Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 3 K 13.1117

bei uns veröffentlicht am23.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der Kläger als örtlicher Träger der Jugendhilfe begehrt vom beklagten Landkreis die Erstattung von Jugendhilfeleistungen, die er für das Kind K. ..., geb. am ... 2008, erbracht hat.

Das Kind lebt seit Mai 2011 bei der Pflegefamilie ... (Großmutter väterlicherseits und deren Ehemann) in ... im M.-T.-Kreis.

Die Eltern von K. sind nicht miteinander verheiratet, hatten aber das gemeinsame Sorgerecht. Dem Jugendamt des Klägers war das Kind seit dem Jahr 2008 als Kinderschutzfall bekannt. Im Oktober 2010 ist die Kindsmutter mit K. nach Schleswig-Holstein verzogen; dort wurden keine Jugendhilfeleistungen gewährt. Der Vater des Kindes lebt im Landkreis M.-T.-Kreis.

Im Mai 2011 wurden sowohl das Jugendamt des Klägers als auch das Jugendamt des Beklagten von der Kindsmutter und der Großmutter darüber informiert, dass sich K. seit dem 14. Mai 2011 in der Familie der Großmutter aufhält. Die Kindsmutter hatte das Kind in die Obhut der Großeltern gegeben, sie selbst lebte seit ihrer Rückkehr aus Schleswig-Holstein bei ihrem Vater im Landkreis M. Die Kindsmutter gab an, sie beabsichtige längerfristig im Landkreis M. zu bleiben und dort eine Wohnung für sich und das Kind zu suchen.

Mit Bescheid vom 27. September 2011 übernahm das Jugendamt des Beklagten auf Antrag der Kindsmutter für K. als sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger die Teilnahmebeträge für den Besuch der Kindertageseinrichtung in ... gemäß § 22 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. August 2012.

Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 11. Dezember 2011 wurde den bisher gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern die elterliche Sorge vorläufig entzogen. Zum Vormund wurde das Jugendamt des Landratsamts M.-T.-Kreis bestimmt. Den Entzug des Sorgerechts hatten die Pflegeeltern am 11. August 2011 beantragt, weil sich die leiblichen Eltern nicht um das Kind kümmerten.

Der Vormund beantragte mit Schreiben vom 31. Januar 2012, eingegangen am 1. Februar 2012, beim Jugendamt des Beklagten für K. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII. Diesen Antrag leitete der Landkreis M. an das Jugendamt des Landkreises M.-T.-Kreis weiter mit dem Hinweis, dieses sei für die Gewährung der Hilfe örtlich zuständig. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass nach seiner Auffassung der Beklagte sowohl für die Übernahme der Kindergartenbeiträge als auch für die vom Vormund beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege der sachlich und örtlich zuständige Jugendhilfeträger im Rahmen eines fortgesetzten Hilfeprozesses sei. Nachdem der Landkreis M. weiterhin seine Zuständigkeit verneinte, gewährte der Kläger mit Bescheid vom 27. September 2012 rückwirkend ab 1. Februar 2012 Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 86d SGB VIII.

Auf den mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 gegenüber dem Landkreis M. geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII und auf den Antrag auf Übernahme des Hilfefalles in die örtliche Zuständigkeit erfolgte vom Landkreis M. keine Rückäußerung mehr.

II.

Mit seiner am 11. November 2013 erhobenen Klage beantragte der Kläger zuletzt sinngemäß:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Jugendhilfeaufwendungen für das Kind K. ... für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 31. Mai 2013 in Höhe von 12.881,82 Euro und für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2014 in Höhe von 13.017,00 Euro zuzüglich der bis zur Entscheidung noch anfallenden Kosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die ab 1. Oktober 2014 anfallenden Kosten der Hilfe zur Erziehung zu erstatten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger sowohl für die Übernahme der Kindergartenbeiträge als auch für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Für die Hilfe zur Erziehung leite sich die örtliche Zuständigkeit des Beklagten aus dem fortgesetzten Hilfeprozess ab. Der Zeitpunkt „vor Beginn der Leistung“ liege im vorliegenden Hilfefall vor der Bewilligung der Übernahme der Kosten der Teilnahmebeträge für die Kindertageseinrichtung. Durch das Jugendamt des Beklagten würden bereits seit 26. Mai 2011 Leistungen in unterschiedlicher Ausgestaltung nach § 2 Abs. 2 SGB VIII für das Kind K. bei einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf erbracht. Damit beurteile sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, welcher sich zu diesem Zeitpunkt im Landkreis M. befunden habe. Die örtliche Zuständigkeit des Landkreises M. bleibe auch nach der familiengerichtlichen Entscheidung bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die Regelungen der §§ 86 ff. SGB VIII auch auf eine Betreuung in Kindertagesstätten anwendbar seien und diese als Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII zu beurteilen seien. Im Fall von K. sei der erzieherische Hilfebedarf des Kindes in Form der Vollzeitpflege bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Übernahme der Kindergartenbeiträge nach § 22 SGB VIII bekannt gewesen. Dies sei der Stellungnahme des Landratsamts M. zu der beantragten familiengerichtlichen Entscheidung vom 24. Oktober 2011 zu entnehmen. Dort werde über einen Hausbesuch bei den Pflegeeltern am 1. August 2011 berichtet und u. a. ausgeführt, das Kind habe sich gut eingelebt. Dennoch sei deutlich geworden, dass das Mädchen nicht auf dem Entwicklungsstand einer Dreijährigen sei, und die Vermutung liege nahe, dass es in der Vergangenheit zu Defiziten im Bereich der Förderung, Erziehung und Versorgung gekommen sei. Damit habe der Beklagte selbst bestätigt, dass bereits am 1. August 2011 für K. ein Bedarf für die Förderung des Kindes im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII bestanden habe. Die Übernahme der Teilnahmebeträge für die Betreuung von K. in der Kindertageseinrichtung nach § 22 SGB VIII sei aufgrund des dem Beklagten bekannten Hilfebedarfs bereits als Maßnahme zu sehen, um den jugendhilferechtlichen Bedarf des Kindes i. S. d. § 27 SGB VIII zu decken. Der Antrag des Vormundes vom 31. Januar 2012, Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu gewähren, sei dahingehend zu werten, dass mit der bisherigen Hilfe der tatsächliche jugendhilferechtliche Bedarf des Kindes nicht gedeckt gewesen sei. Die Anpassung der Jugendhilfeleistung an den tatsächlichen Hilfebedarf führe damit nicht zu einer neuen Hilfe, sondern dokumentiere den qualitativ gleichbleibenden jugendhilferechtlichen Bedarf des Kindes.

Weil der Beklagte dem Kind den unzweifelhaft fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf versagt habe, habe der Kläger diesen in der Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden gemäß § 89d SGB VIII zu decken gehabt. Das Kind habe am 31. Januar 2012, also zum Zeitpunkt der Erweiterung der jugendhilferechtlichen Leistung als Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt. Dies aber nur deshalb, weil es den Eltern gleichgültig gewesen sei, wer die Förderung und die Versorgung des Kindes sicherstelle. Dies könne aber nicht zu einer Verschiebung der Zuständigkeit auf einen anderen Jugendhilfeträger führen. Somit sei der Beklagte zur Erstattung der Aufwendungen des Klägers für geleistete Jugendhilfe für K. ... ab dem 1. Februar 2012 bis zur Übernahme des Hilfefalles in seine eigene örtliche Zuständigkeit gemäß § 89c SGB VIII verpflichtet.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zwischen den beteiligten Jugendämtern bestehe Einvernehmen, dass der Beginn der vom Vormund beantragten Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege der 1. Februar 2012 sei. Zu diesem Zeitpunkt habe das Kind K. seit mehr als sechs Monaten keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr bei einem Elternteil gehabt, so dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes richte, der sich seit dem 14. Mai 2011 in Wertheim befinde. Die vom Kläger vertretene Argumentation, dass der Antrag auf Hilfe zur Erziehung im Hinblick auf die Übernahme der Teilnahmebeträge für den Besuch des Städtischen Kinderhauses in Wertheim ab 1. Juli 2011 als fortgesetzter Hilfeprozess zu werten sei, treffe nicht zu. Die vom Beklagten für das Kind K. erbrachte Leistung Übernahme des Kindergartenbeitrages sei nicht Bestandteil oder Voraussetzung der nunmehr beantragten Hilfe zur Erziehung. Beide Leistungen hätten unterschiedliche Zielrichtungen und könnten daher nicht miteinander verknüpft werden. Bei der Prüfung, ob für das Kind K. Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt werden müsse, sei es unerheblich, ob sie bislang einen Kindergarten besucht habe und wer hierfür die Kosten übernehme. Auch sei nicht zu erkennen, inwieweit die Übernahme des Kindergartenbeitrages zu einem fortgesetzten ununterbrochenen Hilfeprozess bei einer Maßnahme nach §§ 27, 33 SGB VIII führen solle.

Die Kosten für den Besuch des Städtischen Kinderhauses ... seien übernommen worden, weil sich hierfür die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gerichtet habe, weil das Kind in den sechs Monaten vorher einen gemeinsamen Aufenthalt mit der Mutter gehabt habe. Der Beklagte halte sich auch nach dem 31. August 2012 weiterhin für örtlich zuständig für die Übernahme der Kosten für den Besuch der Kindertagesstätte. Die vom Kläger hierfür aufgewendeten Kosten würden für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2014 erstattet und ab 1. März 2014 direkt mit dem Träger der Kindertagesstätte abgerechnet.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet.

Gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, vom örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 ff. SGB VIII begründet wird. Gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach § 86 ff. SGB VIII zuständig war oder es gewesen wäre.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Steht die Personensorge in diesem Fall den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII). Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 2 Satz 4, 1. Halbsatz SGB VIII). Diese Zuständigkeit bleibt gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch nach Entzug des Sorgerechts bestehen.

Unstreitig wurde die Leistung Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII mit Bescheid vom 27. September 2012 rückwirkend für die Zeit ab 1. Februar 2012 gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist „Beginn der Leistung“ im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird. Insbesondere kommt keine Ausdehnung des Begriffs des Beginns der Leistung auf das Vorfeld der tatsächlichen Leistungsgewährung in Betracht, wie etwa ein Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen gestellt, bzw. die örtliche Zuständigkeit vom Leistungsträger erstmals geprüft wird (BVerwG, U. v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - JAmt 2011, 661 = BVerwGE 141, 77). In den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege hielt sich K. nicht im Haushalt ihrer Mutter auf. Vielmehr hielt sich das Kind seit Mai 2011 im Haushalt der Großeltern väterlicherseits auf. Zu dem Zeitpunkt, als K. im Haushalt ihrer Großmutter aufgenommen wurde, war nach Aktenlage noch kein Daueraufenthalt bei der Großmutter geplant, so dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes zunächst noch nicht begründet wurde. Nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das Merkmal „nicht nur vorübergehend verweilt“ ist erfüllt, wenn der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, U. v. 30.9.2009 - 5 C 18/08 - juris). Im Regelfall hat ein Kind oder ein Jugendlicher seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, der das Personensorgerecht ausübt und bei dem es sich tatsächlich aufhält (Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 20a). Vorliegend ist davon auszugehen, dass K. zumindest seit dem Zeitpunkt, als der Antrag auf Entzug des Sorgerechts gestellt wurde (August 2011), ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Pflegeeltern begründete. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass K. nicht in den Haushalt der Mutter zurückkehren wird.

Eine Zuständigkeit des beklagten Landkreises M. für die Hilfegewährung würde sich folglich nur ergeben, wenn die ab dem 1. Februar 2012 gewährte Leistung Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege keine erstmalige Leistung i. S. d. § 86 SGB VIII wäre, sondern sich als Fortsetzung der seit dem 1. Juni 2011 gewährten Leistung „Übernahme von Teilnahmebeträgen für Tageseinrichtungen“ darstellen würde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der „Leistung“ im Sinne von § 86 SGB VIII dahingehend auszulegen, dass er unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen umfasst. Bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses beginnt nicht allein deswegen eine zuständigkeitsrechtlich relevante „neue“ Leistung, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme ganz oder teilweise einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen ist (BVerwG, U. v. 29.1.2004

- 5 C 9/03 -, bestätigt in BVerwG, U. v. 23.3.2010 - 5 C 12/09 und U. v. 19.10. 2011 - 5 C 25/10 -, alle: juris).

Auch wenn der Wechsel von einzelnen Hilfearten und -formen nicht zwangsläufig als Beginn einer neuen Leistung zu werten ist, lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass immer dann, wenn bereits eine Maßnahme erfolgt ist, jede weitere in diesem Fall erbrachte Jugendhilfeleistung eine einheitliche Leistung darstellt (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 12 ZB 14.26 - juris, Rn. 9). Entscheidend für die Annahme einer einheitlichen Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII ist, ob eine auf die Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs bezogene Gesamtmaßnahme vorliegt, wobei hierzu eine Gesamtbetrachtung der einzelnen Hilfen vorzunehmen ist. Eine zuständigkeitsrechtlich einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, U. v. 29.1.2004 - 5 C 9/03 - juris).

Vorliegend sind aus den von den Beteiligten vorgelegten Aktenunterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durch die Übernahme der Teilnahmebeträge für die Tageseinrichtung gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII ein erzieherischer Bedarf von K. abgedeckt werden sollte.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Bundesrepublik Deutschland fast alle Kinder ab drei Jahren einen Kindergarten besuchen und grundsätzlich der Besuch einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - anders als eine Hilfe zur Erziehung oder eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - nicht von einem konkreten erzieherischen Bedarf abhängig ist. Dementsprechend gehen Leistungen im Rahmen der Kindertagesbetreuung auch nicht auf einen Hilfeplan im Sinne des § 36 SGB VIII zurück, der unter Beteiligung der Eltern, der Kinder und des Jugendhilfeträgers erarbeitet wird. Der Gesichtspunkt der Kontinuität einer bedarfsgerechten Leistungsgewährung hat regelmäßig bei der Kindertagesbetreuung kein bzw. ein geringeres Gewicht als bei der regelmäßig auf längere Zeit angelegten Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe. Es obliegt allein der Entscheidung der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils, ob und in welchem Umfang ein Kind in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege betreut wird. Bei derartigen Leistungen handelt es sich, wie sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII und auch aus § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergibt, um Angebote. Ein solches Angebot können die Eltern annehmen, sie müssen dies aber nicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U. v. 27.5.2010 - 15 A 120/09 - EuG 2012, 288). Dies allein schließt allerdings die Annahme einer fortgesetzten Hilfe nicht aus, denn auch wenn es sich um ein Angebot handelt, ist die Betreuung in einer Kindertagesstätte als Leistung der Jugendhilfe zu qualifizieren, für die die §§ 86 ff. SGB VIII anwendbar sind (BVerwG, U. v. 14.11.2002 - 5 C 57/01- juris).

Vorliegend war dem Landkreis M. zum Zeitpunkt der rückwirkenden Übernahme der Teilnahmebeträge (Bescheid vom 27.9.2011) zwar bekannt, dass das Kind K. im Haushalt seiner Großeltern lebt und betreut wird. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass durch die Übernahme der Teilnahmebeträge für den Kindergarten eine teilweise Deckung eines Bedarfs an Hilfe zur Erziehung gewährt werden sollte. Der entsprechende Aktenvorgang enthält nur einen mehrseitigen Formblattantrag auf Übernahme von Beiträgen für den Kindergarten, in dem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller zu erklären sind. Der Genehmigungsbescheid, adressiert an die damals noch sorgeberechtigte Mutter, führt in den Gründen aus, das Landratsamt gewähre die Förderung gemäß § 22 SGB VIII, „da die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden“ solle. Die Übernahme der Teilnahmebeträge aus eigenen finanziellen Mitteln sei derzeit nicht möglich bzw. zumutbar. Bei dieser Begründung des Bescheids handelt es sich lediglich um die Wiedergabe des Gesetzestextes von § 22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII und § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Antrag der Mutter von K. auf Übernahme der Kindergartenbeiträge nicht anders behandelt wurde als alle anderen Fälle, in denen Kinder den Kindergarten besuchen und den Eltern aus wirtschaftlichen Gründen die Übernahme der Kindergartenbeiträge nicht zumutbar ist.

Die Argumentation des Klägers, die Übernahme der Teilnahmebeträge für den Kindergarten habe auch der Deckung eines erzieherischen Bedarfs gedient, überzeugt das Gericht nicht. Es mag sein, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Kindergartenbeiträge tatsächlich für K. ein Bedarf für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege bestanden hat. Die Großeltern haben aber bis dahin die Erziehung von K. unentgeltlich erbracht. Weder aus den Aktenunterlagen des Klägers noch des Beklagten ist ersichtlich, dass die sorgeberechtigte Mutter von einem der beiden Jugendämter aufgefordert worden wäre, einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung für K. zu stellen. Vielmehr wurde erstmals durch den Amtsvormund am 31. Januar 2012 ein entsprechender Antrag gestellt, obwohl der Beschluss zum Entzug des Sorgerechts bereits am 11. Dezember 2011 ergangen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.10.2011, a. a. O.) kommt es für den Begriff „vor Beginn der Leistung“ aber auf den tatsächlichen Zeitpunkt der konkreten Hilfegewährung an und eine Vorverlagerung auf einen früheren Zeitpunkt (z. B. wo sich erstmals ein Bedarf abzeichnete) kommt nicht in Betracht.

Nachdem der Beklagte seine Leistung „Übernahme der Teilnahmebeiträge für die Kindertageseinrichtung“ nicht zur (teilweisen) Deckung eines bei dem Kind K. eventuell bestehenden Bedarfs auf Hilfe zur Erziehung erbracht hat, stellt sich die zum 1. Februar 2012 gewährte Leistung Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Vollzeitpflege als etwas qualitativ völlig anderes, also als eine neue Hilfe dar. Aus diesem Grund ist „Beginn der Hilfe“ der 1. Februar 2012. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich K. seit mehr als sechs Monaten nicht mehr bei der Mutter auf. Deshalb richtet sich gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von K. selbst, der zu diesem Zeitpunkt bei den Großeltern im Landkreis M.-T. war. Damit ist der Kläger originär für die Erbringung der Leistung örtlich zuständig. Kostenerstattungsansprüche bestehen nicht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern ist das Verfahren nicht gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO). Für eine Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit besteht keine Veranlassung, zumal die Beteiligten nicht durch anwaltliche Bevollmächtigte vertreten waren und im Übrigen auch kein Vollstreckungsrisiko ersichtlich ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

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(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pfleg

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(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und2. sich die örtliche Zuständigke

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Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei

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(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu erstatten, wenn

1.
innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2.
sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde richtet.
Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1 bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen Asylantrag stellt.

(2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.

(5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Tatbestand

1

Der Kläger und der Beklagte sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 264 672,68 €, die er in den Jahren 2004 und 2005 für die Heimerziehung von vier Kindern einer Familie aufgewandt hat.

2

Die Familie lebte ursprünglich in einem gemeinsamen Haushalt in der beigeladenen Stadt. Im Verlauf des Jahres 2001 erhielt das Jugendamt der Beigeladenen davon Kenntnis, dass die Kinder nicht ausreichend versorgt wurden und die familiäre Situation durch starke Spannungen zwischen den Eltern geprägt war. Die Eltern lehnten es jedoch ab, einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu stellen.

3

Mit Schreiben vom 5. März 2002 beantragte das Jugendamt der Beigeladenen bei dem Amtsgericht, den Eltern im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung zu entziehen und diese Befugnisse dem Jugendamt zu übertragen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2002.

4

Am 11. März 2002 kam es wegen massiver Auseinandersetzungen der Eheleute in ihrer Wohnung zu einem Polizeieinsatz. Die Mutter der Kinder verließ die Ehewohnung und zog zu ihrem Freund nach M.

5

Als gerichtlich bestellter Pfleger beantragte das Jugendamt der Beigeladenen am 25. März 2002, den vier Kindern Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu gewähren. Die Beigeladene erbrachte diese Hilfe in der Zeit vom 26. März 2002 bis zum 18. Juli 2002, ohne dass sich damit die familiäre Situation der Kinder, die weiter bei ihrem Vater wohnten, wesentlich verbessern ließ.

6

Mit Beschluss vom 18. Juli 2002 entzog das Amtsgericht den Eltern das Sorgerecht für ihre vier Kinder. Am selben Tag brachte das Jugendamt der Beigeladenen die Kinder in einem Kinderheim in der benachbarten Stadt R. unter, wo sie fortan verblieben. Am 30. Juli 2002 wurde das Jugendamt der Beigeladenen zum Vormund der Kinder bestellt.

7

Mitte März 2003 zog der Vater der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Ab dem 24. September 2003 übernahm der Kläger den Hilfefall und gewährte für die vier Kinder Hilfe zur Erziehung in Form von vollstationärer Heimunterbringung.

8

Im November 2003 zog der Vater der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Kreises.

9

Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, verfolgte er dieses Begehren im Klagewege weiter. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe für die von ihm in den Jahren 2004 und 2005 gemachten Aufwendungen ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Der Beklagte sei ab November 2003 gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters maßgeblich sei. Die Mutter habe bereits mit ihrem Auszug aus der Ehewohnung am 11. März 2002 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, so dass die Eltern bereits vor Beginn der Leistung - dies sei hier die Beantragung der Leistung am 25. März 2002 gewesen - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu. Es fehle bereits an dem von der Vorschrift vorausgesetzten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII selbst zuständig geblieben. Die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII greife nicht ein, weil der Beginn der Leistung bereits am 5. März 2002 gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt noch beide Elternteile ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt hätten. Für den Leistungsbeginn sei es maßgeblich, wann ein konkretes Leistungsbegehren an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe herangetragen werde. "Beginn der Leistung" sei der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Jugendamt die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen prüfe, indem es zum Beispiel zur Klärung des individuellen Bedarfs Hilfeplangespräche aufnehme oder Anträge auf Sorgerechtsentzug stelle.

11

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Kostenerstattung weiter. Er rügt eine Verletzung des § 86 SGB VIII im Hinblick auf den Begriff des Beginns der Leistung. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - für den Beginn der Leistung allein der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Gewährung einer Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII beantragt werde. Mit dem Antrag beim Amtsgericht am 5. März 2002 sei hier lediglich ein anderes Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden, das auf den teilweisen Entzug des Sorgerechts gerichtet gewesen sei und damit der Erfüllung einer anderen Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII gedient habe.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Soweit das Oberverwaltungsgericht den Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) bzw. mit dem Zeitpunkt gleichsetzt, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattfindet, ist dies zwar mit Bundesrecht nicht vereinbar. Dies wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers folgt weder aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (1.) noch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.).

14

1. Nach der Regelung des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die sowohl die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten allein als Rechtsgrundlage in Erwägung gezogen haben, sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

15

Der Kläger hat zwar als örtlicher Träger der Jugendhilfe im maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2005 für die vier Kinder der Familie Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) erbracht und dafür die Kosten getragen. Auch die Höhe der in dem genannten Zeitraum angefallenen Kosten steht nicht im Streit.

16

Der Kläger ist aber nicht anspruchsberechtigt nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil er die Kosten nicht im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewandt hat. § 86c Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Träger, die Leistung solange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der Kläger ist jedoch nicht der bisher zuständige Träger, der trotz Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (auf den Beklagten) weiter geleistet hat. Vielmehr ist weder der Kläger noch der Beklagte örtlich zuständig geworden, weil die Beigeladene bereits zu Beginn der Leistung der örtlich zuständige Jugendhilfeträger war (1.1) und dies auch in dem hier im Streit stehenden Zeitraum von 2004 bis 2005 geblieben ist (1.2).

