Wohngeldgesetz - WoGG | § 17 Freibeträge
Wohngeldgesetz - WoGG | § 17 Freibeträge
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Wohngeldgesetz Inhaltsverzeichnis
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
- 1.
1 800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung - a)
von 100 oder - b)
von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;
- 2.
750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist; - 3.
1 320 Euro, wenn - a)
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und - b)
mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;
- 4.
ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1 200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.
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(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).
(2) Das monatliche Gesamteinkommen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:1.Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 10/06/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 22 K 13.45
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. Juni 2015
22. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1510
Hauptpunkte:
Wohngeld als Mietzuschuss;
Ar
published on 15/10/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 3 K 15.254
Im Namen des Volkes
Urteil
15. Oktober 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1510
Hauptpunkte: Wohngeld; wohngeldrechtliches Einkommen; na
published on 10/11/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der … geborene Kläger begehrt die
published on 12/02/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger stellte bei der Beklagten am 23.08.2016 erstmals einen Antrag auf Wohngeld und gab hierzu an, schwerbehindert mit einem GdB von 80, hingegen nicht pflegebedürftig zu sein; den Nachweis zu seiner Schwerbehinderung legte er b
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