Verwaltungsgericht Magdeburg Gerichtsbescheid, 17. März 2016 - 8 A 101/16

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0317.8A101.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.03.2016

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2015, mit welchem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Schweden angeordnet wurde und beantragen sinngemäß,

2

den Bescheid vom 30.11.2015 aufzuheben.

3

Die Beklagte beantragt,

4

die Klage abzuweisen

5

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.

6

Der Eilantrag (8 B 100/16 MD) wurde mit Beschluss vom 07.01.2016 wegen Verfristung abgelehnt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

8

1. Die Klage, über die nach § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter und gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg.

9

Die Klagefrist ist vorliegend eingehalten. Denn anders als in der Rechtsbehelfsbellehrung mitgeteilt, beträgt die Klagefrist nicht eine, sondern zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

10

Gleichwohl ist die Klage unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des sogenannten Selbsteintrittsrechts. Für entsprechende systemische Mängel des Asyl- oder Unterbringungssystems in Schweden gibt es nach Recherche des Gerichts in den einschlägigen Datenbanken keine Anhaltspunkte (so auch in jüngster Zeit: VG Ansbach, Beschluss v. 30.12.2015, AN 14 S 15.50532; juris). Dabei ist zunächst festzustellen, dass es im Internet nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „Schweden, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von Amnesty International oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet, lässt den Schluss zu, dass die „systemischen Mängel“ gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Italien, Malta, Bulgarien und Ungarn, massig im Netz auffindbar sind und die Rechsprechung darauf reagiert hat. Seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität Schwedens annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, wenngleich diese Entscheidungen eine tiefere Begründung vermissen lassen, was wegen der Offensichtlichkeit aber auch nicht notwendig ist (vgl.: oben angegebene Rechtsprechung). Schließlich tragen die Kläger selbst nichts zu den systemischen Mängeln vor.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Sa

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Dez. 2015 - AN 14 S 15.50532

bei uns veröffentlicht am 30.12.2015

Gründe 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Der am ... 1986 in Georgien geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben rei
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Apr. 2017 - W 1 S 17.50167

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wurde eigenen Angaben zufolge am &#x

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Dez. 2016 - AN 14 K 16.50250

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstrec

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(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Gründe

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Der am ... 1986 in Georgien geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 17. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Mai 2015 einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts (Eurodac-Treffer) lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dubln III-VO). Am 31. Juli 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Schweden. Die schwedischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 7. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO.

Dem Antragsteller wurde die Gelegenheit zum persönlichen Gespräch gem. Art. 5 Dublin III-VO gegeben. Er ist jedoch der Einladung nicht gefolgt bzw. ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015, dem Antragsteller zugestellt am 6. November 2015, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 des Bescheids wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 12. November 2015, bei Gericht eingegangen am 13. November 2015, Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.

Er trägt vor, das Asylverfahren müsse in Deutschland durchgeführt werden, da er unmittelbar aus Georgien nach Deutschland eingereist sei. Zwar sei er in Schweden gewesen, dort sei er aber 2012 ausgereist. Er werde noch Dokumente nachreichen, die belegen, dass er zwischen 2012 und 2015 in Georgien und nicht in Schweden gewesen sei.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere fristgerechte, Antrag ist unbegründet.

1.

Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG und § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Auch ist er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bei Gericht eingegangen.

2.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Falle des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen. Es nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung vor. Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes geben kann.

Die Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus, da seine Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der mit ihr angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheids vom2. Oktober 2015), da nach den unionsrechtlichen Rechtsvorschriften Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist.

Vorliegend ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: „Dublin III-VO“) Schweden der für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständige Staat (Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 7 ff. der Dublin III-VO), da der Antragsteller ausweislich der EURODAC-Datenbank dort den ersten Asylantrag gestellt hat.

Die schwedischen Behörden haben dem - fristgerecht binnen 3 Monaten nach der Asylantragstellung (vgl. Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO) gestellten - Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2015 auch - fristgerecht binnen zwei Monaten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) - mit Schreiben vom 7. August 2015 unter Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zugestimmt. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist Schweden demnach verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen, so dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen ist bzw. zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung übergegangen sein wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO).

Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 3 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Daran fehlt es hier.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014 - 10 B 614 10 B 6/14 m. w. N. - juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rs. C-411/10 und C-493/10 - juris).

Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dabei muss sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben, die systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 2514 10 B 25/14 - juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Nach diesem Maßstab und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Schweden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 2. Oktober 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen. Auch der Antragsteller selbst hat im vorliegenden Verfahren nichts dafür vorgetragen, dass er Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Schweden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen. Es ist deshalb entsprechend dem Konzept der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass in Schweden die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 2.3.2015 - 8 L 131/15.A; VG Gelsenkirchen, B.v. 15.8.2014 - 6a L 1165/14.A; VG Aachen, B.v. 6.6.2014 - 7 L 322/14; VG Osnabrück, B.v. 19.2.2014 - 5 B 12/14; VG München, B.v. 24.1.2014 - M 4 S 14.30061; VG Göttingen, B.v. 17.10.2013 - 2 B 844/13 - jeweils juris).

Sonstige Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 der VO (EU) Nr. 604/2013 hätte ausüben müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2.

Auch die im Bescheid vom 2. Oktober 2015 in Ziffer 2 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach Schweden ist rechtmäßig. Nach § 34a AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann, ohne dass es hierzu einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedürfte (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Die Abschiebung kann vorliegend durchgeführt werden, da ihr insbesondere keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Derartige Abschiebungshindernisse sind vom Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht worden.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.