Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 18. Dez. 2012 - 1 L 1543/12.TR
Gericht
Tenor
Der Antragsgegnerin wird vorläufig, bis zu einer neuen Behördenentscheidung in der Sache, untersagt, in ihrem Internetauftritt das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs des Antragstellers, die am 8. November 2012 stattgefunden hat, zu veröffentlichen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der dahingehend auszulegende Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig, bis zu einer neuen Entscheidung in der Sache zu untersagen, das Ergebnis einer amtlichen Kontrolle des Betriebs des Antragstellers, die am 8. November 2012 stattgefunden hat, im Internet zu veröffentlichen, ist gemäß § 123 VwGO zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.
- 2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 123 VwGO RdNrn. 23 ff).
- 3
Hier besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung vorläufig das Gleiche begehrt, was er auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Unterbindung der Veröffentlichung der festgestellten Mängel. Mithin begehrt er eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Sache, dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 Grundgesetz –GG- gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 VwGO, RdNrn. 13 ff). Sind diese strengen Voraussetzungen, unter denen die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtsschutzverfahren ausnahmsweise zulässig ist, gegeben, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Regelfall auch voraus, dass eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache besteht (Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 VwGO, RdNr. 14 m. w. N.).
- 4
Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen hat der Antrag in der Sache Erfolg. Der Anordnungsgrund ist unzweifelhaft gegeben.
- 5
Der Antragsteller hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
- 6
Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage hier in Betracht kommt, sind gegeben. Der auf die Bewahrung des „status quo“ gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird entweder auf eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gestützt oder aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte - hier Art 12 GG– abgeleitet (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012- RO 5 E 12.1580- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Urteil vom 29. April 1988, BVerwGE 79, 254). Unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruchs setzt er inhaltlich voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht bevorsteht oder noch andauert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn der durch die beabsichtigte Veröffentlichung der festgestellten Mängel möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ist hier nach derzeitiger Lage der Dinge rechtswidrig.
- 7
Zwar besteht für die Veröffentlichung mit dem seit 1. September 2012 in Kraft befindlichen § 40 Abs. 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch –LFGB- eine Rechtsgrundlage und Befugnisnorm für die Antragsgegnerin. Deren rechtliche Grenzen werden nach derzeitiger Sach- und Rechtslage jedoch vorliegend überschritten. § 40 Abs. 1a LFGB entspricht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren zwar den Anforderungen der Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und 2 Abs. 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) GG. Die Vorschrift ist hinreichend klar formuliert und genügt auch insoweit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als (lediglich) auf den hinreichend begründeten Verdacht des Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften abgestellt wird. Ein derartiger Verdacht lässt sich ausreichend bestimmt nach objektiven Kriterien feststellen und auch gerichtlich nachvollziehen. Damit besteht bei einem tatsächlich vorliegenden „hinreichend begründeten“ Verdacht eine Richtigkeitsgewähr für behördlich festgestellte Verstöße, die in Abwägung mit dem öffentlichen Informationsbedürfnis und dem Willen des Gesetzgebers, behördliches Handeln transparent zu machen, die gesetzliche Regelung als nicht unverhältnismäßig erscheinen lässt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, unter Hinweis auf BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2012 – 12 CE 11.2685- dort zur Problematik der Veröffentlichung von Berichten der Heimaufsicht im Internet).
- 8
§ 40 Abs. 1a LFGB verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht (vgl. zu den diesbezüglichen Fragen: VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, a.a.O.). Auch wenn Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 für eine Information der Öffentlichkeit den hinreichenden Verdacht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann, voraussetzt, wird keine materiell-rechtliche Vollharmonisierung des Lebensmittelrechts angestrebt. Vielmehr sollen lediglich Mindeststandards für die Informationstätigkeit der Behörden festgelegt werden.
- 9
Gemäß § 40 Abs. 1a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen... hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. ... oder 2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- € zu erwarten ist. Gemäß § 40 Abs. 2 LFBG ist eine Information der Öffentlichkeit nach Abs. 1 durch die Behörde u. a. nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. § 40 Abs. 3 LFGB schreibt eine hier erfolgte Anhörung vor.
- 10
Nach summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Veröffentlichung. Mit Schreiben vom 14. November 2012 hat sie den Antragsteller zu dem der geplanten Veröffentlichung zugrundeliegenden Sachverhalt -wie auf Blatt 8 der Verwaltungsakte aufgeführt- gehört.
- 11
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB liegen nach derzeitiger Sach- und Rechtslage diesbezüglich nicht vor, da keine Produktwarnung im Sinne der Vorschrift ersichtlich ist und zudem derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit der hinreichend begründete Verdacht besteht, dass dergestalt und in nicht nur unerheblichem Ausmaß gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen worden ist, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- € zu erwarten ist.
- 12
Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Inhaber eines Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen Lebensmittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangen (vgl. die Definitionen in Art. 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
- 13
§ 40 Abs. 1a LFGB befugt bei summarischer Prüfung nur zur Nennung von unter Verdacht stehenden Lebensmitteln im Sinne einer Ermächtigung zur Herausgabe einer Produktwarnung. Das erschließt sich aus dem Wortlaut „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels“ sowie „unter Nennung des Lebensmittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel“ usw. Für eine solche Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien, wonach Anlass für die Regelung Grenzwertüberschreitungen im Zusammenhang mit Dioxin in Futtermitteln waren. Beabsichtigt wird eine Veröffentlichung bei Rechtsverstößen, bei denen- ähnlich wie bei „Grenzwertüberschreitungen“- diese zwingend angezeigt ist (vgl. BT-Drucks. 17/7374; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012- 2 K 2430/12-, VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, a.a.O.). Die Befugnisnorm ermächtigt nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften hergestellten Lebensmittels (sog. Produktwarnung) nicht aber zur Information über generelle Hygienemängel in einer Gaststätte (vgl. Leitsatz VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2012, a.a.O.). Es bestehen nach der allein möglichen Prüfungsdichte im Eilverfahren erhebliche Zweifel daran, dass bei der hier geplanten Veröffentlichung von einer Produktwarnung im vorbeschriebenen Sinne ausgegangen werden kann.
- 14
Die Grundlagen einer Produktwarnung sind zwar nicht erst dann gegeben, wenn die hergestellten Lebensmittel aufgrund hygienischer Mängel selbst nachteilig beeinflusst worden sind. Eine latente Gefahr der Beeinträchtigung des Gegenstandes der Veröffentlichung muss aber in tatsächlicher Hinsicht so verdichtet sein, dass letztlich nicht lediglich eine Warnung vor allgemeinen Hygienemängeln als Grundlage derselben verbleibt. Darüber zu befinden ist eine Frage des Einzelfalls.
- 15
Im vorliegend zu entscheidenden Fall liegen die Voraussetzungen einer Produktwarnung im vorgenannten Sinne nach der allein möglichen Prüfungsdichte des Eilverfahrens nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor.
- 16
Zwar beabsichtigt die Antragsgegnerin eine Veröffentlichung des Betriebes des Antragstellers unter Nennung betroffener Lebensmittel (Bl. 10 VA). Jedoch ist die eine Produktwarnung rechtfertigende Grundlage mit der im Eilverfahren allein möglichen Prüfungsdichte hinsichtlich dieses Veröffentlichungsgegenstandes nicht hinreichend dokumentiert. In Bezug auf die im Rahmen der Anhörung genannten Mängel, die auch einzig als „Hygienemängel“ bezeichnet werden, liegen die Voraussetzungen ersichtlich nicht vor. Konkret hygienerechtlich betroffene Lebensmittel sind auch nicht in der Mängelliste der Niederschrift über die Betriebskontrolle vom 8. November 2012 aufgeführt. Dort werden nur eine Vielzahl von Verstößen hygienerechtlicher Art und bauliche Mängel ohne Bezug zu den zur Veröffentlichung vorgesehenen Lebensmitteln genannt. Die von der Antragsgegnerin nach den Verwaltungsakten zur Veröffentlichung vorgesehenen Lebensmittel sind offenkundig lediglich dem Internetauftritt des Betriebes des Antragstellers ohne weitere Anhaltspunkte für eine Betroffenheit gerade dieser Produkte entnommen worden. Eine latente Gefahr bezüglich der genannten Endprodukte wegen der Lagerung und den Umständen des Verarbeitungsprozess aufgrund von Hygienemängeln ist auch in tatsächlicher Hinsicht nicht verdichtet den von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen. Diese dokumentieren vorwiegend lediglich Hygienemängel der Nebenräume und des Küchenumfeldes. Aus den betreffenden Fotos der hier maßgeblichen Kontrolle vom 8. November 2012 lässt sich nicht schließen, dass dort zu sehende Lebensmittel etwa unter Verwendung von ersichtlich unmittelbar von Hygienemängeln betroffenen Hilfsmitteln – Gerätschaften und Arbeitsplatten- bearbeitet wurden. Somit ist allenfalls eine rein latente Gefahr der Betroffenheit derselben von Hygienemängeln und einem baulich mangelhaften Zustand in Rede stehend. Dokumentiert ist letztlich lediglich ein nicht den hygienerechtlichen Anforderungen entsprechendes Umfeld des Lebensmittelverarbeitungsprozesses. Dass der engere Lebensmittelbearbeitungsvorgang verdichtet betroffen sein soll, erschließt sich mit der im Eilverfahren gegebenen Prüfungsdichte nach der vorgelegten Fotodokumentation nicht. Insgesamt ist eine durch die dokumentierten Umstände zu befürchtende tatsachlich negative Beeinflussung der konkret zur Veröffentlichung genannten Lebensmittel hier noch nicht hinreichend naheliegend.
- 17
Einzig ein von der Antragsgegnerin mit den festgehaltenen Verstößen gegen die Betriebshygiene geltend gemachter allgemeiner Bezug in Gestalt des Hinweises auf die latente Gefahr der negativen Betroffenheit in den Verkehr gebrachter Lebensmittel vermag nach dem oben dargestellten Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlage -der Produktwarnung- jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht Rechnung zu tragen.
- 18
Selbst ungeachtet der Frage, ob von daher hier überhaupt eine zulässige Produktwarnung im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes vorliegt, ist zudem fraglich, ob die gesetzlich konkretisierte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist.
- 19
Ersichtlich werden im Betrieb des Antragstellers die genannten Lebensmittel verarbeitet und zum Verkauf bereitgehalten, womit ein Inverkehrbringen vorliegt (Art. 3 Nr. 8 VO EG Nr. 178/2002). Unstreitig ist hier gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden. Bestritten wird lediglich deren Erheblichkeit.
- 20
Nach derzeitiger Sicht der Dinge ist es aber als offen anzusehen, ob der hinreichend begründete Verdacht gegeben ist, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- € zu erwarten ist.
- 21
Zu Recht weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass das Bereithalten von Lebensmitteln unter nicht den Anforderung an die vorgegebenen Hygienevorschriften entsprechenden Umständen, die gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden sollen, einen erheblichen Verstoß gegen §§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 60 Abs. 1 LFGB darstellen kann. Grundsätzlich deutet der so vorgegebene rechtliche Rahmen (Geldbuße bis zu 100.000,-- €, § 60 Abs. 5 LFGB) auf eine entsprechende Erheblichkeit von derartigen Verstößen hin. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Das sind Fälle, in denen ein Erzeugnis ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einem normal empfindlichen Verbraucher auslösen würde, wenn er von bestimmten Behandlungsverfahren Kenntnis hätte (vgl. Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 178/2002; vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27. Juli 2011 – Au 1 K 11.717-). Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die vorgefundenen Hygienemängel letztlich zur Annahme eines in diesem Sinne unsicheren Lebensmittels führen könnten, ist somit im Ansatz nicht von der Hand zu weisen.
- 22
Das Vorliegen eines hinreichend begründeten Verdachts, dass ein Bußgeld von mindestens 350,- € zu erwarten wäre, ist derzeit jedoch nicht hinreichend geklärt.
