Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2016 - W 2 K 15.96

published on 27.07.2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2016 - W 2 K 15.96
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger erwarb 1995 das Anwesen … (Fl.Nr. 6…) im Bereich des Beklagten, das er Mitte 2014 wieder veräußert hat. Die Beteiligten streiten darüber, wer die Aufwendungen für eine Kamerabefahrung und Kanalbauarbeiten für die Grundstücksentwässerung des vorgenannten Grundstücks sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu tragen hat. Weiterhin fordert der Kläger für die Zukunft geeignete Schutzmaßnahmen durch den Beklagten.

Unter dem 13. Februar 2013 erhob der Kläger nach vorherigem Schriftwechsel mit dem Beklagten Klage zum Landgericht Aschaffenburg (Az.: 31 O 83/13) mit dem Ziel, eingedrungene Wurzeln und die Rohrversätze in seiner Abwasserleitung und anschließend die Schäden notwendiger Aufgrabungen des „öffentlichen Weges“ zu beseitigen sowie geeignete Schutzmaßnahmen für die Zukunft zu ergreifen. Im August 2013 sei es erneut zu einer Verstopfung der Abwasserleitung gekommen. Dem trat der Beklagte entgegen, weil die Abwasserleitung zum klägerischen Grundstück nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage sei, sondern von der Voreigentümerin des Klägers erstellt worden sei. Die Wegflächen Fl.Nrn. 6… und 4… seien kein öffentlicher Straßengrund im Sinne der Entwässerungssatzung. Das klägerische Grundstück sei deshalb nicht von einem öffentlichen Kanal erschlossen.

Auf die Niederschriften über die Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aschaffenburg vom 5. August 2013 und 9. Oktober 2014 wird verwiesen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, verwies das Landgericht Aschaffenburg den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Würzburg. Bei den Ansprüchen auf Beseitigung und Aufwendungsersatz gehe es im Hinblick auf die Auslegung der Entwässerungsatzung des Beklagten um öffentlich-rechtliche Ansprüche.

2. Die Klägerseite trug zur Klagebegründung anschließend weiter vor:

Der Kläger sei nach A. umgezogen und habe das streitgegenständliche Grundstück nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten mit Kaufvertrag vom Juli 2014 veräußert. Die Nutzung des Grundstücks durch ihn habe Ende Oktober 2014 geendet.

Er habe dennoch gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bereicherungsausgleich bzw. Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Feststellung weiterer Schadensersatzpflicht und Vornahme von Schutzmaßnahmen. Es sei auf dem Grundstück des Klägers (Fl.Nr. 6…) zu einem Rückstau von Abwasser „aus dem öffentlichen Kanal“ gekommen. Nach der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde K. vom 7. November 2003 (Entwässerungssatzung - EWS), die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, sei der Beklagte für die Entwässerungseinrichtung und damit das Einsacken bzw. den Bruch der Kanalleitung verantwortlich. Trotz entsprechender Information habe er keine Abhilfe geschaffen. Deshalb habe der Kläger tätig werden müssen. Inzwischen seien weitere Asphaltierungsarbeiten angefallen. Es habe eine sachliche und zeitliche Dringlichkeit für die Sanierung des Abwasserkanals bestanden, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2012 dessen Unterhaltung entgegen der Regelung in der Entwässerungssatzung abgelehnt habe. Der Kläger habe dabei kein eigenes Geschäft geführt, weil der Kanal nicht in seinem Eigentum stehe. Vielmehr stünden die Grundstücke Fl.Nrn. 6… und 4… in denen die Abwasserleitung verlaufe, unstreitig im Eigentum des Beklagten (vgl. mündliche Verhandlung vom 5.8.2013, Bl. 34 GA). Dass die Abwasserleitung von der früheren Grundstückseigentümerin des klägerischen Grundstücks „in Auftrag gegeben“ worden sei, sei im Hinblick auf die Entwässerungsatzung unerheblich. Zudem habe der Beklagte der am 23. Juni 1966 der Voreigentümerin eine Anschlussgenehmigung erteilt (vgl. Bl. 178 GA). Die Dringlichkeit der Maßnahme sei durch eine Kamerabefahrung belegt, es sei ein erheblicher Wurzeleinwuchs festgestellt worden. Zudem seien bei der Baumaßnahme Risse im unteren Bereich des Kanalrohrs festgestellt worden, die einen geregelten Abfluss von Feststoffen behinderten. Deshalb staue sich das Abwasser zum Anwesen des Klägers zurück. Die Maßnahme sei im vollen Umfang erforderlich gewesen, weil der Kanal auf der gesamten Länge von Wurzeleinwuchs und Absenkungen betroffen gewesen sei. Auf die vorgelegten Lichtbilder werde verwiesen. Es seien Aufwendungen in Höhe von insgesamt 11.004,47 Euro (vgl. Bl. 152 GA) entstanden.

Mit dem Klageantrag zu 2) würden „weiterhin“ geeignete Schutzmaßnahmen geltend gemacht, um „zukünftige“ Beeinträchtigungen des Abwasserkanals durch hineinwachsende Wurzeln von Bäumen auf dem Grundstück des Beklagten zu verhindern. Die Veräußerung habe nach § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 265, 325 ZPO auf den Rechtsstreit keinen Einfluss, vielmehr wirke ein rechtskräftiges Urteil auch für den Rechtsnachfolger hinsichtlich der Forderung nach geeigneten Schutzmaßnahmen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte bereit sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.

Mit dem Klageantrag zu 3) werde der nicht anrechenbare Teil der außergerichtlichen Gebühr im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht.

Der Kläger lässt (zuletzt) beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.007, 47 Euro zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um zukünftige Beeinträchtigungen des Abwasserkanals durch hineinwachsende Wurzeln der auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 6… und 4… der Gemarkung W. stehenden Bäume zu verhindern.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 461, 60 Euro zu zahlen.

Der Beklagte lässt beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe kein Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Maßnahme sei für den Kläger weder ein „fremdes Geschäft“ noch sei sie im unterstellten Einverständnis des Beklagten erfolgte. Die streitgegenständliche Kanalleitung befinde sich schon nicht im öffentlichen Straßengrund im Sinne der Entwässerungssatzung. Der geteerte Feldweg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 6… und 4… stehe nicht in der Straßenbaulast des Beklagten, sondern der Grundstückseigentümer, die oben am Hang darüber erschlossen würden, einschließlich des Grundstücks des Klägers. Der Kanal und die Revisionsöffnung lägen - mit Ausnahme einer notwendigen Querung - zudem nicht im Bereich des geteerten Feldweges, sondern unterhalb. Das sei schon bei Herstellung so gewesen, wie sich aus einem Schriftwechsel des Landratsamtes Miltenberg mit der früheren Eigentümerin ergebe. Aus der 1966 erteilten Anschlussgenehmigung ergebe sich keine Unterhaltspflicht des Beklagten.

Auch die Erforderlichkeit der Baumaßnahme werde bestritten. Der Kläger habe lediglich seine Abwasserleitung vor der Veräußerung in Ordnung bringen wollen. Es sei nicht nur die schadhafte Stelle, sondern der gesamte Kanal erneuert worden.

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag eines Privaten zulasten eines Trägers der öffentlichen Abwasserentsorgung sei nur unter den verschärften Voraussetzungen des § 679 BGB anzunehmen. Der entgegenstehende Wille des Beklagten sei aufgrund der Vorkorrespondenz hinreichend bekannt gewesen. Eine vollständige Erneuerung sei nicht im öffentlichen Interesse gewesen und auch nicht erforderlich.

Für den Klageantrag zu 2) fehle es an einer Rechtsgrundlage. Zudem gehe der Kläger davon aus, dass die Kanalleitung zur Entwässerungseinrichtung gehöre. Dann verlange der Kläger, dass der Beklagte es unterlasse, seine eigene Einrichtung zu schädigen. Zudem seien die Bäume und Büsche auf dem Grundstück des Beklagten etwa sechs bis acht Meter von der Leitung entfernt. Es liege viel näher, dass die Wurzeln vom dem talwärts geblickt rechts des Weges gelegenen Privatgrundstück einwachsen, in dem sich nach Auffassung des Beklagten auch die Leitung befinde.

Auf die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder und Lagepläne wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2016 und die vorgelegten Lagepläne und Lichtbilder Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage - Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (§ 40 Abs. 1 VwGO) - ist unbegründet.

Der Kläger hat weder Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Beklagten noch auf künftige „Schutzmaßnahmen“ im Hinblick auf die streitgegenständliche Leitung. Auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht gegeben.

1.1 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz (Klageantrag zu 1) für die Erneuerung der Kanalleitung von seinem (früheren) Grundstück bis zum gemeindlichen Abwasserkanal in der Kreisstraße aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. Bereicherungsrecht ist schon deshalb nicht gegeben, weil es sich hierbei nicht um eine zur Entwässerungseinrichtung des Beklagten gehörende Leitung handelt.

1.1.1 Im öffentlichen Recht ist ein Anspruch gegen den Träger der Verwaltung auf Erstattung von Aufwendungen nach den Vorschriften über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB entsprechend) für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.02.2012 - 8 ZB 11.591 - juris).

Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 6.9.1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170) hat dazu entschieden, dass im öffentlichen Recht ein Anspruch des Bürgers gegen die Verwaltung auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören. Wer eine Angelegenheit erledigt, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehört, tätigt ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind in einer solchen Lage entsprechend anwendbar. Die darin vorgesehene Verteilung der Rechte und Pflichten von „Geschäftsführer“ und „Geschäftsherrn“ ist auch für das Verhältnis eines für die Verwaltung einspringenden Bürgers zum Hoheitsträger selbst tragfähig und angemessen, so etwa wenn er in besonderen Notlagen Hilfe leistet, solange die Behörde dazu nicht in der Lage ist. Er handelt dann im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der an sich zuständigen Behörde (vgl. § 678 BGB). Entsprechend anwendbar sind die §§ 677 ff. BGB aber auch, wenn etwa die zuständige Behörde die Aufgabe an sich zwar wahrnehmen könnte, dazu aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht bereit ist. Das Bürgerliche Recht lässt einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn unbeachtlich sein, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde (§ 679 BGB). Diese Regelung bedarf, da behördliche Aufgaben generell im öffentlichen Interesse liegen, einer genaueren Bestimmung. Ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen kann nur dann Rechte und Pflichten nach den Regeln über eine Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran bestand, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten „Geschäftsführer“ wahrgenommen wurde. Ein öffentliches Interesse daran, dass im Einzelfall ein Privater für eine Behörde gegen deren mutmaßlichen oder wirklichen Willen handelt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in der Regel auch nur unter Abwägung etwa widerstreitender öffentlicher Belange erkennen

1.1.2 Der Kläger hat aber schon kein Geschäft des Beklagten besorgt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn der Beklagte nach seiner Entwässerungssatzung zur Unterhaltung der streitgegenständlichen Kanalleitung verpflichtet gewesen wäre.

Nach § 1 Abs. 2 EWS bestimmt die Beklagte den Umfang der Entwässerungsanlage. Zu dieser gehören nach § 1 Abs. 3 EWS auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse.

