Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 17. Sept. 2013 - 1 N 822/13.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2013:0917.1N822.13.TR.0A
bei uns veröffentlicht am17.09.2013

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Tenor

Zum Zwecke der Vollstreckung der mit Beschluss des erkennendes Gerichts vom 8. März 2013 (Az.: 1 L 83/13.TR) verfügten und mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Juni 2013 (Az.: 6 B 10351/13.OVG) bestätigten einstweiligen Anordnung wird der Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Schuldners die Sicherheitsleistung entsprechend § 108 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bewirken.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Vollstreckungsantrag hat in der im Tenor bestimmten Form Erfolg.

2

Der Vollstreckungsgläubiger verfügt über einen vollstreckbaren Titel. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 wurde dem Vollstreckungsschuldner aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (1 K 1053/12.TR) einen Betrag in Höhe von 762.232,51 Euro nebst Zinsen, die nach Artikel 11 der VO(EG) 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung(EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages berechnet werden, zur Sicherheit durch Hinterlegung von Geld entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO - auf ein Sperrkonto im Sinne der Bekanntmachung der Kommission in Nr..../C 85-01 zu leisten. Dieser im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Beschluss ist Vollstreckungstitel, unabhängig davon, ob er rechtskräftig oder gegen ihn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -).

3

Aus diesem Titel kann derzeit nach wie vor vollstreckt werden. Eine Verfristung ist nicht eingetreten. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unstatthaft, wenn seit deren Erlass ein Monat verstrichen ist. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme innerhalb der Frist – hier beim zuständigen Prozessgericht erster Instanz - beantragt wurde (Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 29. Aufl. 2008, § 929, Rdnr. 4). Diese Monatsfrist, die vom Amts wegen zu beachten ist, war vorliegend bei Antragstellung am 28. Juni 2013 entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners noch nicht abgelaufen, da mit Erlass der Entscheidung der Beschwerdeinstanz zugunsten des Gläubigers eine neue Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO zu laufen begonnen hat.

4

Die Frage, ob mit der Verkündung des einen Arrest bestätigenden Urteils, bzw. hier mit dem Erlass der eine einstweilige Anordnung bestätigenden Beschwerdeentscheidung, zugunsten des Gläubigers eine neue Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO zu laufen beginnt, wird nach weitgehend einhelliger Auffassung jedenfalls für den Fall bejaht, dass die Widerspruchsentscheidung bzw. hier Beschwerdeentscheidung wesentliche Änderungen enthält (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, Kommentar, 21. Aufl., § 929, Rndr. 7 m.w.N.; MüKo/Heinze, ZPO, Kommentar, § 929, Rdnr. 6, m.w.N.). Ob dies indes auch bei unveränderter Bestätigung des Arrestes bzw. der einstweiligen Anordnung gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten; eine herrschende Meinung ist derzeit nicht erkennbar.

5

Die Kammer schließt sich der zuletzt vermehrt vertretenen Auffassung an, wonach dann, wenn der Arrest auf Widerspruch hin durch Urteil – auch ohne wesentliche Änderungen – bestätigt wird, mit Verkündung des Urteils bzw. hier einer Beschwerdeentscheidung zugunsten des Gläubigers immer eine neue Vollziehungsfrist zu laufen beginnt (in diesem Sinne: Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 929, Rdnr. 7 m.w.N., Thomas/Putzo, a.a.O., § 929, Rdnr. 3 m.w.N.; MüKo/Heinze, a.a.O., § 929, Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. August 2002, Az.: 5 WF 60/02 – juris -). Dabei stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf die Erwägung, dass die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wesentliches Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist und deshalb als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtschutzes wirkt. Sie soll im Interesse des Schuldnerschutzes verhindern, dass der Arrest bzw. die einstweilige Anordnung unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die seiner Anordnung zugrunde gelegen haben und umgekehrt sicherstellen, dass der Arrest-(Anordnungs-)Grund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt. Dieses typisierte Schuldnerinteresse steht dem Lauf einer neuen Vollziehungsfrist nach dem den Arrest auf Widerspruch hin bzw. einstweilige Anordnung auf Beschwerde hin bestätigenden Urteils bzw. bestätigenden Beschlusses indes nicht entgegen. Der Schuldner hat durch seinen Widerspruch bzw. Beschwerde Anlass für die bestätigende Entscheidung gegeben. Da in dem Beschwerdeverfahren die zwischenzeitliche Entwicklung berücksichtigt werden kann, wird durch die bestätigende Entscheidung dokumentiert, dass es nach wie vor dringlich ist, den Gläubigeranspruch zu sichern und sich die Umstände, die dem Erlass des Arrestbefehls bzw. der einstweiligen Anordnung zugrunde lagen, nicht geändert haben. Wenn der Schuldner den Arrestbefehl bzw. die einstweilige Anordnung mit einem Rechtsbehelf angreift oder die Aufhebung wegen veränderter Umstände beantragt, muss er in Kauf nehmen, dass der Gläubiger bei Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs erneut vollstreckt (vgl. grundlegend OLG Zweibrücken, a.a.O.).

6

Nach Maßgabe dieser Erwägungen begann die Vollziehungsfrist für die hier zu vollstreckende einstweilige Anordnung ab Erlass der bestätigenden Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 10. Juni 2013, dem Vollstreckungsgläubiger zugestellt am 13. Juni 2013, neu zu laufen. Die Monatsfrist wurde mithin mit Eingang des Vollstreckungsantrages am 28. Juni 2013 beim erkennenden Gericht in jedem Fall gewahrt.

7

Die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung selbst richtet sich unter Zugrundelegung des titulierten Anspruchs nach § 167 Abs. 1 VwGO über die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 883 ff. ZPO.

8

Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgläubigers handelt es sich vorliegend nicht um eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand aus einem Titel wegen Geldforderungen, so dass § 170 Abs. 1 VwGO nicht anwendbar ist. Unter diese Vorschrift fallen vor allem Leistungsurteile, aber auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Zwangsgeldbeschlüsse nach § 172 VwGO sowie einstweilige Anordnungen, die Geldleistungen anordnen (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 170, Rdnr. 1).

9

Die Zahlung einer Geldleistung in diesem Sinne hat das erkennende Gericht mit seinem Beschluss vom 8. März 2013 indes nicht angeordnet. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände des Einzelfalls wurde – wie aus den Gründen des Beschlusses unschwer zu erkennen – gerade nicht die Rückzahlung bzw. die vorläufige Rückzahlung der an den Antragsgegner gewährten Zahlungen verfügt, sondern lediglich die Vornahme einer Sicherheitsleistung. Auch wenn eine solche nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 ZPO in Gestalt der Hinterlegung von Geld erfolgen kann, so handelt es sich dem Wesen nach dennoch nicht um eine Geldzahlung an den Gläubiger.

10

Scheidet mithin der Anwendungsbereich des § 170 VwGO aus, so gilt dies gleichfalls für den des § 172 VwGO, weil es sich bei der Vornahme einer Sicherheitsleistung in Gestalt der Hinterlegung eines Geldbetrages auf ein Sperrkonto nicht um eine spezifisch hoheitliche Regelungsbefugnis, wie die Vornahme von Verwaltungsakten oder bei sonstigen hoheitlichen Maßnahmen, handelt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 172, Rdnr. 1). Diese Vorschrift trifft eine Regelung für die Vollstreckung von Urteilen auf Folgenbeseitigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, von Verpflichtungsurteilen gemäß § 113 Abs. 5 VwGO und von einstweiligen Anordnungen, sofern sie einen dem stattgebenden Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 VwGO entsprechenden Inhalt haben. Auch dies ist vorliegend nicht gegeben.

11

Mithin richtet sich die Vollstreckung über die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 883 ff. ZPO. In diesem Anwendungsbereich gilt vorliegend ausschließlich § 887 Abs. 1 ZPO, wonach der Gläubiger vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges bei Nichterfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, auf Antrag zu ermächtigen ist, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

12

Das Bewirken einer Sicherheitsleistung stellt eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO dar. Eine solche liegt dann vor, wenn sie nicht nur vom Schuldner, sondern auch durch einen Dritten vorgenommen werden kann (Thomas/Putzo, a.a.O., § 887, Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 887, Rdnr. 28). Eine Sicherheitsleitung kann nicht nur durch den Schuldner, sondern vom Gläubiger oder auch von sonstigen Dritten auf Veranlassung des Gläubigers erfüllt werden.

13

Da der Vollstreckungsschuldner die ihm mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 8. März 2013 aufgegebene Handlung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt verweigert hat, ist das Gericht befugt, die Ermächtigung zur Ersatzvornahme anzuordnen. Dabei ist es dem Gläubiger überlassen, in welcher Weise er entweder selbst die Sicherheitsleistung nach § 108 Abs. 1 ZPO – sei es durch Hinterlegung, sei es durch Bürgschaft – bewirkt oder durch Dritte vornehmen lässt. Die damit verbundenen Kosten hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

14

Dem Antrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

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(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R

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weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 762.232,51 Euro nebst Zinsen, die nach Artikel 11 der VO(EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordn

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(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfügung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsichtigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforderung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen Monat nicht übersteigen.

(3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen Ministers.

(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.