- 23
Das in der Vergangenheit hinsichtlich eines in Bezug auf zuvor festgestellte Hygienemängel verhängte Bußgeld in Höhe von 3.500,- € ist zwar in erster Instanz bestätigt worden, nach unwidersprochenen Angaben des Antragstellers ist hierüber jedoch noch in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Ein Bußgeldkatalog existiert nicht. Die Antragsgegnerin selbst hat - jedenfalls ergibt sich hier nichts Gegenteiliges – bislang keinen Bußgeldbescheid die aktuellen Vorwürfe betreffend erlassen und die einzelnen Vorwürfe und die übrigen Voraussetzungen der Verhängung eines Bußgeldes auch nicht weiter konkretisiert. Angesichts dieser Ausgangslage bedarf die Höhe des letztlich zu erwartenden Bußgeldes mit seinen objektiven und subjektiven Komponenten einer weiteren Plausibilisierung. Jedenfalls bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung, was die Annahme eines hinreichend begründeten Verdachts anbelangt, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,- € zu erwarten ist.
- 24
Die hier geplante Veröffentlichung stellt sich im vorliegenden Eilverfahren auch deshalb als vorläufig zu untersagend dar, weil Überwiegendes dafür spricht, dass sie derzeit nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht. Dieser ist im Falle eines Eingriffs in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (hier Art. 12 und 2 GG) als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip stets zu berücksichtigten (vgl. hierzu auch VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012 a.a.O.).
- 25
Nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss der Eingriff geeignet und erforderlich sein, d. h. es darf kein milderes Mittel vorliegen, und der Eingriff muss angemessen im engeren Sinne sein.
- 26
Die hier beabsichtigte Maßnahme ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, um die Öffentlichkeit über lebensmittelrechtliche Missstände zu informieren, insoweit Markttransparenz herzustellen, informierte Konsumentenentscheidungen zu ermöglichen und Verstößen gegen das Lebensmittelrecht entgegenzuwirken (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012 unter Hinweis auf Gurlit, NVwZ 2011, 1052 zum teilweise vergleichbaren Verbraucherinformationsgesetz; OVG Saarland, Beschluss vom 3. Februar 2011, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 13. September 2012 – M 22 E 12.4275).
- 27
Hier spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die geplante Veröffentlichung die Grenzen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne überschreitet.
- 28
Die Antragsgegnerin hat zwar eine Frist von sechs Monaten für die Dauer der Einstellung im Internet in den Raum gestellt. Dass § 40 Abs. 1a LFGB eine Fristbestimmung über die Dauer der Einstellung der Informationen ins Internet nicht vorsieht, erscheint rechtlich vor dem Hintergrund nicht geboten, dass es sachlich schwierig ist, gesetzlich starre Fristen zu formulieren. Denn es kann von Fall zu Fall verschieden lange dauern, bis ein Ordnungswidrigkeitenverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist, mithin die gesetzlichen Voraussetzungen eines „hinreichend begründeten Verdachts“ gegebenenfalls sicher oder aber nicht mehr vorliegen. Das Fehlen einer gesetzlichen Frist führt daher allein nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn jedenfalls auf der behördlichen Ebene des Gesetzesvollzugs von der Möglichkeit einer Fristsetzung im Einzelfall Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 23. Oktober 2012, a.a.O.). Ausweislich der Verwaltungsakte hat die Behörde eine befristete Einstellung ins Internet vorgesehen. Der Umstand jedoch, dass unstreitig der weitaus überwiegende Teil der Mängel behoben worden ist, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Produktwarnung nicht hinreichend verdichtet sind, ein hinreichend begründeter Verdacht eines zu erwartenden Bußgeldes von mindestens 350,- € noch offen ist und nach obigen Ausführungen weiterer Konkretisierung bedarf, spricht im konkreten Fall nach der allein möglichen Prüfungsdichte im Eilverfahren dafür, dass eine Veröffentlichung derzeit unverhältnismäßig ist. Soweit die Antragsgegnerin zu Recht darauf hinweist, dass allein die Mängelbeseitigung einer Veröffentlichung nicht entgegensteht, bedeutet dies nicht, dass dieser Umstand bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen einer Gesamtschau des gegebenen Sachverhalts unberücksichtigt bleiben müsste. Diesbezüglich ist auch aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Entscheidung des OVG Saarlouis (Beschluss vom 3. Februar 2011 – a.a.O.- zu § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation) nichts anderes abzuleiten. Dem dort entschiedenen Fall lag zudem ein bestandskräftig abgeschlossenes Bußgeldverfahren zugrunde, mithin ein im Wesentlichen aufgeklärter Sachverhalt, und ist allein deshalb nicht vergleichbar mit dem vorliegend zur Prüfung gestellten Prozessstoff.
