Wohngeldgesetz - WoGG | § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen

Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:

1.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
2.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
3.
bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
4.
bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Liegt in den Fällen des Satzes 1 eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die jährlichen Aufwendungen bis zu dem darin festgelegten Betrag abzuziehen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wohngeldgesetz - WoGG | § 13 Gesamteinkommen


(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das monatliche Gesamteinkommen
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wohngeldgesetz - WoGG | § 5 Haushaltsmitglieder


(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauer

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Juni 2015 - M 22 K 13.45

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 22 K 13.45 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 22. Kammer Sachgebiets-Nr. 1510 Hauptpunkte: Wohngeld als Mietzuschuss; Ar

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Okt. 2015 - W 3 K 15.254

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 3 K 15.254 Im Namen des Volkes Urteil 15. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1510 Hauptpunkte: Wohngeld; wohngeldrechtliches Einkommen; na

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2016 - 12 C 16.1420

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juli 2014 - 21 K 71/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 in Höhe von 224,-- Euro monatlich zu bewilligen. Die Bek

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Apr. 2013 - 5 C 21/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum von Dezember 2009 bis November 2010.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 06. Apr. 2011 - 3 K 1467/10

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor Der Bescheid des Landratsamts ... vom 17.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.2010 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Wohngeld für den Zeitraum 01.02.2009 bis 31.01.2010

Referenzen

(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt...