Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. März 2014 - 1 K 12.744

bei uns veröffentlicht am11.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Regel- und Anlassbeurteilung vom 4. März 2009, die Gesamtbeurteilung vom 4. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut dienstlich zu beurteilen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung im Beurteilungszeitraum 2008.

Der am ... geborene Kläger ist seit Februar 1971 als Beamter des gehobenen Dienstes (Postamtmann) bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief Würzburg, beschäftigt. Er wird als Sachbearbeiter in der stationären Bearbeitung Brief eingesetzt und befindet sich derzeit in einem Altersteilzeitverhältnis.

Am 4. März 2009 wurde ihm die Regel- und Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2008 eröffnet. In dieser wurde er mit einer Gesamtpunktzahl von 54,2 Punkten beurteilt, was der Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz erfüllt“ entspricht. Die Gesamtpunktzahl 54,2 wurde ihrerseits aus der Leistungs- bzw. Gesamtbeurteilung für variables Entgelt für den Beurteilungszeitraum 2008 in die Regel- und Anlassbeurteilung übernommen. Die Leistungs- bzw. Gesamtbeurteilung für variables Entgelt für den Beurteilungszeitraum 2008 setzt sich zum einen zusammen aus der Leistungsbeurteilung sowie aus der Zielbewertung einer mit dem Kläger am 26. März 2008 abgeschlossenen Zielvereinbarung. In der Leistungsbeurteilung wurde der Kläger mit der Gesamtpunktzahl 27, in der Zielbewertung mit der Gesamtpunktzahl von 27,2 Punkten beurteilt, woraus sich die Gesamtbeurteilungsstufe „voll und ganz erfüllt“ ergab.

Der Kläger beanstandete die Regel- und Anlassbeurteilung mit Schreiben vom 10. März 2009 gegenüber der Deutschen Post AG Niederlassung Brief Würzburg. Im darauf hin durchgeführten Schlichtungsverfahren wurde die Beurteilung nicht geändert. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Schreiben des Niederlassungsleiters vom 27. März 2009 mitgeteilt.

Den mit Schreiben vom 4. September 2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 zurück. Ausweislich eines Posteingangsstempels ist der Widerspruchsbescheid beim Klägerbevollmächtigten am 13. November 2009 eingegangen.

II.

Am 10. Dezember 2009 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (ursprüngliches Az. W 1 K 09.1198). Er beantragt zuletzt:

1. Die Gesamtbeurteilung des Klägers und die darauf beruhende Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2009 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Kläger macht geltend, dass im Rahmen der vorgenommenen Zielbewertung andere Zielerreichungsstufen zugrunde gelegt worden seien, als die in der Anlage zur Leistungsbeurteilung anhand der abgeschlossenen Zielvereinbarung ermittelten. Der Kläger habe das für den Bereich Steigerung der Kundenzufriedenheit und Qualität gesetzte Ziel 1 deutlich übertroffen und erhalte demgemäß die entsprechende Bewertung für die Zielerreichungsstufe „deutlich übertroffen“ mit der Punktzahl 5. In der Gesamtbeurteilung seien bei der Ermittlung der Zielbewertung von dem Beurteiler bei Ziel 1 dann jedoch nur 4 Punkte zugrunde gelegt worden. Ebenso verhalte es sich bei Ziel 3 (Planwerte BZ 97). Auch hier habe er das gesetzte Ziel deutlich übertroffen und erhalte demgemäß die entsprechende Bewertung für die Zielerreichungsstufe „deutlich übertroffen“ mit der Punktzahl 5. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung sei aber lediglich eine Zielerreichung von 3 Punkten berücksichtigt. Die in der Zielvereinbarung vom 26. März 2008 aufgenommene aktive Beteiligung am Erreichen des jeweiligen Ziels als Beurteilungskriterium sei nicht zulässig. Dies verstoße gegen § 9 und 10 Postleistungsentgeltverordnung (Stand 12. Dezember 2005). Darin sei festgelegt, dass eine Zielvereinbarung bis zu 3 Ziele für den Beurteilungszeitraum umfassen könne, wobei es sich sowohl um quantitative, qualitative, individuelle als auch Gruppenziele handeln könne. Die Ziele müssten nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung subjektiver Beurteilungen im Rahmen der „aktiven Beteiligung“ bei Erreichen der jeweiligen vorgegebenen Ziele entspreche nicht den in der Postleistungsentgeltverordnung festgelegten Kriterien. Abzustellen sei vielmehr auf das objektiv nachvollziehbare Erreichen der vorgegebenen und vereinbarten Ziele. Des Weiteren wendet sich der Kläger gegen die in Ziel 2, Senkung der Kosten, beinhaltete „Steigerung der skalenbereinigten Arbeitsproduktivität (NL-SKB)“. Unter diesem Punkt sei für alle Beurteilten einheitlich eine 75%-ige Zielerreichung festgelegt worden, obwohl das Ziel im gesamten Bundesgebiet nicht erreicht worden sei. Eine solche Regelung verstoße ebenfalls gegen die Postleistungsentgeltverordnung, da hiermit nicht eine individuelle Leistung beurteilt werde, die von Beamten auch tatsächlich beeinflussbar sei. Durch diese unterdurchschnittliche Bewertung würde allen Beurteilten somit aufgrund eines nicht realisierbaren Ziels ihr ansonsten gutes Beurteilungsergebnis vereitelt. Bei hypothetischer Nichtberücksichtigung des Punktes „Steigerung der skalenbereinigten Arbeitsproduktivität“ wäre der Kläger auch bei dem Ziel 2 mit 5 Punkten und damit mit der Gesamtbeurteilungsstufe „deutlich übertroffen“ zu werten. Unter Berücksichtigung all dieser Einwände sei die Gesamtpunktzahl in der Leistungs- und Gesamtbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 2008 auf 67 Punkte zu erhöhen, was der Gesamtbeurteilungsstufe 4 „übertroffen“ entspreche.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beurteilung des Klägers mit der Gesamtbeurteilungsstufe „entspricht voll und ganz den Anforderungen“ sei zutreffend. Bei allen 3 Zielen sei deshalb ganz bewusst, wie im Übrigen bei allen beurteilten Beamten des C-Dienstes, die „aktive Beteiligung“ an der jeweiligen Zielerreichung mit in die Zielvereinbarung aufgenommen worden, damit nicht automatisch beim Erreichen oder Nichterreichen des Zieles eine dementsprechende Punktzahl - ohne jede Berücksichtigung des jeweiligen Engagements des Beurteilten - die Folge wäre. Mit diesem Zusatz solle insbesondere die praktische Arbeitsweise und das Arbeitsverhalten gewürdigt werden. Dieser Umstand sei allen betroffenen Beamten, auch dem Kläger, ausführlich vor Abschluss der Zielvereinbarung erläutert worden. Deshalb sei bei dem Kläger bei Ziel 1 eine aktive Beteiligung insoweit zuerkannt worden, dass er bei der Analyse der E + 1 - Laufzeitergebnisse für den Bereich der BZA bis zum Ende seiner Beschäftigung als Schichtleiter BZA beteiligt gewesen sei. Deshalb sei ihm hier die Stufe 4 „übertroffen“ zuerkannt worden. Weiterhin habe der Kläger bei der Erreichung der BZ-Planwerte (Ziel 3) in keiner Weise zum Übertreffen des Zielwertes beigetragen, im Gegenteil seien in der BZA-Schicht - somit im Zuständigkeitsbereich des Klägers - durch nicht angepasste Dienstpläne Mehrleistungen verursacht worden, die durch eine Erhöhung der geleisteten Stunden eine Verringerung der Produktivität zur Folge hätten. Der Kläger sei mehrmals im Verlauf des Jahres aufgefordert worden, das Arbeitsende an die notwendigen Gegebenheiten anzupassen, damit keine Mehrleistungen notwendig würden. Zusätzlich habe der Kläger in der BZA-Schicht, die seinem Verantwortungsbereich unterlegen habe, die Vorgabe nicht beachtet, dass 10% des Bemessungsergebnisses nicht in ständigen Arbeitsplätzen zu realisieren seien. Dies habe dazu geführt, dass bei Verkehrsmengen unterhalb von 10% häufig zuviel eingesetzte Stunden verzeichnet worden seien, was wiederum zu einer niedrigeren BBS-Produktivität geführt habe. Unter anderem aus diesen Gründen sei der Kläger Mitte des Jahres 2008 auch von seiner Tätigkeit als Schichtleiter entbunden und mit anderen Aufgaben betraut worden. Trotzdem sei bei dem Kläger bei diesem Ziel die Zielerreichungsstufe „voll und ganz erfüllt“ zugeteilt worden. Zur Berücksichtigung des Punktes „Steigerung der skalenbereinigten Arbeitsproduktivität“ im Ziel 2 trägt die Beklagte vor, dass hier durch einheitliches Festlegen der 75%-igen Zielerreichung das aktive Bemühen aller Beteiligten zum Erreichen dieses Wertes anerkannt und gewürdigt worden sei. Trotz Nichterreichung dieses Zieles habe man somit in ganz besonderem Maße die aktive Beteiligung des Einzelnen gewürdigt. Da es sich bei der Gesamtbeurteilung zugleich auch um eine Regelbeurteilung handele, sei nach Ansicht der Beklagten das persönliche Engagement, wie in der Zielvereinbarung festgelegt, auch bei der Zielbewertung zu berücksichtigen. Die Beurteilung des Klägers sei damit ordnungsgemäß erfolgt und daher nicht abzuändern.

Der Kläger bestreitet die Behauptung der Beklagten, dass er im Bereich der BZ-Produktivität beim Ziel 3 in keiner Weise zum Übertreffen des Zielwertes beigetragen und stattdessen durch nicht angepasste Dienstpläne Mehrleistung verursacht habe, die zu einer Verringerung der Produktivität geführt hätten. Die vom Kläger im Rahmen seiner Zuständigkeit erbrachten Mehrleistungen seien ganz überwiegend (ca. 80%) durch Sendungsmengen aus der Info-Post - Schicht verursacht worden. Die dortigen Verkehrsmengen seien hohen Schwankungen unterworfen und könnten üblicherweise nicht allein in einer Schicht rückstandsfrei sortiert werden. Die Arbeitskräfte der anderen Schichten müssten deshalb jeweils zu Mehrleistungen herangezogen werden. Diese schichtübergreifende Zusammenarbeit führe logischerweise gleichzeitig zum Verbrauch von Arbeitszeiten in den nachfolgenden Schichten. Die Mehrleistungen seien somit überwiegend nicht Ausfluss von nicht angepassten Dienstplänen, sondern dienten der Dienstleistungsqualität im Bereich Info-Post. Ca. 20% der Mehrleistungen seien bedingt durch kurzfristige Personalausfälle, Sendungsmengenschwankungen, Maschinenstörungen, Störungen im Verlauf, Dienstbesprechungen, Einweisungen an neuen Maschinen und ähnlichem und somit ebenfalls nicht durch den Kläger als Schichtführer beeinflussbar. Vielmehr habe der Kläger die Dienstpläne entsprechend dem betrieblichen Bedarf immer auf dem Laufenden gehalten. Zu berücksichtigen sei ebenfalls, dass die Verkehrsmengen vom Einlieferungsverhalten der Kunden abhängig seien, tägliche Schwankungen von bis zu 10% jederzeit möglich und daher auch nicht vom Kläger beeinflussbar seien. Der Kläger trägt weiterhin vor, dass die von der Beklagten vorgebrachten angeblichen Leistungsmängel nicht mit der Entbindung des Klägers seit Mitte des Jahres 2008 von seiner Tätigkeit als Schichtleiter im Zusammenhang stehe. Die Versetzung des sich in Altersteilzeit befindenden Klägers (mit einer reduzierten Arbeitszeit von 19,5 Stunden) sei vielmehr allein deshalb erfolgt, um diese Arbeitsstelle mit einer Vollzeitkraft zu besetzen. Ein Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Klägers bestehe nicht.

