Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 09. Mai 2012 - 1 L 403/12.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2012:0509.1L403.12.TR.0A
09.05.2012

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Dezember 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juli 2011 hinsichtlich der darin enthaltenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen, ist unzulässig. Er erfüllt die gesetzlichen Formvorgaben nicht.

2

Gemäß § 82 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –, der analog auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung findet (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 122 Rn. 4), muss die Antragsschrift u. a. den Antragsteller bezeichnen. Die notwendige Bezeichnung der Parteien macht grundsätzlich auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erforderlich. Dies folgt aus §§ 173 Satz 1 VwGO, 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO. Für den Antragsteller wurde dem Gericht keine ladungsfähige Anschrift benannt. Er ist unbekannten Aufenthalts und hat seinen Prozessbevollmächtigten als Zustellungsbevollmächtigten benannt.

3

Die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten genügt in der Regel dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht, da hierdurch noch nicht sichergestellt ist, dass der Antragsteller sich im Falle seines Unterliegens den Kostenforderungen der Staatskasse und der obsiegenden Partei nicht entziehen wird (VG München, Beschluss vom 26. Januar 2000 - M 6 E 99.5360 -, juris). Nur bei Personen ohne festen Wohnsitz oder wenn die Erfüllung der Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist, etwa weil der Angabe unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, ist ausnahmsweise die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten ausreichend (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 82 Rn. 4). Die Furcht eines „untergetauchten“ Antragstellers oder Klägers vor Abschiebung oder Strafverfolgung vermag ein solches Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen (vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, Stand; April 2006: § 82 Rn. 4 ff.).

4

Das Gericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 2012 gem. § 82 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO unter Hinweis auf die sonst mögliche Unzulässigkeit des Antrags um Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder Angabe von Gründen, die dem entgegenstehen, gebeten. Hierfür setzte es eine angemessene und ausreichende Frist bis zum 26. April 2012. Der gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung seines Vortrags ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Unter dem 2. Mai 2012 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers lediglich erneut mit, für den Antragsteller zustellungsbevollmächtigt zu sein.

5

Der Antrag wäre zwar im Übrigen zulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

6

Die Statthaftigkeit des Antrags folgt, soweit er gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gerichtet ist, aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, und soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung eines Zwangsgelds und des unmittelbaren Zwangs richtet, aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 66 LVwVG. Als der Antragsteller am 29. Dezember 2011 Widerspruch erhob, war die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels Bekanntgabe des Bescheids vom 13. Juli 2011 an den Antragsteller nicht bereits abgelaufen. Der Antragsgegner stellte den Bescheid nämlich zunächst öffentlich zu, obwohl eine Zustellung an den ihm als Zustellungsbevollmächtigten benannten Rechtsanwalt ... möglich gewesen wäre. Ist die Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten möglich, scheidet die öffentliche Zustellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG aus. Entscheidet sich die Behörde nach ihrem Ermessen für die Bekanntgabe durch Zustellung, ist sie an die gesetzlichen Zustellungsregeln gebunden (Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, 2010, § 41 Rn. 130). Überdies hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 eine Sachentscheidung getroffen und damit jedenfalls den Rechtsweg neu eröffnet (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 70 Rn. 9).

7

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 13. Juli 2011 erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2012. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Sofortvollzug durch den Beklagten gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend damit begründet worden, dass damit zu rechnen sei, dass der Antragsteller vor Eintritt der Bestandskraft des Ausgangsbescheids erneut straffällig werde. Ferner seien die Aufenthalts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers unklar. Nach neuesten Erkenntnissen bestehe der Verdacht, dass er seinen Wohnsitz nach Belgien verlegt habe, sich aber regelmäßig im Bereich B... aufhalte.

8

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und es aus Gründen der Strafverfolgungsvorsorge erforderlich ist, den Antragsteller erkennungsdienstlich zu behandeln.

9

Dabei ist zunächst unschädlich, dass der Antragsgegner dem Widerspruchsbescheid statt der im Ausgangsbescheid angegebenen Ermächtigungsgrundlage des § 81 b 2. Alt. StPO, der die Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung aus Anlass eines Strafverfahrens normiert, die polizeirechtliche Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG zugrunde gelegt hat. Abgesehen von der Beschuldigteneigenschaft, die in § 81 b 2. Alt. StPO vorausgesetzt wird, sind die rechtlichen Voraussetzungen beider Vorschriften nämlich inhaltsgleich (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. August 2005 - 12 A 11100/05.OVG). Dabei findet § 11 Abs. 1 Nr. 2 POG aber nur auf Strafunmündige, sonstige Schuldunfähige, Anfangsverdächtige ohne anschließendes Ermittlungsverfahren in eigener Person sowie diejenigen Fälle Anwendung, in denen das Ermittlungsverfahren nicht zur Anklage kommt, ein Strafverfahren zum Freispruch führt oder wegen nachträglich erkannter Strafunmündigkeit oder Schuldunfähigkeit bzw. aus sonstigen Gründen eingestellt wird (Beckmann/Schröder, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: April 2008, POG, § 11 Ziffer 4.2). Erfolgt also eine Verurteilung wegen der zuvor die Beschuldigteneigenschaft begründenden Tat bleibt es bei § 81 b 2. Alt. StPO als Ermächtigungsgrundlage.

10

So verhält es sich hier. Gegen den Antragsteller wurde bei der Staatsanwaltschaft C... unter dem Aktenzeichen 8... seit dem 18. Mai 2011 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB geführt. Mit diesem verbunden war ein weiteres Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. In diesem Verfahren erging am 22. September 2011 gegen den Antragsteller ein Strafbefehl des Amtsgerichts ..., mit dem er zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt wurde. Der Strafbefehl ist seit dem 29. September 2011 rechtskräftig.

11

Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft nach Erlass des Bescheids vom 13. Juli 2011 lässt die Rechtmäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen unberührt. Dass nämlich eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann. Sie muss vielmehr aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen, dessen Ergebnis die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung bestätigt (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, NJW 2006, 1225).

12

Die erkennungsdienstliche Behandlung ist vorliegend auch, wie von § 81 b 2. Alt. StPO verlangt, für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Deren Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei im Hinblick auf die Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29/79 –, BVerwGE 66, 192, und Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, NJW 2006, 1225).

13

Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – I C 57.66 –, BVerwGE 26, 169; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2010 – 6 K 1843/09 –, BeckRS 2010, 56383, m. w. N.).

14

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das zukünftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist (VG Trier, Urteil vom 22. November 2011 – 1 K 1363/11.TR). Maßgeblich ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VG Aachen, a. a. O.).

15

Danach ist die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Antragsteller als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Trier 8041 Js 10735/11 wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der Körperverletzung, welches zur Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe mit Strafbefehl vom 22. September 2011 führte.

17

Auch bietet der diesem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt angesichts aller Umstände des Einzelfalls in einer Zusammenschau mit den zahlreichen bereits früher gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren und seinen aktuellen Lebensumständen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder gegenwärtig in anderer Sache in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die Ermittlungen fördern könnten. Zum Vorwurf der Widerstandshandlung und der Körperverletzung im Rahmen des Anlassverfahrens kam es dadurch, dass der Antragsteller sich zunächst der Festnahme und später der Blutentnahme entziehen wollte, als Polizeibeamte ihn am 14. Mai 2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,93‰ bei der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr aufgriffen. In den Jahren zuvor wurde eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller geführt, ganz überwiegend wegen Straftaten aus dem Bereich der Vermögensdelikte. Im Verfahren 8... erging am 13. November 2010 ein Strafbefehl gegen ihn, mit dem er wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt wurde. Die übrigen Ermittlungsverfahren führten nicht zu einer Verurteilung. Teilweise erfolgte eine Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. §§ 153 Abs. 1 und 153 a Abs. 1 StPO (...).

18

Hinzu kommt, dass der Antragsteller derzeit unbekannten Aufenthalts ist, was die Begehung von Straftaten erleichtert und die Strafverfolgung erschwert. Er hat zwar laut einer am 13. Januar 2012 durchgeführten EWOIS-Abfrage seit dem 13. Mai 2011 seinen Wohnsitz nach Lettland verlegt. Der Polizei lagen jedoch im Januar 2012 Anhaltspunkte dafür vor, dass er tatsächlich in Moskau lebte. Im März 2012 wurde er nach polizeilichen Informationen in B... gesehen, wo seine Mutter und seine Tante leben. Ferner teilte die belgische Polizei mit, dass der Antragsteller einen Wohnsitz im Bereich E... habe. Es besteht der Verdacht, dass er sich durch die Verschleierung seines tatsächlichen Aufenthalts seinen Gläubigern zu entziehen versucht.

19

Angesichts der sich in dieser Biographie zeigenden Persönlichkeitsstruktur, der zunehmenden kriminellen Energie des Antragstellers und der Schwierigkeit, seiner habhaft zu werden, offenbart sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen. Diese ist auch geeignet, erforderlich und angemessen, um den Antragsteller im Rahmen künftiger Ermittlungen als Täter zu identifizieren bzw. aus dem Kreis der Verdächtigen auszuschließen.

20

Dass ein Großteil der in den letzten Jahren gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren nicht zu einer Verurteilung führten und teils wegen Geringfügigkeit nach §§ 153 Abs. 1 und 153 a Abs. 1 StPO eingestellt wurden, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Denn es steht nicht zu vermuten, der Antragteller werde künftig lediglich Bagatelldelikte verüben. Vielmehr hat er durch seine jüngste Tat gezeigt, dass er über ausreichend kriminelle Energie verfügt, um auch Taten jenseits der Geringfügigkeitsgrenze zu begehen.

21

Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten zukommenden Ermessens im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

22

Da die Regelung des § 81 b 2. Alt. StPO der Strafverfolgungsvorsorge dient und die begründete Sorge besteht, dass der Antragsteller erneut Straftaten begehen und versuchen wird, sich der Strafverfolgung zu entziehen, besteht auch materiell das von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geforderte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

24

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. Ziffern 1.5, 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn 1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2. bei juristischen Personen, die zur

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.