Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 6

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 6
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(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl von weiteren Mitgliedern des Präsidiums.

(2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidiums. Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den Vorsitz.

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(1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung obliegen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handelskammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben untereinander öffentlich-rechtli
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published on 22/02/2018 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte j
published on 22/02/2018 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2017 wird in Höhe von ... EUR aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Bekla
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