Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 14.25

bei uns veröffentlicht am17.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Lkw-Garage mit eingeschränkter Werkstattnutzung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1037 der Gemarkung K*. Die Kläger sind Eigentümer des nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 1038/1.

Alle Grundstücke gehören zum mit qualifiziertem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet „R*“, der für das o.g. Grundstück ein beschränktes Dorfgebiet festsetzt. Nach dem Bebauungsplan in der Fassung der 1. Änderung, bekannt gemacht am 2. Mai 1986, sind die Errichtung von Silos (Gärfutter und Gülle), Großtierstallungen, Schweinemast und Schweinezucht unzulässig.

Mit Bescheid vom 15. März 2012 genehmigte das Landratsamt Main-Spessart das Vorhaben des Beigeladenen zu 1). Die Baugenehmigung enthält verschiedene Auflagen, eine Befreiung von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes wegen der Baugrenzen-Überschreitung sowie eine Befreiung wegen der abweichenden Höheneinstellung im Bereich des Wohnhauses.

Die Baugenehmigung wurde den Klägern am 17. März 2012 zugestellt.

2. Am 11. April 2012 ließen die Kläger gegen die Baugenehmigung Klage erheben.

Sie sind der Auffassung, das Vorhaben sei im festgesetzten eingeschränkten Dorfgebiet unzulässig. Es handele sich bei dem Vorhaben um einen störenden Gewerbebetrieb. Die Auflagen des Genehmigungsbescheids seien so umfassend, dass sie in der betrieblichen Praxis kaum eingehalten würden. Es möge zwar sein, dass der Beigeladene zu 1) sein Gewerbe auf dem Grundstück Fl.Nr. 1037 bereits im Jahr 1993 angemeldet habe. Auf der von dem Beigeladenen als Anlage beigefügten Gewerbeanmeldung sei als Art des Gewerbes jedoch „Handel“ angegeben, nicht aber „Handwerk“. Die Gewerbeanmeldung decke daher die Reparatur und Wartung von Gabelstaplern nicht.

Im Übrigen besitze das Gebiet insgesamt die Qualität eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO. Im Planbereich habe sich tatsächlich nur Wohnbebauung verwirklicht. Dies zeigten unter anderem die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung festgesetzten Lärmimmissionsrichtwerte. Auch seien die Baugrundstücke ausdrücklich durch die Gemeinde als Wohnbaugrundstücke beworben worden. Einigen Grundstückseigentümern und Bauherren im Plangebiet seien Fördermittel der Wohnbauförderung erteilt worden. Auch der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) habe im Rahmen der Behandlung des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben ausdrücklich herausgestellt, dass die Umgebung „überwiegend als Wohngebiet“ genutzt werde. Die beiden letzten noch unbebauten Grundstücke im Plangebiet seien zwischenzeitlich verkauft. Die Erwerber planten die Errichtung von Wohngebäuden, so dass dann das Plangebiet insgesamt als Wohngebiet bebaut und vollzogen sei.

Im faktischen Wohngebiet sei das Vorhaben ebenfalls unzulässig.

Zudem bestünde ein Rechtsanspruch auf Erhaltung der Gebietsart. Dieser Anspruch sei verletzt, wenn ein Gewerbebetrieb im Baugebiet und Bauquartier genehmigt werde, der seiner Art nach „störend“ sei.

Daneben sei das angegriffene Bauvorhaben auch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift seien die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprächen. Vorliegend habe der Plangeber bereits eine Beschränkung der Gebietsart (MD) festgesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dem Gebiet eine reduzierte Nutzungsbandbreite förmlich zuweisen habe wollen. Dies werde durch die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen unterstützt. Der Plangeber habe damit ersichtlich ein Wohngebiet schaffen wollen und habe wohl in der Festsetzung als beschränktes Wohngebiet eine Möglichkeit gesehen, die Nachbarschaft zum dörflich geprägten Altort mit noch immer vorhandener Landwirtschaft hinsichtlich der von dort denkbaren Lärm- und vor allem Geruchsimmissionen „unempfindlich“ zu machen.

Die erteilten Befreiungen seien ebenfalls unzulässig und der Genehmigungsbescheid damit rechtswidrig.

Die Kläger ließen beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes Main-Spessart vom 15. März 2012 aufzuheben.

3. Das Landratsamt Main-Spessart beantragte als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Antragsbegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bebauungsplan setze ein eingeschränktes Dorfgebiet fest. Werkstätten in Form von Kleinbetrieben seien dort zulässig. Es handele sich vorliegend um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb. Wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung sei der Umstand, dass es sich um einen Ein-Mann-Betrieb handele, der entsprechend der Baubeschreibung in seinem Umfang beschränkt sei. Durch die erteilten Auflagen sei auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen.

Die im Bescheid verfügten einzuhaltenden TA-Lärm-Werte, welche einem allgemeinen Wohngebiet entsprächen, seien aufgrund anderer Erwägungen festgesetzt worden. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung sei klar geworden, dass hinsichtlich des Immissionsschutzes der Lage des Bauherren-Grundstücks Rechnung getragen werden müsse. Einerseits sei die Nähe zum klägerischen Grundstück zu berücksichtigen gewesen. Zudem sei das Grundstück Fl.Nr. 1038/3 noch unbebaut, so dass bei einer künftigen gewerblichen Nutzung die Kläger von zwei Seiten betroffen wären.

Der Bebauungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Aus dem gefertigten Bestandsplan gehe hervor, dass im Plangebiet noch elf unbebaute Grundstücke sowie mehrere landwirtschaftliche Gebäude von ehemaligen Betrieben vorhanden seien.

Die Baugrenze sei nicht nachbarschützend.

Bei der ausgesprochenen Befreiung im Genehmigungsbescheid wegen der abweichenden Höheneinstellung im Bereich des Wohnhauses handele es sich ausweislich der Behördenakte um einen offensichtlichen Formulierungsfehler. Die richtige Formulierung laute vielmehr: abweichende Höheneinstellung im Bereich der Garage. Die Befreiung tangiere jedoch keine nachbarlichen Belange.

4. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 ließ der Beigeladene zu 1) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Abweisungsantrag wurde damit begründet, das genehmigte Vorhaben sei im Baugebiet „R.“ zulässig. Der Gewerbebetrieb sei als nicht wesentlich störend einzustufen. Es handele sich bei dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) um einen Ein-Mann-Betrieb, in dessen Rahmen lediglich 10% der gesamten gewerblichen Tätigkeit auf dem Grundstück Fl.Nr. 1037 wahrnehmbar nach außen stattfänden. Zudem sei der Immissionsschutz eingehalten. Im Bescheid seien sogar die Immissionsschutzrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes festgesetzt worden, so dass den Klägern ein höherer Schutz zugebilligt werde, als das gesetzlich vorgesehen sei. Hinzu komme, dass der Beigeladene zu 1) die Rückwand der Überdachung zu 1 und 2 zum klägerischen Grundstück mit einer Lärmschutzwand versehen werde.

Die Festsetzungen im Bebauungsplan seien nicht durch die tatsächliche Entwicklung im Plangebiet funktionslos geworden. Auf verschiedenen Grundstücken befänden sich landwirtschaftliche Gebäude, die auch landwirtschaftlich genutzt würden. Des Weiteren befinde sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 1038/7 ein Gewerbebetrieb (Montage- und Küchenvertrieb (...). Auch gebe es in dem maßgeblichen Gebiet noch unbebaute Grundstücke. Der Beigeladene zu 1) nutze das Grundstück Fl.Nr. 1037 seit seiner Gewerbeanmeldung im Jahr 1993 sowohl privat als auch gewerblich.

Zudem habe der 1. Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2) mitgeteilt, dass die Festsetzungen für ein Mischgebiet im Bebauungsplan bewusst bestimmt worden seien und eine gezielte Werbung für den Verkauf von Bauplätzen seit jeher nicht durchgeführt worden sei.

Eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich, da der Beigeladene zu 1) sogar die Lärmgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet einhalte. Von dem genehmigten Vorhaben gehe auch keine nachteilige oder erdrückende Wirkung für die Kläger aus.

Auch eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs sei nicht gegeben, da es sich bei dem genehmigten Vorhaben nicht um eine (dorf-)gebietsfremde Nutzung handele. Eine schleichende Umwandlung sei nicht zu befürchten.

Die Befreiung von der Festsetzung zur Festlegung der Baugrenze berühre keine nachbarlichen Belange der Kläger. Auf die Festsetzungen zur Wandhöhe könnten sich die Kläger nicht berufen.

5. Die Beigeladene zu 2) stellte keinen Antrag.

6. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2014 wiederholten der Klägerbevollmächtigte und die Beklagtenvertreterin sowie die Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1) die bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Die Beigeladene zu 2) stellte keinen Antrag.

Bezüglich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

7. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 5 K 12.313 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO darf eine Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Ein Nachbar des Bauherrn hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt.

Eine derartige Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

2. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verstößt der Baubescheid des Landratsamtes Main-Spessart nicht gegen nachbarschützende Rechte der Kläger. Das streitgegenständliche Bauvorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung - unter allen denkbaren Gesichtspunkten - in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung.

a) Das Vorhaben des Beigeladenen soll im Geltungsgericht des Bebauungsplans „R.“ der Gemeinde K. verwirklicht werden. Der aktuell gültige Bebauungsplan (1. Änderung) ist am 2. Mai 1986 in Kraft getreten. Er sieht für das Baugrundstück ein beschränktes Dorfgebiet vor. Eine nach dem Bebauungsplan unzulässige Errichtung von Silos (Gärfutter), Großtierstallungen, Schweinemast oder Schweinezucht ist mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht beabsichtigt.

Anwendung findet vorliegend die BauNVO in der Fassung aus dem Jahr 1977. Demnach sind in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO 1977 Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienen, zulässig. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977 sind außerdem sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.

aa) Handwerksbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO 1977 sind daher privilegierte Gewerbebetriebe, welche unabhängig von ihrem Störpotential zulässig sind. Die beiden Nummern schließen sich jedoch keinesfalls - wie in der mündlichen Verhandlung vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen - aus.

Vorliegend handelt es sich bei dem geplanten Vorhaben (Neubau einer Lkw-Garage mit eingeschränkter Werkstattnutzung für Gabelstaplerhandel) unstreitig nicht um einen Betrieb, der der Versorgung der Bewohner des Gebietes dient.

bb) Gleichwohl ist das Vorhaben zulässig, da es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977 handelt.

Im Übrigen würde aber auch die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO 1990 den Klägern nicht zum Erfolg gereichen. Während die in MD-Gebieten nach BauNVO 1977 zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe auf nicht störende Gewerbebetriebe beschränkt waren und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen aufgrund der BauNVO 1977 nach wie vor beschränkt sind, ist der Störgrad der sonstigen Gewerbebetriebe für Bebauungspläne nach der BauNVO 1990 auf nicht wesentlich störende erhöht worden (Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage, § 5 Rn. 4).

Der Begriff der „Störung“ ist in § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977 nicht in absoluter Bedeutung gemeint. Er steht vielmehr zum Gebietscharakter in Beziehung. Gewerbebetriebe, die den jeweiligen Dorfgebietscharakter nicht beeinträchtigen, sind „nicht störende Gewerbebetriebe“ i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977 (BVerwG, U.v. 4.7.1998 - IV C 101.77 - juris Rn. 18). Bei der Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht (wesentlich) störenden, insbesondere wohnverträglichen Gewerbebetrieben i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO 1977 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO 1990 zählt, ist in der Regel von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen. Dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten, da diese eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können (VGH Mannheim, U.v. 9.5.1997 - 8 S 3206/96 - juris). Abzustellen ist daher auf den konkreten Typ der Werkstätte, der wegen des unterschiedlichen Störgrades der Arbeiten, die durchgeführt werden, entweder den „sonstigen (nicht wesentlich störenden) Gewerbebetrieben“ oder den wesentlich störenden und damit im Dorfgebiet unzulässigen Vorhaben zuzurechnen sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris).

Gemessen hieran ist das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Art im Dorfgebiet zulässig.

Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form. Der Baugenehmigungsbescheid nimmt in Nr. 3 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen ausdrücklich Bezug auf „die Angaben in den Antragsunterlagen“ vom 9. Juni 2011 und beschränkt den Betriebsumfang auf die dortigen Angaben der Betriebsbeschreibung.

Diese Betriebsbeschreibung enthält den Vermerk „Einzelunternehmen, tätig Inhaber“. Damit handelt es sich beim Gewerbebetrieb des Beigeladenen um einen Kleinstbetrieb, der ein branchenunübliches Erscheinungsbild aufweist und einer typisierenden Betrachtungsweise nicht unterzogen werden kann. Die Beschränkung auf einen Ein-Mann-Betrieb begrenzt den Umfang der durchgeführten Arbeiten von vorneherein. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeuge, an denen Reparaturen durchgeführt werden können als auch hinsichtlich der Häufigkeit geräuschintensiver Arbeiten.

Auch fallen bei der Reparatur von Gabelstaplern im Gegensatz zu herkömmlichen Kfz-Werkstätten geräuschintensive Karosseriespenglerarbeiten nur in geringem Umfang an.

Dabei wirkt weiter zugunsten des Vorhabens, dass es sich nach der Betriebsbeschreibung bei den durchzuführenden Probeläufen von Staplern vor der Auslieferung bei ca. 70% um lärmschwächere Elektrostapler handelt.

Des Weiteren stellen die lärmträchtigen Tätigkeiten lediglich etwa 10% der gesamten betrieblichen Tätigkeit dar. Ca. 70% der betrieblichen Tätigkeiten finden bei Kunden außer Haus statt, ca. 20% der Tätigkeiten stellen Büroarbeiten dar.

Die relativ geringe zur Verfügung stehende Werkstattfläche von 62,812 m² beschränkt den Reparaturbetrieb dauerhaft.

Eine Erweiterung nach außen ist nicht möglich, da nach den in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowohl der Probebetrieb außerhalb der geschlossenen Werkstatt (Nr. 8) als auch die Durchführung von Reparatur-, Montage- und Wartungsarbeiten auf der Freifläche sowie im überdachten Bereich (Nr. 4) untersagt sind. Zwangsläufig wird durch die eingeschränkte personelle Kapazität auch die Zahl der an- und abfahrenden Kunden begrenzt.

Darüber hinaus sind nach den Auflagen des Immissionsschutzes in dem Baugenehmigungsbescheid die Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einzuhalten, wobei als Beurteilungspegel der Richtwert für ein Wohngebiet von tagsüber 55 dB(A) nicht überschritten werden darf (Nr. 1 und 2).

Außerdem wurden eine Vielzahl weiterer den Belangen der Nachbarn Rechnung tragender Auflagen in dem Bescheid bestimmt. So sind etwa die Betriebszeiten auf Werktage in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr begrenzt (Nr. 3), das Garagentor muss ein bewertetes Bauschalldämmmaß RW von mindestens 20 dB aufweisen (Rn. 5) und es ist zur Entlüftung eine Abgasanlage zu installieren, welche hinsichtlich der Schallentwicklung ebenfalls begrenzt wurde (Nr. 7, 9).

Zudem konnten die klägerseits behaupteten unzumutbaren Lärmimmissionen durch den Betrieb des Beigeladenen zu 1) von Seiten des Landratsamtes nicht ausgemacht werden. So erklärte der Baukontrolleur in der mündlichen Verhandlung, dass er im Rahmen seiner Kontrolltätigkeiten am streitgegenständlichen Grundstück keine Immissionen habe feststellen können. Er gab an, öfter bei dem Grundstück gewesen zu sein, zeitweilig zweimal pro Woche. Zuweilen sei er auch wieder weggefahren und später noch einmal hingefahren. Er habe das Haus so angefahren, dass er nicht ohne weiteres auszumachen gewesen sei. In der gesamten Zeit habe er den Beigeladenen zu 1) insgesamt nur dreimal überhaupt angetroffen. Intensive Arbeiten habe er zu keiner Zeit wahrnehmen können. Von der Beklagtenvertreterin wurde ergänzt, der Baukontrolleur habe auch am späten Nachmittag Kontrollen durchgeführt. Im Übrigen habe die Behörde die Polizei um Amtshilfe gebeten, um Kontrollen auch außerhalb der Dienstzeit durchführen zu lassen. Auch diese seien ergebnislos geblieben.

Nach alledem ist von einem nicht (wesentlich) störenden Gewerbebetrieb auszugehen, der in einem Dorfgebiet allgemein zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 10 CS 08.2606 - juris). Damit liegt auch kein Fall der sog. „maßgeschneiderten Baugenehmigungen“ vor, da dies nur solche Vorhaben betrifft, welche nach der typisierenden Betrachtungsweise ihrer Art nach als grundsätzlich nicht gebietsverträglich einzustufen wären (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.12.2009 - W 4 K 09.916 - juris Rn. 152).

b) Selbst wenn der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der sachgerechten Planung (§ 1 BauGB) nichtig wäre oder wie klägerseits vorgetragen funktionslos geworden sein sollte, würde sich das geplante Vorhaben dennoch als planungsrechtlich zulässig erweisen.

aa) Aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsbeschränkungen im Plangebiet „R*“ der Gemeinde K* könnte der Charakter des Dorfgebietes mit der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und dem dazugehörigen Wohnen, sowie dem sonstigen Wohnen, nicht beachtet worden sein (vgl. § 5 Abs. 1 BauNVO 1977).

Bei der Festsetzung von Dorfgebieten müssen jedoch auch die Grundsätze einer sachgerechten Planung i. S. d. § 1 BauGB gewahrt werden. Dabei ist es grundsätzlich problematisch, zur Schaffung von bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Verwirklichung von Wohnbauvorhaben in der Nachbarschaft zu einem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb anstelle der Festsetzung eines Wohngebietes ein Dorfgebiet festzusetzen, wenn damit zugleich nicht auch die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und ggf. auch Gewerbebetriebe geschaffen werden sollen. In diesem Fall liegt zumeist ein sogenannter „Etikettenschwindel“ vor, weil die Zweckbestimmung des Dorfgebietes nicht beachtet wird. Zugleich ist ein solcher „Etikettenschwindel“ keine sachgerechte bauleitplanerische Lösung der Immissionskonflikte zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und der Wohnnutzung. So ist beispielsweise die Festsetzung eines Dorfgebiets unzulässig (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.2001 - 15 N 99.600 - BayVBl 2002, 465), wenn sie allein dazu dient, die Schutzwürdigkeit einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Wohnbebauung gegenüber den Immissionen eines außerhalb des Plangebiets gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes herabzusetzen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 Rn. 20 m. w. N.).

Mit dem in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB normierten Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit wird der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Erheblichkeit einer planerischen Konzeption der Gemeinde eine strikt bindende Schranke gesetzt, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (zuletzt: BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137; Söfker, a. a. O. § 1 Rn. 32 ff. m. w. N.). Eine Bebauungsplanung, die nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andernfalls nicht erreichbare Nutzung zu ermöglichen, ist nach diesen Maßstäben nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris).

Eine mögliche Unwirksamkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung hätte vorliegend die Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge. Eine bloße Teilnichtigkeit wäre hier nicht anzunehmen, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beigeladene auch einen Bebauungsplan mit uneingeschränktem Inhalt beschlossen hätte; bei der Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung handelt es sich um eine zentrale Festlegung, die mit den übrigen Bestandteilen des Bebauungsplans eng verknüpft ist und hinsichtlich der planerischen Abwägung nicht isoliert betrachtet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris Rn. 42). Folglich müsste die planungsrechtliche Zulässigkeit bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB beurteilt werden.

Letztlich kann dahinstehen, ob die Nutzungsbeschränkung gegen o.g. Grundsätze verstößt. Ausweislich des vorhandenen Lichtbild-, Luftbild- und Lageplanmaterials ist nach Ansicht der im Übrigen ortskundigen Kammer in der näheren Umgebung von einer Gemengelage auszugehen und nicht von einem faktischen Baugebiet. Das geplante Vorhaben würde sich in diese nähere Umgebung einfügen (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Maßgeblich für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung wäre dabei der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit dieser seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369; B.v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - NVwZ-RR 1999, 105; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn.25 ff.; Söfker, a. a. O. § 34 Rn. 36). Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen. Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert und die gegenüberliegende Bebauung (BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26). Die nähere Umgebung würde im vorliegenden Fall neben den Grundstücken des Bebauungsplanes „R*“ somit jedenfalls auch die Grundstücke östlich des R*wegs (Fl.Nr. 665, 666, 667), die Grundstücke Fl.Nr. 258 bis Fl.Nr. 276 sowie die südlich der U*Straße gelegenen Grundstücke umfassen.