17

1.1 Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII war hier jedenfalls und spätestens das tatsächliche Einsetzen der Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe am 26. März 2002 (a). Die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig (b).

18

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119>, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 <192>; ebenso nunmehr OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 - FEVS 62, 110 ff. = juris Rn. 42; Kunkel, in: ders. , SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 9; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2008, 582).

19

Daran hält der Senat fest. Er vermag sich nicht der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13 f.) anzuschließen, soweit es sich im Anschluss an eine in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Auffassung dafür ausspricht, den Begriff des Beginns der Leistung auf das Vorfeld der tatsächlichen Leistungsgewährung auszudehnen und auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen gestellt bzw. die örtliche Zuständigkeit vom Leistungsträger erstmals geprüft wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 - juris Rn. 6, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 576/07 - NDV-RD 2009, 51; VGH München, Urteil vom 20. Mai 2009 - 12 B 08.2007 - juris Rn. 29; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek , Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 86 Rn. 11 m.w.N. zum Streitstand).

20

Ausgangspunkt für die Frage nach dem "Beginn" der Leistung ist der Begriff der Leistung (im Sinne von § 86 SGB VIII) selbst. Unter einer Leistung, an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Januar 2004 a.a.O. S. 116 und vom 25. März 2010 a.a.O. S. 192 Rn. 22). Das Abstellen auf die vom jugendhilferechtlichen Bedarf abhängigen Maßnahmen und Hilfen beim Leistungsbegriff ist auch bei der Bestimmung, was als Beginn der Leistung anzusehen ist, zu berücksichtigen. Bereits aus diesem Zusammenhang folgt, dass es auf das Beginnen bzw. tatsächliche Einsetzen der die Leistung ausmachenden Maßnahmen und Hilfen gegenüber dem Bedürftigen ankommt.

21

Dieses Verständnis wird sowohl durch den Wortlaut als auch die mit dem Leistungsbeginn verbundene Zwecksetzung bestätigt. Der Begriff der Leistung und damit der ihres Beginns ist im Sinne einer zweckgerichteten Zuwendung auf die Erbringung einer Hilfe gegenüber einem Empfänger zugeschnitten. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - NVwZ-RR 2011, 768 Rn. 21).

22

Mit der Beantragung einer Leistung beginnt diese - insbesondere aus der Sicht des (potenziellen) Leistungsempfängers - noch nicht. Vielmehr wird damit regelmäßig nur die Prüfung durch das Jugendamt in Gang oder fortgesetzt, ob eine solche und - wenn ja - welche konkrete Leistung der Jugendhilfe zu gewähren ist. Gleiches gilt, wenn ein Jugendhilfeträger davon Kenntnis erlangt, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht und infolgedessen seine Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung prüft. Auch in diesem Fall ist die Leistungsgewährung (oder -versagung) erst das Ergebnis der Prüfung durch das Jugendamt.

23

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann deshalb der Beginn der Leistung nicht mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) oder mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattzufinden hat. Dem Argument für diese (und jede andere) "Vorverlagerung", ansonsten könne eine verzögerte Behandlung des Falles durch das Jugendamt dazu führen, dass sich der zuständigkeitsbestimmende Zeitpunkt (etwa bei einem bevorstehenden Umzug der maßgeblichen Personen) verschieben lasse (vgl. Schindler, a.a.O. m.w.N.), vermag der Senat nicht zu folgen. Die Möglichkeit des Missbrauchs im Einzelfall kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, dem Begriff des Leistungsbeginns generell einen mit seinem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Sinn zuzuschreiben, zumal es für die Notwendigkeit einer derartig weiten Vorverlagerung des Leistungsbeginns auch in den Gesetzesmaterialien keinen Anhalt gibt (vgl. BTDrucks 12/2866 S. 22 ff.).

24

Ob für den Fall, dass eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung bzw. eine im Anschluss an eine Bewilligung verzögerte tatsächliche Gewährung durch den Jugendhilfeträger feststellbar ist und dies zu einer anderen Zuständigkeit bzw. Kostenträgerschaft führen würde, von dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme zu machen ist, bedarf hier keiner Klärung. Ebenso wenig ist abschließend zu prüfen, ob als Einsetzen der Hilfegewährung und damit als Beginn der Leistung die Bewilligung bzw. der Zugang des Bewilligungsbescheids oder stets die tatsächliche Erbringung der Hilfe maßgeblich ist. Denn hier liegt ein Fall einer (die Zuständigkeit beeinflussenden) Verzögerung nicht vor. Vielmehr ist die am 25. März 2002 beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe bereits ab dem 26. März 2002 tatsächlich erbracht worden.

25

b) Zu diesem Zeitpunkt des Beginns der Leistung war die Beigeladene der örtlich zuständige Jugendhilfeträger, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene, aber vom Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärte Frage ankommt, ob die Mutter der Kinder zu dieser Zeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ehewohnung im Bereich der Beigeladenen hatte oder ob sie diesen - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - bereits am 11. März 2002 durch einen Umzug nach M. aufgegeben und dort neu begründet hat.

26

Sofern mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Mutter der Kinder zu dieser Zeit noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sondern ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (in der Ehewohnung) im Zuständigkeitsbereich der beigeladenen Stadt noch bis zum 26. März 2002 beibehalten hat, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die Leistungsgewährung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Denn dann hätten zu Beginn der Leistung noch beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt.

27

Nimmt man dagegen an, dass die Mutter der Kinder bereits am 11. März 2002 oder jedenfalls noch vor dem 26. März 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet hat, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die ab 26. März 2002 gewährte Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich, wenn die Elternteile (bei Beginn der Leistung) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und ihnen - wie hier noch am 26. März 2002 - die Personensorge gemeinsam zusteht, die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Weil die vier Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt bei dem in der Familienwohnung verbliebenen Vater hatten, ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich und damit die Beigeladene örtlich zuständig.

28

1.2 Auch in der Folgezeit ist die örtliche Zuständigkeit - jedenfalls bis zum Ablauf des hier streitbefangenen Leistungszeitraums von Anfang 2004 bis Ende 2005 - nicht auf den Kläger oder den Beklagten übergegangen. Vielmehr ist die Beigeladene gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geblieben. Nach dieser Regelung bleibt im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Beginn der Leistung die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange keinem Elternteil die elterliche Sorge zusteht. Ein Zuständigkeitswechsel ist hier weder dadurch eingetreten, dass den vier Kindern ab dem 18. Juli 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung gewährt worden ist (a) und den Eltern an diesem Tag das Sorgerecht entzogen wurde (b), noch dadurch, dass der Vater der Kinder im Jahre 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in den Bereich des Klägers und dann in den des Beklagten verlegt hat (c).

29

a) Die Umstellung der Hilfe auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) hat als solche die Zuständigkeitsfrage nicht neu aufgeworfen. Denn dabei handelte es sich nicht um eine zuständigkeitsrechtlich andere oder neue Leistung.

30

Für den Begriff der "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII ist - wie bereits ausgeführt - eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (Urteile vom 29. Januar 2004 a.a.O. S. 116, 123 f. und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 22). Das gilt erst recht, wenn sich der Wechsel der Hilfeform innerhalb derselben Ziffer des § 2 Abs. 2 SGB VIII vollzieht. So liegt es hier, weil sowohl die bis zum 18. Juli 2002 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe als auch die seither gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung von § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erfasst werden.

31

Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Beigeladene mit der Umstellung auf die Heimerziehung ab dem 18. Juli 2002 keine neue Leistung im vorgenannten Sinne gewährt hat, weil die neue Hilfe nahtlos an die bisherige anknüpfte und ein unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf bestand. Dieser Bedarf war nicht qualitativ neu oder verändert. An der tatsächlichen Lebenssituation der Kinder, die bis dahin noch bei dem mit der Erziehung überforderten Vater gelebt hatten, und ihrem Hilfebedarf hatte sich nichts geändert. Vielmehr war das Jugendamt der Beigeladenen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorangehende Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nicht genügte, um diesen weiter bestehenden Bedarf zu decken.

32

b) Ein Zuständigkeitswechsel ist auch nicht dadurch eingetreten, dass den Eltern am 18. Juli 2002 das Sorgerecht entzogen worden ist. Die Eltern der Kinder hatten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - und damit nach Beginn der Leistung - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet (aa), so dass sich an der Zuständigkeit der Beigeladenen durch den Sorgerechtsentzug gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nichts geändert hat (bb).

33

aa) Die Mutter der Kinder hatte - wovon auch die Beteiligten, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, übereinstimmend ausgehen - jedenfalls noch vor dem Entzug des Sorgerechts am 18. Juli 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, während der Vater der Kinder mit diesen im Bereich der Beigeladenen verblieben war. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 25). Über vier Monate nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung am 11. März 2002 sprach nichts mehr dafür, dass der Aufenthalt der Mutter bei ihrem Freund in M. nur in der Weise als vorübergehend angelegt war, dass sie noch vorhatte, in die Familienwohnung oder sonst in den Bereich der Beigeladenen zurückzukehren.

34

bb) Der Entzug des elterlichen Sorgerechts nach Beginn der Leistung warf zwar die Zuständigkeitsfrage neu auf; er führte aber dazu, dass die Zuständigkeit der Beigeladenen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen blieb.

35

Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 , vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236 ff. = NVwZ-RR 2011, 203 ff. Rn. 21 und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 17). Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern. Vielmehr greift die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss.

36

Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII hier nicht darauf an, ob die Eltern der vier Kinder bereits vor Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten oder ob sie diese erst danach begründeten. Weil es sich bei dem Entzug des Sorgerechts am 18. Juli 2002 um eine Veränderung nach Beginn der Leistung handelt, ist nicht mehr die Regelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII anzuwenden, bei der es auf die Zeit vor Beginn der Leistung ankommt, sondern die grundsätzlich für alle Fallgestaltungen nach Leistungsbeginn heranzuziehende Regelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII. Da beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wurde, greift Satz 2 dieser Vorschrift ein. Dies hat zur Folge, dass die bisherige Zuständigkeit der Beigeladenen, die sich bis zum Sorgerechtsentzug aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergab, bestehen geblieben ist.

37

Nach der Rechtsprechung des Senats endet die durch den beiderseitigen Sorgerechtsentzug nach Beginn der Leistung bedingte Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erst, wenn einem der Elternteile wieder die elterliche Sorge übertragen wird (dann wäre bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Leistungsbeginn § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden), wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (und deshalb bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern wiederum eine neue, auf die Zeit vor Beginn dieser Leistung abstellende Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen ist) oder wenn die Eltern nach Leistungsbeginn (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Zuständigkeitsregelung, die sowohl für die Zeit vor als auch nach Beginn der Leistung einschlägig ist, zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 24, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22 ff. und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 f.).

38

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. ablehnend, aber maßgeblich zu anderen Fallgestaltungen Eschelbach, JAmt 2011, 233 und Jung, JAmt 2011, 383). Gerade in Fällen, in denen - wie hier - die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht mehr bei den Eltern liegt (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB), besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen. Für eine Festschreibung der Zuständigkeit am letzten Aufenthaltsort der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils spricht in diesen Fällen auch, dass in der Praxis häufig - wie auch im vorliegenden Fall - das dortige Jugendamt nach Entzug des Sorgerechts zum Vormund bestellt wird. Im Übrigen ist, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 26) nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen.

39

c) Der Umzug des Vaters der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des Klägers am 15. März 2003 und die damit verbundene Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts hat nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit auf den Kläger geführt. Da die Personensorge zum Zeitpunkt des Umzugs des Vaters keinem Elternteil zustand, blieb nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit bestehen. Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne dieser Vorschrift ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat.

