Verwaltungsgericht Trier Urteil, 08. Dez. 2014 - 6 K 410/14.TR
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 21. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern.
- 2
In einem Vertrag vom 10. April/8. Mai 2012 (im Folgenden: Sammelstellenvertrag - SV -) stellte die Beklagte dem beigeladenen Zweckverband (A.) auf öffentlichen städtischen Flächen Wertstoffsammelstellen zur Verfügung. In dem Vertrag heißt es, Lage, Standort und Ausstattung der Wertstoffsammelstellen würden in einer vom Beigeladenen ständig aktualisierten Liste verzeichnet und der Beklagten bei Änderungen übermittelt. Die Liste sei Bestandteil des Vertrages. Der Beigeladene trage alle Herrichtungs-, Betriebs- und Unterhaltungskosten an den zur Verfügung gestellten Containerstandplätzen. Er sei verpflichtet, einmal wöchentlich eine Wartung und Pflege der Wertstoffsammelstellen vorzunehmen, insbesondere die Umgebung der Standorte in einem Radius von zwei Metern von jeglichen Ablagerungen freizuhalten.
- 3
Ferner heißt es in § 7 SV:
- 4
„Der A. ist berechtigt, auf den Wertstoffsammelstellen die Aufstellung von Wertstoffcontainern anderer Institutionen zu den Bedingungen dieses Vertrages zuzulassen.“
- 5
Der Beigeladene entschloss sich daraufhin, die Mitnutzung der Wertstoffsammelstellen für die Einsammlung gebrauchter Kleider durch gemeinnützig tätige Institutionen zur Sicherung sozialer und ökologischer Standards im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsvereinbarung auszuschreiben. Den Zuschlag erhielt hierbei der B. e.V.
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Unter dem 21. Juni 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erlaubnis, 65 einzeln aufgelisteten Wertstoffsammelstellen der Beigeladenen im Bereich der Beklagten durch Aufstellen von insgesamt 89 Kleidercontainern mitnutzen zu dürfen. Die Kleidercontainer, welche er aufstellen wolle, seien handelsüblich, neuwertig und von weißer Farbe. Die Container würden wöchentlich geleert. Er achte streng darauf, dass seine Container und deren unmittelbare Umgebung immer sauber seien.
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Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, zum Zwecke der Abfallsammlung und -verwertung habe die Beklagte dem Beigeladenen durch gesonderten öffentlich-rechtlichen Vertrag im öffentlichen Straßenraum Standplätze zur Einrichtung von Wertstoffsammelstellen zur Verfügung gestellt. Mit der Übernahme des Standplatzmanagements seien im städtebaulichen und stadtbildpflegerischen Sinn zielgerichtete Maßnahmen zur Verbesserung der Servicequalität, des Erscheinungsbildes der Stadt C. und der Optimierung der Einzelstandorte durch die Zusammenlegung von Standorten bzw. die Aufgabe von Standorten verbunden. Vertragsgemäß sei allein der Beigeladene als Sondernutzungsnehmer berechtigt, auf den Wertstoffsammelstellen die Aufstellung von Wertstoffcontainern vorzunehmen, aber auch die Aufstellung von Wertstoffcontainern anderer Institutionen zuzulassen. Die Mehrung von Wertstoffsammelstellen im Wege der straßenrechtlichen Sondernutzung zur Errichtung weiterer Wertstoffsammelstellen sei städtebaulich und stadtbildverträglich nicht vertretbar.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22. Juli 2013 Widerspruch ein.
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In der Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss am 5. Februar 2014 trug die Vorsitzende des Rechtsausschusses den Sachverhalt aus einem schriftlichen Entwurf des Widerspruchsbescheides vor.
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Der Klägerbevollmächtigte lehnte daraufhin die Mitglieder des Rechtsausschusses als befangen ab.
- 11
Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt C. den Befangenheitsantrag ab.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2014 wies daraufhin der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Aufstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Die Erteilung der Erlaubnis stehe im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Im Rahmen des Ermessens seien die widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Ausgleich zu bringen. In Bezug auf Sondernutzungen der hier streitigen Art ergebe sich aufgrund der besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen – hier die Übertragung der Abfallentsorgung auf die Beigeladene – eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des öffentlichen Interesses, sodass eine Ablehnung gegenüber dem Kläger zwingend habe erfolgen müssen. Dass der Kläger anders als der Beigeladene keine Erlaubnis zum Aufstellen von Alttextilcontainern an den Wertstoffsammelstellen erhalten habe, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und stelle keine Ungleichbehandlung dar. Die Beklagte dürfe das Ziel verfolgen, für die Wertstoffsammelstellen die Wartung und Entsorgung „aus einer Hand“ zu gewährleisten, sofern diese Zielsetzung im konkreten Fall einen sachlichen Bezug zur Straße habe. Die Beklagte habe durch den Abschluss des Sondernutzungsvertrages in zulässiger Weise deutlich gemacht, dass sie hinsichtlich der Wertstoffsammelstellen die Wartung und Entsorgung „aus einer Hand“ anstrebe, um dem Problem der Verschmutzung in möglichst effektiver Weise zu begegnen und damit möglicherweise verbundene Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in Grenzen zu halten. Das Gleichbehandlungsgebot zwinge die Beklagte auch nicht dazu, Sondernutzungserlaubnisse für Alttextilcontainer in jedem Fall auf mehrere Unternehmen zu verteilen. Jeder weitere Container begründe die Gefahr zusätzlicher Verschmutzungen, und mit jeder neuen Erlaubnis zur Aufstellung weiterer Alttextilcontainer würde ein Präzedenzfall geschaffen, der Folgeanträge anderer Unternehmer nach sich zöge und dazu führen könne, dass diese unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz einen Rechtsanspruch auf die Platzierung zusätzlicher Sammelbehälter geltend machen könnten.
- 13
Ob darüber hinaus an anderen Standorten außerhalb der vorhandenen Wertstoffsammelstellen die Aufstellung von Altkleidercontainern seitens des Klägers auf Grundlage einer Sondernutzungserlaubnis zuzulassen sei, könne offen gelassen werden, da der Kläger ausdrücklich nur die Mitbenutzung der vorhandenen Wertstoffsammelstellen beantragt habe. Der Ablehnung der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis stehe auch nicht entgegen, dass der Beigeladene Dritte mit der Aufstellung von Wertstoffcontainern beauftragen könne. Auch in diesem Falle sei der Beigeladene weiterhin für die Sauberhaltung der Standplätze zuständig. Die Entscheidung der Beklagten verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verschmutzungsproblematik und das Ziel einer Wartung und Entsorgung aus einer Hand ließen sich nicht ebenso effektiv durch Nebenbestimmungen zu einer dem Kläger zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis erreichen.
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Nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides am 18. Februar 2014 hat der Kläger am 4. März 2014 Klage erhoben, wobei er zunächst lediglich das Ziel der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Sammelbehältern auf den vorhandenen Wertstoffsammelstellen der Beklagten verfolgt hat. Erst in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2014 hat der Kläger einen zusätzlichen Hilfsantrag gestellt, der auf das Aufstellen von Alttextilsammelcontainern im gesamten Stadtgebiet abzielt. Einen in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich hat der Kläger innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist widerrufen.
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Der Kläger trägt vor:
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Der Widerspruchsbescheid sei alleine schon deswegen aufzuheben, weil der Rechtsausschuss bei seinem Erlass bzw. bei seiner Verkündung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Mitglieder des Rechtsausschusses seien bei der Verhandlung befangen gewesen.
- 17
Er sei auch materiell in seinen Rechten verletzt. Beim Sammeln und Verwerten von Alttextilien handele es sich um operative Leistungen. Wenn öffentliche Auftraggeber solche Leistungen nicht selbst durchführten, sondern an Dritte vergeben wollten, sei grundsätzlich Vergaberecht anzuwenden. Es sei eine öffentliche Ausschreibung notwendig, an welcher sich sowohl gewerbliche als auch gemeinnützige Sammler beteiligen könnten. Soweit die Beklagte durch Vertrag dem Beigeladenen erlaubt habe, an bestimmten Standorten Wertstoffsammelstellen einzurichten sowie Dritte mit der Verwertung und Beseitigung der gesammelten Abfälle zu beauftragen, habe sie ihre Alleinstellung als Eigentümerin des öffentlichen Straßenraumes im Bereich der Stadt C. unter bewusster Umgehung des Vergaberechtes dazu ausgenutzt, private Sammler in diskriminierender Weise in ihrem Zuständigkeitsbereich aus dem Markt zu drängen und diesen Markt einseitig angeblich gemeinnützigen Organisationen zu überlassen; „angeblich gemeinnützig“ deshalb, da der vom Beigeladenen beauftragte B. die Aufgabe des Sammelns und Verwertens der Alttextilien nicht selbst wahrnehme, sondern sich hierzu eines privaten Sammelunternehmens bediene und der Gewinn dieser Sammeltätigkeit letztendlich überwiegend dem privaten Sammler zugutekomme.
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Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien die Wertstoffsammelstellen durchschnittlich allenfalls zur Hälfte belegt gewesen. Entsprechend seinen Ermittlungen sei sein Antrag gestellt worden. Nach Klageerhebung seien mindestens 100 Altkleidercontainer von anderer Seite neu aufgestellt worden.
- 19
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, auf den Wertstoffsammelstellen im Bereich der Stadt C. in dem im Antragsschreiben vom 21. Juni 2013 genannten Umfang Container zum Sammeln von Alttextilien aufzustellen,
- 21
hilfsweise,
- 22
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zu erteilen, in ihrem Zuständigkeitsbereich Container zum Sammeln von Alttextilien aufzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Der Stadtrechtsausschuss sei ordnungsgemäß besetzt gewesen.
- 27
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehe für den Beigeladenen die Möglichkeit, im Bereich der Altkleidersammlung und -verwertung die Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Der Beigeladene habe für den Bereich der Wertstoffsammelstellen unter Beachtung des vertraglich festgelegten Konzeptes das Stellplatzmanagement übernommen. Die entsprechenden Standorte seien in der zum Vertrag gehörenden Aufstellung enumerativ aufgelistet. Eine darüber hinausgehende Mehrung der Wertstoffsammelstellen sei aus Gründen der Wahrung des Stadtbildes und der Verkehrssicherheit nicht zu vertreten. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit die Aufrechterhaltung eines störungsfreien Gemeingebrauchs würden erheblich eingeschränkt.
- 28
Aus der Perspektive eines an einem Stellplatz für einen Wertstoffcontainer Interessierten werde sich möglicherweise an verschiedenen Stellen ein Freiraum eröffnen. Jedoch sei mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Einhausung der Plätze vereinbart worden. Sie seien nach ihrer Einschätzung - der Beklagten - nicht für die Aufstellung weiterer Container geeignet und eine Aufstellung in unmittelbarer Nähe der Container des Beigeladenen würde zudem zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes führen.
- 29
Entgegen der Behauptung des Klägers sei die Gesamtzahl der Altkleidercontainer seit Erhebung der Klage gleich geblieben. Es habe lediglich Umstellungen gegeben, um dem unterschiedlichen Abgabeverhalten Rechnung zu tragen.
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Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
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Er führt aus, der B. e.V. sei im Rahmen einer Ausschreibung, die ausschließlich auf gemeinnützige Sammler beschränkt gewesen sei, ermittelt worden. Der B. sei im Rahmen der Nutzungsvereinbarung verpflichtet, die uneingeschränkte Verantwortung für die in seinem Namen durchgeführten Sammlungen und ihre korrekte Abwicklung zu übernehmen und keinen Namens- oder Logo-Verkauf an gewerbliche Recycling-Firmen zu betreiben. Die Erteilung einer Sondererlaubnis für die Aufstellung von Wertstoffcontainern falle im Übrigen nicht unter das Vergaberecht.
- 32
Die Standorte, auf die sich das Klagebegehren beziehe, seien bereits vergeben. Alternative Standorte seien weder genannt noch beantragt worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig und teilweise begründet (I.), hinsichtlich des Hilfsantrags hingegen unzulässig (II.).
I.
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Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings hat der Kläger nur einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
- 36
1. Anspruchsgrundlage für das auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gerichtete Begehren des Klägers ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesstraßengesetz - LStrG - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen von Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt C. und der Erhebung von Sondernutzungsgebühren (Sondernutzungssatzung). Danach bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
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Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die vom Kläger begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern an den von ihm benannten Stellen jeweils eine Sondernutzung im Sinne der genannten Vorschriften darstellt (vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2816/12 -, NVwZ-RR 2014, 748). Es besteht daher keine Veranlassung, dieser Frage hinsichtlich jedes einzelnen der vom Kläger genannten Standorte nachzugehen.
- 38
2. Die Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis nach § 41 Abs. 1 LStrG steht im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck des § 41 Abs. 1 LStrG und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 40 VwVfG; zu den maßgeblichen Kriterien vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 1 A 10294/14.OVG -, juris). Das Gericht darf die Ermessensentscheidung der Behörde nur darauf überprüfen, ob sie diesen rechtlichen Rahmen eingehalten hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis kann ausnahmsweise nur dann bestehen, wenn jede andere Entscheidung als die Erteilung der Erlaubnis rechtswidrig wäre („Ermessensreduzierung auf null“).
- 39
3. Ein Ermessensfehler liegt hier vor, da sowohl das Tiefbauamt der Beklagten in seinem Ausgangsbescheid vom 1. Juli 2013 als auch der Stadtrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2014 eine Bindung an den zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen getroffenen Sammelstellenvertrag angenommen hat. So ist auf Seite 7 des Widerspruchsbescheides ausdrücklich ausgeführt, dass die Übertragung der Abfallentsorgung auf den Beigeladenen eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des öffentlichen Interesses bewirke, sodass eine Ablehnung gegenüber dem Kläger zwingend habe erfolgen müssen. Indessen ist das Gericht der Überzeugung, dass der vorgenannte Sammelstellenvertrag zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen derzeit nicht wirksam ist.
- 40
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich die Unwirksamkeit des Vertrages allerdings nicht schon aus der unterbliebenen Durchführung eines Vergabeverfahrens. Nach der Rechtsprechung stellt die Vergabe einer Berechtigung zum Aufstellen von Sammelbehältern für die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Alttextilien in einem Stadtgebiet eine Dienstleistungskonzession dar und unterliegt nicht den Bestimmungen des Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - (OLG Celle, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 13 Verg 5/14 -, AbfallR 2014, 254; OLG Celle, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 Verg 7/14 -, AbfallR 2014, 307).
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Die Unwirksamkeit des Vertrages ist aber deshalb anzunehmen, weil der Stadtrat weder am Abschluss der Vereinbarung selbst beteiligt war noch ein entsprechendes Konzept bezüglich der Aufstellung von Sammelcontainern sowie der Erteilung diesbezüglicher Sondernutzungserlaubnisse beschlossen hatte.
- 42
Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO leitet der Bürgermeister die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegt ihm die laufende Verwaltung. Die Beigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats und der allgemeinen Richtlinien des Bürgermeisters selbstständig, sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Bürgermeister vor (§ 50 Abs. 6 Satz 1 GemO).
- 43
Bei der zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen geschlossenen Sondernutzungsvereinbarung handelt es sich jedoch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Auch in Großstädten ist es vielmehr Aufgabe des Gemeinderates, die Grundsätze festzulegen, nach denen Sondernutzungserlaubnisse zu politischen und kommerziellen Betätigungen im Einzelfall vergeben werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1987 - 5 S 2185/86 -, BeckRS 2009, 38036, betreffend die Aufstellung von Plakattafeln). Gleiches muss nach Überzeugung des Gerichts auch für eine Vereinbarung gelten, die - wie der zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen geschlossene Sammelstellenvertrag - das Ziel verfolgt, Sondernutzungserlaubnisse für Wertstoffsammelcontainer auf die vom Vertragspartner betriebenen Sammelplätze zu beschränken.
- 44
Wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2014 näher ausgeführt haben, hat der Stadtrat der Beklagten die Sondernutzungsvereinbarung mit dem Beigeladenen weder genehmigt noch ein entsprechendes Konzept beschlossen. Ein solches Konzept lässt sich insbesondere der Sondernutzungssatzung der Beklagten nicht entnehmen. Somit liegt eine Unwirksamkeit des Vertrages nach § 58 VwVfG vor. Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der an die Stelle eines Verwaltungsaktes tritt, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, erst wirksam, wenn die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat. An der Mitwirkung des Stadtrates fehlt es bisher.
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Indem das Bauamt und der Stadtrechtsausschuss die Ablehnung des Antrags des Klägers maßgeblich auf den Sammelstellenvertrag gestützt haben, haben sie das ihnen obliegende Ermessen nicht beziehungsweise nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Hinweis der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30. September 2014, wonach die Aufstellung weiterer Container in unmittelbarer Nähe der bereits vorhandenen Container des Beigeladenen zu einer Beeinträchtigung des Stadtbildes führen würde.
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Zum einen wird die Beeinträchtigung des Stadtbildes durch die Beklagte im Hinblick auf die einzelnen vom Kläger benannten Standorte nämlich nicht näher konkretisiert. Zum anderen ist die nunmehr nachgeschobene Begründung im Hinblick auf die jeweiligen Sammelplätze auch deshalb nicht überzeugend, weil die Beklagte selbst vorgebracht hat, nach Klageerhebung seien Container auf andere Sammelplätze umgestellt worden, und zwar nicht aus gestalterischen Gründen, sondern infolge des unterschiedlichen Aufkommens von Sammelgut an den jeweiligen Plätzen. Somit dürften gestalterische Gründe der Aufstellung weiterer Container zumindest auf solchen Plätzen nicht entgegenstehen, von denen zuvor Container entfernt und zu anderen Plätzen verbracht wurden.
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Sofern sich die nachgeschobene Begründung auf generelle gestalterische Erwägungen beziehen sollte, bedürfte es hierfür, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und oben dargelegt, eines vom Stadtrat zu beschließenden städtebaulichen Konzeptes. Hierbei handelt es sich um Grundentscheidungen von besonderer Bedeutung für die Kommune, die nach dem Kompetenzsystem des Kommunalrechts dem Rat vorbehalten sind. Ein bestimmtes Straßen- und Ortsbild kann nur geschützt werden, wenn eine konkretisierte Vorstellung darüber besteht, wie die Flächen zu gestalten sind. Dieses Leitbild festzulegen, ist eine Entscheidung von grundlegender und weitreichender Bedeutung für die Stadtgestaltung mit erheblichen Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Stadt (VG Braunschweig, Urteil vom 10. Februar 2009 – 6 A 240/07 -, KommJur 2009, 299, 302).
- 49
Im Übrigen ist es auch fraglich, ob die nachgeschobenen Erwägungen der Beklagten noch eine nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen oder - wofür mehr spricht - eine erstmalige Ausübung des Ermessens bzw. ein Nachschieben wesentlicher Teile der Ermessensausübung darstellen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 114 Rn. 50 m.w.N.). Die Frage kann jedoch nach den vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben.
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Ebenso kann offen gelassen werden, ob die von dem Kläger geltend gemachte Befangenheit der Mitglieder des Stadtrechtsausschusses vorlag oder nicht. Im Falle eines solchen Verfahrensfehlers im Widerspruchsverfahren käme nämlich allenfalls eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides in Betracht. Der Kläger hat indessen einen derartigen Antrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, sondern begehrt - lediglich - die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Sondernutzungserlaubnis unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.
- 51
4. Der dargelegte Ermessensfehler führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte Sondernutzungserlaubnis hätte. Im vorliegenden Fall ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig wäre. Abgesehen davon, dass die Angaben des Klägers zu den Standorten der jeweiligen Sammelcontainer bislang noch nicht hinreichend genau sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014 - 11 A 624/14 -, juris), ist in der Rechtsprechung geklärt, dass straßenbezogene Gesichtspunkte die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis rechtfertigen können. Dies gilt auch für sonstige unmittelbare auf den Straßengrund bezogene sachliche Erwägungen, etwa die Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraumes. Darüber hinaus können auch bauplanerische und baupflegerische Belange sachgerechte Ermessensgesichtspunkte bei der Entscheidung über Sondernutzungserlaubnisse sein. Der Schutz des Ortsbildes darf berücksichtigt werden, wenn er auf einem städtebaulichen Konzept beruht (vgl. OVG RP, a.a.O., Urteil vom 4. Dezember 2014, a.a.O.; Sauthoff, Straße und Anlieger, S. 257 ff. m.w.N.). Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidercontainern auf den Wertstoffsammelstellen besteht daher nicht.
II.
- 52
Hinsichtlich des Hilfsantrags, der erkennbar für den Fall gestellt worden ist, dass die Klage mit dem Hauptantrag nicht in vollem Umfang erfolgreich ist, ist die Klage unzulässig.
- 53
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2014 erstmals - hilfsweise - beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, in ihrem Zuständigkeitsbereich Container zum Sammeln von Alttextilien aufzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO, da der Kläger in seiner Klageschrift vom 26. Februar 2014 sowie im vorausgegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren lediglich beantragt hatte, ihm die Erlaubnis zu erteilen, auf den vorhandenen Wertstoffsammelstellen im Bereich der Stadt C. Container aufzustellen. Nach Maßgabe von § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage aber nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Im vorliegenden Fall hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2014 der Klageänderung widersprochen. Auch hält das Gericht eine Klageänderung nicht für sachdienlich, da hinsichtlich des neuen Antrages, Wertstoffsammelbehälter im ganzen Stadtgebiet der Stadt C. aufstellen zu dürfen, zunächst ein Verwaltungsverfahren - und gegebenenfalls ein Widerspruchsverfahren - durchzuführen wäre. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis den Ort im Einzelnen bezeichnen muss, an dem die Sondernutzung stattfinden soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. September 2007 – 1 B 10917/07.OVG -, Beschlussabdruck Seite 3; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2014, a.a.O.).
III.
- 54
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Es ist angesichts des Anteils, mit dem der Kläger und die Beklagte jeweils obsiegen bzw. unterliegen, sachgerecht, dass beide jeweils die Hälfte der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen haben (vgl. § 155 Abs. 1 S. 2 VwGO). Dem Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen eigenen Antrag gestellt und auch keine Kosten verschuldet hat (§§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 4 VwGO). Daher entspricht es der Billigkeit, seine eigenen außergerichtlichen Kosten nicht den anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
- 55
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 56
Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 zuzulassen, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
- 57
Beschluss
- 58
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.575,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 59
Gründe
- 60
Der Kläger hat die Aufstellung von insgesamt 89 Altkleidercontainern beantragt. Nach seiner Mittelung, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, erzielt er daraus einen jährlichen Gewinn pro Container von 175,- €. Der Betrag von 15.575,- € war daher als Streitwert zugrunde zu legen.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst. Am 30. August 2012 zeigte sie dem S. -Kreis O. die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen an. Sie gab an, sie werde durch die C. GmbH vertreten und die Sammlung flächendeckend durch Container durchführen.
3Am 10. September 2012 fertigte die Beklagte ein Lichtbild eines beige-gelb-farbigen Containers für Kleider und Schuhe an, der auf dem im Eigentum von Privatpersonen stehenden Grundstück Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 496, in einem geringen Abstand zum Gehweg des I. Wegs in Höhe von dessen Einmündung in die L.------straße aufgestellt war. Am 11. September 2012 fertigte sie ein weiteres Lichtbild eines ähnlichen Altkleidercontainers in ähnlichem Farbton an, der sich auf dem im Eigentum der GWG H. GmbH stehenden Grundstück L.------straße 67, Gemarkung O1. , Flur 9, Flurstück 225, in einem nicht genau erkennbaren Abstand zum Gehweg der L.------straße befand. Am gleichen Tag nahm sie ein Lichtbild von einem grauen Altkleidercontainer, der auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Gemarkung F. , Flur 7, Flurstück 3205, in einem Abstand von etwa einem Meter zum Gehweg der S1. -X. -Straße im Straßenbegleitgrün am Fuße der begrünten Böschung der diese Straße überquerenden Eisenbahnbrücke stand. Sie entfernte diese Container am 10. bzw. 11. September 2012 von diesen Standorten und verbrachte sie zu ihrem Bauhof.
4Mit drei Kostenbescheiden vom 14. September 2012 verlangte die Beklagte von der Klägerin jeweils 160 Euro und führte aus: Der Klägerin würden gemäß den §§ 56 Abs. 1, 55, 59 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 7 und § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Kosten für die Beseitigung der Altkleidercontainer wie folgt auferlegt: für die „Sicherstellung am 10.09.2012“ bzw. „Sicherstellung am 11.09.2012“ jeweils 100 Euro und eine „Verwaltungsgebühr gem. § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 AusführungsVO VwVG“ von jeweils 60 Euro. Es sei festgestellt worden, dass auf dem I. Weg/Ecke L.------straße , der L.------straße (in Höhe der Haus-Nr. 66) und der S1. -X. -Straße (in Höhe der Bahnböschung) jeweils im Straßenbegleitgrün Altkleidercontainer abgestellt worden seien. Die aufgestellten Altkleidercontainer stellten eine unerlaubte Sondernutzung dar. Die Beseitigung einer solchen Sondernutzung richte sich nach § 22 StrWG NRW. An den Altkleidercontainern sei kein Hinweis auf den Aufsteller vorhanden gewesen, deshalb hätten keine anderen Mittel (Ordnungsverfügung) eingeleitet werden können.
5Am 28. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Es habe keine Veranlassung bestanden, sofort und unmittelbar Sicherstellungen zu veranlassen, vielmehr habe die Beklagte ein gestrecktes Verwaltungsverfahren durchführen müssen. Die Sicherstellungen seien am 10. und 11. September 2012 erfolgt. Drei Tage später, nämlich am 14. September 2012, habe die Beklagte bereits drei Kostenbescheide erstellen und adressieren können. Unabhängig von der Frage, ob es sich tatsächlich um ihre Container gehandelt habe, gehe von den Altkleidercontainern keine akute Gefahr aus, so dass im Falle einer unberechtigten Sondernutzung nicht sofort vollendete Tatsachen geschaffen werden dürften. Es sei sicherlich keine Veränderung der Sachlage eingetreten, wenn statt des Kostenbescheids am 14. September 2012 einen Ordnungsverfügung erlassen worden sei.
6Die Klägerin hat beantragt,
7die Kostenbescheide vom 14. September 2012 aufzuheben.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte hat ausgeführt: Am 5. September 2012 sei sie durch einen Anwohner über den im Bereich des I. Wegs/Ecke L.------straße abgestellten Altkleidercontainer informiert worden. Am 6. September 2012 habe sie den Altkleidercontainer sowie auch die beiden anderen an der L.------straße und S1. -X. -Straße abgestellten Container vorgefunden. Auf keinem der Container hätten sich Hinweise, Telefonnummern oder Genehmigungen für die Stellplätze befunden. Die Container seien deshalb am 10. und 11. September 2012 sichergestellt worden. Am 12. September 2012 habe ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr G. , telefonisch bei der Beklagten nachgefragt, ob diese Altkleidersammelcontainer eingesammelt habe. Dies sei dem Mitarbeiter bestätigt worden. Außerdem sei ihm der Erlass von Kostenbescheiden angekündigt worden. Er habe sich am nächsten Tag nochmals telefonisch melden wollen, dies jedoch nicht getan.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. November 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide seien rechtmäßig. Sie hätten auf § 22 StrWG NRW gestützt werden können. Dass es sich um eine unerlaubte Sondernutzung gehandelt habe, ergebe sich aus den Feststellungen der Beklagten und den von ihr angefertigten Lichtbildern. Der Vertreter der Klägerin, Herr G. , habe die Angaben der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht substantiiert bestritten, sondern bestätigt, dass es sich in den drei streitigen Fällen um eigene Standorte gehandelt habe. Die Spekulationen, die Container seien von Dritten auf öffentliches Straßenland bewegt worden, seien ebenso wenig nachvollziehbar, wie die weitere Behauptung der Klägerin, die Container seien nur auf Privatgrundstücken aufgestellt worden. Wenn das tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin in der Lage sein müssen, konkretere Angaben zu den Aufstellungsorten zu machen.
12Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Beklagte habe ihre Bescheide auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz gestützt. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Bescheide unter Heranziehung des § 22 StrWG NRW angenommen. Ob es überhaupt zu Sondernutzungen gekommen sei, habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend festgestellt. Ihre Sammelcontainer seien im Übrigen mit Aufklebern ausgestattet gewesen, auf denen Telefonnummern angegeben gewesen seien. Es sei der Beklagten zuzumuten gewesen, auf diesem Weg Kontakt mit dem Aufsteller der Container aufzunehmen.
13Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Kostenbescheide der Beklagten vom 14. September 2012 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Zur Begründung führt die Beklagte aus: Sie habe die Kostenbescheide auf § 22 StrWG NRW stützen können. Die Behauptung der Klägerin, die streitgegenständlichen Container seien mit Aufklebern versehen gewesen, auf denen eine Telefonnummer angegeben gewesen sei, werde zurückgewiesen. Die Container seien nach wie vor bei ihr deponiert und trügen keinerlei Telefonnummern oder sonstige Hinweise.
18Die Beklagte hat den Kostenbescheid vom 14. September 2012 betreffend den Container am ehemaligen Standort L.------straße in Höhe Hausnummer 66 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidugsgründe:
21A. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist mit einem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehen und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt worden.
22B. Die Berufung hat keinen Erfolg.
23Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Kostenbescheid vom 14. September 2012 betreffend den auf der L.------straße („Höhe Haus-Nr. 66“) abgestellten Altkleidercontainer ist unzulässig geworden. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Die weiteren Kostenbescheide vom 14. September 2012 betreffend die beiden anderen Altkleidercontainer sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24I. Der gegen den Kostenbescheid vom 14. September 2012 betreffend den auf der L.------straße („Höhe Haus-Nr. 66“) abgestellten Altkleidercontainer gerichteten Anfechtungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist durch den Kostenbescheid nicht mehr beschwert. Die Beklagte hat diesen Bescheid im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Die Klägerin, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist, hat die erhobene Anfechtungsklage weder auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt noch eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben.
25II. Der Kostenbescheid betreffend die Sicherstellung des auf dem „I. Weg Ecke L.------straße “ abgestellten Altkleidercontainers ist rechtmäßig.
261. Rechtsgrundlage für den Erlass des Kostenbescheids wegen der Auslagen und Verwaltungsgebühren für die Sicherstellung des Altkleidercontainers sind § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, §§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8, 15 Abs. 1 Nrn. 13 und 14 VO VwVG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW.
27Die nicht korrekte Benennung der Ermächtigungsgrundlage bzw. die irrtümlich in Bezug genommenen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften „in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 7 und § 15 Abs. 1 Nr. 7“ VO VwVG NRW im angefochtenen Kostenbescheid berühren seine Rechtmäßigkeit nicht. Die benannten Vorschriften regeln den Kostenersatz im Falle einer Ersatzvornahme und die Veranlagung zu einer Gebühr im Falle des Abschleppens eines zugelassenen Kraftfahrzeugs. Die durchgeführten Maßnahmen, für die die Beklagte nunmehr Kostenerstattung und Gebühren verlangt, betrafen aber weder eine Ersatzvornahme noch das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs. Allein diese fehlerhafte Bezeichnung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Kostenbescheids. In der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht.
28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673 = juris, Rn. 12, m. w. N.
29Der Kostenbescheid steht unabhängig von den von der Beklagten darin für die Erhebung der Kosten für die Auslagen der Sicherstellung und der Gebühren benannten Vorschriften in Einklang mit objektivem Recht.
302. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung der Klägerin erfolgt. Nach den insofern unwidersprochenen Angaben der Beklagten ist dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn G. , am 12. September 2012 telefonisch mitgeteilt worden, dass Kostenbescheide wegen der von der Beklagten sichergestellten Container erlassen würden.
313. Der Kostenbescheid, mit dem die Beklagte die Erstattung von Auslagen für die Sicherstellung in Höhe von 100 Euro und Verwaltungsgebühren in Höhe von 60 Euro geltend macht, ist auch materiell rechtmäßig.
32a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW für den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 Euro lagen vor. Danach sind die Auslagen für eine Sicherstellung vom Pflichtigen zu erstatten.
33aa. Die Sicherstellung und Verwahrung des Altkleidercontainers ist rechtmäßig erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung ist § 24 Nr. 13 OBG NRW i. V. m. § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann die Ordnungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
34(1) Es lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Durch das Aufstellen des Altkleidercontainers am I. Weg/Ecke L.------straße war eine Störung der objektiven Rechtsordnung eingetreten. Denn das Abstellen dieses Altkleidercontainers geschah unter Verstoß gegen § 18 StrWG NRW. Das Abstellen von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum ohne die dafür erforderliche Erlaubnis stellt grundsätzlich unerlaubte Sondernutzung dar. Dies gilt auch für Container, die zwar nicht auf öffentlichem Straßengrund, aber so auf dem angrenzenden Privatgelände aufgestellt sind, dass die Benutzer während des Befüllens auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11.
36Das war hinsichtlich des am I. Weg abgestellten Altkleidercontainers der Fall. Dieser war zwar auf dem im Privateigentum stehenden angrenzenden Grundstück abgestellt. Er war aber nur von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu befüllen. Dies belegt das von der Beklagten am 10. September 2012 gefertigte Lichtbild. Dass die Klägerin diesen Altkleidercontainer mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers so auf dem Grundstück abgestellt hatte, dass der Altkleidercontainer - anders als auf dem Lichtbild abgebildet - nur auf dem Grundstück selbst zu bedienen gewesen ist, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Ansonsten hätte sie wohl ohne Weiteres den Grundstückseigentümer des betroffenen Grundstücks benennen und eine entsprechende Erlaubnis vorlegen können.
37(2) Die Klägerin war auch Verantwortliche. Sie war Verhaltensstörerin, jedenfalls aber Zustandsstörerin. Von ihrem Altkleidercontainer ging - wie oben dargelegt - die Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus.
38(3) Die Sicherstellung ist auch verhältnismäßig gewesen (§ 15 OBG NRW). Denn auf dem Altkleidercontainer war und ist nach den nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beklagten kein Hinweis auf die Klägerin enthalten. Insofern standen der Beklagten weder andere geeignete noch mildere Mittel (wie etwa der Erlass einer Ordnungsverfügung gegen die Klägerin) zur Verfügung, um den Verstoß gegen die Rechtsordnung zu beseitigen.
39bb. Die Sicherstellung ist im Übrigen auch auf der Grundlage des § 43 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt gewesen. Danach kann die Ordnungsbehörde eine Sache sicherstellen, um diese vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die Beklagte, die den Altkleidercontainer wegen der unerlaubten Sondernutzung auch auf der Grundlage des § 22 Satz 2 StrWG NRW entfernen konnte, musste diesen nach der Entfernung von seinem unerlaubten Standort vor Verlust und Beschädigung schützen.
40Vgl. hierzu und zu der sich aus § 43 PolG NRW und § 22 Satz 2 StrWG NRW ergebenden Befugnis, die Container fortzuschaffen und in öffentliche Verwahrung zu nehmen: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 ‑ 23 B 334/99 -, NWVBl. 2000, 216 (218) = juris, Rn. 21 ff.
41cc. Gegen die Höhe der Auslagen bestehen weder Bedenken (vgl. § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW) noch sind solche von der Klägerin vorgetragen.
42b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 VO VwVG NRW für die geltend gemachten Verwaltungsgebühren sind ebenfalls erfüllt. Danach können Verwaltungsgebühren für die Sicherstellung und die Verwahrung einer sichergestellten Sache in Höhe von 25 bis 250 Euro (Nr. 13) und in Höhe von 25 bis 150 Euro (Nr. 14) erhoben werden. Die Gebührenerhebung ist rechtmäßig. Es lag - wie oben dargelegt - eine rechtmäßige Sicherstellung vor. Gegen die mit 60 Euro im unteren Bereich des Gebührenrahmens angesiedelten Gebühren ist auch der Höhe nach nichts zu bedenken.
43III. Der Kostenbescheid vom 14. September 2012 betreffend die Sicherstellung des an der S1. -X. -Straße abgestellten Altkleidercontainers ist rechtmäßig.
441. Hinsichtlich der Rechtsgrundlage und deren nicht korrekter Benennung im angefochtenen Bescheid gelten die unter II.1. und hinsichtlich der Frage der formellen Rechtmäßigkeit dieses Kostenbescheids die unter II.2. gemachten Ausführungen gleichermaßen.
452. Der Kostenbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
46a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 8 VO VwVG NRW für den Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 100 Euro lagen vor.
47aa. Die Sicherstellung ist rechtmäßig erfolgt.
48(1) Es lag allerdings keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 43 Nr. 1 PolG NRW wegen einer unerlaubten Sondernutzung vor. Denn ausgehend von dem von der Beklagten gefertigten Lichtbild war dieser Altkleidercontainer mit einem deutlichen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt, sodass eine Befüllung ausschließlich auf dem Grundstück der Beklagten und nicht unter Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs stattfinden konnte.
49(2) Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit in diesem Sinne hat aber deswegen vorgelegen, weil das Grundstückseigentum der Beklagten durch das Abstellen des Altkleidercontainers im Straßenbegleitgrün, ohne dass die Klägerin zuvor bei der Beklagten eine Erlaubnis oder sonstige Gestattung für dessen Aufstellung und die Benutzung des Grundstücks der Beklagten für die Sammlung der Altkleider eingeholt hätte, beeinträchtigt gewesen ist.
50(a) Zur öffentlichen Sicherheit gehören auch Eigentumsrechte. Denn Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind alle Individualrechtsgüter und damit auch das Eigentum.
51(b) Die Gefahr war auch gegenwärtig. Eine Störung des Eigentumsrechts der Beklagten war bereits durch das unerlaubte Abstellen des Altkleidercontainers und die widerrechtliche Benutzung des Grundstücks der Beklagten zum Einsammeln von Altkleidern mit Hilfe des Containers eingetreten.
52(c) Die Beklagte durfte auch wegen des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr für ihr Eigentum (ausnahmsweise) als (Sonder-)Ordnungsbehörde einschreiten.
53Private Rechte und Rechtsgüter wie das Eigentum werden allerdings vorrangig durch die Zivilgerichte geschützt.
54Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, Allgemeines Polizeirecht (Ordnungsrecht) des Bundes und der Länder, 9. Aufl., S. 401, m. w. N.; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 42 ff., m. w. N.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007, § 14 Rn. 135; Denniger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E. Polizeiaufgaben, Rn. 28 ff.
55Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Vertiefung, ob die in § 1 Abs. 2 PolG NRW genannten privaten Rechte als Erweiterung der Aufgaben der Polizei gegenüber den Ordnungsbehörden verstanden werden müssen.
56So Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007, § 14 Rn. 135.
57Denn jedenfalls hat die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW entsprechend auch für die Tätigkeit der Ordnungsbehörden zu gelten. Diese haben nicht mehr Veranlassung und Rechtfertigung, den Gerichten vorzugreifen, als die Polizei.
58Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 7. Aufl. 2012, § 5 Rn. 42.
59Die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei- und Ordnungsbehörden erstreckt sich in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte auf rein private Rechte nur ausnahmsweise dann, wenn gerichtlicher Schutz durch die Zivilgerichte nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne Hilfe der Polizei- und Ordnungsbehörden die Verwirklichung des in Frage stehenden Rechts Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden.
60Vgl. hierzu die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 PolG NRW; ferner Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E. Polizeiaufgaben, Rn. 28 ff.; Pieroth/ Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 43 ff.
61Dieses Tatbestandsmerkmal ist typischerweise dadurch erfüllt, dass eine Klage mangels Kenntnis der Person oder der Anschrift des Schuldners nicht erhoben oder zugestellt werden kann. Erforderlich ist weiter, dass der Inhaber des betroffenen privaten Rechts ein Einschreiten der Behörde (oder der Polizei) beantragt.
62Vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht mit Versammlungsrecht, 7. Aufl. 2012, Rn. 47.
63Ausgehend hiervon war ein Einschreiten der Beklagten durch (Entfernung und) Sicherstellung des Altkleidercontainers zulässig. Auf dem Altkleidercontainer befand sich kein Hinweis auf die Klägerin. Deswegen war es der Beklagten nicht möglich, durch Anrufung der Zivilgerichte gegen die fortdauernde Beeinträchtigung ihres Grundeigentums vorzugehen. Die Beklagte ist Inhaberin des betroffenen Eigentumsrechts, insoweit ist auch kein Antrag ihrerseits auf ein Einschreiten erforderlich gewesen.
64(3) Die Sicherstellung ist im Übrigen auch auf der Grundlage des § 43 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt gewesen. Die Beklagte konnte den Altkleidercontainer auch im Wege des ihr zustehenden Selbsthilferechts nach § 229 BGB von seinem Standort entfernen, weil sie - wie oben ausgeführt - mangels Kenntnis der Eigentümerin des ihr Grundstückseigentum störenden Altkleidercontainers keinen Zivilrechtsschutz hätte erreichen können. Nach der Entfernung des Altkleidercontainers vom unberechtigten Standort konnte die Beklagte diesen nur durch Sicherstellung vor Verlust und Beschädigung schützen.
65bb. Gegen die Höhe der geltend gemachten Auslagen bestehen keine Bedenken.
66b. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 13 und 14 VO VwVG NRW für die geltend gemachten Verwaltungsgebühren sind ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach erfüllt.
67C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
68D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 27.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
5Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen durch die Beklagte sei rechtmäßig gewesen.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die von der Klägerin unter dem 4. Dezember 2012 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 11 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten seien bereits nicht bescheidungsfähig gewesen.
7Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW); im Verwaltungsverfahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht nachgekommen. In den ursprünglich gestellten 11 Anträgen fehlen konkrete Angaben zu den jeweils beabsichtigten Standorten der Altkleidersammelcontainer. Aus den von der Klägerin hierzu gemachten Angaben ‑ insoweit sind in zehn Anträgen lediglich Straßennamen benannt bzw. aufgelistet, teilweise mit Zusätzen wie „E. Parkplatz“ oder „E. Getränkemarkt“ und/oder mit der ergänzenden Anmerkung „neben Glascontainer“ versehen - kann ein jeweils konkreter Standort für die Altkleidersammelcontainer, die die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen beabsichtigt, nicht entnommen werden. Gleiches gilt auch für den Antrag, in dem es „C.-------straße /E. Parkplatz“ und unter Hausnummer „30“ heißt. Zwar ist in diesem Antrag im Gegensatz zu den zehn übrigen immerhin eine Hausnummer angegeben, gleichwohl wird aber auch aus dieser Angabe nicht ersichtlich, für welchen genauen Standort im Bereich der Straße vor dem Grundstück mit der Hausnummer „30“ die Klägerin die Aufstellung ihres Altkleidersammelcontainers vorgesehen hat. Hinzu tritt, dass es sich bei dem angegebenen Parkplatz an der C.-------straße offenbar um den Parkplatz des an der C.-------straße gelegenen Friedhofs handelt; der Friedhof (nebst Parkplatz) trägt aber keine Hausnummernbezeichnung.
8Vgl. hierzu die den städtischen Friedhof in I. , C.-------straße , betreffende Eintragung in www.ortsdienst.de; im Übrigen kann die Hausnummer 30 etwa über maps.google.de keinem Gebäude auf der C.-------straße zugeordnet werden.
9Die Klägerin hätte vielmehr neben den Straßennamen (nicht nur) Hausnummern angeben und den Anträgen etwa Lagepläne, Flurkarten oder Lichtbilder mit in Frage kommenden und gekennzeichneten Standorten beifügen müssen. Denn es ist - unbeschadet der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW - weder Aufgabe der Beklagten, die Klägerin um eine Konkretisierung nicht prüffähiger Anträge zu bitten noch hinsichtlich jedes einzelnen Antrags zu ermitteln, welchen genauen Standort die Klägerin wohl jeweils gemeint haben könnte.
10Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
11Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, auf denen sie die potentiellen Standorte gekennzeichnet und diese jeweils den einzelnen mit Straßennamen versehenen Anträgen zugeordnet hat, mögen die ursprünglich nicht bescheidungsfähigen Anträge konkretisiert und damit möglicherweise prüffähig gemacht haben. Das Verwaltungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass es auf diese Ergänzungen nicht mehr ankommt. Denn im Rahmen der von der Klägerin als Bescheidungsklage erhobenen und als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführten Klage kann das Gericht grundsätzlich nur feststellen, dass die Weigerung der Behörde, den Antrag zu bescheiden, rechtswidrig war,
12vgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 113 Rn. 109, m. w. N.,
13d. h. entscheidungserheblicher Zeitpunkt bei einer solchen Klage ist der des Erledigungseintritts; das war hier der Ablauf des 31. Oktober 2013, weil sich die von der Klägerin unter dem 4. Dezember 2012 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen auf den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 bezogen hatten. Die ihre Anträge konkretisierenden Unterlagen hat sie aber erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2014, also erst nach Ablauf dieses Zeitraums und damit nach Eintritt der Erledigung vorgelegt.
142. Der Zulassungsantrag hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht. Dieser Zulassungsgrund wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
16Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag der Klägerin lediglich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheidung ihrer 11 bei der Behörde gestellten Anträge bezogen hat (11 x 2.500 Euro).
18Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 ‑ 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 15 ff.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.