III.

Am 15. Juni 2010 wurde vor der Kammer mündlich verhandelt.

Im Hinblick auf die seinerzeit ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (PostPersRG) auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Dezember 2008, Az. 2 C 121/07) wurde mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Beteiligten verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2012 (Az. 2 BvL 4/09) wurde das Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2012 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen W 1 K 12.744 fortgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2010 Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig und begründet.

Gegenstand der Klage sind die Regel-/Anlassbeurteilung 2008 vom 4. März 2009, die Gesamtbeurteilung vom 4. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. November 2009. Denn die Regel- und Anlassbeurteilung vom 4. März 2009 als dienstliche Beurteilung im beamtenrechtlichen Sinne sowie die aus einer Leistungsbeurteilung und einer Zielbewertung zusammengesetzte Gesamtbeurteilung vom gleichen Tag sind miteinander dergestalt gekoppelt, dass nach § 3 Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Regel- und Anlassbeurteilung“ der Beklagten vom 8. Februar 2007 die Punktzahl der Gesamtbeurteilungsstufe der Leistungs- bzw. Gesamtbeurteilung nach der Gesamtbetriebsvereinbarung „über die Zahlung eines leistungsbezogenen variablen Entgelts an Beamtinnen und Beamte der Deutsche Post AG“ als Gesamtpunktzahl in die Regelbeurteilung übernommen wird. Die in der Gesamtbeurteilung zusammengefasste Leistungsbeurteilung und Bewertung der Zielerreichung im Rahmen der Zielvereinbarung beeinflussen damit unmittelbar das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers.

Die angegriffenen Beurteilungen und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat daher einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar (st.Rspr., BVerwG U.v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21, 127/129 - juris; v. 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; v. 16.6.1980, BayVBl. 1981, 52/53; v. 26.6.1980- 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG U.v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 ff. - juris). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 - juris).

Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG U. v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl. 1982, 348 - juris). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG U.v. 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245/246 f. - juris). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken.

Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH U.v. 25.7.1986 - 3 B 84 A 1822).

Gemessen an diesen Grundsätzen genügen die angefochtenen Beurteilungen nicht den rechtlichen Vorgaben.

Die Regel- und Anlassbeurteilung vom 4. März 2009 findet ihre Rechtsgrundlage in der Richtlinie 991/144 der Deutschen Post AG vom 1. Januar 2007 sowie der Richtlinie 991/169 vom 1. Januar 2009, die ihrerseits auf § 13 der Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I 868 - PostLV 1995) beruhen. Nach § 13 PostLV 1995 kann der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, zur Herstellung einer mit den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren Bewertungsgrundlage Beurteilungsgrundsätze festlegen, die von den §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I 2459/2671, zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 28 des G.v. 5.2.2009, BGBl. I 160 - BLV 2002) abweichen. Das vorgeschriebene Verfahren zum Erlass dieser Beurteilungsgrundsätze wurde eingehalten, insbesondere wurde das gemäß § 13 PostLV 1995 erforderliche Einvernehmen des Bundesministeriums für Finanzen hergestellt.

Die Gesamtbeurteilung sowie die Leistungsbeurteilung und die Zielvereinbarung vom 4. März 2009 finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 7 ff. der Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV) vom 1. Januar 2005 (BGBl. I 3475), die wiederum auf § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) beruht.

Es bleibt offen, ob die Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 2 PostPersRG mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang steht (s. dazu BVerwG B.v. 11.12.2008 - 2 C 121/07 - BVerwGE 132, 299 - juris Rn. 56 ff.; B.v. 31.3.2011 - 2 C 121/07 - juris Rn. 6). Denn die dem Kläger erteilte Gesamtbeurteilung vom 4. März 2009 erweist sich schon wegen der Zielbewertung in Punkt B.) der Leistungsbeurteilung als rechtswidrig, weshalb die damit nach § 3 Abs. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Regel-/Anlassbeurteilung“ vom 8. Februar 2008 gekoppelte Regel- und Anlassbeurteilung des Klägers vom 4. März 2009 für den Zeitraum 2008 ebenfalls rechtswidrig ist.

In der Zielvereinbarung vom 26. März 2008 für den Beurteilungszeitraum wurden einvernehmlich drei Ziele mit jeweils mehreren Unterzielen festgelegt. Das Ziel 2 „Senkung der Kosten“ enthält drei Unterziele, darunter die „Steigerung der skalenbereinigten Arbeitsproduktivität (NL-KSB)“. Für dieses Ziel wurde dem Kläger eine Zielerreichung von 75% zugestanden, was einer Punktzahl von 375 entspricht. Für die beiden anderen Unterziele des Zieles 2 wurden dem Kläger jeweils eine Zielerreichung von 133%, d. h. jeweils 399 Punkten zugestanden. Damit erreichte der Kläger für das Ziel 2 insgesamt 1040 Punkte, was der Zielerreichungsstufe (ZES) 3 von 5 entspricht. Aufgrund der vorgegebenen Zielgewichtung mit dem Faktor 40 floss diese Zielbewertung nach der Formel ([ZES * Zielgewichtung * 8] : 100) mit einer gewichteten Zielerreichungsstufe von 9,6 in die Gesamtzielerreichungsstufe von 27,2 der Zielbewertung (Punkt B.) der Leistungsbeurteilung) ein, die addiert mit der Punktzahl der Leistungsbeurteilung von 27 (Punkt A.) der Leistungsbeurteilung) die Gesamtpunktzahl von 54,2 (entspricht der Gesamtbeurteilungsstufe 3 „voll und ganz erfüllt“ von 5) in der Regel- und Anlassbeurteilung ergab.

Zum Zustandekommen dieser Bewertung haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich nach dem Ablauf des Beurteilungszeitraums 2008 herausgestellt habe, dass das Ziel „Steigerung der skalenbereinigten Arbeitsproduktivität“ aufgrund der Wirtschaftskrise allgemein nicht erreicht wurde. Es sei deshalb vom Vorstand festgelegt worden, pauschal eine Zielerreichung von 75% zu vergeben.

Insoweit bestehen bereits Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens der Zielbewertung, weil in (entsprechender) Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 6 PostLEntgV das Ziel und dessen Gewichtung einvernehmlich anzupassen und nicht - wie hier - eine pauschale Bewertung einseitig vorzugeben gewesen wäre. Dieses Verfahren ist nach § 10 Abs. 1 Satz 6 PostLEntgV einzuhalten, wenn ein Ereignis eintritt, das Einfluss auf die Zielerreichung hat und das nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist.

Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil die pauschale Zielbewertung (auch) zu einem materiellen Beurteilungsfehler führt. Denn die in die dienstliche Regel-/Anlassbeurteilung übernommene pauschale Bewertung des Ziels 2 Unterziel „Steigerung der skalenbereinigten Arbeitsproduktivität“ mit 75% stellt keine individuelle leistungsbezogene Beurteilung dar. Eine dienstliche Beurteilung ist, wie bereits ausgeführt, ein persönliches Werturteil darüber, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Im Hinblick auf ihren Zweck, eine am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auslese zur Vorbereitung künftiger Personalentscheidungen zu ermöglichen (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Bd. 2, Rn. 196, 78 ff.), setzt die dienstliche Beurteilung eine individuelle Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voraus (vgl. z. B. BVerwG U.v. 11.2.2008 - 2 A 7/08 - juris Rn. 16). Die von der Beklagten vorgenommene pauschale Bewertung mit 75% stellt keine individuelle Bewertung des persönlichen Beitrags des Klägers zur Erreichung des Gruppenzieles „Steigerung der skalenbereinigten Arbeitsproduktivität“ dar. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass konzernspezifische Besonderheiten, insbesondere die Herstellung einer mit den Regelungen für nicht verbeamtete Beschäftigte vergleichbaren Bewertungsgrundlage, die beschriebene Vorgehensweise erforderten. Zwar war die Beklagte durch § 13 PostLV ermächtigt, von §§ 40 und 41 BLV 2002 abweichende Beurteilungsgrundsätze festzulegen (vgl. BVerwG U.v. 11.2.1999 - 2 C 28/98 .- BVerwGE 108, 274 - juris zum Beurteilungssystem der Deutschen Bahn AG). Davon ist jedoch keine Abweichung von den o.g. Beurteilungsgrundsätzen erfasst, die ihre Geltung aus Art. 33 Abs. 2 GG ableiten.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

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Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Ho

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Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes


(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend. (2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht mög

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. März 2011 - 2 C 121/07

bei uns veröffentlicht am 31.03.2011

Tenor Der Beschluss vom 11. Dezember 2008 wird geändert. Satz 2 des Tenors erhält folgende Fassung:

Referenzen

(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.

(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Zielvereinbarung nennt bis zu drei Ziele für den Beurteilungszeitraum. Dies können quantitative oder qualitative individuelle Ziele oder Gruppenziele sein. Die Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Zielerreichung hat und das nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser Verordnung einvernehmlich anzupassen.

(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. Mit ihr oder ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums Gespräche über den Stand der Erreichung der vereinbarten Ziele (Zielerreichungsgespräche) geführt. Hierbei soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die Ziele besser erreicht werden können.

(3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums nicht zustande, soll sie im zweiten Quartal geschlossen werden. Kommt eine Zielvereinbarung auch im zweiten Quartal nicht zustande, findet eine Zielbewertung nicht statt. Grundlage der Gesamtbeurteilung ist dann ausschließlich die Leistungsbeurteilung.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Tenor

Der Beschluss vom 11. Dezember 2008 wird geändert.

Satz 2 des Tenors erhält folgende Fassung:

Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) mit Art. 3 Abs. 1, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 3 GG unvereinbar und nichtig ist.

Gründe

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Anspruch der Kläger auf Gewährung einer Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) für das Jahr 2004 durch § 10 Abs. 1 PostPersRG ohne Verletzung von Verfassungsrecht ausgeschlossen wurde.

2

1. Von der Antwort auf diese Frage hängt der Erfolg der mit den Revisionen verfolgten Klagen ab, mit denen die Kläger für das Jahr 2004 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 BSZG und dem Auszahlungsbetrag nach der aufgrund des § 10 Abs. 2 PostPersRG erlassenen Telekom-Sonderzahlungsverordnung geltend machen.

3

a) Ist § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungswidrig, ist auf die Ansprüche der Kläger für das Jahr 2004 das Bundessonderzahlungsgesetz anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BSZG haben die Kläger, die am 1. Dezember 2003 zum Kreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BSZG berechtigten Personen gehörten, Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 % der ihnen für 2004 zustehenden Bezüge. Zu den Bezügen gehören insbesondere das Grundgehalt, der Familienzuschlag und verschiedene Zulagen (§ 2 Abs. 2 BSZG). Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beläuft sich dieser Betrag beim Kläger zu 1 (Besoldungsgruppe A 13) auf 2 456,88 €, beim Kläger zu 2 (Besoldungsgruppe A 11) auf 1 988,30 € und beim Kläger zu 3 (Besoldungsgruppe A 8) auf 1 552,85 €.

4

b) Ist § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungsgemäß, stehen den Klägern für das Jahr 2004 anstelle von Ansprüchen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz Sonderzahlungen nach §§ 2 ff. TelekomSZV vom 12. Juli 2005 (BGBl I S. 2148) zu. Diese im Jahr 2005 erfüllten Ansprüche betragen nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für den Kläger zu 1 insgesamt 1 224,20 €, für den Kläger zu 2 insgesamt 1 554,04 € und für den Kläger zu 3 insgesamt 1 307,27 €.