40

Auch der Umstand, dass der Vater im November 2003 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ändert daran nichts. Als Folge der Festschreibung ("solange...") der bisherigen Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist auch diese zeitlich nachfolgende Aufenthaltsänderung des Vaters der Hilfeempfänger zuständigkeits- und damit auch kostenerstattungsrechtlich unbeachtlich.

41

2. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

42

Zwar hat der Kläger - wie es diese Vorschrift voraussetzt - als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, weil im streitbefangenen Zeitraum nicht er, sondern die Beigeladene für die Erbringung der Jugendhilfeleistung örtlich zuständig war. Ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet jedoch aus, weil der Beklagte - wie dargelegt - in diesem Zeitraum nicht für die Leistungserbringung zuständig gewesen ist.

43

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dies nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 für das Kind D. aufgewandt hat.

2

Der 1995 geborene D. lebte bei seiner Mutter in der beklagten Stadt S. Zum Zeitpunkt seiner Geburt war die Mutter mit Herrn G. verheiratet. Die Eheleute trennten sich später und die Ehe wurde geschieden. Im November 2001 musste sich die allein sorgeberechtigte Mutter einer stationären Behandlung im Krankenhaus unterziehen und gab das Kind zu ihrer ebenfalls in S. wohnenden Freundin, Frau F. Auf deren Hilfeersuchen brachte das Jugendamt der Beklagten den Jungen am 11. Dezember 2001 vorläufig zur Pflege bei ihr unter. Am 12. Dezember 2001 verstarb die Mutter. Als es daraufhin in der Pflegestelle F. Probleme gab, wurde das Kind vom Jugendamt der Beklagten am 23. Dezember 2001 bei der Familie K. im N.-Kreis untergebracht. Frau K. ist eine Halbschwester der verstorbenen Mutter. Sie hatte zusammen mit ihrem Ehemann bereits eine ältere Halbschwester des D. in Pflege. Nach einem internen Vermerk vom 3. Januar 2002 ging das Jugendamt der Beklagten davon aus, dass D. auf Dauer in der Pflegestelle K. bleiben werde. Da der als Vater des Kindes geführte Herr G. zu diesem Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte, bat die Beklagte den Kläger um die Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für den Jugendhilfefall.

3

Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 übertrug das Amtsgericht die Vormundschaft für das Kind D. auf das Jugendamt des N.-Kreises. Auf dessen Antrag als Amtsvormund bewilligte der Kläger dem Kind mit Bescheid vom 26. Juni 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, und zwar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 24. Mai 2002. Am 1. August 2002 nahm der Kläger die Zahlungen an die Pflegefamilie K. auf. Auf Anforderung der Beklagten erstattete ihr der Kläger im Oktober 2002 Kosten in Höhe von 5 709,43 €, die sie für das Kind D. in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 aufgewandt hatte. Die Beklagte leitete ihrerseits einen Betrag in Höhe von 1 257,47 € an den Kläger weiter. Dabei handelte es sich um eine Zahlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die dem Kind rückwirkend zum 12. Dezember 2001 eine Halbwaisenrente bewilligt hatte.

4

Mit Urteil vom 22. Juli 2004 stellte das Amtsgericht M. auf die Anfechtung des Amtsvormunds hin fest, dass Herr G. nicht der Vater des Kindes D. sei. Der Kläger stellte seine Leistungen daraufhin zum 31. August 2004 ein. Zum 1. September 2004 übernahm der N.-Kreis die Jugendhilfe. Im April 2005 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Forderung in Höhe von 18 750,70 € geltend. In dieser Summe war zum einen der Betrag enthalten, den er der Beklagten für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 erstattet hatte. Abzüglich der von der Beklagten weitergeleiteten Waisenrente begehrte der Kläger insoweit eine Rückerstattung von 4 451,96 €. Zum anderen sind in dem Gesamtbetrag die Kosten enthalten, die der Kläger im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 für das Kind aufgewandt hatte.

5

Nachdem die Beklagte die Erstattung ablehnte, erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage. Mit am 11. Januar 2007 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4 451,96 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dieser Betrag sei von der Beklagten nach § 112 SGB X zurückzuerstatten, weil ihn der Kläger zu Unrecht an sie erstattet habe. Die erfolgreiche Anfechtung habe die Vaterschaft von Herrn G. nämlich rückwirkend (ex tunc) entfallen lassen, so dass der Kläger von Anfang an nicht zuständig gewesen sei. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 scheide jedoch aus, weil das Kind schon vor Beginn der am 26. Juni 2002 bewilligten Hilfe zur Erziehung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Pflegestelle K. begründet habe, so dass nicht die Beklagte, sondern der N.-Kreis örtlich zuständig gewesen sei. Der diesem nach § 89e SGB VIII zu Gute kommende Schutz der Einrichtungsorte könne aber keinen Erstattungsdurchgriff zugunsten des Klägers bewirken.

6

Mit Urteil vom 6. Juni 2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, sowie derjenigen der Beklagten stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 112 SGB X für eine Rückerstattung lägen nicht vor. Vielmehr habe die Beklagte für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 einen Anspruch gegen den Kläger auf Erstattung der Jugendhilfeaufwendungen aus § 89b Abs. 1 SGB VIII gehabt, da sie im Rahmen einer Inobhutnahme tätig geworden sei. Die Erstattungsverpflichtung sei mit dem Tod der Mutter auf den Kläger übergegangen, weil Herr G., der bis zur Vaterschaftsanfechtung als Vater gegolten habe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers gehabt habe, so dass dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII örtlich zuständig gewesen sei. Daran habe sich durch die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nichts geändert. Zwar bewirke das amtsgerichtliche Gestaltungsurteil, dass das Kind zivil- bzw. abstammungsrechtlich als von Geburt an vaterlos gelte. Auf die jugendhilferechtliche Zuständigkeit wirke sich die Feststellung der Nichtvaterschaft aber lediglich "ex nunc" aus.

7

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Leistungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 2 und des § 89e SGB VIII.

8

Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist (teilweise) begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt - auch hinsichtlich der Rückzahlung der vom Kläger an die Beklagte erstatteten Jugendhilfeleistungen für die Zeit von Dezember 2001 bis Juli 2002 - abgewiesen hat. Insoweit verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); auf die Revision des Klägers ist die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage im Übrigen (bezüglich der Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen in der Zeit von August 2002 bis August 2004) zu Recht zurückgewiesen; insoweit bleibt die Revision erfolglos.

10

Dem Kläger steht der ihm vom Verwaltungsgericht zugestandene Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X zu. Die für die Ablehnung dieses Anspruchs tragende Annahme des Berufungsgerichts, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit im Jugendhilferecht nur für die Zukunft (ex nunc) wirke, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (1.). Demgegenüber hat das Berufungsgericht im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten besitzt, die er im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 für den Jugendhilfefall des Kindes D. aufgewandt hat (2.).

11

1. Der Kläger hat gemäß § 112 SGB X einen Rückerstattungsanspruch gegen die Beklagte in der für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 geltend gemachten Höhe. Denn er hat die diesbezüglichen Jugendhilfekosten für D. im Sinne dieser Vorschrift zu Unrecht an die Beklagte erstattet. Diese besaß ihrerseits keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus dem hierfür allein in Betracht kommenden § 89b SGB VIII gegen den Kläger.

12

Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen einer Inobhutnahme von Kindern oder Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Zwar hat die Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe hier Kosten im Rahmen einer Inobhutnahme aufgewendet. Denn das Jugendamt der Beklagten - dies ist unter den Beteiligten zu Recht unstreitig - hat das Kind D. in Obhut genommen (§ 42 SGB VIII), indem es den Jungen am 11. Dezember 2001 der Freundin der Mutter, Frau F., vorläufig zur Pflege zugewiesen und die Kosten für seine Unterbringung und Betreuung getragen hat. Die Inobhutnahme wurde auch fortgesetzt, nachdem es im Anschluss an den Tod der Mutter Probleme in dieser Pflegestelle gab und das Jugendamt der Beklagten den Jungen am 23. Dezember 2001 bei der Familie K. im N.-Kreis untergebracht hat. Am Charakter der Maßnahme als (rechtmäßiger) Inobhutnahme hat sich auch dadurch nichts geändert, dass das Jugendamt des N.-Kreises durch amtsgerichtlichen Beschluss am 6. Februar 2002 zum Vormund von D. bestellt worden ist. Die Inobhutnahme verliert in den Fällen, in denen die Bestellung eines Vormunds erforderlich wird, nicht bereits aufgrund der Vormundbestellung ihre Rechtsgrundlage (Urteil vom 8. Juli 2004 - BVerwG 5 C 63.03 - Buchholz 436.511 § 89d KJHG/SGB VIII Nr. 2).

13

Der Kläger war gegenüber der Beklagten jedoch nicht nach § 89b Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtig, weil er wegen der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (ex post betrachtet) zu keiner Zeit als Jugendhilfeträger nach § 86 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist. Die Zuständigkeit des Klägers bestand hier - entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - insbesondere nicht nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Zwar ist für die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem Tod eines Elternteils (hier der Mutter) an sich nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des noch lebenden Elternteils abzustellen. Auf den "Scheinvater", Herrn G., der seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Zeitraums der Inobhutnahme nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Bereich des Klägers hatte, kommt es hier aber nicht an, weil er nicht "Elternteil" im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch zuständigkeitsrechtlich auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurückwirkt ("ex tunc"), so dass Herr G. so zu betrachten ist, als sei er niemals der Vater gewesen (vgl. zur ex-tunc-Wirkung der Anfechtung ebenso: VGH München, Urteil vom 19. Februar 2001 - 12 B 00.1566 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2007 - AN 14 K 04.01081 - juris; vgl. ferner bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 1987 - 19 K 4718/85 - NJW 1987, 3215 zu § 1 Abs. 3 JWG). Die gegenteilige Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft für die jugendhilferechtliche Zuständigkeit erst mit der Rechtskraft des Anfechtungsurteils Wirkungen entfalten soll (ex-nunc-Wirkung), steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.

14

Das Berufungsgericht führt im Ansatz zutreffend aus, dass es sich bei dem zivilgerichtlichen Urteil, mit dem das Nichtbestehen der Vaterschaft des Herrn G. festgestellt worden ist, um ein Gestaltungsurteil handelt, mit dem das Amtsgericht das bisher vermutete Vater-Kindschafts-Verhältnis (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB) rückwirkend ab dem Tag der Geburt des Kindes aufgehoben hat (wobei es keinen Unterschied macht, dass hier, weil D. vor dem 1. Juli 1998 geboren ist, nach Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB die §§ 1591 ff. BGB a.F. anzuwenden sind). Diese zivil- bzw. abstammungsrechtliche Rückwirkung der Anfechtung steht in Rechtsprechung und Schrifttum außer Streit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 86/70 - BGHZ 57, 229; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1599 Rn. 7). Die Rechtslage nach erfolgreicher Anfechtung ist danach so anzusehen, als habe die Vaterschaft nie bestanden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2009 - II-6 WF 114/09, 6 WF 114/09 - juris). Das Gestaltungsurteil wirkt nach Maßgabe von § 640h ZPO für bzw. gegen alle. Seine Wirkung erstreckt sich grundsätzlich auch auf andere Rechtsgebiete, in denen an die Vaterschaft angeknüpft wird. In diesem Sinne gilt die rückwirkende Beseitigung der Vaterschaft grundsätzlich für die gesamte Rechtsordnung (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2004, § 1599 Rn. 29, 34 ff.). Dementsprechend wird etwa von der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung auch im Staatsangehörigkeitsrecht Rückwirkung entfaltet (OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 - NVwZ-RR 2005, 212 f.; OVG Münster, Beschlüsse vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 - juris und vom 20. November 2008 - 18 E 816/08 - NVwZ 2009, 257 f.; VGH München, Beschluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 - juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56 ff. = juris Rn. 6; vgl. zur Vereinbarkeit der Rückwirkung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425). Die Anknüpfung an das Familienrecht entspricht zugleich einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits formulierten Grundsatz: Ergibt sich danach aus der Familienrechtsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine abschließende Statusregelung einer familienrechtlichen Beziehung, so ist daran auch dann anzuknüpfen, wenn andere Gesetze - auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - darauf Bezug nehmen, ohne ihrerseits eine besondere Regelung zu treffen (Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG 8 C 82.67 - BVerwGE 29, 153 <155 f.>).

