Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger begehrt seine Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres am … gemäß Art. 132 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) i.V.m. Art. 129 BayBG.

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. April 1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Feuerwehrmann im Vorbereitungsdienst ernannt. Sodann war er ab dem 15. Februar 1983 als Feuerwehrmann z.A. Beamter auf Probe und wurde schließlich mit Wirkung vom 15. Februar 1985 zum Feuerwehrmann ernannt und am 13. März 1985 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

Auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung vom 23. Januar 2014, bei der neurologische, orthopädische sowie internistische Gesundheitsstörungen, insbesondere Schwindel, diagnostiziert wurden, wurde der Kläger mit Ablauf des 31. März 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im Rahmen einer Nachuntersuchung vom 30. Juni 2016 wurde amtsärztlich festgestellt, dass sich die psycho-physische Leistungsfähigkeit zwischenzeitlich wesentlich gebessert habe. Allerdings sei der Kläger in der physischen Leistungsfähigkeit noch eingeschränkt. Aufgrund eines gelegentlich auftretenden Schwindels seien Arbeiten in großer Höhe sowie Arbeiten über Kopf nicht möglich. Bei entsprechender Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Einsatzgebietes im Sinne einer anderen Verwendungsmöglichkeit in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit bestehe volle Dienstfähigkeit. Im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung vom 22. August 2016 wurde festgestellt, dass Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule vermieden werden sollten, die vor allem durch Überkopfarbeiten entstünden. Belastungen der Halswirbelsäule durch schweres Tragen sollten vermieden werden. Dem zuständigen Arbeitsmediziner wurde sodann unter dem 22. August 2016 mitgeteilt, dass vorgesehen sei, den Kläger wieder beim Amt für Zivil- und Brandschutz zu beschäftigen. Er solle dort diverse Tätigkeiten in der Atemschutzwerkstatt, Besorgungsfahrten, Stubendienst, Prüf- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sowie Geräten sowie Unterstützung bei Instandsetzungsarbeiten in der Hauptfeuerwehrwache bzw. den Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehr vornehmen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 wurde der Kläger erneut unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Oberbrandmeister ernannt und dem Amt für Zivil- und Brandschutz, Abteilung Technik zugewiesen.

Am 18. Januar 2017 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand auf der Grundlage des Art. 132 BayBG zum 1. April 2018. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 wies der Kläger u.a. darauf hin, dass ihm bewusst sei, dass er durch die fehlende Eignung nach G26 keine vollwertige Einsatzkraft sei. Am 15. Mai 2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Im Rahmen einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 25. August 2017 wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als Oberbrandmeister unfähig sei. Die tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit für die bisherigen Aufgaben und die zuletzt zugewiesenen Aufgaben im Werkstattdienst sei nur noch erheblich eingeschränkt gegeben. Aufgrund dessen wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 6. November 2017 erhielt der Kläger rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2017 eine Nachzahlung in Höhe der Feuerwehrzulage gemäß Art. 34 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayBesG. Der Widerspruch wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt und hierbei ein Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 v.H. nach Art. 26 Abs. 2 Nr. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vorgenommen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden.

Am 11. Januar 2019 ließ der Kläger Klage erheben. Zur Zulässigkeit der Klage wurde ausgeführt, dass das Rechtsschutzinteresse durch die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht entfallen sei. Denn für den Fall, dass festgestellt würde, dass der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach Art. 132 BayBG in den Ruhestand hätte treten können, hätte dies Auswirkungen auf seine Versorgungsbezüge, weil sich die Abschläge verminderten. Einer alleinigen Klage auf Verringerung der Versorgungsabschläge stehe die Bestandskraft des Bescheides vom 3. Mai 2017 entgegen. Überdies sei die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht Gegenstand der Begründung des angegriffenen Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides gewesen. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG sei die angeführte Begründung nicht geeignet, die Entscheidung zu rechtfertigen.

Hinsichtlich der Begründetheit wurde dargelegt, dass der Kläger auch nach seiner Reaktivierung dem feuerwehrtechnischen Dienst angehört habe und auch im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig gewesen sei. Aufgrund des Bezugs der tätigkeitsbezogenen Feuerwehrzulage im Reaktivierungszeitraum sei er einem Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst im Einsatzdienst der Feuerwehr gleichzustellen. Er habe überdies am 11. Mai 2017 beantragt, in der Position eines Maschinisten im Einsatzdienst eingesetzt zu werden. Die tatsächliche Verwendung im Einsatzdienst hänge letztendlich von der individuellen Entscheidung des Vorgesetzten ab, die beim Kläger willkürlich zu dessen besoldungs- und versorgungsrechtlichen Lasten getroffen worden sei. Der Kläger habe jedenfalls noch im Einsatzdienst eingesetzt werden können, was jedoch nicht erfolgt sei. Aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich jedenfalls nicht, dass der Kläger überhaupt nicht mehr im Einsatzdienst habe eingesetzt werden dürfen, sondern lediglich, dass er keine Tätigkeiten in großer Höhe bzw. über Kopf habe verrichten können.

Nach Ziffer 34.2.2. Satz 3 BayVwVBes würden auch Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nicht im Einsatzdienst eingesetzt wurden, mit Beamten im Einsatzdienst gleichgestellt; dies müsse auch im Versorgungsrecht gelten, zumal sich die versorgungsrechtlichen Regelungen am Besoldungsrecht orientierten. Nach dem Wortlaut gelte diese Verwaltungsvorschrift nicht nur für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes an den staatlichen Feuerwehrschulen, sondern für sämtliche Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes.

Es sei überdies beim Kläger zu berücksichtigen, dass dieser während seines ganz überwiegenden Tätigkeitszeitraumes jahrzehntelang im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig gewesen sei. Lediglich im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2017 sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Dem Wortlaut des Art. 132 BayBG sei nicht zu entnehmen, dass die laufbahnentsprechende Verwendung gerade im Zeitpunkt des Erreichens der besonderen Altersgrenze vorliegen müsse. Nach Sinn und Zweck der Art. 132, 129 BayBG, wonach bestimmte Berufsgruppen aufgrund ihrer dienstlichen Belastung zu einem früheren Zeitpunkt aus dem aktiven Dienst ausscheiden könnten, da generalisierend davon ausgegangen werde, dass diese Beamten mit Vollendung dieses Lebensjahres im Allgemeinen den gestellten Anforderungen physisch und/oder psychisch nicht mehr gewachsen seien, könne es nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob der betreffende Beamte tatsächlich noch im Zeitpunkt des Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze laufbahnentsprechend verwendet werde. Dies könne in bestimmten Fallkonstellationen zu absurden Ergebnissen führen; sowohl der Dienstherr als auch der Beamte könnten durch quasi willkürlich kurze Zeiträume einer (nicht) laufbahnentsprechenden Verwendung den eigentlichen gesetzgeberischen Willen konterkarieren. Vielmehr müsse es darauf ankommen, ob der Beamte während seiner dienstlichen Laufbahn ganz überwiegend laufbahnentsprechend verwendet worden sei. Dies sei vorliegend der Fall; der Zeitraum der nichtlaufbahnentsprechenden Verwendung falle hier nicht wesentlich ins Gewicht. Ähnlich wie die Ausgleichszulage in Höhe der Feuerwehrzulage müsse es einen Ausgleich dafür geben, dass der Kläger jahrzehntelang den Strapazen im Einsatzdienst der Feuerwehr ausgesetzt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 31. März 2018 nach Art. 129 i.V.m. Art. 132 BayBG in den Ruhestand zu versetzen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 18. Januar 2017 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Wortlaut des Art. 132 BayBG voraussetze, dass der Beamte zum Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde, laufbahnentsprechend im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werde; die bloße Zugehörigkeit zur Laufbahn genüge nicht. Nach seiner Reaktivierung zum 1. Oktober 2016 sei der Kläger unter Beachtung des amtsärztlichen Gutachtens vom 30. Juni 2016 und der Einstellungsuntersuchung des betriebsärztlichen Dienstes vom 22. August 2016 nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr eingesetzt worden, da er nicht über alle notwendigen gesundheitlichen Eignungen verfügt habe. Insbesondere habe ihm die Eignung für das Tragen einer Atemschutzmaske nach den Leitlinien G 26.3 gefehlt. Der Einsatzdienst erfordere überdies, dass jeder Beamte für alle Bereiche zur Verfügung stehe, was beispielsweise auch das Besteigen der Drehleiter in großer Höhe und das Tragen von schwerem Arbeitsmaterial umfasse, was dem Kläger nicht mehr möglich gewesen sei. Da der Kläger nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig gewesen sei, finde die Regelung des Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG keine Anwendung auf ihn. Auch habe der Kläger entgegen seiner Behauptung im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2017 keine Feuerwehrzulage nach Art. 34 BayBesG mehr erhalten, sondern lediglich eine Ausgleichszulage in Höhe der Feuerwehrzulage.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist hinsichtlich der begehrten Verpflichtung, den Kläger mit Ablauf des 31. März 2018 nach Art. 129 i.V.m. Art. 132 BayBG in den Ruhestand zu versetzen, bereits unzulässig (I.), darüber hinaus aber auch unbegründet (II.). Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten nicht zu. Er hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte erneute Verbescheidung seines Antrages vom 18. Januar 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Soweit der Kläger darüber hinaus auch beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 aufzuheben, erweist sich dieser Antrag zwar als zulässig (III.), jedoch in der Sache als unbegründet (IV.). Vielmehr ist der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Soweit der Kläger begehrt hat, ihn mit Ablauf des … … … nach Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG in den Ruhestand zu versetzen, so hat sich dieser Antrag dadurch endgültig erledigt, dass der Kläger bereits vor diesem Termin mit Ablauf des 31. Oktober 2017 aufgrund bestehender Dienstunfähigkeit bestandskräftig in den Ruhestand versetzt worden ist. Eine erneute Ruhestandsversetzung zu einem zeitlich später liegenden Datum ist, ohne dass der Kläger zuvor erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden wäre, ausgeschlossen. Für den gleichwohl aufrechterhalten Klageantrag besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - juris; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor §§ 40-53 VwGO, Rn. 16). Auch dem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf erneute Verbescheidung des Antrags vom 18. Januar 2017 steht die Erledigung des klägerischen Begehrens und ein infolgedessen fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen.

II.

1. Darüber hinaus wäre die Verpflichtungsklage auch nicht begründet. Der Kläger kann bereits deshalb nicht mit Ablauf des 31. März 2018 nach Art. 62 Satz 3, Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG in den Ruhestand treten, da er zu einem zeitlich früheren Termin, nämlich mit Ablauf des 31. Oktober 2017, wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG, Art. 65 BayBG bestandskräftig in den Ruhestand versetzt wurde. Nachdem der Kläger nach diesem Zeitpunkt nicht nach § 29 Abs. 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 4 BayBG wieder in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden ist, scheidet ein(e) erneute(r) Ruhestandseintritt/Ruhestandsversetzung aus, da ein(e) solche(r) nur einmal erfolgen kann; ein bereits im Ruhestand befindliche Beamter kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift erneut in den Ruhestand treten/versetzt werden.

2. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen liegen jedoch auch die Voraussetzungen des Art. 132 BayBG in der Person des Klägers nicht vor. Insbesondere war der Kläger mit Ablauf des … … … nicht (und zudem auch nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2017) im Einsatzdienst der Feuerwehr oder in einer Integrierten Leitstelle bei der Beklagten tätig. Zum einen geht neben der Beklagten auch der Kläger selbst nicht davon aus, im relevanten Zeitpunkt im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet worden zu sein, wie sich etwa dem Schriftsatz vom 28. Januar 2019, Seite 5, sowie dem Schriftsatz vom 14. März 2019, Seite 2, entnehmen lässt. Darüber hinaus ist der Kläger unter Zugrundelegung des Wortlauts der einschlägigen Vorschrift des Art. 132 BayBG zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig gewesen. Der Begriff „Feuerwehr“ bezeichnet hierbei Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Er wird durch das Organisationsrecht bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.2000 - 2 C 16.99 - juris m.w.N.). Zwar war der Kläger nach seiner Reaktivierung am 1. Oktober 2016 bis zu seiner erneuten Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Oktober 2017 weiterhin als Oberbrandmeister im feuerwehrtechnischen Dienst tätig und dem Amt für Zivil- und Brandschutz zugewiesen, jedoch war er dort seit seiner Reaktivierung nicht mehr in der Berufsfeuerwehr, sondern ausschließlich in der Abteilung Technik eingesetzt. Er war dort - unter Beachtung seiner mit amtsärztlichem Gutachten vom 30. Juni 2016 sowie der ärztlichen Bescheinigung des arbeitsmedizinischen Dienstes vom 22. August 2016 festgestellten körperlichen Einschränkungen - mit verschiedenen Arbeiten in der Atemschutzwerkstatt, mit Besorgungsfahrten, Stubendienst, Prüf- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten sowie in der Unterstützung bei Instandsetzungsarbeiten in der Hauptfeuerwache bzw. den Feuerwehrhäusern der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt (Bl. 213 der Behördenakte; dies bestätigend: Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28. Januar 2019, Seite 2).

Steht entsprechend vorstehender Ausführungen der Wortlaut des Art. 132 BayBG dem vom Kläger begehrten Anspruch bereits klar entgegen, so wird dieses Ergebnis auch durch die Auslegung des Begriffs „Einsatzdienst der Feuerwehren“ nach dessen Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte bestätigt. In diesem Zusammenhang kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Gewährung der sog. Feuerwehrzulage (vgl. Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayBesG, Anlage I (zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG) BesO A und B, Allgemeine Vorbemerkungen Nr. 10 Abs. 1 Satz 1) verwiesen werden, da in den genannten Vorschriften der inhaltsgleiche Begriff des „Einsatzdienstes der Feuerwehr“ verwendet wird und die Zielrichtung für die Gewährung der Zulage sowie die Möglichkeit eines früheren Ruhestandseintritts identisch sind. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.1991 - 2 C 17/90 sowie U.v. 21.3.1996 - 2 C 24/95 - jeweils juris) wird die Feuerwehrzulage - und in gleicher Weise die Möglichkeit der früheren Ruhestandsversetzung nach Art. 132 BayBG - vor nachfolgendem Hintergrund gewährt:

„Mit der Anknüpfung der Gewährung der Zulage an bestimmte Beamtengruppen und an die ihnen zugeordneten Funktionen wird die Zulageberechtigung von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn als auch von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend (BVerwGE 79, 22 <24>; Urteile vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - ; vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 11.90 -). Die Gewährung der Feuerwehrzulage hat ihren Grund darin, daß die Zuordnung der Ämter der in der Nr. 10 Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkungen bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtigt. Die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfaßten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes dieser Beamten sollen abgegolten werden. "Besonderheiten des … Einsatzdienstes" (Abs. 3, jetzt Abs. 2) bezeichnet die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfaßt sind. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen. Diese berufstypischen Besonderheiten rechtfertigen die Gewährung der Zulage und ihre Beschränkung auf den genannten Personenkreis (vgl. Urteile vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 20.81 - ; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - ) zur vergleichbaren Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen).… Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - ; vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - ). Danach erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen. Dabei kommt es weder auf die Zahl der geleisteten Einsätze noch auf die Art und den Umfang der bei den einzelnen Einsätzen geleisteten bzw. zu leistenden Dienste entscheidend an (vgl. dazu Urteile vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 85.78 - ; vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 9.84 - ).“

Dies zugrunde gelegt stand der Kläger während des gesamten Zeitraums nach seiner erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis am 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2017 nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr, da er unstreitig und unzweifelhaft nicht im Bereich der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung eingesetzt war und seinem Dienstherrn hierbei auch nicht im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung gestanden hat. Er hatte vor diesem Hintergrund auf seinem Dienstposten in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auch nicht ggf. Leben und Gesundheit einzusetzen.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Oktober 2017 die Feuerwehrzulage erhalten habe, deren Bezug ebenfalls den Einsatzdienst bei der Feuerwehr voraussetze. Ein solcher Zulagenbezug entspricht nämlich bereits nicht den Tatsachen, wie sich aus dem Bescheid der Beklagten vom 6. November 2017 ergibt (Bl. 260 der Behördenakte). Darin wird dem Kläger mitgeteilt, dass er rückwirkend für den Zeitraum seiner Reaktivierung eine Nachzahlung „in Höhe der Feuerwehrzulage gemäß Art. 34 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayBesG erhalte“, nicht aber die Feuerwehrzulage als solche. Die dem Kläger tatsächlich gewährte Zulage wird ausweislich der Zielrichtung des Art. 21 BayBesG als Ausgleich für den Wegfall u.a. von Zulagen für besondere Berufsgruppen gewährt, wenn einem Beamten - wie vorliegend - eine andere Funktion übertragen wurde. Vielmehr bestätigt der Wegfall der Feuerwehrzulage gerade, dass der Kläger während des Zeitraumes seiner Reaktivierung nicht mehr - wie in Art. 34 Abs. 2 Satz 1Nr. 4 BayBesG gefordert - im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig war.

Soweit der Klägerbevollmächtigte weiter vorträgt, dass der Kläger weiterhin im Einsatzdienst der Feuerwehr hätte eingesetzt werden können, so ist dies vorliegend nicht von rechtlicher Relevanz, da der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze (im Übrigen auch nicht bei seiner Ruhestandsversetzung zum 1. November 2017), tatsächlich nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr eingesetzt war. Der Kläger geht überdies fehl in der Annahme, dass die Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr nicht zu diesem Zeitpunkt vorliegen müsse, da sich dies dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen lasse; vielmehr sei es ausreichend, wenn der ganz überwiegende Tätigkeitszeitraum im Einsatzdienst der Feuerwehr absolviert worden sei. Eine derartige Auslegung findet nach Überzeugung der Kammer im Wortlaut des Art. 132 BayBG keine Stütze. Vielmehr lässt sich aus der gesetzlichen Formulierung des Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG: „Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden“ sowie „Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind“ klar entnehmen, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze bzw. der begehrten Ruhestandsversetzung vorliegen müssen (so auch: BeckOK BeamtenR Bayern, Art. 132 BayBG Rn. 3; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 129 Rn. 8 f.; vgl. zum insoweit vergleichbaren Landesrecht Nordrhein-Westfalens: OVG NRW, B.v. 27.3.2014 - 6 B 276/14 - juris sowie Mecklenburg-Vorpommerns: OVG Greifswald, U.v. 22.11.2017 - 2 L 99/14 - juris). Dass im Gegensatz dazu frühere, aktuell nicht mehr wahrgenommene Tätigkeiten im Einsatzdienst der Feuerwehren ausreichend sein könnten, um die Vorschrift des Art. 132 BayBG in Anspruch nehmen zu können, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Dem stünde auch entgegen, dass eine derartige Auslegung der Norm jegliche Bestimmtheit vermissen ließe; ein solches Ergebnis kann dem Gesetzgeber gerade nicht unterstellt werden. Überdies lässt es der Klägerbevollmächtigte auch gänzlich offen, welche Voraussetzungen für eine „ganz überwiegende“ laufbahnentsprechende Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr konkret erfüllt sein müssten, um in den Genuss des Art. 132 BayBG kommen zu können. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG), unter denen die Möglichkeit einer abschlagsfreien Versorgung besteht, vom Gesetzgeber in Art. 132 BayBG gerade nicht in Bezug genommen wurden und erstere Vorschrift gesetzessystematisch vielmehr voraussetzt, dass explizit ein Fall des Art. 132 BayBG vorliegt („in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ - wo wiederum Art. 129-132 BayBG benannt werden).

Dieser Gesetzesauslegung steht - entgegen der Einschätzung des Klägerbevollmächtigten - auch nicht der Sinn und Zweck der Art. 132,129 BayBG entgegen, wonach bestimmte Berufsgruppen aufgrund ihrer dienstlichen Belastung zu einem früheren Zeitpunkt aus dem aktiven Dienst ausscheiden können, da generalisierend davon ausgegangen werde, dass Beamte mit Vollendung dieses Lebensjahres im allgemeinen den Anforderungen physisch und/ oder psychisch nicht mehr gewachsen seien. Denn ein Beamter, der vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze den besonderen Belastungen des Einsatzdienstes der Feuerwehr durch Übertragung eines anderen Dienstpostens nicht mehr ausgesetzt ist - wie vorliegend der Kläger ab dem 1. Oktober 2016 -, bedarf auch der früheren Ruhestandsversetzung nicht mehr. Der Kläger geht darüber hinaus auch fehl, wenn er annimmt, dass er einen Ausgleich dafür erhalten müsse, dass er jahrzehntelang den täglichen Strapazen im Einsatzdienst der Feuerwehr ausgesetzt war. Denn hierfür hat der Kläger bereits in der Vergangenheit die Feuerwehrzulage und etwaige weitere Zulagen erhalten (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.).

Wenn der Klägerbevollmächtigte schließlich unter Benennung extremer Beispiele anführt, dass der Dienstherr durch willkürlich kurze Zeiträume einer (Nicht-) Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr den eigentlichen gesetzgeberischen Willen konterkarieren könne, so vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da den öffentlichen Dienstherren vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG ein derartiges willkürliches Handeln nicht unterstellt werden kann.

Eine willkürliche Nichtverwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr steht aber auch vorliegend nicht im Raum. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es dem Kläger während seines Reaktivierungszeitraumes vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2017 an der vollen Feuerwehrdiensttauglichkeit gemangelt hat, sodass er gerade nicht im Einsatzdienst hätte eingesetzt werden können. Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist nach § 12 Satz 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) (u.a.) mindestens durch eine Untersuchung nach dem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Atemschutzgeräte“ G 26 Gruppe 3 der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis lag nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten im Widerspruchsbescheid sowie der Klageerwiderung für den Kläger nach dessen Reaktivierung nicht mehr vor; auch der Kläger stellte mit Schreiben an die Beklagte am 11. Mai 2017 fest, dass ihm bewusst sei, dass er durch die fehlende Eignung nach G 26 keine vollwertige Einsatzkraft sei (Bl. 238 der Behördenakte). Nach Satz 5 der genannten Vorschrift kann lediglich für Beamte, die keine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr finden sollen, die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen (u.a.) von der Feuerwehrdiensttauglichkeit zulassen. Darüber hinaus lässt sich dem der erneuten Berufung in das aktive Beamtenverhältnis zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachten vom 30. Juni 2016 entnehmen, dass der Kläger in seiner physischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Aufgrund eines gelegentlich auftretenden Schwindels seien Arbeiten in großer Höhe sowie Arbeiten über Kopf nicht möglich. Es sei daher davon auszugehen, dass bei entsprechender Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Einsatzgebietes im Sinne einer anderen Verwendungsmöglichkeit in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit volle Dienstfähigkeit bestehe (Bl. 204 f. der Behördenakte). Übereinstimmend damit hat auch der arbeitsmedizinische Dienst am 22. August 2016 festgestellt, dass Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule, vor allem durch Überkopfarbeiten, und Belastungen der Halswirbelsäule durch schweres Tragen vermieden werden sollten (Bl. 214 der Behördenakte). Mit amtsärztlichen Gutachten vom 25. August 2017, welches Grundlage für die Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit zum 31. Oktober 2017 war, wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten als Oberbrandmeister unfähig sei. Die tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit für die bisherigen Aufgaben und die zuletzt zugewiesenen Aufgaben im Werkstattdienst sei nur noch erheblich eingeschränkt, d.h. sehr langsam und mit häufigen Arbeitsunterbrechungen, leistbar. Angesichts dieser konsistenten und eindeutigen ärztlichen Aussagen kann vorliegend während des gesamten Reaktivierungszeitraumes nicht von einer Fähigkeit des Klägers für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausgegangen werden, welcher nach dem überzeugenden Vortrag der Beklagten u.a. auch die ständige Fähigkeit etwa zum Besteigen der Drehleiter in großer Höhe sowie das Tragen von schwerem Arbeitsmaterial erfordert. Der Vorwurf der Willkürlichkeit des Handelns hinsichtlich des Nichteinsatzes im Einsatzdienst der Feuerwehr geht vor diesem Hintergrund ersichtlich an der Sache vorbei.

Die Vorschrift des Art. 132 BayBG verstößt mit dem dargelegten Inhalt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere ist in der Tatsache, dass nicht sämtliche Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bzw. auch nicht solche, die in der Vergangenheit längere Zeit im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig waren, in den Genuss der Möglichkeit eines früheren Ruhestandseintritts kommen, kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, Art. 33 Abs. 5 GG, sowie auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG, zu sehen. Denn der Gesetzgeber besitzt - gerade im Bereich begünstigender Regelungen - einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser darf Generalisierungen und Typisierungen vornehmen, sodass es sachgerecht ist, wenn er die Absenkung der Ruhestandsaltersgrenze auf bestimmte typischerweise belastende Funktionen, wie sie in Art. 129-132 BayBG geregelt sind, beschränkt. Jede gesetzliche Regelung von Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten. Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die sich daraus ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. hierzu etwa: BayVfGH, E.v. 21.6.2011 - Vf. 31-VII-10 - juris), woran vorliegend keine Zweifel bestehen. Es stellt sich unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers in keiner Weise willkürlich dar, den Anknüpfungspunkt für die niedrigere Altersgrenze an den in Art. 129 -132 BayBG genannten besonderen Funktionen festzumachen und nicht etwa allgemein bei der Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. OVG Greifswald, U.v. 22.11.2017 - 2 L 99/14 - juris). Ebenso durfte der Landesgesetzgeber generalisierend davon ausgehen, dass diejenigen feuerwehrtechnischen Beamten, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, höheren Belastungen ausgesetzt sind, und dementsprechend für diese eine niedrigere Altersgrenze festlegen als für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, welche - wie der Kläger - nicht (mehr) in dieser Funktion verwendet werden (vgl. OVG NRW, B.v. 27.3.2014 - 6 B 276/14 - juris).

Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Verwaltungsvorschriften des Freistaats Bayern zu Art. 34 BayBesG berufen. Nach Ziffer 34.2.2 Satz 5 BayVwVBes erfasst die Zulagenberechtigung auch „die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der staatlichen Feuerwehrschulen, da die dortigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungen mit dem Einsatzdienst bei der Feuerwehr vergleichbar sind.“ Der Kläger wird ersichtlich nicht vom Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift erfasst, so dass bereits aus diesem Grunde eine Anspruchsbegründung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung ausgeschlossen ist. Nach der Formulierung ist klar erkennbar, dass davon nicht sämtliche Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erfasst werden, sondern nur die an den staatlichen Feuerwehrschulen tätigen feuerwehrtechnischen Beamten, worauf die Wortwahl „und die weiteren Lehrkräfte der staatlichen Feuerwehrschulen“ klar hindeutet. Auch mit der Wendung „dortige Anforderungen“ im nachfolgenden Nebensatz wird erkennbar allein auf die Anforderungen an den staatlichen Feuerwehrschulen Bezug genommen, an denen sowohl die erfassten feuerwehrtechnischen Beamten als auch die weiteren Lehrkräfte tätig sein müssen. Andernfalls würde zudem der Inhalt des Art. 132 BayBG mit seiner expliziten Bezugnahme auf den Einsatzdienst der Feuerwehren völlig konterkariert, was die Kompetenz der obersten Dienstbehörden zur Auslegung von gesetzlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften ersichtlich überschreiten würde. Da der Kläger an einer solchen Schule nicht beschäftigt ist, ist die Verwaltungsvorschrift auf ihn nicht in Anwendung zu bringen. Überdies hat der Kläger auch eine Selbstbindung der Stadt Würzburg durch eine ständige Verwaltungspraxis, vergleichbare Fälle stets dem Einsatzdienst der Feuerwehr gleichzustellen, weder vorgetragen noch ist eine solche anderweitig ersichtlich.

Aus den vorstehend unter II. aufgeführten Gründen hat auch der Hilfsantrag, über den Antrag des Klägers vom 18. Januar 2017 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, keinen Erfolg.

III.

Soweit der Kläger auch beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2018 aufzuheben, so ist dieser auf die Anfechtung der genannten Bescheide beschränkte Antrag zulässig. Dies ergibt sich nach Überzeugung der Kammer daraus, dass die angegriffenen Bescheide bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont, §§ 133,157 BGB analog (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 35 Rn. 55 m.w.N.), auch die Feststellung zum Gegenstand haben, dass die Vorschrift des Art. 132 BayBG (unabhängig von der Ablehnung der begehrten Ruhestandsversetzung zum 1. April 2018) im Falle des Klägers generell keine Anwendung finden kann. Da diese Rechtsfrage jedoch auch in dem noch offenen Widerspruchsverfahren um die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers von rechtlicher Relevanz sein kann (vgl. etwa Art. 26 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Nr. 3 BayBeamtVG) und der Kläger sich ansonsten die Bestandskraft der Entscheidung zu Art. 132 BayBG im Versorgungsrechtsstreit entgegenhalten lassen müsste, ist bezogen auf den Anfechtungsantrag aus dem genannten Grund im speziellen vorliegenden Fall eine Erledigung nicht eingetreten und ein Rechtsschutzbedürfnis daher zu bejahen (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 42 Rn. 29 f., § 113 Rn. 181, 186). Auch im Übrigen ist der erhobene Anfechtungsantrag zulässig.

IV.

Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit leiden die angegriffenen Bescheide insbesondere nicht - wie von der Klägerseite gerügt - an einer nicht ausreichenden Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Danach sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist maßgeblich für dieses verfahrensrechtliche Begründungserfordernis die Behördensicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 39 Rn. 18 f. m.w.N.), die vorliegend aus ihrem Blickwinkel allein auf das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 132 BayBG abgestellt hat und nicht noch zusätzlich auf die (bei Erlass des Widerspruchsbescheides) bereits erfolgte Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit eingegangen ist. Dagegen ist nichts zu erinnern; auch im Übrigen genügt die Begründung den Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG, die insbesondere auf den konkreten Fall des Klägers abstellt und nicht inhaltsleer oder formelhaft bleibt. Unabhängig hiervon könnte der Kläger selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers nicht die Aufhebung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte verlangen. Denn nach Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie vorliegend - nicht nach Art. 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass es auch bei Heranziehung des weiteren Begründungselements der vorherigen Ruhestandsversetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit zu derselben Entscheidung in der Sache gekommen wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 46 Rn. 36 f. m.w.N.). Gegenteiliges lässt sich auch dem Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 5. April 2019 nicht entnehmen. Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich, was der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide entgegensteht.

IV.

Der Bescheid vom 3. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2018 ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 132 i.V.m. Art. 129 BayBG im Falle des Klägers nicht vorliegen. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter II.2. verwiesen.

V.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren nur solche Fragen sind, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (vgl. Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 38), was vorliegend jedoch gerade der Fall war (vgl. oben unter II.2.).

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2014 - 6 B 276/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erf

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen geregelt. Dabei sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

(2) Die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.


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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.