- 29
Nach alledem besteht nach derzeitiger Sicht der Dinge auch angesichts des sicherlich hoch zu gewichtenden öffentlichen Verbraucherschutzinteresses ein Anordnungsanspruch des Antragstellers dergestalt, von der Veröffentlichung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei war insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die geplante Maßnahme einschneidende tatsächliche Folgen für den Betrieb des Antragstellers und die dort Beschäftigten zur Folge haben würde. Die dann zu befürchtenden Nachteile sind nach der Art des zur Veröffentlichung vorgesehenen Mediums nicht mehr rückgängig zu machen. Da die wesentlichen Mängel in der Zwischenzeit abgestellt sind, ist eine Veröffentlichung derzeit – anders als bei einem an den Endverbraucher noch auszuliefernden Lebensmittel- zum Schutz der Verbraucher auch nicht unerlässlich. Darüber hinaus können zur Verhinderung eventueller Schäden für die Verbraucher andere Vollstreckungsmaßnahmen im Zuge lebensmittelrechtlicher Verfügungen eingesetzt werden. Der Antragsgegnerin steht die Möglichkeit offen, eine neue Entscheidung in der Sache – eventuell in Gestalt eines einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglichen (feststellenden) Verwaltungsaktes (vgl. zur VA-Befugnis zwecks Konkretisierung und Individualisierung einer gesetzlich normierten Verpflichtung im allgemeinen Über- und Unterordnungsverhältnis zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012, 5 C 20/11)- zu treffen, wobei sie jederzeit geänderten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen Rechnung tragen kann.
- 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 31
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Entscheidung in der Sache zum Teil vorweg genommen wird, war der Streitwert der Hauptsache maßgeblich (Ziffer 1.5 Streitwertkatalog).
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn
- 1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann, - 2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, - 3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, - 4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist, - 4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde, - 5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- 1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder - 2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder - 3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.
(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
- 1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund - a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder - b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
- 2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
- 1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und - 2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
- 1.
§ 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b oder - 2.
§ 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Nummer 2 bis 14 oder Absatz 3
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
(weggefallen) - 2.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel herstellt oder behandelt, - 3.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, - 4.
entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel verfüttert, - 5.
entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Angabe verwendet, - 6.
entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt, - 7.
entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buchstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, - 8.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - 9.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - 10.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den Verkehr bringt, - 11.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - 12.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - 13.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - 14.
(weggefallen) - 15.
(weggefallen) - 16.
(weggefallen) - 17.
(weggefallen) - 18.
entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, - 19.
entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt, - 20.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, - 21.
entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 22.
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - 22a.
entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 23.
entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt, - 24.
in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19 bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt, - 25.
entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Futtermittel ausführt, - 26.
einer Rechtsverordnung nach - a)
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder - b)
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Absatz 8 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig - a)
entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, - b)
entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet, - c)
entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, - d)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um die zuständigen Behörden zu unterrichten, - e)
entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, - f)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - g)
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Artikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet, - h)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen oder - i)
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder - 3.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er - a)
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen, oder - b)
entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2 - a)
Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - b)
Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2 - a)
Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - b)
Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 3.
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des Absatzes 1a auch erfolgen, wenn
- 1.
der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann, - 2.
der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde, - 3.
im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, - 4.
ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist, - 4a.
der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde, - 5.
Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen, dass ohne namentliche Nennung des zu beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden können.
(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- 1.
in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder - 2.
ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder - 3.
gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1 durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlichkeit auf
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Endverbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind.(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.
(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Information der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
- 1.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund - a)
einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission oder - b)
einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation oder
- 2.
ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation.
- 1.
ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht erkennbar im Inland hergestellt wurde und - 2.
ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkennbar ist.
(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann
- 1.
bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, - 2.
in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist.
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschreiten.
(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.