Wohngeldgesetz - WoGG | § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
Wohngeldgesetz - WoGG | § 18 Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
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Wohngeldgesetz Inhaltsverzeichnis
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden zu erwartenden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen abzuziehen:
- 1.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist; - 2.
bis zu 3 000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied nach § 5 Absatz 4 ist; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden; - 3.
bis zu 6 000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner oder eine frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin, der oder die kein Haushaltsmitglied ist; - 4.
bis zu 3 000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
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(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18).
(2) Das monatliche Gesamteinkommen
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(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauer
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published on 10/06/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 22 K 13.45
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 10. Juni 2015
22. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1510
Hauptpunkte:
Wohngeld als Mietzuschuss;
Ar
published on 15/10/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 3 K 15.254
Im Namen des Volkes
Urteil
15. Oktober 2015
3. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1510
Hauptpunkte: Wohngeld; wohngeldrechtliches Einkommen; na
published on 20/10/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.
published on 10/07/2014 00:00
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in Form des Lastenzuschusses für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. November 2012 in Höhe von 224,-- Euro monatlich zu bewilligen.
Die Bek
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(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Haushaltsmitglied ist auch, wer 1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt...