Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 K 5521/17.TR

bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Kammerbeiträgen für die Jahre 2014 und 2016.

2

Mit Bescheid vom 12. Februar 2016 setze die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2014 auf der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrages 2014 einen Beitrag in Höhe von ... EUR (davon ... EUR Grundbeitrag und ... EUR Umlagebeitrag) sowie für das Jahr 2016 im Wege der vorläufigen Veranlagung einen Beitrag in Höhe von ... EUR (davon ... EUR Grundbeitrag und ... EUR Umlagebeitrag) fest.

3

Die Festsetzung für das Jahr 2014 beruht auf der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014, die die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2013 beschlossen hat.

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Die Beklagte wirtschaftet nach den Grundsätzen der Doppik. Zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2006) bestand eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR. Seit dem Jahresabschluss 2006 bis zum Jahresabschluss 2012, der für die Wirtschaftsplanung 2014 maßgeblich war, belief sich die Ausgleichsrücklage auf ... EUR. Eine Liquiditätsrücklage war erstmals in Höhe von ... EUR im Jahresabschluss 2007 ausgewiesen. Durch Zuführungen im Geschäftsjahr 2008 bestand diese seit dem Jahresabschluss 2009 bis zum Jahresabschluss 2011 in Höhe von ... EUR unverändert fort. Nach weiteren Zuführungen belief sich die Liquiditätsrücklage im hierfür maßgeblichen Jahresabschluss 2012 auf ... EUR. Zudem war im Jahresabschluss 2012 erstmals eine Darlehensrücklage in Höhe von ... EUR ausgewiesen. Im Wirtschaftsplan 2013 wurde die Ausgleichsrücklage auf ... EUR erhöht. Die Darlehensrücklage wurde durch Zuführung des Gewinns des Jahres 2012 in Höhe von ... EUR auf ... EUR aufgestockt. Ausweislich des Jahresabschlusses 2013 bestand die Liquiditätsrücklage in unveränderter Höhe fort. Unter Berücksichtigung der zum Jahresabschluss 2013 geplanten bzw. vorhandenen Rücklagen war für das Wirtschaftsjahr 2014 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR - ca. 38,49 v. H. der geplanten Aufwendungen - vorgesehen. Die Nettoposition bestand seit der Eröffnungsbilanz bis zum Jahresabschluss 2015 in Höhe von ... 2 Mio. EUR unverändert fort.

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Die vorläufige Festsetzung des Beitrages für das Jahr 2016 beruht auf der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016, die die Vollversammlung der Beklagten am 3. Dezember 2015 beschlossen hat.

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Im hierfür maßgeblichen Jahresabschluss 2014 wurden eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR, eine Liquiditätsrücklage in unveränderter Höhe (Betrag) sowie eine Darlehensrücklage in Höhe von ... EUR ausgewiesen. Ausweislich des Jahresabschlusses 2015 bestand auch für dieses Wirtschaftsjahr die Darlehensrücklage in unveränderter Höhe fort. Die Ausgleichsrücklage wurde durch Entnahme des negativen Jahresergebnisses 2014 in Höhe von - ... EUR auf ... EUR sowie die Liquiditätsrücklage durch die geplante Rücklagenveränderung nach dem Wirtschaftsplan 2015 in Höhe von ... EUR auf ... EUR im Jahr 2015 reduziert. Unter Berücksichtigung der im Jahresabschluss 2015 geplanten bzw. vorhandenen Rücklagen und nach Abzug der laut Wirtschaftsplan 2016 geplanten Rücklagenentnahmen in Höhe von ... EUR aus der Ausgleichsrücklage sowie der Umbuchung der Liquiditätsrücklage in Höhe von ... EUR in die Ausgleichsrücklage war somit für das Jahr 2016 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR - ca. 26,99 v. H. der geplanten Aufwendungen - vorgesehen. Nach dem beschlossenen Eigenkapitalstrukturprinzip sollte die Nettoposition durch Zuführungen aus der Darlehensrücklage sowie aus der verbliebenden Liquiditätsrücklage auf ... EUR erhöht werden.

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Die Klägerin legte gegen den Beitragsbescheid vom 12. Februar 2016 fristgerecht Widerspruch ein und machte insbesondere geltend, dass eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei. Rücklagen, die in dieser Form gebildet worden seien, seien als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei als kammerzugehörige Gewerbetreibende zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet und die Beiträge seien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Die ordnungsgemäße Rücklagenbildung sei zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom Mai 2015 (6 K 1553/14.TR) bestätigt worden. Sie, die Beklagte, erstelle ihre Wirtschaftspläne unter strenger Beachtung des Gebotes der Schätzgenauigkeit, so dass Rücklagen nur in angemessenem Umfang gebildet worden seien.

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Hiergegen hat die Klägerin am 24. April 2017 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Beklagte nur insoweit Beiträge erheben dürfe, als ihr anderweitige Mittel nicht zur Verfügung stünden. Zwingende Voraussetzung für eine rechtskonforme Rücklagenbildung sei dabei die Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit, welches die Beklagte vorliegend missachtet habe. Ihr sei eine Rücklagenbildung nur dann erlaubt, wenn hinsichtlich des Zwecks, der Angemessenheit und dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme eine hinreichende Konkretisierung vorliege. In den Positionen Ausgleichrücklage (1), andere Rücklagen (2) und Anhebung der Nettoposition (3) habe die Beklagte zweckfreies Vermögen angesammelt bzw. geschont, welches vor einer Beitragsveranlagung dem Haushalt zuzuführen gewesen sei. Darüber hinaus läge auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Gleichheitsgrundsatz vor (4).

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(1) Die Dotierung der Ausgleichsrücklage sei rechtswidrig. Aus den Ausführungen und den vorgelegten Unterlagen der Beklagten werde deutlich, dass diese das Gebot der Schätzgenauigkeit missachtet habe. Weder für das Jahr 2014 noch für das Jahr 2016 habe sie eine ordnungsgemäße Risikoabschätzung aus ex ante- Sicht vorgenommen. Die Protokolle über die Beschlussfassung der Wirtschaftspläne für die Jahre 2014 und 2016 zeigten, dass eine Risikoabschätzung nicht stattgefunden habe. Diesen seien lediglich Erläuterungen zu einzelnen Haushaltspositionen zu entnehmen, was jedoch keine Risikoprognose darstelle, weshalb bereits ein formaler Verstoß vorliege.

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Die Festsetzung der jeweiligen Ausgleichsrücklage sei zudem auch der Höhe nach unangemessen und zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung nicht notwendig. Die Beklagte könne sich nicht rechtfertigend auf den im eigenen Finanzstatut vorgesehenen Korridor zur Rücklagenbildung berufen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es selbst bei der Beschlussfassung über einen solchen Korridor des Nachweises bedürfe, dass die Beklagte das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet habe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich jedoch, dass bei der Beschlussfassung über die Finanzstatuten am 6. Juli 2005 sowie am 22. August 2013 eine Risikoeinschätzung nicht stattgefunden habe.

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Auch das Vorbringen der Beklagten zeige, dass sie eine Bewertung der Rücklagendotierung im Wege einer nachträglichen Betrachtung von Sachverhalten vorgenommen habe. Die Ausgleichsrücklage sei für das Jahr 2014 mit ... EUR geplant gewesen, was 38,49 v. H. der geplanten Aufwendungen entspreche. Die Erhöhung der Rücklage im Vorjahr, die sich hier niederschlage, um einen Betrag in Höhe von ... EUR sei rechtfertigungsbedürftig, denn es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in den Folgejahren die Ausgleichsrücklage erheblich reduziert habe. Das stelle die frühere Planung durchgreifend in Frage. Auch im Jahr 2016 sei die Ausgleichsrücklage deutlich überdotiert gewesen. Für das Jahr 2016 ergebe sich eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR, was immerhin 31,91 v. H. der geplanten Aufwendungen entspreche.

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Gegen eine Festsetzung unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit spreche, dass die Ausgleichsrücklage von 2010 bis 2014 in gleicher Höhe gebildet worden sei. Im Jahr 2015 habe die Beklagte jedoch die Ausgleichsrücklage deutlich abgesenkt. Hieraus werde deutlich, dass zuvor offenkundig eine Überdotierung vorgelegen habe, die nun teilweise abgebaut werde. Somit erweise sich bereits im Vergleich der beiden streitgegenständlichen Jahre die Festsetzung der Ausgleichrücklage im Jahr 2014 als überhöht. Auch der weitere Rückgang der festgesetzten Ausgleichsrücklage für die Jahre 2017 und 2018 zeige, dass eine Überdotierung für die streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre vorgelegen habe. Die Beklagte habe eine solche Schwankung der Rücklage im Vergleich mehrerer Wirtschaftsjahre zu rechtfertigen.

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Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass andere Industrie- und Handelskammern seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2015 die Höhe der Ausgleichsrücklage erheblich reduziert hätten.

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(2) Es bestünden auch hinsichtlich der anderen Rücklagen Bedenken. Im Jahresabschluss 2012 seien andere Rücklagen in Höhe von ... EUR ausgewiesen. Die Beklagte habe diese Rücklagenposition innerhalb des Jahres 2012 durch Zuführung des ungeplanten Gewinns des Jahres 2011 in Höhe von ... EUR angehoben und damit mehr als verdoppelt. Ungeplante Gewinne seien jedoch i.d.R. an die Mitglieder zu erstatten oder aber dem nächsten Haushalt zur Deckung der Kosten zuzuführen. Die Beklagte habe dagegen die ungeplanten Gewinne für die Bildung zweckfreier Rücklagen genutzt. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Beklagte bis zum 31. Dezember 2015 die anderen Rücklagen in den Bilanzen mitgeschleppt bzw. weiter habe ansteigen lassen. Die anderen Rücklagen hätten auch im Wirtschaftsjahr 2016 zur Deckung der Kosten eingesetzt werden müssen. Stattdessen habe die Beklagte die anderen Rücklagen rechtswidrig zur Anhebung der Nettoposition verwendet.

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Die Liquiditätsrücklage sei weder sachlich gerechtfertigt noch sei die Dotierung der Rücklage im Wege einer nachvollziehbaren Risikoprognose erfolgt. Sofern die Beklagte vortrage, dass die Liquiditätsrücklage vor dem Hintergrund der Schließung einer finanziellen Bilanzrücklage gebildet worden sei, verstoße sie gegen ihr eigenes Finanzstatut.

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Ferner dürfe sich die Festsetzung einer Darlehensrücklage insgesamt als unzulässig erweisen. Soweit die Mittel zur Dotierung dieser Rücklage nicht nachweisbar als Ergebnis einer von der Vollversammlung geplanten Wirtschaftsplanung stammten, könne von der geforderten Haushaltswahrheit und -klarheit keine Rede sein. Eine Rücklagenbildung, die auf Zufällen beruhe, könne keinesfalls den Grundsätzen des Haushaltsrechts entsprechen, so dass bereits Zweifel an der Mittelherkunft der Rücklage bestünden. Zudem verstoße die Darlehensrücklage gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz. So würden Beitragszahler weniger Haushaltsjahre hierdurch unverhältnismäßig stark für die Finanzierung des Gebäudes „C...“ herangezogen und belastet.

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(3) Darüber hinaus sei die Erhöhung der Nettoposition rechtswidrig. Die Beklagte habe über Jahre ungeplante Gewinne, die ohne jede Zweckbindung in den anderen Rücklagen „geparkt“ worden seien, genutzt, um zum 31. Dezember 2016 die Nettoposition um ... Euro anzuheben. Mit diesem Austausch bei den Passiva habe sie diese Mittel der Finanzierung ihrer Aufgaben entzogen. Die Anhebung der Nettoposition stelle daher eine bloße Umbenennung der bisherigen Rücklagen dar. Ferner verstoße die massive Anhebung der Nettoposition gegen das Finanzstatut, da sich der Wert der unveränderlichen Sachanlagen nicht wesentlich verändert habe. Zu berücksichtigen sei insofern auch, dass die Landesrechnungshöfe in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eine ähnliche Praxis der Anhebung der Nettopositionen bei anderen Industrie- und Handelskammern als unzulässig bezeichnet hätten.

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(4) Schließlich liege auch insgesamt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz bzw. gegen das Gebot der pfleglichen Behandlung der Beitragszahler vor. Die vorfristig vorgenommene Kredittilgung begünstige Beitragszahler zukünftiger Wirtschaftsjahre in unzulässiger Weise. Zudem stelle die vollständige Finanzierung der Immobilie innerhalb von nur 10 Jahren einen Verstoß gegen die pflegliche Behandlung der hiervon betroffenen Beitragszahler dar. Angesichts der Nutzungsart und der Nutzungsdauer der Immobilie müsse die Finanzierung über die Beiträge gerecht und gleichmäßig auf die Beitragszahler vieler Jahre verteilt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sich die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 zugrunde liegende Vermögenssituation der dortigen IHK in den Jahren 2005 und 2008 essentiell von ihrer Vermögenssituation unterscheide. Daher stelle das Urteil ihre eigene Beitragsveranlagung nicht in Frage. Durch den Erwerb, die Sanierung und den Ausbau der Immobilie am Standort „C...“ Ende der 90-er Jahre seien sämtliche finanziellen Rücklagen aufgezehrt gewesen und zusätzlich sei ein Hypothekendarlehen in Höhe von rund ... EUR aufgenommen worden. Die hiermit verbundenen Risiken seien in der kameralistischen Buchführung nicht erkennbar gewesen. Erst mit der Umstellung in die doppische Buchführung zum 1. Januar 2006 seien diese und weitere strukturelle Schwächen der Vermögenssituation im Buchungsvorgang deutlich geworden, sowie zukünftige Zahlungsverpflichtungen und Risiken betragsmäßig erfasst worden. Durch den Umzug und den Neubau des Standorts „C...“ sei sie zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2006) in einem besonders hohen Maß fremdfinanziert gewesen und habe kein nennenswertes Finanzanlagevermögen und kein Wertpapiervermögen besessen. Zudem hätten, neben einem sehr geringen Umlaufvermögen, keine weiteren liquiden Mittel zur Darlehenstilgung zur Verfügung gestanden. Die geringe Liquidität habe einen finanziellen Konsolidierungskurs erfordert. Durch verschiedene Maßnahmen habe sie über mehrere Jahre ihre Liquidität aufbauen und gleichzeitig die Umlage in Form von Beiträgen in den Wirtschaftsjahren 2010 bis 2017 von 0,39 v. H. auf 0,20 v. H. nahezu halbieren können.

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Auch in den streitgegenständlichen Beitragsjahren habe sie keine rechtswidrige Vermögensbildung betrieben. Nach der Umstellung auf eine doppische Haushaltsführung liege die Betrachtung der Rücklagen als Mittelreserve, also als liquides Vermögen, neben der Sache.

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(1) Die Dotierung der Ausgleichsrücklage sei nicht zu beanstanden. Insofern sei zunächst zu berücksichtigen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sie sich bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne an das geltende Haushaltsrecht und die damit verbundenen Grundsätze der Schätzgenauigkeit, wozu auch eine ordnungsgemäße Risikoprognose gehöre, gehalten habe. Ihr stehe bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle sei auf die Einhaltung der Gesetze und des Finanzstatuts beschränkt. An die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben habe sie sich gehalten. Nach dem Finanzstatut habe sie eine Ausgleichsrücklage zu bilden, die bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen könne. Für das Jahr 2014 sei die Ausgleichsrücklage mit ... EUR dotiert worden, was einem Anteil von rund 38,5 v. H. der geplanten Aufwendungen für das Jahr 2014 entspreche. Gleiches gelte für das Jahr 2016, in dem die Ausgleichsrücklage mit ... EUR dotiert gewesen sei, was einem Anteil von ca. 33 v. H. der geplanten Aufwendungen für das Jahr 2016 entspreche.

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Sie habe die Vollversammlung mit einer Risikoprognose für die jeweilige Wirtschaftsplanung und mit dem ermittelten Ergebnis befasst. Zudem habe sie sich die Rücklagen und Rückstellungen für die Jahre 2014 und 2016 auch durch Beschluss der Vollversammlung bestätigen lassen. Die jeweiligen Risikoabwägungen hätten den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen. So würden, nachdem sie im Spätsommer jeden Jahres mit der Budgetplanung beginne und im September die Jahresaktivitätenplanung für das folgende Jahr stattfände, die voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben berechnet, wobei die zu berücksichtigenden Mittel für nicht planbare Risiken im Rahmen einer Risikobewertung ermittelt würden. Bis zur Einführung des sogenannten „risk.tool“ im Jahr 2016 sei diese Risikobewertung durch ein zweistufiges stochastisches Verfahren vorgenommen worden, bei dem die jeweiligen Risikovolumen und Eintrittswahrscheinlichkeiten bestimmt worden seien. Das neu eingeführte „risk.tool“ funktioniere gleichermaßen. Es ermittle aber zusätzlich mögliche Schadensvolumen bei unterschiedlichen Konfidenzintervallen. Für sie errechne dieses Programm bei einem Konfidenzintervall von 95 v. H. jährlich eine entsprechende Schadenssumme, die in Verhältnis zu der Ausgleichsrücklage gesetzt werde. Die mit der Ausgleichsrücklage abzufangenden Schwankungen, die sie im Rahmen dieses Risikomanagements jährlich berücksichtige, könnten sich insbesondere aus gravierenden Konjunkturveränderungen, der sich verändernden Wirtschaftsstruktur im Kammerbezirk, dem Ausfallrisiko größerer Beitragszahler oder der Orientierung des Beitrages an der gewerbesteuerlichen Bezugsgröße des Gewerbeertrags und der damit verbundenen Anlehnung an das Gewerbesteueraufkommen, das hohen Schwankungen unterliege und demzufolge zu Schätzrisiken bei Prognoseentscheidungen im Rahmen der Haushaltsplanung führe, ergeben. Hinzukommen könnten ertragsseitige Rückgänge von Entgelt- und Gebühreneinnahmen sowie aufwandsseitig insbesondere Steuer-, Haftungs- oder IT-Risiken. Bereits zwei Wochen vor den Sitzungen der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzungen 2014 und 2016 hätten die Mitglieder der Vollversammlung Unterlagen zur jeweiligen Wirtschaftsplanung erhalten. Den ehrenamtlichen Mitgliedern werde durch dieses Vorgehen jedes Jahr die Möglichkeit eingeräumt, bereits im Voraus Auskünfte über die ermittelten Kosten oder geplanten Aufwendungen zu erhalten. Darüber hinaus würden die wesentlichen haushalts- und risikorelevanten Einzelpositionen - einschließlich der Informationen über Zweck, Art und Höhe der dotierten Rücklagen - in den Sitzungen der Vollversammlung selbst nochmal im Detail vorgestellt, wodurch die Möglichkeit eingeräumt werde, über einzelne Punkte zu diskutieren oder Änderungswünsche zu äußern und gegebenenfalls zu beschließen.

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Hinsichtlich der vorgelegten Protokolle über die Wirtschaftsplanung für die streitgegenständlichen Jahre sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um umfassende Wort-, sondern ausschließlich um Ergebnisprotokolle handele. Die errechneten Risiken würden der Vollversammlung zwar vorgestellt und erläutert, allerdings nicht im Detail protokolliert. Davon abgesehen ließen sich den Protokollen über die Sitzungen zur Wirtschaftsplanung 2014 und 2016 sehr wohl Ausführungen zu der vorgenommenen Risikoprognose entnehmen. Die protokollierten Angaben zu den einzelnen Positionen im Erfolgsplan gingen zwangsläufig mit Erläuterungen zu verschiedenen Risikoposten einher.

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Darüber hinaus würde selbst ein vermeintlicher Mangel an entsprechenden Ausführungen in den Protokollen nicht zur Unwirksamkeit der Wirtschaftsplanung und der Beitragsveranlagung führen, da es sich hierbei lediglich um einen formalen Fehler handeln könnte. Die risikorelevanten Gesichtspunkte könnten im Übrigen unter Berücksichtigung der Sicht ex ante auch noch nachträglich und bis zum Schluss des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden.

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Dass die Vorhaltung der Ausgleichlage im Jahr 2014 in dotierter Höhe zwingend notwendig gewesen sei, zeige bereits der Abschluss des Geschäftsjahres 2014, das entgegen der Planung - im Wesentlichen aufgrund deutlich niedriger Beiträge - mit einem negativen Jahresabschluss in Höhe von - ... EUR abgeschlossen worden sei. Die Vollversammlung sei über den negativen Jahresabschluss 2014 sowie über die Höhe und die Notwendigkeit der verschiedenen Rücklagen umfassend informiert worden und habe den Verlustausgleich über die Ausgleichsrücklage einstimmig angenommen.

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Ferner sei in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine Ausgleichsrücklage, die sich, wie hier, zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der geplanten Aufwendungen bewege, eine der Höhe nach angemessene Rücklage darstelle.

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(2) Auch die Bildung der anderen Rücklagen sei nicht zu beanstanden. Nach dem Finanzstatut dürften weitere zweckbestimmte Rücklagen gebildet werden. Vorliegend hätten sich die anderen Rücklagen im Jahr 2014 aus einer Liquiditätsrücklage sowie einer Rücklage zur Darlehenstilgung zusammengesetzt. Die Liquiditätsrücklage sei zur Schließung einer Bilanzierungslücke gebildet worden. Die Darlehensrücklage habe hingegen dem Zweck der Darlehenstilgung gedient. Die beiden Rücklagen seien somit seit der Eröffnungsbilanz als Eigenfinanzierungskomponente gebildet worden, um dem hohen Sachanlagevermögen auf der Aktivseite der Bilanz eine entsprechende Gesamtfinanzierungskomponente auf der Passivseite der Bilanz gegenüber zu stellen. Zur langfristigen Eigenkapitalfinanzierung des unbeweglichen Sachanlagevermögens seien sie im Jahr 2016 vollständig aufgelöst und in die Nettoposition überführt worden. Insoweit handele es sich um rechtmäßige bilanzielle Buchungen und nicht um die Bildung bzw. Beibehaltung unzulässigen Vermögens. Die Rücklagenbildung sei nicht Folge der Jahresüberschüsse gewesen. Aufgrund der ursprünglich hohen Fremdfinanzierung und des geringen Vermögens habe die Vollversammlung entschieden, Jahresüberschüsse zur Darlehenstilgung heranzuziehen. Dies habe zunächst bilanztechnisch zu einem Anstieg der Rücklagen geführt.

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(3) Ferner sei auch die im Jahr 2016 bilanzierte Nettoposition in Höhe von ... EUR weder hinsichtlich ihrer Bildung noch ihrer Höhe nach zu beanstanden. Aufgrund der hohen passivierten Rückstellungen für Pensionen und Verbindlichkeiten sowie einer zu bildenden Ausgleichrücklage in Höhe von ... EUR hätten in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 nur ... EUR als Restgröße der Nettoposition zugewiesen werden können. Durch verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen sowie durch die Bildung sonstiger zweckgebundener Rücklagen habe sich die Lage verbessert. Aufgrund dieses Umstands habe die Nettoposition im Jahr 2016 auf ... EUR erhöht werden können. Diese Erhöhung sei keine Zuführung von ungeplanten Gewinnen, sondern eine Umbuchung der anderen Rücklagen auf Grundlage des beschlossenen Eigenkapitalstrukturkonzeptes gewesen, um ihr Eigenkapital in ordnungsgemäßer Weise bilanziell abzubilden und das entsprechende Defizit der Eröffnungsbilanz korrigieren zu können. Hätte man die Nettoposition nicht erhöht und die anderen Rücklagen den Mitgliedern im Wege einer Beitragssenkung zugeführt, wäre die vollständige Verwendung des Bankguthabens sowie die Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe von mehreren Millionen Euro notwendig geworden. Die Erhöhung der Nettoposition sei demnach keine Folge der Bildung von „neuem Vermögen" durch ungeplante Gewinne, sondern die korrekte Abbildung des Eigenkapitals im Verhältnis zum unbeweglichen Sachvermögen gewesen, so dass die Erhöhung der Nettoposition auch nicht gegen das Finanzstatut verstoße.

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Zudem sei die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Nettoposition auch von der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern sowie vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landschaft und Weinbau bestätigt worden.

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(4) Schließlich liege insgesamt auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip bzw. den Gleichheitssatz vor. Entscheidungen hinsichtlich eines Immobilienerwerbs oder der Dauer einer Immobilienfinanzierung stünden alleine im Ermessen der Vollversammlung und stellten klassische Selbstverwaltungsangelegenheiten dar. Darüber hinaus handele es sich bei der Ablösung des Darlehens im Jahr 2016 nicht um eine vorzeitige Tilgung nach zehn Jahren, sondern um die vereinbarungsgemäße Tilgung des im Jahr 2006 umfinanzierten Hypothekendarlehens. Insgesamt erstrecke sich die Finanzierung auf etwa 17 Jahre, was einer wirtschaftlich sinnvollen Finanzierungsdauer entspreche. Durch dieses Vorgehen hätten unnötig lange Zinsbelastungen und eine Doppelfinanzierung wegen gleichzeitig auftretender Instandhaltungsmaßnahmen vermieden werden können. Durch die hiermit verbundenen Zinseinsparungen sei es schließlich möglich gewesen, die Umlage im Jahr 2017 von 0,22 v. H. auf 0,20 v. H. zu senken.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2014 beschränkt sich die Regelungswirkung des angefochtenen Bescheides nicht auf die Höhe des Differenzbetrages zwischen vorläufiger und endgültiger Festsetzung des Beitrages für das Jahr 2014. Vielmehr ist der endgültige Beitragsbescheid stets uneingeschränkt anfechtbar. Die endgültige Beitragsfestsetzung stellt gegenüber der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht bloß eine (teilweise) wiederholende Verfügung dar, sondern trifft aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsfestsetzung eine eigenständige Regelung, die uneingeschränkt anfechtbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 -; VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016 - 17 K 2912/14 -, juris).

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II. Die Klage hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 ist lediglich hinsichtlich der endgültigen Beitragsveranlagung für das Jahr 2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in Höhe von ... EUR in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Im Übrigen ist der Bescheid der Beklagten hinsichtlich der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2016 nicht zu beanstanden.

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1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - i.V.m. § 1 der Beitragsordnung der Beklagten, die die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2013 beschlossen hat.

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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG).

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Das Gesetz legt damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer bei der Beitragserhebung zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist - als Plan - im Voraus aufzustellen. Vor dem Hintergrund der in dem betreffenden Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt.

42

In einem Beitragsanfechtungsverfahren ist nicht nur die - hier nicht beanstandete - Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei der gerichtlichen Überprüfung ist jedoch zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur hinsichtlich der Frage unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet dabei die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Ferner sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses Gebot ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist. Vielmehr müssen Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar sein.

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Im Hinblick auf die von der Klägerin insbesondere beanstandete Rücklagenbildung ist zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von zweckfreien Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Darüber hinaus muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris).

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An diesen Grundsätzen ist auch nach Umstellung auf die Verwaltungsdoppik festzuhalten. So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammer als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaft weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Zwar handelt es sich anders als im kameralen System bei den Passivposten einer Vermögensrechnung nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen System nur das Umlaufvermögen übernimmt. Jedoch dienen doppische Rücklagen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung und sind demnach als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, juris m.w.N.). Dem entspricht es, dass die Beklagte Entnahmen aus den gebildeten Rücklagen vorgenommen hat (so beispielsweise im Jahr 2015 und 2016 aus der Ausgleichsrücklage).

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2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 hinsichtlich der endgültigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 rechtswidrig, da - aber auch nur - die Bildung und Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage für das Jahr 2014 den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Im Übrigen ist der Beitragsbescheid bezüglich der weiteren Wirtschaftsplanung und der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2016 nicht zu beanstanden.

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a) Die Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR - dies entspricht ca. 38,49 v. H. der geplanten Aufwendungen - für das Jahr 2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten, das die Vollversammlung der Beklagten am 22. August 2013 beschlossen hat (nachfolgend: FS), hat die Beklagte eine Ausgleichrücklage zu bilden, die dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient und bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen betragen kann. Bei der Vorhaltung einer solchen Mittelreserve handelt es sich dem Grunde nach um einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und damit nicht um eine unzulässige Vermögensbildung (VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 -; VGH BW, Urteil vom 2. November 2016, a.a.O., juris). Das wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.

48

Darüber hinaus ist die Rücklage auch der Höhe nach angemessen und von dem genannten sachlichen Zweck gedeckt. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Ausgleichsrücklage mit ca. 38,49 v. H. der für das Jahr 2014 geplanten Aufwendungen innerhalb der Grenzen des aktuellen einschlägigen Finanzstatuts der Beklagten befindet. Zudem ist die Ausgleichrücklage auch im unteren Bereich des Rücklagenkorridors von 30 bis 50 v. H. des alten Finanzstatuts der Beklagten, das die Vollversammlung der Beklagten am 6. Juli 2005 beschlossen hat (nachfolgend: FS (alt)) und des Musterfinanzstatuts der Deutschen Industrie- und Handelskammern angesiedelt, so dass vor diesem Hintergrund die Ausgleichsrücklage der Höhe nach weniger rechtfertigungsbedürftig erscheint. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Ausgleichsrücklage nach dem aktuellen Finanzstatut der Beklagten nunmehr alle ergebniswirksamen Schwankungen ausgleichen soll und nicht mehr bloß dem Ausgleich von Schwankungen im Betriebsaufkommen dient (vgl. zu alledem in einem ähnlich gelagerten Fall: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits viel gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O., das bei einer Ausgleichsrücklage bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris, wonach eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des Korridors von 30 bis 50 v. H. ohne weitere Darlegung notwendig und angemessen erscheint; sowie im Ansatz für eine solche Vermutung im unteren Bereich des Korridors zwischen 30 bis 50 v. H. : VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ - und VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O:, juris; anders: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris, wonach die Vermutung nicht auf den Korridor von 30 bis 50 v. H. auszudehnen ist).

49

Auch steht die Festsetzung eines solchen Korridors - wie vorliegend zumindest im alten Finanzstatut von der Beklagten - für sich genommen nicht ohne Weiteres dem Gebot der Schätzgenauigkeit entgegen. Im Gegenteil: Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind gerade die ergänzenden Satzungsbestimmungen der Kammern und demnach auch die Festsetzungen eines Rücklagenkorridors zu beachten (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.; VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O.). So sieht auch das Musterfinanzstatut für Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie und Handelskammertrages eine zu bildende Ausgleichrücklage zwischen 30 und 50 v. H. vor (vgl. auch Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung, GewArch 2016, 263 (268)). Die Beklagte hat in dem aktuellen Finanzstatut hingegen nur eine Obergrenze für die Ausgleichsrücklage (höchstens 50 v. H. der geplanten Aufwendungen) und keinen Mindestwert festlegt. Sie setzt sich damit einem stärkeren jährlichen Rechtfertigungsdruck, zunächst auch gegenüber den Mitgliedern der Vollversammlung, aus, was jedoch die objektive Angemessenheit nicht in Frage stellt.

50

Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Ausgleichsrücklage für das Jahr 2014 in der konkreten Höhe gebildet hat. So haben die Beklagte - zuletzt auch deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung - insbesondere nachvollziehbar dargestellt, nach welchen Prämissen Risikoeinschätzungen vorgenommen wurden und welche Schätzungen hinsichtlich der Einnahmen durchgeführt worden seien. Die sich hieraus ergebende Risikosumme habe im Jahr 2014 etwa bei ... EUR gelegen. Tatsächlich ist die für das Jahr 2014 gebildete Ausgleichsrücklage mit ... EUR deutlich unterhalb des geschätzten Risikos geblieben. Hierzu hat sie eine Aufstellung der einzelnen Posten vorgelegt, die zwar auf das Jahr 2016 bezogen ist, nach glaubhafter Versicherung der Vertreter der Beklagten so jedoch auch für das Jahr 2014 Grundlage war. Soweit die Klägerin die Posten pauschal beanstandet, mangelt es auch angesichts dessen, was die Beklagte in diesem Stadium objektiv überhaupt hat leisten können und für eine Prognose leisten müssen, an einer hinreichenden bzw. durchgreifenden Substantiierung. Ein System muss stets auch praktikabel bleiben, weshalb an eine prognostische Betrachtung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es obliegt der Verantwortung der jeweiligen Kammer nur, jeweils eine nachvollziehbare Prognose hinsichtlich des Rücklagenbedarfs aufzustellen, die lediglich aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.). Die Beklagte hat somit im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten, indem sie insbesondere plausibel darlegt hat, dass die geplante Ausgleichsrücklage im Jahr 2014 nicht völlig willkürlich „ins Blaue hinein" vorgehalten wurde, sondern vor dem Hintergrund der ermittelten Risiken in dieser Höhe gebildet wurde.

51

Darüber hinaus lässt sich auch aus der betragsmäßigen Beibehaltung der Ausgleichsrücklage in den Jahren 2013 und 2014 nicht schließen, dass eine dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit entsprechende Risikoprognose nicht stattgefunden hat (vgl. so auch VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

52

Vielmehr haben die Vertreter der Beklagten insbesondere in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die im Jahr 2014 beschlossene Ausgleichrücklage ca. ... EUR unterhalb des geschätzten Risikos für das Jahr 2014 gelegen habe. Aus Praktibilitätsgründen habe man die Ausgleichsrücklage daher nicht verändert. Gleiches habe auch für das Beibehalten der Ausgleichsrücklage in dem Zeitraum vom 31. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2012 gegolten, wonach die Ausgleichsrücklage in der Vergangenheit nie den Wert der ermittelten Risiken abgedeckt habe. Von „gegriffenen" Zahlen ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Offenbar entsprach der Betrag über einen längeren Zeitraum den konkreten Gegebenheiten der Beklagten. Gravierende strukturelle Änderungen, die eine Anpassung der Ausgleichsrücklage unausweislich gemacht hätten, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.

53

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte die geplante Erhöhung der Ausgleichrücklage im Wirtschaftsplan 2013 in Höhe von ... EUR zu rechtfertigen habe, so ist dies vorliegend nicht von rechtlicher Relevanz, da die Festsetzungen im Wirtschaftsplan 2014 sowie im Wirtschaftsplan 2016 vorliegend maßgeblich sind. Es ist eine streng auf das betreffende Jahr ausgerichtete Betrachtung anzustellen, denn die Beklagte trifft jährlich erneut eine Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.).

54

Auch lässt die vorgenommene Absenkung der Ausgleichsrücklage in den Jahren 2016 und 2017 nicht auf eine Überdotierung der Ausgleichsrücklage im Jahr 2014 schließen. So haben die Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere plausibel dargelegt, dass im Jahr 2014 höhere IT-Risiken bestanden hätten. Zudem habe sich das in der Wirtschaftssatzung zu berücksichtigende Risiko im Geschäftsbereich einer Tochtergesellschaft in den nachfolgenden Jahren reduziert. Schließlich sei die Absenkung der Ausgleichsrücklage im Jahr 2017 auch auf die Einführung des Verfahrens „risk.tools" zurückzuführen. Diesen Vortrag haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibilisiert. Die Risikobetrachtung sei ab diesem Zeitpunkt rein technisch erstmals mit einer anderen Prognosedichte durchführbar gewesen. Das hat keine Auswirkungen auf die Vorjahre, weil jeweils andere Methoden zur Verfügung gestanden haben. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2015 und 2016 die Ausgleichsrücklage zum Ausgleich der negativen Jahresergebnisse der Jahre 2014 und 2015 herangezogen werden musste und dies ebenfalls eine Minderung der Ausgleichsrücklage zur Folge hatte.

55

Sofern die Klägerin geltend macht, dass andere Industrie- und Handelskammern unter dem Druck der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die jeweilige Ausgleichsrücklage erheblich abgesenkt hätten, hat dies für dieses Verfahren keine Relevanz. Insofern ist zu berücksichtigen, dass jede Kammer über eine ganz individuelle Vermögens- und Rücklagensituation verfügt und vor diesem Hintergrund eine Vergleichbarkeit der einzelnen Kammern nicht gegeben ist. Dabei hat die Beklagte immer wieder zutreffend auf die bei ihr bestehenden Besonderheiten hingewiesen, was an anderer Stelle noch aufzugreifen sein wird.

56

Die Beklagte hat ihre Vollversammlung auch in ausreichendem Umfang mit der entsprechenden Risikoprognose befasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FS stellt die Vollversammlung den Wirtschaftsplan und die Wirtschaftssatzung fest. Dies erfordert, dass alle Mitglieder der Vollversammlung - jedenfalls in Grundzügen - nachvollziehbar und in hinreichender transparenter Art und Weise über die Gründe und den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der jeweils geplanten Höhe informiert werden. Hierzu bedarf es nicht einer konkreten Bezifferung finanzieller Risiken. Erforderlich ist lediglich, dass die zuständigen Gremien der Beklagten den Mitgliedern der Vollversammlung allgemein beschreiben, welche finanziellen Risiken sie im kommenden Haushaltsjahr sehen, für die die Ausgleichsrücklage als Finanzpolster dienen soll. Ohne diese Kenntnis können die Mitglieder der Vollversammlung nicht schätzgenau beurteilen, welche Beitragsmittel der Kammerzugehörigen sie noch für erforderlich halten, um die Aufgabenerfüllung zu finanzieren (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügte die Beklagte. So haben die Mitglieder der Vollversammlung bereits zwei Wochen vor der Sitzung die Tagesordnung mit dem Entwurf des Wirtschaftsplans sowie weiteren Erläuterungen hierzu erhalten. Die Mitglieder der Vollversammlung hatten somit bereits im Voraus der Vollversammlungssitzung die Möglichkeit, sich mit dem Wirtschaftsplan auseinanderzusetzen und ergänzende Auskünfte hinsichtlich der ermittelten Kosten, geplanten Aufwendungen und der geplanten Rücklagen zu erfragen. Der Wirtschaftsplan 2014 war zudem Gegenstand der Sitzung der Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2013. Ausweislich des hierzu vorliegenden Protokolls wurden einzelne Risiken des jeweiligen Jahres dort angesprochen. Dies deckt sich auch mit den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach regelmäßig im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung nicht alle Positionen des Wirtschaftsplanes erläutert wurden, sondern vielmehr auf einzelne Besonderheiten des jeweiligen Jahres hingewiesen wurde.

57

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, denn im Präsidium der Beklagten, das von der Vollversammlung der Beklagten gewählt wird (§ 6 Abs. 1 IHKG) und insbesondere den Präsidenten bei den Vorbereitungen der Sitzungen der Vollversammlung und der Durchführung ihrer Beschlüsse unterstützt, wurde nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits zuvor über den Wirtschaftsplan 2014 und die in diesem Jahr befürchteten Risiken ausführlich diskutiert. Dieses arbeitsteilige Vorgehen hat die Vollversammlung erkennbar stets mitgetragen. Darüber hinaus erhielten die Mitglieder der Vollversammlung - insbesondere im Hinblick auf die vor der Vollversammlungssitzung vorgelegten Unterlagen - ausreichende Möglichkeit, Fragen, Anregungen und Änderungen diesbezüglich anzubringen. Im Übrigen ist insofern auch zu berücksichtigen, dass die Mitglieder der Vollversammlung in einer Sitzung am 23. April 2013 auch über den für das Geschäftsjahr 2014 maßgeblichen Jahresabschluss 2012 informiert wurden. Ausweislich des hierzu vorliegenden Protokolls der Vollversammlung wurden der Vollversammlung der Beklagten die Eckdaten des Jahresabschlusses 2012 sowie insbesondere auch die wesentlichen Positionen der Bilanz-, Erfolgs-, und Finanzrechnung erläutert und die Hintergründe für größere Plan-Ist-Abweichungen dargelegt.

58

Im Übrigen hat die Vollversammlung der Beklagten sich auch in der Sitzung am 13. April 2015 mit dem Jahresabschluss 2014 der Beklagten befasst. Ausweislich des hierzu vorliegenden Protokolls wurden in der Sitzung die einzelnen Rücklagen erläutert. Die Vollversammlung stellte anschließend den Jahresabschluss 2014 sowie die Notwendigkeit der gebildeten Rücklagen fest und sah demnach von einer Nachtragswirtschaft bewusst ab. Hiernach bestehen keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der für das Geschäftsjahr 2014 gebildeten Ausgleichsrücklage.

59

b) Auch die Darlehensrücklage wurde für das Geschäftsjahr 2014 rechtsfehlerfrei gebildet. Nach § 15 a Abs. 2 Satz 2 FS in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme (§ 15 a Abs. 2 Satz 4 FS). Mit Beschluss vom 11. August 2011 hat die Vollversammlung der Beklagten die Bildung einer zweckgebundenen Kapitalrücklage „Darlehenstilgung“ beschlossen. Die zweckgebundene Rücklage diente der Tilgung des Restsaldos des Immobiliendarlehens in Höhe von ca. ... EUR im Jahr 2016. Demnach waren von Anfang an der Verwendungszweck, der Umfang sowie der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert. Sofern die Klägerin diesbezüglich geltend macht, dass bereits Zweifel an der Mittelherkunft der Rücklage bestünden, handelt es sich um einen unsubstantiierten Einwand, der erkennbar neben der Sache liegt. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hat die Vollversammlung dezidiert über die einzelnen Zuführungen in die Darlehensrücklage entschieden. So hat sie in ihrer Sitzung am 15. März 2012 beschlossen, das Jahresergebnis 2011 inkl. Ergebnisvortrag aus den Vorjahren in Höhe von ... EUR in die neue zweckgebundene Rücklage für die im Jahr 2016 auch tatsächlich stattgefundene Darlehenstilgung einzustellen. Zudem wurde auch das Jahresergebnis 2012 in Höhe von ... EUR ausweislich des Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten vom 23. April 2013 in die zweckgebundene Rücklage für die Darlehenstilgung in 2016 eingestellt. Damit ist die Auskunft der Mittel ordnungsgemäß belegt.

60

Auch der weitere Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Darlehensrücklage verfängt nicht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht ersichtlich. Zwar darf nach der beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem gewährten Vorteil stehen. Zudem gebietet der allgemeine Gleichheitsgrundsatz, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Insbesondere müssen die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. Insoweit besteht eine enge Verbindung zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip. Jedoch ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es der jeweiligen Kammer obliegt, insbesondere ihrer demokratisch legitimierten Vollversammlung, in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts den Umfang ihrer Tätigkeit und der hierfür erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel selbst zu bestimmen, solange sie ihren gesetzlichen Aufgabenbereich und die ihr durch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesteckten Grenzen nicht überschreitet (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris).

61

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend gebildete Darlehensrücklage auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Die Finanzierung eines Großvorhabens unterliegt ohne Weiteres dem Gestaltungsspielraum der Vollversammlung der Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.). Ausweislich der Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat sich die Gesamtfinanzierung des Gebäudes „C...“ insgesamt auf einen Zeitraum von etwa 30 Jahren erstreckt, wobei sich die Laufzeit des Darlehens auf ca. 17 Jahre belief. Mit der kompletten Darlehenstilgung im Jahr 2016 sollten eine unnötig lange Zinsbelastung sowie eine Doppelfinanzierung wegen gleichzeitig auftretender Instandhaltungsmaßnahmen vermieden werden. Vor diesem Hintergrund ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sowie gegen das Gebot der pfleglichen Behandlung der Beitragszahler nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Abs. 1 FS) gerade dadurch Rechnung getragen hat, dass sie längere Zinsbelastungen hierdurch vermieden hat. Insofern konnten durch die komplette Tilgung des Darlehens im Jahr 2016 die Kammermitglieder durch eine Senkung der Umlage entlastet werden. Auch wurden zukünftige Beitragszahler nicht rechtswidrig begünstigt. Einerseits bewegt sich die von der Beklagten in Ausübung ihres Gestaltungsspielraums getroffenen Entscheidung in einem Rahmen, der einen üblichen Finanzierungszeitraum durchaus entspricht. Daneben werden die zukünftigen Beitragszahler zumindest für absehbar anfallende Instandhaltungskosten herangezogen.

62

c) Die Beklagte hat durch die Erwirtschaftung eines Überschusses im Geschäftsjahr 2012 nicht in rechtswidriger Weise Vermögen gebildet. Im Jahresabschluss 2012 wies die Beklagte ein Ergebnis i.H.v. ... EUR aus. Aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG folgt, dass die Beklagte zeitnah ungeplante Gewinne für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einzusetzen hat. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel - soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung erfasst hat - spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen (OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13.OVG -, juris). Eine ausdrückliche Regelung hierzu ist nunmehr auch im aktuellen Finanzstatut der Beklagten enthalten. So ergibt sich aus § 15 a Abs. 3 Satz 1 FS, dass Ergebnisse auf neue Rechnung vorgetragen werden können. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauffolgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen (§ 15 a Abs. 3 Satz 2 FS). An diese Bestimmungen hat sich die Beklagte gehalten. Die Vollversammlung der Beklagten hat am 23. April 2013 den Jahresabschluss 2012 festgestellt und beschlossen, dass das Ergebnis des Jahres 2012 in Höhe von ... EUR in die zweckgebundene Rücklage für die Darlehenstilgung in 2016 eingestellt wird. Demnach hat die Vollversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2014 am 9. Dezember 2013 über die aufgabengemäße Gewinnverwendung bereits zeitlich vorher einen speziellen Beschluss gefasst, so dass der ungeplante Gewinn im Jahr 2012 zur Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr herangezogen werden konnte.

63

d) Schließlich begegnet auch die für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesene Nettoposition keinen rechtlichen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wirtschaftsplanung des Jahres 2014 bestand die Nettoposition seit der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2006) in unveränderter Höhe fort. Zuführungen in die Nettoposition erfolgten in der Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2014 nicht.

64

e) Allerdings genügt die in dem Wirtschaftsplan 2014 eingestellte Liquiditätsrücklage nicht in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen. Zwar ist eine buchungstechnische Notwendigkeit dem Grunde nach nachvollziehbar belegt. Die Voraussetzungen gerade für die Bildung einer Liquiditätsrücklage lag für das Jahr 2014 mit den Gesamterwägungen der Beklagten nicht vor.

65

Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 FS (alt) konnte eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v. H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, jedoch sollte diese ausdrücklich nur der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dienen. Die Liquiditätsrücklage diente somit als Liquiditätsreserve, auf die bei angespannter Kassenlage zur Vermeidung der Aufnahme von Kassenkrediten zurückgegriffen werden konnte (vgl. hierzu auch: Wendt, Zulässigkeit und Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Wirtschafts- und Haushaltsführung der IHK Frankfurt, insbesondere der Bildung von Rücklagen durch die Kammer, sowie Begrenzung der Finanzkontrolle seitens des Landesrechnungshofs durch die Selbstverwaltungsbefugnis und Haushaltsautonomie der Kammer, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2013, 25; Jahn, Zur Einführung der kaufmännischen Rechnungslegung bei den IHKs, GewArch 2008, 340). Eine in der Zielrichtung ähnliche Regelung ist etwa auch in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Bundeshaushaltsordnung - BHO -, wegen der Bindung der Kammer an die Grundsätze des allgemeinen Haushaltsrechts kann diese Vorschrift zumindest in den Blick genommen werden, vorgesehen. Hiernach bestimmt das Haushaltsgesetz, in welcher Höhe - hier das Bundesministerium der Finanzen - zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft Kredite aufnehmen darf (Kassenverstärkungskredite). Diese Kredite verfolgen den - alleinigen - Zweck, solche Defizite in der Kasse auszugleichen, die sich vorübergehend dadurch ergeben, dass Einzahlungen hinter Auszahlungen zurückbleiben (Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, § 18 Rn. 26, 1. Auflage 2013). Bei der Liquiditätsrücklage handelt es sich somit um eine vorgehaltene Mittelreserve, die im Hinblick auf die Kassenlage insbesondere der Überbrückung von Einnahmeausfällen oder -verzögerungen dient (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.) Die in dem vorhergehenden Finanzstatut normierte Zweckbestimmung wurde nicht durch das aktuelle Finanzstatut der Beklagten aufgehoben. So ist darin lediglich in § 24 FS festgelegt worden, dass die Liquiditätsrücklage bis spätestens zum 31. Dezember 2018 zu verwenden ist. Eine Veränderung oder eine Erweiterung des Rücklagenzweckes wurde in dem aktuellen Finanzstatut der Beklagten gerade nicht vorgenommen, so dass die im vorhergehenden Finanzstatut normierte Zweckbestimmung weiterhin Anwendung findet.

66

Dieser satzungsrechtlichen Bestimmung hat die Beklagte nicht hinreichend Rechnung getragen. So haben die Vertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Liquiditätsrücklage in der Vergangenheit gebildet worden sei, um die von Anfang an gesehene Schieflage der Eröffnungsbilanz des Jahres 2006 zu bereinigen. Aufgrund des Erwerbs, der Sanierung und des Ausbaus der Immobilie am Standort „C...“ Ende der 90-er Jahre und der damit einhergehenden erheblichen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, den Rückstellungen für Pensionen sowie der Verpflichtung zur Bildung einer Ausgleichsrücklage, habe die Nettoposition zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz (1. Januar 2006) lediglich ... EUR betragen können. Auf der Aktivseite habe nur ein geringes Umlaufvermögen gestanden. Ziel der Liquiditätsrücklage sei daher der Aufbau der fehlenden Liquidität der Beklagten gewesen, wodurch die Aufnahme von Kassenkrediten vermieden und eine schnelle Darlehenstilgung sowie die langfristige Anhebung der Nettoposition erreicht werden sollte. Hieraus wird deutlich, dass die gebildete Liquiditätsrücklage vorliegend nicht nur der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten diente, sondern dass vielmehr hauptsächlich weitere - z.T. rein buchungstechnische - Zwecke verfolgt wurden, wobei nicht erkennbar ist, dass hierfür nicht andere Möglichkeiten als die genau zweckgebundene Liquiditätsrücklage eröffnet gewesen wären. Dabei wurde auch die Vollversammlung, jedenfalls im Hinblick auf das hier in Rede stehende Jahr, nicht hinreichend mit den Grund- und alternativen Überlegungen befasst. Die Mittel der Liquiditätsrücklage waren nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere für die Aufstockung der Nettoposition gedacht, um den Wert des unbeweglichen Sachanlagevermögens abzubilden und damit die anfängliche Schieflage der Eröffnungsbilanz des Jahres 2006 zu bereinigen. Dies ist zwar im Ansatz nachvollziehbar, jedoch nicht mehr vom satzungsmäßigen rein kassenbezogenen Zweck der Liquiditätsrücklage erfasst (vgl. hierzu: Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und zulässige Vermögensbildung, GewArch 2016, 263 (271), der ebenfalls davon ausgeht, dass die Aufstockung der Nettoposition nicht vom Verwendungszweck der Liquiditätsrücklage gedeckt ist). Die Beklagte hat daher den eigenen satzungsrechtlichen Vorschriften nicht in vollem Umfang Rechnung getragen. Die fehlerhafte Bildung der Liquiditätsrücklage wirkt sich im Hinblick auf den Umstand, dass eine planerische Entscheidung betroffen ist, auf die Festsetzung von Beitragssätzen aus, so dass sich der Beitragsbescheid insoweit als rechtswidrig erweist.

67

Dem stehen auch nicht die Feststellungen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2015 - 6 K 1553/14. TR - entgegen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß § 121 VwGO rechtskräftige Urteile nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich einer Entscheidung über den Streitgegenstand binden. Darüber hinaus wurde das Urteil, auf das jene Kammer sich hinsichtlich der Liquiditätsrücklage bezogen hat (OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 -, juris) vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.)

68

Eine möglicherweise denkbare Umwidmung der in der Vergangenheit fehlerhaft ausgewiesenen Liquiditätsrücklage ist bisher durch die Vollversammlung der Beklagten nicht erfolgt (vgl. hierzu: Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und zulässige Vermögensbildung, GewArch 2016, 263 (271)).

69

3. Hinsichtlich der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2016 ist der streitgegenständliche Bescheid nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1).

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a) Die Ausgleichsrücklage ist auch hinsichtlich des Geschäftsjahres 2016 nicht zu beanstanden. Insofern wird zunächst sinngemäß auf die oben gemachten Ausführungen zur Ausgleichsrücklage für das Geschäftsjahr 2014 Bezug genommen. Für das Jahr 2016 wurde eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR geplant. Der hierfür maßgebliche Jahresabschluss 2014 wies zum 31. Dezember 2014 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR aus. Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 13. April 2015, dass das negative Ergebnis des Jahres 2014 in Höhe von - ... EUR aus der hierfür vorgesehenen Ausgleichsrücklage auszugleichen war. Vor dem Hintergrund der im Wirtschaftsplan 2016 geplanten Rücklagenveränderungen der Ausgleichsrücklage in Höhe von - ... EUR sowie der Zuführung von ... EUR in die Ausgleichsrücklage nach dem Eigenkapitalstrukturprinzip der Beklagten war - wie geschehen - somit von einer Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR - dies entspricht ca. 26,99 v. H. der geplanten Aufwendungen (... EUR) - für das Jahr 2016 auszugehen.

71

Die Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. 26,99 v. H. der geplanten Aufwendungen für das Jahr 2016 erscheint angesichts der bereits getroffenen Feststellungen ohne Weiteres notwendig und angemessen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten. Es ist nachvollziehbar, dass ein Betrag in Höhe von bis zu 30 v. H. der geplanten Aufwendungen vorgehalten werden muss, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfällen zu vermeiden. Auch wenn das aktuelle Finanzstatut der Beklagten in § 15 a Abs. 2 Satz 2 FS keine ausdrückliche Untergrenze, sondern nur eine Obergrenze in Höhe von 50 v. H. der geplanten Aufwendungen vorsieht, kann wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlagen der Kammern im Ansatz dennoch die Mindestdotierung des Musterfinanzstatuts dahingehend herangezogen werden, dass bei einer bis zu dieser Grenze gebildeten Ausgleichsrücklage zumindest nicht ohne Weiteres von einer unzulässigen Vermögensbildung auszugehen ist. Dem steht der Inhalt der Satzung der Beklagten nicht rechtlich zwingend entgegen - sie führt nur zu einer stärkeren Rechtfertigungslast. Bei einer Ausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 30 v. H. spricht in besonderer Weise die Vermutung dafür, dass eine Ausgleichsrücklage in dieser Höhe angemessen ist, um im jeweiligen Haushaltsjahr eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten zu gewährleisten und Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen (vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.; sowie Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKn, GewArch 2016, 263, (268), wonach in einem Wirtschaftsplanbeschluss sogar umgekehrt belegt werden müsse, warum eine Kammer die Mindestdotierung der Ausgleichsrücklage von 30 v. H. gerade unterschreiten will, so dass für die Anforderungen an die Prognoseentscheidung der Vollversammlung und die Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit im Rahmen der Wirtschaftsplanung einiges dafür spreche, dass für eine gesonderte Risikoabschätzung nur im Korridor zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen Raum ist). Im Hinblick auf die nunmehr nach dem aktuellen Finanzstatut erweiterte Zweckbestimmung der Ausgleichrücklage ist eine solche Vermutung umso mehr plausibel.

72

Vorliegend unterschreitet die von der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016 gebildete Ausgleichsrücklage die Untergrenze des Musterfinanzstatuts sowie des alten Finanzstatuts der Beklagten. Aufgrund der zum Geschäftsjahr 2014 bereits gemachten Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass vorliegend in diesem Jahr eine rechtswidrige Vermögensbildung seitens der Beklagten vorlag. Vielmehr spricht alles dafür, dass es der geplanten Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen auch in dieser Höhe bedurfte.

73

Darüber hinaus haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Ausgleichsrücklage für das Jahr 2016 gebildet haben. Ausweislich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Risikobewertung, die aufgrund von Praktikabilitätserwägungen hinreichend belastbar ist, habe bei der Beklagten für das Jahr 2016 ein hier relevantes Risiko in Höhe von ... EUR bestanden. Demnach hat sich die für das Jahr 2016 geplante Ausgleichsrücklage in Höhe von ... EUR deutlich unterhalb dieses kalkulierten Risikos befunden. Zudem bestehen keine Bedenken hinsichtlich der zugrunde gelegten Eintrittswahrscheinlichkeiten. So legten die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel dar, dass es sich hierbei um geschätzte Erfahrungswerte handele, über die man sich auch mit anderen Industrie- und Handelskammern ausgetauscht habe. Insbesondere ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und Prognosen lediglich aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O), was hier der Fall ist.

74

Die Beklagte hat ihre Vollversammlung mit dem Wirtschaftsplan 2016 befasst. Die Mitglieder der Vollversammlung wurden auch hinsichtlich dieses Jahres - jedenfalls in Grundzügen - hinreichend nachvollziehbar und in ausreichend transparenter Art und Weise über die Gründe und den Bedarf einer Ausgleichsrücklage in der geplanten Höhe informiert. Der Wirtschaftsplan 2016 und das langfristige Eigenkapitalstrukturkonzept des Beklagten waren Gegenstand der Vollversammlung der Beklagten am 3. Dezember 2015. Im Vorfeld dieser Sitzung haben die Mitglieder der Vollversammlung Unterlagen ausgehändigt bekommen und hatten somit auch hier die Möglichkeit, diesbezüglich Rückfragen zu stellen bzw. weitere Auskünfte diesbezüglich einzuholen. Sofern die Klägerin geltend macht, dass den betreffenden Protokollen keine Angaben zu entnehmen seien, die ansatzweise darauf schließen ließen, dass dem Gebot der Schätzgenauigkeit Rechnung getragen worden sei, so geht dieser Einwand fehl. Denn ausweislich des Protokolls der Sitzung der Vollversammlung vom 3. Dezember 2015 wurde der Vollversammlung der Beklagten mitgeteilt, dass sich viele Werte im IHK-Erfolgsplan auf Vorjahresniveau bewegten. Insgesamt plane man mit einem positiven Ergebnis i.H.v. ... EUR. Durch das negative Finanzergebnis sei jedoch insgesamt von einem negativen Jahresergebnis i.H.v. ... EUR auszugehen. Darüber hinaus erfolgten weitere Erläuterungen durch den Geschäftsführer des Geschäftsbereichs „Zentrale Dienste und Recht" der Beklagten. Dieser führte ausweislich des vorliegenden Protokolls u.a. aus, dass für das Jahr 2016 von einem niedrigen Beitragsvolumen auszugehen sei. Außerdem belaste die Zinsschmelze die Werte der Rückstellungen für das Personal. Da im März 2016 die Tilgung des Darlehens erfolgen solle, sei bei den Zinsaufwendungen nahezu ausschließlich die buchhalterische Aufzinsung für Personalrückstellungen enthalten. Dieser Effekt verstärke sich wegen der weiteren Zinsschmelze. Zum Ausgleich von Schwankungen des Jahresergebnisses, positiv wie negativ, werde die Ausgleichsrücklage beibehalten. Sie dürfe aktuell maximal ... EUR betragen und werde per 31. Dezember 2016 voraussichtlich bei ... EUR liegen. Dies zeigt, dass auf einzelne Risiken im Rahmen der Sitzung der Vollversammlung hingewiesen wurde. Ein solches Vorgehen ist - wie bereits oben dargelegt - nicht zu beanstanden. Es ist dabei ferner zu berücksichtigen, dass die Vollversammlung der Beklagten in der Sitzung am 13. April 2015 über den Jahresabschluss 2014 informiert wurde und hier die wesentlichen Positionen der Bilanz-, Erfolgs- und Finanzrechnung erläutert sowie die Hintergründe der größeren Plan-Ist-Abweichungen dargelegt wurden. Darüber hinaus wurde auch die Höhe der Rücklagen in der Bilanz in absoluten und relativen Werten dargestellt.

75

Schließlich hat die Beklagte ihre Vollversammlung nochmals am 4. April 2016 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2015 mit der Rücklagenbildung befasst. Die Vollversammlung der Beklagten hat anschließend die Notwendigkeit der Rücklagen der Beklagten nach Art und Höhe für die Jahre 2015 und 2016 festgestellt und die Beschlüsse zum Wirtschaftsplan 2016 und dem Eigenkapitalstrukturkonzept vom 3. Dezember 2015 bestätigt. Auf eine Nachtragswirtschaft hat die Vollversammlung der Beklagten demnach bewusst verzichtet.

76

b) Ebenso unterliegen die anderen Rücklagen keinen Bedenken. Diese sollten vielmehr ausweislich des Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2015 in die Nettoposition umgebucht werden, so dass für das Wirtschaftsjahr 2016 keine Liquiditätsrücklage sowie keine Darlehensrücklage mehr eingeplant worden sind.

77

c) Schließlich ist Erhöhung der Nettoposition nicht zu beanstanden. Durch sie ist kein zweckfreies und zur Beitragsreduzierung zur Verfügung stehendes Vermögen gebildet worden.

78

Aus der Erhöhung der Nettoposition um ... EUR in der Bilanz zum 31. Dezember 2016 auf ... EUR lässt sich nicht herleiten, dass zu diesem Zeitpunkt anderweitige Mittel im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG vorhanden waren, die der Beklagten bei der Wirtschaftsplanung 2016 zur Verfügung gestanden hätten und daher für die Finanzierung des Haushaltes 2016 - anstelle der Erhebung von Beiträgen - hätten herangezogen werden können.

79

Bei der Nettoposition handelt es sich um eine Eigenkapitalposition der Beklagten. Sie dient als bloße Buchungsposition mit den anderen Eigenkapitalpositionen der Finanzierung des langfristig gebundenen, zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten notwendigen Vermögens, wobei bei den Industrie- und Handelskammern insoweit das unbewegliche Sachanlagevermögen im Vordergrund steht und dabei die Höhe der Nettoposition nach dem neuen Finanzstatut grundsätzlich auf den Wert des unbeweglichen Sachanlagevermögens begrenzt ist (VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.).

80

Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 FS ergibt sich die Nettoposition als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden (§ 15 a Abs. 1 Satz 2 FS) und darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten notwendige, um Sonderposten verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen (§ 15 a Abs. 1 Satz 3 FS).

81

Die Nettoposition stellt eine rein rechnerische Größe dar, mit der bei der Einführung der doppischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammern das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige Vermögen ermittelt werden solle, das in Sachanlagen gebunden ist (VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.). Es handelt sich nicht um liquide Mittel, da diese sich im doppischen Haushaltssystem nur im Umlaufvermögen widerspiegeln (VGH BW, Urteil vom 2. November 2016, a.a.O.).

82

Zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 betrug das unveränderliche Sachanlagevermögen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, A. II. 1. der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2006) ... EUR. Demgegenüber standen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ... EUR (C. der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2006), ferner Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie sonstige Rückstellungen ( B. der Eröffnungsbilanz vom 1. Januar 2006) in Höhe von insgesamt ... EUR. Aufgrund der hohen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, den Rückstellungen und der Verpflichtung zur Bildung einer Ausgleichsrücklage, konnte in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 lediglich eine Nettoposition in Höhe von ... EUR ausgewiesen werden. Die Nettoposition entsprach somit - allerdings buchhalterisch korrekt - im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz am 1. Januar 2006 nicht den im unveränderlichen Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerten und war daher unterdotiert.

83

Gleiches gilt auch für die hier relevanten Jahre 2014 und 2015. Auch hier entsprach die Nettoposition in Höhe von ... EUR nicht den im unbeweglichen Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerten, die zum 31. Dezember 2014 ... EUR (A. II. 1 der Bilanz zum 31. Dezember 2014) sowie zum 31. Dezember 2015 ... EUR (A. II. 1 der Bilanz zum 31. Dezember 2015) betrugen, so dass die Nettoposition in den Jahren ebenfalls unterdotiert war.

84

Insbesondere vor dem Hintergrund der Tilgung des restlichen Immobiliendarlehens in Höhe von ... EUR im Frühjahr 2016 beschloss die Vollversammlung der Beklagten am 3. Dezember 2015 ein langfristiges Eigenkapitalstrukturkonzept, wonach ... EUR aus der zweckgebundenen Rücklage zur Darlehenstilgung sowie ... EUR aus der Liquiditätsrücklage in die Nettoposition umgebucht werden sollten, um die Nettoposition auf ... EUR zu erhöhen. Die Bilanz der Beklagten wies daher zum 31. Dezember 2016 nunmehr eine Nettoposition in Höhe von ... EUR aus, wobei das unbewegliche Sachanlagevermögen (A. II. 1. der Bilanz zum 31. Dezember 2016) ... EUR betrug.

85

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass mit der im Wirtschaftsplan 2016 geplanten und in diesem Jahr vorgenommenen Erhöhung der Nettoposition Vermögen nach dort verlagert worden ist, das im Jahr 2016 etwa zur weiteren Beitragsminimierung hätte herangezogen werden können. Denn insofern ist zu berücksichtigen, dass den in der Nettoposition passivierten Werten auf der Aktivseite kein ungebundenes Aktivvermögen zur freien Verfügung der Beklagten gegenüberstand, sondern es handelte sich - wie bereits oben dargelegt - um die im Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerte. Insofern ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2014 (6 A 11345/13) vergleichbar. Dort erfolgte eine Zuführung eines (hohen) ungeplanten Gewinns unmittelbar in die Nettoposition. Vorliegend wurden die ungeplanten Gewinne jedoch zunächst durch Beschlüsse der Vollversammlung den Rücklagen zugeführt, was auch in Einklang mit § 3 Abs. 2 des IHKG sowie mit § 15 a Abs. 3 Satz 2 des FS stand. Durch diese Buchungsvorgänge hat eine Zäsur stattgefunden.

86

Sofern die Klägerin weiter rügt, dass die Erhöhung der Nettoposition gegen das eigene Finanzstatut der Beklagten verstoße, so führt dieser Einwand ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Frage ist nicht (vorrangig) im Beitragsanfechtungsstreit zu prüfen. Denn hier ist alleine maßgeblich, dass - wie bereits oben dargelegt - in der Erhöhung der Nettoposition keine Vermögensbildung zulasten der Beitragszahler zu sehen ist (VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.).

87

Im Übrigen liegt ein solcher Verstoß auch nicht vor. Ausweislich § 15 a Abs. 1 Satz 2 FS der Beklagten kann die Nettoposition bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Unmaßgeblich sind nach dem Eröffnungsbilanzstichtag sich ergebende Änderungen der Wertverhältnisse, etwa durch Einholung neuer Gutachten über die Gebäudewerte einer IHK. Die Regelung stellt weiter klar, dass Änderungen der Nettoposition nur zulässig sind bei Veränderungen des unbeweglichen Sachanlagevermögens. Solche Veränderungen können beispielsweise durch den Erwerb von Grundstücken und den Erwerb oder Bau von Gebäuden oder Gebäudeteilen begründet sein (Jahn, Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer, GewArch 2014, 64, (67)). Eine Änderung der aktuellen Verhältnisse setzt jedoch nicht zwingend den Erwerb von neuem unbeweglichen Sachanlagevermögen oder erhebliche Investitionen voraus. Vielmehr kann sich eine solche Änderung der aktuellen Verhältnisse auch aus einer - hier buchungstechnisch nahezu zwingend erforderlichen - anderen Zuordnung ergeben.

88

Eine solche liegt hier vor. So belief sich das unveränderliche Sachanlagevermögen der Beklagten - wie bereits oben dargelegt - zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz auf ... EUR wobei demgegenüber Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von ... EUR bestanden. Durch die vollständige Tilgung des Immobiliendarlehens im Frühjahr 2016 in Höhe von ... EUR war das Immobilienvermögen der Beklagten erstmals komplett eigenfinanziert, wodurch eine erhebliche Änderung der Zuordnung und damit auch eine erhebliche Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen eingetreten ist. Im Übrigen wurde die Rechtmäßigkeit der Erhöhung der Nettoposition auch von der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 bestätigt. Auch diese stellte fest, dass durch die Erhöhung der Nettoposition kein Verstoß gegen das aktuelle Finanzstatut der Beklagten vorliege und betriebswirtschaftlich die Finanzierung des langfristig notwendigen unbeweglichen Sachanlagevermögens unumgänglich sei. Ebenso bestanden auch aus rechtsaufsichtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erhöhung der Nettoposition (Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 14. November 2016).

89

Sofern die Klägerin hinsichtlich der Erhöhung der Nettoposition ferner geltend macht, dass die Landesrechnungshöfe in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen eine ähnliche Praxis der Anhebung der Nettoposition einiger Industrie- und Handelskammern als unzulässig bezeichnet hätten, so führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit der jeweiligen Selbstverwaltungskörperschaften. So wurde hinsichtlich der Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet sowie der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg festgestellt, dass dort eine Veränderung der Nettoposition erfolgte, ohne dass eine entsprechende Änderung des unbeweglichen Vermögens vorlag. Eine solche Änderung liegt im vorliegenden Fall jedoch - wie bereits oben dargelegt - gerade vor. Auch fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Beklagten mit der Industrie- und Handelskammer Hannover. So unterscheiden sich bereits die Regelungen im Finanzstatut der beiden Industrie- und Handelskammern hinsichtlich der Nettoposition. Darüber hinaus wurde hinsichtlich der IHK Hannover festgestellt, dass diese bereits der Höhe nach den satzungsrechtlichen Rahmen der Nettoposition des dort maßgeblichen Finanzstatuts überschritten hatte. Dies ist hier gerade nicht der Fall.

90

d) Die aus dem Wirtschaftsplan 2016 folgenden Bestimmungen der Beiträge hinsichtlich der Umlage hat die Klägerin nicht angegriffen. Diese sind auch ansonsten nicht zu beanstanden. Somit erweist sich zusammenfassend der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 im Hinblick auf die endgültige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2014 bezüglich der gebildeten Liquiditätsrücklage als rechtswidrig. Im Übrigen ist der Bescheid hinsichtlich der vorläufigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2016 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Aufhebung des Beitragsbescheides in Bezug auf das Jahr 2014 in vollem Umfang des auf die Klägerin entfallenden Beitrags, denn die exakte Bestimmung der Höhe ist von einer erneuten Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz zu reduzieren sind, abhängig (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. September 2014, a.a.O.).

91

III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

92

IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten bestimmt sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

93

V. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3


(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 18 Kreditermächtigungen


(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden. (

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 6


(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums. (2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin w
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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom ... 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... 2018 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

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Tenor

1. Der Beitragsbescheid vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Beitragsbescheides vom 31. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014 wird hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge für das Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 14.051,88 Euro sowie für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 9.700,20 Euro aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich, insbesondere im Hinblick auf die Rücklagen und Gewinnvorträge der beklagten Handelskammer Hamburg, gegen einen Beitragsbescheid für die Geschäftsjahre 2010, 2012 und 2013.

2

Die Beklagte verfügte in den Jahren 2008 bis 2013 über folgende Rücklagen und Rückstellungen und trug folgende Gewinne auf neue Rechnung vor (gerundete Angaben in Tausend Euro):

3
        

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Ausgleichsrücklage

17.500

19.000

20.186

20.500

21.000

21.500

Umbau-/Instandhaltungsrücklage

6.333

6.333

11.133

11.133

20.968

20.598

Rücklage für Sonderprojekte

3.900

3.900

3.900

3.900

3.900

3.900

Rücklage zur Abdeckung von Risiken der
Neubewertung der Pensionsrückstellung

3.600

16.500

-

-

-

-

Rücklage Sicherung von
bedeutsamen Wirtschaftsarchiven

-

-

-

-

985

927

Rücklage für Aktionen anlässlich
des 350jährigen Jubiläums

-

-

-

-

1.000

1.000

Rücklage BID Nikolaiquartier

1.000

1.000

1.000

1.000

861

853

Rücklage Azubi-Wohnheim in Hamburg

-

-

-

-

1.000

1.000

Rückstellungen für Pensionen
und ähnliche Verpflichtungen

36.300

37.781

59.484

60.568

63.172

68.818

Sonstige Rückstellungen

1.228

1.668

1.203

1.072

1.132

1.383

Gewinnvortrag auf neue Rechnung

292

444

5.711

3.096

3.763

2.108

4

Wegen der genauen Beträge der Rücklagen und Rückstellungen wird auf die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 2008 bis 2013 Bezug genommen.

5

Das Plenum der Beklagten beschließt für jedes Geschäftsjahr eine Wirtschaftssatzung mit einem Wirtschaftsplan, der sich auch zum Saldo der Rücklagenveränderung verhält, und einer Regelung zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge. Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf jedes Geschäftsjahres stellt die Beklagte einen Jahresabschluss auf. Das Plenum stellt diesen fest und beschließt über die Ergebnisverwendung.

6

Für das Geschäftsjahr 2010 beschloss das Plenum den Wirtschaftsplan in der Fassung des ersten Nachtrags zur Wirtschaftssatzung mit dem Saldo der Rücklagenveränderung von -8.700.000 Euro (Entnahmen aus anderen Rücklagen in Höhe von 16.500.000 Euro und Einstellungen in andere Rücklagen in Höhe von 7.800.000 Euro), für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 stellte das Plenum die Wirtschaftspläne ohne Veränderung des Saldos der Rücklagen fest. Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf die Wirtschaftssatzungen samt Nachträgen für die Geschäftsjahre 2010, 2012 und 2013 (im Internet abrufbar unter „https://www.hk24. de/servicemarken/ueber_uns/rechtsgrundlagen/Wirtschafts-planung_und_Finanzen“, letzter Abruf am 3.3.2016) Bezug genommen. Das Plenum beschloss ferner, Gewinne aus dem Geschäftsjahr 2010 in Höhe von 5.711.437,74 Euro, aus dem Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 3.763.468,86 Euro und aus dem Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 2.108.002,18 Euro jeweils auf neue Rechnung vorzutragen.

7

Mit Beitragsbescheid vom 1. Februar 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2010 einen Beitrag in Höhe von 14.051,88 Euro (mit früherem Bescheid festgesetzt: 2.172,06 Euro) durch Abrechnung sowie – jeweils im Wege vorläufiger Veranlagung – für das Jahr 2012 einen Nachlass in Höhe von 366,30 Euro (mit früherem Bescheid war ein Beitrag in Höhe von 1.831,50 Euro festgesetzt worden) und für das Jahr 2013 einen Beitrag in Höhe von 11.412,00 Euro fest. Einleitend führte die Beklagte aus, aufgrund der Finanzlage der Kammer habe das Plenum beschlossen, einmalig einen Nachlass von 20 % für das Beitragsjahr 2012 zu gewähren. Wegen der Einzelheiten der Festsetzung wird auf den Beitragsbescheid vom 1. Februar 2013 Bezug genommen.

8

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 27. Februar 2013 gegen den Beitragsbescheid Widerspruch ein. Sie sehe sich außerstande, die Beiträge zu entrichten.

9

Mit weiterem Beitragsbescheid vom 31. Januar 2014 setzte die Beklagte im Wege vorläufiger Veranlagung für das Jahr 2013 einen Nachlass in Höhe von 1.711,80 Euro fest. Auf Grund der Finanzlage der Kammer habe das Plenum beschlossen, einmalig einen Nachlass von 15 % für das Beitragsjahr 2013 zu gewähren.

10

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugegangen am 12. Mai 2014, zurück. Die Beiträge seien rechtmäßig festgesetzt worden.

11

Am 12. Juni 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

12

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte das in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG verankerte Kostendeckungsprinzip verletzt habe. Sie habe durch unangemessen hohe Rücklagen unzulässigerweise Vermögen gebildet. Die Beklagte habe weder tragfähige Gründe dafür angeführt, weshalb sie die nach ihrem Finanzstatut zulässige Obergrenze der Ausgleichsrücklage von 50 % der Betriebsausgaben nahezu ausgeschöpft habe noch bei der Festlegung der Höhe der Rücklage Ermessen ausgeübt. Eine Prognose des Inhalts, dass es im laufenden Haushaltsjahr zu Beitragsausfällen von nahezu 50 Prozent der laufenden Ausgaben kommen könne, sei nicht gerechtfertigt gewesen. Bei der Bildung der Umbau- und Instandhaltungsrücklage habe die Beklagte den Grundsatz der Schätzgenauigkeit verletzt, weil eine verbindliche Investitions- und Finanzierungsübersicht zu den beabsichtigten Baumaßnahmen nicht vorgelegen habe. Auch die allgemeine und unspezifische Bildung der Rücklage für nicht näher genannte Sonderprojekte erfülle die Voraussetzungen einer hinreichenden zeitlichen, sachlichen und finanzplanerischen Konkretisierung nicht. Die Bildung von Pensionsrücklagen neben – von ihr nicht angegriffenen – Pensionsrückstellungen widerspreche staatlichem Haushaltsrecht. Zudem habe die Beklagte die Ergebnisvorträge nicht im Sinne des Kostendeckungsprinzips verwendet.

13

Hinsichtlich des für das Jahr 2012 ausgewiesenen Guthabens in Höhe von 366,30 Euro ergebe sich ihre Beschwer daraus, dass ein wesentlich höherer Betrag als Guthaben habe ausgewiesen werden müssen.

14

Die gesetzliche Regelung in den §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 1 IHKG zur Zwangsmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern und akzessorischer Beitragspflicht sei zudem weder mit dem Grundgesetz noch mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar.

15

Die Klägerin beantragt (dem Wortlaut nach),

16

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2014 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, Einzelheiten des Kammerhaushalts zu Rücklagen und Ergebnisvorträgen könnten nicht im Rahmen einer gegen einen Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, sondern allein im Rahmen einer Feststellungsklage überprüft werden. Zudem sei die Klägerin hinsichtlich des Beitrags für das Jahr 2012 mangels Rechtsverletzung nicht klagebefugt, da mit dem angefochtenen Bescheid insoweit ein Guthaben festgesetzt worden sei.

20

Im Übrigen habe sie kein unzulässiges Vermögen gebildet, sondern eine angemessene Rücklagenpolitik betrieben. Diese habe es ihr ermöglicht, gleichbleibende Beitragssätze festzulegen. Eine angemessene Rücklagenbildung sei aus wirtschaftlicher Sicht vernünftig, da sie Vorsorge für einen Rückgang der Kammerbeiträge aus konjunkturellen Gründen (Ausgleichsrücklage) und die Notwendigkeit besonderer Aufwendungen für größere Instandhaltungsmaßnahmen am denkmalgeschützten Kammergebäude oder größerer Projekte zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Hamburg (andere Rücklagen) treffe.

21

Die in § 15 Abs. 3 Satz 1 ihres Finanzstatuts hinsichtlich der Ausgleichsrücklage festgelegte Obergrenze von 50 % der Betriebsaufwendungen sei in keinem der streitgegenständlichen Geschäftsjahre überschritten worden. Die Obergrenze für die Ausgleichsrücklage sei nicht überhöht, sondern allgemein üblich und werde von der Rechtsprechung nicht beanstandet. Bei der Entscheidung zur Rücklagenbildung handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, die einer besonderen Begründungspflicht unterliege. Das Plenum verfüge bei der Entscheidung vielmehr über einen Entscheidungsspielraum. Anhaltspunkte für eine unangemessene Höhe der Ausgleichrücklage lägen nicht vor. Der Einbruch an den Finanzmärkten im Herbst 2008 und die folgende wirtschaftliche Rezession im Jahr 2009 seien Anlass dafür gewesen, die Vorsorgemöglichkeiten auszuschöpfen. Der günstige Verlauf der Beitragseingänge sei bis 2011/2012 nicht abzusehen gewesen und wohl der spezifischen Wirtschaftsstruktur und einer Veränderung der Gewerbesteuer-Ermittlung ab 2009 zuzuschreiben.

22

Die Umbau-/Instandhaltungsrücklage sei korrekt gebildet und fortentwickelt worden. In der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 sei diese mit 5.333.439,80 Euro ausgewiesen worden. Es sei um größere Instandhaltungsaufwendungen in erster Linie für das historische Handelskammer-Gebäude am Adolphsplatz 1, aber auch für die Immobilie Schauenburger Straße 49 gegangen. Der ausgewiesene Rücklagenbetrag habe rund 10 % des damaligen Versicherungswerts beider Objekte entsprochen. Im Rahmen eines mittelfristigen Instandhaltungsprogramms, das insbesondere der Verbesserung der Energiebilanz und des Brandschutzes gedient habe, seien der Rücklage im Jahr 2007 weitere 1.000.000,00 Euro zugeführt worden. Im Jahr 2010 seien im Zusammenhang mit diesem mittelfristigen Instandhaltungsprogramm weitere 4.800.000,00 Euro in die Rücklage eingestellt worden. Im Jahr 2012 sei das Programm durch eine fachgutachterliche Stellungnahme des Architekturbüros „360grad+ architekten“ und des Ingenieurbüros „Wetzel & von Seht“ aktualisiert und um die Kosten für einen vollständigen Umbau der Büroflächen im Gebäude Adolphsplatz ergänzt worden. Das Gutachten habe die Kosten auf 14.747.235,65 Euro beziffert. Hinzuzurechnen gewesen seien Kosten für die Anmietung eines zeitweiligen Ausweichquartiers in Höhe von 1.440.000,00 Euro sowie ein Betrag von 5.000.000,00 Euro aufgrund eines überdurchschnittlichen Kostensteigerungs-Risikos wegen des Alters des Gebäudes und zum Teil nicht geklärter statischer Gründungsverhältnisse. Zur energetischen Sanierung seien der Rücklage im Jahr 2012 164.964,80 Euro, im Jahr 2013 370.036,53 Euro und im Jahr 2014 rund 1,3 Millionen Euro entnommen worden.

23

Die in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 mit 1.000.000,00 Euro ausgewiesene Rücklage für Sonderprojekte habe der Sicherung standortpolitisch bedeutsamer Projekte gedient. Das Ziel habe darin bestanden, sich kurzfristig Handlungsspielräume für notwendige ad-hoc-Aktivitäten im Rahmen des gesetzlichen Kammerauftrags nach § 1 IHKG zu erhalten, insbesondere zur Gesamtinteressenvertretung und Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Solche Projekte könnten angesichts der sehr dynamischen politischen wie gesellschaftlichen Entwicklungen kurzfristig geboten sein. Das diene der Absicherung ihrer Handlungsfähigkeit im Sinne einer effektiven Aufgabenwahrnehmung. Im Jahr 2007 sei die Rücklage zunächst um 2.000.000,00 Euro erhöht worden. Hintergrund sei die Einschätzung gewesen, dass ihre Gremien stets eine neue Olympia-Bewerbung Hamburgs befürworten würden. Daneben habe die Erhöhung auf die Vorbereitung auf eventuelle Herausforderungen im Lehrstellenangebot durch den doppelten Abiturjahrgang 2010 sowie die aktuelle Diskussion in Sachen Klimaschutzaktivitäten gezielt. Zur Absicherung dieser Projekte sei die Rücklage im Jahr 2007 um weitere 900.000,00 Euro erhöht worden. Im Jahr 2012 sei die Rücklage, soweit sie sich auf den doppelten Abiturjahrgang bezogen habe, in Höhe von 1.000.000,00 Euro zugunsten von Projekten der Metropolregion Hamburg umgewidmet worden, weil der doppelte Abiturjahrgang ohne besonderen Aufwand habe bewältigt werden können.

24

Die Ergebnisvorträge seien rechtzeitig in die Wirtschaftsplanung eingeflossen. Diese hätten zudem dazu geführt, dass Beitragssenkungen in Höhe von 4.962.219,71 Euro für das Jahr 2012 und 4.397.256,56 Euro für das Jahr 2013 beschlossen worden seien. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht beständen nicht.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

27

Der Klagantrag ist nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er auf Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Beitragsbescheides vom 31. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014 gerichtet ist. Seinem Wortlaut nach berücksichtigt der Klagantrag die mit Beitragsbescheid vom 31. Januar 2014 erfolgte Festsetzung eines Nachlasses in Höhe von 1.711,80 Euro für das Jahr 2013 nicht. Dies entspricht nicht dem klägerischen Begehren, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat.

28

Mit dem so ausgelegten Antrag hat die Anfechtungsklage hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Jahre 2010 und 2013 (hierzu unter 1.), nicht aber hinsichtlich der Festsetzung des 20-prozentigen Nachlasses auf den Beitrag für das Jahr 2012 (hierzu unter 2.) Erfolg.

29

1. Hinsichtlich der Beitragsveranlagung für die Jahre 2010 und 2013 ist die zulässige Klage auch begründet. Der Bescheid vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Bescheides vom 31. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2014 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

a) Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht dem Grunde nach ist § 3 Abs. 2 IHKG.

31

Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Diesen Vorgaben ist die Beklagte bei der Beitragsveranlagung für die Jahre 2010 und 2013 nicht gerecht geworden.

32

aa) Die Wirtschaftspläne für die Jahre 2010 und 2013 als Grundlage der Beitragserhebung sind aufgrund der von der Beklagten vorgehaltenen Rücklagen rechtswidrig.

33

(1) Das Gesetz legt mit Blick auf die Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Dieser gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, juris, Rn. 12).

34

Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert nicht nur die Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der Wirtschaftsplan ist der gerichtlichen Überprüfung nicht schlechthin entzogen. Er ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch der inzidenten Überprüfung im Beitragsrechtsstreit nicht entzogen. Beides wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar (BVerwG, a.a.O, Rn. 13).

35

Allerdings besitzt die Kammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt die Prüfung, ob dabei der durch die jeweils zu beachtenden Rechtsnormen gebildete Rahmen gewahrt ist. Dazu gehört zunächst § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, der die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen gebietet. Ferner sind nach § 3 Abs. 7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden und – unabhängig davon – die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, a.a.O, Rn. 16).

36

Hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen an die Rücklagenbildung ist zu beachten, dass der Kammer die Bildung von Vermögen verboten ist (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990, 1 C 45.87, juris, Rn. 20). Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, juris, Rn. 17). Zudem muss auch die Höhe der Rücklage von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und käme einer unzulässigen Vermögensbildung gleich (BVerwG, a.a.O, Rn. 18).

37

Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, a.a.O, Rn. 18).

38

(2) Nach diesen Vorgaben sind die Wirtschaftspläne der Beklagten und damit auch die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2010 und 2013 aufgrund der von der Beklagten vorgehaltenen Rücklagen rechtswidrig.

39

(a) Die Bildung, Aufrechterhaltung und Aufstockung der „Rücklage für Sonderprojekte“ entsprach nicht den zu stellenden Anforderungen.

40

Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des hier maßgeblichen Finanzstatuts der Beklagten vom 25. Januar 2006 ist die Bildung anderer Rücklagen – neben einer Ausgleichsrücklage und einer Liquiditätsrücklage – zulässig. Diese dürfen ausweislich der Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatus der Beklagten vom 12. Mai 2006 zu § 15 Abs. 3 jedoch nur für bestimmte Zwecke gebildet werden. Diesem auch aus dem Verbot der Vermögensbildung folgenden Gebot hinreichend bestimmter sachlicher Zweckbindung der Rücklage im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit hat die Beklagte bei der Bildung, Aufrechterhaltung und Aufstockung der „Rücklage für Sonderprojekte“ nicht genügt.

41

Der zur Begründung der Rücklage in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 angeführte Zweck der Sicherung standortpolitisch bedeutsamer Projekte ist nicht hinreichend bestimmt. In dieser Allgemeinheit konnte die Rücklage einer Vielzahl von Projekten dienen, ohne dass näher erkennbar war, welche dies sein werden und wann diese mit jeweils welchem Mittelbedarf in Angriff genommen werden. Mangels diesbezüglicher Präzisierungen kam diese Rücklage unzulässigerweise gebildetem Vermögen gleich. Zu diesem nicht hinreichend bestimmten Zweck hat die Beklagte im Rahmen der „Rücklage für Sonderprojekte“ seit der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 bis in das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.000.000,00 Euro bereitgehalten.

42

Soweit die „Rücklage für Sonderprojekte“ im Jahr 2007 zunächst um 2.000.000,00 Euro und sodann um weitere 900.000,00 Euro erhöht wurde und die Beklagte dies mit der damaligen Einschätzung, ihre Gremien würden eine neue Olympia-Bewerbung Hamburgs stets befürworten, sowie den eventuellen Herausforderungen im Lehrstellenangebot durch den doppelten Abiturjahrgang 2010 und der Diskussion in Sachen Klimaschutzaktivitäten begründet hat, kann dahinstehen, ob Aktivitäten im Vorfeld einer Olympia-Bewerbung Hamburgs noch vom gesetzlichen Auftrag der Beklagten gedeckt wären. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welche konkreten Maßnahmen mit welchem Zeithorizont und welchem Mittelbedarf im Einzelnen geplant waren. Gleiches gilt für die im Jahr 2012 erfolgte Umwidmung der Rücklage in Höhe von 1.000.000,00 Euro hinsichtlich des doppelten Abiturjahrgangs, der ohne besonderen Aufwand habe bewältigt werden können, zugunsten nicht näher spezifizierter Projekte der Metropolregion Hamburg.

43

(b) Die Bildung, Aufrechterhaltung und Aufstockung der „Umbau-/Instandhaltungs-rücklage“ war nach den vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls rechtswidrig.

44

Der Zweck dieser Rücklage in Gestalt der Vorsorge für umfangreiche Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere am denkmalgeschützten Kammergebäude ist zwar hinreichend bestimmt und bewegt sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Höhe der Rücklage in den Jahren 2010 und 2013 von diesem sachlichen Zweck gedeckt war.

45

Dies gilt bereits für den in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2006 ausgewiesenen Betrag in Höhe von 5.333.439,80 Euro. Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, dieser Betrag habe größeren Instandhaltungsaufwendungen für die Gebäude am Adolphsplatz 1 und in der Schauenburger Straße 49 gedient und rund 10 % des damaligen Versicherungswerts beider Objekte entsprochen, fehlt es an Angaben dazu, dass sowie aufgrund welcher Erfahrungswerte unter Berücksichtigung des seinerzeitigen Zustands der Gebäude und der in der Vergangenheit vorgenommenen Arbeiten in absehbarer Zeit Instandhaltungsmaßnahmen in dieser Größenordnung erforderlich werden würden. Die pauschale Bezugnahme auf 10 % des seinerzeitigen Versicherungswerts ist insoweit unzureichend, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2015 ausdrücklich gebeten worden war, die Erforderlichkeit der Höhe der „Umbau-/ Instandhaltungsrücklage“ näher darzulegen. Mangels genauerer Angaben ist nicht festzustellen, dass die Prognose des Mittelbedarfs in Höhe der Rücklage aus der ex ante Sicht sachgerecht und vertretbar war und deshalb dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit entsprach.

46

Hinsichtlich der Erhöhung der „Umbau-/Instandhaltungsrücklage“ im Rahmen eines mittelfristigen Instandhaltungsprogramms, das insbesondere der Verbesserung der Energiebilanz und des Brandschutzes gedient habe, um 1.000.000,00 Euro im Jahr 2007 und weitere 4.800.000,00 Euro „im Zusammenhang“ mit diesem Programm im Jahr 2010 ist ebenfalls nicht zu erkennen, welche konkreten Maßnahmen in welchen Zeiträumen und mit welchem Mittelbedarf geplant waren. Eine Investitions- und Finanzierungsübersicht, die nach § 8 des Finanzstatuts der Beklagten verbindliche Grundlage für die erforderliche Genehmigung größerer Baumaßnahmen, deren Volumen fünf Prozent des Betriebsaufwandes überschreitet, durch das Plenum ist, hat die Beklagte nicht vorgelegt.

47

Lediglich zur Erhöhung der „Umbau-/Instandhaltungsrücklage“ auf 20.968.475,00 Euro im Jahr 2012 liegt eine Stellungnahme des Architekturbüros „360grad+ architekten“ und des Ingenieurbüros „Wetzel & von Seht“ zur mittel- und langfristigen Budgetplanung möglicher Sanierungsmaßnahmen vor (Bl. 451 ff. d. A.). Darin wird zwar ein Mittelbedarf in Höhe von insgesamt 14.747.235,65 Euro genannt. Auf welcher Grundlage und Erfahrungswerte darüber hinaus jedoch neben Kosten für die Anmietung eines zeitweiligen Ausweichquartiers in Höhe von 1.440.000,00 Euro ein weiterer Betrag von 5.000.000,00 Euro aufgrund des Gebäudealters und ungeklärter statischer Gründungsverhältnisse in die Rücklage eingestellt wurde, ist hingegen nicht zu erkennen. Auch insoweit ist nicht festzustellen, dass diese Prognose aus der ex ante Sicht sachgerecht und vertretbar war und deshalb dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit entsprach.

48

bb) Darüber hinaus sind die Beschlüsse des Plenums über den Vortrag der Gewinne in Höhe von 5.711.437,74 Euro aus dem Jahr 2010 sowie 2.108.002,18 Euro aus dem Jahr 2013 rechtswidrig.

49

(1) Die Feststellung des Jahresabschlusses bietet die Gelegenheit, die dem Wirtschaftsplan und der Beitragsveranlagung in der Wirtschaftssatzung zu Grunde liegende Prognose des Mittelbedarfs aus der Sicht ex post auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

50

Erwirtschaftet eine Industrie- und Handelskammer einen erheblichen Gewinn, indiziert dies, dass die Mitgliedsbeiträge unter Missachtung des aus § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG folgenden Gebots, die Leistungsfähigkeit der Mitglieder pfleglich zu behandeln, zu hoch bemessen waren. Die Beiträge sind dann grundsätzlich in Höhe des Gewinns anteilig an die Mitglieder zurückzuerstatten. Geschähe dies nicht und würde der Gewinn stattdessen auf neue Rechnung vorgetragen, stände dieser Betrag zwar weiterhin der Kammer, nicht aber unmittelbar den Kammerzugehörigen zur Verfügung. Vom Gewinnvortrag könnten zudem diejenigen Kammerzugehörigen, die nach dem mit erheblichem Gewinn abgeschlossenen Geschäftsjahr aus der Kammer ausscheiden, auch mittelbar nicht mehr profitieren. Erfolgt der Gewinnvortrag überdies kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg in erheblicher Höhe, steht dies wirtschaftlich einer der Kammer untersagten unzulässigen Vermögensbildung gleich. Der Vortrag eines erheblichen Gewinns auf neue Rechnung anstatt einer anteiligen Rückerstattung der Beiträge an die Mitglieder ist deshalb nur dann im Einzelfall rechtlich zulässig, wenn dies aufgrund besonderer Umstände wirtschaftlich geboten ist.

51

Die Gewinnverwendungsbeschlüsse können aufgrund des nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes auch im Rahmen einer gegen einen Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Beschlüsse zeitlich später als die angefochtenen Bescheide ergangen sind. Denn bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem materiellen Recht und nur dann, wenn diesem keine Anhaltspunkte für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sind, nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 29.3.1996, 1 C 28/94, juris, Rn. 15 m.w.N.). Aus den Regelungen des materiellen Kammerrechts zur Beitragsveranlagung ergibt sich seinem Wesen nach, dass Beschlüsse über die Verwendung eines in erheblicher Höhe angefallenen Gewinns nicht dann bei der im Rahmen einer Anfechtungsklage zu beurteilenden Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn diese Beschlüsse zeitlich nach den angefochtenen Beitragsbescheiden ergangen sind.

52

Zum einen ist den Gewinnverwendungsbeschlüssen, wie bereits ausgeführt, erhebliche Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung beizumessen. Zum anderen folgt aus den Regelungen der Beklagten zur Feststellung der Wirtschaftssatzung, die über die Beiträge bestimmt und vor Beginn des Geschäftsjahres beschlossen werden soll (§ 2 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten) sowie der nachfolgenden Beitragsveranlagung (§ 15 der Beitragsordnung der Beklagten) auf der einen und zur Feststellung des Jahresabschlusses nach Ablauf des Geschäftsjahres sowie zum Beschluss über die Ergebnisverwendung (§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten) auf der anderen Seite, dass die Gewinnverwendungsbeschlüsse regelhaft erst nach der Beitragsveranlagung erfolgen. Bliebe die Rechtswidrigkeit eines der Beitragsveranlagung nachfolgenden Gewinnverwendungsbeschlusses im Beitragsrechtsstreit unberücksichtigt, wäre dies weder prozessökonomisch noch trüge es dem Eingriffscharakter von IHK-Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in die nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit angemessen Rechnung.

53

(2) Nach diesen Maßgaben sind die Beschlüsse des Plenums der Beklagten über den Vortrag der Gewinne aus den Jahren 2010 und 2013 auf neue Rechnung rechtswidrig.

54

Die Beklagte hat im Geschäftsjahr 2010 einen ganz erheblichen Gewinn in Höhe von 5.711.437,74 Euro auf neue Rechnung vorgetragen. Besondere Umstände, aufgrund derer dies anstatt der anteiligen Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge wirtschaftlich hätte geboten sein können, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für das Jahr 2013, in dem die Beklagte trotz des 15-prozentigen Nachlasses auf die Mitgliedsbeiträge, der für sie geringere Einnahmen in Höhe von 4.397.256,56 Euro bedeutete, einen ebenfalls erheblichen Gewinn in Höhe von 2.108.002,18 Euro auf neue Rechnung vorgetragen hat.

55

b) Die Regelungswirkung des angefochtenen und für rechtswidrig erkannten Beitragsbescheides umfasst den Beitrag für das Jahr 2010 in Höhe von 14.051,88 Euro insgesamt sowie für das Jahr 2013, aufgrund des mit Bescheid vom 31. Januar 2014 erfolgten 15-prozentigen Nachlasses, in Höhe von 9.700,20 Euro.

56

Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2010 beschränkt sich die Regelungswirkung des angefochtenen Bescheides nicht auf die Festsetzung des Beitrags in Höhe von 11.879,82, der den mit früherem Bescheid im Wege vorläufiger Veranlagung festgesetzten Betrag von 2.172,06 Euro übersteigt, da der angefochtene Bescheid den Beitrag für das Jahr 2010 im Wege der Abrechnung und damit endgültig auf 14.051,88 Euro festgesetzt hat.

57

aa) Dies beruht auf § 15 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 14. Mai 2004, zuletzt geändert am 21. Dezember 2006.

58

Danach kann eine vorläufige Veranlagung aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrags oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO erfolgen, sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegen. Entsprechendes gilt für den Gewinn aus Gewerbebetrieb und den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind. Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids, erlässt die Beklagte einen berichtigten Bescheid.

59

Veranlassung zum Erlass eines endgültigen Beitragsbescheides besteht, wenn die Beitragsveranlagung im Gegensatz zur vorläufigen Veranlagung auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres erfolgen kann. Unerheblich ist insoweit, ob sich einzelne für die Berechnung des Beitrags nach den genannten Vorschriften relevante Parameter der Höhe nach zu Gunsten oder zu Ungunsten des Kammermitglieds geändert haben. Auch wenn diese im Ergebnis unverändert sind und sich keine Änderung der Höhe des Beitrags ergibt, ist der Beitrag im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen. Dieser Veranlagungsbescheid stellt nicht bloß eine – teilweise – wiederholende Verfügung dar, sondern trifft aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsveranlagung eine eigenständige Regelung, die in seiner Gesamtheit uneingeschränkt anfechtbar ist (s. auch Jahn, GewArch 2008, 190 (191)).

60

bb) Entgegen anderslautender verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (s. VG München, Urt. v. 6.10.2015, M 16 K 15.2443, juris, Rn. 20) steht dies nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 5.3.1971, VII C 44.68, juris) zur beschränkten Anfechtbarkeit gemäß § 212b Abs. 3 AO in der ab dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung (BGBl. 1965 I S. 1477 (1497)) erlassener Berichtigungsbescheide im Widerspruch.

61

Nach dieser Vorschrift hatte eine Gemeinde, wenn ein Steuermessbescheid nachträglich geändert wurde, einen Realsteuerbescheid, der auf dem bisherigen Steuermessbescheid beruhte, von Amts wegen durch einen neuen Realsteuerbescheid zu ersetzen, der der Änderung des bisherigen Steuermessbescheids Rechnung trug.

62

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Berichtigungsbescheid den bisherigen Steuerbescheid nur insoweit berühre, als es erforderlich sei, um ihn dem geänderten Steuermessbescheid des Finanzamts, auf dem die Änderung beruhe, anzupassen. Eine Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles finde nicht statt. Führe daher der gemäß § 212b Abs. 3 AO ergangene Berichtigungsbescheid zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung, weil der Betrag des bisherigen Steuermessbescheides herabgesetzt worden sei, so werde ein bisheriger Gewerbesteuerbescheid nur insoweit beseitigt, als er dem zugrunde liegenden geänderten Steuermessbescheid entgegenstehe, also eine höhere Gewerbesteuer festgesetzt habe als sie dem herabgesetzten Steuermessbetrag entspreche. Im Übrigen bleibe die bisherige Gewerbesteuerfestsetzung bestehen und damit auch ihre in der Vergangenheit eingetretene Wirkung der Unanfechtbarkeit. Soweit der Berichtigungsbescheid den nicht korrigierten Bestandteil der bisherigen Gewerbesteuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber nochmals geltend mache, stelle er sich nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als „wiederholende Verfügung“ dar, die nicht mehr selbständig angefochten werden könne (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 5.3.1971, VII C 44.68, juris, Rn. 22).

63

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Gegensatz zu den Steuerbescheiden, die den Berichtigungsbescheiden nach § 212b Abs. 3 AO vorausgegangen waren, hat die Beklagte nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 ihrer Beitragsordnung zunächst eine nur vorläufige Veranlagung vorgenommen, hinsichtlich der es stets einer späteren Abrechnung und damit endgültigen Veranlagung bedarf. Dabei handelt es sich, wie bereits ausgeführt, nicht um eine – teilweise – wiederholende Verfügung, sondern um eine eigenständige Sachentscheidung.

64

cc) Auch aus § 351 Abs. 1 AO, wonach Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden können, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt (hierzu: VG München, Urt. v. 6.10.2015, M 16 K 15.2443, juris, Rn. 20), folgt nichts anderes, da diese Anfechtungsbeschränkung für vorläufige Steuerbescheide mangels materieller Bestandskraft nicht gilt (Bartone, in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 121. Lieferung, Stand: 1.11.2013, § 351 AO 1977, Rn. 7 m.w.N.; Cöster, in: Koenig, AO, 3. Auflage 2014, § 351, Rn. 13).

65

2. Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Beitragsbescheid erfolgten Festsetzung eines 20-prozentigen Nachlasses auf den Beitrag für das Jahr 2012 ist die Anfechtungsklage hingegen unzulässig.

66

Die Klägerin ist insoweit nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die danach erforderliche Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten scheidet bei einem den Rechtsschutzsuchenden rechtlich nur begünstigenden Verwaltungsakt aus (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL, Oktober 2015, § 42 Abs. 1, Rn. 8). So ist es hier.

67

Die Regelung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich hinsichtlich des Geschäftsjahres 2012 auf die Reduzierung des bereits mit einem früheren Bescheid festgesetzten Beitrags um 20 %. Hintergrund ist ausweislich der einleitenden, in Fettdruck gesetzten Formulierung, dass das Plenum aufgrund der Finanzlage der Beklagten beschlossen hatte, einmalig für das Beitragsjahr 2012 auf alle Grundbeiträge und auf die Umlage einen Nachlass von 20 % zu gewähren.

68

Hingegen ist der Bescheid nicht dahingehend auszulegen, dass damit die Höhe des Beitrags für das Geschäftsjahr 2012 vollständig neu festgesetzt wurde. Im Gegensatz zur Veranlagung zum Jahr 2010 handelt es sich nicht um eine Abrechnung aufgrund nunmehr vorliegender Parameter, die für die Berechnung des Beitrages erforderlich sind, sondern um eine erneute vorläufige Veranlagung, die einzig auf den vom Plenum beschlossenen pauschalen 20-prozentigen Nachlass zurückzuführen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit dieser Festsetzung den früheren Bescheid aufgehoben und eine vollständige neue Sachentscheidung über den Beitrag für das Geschäftsjahr 2012 getroffen hat, liegen nicht vor. Im Gegenteil heißt es am Ende des Bescheides, dass, wenn zu den aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen seien, diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben würden.

69

Der Klägerin wird dadurch der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete effektive Rechtsschutz auch nicht verwehrt. Mit ihrem Argument, der Nachlass habe höher als 20 Prozent ausfallen müssen, kann sich die Klägerin gegen die spätere endgültige Veranlagung für das Geschäftsjahr 2012 wenden, ohne dass dem die Unanfechtbarkeit der vorläufigen Veranlagung entgegenzuhalten wäre (s. oben unter II. 1. b)).

III.

70

Der Beklagten sind die Kosten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Gänze aufzuerlegen, weil die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

71

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer. Sie wendet sich gegen die Höhe ihrer Beiträge.

2

Zur Begründung ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid vom 17. November 2011, mit dem die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2005 bis 2008 festsetzte, und den Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beklagte bei der Beitragskalkulation Überschüsse aus den Vorjahren unberücksichtigt gelassen und unangemessen hohe Rücklagen gebildet habe. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe in allen vier Jahren bei der Festlegung der Liquiditäts- und Ausgleichsrücklage von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Eine Liquiditätsrücklage zur Zwischenfinanzierung verspätet eingehender Beiträge und eine Ausgleichsrücklage zur Abdeckung von Beitragsausfällen in Höhe von jeweils 50 % des Jahresfinanzbedarfs seien unverhältnismäßig hoch. Diese Rücklagen überstiegen das abzudeckende Risiko um ein Vielfaches.

3

Auf die Berufung der beklagten Industrie- und Handelskammer hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil teilweise geändert. Die Beitragserhebung für die Jahre 2007 und 2008 sei zwar rechtswidrig; denn die Beklagte habe Gewinne aus Vorjahren bei der Beitragskalkulation unberücksichtigt gelassen. Hinsichtlich der Beitragsbescheide für die Jahre 2005 und 2006 sei die Klage aber unbegründet. Im Beitragsprozess sei eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung nur insoweit möglich, als erhobene Beiträge kalkulatorisch wenigstens teilweise eine Zuführung zu den Rücklagen bewirkten. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG würden die Beiträge nach Maßgabe des Wirtschaftsplans aufgebracht. In den Jahren 2005 und 2006 sei jedoch keine Zuführung in die Liquiditätsrücklage geplant gewesen, so dass es insoweit an einer Beschwer der Klägerin durch die Beitragserhebung fehle. Eine fehlerhafte Wirtschaftsplanung könne nicht im Beitragsprozess, sondern nur mit einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage in Bezug auf die Haushaltsführung geltend gemacht werden.

4

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils. Zur Begründung verweist sie auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde und auf den Zulassungsbeschluss. Sie beantragt sinngemäß,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 insgesamt zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

6

Sie hält die Revision für unzulässig, da eine ausreichende Revisionsbegründung fehle. Rein vorsorglich verteidigt sie das Berufungsurteil. Sie verweist darauf, dass einer Industrie- und Handelskammer bei der Wirtschaftsplanung ein weiter finanzpolitischer Gestaltungsspielraum zustehe. Die Wirtschaftshoheit gehöre im Sinne der Finanzhoheit zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Die Industrie- und Handelskammern seien einer internen und externen Rechnungskontrolle unterworfen. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle ihrer Haushaltsentscheidungen sei nicht vorgesehen, weswegen auch im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides keine umfassende IHK-Haushaltsprüfung vorzunehmen sei. Eine im Einzelfall fehlerhafte Haushaltsentscheidung führe weder zur Unwirksamkeit des gesamten Haushalts, noch sei sie wegen des Prinzips der Jährlichkeit nach Ablauf des Haushaltsjahres reparabel. Sie wirke sich weder auf die Wirksamkeit des Beitragssystems noch auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides aus. Der Beitrag sei als Gegenleistung für die Vorteile anzusehen, die ein Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammern ziehe oder ziehen könne. Daraus folge, dass die Einhaltung der Haushaltsvorschriften nicht inzident bei der Beitragskontrolle zu prüfen sei. Sie könne allenfalls im Rahmen einer isolierten Feststellungs- und Unterlassungsklage geltend gemacht werden.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses bemängelt die Revisionsbegründung, hält die Revision in der Sache jedoch für begründet.

8

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin, über die der Senat nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat Erfolg.

10

1. Sie ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt noch den an sie zu stellenden Anforderungen (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie enthält einen bestimmten Antrag und nimmt zur Begründung der Rechtsverletzung auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug. Zu den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gehört eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung nicht als zutreffend erachtet (BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203>; Beschluss vom 12. Juni 2006 - 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081 Rn. 2). Eine Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vorgelegt worden sind, ist als Begründung der zugelassenen Revision ausreichend, wenn die Beschwerdeschrift ausnahmsweise den Anforderungen (auch) an eine Revisionsbegründung genügt (BVerwG, Urteile vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 4 Rn. 12 und vom 16. Juni 2015 - 10 C 14.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160615U10C14.14.0] - NVwZ 2015, 1610 Rn. 14). Das ist hier der Fall. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthält eine kritische Würdigung des Berufungsurteils im Hinblick auf dessen verfahrens- und materiellrechtliche Richtigkeit, auch wenn darin nicht auf alle Aspekte eingegangen wird.

11

2. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung der Beklagten auch in Ansehung der Beitragsfestsetzung für 2005 und 2006 zurückweisen müssen; denn auch insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beitragsfestsetzungen stehen auch für diese beiden Jahre mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Industrie- und Handelskammergesetz - IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) und des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nicht im Einklang.

12

a) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Der Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist - als Plan - im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt.

13

Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert damit nicht nur die Feststellung, ob der im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzte Mittelbedarf der Kammer - die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit - durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) ist der gerichtlichen Überprüfung nicht schlechthin entzogen. Er ist auch der inzidenten Überprüfung im Beitragsrechtsstreit nicht entzogen. Beides wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Industrie- und Handelskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar.

14

Hiergegen kann die Beklagte nicht auf ihre Befugnis zur Selbstverwaltung verweisen. Hinter dieser Argumentation steht ersichtlich die Sorge, die gerichtliche Überprüfung könne eine kraftvolle Betätigung der Selbstverwaltung allzu sehr einengen. Diese Sorge ist unbegründet. Jede Autonomie besteht nur in den ihr vom Gesetz gezogenen Grenzen, und es ist Aufgabe der Gerichte, über die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen zu wachen. Wie weit diese gerichtliche Kontrolle reicht, hängt davon ab, wie eng gezogen die gesetzlichen Grenzen sind. Wie noch (sogleich unten b) zu zeigen sein wird, besitzt die Kammer bei der Aufstellung ihres Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) einen sehr weiten Gestaltungsspielraum.

15

Das Berufungsgericht hält die gerichtliche Überprüfung der Ansätze des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) zwar grundsätzlich für möglich, erklärt sie aber im Beitragsprozess für unzulässig und möchte sie einer gesonderten Unterlassungs- oder Feststellungsklage vorbehalten. Hierfür beruft es sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge ein Kammermitglied die Zahlung des Kammerbeitrags nicht mit Einwänden gegen die Beitragsverwendung verweigern darf (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 65.78 - BVerwGE 59, 242 <245 ff.>; OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 - LKRZ 2011, 238). Dem liegt ein Missverständnis zugrunde. Die zitierte Rechtsprechung betrifft lediglich solche Einwände gegen die Beitragsverwendung, die sich gegen bestimmte Tätigkeiten der Kammer richten. Es trifft zu, dass ein Kammermitglied nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kammer zwar gerichtlich auf Unterlassung von Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann, die außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises liegen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171), dass es mit dieser Begründung jedoch nicht die Entrichtung des Kammerbeitrags verweigern kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; stRspr). Dies findet seine Begründung darin, dass der Kammerbeitrag der Finanzierung der gesamten Kammertätigkeit dient und daher nicht mit der gebotenen Bestimmtheit einer einzelnen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Mit Blick auf die Kammertätigkeit ist der Kammerbeitrag daher verwendungsneutral. Das führt indes nicht dazu, die Ansätze des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) im Beitragsprozess generell ungeprüft als gegeben hinzunehmen. Gerade die gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung selbst berühren das einzelne Kammermitglied regelmäßig nur über die Beitragspflicht; dann muss es deren Einhaltung gerade im Beitragsprozess zur gerichtlichen Prüfung stellen können.

16

b) Die Kammer besitzt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 2015 - 6 C 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:050815U6C10.14.0] - juris Rn. 42 und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - juris Rn. 35). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Ferner sind - für spätere als die hier strittigen Haushaltsjahre - seit der Einfügung des § 3 Abs. 7a IHKG durch das Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind ferner die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 [ECLI:DE:BVerfG:2007:fs20070709.2bvf000104] - BVerfGE 119, 96 <129>).

17

Welche rechtlichen Anforderungen an die Aufstellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) sich hieraus sowie aus weiteren einschlägigen Vorschriften im Einzelnen ergeben, bedarf keiner Vertiefung. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits genügt es, die rechtlichen Anforderungen zu präzisieren, die mit Blick auf die Rücklagenbildung zu stellen sind. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kammer die Bildung von Vermögen verboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12). Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG handelt, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 12 f.). Daran ist auch für die Zukunft festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlichrechtliche Körperschaften weiterhin notwendig ist und zu einer geordneten Haushaltsführung gehört (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49 <53>).

18

Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt einen solchen sachlichen Zweck dar. Allerdings muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) - und damit jährlich - erneut treffen. So räumt die Beklagte selbst ein, dass auch in der Entscheidung der IHK-Vollversammlung, eine in der Vergangenheit gebildete Rücklage in einem späteren Haushaltsjahr unverändert zu lassen, eine haushaltsrechtlich relevante Entscheidung zu sehen ist (Revisionserwiderung S. 12). Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält.

19

c) So liegt es hier. Die Beibehaltung jedenfalls der Betriebsmittel- bzw. Liquiditätsrücklage in unverminderter Höhe in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 war rechtswidrig, weshalb die festgesetzten Beiträge nicht der Deckung zulässiger Kosten der IHK-Tätigkeit dienten. Ob auch die Ausgleichsrücklage rechtswidrig war, bedarf keiner Entscheidung. Schließlich kann offen bleiben, ob die Rücklagen im Übrigen im Jahr 2005 den damals geltenden Beschränkungen des § 33 der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO 2005) und im Jahr 2006 den Beschränkungen des § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten (FSt 2006) entsprachen. Schließlich kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass die in diesen Satzungen für die Jahre 2005 und 2006 eröffnete Möglichkeit, zwei unterschiedliche Rücklagen für die eng miteinander verbundenen Risiken des vorübergehenden und des endgültigen Beitragsausfalls zu bilden, von ihrem Satzungsermessen gedeckt war.

20

Die Beklagte hat dadurch den ihr von § 33 HKRO 2005 und § 15 Abs. 3 FSt 2006 eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten, dass sie allein für das Risiko des vorübergehenden Zahlungsausfalls im Jahr 2005 annähernd die höchstmögliche Betriebsmittelrücklage von 50 % der fortdauernden Ausgaben (6,4 Mio. €) und im Jahr 2006 ebenfalls beinahe die maximal zulässige Liquiditätsrücklage von 50 % der Betriebsaufwendungen (7,7 Mio. €) veranschlagt hat. Die Höhe dieser Rücklagen entsprach in beiden Jahren nicht dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit. Die Rücklagenhöhe hätte nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr bei ungünstigem Zahlungseingang zu zeitweisen Liquiditätsengpässen von fast 50 % der laufenden Ausgaben kommen könne. Die Beklagte hat aber im gesamten Prozess keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein derart hohes Liquiditätsrisiko in den Jahren 2005 und 2006 gedroht hätte. Auf die Frage des Verwaltungsgerichts wusste sie ein derartiges Risiko auch aus den Erfahrungen der Vergangenheit nicht zu belegen. Im Gegenteil hat sie eingeräumt, im gesamten Zeitraum von 2005 bis 2008 die Liquiditätsrücklage nur für einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe von 1,5 Mio. € benötigt zu haben, und die Liquiditätsrücklage in den Folgejahren aufgelöst. Dies zwingt zu dem Schluss, dass die vorgehaltene Rücklage in den Jahren 2005 und 2006 deutlich überhöht gewesen ist.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 - 4 K 1546/13 - geändert. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem IHK-Beitrag durch die beklagte Industrie- und Handelskammer (IHK) für das Jahr 2013.
Die Vollversammlung der Beklagten beschloss in ihrer Sitzung am 29.11.2012 die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013, in der unter anderem der Wirtschaftsplan 2013 festgestellt und bestimmt wird, dass eine Umlage in Höhe von 0,17 v.H. des Gewerbeertrages/Gewinnes aus dem Gewerbebetrieb erhoben wird. Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans wird durch das von der Vollversammlung der Beklagten beschlossene Finanzstatut geregelt.
In § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten vom 02.12.2005 heißt es:
„Um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen, ist eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v.H. und 50 v.H. der Betriebsaufwendungen beträgt. Daneben kann eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v.H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient. Sie ist Bestandteil der „anderen Rücklagen“.
In § 15a Abs. 1 und Abs. 2 des am 18.07.2014 beschlossenen Finanzstatuts heißt es:
1. Die Nettoposition ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagevermögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst werden. Sie darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige, um Sonderposten (siehe Absatz 4) verminderte Sachanlagevermögen.
2. Die IHK hat eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und beträgt 25 - 50 Prozent der Summe der geplanten Aufwendungen. Sollten die Entnahmen den Stand unter 25 Prozent bringen, soll die IHK in angemessenem Zeitraum wieder die Mindestdotierung erreichen. Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen ist zulässig. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme.“
Hinsichtlich der von der Beklagten im Rahmen der Wirtschaftsplanung gebildeten Rücklagen wurde der Vollversammlung am 29.11.2012 folgende Übersicht vorgelegt:
        
31.12.07
31.12.08
31.12.09
31.12.10
31.12.11
I. Nettoposition
1.638.800,00
1.638.800,00
1.638.800,00
1.638.800,00
1.638.800,00
II. Ausgleichsrücklage
2.422.028,55
2.619.248,19
2.715.748,19
2.757.948,19
2.777.948,19
III. Liquiditätsrücklage
1.339.725,98
1.441.725,98
1.339.725,98
1.339.725,98
1.339.725,98
IV. Andere Rücklagen
 988.758,38
 988.758,38
1.306.087,18
1.382.087,18
2.388.438,63
V. Ausgleichsrücklage für Beitragsausfälle
 0,00
 400.000,00
 517.777,57
 817.777,57
 817.777,57
        
6.389.312,91
7.088.532,55
7.518.138,92
7.936.338,92
8.962.690,37
10 
        
Plan
31.12.12
Plan
31.12.13
I. Nettoposition
1.638.800,00
1.638.800,00
II. Ausgleichsrücklage
2.777.948,19
2.777.948,19
III. Liquiditätsrücklage
1.339.725,98
1.339.725,98
IV. Andere Rücklagen
2.388.438,63
2.388.438,63
V. Ausgleichsrücklage für Beitragsausfälle
 617.777,57
 435.777,57
        
8.762.690,37
8.580.690,37
11 
Nach dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 beträgt die Ausgleichsrücklage (II.) 34,1 v.H., die Liquiditätsgrundlage (III.) 16,4 v.H. und die weitere Ausgleichsrücklage für Beitragsausfälle (V.) 5,4 v.H. des Betriebsaufwandes. Zudem wurde für das Jahr 2013 eine Gebäudeinstandhaltungsrücklage in Höhe von 2.388.438,63 EUR veranschlagt.
12 
Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1996 einen Textileinzelhandel und ist seitdem Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 01.03.2013 setzte die Beklagte für das Jahr 2013 vorläufig einen Jahresbeitrag in Höhe von 696,17 EUR fest.
13 
Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin am 27.03.2013 Widerspruch mit der Begründung ein, die Kalkulation des Beitrages beruhe auf einer unzulässigen Vermögensanhäufung seitens der Beklagten. Die Rücklagen der Beklagten betrügen rund 99 Prozent der für das Jahr 2013 geplanten Gesamtaufwendungen. Dies widerspreche der gesetzlichen Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 IHKG.
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine unzulässige Vermögensbildung liege nicht vor. Die Ausgleichs- und die Liquiditätsrücklage hielten sich in dem vom Finanzstatut vorgesehenen Rahmen. Die weitere Ausgleichsrücklage für Beitragsausfälle sei zu Beginn der Wirtschaftskrise zu dem Zweck eingerichtet worden, die durch die Krise bedingten und befürchteten Rückgänge der Beitragseinnahmen auszugleichen und möglichen Beitragserhöhungen vorzubeugen. Die Gebäudeinstandhaltungsrücklage beträfe den Neubau ihres Bildungszentrums in ... sowie das Verwaltungsgebäude in ....
15 
Die Klägerin hat am 08.05.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 10.04.2013 beantragt.
16 
Mit Urteil vom 21.11.2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vorläufige Beitragsfestsetzung sei rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 IHKG seien erfüllt, die Höhe des festgesetzten Beitrags für das Geschäftsjahr 2013 sei nicht zu beanstanden. Der Beitragsbescheid sei auch nicht wegen unzulässiger Vermögensbildung durch Rücklagen rechtswidrig. Angemessene Rücklagen seien Kosten der IHK im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG. Rechtliche Bedenken gegen die Bildung der Ausgleichs- und der Liquiditätsrücklage bestünden nicht. Beide Rücklagen entsprächen den Vorgaben des Finanzstatuts der Beklagten und den Grund-sätzen ordnungsgemäßer Haushaltsführung. Die Ausgleichsrücklage solle konjunkturbedingte Schwankungen im Beitragsaufkommen auffangen, die Liquiditätsrücklage diene der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten. Die Gebäudeinstandhaltungsrücklage werde zweckgebunden gebildet und eingesetzt. Die weitere Ausgleichsrücklage entspreche umsichtigem Wirtschaften und Handeln und damit einer geordneten Haushaltsführung. Sie sei eingerichtet worden, als zu Beginn der Wirtschaftskrise vor einigen Jahren massive Beitragsausfälle befürchtet worden seien. Nachdem sich diese Befürchtungen nicht bestätigt hätten, sei die Rücklage bereits in den Beitragsjahren 2012 und 2013 teilweise zur Beitragssenkung herangezogen worden. Es bestünden keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Rücklagen. Unter Berücksichtigung des der Beklagten im Rahmen des Satzungsrechts zustehenden Gestaltungsspielraums könne nicht erkannt werden, dass die in dem Finanzstatut enthaltenen Obergrenzen für die Ausgleichs- und die Liquiditätsrücklage nicht hinnehmbar seien. Es sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Beitragsbescheide erst im Frühjahr jedes Beitragsjahres erlassen würden, wohingegen der laufende Betrieb unabhängig vom Eingang der Beiträge zu finanzieren sei.
17 
Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat die Klägerin mit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Schriftsatz zur Begründung der Berufung unter anderem ausgeführt: Die Bildung der nicht unmittelbar zweckgebundenen Rücklagen (Ausgleichsrücklagen, Liquiditätsrücklage) sei ermessensfehlerhaft. Dies führe zu einer unzulässigen Vermögensbildung und damit zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, weswegen der angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Der Vollversammlung hätte sich aufdrängen müssen, dass eine strukturelle Bildung von - wie es die Vergangenheit gezeigt habe - überflüssigen Rücklagen auf Kosten von Pflichtbeiträgen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, dass nicht einmal die „weitere“ Ausgleichsrücklage habe beansprucht werden müssen. Darüber hinaus führten die Rücklagen im streitigen Beitragsjahr zu einer unzulässigen Vermögensbildung. Die nicht unmittelbar zweckgebundenen Rücklagen machten einen Anteil von über 50 Prozent der jährlichen Betriebsaufwendungen aus. Die Nettoposition sei ebenfalls noch mit einzubeziehen, wenn sie mit liquiden Mitteln hinterlegt sei. Die Anhäufung dieser Rücklagen sei willkürlich. Die Beklagte habe eingeräumt, dass die Ausgleichsrücklage reduziert und die Liquiditätsrücklage abgeschafft werden solle. Daraus sei zu folgern, dass die Rücklagenbildung im Jahr 2013 unangemessen hoch gewesen sei. Die von der Beklagten in Bezug genommene Senkung der Umlagesätze im Rahmen der Wirtschaftssatzung 2013 könne einen in der Vergangenheit begründeten Fehler, durch den ein höherer Beitrag zustande gekommen sei, nicht heilen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 - 4 K 1546/13 - zu ändern und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 aufzuheben.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend: Bei der IHK-Haushaltsgestaltung handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, die nach den Maßstäben des § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei, sondern um eine (normative) Entscheidung, für die der Vollversammlung der jeweiligen Kammer ein weiter Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen sei. Vor diesem Hintergrund seien ihre Haushaltsentscheidungen über die Bildung von Rücklagen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vollversammlung habe hierüber in Kenntnis der relevanten Hintergründe beschlossen. Dies habe auf entsprechenden Planungen und Prognosen beruht. Die Rücklagen hielten sich innerhalb des durch das Finanzstatut gesetzten Rahmens. Das Finanzstatut sei wirksames Binnenrecht. Die dort gesetzten Höchstgrenzen seien nicht als unangemessen hoch anzusehen. Die im Streit stehenden Rücklagen lägen weit unterhalb der jeweiligen Höchstgrenzen. Die Rücklagen dienten sachlichen Zwecken. Sie habe mehrfach gemäß der Beschlüsse der Vollversammlung vom 30.11.2004, 01.12.2005 und 30.11.2006 in Höhe von insgesamt 1,78 Millionen EUR zum Ausgleich des jeweiligen Jahresabschlusses auf die Rücklagen zurückgegriffen. Dass die Liquiditätsrücklage auf Grund des neuen Finanzstatuts aufgelöst werden solle, ändere nichts an ihrer legitimen Bildung im streitgegenständlichen Beitragsjahr. Selbst wenn eine unzulässige Rücklagenbildung unterstellt würde, habe dies nicht die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung zur Folge.
23 
Das Berufungsverfahren hat im Hinblick auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesene Revisionsverfahren 10 C 6.15 vom 06.10.2015 bis zum 09.02.2016 geruht.
24 
Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 - (BVerwGE 153, 315) hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht: Die Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen vor und in dem streitigen Beitragsjahr 2013 sei - unter vollständiger Verkennung des vom Bundesverwaltungsgerichts hervorgehobenen Grundsatzes der Schätzgenauigkeit - offensichtlich unwirtschaftlich, unvernünftig und mit einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die die Prognose hätten rechtfertigen können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr bei ungünstiger Beitragsentwicklung und ungünstigen Zahlungseingängen zu Beitragsausfällen bzw. -schwankungen und/oder Liquiditätsengpässen von rund 50 Prozent der laufenden Ausgaben kommen würde. Sie habe vielmehr eingeräumt, dass nicht einmal die „weitere“ Ausgleichsrücklage habe beansprucht werden müssen. Die Beklagte habe die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose nach dem Prinzip der Schätzgenauigkeit nicht vorgenommen, sondern sich lediglich darauf berufen, dass sich die Rücklagenhöhe im Rahmen ihres Binnenrechts (Finanzstatut) bewege. Der Beitragsbescheid erweise sich zudem allein auf Grund der Bildung einer zweiten Ausgleichsrücklage als rechtswidrig. Einer doppelten Ausgleichsrücklage fehle eine Rechtsgrundlage. Sie sei nicht zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten erforderlich gewesen. Die Beklagte habe auch keinerlei materielle Begründung für den Bedarf dieser Rücklage vorgelegt. Während es für die „normale“ Ausgleichsrücklage und die Liquiditätsrücklage wenigstens noch Versuche einer Rechtfertigung durch die Beklagte gebe, fehlten diese im Hinblick auf die zweite Ausgleichsrücklage gänzlich. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte diese Rücklage erst im Jahr 2008 eingeführt und im November 2011 die Auflösung dieser Rücklage bis zum Jahr 2016 beschlossen habe, habe sie es versäumt darzulegen, welche speziellen Risiken die Bildung dieser Rücklage in den Jahren 2008 bis 2016 im Unterschied zu den Jahren davor und den Jahren danach erforderlich werden ließen. Hinsichtlich der Liquiditätsrücklage habe die Beklagte - nicht nachvollziehbar - ein mögliches Inanspruchnahmerisiko von 478.000 EUR angegeben. Damit sei eingestanden, dass die Rücklage mit 1.339.000 EUR deutlich überdotiert gewesen sei. Für die Baurücklage fehle es an der notwendigen zeitlichen und sachlichen Konkretisierung.
25 
Die Beklagte hält dem entgegen: Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien mit Blick auf die Besonderheiten der IHK-Wirtschaftsplanung punktuell unscharf. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im unmittelbaren Kontext des Rücklagenzwecks von einer Mittelreserve spreche, sei eine solche Betrachtung in den Zeiten der kameralen Haushaltsführung noch zutreffend gewesen, aber nach Einführung der doppischen Haushaltsführung nicht mehr möglich. Im Unterschied zur Kameralistik befänden sich in der Doppik die Mittel der Körperschaft nicht in der Rücklage. Es lasse sich vielmehr nur durch einen Blick auf die Aktivseite des Haushalts bzw. der Bilanz bestimmen, über welches Vermögen die Körperschaft verfüge. Ein solche Betrachtung ergebe hier in Anbetracht der Vermögenspositionen auf der Aktivseite und deren jeweilige Bindung an einen zulässigen Vermögenszweck, dass ein unzulässiges, also zweckfreies Vermögen im Beitragsjahr 2013 nicht vorhanden gewesen sei. Im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall sei hier die Ausgleichsrücklage im Jahr 2013 mit 32,7 v.H. der Betriebsaufwendungen am untersten Ende des nach dem Finanzstatut zulässigen Rücklagenrahmens von 30 bis 50 v.H. und die Liquiditätsrücklage mit 15,7 v.H. ebenfalls am unteren Ende der zulässigen Skala (bis 50 v.H. der Betriebsaufwendungen) dotiert gewesen. Zudem habe sie mehrfach, so insbesondere in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2013, auf die Ausgleichsrücklage zurückgegriffen. Außerdem habe sie die Liquiditätsrücklage im Jahr 2015 vollständig abgebaut und ordnungsgemäß verwendet. Diese Rücklagenmittel stünden daher nicht mehr für eine in die Vergangenheit gerichtete Beitragssenkung und -erstattung zur Verfügung. Sie habe im Jahr 2013 und auch zuvor Beitragssenkungen vorgenommen, die sie unter anderem durch Rückgriffe auf die betreffenden Rücklagen finanziert habe. Dabei habe sie unter Anwendung eines weiten Gestaltungsspielraums eine Absenkung der betreffenden Rücklagen durch sukzessive Beitragssenkungen über mehrere Jahre beschlossen. Die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnte Risikoprognose habe sie und ihre Vollversammlung stets inzident im Rahmen der Prüfung des Mittelbedarfs und der Umlegung des Bedarfs auf die Mitglieder im Wege der Beitragsveranlagung vorgenommen. Die der jeweiligen Rücklagenbildung zu Grunde liegende Risikoprognose entspreche den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts. Bei ihr bestünden verschiedene durch die Rücklagen abzusichernde Risiken, zu denen unter anderem die konjunkturbedingten Beitragsschwankungen, der Ausfall von großen Beitragszahlern aus insolvenzrechtlichen oder steuergestalterischen Gründen, schwankende Einnahmen aus Gebühren wegen rückläufiger Zahlen von Auszubildenden und Teilnehmern an Weiterbildungsprüfungen und das Zinsrisiko hinsichtlich der Pensionsrückstellungen gehörten. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans habe sie auf Seiten der Beitragseinnahmen die Meldungen der Finanzverwaltung, eine jährliche Abfrage unter den 50 größten Beitragszahlern, die Daten der Haushaltsanalyse der Großen Kreisstädte sowie die Hochrechnungen der Städte zum voraussichtlichen Gewerbesteueraufkommen berücksichtigt. Auf der Seite der Ausgaben seien unter anderem die prognostizierte Personalentwicklung, die Personalkosten, die Entwicklung des Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen sowie die Veränderung gesetzlicher Vorgaben berücksichtigt worden. Das durch die Rücklagen zu sichernde Risiko betrage über einen Zeitraum von vier Jahren 5,3 Millionen EUR. Die Ausgleichsrücklage dotiere im Jahr 2013 mit 2,78 Millionen EUR und die Liquiditätsrücklage mit einem Wert von 1,34 Millionen EUR. Bezogen auf einen Vier-Jahres-Zyklus lägen die Rücklagen damit deutlich unterhalb des möglichen Risikohöchstwertes. Die Bau- und Instandhaltungsrücklage in Höhe von 2,39 Millionen EUR diene neben der Finanzierung von möglichen Instandhaltungsmaßnahmen insbesondere der Finanzierung des Neubaus des IHK-Bildungszentrums in Aalen. Angesichts des voraussichtlichen Finanzbedarfs von 4,5 Millionen EUR sei die Rücklage angemessen gebildet. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob sie das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit eingehalten habe, dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Maßgeblich sei, dass die für die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen erforderlichen Prognosen aus der ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar seien. Für die gerichtliche Prüfung der Beitragsveranlagung komme es nicht darauf an, ob die im Wirtschaftsplan enthaltenen Rücklagen auf einer streng formalen Risikoermittlung beruhten. Vielmehr sei maßgeblich, ob die dotierten Rücklagen dem Grunde nach zulässig seien und der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen rechtlichen Risiken der jeweiligen IHK stünden.
26 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Nach Übergabe der Urteilsformel an die Geschäftsstelle gemäß §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO am 02.11.2016 konnte der Senat die am 04.11.2016 und am 09.11.2016 eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten, die im Wesentlichen deren Vorbringen aus der Berufungsverhandlung wiederholen und vertiefen, bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen (vgl. zur Verbindlichkeit von Urteilen nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1999 - A 14 S 1361/97 -, NVwZ-RR 2000, 125).
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 gerichteten Klage stattgeben müssen. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hierin festgesetzte IHK-Beitrag für das Jahr 2013 steht nicht mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Industrie- und Handelskammergesetz - IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 7 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I 2007, 2246) in Einklang. Nach Satz 1 dieser Norm werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erbracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
29 
Das Gesetz legt damit der Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung der Kammer zu Grunde. Auf der ersten Stufe stellt die Kammer - im Voraus für das Wirtschaftsjahr - den Wirtschaftsplan auf, der vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf prognostiziert, den es durch die Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315).
30 
Bei der hier nur im Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Dieser in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegte Rahmen wird gebildet durch § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG (die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen), die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dies bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist.
31 
Im Hinblick auf die von der Klägerin allein beanstandete Rücklagenbildung bedeutet dies, dass das Verbot der Bildung von Vermögen nicht die Bildung von Rücklagen ausschließt, sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bindet. Zudem muss auch die Höhe der Rücklage von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält.
32 
Gemessen an diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.) gebildeten Maßstäben erweist sich die Rücklagenbildung der Beklagten im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 und damit auch die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für die Klägerin für das Jahr 2013 als rechtswidrig.
33 
Anders als die Beklagte meint, sind diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde (so in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall), sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der - wie hier im Wirtschaftsjahr 2013 - die Beklagte die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat. So wird die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung vom Bundesverwaltungsgericht für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften als weiterhin notwendig und zu einer geordneten Haushaltsführung gehörend bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O., RdNr. 17; vgl. auch: Wiemers, Anmerkung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015, NVwZ 2016, 615, 616; Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch die Industrie- und Handelskammern, GewArch 2016, 263, 265). Dem Senat ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen der auf Grundlage der Doppik erstellten Haushalte die bloße - buchungstechnische - Darstellung der Rücklagen als Passivposten einer Vermögensrechnung (Bilanz) an der rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit von Rücklagen etwas ändern sollte. Anders als im kameralen System handelt es sich bei Passivposten einer Vermögensrechnung zwar nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen Haushaltssystem das Umlaufvermögen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere) übernimmt. Doppische Rücklagen dienen zusammen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung, sind also als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (vgl. Jahn, Zulässigkeit und Grenzen der Rücklagenbildung durch Kammern am Beispiel der Industrie- und Handelskammern, GewArch 2013, 49, 51). Dem entspricht es hier, dass die Beklagte ausweislich der mit Schriftsatz vom 31.10.2016 vorgelegten Aufstellung auch nach Einführung der doppischen Haushaltsführung Entnahmen aus den jeweils gebildeten Rücklagen vorgenommen hat.
34 
Offenbleiben kann, ob die Bildung und Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage in Höhe von 1.339.725,98 EUR im Wirtschaftsplan 2013 den oben genannten Anforderungen entsprach. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des von der Vollversammlung der Beklagten am 02.12.2005 beschlossenen und hier einschlägigen Finanzstatuts kann neben einer Ausgleichsrücklage eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v.H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient. Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeausfällen oder Einnahmeverzögerungen stellt einen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Liquiditätsrücklage grundsätzlich rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.). Ob es hier zu beanstanden ist, dass die Beklagte - wie schriftsätzlich geltend gemacht - die Liquiditätsrücklage gebildet hat, um Risiken absichern, die durch Schwankungen im Aufkommen von Gebühren (Berufsgebühren, sonstige Gebühren) und Entgelten (Weiterbildungseinnahmen, Zuschüsse Bund/Land/Agentur) sowie bei Pensionsrückstellungen inklusive Zinsen auftreten, bedarf keiner Klärung. Insoweit könnte sich die Frage stellen, ob die Bildung einer Liquiditätsrücklage zu dem in dem Finanzstatut geregelten Zweck nicht nur den vorübergehenden Ausfall von Gebühren und Entgelten, sondern auch den endgültigen Ausfall umfassen kann (vgl. zu dieser Differenzierung: BVerwG, Urteil vom 09.12.2005, a.a.O.).
35 
Ferner erscheint diesbezüglich fraglich, ob das Maß der Rücklage noch von einem solchen sachlichen Zweck gedeckt ist, die Beklagte insbesondere den Grundsatz der Haushaltswahrheit und aus ihm folgend das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet hat. Die Beklagte hat diesbezüglich auf eine Schwankungsbreite von 478.000 EUR im Gebühren- und Entgeltaufkommen unter Zugrundelegung eines Zeitraums von vier Jahren (2010 - 2013) hingewiesen. Bei der von der Beklagten hierfür angestellten Berechnung dürfte unter Umständen schon zweifelhaft sein, dass hierbei die tatsächlich in den Jahren 2010 bis 2013 vereinnahmten Gebühren und Entgelte berücksichtigt wurden, die hinsichtlich des Aufkommens für das Jahr 2013 bei der anzustellenden Prognose noch nicht vorhanden waren und deren tatsächliche Höhe im Jahr 2013 zudem deutlich über den im Wirtschaftsplan angesetzten Gebühren (Wirtschaftsplan: 792.000 EUR; Ist: 958.000 EUR) bzw. Entgelten (Wirtschaftsplan: 2.764.500 EUR; Ist: 2.928.000 EUR) lag. Als Ausgangspunkt für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose erweisen sich damit diese Zahlen eher als ungeeignet. Es kommt hinzu, dass die Schwankungsbreite bei Gebühren und Auslagen 478.000 EUR beträgt und nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung bereits zu einem Drittel bei dem Ansatz der Höhe der zu erwartenden Gebühren und Entgelte im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 berücksichtigt wurde, während die Liquiditätsrücklage mit über 1,3 Millionen EUR dotiert wurde und damit bei knapp dem Dreifachen der Schwankungsbreite lag. Ob dies durch die Betrachtung von schwankungsbedingten Ausfällen von mehreren Jahren oder unter Hinzurechnung der Risiken der Pensionsrückstellungen zu rechtfertigen ist, dürfte ebenfalls eher zweifelhaft sein, zumal da nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Pensionsrückstellungen nur eine Ausgleichssumme von 160.000 EUR pro Jahr und nicht - wie zunächst geltend gemacht - ein Mehraufwand von 2,1 Millionen EUR - berechnet auf drei Jahre - in die Prognose eingeht. Darüber hinaus hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die Liquiditätsrücklage habe zudem den Zweck einer Anfangsfinanzierung im ersten Quartal des Jahres, nachdem ihre Mitglieder erst im März des Jahres veranlagt würden und die (ersten) Beiträge erst im April eines jeden Jahres eingingen; um die erforderlichen Ausgaben (700.000 bis 800.000 EUR pro Monat) in diesem Zeitraum ohne die Inanspruchnahme von Krediten tätigen zu können, werde auf die Liquiditätsrücklage zurückgegriffen. Insofern fällt allerdings auf, dass bei einem Bedarf von 2,1 bis 2,4 Millionen EUR im ersten Quartal eine Liquiditätsrücklage von etwa 1,339 Millionen EUR, die zudem noch dem Ausgleich von Schwankungen im Gebühren- und Entgelteinkommen und das Zinsrisiko bei den Pensionsstellungen abdecken soll, nicht hinreichend wäre. Insgesamt erscheint das von der Beklagten im Verlaufe des Verfahrens und in der Berufungsverhandlung vorgetragene Konzept und die diesem zu Grunde liegende Prognose zur Höhe der Liquiditätsrücklage nicht hinreichend nachvollziehbar, um den dargestellten Prognoseanforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Haushaltswahrheit ergeben, Rechnung tragen zu können.
36 
Dies bedarf aber keiner weiteren Betrachtung, denn die in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 eingestellte weitere Ausgleichsrücklage erweist sich als rechtswidrig. Zwar ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 02.12.2005 eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v.H. und 50 v.H. der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen zu vermeiden, und dient eine solche Rücklage einem zulässigen sachlichen Zweck. Allerdings muss das Maß dieser Rücklage noch von diesem Zweck gedeckt sein. Dies ist hier jedenfalls bei der weiteren Ausgleichsrücklage nicht der Fall.
37 
Schon bei der Bildung der Ausgleichsrücklage in Höhe von 2.777.948,19 EUR bestehen hieran durchgreifende Zweifel, wobei nicht näher der Frage nachgegangen werden muss, ob bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Prognose lediglich eine gesonderte Risikoabschätzung in dem von dem Finanzstatut gebildeten Rahmen von 30 bis 50 v.H. der Betriebsaufwendungen (so: Jahn, a.a.O., GewArch 2016, 617) oder ob - wie die Klägerin meint - insgesamt eine solche Prognose vorzunehmen ist, wenn und weil sich der im Finanzstatut gebildete Rahmen als rechtswidrig erweist. Bezüglich der Höhe der Ausgleichsrücklage macht die Beklagte geltend, dass sich die Meldungen der Gewerbeerträge durch das Finanzamt über einen Zeitraum von vier Abrechnungsjahren hinzögen, so dass für die Bestimmung der Schwankungen im Beitragsaufkommen (wiederum) der Vier-Jahres-Zeitraum von 2010 bis 2013 zu Grunde zu legen sei. Bei dieser Betrachtung ergebe sich eine Schwankungsbreite von 2,72 Millionen EUR, die in dieser Höhe durch die im Wirtschaftsplan festgelegte Höhe der Ausgleichsrücklage von 2,77 Millionen EUR abgebildet werde. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass bei dieser von der Beklagten vorgelegten Berechnung das tatsächliche Beitragsaufkommen herangezogen wurde, das für das Jahr 2013 einer entsprechenden Prognose naturgemäß nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Die Zahlen für das Jahr 2013 haben aber insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung, weil sie sich jeweils unterhalb der höchsten und oberhalb der niedrigsten Eingänge der Jahre 2010 bis 2013 bewegten. Unschädlich dürfte weiter sein, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2014 hinsichtlich der Entnahmen aus den Ausgleichsrücklagen ausgeführt hat, dass sie „dabei“ gemäß dem Vorsorgeprinzip auch den zu erwartenden erheblichen Kosten für den geplanten und nunmehr anstehenden Neubau des Bildungszentrums Rechnung getragen habe, um für den Fall unvorhergesehener Kostensteigerungen hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der Berufungsverhandlung dazu ausgeführt, dass es sich hierbei um eine unglückliche Formulierung gehandelt habe und sie dahin zu verstehen sei, dass diese Kosten bei der Haushaltsplanung berücksichtigt worden seien. Hingegen ist bezüglich der Dotierung der Ausgleichsrücklage in den Blick zu nehmen, dass nach den Angaben der Beklagten in der Berufungsverhandlung ein Drittel der Schwankungsbreite bereits beim Ansatz des Beitragsaufkommens im Wirtschaftsplan 2013 und lediglich zwei Drittel bei der Rücklage berücksichtigt worden sind. Insoweit dürfte die von der Beklagten geltend gemachte Schwankungsbreite nur eine Höhe der Ausgleichsrücklage von ca. 1,81 Millionen EUR rechtfertigen. Ob sich unter diesen Umständen die von der Beklagten im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 zu Grunde gelegte Ausgleichsrücklage von 2,72 Millionen EUR noch als angemessen erweist, bedarf indes keiner abschließenden Bewertung.
38 
Jedenfalls ist das Hinzutreten einer „weiteren“ im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 mit einer Höhe von 435.777,57 EUR ausgewiesenen Ausgleichsrücklage rechtswidrig. Dabei kann offenbleiben, ob die Bildung von zwei Ausgleichsrücklagen nach dem Finanzstatut der Beklagten vom 02.12.2005 überhaupt rechtlich zulässig ist. Nach den Auskünften der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung sollte die Ausgleichsrücklage in Höhe von 2,77 Millionen EUR dem Ausgleich allgemeiner Schwankungen im Beitragsaufkommen und die weitere Rücklage dem Ausgleich besonderer Schwankungen dienen, die durch den Eintritt der Weltwirtschaftskrise ab 2007 mit einhergehender Finanz- und Bankenkrise befürchtet worden seien. Hinsichtlich dieser „weiteren“ Ausgleichsrücklage ist aber weder ersichtlich noch auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung hinreichend erläutert worden, warum diese Risiken nicht mit der allgemeinen Ausgleichsrücklage abgedeckt werden konnten, insbesondere nachdem nur zwei Drittel der Schwankungsbreite im Beitragsaufkommen (ca. 1,81 Millionen EUR) durch die Ausgleichsrücklage in Höhe von 2,77 Millionen EUR abgebildet werden sollten und auf diese Rücklage - mit Ausnahme für das Jahr 2003 in Höhe von 828.349,58 EUR (vgl. Aufstellung der Entnahmen aus den Rücklagen der IHK ..., vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2016; anders noch der Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2014: Rückgriffe auf die Ausgleichsrücklage auch in den Jahren 2004 und 2005, die nach der mit Schriftsatz vom 31.10.2016 vorgelegten Aufstellung jedoch aus der Liquiditätsrücklage erfolgten) - nicht zurückgegriffen wurde. Auch hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage hat die Beklagte keinerlei Angaben gemacht, die den Anforderungen an die Schätzgenauigkeit entsprechen würden.
39 
Zwar hat die Beklagte die mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 erstmals in Höhe von 400.000 EUR gebildete, mit Wirtschaftsplänen für das Jahr 2009 auf 517.777,57 EUR und für die Jahre 2010 und 2011 auf 817.777,57 EUR erhöhte „weitere“ Ausgleichsrücklage mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 auf 617.777,57 EUR und mit dem hier streitgegenständlichen Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 auf 435.777,57 EUR reduziert (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.04.2016 vorgelegte Präsentation in der Sitzung der Vollversammlung vom 29.11.2012). Jedoch ist eine unzulässig gebildete oder überhöhte Rücklagenbildung baldmöglichst (so BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.) aufzulösen bzw. auf ein zulässiges Maß zurückzuführen. Diesem Erfordernis genügt der erst mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 einsetzende und zudem über den Zeitraum von mehreren Jahren (bis zum Jahr 2016) dauernde sukzessive Abbau und die Auflösung der „weiteren“ Ausgleichsrücklage nicht.
40 
Auch eine Gesamtbetrachtung der gebildeten Liquiditäts- und Ausgleichsrücklagen führt zu der Beurteilung, dass jedenfalls die im Wirtschaftsplan 2013 angesetzte „weitere“ Ausgleichsrücklage rechtswidrig war. Insgesamt hat der Beklagte Liquiditäts- und Ausgleichsrücklagen in Höhe von 4.553.451,74 EUR und damit in Höhe von 55,9 v.H. des Betriebsaufwandes gebildet. Am 18.07.2014 hat die Vollversammlung der Beklagten ein Finanzstatut beschlossen, nach der die Beklagte eine Ausgleichsrücklage zu bilden hat, die dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient und 25 - 50 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen (§ 15a Nr. 2 des Finanzstatuts) beträgt; die Liquiditätsrücklage ist bis spätestens zum 31.12.2018 zu verwenden (§ 24 Satz 2 des Finanzstatuts); hierbei können die Beitragssätze gesenkt, nach der Planung entstehende Jahresfehlbeträge durch Entnahme aus der Liquiditätsrücklage gedeckt oder die Liquiditätsrücklage nach dem Gestaltungsspielraum der Vollversammlung und unter Beachtung der erforderlichen Risikoprognose anderen Zwecken zugeführt werden (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2016, 267). Nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung beträgt die für das Wirtschaftsjahr 2016 gebildete Ausgleichsrücklage etwa 2,3 Millionen EUR und macht damit etwa 28 v.H. des Betriebsaufwandes aus. Nachdem diese Ausgleichsrücklage als neue Pflichtrücklage der umfassenden Absicherung aller Ertrags- und Aufwandrisiken einer Industrie- und Handelskammer dient (vgl. dazu: Jahn, Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer, GewArch, 2014, 64, 67) und damit an die Stelle der für das Wirtschaftsjahr 2013 gebildeten Ausgleichsrücklage (in Höhe von 34,1 v.H. des Betriebsaufwandes), der „weiteren Ausgleichsrücklage (in Höhe von 5,4 v.H. des Betriebsaufwandes) und jedenfalls eines Teils der Liquiditätsrücklage, nämlich soweit diese dazu dienen sollte, Schwankungen des Aufkommens aus eigenerwirtschafteten Einnahmen (Entgelte und Gebühren) abzusichern, tritt, ist die Höhe dieser im Jahr 2013 gebildeten Rücklagen (deutlich mehr als 39,5 v.H. des Betriebsaufwandes) gegenüber der für das Jahr 2016 gebildeten Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. 28 v.H. des Betriebsaufwandes rechtfertigungsbedürftig. Eine Erklärung hierfür sind die Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung schuldig geblieben. Der Geschäftsführer der Beklagten führte insoweit lediglich aus, dass man „jetzt“ die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtige.
41 
Erweist sich damit für das Wirtschaftsjahr 2013 die weitere Ausgleichsrücklage als rechtswidrig, ist auch nicht mehr den Fragen nachzugehen, ob die Gebäudeinstandhaltungsrücklage rechtmäßig ist, sowie ob und inwieweit die Höhe der Nettoposition, deren Zusammensetzung die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern konnten, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angegriffenen Beitragsbescheides hat.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
44 
Beschluss vom 2. November 2016
45 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, 47 Abs. 1 GKG auf 696,17 EUR festgesetzt.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Nach Übergabe der Urteilsformel an die Geschäftsstelle gemäß §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO am 02.11.2016 konnte der Senat die am 04.11.2016 und am 09.11.2016 eingegangenen Schriftsätze der Beteiligten, die im Wesentlichen deren Vorbringen aus der Berufungsverhandlung wiederholen und vertiefen, bei der Entscheidungsfindung nicht mehr berücksichtigen (vgl. zur Verbindlichkeit von Urteilen nach Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1999 - A 14 S 1361/97 -, NVwZ-RR 2000, 125).
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 gerichteten Klage stattgeben müssen. Diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hierin festgesetzte IHK-Beitrag für das Jahr 2013 steht nicht mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (Industrie- und Handelskammergesetz - IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 7 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I 2007, 2246) in Einklang. Nach Satz 1 dieser Norm werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erbracht. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
29 
Das Gesetz legt damit der Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung der Kammer zu Grunde. Auf der ersten Stufe stellt die Kammer - im Voraus für das Wirtschaftsjahr - den Wirtschaftsplan auf, der vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf prognostiziert, den es durch die Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315).
30 
Bei der hier nur im Streit stehenden Willensbildung auf der ersten Stufe ist auch im Beitragsrechtsstreit inzident zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insoweit zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Kammer hinsichtlich der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum hat und der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Dieser in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegte Rahmen wird gebildet durch § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG (die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen), die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung (§ 3 Abs. 7a IHKG), die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dies bedeutet, dass Prognosen aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist.
31 
Im Hinblick auf die von der Klägerin allein beanstandete Rücklagenbildung bedeutet dies, dass das Verbot der Bildung von Vermögen nicht die Bildung von Rücklagen ausschließt, sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bindet. Zudem muss auch die Höhe der Rücklage von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält.
32 
Gemessen an diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.) gebildeten Maßstäben erweist sich die Rücklagenbildung der Beklagten im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 und damit auch die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags für die Klägerin für das Jahr 2013 als rechtswidrig.
33 
Anders als die Beklagte meint, sind diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt wurde (so in dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall), sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der - wie hier im Wirtschaftsjahr 2013 - die Beklagte die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat. So wird die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung vom Bundesverwaltungsgericht für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften als weiterhin notwendig und zu einer geordneten Haushaltsführung gehörend bezeichnet (BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O., RdNr. 17; vgl. auch: Wiemers, Anmerkung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2015, NVwZ 2016, 615, 616; Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch die Industrie- und Handelskammern, GewArch 2016, 263, 265). Dem Senat ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen der auf Grundlage der Doppik erstellten Haushalte die bloße - buchungstechnische - Darstellung der Rücklagen als Passivposten einer Vermögensrechnung (Bilanz) an der rechtlichen Bewertung der Zulässigkeit von Rücklagen etwas ändern sollte. Anders als im kameralen System handelt es sich bei Passivposten einer Vermögensrechnung zwar nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen Haushaltssystem das Umlaufvermögen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere) übernimmt. Doppische Rücklagen dienen zusammen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung, sind also als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (vgl. Jahn, Zulässigkeit und Grenzen der Rücklagenbildung durch Kammern am Beispiel der Industrie- und Handelskammern, GewArch 2013, 49, 51). Dem entspricht es hier, dass die Beklagte ausweislich der mit Schriftsatz vom 31.10.2016 vorgelegten Aufstellung auch nach Einführung der doppischen Haushaltsführung Entnahmen aus den jeweils gebildeten Rücklagen vorgenommen hat.
34 
Offenbleiben kann, ob die Bildung und Aufrechterhaltung der Liquiditätsrücklage in Höhe von 1.339.725,98 EUR im Wirtschaftsplan 2013 den oben genannten Anforderungen entsprach. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des von der Vollversammlung der Beklagten am 02.12.2005 beschlossenen und hier einschlägigen Finanzstatuts kann neben einer Ausgleichsrücklage eine Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 v.H. der Summe der Betriebsaufwendungen gebildet werden, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dient. Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeausfällen oder Einnahmeverzögerungen stellt einen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Liquiditätsrücklage grundsätzlich rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.). Ob es hier zu beanstanden ist, dass die Beklagte - wie schriftsätzlich geltend gemacht - die Liquiditätsrücklage gebildet hat, um Risiken absichern, die durch Schwankungen im Aufkommen von Gebühren (Berufsgebühren, sonstige Gebühren) und Entgelten (Weiterbildungseinnahmen, Zuschüsse Bund/Land/Agentur) sowie bei Pensionsrückstellungen inklusive Zinsen auftreten, bedarf keiner Klärung. Insoweit könnte sich die Frage stellen, ob die Bildung einer Liquiditätsrücklage zu dem in dem Finanzstatut geregelten Zweck nicht nur den vorübergehenden Ausfall von Gebühren und Entgelten, sondern auch den endgültigen Ausfall umfassen kann (vgl. zu dieser Differenzierung: BVerwG, Urteil vom 09.12.2005, a.a.O.).
35 
Ferner erscheint diesbezüglich fraglich, ob das Maß der Rücklage noch von einem solchen sachlichen Zweck gedeckt ist, die Beklagte insbesondere den Grundsatz der Haushaltswahrheit und aus ihm folgend das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet hat. Die Beklagte hat diesbezüglich auf eine Schwankungsbreite von 478.000 EUR im Gebühren- und Entgeltaufkommen unter Zugrundelegung eines Zeitraums von vier Jahren (2010 - 2013) hingewiesen. Bei der von der Beklagten hierfür angestellten Berechnung dürfte unter Umständen schon zweifelhaft sein, dass hierbei die tatsächlich in den Jahren 2010 bis 2013 vereinnahmten Gebühren und Entgelte berücksichtigt wurden, die hinsichtlich des Aufkommens für das Jahr 2013 bei der anzustellenden Prognose noch nicht vorhanden waren und deren tatsächliche Höhe im Jahr 2013 zudem deutlich über den im Wirtschaftsplan angesetzten Gebühren (Wirtschaftsplan: 792.000 EUR; Ist: 958.000 EUR) bzw. Entgelten (Wirtschaftsplan: 2.764.500 EUR; Ist: 2.928.000 EUR) lag. Als Ausgangspunkt für die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose erweisen sich damit diese Zahlen eher als ungeeignet. Es kommt hinzu, dass die Schwankungsbreite bei Gebühren und Auslagen 478.000 EUR beträgt und nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung bereits zu einem Drittel bei dem Ansatz der Höhe der zu erwartenden Gebühren und Entgelte im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 berücksichtigt wurde, während die Liquiditätsrücklage mit über 1,3 Millionen EUR dotiert wurde und damit bei knapp dem Dreifachen der Schwankungsbreite lag. Ob dies durch die Betrachtung von schwankungsbedingten Ausfällen von mehreren Jahren oder unter Hinzurechnung der Risiken der Pensionsrückstellungen zu rechtfertigen ist, dürfte ebenfalls eher zweifelhaft sein, zumal da nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Pensionsrückstellungen nur eine Ausgleichssumme von 160.000 EUR pro Jahr und nicht - wie zunächst geltend gemacht - ein Mehraufwand von 2,1 Millionen EUR - berechnet auf drei Jahre - in die Prognose eingeht. Darüber hinaus hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die Liquiditätsrücklage habe zudem den Zweck einer Anfangsfinanzierung im ersten Quartal des Jahres, nachdem ihre Mitglieder erst im März des Jahres veranlagt würden und die (ersten) Beiträge erst im April eines jeden Jahres eingingen; um die erforderlichen Ausgaben (700.000 bis 800.000 EUR pro Monat) in diesem Zeitraum ohne die Inanspruchnahme von Krediten tätigen zu können, werde auf die Liquiditätsrücklage zurückgegriffen. Insofern fällt allerdings auf, dass bei einem Bedarf von 2,1 bis 2,4 Millionen EUR im ersten Quartal eine Liquiditätsrücklage von etwa 1,339 Millionen EUR, die zudem noch dem Ausgleich von Schwankungen im Gebühren- und Entgelteinkommen und das Zinsrisiko bei den Pensionsstellungen abdecken soll, nicht hinreichend wäre. Insgesamt erscheint das von der Beklagten im Verlaufe des Verfahrens und in der Berufungsverhandlung vorgetragene Konzept und die diesem zu Grunde liegende Prognose zur Höhe der Liquiditätsrücklage nicht hinreichend nachvollziehbar, um den dargestellten Prognoseanforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Haushaltswahrheit ergeben, Rechnung tragen zu können.
36 
Dies bedarf aber keiner weiteren Betrachtung, denn die in dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 eingestellte weitere Ausgleichsrücklage erweist sich als rechtswidrig. Zwar ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 02.12.2005 eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v.H. und 50 v.H. der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen zu vermeiden, und dient eine solche Rücklage einem zulässigen sachlichen Zweck. Allerdings muss das Maß dieser Rücklage noch von diesem Zweck gedeckt sein. Dies ist hier jedenfalls bei der weiteren Ausgleichsrücklage nicht der Fall.
37 
Schon bei der Bildung der Ausgleichsrücklage in Höhe von 2.777.948,19 EUR bestehen hieran durchgreifende Zweifel, wobei nicht näher der Frage nachgegangen werden muss, ob bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Prognose lediglich eine gesonderte Risikoabschätzung in dem von dem Finanzstatut gebildeten Rahmen von 30 bis 50 v.H. der Betriebsaufwendungen (so: Jahn, a.a.O., GewArch 2016, 617) oder ob - wie die Klägerin meint - insgesamt eine solche Prognose vorzunehmen ist, wenn und weil sich der im Finanzstatut gebildete Rahmen als rechtswidrig erweist. Bezüglich der Höhe der Ausgleichsrücklage macht die Beklagte geltend, dass sich die Meldungen der Gewerbeerträge durch das Finanzamt über einen Zeitraum von vier Abrechnungsjahren hinzögen, so dass für die Bestimmung der Schwankungen im Beitragsaufkommen (wiederum) der Vier-Jahres-Zeitraum von 2010 bis 2013 zu Grunde zu legen sei. Bei dieser Betrachtung ergebe sich eine Schwankungsbreite von 2,72 Millionen EUR, die in dieser Höhe durch die im Wirtschaftsplan festgelegte Höhe der Ausgleichsrücklage von 2,77 Millionen EUR abgebildet werde. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass bei dieser von der Beklagten vorgelegten Berechnung das tatsächliche Beitragsaufkommen herangezogen wurde, das für das Jahr 2013 einer entsprechenden Prognose naturgemäß nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Die Zahlen für das Jahr 2013 haben aber insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung, weil sie sich jeweils unterhalb der höchsten und oberhalb der niedrigsten Eingänge der Jahre 2010 bis 2013 bewegten. Unschädlich dürfte weiter sein, dass die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27.10.2014 hinsichtlich der Entnahmen aus den Ausgleichsrücklagen ausgeführt hat, dass sie „dabei“ gemäß dem Vorsorgeprinzip auch den zu erwartenden erheblichen Kosten für den geplanten und nunmehr anstehenden Neubau des Bildungszentrums Rechnung getragen habe, um für den Fall unvorhergesehener Kostensteigerungen hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu haben. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der Berufungsverhandlung dazu ausgeführt, dass es sich hierbei um eine unglückliche Formulierung gehandelt habe und sie dahin zu verstehen sei, dass diese Kosten bei der Haushaltsplanung berücksichtigt worden seien. Hingegen ist bezüglich der Dotierung der Ausgleichsrücklage in den Blick zu nehmen, dass nach den Angaben der Beklagten in der Berufungsverhandlung ein Drittel der Schwankungsbreite bereits beim Ansatz des Beitragsaufkommens im Wirtschaftsplan 2013 und lediglich zwei Drittel bei der Rücklage berücksichtigt worden sind. Insoweit dürfte die von der Beklagten geltend gemachte Schwankungsbreite nur eine Höhe der Ausgleichsrücklage von ca. 1,81 Millionen EUR rechtfertigen. Ob sich unter diesen Umständen die von der Beklagten im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 zu Grunde gelegte Ausgleichsrücklage von 2,72 Millionen EUR noch als angemessen erweist, bedarf indes keiner abschließenden Bewertung.
38 
Jedenfalls ist das Hinzutreten einer „weiteren“ im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 mit einer Höhe von 435.777,57 EUR ausgewiesenen Ausgleichsrücklage rechtswidrig. Dabei kann offenbleiben, ob die Bildung von zwei Ausgleichsrücklagen nach dem Finanzstatut der Beklagten vom 02.12.2005 überhaupt rechtlich zulässig ist. Nach den Auskünften der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung sollte die Ausgleichsrücklage in Höhe von 2,77 Millionen EUR dem Ausgleich allgemeiner Schwankungen im Beitragsaufkommen und die weitere Rücklage dem Ausgleich besonderer Schwankungen dienen, die durch den Eintritt der Weltwirtschaftskrise ab 2007 mit einhergehender Finanz- und Bankenkrise befürchtet worden seien. Hinsichtlich dieser „weiteren“ Ausgleichsrücklage ist aber weder ersichtlich noch auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung hinreichend erläutert worden, warum diese Risiken nicht mit der allgemeinen Ausgleichsrücklage abgedeckt werden konnten, insbesondere nachdem nur zwei Drittel der Schwankungsbreite im Beitragsaufkommen (ca. 1,81 Millionen EUR) durch die Ausgleichsrücklage in Höhe von 2,77 Millionen EUR abgebildet werden sollten und auf diese Rücklage - mit Ausnahme für das Jahr 2003 in Höhe von 828.349,58 EUR (vgl. Aufstellung der Entnahmen aus den Rücklagen der IHK ..., vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 31.10.2016; anders noch der Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2014: Rückgriffe auf die Ausgleichsrücklage auch in den Jahren 2004 und 2005, die nach der mit Schriftsatz vom 31.10.2016 vorgelegten Aufstellung jedoch aus der Liquiditätsrücklage erfolgten) - nicht zurückgegriffen wurde. Auch hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage hat die Beklagte keinerlei Angaben gemacht, die den Anforderungen an die Schätzgenauigkeit entsprechen würden.
39 
Zwar hat die Beklagte die mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 erstmals in Höhe von 400.000 EUR gebildete, mit Wirtschaftsplänen für das Jahr 2009 auf 517.777,57 EUR und für die Jahre 2010 und 2011 auf 817.777,57 EUR erhöhte „weitere“ Ausgleichsrücklage mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 auf 617.777,57 EUR und mit dem hier streitgegenständlichen Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 auf 435.777,57 EUR reduziert (vgl. die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.04.2016 vorgelegte Präsentation in der Sitzung der Vollversammlung vom 29.11.2012). Jedoch ist eine unzulässig gebildete oder überhöhte Rücklagenbildung baldmöglichst (so BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, a.a.O.) aufzulösen bzw. auf ein zulässiges Maß zurückzuführen. Diesem Erfordernis genügt der erst mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 einsetzende und zudem über den Zeitraum von mehreren Jahren (bis zum Jahr 2016) dauernde sukzessive Abbau und die Auflösung der „weiteren“ Ausgleichsrücklage nicht.
40 
Auch eine Gesamtbetrachtung der gebildeten Liquiditäts- und Ausgleichsrücklagen führt zu der Beurteilung, dass jedenfalls die im Wirtschaftsplan 2013 angesetzte „weitere“ Ausgleichsrücklage rechtswidrig war. Insgesamt hat der Beklagte Liquiditäts- und Ausgleichsrücklagen in Höhe von 4.553.451,74 EUR und damit in Höhe von 55,9 v.H. des Betriebsaufwandes gebildet. Am 18.07.2014 hat die Vollversammlung der Beklagten ein Finanzstatut beschlossen, nach der die Beklagte eine Ausgleichsrücklage zu bilden hat, die dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient und 25 - 50 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen (§ 15a Nr. 2 des Finanzstatuts) beträgt; die Liquiditätsrücklage ist bis spätestens zum 31.12.2018 zu verwenden (§ 24 Satz 2 des Finanzstatuts); hierbei können die Beitragssätze gesenkt, nach der Planung entstehende Jahresfehlbeträge durch Entnahme aus der Liquiditätsrücklage gedeckt oder die Liquiditätsrücklage nach dem Gestaltungsspielraum der Vollversammlung und unter Beachtung der erforderlichen Risikoprognose anderen Zwecken zugeführt werden (vgl. Jahn, a.a.O., GewArch 2016, 267). Nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung beträgt die für das Wirtschaftsjahr 2016 gebildete Ausgleichsrücklage etwa 2,3 Millionen EUR und macht damit etwa 28 v.H. des Betriebsaufwandes aus. Nachdem diese Ausgleichsrücklage als neue Pflichtrücklage der umfassenden Absicherung aller Ertrags- und Aufwandrisiken einer Industrie- und Handelskammer dient (vgl. dazu: Jahn, Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer, GewArch, 2014, 64, 67) und damit an die Stelle der für das Wirtschaftsjahr 2013 gebildeten Ausgleichsrücklage (in Höhe von 34,1 v.H. des Betriebsaufwandes), der „weiteren Ausgleichsrücklage (in Höhe von 5,4 v.H. des Betriebsaufwandes) und jedenfalls eines Teils der Liquiditätsrücklage, nämlich soweit diese dazu dienen sollte, Schwankungen des Aufkommens aus eigenerwirtschafteten Einnahmen (Entgelte und Gebühren) abzusichern, tritt, ist die Höhe dieser im Jahr 2013 gebildeten Rücklagen (deutlich mehr als 39,5 v.H. des Betriebsaufwandes) gegenüber der für das Jahr 2016 gebildeten Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. 28 v.H. des Betriebsaufwandes rechtfertigungsbedürftig. Eine Erklärung hierfür sind die Vertreter der Beklagten in der Berufungsverhandlung schuldig geblieben. Der Geschäftsführer der Beklagten führte insoweit lediglich aus, dass man „jetzt“ die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtige.
41 
Erweist sich damit für das Wirtschaftsjahr 2013 die weitere Ausgleichsrücklage als rechtswidrig, ist auch nicht mehr den Fragen nachzugehen, ob die Gebäudeinstandhaltungsrücklage rechtmäßig ist, sowie ob und inwieweit die Höhe der Nettoposition, deren Zusammensetzung die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern konnten, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des von der Klägerin angegriffenen Beitragsbescheides hat.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
43 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 2. November 2016
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, 47 Abs. 1 GKG auf 696,17 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, wendet sich im Wesentlichen gegen den ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheid der beklagten Industrie- und Handelskammer (IHK) für das Jahr 2013 (Beitragsbescheid 2013).

Sie ist seit 2004 im Handelsregister eingetragen mit dem Unternehmensgegenstand „Kauf- und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen“ und wird zur Gewerbesteuer herangezogen.

Mit Beitragsbescheid vom 25. August 2015 setzte die Beklagte unter Zugrundelegung eines ihr vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages 2013 der Klägerin in Höhe von 1.216.300,00 EUR gegenüber der Klägerin für 2013 einen Grundbeitrag in Höhe von 500,00 EUR und einen Umlagebeitrag in Höhe von 2.919,12 EUR, insgesamt somit einen Beitrag in Höhe von 3.419,12 EUR fest. Der im Beitragsbescheid ausgewiesene zu zahlende Gesamtsaldo beläuft sich nach Abzug bereits bezahlter 126,96 EUR und nach Hinzurechnung offener Beiträge aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 148,50 EUR auf insgesamt 3.440,66 EUR.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten mit am 25. September 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Beiträge zur IHK dürften nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der betreffenden IHK nicht anderweitig gedeckt seien; sie dürften nicht der Vermögensbildung dienen. Aus dem Verbot der Vermögensbildung folge, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zur Finanzierung ihrer Aufgaben in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen habe. Anderes gelte nur dann, soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolge oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst habe (Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 23.9.2014 – 6 A 11345/13; VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277). Der aus dem Jahr 2013 vorgetragene Gewinn in Höhe von 4.593.184,23 EUR wäre demnach als Einnahme in den Wirtschaftsplan 2015 einzustellen gewesen. Eine solche Einstellung des Gewinns sei jedoch nicht erfolgt. Rein vorsorglich werde bestritten, dass eine konkrete Verwendung des Gewinnvortrags erfolgt sei. Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IKH wären somit zumindest teilweise anderweitig gedeckt gewesen, weshalb nach Maßgabe des Wirtschaftsplans die Beiträge der Kammerzugehörigen zu reduzieren seien.

Mit gesondertem anwaltlichen Schreiben an die Beklagte ließ die Klägerin Antrag auf Erlass des für das Jahr 2013 festgesetzten IHK-Beitrages stellen mit der Begründung: Das Geschäftsjahr 2013 sei für die Klägerin ein absolutes Ausnahmejahr gewesen, da in diesem Jahr ein Grundstück veräußert worden sei, das zu dem im Beitragsbescheid 2013 angegebenen Gewerbeertrag in Höhe von rund 1,2 Mio. EUR geführt habe. Der Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin sei, abgesehen von diesem Verkauf, nahezu gleich geblieben, während sich der IHK-Beitrag deutlich erhöht habe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2015 im Wesentlichen geltend gemacht: Zwar dürften nach § 3 Abs. 2 IHKG Kammerbeiträge nicht zur Vermögensbildung der IHK dienen, die Bildung angemessener Rücklagen gehöre jedoch zu einer geordneten Haushaltsführung (Verweis auf BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87; BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 22 ZB 11.107, v. 30.7.2012 – 22 ZB 11.1462). Gemäß § 7 Abs. 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 5. April 2006, erstmals gültig für das Geschäftsjahr 2007 (im Folgenden: Finanzstatut), sei vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dabei würden die Erlöse aus Gebühren und Entgelten geplant, die verbleibende Differenz zu den geplanten Aufwendungen werde als Erlöse aus Beiträgen geplant. Die Planung müsse nach § 7 Abs. 1 Finanzstatut ausgeglichen sein. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplanes, in der Regel im Dezember, könne ein eventueller Überschuss oder Verlust für das kommende Jahr noch nicht feststehen. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres werde ein eventueller Überschuss oder Verlust von der Vollversammlung mit Beschluss festgestellt, in der Regel im Mai des Folgejahres nach dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr. Gleichzeitig mit dieser Feststellung werde ein entsprechender Beschluss über die Verwendung des Überschusses oder der Deckung des Verlustes getroffen. Für das hier maßgebliche Jahr 2013 sei Grundlage der Heranziehung der Klägerin die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2013, beschlossen am 11. Dezember 2012. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres 2012 sei mit Beschluss der Vollversammlung vom 22. Juli 2013 der Jahresabschluss für 2012 festgestellt und über die Verwendung des ungeplanten Überschusses beschlossen worden. Dabei seien 4.568.062,05 EUR in eine Rücklage für das Projekt „Haupthaus 2020“ eingestellt worden. Damit sei der erstmalig festgestellte Überschuss 2012 so früh wie möglich verwendet worden. Auch der im Jahr 2013 aufgetretene ungeplante Überschuss in Höhe von 4.593.184,23 EUR sei mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Mai 2014 für die Baurücklage „Haus der Wirtschaft“ (früherer Projektname „Haupthaus 2020“) verwendet worden. Obwohl die Beitragsjahre 2014 und 2015 hier nicht streitgegenständlich seien, werde informationshalber mitgeteilt, dass das Jahr 2014 mit einem Verlust von rund 3.520.000,00 EUR abgeschlossen habe und das Jahr 2015 voraussichtlich mit einem Verlust von rund 2.600.000,00 EUR abschließen werde. Die Verlustbeträge seien aus den entsprechenden in den Vorjahren gebildeten Rücklagen gedeckt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. April 2016 erläuterten die Vertreter der Beklagten, dass sich der tatsächliche Baubeginn für das Vorhaben „Haus der Wirtschaft“ (früherer Projektname „Haupthaus 2020“) auf Grund unerwarteter archäologischer Funde verzögert habe, der Rohbaubeginn sei nunmehr für Juni 2016 vorgesehen. Anstatt der ursprünglich vorgesehenen Kosten in Höhe von 39,6 Mio. Euro werde nunmehr von 49,3 Mio. Euro (einschließlich Reserven) Gesamtbaukosten ausgegangen. Der Klägerbevollmächtigte rügte, die Notwendigkeit der Bildung einer Baurücklage in Höhe von 4,6 Mio. Euro sei im Wirtschaftsplan nicht ausreichend begründet worden. Konkret betreffe dies den Beschluss der Vollversammlung über den Jahresabschluss 2013 im Mai 2014. Die Beklagtenvertreter setzten dem entgegen, entscheidend für die Beitragsfestsetzung 2013 sei der Wirtschaftsplan 2013 gewesen, auf die Wirtschaftsjahre 2014 oder 2015 komme es hier nicht entscheidungserheblich an. Der Rechtsstreit wurde sodann nach weiterer ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage vertagt, der Klägerseite wurde antragsgemäß eine Schriftsatzfrist eingeräumt.

Die Klägerseite führte sodann mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 im Wesentlichen noch Folgendes ergänzend aus:

Es werde vorsorglich bestritten, dass es auf die Wirtschaftsjahre 2014 und 2015 nicht ankäme. Folge man jedoch der Argumentation der Beklagten und stelle auf den Wirtschaftsplan 2013 ab, so stelle man fest, dass auch im Wirtschaftsplan 2013 von Seiten der Beklagten eine Rücklage in Höhe von 3.232.000,00 EUR ausgewiesen werde. Dies berücksichtige die Beklagte in ihrem Vortrag bislang nicht. Zudem folge aus der Niederschrift der Vollversammlung der Beklagten vom 23. Juli 2013, dass im Jahr 2012 ein Bilanzgewinn in Höhe von 4.568.062,05 EUR erzielt worden sei. Die Vollversammlung habe deshalb in der vorbezeichneten Sitzung den Beschluss gefasst, den im Jahr 2012 erzielten Bilanzgewinn für die Bildung einer Rücklage für „Aufwendungen aus der Baumaßnahme Haupthaus 2020“ für den Zeitraum 2014 bis 2018 in Höhe von 4.600.000,00 EUR zu verwenden. Folglich erschließe sich die Argumentation der Beklagten nicht, da die Beklagte auch im Geschäftsjahr 2012 einen Gewinn erzielt habe und diesen Gewinn in eine Rücklage für die genannte Baumaßnahme eingestellt habe. Die Erforderlichkeit der Bildung einer Rücklage in Höhe von 4.600.000,00 EUR werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Aus dem Verbot der Vermögensbildung im IHK-Haushaltsrecht folge nicht nur, dass eine IHK eine überhöhte Rücklage nicht bilden dürfe, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen müsse. Die Entscheidung über das Vorhaben einer Rücklage und über deren Höhe müsse die IHK bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen (Verweis auf BVerwG, B.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15). Es werde bestritten, dass die Bildung einer Rücklage in der streitgegenständlichen Höhe für die Baumaßnahme „Haus der Wirtschaft“ dem Grund und der Höhe erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2016 selbst ausgeführt, dass die Bauverzögerung im Jahr 2014 noch nicht absehbar gewesen sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb im Wirtschaftsplan 2013 die Bildung einer Rücklage in Höhe von 3.232.000,00 EUR vorgesehen worden sei. Erstaunlich hierbei sei jedoch, dass sich die Rücklage im Wirtschaftsplan 2013 in Höhe von 3.232.000,00 EUR genau mit dem voraussichtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 3.190.000,00 EUR zuzüglich Entnahme aus Rücklage in Höhe von 42.000,00 EUR, insgesamt somit 3.232.000,00 EUR, decke und deshalb der prognostizierte Bilanzgewinn/Bilanzverlust bei Null liege, weil der zu erwartende Gewinn für die Rücklage verwendet werde, statt diesen Gewinn an die Mitglieder weiter zu geben.

Dem trat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. August 2016 im Wesentlichen wie folgt entgegen:

Die Klägerin wende sich ersichtlich gegen die ihrer Ansicht nach unzulässige Rücklage für das Projekt „Haus der Wirtschaft“. Dabei kritisiere sie sowohl die Verwendung des ungeplanten Bilanzüberschusses im Wirtschaftsjahr 2012 als auch die diesbezügliche Rücklagenplanung im Rahmen der – hier nach Ansicht der Beklagten allein streitgegenständlichen Wirtschaftsplanung für das Jahr 2013. Zur Entwicklung der Haushalte der Beklagten für die Wirtschaftsjahre 2012 bis 2013 sei auszuführen: Die Vollversammlung der Beklagten habe nach Abschluss des Wirtschaftsjahres 2012 mit Beschluss vom 23. Juli 2013 den Jahresabschluss für 2012 festgestellt und über die Verwendung des ungeplanten Überschusses beschlossen. Dabei seien neben 31.937,95 EUR aus der Liquiditätsrücklage, wie richtig von der Klägerin vorgetragen, 4.568.062,05 EUR in eine Rücklage für das Projekt „Haupthaus 2020“ (jetziger Projektname „Haus der Wirtschaft“) eingestellt worden. Damit sei der festgestellte Überschuss 2012 verwendet worden, und zwar periodengerecht für das Jahr 2012. Eine Zuführung zur Kostendeckung des Jahres 2013 sei nicht mehr möglich gewesen. Für das hier maßgebliche Jahr 2013 sei Grundlage der Heranziehung der Klägerin die Wirtschaftssatzung für das Jahr 2013, beschlossen von der Vollversammlung am 11. Dezember 2012. Wie schon in der Wirtschaftssatzung 2012 sei auch in der Wirtschaftssatzung 2013 der Umlagesatz „Beitrag“ um zwei Basispunkte (auf aktuell 0,24% des Gewerbeertrages) gesenkt worden. Nach Abschluss des Wirtschaftsjahres 2013 sei mit Beschluss der Vollversammlung vom 27. Mai 2014 der Jahresabschluss für 2013 mit einem Betrag von 4.593.184,23 EUR festgestellt und über die Verwendung des ungeplanten Überschusses beschlossen worden. Dabei seien weitere 4.603.687,26 EUR in eine Rücklage für das Projekt „Haus der Wirtschaft“ eingestellt worden (ungeplanter Überschuss und Auflösung der Liquiditätsrücklage in Höhe von 10.503,05 EUR). Damit sei der festgestellte Überschuss 2013 verwendet worden, und zwar periodengerecht für das Jahr 2013. Eine Zuführung zur Kostendeckung des Jahres 2014 sei nicht mehr möglich gewesen. Der thematische Gegenstand der vorgenommenen Rücklagen bewege sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit im Sinne von § 1 IHKG. Solche Rücklagen seien nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Finanzstatut der Beklagten zulässig.

Der Vollständigkeit halber werde im Nachgang noch mitgeteilt, dass die Klägerin sowohl für das Jahr 2014 als auch für das Jahr 2015 bereits mit Bescheiden vom 14. März 2014 bzw. 6. Februar 2015 bestandskräftig veranlagt worden sei. Bei diesen beiden genannten Bescheiden handele es sich jedoch nur um eine vorläufige Veranlagung für die betreffenden Beitragsjahre. Sofern der Beklagten endgültige Daten für diese Jahre vom Finanzamt übermittelt würden, werde gegebenenfalls ein entsprechender Änderungsbescheid erlassen mit der endgültigen Abrechnung dieser Beitragsjahre. Demgemäß könne die Klägerin in diesem Fall dann auch gegen diese Bescheide – vorbehaltlich des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses – Klage erheben und insofern die erörterten, nach Ansicht der Beklagten hier jedoch nicht streitgegenständlichen Beitragsjahre thematisieren. Eine Rechtsverletzung der Klägerin für das hier allein streitgegenständliche Beitragsjahr 2013 sei nicht ersichtlich.

Hierauf ließ die Klägerseite durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. September 2016 im Wesentlichen Folgendes erwidern:

Die Behauptung, dass die Gewinne aus dem Wirtschaftsjahr 2012 (4.568.062,00 EUR) und aus dem Wirtschaftsjahr 2013 (4.603.687,26 EUR) ungeplant gewesen sein sollen, werde bestritten. Insbesondere sei es hierbei erstaunlich, dass in zwei aufeinander folgenden Jahren der angeblich ungeplante Gewinn jeweils in beinahe identischer Höhe eingetreten sei. Das Gebot der Schätzgenauigkeit bei der Gewinnprognose sei verletzt worden. Auf der Grundlage des gegenwärtigen Sachvortrags der Beklagtenseite erscheine es so, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Beschlusses vom 23. Juli 2013 keinerlei Vorstellungen darüber gehabt habe, ob die Bildung einer Rücklage für das „Haupthaus 2020“ (jetziger Projektname „Haus der Wirtschaft“) überhaupt erforderlich gewesen sei. Erst recht habe die Beklagte keinerlei Vorstellung darüber gehabt, ob die Bildung einer Rücklage in der streitgegenständlichen Höhe angemessen gewesen sei. Aus der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 23. Juli 2013 ergebe sich nicht, aus welchen Gründen die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Bildung einer Rücklage in der streitgegenständlichen Höhe angemessen und erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Beschluss nicht auf der Grundlage von Fakten, sondern willkürlich gefasst. Eine willkürlich getroffene Entscheidung stelle sich jedoch aus Sicht einer ex-ante-Betrachtung nicht als sachgerecht und vertretbar dar.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2016 nahm die Beklagtenseite hierzu u.a. wie folgt Stellung:

Umfang, Zweck und Höhe der Baurücklage seien bereits ausführlich im Schriftsatz vom 24. August 2016 dargelegt worden. Ergänzend werde auf die Präsentation des Gutachters der … GmbH bei der Sitzung der Vollversammlung vom 11. Oktober 2011 zum Tagesordnungspunkt (TOP) „Projekt Haupthaus 2020 – Wirtschaftlichkeitsberechnung und Entscheidungsfindung“ verwiesen, die in Anlage vorgelegt werde. In dieser Präsentation nenne der Gutachter in einer groben Kostenschätzung für die - letztendlich gewählte - Variante 2 voraussichtliche Investitionskosten in Höhe von rund 12 Mio. Euro. Die beiden genannten Rücklagen mit insgesamt 9,2 Mio. Euro würden sich daher in dem genannten Rahmen halten. Erneut werde jedoch ausgeführt, dass der allein streitgegenständliche Beitragsbescheid das Beitragsjahr 2013 auf der Wirtschaftssatzung für das Jahr 2013 beruhe, die am 11. Dezember 2012 beschlossen worden sei. Die beiden Rücklagen für das Bauprojekt seien jedoch erst am 23. Juli 2013 bzw. 27. Mai 2014 beschlossen worden und hätten daher keine Auswirkungen auf die Planungen und damit auf die auf Grund der am 11. Dezember 2012 beschlossenen Wirtschaftssatzung 2013 geforderten Beiträge für das streitgegenständliche Beitragsjahr 2013 haben können.

Abermals monierte die Klägerseite mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Januar 2017, aus dem gesamten Vortrag der Beklagtenseite ergebe sich nicht, weshalb die vorbezeichneten Rücklagen in Höhe von 4.568.062,05 EUR aus dem Jahresabschluss 2012 und in Höhe von 4.603.687,26 EUR aus dem Jahresabschluss 2013 gebildet worden seien. Die Beklagte trage beispielsweise nicht vor, dass im Zeitpunkt, als über die Verwendung der Rücklagen aus den Wirtschaftsjahren 2012 und 2013 gesprochen worden sei, deren Bildung ex ante gesehen auch erforderlich gewesen sei. Dies wäre beispielsweise dann der Fall gewesen, wenn sich durch unvorhergesehene Maßnahmen die Kosten erhöht hätten. Dies sei jedoch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht der Fall gewesen und werde von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen. Statt diese Frage zu beantworten, übergebe die Beklagte eine Vielzahl von Unterlagen und versuche damit, von dem genannten eigentlich strittigen Punkt abzulenken.

Bei der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. März 2017 wurde eingangs die Frage erörtert, in welcher Höhe der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 25. August 2015 angefochten werde. Die Klägerseite erklärte, „der Beitragsbescheid“ solle „in voller Höhe von 3.440,66 EUR“ angefochten werden, zumal dies keine kostenrechtlichen Auswirkungen habe. Auch der Grundbeitrag in Höhe von 500,00 EUR solle angefochten werden. Im Übrigen sei sich die Vollversammlung offensichtlich auch schon im Jahr 2012 bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2013 der Tatsache bewusst gewesen, dass insbesondere ein Bauvorhaben „Haus der Wirtschaft“ anstehe. Nach Lage der Dinge seien bereits Finanzmittel für dieses geplante Bauvorhaben in andere geplante Rücklagen eingeflossen, wenn es auch für das Wirtschaftsjahr 2013 noch keine gesonderte ausdrückliche Baurücklage gegeben habe. Aus Sicht der Klägerseite sei keine ausreichende Begründung für die für das Wirtschaftsjahr 2013 eingeplanten Rücklagen gegeben worden. Dies irritiere umso mehr, als aus Sicht der Klägerseite bereits im Jahr 2012 offensichtlich gewesen sei, dass ein Betrag in Höhe von 3,2 Mio. Euro für verschiedene Zwecke, u.a. für Bauzwecke, zur Verfügung stehen würde. Der Beklagtenvertreter erklärte dazu, es treffe zu, dass bereits 2010/2011 ein Projekt „Haus der Wirtschaft“ angedacht worden sei. Es sei auch angedacht gewesen, Überschüsse aus dem Wirtschaftsjahr 2012 auf weitere Sicht für das Bauprojekt mitzuverwenden, die Einstellung einer speziellen Baurücklage für das „Haus der Wirtschaft“ sei jedoch von der Vollversammlung erst im Jahr 2013 beschlossen worden. Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage, in deren Rahmen von Klägerseite erneut nachdrücklich gerügt wurde, die Beklagtenseite habe nach wie vor keine konkrete Begründung hinsichtlich Grund und Höhe der vorgenommenen Rücklagenbildung vorgelegt, wurde der Rechtsstreit erneut vertagt, um der Beklagtenseite Gelegenheit zu geben, die einschlägigen Unterlagen aus der Beschlussvorlage für den Beschluss der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 in das Verfahren einzuführen.

Auf die mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13. April 2017 vorgelegten Unterlagen (36 Blatt) zur Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 zum TOP 4 (Vorstellung des Berichts des Bauausschusses mit den Ergebnissen des Architekturwettbewerbs) und zum TOP 6 (IHK-Wirtschaftsplan 2013) wird Bezug genommen. Ergänzend führte die Beklagtenseite noch aus: Entsprechend § 7 Abs. 1 Finanzstatut plane die Beklagte auf ein ausgeglichenes Ergebnis hin. Unterdeckungen seien aus den dafür geschaffenen Rücklagen im Beschlusswege auszugleichen. Über die Verwendung überplanmäßiger Erträge sei ebenfalls mittels Beschluss zu entscheiden. Dabei könne die Vollversammlung je nach rechtlichen Voraussetzungen zwischen der Einstellung in Rücklagen, Sonderausschüttungen im laufenden Haushaltsjahr und Vortrag in das nächste Geschäftsjahr mit gegebenenfalls gleichzeitiger Senkung des Beitragssatzes wählen. Weder würden also im Falle der Unterdeckung die IHK-Mitglieder nachträglich hinsichtlich bereits abgeschlossener Beitragsjahre veranlagt, noch würden rückwirkend Beitragssätze verändert, sondern allenfalls für das laufende bzw. kommende Wirtschaftsjahr angepasst. Eine retroaktive Haushaltsplanung verstoße gegen das Annuitätsprinzip des Haushaltsrechts. Zur Begründung der Planung der Baurücklagen hinsichtlich Umfang, Zweck und Höhe der erstmalig im Jahr 2013 dotierten Rücklage werde auf den ausführlichen Schriftsatz vom 17. November 2016 verwiesen. Das Gebot der Schätzgenauigkeit bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages werde nur dann verletzt, wenn bewusst falsche oder gegriffene Ansätze veranschlagt würden, die trotz naheliegender Möglichkeiten bessere Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen würden. Ob eine Prognoseentscheidung noch als vertretbar gelte, könne nur auf Grund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden (Verweis auf Gröpl, BHO/LHO, § 2 Rn. 13 und § 11 Rn. 26 f., sowie auf BVerfGE 30, S. 250 ff., 263, und BVerfGE 119, S. 96 ff., Rn. 104). Aus Sicht der Beklagten sei die Planung der Rücklage für das Bauvorhaben sachgerecht und vertretbar gewesen und habe den Anforderungen an die Schätzgenauigkeit entsprochen. Dies werde aus dem Planungsprozess, den Beschlussunterlagen, den Vortragsunterlagen und der Niederschrift über die Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 ersichtlich. Die entsprechenden Beschlussunterlagen seien der Vollversammlung satzungsgemäß spätestens eine Woche vor der Sitzung vom 11. Dezember 2012 zur Verfügung gestellt worden. Auf diese werde Bezug genommen.

Die Klägerseite erklärte schriftsätzlich, mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren unter Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung bestehe kein Einverständnis.

Die Sach- und Rechtslage wurde sodann in der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 8. November 2017 abschließend erörtert. Der Klägervertreter rügte erneut – u.a. –, dass der im Wirtschaftsplan 2013/Plan-Gewinn- und Verlustrechnung unter Ziffer 23 Buchstabe a) genannte Betrag in Höhe von 3.232.411 EUR aus dem Jahresüberschuss des Vorjahres ohne nähere Konkretisierung des Verwendungszwecks bzw. ohne nähere Begründung in die Ausgleichsrücklage eingestellt worden sei. Es könne nicht angehen, dass in die Ausgleichsrücklage – zumal bei gleichzeitiger Senkung des Umlagebeitrags – gewissermaßen versteckt eine Rücklage für das Bauvorhaben eingestellt worden sei, wie dies hier offenbar erfolgt sei. Es handele sich hier um einen geradezu klassischen Fall der unzulässigen Vermögensbildung. Von Beklagtenseite wurde insoweit eingeräumt, dass der genannte Betrag letztlich für das Bauvorhaben bestimmt gewesen sei, die Einstellung in eine gesonderte Baurücklage sei jedoch in der Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 noch nicht möglich gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt letztlich noch nicht geklärt gewesen sei, welche der verschiedenen in der Diskussion befindlichen Planungsvarianten realisiert werden sollte und wie der Kostenrahmen hierfür zu beziffern wäre.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage, soweit sie zulässig ist (siehe dazu nachfolgend), ist unbegründet. Die streitgegenständliche Beitragserhebung durch die beklagte IHK für das Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 ist nicht rechtswidrig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Zur Frage, auf welche Bestandteile des insgesamt als „Beitragsbescheid“ betitelten Schreibens der IHK vom 25. August 2015 sich die vorliegende Klage beziehen soll, hat der anwaltliche Bevollmächtigte der Klägerseite im Rahmen der entsprechenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 8. März 2017 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift ausdrücklich angegeben, „der Beitragsbescheid“ solle „in voller Höhe von 3.440,66 EUR“ angefochten werden, zumal dies kostenrechtlich keine Auswirkungen habe.

Diese Angabe wurde auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 bestätigt.

Demgemäß sollen nach dem ausdrücklichen Willen der Klägerseite offenbar auch die im Schreiben der IHK vom 25. August 2015 erwähnten Beträge in Höhe von 126,96 EUR (Spalte „gezahlt EUR“) und in Höhe von 148,50 EUR (Zeile „Offene Beiträge aus anderen Beitragsjahren“) Klagegegenstand sein. Für eine anderslautende Auslegung des Klagebegehrens, mag sie sich im Grunde auch als sachdienlich anbieten, nämlich dahin, dass Gegenstand der Klage der Betrag in Höhe von 3.419,12 EUR sei (Zeile „Summe Beitragsjahr“, Spalte „Festsetzung EUR“), sieht das erkennende Gericht im Hinblick auf die ausdrückliche anderslautende Erklärung der Klägerseite hier keinen Raum.

Hinsichtlich der beiden vorstehend genannten Beträge in Höhe von 126,96 EUR und in Höhe von 148,50 EUR ist die Klage – in welcher Klageart auch immer sie behandelt werden mag – unzulässig. Die beiden genannten Beträge sind in dem Schreiben der IHK vom 25. August 2015 der Sache nach lediglich nachrichtlich enthalten, ihre Nennung erfolgte bei sachgerechter Betrachtung insbesondere nicht mit Regelungswirkung nach außen im Sinne von § 42 VwGO i.V.m. Art. 35 BayVwVfG. Dem steht bei verständiger Betrachtung auch der Umstand nicht entgegen, dass das Schreiben insgesamt als „Beitragsbescheid“ überschrieben und insgesamt – ohne Beschränkungen – mit der Rechtsmittelbelehrungversehen ist, gegen „diesen Beitragsbescheid“ könne Klage erhoben werden.

Soweit dieses Schreiben die Anrechnung von seitens der Klägerin bereits bezahlten 126,96 EUR betrifft (Spalte „gezahlt EUR“), ist die Klägerin schon nicht in eigenen Rechten verletzt, vielmehr wird die Klägerin hierdurch nur begünstigt. Ein Rechtsschutzinteresse insoweit ist somit nicht ersichtlich. Es ist auch nicht einmal ansatzweise etwas dafür dargetan, dass dieser Betrag in Höhe von 126,96 EUR etwa ohne Rechtsgrund bezahlt worden wäre.

Soweit es hingegen den Betrag in Höhe von 148,50 EUR betrifft (Zeile „Offene Beträge aus anderen Beitragsjahren“), hatte bzw. hat die Klägerin die Möglichkeit, gegen die dieser nachrichtlichen Erwähnung zugrundeliegende(n) Verbescheidung(en) fristgerecht Klage zu erheben. Durch die lediglich nachrichtliche Erwähnung dieses Betrages, zumal ohne nähere Spezifizierung, wird der Rechtsweg nicht bzw. nicht erneut eröffnet (vgl. etwa VG Ansbach, U.v. 13.12.2005 – AN 4 K 05.00465 – juris Rn. 15; Jahn, GewArch 2005, 221 ff., 226, m.w.N.).

Hinsichtlich des übrigen Teils des Schreibens bzw. Bescheids der IHK vom 25. August 2015, d.h. soweit darin der IHK-Beitrag der Klägerin für das Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 unter Zugrundelegung eines vom Finanzamt der IHK mitgeteilten und unstrittigen Gewerbeertrags 2013 der Klägerin in Höhe von 1.216.300,00 EUR auf insgesamt 3.419,12 EUR festgesetzt worden ist, davon ein Grundbeitrag in Höhe von 500,00 EUR und ein Umlagebeitrag – bei einem Hebesatz von 0,240 Prozent – in Höhe von 2.919,12 EUR, d.h. hinsichtlich des Beitragsfestsetzungsbescheides im eigentlichen Sinn, ist die Klage dagegen zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage in der von Klägerseite gewählten Klageart der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO steht nicht entgegen, dass mit der Klage ersichtlich nicht bezweckt wird, eine Freistellung der Klägerseite von jeglicher Beitragspflicht für das streitgegenständliche Geschäftsjahr/Beitragsjahr 2013 zu erreichen und dass es der Klägerseite vielmehr (lediglich) um eine Beitragsverminderung geht, nämlich insbesondere im Zusammenhang mit angefallenen und – aus klägerischer Sicht – zu Unrecht in die Ausgleichsrücklage eingestellten Jahresüberschussbeträgen aus dem Vorjahr, d.h. aus dem Geschäftsjahr 2011. Damit greift die Klägerseite – zulässigerweise, wie nachfolgend noch ausgeführt – inzident die Wirtschaftssatzung und den darin enthaltenen Wirtschaftsplan insgesamt an, der dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid zugrunde liegt und der im Erfolgsfall der Klage – im Hinblick auf das ebenfalls nachfolgend noch erwähnte umfassende Gestaltungsermessen der Vollversammlung bei der Wirtschaftsplanung – insgesamt als taugliche Grundlage für die Beitragserhebung in Wegfall geraten würde.

Für eine zwingende betragsmäßige Beschränkung der Klage mit dem Ziel der Vermeidung einer Teilabweisung der Klage besteht daher hier kein Anlass, abgesehen davon, dass eine konkrete Bezifferung des als rechtswidrig anzusehenden Teilbetrags auch schon angesichts der Komplexität der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen schwerlich als möglich und zumutbar angesehen werden könnte.

Auch für eine etwaige Antragstellung im Sinne der Bestimmung des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist hier kein Anlass und kein Raum.

Selbst wenn jedoch, entgegen der hier vertretenen Auffassung, eine andere Klageart als die von Klägerseite bewusst gewählte, auf vollständige Aufhebung des Beitragsbescheides (im engeren Sinn) gerichtete Anfechtungsklage als sachdienlich anzusehen wäre, so wäre diese in jedem Fall abzuweisen, weil sie unbegründet ist.

Die streitgegenständliche Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG i.V.m. der Wirtschaftssatzung der IHK für das Geschäftsjahr 2013, die unter Ziffer I den Wirtschaftsplan 2013, bestehend aus Plan–GuV und Finanzplan, und unter Ziffer II die Bestimmungen über die Höhe des festzusetzenden Beitrags enthält, sowie in den Bestimmungen der geltenden Beitragsordnung der IHK. Dass die beklagte IHK grundsätzlich, auch gegenüber der Klägerin als Kammerzugehörige, zur Erhebung eines Kammerbeitrags – in angemessener Höhe und bei ordnungsgemäßer Verwendung der Beiträge (vgl. etwa BVerfG, B.v. 12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 – juris Rn. 102; BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris) – berechtigt ist und dass sich die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung grundsätzlich nach den vorstehend genannten Bestimmungen beurteilt, ist zwischen den Parteien – zu Recht – im Ausgangspunkt unstrittig, nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

Strittig ist zwischen den Parteien vielmehr, ob die für die Beurteilung der Rechtslage heranzuziehenden Rechtsgrundlagen hier unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles korrekt angewendet worden sind. Dies wird vom erkennenden Gericht, entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite, bejaht.

Vorweg ist – unter Bestätigung der von der beklagten IHK insoweit vertretenen Rechtsauffassung – Folgendes klarzustellen:

Der Beitragsbescheid 2013 beruht, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG i.V.m. dem am 5. April 2006 beschlossenen, erstmals für das Geschäftsjahr 2007 bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 gültig gewesenen Finanzstatut der IHK (im Folgenden weiterhin: Finanzstatut) und der am 10. Februar 2004 neu gefassten, nachfolgend mehrfach geänderten Beitragsordnung der IHK (im Folgenden: Beitragsordnung) ergibt, allein auf der Wirtschaftssatzung 2013 mit dem darin u.a. enthaltenen Wirtschaftsplan 2013. § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG bestimmt ausdrücklich und im Wortlaut eindeutig, dass die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe desWirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht werden. Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans besitzt die IHK einen „sehr weiten“ bzw. „weiten“ Gestaltungsspielraum (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris, Rn. 14 bzw. 16). Erhebungszeitraum für den Beitrag (Beitragsjahr) ist hierbei das Geschäftsjahr (§ 3 Abs. 2 Beitragsordnung), Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (§ 13 IHK-Satzung, § 2 Abs. 2 Finanzstatut). Wirtschaftspläne für andere, teilweise im vorliegenden Verfahren diskutierte Wirtschaftsjahre, insbesondere 2012 sowie 2014 und folgende, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Kammerbeitrags 2013 irrelevant.

Bezüglich der hier somit allein verfahrensrelevanten Wirtschaftssatzung 2013 mit dem darin enthaltenen Wirtschaftsplan 2013 ergibt sich Folgendes:

Zwar kann die Klägerin, wie in der Zwischenzeit nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris, unmittelbar betreffend die Bildung einer Liquiditätsrücklage/Betriebsmittelrücklage) geklärt ist, so dass auf das diesbezügliche Vorbringen der Parteien nicht weiter eingegangen zu werden braucht, mit der Klage gegen den Beitragsbescheid 2013 die diesem Beitragsbescheid zugrundeliegende Wirtschaftssatzung 2013 der IHK, einschließlich des darin enthaltenen, im Rahmen des der IHK insoweit zustehenden sehr weiten bzw. weiten Gestaltungsspielraums (siehe oben) aufgestellten Wirtschaftsplans 2013 und der darin ferner u.a. enthaltenen grundsätzlichen Beitragsregelungen 2013, - inzident – zur Überprüfung stellen, damit insbesondere auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Bildung von Rücklagen. Dies betrifft im vorliegenden Fall insbesondere die schwerpunktmäßig thematisierte Baurücklage für das von der IHK betriebene Projekt der Entwicklung eines Verwaltungsgebäudes am Ort ihres Sitzes (ursprüngliche Projektbezeichnung „Haupthaus 2020“, nunmehr bezeichnet als „Haus der Wirtschaft“). Die insoweit hier konkret erhobenen Rügen führen jedoch nicht zum Erfolg der Klage.

Soweit die Klägerin rügt, der aus dem Jahr 2013 vorgetragene Gewinn von rund 4,6 Mio. EUR wäre als Einnahme in den Wirtschaftsplan 2015 einzustellen gewesen, d.h. nicht, zusammen mit weiteren Positionen, als Baurücklage für die Generalsanierung des Haupthauses vorzusehen gewesen, steht dies der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung im streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 25. August 2015 für das Wirtschaftsjahr/Beitragsjahr 2013 nicht entgegen. Zu Recht hat die beklagte IHK unter Bezugnahme auf die oben bereits genannten Bestimmungen im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass entscheidend für die Beitragsfestsetzung für das Beitragsjahr 2013, um die es hier ausschließlich geht, auch wenn der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 25. August 2015 datiert, der Wirtschaftsplan 2013 ist, der von der Vollversammlung der IHK bereits in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2012, also vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2013, und damit auch vor Feststellung des Jahresgewinns aus dem Wirtschaftsjahr 2013, beschlossen worden ist. In den Wirtschaftsplan 2013 ist eine Baurücklage für das Vorhaben der Generalsanierung des Haupthauses der IHK nicht eingestellt gewesen, die Bildung und Dotierung einer solchen speziellen Baurücklage erfolgte erstmals nach der Feststellung des Jahresergebnisses aus dem Wirtschaftsjahr 2012 (Bilanzgewinn in Höhe von 4.568.062,05 EUR) durch Beschluss der Vollversammlung der IHK vom 23. Juli 2013 (TOP 3). Die Bildung und erstmalige Dotierung der Baurücklage für die Generalsanierung des Haupthauses der IHK mit dem vorstehend erwähnten Beschluss der Vollversammlung vom 23. Juli 2013 (TOP 3) hat erst für die – gegen Jahresende 2013 beschlossene – Wirtschaftssatzung 2014 und den hierauf gestützten IHK-Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2014 Relevanz. Auf das umfangreiche Vorbringen der Klägerseite, das sich nach Maßgabe des vorstehend Ausgeführten auf das Beitragsjahr 2013 nicht auswirkt, mag es sich auf die genannte Baurücklage oder auf andere Rücklagen beziehen, braucht demnach hier nicht im Einzelnen eingegangen zu werden, weil es aus den oben genannten Gründen vorliegend nicht entscheidungsrelevant ist.

Die zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 erhobene Rüge, der festgestellte „Überschuss aus dem Vorjahr“, d.h. der Überschuss aus dem Geschäftsjahr 2011, hätte nicht in die – gemäß § 15 Abs. 3 Finanzstatut zu bildende – Ausgleichsrücklage im Wirtschaftsplan 2013 eingestellt werden dürfen, weil dieser Betrag erkennbar und im Übrigen auch unstreitig bereits im Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung in der Vollversammlung am 11. Dezember 2012 letztlich für das Bauprojekt „Haus der Wirtschaft“ (früherer Projektname: „Haupthaus 2020“) vorgesehen gewesen sei, zumal gleichzeitig auch eine Reduzierung des Umlagebeitrags beschlossen worden sei, greift nicht durch.

Eine Entscheidung über die Bildung und (erstmalige) Dotierung einer speziellen Baurücklage für das genannte Projekt als „andere Rücklage“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 Finanzstatut war bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2013 in der Sitzung der Vollversammlung am 11. Dezember 2012 noch nicht möglich und demgemäß auch noch nicht geboten, gerade weil, worauf die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 selbst hingewiesen hat, zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Planungen noch nicht hinreichend konkretisiert waren. Insbesondere war, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 unwidersprochen ausgeführt hat, im Zeitpunkt der Sitzung der Vollversammlung vom 11. Dezember 2012 noch nicht einmal entschieden, welche der verschiedenen – insgesamt drei – seinerzeit diskutierten Planungsvarianten letztendlich realisiert werden sollte und wie der Kostenrahmen dafür zu beziffern wäre. Die Übermittlung der Planangaben zu dem genannten Bauprojekt an die Mitglieder der Vollversammlung diente offenbar dem Zweck, den Vorgaben gemäß § 8 Finanzstatut bezüglich sogenannter größerer Baumaßnahmen nachzukommen.

Aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Vollversammlung in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2012 beschlossen hat, den Jahresüberschuss 2011 – letztlich schon im Vorgriff auf eine zu einem späteren Zeitpunkt zu bildende und zu dotierende spezielle Baurücklage – (einstweilen) in die allgemeine Ausgleichsrücklage einzustellen. Diese Vorgehensweise diente ersichtlich letztlich dem Ausgleich von ansonsten zu erwartenden Schwankungen im Beitragsaufkommen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Finanzstatut in der hier noch anwendbaren, von der Vollversammlung der IHK in ihrer Sitzung vom 7. März 2006 beschlossenen Fassung. Der Umstand, dass die Vollversammlung gleichzeitig beschlossen hat, den Umlagebeitrag zu reduzieren, erfordert keine anderslautende Entscheidung, zumal die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2017 dazu – unwidersprochen – angegeben hat, der Beitragssatz sei gerade deswegen reduziert worden, um eine unzulässige Vermögensbildung zu vermeiden.

Auch im Übrigen begegnet die Dotierung der Ausgleichsrücklage keinen rechtlichen Bedenken, zumal solche auch nicht konkret und substantiiert geltend gemacht worden sind.

Die Ausgleichsrücklage belief sich laut Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2012, ebenso wie übrigens laut Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2013, gleichbleibend auf 11.727.000,00 EUR jeweils zum Bilanzstichtag am Jahresende. Sie lag somit nach den nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Rechnungsprüfers in den Vollversammlungen der IHK vom 22. Mai 2012 bzw. vom 23. Juli 2013 bei 41,8 Prozent bzw. bei 39,9 Prozent der geplanten Betriebsaufwendungen für das jeweilige Geschäftsjahr und damit innerhalb des Korridors in Höhe von 30 bis 50 Prozent der geplanten Betriebsaufwendungen gemäß § 15 Abs. 3 Finanzstatut. Eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte dieses Korridors erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht ohne weitere Darlegungen seitens der IHK notwendig und angemessen (vgl. etwa auch VG Köln, U.v. 15.2.2017 – 1 K 1473/16 – juris, insbesondere Rn. 81, und VG Braunschweig, U.v. 20.4.2017 – 1 A 221/16 – Urteilsabdruck Seite 12, 13).

Auch bezüglich der Liquiditätsrücklage wurden keine konkreten und substantiierten Bedenken geltend gemacht, solche sind für das erkennende Verwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die Liquiditätsrücklage diente nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Finanzstatut in der hier anwendbaren oben genannten Fassung bei einer Höhe von höchstens 50 Prozent der Summe der Betriebsaufwendungen der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten. Sie ist, mögen Ausgleichsrücklage und Liquiditätsrücklage auch eng miteinander verbundene Risiken abdecken bzw. abgedeckt haben, rechtlich von der oben genannten Ausgleichsrücklage zu trennen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6/15 – juris Rn. 19). Die Liquiditätsrücklage wurde gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 27. Mai 2014 (TOP 3) bei Gelegenheit der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 aufgelöst. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011 in der Sitzung der Vollversammlung vom 22. Mai 2012 wurde vom Rechnungsprüfer unter TOP 3 laut Niederschrift angemerkt, die Liquiditätsrücklage belaufe sich auf 5,9 Mio. EUR entsprechend 21,0 Prozent der Plan-Betriebsaufwendungen, die um 3 Prozent auf 27,8 Mio. EUR gestiegen seien. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 in der Sitzung der Vollversammlung vom 23. Juli 2013 wurde vom Rechnungsprüfer unter TOP 3 laut Niederschrift ausgeführt, dass die Liquiditätsrücklage bis zu einer Resthöhe von 43.000 EUR in 2011 aufgelöst worden sei; der Betriebsaufwand sei um 1 Prozent auf 28,1 Mio. EUR gestiegen. Konkrete und substantiierte Bedenken hinsichtlich der im Wirtschaftsjahr 2013 noch vorgehaltenen Liquiditätsrücklage und deren etwaige Auswirkungen auf die Beitragserhebung für dieses Jahr wurden von Klägerseite selbst nicht gemacht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das erkennende Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Demgemäß gilt folgende

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer die Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der beklagten Industrie- und Handelskammer, deren Mitglied er ist.

2

Er betreibt im Bezirk der Beklagten eine Unternehmensberatung, für die er zur Gewerbesteuer veranlagt wird.

3

Mit Bescheid vom 21. März 2016 setzte die Beklagte den IHK-Beitrag des Klägers für das Jahr 2016 im Wege der vorläufigen Veranlagung auf der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrags 2013 auf 181,48 Euro fest (davon 172,00 Euro Grundbeitrag und 9,48 Euro Umlage).

4

Die Festsetzung beruht auf der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016, die die Vollversammlung der Beklagten in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2015 beschlossen hat. Darin wird der Wirtschaftsplan 2016 im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 8.367.900,00 Euro, Aufwendungen in Höhe von 12.760.200,00 Euro, geplantem Vortrag in Höhe von 0 Euro und einem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von Minus 4.392.300,00 Euro, sowie im Erfolgsplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 257.000,00 Euro und mit Investitionsauszahlungen in Höhe von 464.500,00 Euro festgestellt.

5

Die Beklagte wirtschaftet nach den Grundsätzen der Doppik. Im Jahresabschluss 2014 waren zum 31. Dezember 2014 eine Ausgleichs- und eine Liquiditätsrücklage jeweils mit 4.700.000,00 Euro, eine Beitragssenkungsrücklage mit 3.530.387,21 Euro und eine Instandhaltungsrücklage mit 300.000,00 Euro ausgewiesen. Ausweislich des Jahresabschlusses 2015 bestanden die Ausgleichs- und die Instandhaltungsrücklage zum 31. Dezember 2015 in unveränderter Höhe fort. Durch Entnahmen zum Ausgleich eines negativen Jahresergebnisses wurde die Beitragssenkungsrücklage dagegen vollständig aufgelöst und die Liquiditätsrücklage auf 4.512.732,87 Euro reduziert. Unter Berücksichtigung der zum Jahresabschluss 2015 vorhandenen Rücklagen und nach Abzug der laut Wirtschaftsplan 2016 geplanten Rücklagenentnahmen für das Jahr 2016 war damit für 2016 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro – dies entspricht 36,82 % der geplanten Aufwendungen –, eine Liquiditätsrücklage in Höhe von 120.432,87 Euro und eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 300.000,00 Euro vorgesehen.

6

Nach den Angaben in den Jahresabschlüssen 2014 und 2015 dient die Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen (2015 außerdem: zur Absicherung allgemeiner Risiken) und die Liquiditätsrücklage zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten. Die Rücklagen für erhöhte Instandhaltungsarbeiten bestehen danach für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude S.-Platz ... in M..

7

Die Rücklagenentwicklung und die zugrundeliegende Risikoprognose war außerdem Gegenstand einer Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 7. September 2016. Die Vollversammlung nahm darin einstimmig eine Risikoprognose für die Jahre 2015 bis 2016 zustimmend zur Kenntnis, in der die Gesamtrisikosumme der Beklagten – bestehend aus den Einzelrisiken Einbruch und Schwankungen der Gewerbeerträge, Gebührentatbestände, Steuernachzahlungen für die zurückliegenden Jahre, biometrische Risiken Pensionen, Beteiligungen und Mitgliedschaften, IT-Prozesse, Datenschutzvergehen, Rückzahlungsrisiko Fördermittel, fehlerhafte Beschaffungsvorgänge, Verstoß gegen Geheimhaltungsrichtlinie, rechtliche Risiken, Schadensereignisse, Vertragsrisiken, Personal und Finanzbereich – mit 5.436.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 5.623.000,00 Euro für das Jahr 2016 beziffert wurde. Außerdem beschloss die Vollversammlung eine geplante Rücklagenentwicklung für das Jahr 2016, wonach die Rücklagen zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 4.700.000,00 Euro Ausgleichsrücklage, 120.432,87 Euro Liquiditätsrücklage und 300.000,00 Euro Instandhaltungsrücklage bestehen sollten. Schließlich wurde die Bildung einer Zinsausgleichsrücklage zum 31. Dezember 2016 beschlossen.

8

Den gegen die Beitragsfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016 zurück. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei die Rücklagenbildung nicht zu beanstanden und entspreche den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (10 C 6/15). Die Beklagte habe bereits im Jahr 2006 durch ihre Vollversammlung den kontinuierlichen Abbau ihrer Rücklagen mittels Beitragssenkung beschlossen und die Beitragssätze für das Wirtschaftsjahr 2007 von 0,35 % auf 0,25 %, für 2008 von 0,25 % auf 0,12 % und seit 2009 bis 2016 von 0,12 % auf 0,05 % gesenkt. Über diese Wirtschaftsplan-Defizitfinanzierung habe sie ihre Rücklagen planmäßig abbauen und damit den niedrigen Beitragssatz finanzieren können. Außerdem habe sie seit dem Jahr 2012 ein Risikomanagementsystem eingerichtet, das die rücklagenrelevanten Risiken erfasse und quantifiziere. Dies ermögliche eine sachgerechte und systematische Ermittlung sowie eine systematische Gewichtung der relevanten Risiken. Die Ausgleichsrücklage, die der Absicherung der Risiken ertragswirksamer Schwankungen diene, sei durch dieses Risikomanagementsystem jährlich mit einer tragfähigen Risikoprognose unterlegt und in ihrer aktuell dotierten Höhe von 4,7 Mio. Euro sachgerecht begründet. Auch die anderen Rücklagen seien ordnungsgemäß dotiert und in ihrer Höhe im Hinblick auf den jeweils verfolgten Zweck angemessen. Es handele sich um zweckgebundene Rücklagen, deren Bildung durch § 15a Abs. 2 Finanzstatut legitimiert sei und die einen hinreichend konkreten Verwendungszweck aufwiesen, der im sachlichen Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte stehe. Dies gelte auch für die Beitragssenkungsrücklage, die zum 31. Dezember 2015 aber ohnehin vollständig aufgelöst worden sei und damit für die streitgegenständliche Beitragsveranlagung des Jahres 2016 nicht entscheidungserheblich sei. Die Liquiditätsrücklage werde planmäßig mit dem Jahresabschluss 2016 abgebaut.

9

Der Kläger hat am 27. Oktober 2016 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, da Mitgliedsbeiträge nur insoweit erhoben werden dürften als nicht anderweitige Mittel zur Verfügung stünden. Die Beklagte könne aber allein aus den zu hoch dotierten Mitteln der Rücklagen ihre laufenden Kosten anderweitig decken. Wegen einer überhöhten Rücklagenbildung beruhe der Beitragsbescheid deshalb auf einer rechtswidrigen Wirtschaftsplanung der Beklagten. Die Rechtswidrigkeit der Wirtschaftsplanung folge zunächst daraus, dass es an einer (formal)ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Vollversammlung zur Rücklagenbildung für das Jahr 2016 fehle. Eine solche setze voraus, dass die Mitglieder der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über den Haushalt und die Rücklagenbildung umfassend informiert worden seien und dies entsprechend dokumentiert worden sei, was hier nicht erfolgt sei. Auch formelle Fehler der Wirtschaftsplanung führten dabei zur Rechtswidrigkeit der Beitragsveranlagung. Die Annahme der Beklagten, hinsichtlich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung komme es allein auf eine materielle Betrachtung an, die sich ggf. auch nachträglich herstellen bzw. begründen ließe, gehe dagegen fehl. Die erforderliche Risikoabschätzung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 vielmehr nur ex-ante erfolgen. Im Nachhinein könne nicht mehr ermittelt werden, wie die Vollversammlung der Beklagten in Kenntnis der Fakten unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit gehandelt hätte. Deswegen sei auch eine Korrektur durch eine nachträgliche Beschlussfassung ausgeschlossen, da hierdurch das Gestaltungsrecht bzw. die Gestaltungspflicht der Vollversammlung nicht ausgeübt werden könne. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 sei außerdem materiell rechtswidrig, da die Beklagte bei dessen Aufstellung den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe. Die Rücklagenbildung sei überhöht und verstoße gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit. Hinsichtlich der für die erforderliche Risikoprognose maßgeblichen Tatsachengrundlage sei dabei der Jahresabschluss zum Dezember 2014 zugrunde zu legen. Es treffe zwar zu, dass für die Planung des Jahres 2016 ggf. auch auf aktuelle Entwicklungen aus dem Haushaltsjahr 2015 eingegangen werden könne bzw. müsse. Dies gelte aber nur dann, wenn sich anhand der Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung nachvollziehen lasse, welche dieser Entwicklungen tatsächlich in die Beratungen und die Beschlussfassung über den Haushalt 2016 eingeflossen seien. Dies sei von der Beklagten nicht dargelegt, so dass nur die Zahlen des Jahresabschlusses 2014 als Kalkulationsgrößen für die Planung des Jahres 2016 heranzuziehen seien. Auf dieser Tatsachengrundlage sei die Wirtschaftsplanung materiell fehlerhaft, da die Rücklagen zu hoch dotiert seien. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig. Dies gelte auch für die Aufstellung eines Wirtschaftsplans nach den Grundsätzen der Doppik. Daran gemessen sei die Ausgleichsrücklage für das Jahr 2016 rechtswidrig gebildet worden. Unzulässig sei bereits die pauschale Festlegung in dem Finanzstatut der Beklagten, wonach die Ausgleichsrücklage bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen betragen dürfe. Daneben sei auch die durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossene Dotierung der Rücklagen innerhalb des satzungsrechtlichen Korridors rechtswidrig, da die zum 31. Dezember 2014 bestehende Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro den notwendigen Bedarf bei weitem übersteige. Die Beklagte könne nicht ernsthaft behaupten, dass für das Jahr 2016 ein Beitrags- bzw. Ergebniseinbruch in dieser Größenordnung zu befürchten sei. Insoweit seien auch Erfahrungswerte im Hinblick auf eine frühere – hier wohl nicht erfolgte – Inanspruchnahme der Rücklage zu berücksichtigen. Gegen eine Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit spreche weiter, dass die Beklagte die Ausgleichsrücklage seit dem Jahr 2008 unverändert in gleicher Höhe gebildet habe. Dies sei rechtfertigungsbedürftig, da sich das Haushaltsvolumen in diesen Jahren verändert habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der jährlichen Festlegung der Beiträge über die Wirtschaftssatzung die Beitragseinnahmen passgenau steuern könne. Gegen eine sachgerechte Ausübung des Gebots der Schätzgenauigkeit spreche weiter der Konjunkturbericht der Beklagten aus dem Herbst 2015 für das Jahr 2016, wonach sich die Konjunktur stabil auf hohem Niveau bewege und die Unternehmen mit einer Verbesserung ihrer Geschäfte rechneten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es aus dem normalen Geschäftsbetrieb der Beklagten erhebliche unbekannte Risiken gebe, die eine erhebliche Rücklagenbildung rechtfertigen könnten. Die Behauptung der Beklagten, es handele sich bei der Ausgleichsrücklage um eine Insolvenzrücklage gehe fehl, da die Beklagte kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig sei. Letztlich werde durch die Ausführungen der Beklagten zum Rücklagenabbau bestätigt, dass jahrelang rechtswidrig Vermögen gebildet worden sei. Die unzulässig gebildeten Rücklagen habe die Beklagte für den Haushalt 2016 nicht konsequent genug rückgeführt. Fehlerhaft sei weiter, dass neben der Ausgleichsrücklage eine weitere Rücklage in Höhe von 300.000,00 Euro vorgesehen sei, ohne dass erkennbar sei, wofür diese weitere Rücklage benötigt werde. Instandhaltungsarbeiten seien nicht durch eine Rücklage abzusichern, sondern für den laufenden Haushalt einzuplanen und aus ihm zu finanzieren. Anderes könne zwar bei einer Baurücklage für größere Projekte gelten. Solche Rücklagen seien aber an klare Vorgaben gebunden und nur zulässig, wenn ihr Bedarf dem Zweck nach und im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert sei. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr bestätige sich durch den Vortrag der Beklagten, wonach aktuell Leistungsangebote eingeholt würden, dass zum Zeitpunkt der Bildung der Rücklagen bzw. der Beschlussfassung über den Haushalt 2016 die Voraussetzungen zur Bildung oder Schonung einer solchen Rücklage nicht erfüllt gewesen seien.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Sie habe weder im streitgegenständlichen Jahr 2016 noch in den Vorjahren eine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Der Vortrag des Klägers sei zu pauschal und unsubstantiiert und nicht geeignet, das Gericht zur umfassenden Prüfung des Finanzgebarens der Beklagten zu veranlassen. Eine vollständige verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Wirtschaftsplanungen der Beklagten könne nicht begehrt werden. Die Bildung von Rücklagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prinzipiell zulässig und den Industrie- und Handelskammern stehe hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Rücklage müsse lediglich auf einer sachgerechten und vertretbaren Prognose basieren. Nicht entscheidend sei dagegen, ob sich die Prognose im Nachhinein als richtig erweise. Ebenso wenig müsse die Industrie- und Handelskammer für ihre Prognose eine ganz bestimmte Methode anwenden. Insoweit dürften an das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit keine überzogenen oder strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Haushaltsplanung des parlamentarischen Gesetzgebers. Verboten sei lediglich das Verschleiern oder Vortäuschen von Beträgen und Sachverhalten. Außerdem bewirke nicht jeder (auch nur formelle oder finanziell unerhebliche) Fehler in der Wirtschaftsplanung die Rechtswidrigkeit der gesamten Beitragsveranlagung bzw. die Unwirksamkeit des Haushaltsplans oder der Haushaltssatzung des relevanten Jahres. Anderenfalls wäre die beitragsrechtliche Grundlage des betreffenden Beitragsjahres haushaltsrechtlich unheilbar rechtswidrig und die Beklagte könne für das betreffende Jahr keinen rechtmäßigen Beitragsbescheid mehr erlassen, obwohl sie hierzu nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG objektiv-rechtlich verpflichtet sei. Die Heilungsmöglichkeit durch eine Nachtragswirtschaftssatzung stehe einer Industrie- und Handelskammer nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres nämlich nicht mehr zur Verfügung. Im Interesse der Finanzierungssicherheit sowie der Abgabengerechtigkeit sei deshalb eine materielle Betrachtungsweise vorzunehmen. Ein rein formaler Fehler habe dagegen nur dann die Rechtswidrigkeit der Beitragsveranlagung zur Folge, wenn er sich inhaltlich auf die Rücklagenhöhe und damit einhergehend auf die Mittelbedarfsfeststellung ausgewirkt habe. Für das IHK-Mitglied sei nämlich allein entscheidend, ob der in der Wirtschaftssatzung festgesetzte Beitragssatz dem Kostendeckungsprinzip entspreche, der durch Beiträge abzudeckende Mittelbedarf also in der Sache richtig sei. Allein ein materieller Ansatz werde auch der Rechtsnatur des Wirtschaftsplans bzw. der Wirtschaftssatzung als Rechtsnorm gerecht. Aus diesem Grund könnten die risikorelevanten Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der geforderten ex ante-Perspektive – noch nachträglich und bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden. Dagegen komme es nicht auf eine streng formale Sicht an, ob eine Vollversammlung die Risiken im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans konkret und uneingeschränkt validiert und dies dokumentiert habe. Tatsächlich sei die Rücklagendotierung hier aber auch formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Anforderungen des Finanzstatuts seien beachtet worden und die Vollversammlung habe sich mit der Rücklagendotierung und den relevanten Aspekten ausreichend befasst. So seien die relevanten Haushaltsfragen zunächst vorbereitend in der Etatkommission und anschließend im Präsidium erörtert worden. Die Mitglieder der Vollversammlung hätten vor der Sitzung alle relevanten Unterlagen (insbesondere die Tagesordnung, die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie der Wirtschaftssatzung und eine Hochrechnung der Daten zum jeweils laufenden Wirtschaftsjahr) erhalten. In der Vollversammlung habe der Hauptgeschäftsführer alle wesentlichen haushaltsrelevanten Einzelpositionen – einschließlich der Informationen über Zweck, Art und Höhe der vorgeschlagenen Rücklagen – im Detail vorgestellt. Vor der Beschlussfassung hätten die Mitglieder Fragen stellen können. Dieses Verfahren entspreche den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, das auch für die Aufstellung des Wirtschaftsplans einer Industrie- und Handelskammer gelte. Im beschlossenen Gesamtplan seien dagegen weder die Höhe noch die sachliche Berechtigung einzelner Rücklagen abzubilden, sondern lediglich die Entnahmen aus und die Zuführung zu Rücklagen. Der tatsächliche Bestand an Rücklagen werde entsprechend § 85 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Übersicht zur jährlichen Haushaltsrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr offengelegt. Diese Bilanzen würden den Mitgliedern der Vollversammlung übersandt und außerdem im Internet veröffentlicht. Obwohl damit bei der Beschlussfassung im Dezember 2015 bereits alle formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, habe sich die Vollversammlung in ihrer Sitzung vom 7. September 2016 nochmals intensiv mit der relevanten Risikobetrachtung befasst und dabei die IHK-spezifischen Risiken sachgerecht und vertretbar quantifiziert. Weiter sei die satzungsrechtliche Regelung eines Rücklagenkorridors im Finanzstatut nicht zu beanstanden. Die konkrete Ausgleichsrücklage sei auch materiell dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig gebildet. Grundlage für die maßgebliche Prognose sei nicht allein der Jahresabschluss 2014, die Beklagte habe vielmehr ergänzend auch die Entwicklungen durch den Wirtschaftsplan 2015 und die Hochrechnung für die Jahre 2015 und 2016 in den Blick zu nehmen. Dabei habe die Ausgleichsrücklage den zulässigen Zweck, haushalterische Risiken abzudecken und diene nach § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen. Sie werde gebildet, um eine hinreichende Risikovorsorge zu betreiben und die Beiträge auch bei schwankender Konjunktur stabil halten zu können. Die mit der Ausgleichsrücklage abzufangenden möglichen Schwankungen könnten sich insbesondere ergeben infolge der heterogenen Wirtschaftsstruktur des IHK-Bezirks und der damit einhergehenden vielfältigen Abhängigkeit von strukturellen und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen bis hin zu der Gefahr mehrjähriger wirtschaftlicher Rezessionen, des Ausfalls mehrerer bzw. großer Beitragszahler, der Orientierung des IHK-Beitrags an der gewerbesteuerlichen Bezugsgröße des Gewerbeertrags und damit der Anlehnung an das Gewerbesteueraufkommen, das hohen Schwankungen unterliege und deshalb zu Schätzungsrisiken bei der Prognoseentscheidung im Rahmen der Haushaltsplanung führe. Hinzugekommen seien im Hinblick auf den seit 2014 erweiterten Rücklagenzweck weitere haushalterische Risiken, so insbesondere infolge möglicher gesetzgeberischer oder durch Rechtsprechungsentwicklung ausgelöste Änderungen im Bereich des Gewerbesteuerrechts oder des IHK-Gesetzes, des Rückgangs von Entgelt- und Gebühreneinnahmen (insbesondere für Prüfungen und berufliche Weiterbildungsveranstaltungen), möglicher Schadensersatzforderungen anderer Kammern und der Prüfungsteilnehmer wegen bundesweiter Wiederholungen bundeseinheitlicher Prüfungen aufgrund schuldhafter Verletzungen der Geheimhaltungspflichten durch Mitarbeiter der Beklagten, möglicher Nachbesteuerung einzelner Tätigkeiten für vergangene Jahre, biometrischer Risiken im Hinblick auf die Pensionsrückstellung, Risiken im Zusammenhang mit den IT-Prozessen und weiterer rechtlicher Risiken. Dieses (nicht abschließende) Risikoszenario liege tatsächlich und jährlich wiederkehrend vor und mache die Vorhaltung einer angemessenen Ausgleichsrücklage zwingend erforderlich. Dagegen könne die Beklagte das Beitragsaufkommen nicht durch die jährliche Festlegung der Beiträge passgenau steuern und die Bestimmung des Schwankungsrisikos auf den Jahreszyklus beschränken, da es zwei bis vier bzw. fünf Jahre dauern könne, bis die Finanzverwaltung die endgültigen Bemessungsgrundlagen melde und das jeweilige Jahr auf dieser Grundlage abgerechnet werden könne, um die daraus resultierenden Nachforderungen oder Rückzahlungen wahrzunehmen. Hinzukomme, dass sich die jeweiligen Konjunkturprognosen nicht auf das laufende Beitragsjahr, sondern erst in künftigen Jahren auswirkten, da die Grundbeiträge und Umlagen zunächst gegenwartsbezogen auf Basis geschätzter Bemessungsgrundlagen veranlagt und erst mehrere Jahre später nach der finanzamtlichen Mitteilung der tatsächlichen Bemessungsgrundlage festgesetzt würden. Die Ausgleichsrücklage sei im Hinblick auf die beschriebenen Schwankungsrisiken auf Basis der Erfahrungen der Beitragsveranlagungen der vergangenen Jahre unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der letzten Konjunkturkrisen gebildet. Es sei dagegen nicht entscheidend, ob die Beklagte die Ausgleichsrücklage in der Vergangenheit habe in Anspruch nehmen müssen. Es handele sich nämlich nach ihrem Sinn und Zweck um eine „Insolvenzrücklage“, die – etwa wie eine Brandschutzversicherung – im Fall der Fälle zur Verfügung stehen und die Handlungsfähigkeit und sachgerechte Aufgabenerfüllung der Beklagten sichern müsse. Zur Ermittlung und Validierung der Risiken habe die Beklagte sei dem Jahr 2012 ein Risikomanagementsystem eingeführt, mit dessen Hilfe die rücklagenrelevanten Risiken ermittelt, quantifiziert und systematisch gewichtet würden. Die Ausgleichsrücklage sei durch dieses System jährlich mit einer tragfähigen Risikoprognose unterlegt und deren Höhe von 4,7 Mio. Euro, die mit 36,8 % der geplanten Aufwendungen am unteren Ende des satzungsrechtlichen Rücklagenkorridors liege, hierdurch sachgerecht und vertretbar begründet. Die Eignung des Risikomanagementsystems für die Risikobewertung sei nochmals im Zuge des Jahresabschlusses 2016 von den Rechnungsprüfern der Beklagten geprüft und testiert worden. Die Rechnungsprüfungsstelle habe hierzu festgestellt, dass für die Dotierung der Ausgleichsrücklage in Umsetzung des Gebots der Schätzgenauigkeit eine Risikoinventur zur Ermittlung des Gesamtrisikovolumens durchgeführt worden sei, hierzu die identifizierten Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit, Zeitbezug und Schadenshöhen bzw. -bändern bestimmt worden seien, so das maximal zu erwartende Gesamtrisikovolumen gewichtet hergeleitet worden sei und die der Risikoermittlung zugrunde liegenden Annahmen plausibel aus den spezifischen Gegebenheiten abgeleitet worden seien. Weiter seien auch die anderen Rücklagen rechtmäßig dotiert. Die Instandhaltungsrücklage diene einem konkreten Verwendungszweck, der im sachlichen Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte stehe. Die Vorhaltung einer Instandhaltungsrücklage als zweckgebundener Rücklage sei zulässig und die Entscheidung zu deren Bildung sachgerecht und vernünftig. Die Höhe der Rücklage sei im Hinblick auf den verfolgten Zweck angemessen. Die Mittel dienten der Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere an dem denkmalgeschützten IHK-Gebäude in M.. Der prognostizierte Finanzbedarf für die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen am Dach, der Fassade und am Heizungssystem dieses Gebäudes betrage etwa 500.000,00 Euro. Hinzu komme ein weiterer Instandhaltungsbedarf an einem IHK-Gebäude in W. in Höhe von etwa 150.000,00 Euro. Der Bedarf sei damit konkret beziffert und die Kostenschätzung durch eine gutachterliche Stellungnahme eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigt. Nicht einbezogen worden seien dabei die Kosten für laufende Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen, die aus dem laufenden Haushalt finanziert würden. Demgegenüber seien die Instandhaltungsrücklagen entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem laufenden Haushalt zu finanzieren. Geschäfte der laufenden Verwaltung seien nur solche, die gleichsam alltäglich anfielen oder anfallen könnten und keinen solchen Finanzbedarf auslösten, dessen Behandlung in die Budgethoheit der Vollversammlung falle. Ein solches Geschäft liege bei der Beauftragung der betroffenen Instandhaltungsmaßnahmen mit einem höheren sechsstelligen Volumen nicht vor. Die Voraussetzungen zur Bildung der Instandhaltungsrücklage seien auch bereits bei der Beschlussfassung über den Haushalt 2016 erfüllt gewesen. Hinsichtlich der Höhe der Rücklagen müsse schließlich berücksichtigt werden, dass die Beklagte ihre Rücklagen seit Jahren im Wege einer Defizitplanung abgeschmolzen und dadurch die Beitragslast gering gehalten habe. Schließlich seien bei der Bewertung der Rücklagen die Besonderheiten des doppischen Haushalts zu würdigen, wohingegen der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall einen Haushalt betroffen habe, der nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt worden sei. Die Betrachtung einer Rücklage als Mittelreserve sei aber seit Einführung der doppischen Haushaltsführung nicht mehr möglich und führe zu einem fehlerhaften verwaltungsgerichtlichen Prüfungsansatz. Während Rücklagen in der Kameralistik der Ansammlung liquider Mittel für bestimmte Zwecke gedient hätten und zu 100% mit Barmitteln hinterlegt gewesen seien, seien sie in der Doppik Teil des Eigenkapitals und damit den Passiva zugeordnet. Die Ausweisung eines bestimmten Betrags bei einer Rücklagenposition lasse in einem doppischen System indes nicht den Schluss zu, dass der so zweckbestimmte Betrag tatsächlich zur Verfügung stehe, also der Rechtsträger insoweit „liquide“ sei. Es verbiete sich deswegen – anders als in der Kameralistik – eine Gleichsetzung von Rücklagen und Mittelreserve. Über welches Vermögen die Körperschaft verfüge, lasse sich nur durch den Blick auf die Aktivseite des Haushalts bzw. der Bilanz bestimmen. Bei der Beklagten sei ein derart zweckfreies Vermögen bzw. ungebundene liquide Mittel nicht vorhanden gewesen. Sämtliche Mittel auf der Aktivseite seien für Zwecke zulässiger IHK-Tätigkeiten vorgesehen gewesen bzw. an solche Zwecke gebunden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

17

1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – Industrie- und Handelskammergesetz, IHKG – i.V.m. § 1 der Beitragsordnung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beitragserhebung knüpft also nach der gesetzgeberischen Konzeption an eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer an. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 29).

18

a) Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt also voraus, dass – auf einer ersten Stufe – die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt und – auf einer zweiten Stufe – der im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzte Mittelbedarf der Kammer durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und die Beitragsordnung im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13). Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die – hier nicht beanstandete – Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13 und 15; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30).

19

b) Die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung der Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) ist allerdings beschränkt. So kommt den Industrie- und Handelskammern bei deren Aufstellung aufgrund ihrer Selbstverwaltungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt aber, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30). § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet insoweit bei Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Außerdem sind nach § 3 Abs. 7a IHKG für die Aufstellung und den Vollzug der Wirtschaftspläne – unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts – die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Schließlich sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16). Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt dabei das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30). Verletzt ist das Gebot der Schätzgenauigkeit dabei jedenfalls durch bewusst falsche Etatansätze, aber auch durch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 – BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104).

20

c) Bei der Überprüfung von Rücklagen ist weiter zu berücksichtigen, dass den Kammern die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Grundsätzlich handelt es sich insoweit bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16). Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 34).

21

Weiter muss allerdings auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 31).

22

d) An diesen Grundsätzen ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik festzuhalten. So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015, die eine nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellte Haushaltsplanung betraf, ausdrücklich auch nach der Einführung der Verwaltungsdoppik für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16 f. m.w.N.). Die zwischen Kameralistik und Doppik im Hinblick auf Rücklagen bestehenden Unterschiede rechtfertigen aus Sicht der Kammer auch in der Sache kein Abweichen vom Prüfungsmaßstab und -umfang. Zwar werden im doppischen System Rücklagen buchungstechnisch nicht auf der Aktivseite, sondern als Passivposten der Jahresbilanz dargestellt. Die bei Bedarf verfügbaren liquiden Mittel sind demgegenüber allein auf der Aktivseite, insbesondere im Umlaufvermögen, ausgewiesen. Anders als unter der Kameralistik sind die Rücklagen in der Doppik demnach nicht unmittelbar mit liquiden Mittel gleichzusetzen. Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 – 1 K 1473/16 –, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 69 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 11 f.). Nichts Anderes gilt auch im Falle der Beklagten. Ausweislich der Bilanz 2015 betrug das Umlaufvermögen der Beklagten zum 31. Dezember 2015 11.047.022,25 Euro, davon allein 10.414.480,72 Euro Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Rücklagen tatsächlich mit ausreichend liquiden Mitteln hinterlegt waren. Dem steht nicht entgegen, dass das Umlaufvermögen nach den Angaben der Beklagten auf der Passivseite nicht nur die Rücklagen, sondern auch die Pensionsrückstellungen und sonstigen Rückstellungen (laut Bilanz 2015 in Höhe von 19.446.966,12 Euro) finanziere, da diese Rückstellungen – wie die Beklagte eingeräumt hat – auf der Aktivseite außerdem durch die Finanzanlagen in Höhe von 16.743.4006,53 Euro hinterlegt sind.

23

2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 rechtswidrig, da die Festsetzung des Mittelbedarfs der Beklagten in ihrem Wirtschaftsplan 2016 den rechtlichen Anforderungen nicht genügt.

24

a) Die Kammer geht zwar davon aus, dass der Wirtschaftsplan 2016 der Beklagten im Hinblick auf die Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro nicht zu beanstanden sein dürfte.

25

(1) So dürfte es in formeller Hinsicht zunächst nicht darauf ankommen, ob die dem Wirtschaftsplan und der Rücklagenbildung zugrundeliegende Risikoprognose nur einer materiellen Prüfung aus einer ex ante-Perspektive zu unterziehen ist, oder ob darüber hinausgehend auch zu prüfen ist, ob die Vollversammlung eine den Anforderungen entsprechende Risikoprognose bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans tatsächlich vorgenommen und protokolliert hat (für einen formalen Ansatz VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 350, 360; wohl auch Jahn, GewArch 2016, 263, 269). Auch bei einer formalen Betrachtung wäre ein etwaiger Mangel bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2016 durch die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2015 nämlich nach Auffassung der Kammer durch die Befassung der Vollversammlung mit der Risikoprognose für das Jahr 2016 in der Sitzung vom 7. September 2016 geheilt worden (für eine solche Heilungsmöglichkeit auch VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 7.12.2016 – B 4 K 15.580 –, juris Rn. 38 f.; Jahn, GewArch 2016, 263, 269; offen gelassen in VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 388; nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen lagen dagegen den Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 23.6.2010 – 8 C 20/09 –, BVerwGE 137, 171-179, Rn. 45 ff. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.9.2012 – 1 L 124/11 –, juris Rn. 57 ff. zugrunde).

26

(2) Die Ausgleichsrücklage dient mit dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und der Absicherung allgemeiner Risiken auch einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit.

27

(3) Nicht zu beanstanden ist der im Finanzstatut der Beklagten für die Höhe der Ausgleichsrücklage vorgegebene Rahmen. Dies folgt bereits daraus, dass § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten vom 1. Januar 2014 – Finanzstatut – nur eine Obergrenze für die Ausgleichsrücklage (höchstens 50 % der geplanten Aufwendungen) festlegt, aber keinen Mindestwert.

28

(4) Schließlich dürfte unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage kein Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit vorliegen. Dagegen spricht bereits, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage mit 36,82 % der für das Jahr 2016 geplanten Aufwendungen eher im unteren Bereich des Rücklagenkorridors von 30-50 % – wie er zwar nicht im aktuell einschlägigen Finanzstatut der Beklagten, aber in § 15 Abs. 3 Satz 1 des vorhergehenden Finanzstatuts der Beklagten und im Musterfinanzstatut des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vorgesehen ist – angesiedelt ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 12 f., das bei einer Rücklage von bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen sogar von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; nach dem VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 345 f. soll eine solche Vermutung allenfalls unterhalb der 30%-Marke greifen; siehe auch VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 – 1 K 1473/16 –, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 81 ff.). Vor allem aber hat der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung das Risikomanagementsystem der Beklagten sowie die konkret festgelegte Höhe der Risikopositionen an einzelnen Beispielen für die Kammer nachvollziehbar dargestellt und plausibilisiert. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus dem Ergebnisprotokoll der Vollversammlung der Beklagten vom 7. Dezember 2016 kein Widerspruch zu der festgestellten Risikoprognose. Soweit darin auf eine erwartete Schadenshöhe von 2,3 Mio. Euro nach den Berechnungen des alten Risikomanagementsystems verwiesen wird, bezieht sich dieser Betrag nicht auf das Gesamtrisiko, sondern nur auf die einzelne Risikoposition „Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben“. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesamtkontext des Abschnitts, sondern auch aus der im Folgenden vorgenommenen Gewichtung der Schadenshöhe von 2,3 Mio., die zu einem Risikoausmaß in Höhe von 698.000,00 Euro führt; dies entspricht exakt dem Betrag, den die Beklagte für das Risiko „Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben“ unter der Position „Verstoß gegen Geheimhaltungsrichtlinie“ in ihre Risikoprognose für 2016 eingestellt hat (vgl. Risiko-Beschreibung der IHK für ... – Anlage I, S. 7). Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Frage, ob Rücklagen in der Vergangenheit – ungeplant – in Anspruch genommen werden mussten, zwar indizielle Bedeutung im Rahmen der Risikoprognose erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 372). Daraus kann aber nicht umgekehrt geschlossen werden, dass die Bildung oder Beibehaltung von angemessenen Rücklagen allein deswegen ausgeschlossen wäre, weil in der Vergangenheit befürchtete Risiken tatsächlich ausgeblieben sind. Schließlich hat der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Schwankungen im Beitragsaufkommen entweder im Rahmen der Planerträge oder im Risikomanagement, nicht aber doppelt berücksichtigt werden. Weiter erklärt sich das Gleichbleiben der Ausgleichsrücklage in einer Höhe von 4.700.000,00 Euro über mehrere Jahre nach den Angaben des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers der Beklagten plausibel dadurch, dass sich die Beklagte im Interesse der Beitragszahler bewusst für eine Unterdeckung der jeweils festgestellten – höheren – Risiken entschieden habe. Dies dürfte von ihrem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt sein. Von „gegriffenen“ Zahlen dürfte vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden können.

29

b) Allerdings genügt die Instandhaltungsrücklage in Höhe von 300.000,00 Euro nicht den rechtlichen Anforderungen.

30

Die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 verweisen als Zweck dieser Rücklage auf „erhöhte Instandhaltungsarbeiten für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude S.-Platz ...“. Diese Zweckbestimmung genügt jedoch den satzungsrechtlich geforderten Anforderungen an eine zweckbestimmte Rücklage nicht, da es an einer Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage fehlt.

31

Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – wie bereits festgestellt –, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden – und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden – Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

32

Den anzuwendenden Rahmen für zweckbestimmte Rücklagen – wie hier die Instandhaltungsrücklage – bildet § 15a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Finanzstatut. Zwar enthält § 15a Finanzstatut unmittelbar nur Vorgaben für den Jahresabschluss und nicht für den hier zu überprüfenden Wirtschaftsplan, der in den §§ 7 ff. Finanzstatut geregelt ist. Da nach der Regelungskonzeption des Finanzstatuts im Wirtschaftsplan aber nur die Rücklagenveränderungen anzusetzen und auszuweisen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Finanzstatut), die Rücklagen selbst dagegen (nur) in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind (vgl. § 15a Abs. 2 Satz 4 Finanzstatut), können die satzungsrechtlichen Anforderungen an die Bildung bzw. Beibehaltung von Rücklagen allein § 15a Abs. 2 Finanzstatut entnommen werden. Danach muss die Beklagte zwingend eine Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen bilden, die bis zu 50 % der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann (vgl. § 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzstatut). Neben der Ausgleichsrücklage ist zwar gemäß § 15a Abs. 2 Sätze 3 und 4 Finanzstatut die Bildung zweckbestimmter Rücklagen, die in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind, zulässig. Allerdings sind nach § 15a Abs. 2 Satz 5 Finanzstatut nicht nur der Verwendungszweck und der Umfang hinreichend zu konkretisieren, sondern auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Daran fehlt es hier. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage wird weder in den Jahresabschlüssen noch sonst auch nur annähernd umschrieben. Die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 enthalten keinerlei Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage. Auch aus dem Wirtschaftsplan 2016 ergibt sich hierzu nichts. Die Instandhaltungsrücklage war auch nicht Gegenstand der nachträglichen Beschlussfassung am 7. September 2016. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, hat sich dies weder in den beschlossenen Jahresabschlüssen, dem Wirtschaftsplan noch in einem sonstigen Beschluss der Vollversammlung niedergeschlagen. Auch ein Protokoll der Vollversammlung, aus dem sich dies ergeben würde, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Die Sitzung vom 7. September 2016 hatte nur die übrigen Rücklagen zum Gegenstand. Lediglich im Ergebnisprotokoll über die Sitzung der Etatkommission vom 23. November 2015 findet sich der Hinweis, dass die Instandhaltungsrücklage gemäß aktueller Situation in 2016/2017 „angefasst“ werden müsse, da werterhaltende Maßnahmen geplant seien und die 300.000,00 Euro dafür benötigt würden. Vor dem Hintergrund, dass die Instandhaltungsrücklage für das IHK-Gebäude in M. nach Angaben der Beklagten bereits seit dem Jahr 2006 in unveränderter Höhe bestand, ohne dass die erforderlichen Sanierungsarbeiten an Dach, Fassade und Heizung vorgenommen wurden, ist dies jedoch nicht hinreichend konkret. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung des Gebäudes bestanden. Die vorgelegten Wertermittlungsgutachten für die Gebäude in M. und W. stammen aus dem Oktober 2016 und im Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass „aktuell“ Leistungsangebote der potentiellen Auftragnehmer eingeholt würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus ex ante-Perspektive bei Aufstellung des Wirtschaftsplans im Dezember 2015 bereits ein Planungsstand erreicht gewesen wäre, der einen Zeitplan für die voraussichtliche Inanspruchnahme der Rücklage ermöglicht hätte.

