Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
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Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten Inhaltsverzeichnis
Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
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published on 17/02/2016 00:00
Tenor
I.
Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 24.10.2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf di
published on 02/10/2015 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt
published on 11/03/2014 00:00
Tenor
I.
Die Regel- und Anlassbeurteilung vom 4. März 2009, die Gesamtbeurteilung vom 4. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurteilungsz
published on 17/02/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.4
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