Postleistungsentgeltverordnung - PostLEntgV | § 9 Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
(1) Die Zielbewertung ermittelt sich aus dem Verhältnis der Zielvereinbarung (§ 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend.
(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine Zielbewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhalten. Die Höhe des Leistungsentgelts richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leistungsbeurteilung.
Referenzen - Gesetze | § 180 ZVG
§ 180 ZVG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 180 ZVG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
§ 180 ZVG zitiert 2 andere §§ aus dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 180 ZVG.
(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeitraums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen...
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.
(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder...
(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.
(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder...