Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Apr. 2017 - W 1 S 17.50167

bei uns veröffentlicht am03.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde eigenen Angaben zufolge am … 1997 geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er sei auf dem Landweg vom Iran kommend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 22. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 9. März 2017 einen Asylantrag stellte. Auf Befragen gab der Kläger weiter an, dass er bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt habe und dieser dreimal abgelehnt worden sei. In Ungarn seien ihm Fingerabdrücke genommen worden, einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich, dass der Kläger am 22. Februar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Anhand von Eurodac-Treffern vom 2. März 2017 wurde festgestellt, dass der Antragsteller bereits am 17. August 2015 in Schweden und am 25. August 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Am 10. März 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch aufgrund von Art. 18 Abs. 1b) der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 – Dublin III-VO. Die schwedische Dublin-Unit teilte hieraufhin mit Schreiben vom 20. März 2017 mit, dass Schweden der Wiederaufnahme in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO zustimme.

Mit Bescheid vom 21. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach§ 11 Abs. 1 AufenthG auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die schwedischen Behörden auf ein Übernahmeersuchen hin am 20 März 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO erklärt hätten. Der Asylantrag sei daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig; die Abschiebung nach Schweden sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuordnen gewesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, da die derzeitigen humanitären Bedingungen in Schweden nicht zu der Annahme führten, dass bei der Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung desArt. 3 EMRK drohe. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt, ebenso verhalte es sich mit einer Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen den am 27. März 2017 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim bayerischen Verwaltungsrecht Würzburg Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Schweden vorliegen.

  • 3.Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verkürzen.

  • 4.Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Zur Begründung hat der Antragsteller bereits beim Bundesamt angegeben, dass er nicht nach Schweden überstellt werden wolle, da er von dort nach Afghanistan zurückgeschickt würde. Afghanistan habe er noch nie gesehen und er sei nicht im Besitz afghanischer Papiere. Weiterhin hat der Kläger angegeben, dass er sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe. Dort habe er Probleme gehabt, unter anderem sei er belästigt und diskriminiert worden und habe zum Kämpfen nach Syrien geschickt werden sollen. Nach Afghanistan könne er nicht0 zurück, da dort Krieg herrsche und dort Menschen aufgrund ihrer Religion getötet würden, vor allem treffe dies die Hazara, einer Volksgruppe, der er auch angehöre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Akte im Verfahren W 1 K 17.50166 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei die Interessen des Antragstellers und der Antragsgegnerin sowie etwaig betroffene Interessen Dritter und der Allgemeinheit im Rahmen einer summarischen Prüfung gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 80 Rn. 152 ff.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Antrag vorliegend abzulehnen, weil sich der angefochtene Bescheid nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung ist auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Antrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Im vorliegenden Falle ist Schweden nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird bzw. wenn diese Bestimmung nicht möglich ist, von dem ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Vorliegend ist Schweden gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als der erste Mitgliedstaat, in dem am 17. August 2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der für die Prüfung des Asylantrages zuständige Mitgliedsstaat, wie sich aus der Eurodac-Treffer-Meldung vom 2. März 2017 ergibt. Hiermit in Einklang hat der schwedische Staat mit Schreiben vom 20. März 2017 seine Pflicht zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 d), 20 Abs. 5 Dublin III-VO bestätigt. Selbst wenn man jedoch vorstehenden Ausführungen nicht folgen wollte, so wäre die Zuständigkeit Schwedens aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet worden, da Schweden – wie sich bereits aus den Angaben des Antragstellers selbst entnehmen lässt – in der Sache über den Asylantrag des Antragstellers entschieden (vgl. u.a. Bl. 42, 64, 69) und damit jedenfalls im Wege des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Dublin III-VO seine Zuständigkeit begründet hat.

Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO. Das Gericht ist aufgrund der vorgelegten Akten der Überzeugung, dass der Antragsteller bereits bei seiner ersten Antragstellung in Schweden am 17. August 2015 kein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 2 j) Dublin III-VO mehr war, da er zu diesem Zeitpunkt vielmehr bereits volljährig war. Die nunmehrige Bezugnahme auf das angebliche Geburtsdatum … 2002, welches lediglich als Alias-Geburtsdatum auf dem streitgegenständlichen Bescheid erwähnt wird, erscheint ausschließlich von prozesstaktischen Erwägungen getragen. Dies leitet das erkennende Gericht daraus ab, dass der Kläger selbst im Verfahren zunächst angegeben hat, am … 1997 geboren zu sein, was er durch seine Unterschrift bestätigt hat (Bl. 8 d.A.). Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 9. März 2017 hat der Kläger sodann sogar erklärt, dass er am … … 1991 geboren sei und zur Begründung des zuvor genannten späteren Geburtsdatums angegeben, dass ihm viele Leute gesagt hätten, dass es für ihn günstiger sei, wenn er jünger sei, weshalb er ein falsches Datum angegeben habe (Bl. 41 d.A.). Somit ist davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls sicher volljährig war, als er in Schweden seinen ersten Asylantrag gestellt hat. Bestätigt wird dies weiterhin dadurch, dass er auf Blatt 68 der Akte angegeben hat, dass er 23 Jahre seines Lebens im Iran verbracht habe. Nach alledem war der Kläger zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung in Schweden volljährig. Zweifel hieran entsprechend Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU (EU-Verfahrensrichtlinie) mussten sich dem Bundesamt nach alledem nicht aufdrängen und ergeben sich auch für den erkennenden Einzelrichter nicht; gleiches gilt für § 49 Abs. 3 AufenthG. § 42 f SGB VIII greift vorliegend nicht, da dieser allein im Rahmen der vorläufigen Inobhutname und der Feststellung entsprechenden Jugendhilfebedarfs Anwendung findet. Auf die weitergehende Frage, wie Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO in Fällen wie dem vorliegenden auszulegen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an, da es sich bei dem Kläger nicht um einen Minderjährigen handelt bzw. bei erstmaliger Antragstellung gehandelt hat.

Die Zuständigkeit Schwedens besteht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO auch nach Ablehnung des Asylgesuchs des Antragstellers fort. Nach der Systematik der Dublin III-VO bleibt es solange bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates, bis die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates begründet wird. Aus der Regelung in Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO ergibt sich, dass dies auch noch nach der Ablehnung eines Antrages in der Sache gilt, denn diese Vorschrift geht davon aus, dass es auch dann einen „zuständigen Mitgliedsstaat nach dieser Verordnung“ gibt, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Antrag abgelehnt wurde, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, gleichgültig, ob er dort einen weiteren Asylantrag gestellt hat oder nicht. Denn genau für diesen Fall statuiert Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO Pflichten des Staates, der den Antrag abgelehnt hat, als der „nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedsstaat“. Es soll hierdurch gerade vermieden werden, dass ein Antragsteller Asylanträge in mehreren Mitgliedstaaten stellen kann, wie es vorliegend der Antragsteller offensichtlich zu tun gedenkt, da ihm die Entscheidung im Mitgliedstaat Schweden offensichtlich missliebig ist. Der Fortbestand der Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht nachträglich nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 oder Abs. 3 UAbs. 1 Dublin III-VO erloschen, wie sich aus den Angaben des Antragstellers entnehmen lässt.

Die Zuständigkeit Schwedens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das Wiederaufnahmegesuch an Schweden am 10. März 2017 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 2. März 2017 gestellt, Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO. Ebenso wenig wie aus Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ausArt. 29 Abs. 2 Satz eins Dublin III-VO, da die dort geregelte sechsmonatige Überstellungsfrist nach Schweden ersichtlich noch nicht abgelaufen ist.

Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO begründen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller seiner Überstellung nach Norwegen nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Norwegen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechte Charta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Norwegen unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO).

Es bestehen nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisquellen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass in Schweden die Anforderungen an ein Asylverfahren nach den europäischen Asylrichtlinien sowie nach der EMRK, der GL-Charta und der GfK nicht eingehalten werden; der Antragsteller hat diesbezüglich nichts vorgetragen, vielmehr systemische Mängel selbst verneint. Es ist davon auszugehen, dass Schweden willens und in der Lage ist, Asylsuchenden entsprechend der Dublin III-VO Schutz zu gewähren (vgl. aida, Country Report: Sweden, Update 2016, Stand März 2017). Insbesondere wäre der Antragsteller, was im hiesigen Verfahren von besonderem Interesse ist, dort in der Lage, Asylfolgeanträge entsprechend Art. 40 EU-Verfahrensrichtlinie zu stellen, wenn sich neue Umstände ergeben, die der Antragsteller im Erstverfahren nicht geltend machen konnte (vgl. aida, a.a.O. S. 37 f.). Auch die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen haben sich nach dem deutlichen Rückgang der Asylbewerberzahlen im Laufe des Jahres 2016 merklich verbessert (vgl. aida, a.a.O. S. 44 ff.). Das schwedische Asylsystem weist nach Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel auf, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller in Schweden Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. (vgl. auch VG Greifswald, B.v. 9.1.2017 – 3 B 2023/16 – juris; VG Greifswald, Urt. v. 02.11.2016 – 3 A 1678/16 As HGW – juris Rn. 19; VG Potsdam, Beschluss vom 14.10.2016 – 6 L 899/16.A – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 23.11.2016 – 6a L 2587/16.A – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 30.07.2015 – 6a L 1582/15.A – juris; VG Düsseldorf, B.v. 2.3.2015 – 8 L 131/15.A – juris; VG Ansbach, B.v. 30.12.2015 – 14 S. 15.50532 – juris; VG Magdeburg, B.v.17.3.2016 – 8 A 101/16 – juris; VG Potsdam, B.v. 14.10.2016 – 6 L 899/16.A – juris).

Falls der Antragsteller aufgrund der Ablehnung seines Asylgesuchs in Schweden von dort aus nach Afghanistan abgeschoben werden sollte, vermag auch dies keinen systemischen Mängel im Asylverfahren Schwedens zu begründen. Denn dort ist bereits eine sachliche Prüfung des Schutzgesuchs des Antragstellers durchgeführt worden; die schwedischen Behörden sind dabei offensichtlich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht begründet ist. In dieser Situation eine Abschiebung nach Afghanistan vorzusehen, ist rechtsstaatlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot des Non-Refoulement. Es ist klar darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller vorgetragene Verfolgung von Hazara in Afghanistan nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, da vorliegend allein die Frage einer Abschiebung nach Schweden und nicht nach Afghanistan inmitten steht. Etwaige Asylfolgeanträge sind daher in Schweden zu stellen, nicht in der Bundesrepublik Deutschland.

Ausweislich des Bescheides vom 21. März 2017 hat die Antragsgegnerin auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geprüft und zu Recht keine außergewöhnlichen humanitären Gründe für eine entsprechende Ermessensausübung gesehen.

Ebenso wenig liegen unter Berücksichtigung obiger Ausführungen Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Schweden vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 21. März 2017 Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu prüfen hat (vgl BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 10 CE 15.810 – juris) wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Weitere Hindernisse für eine Überstellung nach Schweden sind gleichfalls nicht erkennbar, zumal der schwedische Staat mit Schreiben vom 20. März 2017 erklärt hat, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

Da somit die erhobene Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein wird und unabhängig hiervon keine Interessen des Antragstellers ersichtlich sind, die das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen würden, war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität


(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sons

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der auf

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … … … geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und auf dem Landweg vom Iran kommend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 22. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 9. März 2017 einen Asylantrag stellte. Auf Befragen gab der Kläger weiter an, dass er bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt habe und dieser dreimal abgelehnt worden sei. In Ungarn seien ihm Fingerabdrücke genommen worden, einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.

Ausweislich der Behördenakte ist der Kläger am 22. Februar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Anhand von Eurodac-Treffern vom 2. März 2017 wurde festgestellt, dass der Kläger bereits am 17. August 2015 in Schweden und am 25. August 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Am 10. März 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch aufgrund von Art. 18 Abs. 1b) der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 – Dublin III-Verordnung. Die schwedische Dublin-Unit teilte hieraufhin mit Schreiben vom 20. März 2017 mit, dass Schweden der Wiederaufnahme in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO zustimme.

Mit Bescheid vom 21. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die schwedischen Behörden auf ein Übernahmeersuchen hin am 20. März 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO erklärt hätten. Der Asylantrag sei daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig; die Abschiebung nach Schweden sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuordnen gewesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, da die derzeitigen humanitären Bedingungen in Schweden nicht zu der Annahme führten, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt, ebenso verhalte es sich mit einer Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen den am 27. März 2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Bayerischen Verwaltungsrecht Würzburg am 29. März 2017 Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Schweden vorliegen.

  • 3.Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verkürzen.

Zur Begründung hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dass er nicht nach Schweden überstellt werden wolle, da er von dort nach Afghanistan zurückgeschickt würde. Er habe sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Dort habe er Probleme gehabt, unter anderem sei er belästigt und diskriminiert worden und habe zum Kämpfen nach Syrien geschickt werden sollen. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da dort Krieg herrsche und Menschen aufgrund ihrer Religion getötet würden; vor allem treffe dies die Volksgruppe Hazara, der auch er angehöre. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 hat der Kläger der Beklagten unter Angabe seiner neuen Adresse mitgeteilt, dass er sich seit dem 7. Juli 2017 im Kirchenasyl befinde. Der Kläger vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Dublin-Überstellungsfrist durch sein Untertauchen unterbrochen und mit dem Wiederauftauchen im Kirchenasyl eine neue 6-Monatsfrist zu laufen begonnen habe. Unter Berücksichtigung der Meldung des Kirchenasyls gegenüber der Beklagten am 10. Juli 2017 laufe die Überstellungsfrist am 10. Januar 2018 ab.

Mit Schreiben vom 30. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger seit dem 21. Mai 2017 untergetaucht gewesen sei, worüber die schwedische Dublin-Unit mit Schreiben vom 20. Juni 2017 informiert und dieser gegenüber erklärt worden sei, dass die Überstellungsfrist nunmehr wegen des Flüchtigseins des Klägers am 3. Oktober 2018 ablaufe.

Unter dem 29. März 2017 hat der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 3. April 2017 den Antrag abgelehnt; auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22. Januar 2018 sowie allgemeiner Prozesserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 haben die Prozessbeteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Akte im Verfahren W 1 S. 17.50167 verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu beiderseitig ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass er aufzuheben war.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig, da im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG, Schweden nicht mehr nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist. Mit dem Wiederauftauchen des Klägers im Kirchenasyl und der Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes gegenüber der Beklagten am 10. Juli 2017 wird eine neue 6-Monatsfrist in Lauf gesetzt. Dadurch ist die Zuständigkeit mit Ablauf des 10. Januar 2018 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da die Frist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung verstrichen ist, ohne dass der Kläger nach Schweden überstellt wurde. Mit Ablauf der Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit ohne weitere Voraussetzungen auf die Beklagte über, und zwar ohne dass hierfür erforderlich wäre, dass der zuständige Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Schweden) die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person nunmehr ausdrücklich ablehnt. Dies ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus dem Wortlaut der Dublin-III-Verordnung und steht zudem mit dem Ziel der Verordnung, der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz, in Einklang. Überdies verletzt die objektive Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides den Kläger auch in seinen Rechten. Bei der Einhaltung der genannten Frist handelt es sich nämlich um ein subjektives Recht des Klägers, auf das dieser sich berufen kann (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – juris). Mit Ablauf der (rechtlich korrekten) Überstellungsfrist am 10. Januar 2018 ist der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 gegenstandslos geworden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2015 – 21 ZB 15.50137 – juris).

Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung begann die Überstellungsfrist zunächst mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Schweden am 20. März 2017. Durch die rechtzeitige Erhebung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 wurde die in Lauf gesetzte 6-Monatsfrist unterbrochen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris) und mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf, dem gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt, neu in Lauf gesetzt. Der das Verfahren abschließende Beschluss des Gerichts vom 3. April 2017 wurde der Beklagten am 6. April 2017 zugestellt, sodass eine neue 6-Monatsfrist mit dem 7. April 2017 in Lauf gesetzt wurde.

Nachdem der Kläger – wie sich aus den durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts ergibt – ab dem 21. Mai 2017 untergetaucht war, war es der Beklagten möglich, die Frist (zunächst) gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung aufgrund des „Flüchtig-Seins“ des Klägers zu verlängern. Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass unter „flüchtig“ ein planvolles und vorsätzliches unentschuldigtes Vorgehen zu verstehen ist, wenn auch ein Untertauchen im engeren Sinne nicht erforderlich ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 251 m.w.N.). Die letztlich nicht abschließend geklärte Frage, ob ein „Flüchtig-Sein“ erfordert, dass der Betreffende sich gezielt und bewusst dem Zugriff für die Durchführung der Überstellung entzieht oder es genügt, wenn er sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der zugewiesenen Wohnung aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.3.2017, A 11 S 2151/16 – juris), kann jedoch vorliegend dahinstehen, da der Kläger im Schriftsatz vom 9. November 2017 selbst konzediert hat, dass er untergetaucht gewesen sei und sein „Flüchtig-Sein“ auch nicht in Abrede gestellt hat. Ein Untertauchen beinhaltet nach Überzeugung des Gerichts stets ein unentschuldigtes und mindestens bedingt vorsätzliches Entziehen einer Überstellung.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2017 die schwedische Dublin-Unit über das „Flüchtig-Sein“ des Klägers informiert und darauf hingewiesen, dass eine Überstellung nunmehr bis spätestens 3. Oktober 2018 erfolgen werde. Dieses Vorgehen genügt den formalen Anforderungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung. Insoweit ist umstritten, ob es einer einvernehmlichen Regelung des überstellenden und des aufnehmenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer Fristverlängerung bedarf oder ob hierfür die rechtzeitige Information des anderen Mitgliedstaats unter Nennung einer konkreten neuen Frist ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.3.2017 – A 11 S 2151/16 – juris; FunkeKaiser, GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 251 m.w.N.). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Information des aufnehmenden Mitgliedstaates über die Flucht des Klägers und die Benennung der neuen Frist formal ausreichend ist, um eine Fristverlängerung herbeizuführen. Diese Voraussetzungen wurden vorliegend mit dem oben genannten Schreiben eingehalten; Einwände haben die schwedischen Behörden überdies nicht erhoben. Für die hier vertretene Rechtsauffassung, die mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang steht, spricht insbesondere, dass die engere Auffassung unpraktikabel wäre und vorhersehbar zur Folge hätte, dass die Norm in vielen Fällen leerliefe, weil sich der ersuchte Mitgliedstaat vielfach weigern würde, an einer einvernehmlichen Vereinbarung mitzuwirken. Hierfür spricht auch Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wonach der zuständige Mitgliedstaat bei Überstellungen, die nicht innerhalb der regulären Frist vorgenommen werden können, verpflichtet ist, den Aufnahmestaat darüber vor Ablauf der Frist zu unterrichten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

Allerdings ist die vorgenommene Verlängerung der Überstellungsfrist hinsichtlich ihrer konkret festgesetzten Dauer bis zum 3. Oktober 2018 (und damit praktisch bis zur Maximalfrist von 18 Monaten) rechtsfehlerhaft, nachdem der Aufenthaltsort des Klägers im Kirchenasyl der Beklagten seit dem 10. Juli 2017 bekanntgeworden war. Es hätte unter diesen Umständen ab diesem Zeitpunkt lediglich eine Verlängerung um weitere sechs Monate erfolgen dürfen; eine darüberhinausgehende Verlängerung ist unwirksam. Denn Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung regelt nicht, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Asylbewerber flüchtig war, aber innerhalb des 18-Monatszeitraums seinen Aufenthaltsort bekannt gibt. Marx (Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl., § 27a Rn. 97 f.) vertritt hierzu die Auffassung, dass die Frist nicht um „weitere“ 18 Monate, sondern auf maximal 18 Monate verlängert wird. Wenn der Betroffene nach Ablauf der Maximalfrist von 18 Monaten auftauche, sei eine Überstellung nicht mehr zulässig. Wenn sich der Betroffene vorher bei den zuständigen Behörden melde, sei er nicht mehr flüchtig und dies berechtige zu einer Fristverlängerung auf zunächst sechs Monate, berechnet vom Zeitpunkt des Wiederauftauchens an. Die Maximalfrist von 18 Monaten deute darauf hin, dass im Fall des Untertauchen eine erste Fristverlängerung auf bis sechs Monate zulässig sei. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, weshalb das erkennende Gerichts sich dieser Rechtserfassung anschließt (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 8.2.2016 – W 7 K 15.5022, vgl. nachgehend BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 11 ZB 16.50024 – juris; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 – W 3 K 14.50040 – juris). Dieser Auffassung ist auch deshalb zu folgen, weil dem überstellenden Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung und der darin geregelten Überstellungsfrist stets ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehen soll, um die Überstellung des Ausländers zu bewerkstelligen, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22/15 – juris). Es handelt sich demgegenüber bei der Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung nicht um eine „Strafvorschrift“ dahingehend, den Ausländer für seine vorangegangene Flucht durch die Verlängerung der Überstellungsfrist auf deren maximale Dauer zu sanktionieren. Es geht einzig und allein darum, den Kläger in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wofür nach dem Regelungsgefüge des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung in den Fällen, in denen der Aufenthaltsort des Ausländers bekannt ist, dem überstellenden Staat eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll. Nach dem Wiederauftauchen des Klägers war die zuvor verfügte Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 3. Oktober 2018 rechtlich nicht mehr haltbar; anerkennenswerte Grunde für eine Verlängerung über einen erneuten zusammenhängenden 6-Monatszeitraum hinaus sind nicht ersichtlich.

Daher ist davon auszugehen, dass die erneute Überstellungsfrist von sechs Monaten mit dem Auftauchen des Klägers im Kirchenasyl und der Bekanntgabe der neuen Adresse an die Beklagte zu laufen begann und mit Ablauf des 10. Januar 2018 geendet hat. Die Überstellung des Klägers ist innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt worden. Deshalb ist die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und der zuvor zuständige Mitgliedstaat Schweden nicht mehr zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung nach Schweden nach § 34a AsylG nicht mehr in Betracht.

Darüber hinaus erfüllt auch der Aufenthalt des Klägers im Kirchenasyl nicht die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung auf 18 Monate, da der Kläger hierbei nicht flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist, worauf sich im Übrigen auch die Beklagte selbst nicht beruft. Zwar wird das Kirchenasyl in der Regel und so auch hier gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort des Klägers bekannt ist und dass er deshalb nicht im oben dargestellten Sinne flüchtig ist. Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrunde liegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Ein solches Hindernis, das einen vergleichbaren Ausnahmefall rechtfertigen könnte, besteht beim Kirchenasyl gerade nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Eine in der Sphäre des Klägers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben (vgl. auch VG München, B.v. 6.6.2017 – M 9 S. 17.50290 – juris; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 – W 3 K 14.50040 – juris).

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke und das Lichtbild.

(2) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben.

(3) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn

1.
dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder
2.
es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(4) Die Identität eines Ausländers ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Verteilung gemäß § 15a stattfindet.

(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert werden.

(5) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

1.
wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
2.
wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
3.
bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
4.
wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
5.
bei der Beantragung eines nationalen Visums;
6.
bei Ausländern, die für ein Aufnahmeverfahren nach § 23, für die Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 oder für ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden, sowie in den Fällen des § 29 Absatz 3;
7.
wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

(6) Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken.

(7) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(10) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bis 9 zu dulden.

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (6a K 3269/15.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Tenor

Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2015, mit welchem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Schweden angeordnet wurde und beantragen sinngemäß,

2

den Bescheid vom 30.11.2015 aufzuheben.

3

Die Beklagte beantragt,

4

die Klage abzuweisen

5

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.

6

Der Eilantrag (8 B 100/16 MD) wurde mit Beschluss vom 07.01.2016 wegen Verfristung abgelehnt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

8

1. Die Klage, über die nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter und gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.

