Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. März 2011 - 2 C 121/07

published on 31/03/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. März 2011 - 2 C 121/07
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Gericht

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Tenor

Der Beschluss vom 11. Dezember 2008 wird geändert.

Satz 2 des Tenors erhält folgende Fassung:

Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchst. a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) mit Art. 3 Abs. 1, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 3 GG unvereinbar und nichtig ist.

Gründe

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Anspruch der Kläger auf Gewährung einer Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) für das Jahr 2004 durch § 10 Abs. 1 PostPersRG ohne Verletzung von Verfassungsrecht ausgeschlossen wurde.

2

1. Von der Antwort auf diese Frage hängt der Erfolg der mit den Revisionen verfolgten Klagen ab, mit denen die Kläger für das Jahr 2004 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag nach § 2 BSZG und dem Auszahlungsbetrag nach der aufgrund des § 10 Abs. 2 PostPersRG erlassenen Telekom-Sonderzahlungsverordnung geltend machen.

3

a) Ist § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungswidrig, ist auf die Ansprüche der Kläger für das Jahr 2004 das Bundessonderzahlungsgesetz anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BSZG haben die Kläger, die am 1. Dezember 2003 zum Kreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BSZG berechtigten Personen gehörten, Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 % der ihnen für 2004 zustehenden Bezüge. Zu den Bezügen gehören insbesondere das Grundgehalt, der Familienzuschlag und verschiedene Zulagen (§ 2 Abs. 2 BSZG). Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beläuft sich dieser Betrag beim Kläger zu 1 (Besoldungsgruppe A 13) auf 2 456,88 €, beim Kläger zu 2 (Besoldungsgruppe A 11) auf 1 988,30 € und beim Kläger zu 3 (Besoldungsgruppe A 8) auf 1 552,85 €.

4

b) Ist § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungsgemäß, stehen den Klägern für das Jahr 2004 anstelle von Ansprüchen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz Sonderzahlungen nach §§ 2 ff. TelekomSZV vom 12. Juli 2005 (BGBl I S. 2148) zu. Diese im Jahr 2005 erfüllten Ansprüche betragen nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für den Kläger zu 1 insgesamt 1 224,20 €, für den Kläger zu 2 insgesamt 1 554,04 € und für den Kläger zu 3 insgesamt 1 307,27 €.

5

c) Bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG wäre den Revisionen der Kläger stattzugeben mit der Folge, dass ihnen Nachzahlungen in Höhe von 1 232,68 € (Kläger zu 1), 434,26 € (Kläger zu 2) und 245,58 € (Kläger zu 3) gewährt werden müssten. Bei Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG wären die Revisionen zurückzuweisen mit der Folge, dass die Kläger sich mit den deutlich geringeren Sonderzahlungsbeträgen nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung zu bescheiden hätten.

6

d) Angesichts der festgestellten Differenzbeträge zwischen den Ansprüchen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und der Telekom-Sonderzahlungsverordnung kommt es für die Entscheidung über die Revisionen nicht darauf an, ob § 10 Abs. 2 PostPersRG als Ermächtigungsgrundlage für die Telekom-Sonderzahlungsverordnung verfassungswidrig ist; darum schränkt der Senat den Vorlagebeschluss entsprechend ein. Ebenso wenig hängt die Entscheidung des Senats davon ab, ob die Regelungen der Telekom-Sonderzahlungsverordnung bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 PostPersRG übergangsweise weitergelten; denn auch wenn von einer Fortgeltung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung ausgegangen wird, bleiben die den Klägern zustehenden Sonderzahlungsbeträge hinter den Ansprüchen, die ihnen bei Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zuständen, deutlich zurück. Schon mangels Entscheidungserheblichkeit hält der Senat auch an seiner im Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 vertretenen Auffassung zur "Sperrwirkung" des § 2 Abs. 1 Satz 2 BSZG i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl I S. 1402) nicht fest.

7

2. An seiner im Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2008 (- BVerwG 2 C 121.07 - BVerwGE 132, 299) dargelegten Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG hält der Senat fest. Ergänzend bemerkt er:

8

Nach der den Vorlagebeschluss tragenden Rechtsauffassung des Senats wird durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 5 und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet, dass der Dienstherr Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Statusämtern in gleicher Höhe zu alimentieren hat.

9

Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der aufgrund ihres Dienstranges, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums angemessen ist. Bei der Festlegung, welche Besoldungshöhe und damit welcher "Lebenszuschnitt" für die Beamten eines bestimmten Statusamtes angemessen ist, eröffnet Art. 33 Abs. 5 GG dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Die in Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraumes ergangene Entscheidung beansprucht Geltung für alle Beamten eines Dienstherrn, deren Ämter der gleichen Besoldungsgruppe zugeordnet sind. Hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung durch die besoldungsrechtlichen Bestimmungen ausgeübt, muss er alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleiden und derselben Besoldungsgruppe angehören, auf dem damit als amtsangemessen bestimmten Niveau gleich besolden (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 33).

10

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Rechtsstellung der Bundesbeamten bei Telekom, Post und Postbank zu wahren. Der Senat versteht unter dem Begriff der "Wahrung der Rechtsstellung" i.S.d. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG die umfassende Rechts- und Pflichtengleichheit im Status-, Besoldungs- und Versorgungsrecht. Der Grundsatz gleicher Alimentation aller Bundesbeamten gilt daher auch umfassend für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 40 f.). Er eröffnet dem Besoldungsgesetzgeber keinen weiteren Gestaltungsspielraum, die Besoldungshöhe der dort beschäftigten Beamten in geringerer Höhe als für die übrigen Bundesbeamten festzulegen, und verbietet eine Abkoppelung dieser Beamten vom Alimentationsniveau der sonstigen Bundesbeamten.

11

Hiernach kommt es nicht darauf an, ob das Besoldungsniveau der in den durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Vergleich einzubeziehenden Gruppen von Bundesbeamten bei durchschnittlicher Betrachtungsweise annähernd gleich ist und bis zu welchem Grad der Wegfall der Ansprüche nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch die Ansprüche nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung kompensiert wird. Der Senat stellt klar, dass nach seiner Auffassung wegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG das Alimentationsniveau der bei der Deutschen Telekom beschäftigten Bundesbeamten dem der übrigen Bundesbeamten nur dann entspricht (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 54), wenn ein Vergleich der Besoldungshöhen auch im Einzelfall höchstens Abweichungen ergibt, die die Bagatellgrenze nicht überschreiten. Eine Kompensation des Wegfalles der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch das Bestehen von Ansprüchen nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 55) beseitigt hiernach nur dann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn sie zu identischen oder sich nur im Bagatellbereich unterscheidenden Besoldungshöhen der zu vergleichenden Beamtengruppen führt. Dies ist hier nicht der Fall, wobei eine Betrachtung der Ansprüche der Kläger der Ausgangsverfahren Rückschlüsse auf typische Auswirkungen von § 10 Abs. 1 PostPersRG erlaubt.

12

Die Ungleichbehandlung der Bundesbeamten, die wie die Kläger bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt werden und von dieser der Personalserviceagentur Vivento zugewiesen sind (vgl. hierzu Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182), gegenüber den übrigen Bundesbeamten im Hinblick auf die Sonderzahlung für das Jahr 2004 ist schwerwiegend. Die vom Oberverwaltungsgericht für die Kläger festgestellten Differenzbeträge zwischen der Sonderzahlung 2004 nach dem Bundessonderzahlungsgesetz und den Beträgen, die ihnen in Anwendung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung gezahlt wurden, überschreiten die Bagatellgrenze deutlich und sind deshalb auch bei einer Orientierung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Ungleichbehandlung bei Versorgungsbezügen oberhalb der Bagatellschwelle, wenn die Differenz der monatlichen Bezüge "im deutlich zweistelligen Bereich" liegt (Beschluss vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 34.09 - juris Rn. 36 ). Umgerechnet auf einen Monatsbetrag liegt bei den Klägern selbst der geringste Differenzbetrag, nämlich derjenige bei dem der Besoldungsgruppe A 8 angehörenden Kläger zu 3 mit 20,47 € oberhalb dieser Schwelle; bei den Klägern zu 1 und 2 belaufen sich die auf Monatsbeträge umgerechneten Differenzbeträge auf 102,72 € (Besoldungsgruppe A 13) und auf 36,19 € (Besoldungsgruppe A 11). Stellt man die Sonderzahlungsbeträge für 2004 nach dem Bundessonderzahlungsgesetz einerseits und der Telekom-Sonderzahlungsverordnung andererseits in ein prozentuales Verhältnis, ergeben sich Minderbeträge von 50,17 % beim Kläger zu 1, von 21,84 % beim Kläger zu 2 und von 15,82 % beim Kläger zu 3.

13

Die Benachteiligung der Kläger dieses Revisionsverfahrens beruht nicht auf atypischen Gründen. Die Repräsentativität der Fälle der Kläger als bei der Personalserviceagentur Vivento der Deutschen Telekom AG beschäftigter Beamter wird schon daraus deutlich, dass sie unterschiedlichen Besoldungsgruppen angehören und die Bandbreite der Differenzen in Bezug zu der jeweiligen Besoldungsgruppe steht; das erlaubt entsprechende Schlussfolgerungen für Beamte anderer Besoldungsgruppen. Auch unter Berücksichtigung der Sonderregelung des § 5 TelekomSZV ist die Schlechterstellung der bei der Personalserviceagentur Vivento beschäftigten Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten erheblich. Nach der Rechtsauffassung des Senats wird die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG schon durch jede einzelne Abweichung vom Alimentationsniveau der übrigen Bundesbeamten mit gleichem oder gleichwertigem Statusamt begründet.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu
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published on 11/03/2014 00:00

Tenor I. Die Regel- und Anlassbeurteilung vom 4. März 2009, die Gesamtbeurteilung vom 4. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungsz
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Annotations

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.