Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 40 Zusammensetzung, Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(4) Die zuständige Stelle kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der zuständigen Stelle darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(6a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 89 Aufgaben der Kammerversammlung


(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Gesc
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 56 Fortbildungsprüfungen


(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 4

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung


(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 47 Prüfungsordnung


(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. (2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, di

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 81 Zuständige Behörden


(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6 und der §§ 47, 54 Absatz 3 und des § 77 Absatz 2 und 3. (2) Ist eine oberste Bun
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung


(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Juli 2017 - W 6 K 16.570

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2019 - 22 ZB 19.453

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Nov. 2014 - M 16 E 14.4485

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. März 2019 - W 6 K 17.1026

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreck

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 22 CE 18.1073

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. April 2018 wird der Streitwer

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 16 K 13.4128

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 13.4128 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 420 Hauptpunkte: Ausbildungsberuf Fischwirt/-in; Betriebliche

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Mai 2018 - W 1 K 18.89

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger die erneute Ablegung des Prüfungsbereichs Fallbezogene

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 31. Okt. 2018 - W 6 K 17.861

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2018 - W 6 K 17.1427

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2017 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Prüfungsleistung des Klägers vom 30. März 2017 „

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RO 5 K 15.2196

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zah

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 11. März 2014 - 9 Sa 1587/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2013, Az. 4 Ca 1364/13, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Revision

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Jan. 2010 - 4 AZR 567/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2008 - 18 Sa 44/07 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 03. Mai 2004 - 4 K 760/04

bei uns veröffentlicht am 03.05.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Antrag der Antragstellerin, der sachdienlich darauf gerichtet ist, die A

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(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. (2) Die...
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.
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