Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - M 5 K 15.977

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz vom Beklagten als früherer Beamter der Klägerin. Der Beklagte stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juli 2012 als Verwaltungsbeamter im Dienst der Klägerin, zuletzt im Amt eines Verwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13) als Leiter der Stadtentwicklung. Bis 30. Juni 2011 übte der Beklagte das Amt des Kämmerers bei der Klägerin aus. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der M. Bioenergie GmbH (M-GmbH). Die Klägerin war zu 61,66% an der M-GmbH beteiligt, die übrigen 38,34% hielt ein Verein. Am 10. August 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M-GmbH eröffnet.

In einem Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 erklärte sich die Klägerin bereit, der M-GmbH zur Kassenbestandsverstärkung Mittel zur Verfügung zu stellen. In seiner Funktion als Kämmerer veranlasste der Beklagte daraufhin in den Jahren 2003 bis 2010 mehrfach entsprechende Zahlungen. Rückführungen erfolgten nur vereinzelt, sodass bis Ende 2010 nicht rückgeführte Kassenbestandverstärkungen von insgesamt 550.000,00 Euro entstanden, zzgl. Zinsen i.H.v. 7.784,00 Euro. Aufgrund der Insolvenz der M-GmbH war eine Rückzahlung der geleisteten Kassenbestandverstärkungen nicht möglich. Ein gegen den Beklagten unter anderem aufgrund dieses Sachverhaltes eingeleitetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Regensburg (Az. 111 Js 22927/11) wegen § 266 Strafgesetzbuch wurde am 22. November 2013 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Der Beklagte habe sich wegen der gängigen Verwaltungspraxis darauf verlassen können, dass der Stadtratsbeschluss eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstelle. Selbst wenn der Beklagte die Unterschrift des Bürgermeisters auf den Auszahlungsanordnungen hätte einholen müssen, sei nicht davon auszugehen, dass der Bürgermeister die Unterzeichnung verweigert hätte. Ein Geldabfluss wäre damit in jedem Fall erfolgt, sodass es am objektiven Pflichtwidrigkeitszusammenhang fehle. Hinsichtlich der nicht eingeforderten Zinsen sei davon auszugehen, dass diese durch die M-GmbH ohnehin nicht hätten beglichen werden können.

Die Klägerin hat am 23. Dezember 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben und zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 560.426,63 Euro sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.686,28 Euro nebst Zinsen beantragt. Nachdem das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2015 (Az. RN 1 K 13.2187) an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen hat, hat die Klägerin ihren Klageantrag am 15. Januar 2018 zunächst um den Betrag von 82.017,51 Euro erweitert. Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 erklärte sie hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.642,63 Euro eine teilweise Klagerücknahme.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 3. April 2018, bei Gericht eingegangen am 4. April 2018, zuletzt beantragt,

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 639.801,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 557.784,00 Euro vom 30. November 2013 bis zur Zustellung der Klageerweiterung sowie ab diesem Zeitpunkt aus 639.801,51 Euro zu bezahlen.

  • 2.Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 7.868,28 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe von 550.000,00 Euro aufgrund nicht rückgeführter Kassenbestandverstärkungen sowie dahingehend angefallener Zinsforderungen in Höhe von 7.784,00 Euro entstanden. Die Kassenbestandverstärkungen seien als Darlehen zu qualifizieren, für deren jeweilige Gewährung es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage fehle. Der Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 sei nur eine Absichtserklärung hinsichtlich der Bereitschaft zu Kassenbestandverstärkungen und zudem wegen eines Ladungsmangels unwirksam gewesen. Zahlungsmodalitäten seien nicht festgelegt worden. Der Beklagte habe wissentlich Auszahlungsanordnungen ohne entsprechende Befugnis vorgenommen. Er habe als Kämmerer jedenfalls die mangelnde Legitimation erkennen müssen.

Aufgrund einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter der M-GmbH habe sich der Schaden der Klägerin im Nachgang zur Klageerhebung weiter vergrößert. Die Insolvenzanfechtung habe sich auf einen im Jahre 2006 bis 2010 von der M-GmbH bereits an die Klägerin rückgeführten Betrag in Höhe von 270.000,00 Euro bezogen. Auf ausdrücklichen Vorschlag des mit der Insolvenzanfechtungsklage befassten Gerichts habe die Klägerin am 16. März 2015 einen Vergleich schließen und sich zur Rückzahlung von 120.000,00 Euro verpflichten müssen. Von diesem Betrag habe der Kassenversicherer der Klägerin 50.000,00 Euro erstattet, sodass ein Schaden von 70.000,00 Euro entstanden sei. Hinzu kämen Gerichtskosten sowie gerichtliche und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 12.017,51 Euro.

Schließlich seien bei der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 7.868,28 Euro entstanden. Der Beklagte befinde sich aufgrund einer Zahlungsaufforderung der Klägerin bis 29. November 2011 seither im Zahlungsverzug.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege keine Pflichtverletzung vor. Der Beklagte habe nicht eigenmächtig und heimlich Zahlungen an die M-GmbH veranlasst. Der Stadtratsbeschluss der Klägerin vom 10. Dezember 2002 sei eine ausreichende Legitimation für die Kassenbestandverstärkungen gewesen. Die damals Beteiligten hätten den Stadtratsbeschluss jedenfalls als Grundlage für Kassenbestandsverstärkungen beabsichtigt. Im Übrigen habe sich der Beklagte auf eine gängige Verwaltungspraxis bei der Klägerin verlassen dürfen. Der Erste Bürgermeister der Klägerin habe Auszahlungsanordnungen mitgezeichnet und die Auszahlungen gebilligt. Hilfsweise bestehe ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin. Die wirtschaftliche Lage der M-GmbH sei stets bekannt gewesen. Die M-GmbH habe unter schwierigen Bedingungen betrieben werden müssen, unter anderem aufgrund einer Zweckbindungsfrist von Fördermitteln bis Juli 2010. Es sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass eine Rückzahlung der Kassenbestandsverstärkungen nicht möglich gewesen sei. Etwaige Schadensersatzansprüche bis Ende 2009 seien verjährt.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung erklärt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 7. Februar 2018 verwiesen.

Gründe

1. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

2. Soweit die Klage mit Erklärung vom 4. April 2018 zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 VwGO einzustellen. Der Beklagte hat einer Klagerücknahme nach Stellung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 vorab zugestimmt.

3. Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund nicht rückgeführter und aufgrund im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückzuzahlender Kassenbestandsverstärkungen zu.

a) Nach § 48 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2017, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden. Das bedeutet, der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorzuwerfen ist. Vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.; VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 – W 1 K 14.310 – juris Rn. 19).

b) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Es ist bereits kein alleiniger qualifizierter schuldhafter Pflichtenverstoß des Beklagten zu erkennen, der den Schaden verursacht hat (aa). Im Übrigen besteht ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin (bb), das einen etwaigen Ersatzanspruch ohnehin ausschließen würde.

aa) Es kann offen bleiben, ob dem Beklagten ein schuldhafter Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten vorgeworfen werden kann. Denn die Klägerin hat das Verhalten des Beamten, das zu dem von ihr bezifferten Schaden geführt hat, ausdrücklich hinsichtlich der angewiesenen Zahlungen durch zwei Stadtratsbeschlüsse sanktioniert. Damit hat die Stadt durch das Verhalten ihrer Organe den Schaden wesentlich mit herbeigeführt.

In den Jahren 2003 bis 2010 sind wiederholt Kassenbestandsverstärkungen von der Klägerin an die M-GmbH gewährt worden. Nach § 38 Abs. 1 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik – KommHV-Kameralistik) ist für jede zu leistende Auszahlung eine schriftliche Anordnung zu erteilen. Die Anordnungsbefugnis wird gemäß Abs. 2 durch Dienstanweisung geregelt. Nach der entsprechenden Dienstanweisung der Klägerin lag die Anordnungsbefugnis beim Kämmerer sowie dem Ersten Bürgermeister, für Ausgaben ab 25.000,00 Euro ausschließlich beim Ersten Bürgermeister. Gleichwohl veranlasste der Beklagte in seiner Funktion als Kämmerer mehrere Auszahlungen an die M-GmbH, die den Betrag von 25.000,00 Euro überstiegen.

Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten mit der Begründung berufen, der Stadtratsbeschluss vom 10. Dezember 2002 habe keine ausreichende Legitimation für die Kassenbestandverstärkungen dargestellt und der Beklagte habe dies erkennen müssen. Der Altbürgermeister E. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass der Stadtratsbeschluss aus seiner Sicht Grundlage für die regelmäßige Gewährung von Kassenbestandverstärkungen sein sollte, um den Betrieb der M-GmbH aufrecht zu erhalten. Das sei von den damaligen Beteiligten so beabsichtigt gewesen. Er sei über Defizite der M-GmbH informiert gewesen, wenngleich ihn deren Insolvenz überrascht habe. Er habe jedoch den Stadtratsbeschluss als ausreichend angesehen, um die Defizite auszugleichen. Aufgrund dieses allgemeinen Konsenses zum damaligen Zeitpunkt kann dem Beklagten nicht angelastet werden, er hätte sich nicht auf den Stadtratsbeschluss als Legitimationsgrundlage stützen dürfen. Die in den Akten enthaltenen Auszahlungsanordnungen zeigen zudem, dass der jeweilige Erste Bürgermeister einen Teil der Anordnungen entweder selbst unterzeichnet hat (Jahres-Auszahlungsanordnung vom 2.1.2004), zum Teil unter Wegstreichen der Unterschrift des Beklagten (Jahres-Auszahlungsanordnung vom 3.1.2005), oder ausdrücklich genehmigt hat (Anlage zur Jahres-Auszahlungsanordnung vom 4.2.2010 betreffend den Zeitraum 15.12.2009 bis 12.10.2010). Die Auszahlungen in diesen Jahren sind somit mit Wissen und Wollen des Ersten Bürgermeisters der Klägerin erfolgt. Wenngleich in den Jahren 2006 bis 2009 keine Unterschrift des Ersten Bürgermeisters erfolgte, durfte sich der Beklagte auf die hierdurch entstandene Verwaltungspraxis verlassen und davon ausgehen, dass die Gewährung von Kassenbestandsverstärkungen im Interesse der Klägerin liegen und ein dahingehendes Einverständnis besteht. Denn eine anderslautende Anordnung ist durch die Klägerin, soweit ersichtlich, nicht erteilt worden. Der Altbürgermeister E. hat in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass ein Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der M-GmbH bestanden hat. Die M-GmbH habe dem Zweck gedient, Bauern Heizmaterial abzukaufen und Bruchholz sinnvoll zu verwerten. Auf diese Weise sollten die Bauern unterstützt und eine umweltfreundliche Energiegewinnung ermöglicht werden. Hierfür sollten im Ergebnis unbegrenzt finanzielle Verstärkungen von der Klägerin aufgebracht werden. Auch die von der Beklagtenseite vorgetragene, nicht substantiiert bestrittene Zweckbindungsfrist von Fördermitteln der M-GmbH bis Juli 2010 spricht für ein dahingehendes Interesse der Klägerin.

Aus diesen Gründen erscheint auch die Kausalität zwischen der Handlung des Beklagten und dem Schaden auf Seiten der Klägerin fraglich. Denn es liegt nahe, dass eine Auszahlung der Kassenbestandsverstärkungen auch unter Wahrung der entsprechenden Vorschriften erfolgt wäre. Widersprüchlich erscheint es zudem, wenn dem Beklagten nunmehr die Auszahlungen angelastet werden, obwohl diese durch die Klägerin jahrelang gebilligt oder zumindest geduldet wurden und nach Angaben des ehemaligen Ersten Bürgermeisters E. sogar gewollt waren.

Für ein entsprechendes Interesse spricht auch, dass am 13. Dezember 2010 erneut ein Stadtratsbeschluss erlassen worden ist, der den Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 2002 ersetzt und ausdrücklich eine weitere finanzielle Unterstützung in Form von Kassenbestandsverstärkungen als Darlehen erlaubt hat. Er lautet auszugsweise:

„ 2. Die M. B. GmbH ist wie folgt finanziell zu unterstützen:

2.1. Die Stadt M. stellt zur Kassenbestandsverstärkung der GmbH für den Zeitraum bis 31.12.2012 Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt max. 750.000,00 Euro, einschließlich der bereits ausgereichten Kredite in Höhe von 550.000,00 Euro zur Verfügung.“

Auch hat der derzeitige Erste Bürgermeister R. ausgesagt, er hätte die Zahlungen auch vor dem Jahr 2010 fortgeführt, wenn sie ihm früher bekannt gewesen wären. Daran wird ersichtlich, dass die Kassenbestandsverstärkungen von der Klägerin offenbar gewollt waren.

bb) Die Klägerin hätte durch rechtzeitiges Einschreiten den Schadenseintritt verhindern können. Den Dienstherrn trifft wie jeden Anspruchsgläubiger im Schadensersatzrecht die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB (vgl.VG München, U.v. 3.12.2010 – M 5 K 08.3525 – BayVBl 2011, 674, juris Rn. 30 ff.; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., § 48 BeamtStG Rn. 73; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2018, § 254 Rn. 5). Zum Inhalt der Schadensminderung gehört es, dass der Geschädigte den Schadensumfang möglichst gering halten und bei der Schadensbeseitigung unnötige Kosten vermeiden soll (Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 254 Rn. 77).

In den Jahren 2004, 2005 und 2010 hat der jeweils im Amt befindliche Erste Bürgermeister die entsprechenden Auszahlungsanordnungen selbst unterzeichnet oder ausdrücklich genehmigt. Doch auch im übrigen Zeitraum verfängt das Argument der Klägerin, sie sei über die Auszahlungen nicht informiert und stattdessen vom Beklagten getäuscht worden, nicht. Schon aufgrund der Auszahlungsanordnungen vom 2. Januar 2004 und vom 3. Januar 2005 war ihr – vertreten durch ihren Ersten Bürgermeister – bekannt, dass auf Grundlage des Stadtratsbeschlusses vom 10. Dezember 2002 in den folgenden Jahren Kassenbestandsverstärkungen ausgezahlt wurden. Es war daher davon auszugehen, dass auch in der Folgezeit Kassenbestandsverstärkungen erfolgen. Die wirtschaftliche Situation der M-GmbH ist zudem in den Gesellschafterversammlungen der M-GmbH, an denen stets auch der Erste Bürgermeister der Klägerin teilnahm, dargelegt worden. Es hätte ihrer Schadensminderungspflicht entsprochen, weiteren Zahlungen frühzeitig entgegen zu wirken und (weitere) Auszahlungen zu verhindern, sofern das dem tatsächlichen Interesse der Klägerin entsprochen hätte. Das bleibt allerdings fraglich. Denn im Jahr 2009 ist die Klägerin sogar durch einen Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2002 bis 2007 und der Kassen der Klägerin über die Kassenbestandsverstärkungen informiert worden. Hier ist auf Seite 5 ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin während des Berichtszeitraums wiederholt Liquiditätshilfen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit geleistet hat. Zur Zeit der Prüfung seien 300.000,00 Euro an die M-GmbH ausgereicht gewesen. Der Bericht datiert vom 24. November 2009, das Prüfungsergebnis ist am 25. Mai 2009 in einer Schlussbesprechung unter anderem dem ersten Bürgermeister R. vorgetragen worden. Hätte die Klägerin keine Liquiditätshilfen an die M-GmbH leisten wollen – worin gerade der Vorwurf an den Beklagten liegt –, wäre eine sofortige Beendigung der Kassenbestandsverstärkungen zu erwarten gewesen. Stattdessen hat der Erste Bürgermeister anschließend sämtliche Zahlungen im Zeitraum 15. Dezember 2009 bis 12. Oktober 2010 durch seine Unterschrift genehmigt und die Klägerin am 13. Oktober 2010 erneut einen Stadtratsbeschluss herbeigeführt, der die Bereitstellung weiterer Liquiditätshilfen an die M-GmbH vorsah.

4. Mangels Schadensersatzanspruches steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz von entgangenen Zinsforderungen zu. Aus demselben Grund scheidet auch eine Erstattung von Anwaltskosten aus, die mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter in Zusammenhang stehen.

5. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ergibt sich die Kostentragungspflicht der Klägerin aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen trägt die Klägerin als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 1 K 14.310

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.310 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1330 Hauptpunkte: Schadensersatz; Eigenschaden d
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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Referenzen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.310

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1330

Hauptpunkte:

Schadensersatz;

Eigenschaden des Dienstherrn;

Forstverwaltung;

Beschädigtes Dienstfahrzeug;

Durchfahren einer Furt;

Grobe Fahrlässigkeit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, ...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

bevollmächtigt: ...

wegen Beamtenrechts (Schadensersatz)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths die Richterin am Verwaltungsgericht Betz den ehrenamtlichen Richter N. die ehrenamtlichen Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs.

Der Kläger ist Rechtsträger des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.. Der Beklagte steht als Forstoberrat bei dieser Behörde im Dienste des Klägers und versieht dort u. a. die Funktion eines FFH-/SPA-Gebietsbetreuers.

Am 21. Februar 2011 gegen 15:45 Uhr fuhr der Beklagte mit dem Dienstfahrzeug BMW X3, amtliches Kennzeichen ..., von der B 279 kommend an den Bach B.. Er beabsichtigte, dort stattfindende Baumfällarbeiten im FFH-Gebiet 5626-371 auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen hin zu überprüfen. Die Baumfällarbeiten wurden im Bereich einer Furt durch die B. durchgeführt. Der Beklagte näherte sich dem Einschlagort von Nordosten. Die Baumfällarbeiten fanden am gegenüber liegenden Ufer der B. statt. Der Beklagte entschloss sich, das an dieser Stelle ca. 16 m breite Gewässer mit dem Dienstwagen durch die Furt zu durchqueren. Beim Durchqueren geriet das Fahrzeug kurz vor dem Erreichen des gegenüber liegenden Ufers in eine Untiefe. Dadurch schwappte Wasser in das Innere des Motorraums des Fahrzeugs, wodurch es zu einem Motorschaden kam.

Nach Angabe des Vermessungsamtes Ba... befindet sich in 800 m Entfernung ein Steg über die B. (Blatt 87 der Gerichtsakte). Nach Aussage des Flussmeisters W. des Wasserwirtschaftsamtes Ba... wurden in der Zeit vom 15. Februar 2011 bis 23. Februar 2011 im Bereich der Furt am Q... Fällarbeiten durchgeführt. Durch den Einsatz schwerer Fahrzeuge sind Untiefen im Uferbereich der Q... Seite beim Ein- bzw. Ausfahren aus der Furt entstanden, welche wieder bei Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurden (Blatt 89 der Akte).

Durch den Motorschaden entstanden Gesamtkosten in Höhe von 10.928,77 EUR, welche sich aus Reparaturkosten und Gutachterkosten zusammensetzen. Die Rechnungen wurden durch den Kläger beglichen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B. dem Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, Ersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen. Der Beklagte wurde auf die Möglichkeit einer Personalratsbeteiligung hingewiesen. Am 11. Juli 2012 wurde eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erörtert, die aber nicht zustande kam.

II.

Am 14. November 2012 ließ der Kläger Klage erheben. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG zu. Der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt, indem er mit dem Dienst-Pkw die B. durchquert habe. Jedem Fahrzeugführer sei bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei. Zudem habe der Beklagte von seinem Pkw aus die Tiefe des Gewässers über die gesamte Breite der B. nicht zuverlässig einschätzen können. Ferner sei die Untiefe von ca. 60 cm bis 70 cm Wassertiefe vom Ufer aus erkennbar gewesen. Vom Einfahrufer sei auch erkennbar gewesen, dass es sich um nicht befestigten Untergrund handelte. Es fehle an der Eilbedürftigkeit des Einschreitens. Der Beklagte hätte die Aufmerksamkeit der Waldarbeiter durch Zuruf oder Hupen auf sich lenken und diese zum Warten auffordern können. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zum Überqueren der B. die Fußgängerbrücke hätte benutzen können bzw. die B. bei der angeblich geringen Wassertiefe zu Fuß hätte durchqueren können. Gerade dem Beklagten hätten die Risiken einer Durchfahrt des Gewässers bekannt sein müssen, da er vor einigen Jahren mit seinem eigenen Pkw eine etwas nördlich vom Unfallort gelegene Furt durch die B. durchquert habe und dabei steckengeblieben sei. Dabei sei sein Fahrzeug schwer beschädigt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.928,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Grobe Fahrlässigkeit liege auf Seiten des Beklagten nicht vor. Er habe sich vor dem Durchqueren der B. über die Wassertiefe vergewissert, indem er vom Trittbrett des Pkw bei geöffneter Fahrertür zunächst die Furt überblickt habe. Dabei habe er festgestellt, dass die B. Niedrigwasser geführt und allenfalls eine Tiefe von ca. 20 cm aufgewiesen habe. Dem Beklagten sei die Furt seit mehr als 15 Jahren bekannt. Er habe diese bei vergleichbarem Wasserstand schon oft mit seinem Privat-Pkw (Wattiefe 400 mm) und bei Spaziergängen mit seinem Hund zu Fuß durchquert, wobei keine Untiefen vorhanden gewesen seien. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Dienstfahrzeug eine Wattiefe von 500 mm aufweise. Bei dem Dienstfahrzeug handle es sich um ein geländegängiges Fahrzeug, das gerade für den Forstbetrieb angeschafft worden sei. Ferner habe der Beklagte die Waldarbeiter nicht durch Zuruf auf sich aufmerksam machen können, da diese mit Motorsägen gearbeitet und einen Gehörschutz getragen hätten. Des Weiteren habe er den Umweg über die Fußgängerbrücke nicht in Betracht gezogen. Zum einen sei die Durchquerung der Furt aus seiner Sicht problemlos möglich gewesen und zum anderen habe er befürchtet, die Waldarbeiter angesichts der späten Tageszeit nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Die Untiefe sei auch keinesfalls vom Ufer der Einfahrt aus erkennbar gewesen, da die Entfernung hierzu vom Standpunkt des Beklagten aus 8 m bis 10 m betragen habe. Zu dieser unbekannten Untiefe sei es auch nur durch die Fällarbeiten des Wasserwirtschaftsamts gekommen, natürliche Ursachen dafür schieden aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen O. vom 15. September 2011 sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder vom Unfallort, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeugs am 21. Februar 2011.

1.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, weil zwar die formellen Voraussetzungen der Heranziehung zum Schadensersatz erfüllt sind (1.1), der Anspruch aber am fehlenden qualifizierten Verschulden (mindestens grobe Fahrlässigkeit) des Beklagten scheitert (1.2).

1.1

Die Heranziehung des Beklagten zur Schadensersatzleistung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der erforderliche Hinweis auf eine Beteiligung der Personalvertretung ordnungsgemäß erfolgt. Bei Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz wirkt die Personalvertretung im Verfahren der Mitbestimmung auf Antrag gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 BayPVG i. V. m. Art. 70 BayPVG mit. Um sein Antragsrecht rechtzeitig wahrnehmen zu können, ist der Beamte gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayPVG von der beabsichtigten Maßnahme, d. h. der Heranziehung zum Schadensersatz, rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus wird teilweise aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangt, dass der Beamte auch ausdrücklich über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, belehrt wird (BayVGH, B. v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Art. 75 BayPVG Rn. 181; differenzierend BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82 - juris Rn. 18; U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - juris Rn. 14). Dies geschah mit Schreiben des Klägers vom 21. Mai 2012, dem Beklagten am 25. Mai 2012 persönlich ausgehändigt, worin der Beklagte über die beabsichtigte Heranziehung zum Schadensersatz sowie über die Möglichkeit, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde.

