Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. März 2014 - 6 B 276/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs weder im Hinblick auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag dargetan.
3Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Lebenszeitbeamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Diese Regelaltersgrenze ist für Lebenszeitbeamte, die - wie der Antragsteller - im Jahr 1953 geboren sind, um sieben Monate angehoben worden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW). Nach diesen Vorschriften tritt der am 4. Oktober 1953 geborene Antragsteller Ende Mai 2019 in den Ruhestand.
4Die besondere Altersgrenze nach § 117 Abs. 3 LBG NRW findet auf den Antragsteller keine Anwendung. Hieran scheitert der mit dem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Anspruch des Antragstellers. Nach der angeführten Vorschrift treten „die Beamten in den Feuerwehren“ mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Diese vorgezogene Altersgrenze setzt eine laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr voraus. Die bloße Zugehörigkeit des Beamten zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes lässt die Vorschrift für den früheren Eintritt in den Ruhestand nicht ausreichen. Dieses Verständnis der Regelung ergibt sich aus ihrem Wortlaut und zwar aus der Wendung „Beamte[n] in den Feuerwehren“. Der Begriff Feuerwehr bezeichnet Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Für Beamte, die diesen Einrichtungen organisationsrechtlich nicht zugeordnet sind und demzufolge nicht laufbahnentsprechend verwendet werden, gilt die allgemeine Altersgrenze.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 C 16.99 -, juris, Rdn. 13, mit weiteren Nachweisen.
6Der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der angeführten Regelung bestätigen das Ergebnis dieser Auslegung. Der von der Landesregierung am 9. Februar 1954 verabschiedete Gesetzentwurf zum Beamtengesetz für das Land-Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG), LT-Drucks. Nr. 1440, sieht in § 177 l LBG für Polizeivollzugsbeamte „mit Rücksicht auf den besonders gearteten Dienst“ dieser Beamten eine vorgezogene Altersgrenze vor. Der Landtag hat diesen Gesetzentwurf in der vom Ausschuss für Beamtenrecht am 18. Mai 1954 vorgeschlagenen Fassung (LT-Drucks. Nr. 1633), wonach die angeführte - nach einer redaktionellen Überarbeitung des Gesetzentwurfs unter § 196 gefasste - Regelung auch für die Beamten der Berufsfeuerwehren entsprechend gilt (§ 200 LBG a. F.), in seiner Sitzung vom 15. Juni 1954 (GV. NRW. S. 237) angenommen und das Gesetz beschlossen. Mit der vorgezogenen Altersgrenze hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass auch der Feuerwehrdienst besondere Anforderungen stellt und mit besonderen körperlichen Belastungen verbunden ist.
7Vgl. Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2013, § 117 Rdn. 4; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Januar 2013, § 117 Rdn. 64; OVG NRW, Urteil vom 11. März 1999 - 12 A 1971/97 -, juris (zu § 41a BBG a. F.).
8Eine solche Belastung tritt aber bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht generell, sondern nur im Falle einer entsprechenden Verwendung auf. Angesichts dessen unterliegt der Antragsteller nicht der besonderen Altersgrenze des § 117 Abs. 3 LBG NRW, weil er nicht laufbahnentsprechend in einer Einrichtung oder Dienststelle der Feuerwehr, sondern bereits seit dem 11. Dezember 2008 im Kurier- bzw. Botendienst des Fachbereichs 3.5 (Zentrale Dienste) der Antragsgegnerin verwendet wird.
9Der Antragsteller dringt mit seinem Beschwerdevorbringen, die besondere Altersgrenze nach § 117 Abs. 3 LBG NRW müsse auch für ihn gelten, weil er jedenfalls „über einen langen Zeitraum den besonderen körperlichen Belastungen“ des feuerwehrtechnischen Dienstes ausgesetzt gewesen sei, nicht durch. Denn die angeführte Vorschrift setzt bereits nach ihrem Wortlaut („Beamte[n] in den Feuerwehren …“) voraus, dass der Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt (Ende des Monats, in dem er das sechzigste Lebensjahr vollendet hat) laufbahnentsprechend verwendet wird.
10Die so verstandene Vorschrift verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, weil sie keine für alle Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes einheitlich geltende Altersgrenze festlegt. Der Landesgesetzgeber genießt bei der Festlegung von Altersgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem er die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rdn. 28.
12Im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums durfte der Landesgesetzgeber generalisierend davon ausgehen, dass diejenigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze laufbahnentsprechend verwendet werden, höheren Belastungen ausgesetzt sind, und dementsprechend eine niedrigere Altersgrenze festlegen als für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die nicht (mehr) laufbahnentsprechend verwendet werden. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich zu einer generalisierenden Behandlung von Sachverhalten berechtigt, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten etwa gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28.05 -, juris, Rdn 42.
14Der Streitfall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn der Antragsteller ist den besonderen Belastungen des Feuerwehrdienstes - im Unterschied zu denjenigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze laufbahnentsprechend verwendet werden - bereits seit seiner Umsetzung in den Fachbereich zentrale Dienste im Dezember 2008 und damit seit seinem 55. Lebensjahr nicht mehr ausgesetzt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung dieses Streitwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
17Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
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(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.