15

Auch das Jugendhilferecht trifft in diesem Sinne keine besondere Regelung, sondern überantwortet die Frage nach den Eltern des Kindes oder Jugendlichen dem Zivilrecht. Die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen - und so auch § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII - kennen keinen eigenen Begriff der Eltern oder der Vaterschaft, sondern knüpfen an die zivilrechtliche Rechtslage an. Das Jugendhilferecht ordnet nicht entgegen der objektiven (zivilrechtlichen) Rechtslage an, dass die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung zuständigkeitsrechtlich nur ex nunc wirken soll.

16

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich eine solche ex-nunc-Wirkung nicht aus § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach ist für die örtliche Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter maßgeblich ("an die Stelle der Eltern tritt die Mutter"), "wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist". Die Vorschrift regelt nicht den Fall der Vaterschaftsanfechtung, sondern allein die Fälle der nachträglichen Anerkennung und gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Diese Sonderregelung soll die rechtzeitige Leistungsgewährung an die Hilfebedürftigen dadurch sicherstellen, dass bei möglicher, aber noch nicht festgestellter Vaterschaft dies nicht im Rahmen der Zuständigkeit zu prüfen ist. Dies unterstreicht, dass für die Zuständigkeitsregelungen des § 86 SGB VIII die zivilrechtliche Rechtslage maßgeblich ist. Auch das Familienrecht geht nämlich davon aus, dass die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtliche Feststellung grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden können, zu dem die Anerkennung wirksam bzw. die Feststellung rechtskräftig wird (§ 1594 Abs. 1, § 1600d Abs. 4 BGB). § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stellt folglich insoweit nur klar, dass es für die örtliche Zuständigkeit bis zur wirksamen Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bei dieser zivilrechtlichen Rechtslage bleibt und etwa nicht die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Jugendhilferecht maßgeblich sein sollen. Der in der Vorschrift gerade nicht geregelte Fall der rückwirkenden Beseitigung der Vaterschaft unterscheidet sich in der Sache von deren (nachträglicher) Anerkennung oder Feststellung. Mangels Vergleichbarkeit dieser Fälle kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf den Sachverhalt der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung nicht in Betracht, zumal (wegen des nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Rückgriffs auf das Zivilrecht) eine Regelungslücke im Fall der Vaterschaftsanfechtung nicht besteht.

17

Die wirksame Vaterschaftsanfechtung ist im jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsverfahren auch nicht deshalb lediglich "ex nunc" zuständigkeitsbegründend, weil nur dies - wie das Berufungsgericht meint - "der Gesamtsystematik der Zuständigkeitsnormen und ihrer Ergebnisorientierung" entspreche und eine rückwirkende Änderung der Zuständigkeit in § 86 SGB VIII nicht vorgesehen sei, zumal das Kindeswohl eine weitgehend stabile Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit verlange. Zunächst ist die vom Berufungsgericht behauptete Gesamtsystematik dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es stellt sich - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - nicht die Frage, ob § 86 SGB VIII eine Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung (ausdrücklich) anordnet, sondern ob diese Zuständigkeitsregelung die zivilrechtlich bereits vorgegebene Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Jugendhilferecht ausschließt. Ein solcher Ausschluss lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass einer rückwirkenden Änderung der Zuständigkeit im Interesse des Kindeswohls die Rechtsklarheit, Bestimmtheit und Stabilität der Zuständigkeitsregelungen entgegenstehe. Denn die jugendhilferechtliche Verantwortlichkeit für die Leistungserbringung wird nicht im Außenverhältnis rückwirkend geändert. Im Leistungsverhältnis zum Hilfeempfänger führt die Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung (d.h. die rückwirkende Änderung der örtlichen Zuständigkeit des leistenden Trägers) nicht zur objektiven Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der Leistung selbst bzw. des ihr zugrundeliegenden Verwaltungsakts (vgl. § 40 Abs. 3 Nr. 1, § 42 Satz 1 SGB X). Das Leistungsverhältnis ist daher nicht nach §§ 44 ff. SGB X rückabzuwickeln, sondern es sind nur etwaige Kostenerstattungen zwischen Jugendhilfeträgern vorzunehmen. Da die Leistungsbeziehungen zum Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der wirksamen Vaterschaftsanfechtung für die Vergangenheit bereits abgewickelt sind, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - das Kindeswohl durch Unsicherheiten über die örtliche Zuständigkeit jedenfalls nicht wegen einer ex-tunc-Wirkung der Vaterschaftsanfechtung beeinträchtigt werden. Diese schützte allein die betroffenen Träger der Jugendhilfe vor einer Rückabwicklung.

18

Auch der vom Berufungsgericht noch angeführte "Gesichtspunkt einer überschaubaren und einfach zu handhabenden Kostenerstattung" bzw. der mit möglicherweise "teilweise extrem verworrenen Erstattungsverhältnissen" verbundene Rückabwicklungsaufwand (vgl. UA S. 14) rechtfertigt ohne ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers keine jugendhilferechtliche Ausnahme von der grundsätzlichen Rückwirkung der Vaterschaftsanfechtung. Im Ergebnis hat deshalb das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht die Rückerstattung der an die Beklagte gezahlten Jugendhilfekosten in Höhe von 4 451,96 € zugesprochen.

19

2. Das Berufungsgericht hat hingegen zutreffend entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung derjenigen weiteren Kosten zusteht, die er (auf der Grundlage seines Bewilligungsbescheides vom 26. Juni 2002) vom 1. August 2002 bis zum 31. August 2004 im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für das Kind D. aufgewandt hat. Der Kläger kann sich insoweit weder mit Erfolg auf einen ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.1) noch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (2.2) oder § 89a Abs. 2 SGB VIII (2.3) berufen.

20

2.1 Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht - wie es diese Vorschrift voraussetzt - in dem insoweit streitbefangenen Zeitraum für die Leistungserbringung zuständig gewesen ist. Für die hier maßgebliche Leistung (a) war vielmehr der N.-Kreis spätestens ab dem 6. Februar 2002 nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (b) und später - nach zweijährigem Aufenthalt des D. in der Pflegefamilie K. - nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII (c) örtlich zuständig.

21

a) Maßgebliche Leistung der Jugendhilfe, für welche der Kläger Kostenerstattung begehrt, ist die dem Kind D. mit Wirkung vom 24. Mai 2002 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII). Die bis zu diesem Zeitpunkt andauernde Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) durch die Beklagte ist weder eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII noch im Sinne der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII).

22

Für den Begriff der "Leistung", an deren Beginn auch § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, ist eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116). Allerdings ist der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung (hier in Form der Vollzeitpflege) - auch bei einem wie vorliegend an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen.

23

Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. So hat der Gesetzgeber ausweislich der gesetzlichen Überschriften in § 86 SGB VIII die "örtliche Zuständigkeit für Leistungen" geregelt, während er in § 87 SGB VIII eine gesonderte Zuständigkeitsregelung für die Inobhutnahme getroffen und diese als "örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben" bzw. "für vorläufige Maßnahmen" gekennzeichnet hat. Dass die Inobhutnahme selbst keine Leistung im oben genannten Sinne ist, ergibt sich schließlich auch aus § 86 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII, welcher (mit der Formulierung "geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus"...) die Inobhutnahme der Leistungsgewährung gegenüberstellt.

24

b) Nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit, unter anderem wenn die Eltern verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Kind rechtlich als vaterlos gilt und die Mutter verstorben ist (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1). Das Kind D. hatte nach den vom Berufungsgericht getroffenen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen vor Beginn der Leistung - hier der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege - (am 23. Mai 2002) seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits im N.-Kreis.

25

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - NVwZ-RR 2010, 237). Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an. Ein Minderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel an dem Ort, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es bei einer Unterbringung außerhalb der Familie maßgeblich ist, ob sie nur vorübergehend oder auf Dauer erfolgen soll (vgl. Urteil vom 26. September 2002 a.a.O. m.w.N.). Nach den Vorstellungen des zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII vorläufig das Sorgerecht ausübenden Jugendamts der Beklagten bzw. des ab 6. Februar 2002 als Amtsvormund tätigen Jugendamtes des N.-Kreises sollte D. nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft bei der Pflegefamilie K. im N.-Kreis untergebracht werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob bereits am 23. Dezember 2001 ein dauerhafter Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie K. vorgesehen war. Mit dem Berufungsgericht ist nämlich davon auszugehen, dass dies spätestens am 6. Februar 2002 der Fall gewesen ist. Der für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts erforderlichen Dauerhaftigkeit steht - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht entgegen, dass der Aufenthalt rein rechtlich auf einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII als einer nur vorläufigen Maßnahme beruhte. Diese Vorläufigkeit ist zwar ein Gesichtspunkt, der gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts spricht; er schließt indes eine solche jedenfalls dann nicht aus, wenn eine langfristig bzw. auf unbestimmte Dauer ausgerichtete Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in derselben Pflegestelle bereits während der Inobhutnahme feststeht und diese durch eine längerfristig angelegte Jugendhilfeleistung abgelöst werden soll. So lag es nach der von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts hier.

26

c) Nach zweijährigem Aufenthalt des D. in der Pflegefamilie K. ergab sich die örtliche Zuständigkeit des N.-Kreises aus der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Denn danach wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.

27

2.2 Dem Kläger steht ferner kein Erstattungsanspruch aus § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gegen die Beklagte zu.

28

Anspruchsberechtigt ist nach dieser - wie bereits ihre gesetzliche Überschrift ausweist - dem "Schutz der Einrichtungsorte" dienenden Kostenerstattungsregelung der örtliche Träger, in dessen Bereich sich eine Einrichtung im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII befindet (d.h. eine "Einrichtung, eine andere Familie oder eine sonstige Wohnform, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient"), die einen Hilfeempfänger aufgenommen hat. Die Vorschrift soll die kommunalen Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung liegen, vor einer kostenmäßigen Überbelastung durch Hilfeleistungen an Personen schützen, die aus anderen Zuständigkeitsbereichen in solche Einrichtungen wechseln und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen (Urteil vom 22. November 2001 - BVerwG 5 C 42.01 - BVerwGE 115, 251 <253 f.>). Diese Regelung ist zugunsten des Klägers weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Der Kläger ist hier zum einen nicht als Einrichtungsträger tätig geworden. Zum anderen ist die Situation des Klägers, der aufgrund einer - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - irrtümlich angenommenen örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe bewilligt und erbracht hat, weil in seinem Bereich der "Scheinvater" seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht mit derjenigen eines Einrichtungsortes (im Sinne von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) vergleichbar, der Leistungen aufgrund einer tatsächlich bestehenden örtlichen Zuständigkeit erbringt, die dadurch entstanden ist, dass eine für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche Person durch die Aufnahme in eine Einrichtung dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Berufungsgericht (UA S. 20 f.) hat zu Recht ausgeführt, dass der in § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierte Erstattungsanspruch nur dem Träger des Einrichtungsortes zustehen kann, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen begründet wird (hier dem N.-Kreis) und nicht dem trotz fehlender Zuständigkeit tatsächlich leistenden Jugendhilfeträger.

29

Auch für einen vom Kläger mit der Revision geltend gemachten, auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützten, "Durchgriff" unmittelbar auf die Beklagte kann die Vorschrift aus diesem Grunde nicht herangezogen werden. Dem steht insbesondere entgegen, dass die Regelung des § 89e SGB VIII, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat (UA S. 20), einen solchen Durchgriff - anders als § 89a Abs. 2 SGB VIII - selbst zugunsten eines Einrichtungsortes nicht vorsieht. Deshalb verbietet sich eine solche Vorgehensweise auf jeden Fall dann, wenn der durch einen Durchgriff (im Sinne einer Anspruchsberechtigung) zu begünstigende Träger - wie hier der Kläger - schon gar kein "Einrichtungsort" ist bzw. nicht als solcher tätig geworden ist.

30

Der Hinweis des Klägers, er sei während des gesamten Verfahrens davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen müssen, dass er einen Erstattungsanspruch gegen den N.-Kreis (aus § 105 SGB X) nicht besitze, weil sich dieser als Einrichtungsort auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berufen könne, rechtfertigt auch dann kein anderes Ergebnis, wenn der Kläger wegen der ex-tunc-Wirkung der Vaterschaftsanfechtung oder wenigstens dieser Annahme Fristen für die Anmeldung von Erstattungsansprüchen versäumt haben sollte. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage. Der Kläger war infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung zu keinem Zeitpunkt als Jugendhilfeträger örtlich zuständig. Er scheidet somit als möglicher Schuldner eines etwaigen Erstattungsanspruchs des N.-Kreises nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von vornherein aus. Daher hätte der N.-Kreis jedenfalls einem etwaigen Erstattungsbegehren des Klägers nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gestützt auf § 89e SGB VIII den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten können.

31

2.3 Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich schließlich auch nicht aus § 89a Abs. 2 SGB VIII (entsprechend).

32

Ein solcher Erstattungsanspruch steht unmittelbar nur dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger zu. Dies ist der Kläger niemals gewesen, weil die Pflegefamilie K. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in seinem Bereich hatte.

33

§ 89a Abs. 2 SGB VIII ist auch nicht entsprechend auf den Kläger anwendbar. Es fehlt in jedem Fall an der hierfür erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlagen. § 89a SGB VIII durchbricht den Grundsatz, dass der örtlich zuständige Jugendhilfeträger die Kosten zu tragen hat. Zwar wollte der Gesetzgeber mit § 86 Abs. 6 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit aus Gründen der Praktikabilität an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson binden, ohne aber den danach zuständigen Jugendhilfeträger (endgültig) mit den Kosten zu belasten (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. <239> m.w.N.). Dementsprechend sind dem örtlichen Träger nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die von ihm aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendeten Kosten von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. § 89a Abs. 2 SGB VIII enthält darüber hinaus eine Sonderregelung für den Fall, dass neben dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger und dem erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger ein dritter Jugendhilfeträger beteiligt ist, der seinerseits gegenüber dem zunächst zur Kostenerstattung verpflichteten Träger erstattungspflichtig ist; dabei wird dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen Träger unter Verkürzung der Erstattungskette ein unmittelbarer Anspruch gegen den dritten Jugendhilfeträger eingeräumt (vgl. Urteil vom 5. April 2007 - BVerwG 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 <304>). Mit der Situation, dass ein Jugendhilfeträger aufgrund einer tatsächlich bestehenden örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Leistungen erbringt, von denen er nach dem Willen des Gesetzgebers letztlich zu befreien ist, ist die Situation eines örtlichen Trägers nicht vergleichbar, der - wie sich im Nachhinein herausgestellt hat - nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe bewilligt und erbracht hat, obwohl er hierzu wegen der Rückwirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung von Anfang an nicht verpflichtet gewesen wäre.

34

Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch wegen des Ausnahmecharakters der Durchgriffserstattung nach § 89a Abs. 2 SGB VIII im Ergebnis zu Recht eine erweiternde bzw. entsprechende Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt. Die Erstattungsvorschriften des SGB VIII sehen nur ausnahmsweise für die besondere Konstellation des § 89a Abs. 2 SGB VIII einen Durchgriffsanspruch vor. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn ein Erstattungsdurchgriff ein allgemeines Prinzip des jugendhilferechtlichen Erstattungsrechts wäre, das aus den für besondere Konstellationen geschaffenen Einzelregelungen im Wege der Einzel- oder Gesamtanalogie hergeleitet werden könnte. Auch sonst ist eine planwidrige Regelungslücke bzw. ein nach dem Plan des Gesetzes zwingendes Bedürfnis, auch in den Fällen der ohne Rechtsgrund leistenden Träger im Falle einer möglichen Erstattungskette stets einen Durchgriff zu ermöglichen, nicht erkennbar. Für eine Zielsetzung des § 89a Abs. 2 SGB VIII, auch über den Schutz von Pflegestellenorten hinaus Erstattungsketten zu verhindern, finden sich weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien zum 1. SGB VIII-Änderungsgesetz, mit dem die Vorschrift eingeführt wurde (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 12/2866), Anhaltspunkte.

Tatbestand

1

Der Kläger und der Beklagte sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 264 672,68 €, die er in den Jahren 2004 und 2005 für die Heimerziehung von vier Kindern einer Familie aufgewandt hat.

2

Die Familie lebte ursprünglich in einem gemeinsamen Haushalt in der beigeladenen Stadt. Im Verlauf des Jahres 2001 erhielt das Jugendamt der Beigeladenen davon Kenntnis, dass die Kinder nicht ausreichend versorgt wurden und die familiäre Situation durch starke Spannungen zwischen den Eltern geprägt war. Die Eltern lehnten es jedoch ab, einen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen zu stellen.

3

Mit Schreiben vom 5. März 2002 beantragte das Jugendamt der Beigeladenen bei dem Amtsgericht, den Eltern im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung zu entziehen und diese Befugnisse dem Jugendamt zu übertragen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. März 2002.

4

Am 11. März 2002 kam es wegen massiver Auseinandersetzungen der Eheleute in ihrer Wohnung zu einem Polizeieinsatz. Die Mutter der Kinder verließ die Ehewohnung und zog zu ihrem Freund nach M.

5

Als gerichtlich bestellter Pfleger beantragte das Jugendamt der Beigeladenen am 25. März 2002, den vier Kindern Hilfe zur Erziehung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu gewähren. Die Beigeladene erbrachte diese Hilfe in der Zeit vom 26. März 2002 bis zum 18. Juli 2002, ohne dass sich damit die familiäre Situation der Kinder, die weiter bei ihrem Vater wohnten, wesentlich verbessern ließ.

6

Mit Beschluss vom 18. Juli 2002 entzog das Amtsgericht den Eltern das Sorgerecht für ihre vier Kinder. Am selben Tag brachte das Jugendamt der Beigeladenen die Kinder in einem Kinderheim in der benachbarten Stadt R. unter, wo sie fortan verblieben. Am 30. Juli 2002 wurde das Jugendamt der Beigeladenen zum Vormund der Kinder bestellt.

7

Mitte März 2003 zog der Vater der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des Klägers. Ab dem 24. September 2003 übernahm der Kläger den Hilfefall und gewährte für die vier Kinder Hilfe zur Erziehung in Form von vollstationärer Heimunterbringung.

8

Im November 2003 zog der Vater der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Kreises.

9

Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Kostenerstattung aufgefordert hatte, verfolgte er dieses Begehren im Klagewege weiter. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe für die von ihm in den Jahren 2004 und 2005 gemachten Aufwendungen ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Der Beklagte sei ab November 2003 gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters maßgeblich sei. Die Mutter habe bereits mit ihrem Auszug aus der Ehewohnung am 11. März 2002 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, so dass die Eltern bereits vor Beginn der Leistung - dies sei hier die Beantragung der Leistung am 25. März 2002 gewesen - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu. Es fehle bereits an dem von der Vorschrift vorausgesetzten Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Der Kläger sei gemäß § 86 Abs. 5 SGB VIII selbst zuständig geblieben. Die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII greife nicht ein, weil der Beginn der Leistung bereits am 5. März 2002 gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt noch beide Elternteile ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt hätten. Für den Leistungsbeginn sei es maßgeblich, wann ein konkretes Leistungsbegehren an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe herangetragen werde. "Beginn der Leistung" sei der Zeitpunkt, zu dem das zuständige Jugendamt die formellen und materiellen Leistungsvoraussetzungen prüfe, indem es zum Beispiel zur Klärung des individuellen Bedarfs Hilfeplangespräche aufnehme oder Anträge auf Sorgerechtsentzug stelle.

11

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Kostenerstattung weiter. Er rügt eine Verletzung des § 86 SGB VIII im Hinblick auf den Begriff des Beginns der Leistung. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - für den Beginn der Leistung allein der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Gewährung einer Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII beantragt werde. Mit dem Antrag beim Amtsgericht am 5. März 2002 sei hier lediglich ein anderes Verwaltungsverfahren abgeschlossen worden, das auf den teilweisen Entzug des Sorgerechts gerichtet gewesen sei und damit der Erfüllung einer anderen Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII gedient habe.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Soweit das Oberverwaltungsgericht den Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) bzw. mit dem Zeitpunkt gleichsetzt, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattfindet, ist dies zwar mit Bundesrecht nicht vereinbar. Dies wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers folgt weder aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (1.) noch aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X (2.).

14

1. Nach der Regelung des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die sowohl die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten allein als Rechtsgrundlage in Erwägung gezogen haben, sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

15

Der Kläger hat zwar als örtlicher Träger der Jugendhilfe im maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2005 für die vier Kinder der Familie Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) erbracht und dafür die Kosten getragen. Auch die Höhe der in dem genannten Zeitraum angefallenen Kosten steht nicht im Streit.

16

Der Kläger ist aber nicht anspruchsberechtigt nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil er die Kosten nicht im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewandt hat. § 86c Satz 1 SGB VIII verpflichtet den bisher zuständigen örtlichen Träger, die Leistung solange zu gewähren, bis der infolge des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der Kläger ist jedoch nicht der bisher zuständige Träger, der trotz Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (auf den Beklagten) weiter geleistet hat. Vielmehr ist weder der Kläger noch der Beklagte örtlich zuständig geworden, weil die Beigeladene bereits zu Beginn der Leistung der örtlich zuständige Jugendhilfeträger war (1.1) und dies auch in dem hier im Streit stehenden Zeitraum von 2004 bis 2005 geblieben ist (1.2).

17

1.1 Beginn der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII war hier jedenfalls und spätestens das tatsächliche Einsetzen der Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe am 26. März 2002 (a). Die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig (b).

18

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. Urteile vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119>, vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 3 und vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 <192>; ebenso nunmehr OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 2010 - 4 LC 266/08 - FEVS 62, 110 ff. = juris Rn. 42; Kunkel, in: ders. , SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 9; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2008, 582).

19

Daran hält der Senat fest. Er vermag sich nicht der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13 f.) anzuschließen, soweit es sich im Anschluss an eine in Rechtsprechung und Schrifttum verbreitete Auffassung dafür ausspricht, den Begriff des Beginns der Leistung auf das Vorfeld der tatsächlichen Leistungsgewährung auszudehnen und auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen gestellt bzw. die örtliche Zuständigkeit vom Leistungsträger erstmals geprüft wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 - juris Rn. 6, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 576/07 - NDV-RD 2009, 51; VGH München, Urteil vom 20. Mai 2009 - 12 B 08.2007 - juris Rn. 29; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek , Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 86 Rn. 11 m.w.N. zum Streitstand).

20

Ausgangspunkt für die Frage nach dem "Beginn" der Leistung ist der Begriff der Leistung (im Sinne von § 86 SGB VIII) selbst. Unter einer Leistung, an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Januar 2004 a.a.O. S. 116 und vom 25. März 2010 a.a.O. S. 192 Rn. 22). Das Abstellen auf die vom jugendhilferechtlichen Bedarf abhängigen Maßnahmen und Hilfen beim Leistungsbegriff ist auch bei der Bestimmung, was als Beginn der Leistung anzusehen ist, zu berücksichtigen. Bereits aus diesem Zusammenhang folgt, dass es auf das Beginnen bzw. tatsächliche Einsetzen der die Leistung ausmachenden Maßnahmen und Hilfen gegenüber dem Bedürftigen ankommt.

21

Dieses Verständnis wird sowohl durch den Wortlaut als auch die mit dem Leistungsbeginn verbundene Zwecksetzung bestätigt. Der Begriff der Leistung und damit der ihres Beginns ist im Sinne einer zweckgerichteten Zuwendung auf die Erbringung einer Hilfe gegenüber einem Empfänger zugeschnitten. Hinsichtlich der Erbringung der Leistung ist maßgeblich auf den Leistungsempfänger, d.h. auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Sozialgesetzbuches Achtes Buch zu dienen bestimmt ist. Leistungs- oder Hilfeempfänger ist danach das Kind oder der Jugendliche. Denn die Leistungserbringung ist - unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft - stets auf das Kind oder den Jugendlichen ausgerichtet, dessen Wohl (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme ist (Urteil vom 12. Mai 2011 - BVerwG 5 C 4.10 - NVwZ-RR 2011, 768 Rn. 21).

22

Mit der Beantragung einer Leistung beginnt diese - insbesondere aus der Sicht des (potenziellen) Leistungsempfängers - noch nicht. Vielmehr wird damit regelmäßig nur die Prüfung durch das Jugendamt in Gang oder fortgesetzt, ob eine solche und - wenn ja - welche konkrete Leistung der Jugendhilfe zu gewähren ist. Gleiches gilt, wenn ein Jugendhilfeträger davon Kenntnis erlangt, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf besteht und infolgedessen seine Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung prüft. Auch in diesem Fall ist die Leistungsgewährung (oder -versagung) erst das Ergebnis der Prüfung durch das Jugendamt.

23

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kann deshalb der Beginn der Leistung nicht mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) oder mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattzufinden hat. Dem Argument für diese (und jede andere) "Vorverlagerung", ansonsten könne eine verzögerte Behandlung des Falles durch das Jugendamt dazu führen, dass sich der zuständigkeitsbestimmende Zeitpunkt (etwa bei einem bevorstehenden Umzug der maßgeblichen Personen) verschieben lasse (vgl. Schindler, a.a.O. m.w.N.), vermag der Senat nicht zu folgen. Die Möglichkeit des Missbrauchs im Einzelfall kann es jedenfalls nicht rechtfertigen, dem Begriff des Leistungsbeginns generell einen mit seinem Wortlaut nicht zu vereinbarenden Sinn zuzuschreiben, zumal es für die Notwendigkeit einer derartig weiten Vorverlagerung des Leistungsbeginns auch in den Gesetzesmaterialien keinen Anhalt gibt (vgl. BTDrucks 12/2866 S. 22 ff.).

24

Ob für den Fall, dass eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung bzw. eine im Anschluss an eine Bewilligung verzögerte tatsächliche Gewährung durch den Jugendhilfeträger feststellbar ist und dies zu einer anderen Zuständigkeit bzw. Kostenträgerschaft führen würde, von dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme zu machen ist, bedarf hier keiner Klärung. Ebenso wenig ist abschließend zu prüfen, ob als Einsetzen der Hilfegewährung und damit als Beginn der Leistung die Bewilligung bzw. der Zugang des Bewilligungsbescheids oder stets die tatsächliche Erbringung der Hilfe maßgeblich ist. Denn hier liegt ein Fall einer (die Zuständigkeit beeinflussenden) Verzögerung nicht vor. Vielmehr ist die am 25. März 2002 beantragte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe bereits ab dem 26. März 2002 tatsächlich erbracht worden.

25

b) Zu diesem Zeitpunkt des Beginns der Leistung war die Beigeladene der örtlich zuständige Jugendhilfeträger, ohne dass es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene, aber vom Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärte Frage ankommt, ob die Mutter der Kinder zu dieser Zeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ehewohnung im Bereich der Beigeladenen hatte oder ob sie diesen - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - bereits am 11. März 2002 durch einen Umzug nach M. aufgegeben und dort neu begründet hat.

26

Sofern mit dem Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Mutter der Kinder zu dieser Zeit noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sondern ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (in der Ehewohnung) im Zuständigkeitsbereich der beigeladenen Stadt noch bis zum 26. März 2002 beibehalten hat, ergäbe sich die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die Leistungsgewährung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Denn dann hätten zu Beginn der Leistung noch beide Elternteile ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen gehabt.

27

Nimmt man dagegen an, dass die Mutter der Kinder bereits am 11. März 2002 oder jedenfalls noch vor dem 26. März 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet hat, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen für die ab 26. März 2002 gewährte Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich, wenn die Elternteile (bei Beginn der Leistung) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und ihnen - wie hier noch am 26. März 2002 - die Personensorge gemeinsam zusteht, die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Weil die vier Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt bei dem in der Familienwohnung verbliebenen Vater hatten, ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich und damit die Beigeladene örtlich zuständig.

28

1.2 Auch in der Folgezeit ist die örtliche Zuständigkeit - jedenfalls bis zum Ablauf des hier streitbefangenen Leistungszeitraums von Anfang 2004 bis Ende 2005 - nicht auf den Kläger oder den Beklagten übergegangen. Vielmehr ist die Beigeladene gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geblieben. Nach dieser Regelung bleibt im Falle verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach Beginn der Leistung die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange keinem Elternteil die elterliche Sorge zusteht. Ein Zuständigkeitswechsel ist hier weder dadurch eingetreten, dass den vier Kindern ab dem 18. Juli 2002 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung gewährt worden ist (a) und den Eltern an diesem Tag das Sorgerecht entzogen wurde (b), noch dadurch, dass der Vater der Kinder im Jahre 2003 seinen gewöhnlichen Aufenthalt zunächst in den Bereich des Klägers und dann in den des Beklagten verlegt hat (c).

29

a) Die Umstellung der Hilfe auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) hat als solche die Zuständigkeitsfrage nicht neu aufgeworfen. Denn dabei handelte es sich nicht um eine zuständigkeitsrechtlich andere oder neue Leistung.

30

Für den Begriff der "Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII ist - wie bereits ausgeführt - eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zugrunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind. Dabei beginnt eine zuständigkeitsrechtlich "neue" Leistung bei einer geänderten Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses nicht allein deswegen, weil die geänderte oder neu hinzutretende Jugendhilfemaßnahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zugeordnet ist (Urteile vom 29. Januar 2004 a.a.O. S. 116, 123 f. und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 22). Das gilt erst recht, wenn sich der Wechsel der Hilfeform innerhalb derselben Ziffer des § 2 Abs. 2 SGB VIII vollzieht. So liegt es hier, weil sowohl die bis zum 18. Juli 2002 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe als auch die seither gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung von § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erfasst werden.

31

Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Beigeladene mit der Umstellung auf die Heimerziehung ab dem 18. Juli 2002 keine neue Leistung im vorgenannten Sinne gewährt hat, weil die neue Hilfe nahtlos an die bisherige anknüpfte und ein unveränderter jugendhilferechtlicher Bedarf bestand. Dieser Bedarf war nicht qualitativ neu oder verändert. An der tatsächlichen Lebenssituation der Kinder, die bis dahin noch bei dem mit der Erziehung überforderten Vater gelebt hatten, und ihrem Hilfebedarf hatte sich nichts geändert. Vielmehr war das Jugendamt der Beigeladenen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorangehende Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe nicht genügte, um diesen weiter bestehenden Bedarf zu decken.

32

b) Ein Zuständigkeitswechsel ist auch nicht dadurch eingetreten, dass den Eltern am 18. Juli 2002 das Sorgerecht entzogen worden ist. Die Eltern der Kinder hatten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - und damit nach Beginn der Leistung - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet (aa), so dass sich an der Zuständigkeit der Beigeladenen durch den Sorgerechtsentzug gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII nichts geändert hat (bb).

33

aa) Die Mutter der Kinder hatte - wovon auch die Beteiligten, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, übereinstimmend ausgehen - jedenfalls noch vor dem Entzug des Sorgerechts am 18. Juli 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beigeladenen aufgegeben und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in M. begründet, während der Vater der Kinder mit diesen im Bereich der Beigeladenen verblieben war. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 25). Über vier Monate nach ihrem Auszug aus der Ehewohnung am 11. März 2002 sprach nichts mehr dafür, dass der Aufenthalt der Mutter bei ihrem Freund in M. nur in der Weise als vorübergehend angelegt war, dass sie noch vorhatte, in die Familienwohnung oder sonst in den Bereich der Beigeladenen zurückzukehren.

34

bb) Der Entzug des elterlichen Sorgerechts nach Beginn der Leistung warf zwar die Zuständigkeitsfrage neu auf; er führte aber dazu, dass die Zuständigkeit der Beigeladenen gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bestehen blieb.

35

Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 86 Abs. 5 SGB VIII alle Fallgestaltungen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen (Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 , vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236 ff. = NVwZ-RR 2011, 203 ff. Rn. 21 und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 17). Der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eltern erstmals nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und gegebenenfalls im Anschluss daran ihren Aufenthalt unter Aufrechterhaltung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte erneut verändern. Vielmehr greift die Vorschrift des § 86 Abs. 5 SGB VIII entsprechend ihrem Charakter als umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn auch ein, wenn die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezugs beibehalten. Satz 1 ist dabei anwendbar, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht, Satz 2 regelt die Fälle gemeinsamer oder fehlender Personensorge. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien ("Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte" oder "gemeinsame oder fehlende Personensorge beider Elternteile") hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII keinen Einfluss.

36

Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII hier nicht darauf an, ob die Eltern der vier Kinder bereits vor Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten oder ob sie diese erst danach begründeten. Weil es sich bei dem Entzug des Sorgerechts am 18. Juli 2002 um eine Veränderung nach Beginn der Leistung handelt, ist nicht mehr die Regelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII anzuwenden, bei der es auf die Zeit vor Beginn der Leistung ankommt, sondern die grundsätzlich für alle Fallgestaltungen nach Leistungsbeginn heranzuziehende Regelung des § 86 Abs. 5 SGB VIII. Da beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wurde, greift Satz 2 dieser Vorschrift ein. Dies hat zur Folge, dass die bisherige Zuständigkeit der Beigeladenen, die sich bis zum Sorgerechtsentzug aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergab, bestehen geblieben ist.

37

Nach der Rechtsprechung des Senats endet die durch den beiderseitigen Sorgerechtsentzug nach Beginn der Leistung bedingte Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII erst, wenn einem der Elternteile wieder die elterliche Sorge übertragen wird (dann wäre bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern nach Leistungsbeginn § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII anzuwenden), wenn die Leistung eingestellt oder eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (und deshalb bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern wiederum eine neue, auf die Zeit vor Beginn dieser Leistung abstellende Zuständigkeitsprüfung nach § 86 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII vorzunehmen ist) oder wenn die Eltern nach Leistungsbeginn (erneut) einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründen und damit § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Zuständigkeitsregelung, die sowohl für die Zeit vor als auch nach Beginn der Leistung einschlägig ist, zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 24, vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 22 ff. und vom 12. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 f.).

38

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. ablehnend, aber maßgeblich zu anderen Fallgestaltungen Eschelbach, JAmt 2011, 233 und Jung, JAmt 2011, 383). Gerade in Fällen, in denen - wie hier - die Erziehungsverantwortung infolge des Entzugs der elterlichen Sorge nicht mehr bei den Eltern liegt (vgl. § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB), besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiterhin an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen. Für eine Festschreibung der Zuständigkeit am letzten Aufenthaltsort der Eltern bzw. des maßgeblichen Elternteils spricht in diesen Fällen auch, dass in der Praxis häufig - wie auch im vorliegenden Fall - das dortige Jugendamt nach Entzug des Sorgerechts zum Vormund bestellt wird. Im Übrigen ist, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat (Urteil vom 30. September 2009 a.a.O. Rn. 26) nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen.

39

c) Der Umzug des Vaters der Kinder in den Zuständigkeitsbereich des Klägers am 15. März 2003 und die damit verbundene Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts hat nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit auf den Kläger geführt. Da die Personensorge zum Zeitpunkt des Umzugs des Vaters keinem Elternteil zustand, blieb nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige Zuständigkeit bestehen. Mit der "bisherigen Zuständigkeit" im Sinne dieser Vorschrift ist die Zuständigkeit gemeint, die vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Prüfung und gegebenenfalls Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit veranlasst ist, zuletzt bestanden hat.

40

Auch der Umstand, dass der Vater im November 2003 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, ändert daran nichts. Als Folge der Festschreibung ("solange...") der bisherigen Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ist auch diese zeitlich nachfolgende Aufenthaltsänderung des Vaters der Hilfeempfänger zuständigkeits- und damit auch kostenerstattungsrechtlich unbeachtlich.

41

2. Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

42

Zwar hat der Kläger - wie es diese Vorschrift voraussetzt - als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, weil im streitbefangenen Zeitraum nicht er, sondern die Beigeladene für die Erbringung der Jugendhilfeleistung örtlich zuständig war. Ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X scheidet jedoch aus, weil der Beklagte - wie dargelegt - in diesem Zeitraum nicht für die Leistungserbringung zuständig gewesen ist.

43

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dies nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO entspricht. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht.

Tenor

I.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.

II.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Jugendhilfeträger für die Übernahme der im April und Juli 2012 für den Besuch eines Kindergartens durch N., den Sohn der Klägerin, angefallenen Teilnahmebeiträge zuständig ist.

Die Klägerin wohnte vor dem 1. März 2012 mit dem Vater des Jungen, mit dem sie jedenfalls auch noch im streitbefangenen Zeitraum das gemeinsame Sorgerecht für das Kind inne hatte, in F., wo das Kind einen Kindergarten besuchte. Am 29. Februar 2012 meldete die Klägerin ihren Sohn vom Kindergarten ab und verzog mit ihm ohne dessen Vater nach A.. Am 2. April 2012 meldete sie N. im Kindergarten St. A. in A. an und beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Kosten hierfür.

Die Beklagte bestritt ihre örtliche Zuständigkeit und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2012 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von U... mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2012 zurück. Das Verwaltungsgericht W... verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 21. November 2013 antragsgemäß zur Übernahme der Teilnahmebeträge. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten.

II.

1. Nachdem die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist ihr gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Bilshausen beizuordnen (§ 121 ZPO).

2. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

2.1 Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte und nicht die Beigeladene gemäß § 90 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Übernahme der Teilnahmebeiträge für den Kindergartenbesuch des Sohnes der Klägerin in A. örtlich zuständig ist.

Die Betreuung des Sohnes der Klägerin im Kindergarten in A. stellt gegenüber seinem vor dem Umzug erfolgten Kindergartenbesuch in F. eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung dar. Daher richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für die Übernahme der dafür erhobenen Teilnahmebeiträge nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und nicht nach der Bestimmung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, welche voraussetzt, dass die Eltern, denen die Personensorge für das Kind gemeinsam zusteht, erst nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

Die Betreuung von N. im Kindergarten St. A. in A. stellt keine Fortsetzung der bereits in F. begonnenen Jugendhilfeleistung dar. Ob eine einheitliche Leistung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen. Hierunter fallen alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, U. v. 29.1.2004 - 5 C 9/03 - BVerwGE 120, 116 ff. - juris Rn. 18; U. v. 25.3.2010 - 5 C 12/09 - BVerwGE 136, 185 ff. - juris Rn. 22; U. v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 - BVerwGE 141, 77 ff. - juris Rn. 20 f; U. v. 13.12.2012 - 5 C 25/11 - BVerwGE 145, 257 ff. - juris Rn. 17). Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, endet die Zuständigkeit des früheren Trägers jedoch unter anderem dann, wenn die Leistung eingestellt und eine zuständigkeitsrechtlich neue Leistung gewährt wird (BVerwG, U. v. 19.10.2011, a. a. O. - juris Rn. 37). Eine einheitliche Leistung liegt nur dann vor, wenn sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Hilfemaßnahme darstellt und nicht der Deckung eines andersartigen Bedarfs dient (BVerwG, U. v. 29.1.2004, a. a. O., juris Rn. 27).

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Betreuung des Kindes der Klägerin in F. mit dessen Abmeldung am 29. Februar 2012 beendet und die insoweit begonnene Leistung damit eingestellt worden war, steht nicht im Widerspruch zu der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In den genannten obergerichtlichen Entscheidungen wird zwar ausgeführt, dass der Wechsel von einzelnen Hilfearten und -formen nicht zwangsläufig als Beginn einer neuen Leistung zu werten ist. Hieraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass immer dann, wenn bereits eine Maßnahme der Jugendhilfe erfolgt ist, jede weitere in diesem Fall erbrachte Jugendhilfeleistung eine einheitliche Leistung darstellt (BVerwG, U. v. 29.1.2004, a. a. O., juris Rn. 23).

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass allein aus dem Umstand, dass die Betreuung in Kindertagesstätten keine unter § 2 Abs. 1 SGB VIII fallende Leistung, sondern vielmehr ein Angebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII darstellt, nicht geschlossen werden kann, dass keine einheitliche Leistung vorliegt. Davon ist das Verwaltungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat das Gericht seine Bewertung auf die Abmeldung des Kindes im F. Kindergarten durch die Klägerin sowie auf den Umstand gestützt, dass die Neuanmeldung im Kindergarten in A., welche zum Zeitpunkt der Abmeldung nicht nur nicht konkret feststand, sondern lediglich den allgemeinen Wünschen der Mutter entsprach, erst über einen Monat später erfolgte. Dabei wurde, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam, ausdrücklich offen gelassen, ob auch bei einer Abmeldung des alten Betreuungsplatzes mit zeitlich unmittelbar anschließender Unterbringung in einem anderen Kindergarten von einer neuen Leistung ausgegangen werden kann. Soweit in der Entscheidung hervorgehoben wird, dass die Betreuung in einer Kindertagesstätte ein Angebot darstellt, das allein von der Annahme durch die Eltern abhängt, weist das Gericht zu Recht darauf hin, dass im Unterschied zur regelmäßig auf längere Zeit angelegten Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe bei der hier im Raum stehenden Jugendhilfemaßnahme dem Gesichtspunkt der Kontinuität einer bedarfsgerechten Leistungsgewährung lediglich ein geringeres Gewicht zukommt.

Hiervon ausgehend durfte das Verwaltungsgericht zu Recht den Besuch des Kindergartens in A. durch N. als eine neue Jugendhilfeleistung ansehen. Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Eltern eines Kindes trennen und ein Elternteil mit dem Kind an einen anderen Ort umzieht, weshalb der bisherige Kindergartenplatz gekündigt wird und nach erfolgtem Umzug, zumal mit einer zeitlichen Unterbrechung, eine neue Anmeldung in einer Kindertagesstätte am neuen Wohnort erfolgt, stellt dies eine gravierende Veränderung der Lebensumstände dar, die eine neue Entscheidung über die konkrete Deckung des Betreuungsbedarfs erfordert (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U. v. 27.5.2010 - 15 A 120/09 - juris Rn. 29). Daher besteht in diesem Zusammenhang auch kein Bedarf an einem Fortbestand der ursprünglichen örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, auf den die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einheitlichen Leistungsbegriff gerade abstellt (BVerwG, U. v. 29.1.2004, a. a. O., Juris Rn. 18). Die Inanspruchnahme der Betreuung in einer anderen Kindertagesstätte am neuen Wohnort stellt sich daher bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht als Fortsetzung der Betreuung im Kindergarten in F., sondern als eine neue, selbstständige Jugendhilfeleistung dar.

Diese Auslegung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmeldung ihres Sohnes aus dem Kindergarten in F. bereits eine Betreuung ihres Kindes in einem Kindergarten am neuen Wohnort wünschte. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Maßnahme vorliegt oder ob eine neue Leistung begründet wird, ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Frage, ob ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf besteht oder nicht. Letzteres ist aufgrund der zeitlichen Zäsur und der tiefgreifenden Änderung der Lebenssituation des Sohnes der Klägerin nicht der Fall.

Soweit die Beklagte darlegt, es sei der Regelfall, dass die Eltern bei erstmaliger Anmeldung ihres Kindes im Kindergarten einen Besuch bis zum Eintritt in die Schule beabsichtigen, ein Wechsel der Kindertagesstätte aber ungeachtet dessen aus verschiedenen Umständen heraus dennoch notwendig werden kann, ergibt sich hieraus nicht zwingend der Schluss, dass die Betreuung in verschiedenen Kindertagesstätten regelmäßig als eine einheitliche Maßnahme zu bewerten ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht auch eine Betreuung in Kindertagesstätten für „fortsetzungsfähig“ erachtet und eine einheitliche Leistungsgewähr in einem Fall bejaht, in dem eine Mutter umgezogen und damit den Zuständigkeitsbereich der Jugendhilfeträger gewechselt hatte (BVerwG, U. v. 14.11.2002 - 5 C 57/01 - BVerwGE 117, 184 ff.). In diesem Fall war die Betreuung des Kindes aber ununterbrochen und weiterhin in derselben Einrichtung geleistet worden, weshalb die dieser Entscheidung zugrundeliegende Konstellation mit der hiesigen nicht vergleichbar ist. Nachdem vorliegend die Betreuung des Sohnes der Klägerin nicht in derselben Einrichtung wie ursprünglich fortgesetzt wurde, sondern nach dem Umzug vielmehr am neuen Wohnort in einer anderen Kindertagesstätte erfolgte, ist - zumal angesichts der zeitlichen Unterbrechung und der wesentlichen Veränderung der gesamten Lebensumstände der Familie - vielmehr von dem Beginn einer neuen Jugendhilfeleistung auszugehen.

Auch die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. Juni 2013 (Az. AN 14 B 13.01062) kann die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründen. Entgegen der Einlassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht diesen Beschluss nicht als entscheidungsunerheblich bewertet, sondern sich hiermit auseinandergesetzt und zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Unterschiede der zugrundeliegenden Sachverhalte keine Vergleichbarkeit besteht und es zudem im dort entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich darauf ankam, ob eine einheitliche Leistung vorlag oder nicht, weil der Wechsel der Tagesstätte im Gebiet ein und desselben Jugendhilfeträgers erfolgt war.

Die vom Beklagten angeführte Regelung des § 86 a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2004 (a. a. O., juris Rn. 21) unter anderem diese Vorschrift als Argument dafür herangezogen, dass der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff eine Gesamtbetrachtung der zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs nötigen (ggf. verschiedenen) Maßnahmen und Hilfen erfordert. Hieraus lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht der Schluss ziehen, dass Leistungen der Jugendhilfe, die mit einer zeitlichen Unterbrechung von bis zu drei Monaten erbracht werden, zwingend als eine einheitliche Leistung zu bewerten sind; vielmehr setzt diese Annahme, wie bereits dargelegt, weiterhin voraus, dass diese der Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs dienen (BVerwG, U. v. 29.1.2004, a. a. O. - juris Rn. 18). Dies ist entsprechend obigen Ausführungen hier aber gerade nicht der Fall.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind deshalb nicht ersichtlich.

2.2 Entsprechend vorstehenden Ausführungen liegt auch die von der Beklagten gerügte Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 (5 C 9.03) und vom 19. Oktober 2011 (5 C 25/10) nicht vor, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Beklagte insoweit ihrer Darlegungspflicht Genüge getan hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - sofern solche überhaupt angefallen sind - nach § 162 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich.

4. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. November 2013 rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.