9

Die Klagefrist ist vorliegend eingehalten. Denn anders als in der Rechtsbehelfsbellehrung mitgeteilt, beträgt die Klagefrist nicht eine, sondern zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

10

Gleichwohl ist die Klage unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des sogenannten Selbsteintrittsrechts. Für entsprechende systemische Mängel des Asyl- oder Unterbringungssystems in Schweden gibt es nach Recherche des Gerichts in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte (so auch in jüngster Zeit: VG Ansbach, Beschluss v. 30.12.2015, AN 14 S 15.50532; juris). Dabei ist zunächst festzustellen, dass es im Internet nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „Schweden, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von Amnesty International oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet, lässt den Schluss zu, dass die „systemischen Mängel“ gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Italien, Malta, Bulgarien und Ungarn, massig im Netz auffindbar sind und die Rechsprechung darauf reagiert hat. Seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Schwedens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, wenngleich diese Entscheidungen eine tiefere Begründung vermissen lassen, was wegen der Offensichtlichkeit aber auch nicht notwendig ist (vgl.: oben angegebene Rechtsprechung). Schließlich tragen die Kläger selbst nichts zu den systemischen Mängeln vor.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

Tenor

I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

Über die Streitsachen 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Die Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen (nachfolgend 1.), und auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (nachfolgend 2.) weiter verfolgt, sind zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet, weil der vom Antragsteller gestellte Antrag unzulässig ist, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags (des Antragstellers) auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Erstgerichts fehlt es dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und – auch im konkreten Fall – effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots (und Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG) gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bereits seit 19. November 2014 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (zu diesem allgemeinen Verbot eines Rechtsmissbrauchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Inanspruchnahme des Gerichts vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 – 2 B 215/14 – und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 – 2 M 68/14 – jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung „von Verfassung wegen nicht zu beanstanden“ ist). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 12).

Ist wie im Fall des Antragstellers die Abschiebungsanordnung, die ein belastender Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist, bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Rechtslage) – hier ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot bzw. einen Duldungsgrund – geltend machen, muss er in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, AsylVfG, § 34a Rn. 28; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 65; Falkenbach in BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2015, § 51 Rn. 64 f.). Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 – 22 L 378/15.A – juris). Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nach-träglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (so auch VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 9 ff.).

Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 71 Rn. 317 f.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 und der vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Meinung lag eine solche Ausnahmesituation jedoch in der Folge der dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. März 2015 mitgeteilten und für den 26. März 2015 auf dem Luftweg vorgesehenen Abschiebung nach Italien nicht vor. Denn selbst am 19. März 2015, als der Antragsteller nach dem vorangegangenen (erfolglosen) Schriftverkehr mit dem Bundesamt und der Ausländerbehörde durch seinen Bevollmächtigten beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG beantragen, gleichzeitig aber beim Verwaltungsgericht den gegen die Ausländerbehörde gerichteten Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung stellen ließ, wäre es ihm ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, um den – wie oben dargelegt – vorrangigen einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes zur Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen nachzusuchen. Eine entsprechende gerichtliche Eilentscheidung und Verpflichtung zur vorläufigen Verhinderung seiner für den 26. März 2015 vorgesehenen Abschiebung wäre in dem verbleibenden Zeitraum durchaus möglich gewesen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn, wie der Antragsteller behauptet, seitens des Bundesamtes bis heute keine Reaktion auf seinen Wiederaufgreifensantrag erfolgt sein sollte.

Auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde ist weder glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller allein mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung gegenüber dem Antragsgegner als Rechtsträger der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde effektiv um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob, wie im Zuleitungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2015 ausgeführt, der Antragsteller nach Auskunft der Ausländerbehörde noch nicht abgeschoben worden ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt (und er möglicherweise untergetaucht) ist. Jedenfalls ist der für seine Abschiebung nach Italien vorgesehene Termin am 26. März 2013 längst abgelaufen und ein neuer konkreter Termin für seine Abschiebung vom Antragsteller weder geltend noch gar glaubhaft gemacht worden.

Ein (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG war und ist daher im Fall des Antragstellers gerade nicht gegeben.

Ist somit der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig, kommt es auf das materiell geltend gemachte Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Da die vom Antragsteller mit seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (Au 6 E 15.379) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind, bleibt auch die Beschwerde des Antragstellers gegen die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für dieses Eilverfahren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (10 C 15.813) ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 CE 15.810 beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren 10 C 15.813 bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.