In dem maßgeblichen Gebiet, in das sowohl das verfahrensgegenständliche Grundstück als auch die Grundstücke der Kläger eingebettet sind und das zur Bestimmung der näheren Umgebung heranzuziehen ist, befänden sich weitgehend Wohngebäude, jedoch auch zwei Gewerbebetriebe (Fl.Nr. 1038/7 und 1037), landwirtschaftliche Nutzungen (z. B. Fl.Nr. 273, 275, 276, 281 bis 284, 291, 298, 667 und 668), eine Vielzahl an Kleingärten (z. B. Fl.Nr. 258 bis 271) sowie ein Pferdetrainingsplatz (Fl.Nr. 274) und zwei Pferdekoppeln (Fl.Nr. 665 und 1035). Daneben sind verschiedene Grundstücke unbebaut (z. B. Fl.Nr. 290, 296, 298/3 und 301/1). Ein weiterer Gewerbebetrieb wäre bei der vorliegenden Gemengelage von der Art der Nutzung her allgemein zulässig. Der Betrieb ist, wie oben aufgezeigt, aufgrund seiner konkreten (atypischen) Ausgestaltung als nicht störend einzustufen.

Damit ist es auch ausgeschlossen, dass die Kläger einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2011 - 4 B 32/11- BauR 2012, 1218 ff.) geltend machen können.

bb) Nichts anders gilt, wenn der (nicht nichtige) Bebauungsplan nachträglich funktionslos geworden wäre, da sich die Beurteilung des planungsrechtlichen Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung dann gleichfalls nach den oben genannten Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB richten würde.

Bauplanerische Festsetzungen treten dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Nur geringe Realisierungschancen schaden dagegen nicht (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.3.11 - W 5 K 10.737 - juris m. w. N.).

Die klägerseits vertretene Ansicht, der Bebauungsplan sei aufgrund der Entwicklung zu einem allgemeinen Wohngebiet funktionslos geworden, musste vorliegend nicht vertieft werden, da auch bei unterstellter Richtigkeit der Ansicht, diese der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Wie oben aufgezeigt, würde sich das Vorhaben jedenfalls in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 BauGB einfügen.

3. Die Kläger können sich zudem auch nicht mit Erfolg auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen.

a) § 15 Abs. 1 BauNVO setzt die Festsetzung eines Baugebietes voraus (Söfker, a. a. O. § 15 Rn. 8), so dass sich die Kläger bei einer möglichen Nichtigkeit oder Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes ohnehin nicht auf eine Rechtsverletzung berufen könnten.

b) Das Vorhaben ist aber auch bei Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO gebietsunverträglich. Nach dieser Vorschrift kann sich die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall dann ergeben, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht.

Die von den Klägern gerügte „Vermarktung der Bauflächen als Wohngebiet“ wird schon nicht von den in der Vorschrift genannten Unzulässigkeitskriterien erfasst.

Soweit die Kläger weiter anführen, der Plangeber habe eine Beschränkung der Gebietsart festgesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er dem Gebiet eine reduzierte Nutzungsbandbreite förmlich zuweisen wollte, verkennen die Kläger, dass die Beschränkung lediglich die landwirtschaftlichen Nutzungen, nicht hingegen die gewerblichen Nutzungen betrifft. Daher kann das Gericht keinen planerischen Willen erkennen, in dem Baugebiet Gewerbebetriebe wie den des Beigeladenen zu unterbinden.

Darüber hinaus ist keines der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Unzulässigkeitskriterien erfüllt. Insbesondere ist hinsichtlich des Merkmals „Lage“ festzustellen, dass das Vorhaben am Rande des Bebauungsplans mit Berührung zum Außenbereich realisiert werden soll. Der „Umfang“ des Ein-Mann-Betriebs ist wie oben dargelegt für eine Werkstatt atypisch und im Ergebnis gebietsverträglich.

4. Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme wurde klägerseits nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine offensichtlichen Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht vor. Auch wird durch die umfangreichen Auflagen im Genehmigungsbescheid sichergestellt, dass keine unzumutbaren Lärmemissionen von dem Betrieb des Beigeladenen ausgehen; dabei wurden die Immissionsrichtwerte für ein Wohngebiet zugrunde gelegt. Auch gilt es zu bedenken, dass in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet stets auch mit anderen Nutzungsarten als Wohnbebauung, wie etwa (nicht störenden) Gewerbebetrieben, zu rechnen ist.

5. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung drittschützender Rechte wegen der erteilten Befreiungen in der Baugenehmigung berufen.

a) Festsetzungen über die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen wie Baugrenzen i. S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, da sie rein städtebaulichen Anforderungen dienende Regelungen sind und den nachbarlichen Interessen durch die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 BayBO ausreichend Rechnung getragen wird. Sie sind nur ausnahmsweise nachbarschützend, wenn im Bebauungsplan ein besonderer Anhalt zugunsten einer nachbarschützenden Festsetzung gegeben wäre (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 368).

Im Bebauungsplan „R*“ sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der festgesetzten Baugrenze vorliegend drittschützende Wirkung zukommen soll.

b) Festsetzungen über die Gebäudehöhe gem. § 18 BauNVO sind ebenfalls grundsätzlich nicht nachbarschützend (Dirnberger, a. a. O., Rn. 362 m. w. N.). Diese Vorschrift ist als ein ausschließlich öffentlichen Interessen dienendes städtebauliches Ordnungsmittel anzusehen, die den einzelnen zwar tatsächlich begünstigen kann, ihm aber keine besondere Rechtsstellung einräumt; seine Rechte werden durch die auf die Gebäudehöhe abstellenden Abstandsvorschriften (Art. 6 BayBO) gewahrt (Dirnberger, a. a. O., Rn. 363).

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich der Beigeladene zu 1), nicht jedoch die Beigeladene zu 2), durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs.3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, nur dessen außergerichtliche Aufwendungen den Klägern aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Kläger haften als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO).

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 14.25 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Juli 2014 - 5 K 14.25 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 1 NE 13.2508

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Dez. 2011 - 4 B 32/11

bei uns veröffentlicht am 22.12.2011

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A. mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine, begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin beschlossenen und am 27. November 2013 beschlossenen Bebauungsplans „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“, mit dem für den unmittelbar östlich angrenzenden Teil des Plangebiets ein zweigeteiltes Dorfgebiet (MD 1 und MD 2) festgesetzt wurde. Während im MD 2 ausschließlich Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden zulässig sind, jedoch keine Tierhaltung, sollen in dem sich weiter östlich bis zur G. Straße erstreckenden MD 1 Wohngebäude und Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe zulässig sein, jedoch keine Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe. In dem sich an das MD 1 nördlich anschließenden Bereich entlang der G. Straße bis zur nördlich bestehenden Bebauung sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet mit 14 Baufenstern vor. Das Normenkontrollverfahren des Antragstellers gegen den Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ ist beim Senat anhängig (Az. 1 N 13.2507).

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des am 28. Februar 2013 bekannt gemachten Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, gegen den die Eltern des Antragstellers beim Senat ebenfalls Normenkontrollklage (Az. 1 N 13.1138) erhoben haben. Mit diesem Bebauungsplan wird der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet 1 (SO 1) festgesetzt, in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen bestimmter Geruchsemissionsmengen möglich ist; der unmittelbar östlich angrenzende, im Eigentum des Beigeladenen stehende Betrieb (Pensionspferdehaltung mit etwa 40 Pferden) wurde als Sondergebiet 2 (SO 2) festgesetzt und ähnlichen Beschränkungen im Hinblick auf tierische Geruchsimmissionen unterworfen. Das SO 2 wird durch den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ herausgenommen und stattdessen als MD 2 (wie dargestellt) festgesetzt.

Der Antragsteller verweist zur Begründung insbesondere auf seine mit Schreiben vom 7. Juni und 9. September 2013 im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, die insbesondere darauf abzielen, dass die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets lediglich als Vorwand („Etikettenschwindel“) diene, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen, weil die Festsetzung eines eigentlich gewollten allgemeinen Wohngebiets im Süden des Plangebiets wegen der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftliche Gerüche scheitern würde; außerdem müsse, um überhaupt eine Wohnnutzung im MD 1 planerisch zu ermöglichen, die Tierhaltung im MD 2 komplett aufgegeben werden. Diese Planung nehme nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Antragstellers. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Schaffung eines Dorfgebiets mit zwei unterschiedlichen Teilbereichen das planerische Ziel gewesen sei und im Ergebnis alle nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen möglich seien. Die nach § 1 Abs. 4 BauNVO zulässige Gliederung des Dorfgebiets in zwei Teilbereiche wahre die Gebietstypik des Dorfgebiets. Nach dem Ausschluss landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 sei nach wie vor landwirtschaftlicher Ackerbau und sonstige Feld- und Wiesenbewirtschaftung möglich.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat dargelegt, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan, insbesondere durch die Festsetzung eines unmittelbar östlich an seine Hofstelle angrenzenden Dorfgebiets mit zwei Teilbereichen, möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt wird. Durch die Festsetzung eines Dorfgebiets erhöht sich die (abstrakte) Schutzwürdigkeit des benachbarten Gebiets gegenüber den von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen, ohne dass in diesem Zusammenhang die Frage eine Rolle spielt, in welchem Umfang tierische Gerüche auf der Basis der Festsetzungen für das SO 1 emittiert werden dürfen. Allein der Umstand, dass der benachbarte Pferdepensionsbetrieb infolge der angegriffenen Planung nicht mehr im ursprünglich festgesetzten SO 2 mit entsprechenden Emissionsbeschränkungen liegt, sondern in einem Dorfgebiet, in dem landwirtschaftliche Tierhaltung ausgeschlossen sein soll, ist geeignet, das Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung seiner Tierhaltung in abwägungserheblicher Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sieht er sich einer näher heranrückenden Wohnbebauung im MD 1 und damit möglicherweise erhöhten Schutzansprüchen ausgesetzt; die Wohnbebauung, die bisher auf den Bereich östlich der G. Straße beschränkt war, „springt“ auf die westliche Straßenseite in den dort bisher bestehenden Außenbereich. Zu den hierbei abwägungsbeachtlichen Belangen gehört sein Interesse als Inhaber eines rechtmäßig emittierenden landwirtschaftlichen Betriebs an der Vermeidung von Betriebsbeschränkungen, die zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung erforderlich werden können (st.Rspr. z. B. BVerwG, B.v. 14.2.1991 - 4 NB 25.89 - NVwZ 1991, 980; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.

Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung (1 N 13.2507) ergeht, kommt es in erster Linie darauf an, ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris; NdsOVG, B.v. 1.2.2006 - 9 MN 40/05 - juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürch-ten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2005, § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse, nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt, ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 393).

2.1 Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der streitgegenständliche Bebauungsplan, soweit er in seinem südlichen Bereich ein in zwei Teilgebiete gegliedertes Dorfgebiet festsetzt, gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit, an dem sich jegliche planerische Festsetzung messen lassen muss. Mit diesem Gebot wird der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Erheblichkeit einer planerischen Konzeption der Gemeinde eine strikt bindende Schranke gesetzt, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (zuletzt: BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2010, § 1 Rn. 33 ff. m. w. N.). Eine Bebauungsplanung, die nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andernfalls nicht erreichbare Nutzung zu ermöglichen, ist nach diesen Maßstäben nicht erforderlich.

So dürfte der Fall hier liegen. Die Ausweisung eines zweigeteilten Dorfgebiets unter Ausschluss landwirtschaftlicher Hofstellen im MD 1 einerseits und „sonstiger Wohngebäude“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie von landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 andererseits ist offenbar nur deswegen erfolgt, um trotz der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftlichen Geruchsemissionen eine Wohnbe-bauung zu erreichen, deren Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu der des nördlich ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets allerdings herabgesetzt werden muss. Schon der planerische Ausschluss jeglicher landwirtschaftlicher Tierhaltung im eigentlich für die Landwirtschaft vorgesehenen Teilgebiet MD 2 zeigt, dass die Antragsgegnerin der für das Baugebiet kennzeichnenden Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine ausreichende Beachtung geschenkt hat und nur das Interesse der Wohnbevölkerung an einem möglichst geruchsfreien Wohnen im Auge hatte. Sie hat den derzeit existierenden Pensionspferdebetrieb nicht einmal in seinem aktuellen Bestand festgeschrieben, sondern will darüber hinaus die Aufgabe dieses Betriebes erzwingen und jegliche künftige Tierhaltung ausschließen, wobei der Umstand, dass der Beigeladene als Betriebsinhaber einverstanden ist, unter städtebaulichen Gesichtspunkten keine entscheidende Rolle spielen kann. Mit ihrem planerischen Vorgehen hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie in Wirklichkeit die für ein Dorfgebiet kennzeichnende besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Landwirtschaft nicht im Blick hat, sondern im Gegenteil zulasten der Landwirtschaft ein Wohngebiet an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken lässt. Das entscheidende Gewicht der Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin kommt den im MD 1 gelegenen neun Wohn- und Gewerbeflächen zu, denn dort sollen neue Bauflächen geschaffen werden, während die bereits bebauten, im MD 2 liegenden Flächen des Beigeladenen nur deshalb in das Plangebiet einbezogen werden, weil die Antragsgegnerin mit Hilfe der Festsetzung eines Dorfgebiets den Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung (MD 1) und den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben des Antragstellers und der Beigeladenen lösen zu können glaubte (ähnlich: VGH BW, B.v. 19.12.1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17).

Die Überlegungen zum Maß der zumutbaren Geruchsbelästigungen werden vor dem Hintergrund der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008, ergänzt am 10. September 2008, verständlich. Aus der dortigen Ziffer 3.1 (Tabelle 1: Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete) ergibt sich, dass die Geruchsimmissionshäufigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet den Wert von 0,10 der Jahresgeruchsstunden grundsätzlich nicht überschreiten soll, während der entsprechende Wert im Dorfgebiet um 50% höher ist und 0,15 beträgt. Der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Wert (0,10) kann jedoch - auch nach Aufgabe des Pensionspferdebetriebs des Beigeladenen - zumindest im östlichen Bereich des nunmehr als MD 1 ausgewiesenen Plangebiets nicht eingehalten werden. Der Antragsgegnerin war klar, dass aus diesem Grund hier die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets - wie weiter nördlich und in größerer Entfernung zu den beiden bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben - ausscheidet. In dem Bestreben, in erster Linie Wohnbebauung zuzulassen, hat sich die Antragsgegnerin in eine (zweigeteilte) Dorfgebietsausweisung „geflüchtet“, um die Schutzwürdigkeit der geplanten Wohnbebauung gegenüber der immissionsträchtigen Landwirtschaft im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft herabzustufen (vgl. Fälle städtebaulich nicht erforderlicher Mischgebietsausweisungen als „Etikettenschwindel“: VGH BW, U.v. 15.5.2013 - 8 S 313/11 - ZfBR 2013, 692 f.; OVG RhPf, U.v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris Rn.27; BayVGH, U.v.3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 17; Erforderlichkeit eines Dorfgebiets bejaht: BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 26 N 05.3254 - juris Rn. 19f.).

Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen erscheint das festgesetzte Dorf-gebiet auch bei natürlicher Betrachtung nicht diesen Charakter zu besitzen. So führt die im MD 1 zulässige Wohnbebauung mit sechs Baufenstern (GR 140/GR 160) lediglich die nördlich liegende WA-Bebauung zeilenförmig fort, ohne dass für die mit Planzeichen Nr. 15.14. PlanzV („Perlenschnur“) vorgenommene Abgrenzung der beiden Baugebietstypen aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erkennbar wird, warum erst und gerade an dieser Linie die in einiger Entfernung in südöstliche Richtung abgesetzten landwirtschaftlichen Gebäude (MD 2) des Beigeladenen ihre prägende Wirkung auf das MD 1 verlieren sollten. Des Weiteren ist aus den Planaufstellungsakten nicht erkennbar, weshalb nicht auch der sich unmittelbar östlich anschließende landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers wegen seiner prägenden Wirkung in das neu geschaffene Dorfgebiet mit einbezogen wurde. Die Schaffung des „maßgeschneiderten“ Dorfgebiets bestätigt den Verdacht, es gehe der Antragsgegnerin nicht um ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft, sondern ausschließlich um die Einhaltung der nach der GIRL erforderlichen Richtwerte, um in möglichst großem Umfang Wohnbebauung zu ermöglichen.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller zwar die von der Antragsgegnerin vorgenommene horizontale Gliederung des Baugebiets in zwei Teilbereiche MD 1 und MD 2. Eine derartige Gliederung ermöglicht § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, der grundsätzlich zu einer von der Art der zulässigen Nutzung abhängigen Unterteilung eines Dorfgebiets ermächtigt. Zulässig ist darüber hinaus auch der Ausschluss bestimmter Arten von Betrieben und Anlagen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), wie er hier im Bereich des MD 2 bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltung erfolgt ist. Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel, ob angesichts der festgesetzten Untergliederung die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets gewahrt bleibt (BVerwG, B.v. 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - NVwZ-RR 1990, 171).

Die „Zweckbestimmung“ eines Dorfgebiets besteht in der Unterbringung von Wirtschaftstellen landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung den Bewohnern des Gebiets dienender Handwerksbetriebe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO); zugleich verlangt § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets wird damit von einem Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnnutzung sowie den weiteren gewerblichen Einrichtungen geprägt und weist daher den typischen Charakter eines gemischten Baugebiets auf (BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 -NVwZ-RR 1996, 428). Die Vorrangklausel, die auf das Gebot der Rücksichtnahme abzielt, will den landwirtschaftlichen Betrieben gerade im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Emissionen ein erhöhtes Maß an Standortsicherheit gegenüber heranrückender Wohnbebauung gewähren, deren Schutzwürdigkeit gegenüber aus der Landwirtschaft herrührenden Immissionen damit eingeschränkt wird (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 4). Allerdings fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung eines Dorfgebiets, sofern das fragliche Gebiet nicht mehr von intakten Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt wird und auch nicht mehr in absehbarer Zeit geprägt werden kann.

Im vorliegenden Fall erscheint das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung äußerst zweifelhaft. Dabei ist zu bedenken, dass an der einzigen im Dorfgebiet (MD 2) existierenden und nach den Festsetzungen dort allein zulässigen landwirtschaftlichen Hofstelle bislang ausschließlich Tierhaltung betrieben wird, die nach dem Bebauungsplan nicht mehr zulässig sein soll. Da die vorhandenen Baulichkeiten, die erst vor etwa zehn Jahren neu errichtet wurden, speziell auf eine Pensionspferdehaltung ausgerichtet sind, wäre die bisher von der Antragsgegnerin nicht auf-geworfene Frage zu klären gewesen, ob in Zukunft nach dem notwendigen Umbau der vorhandenen Gebäude eine lebensfähige Landwirtschaft ohne Tierhaltung - etwa in Form von Ackerbau - wirtschaftlich betrieben werden kann. Hierzu ist auch zu ermitteln, wie groß die für landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehenden und zum Betrieb des Beigeladenen gehörenden Flächen sind und ob sie überhaupt als Grundlage für eine neue zukunftsfähige Landwirtschaft ausreichen, die für eine Prägung des Dorfgebiets im oben dargestellten Sinn geeignet ist. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich im MD 2 ein neuer Betrieb ansiedeln könnte, dürfte noch nicht ausreichen, um die für den Gebietstypus erforderliche prägende Wirkung zu entfalten. Im Übrigen lässt der - insoweit im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB - einfache Bebauungsplan offen, ob und ggf. welche Flächen im MD 2 überbaut werden dürfen, denn er beschränkt sich darauf, die Bestandsbebauung nachrichtlich mitzuteilen (vgl. 2.2.3).

2.2 Die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets ist voraussichtlich auch des-wegen und unabhängig von ihrer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit unwirksam, weil sie gegen das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) in verschiedener Hinsicht verstoßen dürfte.

2.2.1 Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass ein von unzumutbaren Gerüchen unbeeinträchtigtes Wohnen im MD 2 nur möglich ist, wenn der derzeit im MD 1 bestehende Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen aufgegeben wird und keinerlei Tierhaltung mehr stattfindet. Diese durch den planerischen Willen der Antragsgegnerin bestätigte Abhängigkeit dürfte allerdings mit dem angefochtenen Bebauungsplan und der vom Beigeladenen mit notariellem Vertrag vom 9. September 2013 eingeräumten Grundddienstbarkeit nur unzulänglich umgesetzt worden sein. Obwohl das Landratsamt in seinem Schreiben vom 18. Mai 2013 darauf hingewiesen hat, es werde eine „vertraglich abgesicherte Aufgabe des Pferdehaltungsbetriebs“ für notwendig erachtet und der Baubeginn dürfe erst nach der Einstellung des Betriebs erfolgen, liegt ausweislich der Planaufstellungsakten kein entsprechender Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der Gemeinde vor. Die Antragsgegnerin dürfte auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen heraus die Einstellung des Pferdehaltungsbetriebs vom Beigeladenen verlangen können; allein die textliche Festsetzung (2.2), wonach „eine landwirtschaftliche Nutzung durch Tierhaltung“ im MD 2 nicht zulässig ist, führt nicht dazu, dass der Beigeladene von der bestandskräftigen Baugenehmigung, die den Umfang der von ihm betriebenen Pensionspferdehaltung und die ihr dienenden Baulichkeiten festlegt, ab dem Zeitpunkt der Realisierung der bauplanerischen Festsetzungen keinen Gebrauch mehr machen dürfte. Erforderlich wäre wohl der vertraglich auf einen bestimmten Zeitpunkt fixierte Verzicht des Beigeladenen auf die Rechte aus der maßgeblichen Baugenehmigung gewesen. Die in brieflicher Form am 7. März 2013 vom Beigeladenen abgegebene Erklärung gegenüber der Gemeinde, er werde die Pferdehaltung „dauerhaft aufgeben“ und sei auch bereit „den Verzicht auf Tierhaltung grundbuchmäßig abzusichern“, dürfte hierfür nicht ausreichen. Auch die inzwischen erfolgte Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten der Antrags-gegnerin, mit der sich der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, „eine immissionsschutzfachlich relevante Tierhaltung auf den dienenden Grundstücken zu unterlassen“, dürfte - ungeachtet der Frage ihrer ausreichenden Bestimmtheit - eine bestandskräftige öffentlich-rechtliche Genehmigung unberührt lassen. Im Übrigen bliebe nach der Grunddienstbarkeit zumindest noch eine nach § 906 Abs. 1 BGB die Nachbarschaft nur unwesentlich beeinträchtigende Tierhaltung möglich, während nach dem Bebauungsplan jegliche landwirtschaftliche, nicht hingegen gewerbliche oder hobbymäßige Tierhaltung ausgeschlossen sein soll. Der angegriffene Bebauungsplan sieht nach derzeitigem Erkenntnisstand die Aufgabe einer rechtmäßigen aktuellen Tierhaltung nicht zwingend vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Lösung der Frage, wie von der geplanten Wohnbebauung im MD 1 unzumutbare Geruchsimmissionen ferngehalten werden können, nicht gelungen sein dürfte.

2.2.2 Des Weiteren dürfte die Antragsgegnerin den Umstand übersehen haben, dass auch die im MD 2 liegenden betrieblichen Wohnungen des Beigeladenen einen bestimmten Schutz vor vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen beanspruchen können. Bisher befand sich der Pferdehaltungsbetrieb des Beigeladenen im SO 1 des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, unmittelbar benachbart zu dem als SO 2 ausgewiesenen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Dem Betrieb des Beigeladenen hat der Senat (B.v. 9.10.2012 - 1 ZB 12.1023 - juris Rn. 18 bis 21, im Klageverfahren des Beigeladenen gegen den dem Antragsteller erteilten Vorbescheid für eine Schweinehaltung) wegen seiner Lage im Außenbereich nicht das Schutzniveau eines Dorfgebiets zuerkannt, vielmehr nur das nach der GIRL für den Außenbereich gebotene niedrigste Schutzniveau, obwohl sich an der Hofstelle des Beigeladenen außer seiner eigenen Wohnung noch weitere betrieblich genutzte Wohnungen befinden und dort ein besonderer „Kundenkreis“ (Eigentümer der eingestellten Pferde) verkehrt. Mit dem hier streitgegenständlichen insoweit einfachen Bebauungsplan wird nun das SO 1 zu einem Dorfgebiet „aufgewertet“, in dem Wohnnutzungen einen höheren Schutzanspruch geltend machen können als im Außenbereich. Aus dem im Plan-aufstellungsverfahren eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachten der H. F. Ingenieure vom 11. April 2013 ergibt sich, dass in dem Teil des MD 2, der an das Grundstück des Antragstellers grenzt, die für ein Dorfgebiet als Richtwert geltende Geruchshäufigkeit von 15% der Jahresstunden bei weitem überschritten wird und lediglich im östlich gelegenen Drittel des MD 2 eingehalten werden kann; bei seiner Berechnung ging der Gutachter bereits von der Aufgabe der bestehenden Pferdehaltung aus. Aus der Änderung des Gebietstyps ergibt sich möglicherweise zulasten des Antragstellers eine weitere Einschränkung seiner landwirtschaftlichen Betätigungen, da die bestehende Bebauung auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen nunmehr einen höheren Schutzanspruch geltend machen kann. Den hieraus resultierenden Konflikt hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung wohl unbemerkt verursacht und ihn daher nicht abgewogen.

2.2.3 Einen weiteren Abwägungsfehler könnte die Festsetzung eines (nur) einfachen Bebauungsplans für das MD 2 insoweit darstellen, als dort zwar die Art der Nutzung (vgl. A Festsetzungen 2.2.) bestimmt worden ist, jedoch keine Regelungen zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Fläche erfolgt sind. Diese Frage ließe sich mit Hilfe von § 30 Abs. 3 BauGB („im Übrigen“) nur dann beantworten, wenn die im MD 2 vorhandene Bebauung Teil des Innenbereichs nach § 34 BauGB wäre, denn dann würde sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach dieser Bestimmung richten. Jedenfalls solange das MD 1 nicht realisiert worden ist, befindet sich der Pferdehaltungsbetrieb aber wohl im Außenbereich, womit § 30 Abs. 3 i. V. m. § 35 BauGB zur Anwendung kommt; da jedoch § 35 BauGB keinerlei Angaben zum Maß der baulichen Nutzung im Außenbereich gibt, bleibt letztlich offen, in welchem Umfang überhaupt eine bauliche Nutzung im MD 2 in Betracht kommt.

2.2.4 In diesem Zusammenhang stellt sich dem Senat schließlich die Frage, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Planung die Konsequenzen in den Blick genommen hat, die sich für den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ daraus ergeben, dass nunmehr der Betrieb des Beigeladenen aus seinem Geltungsbereich (SO 1) herausgenommen wird und damit als einziger emittierender Betrieb noch derjenige des Antragstellers (SO 2) zurückbleibt. Wird ein bestehender Bebauungsplan - wie hier - in einem räumlichen Teilbereich durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ursprüngliche Plan fortbesteht; daher muss gewährleistet sein, dass der verbleibende Teil als Regelung einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des von der Neuplanung nicht erfassten Teils auch sinnvoll fortbestehen kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 18.3.1997 - 2 N 4/96 - BRS 59 Nr. 5, 1997). Im vorliegenden Fall könnte der angefochtene Bebauungsplan deshalb unwirksam sein, weil die zurückbleibenden Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans mit den Festsetzungen des Änderungsplans nicht abgestimmt worden sein dürften. Jedenfalls kann die Frage, ob der verbleibende Bebauungsplan noch die ihm ursprünglich zugedachten städtebaulichen Funktionen in ausreichendem Umfang zu gewährleisten vermag, derzeit nicht beantwortet werden. Aus den Umständen der Planaufstellung ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin hiermit beschäftigt hat.

2.3 Die fehlende Erforderlichkeit der Festsetzung des Dorfgebiets sowie die unabhängig hiervon festgestellten Abwägungsmängel führen zur Gesamtunwirk-samkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets würde ohne den unwirksamen Teilbereich keine städtebaulich sinnvolle Ordnung mehr darstellen und es ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin das allgemeine Wohngebiet in dieser Form auch ohne das Dorfgebiet festgesetzt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181).

2.4 Mit dem Vollzug des angegriffenen, voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere mit dem Bau der Haupterschließungsstraße, die in Nord/

Südrichtung durch das Baugebiet (WA und MD 1) führen soll - würde eine zumindest nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsache geschaffen. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse, mit der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans zu beginnen, obwohl er voraussichtlich für unwirksam erklärt werden wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nummer I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an der Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.6.2013 beschlossenen Änderungen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs liegt das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der dort ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück des Beigeladenen liegt außerhalb des Plangebiets im nicht überplanten Innenbereich, den der Verwaltungsgerichtshof - zugunsten des Klägers unterstellt - als faktisches Mischgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO eingestuft hat.

II.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

3

1. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst.

4

1.1 Die Frage,

ob (sich) bauplanerischer Nachbarschutz kraft Bundesrechts auch auf das Verhältnis des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu dem Eigentümer eines Grundstücks, das zwar in einem faktischen Baugebiet, aber außerhalb des Plangebiets liegt, übertragen lässt,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

5

Soweit die Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist, lässt sie sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres im Sinne der berufungsgerichtlichen Entscheidung beantworten. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. September 1993 (BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <156>) ausgeführt hat, ergibt sich aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist. Das bedeutet, dass § 34 Abs. 2 BauGB innerhalb von faktischen Baugebieten nachbarschützende Wirkung entfaltet. Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird (Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 5), lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des (faktischen) Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindert werden. Sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke - wie hier - nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, können sie auch nicht von dem jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen.

6

Soweit der Kläger zur Begründung des Klärungsbedarfs des Weiteren darauf hinweist, der Lagerplatz füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die einem Mischgebiet entspreche, zeigt er nicht auf, dass dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein könnte. Feststellungen dazu, ob das Vorhaben - wie der Kläger geltend macht - den Gebietscharakter des faktischen Mischgebiets verändern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen.

7

1.2 Die Frage,

ob Auflagen, deren Überwachung zu einem ständigen Überwachungsproblem und somit zu einem nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen,

beruht auf Annahmen, von denen der Verwaltungsgerichtshof nicht ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausführlich begründet, dass es sich bei den der Baugenehmigung beigefügten Auflagen um klare und präzise zeitliche und räumliche Vorgaben handele, die ohne Weiteres aus sich heraus verständlich seien und deren Einhaltung dem Beigeladenen damit auch möglich sei. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorgaben scheitere auch nicht an einem hierfür notwendigen unvertretbaren Verwaltungsaufwand. Der im Betrieb des Beigeladenen eingesetzte Gabelstapler verfüge über eine Aufzeichnung seiner Betriebsstunden, mit deren Hilfe seine Einsatzzeiten festgestellt werden können. Auch im Übrigen könne die Einhaltung der Auflagen überwacht werden etwa durch Verpflichtung des Beigeladenen, den Einsatz der Geräte und Fahrzeuge auf dem Lagerplatz in zeitlicher Hinsicht selbst zu erfassen und die dabei gewonnenen Ergebnisse der Baurechtsbehörde vorzulegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallkonstellation, die dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 - 14 B 06.1181 - zugrunde lag. Die Frage, ob sich die Einhaltung von Auflagen praktisch überwachen lässt, hängt von den Umständen im konkreten Einzelfall ab und ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Mit seiner Grundsatzrüge wendet sich der Kläger letztlich nur gegen die tatrichterliche Würdigung, die auf der Auslegung des Regelungsgehalts der strittigen Auflagen im konkreten Einzelfall und der tatsächlichen Feststellung beruht, dass sich mit Hilfe gerätespezifischer Aufzeichnungsmechanismen auch der Verwaltungsaufwand der Überwachung in vertretbarem Rahmen halte.

8

2. Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil weiche gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Beschluss des Senats vom 3. Januar 1973 ab (BVerwG 4 B 171.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34), was auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2008 belege, genügt der Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Kläger zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf, sondern wiederholt nur seinen bereits mit der Grundsatzrüge erhobenen Einwand, die Auflagen würden zu einem ständigen Überwachungsproblem und unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen.

9

3. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, mit der der Kläger unter Bezugnahme auf seine schriftsätzlich gestellten Beweisanträge geltend macht, die Vorinstanzen hätten ein "neutrales Gutachten" einholen müssen, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

10

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich oder lediglich hilfsweise (Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302) beantragt hat. Die ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht setzt voraus, dass unter Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung schlüssig aufgezeigt wird, dass sich dem Gericht auch ohne unbedingten Beweisantrag auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die vom Kläger geübte Kritik im Einzelnen dargelegt, dass er an der Qualifikation und Sachkunde des Gutachters keinen Zweifel habe. Unter diesen Umständen genügt es nicht, im Rahmen der Beschwerde pauschal darauf zu verweisen, der Kläger habe immer wieder berechtigte Einwände gegen das Gutachten vorgebracht.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht in der Regel nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Beigeladenen nicht durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (Beschluss vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 36). Dass die nach Bitte des Beigeladenen um Übersendung der Beschwerdeschrift erfolgte Äußerung das Verfahren in besonderer Weise befördert hätte, ist nicht zu erkennen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.