Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.

(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.

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Referenzen - Gesetze | § 9 PostLEntgV

§ 9 PostLEntgV zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 9 PostLEntgV wird zitiert von 1 anderen §§ im Postleistungsentgeltverordnung.

Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 7 Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes


(1) Die Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die Gesamtbeurteilung wird einer Gesamtbeurteilungsstufe (§ 6 Abs. 2) zugeordnet
§ 9 PostLEntgV zitiert 2 andere §§ aus dem Postleistungsentgeltverordnung.

Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 10 Zielvereinbarung für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes


(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftrag

Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 8 Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes


(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen. (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 PostLEntgV.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Apr. 2014 - 5 K 13.149

bei uns veröffentlicht am 09.04.2014

Tenor 1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2013 der Deutschen Post AG ... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungs

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. März 2014 - 1 K 12.744

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor I. Die Regel- und Anlassbeurteilung vom 4. März 2009, die Gesamtbeurteilung vom 4. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungsz

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juni 2015 - 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Antrag auf Bewil

Referenzen

(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen...
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen. (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder...