevier A-Stadt gemeldet. Sollte die Nichteinhaltung von Auflagen festgestellt werden, könne man sich dorthin wenden. Sie habe am 17. und 21. Mai 2007 Kontrollen durchgeführt, die keine Verstöße ergeben hätten. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Klägerin mit, die Beigeladene habe sich nicht an die Auflagen gehalten. Die Veranstaltung am 27. Mai 2007 habe um 21.15 Uhr von der Polizei abgebrochen werden müssen. Es stelle sich die Frage nach der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 teilte die Beklagte mit, sie habe über das Polizeirevier Burgenlandkreis eine Anzeige der Klägerin vom 27. Mai 2007 erhalten. Daraufhin sei der Geschäftsführer der Beigeladenen, der versichert habe, keinen ruhestörenden Lärm verursacht zu haben, eindringlich über die Notwendigkeit der Einhaltung der Auflagen belehrt worden. Bei den Veranstaltungen handele es sich um jährlich wiederkehrende Feiertage, die einen besonderen Anlass begründeten. Der Erteilung der Erlaubnis stehe nichts entgegen, zumal die Veranstaltung traditionell veranstaltet werde.

6

Mit Schreiben vom 29. März 2008 wandte sich die Klägerin erneut an ihre ehemalige Prozessbevollmächtigte und wies darauf hin, dass ihr Nachbar mit einem großen Transparent auf dem Weg zur Fähre eine Veranstaltung „Zeltfest mit Dixieland-Musik“ für die Zeit vom 1. bis zum 12. Mai 2008 ankündige. Nach ihrer Erfahrung spielten 1 - 2 Kapellen ununterbrochen von morgens 9.00 Uhr bis nach Mittenacht mit voll aufgedrehten Bässen. Erst im letzten Jahr sei eine zeitliche Begrenzung zum Abend vorgegeben worden, die aber nicht eingehalten worden sei. Die Kapelle stehe unter einem Zeltdach, die Seitenteile seien aber offen. Der durch die Kapelle verursachte Lärm vervielfache sich an den Felswänden links der Flüsse, so dass Tiere und Menschen einem unzumutbaren Lärm ausgesetzt seien. Es handele sich auch nicht um ein Traditionsfest, da es bislang - bis auf die letzten zwei Jahre - immer ungenehmigte Veranstaltungen gewesen seien. Mit Schreiben vom 2. April 2008 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und bat um Auskunft über die für das Jahr 2008 erteilten Genehmigungen. Die Veranstaltung besitze, auch zu Pfingsten, keinerlei Traditionscharakter. Auch sei der Geschäftsführer der Beigeladenen wegen Nichteinhaltung von Auflagen unzuverlässig. Mit Schreiben vom 14. April 2008 teilte die Beklagte mit, ein Antrag sei bislang noch nicht gestellt worden. Das Pfingstfest begründe einen besonderen Anlass, so dass einer Erlaubniserteilung nichts entgegenstehe. Mit Schreiben vom 17. April 2008 bat die Klägerin um Übersendung der Genehmigung, soweit eine solche erteilt werden sollte. Auf dieses Schreiben wurde in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten der Vermerk „Nein! Kein Anspruch!“ notiert.

7

Mit Antrag vom 26./30. April 2008 beantragte die Beigeladene die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes für den 1., 10., 11. und 12. Mai 2008 von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr für ein Festzelt mit einer Größe von 200 m² und 100 Sitzplätzen auf der Wiese neben dem Biergarten mit Ausschank von Getränken und Abgabe von Speisen und musikalischen Darbietungen. Als besonderer Anlass wurden Himmelfahrt und Pfingsten angegeben.

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Mit Bescheid vom 30. April 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Gestattung für den 1. Mai 2008 für die Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Als Anlass wurde „1. Mai-Feier“ angegeben. Der Gestattung war folgende Auflage beigefügt:

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„Es ist dafür zu sorgen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit entstehen.

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Bei Musikveranstaltungen unter freiem Himmel oder in fliegenden Bauten ist das Musikende wie folgt festgelegt: 21.00 Uhr.“

11

Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Gestattung für die Zeit vom 10. bis zum 12. Mai 2008 für die Zeit von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Als Anlass wurde „Pfingstfest“ angegeben. Der Gestattung war die gleiche Auflage wie dem Bescheid vom 30. April 2008 beigefügt.

12

Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 beantragte die Klägerin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend die Genehmigung. Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht Beteiligte dieses Verwaltungsverfahrens und habe demzufolge kein Recht auf Akteneinsicht.

13

Am 5. Februar 2010 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten erneut gaststättenrechtliche Gestattungen für Veranstaltungen am 1. Mai 2010, Himmelfahrt (13. Mai 2010) und Pfingsten (22. bis 24. Mai 2010). Über die Anträge wurde bislang noch nicht entschieden.

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Am 9. Juni 2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

15

Die Klägerin trägt vor, bei den Veranstaltungen der Beigeladenen im Mai 2008 seien die Grenzwerte für Geräuschimmissionen von den Kapellen nicht eingehalten worden. Es sei ein Festzelt für ca. 500 Personen aufgebaut worden. Für die sehr hohe Zahl an Besuchern seien nicht genügend Parkplätze und Toiletten vorhanden gewesen. Hierdurch seien für die Nachbarschaft unzumutbare Belästigungen durch wild parkende Autos und herumliegende Fäkalien entstanden. Durch einige Besucher der Veranstaltung, die sich betrunken und mit brennender Zigarette im BG. in die umliegenden Hänge zur Verrichtung der Notdurft begeben hätten, sei zudem eine erhebliche Brandgefahr entstanden. Die zum Blütengrund führende Straße sei für den Verkehr zu schmal, so dass es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen gekommen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1. festzustellen, dass die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008 für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft durch die Beigeladene am 1. Mai 2008 und vom 10. bis 12. Mai 2008 rechtswidrig gewesen sind und

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2. der Beklagten zu untersagen, zukünftig ab dem Pfingstfest 2010 der Beigeladenen eine Gestattung zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in einem Festzelt auf der Wiese am Biergarten zu erteilen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte trägt vor, sie könne derzeit noch nicht abschließend sagen, ob sie der Beigeladenen für die im Mai 2010 geplanten Veranstaltungen erneut Gestattungen erteilen werde. Es werde aber Berücksichtigung finden, dass die Beigeladene die im Jahr 2009 erteilten Auflagen, eine Mittagsruhe von 12.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten und nicht vor 10.00 Uhr mit der Musik zu beginnen, nicht eingehalten habe. Auch die Ankündigungen der Beigeladenen im Internet würden berücksichtigt. Da bei den Veranstaltungen im Mai 2008 das Musikende um 21.00 Uhr und damit vor der allgemeinen Nachtruhe um 22.00 Uhr gelegen habe, sei eine Verletzung des nächtlichen Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft ausgeschlossen gewesen. Auch im Übrigen sei eingeschätzt worden, dass keine unzumutbaren Lärmbelästigungen zu befürchten gewesen seien. Die Lage im Landschaftsschutzgebiet stehe der Gestattung nicht entgegen.

22

Die Beigeladene beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beigeladene trägt vor, der Blütengrund in A-Stadt sei ein überregional bekanntes Naherholungsgebiet und übe nicht nur wegen der von ihr durchgeführten Veranstaltungen eine hohe Anziehungskraft auf Besucher aus. Auch ohne diese müsse daher an den Feiertagen mit einem starken Besucherandrang gerechnet werden. Auch werden nicht nur in ihrem Biergarten Musik gemacht, sondern auch in der nicht weit entfernten D. Wein & Sekt Manufaktur, im Gasthaus „Zur E.“ sowie auf dem Campingplatz auf der anderen Seite der Saale. Der Besucherandrang lasse sich durch eine Sperrung der Straße „F.“ regulieren. In der Nähe seien genügend Parkplätze vorhanden, von denen aus die Besucher zu Fuß zum Blütengrund gelangen könnten. Manche könnten auch von der anderen Seite der Saale mit der Fähre übersetzen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 2. März 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008 für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft durch die Beigeladene am 1. Mai 2008 und vom 10. bis 12. Mai 2008 rechtswidrig gewesen sind (dazu 1). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (dazu 2).

27

1. Der Klageantrag zu 1. ist als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig (dazu a) und begründet (dazu b).

28

a) Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Klage auf Feststellung, dass eine in der Zwischenzeit erledigte gaststättenrechtliche Gestattung rechtswidrig war, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 1981 - 2 A 10/81 - juris). Deren Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klage richtet sich gegen die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsakte, die sich vor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt haben. Die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf derartige Fälle entsprechend anwendbar (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165>). Hat sich der Verwaltungsakt - wie hier - vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt, bedarf es keiner Durchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - a.a.O. S. 167). Auch eine Klagefrist ist in diesen Fällen nicht einzuhalten (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 207). Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist wegen Wiederholungsgefahr regelmäßig anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass in Zukunft ein vergleichbarer Sachverhalt wieder zur Entscheidung anstehen wird (OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - juris Rn. 13). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die zuständige Behörde eine wesentliche Änderung der Verwaltungspraxis hinsichtlich der Bescheidgestaltung vorgenommen hat mit der Folge, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides keine Richtschnurfunktion mehr haben kann (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 22 B 98.602 - juris Rn. 28). Hiernach hat die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse, denn auf Grund des Antrags der Beigeladenen vom 5. Februar 2010 ist in nächster Zeit wieder mit einer Entscheidung der Beklagten über die Erteilung von Gestattungen für vergleichbare Veranstaltungen wie in der Vergangenheit zu rechnen, ohne dass die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie von ihrer bisherigen Verwaltungspraxis grundlegend abweichen wird.

29

Die Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn sie macht eine Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG geltend. Diese Vorschrift hat hinsichtlich zu befürchtender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG drittschützende Wirkung (OVG Koblenz, Urteil vom 4. Februar 1998 - 11 A 11942/96 - juris). Einem betroffenen Nachbarn kann daher gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ein Anspruch auf Versagung bzw. Aufhebung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bzw. Gestattung zustehen, wenn der beabsichtigte Gaststättenbetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht ohne Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften erlaubt werden kann, es insbesondere nicht möglich ist, die auf die Nachbarschaft etwa durch Lärmimmissionen einwirkenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch Nebenbestimmungen auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 - juris Rn. 30). Hiernach kann die Klägerin als Nachbarin der von der Beigeladenen im Mai 2008 vorübergehend betriebenen Gaststätte einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften gerichtlich geltend machen, aus dem sich infolge der inzwischen eingetretenen Erledigung durch Zeitablauf ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ergibt.

30

b) Die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008 sind rechtswidrig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis oder Gestattung bei Anfechtung durch einen Dritten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - BVerwG 1 B 33.98 - juris). Die Überprüfung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis oder Gestattung ist im Rahmen einer Nachbarklage nur in dem Umfang vorzunehmen, in dem die Verletzung nachbarschützender Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG) in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - juris Rn. 27; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 347). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die Gestattung unter Verletzung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erteilt wurde, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, denn diese Vorschrift hat keinen nachbarschützenden Charakter (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 72.86 - a.a.O. Rn. 28 und Beschluss vom 18. März 1988 - BVerwG 1 B 33.98 - a.a.O.). Gleiches gilt für die Frage, ob ein besonderer Anlass vorliegt, der Voraussetzung für die Erteilung einer Gestattung gemäß § 12 Abs. 1 GastG ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1989 - BVerwG 1 C 11.88 - juris).

31

Zwar sind die Gestattungen der Beklagten vom 30. April und 5. Mai 2008 nicht deswegen rechtswidrig gewesen, weil die Veranstaltungen der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG befürchten ließen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), denn es ist nicht feststellbar, dass derartige schädliche Umwelteinwirkungen von ihr ausgingen (dazu aa). Ihre Rechtswidrigkeit folgt aber aus den ihnen beigefügten Auflagen, die den erforderlichen Schutz der Nachbarschaft gewährleisten sollten, den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit aber nicht genügten (dazu bb).

32

aa) Rechtsgrundlage der Gestattungen ist § 12 Abs. 1 GastG. Nach dieser Vorschrift kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Im Rahmen der Erteilung einer solchen Gestattung hat die Behörde die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 GastG, insbesondere des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, zu beachten (VG Gießen, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 8 G 2673/04 - juris Rn. 24). Hiernach darf der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die festzustellenden Beeinträchtigungen als erheblich bzw. wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen sind. Die Zumutbarkeitsgrenze wird überschritten, wenn die Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen überschreiten. Hierbei ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Die „erleichterten Voraussetzungen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 GastG beziehen sich u.a. auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG4 Abs. 1 Nr. 3 GastG), so dass bei besonderem Anlass und nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu beachtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dauerbetrieb (BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - juris Rn. 17). Das bedeutet insbesondere, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d.h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz, zu berücksichtigen sind (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 22 B 98.602 - a.a.O. Rn. 29). Da genauere normative Vorgaben für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von einem Gaststättenbetrieb mit Musikdarbietungen hervorgerufenen Immissionen fehlen, kann als Orientierungs- und Entscheidungshilfe auf die einschlägigen technischen Regelwerke zurückgegriffen werden, die jedoch nur einen „groben Anhalt“ bieten und nicht schematisch angewandt werden dürfen (VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 - a.a.O. Rn. 32 und Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 - NVwZ-RR 2006, 531 <532 f.>; OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - a.a.O. Rn. 17; VG Gießen, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 8 G 2673/04 - a.a.O. Rn. 28). Einschlägig für nur gelegentlich betriebene Freiluftgaststätten, bei denen - wie hier - zugleich in Zelten Lifemusik-Darbietungen stattfinden, ist die Freizeitlärm-Richtlinie vom 4. Mai 1995 (NVwZ 1997, 469). Nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie sollen bei seltenen Störereignissen die Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) den Immissionsrichtwert tags außerhalb der Ruhezeiten von 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten von 65 dB(A) und nachts von 55 dB(A) nicht überschreiten; Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Die Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten liegt von 8 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr, die Ruhezeiten liegen tags von 6 bis 8 Uhr und von 20 bis 22 Uhr, an Sonn und Feiertagen tags von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 22 Uhr (Nr. 3.4 Freizeitlärm-Richtlinie). Seltene Störereignisse sind solche, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden auftreten. Bei sehr seltenen Ereignissen können selbst Lärmimmissionen, die die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtline überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich sein (OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 6 B 10279/04 - juris Rn. 4 und Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - a.a.O. Rn. 18; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Mai 1995 - 7 L 4452/93 - juris; VG Braunschweig, Urteil vom 30. September 2008 - 2 A 50/08 - juris; ferner BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - a.a.O. Rn. 17, zu nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommunaler Bedeutung). Sehr seltene Ereignisse können dabei nur vereinzelte, besonders herausragende Veranstaltungen sein, deren Bedeutung so groß ist, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Anwohner zurückzutreten hat (OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 6 B 10279/04 - a.a.O.) und deren Anzahl deutlich niedriger als bei seltenen Ereignissen liegt. In aller Regel wird man allenfalls fünf sehr seltene Ereignisse an einem Veranstaltungsort pro Jahr annehmen können (OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - a.a.O. Rn. 21). Auch bei sehr seltenen Ereignissen ist indessen keine unbegrenzte Lärmeinwirkung auf die in der Nachbarschaft liegenden Grundstücke zumutbar (VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 - a.a.O. S. 533).

33

Nach diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass von dem Betrieb der Gaststätte der Beigeladenen am 1. Mai und vom 10. bis zum 12. Mai 2008 schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärmimmissionen, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG für die Nachbarschaft ausgingen. Bei den genannten Veranstaltungen handelte es sich um seltene Störereignisse im Sinne der Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtline, da sie im Jahr 2008 an nicht mehr als vier Tagen und an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden am gleichen Veranstaltungsort stattfanden. Hiernach sind als Orientierungshilfe für die Frage nach der Erheblichkeit der von ihnen ausgehenden Immissionen grundsätzlich die in Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie genannten Immissionsrichtwerte einschlägig. Da keine Messungen vorgenommen wurden, kann nicht festgestellt werden, ob diese Richtwerte eingehalten wurden. Nachträgliche Messungen sind nicht mehr möglich. Damit kann eine Überschreitung der nach der Freizeitlärm-Richtlinie vorgesehenen Immissionsrichtwerte nicht festgestellt werden. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob die von den Veranstaltungen der Beigeladenen ausgehenden Geräuscheinwirkungen wegen ihrer Seltenheit und Bedeutung selbst bei einer (geringfügigen) Überschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinie nicht als unzumutbar anzusehen sind. Insoweit wäre eine Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls erforderlich, die mangels genauer Kenntnis der Lautstärke der auf das Grundstück der Klägerin einwirkenden Geräusche nicht möglich ist. Es spricht aber manches dafür, dass auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls eine geringfügige Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie noch zumutbar sein kann. Die von der Klägerin gerügten Lärmbelästigungen traten nämlich im Jahr 2008 nur an vier Tagen auf. Zudem waren die Veranstaltungen nur von 9.00 bis 21.00 Uhr gestattet, so dass die Nachtruhe (von 22.00 bis 6.00 Uhr bzw. 7.00 Uhr) gewährleistet war. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die in dem begrenzten Zeitraum am 1. Mai und vom 10. bis zum 12. Mai 2008 jeweils von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr auftretenden Ruhestörungen durch die Musikdarbietungen von der Klägerin grundsätzlich hinzunehmen waren, zumal an den Veranstaltungen der Beigeladenen offenbar ein nicht geringes öffentlichen Interesse bestand.

34

Die von der Klägerin weiterhin gerügten Belästigungen, insbesondere das Fehlen ausreichender Parkmöglichkeiten und Toiletten, die zu geringe Breite der Straße „F.“, der herumliegende Müll sowie die durch rauchende Besucher hervorgerufene Brandgefahr, führen nicht zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des GastG, die zu einem Erfolg der Drittanfechtungsklage führen können. Es handelt sich hierbei nicht um Immissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, sondern um sonstige Belästigungen. Immissionen im Sinne des BImSchG sind gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Hierzu zählen die von der Klägerin beanstandeten Begleiterscheinungen der Veranstaltungen der Beigeladenen, abgesehen von den Geräuschen, nicht. Soweit die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb „sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit“ befürchten lässt, liegt die Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse (Metzner, a.a.O., § 4 Rn. 348).

35

bb) Die Gestattungen vom 30. April und 5. Mai 2008 waren rechtswidrig, weil die ihnen beigefügten Auflagen zu unbestimmt waren. Eine gaststättenrechtliche Gestattung ist wegen Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, soweit diesem nachbarschützender Charakter zukommt, rechtswidrig, soweit die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG beigefügten Auflagen nicht hinreichend geeignet sind, die auf den Nachbarn einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen auf ein unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbares Maß zu begrenzen (VGH Kassel, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 14 TG 3852/96 - a.a.O. Rn. 29). Das ist der Fall, wenn Anlass zur Erteilung von Auflagen zur Lärmbegrenzung besteht und die Auflage inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist. Durch die Unbestimmtheit einer unverzichtbaren Auflage zur Begrenzung von Lärmbeeinträchtigungen werden die hiervon betroffenen Nachbarn auch in ihren Rechten verletzt, denn die Auflagen sind gerade dazu bestimmt, dem Schutz der Nachbarn zu dienen (VG Meinigen, Urteil vom 8. Mai 1995 - 5 K 235/94.Me - juris Rn. 27).

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Die den Gestattungen vom 30. April und 5. Mai 2008 beigefügten Auflagen waren notwendig, aber wegen Unbestimmtheit nicht geeignet, einen ausreichenden Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen sicherzustellen. Rechtsgrundlage der Auflagen war § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Hiernach können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Die Beifügung von Lärmschutzauflagen zu einer gaststättenrechtlichen Gestattung ist erforderlich, soweit die nicht ganz entfernte Möglichkeit besteht, dass die unter Nr. 4.4 der Lärmschutz-Richtlinie für seltene Störereignisse geregelten Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort durch die von der erlaubten Veranstaltung ausgehenden Geräusche überschritten werden. In derartigen Fällen ist es geboten, für seltene Ereignisse Maximalpegel vorzusehen, deren Überschreitung mit einer Wohnnutzung generell unverträglich ist (VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 - a.a.O. S. 534; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/94 - a.a.O. Rn. 21; BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - a.a.O. Rn. 22). Die Begrenzung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche durch einen Immissionsrichtwert ist hinreichend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 - 1 C 29.67 - juris Rn. 11; Metzner, a.a.O., § 5 Rn. 74; a.A. OVG LSA, Beschluss vom 3. August 2004 - 2 M 84/04 - juris zum Baurecht) und jedenfalls dann geeignet, die Einhaltung der zu beachtenden Lärmgrenzwerte im Hinblick auf den Schutz Dritter sicherzustellen, wenn zugleich eine technische Lärmbegrenzung und eine verantwortliche Person zur Lärmüberwachung gefordert wird (VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2009 - 12 L 1191/09 - juris Rn. 11). Die erforderliche Bestimmtheit fehlt jedoch, wenn eine Auflage nur die gesetzlichen Voraussetzungen wiederholt, unter denen sie ergehen kann, ohne ihr Vorliegen im konkreten Fall festzustellen und ohne die Grenzen zwischen dem im Einzelfall Untersagten und dem weiterhin Erlaubten festzustellen (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 13. Aufl. 1999, § 5 Rn. 25). Nach diesen Grundsätzen waren die den Gestattungen beigefügten - unverzichtbaren - Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere vor unzumutbarem Lärm, zu unbestimmt und damit ungeeignet. Nach den ernst zu nehmenden Beschwerden der Klägerin über unzumutbaren Lärm auf Grund der Veranstaltungen in den Vorjahren bestand für die Beklagte Anlass, der Beigeladenen zur Bewältigung der Lärmproblematik Auflagen zu erteilen. Die hierzu verfügten Auflagen enthielten jedoch, abgesehen von der Anordnung des Musikendes um 21.00 Uhr, lediglich eine Wiederholung des Wortlauts des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Dies wird den Anforderungen an eine sachgerechte Lärmschutzauflage zum Schutz der Nachbarn nicht gerecht.

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2. Der Klageantrag zu 2. ist als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig (dazu a), aber nicht begründet (dazu b).

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a) Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - juris Rn. 26). Eine vorbeugende Unterlassungsklage zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte kommt etwa dann in Betracht, wenn die für Gaststätten mit Musikdarbietungen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Klägers erteilten Gestattungen nach § 12 Abs. 1 GastG regelmäßig nicht rechtzeitig bekannt gegeben oder erst so kurz vor der geplanten Veranstaltung beantragt und erlassen werden, dass eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit vor Durchführung der Veranstaltung auch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht mehr möglich ist (VGH Kassel, Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 - a.a.O. S. 532). So liegt es hier. In der Vergangenheit wurden die der Beigeladenen erteilten Gestattungen der Klägerin von der Beklagten vor den jeweiligen Veranstaltungen gar nicht bekannt gegeben. Die für Himmelfahrt und Pfingsten 2010 beantragten Gestattungen liegen (noch) nicht vor. Es ist auch nicht mit Sicherheit mit ihrer Ablehnung zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen etwaige Gestattungen für die im Mai 2010 geplanten Veranstaltungen der Beigeladenen gegeben.

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b) Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist jedoch unbegründet, denn die von der Klägerin befürchteten Gefahren und Belästigungen können durch geeignete Auflagen und sonstige Maßnahmen der Beklagten und anderer Behörden bewältigt werden, ohne dass es der vollständigen Untersagung der von der Beigeladenen geplanten Veranstaltungen bedarf. Die Versagung einer Gaststättenerlaubnis kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde den zu befürchtenden Gefahren durch eine Auflage begegnen kann (BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 B 79.96 - juris). So liegt es hier. Die zu befürchtenden Geräuschimmissionen könne - wie oben ausgeführt - durch geeignete, insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmte Auflagen zum Schutz der Anwohner vor unzumutbarem Lärm ausreichend begrenzt werden, indem Immissionsrichtwerte vorgeschrieben und Maßnahmen zur Lärmüberwachung angeordnet werden. Für eine ausreichende Zahl an Toiletten kann durch eine entsprechende Auflage gesorgt werden, die sich an der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Gaststätten (GastBauR) (MBl. LSA 2002, 978) und einer realistischen Einschätzung der Besucherzahl zu orientieren hat. Die Beseitigung des nach der Veranstaltung herumliegenden Mülls kann der Beigeladenen über eine Reinigungsauflage aufgegeben werden (vgl. VGH München, Urteil vom 25. Januar 2010 - 22 N 09.1193 - juris Rn. 50). Die Verkehrs- und Parkplatzprobleme im Blütengrund können durch die Sperrung des Blütengrundes für den Straßenverkehr für die Dauer der Veranstaltungen der Beigeladenen und Ausschilderung der vorhandenen Parkmöglichkeiten bewältigt werden. Zur Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes (§§ 18 ff. des Brandschutzgesetzes - BrSchG LSA - in der Fassung vom 7. Juni 2001, GVBl. S. 190), kann der Beigeladenen aufgegeben werden, ein Rauchverbot an ihre Gäste auszusprechen. Auch liegt es nicht fern, auf Grund der von der Klägerin angesprochenen Brandgefahr Kräfte der Feuerwehr vor Ort in Bereitschaft zu halten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, in deren Rahmen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der in der Begründung dieses Rechtsmittels vorgebrachten Gesichtspunkte beschränkt ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht entsprochen.

Zutreffend weist die Beschwerdebegründung allerdings darauf hin, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage des Antragstellers nicht damit begründet werden kann, er werde durch die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beeinträchtigt. Denn da der Antragsteller nicht mehr in der G.-straße wohnt, scheidet bereits die Möglichkeit einer geräuschbedingten Beeinträchtigung seiner Gesundheit als Folge der durch diesen Verwaltungsakt zugelassenen Handlungen aus.

Dessen ungeachtet besitzt der Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Auf der Grundlage der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur möglichen, aber auch ausreichenden überschlägigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er durch die Gestattung vom 1. September 2014 in einem subjektiven Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für den Erfolg einer diesen Verwaltungsakt betreffenden Anfechtungsklage ist. Denn der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44. Allen derzeit erkennbaren Umständen nach wird sein Grundrecht auf Eigentum durch die Geräuschbelastung, die als Folge des verfahrensgegenständlichen Bescheids zu erwarten steht, entgegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht lediglich nach Maßgabe der Gesetze eingeschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - hierzu gehören sowohl Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen als auch sonstige Flächen, auf denen durch eine Gestattung im Sinn von § 12 GastG eine von § 1 GastG erfasste Betätigung zugelassen wird - so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wiederholen und bekräftigen dieses Gebot. Wie sich u. a. aus der Erwähnung der „Nachbarschaft“ in § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt, besteht das Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch betroffener Einzelpersonen. Die vorstehend aufgeführten Normen besitzen deshalb drittschützenden Charakter.

Unter welchen Voraussetzungen Umwelteinwirkungen die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Schwelle der „erheblichen“ Nachteile bzw. der „erheblichen“ Belästigungen erreichen, lässt sich - soweit andere Rechtsgüter als die menschliche Gesundheit in Frage stehen - nicht anhand eines generell-abstrakten Maßstabs beurteilen. Ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, ob die fraglichen Immissionen dem Betroffenen unter Würdigung aller Umstände zumutbar sind (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 47 m. w. N.). Namentlich in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung des Betroffenen nur aus dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) hergeleitet werden kann, bestimmt sich die Zumutbarkeit in wesentlicher Hinsicht nach der Lage des beeinträchtigten Objekts bzw. der dort ausgeübten Nutzung; die Art des Gebiets, in dem sich die Liegenschaft des Rechtsschutzsuchenden befindet bzw. eine grundstücksbezogene Nutzung ausgeübt wird, bestimmt maßgeblich den Grad der zuzubilligenden Schutzwürdigkeit (vgl. z. B. Jarass, a. a. O. Rn. 55 ff. m. w. N.).

Erhebliche Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund der Tatsache zu, dass die Anwesen des Antragstellers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, der sich ausdrücklich den Schutz der dort ausgeübten Wohnnutzung zum Ziel setzt. Es handelt sich gerade nicht um ein Kerngebiet im Sinn von § 7 BauNVO. Der nach Lage der Akten seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige, mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 geänderte Bebauungsplan 001 der Antragsgegnerin setzt für das fragliche Gebiet grundsätzlich ein Mischgebiet fest. Solche Gebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einen über dieses Maß signifikant hinausgehenden Schutz erfahren Wohnnutzungen durch den Bebauungsplan 001 dadurch, dass er - abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO - Vergnügungsstätten generell für unzulässig erklärt und entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften (eingeschränkt nur durch eine Bestandsschutzklausel zugunsten vorhandener Betriebe) nicht zulässt. Erweiterungen bestandsgeschützter Gaststätten sind nach den textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans nur ausnahmsweise und u. a. nur dann zulässig, wenn „die Wohnnutzung … in der Nachbarschaft nicht gestört wird“.

Dass die geräuschbezogenen Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Gestattung eine solche Störung darstellen, die zudem erheblich im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG und unzumutbar im Sinn der vorstehend dargestellten Kriterien ist, kann - auch im Licht des Beschwerdevorbringens - nicht ernsthaft bezweifelt werden.

Allerdings wendet sich die Antragsgegnerin zu Recht gegen eine „schematische“ Anwendung der TA Lärm. Eine unmodifizierte Anwendung der TA Lärm verbietet sich im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil § 12 Abs. 1 GastG den Betrieb erlaubnisbedürftiger Gaststätten „unter erleichterten Voraussetzungen“ zulässt. Ob die hier von der Antragsgegnerin erteilte Gestattung nach § 12 GastG auch einer Person erteilt werden kann, die Inhaberin einer Erlaubnis nach § 2 GastG ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls haben die dann zu beachtenden „erleichterten Voraussetzungen“ zur Folge, dass bei der Bestimmung der Erheblichkeits- bzw. Zumutbarkeitsschwelle die Seltenheit des Anlasses und seine Besonderheit, d. h. seine Bewertung unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit, der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz zu berücksichtigen sind (BayVGH, U. v. 22.10.1998 - 22 B 98.602 - juris, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32). Hinzukommt, dass die Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm Freiluftgaststätten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich dieses Regelwerks ausnimmt (so auch BVerwG, B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188). Diese Bestimmung zielt gerade darauf ab, die Zumutbarkeitsschwelle unter dem Gesichtspunkt der sozialen Bedeutung von Freiluftgaststätten und der örtlichen bzw. regionalen Herkömmlichkeit solcher Anlagen ggf. anheben zu können (vgl. BR-Drucks. 254/98, S. 47). Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (a. a. O. Rn. 4) spricht viel dafür, dass der Nummer 1 Satz 2 Buchst. b der TA Lärm nicht nur „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch Freischankflächen unterfallen, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden.

Auch andere Regelwerke stehen zur Beurteilung der Geräusche, denen sich die Anwesen des Antragstellers als Folge der verfahrensgegenständlichen Gestattung ausgesetzt sehen werden, nicht zur Verfügung. Nicht einschlägig ist insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), da die Tatbestandsmerkmale des § 1 dieser Verordnung, aus denen sich ihr Anwendungsbereich ergibt, offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, dass vorliegend eine analoge Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Betracht kommt; nicht dargelegt wurde namentlich das Bestehen einer (absichtlichen oder planwidrigen) Regelungslücke. Da der Verordnungsgeber den Lärm, der von sonstigen Freizeitbetätigungen ausgeht, nicht ebenso privilegiert hat, wie das hinsichtlich des Sports geschehen ist, ist für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sportanlagenlärmschutzverordnung kein Raum (ähnlich Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, § 1 18. BImSchV Rn. 29).

Ebenfalls nicht einschlägig ist die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 1995 als Muster-Verwaltungsvorschrift verabschiedete sog. „Freizeitlärm-Richtlinie“, da sie sich ausweislich ihres Abschnitts 1 für Gaststätten ausdrücklich keine Geltung beimisst.

Im Rahmen der nach alledem gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtungsweise fällt ausschlaggebend ins Gewicht, dass die Lärmbelastung, die aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung resultieren wird, angesichts eines von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten Beurteilungspegels während der Nachtzeit von bis zu 74 dB(A) derart hoch ist, dass sie das Maß dessen, was Betroffenen in dem konkreten Gebiet zugemutet werden darf, auch bei Gestattungen aus besonderem Anlass überschreitet. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass alle vorgenannten Regelwerke davon ausgehen, selbst innerhalb von Mischgebieten, in denen die Wohnnutzung nicht in jener besonderen Weise als schutzbedürftig ausgestaltet wurde, wie das durch den Bebauungsplan 001 geschehen ist, werde das Maß der während der Nachtzeit hinzunehmenden Lärmfracht auf einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) beschränkt, bei seltenen Ereignissen auf 55 dB(A). In einem Mischgebiet, in dem gaststättenrechtliche Nutzungen grundsätzlich nur noch in dem beim Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans bestehenden Umfang zulässig sind, und in dem Erweiterungen dieser Nutzungen von der Voraussetzung der unterbleibenden Störung der Wohnnutzung abhängig gemacht werden, sind nächtliche Beurteilungspegel von der Art, wie sie für den 19. September 2014 ab 22.00 Uhr prognostiziert wurden, auch bei besonderen Anlässen nicht mehr von der Duldungspflicht der Nachbarschaft umfasst. Angesichts der Geräuschbelastung, der sich die Anlieger der G.-straße aufgrund der dort vorhandenen Gaststätten einschließlich ihrer Freischankflächen fortwährend ausgesetzt sehen, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gestattung vom 1. September 2014 lärmträchtige Betätigungen nur während einer einzigen Nacht zulässt.

Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Rechtsfigur der „sehr seltenen Ereignisse“ vermag die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nachbarschaft ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 6 der 18. BImSchV bezieht, ist diese Norm ebenso wenig unmittelbar oder entsprechend anwendbar, wie das aus den dargestellten Gründen für die Sportanlagenlärmschutzverordnung in ihrer Gesamtheit gilt. Allerdings hat die Rechtsprechung - auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 13.5.1997 - 22 B 96.3327 - BayVBl 1997, 594) - anerkannt, dass es Veranstaltungen geben kann, denen für die örtliche Gemeinschaft eine derart herausragende Bedeutung zukommt, dass selbst die Einhaltung der für „seltene Ereignisse“ geltenden Lärmgrenz- oder -richtwerte nicht verlangt werden kann (ähnlich z. B. OVG RhPf, U. v. 14.9.2004 - 6 A 10949/04 - juris). Vorliegend ist jedoch bereits die Voraussetzung nicht erfüllt, dass es sich bei der erweiterten und verlängerten Bewirtungsmöglichkeit, die die Antragsgegnerin aus Anlass des am 19. September 2014 beginnenden „Grafflmarktes“ eingeräumt hat, um ein „sehr seltenes“ Ereignis handelt. Nach der Aufstellung, die der Antragsteller der Beschwerdeerwiderung vom 16. September 2014 beigefügt hat und der die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 17. September 2014 nicht entgegengetreten ist, finden in der G.-straße (bzw. in ihrem näheren Umfeld) Veranstaltungen, die mit einer ähnlich hohen Lärmbelastung der Anwohner einhergehen, vielmehr in großer Zahl und in engen zeitlichen Abständen statt (vgl. zu dem Erfordernis, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit besonders geräuschintensiver Veranstaltungen auch die Gesamtbelastung, die sich für ein Grundstück durch andere Störereignisse ergibt, sowie die zwischen ihnen liegenden Abstände zu berücksichtigen, BGH, U. v. 26.9.2003 - V ZR 41/03 - UPR 2004, 31/32).

Einer Abänderung bedarf der angefochtene Beschluss entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Blickwinkel der erforderlichen Bestimmtheit. Die vom Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung hat eindeutig zur Folge, dass die Beigeladenen aus der verfahrensgegenständlichen Gestattung keine Befugnisse herleiten können. Die Rechtslage stellt sich vielmehr so dar, wie sie bestünde, wäre dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden. Der Umfang der gaststättenrechtlichen Befugnisse der Beigeladenen bestimmt sich deshalb nach Maßgabe der ihnen erteilten Erlaubnisse einschließlich der hierfür geltenden Nebenbestimmungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und sie von ihrer Interessenlage zudem als im Lager der unterlegenen Antragsgegnerin stehend anzusehen sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.