5

c) Bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG wäre den Revisionen der Kläger stattzugeben mit der Folge, dass ihnen Nachzahlungen in Höhe von 1 232,68 € (Kläger zu 1), 434,26 € (Kläger zu 2) und 245,58 € (Kläger zu 3) gewährt werden müssten. Bei Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG wären die Revisionen zurückzuweisen mit der Folge, dass die Kläger sich mit den deutlich geringeren Sonderzahlungsbeträgen nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung zu bescheiden hätten.

6

d) Angesichts der festgestellten Differenzbeträge zwischen den Ansprüchen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und der Telekom-Sonderzahlungsverordnung kommt es für die Entscheidung über die Revisionen nicht darauf an, ob § 10 Abs. 2 PostPersRG als Ermächtigungsgrundlage für die Telekom-Sonderzahlungsverordnung verfassungswidrig ist; darum schränkt der Senat den Vorlagebeschluss entsprechend ein. Ebenso wenig hängt die Entscheidung des Senats davon ab, ob die Regelungen der Telekom-Sonderzahlungsverordnung bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 PostPersRG übergangsweise weitergelten; denn auch wenn von einer Fortgeltung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung ausgegangen wird, bleiben die den Klägern zustehenden Sonderzahlungsbeträge hinter den Ansprüchen, die ihnen bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zuständen, deutlich zurück. Schon mangels Entscheidungserheblichkeit hält der Senat auch an seiner im Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 vertretenen Auffassung zur "Sperrwirkung" des § 2 Abs. 1 Satz 2 BSZG i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl I S. 1402) nicht fest.

7

2. An seiner im Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 (- BVerwG 2 C 121.07 - BVerwGE 132, 299) dargelegten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG hält der Senat fest. Ergänzend bemerkt er:

8

Nach der den Vorlagebeschluss tragenden Rechtsauffassung des Senats wird durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, dass der Dienstherr Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Statusämtern in gleicher Höhe zu alimentieren hat.

9

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der aufgrund ihres Dienstranges, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums angemessen ist. Bei der Festlegung, welche Besoldungshöhe und damit welcher "Lebenszuschnitt" für die Beamten eines bestimmten Statusamtes angemessen ist, eröffnet Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Die in Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraumes ergangene Entscheidung beansprucht Geltung für alle Beamten eines Dienstherrn, deren Ämter der gleichen Besoldungsgruppe zugeordnet sind. Hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung durch die besoldungsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt, muss er alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, auf dem damit als amtsangemessen bestimmten Niveau gleich besolden (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 33).

10

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsstellung der Bundesbeamten bei Telekom, Post und Postbank zu wahren. Der Senat versteht unter dem Begriff der "Wahrung der Rechtsstellung" i.S.d. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die umfassende Rechts- und Pflichtengleichheit im Status-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Der Grundsatz gleicher Alimentation aller Bundesbeamten gilt daher auch umfassend für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 40 f.). Er eröffnet dem Besoldungsgesetzgeber keinen weiteren Gestaltungsspielraum, die Besoldungshöhe der dort beschäftigten Beamten in geringerer Höhe als für die übrigen Bundesbeamten festzulegen, und verbietet eine Abkoppelung dieser Beamten vom Alimentationsniveau der sonstigen Bundesbeamten.

11

Hiernach kommt es nicht darauf an, ob das Besoldungsniveau der in den durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Vergleich einzubeziehenden Gruppen von Bundesbeamten bei durchschnittlicher Betrachtungsweise annähernd gleich ist und bis zu welchem Grad der Wegfall der Ansprüche nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch die Ansprüche nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung kompensiert wird. Der Senat stellt klar, dass nach seiner Auffassung wegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG das Alimentationsniveau der bei der Deutschen Telekom beschäftigten Bundesbeamten dem der übrigen Bundesbeamten nur dann entspricht (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 54), wenn ein Vergleich der Besoldungshöhen auch im Einzelfall höchstens Abweichungen ergibt, die die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Eine Kompensation des Wegfalles der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch das Bestehen von Ansprüchen nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 55) beseitigt hiernach nur dann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie zu identischen oder sich nur im Bagatellbereich unterscheidenden Besoldungshöhen der zu vergleichenden Beamtengruppen führt. Dies ist hier nicht der Fall, wobei eine Betrachtung der Ansprüche der Kläger der Ausgangsverfahren Rückschlüsse auf typische Auswirkungen von § 10 Abs. 1 PostPersRG erlaubt.

12

Die Ungleichbehandlung der Bundesbeamten, die wie die Kläger bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt werden und von dieser der Personalserviceagentur Vivento zugewiesen sind (vgl. hierzu Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182), gegenüber den übrigen Bundesbeamten im Hinblick auf die Sonderzahlung für das Jahr 2004 ist schwerwiegend. Die vom Oberverwaltungsgericht für die Kläger festgestellten Differenzbeträge zwischen der Sonderzahlung 2004 nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und den Beträgen, die ihnen in Anwendung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung gezahlt wurden, überschreiten die Bagatellgrenze deutlich und sind deshalb auch bei einer Orientierung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Ungleichbehandlung bei Versorgungsbezügen oberhalb der Bagatellschwelle, wenn die Differenz der monatlichen Bezüge "im deutlich zweistelligen Bereich" liegt (Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 34.09 - juris Rn. 36 ). Umgerechnet auf einen Monatsbetrag liegt bei den Klägern selbst der geringste Differenzbetrag, nämlich derjenige bei dem der Besoldungsgruppe A 8 angehörenden Kläger zu 3 mit 20,47 € oberhalb dieser Schwelle; bei den Klägern zu 1 und 2 belaufen sich die auf Monatsbeträge umgerechneten Differenzbeträge auf 102,72 € (Besoldungsgruppe A 13) und auf 36,19 € (Besoldungsgruppe A 11). Stellt man die Sonderzahlungsbeträge für 2004 nach dem Bundessonderzahlungsgesetz einerseits und der Telekom-Sonderzahlungsverordnung andererseits in ein prozentuales Verhältnis, ergeben sich Minderbeträge von 50,17 % beim Kläger zu 1, von 21,84 % beim Kläger zu 2 und von 15,82 % beim Kläger zu 3.

13

Die Benachteiligung der Kläger dieses Revisionsverfahrens beruht nicht auf atypischen Gründen. Die Repräsentativität der Fälle der Kläger als bei der Personalserviceagentur Vivento der Deutschen Telekom AG beschäftigter Beamter wird schon daraus deutlich, dass sie unterschiedlichen Besoldungsgruppen angehören und die Bandbreite der Differenzen in Bezug zu der jeweiligen Besoldungsgruppe steht; das erlaubt entsprechende Schlussfolgerungen für Beamte anderer Besoldungsgruppen. Auch unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 5 TelekomSZV ist die Schlechterstellung der bei der Personalserviceagentur Vivento beschäftigten Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten erheblich. Nach der Rechtsauffassung des Senats wird die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG schon durch jede einzelne Abweichung vom Alimentationsniveau der übrigen Bundesbeamten mit gleichem oder gleichwertigem Statusamt begründet.

(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Zielvereinbarung nennt bis zu drei Ziele für den Beurteilungszeitraum. Dies können quantitative oder qualitative individuelle Ziele oder Gruppenziele sein. Die Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Zielerreichung hat und das nicht von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Gewichtung nach den Regeln dieser Verordnung einvernehmlich anzupassen.

(2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Beamtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen. Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweiligen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschlagen. Mit ihr oder ihm werden auch während des Beurteilungszeitraums Gespräche über den Stand der Erreichung der vereinbarten Ziele (Zielerreichungsgespräche) geführt. Hierbei soll gegebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die Ziele besser erreicht werden können.

(3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums nicht zustande, soll sie im zweiten Quartal geschlossen werden. Kommt eine Zielvereinbarung auch im zweiten Quartal nicht zustande, findet eine Zielbewertung nicht statt. Grundlage der Gesamtbeurteilung ist dann ausschließlich die Leistungsbeurteilung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.