Es ist deshalb bereits zu unterscheiden, in welchen Grundstücken diese Kanalleitung verlegt ist. Soweit diese Kanalleitung im (früheren) Grundstück des Klägers Fl.Nr. 6… liegt, ist schon deshalb ein Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen. Der Kläger hat insoweit kein Geschäft des Beklagten erledigt, sondern war selbst für die Leitung zur Herstellung und zum Unterhalt verpflichtet, da es sich nicht um einen üblichen Grundstücksanschluss i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS, sondern eine private Zuleitung zur öffentlichen Entwässerungsanlage i. S. v. § 7 EWS handelt. In diesem Sinn ist auch die Genehmigung zum Anschluss an die Entwässerungsanlage des Beklagten vom 23. Juni 1966 zu verstehen, die der Voreigentümerin erteilt wurde, ohne dass eine Übernahme der Unterhaltungslast durch den Beklagten vereinbart wurde.

Auch soweit die Leitung nicht auf dem klägerischen Grundstück neu verlegt wurde, sondern in der Wegegrundstücken Fl. Nrn. 6… und 4…, die unstreitig im Eigentum des Beklagten stehen, oder im Privatgrundstück Fl.Nr. … ist sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage. Dafür sprechen verschiedene Umstände:

Die streitgegenständliche Kanalleitung ist nicht im Kanalbestandsplan des Beklagten als zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehörend eingezeichnet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt den Kanalbestandsplänen, dem sogenannten „Abwasserkataster“ (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht Teil I, Frage 5 Nr. 4.3), einer Gemeinde besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2014 - 20 C 14.1200 - juris - unter Hinweis u. a. auf U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris). Zum einen deswegen, weil der Investitionsaufwand für die Entwässerungseinrichtung in die Kalkulation der Beiträge und Gebühren einbezogen und als Sonderbelastung den Grundstückseigentümern und Benutzern der Einrichtung auferlegt werden kann, zum anderen, weil sich danach bestimmt, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer nicht nur berechtigt, sondern im Falle der Bebauung in der Regel auch verpflichtet sind, an diese Einrichtung anzuschließen. Danach bestimmt sich außerdem, welche Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden können. Darüber hinaus sind solche Bestandspläne bei der exakten Bestimmung des Umfanges eines zur Entwässerungsanlage gehörenden Kanalnetzes hilfreich (BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu weiter ausgeführt (BayVGH, U.v. 21.3.2012 - 4 B 11.2358 - juris), ob ein bestehender Kanal Teil einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, beurteilt sich danach, ob er vom Einrichtungsbetreiber durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden ist und im öffentlichen Interesse unterhalten wird. Da an die Form des Widmungsaktes bei kommunalen Entwässerungsanlagen keine besonderen gesetzlichen Anforderungen gestellt sind, ergibt sich eine Widmung häufig nur aus einer Betrachtung der Gesamtumstände. Indizien für eine - konkludente - Widmung sind insbesondere die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung. Bei der exakten Bestimmung des Umfangs eines zur Entwässerungsanlage gehörenden Kanalnetzes kommt den Kanalbestandsplänen der Gemeinde eine erhöhte Bedeutung zu. Nach diesen Plänen bestimmt sich, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer zu Beiträgen herangezogen und im Falle einer Bebauung zum Anschluss an die öffentliche Anlage verpflichtet werden können. Es kann daher angenommen werden, dass die Bestandspläne öffentlicher Entwässerungseinrichtungen in aller Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden.

Das vom Kläger sanierte Kanalstück ist nach Auskunft des Beklagten und mangels Erfassung im vorgelegten Bestandsplan niemals ein gemeindlicher Kanal gewesen, sondern ein privater Kanal, der nur aufgrund einer Sondervereinbarung aus dem Jahr 1966 an die öffentliche Entwässerungsanlage in der Kreisstraße angeschlossen werden durfte. Soweit ersichtlich hat der Beklagte auch keine Unterhaltungsarbeiten an diesem Kanal vorgenommen oder auf andere Weise zu erkennen gegeben, dass er ihn als Teil seines öffentlichen Kanalnetzes betrachtet. Schon diese tatsächlichen Umstände sprechen im Übrigen dafür, dass es sich um einen Kanal i. S.v. § 7 EWS handelt.

Das folgt auch daraus, dass das Grundstück Fl.Nr. 6… vor Verlegung dieser Kanalleitung in den 60er Jahren nicht von der Entwässerungsanlage erschlossen war. Es war ersichtlich als im Außenbereich liegendes Grundstück nicht im Sinne der Rechtsprechung von der öffentlichen Entwässerungsanlage des Beklagten erschlossen (vgl. BayVGH, U.v.15.7.2008 - 20 B 08.1190 - juris - m.w.N). Es sind nur solche Grundstücke durch die Entwässerungsanlage erschlossen, wenn der in der öffentlichen Straße verlegte Versorgungsstrang unmittelbar bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht oder die Möglichkeit besteht, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen und dieser rechtlich und auf Dauer gesichert ist. Eine solche Kanalleitung der Entwässerungsanlage des Beklagten war vor der erstmaligen Erstellung der streitgegenständlichen Leitung durch die Vorgängerin des Klägers aber unstreitig nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück vorhanden. Bei der späteren Bebauung des dem klägerischen Anwesen gegenüberliegenden Grundstücks ist nach Aussage des 1. Bürgermeisters in der mündlichen Verhandlung ein direkter Anschluss des klägerischen Grundstücks ebenfalls nicht erfolgt.

Auch wurden (folgerichtig) nach dem unwidersprochenen Vortrag des 1. Bürgermeisters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weder vom Kläger noch der Voreigentümerin jemals Herstellungs- oder etwa Verbesserungsbeiträge nach Kommunalabgabenrecht erhoben. Vielmehr haben der Kläger und auch die Voreigentümerin lediglich Abwassergebühren entrichtet.

Nach alldem kommt es nicht mehr darauf an, ob die streitgegenständliche Kanalleitung ganz oder wohl eher teilweise in den im Eigentum des Beklagten stehenden Wegegrundstücken verläuft. Denn es handelt sich insoweit lediglich um Scheinbestandteile dieser Grundstücke i. S.v. § 95 BGB.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass es sich aus anderen Gründen um eine zur Entwässerungsanlage gehörende Leitung handeln könnte, sich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

1.2 Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet.

Unabhängig davon, ob dem Kläger nach der Veräußerung des Grundstücks FlNr. 6… im Jahr 2014 überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag zusteht, da es ersichtlich um in die Zukunft gerichtete Ansprüche („geeignete Schutzmaßnahmen“) geht, kann jedenfalls eine Schädigung an seinem Eigentum aufgrund der Veräußerung in Zukunft nicht mehr eintreten. Zudem ist eine Unterhaltspflicht für die streitgegenständliche Leitung durch den Beklagten zu verneinen (siehe oben).

1.3 Der auf Schadensersatz gerichtete Klageantrag zu 3), für den infolge der Verweisung das erkennende Gericht zuständig ist (§ 17a Abs. 1 GVG), ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig.

Der Antrag ist aber schon deshalb unbegründet, weil die Weigerung des Beklagten, die streitgegenständliche Kanalleitung zu sanieren, mangels einer Unterhaltspflicht des Beklagten für diese Leitung (siehe oben) nicht zu beanstanden ist. Eine entsprechende Anwendung der Pflicht zur Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen i. S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS durch die jeweiligen Eigentümer bzw. Unterhaltungspflichtigen ergibt, dass insbesondere bei Einhaltung der Überprüfungspflicht der Leitung jeweils in Abständen von zehn Jahren der Kläger schon viel früher die Schäden an seiner Kanalleitung hätte feststellen können. Er wäre danach sogar zur Behebung festgestellter Schäden aufgrund der Einleitungsmöglichkeit verpflichtet gewesen. Dadurch hätte auch die Höhe des Schadens voraussichtlich begrenzt werden können.

Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes- oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 03.07.2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 468,27 Euro festgesetzt. Grün
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.