1.2

Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch am Fehlen materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden, d. h. der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB vorzuwerfen ist, vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.).

1.2.1

Der Beklagte hat mit dem Durchfahren des Gewässers und der daraus resultierenden Beschädigung des Motors seines Dienstfahrzeugs rechtswidrig seine Pflicht verletzt, Einrichtungsgegenstände und Verwaltungsmittel sowie anderes Eigentum des Dienstherrn pfleglich zu behandeln (BVerwG, U. v. 13.6.1985 - 2 C 42/84 - juris). Aufgrund des Gutachtens des vereidigten Kfz-Sachverständigen O. vom 15. September 2011 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Motorschaden durch beim Durchfahren der Furt in den Motorraum eingedrungenes Wasser verursacht wurde (vgl. S. 3 des Sachverständigengutachtens v. 15.9.2011 i. d. F. der zweiten Ausfertigung v. November 2011, Bl. 91 - 101 der Behördenakte).

1.2.2

Dem Beklagten kann jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, indem er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, d. h. nicht beachtet, was jedem in der konkreten Lage einleuchten müsste (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 25.5.1988 - 6 C 38/85 - juris Rn. 18; U. v. 6.8.2009 - 2 B 9/09 - juris Rn. 5 f.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 47, jeweils m. w. N.). Der Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit enthält mithin ein objektives und ein subjektives Element. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß begründet deshalb nicht ohne Weiteres die Annahme grober Fahrlässigkeit, vielmehr muss das Fehlverhalten dem Beamten nach den konkreten Umständen auch in subjektiver Hinsicht in besonders hohem Maße vorwerfbar sein, d. h. es muss sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das gemessen an den persönlichen Umständen, individuellen Kenntnissen und Erfahrungen des Handelnden über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (BVerwG, a. a. O.; Sächsisches OVG, B. v. 29.7.2013 - 2 A 726/11 - juris Rn. 8; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, a. a. O., Rn. 48). Dies ist der Fall, wenn den Beamten der (berechtigte) Vorwurf besonderer Leichtfertigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit trifft.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Zwar erfordert das Durchfahren bzw. Durchwaten eines Gewässers mit einem Pkw unabhängig von den jeweiligen technischen Eigenschaften des Fahrzeugs objektiv eine gesteigerte Sorgfalt des Fahrzeugführers, weil dabei objektiv ein hohes Risiko der Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund überraschend auftretender Gefahren durch Untiefen, Strömung oder unerwartete Hindernisse besteht.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beklagten die Risiken des Durchfahrens einer Furt mit dem Pkw generell unbekannt waren. Zwar kann dem Vortrag des Klägers, es sei jedem Fahrzeugführer bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil entsprechend konstruierte und technisch ausgestattete Fahrzeuge - auch Pkws - sogar Wasserflächen mit einer größeren Tiefe ohne Beschädigung durchfahren können. Es bestehen offenbar auch keine Dienstvorschriften des Klägers, die den Umgang mit Dienstfahrzeugen im Gelände, d. h. außerhalb öffentlicher Straßen und Wege regeln, so dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich leichtfertig über dienstliche Anweisungen hinweggesetzt, welche die Vermeidung derartiger Schäden bezwecken (vgl. VG Würzburg, U. v. 4.12.2012 - W 1 K 12.330 - juris m. w. N.). Dem Beklagten musste aber das abstrakte Risiko einer Beschädigung des Fahrzeugs bewusst sein, zumal er nach eigenen Angaben schon einmal einen Unfall mit seinem privaten Pkw beim Durchfahren einer anderen Furt hatte. Deshalb sieht auch die zivilrechtliche Rechtsprechung teilweise das Durchwaten eines Gewässers mit einem Kraftfahrzeug generell als grob fahrlässig an (vgl. LG Osnabrück, U. v. 31.5.1999 - 4 O 33/90).

Gegen die Annahme eines in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigerten Verschuldens und damit einer groben Fahrlässigkeit beim Beklagten sprechen jedoch mehrere Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von den aus der Rechtsprechung bekannten Fällen „typischer“ Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (vgl. z. B. Sächs.OVG, B. v. 29.7.2013 - 2 A 726/11 - juris; U. v. 14.10.2010 - 2 A 445/09 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 15.7.2005 - 2 LA 1172/04 - juris; OVG LSA, B. v. 5.5.2010 - 1 L 55/10 - juris; VG Dessau, U. v. 22.3.2005 - 1 A 2266/03 - juris). Denn zum einen ist die fragliche Furt objektiv zum Durchfahren mit einem Kraftfahrzeug geeignet und wird dazu auch benutzt, was sich zum einen daran zeigt, dass der auf den eingesehenen Luftbildern und Lichtbildern (Bl. 17 bis 20, 22 bis 24, 26, 31, 34, 38 bis 40 der Behördenakte) erkennbare, von der Bundesstraße B 279 abzweigende Wirtschaftsweg auf beiden Uferseiten bis an die Furt durch die B. heranreicht. Des Weiteren ist anhand der auf den Lichtbildern erkennbaren Fahrrinnen auch festzustellen, dass die Furt offensichtlich im Zeitpunkt der Aufnahme von Fahrzeugen benutzt worden war. Zum anderen durfte der Beklagte im Unfallzeitpunkt auch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass er die Furt benutzen konnte. Er war mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, weil er diese Furt selbst schon häufig mit seinem privaten Pkw ohne das Eintreten von Schäden benutzt hatte. Der Beklagte hat auch angegeben, dass ihm besondere Gefahrenquellen der Furt wie etwa ein weicher Untergrund nicht bekannt gewesen seien. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, ohne Ortskenntnisse und damit leichtfertig das Risiko einer Beschädigung des Dienstfahrzeugs eingegangen zu sein. Nach eigenen Angaben hat sich der Beklagte auch vor dem Durchfahren der Furt am 21. Februar 2011 durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass keine Untiefen vorhanden sind, wenngleich der Kläger dies bestreitet. Als entscheidend sieht das Gericht aber den Umstand an, dass die Untiefe, die zu dem Unfallereignis geführt hat, nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ba... vom 27. November 2012 (Bl. 74 der Gerichtsakte) erst durch die Fällarbeiten, die vom 15. Februar bis 23. Februar 2011 im Bereich dieser Furt durchgeführt wurden, entstanden ist und später auch wieder aufgrund von Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurde. Denn mit dieser Veränderung der Untergrundverhältnisse in der Furt musste der Beklagte schlichtweg nicht rechnen. Es kann ihm daher nicht als besonders leichtfertig, rücksichts- oder verantwortungslos und damit grob fahrlässig vorgeworfen werden, dass er eine ihm bekannte, objektiv zum Durchfahren mit Kraftfahrzeugen geeignete Furt mit dem Dienstfahrzeug durchfahren hat, ohne besondere Risiken aufgrund der stattgefundenen Fällarbeiten in Betracht zu ziehen bzw. ohne sich in geeigneter Weise vom Fehlen entsprechender Gewässerveränderungen zu vergewissern. Dass der Wasserstand zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lichtbilder durch den Kläger 50 bis 60 cm betragen und damit über der (angenommenen) Wattiefe des Dienstfahrzeugs gelegen habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn zum einen ist damit nichts über die Gewässertiefe im Bereich der Furt am Unfalltag ausgesagt und zum anderen ließe eine (angenommene) entsprechende Gewässertiefe am Unfalltag für sich genommen keine Rückschlüsse auf den Grad des Verschuldens des Beklagten zu. Vielmehr käme es dann entscheidend darauf an, ob der Beklagte dies grob fahrlässig verkannt hätte, wofür es jedoch an objektiven Anhaltspunkten fehlte.

2.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.928,77 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.