33

Der Fehler der mangelnden Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage ist hier auch nicht deswegen unbeachtlich, weil nach dem Wertermittlungsgutachten zum IHK-Gebäude in M. vom 25. Oktober 2016 – das IHK-Gebäude in W. muss insoweit außer Betracht bleiben, da dieses in der ausgewiesenen Zweckbestimmung nicht genannt wird –wohl tatsächlich ein Sanierungsbedarf in Höhe von rund 500.000,00 Euro und damit in einer Höhe besteht, die den Betrag der Rücklage sogar übersteigt. Wie aus § 15a Finanzstatut folgt, dürfen zweckbestimmte Rücklagen nur gebildet werden, wenn ein entsprechender Bedarf nicht nur in der Höhe, sondern auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkret vorliegt. Es besteht eine strenge Zweckbindung für „andere“ Rücklagen, die sich auf die zeitliche Dimension erstreckt. Ihre Bildung ist deshalb mit einem Zeitplan unterlegt, innerhalb dessen sie für den vorgesehenen Zweck zu verbrauchen sind (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263, 267; siehe auch VG Köln, Urteil vom 16.6.2016 – 1 K 1138/15 –, juris Rn. 55-58; VG Hamburg, Urteil vom 2.3.2016 – 17 K 2912/14 –, juris Rn. 46). Die Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme einer zweckgebundenen Rücklage dienen damit letztlich dem Ziel, die Bildung ungebundener Mittel – und damit versteckten Vermögens – zu verhindern.

34

Insoweit kommt es weiter nicht darauf an, ob ein Fehler in der Wirtschaftsplanung nur dann im Beitragsanfechtungsverfahren berücksichtigt werden darf, wenn er finanziell erheblich ist, sich also auf die Beitragspflicht auswirkt. Dies ist hier nämlich der Fall. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung würde sich ohne den Ansatz der Instandhaltungsrücklage der einzelne Beitrag je Mitglied um etwa 10 Euro reduzieren.

35

Dies führt hier schließlich nicht zu einer nur teilweisen Aufhebung des Beitragsbescheids (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern zur Aufhebung in vollem Umfang, da die exakte Bestimmung der Höhe von einer erneuten Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz zu reduzieren sind, abhängig wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.9.2014 – 6 A 11345/13 –, AS RP-SL 44, 331 und juris Rn. 36 f.).

36

c) Auf eine Überprüfung der Liquiditätsrücklage und der in der Vollversammlung vom 7. September 2016 neu beschlossenen Zinsausgleichsrücklage kommt es demnach nicht mehr an.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. November 2017

40

Der Streitwert wird auf 181,48 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

(2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Beitrag sowie einer Vorauszahlung durch die beklagte Industrie- und Handelskammer, deren Mitglied sie ist.

2

Mit Bescheid vom 6. Februar 2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2007 zu einem Beitrag in Höhe von 21.291,90 € und für das Jahr 2009 zu einem vorläufigen Beitrag in derselben Höhe. Der Betrag setzte sich zusammen aus einem Grundbeitrag in Höhe von 690,00 € und einer Umlage in Höhe von 20.601,90 €. Der Umlagebetrag folgte aus der Multiplikation des im Jahre 2007 erzielten Gewerbeertrags (5.282.539,07 €) mit dem von der Beklagten festgesetzten Hebesatz von 0,39 %.

3

Auf den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Klägerin reduzierte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2009 die vorläufige Veranlagung für das Jahr 2009 auf 12.390,00 €, wobei sie der Berechnung einen Gewerbeertrag in Höhe von nur noch 3.000.000,00 € zugrundelegte. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch.

4

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 zurück.

5

Der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer fristgerecht erhobenen Klage hatte keinen Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juli 2009 - 5 L 372/09.TR-; Beschluss des Senats vom 11. September 2009 - 6 B10855/09.OVG -).

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2010 als unbegründet abgewiesen. Darin heißt es im Wesentlichen:

7

Die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer sei weder verfassungs- und europarechtswidrig. Der Kammerbeitrag sei auch keine verfassungswidrige Sonderabgabe, sondern ein Beitrag im Rechtssinne.

8

Der Beklagten stehe hinsichtlich der Entscheidung, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ein gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbarer Freiraum zu. Es bestehe keine Veranlassung, zu prüfen, welche Einzelpositionen die Beklagte bei der Ermittlung ihres Finanzbedarfs in Ansatz gebracht habe, denn das Gesetz sehe einen institutionalisierten Kontrollmechanismus vor. Das einzelne Mitglied der Vollversammlung, somit erst recht das einzelne Kammermitglied, das nicht Mitglied der Vollversammlung sei, habe hingegen keinen detaillierten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Finanzgebarens der Beklagten und grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Vorlage einer der Beitragserhebung zugrunde liegenden detaillierten Kostenkalkulation. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Darstellung der Einnahme- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar sei.

9

Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzips sei nicht zu erkennen. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Selbstverwaltungsautonomie hinsichtlich der Bemessung ihrer Mitgliedsbeiträge grundsätzlich frei. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Einhaltung der äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtsetzungsbefugnis. Diese würden im vorliegenden Fall nicht überschritten.

10

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend:

11

Das Gericht sei verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) die in ihrem Hilfsantrag formulierten entscheidungserheblichen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Gerichtshof habe diese Fragen noch nicht abschließend beantwortet. Die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit dar. In der Rechtsprechung und im Schrifttum sei umstritten, ob hierfür ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen müsse. Es gebe Urteile und Beschlüsse des Gerichtshofs, in denen rein innerstaatliche Sachverhalte den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten - insbesondere der Niederlassungsfreiheit - eröffneten. In ihrem Falle liege zudem aufgrund ihrer Verflechtung mit (insbesondere Tochter-) Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten eine grenzüberschreitende Konstellation vor. Die mit der Zwangsmitgliedschaft verknüpfte Beitragspflicht führe zu einem Nachteil im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen. Die derzeitige Ausgestaltung des deutschen Kammerwesens und die Verwendung der Pflichtbeiträge zur Förderung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verstießen zudem gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfeverbot. Das Gebot der Verwirklichung des Binnenmarktes werde ebenfalls missachtet, da das deutsche Kammerwesen zur Bildung von Binnengrenzen beitrage, die den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital hemmten. Darüber hinaus werde das gemeinschaftsrechtliche Demokratieprinzip verletzt, da die Industrie- und Handelskammern lediglich auf einer einfachgesetzlichen Grundlage gegründet seien, ohne dass einer demokratisch legitimierten Behörde fachaufsichtliche Weisungsbefugnisse zustünden. Zudem verstoße die in § 5 Abs. 3 IHK-G vorgeschriebene Gruppenwahl gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.

12

Die Zwangsmitgliedschaft stelle auch einen verfassungswidrigen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, da sie, wie die Beispiele der meisten anderen Gemeinschaftsstaaten zeigten, nicht erforderlich sei. Zudem nehme die Beklagte Tätigkeiten außerhalb ihres Aufgabenbereichs wahr. Ihre Beteiligung am Flugplatz Bitburg und am Radiosender RPR sei weder für die Beklagte noch für ihre Mitglieder von Nutzen gewesen. Daher seien die von ihr erhobenen Beiträge als rechtswidrige Sonderabgaben zu qualifizieren. Eine nachvollziehbare Kalkulation der Kammerbeitragssätze sei im Übrigen nicht zu erkennen. Die Beklagte verstoße des Weiteren gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Schon der Betriebsaufwand von 6,9 Millionen Euro sei für eine so kleine Kammer erschreckend. Die Bilanz spiegele im Übrigen nur die Zahlen wider, lasse jedoch eine tatsächliche Überprüfung nicht zu. Gleiches gelte für das negative Finanzergebnis von knapp 300.000,00 €. Ausweislich der Bilanz für das Jahr 2007 seien Sachanlagen (Grundstücke und Bauwerke) von über 20,3 Millionen Euro vorhanden gewesen. Eine Rechtfertigung für eine solche Vermögensanhäufung sei nicht ersichtlich. Ebenso unverständlich sei, weshalb die Beklagte einen Betrag von über 2,4 Millionen Euro als „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ angehäuft und nicht ihren Mitgliedern im Wege einer Beitragssenkung habe zukommen lassen. Entsprechendes gelte für den Gewinn aus dem Jahre 2007 von über 1 Million Euro. Den Neubau ihrer Niederlassung, für den sie zunächst ihre Rücklagen aufgebraucht und Darlehen aufgenommen habe, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht näher beleuchtet. Ebenso sei es auf den Aspekt, dass 22 % der Kostenpositionen auf Versorgungsbezüge ehemaliger Vorstandsmitglieder der Beklagten entfielen, sowie auf die von der Beklagten erzielten zu geringen Zinserträge nicht eingegangen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Kontrollinstanzen der Beklagten übersehe, dass eine echte Kontrolle nicht stattfinde. Schließlich sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 sowie der Finanzkrise zu berücksichtigen und den Hebesatz zumindest für das Jahr 2009 anzupassen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier den Beitragsbescheid der Beklagten vom 6. Februar 2009 in der Fassung des Beitragsbescheids vom 2. April 2009 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2009 aufzuheben,

15

hilfsweise,

16

das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

17

1. Ist die europarechtliche Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) so auszulegen, dass an die Niederlassung eines mitgliedstaatlichen Unternehmens (sei es ein deutsches Unternehmen oder ein Unternehmen eines andern Mitgliedstaates) in Deutschland eine verpflichtende, beitragsbegründende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (hier der Industrie- und Handelskammer (IHK) geknüpft werden darf?

18

2. Ist das staatliche Beihilfeverbot (Art. 107 AEUV) so auszulegen, dass die durch eine deutsche berufsständische Kammer (hier die IHK), die als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit staatlichen Befugnissen ausgestattet ist, zwangsweise und hoheitlich erhobene Mitgliedsbeiträge zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk oder einzelner Gewerbezweige im IHK-Bezirk verwendet werden dürfen?

19

3. Ist es mit dem staatlichen Beihilfeverbot (Art. 107 AEUV) vereinbar, dass die deutschen berufsständischen Kammern (hier die IHK) mit den zwangsweise und hoheitlich erhobenen Mitgliedsbeiträgen der Gewerbetreibenden in ihrem Bezirk Anlagen und Einrichtungen einzelner Gewerbezweige fördern, die mit anderen Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb stehen, oder selbst Dienstleistungen (Unternehmensberatung, Existenzgründungsberatung und Sachverständigenwesen) anbieten und damit als Wettbewerber ihrer Mitglieder auftreten?

20

4. Ist es mit dem Ziel der Verwirklichung des Binnenmarktes (Art. 26, 27 AEUV) ohne Binnengrenzen für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr vereinbar, dass die niederlassungsgebundene Pflichtmitgliedschaft mit gewinnabhängiger Beitragslast in Deutschland als Ausnahme neben freiwilligen berufsständischen Vereinigungen in den meisten Mitgliedstaaten fortbesteht.

21

5. Ist es mit dem europäischen Demokratieprinzip des Art. 2 EUV vereinbar, dass eine berufsständische Vereinigung (hier die IHK) als funktionale Selbstverwaltung ohne eine verfassungsrechtliche Legitimation im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besteht und lediglich durch einfachgesetzliches Bundesrecht ohne behördliche Fachaufsicht etabliert ist?

22

6. Ist es mit dem europäischen Demokratieprinzip des Art. 2 EUV vereinbar, dass ein Träger funktionaler Selbstverwaltung (hier die IHK) ihre Satzungsbefugnis durch eine Vollversammlung ausüben lässt, die durch eine Gruppenwahl gewählt wurde, wenn diese Gruppenwahl die Wahlberechtigten in Branchen separiert und ihren Repräsentanten unterschiedlich starke Mandatsverhältnisse zuweist?

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

26

Eine Vorlage an den Gerichtshof komme nicht in Betracht, da der Sachverhalt keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweise. Sie habe ihren gesetzlichen Aufgabenbereich eingehalten. Zudem sei die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen präkludiert, da sie einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht habe. Sie habe im Übrigen ihre Finanzierung nachvollziehbar dargelegt. Die Festlegung und Strukturierung ihrer Beiträge gehöre in den Bereich ihrer Finanzhoheit. Konkrete Verstöße oder Gesetzesübertretungen habe die Klägerin nicht dargelegt. Eine fundierte Abschätzung der tatsächlichen Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform und der Finanzkrise könne aufgrund der Festsetzung der Gewerbeerträge etc. durch das Finanzamt wohl erst Ende 2010 erfolgen.

27

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da die Beitragsveranlagung der Klägerin für das Jahr 2007 sowie die Festsetzung einer Vorauszahlung für das Jahr 2009 rechtlich nicht zu beanstanden sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen.

I.

29

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008, BGBl. I S. 2418, im Folgenden: IHK-G). Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht (Satz 1). Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen (Satz 2). Gemäß § 3 Abs. 3 IHK-G erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen (Satz 1). Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Mitglieder von der Beitragspflicht befreit (Sätze 3 – 5). Bemessungsgrundlage ist der Gewebeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, sofern für das betreffende Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb (Satz 6).

30

§ 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten vom 22. Dezember 2005 bzw. vom 18. Dezember 2007 (im Folgenden: BO 2005/BO 2007) überträgt der Vollversammlung die Aufgabe, die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze jährlich in der Wirtschaftssatzung festzusetzen. Der Grundbeitrag liegt gemäß Ziff. II.2. der Wirtschaftssatzung vom 29. November 2006 (für das Geschäftsjahr 2007, im Folgenden WS 2007) bzw. vom 8. Dezember 2008 (für das Geschäftsjahr 2009, im Folgenden: WS 2009) in Abhängigkeit von der Höhe des Gewerbeertrags oder Gewinns aus Gewerbebetrieb - regelmäßig - zwischen 46 € und 690 €. Die Umlage beträgt nach Ziff. II.3. WS 2007/WS 2009 0,39 Prozent des in dem betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Nach § 16 BO 2005/BO 2007 i.V.m. Ziff. 5 WS 2007/WS 2009 wird, soweit ein Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr noch nicht bekannt ist, eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.

31

Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2007 und die Vorauszahlung für das Jahr 2009 aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der genannten Vorschriften zu hoch berechnet hat. Da die Klägerin keine diesbezüglichen Rügen erhebt, wird von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen.

II.

32

Die von ihr erhobenen Einwände gegen die Beitragspflicht als solche und den von der Beklagten festgesetzten Umlagesatz vermögen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (III.1.), wobei insbesondere die Ausgestaltung der Wahl zur Vollversammlung als Gruppenwahl (III.2.a), die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Nachwahl von Vollversammlungsmitgliedern durch die Vollversammlung (III.2.b) und das Fehlen einer staatlichen Fachaufsicht (III.2.c) verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Der Beitrag zur Industrie- und Handelskammer ist nicht als verfassungswidrige Sonderabgabe zu qualifizieren (IV.). Verstöße gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit (V.1.), das Gebot der Verwirklichung des Binnenmarktes (V.2.), ein „gemeinschaftsrechtliches Demokratieprinzip“ (V.3) oder das gemeinschaftsrechtliche Beihilfeverbot (V.4) sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2007 und der Vorauszahlung für das Jahr 2009 ist nicht wegen einer Überschreitung des der Beklagten gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs (VI.) oder eines Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (VII.), das Kostendeckungsprinzip (VIII.), das Äquivalenzprinzip (IX.) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (X.) rechtswidrig. Die Beklagte war bisher auch nicht verpflichtet, den Umlagesatz für das Wirtschaftsjahr 2009 im Hinblick auf die Unternehmensteuerreform 2008 bzw. die Auswirkungen der Finanzkrise zu senken (XI.). Es besteht schließlich keine Veranlassung für ein an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen (XII.).

III.

33

Die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer greifen nicht durch.

34

1. Zwar liegt hierin ein Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), das auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Handelsgesellschaften schützt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1959 - 1 BvR 394/58 -, BVerfGE10, 89 [99]). Dieser ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, gerechtfertigt (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - 6 B 60.04 -, GewArch 2005, 24; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 -, Juris, jeweils m.w.N.). Angesichts des weiten Gestaltungsermessens des deutschen Gesetzgebers (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O., m.w.N.) vermag die von der Klägerin ins Feld geführte abweichende Rechtslage in anderen Staaten die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nicht infrage zu stellen.

35

Dem von ihr in diesem Zusammenhang genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2003(- 8 A 4281/02 -, GewArch 2003, 418) lassen sich ebenfalls keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft entnehmen. Dort heißt es lediglich, die Zwangsmitgliedschaft stelle einen Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar, welches durch eine Aufgabenüberschreitung seitens der Körperschaft verletzt werde (vgl. hierzu unten).

36

2. Die von der Klägerin geäußerten Bedenken gegen die Grundsätze der Wahl zur Vollversammlung (a, b) sowie gegen das Fehlen einer staatlichen Fachaufsicht (c) sind nicht gerechtfertigt. Daher kann dahinstehen, ob ein insoweit bestehendes Legitimationsdefizit der Industrie- und Handelskammern im Allgemeinen und der Beklagten im Besonderen die Zwangsmitgliedschaft als solche zu Fall brächte oder lediglich die Rechtswidrigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidungen zur Folge hätte.

37

a) Das in Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG verankerte Demokratieprinzip (vgl. auch Art. 50 und Art. 74 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -) erfordert für die unmittelbare und die kommunale Staatsverwaltung eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Außerhalb dieses Bereichs, namentlich in der funktionalen Selbstverwaltung, dem die Industrie- und Handelskammern zuzuordnen sind, ist das Demokratieprinzip hingegen offen für andere, insbesondere vom Erfordernis der lückenlosen personellen demokratischen Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichende Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt. Es erlaubt, durch Gesetz für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen. In diesem Falle darf der Gesetzgeber keine Ausgestaltung vorschreiben, die mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits unvereinbar wäre. Deshalb sind organisatorische Vorkehrungen erforderlich, damit die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht Interessen Einzelner oder bestimmter Gruppen bevorzugt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, BVerfGE 107, 59 m.w.N.).

38

Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 IHK-G und ihm folgend die Wahlordnung der Beklagten (vgl. § 7 der Wahlordnung vom 18. Juni 2008, im Folgenden: WO) die Aufteilung der Kammermitglieder in besondere Wahlgruppen vorschreiben und diesen eine bestimmte Anzahl von Sitzen in der Vollversammlung zuordnen. Dies trägt der im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung erforderlichen angemessenen Berücksichtigung unterschiedlicher Einzel- und Gruppeninteressen Rechnung. Der für die Volksvertretungen in der unmittelbaren und kommunalen Staatsverwaltung geltende Grundsatz der Gleichheit der Wahl (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 GG, Art. 50, 76 Abs. 1 LV) tritt demgegenüber im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung zurück.

39

b) Nach den dargelegten Grundsätzen bestehen auch keine Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 3 WO, wonach eine mittelbare Wahl von Mitgliedern der Vollversammlung durch die Vollversammlung - die verbliebenen Mitglieder - selbst erfolgt, wenn nach dem Ausscheiden eines Mitglieds kein qualifizierter Nachrücker vorhanden ist. Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 GG, Art. 50, 76 Abs. 1 LV) beansprucht im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung keine Geltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1963 - I C 113.61 -, BVerwGE 16, 312).

40

c) Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, die Beklagte einer staatlichen Fachaufsicht zu unterstellen.

41

In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2002 (a.a.O.) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es stehe dem Gesetzgeber frei, einen Träger funktionaler Selbstverwaltung zu verbindlichem Handeln mit Entscheidungscharakter, und zwar auch gegenüber Nichtmitgliedern zu ermächtigen. Ein solches Handeln sei den Organen von Trägern der funktionalen Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, sofern das Volk auch insoweit maßgeblichen Einfluss auf dieses Handeln behalte. Das sei der Fall, wenn die Aufgaben und Handlungsbefugnisse in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt seien und ihre Wahrnehmung der Aufsicht demokratisch legitimierter Amtswalter unterliege. Diese Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung im Fall zweier Wasserverbände, denen durch Gesetz ein Großteil der wesentlichen wasserwirtschaftlichen Aufgaben für bestimmte Gebiete übertragen worden sind, als erfüllt angesehen. Für die Aufgaben der Selbstverwaltungseinheiten, für die Kreation der Verbands- und Genossenschaftsorgane und zu deren Handlungsbefugnissen gebe es detaillierte gesetzliche Vorgaben. Zudem existierten umfassende gesetzliche Regelungen über die staatliche Aufsicht, die neben der Rechtsaufsicht auch Ansätze der Fachaufsicht einschließe.

42

Demgegenüber unterliegen die Industrie- und Handelskammern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IHK-G zwar lediglich der Rechtsaufsicht des betreffenden Landes, und auch die Beschreibung ihrer wesentlichen Aufgaben in § 1 Abs. 1 IHK-G ist recht allgemein gehalten. Danach haben sie die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.

43

Die insoweit bestehende Lockerung des Bestimmungsrecht des (Staats-) Volkes ist nach den oben dargelegten Maßstäben jedoch unbedenklich, da die Industrie- und Handelskammern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zu einem Handeln mit Entscheidungscharakter, zumal nicht gegenüber Nichtmitgliedern, ermächtigt werden. Ihre Tätigkeit ist auch nicht mit Auswirkungen für die Allgemeinheit oder ihre Mitglieder verbunden, die mit denen der Betätigung von Wasserverbänden mit umfangreichen wasserwirtschaftlichen Befugnissen vergleichbar wären.

IV .

44

Bei dem Beitrag zur Industrie- und Handelskammer handelt es sich um einen Beitrag im Rechtssinne und nicht um eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Er dient nämlich als korporativer Zwangsbeitrag der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1C 45/87 -, NVwZ 1990, 1167; Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32/97 -, BVerwGE 107, 169, vgl. allgemein z.B. Drüen, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 3 AO Rn. 26, 29a). An dieser rechtlichen Einordnung des Kammerbeitrags würde sich entgegen der Auffassung der Klägerin selbst dann nichts ändern, wenn sich die Beitragserhebung durch die Beklagte etwa wegen einer Überschreitung ihres Aufgabenbereichs als rechtswidrig erwiese.

V .

45

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht.

46

1. Sie steht zunächst nicht im Widerspruch zu der in Art. 49 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47, im Folgenden: AEUV) geregelten Niederlassungsfreiheit.

47

a) Nach Art. 49 AEUV (vormals Art. 43 EGV) ist die Beschränkung der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten (Satz 1). Das Gleiche gilt für Beschränkung der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind (Satz 2). Vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Regelungen im Kapitel über den Kapitalverkehr (Art. 63 ff. AEUV, Art. 56 ff. EGV) umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 AEUV, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen (Satz 3). Art. 54 AEUV (Art. 48 EGV) stellt für die Anwendung des Kapitels über das Niederlassungsrecht die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften - insbesondere die des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts -, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

48

b) Nach § 2 Abs. 1 IHK-G gehören zur Industrie- und Handelskammer alle zur Gewerbesteuer veranlagten natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Unternehmen), welche im Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhalten. Die Vorschrift knüpft wie § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002, BGBl. I S. 4167, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2010, BGBl. I S. 386) an die Unterhaltung eines Betriebssitzes im Inland an. Somit werden auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten bzw. dort ansässige Gesellschaften, die sich mit ihrem Unternehmen im Inland niederlassen oder dort Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften gründen, der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer unterworfen. Hierdurch werden sie jedoch lediglich inländischen Unternehmen gleichgestellt, so dass die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - [Gebhard], Slg. S. I-4165).

49

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union kann freilich auch in der Unterwerfung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens unter die allgemein geltenden innerstaatlichen Vorschriften unter bestimmten Umständen einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit bedeuten. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Oktober 2004 (- Rs. C-442/02 - [CaixaBank France], Slg. S. I-8983) festgestellt, das aufgrund französischer Vorschriften bestehende Verbot, Sichteinlagenkonten zu verzinsen, stelle für die Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten - im konkreten Fall eine Gesellschaft spanischen Rechts - ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeiten durch eine Tochtergesellschaft in diesem Mitgliedstaat (Frankreich) dar, das ihren Zugang zum Markt beeinträchtige. Es hindere nämlich die Tochtergesellschaften ausländischer Gesellschaften an der Sammlung von Kapital beim Publikum, indem es ihnen verwehrt sei, mit den traditionell im Niederlassungsstaat ansässigen Kreditinstituten, die über ein ausgedehntes Filialnetz und damit über größere Möglichkeiten verfügten, Kapital beim Publikum zu sammeln, durch eine Verzinsung von Sichteinlagenkonten wirksamer in Wettbewerb zu treten.

50

Vergleichbare Wettbewerbsnachteile ausländischer gegenüber inländischen Unternehmern sind mit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer jedoch nicht verbunden. Somit kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit Auswirkungen auf die Zwangsmitgliedschaft der Klägerin als inländisches Unternehmen (vgl. Art. 54 AEUV) hätte, oder ob lediglich ausländische Unternehmen mit ihren inländischen Betriebsstätten von der Zwangsmitgliedschaft auszunehmen wären.

51

c) Die mit der Beitragspflicht verbundene Benachteiligung inländischer Unternehmen bzw. ausländischer Unternehmen mit Betriebsstätten im Inland gegenüber Konkurrenten ohne inländische Betriebsstätten steht hingegen nicht im Widerspruch zur gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit. Denn sie garantiert nach Art. 63 Satz 3 AEUV lediglich die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat nach den für seine eigenen Angehörigen geltenden Bestimmungen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 30. November 1995, a.a.O., sowie Urteil vom 26. Januar 1993 – Rs. C-112/91 – [Werner], Slg S. I-429). Die aufgezeigte Benachteiligung ist lediglich eine Folge der unterschiedlich ausgestalteten Rechtsordnungen der EG-Mitgliedstaaten und vergleichbar mit Wettbewerbsnachteilen infolge unterschiedlich hoher steuerlicher Belastungen.

52

d) Die von der Klägerin genannten Entscheidungen des Gerichtshofs lassen entgegen ihrer Auffassung nicht erkennen, dass er den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit auf rein innerstaatliche Sachverhalte ausgedehnt hat. So geht es im Urteil vom 30. März 2006 (- Rs. 451/03 - [Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti Srl], Slg. S. I-2941) um eine italienische Regelung, aufgrund der allein Steuerberatungszentren (Centri di Assistenza Fiscale) berechtigt waren, bestimmte Tätigkeiten in Steuerfragen auszuüben. Der Gerichtshof hat die Regelung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit beanstandet. Sie sei geeignet, die Niederlassung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in Italien zur Erbringung solcher Dienstleistungen zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen. Diese Entscheidung lässt somit eine Erstreckung der Niederlassungsfreiheit auf rein innerstaatliche Sachverhalten ebenso wenig erkennen wie das ebenfalls von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung angeführte Urteil vom 5. Oktober 2004 (vgl. oben). Da die Klägerin sich mit dem Inhalt der von ihr genannten weiteren zahlreichen Entscheidungen nicht näher auseinandergesetzt hat, wird von Ausführungen zu sämtlichen dieser Entscheidungen abgesehen.

53

2. Die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verstößt nicht gegen das Gebot der Verwirklichung des Binnenmarktes, da es sich hierbei lediglich um ein Politikziel handelt, das sich nicht unmittelbar auf die Wirksamkeit der einschlägigen gesetzlichen Regelungen auswirkt.

54

Nach Art. 26 AEUV erlässt die Union die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten (Abs. 1). Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist (Abs. 2). Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten (Abs. 3). Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Art. 26 AEUV berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand für die Errichtung des Binnenmarktes abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen (Art. 27 Satz 1 AEUV). Falls die Kommission feststellt, dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verfälschen und dadurch eine Verzerrung hervorrufen, die zu beseitigen ist, tritt sie mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Beratungen ein (Art. 116 Abs. 1 AEUV). Führen die Beratungen nicht zur Beseitigung dieser Verzerrung, erlassen das Europäische Parlament und der Rat die erforderlichen Richtlinien (Art. 116 Abs. 2 AEUV).

55

Die Regelungen zeigen, dass die Verwirklichung des Binnenmarktes lediglich ein Politikziel darstellt, das unmittelbar weder rechtliche Pflichten der Mitgliedstaaten noch Rechte Einzelner begründet (vgl. zu Art. 2 EWGV: EuGH, Urteil vom 29. September 1987 - Rs. 126/86 -, Slg. 1987, 3697). Insbesondere aus Art. 116 AEUV ergibt sich keine Pflicht der Mitgliedstaaten, wettbewerbsverzerrende Vorschriften von sich aus zu ändern. Erst recht folgt aus ihm nicht, dass innerstaatliche Regelungen, welche die Verwirklichung des Binnenmarktes hemmen oder sein Funktionieren beeinträchtigen, ohne Weiteres unwirksam sind. Vielmehr kommt den Gemeinschaftsorganen die Aufgabe zu, wettbewerbsverzerrende Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rahmenbedingungen im Verlauf eines mehr oder weniger lange dauernden Prozesses anzugleichen. Daher kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer zu Verzerrungen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb führt.

56

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin begegnen das für die Wahl der Vollversammlung der Beklagten gesetzlich vorgegebene Gruppenwahlprinzip und die in der Wahlordnung der Beklagten vorgesehene indirekte Nachwahl von Mitgliedern der Vollversammlung (vgl. o.) auch im Hinblick auf ein „gemeinschaftsrechtliches Demokratieprinzip“ keinen rechtlichen Bedenken. Nach Art. 2 des Vertrags über die Fassung über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. Nr. C 306 S.1, ber. ABl. 2008 Nr. C 290 S. 1, im Folgenden: EUV) ist die Demokratie einer der Werte, auf die sich die Union gründet (S. 1) und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 EUV verpflichtet Staaten, die in die Union aufgenommen werden möchten, ebenfalls zur Achtung und Förderung dieser Werte.

57

Die Konkretisierung des in Art. 2 EUV enthaltenen Begriffs der Demokratie bereitet allerdings beträchtliche Schwierigkeiten (vgl. Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 6 EUV Rn. 16 ff., 21 ff.). Da die Vorschrift an die bestehenden unterschiedlichen demokratischen Systeme der Mitgliedstaaten anknüpft, kann der gemeinschaftsrechtliche Demokratiebegriff lediglich die von allen Mitgliedstaaten als essentiell anerkannten demokratischen Mindeststandards umfassen. Dass sich hieraus strengere Anforderungen an die innere Organisation funktionaler Selbstverwaltungskörperschaften ableiten lassen sollten als aus dem Demokratieprinzip in der Ausgestaltung durch das Grundgesetz (vgl. oben III.2), ist deshalb ausgeschlossen und wird von der Klägerin nicht näher begründet. Sie bezieht sich vielmehr maßgeblich auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an Einrichtungen der funktionalen Selbstverwaltung.

58

4 . Die angefochtene Beitrags- bzw. Vorauszahlungserhebung steht auch nicht im Widerspruch zu dem gemeinschaftsrechtliche Beihilfeverbot. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV (ex. Art. 87 EGV) sind, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

59

Die Klägerin hat für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung, die Kammer gewähre bestimmten Unternehmen bzw. Wirtschaftszweigen Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift bzw. habe solche gewährt, weder Beweis angeboten noch konkrete Beispiele benannt. Daher besteht keine Veranlassung, den Sachverhalt im Hinblick auf diesen Vorwurf von Amts wegen weiter aufzuklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV erbringt bzw. erbracht hat.

60

Darüber hinaus würde sich ein solcher Verstoß gegen die rechtlichen Grenzen der Betätigung der Beklagten aus den nachfolgend dargelegten Gründen ebenso wenig auf den Beitragsanspruch der Beklagten auswirken wie eine Überschreitung des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs.

VI .

61

Die Höhe des festgesetzten Beitrags bzw. der Vorauszahlung ist im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Überschreitung des der Beklagten obliegenden Aufgabenkreises nicht zu beanstanden.

62

1. Der Klägerin ist im Ansatz insoweit zu folgen, als die Beeinträchtigung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. o.) durch die Pflichtzugehörigkeit zur Beklagten allein durch die Wahrnehmung der den Industrie- und Handelskammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechtfertigt ist. Daher hat sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich vorgegebenen Grenzen einhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O., m.w.N., ständige Rechtsprechung).

63

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber die mit Ablauf des Jahres 2008 beendete Beteiligung der Beklagten an der Flugplatz Bitburg GmbH von der ihr durch § 1 Abs. 1 IHK-G übertragenen Aufgabe umfasst, das Gesamtinteresse der ihr angehörenden Gewerbetreibenden wahrzunehmen und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken. Hierzu kann auch die Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Betrieb eines Flugplatzes zum Gegenstand hat, gehören, wenn es im Interesse der gewerblichen Wirtschaft liegt, die Errichtung einer solchen Infrastruktureinrichtung vorzubereiten, zu planen oder in anderer Weise zu fördern (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112, 69).

64

Um eine solche Beteiligung an dem Umwandlungsprozess eines militärischen in einen zivilen Flugplatz im Interesse der Wirtschaft und nicht um eine dauerhafte Beteiligung an einer Flugplatzbetreibergesellschaft ging es bei der von der Vollversammlung der Beklagten am 11. März 2002 beschlossenen Beteiligung an der „Flugplatz Bitburg GmbH“. Durch diesen Beschluss wurde die Stammeinlage auf maximal 10.000 € und ein möglicher Zuschuss auf maximal 25.000 € begrenzt. Die Gesellschafterrolle sollte im Sinne einer Anschubfunktion zunächst auf maximal 5 Jahre befristet sein. In dem Gesellschaftsvertrag war festzuhalten, dass die Beklagte damit lediglich eine Anschubfunktion für den regionalwirtschaftlich bedeutsamen Verkehrslandeplatz leiste, der schwerpunktmäßig der Ansiedlung von flugaffinem Gewerbe diene.

65

Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Pläne für die Umwandlung des Flugplatzes Bitburg seien völlig unrealistisch gewesen, so dass die Beklagte den ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zustehenden Ermessensspielraum möglicherweise überschritten hätte. So heißt es in der entsprechenden Beschlussvorlage, nachdem eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1998 zunächst aufgehoben worden sei, gehe es nur noch darum, wie dem gebotenen Fluglärmschutz durch ein Lärmschutzkonzept Rechnung getragen werden könne. Es seien neben einer Vielzahl anderer Gewerbebetriebe bereits zwei flugaffine Unternehmen angesiedelt. Es fänden zudem Verhandlungen über die airline-spezifische Endlackierung verschiedener Airbus-Typen statt. In der Endstufe sollten 50 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. Angesichts dessen reicht die nicht näher begründete Auffassung der Klägerin, die Pläne zur Umwandlung des Flugplatzes Bitburg seien von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, nicht aus, um eine Überschreitung des Aufgabenbereichs der Beklagten zu begründen.

66

Im Übrigen wäre die Absenkung des Umlagesatzes für das Jahr 2007 selbst dann nicht geboten gewesen, wenn die Stammeinlage in Höhe von 10.000 € und möglicherweise geleistete Zuschüsse in Höhe von maximal 25.000 € an die Beklagte zurückgeflossen wären. Dieser Betrag in Höhe von insgesamt 35.000 € entspricht circa 0,6 Prozent der in der Erfolgsrechnung der Beklagten für das Jahr 2007 ausgewiesenen Mitgliedsbeiträge in Höhe von 5.774.652 €. Dem entspräche eine Minderung des Umlagesatzes um weniger als 0,0025 Prozent.

67

3. Ob die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben ebenfalls berechtigt war, sich an der Rheinland-Pfälzischen Rundfunk GmbH & Co. KG zu beteiligen, lässt sich aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht hinreichend sicher beurteilen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch diese mit Ablauf des Jahres 2008 beendete Beteiligung in Höhe von lediglich 511,29 € - nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten - selbst zusammen mit der Beteiligung an der Flugplatz Bitburg GmbH keine Auswirkungen auf die Höhe der Umlage hatte.

68

4. Die Klägerin vermag auch mit ihrer Rüge, die Beklagte sei zu Unrecht in den Bereichen Unternehmensberatung und Existenzgründung tätig, nicht durchzudringen, denn die Beratung einzelner Kammerangehöriger gehört zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2 IHK-G und damit zum Aufgabenbereich der Beklagten (Fräntzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 1 Rn. 23; BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 278/88 -, GewArch 1991, 233 [Steuerhilfe durch eine Handwerkskammer]). Dass die Beklagte in den genannten Bereichen außerhalb des Kreises ihrer Mitglieder tätig war bzw. ist, hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor.

69

5. Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausginge, die Beklagte habe in den genannten Fällen den Kreis der ihr zugewiesenen Aufgaben überschritten, hätte dies keine Auswirkungen auf den Beitragsanspruch für das Jahr 2007 bzw. den Vorauszahlungsanspruch für das Jahr 2009. Zwar verletzt eine Betätigung einer Industrie- und Handelskammer außerhalb ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder in ihrer grundrechtlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. o.). Daher hat jedes Kammermitglied einen Anspruch darauf, dass die Kammer bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich vorgegebenen Grenzen einhält, und kann ihn im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O.).

70

Die Festsetzung der Beiträge bleibt von einer solchen Aufgabenüberschreitung hingegen grundsätzlich unberührt. Das Beitragsaufkommen ist nämlich in der Regel verwendungsneutral und stellt eine Gegenleistung für sämtliche mit der Kammertätigkeit verbundenen Vorteile dar. Der von einem Mitglied geforderte Beitrag lässt sich somit nicht in verschiedene Anteile aufteilen, die bestimmten von der Kammer ausgeübten Tätigkeiten zugeordnet werden könnten. Eine Minderung des Beitragsanspruchs führt zudem nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Beendigung der als unzulässig anzusehenden Betätigung (BVerwG , Urteil vom 1. März 1977 - I C 42.74 -, GewArch 1977, 232;OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 A 12624/96.OVG -, NVwZ-RR 1997, 196; OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 1996 - 8 L 647/95 -, GewArch 1996, 413).

71

Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn es um einen Sonderbeitrag zur Finanzierung einer außerhalb des Aufgabenbereichs liegenden Aktivität oder einen mit einer entsprechenden Zweckbestimmung versehenen Beitragsanteil ginge (vgl. BVerwG , Urteil v. 1. März 1977, a.a.O.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht.

72

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um Beiträge für vergangene Wirtschaftsjahre geht. Die in diesen Zeiten aufgrund der Aktivitäten der Beklagten entstandenen Kosten lassen sich nicht rückgängig machen, auch soweit sie auf einer Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs beruhen sollten. Würde man die Mitgliedsbeiträge nachträglich im Hinblick auf eine Aufgabenüberschreitung mindern, bliebe die Kostenbelastung erhalten und müsste aus den Mitteln der Beklagten, also letztlich zu Lasten der Gemeinschaft der Mitglieder ausgeglichen werden. Dies würde sich letztlich wiederum auf die Summe der benötigten Mitgliedsbeiträge auswirken.

VII.

73

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Beitragsminderung im Hinblick auf die von ihr gerügten Verstöße gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zwar verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 IHK-G die Beklagte, ihren jährlichen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung aufzustellen. Insoweit steht ihr allerdings im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Jahn, GewArch 2008, 340 [344 f.]; Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O. Rn 27 ff.). Die ihr durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesetzten Grenzen überschreitet sie erst durch ein Verhalten, das mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin nicht vereinbar ist (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 93 Abs. 3 der Gemeindeordnung - GemO -: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 1974 - 7 A 21/74 -, AS 13, 412; Urteil vom 8. Juni 2007 - 2 A 10286/07.OVG -, ESOVG).

74

Soweit die Klägerin rügt, der Neubau der Niederlassung der Beklagten sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen und habe - was die Beklagte nicht in Abrede stellt - zur Auflösung der Rücklagen im Jahre 1999 und einer Darlehensaufnahme mit erheblichen Zinslasten geführt, lässt dies allein ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechterdings nicht zu vereinbarendes Gebaren nicht erkennen. Gleiches gilt für den Umfang der von der Klägerin als zu hoch empfundenen Aufwendungen für Versorgungsbezüge, den nach ihrer Auffassung zu hohen Personalbestand, die als zu gering empfundenen Zinseinkünfte in Höhe von 132.000 € bei einem Guthaben von 2.424.000 € (ca. 5,45 % Jahreszins) sowie die Bildung von Rücklagen trotz bestehender Darlehensverbindlichkeiten.

VIII.

75

Die Klägerin hat auch keine gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßende und damit unzulässige Vermögensbildung betrieben. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G dürfen Beiträge allerdings nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der Kammer nicht anderweitig gedeckt sind. Sie dürfen somit nicht der Vermögensbildung dienen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.). Eine unzulässige Vermögensbildung lassen die von der Klägerin erhobenen Rügen jedoch nicht erkennen.

76

a) Soweit sie darauf verweist, die in der Bilanz für das Jahr 2007 ausgewiesenen Aktiva bestünden zu 84 Prozent aus Grundstücken und Bauten, hat der Vertreter der Beklagten dies in der mündlichen Verhandlung wie folgt erläutert: Zu den in der Bilanz für das Jahr 2007 erfassten Immobilien habe noch das Anwesen ihrer vormaligen Niederlassung gehört. Dieses sei wegen der zuvor ungünstigen Bedingungen auf dem Immobilienmarkt erst im Jahre 2007 veräußert worden. Der Erlös aus diesem Geschäft sei ihr im Jahre 2008 zugeflossen. Das Konversionsgelände, das sie seinerzeit erworben habe, um darauf ihre neue Niederlassung zu errichten, sei mit vier Gebäuden bebaut gewesen. Diese habe sie abreißen und durch einen Neubau ersetzen wollen. Die Gebäude seien jedoch unter Denkmalschutz gestellt worden, so dass sie von ihrem ursprünglichen Plan habe abrücken müssen. Sie habe daraufhin alle vier Gebäude ausgebaut und die beiden, die sie für ihre Niederlassung nicht benötigt habe, vermietet. Es sei absehbar, dass sich die Investitionen in diese Gebäude in näherer Zukunft amortisierten.

77

Diese Ausführungen, denen die Klägerin nicht widersprochen hat, erscheinen glaubhaft und sind sachlich nachvollziehbar. So weist die Bilanz der Beklagten für 2009 lediglich Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten im Wert von 16.988.696,00 € aus, während die entsprechende Position sich in der Bilanz für 2007 auf 20.322.479,00 € beläuft. Das belegt die Verringerung des Immobilieneigentums der Klägerin infolge der Veräußerung der vormaligen Niederlassung. Der Umstand, dass sie mit der Veräußerung dieses Anwesens bis 2007 zuwartete, um einen höheren Erlös zu erzielen, ist nicht als unzulässige Vermögensbildung aufzufassen, sondern entspricht gerade dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G verankerten Sparsamkeitsgebot.

78

Dass der Erwerb des Konversionsgeländes zum Bau einer neuen Niederlassung nach den ursprünglichen Plänen der Beklagten keine Maßnahme zum Zweck der unzulässigen Vermögensbildung darstellt, liegt auf der Hand. Diese Einschätzung gilt - zumindest derzeit - auch im Hinblick auf die beiden Gebäude, die von der Beklagten nicht selbst genutzt, sondern vermietet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie ursprünglich beabsichtigt hatte, die auf dem Anwesen vorhandenen Gebäude abzureißen und lediglich die für ihre Niederlassung benötigten Räumlichkeiten zu schaffen. Diese Pläne wurden allein durch die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der Gebäude durchkreuzt. Die Sanierung und anschließende Vermietung der beiden von ihr selbst nicht genutzten Gebäude war somit eine naheliegende Möglichkeit, die durch die Unterschutzstellung entstandenen zusätzlichen finanziellen Belastungen auszugleichen. Der Ausbau dieser Gebäude und ihre Nutzung als Mietobjekt stehen somit in einem engen Zusammenhang mit der Errichtung der neuen Niederlassung. Darin ist jedenfalls solange keine unzulässige Vermögensbildung zu sehen, wie sich die diesbezüglichen Investitionen noch nicht amortisiert haben. Das ist nach den glaubhaften Angaben der Beklagten derzeit noch nicht der Fall.

79

b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch hinsichtlich der in den Bilanzen der Beklagten für die Jahre 2007 und 2009 ausgewiesenen und von der Klägerin als zu hoch beanstandeten Summe aus Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro (2007) bzw. 4,3 Millionen Euro (2009). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen erläutert, dass es sich hierbei im Wesentlichen um Mittel im Rahmen der gebildeten Ausgleichsrücklagen im Sinne ihres Finanzstatuts vom 1. Dezember 2005 handelt.

80

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Finanzstatuts ist zum Ausgleich von Schwankungen im Beitragsaufkommen eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 und 50 Prozent der Betriebsaufwendungen beträgt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Rücklagen in angemessener Höhe keine unzulässige Vermögensbildung darstellen. Der vorgeschriebene Umfang der Rücklage erscheint nicht unangemessen. Die Beklagte hat nämlich glaubhaft dargelegt, ein um mehrere Monate verzögerter Beitragseingang sei nicht ungewöhnlich, und die beanstandeten Guthaben dienten dazu, in einem solchen Fall kostspielige Kassenkredite zu vermeiden.

81

Angesichts des in den Erfolgsrechnungen der Beklagten ausgewiesenen Betriebsaufwands in Höhe von rund 6,93 Millionen Euro (2007) bzw. 7,65 Millionen Euro (2009) ist davon auszugehen, dass es sich bei den von der Klägerin beanstandeten Finanzmitteln jedenfalls ganz überwiegend um solche Rücklagen zum Ausgleich von Beitragsschwankungen handelt. Auch insoweit liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Vermögensbildung vor.

82

c) Die in den Bilanzen der Beklagten ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und sonstige Verpflichtungen sind im Hinblick auf das Verbot der Vermögensbildung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, diese Rückstellungen würden von einem externen Gutachter anhand der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen berechnet. Seine Feststellungen würden von ihr übernommen. Die Klägerin ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten, so dass auch insoweit kein Grund für eine weitere Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen besteht.

83

d) Die Rüge der Klägerin, die Beklagte habe keine Kalkulation der von ihr erhobenen Beiträge vorgelegt, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung. Nach den Erfolgsrechnungen der Beklagten wurde das geplante Beitragsaufkommen von 5.750.000 € (2007) bzw. 6.200.000 € (2009) im Jahre 2007 um 24.652,66 € und im Jahre 2009 um 138.432,23 € übertroffen. Eine solche geringfügige Abweichung von rund 0,43 % (2007) bzw. 2,23 % (2009) lässt nicht erkennen, dass die Beklagte die Beitragssätze im Hinblick auf den von ihr ermittelten Finanzbedarf unter Berücksichtigung bestehender Prognoseunsicherheiten fehlerhaft kalkuliert haben könnte.

IX.

84

Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ist nicht ersichtlich. Nach dieser beitragsrechtlichen Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem gewährten Vorteil stehen. Es ist allerdings in der Rechtsprechung geklärt, dass ein die Beitragspflicht rechtfertigender Vorteil selbst dann vorhanden sein kann, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeiten für das einzelne Mitglied nicht messbar ist, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Es liegt in der Natur eines Mitgliedsbeitrags, dass sich der Zusammenhang zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen zu einer bloßen Vermutung des Vorteils verflüchtigen kann (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.; Beschluss vom 3. Mai 1995 - 1 B 222/93 -, GewArch 1995, 425). Somit greift der Einwand der Klägerin, sie habe keinen ihrem Beitrag entsprechenden Nutzen von der Tätigkeit der Beklagten gehabt, nicht durch. Zudem haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sie beispielsweise Fachveranstaltungen zu auch die Klägerin betreffende Themen anbietet. Ein Teilnahmeverzicht lässt aber den der Klägerin dadurch vermittelten beitragsrelevanten Vorteil nicht entfallen.

X.

85

Die streitgegenständliche Beitrags- und Vorauszahlungsfestsetzung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Er gebietet, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei der Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist daher wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1995, a.a.O.). Insoweit besteht eine enge Verbindung zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.).

86

Die Festsetzung des Beitrags für das Jahr 2007 bzw. der Vorauszahlung für das Jahr 2009 verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung, und zwar weder im Hinblick auf die übrigen Mitgliedern der Beklagten (1.) noch im Hinblick auf die Mitglieder anderer Industrie- und Handelskammern (2.).

87

1. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte den zu erhebenden Grundbeitrag staffelt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG i.V.m. Ziff. II.2. WS 2007/WS 2009) und hierbei sowie bei der Festsetzung der Umlage auf den Gewerbeertrag bzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb abstellt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 6 IHK-G i.V.m. Ziff. II.3 WS 2007/WS 2009). Dieser Anknüpfung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder liegt die Vorstellung zugrunde, leistungsstarke Unternehmen könnten aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses ihrer Mitglieder in der Regel höheren Nutzen ziehen als wirtschaftlich schwächere. Eine solche Differenzierung erscheint sachgerecht, auch wenn - wie dargelegt - der Nutzen, den ein Mitglied aus seiner Kammerzugehörigkeit zieht, im konkreten Einzelfall kaum messbar sein mag (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.). Angesichts dessen gebietet der allgemeine Gleichheitssatz auch nicht, den Anstieg des Umlagebetrags für ertragsstarke Unternehmen durch gestaffelte Umlagesätze abzuschwächen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.).

88

2. Soweit die Klägerin geltend macht, die Umlagesätze anderer rheinland-pfälzischer Industrie- und Handelskammern seien zum Teil deutlich niedriger als der der Beklagten, trifft dies zwar zu. So betrugen diese in den Jahren 2007 und 2009 bei der IHK Koblenz 0,19 % bzw. 0,13 %, bei der IHK Pfalz 0,33 % bzw. 0,3 % und bei der IHK Rheinhessen 0,25 % bzw. 0,05 % (jeweils nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ist hierin jedoch nicht zu sehen.

89

a) Der Gleichbehandlungsanspruch ist nämlich auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt. Deshalb folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Recht darauf, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfG, Beschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, NVwZ-RR 2010, 505 m.w.N.). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Februar 1994 (- 1 BvR 1237/85 -, BVerfGE 89, 365) einen Anspruch der Angehörigen verschiedener Allgemeiner Ortskrankenkassen auf annähernd gleiche Beitragssätze bejaht. Diese Entscheidung beruht jedoch maßgeblich auf den Besonderheiten des gesetzlichen Krankenversicherungswesens und ist somit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

90

b) Darüber hinaus sind die strukturellen Unterschiede zwischen den rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern so erheblich, dass die Beitragsunterschiede hierdurch sachlich gerechtfertigt sind. Nach den von der Beklagten vorgelegten und von der Klägerin nicht infrage gestellten Zahlen stellen sich die Verhältnisse folgendermaßen dar:

91
        

Mitglieder
2007

Gewerbeertrag
2007 in Mio. €

Gewerbeertrag
2007 pro
Mitglied ca.

 Umlage in %

 2007

2009

IHK Trier

27.927

850

30.000

 0,39

0,39

IHK Koblenz

86.066

3.140

36.000

 0,19

0,13

IHK Pfalz

77.542

2.260

29.000

 0,33

0,3

IHK
Rheinhessen

33.692

2.626

78.000

 0,25

0,05

92

Danach ist die Beklagte die mit zum Teil erheblichem Abstand mitgliederschwächste rheinland-pfälzische Industrie- und Handelskammer. Ihre Mitglieder erzielen einen insgesamt erheblich geringeren Gewerbeertrag als die der anderen Kammern. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn die Beklagte darauf hinweist, dass ein gewisser Aufwand bei jeder Kammer unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder anfällt, und dieser sich bei ihr auf die Beitragsbelastung je Mitglied tendenziell stärker auswirkt als bei den mitgliederstärkeren Kammern.

93

Ein Vergleich der Beitragsbelastung der Mitglieder der verschiedenen Kammern kann auch nicht lediglich anhand der Umlagesätze erfolgen, sondern muss daneben auch den jeweils unterschiedlich hoch festgesetzten Grundbeitrag in den Blick nehmen. So hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen erläutert, ein Betrieb mit einem jährlichen Gewerbeertrag von 25.000 € müsse im Bezirk Rheinhessen trotz des niedrigeren Umlagesatzes einen deutlich höheren Beitrag zahlen als im Bezirk der Beklagten. Die tatsächliche Beitragsbelastung der Betriebe lässt dich daher nicht allein aus dem konkreten Umlagesatz der Kammer ableiten, der sie angehören.

94

Im Übrigen obliegt es der Beklagten, insbesondere ihrer demokratisch legitimierten Vollversammlung, in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts den Umfang ihrer Tätigkeiten und der hierfür erforderlichen finanziellen und sächlichen Mittel selbst zu bestimmen, solange sie ihren gesetzlichen Aufgabenbereich und die ihr durch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesteckten Grenzen (vgl. o.) nicht überschreitet. Der allgemeine Gleichbehandlungssatz zwingt sie nicht dazu, ihre Aktivitäten einzuschränken bzw. die nach ihrer Einschätzung hierfür erforderlichen Mittel zu reduzieren, um die Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder an das niedrigere Niveau anderer Kammern anzugleichen.

XI.

95

Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Beklagte in ihrer Wirtschaftssatzung für das Jahr 2009 nicht mit einer Beitragssenkung auf den Erlass des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (vom 14. August 2007, BGBl. I S. 1912) und die Finanzkrise reagiert hat. Sie hat glaubhaft erläutert, sie habe die Auswirkungen dieser Ereignisse auf die Ertragsentwicklung ihrer Mitglieder bislang noch nicht hinreichend zuverlässig abschätzen können, da ihr die hierfür erforderlichen Informationen seitens der Finanzämter erst nach und nach zugingen.

96

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Anliegen der Klägerin bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie die Vorauszahlung abweichend von § 16 BO 2006/BO 2007 i.V.m. Ziff. 5 WS 2007/WS 2009 unter Zugrundelegung eines unterstellten geringeren Gewerbeertrags erheblich reduziert hat. Auf der Grundlage des von der Klägerin im Jahre 2007 erzielten Gewerbeertrags entspräche die Reduzierung einem Umlagesatz von ca. 0,22 Prozent.

XII.

97

Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die im Hilfsantrag der Klägerin aufgeführten Fragen gemäß Art. 267 AEUV (Art. 234 EGV) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Eine Vorlagepflicht besteht nach dieser Vorschrift nicht, da das Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO) angefochten werden kann und die Vorlagefragen revisibles Recht (§ 137 VwGO) betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1986 - 3 B 3.86 -, Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 59). Zudem sind, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die maßgeblichen Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof entweder bereits geklärt, oder es ist offenkundig, wie sie zu beantworten sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, 1268).

98

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

99

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

100

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

101

Beschluss

102

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 33.681,90 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf

1.
zur Deckung von Ausgaben,
2.
zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 teilweise abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 wird hinsichtlich der Beitragserhebung für die Jahre 2007 und 2008 - d.h. in Höhe von 1.327,32 € - aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu IHK-Beiträgen. Mit Bescheid vom 17. November 2011 veranlagte die Beklagte sie zu folgenden Beiträgen:

2

Beitrag 2005:

541,91 € (410,-- € Grundbeitrag; 131,91 € Umlage)

Beitrag 2006:

300,65 € (280,-- € Grundbeitrag; 20,65 € Umlage)

Beitrag 2007:

766,91 € (540,-- € Grundbeitrag; 226,91 € Umlage)

Beitrag 2008:

560,41 € (410,-- € Grundbeitrag; 150,41 € Umlage)

3

Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihre Zwangsmitgliedschaft sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Zudem seien die gebildeten Rücklagen zu hoch. Die Beklagte habe gegen das beitragsrechtliche Kostendeckungsprinzip verstoßen und mit den angegriffenen Beiträgen eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen. Das Finanzgebaren der Beklagten besitze einen vermögensverwaltenden Charakter, der mit dem Kostendeckungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G unvereinbar sei. Die in den betreffenden Jahren erwirtschafteten, ungeplanten Gewinne würden unzulässigerweise dem Eigenkapital der Beklagten zugeführt, anstatt über Beitragssenkungen an die Mitglieder ausgegeben zu werden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen,

9

Sie hat ausgeführt, bei den Haushaltsplanungen habe sie sich bis 2005 an der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) orientiert. Danach habe eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von 30 bis 50 % gebildet werden müssen. Zusätzlich sei eine Haushaltsausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 50 % der fortdauernden Ausgaben zulässig gewesen, um Beitragsschwankungen auszugleichen. Diese Regelungen habe 2006 mit anderen Begrifflichkeiten § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts übernommen. Die Bildung angemessener Rücklagen stelle keine unzulässige Vermögensbildung dar, sondern gehöre zu einer geordneten Haushaltsführung.

10

Mit Urteil vom 25. November 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 IHK-G - wonach die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht würden -, lägen nicht vor. Rücklagen dürften zwar gebildet werden, aber nicht der Bildung von Vermögen dienen. Letzteres sei hier in Bezug auf die Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen zumindest teilweise der Fall. Die Beklagte habe insoweit jedenfalls das ihr in den Satzungsregelungen eingeräumte Ermessen zum Teil überschritten und hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es sei bereits fraglich, ob die für die Beschlussfassung zuständige Vollversammlung bei der Festlegung der Rücklagen überhaupt Ermessen ausgeübt habe. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen offenkundig nicht mehr gewahrt. Immer dann, wenn die Beklagte Rücklagen bilden wolle, die über die zwingend vorgegebenen 30 % des Betriebsaufkommens hinausgingen, bedürfe dies nämlich einer besonderen Begründung im Einzelfall. Daran fehle es hier.

11

Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe keine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Die zulässigen Grenzen würden erst dann überschritten, wenn sich die Rücklagenbildung als ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbares Verhalten erweise. Das sei hier nicht der Fall. Die in den umstrittenen Beitragsjahren gebildeten Rücklagen lägen innerhalb des durch die Satzungsregelungen gesteckten Rahmens. Aber selbst eine fehlerhafte Rücklagenbildung begründe keine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids. Stelle sich nämlich nachträglich heraus, dass zu hohe Rücklagen gebildet worden seien, müssten diese ex nunc aufgelöst oder abgeschmolzen und ab diesem Zeitpunkt für die Deckung der Kosten der Tätigkeiten der IHK eingesetzt werden. Ein Mitglied könne solche etwaigen Rechtsverstöße im Wege der Feststellungs- oder Unterlassungsklage angreifen. Nur diese Handlungsmöglichkeit und nicht etwa eine Beitragsanfechtung stelle den richtigen Weg dar, um eine Aufgabenüberschreitung der IHK geltend zu machen. Den Überschuss des Jahresabschlusses 2005 in Höhe von 1,75 Millionen Euro habe sie bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz in der Nettoposition berücksichtigt. Durch die Umstellung von der kameralen auf die kaufmännische Buchführung sei im Erfolgsplan für das Jahr 2006 ein Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr nicht auszuweisen gewesen. Die Nettoposition habe man im Jahr 2008 um 5 Millionen Euro erhöht, um den Kosten Rechnung zu tragen, die mit dem Zugang des Gebäudes N…, dem Ausbau des Dachgeschosses C… Straße sowie erheblichen Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Altgebäude S… Straße einhergegangen seien. Seit 2013 plane sie erhebliche negative Jahresergebnisse, um die gebildeten Rücklagen abzuschmelzen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verweist auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungs-beschwerden und macht geltend, der Gesetzgeber habe die ihm vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auferlegte ständige Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zwangsmitgliedschaft ganz offensichtlich versäumt. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstoße gegen Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zutreffend von einer mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbaren Vermögensbildung bei der Beklagten ausgegangen.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 nur teilweise und nicht vollständig aufheben dürfen. Der Bescheid ist nämlich nur in Höhe einer Beitragsforderung von 1.327,32 € rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die Beitragserhebung für das Jahr 2008 in Höhe 560,41 € (1.) und für das Jahr 2007 in Höhe von 766,91 € (2.). Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 - ist die Klage unbegründet; insoweit ist sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen (3.).

20

1. In Bezug auf das Jahr 2008 ist der angefochtene Bescheid in Höhe des für dieses Jahr erhobenen Beitrags von 560,41 € rechtswidrig, weil in dem für dessen Festsetzung maßgeblichen Erfolgsplan vom 29. November 2007 für das Jahr 2008 unter der Position Nr. 21 unzutreffend als „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ „0,-- Euro“ vermerkt sind, obwohl sich aus der Bilanz für das Jahr 2006 vom 29. Juni 2007 als Ergebnis ein Gewinn in Höhe von 2.210.513,13 € ergibt.

21

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, diesen Bilanzgewinn - da keine Beitragsrückerstattung an die Mitglieder erfolgte und auch ein andernfalls in Betracht kommender gesonderter Beschluss der Vollversammlung über die aufgabengemäße Gewinnverwendung nicht getroffen wurde - in den nächsten, zeitlich auf seine Feststellung nachfolgenden Erfolgsplan einzustellen. Das folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G -. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (bis 31.12.2007: nach Maßgabe des Haushaltsplans) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge dürfen also nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen daher nicht der Bildung von Vermögen dienen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris, Rn. 20). Eine IHK muss folglich einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen.

22

Nach diesem Maßstab hätte der angefochtene Beitrag für das Jahr 2008 jedenfalls nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe erhoben werden dürfen.

23

a) Ausweislich der Bilanz vom 29. Juni 2007 stand der - nach dem Erfolgsplan für das Jahr 2006 ursprünglich nicht beabsichtigte - Gewinn aus dem Jahr 2006 in Höhe von 2.210.513,13 € als Quelle für die Finanzierung der für das Haushaltsjahr 2008 geplanten Ausgaben der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G zur Verfügung. Auch sah der Erfolgsplan für das Jahr 2008 als insoweit maßgeblicher Teil des Haushaltsplans im Sinne von § 3 Abs. 2 IHK-G (vgl. § 10 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz) spiegelbildlich zu der Bilanz unter Ziffer 21 die Position „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ vor. Dort findet sich jedoch der unzutreffende Vermerk „Euro 0,-- €“.

24

Der Vermerk „Euro 0,-- €“ in dem Erfolgsplan für das Jahr 2008 ist auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Beklagten unzutreffend, das unmittelbare Vorjahresergebnis des Jahres 2007 sei im Zeitpunkt der Aufstellung des Erfolgsplanes für 2008 noch nicht förmlich festgestellt gewesen. Denn jedenfalls stand der bereits am 29. Juni 2007 festgestellte Gewinn aus dem Jahr 2006 in Höhe von 2.210.513,13 € als anteiliger Bestandteil des Ergebnisses aus 2007 bereits fest und wäre deshalb als Ergebnisvortrag „aus dem Vorjahr“ in Ansatz zu bringen gewesen, obwohl er bereits im Jahr 2006 angefallen war. Dieses Verständnis der Position „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ im Rahmen des jeweiligen Erfolgsplans ist auch deshalb geboten und folgerichtig, da andernfalls angesichts der vorgegebenen zeitlichen Abläufe ein „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ in jedem vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellten Erfolgsplan von vornherein ausgeschlossen wäre, da das Bilanzergebnis aus dem unmittelbaren Vorjahr im Zeitpunkt der Aufstellung des Erfolgsplans für das Folgejahr regelmäßig noch nicht bekannt sein kann. Vor diesem Hintergrund kann lediglich die unterbliebene Einbeziehung des bilanzierten Überschusses aus dem Haushaltsjahr 2007 in Höhe von weiteren 2.162.859,6 € (4.373.372,77 € minus 2.210.513,13 €) im Hinblick auf den für die Beitragserhebung allein maßgeblichen Erfolgsplan für das Jahr 2008 vom 29. November 2007 nicht beanstandet werden, weil der Gewinn aus dem Jahr 2007 erst mit der Erfolgsrechnung vom 29. August 2008 festgestellt war.

25

Da die Beklagte nach § 3 Abs. 2 IHK-G zur Planung eines Gesamtüberschusses bzw. eines Gewinns aus Beiträgen nicht berechtigt gewesen war und sie dies ausweislich des Erfolgsplans vom 29. November 2007 (Geplantes Ergebnis: 0,-- €) für 2008 auch nicht beabsichtigte, hätte sich die gebotene Einspeisung des positiven Ergebnisses aus dem Jahr 2006 unter Ziffer 21 des Erfolgsplanes 2008 unmittelbar beitragsmindernd ausgewirkt. Anstelle der vorgesehenen Einnahmen durch Beiträge in Höhe von 14.289.600,-- € hätten danach kalkulierte Einnahmen in Höhe von 12.079.086,87 € ausgereicht, um das gebotene und erwünschte neutrale Planergebnis zu erreichen.

26

Indem die Beklagte die - nach dem Erfolgsplan unter Nr. 21 ausdrücklich vorgesehene - Einbeziehung des seit Mitte 2007 feststehenden Ergebnisses aus dem Jahr 2006 unterließ und statt dessen mit „0,-- Euro“ in Ansatz brachte, wurde der Gewinn aus dem Jahr 2006 der Beitragsplanung dauerhaft vorenthalten, also unzulässig Vermögen gebildet, welches entgegen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHK-G nicht für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 IHK-G) verwendet wurde.

27

b) Auf eine etwaige alternative Möglichkeit der Gewinnverwendung kann die Beklagte sich insoweit nicht berufen. Von der Möglichkeit einer zeitnahen Ausschüttung des Bilanzgewinns aus dem Jahr 2006 an die Mitglieder außerhalb der Beitragskalkulation für das (Nach-)Nachfolgejahr 2008 wurde nämlich offenkundig kein Gebrauch gemacht.

28

Auch eine etwaige in Betracht kommende Gewinnverwendung durch Zuführung in eine der satzungsmäßig vorgesehenen Rücklagen war wegen der bereits erfolgten weitgehenden Ausschöpfung des nach § 15 Abs. 3 Finanzstatut vorgegebenen zulässigen Rahmens von jeweils höchstens 50 % des geplanten Betriebsaufwandes im Jahr 2008 (16.250.300 €), also von je 8.125.150 €, ausgeschlossen. Denn zum Jahresbeginn beliefen sich die Ausgleichsrücklage auf 8.052.281,93 € und die Liquiditätsrücklage auf 8.070.000,-- €. Für keine der beiden Rücklagenarten hätten daher eine Zuführung von mehr als rund 100.000,-- € geplant werden dürfen.

29

Schließlich ist auch die Zuführung des Ergebnisses aus dem Jahr 2006 (sowie weiterer Überschüsse aus den nachfolgenden Jahren) in die Nettoposition durch den Beschluss der Vollversammlung vom 26. November 2008 nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Erfolgsplanes für das Jahr 2008 zu beseitigen. Denn die Zuführung zur Nettoposition - also zu dem grundsätzlich unveränderlichen, gerade nicht für künftige Ausgaben vorgesehenen Posten innerhalb des Eigenkapitals der Beklagten - hatte zur Folge, dass eine Verwendung des Gewinns zur Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Beklagten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 IHK-G endgültig unterblieb.

30

Soweit die Beklagte sinngemäß vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, es habe sich bei der Erhöhung der Nettoposition vom 26. November 2008 eigentlich nicht um eine Zuführung, sondern lediglich um die Berichtigung und rechnerische Anpassung der Nettoposition gehandelt, die aufgrund von bereits in den vorangehenden Jahren erfolgten Veränderungen des Immobilienbestandes notwendig geworden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Behauptung ist bereits deshalb nicht plausibel, weil in dem Beschluss vom 26. November 2008 keine Rede ist von Veränderungen im Immobilienbestand, sondern er ausdrücklich eine Gewinnverwendung zum Gegenstand hatte. In dem Protokoll über die Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 26. November 2008 heißt es unter TOP 10: „Die Vollversammlung beschließt bei einer Enthaltung die einmalige Erhöhung der Nettoposition in der Bilanz um 5 Mio. Euro auf 21 Mio. Euro. Die Mittel sollen aus dem Ergebnis 2006 und 2007 in Höhe von 4.373.372,77 Euro sowie in Höhe von 626.627,23 Euro aus dem eventuellen Ergebnis 2008 verwendet werden.“

31

Zudem widersprechen die von der Beklagten vorgelegten Bilanzen der Annahme einer bloßen Anpassung der Nettoposition aufgrund von (Wert-)Veränderungen des Immobilienvermögens. Aus den Bilanzen geht keine Veränderung des unbeweglichen Sachanlagevermögens hervor, die der Erhöhung der Nettoposition um 5 Millionen Euro entspräche. Die Sachanlagen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken sowie andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) beliefen sich zum 1. Januar 2006 auf rund 7,71 Millionen Euro. Zum 31.12.2006 war der Posten auf rund 7,92 Millionen Euro angewachsen. Zum 31.12.2007 betrug das Sachanlagevermögen der Beklagten ausweislich der Bilanz zum 31.12.2007 vom 29. August 2008 8,97 Millionen Euro und zum 31.12.2008 laut der Bilanz vom 4. Mai 2009 rund 8,87 Millionen Euro. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31.12.2008 war also eine Erhöhung des Sachanlagevermögens um lediglich rund 1,16 Millionen Euro zu verzeichnen. Dagegen stieg das in der Bilanz ausgewiesene Finanzanlagevermögen im gleichen Zeitraum von rund 33,83 Millionen Euro (1.1.2006) auf rund 46,18 Millionen Euro (31.12.2008), also um 12,35 Millionen Euro.

32

Darüber hinaus ergibt sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 2008 vom 4. Mai 2009, dass die Nettoposition nach der Erhöhung vom 26. November 2008 mit einer Summe von 21 Millionen Euro erheblich höher war als das mit rund 7,5 Millionen Euro ausgewiesene Immobilienvermögen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Nettoposition der Beklagten gerade nicht - wie es auch § 15a Abs. 1 des neuen Muster-Finanzstatuts der Industrie- und Handelskammern vorsieht (vgl. dazu Jahn, GewArch 2014, 64 [66]) - im Wesentlichen dem unbeweglichen Sachanlagevermögen entsprach. Vielmehr handelte es sich offenkundig in erheblichem Umfang um Kapital, welches nicht - auch nicht in Gestalt von Sachanlagen - für die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten benötigt wurde, also in diesem Sinne um „freies“ Kapital.

33

Der Beklagten hätte es frei gestanden, mit den Gewinnen z.B. eine zweckgebundene Immobilienrücklage zu bilden, um einen etwaigen späteren Immobilienerwerb zu finanzieren. Die von ihr praktizierte, zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanung war indessen mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G unvereinbar. Damit lag zugleich eine Überschreitung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums vor, der der Beklagten bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplanes zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 73).

34

c) Liegt danach ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 IHK-G vor, so ist dieser im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid auch rügefähig. Der Senat geht zwar in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Aufgabenüberschreitung einer IHK im Rahmen einer Anfechtung des Beitragsbescheides nicht gerügt werden kann (vgl. hierzu bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris Rn. 16 ff.). Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Klägerin beanstandet im Rahmen der Beitragsanfechtung nicht konkrete Ausgaben für bestimmte Tätigkeiten, die während eines abgelaufenen Beitragsjahres erfolgt sind. Vielmehr geht es um die umgekehrte Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte Beiträge erheben durfte, obwohl ihr Gewinne aus den Vorjahren für die Finanzierung ihrer gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Anders als im Falle der Rüge etwaiger unzulässiger Ausgaben ist das beanstandete Vermögen im vorliegenden Fall - als Teil der Nettoposition - auch noch vorhanden. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Rüge unzulässiger Vermögensbildung ohne Weiteres für zulässig und sie lediglich im konkreten Fall wegen der Angemessenheit der beanstandeten Rücklagen als unbegründet erachtet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris, Rn. 20).

35

Nach alledem ist die Klägerin durch die unterbliebene Verwendung des Gewinnes aus dem Jahr 2006 im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2008 anteilig in Höhe der auf ihren Beitrag entfallenden unzulässigen Mehrbelastung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschwert.

36

d) Die rechtswidrig unterbliebene Einbeziehung des Gewinnes aus dem Jahr 2006 in den Erfolgsplan für das Jahr 2008 führt zur Aufhebung des Beitragsbescheides in Bezug auf das Jahr 2008 in vollem Umfang des auf die Klägerin entfallenden Beitrags. Die Verwaltungsgerichte sind zwar grundsätzlich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet selbst festzustellen, in welcher Höhe ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben kann, und dürfen diesen nur aufheben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung bezieht sich, wie aus der Einschränkung im Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) folgt, auch darauf, den Abgabenbescheid gegebenenfalls nur hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe zu bestätigen und die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrags abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254]). Dies gilt aber nur, soweit der zutreffende Betrag der Höhe nach konkret bezifferbar und daher ein von dem Kläger in jedem Fall geschuldeter Beitrag in bestimmter Höhe zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254 f.]). Hieran fehlt es, wenn eine neue behördliche Ermessensentscheidung oder die Ausübung eines Gestaltungsspielraums erfolgen müsste (vgl. entsprechend zur fehlerhaften Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 17).

37

So verhält es sich hier. Die Beschwer der Klägerin kann seitens des Senats nicht etwa durch eine einfache proportionale Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2006 festgestellt werden. Die Beiträge der Mitglieder der Beklagten setzen sich nämlich nach Maßgabe der Wirtschaftssatzung der Beklagten aus Grundbeiträgen und Umlagen zusammen, wobei die Grundbeiträge in Abhängigkeit von dem Gewerbeertrag des Mitglieds gestaffelt sind (vgl. § 3 Abs. 3 IHK-G). Hiernach liegt die Entscheidung, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz unter Zugrundelegung eines ordnungsgemäßen Erfolgsplans zu reduzieren sind, im Bereich des Gestaltungsspielraums der Beklagten. Insoweit bedarf es einer Korrektur der Beitragssätze für das Jahr 2008 durch die Vollversammlung der Beklagten, selbst wenn sich diese Neubestimmung aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Beitragsbescheide der anderen Mitglieder - soweit ersichtlich - tatsächlich nur auf die Klägerin auswirken mag. Vor diesem Hintergrund ist die Beitragserhebung für das Jahr 2008 im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage in vollem Umfang aufzuheben. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin liegt hier unter den gegebenen Umständen nämlich bereits darin, dass ein fehlerhafter Beitragsbescheid in ihre Rechtssphäre eingreift und von ihr eine Geldleistung fordert, die der Bescheid in rechtswidriger Weise bestimmt (vgl. entspr. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 17).

38

2. In Bezug auf das Jahr 2007 ist der angefochtene Beitragsbescheid in Höhe weiterer 766,91 € ebenfalls rechtswidrig, weil der Gewinn aus dem letzten kameral geführten Haushalt (2005) in Höhe von 1.750.507,16 € zu Unrecht im Rahmen des Erfolgsplanes vom 29. November 2006 mit „0,-- Euro“ in Ansatz gebracht wurde.

39

Auch insoweit gilt nach den bereits oben (1.b) ausgeführten Maßstäben, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, diesen Überschuss im Rahmen der Eröffnungsbilanz 2006 in der Nettoposition ausgewiesen zu haben. Denn auch im doppischen Haushalt ist für den Erfolgsplan ebenso wie für die Erfolgsrechnung der Gliederungspunkt „Ergebnisvortrag“ vorgesehen; an dieser Stelle hätte sich der Gewinn aus dem Jahr 2005 - anders als bei seiner Zuführung zur Nettoposition - beitragsmindernd ausgewirkt. Bezeichnenderweise haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, der kameral ausgewiesene Überschuss 2005 habe als Barkapital zur Verfügung gestanden.

40

Indem der Überschuss aus dem Jahr 2005 anlässlich der Umstellung auf die doppische Haushaltsführung statt dessen der Nettoposition - und damit einem grundsätzlich unveränderlichen, der jährlichen Erfolgsplanung und damit auch der Beitragskalkulation entzogenen Posten - zugeführt wurde, wurde auch insoweit die prinzipielle Unverfügbarkeit der betreffenden Finanzmittel für die künftige Tätigkeit und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten festgelegt.

41

Der Einwand der Beklagten, die Nettoposition definiere sich rechnerisch als „Saldo aus der Summe aller Vermögenspositionen und der Summe aller Kapitalpositionen“ dar, greift nicht durch. Ausweislich der Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik) nach § 7a HGrG in Verbindung mit § 49a HGrG (Stand: 23. Oktober 2013) - die jedenfalls als Orientierung herangezogen werden können - ist bei der Gliederung im Rahmen des Eigenkapitals zwischen der Nettoposition (Passiva, Gliederungspunkt A.I.) und dem Gewinnvortrag (Passiva, Gliederungspunkt A.IV.) zu unterscheiden. Dementsprechend definiert sich die Nettoposition im engeren Sinne als Eigenkapital abzüglich der Rücklagen abzüglich des Ergebnisvortrags. Die bloße Umstellung der Rechnungslegung von der Kameralistik auf Doppik befreite die Beklagte dabei nicht von der aus § 3 Abs. 2 IHK-G folgenden Verpflichtung, den kameral erwirtschafteten Überschuss im nächstmöglichen Haushaltsjahr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einzusetzen oder eine teilweise Rückerstattung der Beiträge vorzunehmen. Auch auf das formal-begriffliche Argument, für den Neubeginn des doppischen Systems müsse - da gewissermaßen die Neugründung eines Unternehmens fingiert wird - der Ergebnisvortrag zwangsläufig mit „Null“ angesetzt werden, kann sich die Beklagte vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung des Überschusses nicht zurückziehen. Denn die Grundsätze des § 3 Abs. 2 IHK-G - die eine Verwendung für die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten oder Rückerstattung an die Beitragszahler geboten - konnten mit der bloßen Umstellung der Rechnungslegung nicht außer Kraft gesetzt werden.

42

Nach alledem hätten in dem Erfolgsplan für das Jahr 2007 die Beiträge nicht mit 13.933.900 € in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern - um ein neutrales Gesamtergebnis zu erzielen - nur mit 12.183.393 €. Der Beitragsbescheid ist vor diesem Hintergrund in Bezug auf das Jahr 2007 in vollem Umfang aufzuheben, weil es, wie bereits unter 1.d) näher dargelegt, der Vollversammlung der Beklagten obliegt, über die Art und Weise der Reduktion der gestaffelten Beiträge zu entscheiden.

43

3. Im Übrigen - das heißt in Bezug auf die Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 - ist die Klage unbegründet. Insoweit ist sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

44

Das gilt zunächst im Hinblick auf die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin und die Zwangsmitgliedschaft unter verfassungs- und unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Insoweit hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer weder gegen Verfassungsrecht, noch gegen Unionsrecht verstößt (vgl. ausführlich OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 32 ff.). Hieran wird erneut festgehalten und zur Begründung auf die seinerzeitigen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

45

Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Höhe der Beiträge greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere für die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung. Eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid allenfalls insoweit möglich, als die erhobenen Beiträge kalkulatorisch wenigstens teilweise auf einer geplanten Zuführung zu den Rücklagen beruhen. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (bis 31.12.2007: des Haushaltsplans) durch Beiträge aufgebracht. Grundlage für die Beurteilung der gerügten Vermögensbildung durch die Beklagte im Hinblick auf den angefochtenen Beitragsbescheid sind daher nicht die Erfolgsrechnungen oder Bilanzen, sondern die Pläne, da allein auf deren Grundlage die Beitragserhebung erfolgt. Damit sind die Kammermitglieder in Bezug auf das sonstige Handeln der Beklagten nicht rechtsschutzlos gestellt. Vielmehr kann ein einzelnes Kammermitglied seinen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzen der Kammertätigkeit im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage geltend machen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris Rn. 16 ff.),

46

Nach Maßgabe der Haushalts- bzw. Erfolgspläne war jedoch im gesamten umstrittenen Zeitraum (2005 – 2008) keine Zuführung in die Liquiditätsrücklage geplant. Die Frage der Zulässigkeit der Höhe der Liquiditätsrücklage stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht, da es insoweit jedenfalls an einer Beschwer der Klägerin durch die Beitragserhebung fehlt. Zudem finden sich - im Unterschied zu der oben unter 1. und 2. dargelegten unterbliebenen Einbeziehung der Gewinne aus den Vorjahren in die Erfolgspläne - in Bezug auf die Liquiditätsrücklage auch keine unzutreffenden Angaben in den der Beitragserhebung zugrunde liegenden Erfolgsplänen.

47

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung in Bezug auf die Liquiditätsrücklage durch die neue Satzungslage ohnehin prozessual erledigt hat, weil die Liquiditätsrücklage - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekundet hat - bis zum 31.12.2018 abgeschmolzen werden soll.

48

In Bezug auf die von der Klägerin ebenfalls beanstandete Ausgleichsrücklage sah lediglich der Erfolgsplan für das Jahr 2007 eine Zuführung in Höhe von 136.500,-- € vor. Da indessen der angefochtene Bescheid in Bezug auf das Jahr 2007 bereits aus den unter 1.d). dargelegten Gründen der vollständigen Aufhebung unterliegt, kommt es auf die Zulässigkeit dieser geplanten Zuführung zur Ausgleichsrücklage nicht mehr an. Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass die geplante Höhe der Ausgleichsrücklage für das Jahresende 7.805.500,-- € betrug, sie sich also auf unter 50 % des geplanten Betriebsaufwandes belief (50 % von 16.091.900,-- € = 8.045.950,-- €). Zur Zulässigkeit von Ausgleichsrücklagen in dieser Höhe hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, der vorgesehene Umfang der Rücklage in Höhe von bis zu 50 % erscheine nicht unangemessen. Denn ein um mehrere Monate verzögerter Beitragseingang sei nicht ungewöhnlich, so dass die entsprechenden Guthaben dazu dienten, in einem solchen Fall kostspielige Kassenkredite zu vermeiden (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 80). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der Argumente der Klägerin weiter fest.

49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

50

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.169,88 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.