Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

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(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.

(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

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(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet
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(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftrag

(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen. (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der
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published on 09/04/2014 00:00

Tenor 1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2013 der Deutschen Post AG ... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungs
published on 11/03/2014 00:00

Tenor I. Die Regel- und Anlassbeurteilung vom 4. März 2009, die Gesamtbeurteilung vom 4. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungsz
published on 11/06/2015 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Antrag auf Bewil
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(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen...
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen. (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder...