Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Dez. 2014 - W 1 K 14.1118

bei uns veröffentlicht am05.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die zustehenden Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz bereits ab dem 1. September 2010 zu gewähren. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 16. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheide der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26. Juli 2012 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die am ... geborene Klägerin ist die frühere Ehefrau des Soldaten E.I. Die Ehe wurde mit Wirkung vom 31. Januar 1998 geschieden. Nach dem seinerzeit durchgeführten Versorgungsausgleich wurden bezogen auf diesen Zeitpunkt aus der Versorgungsanwartschaft des früheren Ehemannes 1.225,84 DM auf das Rentenkonto der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen. Seit dem 1. Oktober 2002 bezog die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einbeziehung der aus dem Versorgungsausgleich stammenden Anwartschaften.

Auf Antrag des geschiedenen Ehemannes vom 24. August 2010 wurde das Verfahren zum Versorgungsausgleich erneut aufgenommen und durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 12. Januar 2012 im Wege der internen Teilung zulasten des Versorgungsanrechtes des geschiedenen Ehemannes und zugunsten der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 1.252,48 DM (640,38 EUR) monatlich bezogen auf den 1. Januar 1998 übertragen. Der Beschluss ist seit dem 25. Februar 2012 rechtskräftig.

Auf Antrag der Klägerin vom 8. Mai 2012 wurden ihr durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 16. Mai 2012 Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz in Höhe von 778,89 EUR ab dem 1. Mai 2012 gewährt. Der von der Klägerin hiergegen unter Bezug auf die seitens der Deutschen Rentenversicherung angekündigte Rückforderung anteiliger überzahlter Rentenleistungen bereits ab dem 1. September 2010 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei die Klägerin grundsätzlich ab dem 1. September 2010 anspruchsberechtigt, der Versorgungsträger (WBV Süd) sei aber gemäß § 30 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz für eine Übergangszeit von der Leistungspflicht befreit. Diese Übergangszeit dauere bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe. Nachdem vorliegend die Mitteilung des Oberlandesgerichts Bamberg über die Rechtskraft der Entscheidung am 9. März 2012 bei der Poststelle der WBV Süd eingegangen sei, ende die Übergangszeit am 30. April 2012 und Zahlungen an die Klägerin könnten erst ab dem 1. Mai 2012 erfolgen. Der Umstand, dass die Klägerin mit einer Rückforderungen des Rentenversicherungsträgers ab dem 1. September 2010 rechnen müsse, könne zu keiner anderen Entscheidung führen.

Am 27. August 2012 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und zur Begründung geltend machen:

Weil sich das Rentenkonto der Klägerin ab dem 1. September 2010 um 31,2061 Entgeltpunkte vermindert habe, habe sich ihre Rente bei der Deutschen Rentenversicherung ab diesem Zeitpunkt in erheblichem Umfang verringert. Diese sei nun mit Bescheid der DRV vom 25. April 2012 neu berechnet worden und es habe sich eine von der Klägerin zu erstattende Überzahlung von 17.774,23 EUR ergeben. Dass die Beklagte die erhöhte Leistung aus dem Versorgungsteilungsgesetz erst ab dem 1. Mai 2012 erbringen wolle, sei nicht rechtmäßig, da der Klägerin ein Anspruch auf Versorgung bereits ab dem 1. September 2010 zustehe. Die Beklagte habe der Deutschen Rentenversicherung die Rentenleistungen nicht erstattet, die diese bis zum 30. April 2012 an die Klägerin gezahlt habe. Diese Erstattungspflicht sei rückwirkend ab dem 1. September 2010 entfallen, was die Deutsche Rentenversicherung der Beklagten auch mitgeteilt habe. Für die Zeit ab dem 1. September 2010 habe also die Beklagte keine Erstattungsbeiträge nach § 225 SGB VI mehr geleistet. Auch habe die Deutsche Rentenversicherung erklärt, der Beklagten die ab diesem Zeitraum angefallenen Erstattungsleistungen zurückzuzahlen. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe sie damit nicht doppelte Leistungen an die DRV bzw. auch an die Klägerin erbracht. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes sei zwischen Leistungsträgern nicht anzuwenden, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München ergebe. Die vorliegende Konstellation sei nach Sinn und Zweck der Regelung durch § 30 Versorgungsausgleichsgesetz nicht erfasst, denn ein vollständiger oder teilweiser Gläubigerwechsel i. S. d. Vorschrift liege nicht vor. Vielmehr sei im Wege der Abänderungsentscheidung des OLG Bamberg eine neue Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin begründet worden. Auch die Gesetzesbegründung stütze die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Allenfalls könne § 30 Versorgungsausgleichsgesetz für die erhöhten Anrechte aus dem Abänderungsverfahren von Seiten der Beklagten geltend gemacht werden, wie sie vom Rentenkonto der Klägerin auf das Konto ihres früheren Mannes übertragen worden seien.

Die Klägerin lässt wörtlich beantragen:

Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd vom 16.5.2012 - PA 7 3.612- PK 7/210852-I-90718 in Form des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2012 über die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsverteilungsgesetz wird dahingehend abgeändert, der Klägerin die gewährten Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz bereits ab dem 1. September 2010 zu gewähren.

Die Wehrbereichsverwaltung Süd beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Wie sich aus den Akten ergebe, habe die Beklagte bereits Leistungen an den Rentenversicherungsträger im Zuge des Versorgungsausgleiches erbracht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 VwGO) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz in gesetzlicher Höhe ab dem 1. September 2010. Die angefochtenen Behördenbescheide sind aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 2 des Bundesversorgungsteilungsgesetztes (BVersTG). Hiernach ist anspruchsberechtigt die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist (§ 2 Abs. 1 BVersTG). Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruchs auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte (§ 2 Abs. 3 S. 1 BVersTG). Dass die Klägerin die vorgenannten Voraussetzungen bereits ab dem Wirksamwerden des geänderten Versorgungsausgleichs zum 1. September 2010 (vgl. § 226 Abs. 4 FamFG) erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht auch der von Amts wegen gebotenen Prüfung des Gerichts.

Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Sonderregelung in § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Danach ist der Versorgungsträger, wenn er innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, für eine Übergangszeit - die in § 30 Abs. 2 VersAusglG näher bestimmt wird - gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit. Diese Vorschrift gilt zwar grundsätzlich auch für Abänderungsverfahren (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 73. Aufl. München 2014), sie erfasst jedoch die vorliegende Konstellation nach Sinn und Zweck der Regelung nicht. Das Gericht folgt im Ergebnis insoweit nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urteil vom 07.08.2014 -RN 5 K 13.643- juris), sondern der - den Beteiligten bekannten - gegenteiligen Rechtsprechung (VG München, U. v. 16. 02.2012 - M 12 K 11.6148 - juris; VG Stuttgart, U. v. 27.06.2012 - 8 K 4605/11 - juris; VG Münster, U. v.29.01.2014- 3 K 161/13- juris) und sieht insoweit von einer nochmaligen Darstellung ab. Der in § 30 Abs. 1 VersAusglG enthaltene Regelungszweck eines Schuldnerschutzes greift hiernach nur im Fall eines vollständigen oder teilweisen Gläubigerwechsels ein. Ein solcher Fall ist nicht gegeben, soweit aufgrund eines Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG die Leistungspflicht des Versorgungsträgers - wie vorliegend - erstmals unmittelbar gegenüber der leistungsberechtigten Person entsteht. Dies ist gerade auch der Fall, wenn ein Anrecht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Wege der internen Teilung begründet worden ist. In einem solchen Fall tritt ein Gläubigerwechsel nur insoweit ein, als der Versorgungsträger bisher verpflichtet war, dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Aufwendungen zu erstatten, die dieser zugunsten der ausgleichsberechtigten Person erbracht hat. Hinsichtlich des weitergehenden Anspruchs greift § 226 Abs. 4 FamFG ein, so dass der Versorgungsträger der auszugleichenden Versorgung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Stellung des Abänderungsantrags folgt, Rentenleistungen zu erbringen hat

Das Gericht nimmt zur Kenntnis, dass nach der gegenteiligen Rechtsauffassung des VG Regensburg a. a. O. die Vorschrift des § 30 VersAusglG auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation nach Entstehungsgeschichte, Wortlaut bzw. nach Sinn und Zweck anwendbar sein soll und ein sachgerechtes Ergebnis auch zwischen den früheren Ehegatten ermöglichen soll. Dem kann indes aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werde, weil dies zu untragbaren rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen führt, was gerade nicht dem Sinn und dem eigentlichen Regelungszweck der Norm entspricht. Mit der Rechtsauffassung des VG Regensburg wäre auch nach einer im Abänderungsverfahren erfolgten internen Teilung auf der Grundlage der §§ 10 ff. VersAusglG der Versorgungsträger der nunmehr in seinem Versorgungssystem berechtigten Person erst nach Ablauf der in § 30 Abs. 2 VersAusglG leistungspflichtig und wäre die nunmehr berechtigte Person darauf verwiesen, Bereicherungsansprüche gegenüber dem früheren Ehegatten geltend zu machen. Wie ein solcher Ausgleich auf der Grundlage des Bereicherungsrechts gelingen soll, erschließt sich dem Gericht indes nicht. Vorliegend hat der Ehemann der Klägerin seit Beginn seines Ruhestandes am 1. September 2010 Versorgungsbezüge erhalten, die bereits gem. § 55c SVG um den sich aus dem ursprünglichen Versorgungsausgleich ergebenden Betrag in Höhe von 726,34 EURO gekürzt waren (Bl. 29 der Versorgungsakte des Ehemannes). Nur insoweit kann er also innerhalb einer bestehenden Leistungspflicht weiter geleistet haben. Dieser Kürzungsbetrag wurde aufgrund des geänderten Versorgungsausgleichs ab dem 1. Mai 2012 auf 778,89 EUR abgeändert, also sogar erhöht. Damit kann der Ehemann der Klägerin allenfalls um den sich für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2012 ergebenden Unterschiedsbetrag bereichert sein.

Festzuhalten ist andererseits, dass der Klägerin - auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts - ab September 2010 keine Rentenansprüche gegen die DRV aus dem ihr ursprünglich übertragenen und nunmehr weggefallenen Anrecht mehr zustehen und diese deshalb zu Recht zurückgefordert worden sind. Dies ergibt sich aus § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI, wonach eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zwingend die entsprechende Aufhebung des Rentenbescheids vom Zeitpunkt der Wirksamkeit nach § 226 Abs. 4 FamFG an zur Folge hat. § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI bestimmt zwar, dass § 30 VersAusglG unberührt bleibt. Das ist jedoch vorliegend schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich hieraus - ungeachtet anderer Tatbestandsvoraussetzungen - nur die Befreiung der DRV von einer Leistungspflicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin ergeben könnte

Die vorliegende Konstellation kann aus Sicht des Gerichts auch auf sonstigen rechtlich konstruierbaren Wegen für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2012 nicht zu einer Bereicherung des Ehemannes hinsichtlich der durch den geänderten Versorgungsausgleich geschaffenen Ansprüche der Klägerin bei der Beklagten führen, weshalb im Ergebnis ein Ausgleich zwischen den Ehegatten nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung nicht gelingen kann.

Eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 30 VersAusglG führt deshalb dazu, dass dessen tatbestandliche Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorliegen und der Klägerin die begehrten Leistungen nach BVersTG bereits ab Wirksamwerden des geänderten Versorgungsausgleichs zustehen. Dieser Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten besteht unabhängig von der Rückzahlungspflicht der Klägerin gegenüber der DRV und den Erstattungspflichten im Verhältnis der Versorgungsträger zueinander.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Auslegung des § 30 VersAusglG grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. ebenso VG Regensburg, U. v. 7.08.2014 - RN 5 K 13.643 - juris).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 10 Interne Teilung


(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

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(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

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(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Vers

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(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Leben

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(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.

(2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Nicht leistungsberechtigt sind Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet hatte.

(3) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals nach dem 31. Dezember 2019, aber bevor die ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der Anspruch entsprechend den Regelungen, die für das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche Alterssicherungssystem gelten.

(5) Der Anspruch ist schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. § 49 Abs. 4 bis 8, 10 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt. Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, eine reduzierte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt.

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits für den Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, mithin in Höhe eines Betrages von insgesamt 393,87 EUR.
Der 1949 geborene Kläger war als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes tätig. Mit Ablauf des 31.07.2009 trat er in den Ruhestand; seit 01.08.2009 bezieht er ein Ruhegehalt. Mit Bescheid vom 07.07.2009 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - LBV - seine monatlichen Versorgungsbezüge auf brutto 2.429,57 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom 08.07.2009 kürzte das LBV diese Versorgungsbezüge ab 01.08.2009 gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wobei der Kürzungsbetrag ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 325,76 EUR festgesetzt wurde; im streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis März 2011 betrug der Kürzungsbetrag dabei 327,68 EUR bzw. von April 2011 bis Juni 2011 332,11 EUR. Die Kürzung erfolgte auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 - 3 F 10/88-17 -, durch die die am 06.12.1969 zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau ..., geb. ..., geschlossene Ehe geschieden worden war und im Rahmen der Regelung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versorgung des Klägers beim LBV zu Gunsten seiner Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 430,17 DM, bezogen auf den 30.04.1988, begründet worden waren. Die frühere Ehefrau des Klägers steht noch nicht im Rentenbezug.
Am 31.08.2010 beantragte der Kläger beim Amtsgericht - Familiengericht - ... die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, weil bei der damaligen Bewertung auf seiner Seite ein Ruhegehaltssatz von 75,00 v.H. zu Grunde gelegt worden sei, auf Grund gesetzlicher Änderungen bei der Beamtenversorgung zwischenzeitlich jedoch eine Herabstufung der Höchstversorgungsbezüge auf einen Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. erfolgt sei. Diese Änderung, die auf den Ausgleichswert seines Anrechts zurückwirke, führe zu einer wesentlichen Wertänderung. Die frühere Ehefrau des Klägers schloss sich diesem Antrag auf Neuregelung an.
Mit Beschluss vom 23.03.2011 - 3 F 370/10 -, rechtskräftig seit 30.04.2011, stellte das Amtsgericht - Familiengericht - ... fest, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Der vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit Urteil vom 22.01.1990 angeordnete Versorgungsausgleich wird abgeändert und wie folgt neu geregelt:
Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg,...., werden auf dem Versicherungskonto Nr. .... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rentenanwartschaften von monatlich 363,74 DM (gleich 185,97 EUR) bezogen auf den 30.04.1988, begründet. (Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften entspricht umgerechnet 10.053 Entgeltpunkten).
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die vergleichsweise festgestellte Vereinbarung der Parteien über die Abänderung des Versorgungsausgleichs auf dem Vorschlag des Klägers beruhe, welchem die anderen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich zugestimmt hätten. Die Regelung entspreche im Ergebnis und im Wert der nunmehr nach neuem Recht durchzuführenden Regelung, vermeide allerdings einen Großteil des Verwaltungsaufwands bei einem Hin- und Her- Ausgleich.
Mit Schreiben vom 05.05.2011, dem LBV zugegangen am 06.05.2011, teilte das Amtsgericht - Familiengericht - ... dem Beklagten mit, dass die Entscheidung vom 23.03.2011 seit 30.04.2011 rechtskräftig und wirksam sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2011 änderte das LBV den Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 BeamtVG (neu: § 13 LBeamtVGBW) vom 08.07.2009 insoweit ab, als der Kürzungsbetrag mit Wirkung vom 01.07.2011 293,50 EUR monatlich betrage. Zur Begründung führte es aus, dass die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG zwar grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, wirke. Dies wäre der 01.09.2010. Entscheide das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leiste der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so sei er aber für eine Übergangszeit gegenüber der (anderen) berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Die Übergangszeit dauere gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folge, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlange. Nachdem das LBV am 06.05.2011 von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt habe, sei es deshalb gegenüber der anderen berechtigten Person (seiner früheren Ehefrau) bis zum 30.06.2011 von der Leistungspflicht befreit. Seine Versorgungsbezüge seien deshalb erst ab dem 01.07.2011 um den geänderten Kürzungsbetrag zu mindern.
10 
Der Kläger erhob am 09.06.2011 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er nicht Berechtigter, sondern Verpflichteter sei und zudem seine ehemalige Ehefrau zur Zeit noch keine Rente beziehe. Aus diesem Grund müsse die Abänderung des Wertausgleichs auf den 01.09.2010 erfolgen.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts gerechtere Ergebnisse erreicht werden sollten, indem beim Wertausgleich statt der Saldierung der Anrechte und des Einmalausgleichs hin zur Rentenversicherung, künftig jedes Versorgungsrecht geteilt werde. Damit sei jede vom Versorgungsausgleich betroffene Person mit auszugleichenden Anrechten zugleich Verpflichteter als auch Berechtigter. Dies führe hier zur Anwendung des § 30 VersAusglG. Daran ändere auch der geschlossene Vergleich trotz der vorgenommenen Saldierung nichts.
12 
Am 29.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machte er geltend, dass in seinem Fall nicht § 30 VersAusglG sondern § 226 Abs. 4 FamFG anzuwenden sei. Für die Anwendung des § 30 VersAusglG sei ein Leistungsbezug des Berechtigten im betreffenden Zeitraum zwingende Voraussetzung. Hieran fehle es vorliegend, da sich die Berechtigte aus dem Versorgungsausgleich - seine frühere Ehefrau - noch nicht im Leistungsbezug befinde. § 30 VersAusglG komme nur dann zur Anwendung, wenn Doppelzahlungen zu befürchten seien. Dies sei hier nicht der Fall. Der Beklagte habe aus dem Versorgungsausgleich zu Gunsten der Berechtigten bisher keinerlei Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund erbracht und werde zukünftig Leistungen aus der Abänderungsentscheidung heraus auch nur in Höhe der herabgesetzten Höhe zu erbringen haben, nämlich dann, wenn seine geschiedene Ehefrau erstmalig Rente beziehe. Zudem sei die Anwendung des § 30 VersAusglG in den Fällen der Begründung von Anrechten der Beamtenversorgung im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG nunmehr ausgeschlossen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beklagten zu verpflichten, eine reduzierte Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung zum 01.09.2010 festzusetzen, wobei der Kürzungsbetrag im Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 31.03.2011 monatlich 287,96 EUR und für die Zeit ab 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich 293,50 EUR beträgt, sowie den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung bekräftigt er nochmals sein Vorbringen, dass im Verhältnis zwischen dem Kläger und ihm als Versorgungsträger, die Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG hinter die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG zurücktrete. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG sei diese, dem Schutz des Versorgungsträgers dienende Vorschrift, in Anlehnung an das bislang geltende Recht normiert worden. Eine hiervon abweichende Regelung sei gerade nicht beabsichtigt worden. Werde der Versorgungsausgleich erstmals durch Urteil begründet, bestehe überhaupt kein Schutzbedürfnis für den Versorgungsträger. Sofern jedoch, wie vorliegend, seitens des Beklagten als Versorgungsträger bereits der Versorgungsausgleich auf Grund des Urteils des Amtsgerichts ... vom 22.01.1990 durchgeführt werde, und lediglich die Höhe dieses Versorgungsausgleichsbetrages durch vergleichsweise Regelung abgeändert worden sei, bestehe sehr wohl ein Schutzbedürfnis des Versorgungsträgers für die bis zur Kenntnis der Änderung abgeführten Zahlungen. Die Anwendung des § 30 VersAusglG hänge nicht davon ab, dass sich die frühere Ehefrau des Klägers bereits im Leistungsbezug befinde. Der Versorgungsträger des Versorgungsausgleichspflichtigen habe gemäß § 16 Abs. 1 VersAuslgG grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Leistungsbezugs des Versorgungsausgleichsberechtigten für diesen ein Anrecht bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen und diesem hierfür nach § 14 Abs. 4 VersAusglG den Ausgleichswert als Kapitalbetrag zu zahlen. Dies, und ebenso der Abzug des gerichtlich festgestellten Versorgungsausgleichs beim Versorgungsausgleichspflichtigen selbst, habe daher grundsätzlich unabhängig voneinander und vom tatsächlichen Leistungsbezug des Versorgungsausgleichsberechtigten und somit der Inanspruchnahme aus dem zu begründenden Anrecht zu erfolgen. Hinsichtlich des zu Unrecht gekürzten Versorgungsausgleichsbetrags könne sich der Kläger allenfalls nach §§ 812 ff. BGB bei seiner ehemaligen Ehefrau schadlos halten.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des LBV (DMS-Akte und Versorgungsausgleichsakte) und des Amtsgerichts - Familiengericht - ... - ... - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge bereits mit Wirkung vom 01.09.2010 in dem im Tenor benannten Umfang reduziert gekürzt werden. Der Beklagte war deshalb zu verpflichten, die Kürzungsbeträge, wie vom Kläger beantragt, festzusetzen; der angefochtene Bescheid des LBV vom 30.05.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2011 waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (für den Zeitraum bis 31.12.2010) bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW (für den Zeitraum ab 01.01.2011) werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 übertragen oder begründet worden sind, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach diesen Vorschriften - kraft Gesetzes - auf Grund des rechtskräftigen - und damit wirksamen - Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 ab dem 01.08.2009, dem Beginn des Bezugs seines Ruhegehalts, zu kürzen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso, dass der Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt ab dem 01.08.2009 - zunächst - der Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 begründeten Anwartschaften der früheren Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW). Streitig ist aber, ab wann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf die nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs berufen kann.
22 
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die vom Amtsgericht - Familiengericht - ... mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2011 festgestellte vergleichsweise Vereinbarung des Klägers und seiner früheren Ehefrau über die Abänderung des im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 22.01.1990 angeordneten Versorgungsausgleichs ab dem 01.09.2010 wirksam wurde. Denn gemäß der hier zur Anwendung kommenden Regelung des § 226 Abs. 4 FamFG, die seit 01.09.2009 an die Stelle der bis dahin geltenden, inhaltlich identischen, Regelung des § 10a Abs. 7 Satz 1 VersorgAusglHärteG getreten ist, wirkt eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Da der Kläger den Antrag auf Abänderung beim Familiengericht am 31.08.2010 gestellt hatte, entfaltete die vergleichsweise Vereinbarung der ehemaligen Eheleute über die Abänderung, die durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 23.03.2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, bereits ab dem 1. September 2010 ihre Wirkung zu Gunsten des Klägers (vgl. auch Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 59 BeamtVG Rdnr. 311). Dabei ist unerheblich, dass die Abänderung durch einen Vergleich der Parteien erfolgt ist, da dieser einer Abänderung durch gerichtliche Entscheidung gleichsteht (vgl. § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO). Der Kläger hatte danach kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) bereits ab dem 01.09.2010 einen Anspruch auf Kürzung seiner Bezüge entsprechend der abgeänderten Regelung des Versorgungsausgleichs.
23 
Diesem Anspruch kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass er gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG von der Leistungspflicht bis zum Ablauf des 30.06.2011 befreit sei. Die Voraussetzungen des § 30 VersAusglG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die frühere Ehefrau des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum 09/10 bis 06/11 noch keine Rente bezog, woran sich im Übrigen bislang nichts geändert hat.
24 
§ 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er - der Versorgungsträger - für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit ist. Die Übergangszeit dauert gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person bleiben unberührt (§ 30 Abs. 3 VersAusglG).
25 
Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Beklagte im vorliegenden Fall von seiner Leistungspflicht nicht für eine Übergangszeit, die sich hier - rein rechnerisch - in der Tat bis zum Ablauf des 30.06.2011 erstreckt hätte, befreit war. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gewährt eine Befreiung nur dann, wenn der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht „an die bisher berechtigte Person“ leistet. Die frühere Ehefrau des Klägers als „bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAuslgG hatte aber im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten, da sie - unstreitig - noch nicht im Rentenbezug steht. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die frühere Ehefrau eine Rente beziehen wird, bei deren Berechnung die - zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers - begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden, werden Leistungen an „die bisher berechtigte Person“ im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Regelung des § 30 Abs. 1 VersAusglG nicht bereits dann anwendbar, wenn zu Lasten der „nunmehr auch berechtigten Person“ bloße Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der „bisher berechtigten Person“ begründet worden waren. Sowohl im Falle einer externen Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG, bei der ein bestehendes Anrecht zu Lasten des Trägers der Versorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen ist, wie auch in den sonstigen Fällen einer externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, in denen der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der bisher berechtigten Person zu zahlen hat, erfolgt zwar eine „Leistung“ des Versorgungsträgers des bisher Ausgleichspflichtigen, dem „nunmehr auch Berechtigten“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersAusglG, jedoch erfolgt diese an den Versorgungsträger der „bisher berechtigten Person“ und nicht an die Person selbst. Gerade dies ist aber Voraussetzung der Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG. Ob deshalb, wie vom Beklagten angenommen, die externe Teilung hier nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu erfolgen hätte und er tatsächlich bereits einen Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der früheren Ehefrau des Klägers gezahlt hat, kann damit offen bleiben, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.
26 
Eine andere Auslegung der Vorschrift ist auch nicht nach ihrer Entstehungsgeschichte oder ihrem Sinn und Zweck geboten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 30 VersAusglG ist diese Regelung eine allein dem Schutz der Versorgungsträger dienende Vorschrift, wobei der Schutz in Anlehnung an das bislang geltende Recht geregelt werden sollte (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 16/10144, S. 70 zu § 30). Die bis dahin geltenden Regelungen der § 1587p BGB, § 3a Abs. 7 und § 10a Abs. 7 VersorgAusglHärteG sollten in einer Norm zusammengefasst werden. Die Befreiung von der Leistungspflicht für eine Übergangszeit sollte dabei - nach wie vor - dazu dienen, Doppelleistungen des Versorgungsträgers zu vermeiden, die dadurch entstehen könnten, dass rechtskräftige Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bei den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden müssen. Dem entsprechend war bereits in der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs. 7 Satz 2 VersorgAusglHärteG ausgeführt, dass es für den Fall, dass für beide Parteien die Wirkungen des Versorgungsausgleichs in Form des Leistungsbezugs und der Kürzung bereits eingetreten seien oder jedenfalls rückwirkend für sich überschneidende Zeiträume eintreten würden, einer Vorschrift zum Schutz des Versorgungsträgers vor Doppelleistungen bedürfe. Soweit ein Ehegatte zu Gunsten des anderen zu viel an Versorgung eingebüßt habe, könne er von diesem den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern (vgl. Deutscher Bundestag, Drs. 10/5447, S. 20/21, zu Absatz 7 -). Hieran hat sich nichts geändert. Auch § 30 Abs. 3 VersAusglG stellt für die heutige Rechtsklage klar, dass es für die Rechtsbeziehungen zwischen den ehemaligen Ehepartnern bei den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen des §§ 812 ff. BGB bleibt.
27 
Gemessen hieran ist der Versorgungsträger des bisher Ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch Berechtigten - nach Sinn und Zweck der Vorschrift aber nur dann schutzbedürftig, wenn eine doppelte Inanspruchnahme droht, weil bei Wirksamwerden der Entscheidung sowohl bei der (bisher) ausgleichspflichtigen wie auch bei der (bisher) ausgleichsberechtigten Person die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen und der Versorgungsträger an die bisher (allein) berechtigte Person bereits Leistungen erbringt (vgl. Erman, BGB Kommentar, 13. Aufl. 2011, § 30 VersAusglG, Rdnr. 3). Im Falle einer doppelten Inanspruchnahme würde für den Versorgungsträger andernfalls die Gefahr drohen, dass er die (bisher) ausgleichsberechtigte Person, an die bereits geleistet wurde, möglicherweise nicht mehr auf eine Rückzahlung in Anspruch nehmen könnte. Vor dieser Gefahr soll § 30 VersAusglG den Versorgungsträger schützen, indem er ihn für eine Übergangsfrist von der Leistungspflicht befreit und die ehemaligen Ehepartner für die Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche auf die bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB verweist. Das Risiko, dass der bisher ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner entreichert ist und damit eine Rückzahlung nicht mehr durchzusetzen wäre, soll nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht der Versorgungsträger tragen, sondern der bisher Ausgleichspflichtige, der „nunmehr auch Berechtigte“ im Sinne des § 30 Abs. 1 VersausglG. Dieses Risiko besteht für den Versorgungsträger aber nicht, wenn an die bisher ausgleichsberechtigte Person selbst noch gar keine Zahlungen geleistet wurden. „Bereichert“ ist in diesem Fall allenfalls der Versorgungsträger der bisher ausgleichsberechtigten Person. Diesem gegenüber bedarf es des Schutzes des Versorgungsträgers der bisher ausgleichspflichtigen - und nunmehr auch berechtigten - Person aber nicht, da insoweit ein vergleichbares Risiko nicht besteht.
28 
Dem Kläger kann deshalb auch nicht entgegengehalten werden, er könne seine Ansprüche gegen seine frühere Ehefrau im Wege eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs geltend machen. Da die frühere Ehefrau des Klägers bislang keine Rente bezieht und damit keine Leistungen erhalten hat, ist sie nicht „bereichert“ im Sinne des §§ 812 ff. BGB, so dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch hat. Der Kläger kann aber auch nicht an den Versorgungsträger der Ehefrau verwiesen werden, da ihm bereicherungsrechtliche Ansprüche im Verhältnis zu diesem nicht zustehen. Es ist deshalb der Beklagte, der gehalten ist, die Abänderung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Versorgungsträger der Ehefrau durchzusetzen.
29 
Stand dem Kläger demnach die reduzierte Kürzung seiner Bezüge bereits ab dem 01.09.2010 zu, so war Beklagte zu verpflichten, die Kürzung der Versorgungsbezüge in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Höhe, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2010 bis Juni 2011, festzusetzen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Januar 2012 Altersrente in Höhe von insgesamt 13.983,81 Euro abzüglich der vom Beklagten für diese Zeit zu Lasten des Kontos des Herrn L.    -I.     N.      (Mitglieds-Nr.: 0000000) an die Deutsche Rentenversicherung Bund erstatteten Beträge für die Klägerin zugunsten ihres dortigen Kontos Nr. 51 260543 H 504 in Höhe von 7.519,16 Euro, mithin in Höhe von 6.464,65 Euro zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 54 % und der Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend.

(2) Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

(3) Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt.